Landgericht Stuttgart Urteil, 11. März 2003 - 20 O 12/03

published on 11.03.2003 00:00
Landgericht Stuttgart Urteil, 11. März 2003 - 20 O 12/03
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu Zwecken des Wettbewerbs

a) im Rahmen der Präsentation von Waren auf der Internetseite mit der Adresse www.xxx.de Angaben über den Namen und die Anschrift sowie die vertretungsberechtigten Personen, die Adresse der elektronischen Post sowie die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer ausschließlich auf der Internetseite mit der Bezeichnung "AGBs", wie in K 2 b und K 4 a abgebildet, zu machen, oder

b) die Möglichkeit einzuräumen, über das Betätigen eines Buttons mit der Bezeichnung "Jetzt bestellen" eine Bestellung von Waren aufzugeben, ohne dass der Verbraucher zuvor darüber informiert wurde, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von der Beklagten gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten angedroht

- Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder

- Ordnungshaft bis zu 6 Monaten.

Dabei darf das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000 EUR nicht übersteigen.

Eine Ordnungshaft, die insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, ist an den Mitgliedern des Vorstandes der Beklagten zu vollziehen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 18.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 15.000,00 EUR

Tatbestand

 
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von seiner Ansicht nach Verbraucherinteressen verletzendem Verhalten in Anspruch.
Der Kläger betätigt sich im Sinne von § 4 Abs. 2 UKlaG, ist in die beim Bundesverwaltungsamt nach § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste solcher Einrichtungen eingetragen und deshalb gem. § 3 UKlaG berechtigt, Unterlassungsansprüche im Sinne von § 2 UKlaG geltend zu machen.
Die Beklagte vertreibt kosmetische Erzeugnisse über Einzelhandelsgeschäfte, im Wege des Versandhandels, über Vertreter, die in Kundenwohnungen Verkaufsveranstaltungen organisieren, und neuerdings über das Internet.
Die von der Beklagten zum Vertrieb über das Internet verwendete, mit www.xxx.de anwählbare Website enthält auf der Startseite am linken Rand verschiedene Themenbereiche ("Mein ...", "Aktuelle Angebote", "Service & Beratung", "Kundenservice", "Wir über uns"), innerhalb derer über Steuerelemente (sogenannte Links) mit dem Mauszeiger Unterseiten aufgerufen werden können. Bei den in Antrag und Unterlassungsgebot wiedergegebenen Anlagen handelt es sich Ausdrucke von Teilen dieser Website
Der Kläger macht geltend, die Beklagte gebe die zur Anbieterkennzeichnung erforderlichen und gesetzlich gebotenen Angaben nicht in klarer und verständlicher, leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise; ein Verbraucher könne diese Informationen nur erhalten, wenn er im Themenfeld "Kundenservice" die Rubrik "AGBs" ansteuere, wo er solche Angaben nicht erwarte.
Des weiteren beanstandet der Kläger, dass ein Verbraucher entgegen der gesetzlichen Verpflichtung von der Beklagten nicht erfahre, ob im Falle eines Vertragsschlusses der Vertragstext gespeichert werde und ihm dieser Text auch zugänglich sei.
Der Kläger beantragt,
der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu Zwecken des Wettbewerbs
a) im Rahmen der Präsentation von Waren auf der Internetseite mit der Adresse www.xxx.de Angaben über den Namen und die Anschrift sowie die vertretungsberechtigten Personen, die Adresse der elektronischen Post sowie die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer ausschließlich auf der Internetseite mit der Bezeichnung "AGBs", wie in K 2 b und K 4 a abgebildet, zu machen, oder
10 
b) die Möglichkeit einzuräumen, über das Betätigen eines Buttons mit der Bezeichnung "Jetzt bestellen" eine Bestellung von Waren aufzugeben, ohne dass der Verbraucher zuvor darüber informiert wurde, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von der Beklagten gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie bringt vor, die vom Kläger angegriffenen Sachverhalte würden - was sie aber bestreite - allenfalls geringfügige Verstöße gegen untergeordnete Rechtsvorschriften darstellen, so dass dem Kläger aus kollektivem Verbraucherschutzrecht kein Unterlassungsanspruch zustehe.
14 
Sie gebe die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und dies auch an Stellen und in einer Art und Weise, die den gesetzlichen Vorgaben genüge; insoweit dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt oder gar durch vermeintlich verbraucherschützende Regeln der Wettbewerb behindert werden.
15 
So sei der Verbraucher, der Internetdienste aufsuche oder in Anspruch nehme, hinreichend darüber aufgeklärt, dass er von ihm benötigte Informationen über die sogenannten Links bekommen können und bekomme.
16 
Dem Verbraucher werde - innerhalb des Textes der AGB - mitgeteilt, dass "die nötigen Daten" unter Einhaltung "der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen" gespeichert würden; damit wisse er also auch, ob der "Vertragstext" gespeichert werde; schließlich könne der Verbraucher durch Betätigen eines entsprechenden Steuerelements (sogenannter Knopf oder Button mit dem Hinweis "Bestellung ausdrucken") sich eine Zusammenfassung seiner Bestellung ausdrucken lassen. Schließlich könne das Geschäft über das Internet praktisch nicht ohne Speicherung des Vertragstextes abgewickelt werden; der Verbraucher erwarte dies und benötige daher keine Information darüber, ob dies auch tatsächlich geschehe.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist nach Maßgabe der zuletzt gestellten Anträge begründet, weil die Beklagte den ihr vom Gesetz im Verbraucherinteresse auferlegten Informationspflichten nicht oder nicht in gehöriger Weise nachgekommen ist.
19 
Im einzelnen beruht dies auf folgenden Erwägungen:
20 
1. Bei den durch den Streitstoff angesprochenen Vorschriften über die Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen und den Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, auch soweit sie in § 6 TDG oder der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) enthalten sind, handelt es sich um zentrale Vorschriften des Verbraucherschutzes, die ausdrücklich in § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG angesprochen sind, so dass eine Klage zu ihrer Einhaltung im Interesse des Verbraucherschutzes (§ 2 Abs. 1 Satz UKlaG) liegt.
21 
Bezüglich der Regelung in § 6 TDG, der sich mit der Anbieterkennzeichnung bei der Nutzung elektronischer Kommunikationssysteme befasst, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich hierbei um eine Vorschrift zur Umsetzung eines Teils der in der europäischen Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG "e-commerce") zur Adaption ins nationale Recht aufgegebenen Informationspflichten handelt. Diese Ansicht der Parteien ist auch zutreffend (vgl. Wendehorst in Münchner Kommentar zum BGB, 4° Band 2 a RN 4 zu § 312 e BGB; Kaestner/Tews WRP 02, 1011).
22 
Weil der Kläger auch die förmlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG erfüllt, ist er berechtigt, die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
23 
2. Die Beklagte macht im Rahmen ihres Internet-Auftritts die in § 6 Nr. 1, 2 und 4 TDG und - teilweise - auch in § 312 c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB-InfoV angesprochen Angaben. Der Streit der Parteien dreht sich insoweit daher auch nicht darum, dass diese Angaben gemacht werden müssen sondern nur darum, ob die Art der Angaben ausreichend ist.
24 
Damit, dass die Beklagte die Information zu Anbieterkennzeichnung nur und ohne hinführenden Hinweis auf der Seite mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gibt, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen nicht.
25 
a) Nach § 312 c Abs. 1 BGB hat der Unternehmer den Verbraucher zu informieren und zwar in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und unmissverständlich.
26 
Eine solche Vorschrift, die der Umsetzung einer EU-Richtlinie dient, ist nach den anerkannten Regeln des europäischen Gemeinschaftsrechts so auszulegen, wie die in der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie aufgestellten Grundsätze am besten verwirklicht werden können.
27 
Art. 5 Abs. 1 der e-commerce-Richtlinie besagt, dass der Anbieter die dort vorgeschriebenen Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar machen muss.
28 
b) Die vorgenannten Rechtsregeln erfordern nicht, dass der Verbraucher bei seinem Kontakt mit einem Internetangebot zwangsweise zu den Informationen geführt werden müsste (a.A. OLG Frankfurt/M CR 01,782), denn dies würde über das Erfordernis klarer und unmissverständlicher sowie leicht verfügbarer, unmittelbar verfügbarer und ständig verfügbarer Information hinausgehen.
29 
Ebenso erfordern diese Vorschriften nicht, dass die Informationen auf der Eingangsseite des Internetauftritts gegeben werden müssten. Die Rechtsregeln schreiben keinen genauen Ort für die Angaben vor sondern wollen nur sicherstellen, dass der Verbraucher die vom Gesetzgeber für erforderlich erachteten Informationen tatsächlich erhält. Insoweit erlaubt § 312 c Abs. 1 BGB die Information in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 Fernabsatz-Richtlinie[97/7/EG]).
30 
Die Verwendung sogenannter "Links" gewährleisten eine hinreichend leichte, ständige und auch unmittelbare Verfügbarkeit, weil sie das medientypische Mittel sind, sich innerhalb eines umfangreichen, den Sichtbereich des Bildschirms überschreitenden Textangebots zielführend zu bewegen.
31 
c) Die vorgenannten Regeln besagen jedoch übereinstimmend, dass der Unternehmer die Informationen dem Verbraucher geben muss, d.h. es genügt nicht, wenn er sie lediglich zum Abruf bereit hält oder erst auf Nachfrage erteilt.
32 
aa) Der Unternehmer muss die Information vielmehr unaufgefordert so geben, dass sich der Verbraucher zumindest damit auseinandersetzen kann, ob er die ihm angediente Information benötigt und auch haben will. Hierzu hat der Gesetzgeber in der Begründung zu § 6 TDG ausgeführt (BT-Drucksache 14/6098, S. 21), dass die Information an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen und jederzeit wahrnehmbar sein müsse.
33 
bb) Dem genügt es nicht, wenn die Beklagte die Anbieterkennzeichnung im räumlichen Zusammenhang mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit hält.
34 
Die Anbieterkennzeichnung ist üblicherweise nicht Bestandteil von Geschäftsbedingungen; sie muss nach kaufmännischen Grundsätzen (vgl. § 37 a HGB) auf allen Geschäftspapieren enthalten sein, auch wenn deren Verwendung nicht im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen steht. Die Anbieterkennzeichnung wird daher nicht auf der Seite einer Website erwartet, deren Überschrift sie als Platz lediglich für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausweist.
35 
cc) Weil die Beklagte auch sonst keinen (verbalen, bildlichen oder sonstigen) Hinweis gibt, wo diese Informationen zur Kennzeichnung des Anbieters zu finden sein könnte, muss der Verbraucher, wenn er die Information wünscht, sich auf die Suche machen. "Informieren" heißt aber gewiss nicht "suchen lassen". Der Unternehmer hat die Information unabhängig vom Interesse des Verbrauchers zu geben, so dass dieser sie unschwer bekommt, solange er sie nicht bewusst beiseite lässt. Dies wiederum erfordert eine Information über das Informationsangebot.
36 
dd) Die Anbieterkennzeichnung wird gelegentlich mit der Impressumspflicht des Presserechts verglichen (hierzu Kaestner/Tees aaO S. 1016). Sedelmeier (in Löffler Presserecht 4. Auflage, RN 27 ff zu § 8 LPG) bemerkt, dass Impressumsangaben klar und eindeutig sein müssen (so auch BGH NJW 91,1921) und dass sich der Leser rasch, ohne Mühe und zuverlässig über die Herkunft des Erzeugnisses und die verantwortliche Personen informieren können müsse; deshalb müssten diese Angaben schon äußerlich vom übrigen Text abgehoben sein, so dass sie ohne mühevolles Suchen gefunden werden; auch wenn sich die Forderung nach einer bestimmten Platzierung in der vor allem strafrechtlich geprägten Rechtsprechung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht habe durchsetzen könne, folge angesichts des Umfangs vieler heutiger Druckerzeugnisse aus dem Klarheitsgebot, dass das Impressum entweder am Anfang oder am Ende aufzuführen sei.
37 
Weil auch § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB eine klare Information abstellt, kann aus dem Klarheitsgebot abgeleitet werden, dass es nicht ausreicht eine wichtige Information quasi anonym als Vorspann einer anderen rechtlich wichtigen Kategorie (nämlich der AGB) mitlaufen zu lassen.
38 
ee) Die Gestaltung der Website der Beklagten zeigt im übrigen, dass es sehr leicht möglich ist, dem Verbraucher die Informationen anzudienen, die die Beklagte dem Interesse ihres Geschäfts für förderlich erachtet. Nachdem der Gesetzgeber sich im Einklang mit Akten der europäischen Rechtssetzung für einen Schutz des Verbrauchers durch Information entschieden hat und die Beklagte keine Mühe hätte, dem nachzukommen, kann eine lediglich förmelnde, den Wettbewerb nachteilig beeinflussende Überregulierung nicht festgestellt werden.
39 
d) Weil jedenfalls die von der Beklagten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gewählte Form der Anbieterkennzeichnung den rechtlichen Vorgaben nicht genügt, ist ihr eine künftige Wiederholung zu untersagen.
40 
3. Nach § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art 241 EGBGB und § 3 Nr. 2 BGB-InfoV ist der Verbraucher bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
41 
a) Dieser Verpflichtung kommt die Beklagte - unstreitig - nicht nach.
42 
b) Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten, die sich auch insoweit vor allem auf Förmelei und wettbewerbsbehindernde Überregulierung beruft, ist nicht geeignet, ihr Verhalten zu rechtfertigen.
43 
c) Es mag sein, dass im Bereich elektronischer Medien sehr viel gespeichert wird, dies führt aber noch lange nicht zur Erwartung des Verbrauchers, dass alles und jedes gespeichert werden. Der datenschutzrechtlich notwendige, von der Beklagten in ihre AGB unter "Garantien" mit der Überschrift "Datenschutz" eingereihte Hinweis, dass die "für die Geschäftsabwicklung nötigen Daten unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen" gespeichert würden, erweckt im Leser die durch vage Vorstellungen zum Datenschutz genährte Erwartung, dass nicht alles über ihn gespeichert wird. In dem Hinweis liegt deshalb entgegen der Annahme der Beklagten nicht die Information, dass der Vertrag im Zusammenhang und vollständig an ständig für den Kunden erreichbarer Stelle gespeichert werde.
44 
Gerade das Klarheitsgebot für die im e-commerce zu gebenden Informationen verbietet es, mit anderer Zielrichtung (hier Datenschutz) besänftigend gewählte Formulierungen als ausreichende Information zu einem anderen Sachverhalt heranzuziehen.
45 
d) Die hier abgehandelte, vom Gesetz vorgeschriebene Information, ob der Vertrag gespeichert werde, kann auch nicht durch den Umstand abgelöst werden, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss die Gelegenheit erhält, den Vertrag für sich zu speichern. Denn die vorgeschriebene Information hat sich damit zu befassen, ob der Unternehmer speichert (oder nicht speichert) und nicht damit ob der Verbraucher seinerseits speichern kann. Und die Information ist vor dem Vertragsschluss zu geben und nicht erst dann, wenn der Vertrag zustande gekommen ist.
46 
e) Auch angesichts der von der Beklagten aufgezeigten Information zu verschiedenen (anderen) Speichervorgängen ist die vom Gesetzgeber gewollte Information über das "ob" der Vertragsspeicherung durch den Unternehmer nicht sinnentleert.
47 
Denn wenn der Verbraucher die Website der Beklagten nicht von seinem häuslichen Terminal aus anwählt, sondern beispielsweise aus Räumen seines Arbeitgebers heraus (wo er selbst nur eingeschränkte Speichermöglichkeiten haben könnte), von Freunden oder Bekannten aus, aus einem Internet-Café oder - wohl zunehmend - von einem mobilen Telefongerät ("Handy"), sind seine eigenen Möglichkeiten zur Speicherung nicht vorhanden oder stark eingeschränkt. Deshalb ist es für den Verbraucher durchaus wichtig, möglichst früh vom Unternehmer zu erfahren, ob jener den Vertragstext in einer für den Verbraucher abrufbaren verlässlichen Weise speichert oder nicht. Denn danach kann und muss er sich entscheiden, ob der Internetkontakt jedenfalls für den Augenblick beendet.
48 
Dass der Gesetzgeber mit dieser Informationspflicht das Vertrauen der Nutzer in das noch neue Medium "Internet" stärken und damit auch die Interessen der Anbieter fordern will, gibt der Beklagten nicht das Recht, unter Verletzung von Informationsrechten des Verbrauchers auf diese Förderung zu verzichten.
49 
f) Auch insoweit ist der Beklagten eine Fortsetzung ihres widerrechtlichen Verhaltens zu untersagen.
50 
4. Die Androhung der vom Gesetz für die Nichtbeachtung des Unterlassungsgebots vorgesehenen Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.
51 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Mit den in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderungen des Antrags hat die Klägerin ihr Begehren konkretisiert, es aber nicht erweitert oder eingeschränkt.
52 
6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
18 
Die Klage ist nach Maßgabe der zuletzt gestellten Anträge begründet, weil die Beklagte den ihr vom Gesetz im Verbraucherinteresse auferlegten Informationspflichten nicht oder nicht in gehöriger Weise nachgekommen ist.
19 
Im einzelnen beruht dies auf folgenden Erwägungen:
20 
1. Bei den durch den Streitstoff angesprochenen Vorschriften über die Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen und den Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, auch soweit sie in § 6 TDG oder der Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) enthalten sind, handelt es sich um zentrale Vorschriften des Verbraucherschutzes, die ausdrücklich in § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG angesprochen sind, so dass eine Klage zu ihrer Einhaltung im Interesse des Verbraucherschutzes (§ 2 Abs. 1 Satz UKlaG) liegt.
21 
Bezüglich der Regelung in § 6 TDG, der sich mit der Anbieterkennzeichnung bei der Nutzung elektronischer Kommunikationssysteme befasst, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich hierbei um eine Vorschrift zur Umsetzung eines Teils der in der europäischen Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG "e-commerce") zur Adaption ins nationale Recht aufgegebenen Informationspflichten handelt. Diese Ansicht der Parteien ist auch zutreffend (vgl. Wendehorst in Münchner Kommentar zum BGB, 4° Band 2 a RN 4 zu § 312 e BGB; Kaestner/Tews WRP 02, 1011).
22 
Weil der Kläger auch die förmlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG erfüllt, ist er berechtigt, die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche geltend zu machen.
23 
2. Die Beklagte macht im Rahmen ihres Internet-Auftritts die in § 6 Nr. 1, 2 und 4 TDG und - teilweise - auch in § 312 c Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB-InfoV angesprochen Angaben. Der Streit der Parteien dreht sich insoweit daher auch nicht darum, dass diese Angaben gemacht werden müssen sondern nur darum, ob die Art der Angaben ausreichend ist.
24 
Damit, dass die Beklagte die Information zu Anbieterkennzeichnung nur und ohne hinführenden Hinweis auf der Seite mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gibt, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen nicht.
25 
a) Nach § 312 c Abs. 1 BGB hat der Unternehmer den Verbraucher zu informieren und zwar in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und unmissverständlich.
26 
Eine solche Vorschrift, die der Umsetzung einer EU-Richtlinie dient, ist nach den anerkannten Regeln des europäischen Gemeinschaftsrechts so auszulegen, wie die in der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie aufgestellten Grundsätze am besten verwirklicht werden können.
27 
Art. 5 Abs. 1 der e-commerce-Richtlinie besagt, dass der Anbieter die dort vorgeschriebenen Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar machen muss.
28 
b) Die vorgenannten Rechtsregeln erfordern nicht, dass der Verbraucher bei seinem Kontakt mit einem Internetangebot zwangsweise zu den Informationen geführt werden müsste (a.A. OLG Frankfurt/M CR 01,782), denn dies würde über das Erfordernis klarer und unmissverständlicher sowie leicht verfügbarer, unmittelbar verfügbarer und ständig verfügbarer Information hinausgehen.
29 
Ebenso erfordern diese Vorschriften nicht, dass die Informationen auf der Eingangsseite des Internetauftritts gegeben werden müssten. Die Rechtsregeln schreiben keinen genauen Ort für die Angaben vor sondern wollen nur sicherstellen, dass der Verbraucher die vom Gesetzgeber für erforderlich erachteten Informationen tatsächlich erhält. Insoweit erlaubt § 312 c Abs. 1 BGB die Information in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden Weise (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 Fernabsatz-Richtlinie[97/7/EG]).
30 
Die Verwendung sogenannter "Links" gewährleisten eine hinreichend leichte, ständige und auch unmittelbare Verfügbarkeit, weil sie das medientypische Mittel sind, sich innerhalb eines umfangreichen, den Sichtbereich des Bildschirms überschreitenden Textangebots zielführend zu bewegen.
31 
c) Die vorgenannten Regeln besagen jedoch übereinstimmend, dass der Unternehmer die Informationen dem Verbraucher geben muss, d.h. es genügt nicht, wenn er sie lediglich zum Abruf bereit hält oder erst auf Nachfrage erteilt.
32 
aa) Der Unternehmer muss die Information vielmehr unaufgefordert so geben, dass sich der Verbraucher zumindest damit auseinandersetzen kann, ob er die ihm angediente Information benötigt und auch haben will. Hierzu hat der Gesetzgeber in der Begründung zu § 6 TDG ausgeführt (BT-Drucksache 14/6098, S. 21), dass die Information an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen und jederzeit wahrnehmbar sein müsse.
33 
bb) Dem genügt es nicht, wenn die Beklagte die Anbieterkennzeichnung im räumlichen Zusammenhang mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit hält.
34 
Die Anbieterkennzeichnung ist üblicherweise nicht Bestandteil von Geschäftsbedingungen; sie muss nach kaufmännischen Grundsätzen (vgl. § 37 a HGB) auf allen Geschäftspapieren enthalten sein, auch wenn deren Verwendung nicht im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen steht. Die Anbieterkennzeichnung wird daher nicht auf der Seite einer Website erwartet, deren Überschrift sie als Platz lediglich für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausweist.
35 
cc) Weil die Beklagte auch sonst keinen (verbalen, bildlichen oder sonstigen) Hinweis gibt, wo diese Informationen zur Kennzeichnung des Anbieters zu finden sein könnte, muss der Verbraucher, wenn er die Information wünscht, sich auf die Suche machen. "Informieren" heißt aber gewiss nicht "suchen lassen". Der Unternehmer hat die Information unabhängig vom Interesse des Verbrauchers zu geben, so dass dieser sie unschwer bekommt, solange er sie nicht bewusst beiseite lässt. Dies wiederum erfordert eine Information über das Informationsangebot.
36 
dd) Die Anbieterkennzeichnung wird gelegentlich mit der Impressumspflicht des Presserechts verglichen (hierzu Kaestner/Tees aaO S. 1016). Sedelmeier (in Löffler Presserecht 4. Auflage, RN 27 ff zu § 8 LPG) bemerkt, dass Impressumsangaben klar und eindeutig sein müssen (so auch BGH NJW 91,1921) und dass sich der Leser rasch, ohne Mühe und zuverlässig über die Herkunft des Erzeugnisses und die verantwortliche Personen informieren können müsse; deshalb müssten diese Angaben schon äußerlich vom übrigen Text abgehoben sein, so dass sie ohne mühevolles Suchen gefunden werden; auch wenn sich die Forderung nach einer bestimmten Platzierung in der vor allem strafrechtlich geprägten Rechtsprechung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht habe durchsetzen könne, folge angesichts des Umfangs vieler heutiger Druckerzeugnisse aus dem Klarheitsgebot, dass das Impressum entweder am Anfang oder am Ende aufzuführen sei.
37 
Weil auch § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB eine klare Information abstellt, kann aus dem Klarheitsgebot abgeleitet werden, dass es nicht ausreicht eine wichtige Information quasi anonym als Vorspann einer anderen rechtlich wichtigen Kategorie (nämlich der AGB) mitlaufen zu lassen.
38 
ee) Die Gestaltung der Website der Beklagten zeigt im übrigen, dass es sehr leicht möglich ist, dem Verbraucher die Informationen anzudienen, die die Beklagte dem Interesse ihres Geschäfts für förderlich erachtet. Nachdem der Gesetzgeber sich im Einklang mit Akten der europäischen Rechtssetzung für einen Schutz des Verbrauchers durch Information entschieden hat und die Beklagte keine Mühe hätte, dem nachzukommen, kann eine lediglich förmelnde, den Wettbewerb nachteilig beeinflussende Überregulierung nicht festgestellt werden.
39 
d) Weil jedenfalls die von der Beklagten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gewählte Form der Anbieterkennzeichnung den rechtlichen Vorgaben nicht genügt, ist ihr eine künftige Wiederholung zu untersagen.
40 
3. Nach § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art 241 EGBGB und § 3 Nr. 2 BGB-InfoV ist der Verbraucher bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
41 
a) Dieser Verpflichtung kommt die Beklagte - unstreitig - nicht nach.
42 
b) Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten, die sich auch insoweit vor allem auf Förmelei und wettbewerbsbehindernde Überregulierung beruft, ist nicht geeignet, ihr Verhalten zu rechtfertigen.
43 
c) Es mag sein, dass im Bereich elektronischer Medien sehr viel gespeichert wird, dies führt aber noch lange nicht zur Erwartung des Verbrauchers, dass alles und jedes gespeichert werden. Der datenschutzrechtlich notwendige, von der Beklagten in ihre AGB unter "Garantien" mit der Überschrift "Datenschutz" eingereihte Hinweis, dass die "für die Geschäftsabwicklung nötigen Daten unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen" gespeichert würden, erweckt im Leser die durch vage Vorstellungen zum Datenschutz genährte Erwartung, dass nicht alles über ihn gespeichert wird. In dem Hinweis liegt deshalb entgegen der Annahme der Beklagten nicht die Information, dass der Vertrag im Zusammenhang und vollständig an ständig für den Kunden erreichbarer Stelle gespeichert werde.
44 
Gerade das Klarheitsgebot für die im e-commerce zu gebenden Informationen verbietet es, mit anderer Zielrichtung (hier Datenschutz) besänftigend gewählte Formulierungen als ausreichende Information zu einem anderen Sachverhalt heranzuziehen.
45 
d) Die hier abgehandelte, vom Gesetz vorgeschriebene Information, ob der Vertrag gespeichert werde, kann auch nicht durch den Umstand abgelöst werden, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss die Gelegenheit erhält, den Vertrag für sich zu speichern. Denn die vorgeschriebene Information hat sich damit zu befassen, ob der Unternehmer speichert (oder nicht speichert) und nicht damit ob der Verbraucher seinerseits speichern kann. Und die Information ist vor dem Vertragsschluss zu geben und nicht erst dann, wenn der Vertrag zustande gekommen ist.
46 
e) Auch angesichts der von der Beklagten aufgezeigten Information zu verschiedenen (anderen) Speichervorgängen ist die vom Gesetzgeber gewollte Information über das "ob" der Vertragsspeicherung durch den Unternehmer nicht sinnentleert.
47 
Denn wenn der Verbraucher die Website der Beklagten nicht von seinem häuslichen Terminal aus anwählt, sondern beispielsweise aus Räumen seines Arbeitgebers heraus (wo er selbst nur eingeschränkte Speichermöglichkeiten haben könnte), von Freunden oder Bekannten aus, aus einem Internet-Café oder - wohl zunehmend - von einem mobilen Telefongerät ("Handy"), sind seine eigenen Möglichkeiten zur Speicherung nicht vorhanden oder stark eingeschränkt. Deshalb ist es für den Verbraucher durchaus wichtig, möglichst früh vom Unternehmer zu erfahren, ob jener den Vertragstext in einer für den Verbraucher abrufbaren verlässlichen Weise speichert oder nicht. Denn danach kann und muss er sich entscheiden, ob der Internetkontakt jedenfalls für den Augenblick beendet.
48 
Dass der Gesetzgeber mit dieser Informationspflicht das Vertrauen der Nutzer in das noch neue Medium "Internet" stärken und damit auch die Interessen der Anbieter fordern will, gibt der Beklagten nicht das Recht, unter Verletzung von Informationsrechten des Verbrauchers auf diese Förderung zu verzichten.
49 
f) Auch insoweit ist der Beklagten eine Fortsetzung ihres widerrechtlichen Verhaltens zu untersagen.
50 
4. Die Androhung der vom Gesetz für die Nichtbeachtung des Unterlassungsgebots vorgesehenen Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.
51 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Mit den in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderungen des Antrags hat die Klägerin ihr Begehren konkretisiert, es aber nicht erweitert oder eingeschränkt.
52 
6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.