Landgericht Stuttgart Beschluss, 19. Apr. 2011 - 19 T 106/10

bei uns veröffentlicht am19.04.2011

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen - Insolvenzgericht - vom 08.02.2010 (5 IN 541/09) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 4.648,82 EUR

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, Ehemann und - ausweislich des Erbscheins vom 28.01.2010 - Alleinerbe der am 02.09.2009 verstorbenen Erblasserin, beantragte am 11.12.2009 beim Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens über den Nachlass der Erblasserin. Im entsprechenden Anhörungsfragebogen gab er den Wert des vorhandenen Nachlassvermögens mit insgesamt 4.648,82 EUR an, die Nachlassverbindlichkeiten bezifferte er mit insgesamt 321,96 EUR, wobei er jedoch angab, dass diese ihm im Übrigen „nicht bekannt“ seien.
Mit Schreiben vom 11.12.2009 wurde der Antragsteller vom Insolvenzgericht aufgefordert, den geltend gemachten Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit darzutun und durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Mit Schreiben vom 19.01.2010 wurde er nochmals an die Erledigung erinnert. Nachdem der Antragsteller nicht reagierte, wies das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 08.02.2010 (Bl. 14) - dem Antragsteller zugestellt am 11.02.2010 - seinen Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass der Erblasserin zurück (Bl. 14). Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 18.02.2010, das dem Insolvenzgericht per Telefax am selben Tag zuging, sofortige Beschwerde ein. Zugleich legte er unter dem Datum des 18.02.2010 eine „Aufstellung von Verbindlichkeiten“ mit einer Summe von 7.435,07 EUR vor. Zum Beleg zweier Verbindlichkeiten legte er Auskünfte zu entsprechenden Schufa-Einträgen über die Erblasserin vor. Nachdem der Antragsteller anders als angekündigt dem Insolvenzgericht keine weiteren Belege übermittelte, legte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 26.03.2010 (Bl. 18) das Verfahren zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der es nicht abhalf, zur Entscheidung dem Landgericht Stuttgart vor.
Im Beschwerdeverfahren wurde auf entsprechendes Vorbringen des Antragstellers hin die Nachlassakte des Notariats Wendlingen - Nachlassgericht - (NG 134/09) beigezogen. In dieser finden sich mehrere schriftliche Anfragen angeblicher Gläubiger der Erblasserin an das Nachlassgericht, wer Erbe der Erblasserin geworden sei.
Das Beschwerdegericht gab dem Antragsteller wiederholt Gelegenheit, eine nachvollziehbare und nachprüfbare Übersicht über das Nachlassvermögen und die Nachlassverbindlichkeiten vorzulegen (Verfügung vom 01.07.2010, Bl. 25; 18.11.2010, Bl. 30). Dies geschah nicht.
Nach Akteneinsicht trägt der Antragsteller mit Schreiben vom 20.07.2010 vor, dass außer dem von ihm schon angegebenen kein weiteres Vermögen der Erblasserin vorhanden sei, was auch der Sohn und der Bruder der Erblasserin - die die Erbschaft ausgeschlagen haben - bestätigt hätten. Im Übrigen nimmt der Antragsteller auf die von ihm eingereichte Aufstellung der Nachlassverbindlichkeiten über 7.435,07 EUR Bezug, wobei er zwei der dieser Aufstellung zugrunde liegenden Forderungen ebenso „widerspricht“ wie den aus der Nachlassakte Bl. 31 bis 34 und 36 darüber hinaus ersichtlichen Forderungen. Schließlich teilt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mit, dass aus dem Nachlass Bachmann, den er im Anhörungsfragebogen vom 09.12.2009 mit ca. 4.100,00 EUR angegeben hatte, für das Nachlassvermögen der Erblasserin nichts zu erwarten sei.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
Die Nachlassakte des Notariats .... - Nachlassgericht - betreffend die Erblasserin (NG 134/2009) war beigezogen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen - Insolvenzgericht - vom 08.02.2010 (Bl. 14) ist gem. §§ 6, 34 Abs. 1, 4, InsO i.V.m. §§ 569, 572 ZPO statthaft und zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags (des Schuldners) erforderlich, aber auch genügend, dass er Tatsachen mitteilt, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennen lassen. Bessert der Antragsteller auch nach einem konkreten Hinweis auf diesbezügliche Mängel durch das Gericht nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, dann ist sein Eröffnungsantrag als unzulässig zu verwerfen, ohne dass zuvor von Amts wegen Ermittlungen angestellt werden müssen (vgl. insb. BGHZ 153, 205). Für den Antrag des Erben auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens gilt nichts anderes (vgl. BGH, ZIP 2007, 1754 zum Eröffnungsantrag des Nachlasspflegers). Es ist also notwendig, dass ein Eröffnungsgrund in substantiiert nachvollziehbarer Form dargelegt wird, wobei insofern ausreichend ist, dass Tatsachen mitgeteilt werden, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennen lassen.
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2. Vorliegend genügten die mit dem Eröffnungsantrag des Antragstellers auf dem Anhörungsfragebogen gemachten Angaben zu Nachlassvermögen und Nachlassverbindlichkeiten diesen Anforderungen nicht, weshalb das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 08.02.2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Recht abgelehnt hat.
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3. Auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren genügt den an die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags zu stellenden Anforderungen nicht. Eine nachvollziehbare Übersicht über das Nachlassvermögen und die Nachlassverbindlichkeiten hat der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung durch das Beschwerdegericht und trotz Akteneinsicht in die Insolvenzakte samt Nachlassakte nicht vorgelegt. Auch aus seinem schriftsätzlichen Vorbringen sind die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes gem. § 320 InsO nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Der Antragsteller hat einerseits vorgetragen, dass kein bekanntes Vermögen der Erblasserin vorhanden sei. Andererseits hat er gerügt, dass ihm die Auszahlung des Erbes seiner Frau vom Gericht verweigert werde; er geht also offenbar davon aus, dass bzgl. des Nachlasses ein an ihn als Erbe auszukehrendes Vermögen vorhanden ist.
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4. Im Übrigen ergeben sich aus der beigezogenen Nachlassakte zwar Hinweise auf Nachlassverbindlichkeiten, doch hat der Antragsteller deren Bestehen zum Teil ausdrücklich in Abrede gestellt. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zuletzt angeführt hat, aus dem Nachlass ... sei für den Nachlass der Erblasserin nichts zu erwarten, steht das in Widerspruch zu dem in der Nachlassakte befindlichen Schreiben des Nachlasspflegers für den Nachlass des ... vom 19.10.2010, in dem von einer zu verteilenden Nachlassmasse und einem an den bzw. die Erben der Erblasserin auszuzahlenden Betrag die Rede ist, dessenthalben der Antragsteller vom Nachlasspfleger auch bereits angeschrieben worden sei.
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5. Der Antragsteller hatte ausreichend Gelegenheit, in der Sache durch zwei Instanzen vorzutragen. Ihm wurde entgegen seiner Behauptung (vollständige) Akteneinsicht niemals rechtswidrig verweigert. Mehrfach wurde der Antragsteller auf die Möglichkeit der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichtes hingewiesen. Der Antragsteller hat nach seinem eigenen Vortrag am 16.04.2010 beim Beschwerdegericht Einsicht in die Verfahrensakte genommen. Nach Beiziehung der Nachlassakte hat der Antragsteller erneut Akteneinsicht in die Verfahrens- sowie die beigezogene Nachlassakte genommen, wie sich aus seinem Schreiben vom 20.07.2010 ergibt. Die Behauptung, dass dem Antragsteller bei der zweiten Einsichtnahme die Akten nur unvollständig vorgelegt worden sind, wird bereits durch den eigenen Vortrag des Antragstellers in seinem Schreiben vom 20.07.2010 widerlegt. Der Antragsteller nimmt dort ausdrücklich Bezug auf Blatt 1 bis 23 der Verfahrensakte sowie Blatt 1 bis 38 der Nachlassakte. Insbesondere die Nachlassakte wurde dem Antragsteller damals also vollständig vorgelegt und von ihm auch zur Kenntnis genommen.
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Jedenfalls mit Verfügung vom 07.03.2011 wurde dem Antragsteller zudem, wie von ihm beantragt, Blatt 36 der Nachlassakte in Fotokopie übersandt. Veranlassung zur Übersendung weiterer Kopien bzw. einer vollständigen Ablichtung der Verfahrensakte samt Beiakte oder Übersendung der Akten an das Amtsgericht Bad Säckingen zur dortigen nochmaligen Akteneinsicht durch den Antragsteller vor einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren, wie vom Antragsteller nunmehr beantragt, besteht nicht. Der Antragsteller hatte ausreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme, die er auch genutzt hat. Wenn der Antragsteller aufgrund privater Umstände (Umzug) eigene und ihm bereits vom Gericht übersandte Unterlagen nicht mehr zur Verfügung hat, geht das zu seinen Lasten. Gelegenheit zur Einsichtnahme bestand und besteht weiterhin jederzeit auf der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichtes. Ein weiteres Zuwarten mit der Beschwerdeentscheidung ist jedoch nicht mehr gerechtfertigt.
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Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
17 
Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus § 58 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 GKG.
IV.
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Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren im Schreiben vom 17.04.2010 war ebenfalls zurückzuweisen. Wie dargelegt hat das Rechtsmittel des Antragstellers keinen Erfolg. Allenfalls durch neuen Vortrag im Beschwerdeverfahren, der jedoch bereits in erster Instanz hätte vorgebracht werden können, hätte der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel obsiegen können, dann hätte er aber die Kosten des Verfahrens gem. § 97 Abs. 2 ZPO zu tragen gehabt. Prozesskostenhilfe kann angesichts dessen nicht gewährt werden, da die Rechtsverfolgung des Antragstellers in der Rechtsmittelinstanz jedenfalls mutwillig gewesen wäre (OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.01.2002 - 1 UF 98/01, MDR 2002, 843; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.1998 - 2 WF 146/97, FamRZ 1999, 726 - jeweils zitiert nach juris; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, § 119, Rn. 54a m.w.N.).

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Stuttgart Beschluss, 19. Apr. 2011 - 19 T 106/10 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 58 Insolvenzverfahren


(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedi

Insolvenzordnung - InsO | § 320 Eröffnungsgründe


Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlaßverwalter oder ein anderer Nachlaßpfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahr

Referenzen

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlaßverwalter oder ein anderer Nachlaßpfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)