Landgericht Stuttgart Beschluss, 28. Nov. 2011 - 2 S 21/11

bei uns veröffentlicht am28.11.2011

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 16.03.2011 (Az.: 20 C 2906/10 WEG) durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kläger können hierzu Stellung nehmen bis zum 16.12.2011.

Gründe

 
Die Berufung der Kläger bietet nach der bisherigen Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kläger können den in der Eigentümerversammlung vom 28.09.2010 unter TOP 2.1 gefassten Beschluss nicht mit Erfolg anfechten, da dieser § 15 Abs. 2 WEG entspricht.
Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Frankfurt, NZM 2006, 265; OLG Zweibrücken, ZMR 1999, 854; KG, NJW-RR 1998, 1385; ebenso Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 14, Rn. 36) stellt eine unbeschränkte Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung - auch wenn die Teilungserklärung oder die Hausordnung eine Beschränkung nicht vorsieht - eine unzulässige Belästigung anderer Wohnungseigentümer dar, ohne dass es auf eine konkrete Geruchs- oder Geräuschbelästigung einzelner Wohnungseigentümer ankommt. Der Grundsatz des § 13 Abs. 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren darf, wird mit Rücksicht auf das notwendige Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft dadurch eingeschränkt, dass nach § 14 Nr. 1 WEG der Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die Wohnungseigentümer können deshalb unabhängig von konkreten Geruchsbelästigungen mehrheitlich Nutzungsregelungen treffen, die beispielsweise auch die Haltung bestimmter Tiere verbieten. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich hierbei um Tierarten handelt, die nach den hiesigen tradierten soziokulturellen Vorstellungen keine übliche oder typische Haustierhaltung darstellen (vgl. hierzu etwa OLG Frankfurt, NJW-RR 1990, 1430; Lafontaine in jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 15 WEG, Rn. 39 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Hausschwein „Franzl“ um ein ca. 1 m langes, 50 cm breites und 100 kg schweres Schwein. Die Haltung eines solchen Schweins in einer Wohnung ist zweifellos weder typisch noch gewöhnlich. Damit konnte die Wohnungseigentümergemeinschaft aber eine dahingehende Regelung treffen, dass die Haltung dieses Schweins untersagt wird. Konkreter Geruchsbeeinträchtigungen bedurfte es hierzu nicht.
Zwar steht nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 129, 329) die Durchsetzung eines solchen Verbots unter dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und kann daher im Einzelfall unzulässig sein. Ein etwaiger Verstoß gegen Treu und Glauben ist aber (erst) im Unterlassungsprozess zu prüfen. Die Beschlussfassung über das Verbot an sich und über die „gegebenenfalls“ danach einzuleitenden - also jedenfalls einer nochmaligen anwaltlichen Prüfung unterworfenen - rechtlichen Schritte begegnet aus Sicht der Kammer aber keinen Bedenken.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Stuttgart Beschluss, 28. Nov. 2011 - 2 S 21/11 zitiert 7 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 14 Pflichten des Wohnungseigentümers


(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, 1. die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und2. das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses un

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 15 Pflichten Dritter


Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:1.die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtze

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum


(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.