Landgericht Stuttgart Urteil, 20. Mai 2008 - 15 O 8/08

bei uns veröffentlicht am20.05.2008

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.522,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2005 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 33.522,67 EUR.

Tatbestand

 
Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege der Teilklage einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages gemäß § 15 der Satzung des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg für die Zusatzversorgungskasse anlässlich des Wechsels von pflichtversicherten Mitarbeitern der Beklagten zu einen anderen Arbeitgeber geltend.
Die Beklagte betreibt die F-Klinik und ist Mitglied in der Zusatzversorgungskasse des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK). Infolge dieser Mitgliedschaft sind alle Beschäftigten der Beklagten, soweit es versicherungspflichtige Beschäftigte betrifft, beim Kläger zusatzversichert. Für das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gilt insoweit die Satzung des kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg für die Zusatzversorgungskasse (ZVK-S).
In § 15 ZVK-S in der hier maßgeblichen Fassung der ersten Änderung (Stand: Dezember 2003) heißt es:
§ 15    
Ausgleichsbetrag
        
(1) Das aus dem Abrechnungsverband I ausscheidende Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwerts der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung zu zahlen. Für die Ermittlung des Barwerts sind zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft zu berücksichtigen:
        
a) Leistungsansprüche von Betriebsrentenberechtigten einschließlich der Ansprüche nach § 69 bis § 71 und ruhender Ansprüche, soweit nicht § 55 Abs. 5 in der am 31.12.2001 maßgebenden Fassung zu Anwendung kommt,
        
b) Versorgungspunkte von Anwartschaftsberechtigten und Anwartschaften von Personen, die im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft als Hinterbliebene in Frage kommen.
(...)  
        
(2) Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln.
(...)  
        
(3) Die Zahlung eines Ausgleichsbetrages entfällt, wenn die Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Mitglieds, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden durchgehend oder zeitweise bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über ein anderes Mitglied oder mehrere andere Mitglieder, auf das oder auf die die Aufgaben des früheren Mitglieds übergegangen sind, im Abrechnungsverband I fortgesetzt wurden.
(...)  
        
(3a) Überträgt ein Mitglied im Abrechnungsverband I Pflichtversicherte auf einen Arbeitgeber, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist, so ist das Mitglied verpflichtet, für die Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen den anteiligen Ausgleichsbetrag nach § 15 Abs. 1 zu zahlen; kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften den übertragenen Pflichtversicherten zuzuordnen sind, so gilt § 12 Abs. 5 S. 3 entsprechend. S. 1 gilt nicht, wenn der andere Arbeitgeber eine Vereinbarung nach § 12 Abs. 5 geschlossen hat.
        
(4) Der Ausgleichsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung zu zahlen. Die Kasse kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen stunden.
Die Beklagte schloss zum Zwecke des Auslagerns von Laborleistungen mit Wirkung zum 01.10.2004 mit einer Gemeinschaftspraxis für Labormedizin in L.-E. (nachfolgend: Gemeinschaftspraxis) einen „Vertrag über die Erbringung von Laborleistungen“ (nachfolgend: Laborvertrag), gemäß dessen § 6 Geräte und Materialien auf die Gemeinschaftspraxis übertragen und ihr im Rahmen eines gesonderten Vertrages die Nutzung an den bisherigen Laborräumen der F-Klinik eingeräumt wurden. Infolge dieser Betriebsübernahme gingen die Arbeitsverhältnisse bezüglich der 10 Labormitarbeiter, die bisher bei der Beklagten beschäftigt waren, auf die Gemeinschaftspraxis über. Zusätzlich heißt es hierzu in § 8 des Laborvertrages:
„Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Laborärzte L. entsprechend den gesetzlichen Regelungen in alle Rechte und Pflichten aus den am 01.10.2004 bestehenden Arbeitsverhältnissen mit den bisherigen Mitarbeiter/innen des Labors der F-Klinik einzutreten haben“.
Infolge des Übergangs der Arbeitsverhältnisse auf die Gemeinschaftspraxis endete das bestehende Versicherungsverhältnis für diese Mitarbeiter zum 30.09.2004, weil die Gemeinschaftspraxis als privater Arbeitgeber nicht Mitglied in der Zusatzversorgungskasse sein kann und eine Vereinbarung nach § 12 Abs. 5 ZVK-S (freiwillige Fortführung einer bisherigen Mitgliedschaft mit einem Nichtmitglied der Kasse) nicht getroffen wurde. Der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete anteilige Barwert (§ 15 Abs. 3a ZVK-S) der diesen 10 Pflichtversicherten zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften beträgt auf Grundlage des durch den Kläger eingeholten versicherungsmathematischen Gutachtens (Anlage K2) 335.226,67 EUR.
Der Kläger ist der Ansicht,
ihm stünde ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages nach § 15 Abs. 3a ZVK-S in Höhe von insgesamt 335.226,67 EUR zu, wovon er mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag in Höhe von 10 %, also 33.522,67 EUR geltend macht.
10 
Die Folgen der Laborausgliederung für das Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger seien bereits im August 2004 zwischen Mitarbeitern des Klägers und der Beklagten erörtert worden. Der Kläger habe im September 2004 eine Liste derjenigen Mitarbeiter verlangt, deren Arbeitsverhältnisse auf die Gemeinschaftspraxis übergehen sollten.
11 
Es sei unzutreffend, wenn die Beklagte meint, § 15 Abs. 3a ZVK-S erfasse den Fall eines Betriebsüberganges nicht. Sinn und Zweck dieser Klausel sei es, einen Ausgleich für Störungen der Umlagefinanzierung zu schaffen. Im wörtlichen Sinne könne man diese Klausel nicht verstehen, da es eine „Übertragung von Arbeitnehmern“ im rechtlichen Sinne gar nicht geben könne. Die Klausel sei daher auszulegen. Insoweit müsse im Lichte des Sinnzusammenhanges und unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien die Klausel so verstanden werden, dass ohne Rücksicht auf die rechtliche Grundlage des Überganges jeder Übergang von Arbeitsverhältnissen pflichtversicherter Beschäftigter im Zuge einer Unternehmens(teil)veräußerung an einen beim Kläger nicht versicherten Arbeitgeber erfasst werde. Dies entspräche auch dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf das es bei der Auslegung ankomme.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 33.522,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.05.2005 zu zahlen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen
16 
und trägt hierzu vor,
17 
bei Einschlägigkeit des § 15 Abs. 3a ZVK-S wäre eine Ausgliederung der Laborabteilung nicht erfolgt. Keiner der Interessenten wäre bereit gewesen, die Zusatzversorgung für die Labormitarbeiter beim Kläger fortzusetzen, unbeachtet der Tatsache, dass dies aufgrund fehlender Mitgliedschaftsvoraussetzungen schon nicht möglich gewesen sei. Hätte die Beklagte gewahr sein müssen, einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, so hätte sie das Labor in Eigenregie fortgeführt oder aber das Labor schlicht geschlossen.
18 
Tatsächlich hätten die Beklagte und die Gemeinschaftspraxis bei den Verhandlungen angesichts des § 15 Abs. 3a ZVK-S nach einem Weg gesucht, durch welchen die Kündigung von Arbeitsverhältnissen einerseits und die Entstehung eines Ausgleichsanspruches andererseits vermieden werden können, und hätten gerade deshalb lediglich sachliche Betriebsmittel, nicht aber Personal von der Beklagten auf die Gemeinschaftspraxis übertragen. Den Übergang der Arbeitsverhältnisse habe man bewusst § 613a BGB überlassen, um dadurch die Folge des § 15 Abs. 3a ZVK-S, also die Zahlung eines Ausgleichsbetrages, auszuschließen.
19 
In rechtlicher Hinsicht weist die Beklagte darauf hin, dass eine von § 15 Abs. 3a ZVK-S vorausgesetzte „Übertragung von Pflichtversicherten“ gerade nicht stattgefunden habe. Denn § 15 Abs. 3a ZVK-S sei so auszulegen, dass ausschließlich eine willentliche, rechtsgeschäftliche Übertragung zur Anspruchsentstehung führe, nicht hingegen ein gesetzlicher Übergang von Arbeitsverhältnissen gemäß § 613a BGB.
20 
Soweit der Kläger sich auf den Sinnzusammenhang der Klausel beruft, also darauf, dass bei einem Ausscheiden von Mitarbeitern eine Störung der Umlagefinanzierung eintrete, sei dies für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer völlig unverständlich. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließe es sich auch nicht, wo der Unterschied zwischen einer bloßen Beendigung einzelner Arbeitsverhältnisse durch Kündigung - was unstreitig keinen Ausgleichsbetrag auslöst - und der „Übertragung von Pflichtversicherten bestehen soll. Die Beklagte habe vielmehr die in § 15 Abs. 3a ZVK-S gewählte Formulierung ihrem Wortlaut nach so verstehen dürfen, dass ein Übergang von Arbeitsverhältnissen, der von Gesetzes wegen erfolgt, nicht hiervon erfasst werde.
21 
Im Übrigen müsse beachtet werden, dass gemäß § 305 c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zulasten der Beklagten gingen.
22 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
24 
Es ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Erhebung einer Teilklage. Eine Teilklage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruches Gegenstand der Klage sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2003, VII ZR 418/01 - juris).
25 
Dies ist hier der Fall. Die Klägerin macht 10 % eines einheitlichen vertraglichen Zahlungsanspruches von insgesamt 335.226,67 EUR geltend. Der Streitgegenstand ist damit hinreichend individualisiert.
II.
26 
Dem Kläger steht ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von 33.522,67 EUR aus § 15 Abs. 3a ZVK-S infolge des Überganges der Arbeitsverhältnisse bezüglich 10 Mitarbeitern der Beklagten auf die Gemeinschaftspraxis zu.
27 
1. Die Regelung des § 15 ZVK-S gewährt dem Versicherer, also dem Kläger, in Abs. 1 zunächst einen Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag für den Fall, dass ein Mitglied der Zusatzversorgungskasse aus dem Abrechnungsverband insgesamt ausscheidet und zu diesem Zeitpunkt Leistungsansprüche und Anwartschaften der Pflichtversicherten begründet waren. Dieser Ausgleichsbetrag soll die durch den Austritt aus dem Abrechnungsverband eintretende Störung der Umlagefinanzierung ausgleichen.
28 
Ein Anspruch steht dem Kläger nach § 15 Abs. 3a ZVK-S aber auch dann zu, wenn „ein Mitglied im Abrechnungsverband I Pflichtversicherte auf einen Arbeitgeber, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist, überträgt“. Gerichtet ist dieser Anspruch auf einen anteiligen Ausgleichsbetrag nach § 15 Abs. 1 ZVK-S.
29 
2. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a ZVK-S sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Gemeinschaftspraxis ist nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse. Auch der hier vorliegende Fall des Eintritts in die Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB infolge eines Betriebsübergangs ist von der Vertragsklausel umfasst, also als „Übertragung von Pflichtversicherten“ zu verstehen, und löst die Zahlungspflicht aus.
30 
a. Die Zusatzversorgungskasse besteht als rechtlich unselbständige Einrichtung beim Kläger, der die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Die Begründung eines Mitgliedsverhältnisses in der Zusatzversorgungskasse des Klägers erfolgt auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Kläger (§ 13 Abs. 1 ZVK-S). Die Satzungsbestimmungen des Klägers (ZVK-S) sind deswegen als privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen zu verstehen (vgl. dazu entsprechend BGH, Urteil vom 06.07.2005, IV ZR 141/04, Rn. 13 - juris; BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rn. 30 - juris).
31 
Die Auslegung dieser Satzungsbestimmungen hat sich somit wie bei sonstigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen am Maßstab des verständigen Dritten unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauches des täglichen Lebens auszurichten. Maßgebend ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Abschluss des Versicherungsvertrages bei verständiger Würdigung verstehen muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1987, IV a ZR 151/86, Rn. 10 - juris; BGH, Urteil vom 18.12.1991, IV ZR 204/90, Rn. 13 - juris; BGH, Urteil vom 23.06.1993, IV ZR 135/92, Rn. 14 - juris; BGH, Urteil vom 06.07.2005, IV ZR 141/04, Rn. 14 - juris). Für die Auslegung kann deshalb maßgebend weder sein, wie der einzelne Versicherungsnehmer eine Allgemeine Versicherungsbedingung tatsächlich verstanden hat, noch, wie sie der verwendende Versicherer verstanden zu wissen wünscht.
32 
b. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht zunächst vom Wortlaut der Klausel aus. Bei der streitgegenständlichen Klausel in § 15 Abs. 3a ZVK-S ist Anspruchsvoraussetzung das „Übertragen eines Pflichtversicherten“ auf einen Arbeitgeber, der nicht Mitglied der Kasse ist. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich ohne Weiteres, dass das „Übertragen eines Pflichtversicherten“ eine umgangssprachliche und keine begriffsjuristische Formulierung ist, da Arbeitnehmer nicht ohne ihr Zutun wie ein sächlicher Gegenstand von einem Arbeitgeber auf den anderen „übertragen“ werden können.
33 
Die gewählte Formulierung lässt deshalb bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Verständnis aufkommen, dass die Klausel allgemein den Fall regelt, dass ein Wechsel des Arbeitgebers im Hinblick auf einen oder mehrere Arbeitnehmer stattfindet. Der Begriff „Übertragung“ ist insoweit zwanglos dahingehend zu verstehen, dass eine - wie auch immer geartete - Absprache zwischen dem bisherigen Arbeitgeber, der Mitglied der Kasse ist, und einem neuen Arbeitgeber, der nicht Mitglied der Kasse ist, den Anlass und die Grundlage für den Wechsel bildet.
34 
c. Der verständige Versicherungsnehmer wird hingegen nicht, wie die Beklagte meint, die Klausel so auslegen, dass sie ausschließlich auf eine „rechtsgeschäftliche, willentliche Übertragung der Arbeitsverhältnisse“ abstellt.
35 
Dem Wortlaut ist schon nicht zu entnehmen, dass das „Übertragen“ sich ausschließlich auf eine Vereinbarung das Arbeitsverhältnis betreffend beziehen soll. Der Passus „Übertragung der Pflichtversicherten“ ist im Übrigen erkennbar unjuristisch gefasst. Gerade der verständige, durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher die Klausel nicht dahin interpretieren, dass sie zwischen einer - dann i.d.R. im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung erfolgenden - rechtsgeschäftlichen Übertragung des Arbeitsverhältnisses und einem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber unterscheidet, wo doch letzterer sich nach § 613a BGB auch infolge einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen zwei Arbeitgebern - nämlich im Hinblick auf den Betriebsübergang - vollzieht.
36 
Bei einer Auslegung nach dem Wortlaut stellt die Klausel sonach allgemein auf den Wechsel eines Arbeitnehmers von einem Mitglied auf ein Nichtmitglied der Kasse ab, und zwar ohne Rücksicht auf die rechtliche Grundlage des Übergangs.
37 
d. Die Auslegung des § 15 Abs. 3a ZVK-S dahingehend, dass entscheidender Auslöser für das Entstehen des Ausgleichsanspruches ist, dass infolge einer Absprache ein Wechsel eines Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber auf den anderen erfolgt, und es insoweit nicht auf die rechtliche Konstruktion ankommt, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung.
38 
Danach will § 15 Abs. 3a ZVK-S Störungen der Umlagefinanzierung ausgleichen. Für die Umlagefinanzierung ist es aber (anders als bei einer Kapitaldeckung) erforderlich, dass zu dem konkreten Bestand an Anwartschaftsberechtigten bei den jeweiligen Versicherungsnehmern auch ein entsprechender Bestand an Beschäftigten existiert, um die Umlagegemeinschaft aufrechtzuerhalten.
39 
Zu diesem Verständnis bedarf der durchschnittliche Versicherungsnehmer keine Kenntnis des jeweiligen Finanzierungsbedürfnisses der Kläger und auch keine Kenntnisse von versicherungsmathematischen Details, wie die Beklagte meint. Es genügt für den Versicherungsnehmer zu sehen, dass an den Wechsel von einem Mitglied der Kasse zu einem Nichtmitglied der Kasse infolge einer - gleich welcher - Vereinbarung zwischen zwei Arbeitgebern ein Ausgleichsanspruch entsteht.
40 
Entgegen der Auffassung der Beklagten erschließt sich im Übrigen auch dem versicherungsrechtlichen Laien, dass ein maßgeblicher Unterschied besteht zwischen dem - nicht von § 15 Abs. 3a ZVK-S erfassten - Fall, dass ein Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt und dem Fall, dass der Wechsel auf eine Absprache des bisherigen mit einem anderen, den Arbeitnehmer „übernehmenden“ Arbeitgeber zurückgeht. Der Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel, wo ein „Übertragen“ vorausgesetzt wird, macht schließlich schon nach allgemeinem Sprachverständnis diesen Unterschied deutlich.
41 
e. Der Einwand der Beklagten, der Begriff der „Übertragung“ in § 15 Abs. 3a ZVK-S sei so auszulegen, dass er nur die rechtsgeschäftliche, willentliche Übertragung von Arbeitsverhältnissen umfasse, nicht jedoch einen gesetzlichen Übergang derselben, greift vorliegend aus einem weiteren Grund nicht durch. Denn die Beklagte hat mit der Gemeinschaftspraxis in § 8 Abs. 1 des Vertrages über die Ausgliederung der Laborleistungen den Übergang der Arbeitsverhältnisse ausdrücklich dahingehend geregelt, dass die Vertragsparteien „sich darüber einig“ sind, dass entsprechend der gesetzlichen Regelungen die Ärzte der Gemeinschaftspraxis in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten eintreten.
42 
Diese vertragliche Regelung kann dahingehend ausgelegt werden, dass darin eben jene rechtsgeschäftliche Vereinbarung zu sehen ist, die die Beklagte meint, dass sie § 15 Abs. 3a SVK-S erfordert. Letztendlich kommt es angesichts der oben beschriebenen Auslegung der Klausel darauf aber nicht an.
43 
3. Bei Anwendung der o.g. Auslegungsgrundsätze verbleiben im Endergebnis keine Unklarheiten, die gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Klägers gehen müssten.
44 
Für die Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB genügt nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall.
45 
4. Die Höhe des Ausgleichsbetrages nach § 15 Abs. 3a ZVK-S für die bei der Beklagten ausgeschiedenen 10 Mitarbeiter ist zwischen den Parteien unstreitig und beträgt insgesamt 335.226,67 EUR. Der im Wege der Teilklage geltend gemachte Anspruch in Höhe von 10 % dieses Betrages beläuft sich sonach auf 33.522,67 EUR.
III.
46 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Beklagte geriet durch das Mahnschreiben vom 18.04.2005 (Anlage K 4) in Verzug.
47 
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

Gründe

 
23 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
24 
Es ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Erhebung einer Teilklage. Eine Teilklage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruches Gegenstand der Klage sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2003, VII ZR 418/01 - juris).
25 
Dies ist hier der Fall. Die Klägerin macht 10 % eines einheitlichen vertraglichen Zahlungsanspruches von insgesamt 335.226,67 EUR geltend. Der Streitgegenstand ist damit hinreichend individualisiert.
II.
26 
Dem Kläger steht ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von 33.522,67 EUR aus § 15 Abs. 3a ZVK-S infolge des Überganges der Arbeitsverhältnisse bezüglich 10 Mitarbeitern der Beklagten auf die Gemeinschaftspraxis zu.
27 
1. Die Regelung des § 15 ZVK-S gewährt dem Versicherer, also dem Kläger, in Abs. 1 zunächst einen Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag für den Fall, dass ein Mitglied der Zusatzversorgungskasse aus dem Abrechnungsverband insgesamt ausscheidet und zu diesem Zeitpunkt Leistungsansprüche und Anwartschaften der Pflichtversicherten begründet waren. Dieser Ausgleichsbetrag soll die durch den Austritt aus dem Abrechnungsverband eintretende Störung der Umlagefinanzierung ausgleichen.
28 
Ein Anspruch steht dem Kläger nach § 15 Abs. 3a ZVK-S aber auch dann zu, wenn „ein Mitglied im Abrechnungsverband I Pflichtversicherte auf einen Arbeitgeber, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist, überträgt“. Gerichtet ist dieser Anspruch auf einen anteiligen Ausgleichsbetrag nach § 15 Abs. 1 ZVK-S.
29 
2. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a ZVK-S sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Gemeinschaftspraxis ist nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse. Auch der hier vorliegende Fall des Eintritts in die Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB infolge eines Betriebsübergangs ist von der Vertragsklausel umfasst, also als „Übertragung von Pflichtversicherten“ zu verstehen, und löst die Zahlungspflicht aus.
30 
a. Die Zusatzversorgungskasse besteht als rechtlich unselbständige Einrichtung beim Kläger, der die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Die Begründung eines Mitgliedsverhältnisses in der Zusatzversorgungskasse des Klägers erfolgt auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Kläger (§ 13 Abs. 1 ZVK-S). Die Satzungsbestimmungen des Klägers (ZVK-S) sind deswegen als privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen zu verstehen (vgl. dazu entsprechend BGH, Urteil vom 06.07.2005, IV ZR 141/04, Rn. 13 - juris; BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, Rn. 30 - juris).
31 
Die Auslegung dieser Satzungsbestimmungen hat sich somit wie bei sonstigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen am Maßstab des verständigen Dritten unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauches des täglichen Lebens auszurichten. Maßgebend ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Abschluss des Versicherungsvertrages bei verständiger Würdigung verstehen muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1987, IV a ZR 151/86, Rn. 10 - juris; BGH, Urteil vom 18.12.1991, IV ZR 204/90, Rn. 13 - juris; BGH, Urteil vom 23.06.1993, IV ZR 135/92, Rn. 14 - juris; BGH, Urteil vom 06.07.2005, IV ZR 141/04, Rn. 14 - juris). Für die Auslegung kann deshalb maßgebend weder sein, wie der einzelne Versicherungsnehmer eine Allgemeine Versicherungsbedingung tatsächlich verstanden hat, noch, wie sie der verwendende Versicherer verstanden zu wissen wünscht.
32 
b. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht zunächst vom Wortlaut der Klausel aus. Bei der streitgegenständlichen Klausel in § 15 Abs. 3a ZVK-S ist Anspruchsvoraussetzung das „Übertragen eines Pflichtversicherten“ auf einen Arbeitgeber, der nicht Mitglied der Kasse ist. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich ohne Weiteres, dass das „Übertragen eines Pflichtversicherten“ eine umgangssprachliche und keine begriffsjuristische Formulierung ist, da Arbeitnehmer nicht ohne ihr Zutun wie ein sächlicher Gegenstand von einem Arbeitgeber auf den anderen „übertragen“ werden können.
33 
Die gewählte Formulierung lässt deshalb bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Verständnis aufkommen, dass die Klausel allgemein den Fall regelt, dass ein Wechsel des Arbeitgebers im Hinblick auf einen oder mehrere Arbeitnehmer stattfindet. Der Begriff „Übertragung“ ist insoweit zwanglos dahingehend zu verstehen, dass eine - wie auch immer geartete - Absprache zwischen dem bisherigen Arbeitgeber, der Mitglied der Kasse ist, und einem neuen Arbeitgeber, der nicht Mitglied der Kasse ist, den Anlass und die Grundlage für den Wechsel bildet.
34 
c. Der verständige Versicherungsnehmer wird hingegen nicht, wie die Beklagte meint, die Klausel so auslegen, dass sie ausschließlich auf eine „rechtsgeschäftliche, willentliche Übertragung der Arbeitsverhältnisse“ abstellt.
35 
Dem Wortlaut ist schon nicht zu entnehmen, dass das „Übertragen“ sich ausschließlich auf eine Vereinbarung das Arbeitsverhältnis betreffend beziehen soll. Der Passus „Übertragung der Pflichtversicherten“ ist im Übrigen erkennbar unjuristisch gefasst. Gerade der verständige, durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher die Klausel nicht dahin interpretieren, dass sie zwischen einer - dann i.d.R. im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung erfolgenden - rechtsgeschäftlichen Übertragung des Arbeitsverhältnisses und einem gesetzlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber unterscheidet, wo doch letzterer sich nach § 613a BGB auch infolge einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen zwei Arbeitgebern - nämlich im Hinblick auf den Betriebsübergang - vollzieht.
36 
Bei einer Auslegung nach dem Wortlaut stellt die Klausel sonach allgemein auf den Wechsel eines Arbeitnehmers von einem Mitglied auf ein Nichtmitglied der Kasse ab, und zwar ohne Rücksicht auf die rechtliche Grundlage des Übergangs.
37 
d. Die Auslegung des § 15 Abs. 3a ZVK-S dahingehend, dass entscheidender Auslöser für das Entstehen des Ausgleichsanspruches ist, dass infolge einer Absprache ein Wechsel eines Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber auf den anderen erfolgt, und es insoweit nicht auf die rechtliche Konstruktion ankommt, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung.
38 
Danach will § 15 Abs. 3a ZVK-S Störungen der Umlagefinanzierung ausgleichen. Für die Umlagefinanzierung ist es aber (anders als bei einer Kapitaldeckung) erforderlich, dass zu dem konkreten Bestand an Anwartschaftsberechtigten bei den jeweiligen Versicherungsnehmern auch ein entsprechender Bestand an Beschäftigten existiert, um die Umlagegemeinschaft aufrechtzuerhalten.
39 
Zu diesem Verständnis bedarf der durchschnittliche Versicherungsnehmer keine Kenntnis des jeweiligen Finanzierungsbedürfnisses der Kläger und auch keine Kenntnisse von versicherungsmathematischen Details, wie die Beklagte meint. Es genügt für den Versicherungsnehmer zu sehen, dass an den Wechsel von einem Mitglied der Kasse zu einem Nichtmitglied der Kasse infolge einer - gleich welcher - Vereinbarung zwischen zwei Arbeitgebern ein Ausgleichsanspruch entsteht.
40 
Entgegen der Auffassung der Beklagten erschließt sich im Übrigen auch dem versicherungsrechtlichen Laien, dass ein maßgeblicher Unterschied besteht zwischen dem - nicht von § 15 Abs. 3a ZVK-S erfassten - Fall, dass ein Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt und dem Fall, dass der Wechsel auf eine Absprache des bisherigen mit einem anderen, den Arbeitnehmer „übernehmenden“ Arbeitgeber zurückgeht. Der Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel, wo ein „Übertragen“ vorausgesetzt wird, macht schließlich schon nach allgemeinem Sprachverständnis diesen Unterschied deutlich.
41 
e. Der Einwand der Beklagten, der Begriff der „Übertragung“ in § 15 Abs. 3a ZVK-S sei so auszulegen, dass er nur die rechtsgeschäftliche, willentliche Übertragung von Arbeitsverhältnissen umfasse, nicht jedoch einen gesetzlichen Übergang derselben, greift vorliegend aus einem weiteren Grund nicht durch. Denn die Beklagte hat mit der Gemeinschaftspraxis in § 8 Abs. 1 des Vertrages über die Ausgliederung der Laborleistungen den Übergang der Arbeitsverhältnisse ausdrücklich dahingehend geregelt, dass die Vertragsparteien „sich darüber einig“ sind, dass entsprechend der gesetzlichen Regelungen die Ärzte der Gemeinschaftspraxis in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten eintreten.
42 
Diese vertragliche Regelung kann dahingehend ausgelegt werden, dass darin eben jene rechtsgeschäftliche Vereinbarung zu sehen ist, die die Beklagte meint, dass sie § 15 Abs. 3a SVK-S erfordert. Letztendlich kommt es angesichts der oben beschriebenen Auslegung der Klausel darauf aber nicht an.
43 
3. Bei Anwendung der o.g. Auslegungsgrundsätze verbleiben im Endergebnis keine Unklarheiten, die gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Klägers gehen müssten.
44 
Für die Anwendung des § 305 c Abs. 2 BGB genügt nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall.
45 
4. Die Höhe des Ausgleichsbetrages nach § 15 Abs. 3a ZVK-S für die bei der Beklagten ausgeschiedenen 10 Mitarbeiter ist zwischen den Parteien unstreitig und beträgt insgesamt 335.226,67 EUR. Der im Wege der Teilklage geltend gemachte Anspruch in Höhe von 10 % dieses Betrages beläuft sich sonach auf 33.522,67 EUR.
III.
46 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die Beklagte geriet durch das Mahnschreiben vom 18.04.2005 (Anlage K 4) in Verzug.
47 
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

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Landgericht Stuttgart Urteil, 20. Mai 2008 - 15 O 8/08 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landgericht Stuttgart Urteil, 20. Mai 2008 - 15 O 8/08 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2007 - IV ZR 74/06

bei uns veröffentlicht am 14.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2005 - IV ZR 141/04

bei uns veröffentlicht am 06.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 141/04 Verkündet am: 6. Juli 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ GG Art. 3 Abs. 1; BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 13. März 2003 - VII ZR 418/01

bei uns veröffentlicht am 13.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 418/01 Verkündet am: 13. März 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 253 Abs

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 418/01 Verkündet am:
13. März 2003
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur bestimmten Angabe des Klagegegenstandes bei einer Teilklage.
BGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - Thüringer OLG in Jena
LG Meiningen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. November 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) in Anspruch. Die Beklagte war Geschäftsführerin der P-GmbH. Diese erstellte als Generalunternehmerin ein Wohn- und Geschäftshaus. Sie beauftragte in getrennten Verträgen die Klägerin mit Herstellung und Einbau einerseits der Fenster und andererseits der Türen. Nach Ausführung der Arbeiten erstellte die Klägerin zwei Schlußrechnungen, die mit Beträgen von 33.898,55 DM bzw.
102.768,60 DM endeten. Zahlungen erfolgten nicht. Über das Vermögen der P-GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Projekt war durch grundpfandrechtlich abgesicherte Bankkredite finanziert worden. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte die P-GmbH aus diesen Mitteln vom Bauherrn Zahlungen für die Leistungen der Klägerin erhalten, ohne diese an die Klägerin weiterzuleiten. Die Klägerin begehrt die Zahlung von 65.000 DM. Sie ordnet den beiden Schlußrechnungen Teilbeträge von 20.000 DM bzw. 45.000 DM zu. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen.

I.

Das Berufungsgericht hält die Teilklage für unzulässig, da nicht erkennbar sei, welcher Teil des Gesamtanspruchs, der sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetze, Gegenstand der Klage sein solle. Die Klägerin hätte im einzelnen angeben müssen, wie die eingeklagte Summe ziffernmäßig auf die verschiedenen einzelnen Rechnungspositionen verteilt wer-
den solle. Zumindest hätte sie bestimmen müssen, in welcher Reihenfolge die Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme gefordert würden. Auch fehle eine Aufteilung der Teilbeträge von 20.000 DM und 45.000 DM auf die streitgegenständlichen Einzelforderungen der beiden Schlußrechnungen.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Teilklage ist zulässig, ihr Gegenstand ist hinreichend bestimmt. Das Berufungsgericht hält die zwischen den Beteiligten bestehenden Ansprüche nicht genügend auseinander. Es verkennt zudem die rechtliche Bedeutung der einzelnen Positionen in den Schlußrechnungen. 1. Eine Teilklage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll (BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 166). Das ist hier der Fall. Die Klägerin macht 65.000 DM als Teil eines Schadensersatzanspruchs von insgesamt 136.667,15 DM aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 GSB geltend. Die beiden Werklohnforderungen der Klägerin gegen die P-GmbH sind lediglich für die Höhe dieses Anspruchs bedeutsam. Sie sind nicht unmittelbar Gegenstand der Klage. 2. Die Teilklage wäre auch dann zulässig, wenn korrespondierend zu den beiden Werklohnforderungen Klagegegenstand zwei prozessual selbständige Schadensersatzansprüche sein sollten. Die Klägerin hat klargestellt, daß sie aus diesen Ansprüchen Teilbeträge von 20.000 DM und 45.000 DM geltend macht. Das genügt.
3. In keinem Fall war es erforderlich, die Klagesumme auf die einzelnen Positionen der Schlußrechnungen aufzuteilen. Denn diese stellen schon im Rahmen der Schlußrechnung nur unselbständige Rechnungsposten dar (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97, BauR 1999, 251 = ZfBR 1999, 94). Das gilt erst recht, wenn nicht die Werklohnforderung Gegenstand der Klage ist, sondern ein Schadensersatzanspruch, dessen Höhe sich nur an dieser Forderung orientiert.

III.

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben , die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der Prüfung der Begründetheit der Klage wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die der Senat zum Vorsatz in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99, BauR 2002, 620 = ZfBR 2002, 349 = NZBau 2002, 392 aufgestellt hat. Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Bauner

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 141/04 Verkündet am:
6. Juli 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 307 Bk; AGBG § 9 Bk; KZVKS a.F. § 31
Die Regelung in der Satzung einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse, wonach
die gesetzliche Rente auch insoweit auf die zugesagte Gesamtversorgung angerechnet
wird, als die Rente aufgrund einer Pflegetätigkeit des Versicherten durch
Beiträge gemäß § 44 SGB XI erworben worden ist, hält einer richterlichen Inhaltskontrolle
stand.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - IV ZR 141/04 - LG Köln
AG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
6. Juli 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Mai 2004 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Zahlung einer um 65,36 € höheren Rente für die Monate August 2000 bis Dezember 2001 von der Beklagten begehrt. Imübrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der bei der beklagten Zusatzversorgungskasse des V erbandes der Diözesen Deutschlands versicherte Kläger fordert eine höhere Versorgungsrente. Er war von 1976 bis 1996 vollzeitbeschäftigt beim CaritasVerband für die Diözese M. . Vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Juli 2000 arbeitete der Kläger in Altersteilzeit nur noch zu 50%, um sich der Pflege seiner schwerkranken Ehefrau widmen zu können.

Deshalb erhielt der Kläger Leistungen aus der gese tzlichen Pflegeversicherung. Zudem zahlte die gesetzliche Pflegekasse gemäß § 44 SGB XI Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Beiträge haben die gesetzliche Rente, die der Kläger seit 1. August 2000 erhält, um 16,62 € monatlich erhöht. Gemäß § 31 Abs. 1 und 2a der Satzung der Beklagten nach dem Stand vom Januar 1999 (im folgenden: KZVKS a.F.) zahlt diese als monatliche Zusatzversorgungsrente den Betrag, um den die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinter der nach ihrer Satzung näher zu berechnenden Gesamtversorgung zurückbleibt. Da sich die gesetzliche Rente des Klägers wegen seiner Pflegetätigkeit um 16,62 € erhöht hatte, zahlte die Beklagte dem Kläger seit 1. August 2000 eine entsprechend geringere Zusatzversorgungsrente. Der Kläger meint, die Beklagte dürfe diesen Mehrbetrag nicht auf die von ihr zugesagte Gesamtversorgung anrechnen. Er verlangt deshalb die Nachzahlung dieses Betrages für die Monate August 2000 bis Dezember 2001. Außerdem begehrt er die Feststellung, daß die Beklagte bis zu einer Aufhebung von § 44 SGB XI verpflichtet sei, die aus dieser Vorschrift folgende Erhöhung der gesetzlichen Rente nicht auf die von ihr zu gewährende Gesamtversorgung anzurechnen.
Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung zum 1. J uli 2000 dahin geändert, daß ein sogenannter fiktiver Arbeitnehmeranteil zur Umlage sowie ein pauschaler Steueranteil an der Umlage eingeführt wurden (§ 32 Abs. 3c Satz 1d und 3 KZVKS in der Fassung der 30. Satzungsänderung ). Dadurch verringerte sich die dem Kläger ab August 2000 zustehende Zusatzversorgung um monatlich 65,36 €. Der Kläger hält die

30. Satzungsänderung für unwirksam und verlangt Nachzahlung auch dieser 65,36 € für die Zeit von August 2000 bis Dezember 2001.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit d er Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält die 30. Satzungsänder ung der Beklagten nicht nur hinsichtlich der formellen Voraussetzungen für wirksam zustande gekommen, sondern sieht auch keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht. Auch soweit die Beklagte unabhängig von dieser Satzungsänderung eine aufgrund von Pflegeleistungen erhöhte gesetzliche Rente nicht besonders berücksichtigt, sondern die gesetzliche Rente uneingeschränkt von der unveränderten Höhe der Gesamtversorgung abzieht und eine entsprechend geringere Zusatzversorgungsrente zahlt, sieht das Berufungsgericht keinen Grund zu Beanstandungen. Dieses Ergebnis resultiere aus der gewählten pauschalisierenden Verfahrensweise bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente. Die auf betrieblicher Ebene erfolgte Versorgungszusage gewähre ausschließlich einen Anspruch auf die näher bestimmte Gesamtversorgung. § 31 Abs. 2 KZVKS a.F. könne auch nicht dahin ausgelegt werden, daß Anteile an der gesetzlichen Rente, die auf Pflegeleistungen beruhen, von einer Anrechnung auf die Gesamtversorgung der Beklagten ebenso auszunehmen seien, wie

dies in einer nicht analogiefähigen Ausnahmeregelung der Satzung für Rentenanteile auf Grund von Kindererziehungszeiten vorgesehen ist. So weit reichten auch Sinn und Zweck des § 44 SGB XI nicht, die sich auf den Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkten. Der Vortrag des Klägers, Pflegeleistungen würden weit überwiegend von Frauen erbracht, rechtfertige jedenfalls nicht die Annahme, die Satzung der Beklagten verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, wie er insbesondere im Recht der Europäischen Gemeinschaften zum Ausdruck komme. Denn der Kläger werde wie alle behandelt, deren gesetzliche Rente durch Zahlungen der Pflegekasse höher ausfalle als ohne diese Zahlungen. Die vom Kläger beanstandete Satzungsregelung sei vom Geschlecht unabhängig. Ein Anlaß zur Vorlage an den EuGH bestehe daher nicht.
II. Das Berufungsgericht hat im Tenor seiner Entsc heidung die Revision zugelassen, ohne insoweit eine Einschränkung auszusprechen. Im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen seines Urteils werden die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Pflegetätigkeit geltend gemachten Ansprüche auf eine höhere Zusatzversorgung der Beklagten nach Grund und Höhe von den Ansprüchen unterschieden, die der Kläger aus einer Unwirksamkeit der 30. Satzungsänderung der Beklagten herleitet. Am Ende des Berufungsurteils begründet das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit, die Rechtssache habe im Hinblick darauf grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, ob und in welcher Weise die aus § 44 SGB XI resultierende Erhöhung des Anspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Gewährung der betrieblichen Zusatzversorgung zugunsten des Versorgungsbe-

rechtigten Berücksichtigung finden müsse. Die Beklagte macht mit Recht geltend, daß die Revision damit nur eingeschränkt zugelassen worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtsho fs kann sich die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Die Zulassung kann allerdings nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage beschränkt werden , sondern muß sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen. Wenn das Berufungsgericht über mehrere prozessuale Ansprüche entschieden hat und die Revision wegen einer Frage zuläßt, die nur für einen von ihnen erheblich ist, ergibt sich daraus regelmäßig eine eindeutige Beschränkung der Revisionszulassung auf diesen Anspruch (vgl. BGHZ 153, 358, 360 ff.; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03 - NJW 2004, 3264 unter II 2 und 3). So liegt es hier. Zwar hat der Kläger, soweit er eine Nachzahlung von Rentenbeträgen verlangt, in seinem Zahlungsantrag die Beträge zusammengefaßt, die er auf die Unrechtmäßigkeit einer Verrechnung seiner wegen Pflegeleistungen erhöhten gesetzlichen Rente einerseits und auf die Unwirksamkeit der 30. Satzungsänderung der Beklagten andererseits stützt. Das ändert aber nichts daran, daß es sich um unterschiedliche prozessuale Ansprüche handelt, über die durch Teilurteil hätte entschieden werden können, weil sie nach Grund und Höhe voneinander unabhängig sind. Die 30. Satzungsänderung betrifft die Vorschriften des § 31 Abs. 1 und 2a KZVKS a.F. nicht, um die es bei der Anrechnung der durch Pflegetätigkeit erhöhten gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung der Beklagten geht. Die Gesichtspunkte, aus denen Bedenken gegen die Satzung hergeleitet werden können, stützen sich für jeden

prozessualen Anspruch auf unterschiedliche Sachverhalte, auch soweit die Verletzung desselben Grundrechts (etwa aus Art. 3, 14 GG) gerügt wird.
Damit ist die Revision, soweit die Zahlung einer u m 65,36 € höheren Rente für die Monate August 2000 bis Dezember 2001 wegen Unwirksamkeit der 30. Satzungsänderung verlangt wird, mangels Zulassung als unzulässig zu verwerfen.
III. Soweit der Kläger die Anrechnung des durch se ine Pflegetätigkeit bedingten Teils der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung der Beklagten für rechtswidrig hält, dies festgestellt wissen will und deshalb die Zahlung einer um 16,62 € höheren Rente für die Monate August 2000 bis Dezember 2001 begehrt, ist die Revision unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit im Ergebnis mit Recht abgewiesen.
1. Gemäß § 31 Abs. 1 KZVKS a.F. wird als monatlich e Versorgungsrente der Betrag gezahlt, um den die Summe der in Abs. 2 der Vorschrift genannten Bezüge hinter der nach der Satzung errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. Soweit es - wie hier - um den Bezug einer gesetzlichen Rente wegen Alters geht (§ 31 Abs. 2a KZVKS a.F.), hängt deren anrechenbare Höhe von Einschränkungen und Änderungen ab, die im einzelnen unter § 31 Abs. 2 a aa - nn KZVKS a.F. bestimmt werden; zusätzlich ist vorgesehen, daß Rentenanteile, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten beruhen, grundsätzlich nicht der Anrechnung auf die Gesamtversorgung unterliegen. Rentenanteile, die auf einer Pfle-

getätigkeit wie der des Klägers im vorliegenden Fall beruhen, werden nicht erwähnt.
Daran hat sich auch dadurch nichts geändert, daß d ie Beklagte das System der beamtenähnlichen Gesamtversorgung in einer Neufassung ihrer Satzung durch eine Betriebsrente abgelöst hat. Nach § 69 Abs. 1 und 2 Satz 1 KZVKS n.F. werden Versorgungsrenten für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als dynamisierte Besitzstandsrenten weitergezahlt. Für die Höhe der Versorgungsrente des Klägers kommt es mithin nach wie vor auf § 31 Abs. 1 und 2a KZVKS a.F. an.
2. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden a ls Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung , die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835 unter 2 a, c; Senatsbeschluß vom 9. Juli 2003 - IV ZR 100/02 - VersR 2004, 364 unter II 2 a). Dieser Charakter der Satzung steht einer gesetzesähnlichen Auslegung entgegen (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2a; vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 2 b; vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 - NJW 2003, 2384 unter 2 a).
Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, der Wortl aut der Satzung lasse eine Auslegung dahin nicht zu, daß der Rentenanteil, den der Kläger wegen seiner Pflegetätigkeit erhält, nicht als Teil der auf die Gesamtversorgung anzurechnenden Bezüge anzusehen sei. Das gilt auch,

wenn auf das Verständnis des durchschnittlichen, bei der Beklagten Versicherten abgehoben wird. Soweit Rentenanteile aus Kindererziehungszeiten in der Satzung privilegiert werden, liegt es für den Versicherten fern, diese Regelung auch auf Rentenanteile aufgrund einer Pflegetätigkeit zu beziehen. Dem steht schon der Aufbau des § 31 Abs. 2a KZVKS a.F. entgegen, der zahlreiche eng umschriebene Tatbestände auflistet und damit deutlich werden läßt, daß nur in den im einzelnen aufgeführten Fällen von dem Grundprinzip einer vollen Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die von der Beklagten gebotene Gesamtversorgung abgewichen werden soll. Einer über den Wortlaut der Regelung hinausgehenden Auslegung zugunsten des Versicherten steht entgegen, daß für eine Förderung der Kindererziehung über die sozialversicherungsrechtliche Regelung hinaus auch im Rahmen der von der Beklagten gebotenen Gesamtversorgung nicht dieselben Gründe sprechen wie für eine Förderung von Pflegetätigkeiten. Während die Regelung für Kindererziehungszeiten die wirtschaftlichen Belastungen erträglich machen soll, die sich aus einer Einschränkung oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit im Interesse der Erziehung von Kindern ergeben, und damit auch die Bereitschaft, Nachwuchs zu bekommen, überhaupt unterstützen kann, soll die verbesserte soziale Sicherung der pflegerisch tätigen Personen die Pflegebereitschaft insbesondere innerhalb der Familie fördern (vgl. BGHZ 140, 39, 46; Gallon in LPK-SGB XI § 44 Rdn. 5). Beide Förderungszwecke betreffen zwar Aufgaben in der Familie als Alternative zur Erwerbstätigkeit, diese Aufgaben unterscheiden sich aber ihrer Art nach und im Hinblick auf die Zielgruppe, denen die jeweilige familienbezogene Tätigkeit zugute kommt. Dem Umstand, daß Rentenanteile aufgrund von Kindererziehungszeiten in der Satzung der Beklagten von der Anrechnung auf die Gesamtversorgung grundsätzlich ausgenommen werden, läßt sich daher

nicht entnehmen, daß etwas Entsprechendes auch für Rentenanteile habe gelten sollen, die auf Pflegetätigkeiten des Versicherten beruhen.
3. Die Regelung des § 31 Abs. 1 und 2a KZVKS a.F. hält, soweit die durch Pflegetätigkeit erworbenen Rentenanteile auf die zugesagte Gesamtversorgung angerechnet werden, auch einer richterlichen Inhaltskontrolle (vgl. § 9 AGBG, § 307 BGB) stand. Im Streit ist nicht das insoweit kontrollfreie Hauptleistungsversprechen der Beklagten als solches , nämlich die gesetzliche Rente mit einer Zusatzversorgung auf die Höhe einer näher bestimmten Gesamtversorgung aufzustocken (vgl. BGHZ 142, 103, 110; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 b), sondern die Frage, wie dieses Hauptleistungsversprechen hinsichtlich des auf einer Pflegetätigkeit beruhenden Anteils der gesetzlichen Rente auszugestalten oder zu modifizieren ist. Da die Beklagte eine Anstalt Öffentlichen Rechts ist und öffentliche Aufgaben wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen (BVerfG aaO; Senatsbeschluß vom 9. Juli 2003 aaO).

a) Daß die Beklagte in ihrer Satzung die aufgrund einer Pflegetätigkeit erworbenen Anteile an der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung anrechnet, hat sachliche Gründe; im Hinblick darauf liegt auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Versicherten weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch eine unangemessene, mit Treu und Glauben unvereinbare Benachteiligung im Sinne von §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Nach der Satzung der Beklagten wird die gesetzliche Rente durch eine Zusatzversorgungsrente grundsätzlich nur erhöht,

soweit nicht bereits die gesetzliche Rente ausreicht, um die zugesagte Gesamtversorgung zu sichern. Nach diesem Grundgedanken der Satzung wird die von der Beklagten zu deckende Versorgungslücke geringer , wenn die gesetzliche Rente etwa infolge einer Pflegetätigkeit höher ist. Darin liegt kein Verstoß gegen den Wortlaut und gegen Sinn und Zweck der Regelung des § 44 SGB XI. Denn auch dem bei der Beklagten Zusatzversicherten kommt wie jedem Sozialversicherten zunächst einmal die wegen der Pflegetätigkeit erhöhte gesetzliche Rente zugute. Die Beklagte behandelt diese Bezüge nicht anders als die auf einer Erwerbstätigkeit beruhenden Rentenbezüge, die der Kläger hätte erzielen können, wenn er seine Arbeit nicht mit Rücksicht auf die Pflegetätigkeit auf 50% reduziert hätte. Damit vereitelt oder schmälert die Satzung der Beklagten den von § 44 SGB XI beabsichtigten Zweck nicht, die Pflegetätigkeit durch eine verbesserte soziale Absicherung als Alternative zur Erwerbstätigkeit auszugestalten.

b) Andererseits ist die Beklagte nicht verpflichte t, die Pflegetätigkeit ähnlich wie die Kindererziehung im Rahmen der von ihr gewährten Zusatzversorgung ihrerseits zu fördern, indem sie darauf beruhende Anteile der gesetzlichen Rente von der Anrechnung auf die von ihr zugesagte Gesamtversorgung freistellt. Der Satzungsgeber der KZVKS a.F. mußte der Verbesserung der Pflegebereitschaft nicht die gleiche Bedeutung für den Kreis der bei der Beklagten Versicherten beimessen wie dem Anliegen, das hinter der Regelung für Kindererziehungszeiten steht. Darin liegt keine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG). Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Grundsatzes läßt sich aus ihm regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist lediglich, daß der Staat

die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfGE 82, 60, 79 f.). Diese Mindestvoraussetzungen werden durch die Anrechnung der nach § 44 SGB XI erhöhten Sozialversicherungsrente auf die von der Beklagten zugesagte Gesamtversorgung nicht beeinträchtigt. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, daß die Beklagte , obwohl der Kläger nur noch zu 50% in Altersteilzeit gearbeitet hat, gemäß § 34a Abs. 3 Satz 4 KZVKS a.F. zugunsten des Klägers von einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von 90% eines vollbeschäftigten Mitarbeiters in vergleichbarer Stellung ausgeht.

c) Auch eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschü tzte Rechtsposition des Klägers wird nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehören weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art, noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E. sowie vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 2 a.E.). Daß dem Kläger hier nicht einmal dieser Anspruchskern verbliebe, ist weder dargetan noch ersichtlich.
4. Endlich verstößt die angegriffene Satzungsregel ung auch nicht gegen ein gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot, weil eine Pflegetätigkeit nach der Behauptung des Klägers überwiegend von Frauen ausgeübt werde.

a) In Betracht käme hier insbesondere ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 h der Richtlinie 86/378/EWG vom 24. Juli 1986 (ABLEG Nr. L 225

vom 12. August 1986 S. 40), geändert durch Art. 1 Nr. 3 Richtlinie 96/97/EG vom 20 Dezember 1996 (ABLEG Nr. L 46 vom 17. Februar 1997 S. 20). Danach verletzt eine Bestimmung, die in Systemen der betrieblichen Sicherheit für Männer und Frauen unterschiedliche Leistungsniveaus bewirkt, den Grundsatz der Gleichbehandlung. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt hier nicht vor, da nach der Satzung der Beklagten Sozialrentenerhöhungen wegen einer Pflegetätigkeit sowohl bei Frauen als auch bei Männern auf die Zusatzversorgung angerechnet werden. Nach der Behauptung des Klägers werden solche Pflegeleistungen aber ganz überwiegend von Frauen erbracht. Die angegriffene Regelung der Satzung der Beklagten könnte daher auf eine mittelbare Diskriminierung hinauslaufen.

b) Abgesehen davon, ob sich der Kläger als Mann üb erhaupt auf eine derartige Diskriminierung berufen könnte, wäre die angegriffene Satzungsregelung der Beklagten, selbst wenn sie einen erheblich höheren Prozentsatz von Frauen als von Männern betrifft, jedenfalls objektiv gerechtfertigt, wenn sie auf Gründen beruht, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Ob und inwieweit eine Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis die Frauen jedoch stärker trifft als die Männer , aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist, hat das nationale Gericht, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen (st. Rspr. vgl. EuGH, Urteil vom 9. Februar 1999, Rs. C-167/97 - Seymour-Smith und Perez - Slg. 1999, I - 666 Rdn. 67 und 69; Urteil vom 2. Oktober 1997, Rs. C-1/95 - Gerster - Slg. 1997,

I - 5274 Rdn. 34 und 35; Urteil vom 7. März 1996, Rs. C-278/93 - Freers und Speckmann - Slg. 1996, I - 1182 Rdn. 28).

c) Hier beruht die uneingeschränkte Anrechnung auc h der auf einer Pflegetätigkeit beruhenden Anteile der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung der Beklagten auf dem Grundgedanken der Zusatzversorgung , die gesetzliche Rente nur insoweit bis zur Höhe einer Gesamtversorgung aufzustocken, wie sie hinter der Gesamtversorgung zurückbleibt ; eine Versorgungslücke, deren Deckung die Satzung der Beklagten bezweckt, besteht daher nicht, soweit der Versicherte eine wegen seiner Pflegetätigkeit erhöhte gesetzliche Rente erhält. Diese Gesichtspunkte haben mit einer Diskriminierung wegen des Geschlechts nichts zu tun. Auch die Regelung, daß auf Kindererziehungszeiten beruhende Rentenanteile nach der Satzung der Beklagten von der Anrechnung auf die Gesamtversorgung grundsätzlich ausgenommen werden, nicht aber Rentenanteile, denen Pflegetätigkeiten zugrunde liegen, hat sozialpolitische Gründe, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Geschlecht des Versicherten stehen. Vielmehr rechtfertigt sich die unterschiedliche Förderung im Hinblick auf Unterschiede in der Bedeutung, die der jeweiligen familienbezogenen Arbeit und der Personengruppe,

der sie zugute kommt, beigemessen wird. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kommt daher hier nicht in Betracht.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf
30
Bei a) der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zunächst zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - veröffentlicht in juris - unter B I 5 a cc m.w.N.). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zuletzt BGHZ 169, 122, 125). Als solche unterliegen sie zwar grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGHZ aaO). Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 141/04 Verkündet am:
6. Juli 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 307 Bk; AGBG § 9 Bk; KZVKS a.F. § 31
Die Regelung in der Satzung einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse, wonach
die gesetzliche Rente auch insoweit auf die zugesagte Gesamtversorgung angerechnet
wird, als die Rente aufgrund einer Pflegetätigkeit des Versicherten durch
Beiträge gemäß § 44 SGB XI erworben worden ist, hält einer richterlichen Inhaltskontrolle
stand.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - IV ZR 141/04 - LG Köln
AG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
6. Juli 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Mai 2004 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Zahlung einer um 65,36 € höheren Rente für die Monate August 2000 bis Dezember 2001 von der Beklagten begehrt. Imübrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der bei der beklagten Zusatzversorgungskasse des V erbandes der Diözesen Deutschlands versicherte Kläger fordert eine höhere Versorgungsrente. Er war von 1976 bis 1996 vollzeitbeschäftigt beim CaritasVerband für die Diözese M. . Vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Juli 2000 arbeitete der Kläger in Altersteilzeit nur noch zu 50%, um sich der Pflege seiner schwerkranken Ehefrau widmen zu können.

Deshalb erhielt der Kläger Leistungen aus der gese tzlichen Pflegeversicherung. Zudem zahlte die gesetzliche Pflegekasse gemäß § 44 SGB XI Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Beiträge haben die gesetzliche Rente, die der Kläger seit 1. August 2000 erhält, um 16,62 € monatlich erhöht. Gemäß § 31 Abs. 1 und 2a der Satzung der Beklagten nach dem Stand vom Januar 1999 (im folgenden: KZVKS a.F.) zahlt diese als monatliche Zusatzversorgungsrente den Betrag, um den die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinter der nach ihrer Satzung näher zu berechnenden Gesamtversorgung zurückbleibt. Da sich die gesetzliche Rente des Klägers wegen seiner Pflegetätigkeit um 16,62 € erhöht hatte, zahlte die Beklagte dem Kläger seit 1. August 2000 eine entsprechend geringere Zusatzversorgungsrente. Der Kläger meint, die Beklagte dürfe diesen Mehrbetrag nicht auf die von ihr zugesagte Gesamtversorgung anrechnen. Er verlangt deshalb die Nachzahlung dieses Betrages für die Monate August 2000 bis Dezember 2001. Außerdem begehrt er die Feststellung, daß die Beklagte bis zu einer Aufhebung von § 44 SGB XI verpflichtet sei, die aus dieser Vorschrift folgende Erhöhung der gesetzlichen Rente nicht auf die von ihr zu gewährende Gesamtversorgung anzurechnen.
Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung zum 1. J uli 2000 dahin geändert, daß ein sogenannter fiktiver Arbeitnehmeranteil zur Umlage sowie ein pauschaler Steueranteil an der Umlage eingeführt wurden (§ 32 Abs. 3c Satz 1d und 3 KZVKS in der Fassung der 30. Satzungsänderung ). Dadurch verringerte sich die dem Kläger ab August 2000 zustehende Zusatzversorgung um monatlich 65,36 €. Der Kläger hält die

30. Satzungsänderung für unwirksam und verlangt Nachzahlung auch dieser 65,36 € für die Zeit von August 2000 bis Dezember 2001.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit d er Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält die 30. Satzungsänder ung der Beklagten nicht nur hinsichtlich der formellen Voraussetzungen für wirksam zustande gekommen, sondern sieht auch keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht. Auch soweit die Beklagte unabhängig von dieser Satzungsänderung eine aufgrund von Pflegeleistungen erhöhte gesetzliche Rente nicht besonders berücksichtigt, sondern die gesetzliche Rente uneingeschränkt von der unveränderten Höhe der Gesamtversorgung abzieht und eine entsprechend geringere Zusatzversorgungsrente zahlt, sieht das Berufungsgericht keinen Grund zu Beanstandungen. Dieses Ergebnis resultiere aus der gewählten pauschalisierenden Verfahrensweise bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente. Die auf betrieblicher Ebene erfolgte Versorgungszusage gewähre ausschließlich einen Anspruch auf die näher bestimmte Gesamtversorgung. § 31 Abs. 2 KZVKS a.F. könne auch nicht dahin ausgelegt werden, daß Anteile an der gesetzlichen Rente, die auf Pflegeleistungen beruhen, von einer Anrechnung auf die Gesamtversorgung der Beklagten ebenso auszunehmen seien, wie

dies in einer nicht analogiefähigen Ausnahmeregelung der Satzung für Rentenanteile auf Grund von Kindererziehungszeiten vorgesehen ist. So weit reichten auch Sinn und Zweck des § 44 SGB XI nicht, die sich auf den Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkten. Der Vortrag des Klägers, Pflegeleistungen würden weit überwiegend von Frauen erbracht, rechtfertige jedenfalls nicht die Annahme, die Satzung der Beklagten verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, wie er insbesondere im Recht der Europäischen Gemeinschaften zum Ausdruck komme. Denn der Kläger werde wie alle behandelt, deren gesetzliche Rente durch Zahlungen der Pflegekasse höher ausfalle als ohne diese Zahlungen. Die vom Kläger beanstandete Satzungsregelung sei vom Geschlecht unabhängig. Ein Anlaß zur Vorlage an den EuGH bestehe daher nicht.
II. Das Berufungsgericht hat im Tenor seiner Entsc heidung die Revision zugelassen, ohne insoweit eine Einschränkung auszusprechen. Im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen seines Urteils werden die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Pflegetätigkeit geltend gemachten Ansprüche auf eine höhere Zusatzversorgung der Beklagten nach Grund und Höhe von den Ansprüchen unterschieden, die der Kläger aus einer Unwirksamkeit der 30. Satzungsänderung der Beklagten herleitet. Am Ende des Berufungsurteils begründet das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit, die Rechtssache habe im Hinblick darauf grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, ob und in welcher Weise die aus § 44 SGB XI resultierende Erhöhung des Anspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Gewährung der betrieblichen Zusatzversorgung zugunsten des Versorgungsbe-

rechtigten Berücksichtigung finden müsse. Die Beklagte macht mit Recht geltend, daß die Revision damit nur eingeschränkt zugelassen worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtsho fs kann sich die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Die Zulassung kann allerdings nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage beschränkt werden , sondern muß sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen. Wenn das Berufungsgericht über mehrere prozessuale Ansprüche entschieden hat und die Revision wegen einer Frage zuläßt, die nur für einen von ihnen erheblich ist, ergibt sich daraus regelmäßig eine eindeutige Beschränkung der Revisionszulassung auf diesen Anspruch (vgl. BGHZ 153, 358, 360 ff.; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03 - NJW 2004, 3264 unter II 2 und 3). So liegt es hier. Zwar hat der Kläger, soweit er eine Nachzahlung von Rentenbeträgen verlangt, in seinem Zahlungsantrag die Beträge zusammengefaßt, die er auf die Unrechtmäßigkeit einer Verrechnung seiner wegen Pflegeleistungen erhöhten gesetzlichen Rente einerseits und auf die Unwirksamkeit der 30. Satzungsänderung der Beklagten andererseits stützt. Das ändert aber nichts daran, daß es sich um unterschiedliche prozessuale Ansprüche handelt, über die durch Teilurteil hätte entschieden werden können, weil sie nach Grund und Höhe voneinander unabhängig sind. Die 30. Satzungsänderung betrifft die Vorschriften des § 31 Abs. 1 und 2a KZVKS a.F. nicht, um die es bei der Anrechnung der durch Pflegetätigkeit erhöhten gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung der Beklagten geht. Die Gesichtspunkte, aus denen Bedenken gegen die Satzung hergeleitet werden können, stützen sich für jeden

prozessualen Anspruch auf unterschiedliche Sachverhalte, auch soweit die Verletzung desselben Grundrechts (etwa aus Art. 3, 14 GG) gerügt wird.
Damit ist die Revision, soweit die Zahlung einer u m 65,36 € höheren Rente für die Monate August 2000 bis Dezember 2001 wegen Unwirksamkeit der 30. Satzungsänderung verlangt wird, mangels Zulassung als unzulässig zu verwerfen.
III. Soweit der Kläger die Anrechnung des durch se ine Pflegetätigkeit bedingten Teils der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung der Beklagten für rechtswidrig hält, dies festgestellt wissen will und deshalb die Zahlung einer um 16,62 € höheren Rente für die Monate August 2000 bis Dezember 2001 begehrt, ist die Revision unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit im Ergebnis mit Recht abgewiesen.
1. Gemäß § 31 Abs. 1 KZVKS a.F. wird als monatlich e Versorgungsrente der Betrag gezahlt, um den die Summe der in Abs. 2 der Vorschrift genannten Bezüge hinter der nach der Satzung errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. Soweit es - wie hier - um den Bezug einer gesetzlichen Rente wegen Alters geht (§ 31 Abs. 2a KZVKS a.F.), hängt deren anrechenbare Höhe von Einschränkungen und Änderungen ab, die im einzelnen unter § 31 Abs. 2 a aa - nn KZVKS a.F. bestimmt werden; zusätzlich ist vorgesehen, daß Rentenanteile, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten beruhen, grundsätzlich nicht der Anrechnung auf die Gesamtversorgung unterliegen. Rentenanteile, die auf einer Pfle-

getätigkeit wie der des Klägers im vorliegenden Fall beruhen, werden nicht erwähnt.
Daran hat sich auch dadurch nichts geändert, daß d ie Beklagte das System der beamtenähnlichen Gesamtversorgung in einer Neufassung ihrer Satzung durch eine Betriebsrente abgelöst hat. Nach § 69 Abs. 1 und 2 Satz 1 KZVKS n.F. werden Versorgungsrenten für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als dynamisierte Besitzstandsrenten weitergezahlt. Für die Höhe der Versorgungsrente des Klägers kommt es mithin nach wie vor auf § 31 Abs. 1 und 2a KZVKS a.F. an.
2. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden a ls Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung , die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835 unter 2 a, c; Senatsbeschluß vom 9. Juli 2003 - IV ZR 100/02 - VersR 2004, 364 unter II 2 a). Dieser Charakter der Satzung steht einer gesetzesähnlichen Auslegung entgegen (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2a; vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 2 b; vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 - NJW 2003, 2384 unter 2 a).
Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, der Wortl aut der Satzung lasse eine Auslegung dahin nicht zu, daß der Rentenanteil, den der Kläger wegen seiner Pflegetätigkeit erhält, nicht als Teil der auf die Gesamtversorgung anzurechnenden Bezüge anzusehen sei. Das gilt auch,

wenn auf das Verständnis des durchschnittlichen, bei der Beklagten Versicherten abgehoben wird. Soweit Rentenanteile aus Kindererziehungszeiten in der Satzung privilegiert werden, liegt es für den Versicherten fern, diese Regelung auch auf Rentenanteile aufgrund einer Pflegetätigkeit zu beziehen. Dem steht schon der Aufbau des § 31 Abs. 2a KZVKS a.F. entgegen, der zahlreiche eng umschriebene Tatbestände auflistet und damit deutlich werden läßt, daß nur in den im einzelnen aufgeführten Fällen von dem Grundprinzip einer vollen Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die von der Beklagten gebotene Gesamtversorgung abgewichen werden soll. Einer über den Wortlaut der Regelung hinausgehenden Auslegung zugunsten des Versicherten steht entgegen, daß für eine Förderung der Kindererziehung über die sozialversicherungsrechtliche Regelung hinaus auch im Rahmen der von der Beklagten gebotenen Gesamtversorgung nicht dieselben Gründe sprechen wie für eine Förderung von Pflegetätigkeiten. Während die Regelung für Kindererziehungszeiten die wirtschaftlichen Belastungen erträglich machen soll, die sich aus einer Einschränkung oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit im Interesse der Erziehung von Kindern ergeben, und damit auch die Bereitschaft, Nachwuchs zu bekommen, überhaupt unterstützen kann, soll die verbesserte soziale Sicherung der pflegerisch tätigen Personen die Pflegebereitschaft insbesondere innerhalb der Familie fördern (vgl. BGHZ 140, 39, 46; Gallon in LPK-SGB XI § 44 Rdn. 5). Beide Förderungszwecke betreffen zwar Aufgaben in der Familie als Alternative zur Erwerbstätigkeit, diese Aufgaben unterscheiden sich aber ihrer Art nach und im Hinblick auf die Zielgruppe, denen die jeweilige familienbezogene Tätigkeit zugute kommt. Dem Umstand, daß Rentenanteile aufgrund von Kindererziehungszeiten in der Satzung der Beklagten von der Anrechnung auf die Gesamtversorgung grundsätzlich ausgenommen werden, läßt sich daher

nicht entnehmen, daß etwas Entsprechendes auch für Rentenanteile habe gelten sollen, die auf Pflegetätigkeiten des Versicherten beruhen.
3. Die Regelung des § 31 Abs. 1 und 2a KZVKS a.F. hält, soweit die durch Pflegetätigkeit erworbenen Rentenanteile auf die zugesagte Gesamtversorgung angerechnet werden, auch einer richterlichen Inhaltskontrolle (vgl. § 9 AGBG, § 307 BGB) stand. Im Streit ist nicht das insoweit kontrollfreie Hauptleistungsversprechen der Beklagten als solches , nämlich die gesetzliche Rente mit einer Zusatzversorgung auf die Höhe einer näher bestimmten Gesamtversorgung aufzustocken (vgl. BGHZ 142, 103, 110; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 b), sondern die Frage, wie dieses Hauptleistungsversprechen hinsichtlich des auf einer Pflegetätigkeit beruhenden Anteils der gesetzlichen Rente auszugestalten oder zu modifizieren ist. Da die Beklagte eine Anstalt Öffentlichen Rechts ist und öffentliche Aufgaben wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen (BVerfG aaO; Senatsbeschluß vom 9. Juli 2003 aaO).

a) Daß die Beklagte in ihrer Satzung die aufgrund einer Pflegetätigkeit erworbenen Anteile an der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung anrechnet, hat sachliche Gründe; im Hinblick darauf liegt auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Versicherten weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch eine unangemessene, mit Treu und Glauben unvereinbare Benachteiligung im Sinne von §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Nach der Satzung der Beklagten wird die gesetzliche Rente durch eine Zusatzversorgungsrente grundsätzlich nur erhöht,

soweit nicht bereits die gesetzliche Rente ausreicht, um die zugesagte Gesamtversorgung zu sichern. Nach diesem Grundgedanken der Satzung wird die von der Beklagten zu deckende Versorgungslücke geringer , wenn die gesetzliche Rente etwa infolge einer Pflegetätigkeit höher ist. Darin liegt kein Verstoß gegen den Wortlaut und gegen Sinn und Zweck der Regelung des § 44 SGB XI. Denn auch dem bei der Beklagten Zusatzversicherten kommt wie jedem Sozialversicherten zunächst einmal die wegen der Pflegetätigkeit erhöhte gesetzliche Rente zugute. Die Beklagte behandelt diese Bezüge nicht anders als die auf einer Erwerbstätigkeit beruhenden Rentenbezüge, die der Kläger hätte erzielen können, wenn er seine Arbeit nicht mit Rücksicht auf die Pflegetätigkeit auf 50% reduziert hätte. Damit vereitelt oder schmälert die Satzung der Beklagten den von § 44 SGB XI beabsichtigten Zweck nicht, die Pflegetätigkeit durch eine verbesserte soziale Absicherung als Alternative zur Erwerbstätigkeit auszugestalten.

b) Andererseits ist die Beklagte nicht verpflichte t, die Pflegetätigkeit ähnlich wie die Kindererziehung im Rahmen der von ihr gewährten Zusatzversorgung ihrerseits zu fördern, indem sie darauf beruhende Anteile der gesetzlichen Rente von der Anrechnung auf die von ihr zugesagte Gesamtversorgung freistellt. Der Satzungsgeber der KZVKS a.F. mußte der Verbesserung der Pflegebereitschaft nicht die gleiche Bedeutung für den Kreis der bei der Beklagten Versicherten beimessen wie dem Anliegen, das hinter der Regelung für Kindererziehungszeiten steht. Darin liegt keine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG). Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Grundsatzes läßt sich aus ihm regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist lediglich, daß der Staat

die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfGE 82, 60, 79 f.). Diese Mindestvoraussetzungen werden durch die Anrechnung der nach § 44 SGB XI erhöhten Sozialversicherungsrente auf die von der Beklagten zugesagte Gesamtversorgung nicht beeinträchtigt. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, daß die Beklagte , obwohl der Kläger nur noch zu 50% in Altersteilzeit gearbeitet hat, gemäß § 34a Abs. 3 Satz 4 KZVKS a.F. zugunsten des Klägers von einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von 90% eines vollbeschäftigten Mitarbeiters in vergleichbarer Stellung ausgeht.

c) Auch eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschü tzte Rechtsposition des Klägers wird nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehören weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art, noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E. sowie vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 2 a.E.). Daß dem Kläger hier nicht einmal dieser Anspruchskern verbliebe, ist weder dargetan noch ersichtlich.
4. Endlich verstößt die angegriffene Satzungsregel ung auch nicht gegen ein gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot, weil eine Pflegetätigkeit nach der Behauptung des Klägers überwiegend von Frauen ausgeübt werde.

a) In Betracht käme hier insbesondere ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 h der Richtlinie 86/378/EWG vom 24. Juli 1986 (ABLEG Nr. L 225

vom 12. August 1986 S. 40), geändert durch Art. 1 Nr. 3 Richtlinie 96/97/EG vom 20 Dezember 1996 (ABLEG Nr. L 46 vom 17. Februar 1997 S. 20). Danach verletzt eine Bestimmung, die in Systemen der betrieblichen Sicherheit für Männer und Frauen unterschiedliche Leistungsniveaus bewirkt, den Grundsatz der Gleichbehandlung. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt hier nicht vor, da nach der Satzung der Beklagten Sozialrentenerhöhungen wegen einer Pflegetätigkeit sowohl bei Frauen als auch bei Männern auf die Zusatzversorgung angerechnet werden. Nach der Behauptung des Klägers werden solche Pflegeleistungen aber ganz überwiegend von Frauen erbracht. Die angegriffene Regelung der Satzung der Beklagten könnte daher auf eine mittelbare Diskriminierung hinauslaufen.

b) Abgesehen davon, ob sich der Kläger als Mann üb erhaupt auf eine derartige Diskriminierung berufen könnte, wäre die angegriffene Satzungsregelung der Beklagten, selbst wenn sie einen erheblich höheren Prozentsatz von Frauen als von Männern betrifft, jedenfalls objektiv gerechtfertigt, wenn sie auf Gründen beruht, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Ob und inwieweit eine Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis die Frauen jedoch stärker trifft als die Männer , aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist, hat das nationale Gericht, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen (st. Rspr. vgl. EuGH, Urteil vom 9. Februar 1999, Rs. C-167/97 - Seymour-Smith und Perez - Slg. 1999, I - 666 Rdn. 67 und 69; Urteil vom 2. Oktober 1997, Rs. C-1/95 - Gerster - Slg. 1997,

I - 5274 Rdn. 34 und 35; Urteil vom 7. März 1996, Rs. C-278/93 - Freers und Speckmann - Slg. 1996, I - 1182 Rdn. 28).

c) Hier beruht die uneingeschränkte Anrechnung auc h der auf einer Pflegetätigkeit beruhenden Anteile der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung der Beklagten auf dem Grundgedanken der Zusatzversorgung , die gesetzliche Rente nur insoweit bis zur Höhe einer Gesamtversorgung aufzustocken, wie sie hinter der Gesamtversorgung zurückbleibt ; eine Versorgungslücke, deren Deckung die Satzung der Beklagten bezweckt, besteht daher nicht, soweit der Versicherte eine wegen seiner Pflegetätigkeit erhöhte gesetzliche Rente erhält. Diese Gesichtspunkte haben mit einer Diskriminierung wegen des Geschlechts nichts zu tun. Auch die Regelung, daß auf Kindererziehungszeiten beruhende Rentenanteile nach der Satzung der Beklagten von der Anrechnung auf die Gesamtversorgung grundsätzlich ausgenommen werden, nicht aber Rentenanteile, denen Pflegetätigkeiten zugrunde liegen, hat sozialpolitische Gründe, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Geschlecht des Versicherten stehen. Vielmehr rechtfertigt sich die unterschiedliche Förderung im Hinblick auf Unterschiede in der Bedeutung, die der jeweiligen familienbezogenen Arbeit und der Personengruppe,

der sie zugute kommt, beigemessen wird. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kommt daher hier nicht in Betracht.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 418/01 Verkündet am:
13. März 2003
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur bestimmten Angabe des Klagegegenstandes bei einer Teilklage.
BGH, Urteil vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01 - Thüringer OLG in Jena
LG Meiningen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. November 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage auf Schadensersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) in Anspruch. Die Beklagte war Geschäftsführerin der P-GmbH. Diese erstellte als Generalunternehmerin ein Wohn- und Geschäftshaus. Sie beauftragte in getrennten Verträgen die Klägerin mit Herstellung und Einbau einerseits der Fenster und andererseits der Türen. Nach Ausführung der Arbeiten erstellte die Klägerin zwei Schlußrechnungen, die mit Beträgen von 33.898,55 DM bzw.
102.768,60 DM endeten. Zahlungen erfolgten nicht. Über das Vermögen der P-GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Projekt war durch grundpfandrechtlich abgesicherte Bankkredite finanziert worden. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte die P-GmbH aus diesen Mitteln vom Bauherrn Zahlungen für die Leistungen der Klägerin erhalten, ohne diese an die Klägerin weiterzuleiten. Die Klägerin begehrt die Zahlung von 65.000 DM. Sie ordnet den beiden Schlußrechnungen Teilbeträge von 20.000 DM bzw. 45.000 DM zu. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen.

I.

Das Berufungsgericht hält die Teilklage für unzulässig, da nicht erkennbar sei, welcher Teil des Gesamtanspruchs, der sich aus mehreren selbständigen Einzelforderungen zusammensetze, Gegenstand der Klage sein solle. Die Klägerin hätte im einzelnen angeben müssen, wie die eingeklagte Summe ziffernmäßig auf die verschiedenen einzelnen Rechnungspositionen verteilt wer-
den solle. Zumindest hätte sie bestimmen müssen, in welcher Reihenfolge die Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme gefordert würden. Auch fehle eine Aufteilung der Teilbeträge von 20.000 DM und 45.000 DM auf die streitgegenständlichen Einzelforderungen der beiden Schlußrechnungen.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Teilklage ist zulässig, ihr Gegenstand ist hinreichend bestimmt. Das Berufungsgericht hält die zwischen den Beteiligten bestehenden Ansprüche nicht genügend auseinander. Es verkennt zudem die rechtliche Bedeutung der einzelnen Positionen in den Schlußrechnungen. 1. Eine Teilklage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn erkennbar ist, welcher Teil des Gesamtanspruchs Gegenstand der Klage sein soll (BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 166). Das ist hier der Fall. Die Klägerin macht 65.000 DM als Teil eines Schadensersatzanspruchs von insgesamt 136.667,15 DM aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 GSB geltend. Die beiden Werklohnforderungen der Klägerin gegen die P-GmbH sind lediglich für die Höhe dieses Anspruchs bedeutsam. Sie sind nicht unmittelbar Gegenstand der Klage. 2. Die Teilklage wäre auch dann zulässig, wenn korrespondierend zu den beiden Werklohnforderungen Klagegegenstand zwei prozessual selbständige Schadensersatzansprüche sein sollten. Die Klägerin hat klargestellt, daß sie aus diesen Ansprüchen Teilbeträge von 20.000 DM und 45.000 DM geltend macht. Das genügt.
3. In keinem Fall war es erforderlich, die Klagesumme auf die einzelnen Positionen der Schlußrechnungen aufzuteilen. Denn diese stellen schon im Rahmen der Schlußrechnung nur unselbständige Rechnungsposten dar (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 167/97, BauR 1999, 251 = ZfBR 1999, 94). Das gilt erst recht, wenn nicht die Werklohnforderung Gegenstand der Klage ist, sondern ein Schadensersatzanspruch, dessen Höhe sich nur an dieser Forderung orientiert.

III.

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben , die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der Prüfung der Begründetheit der Klage wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die der Senat zum Vorsatz in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99, BauR 2002, 620 = ZfBR 2002, 349 = NZBau 2002, 392 aufgestellt hat. Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Bauner

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 141/04 Verkündet am:
6. Juli 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 307 Bk; AGBG § 9 Bk; KZVKS a.F. § 31
Die Regelung in der Satzung einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse, wonach
die gesetzliche Rente auch insoweit auf die zugesagte Gesamtversorgung angerechnet
wird, als die Rente aufgrund einer Pflegetätigkeit des Versicherten durch
Beiträge gemäß § 44 SGB XI erworben worden ist, hält einer richterlichen Inhaltskontrolle
stand.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - IV ZR 141/04 - LG Köln
AG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
6. Juli 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Mai 2004 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Zahlung einer um 65,36 € höheren Rente für die Monate August 2000 bis Dezember 2001 von der Beklagten begehrt. Imübrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der bei der beklagten Zusatzversorgungskasse des V erbandes der Diözesen Deutschlands versicherte Kläger fordert eine höhere Versorgungsrente. Er war von 1976 bis 1996 vollzeitbeschäftigt beim CaritasVerband für die Diözese M. . Vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Juli 2000 arbeitete der Kläger in Altersteilzeit nur noch zu 50%, um sich der Pflege seiner schwerkranken Ehefrau widmen zu können.

Deshalb erhielt der Kläger Leistungen aus der gese tzlichen Pflegeversicherung. Zudem zahlte die gesetzliche Pflegekasse gemäß § 44 SGB XI Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Beiträge haben die gesetzliche Rente, die der Kläger seit 1. August 2000 erhält, um 16,62 € monatlich erhöht. Gemäß § 31 Abs. 1 und 2a der Satzung der Beklagten nach dem Stand vom Januar 1999 (im folgenden: KZVKS a.F.) zahlt diese als monatliche Zusatzversorgungsrente den Betrag, um den die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinter der nach ihrer Satzung näher zu berechnenden Gesamtversorgung zurückbleibt. Da sich die gesetzliche Rente des Klägers wegen seiner Pflegetätigkeit um 16,62 € erhöht hatte, zahlte die Beklagte dem Kläger seit 1. August 2000 eine entsprechend geringere Zusatzversorgungsrente. Der Kläger meint, die Beklagte dürfe diesen Mehrbetrag nicht auf die von ihr zugesagte Gesamtversorgung anrechnen. Er verlangt deshalb die Nachzahlung dieses Betrages für die Monate August 2000 bis Dezember 2001. Außerdem begehrt er die Feststellung, daß die Beklagte bis zu einer Aufhebung von § 44 SGB XI verpflichtet sei, die aus dieser Vorschrift folgende Erhöhung der gesetzlichen Rente nicht auf die von ihr zu gewährende Gesamtversorgung anzurechnen.
Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung zum 1. J uli 2000 dahin geändert, daß ein sogenannter fiktiver Arbeitnehmeranteil zur Umlage sowie ein pauschaler Steueranteil an der Umlage eingeführt wurden (§ 32 Abs. 3c Satz 1d und 3 KZVKS in der Fassung der 30. Satzungsänderung ). Dadurch verringerte sich die dem Kläger ab August 2000 zustehende Zusatzversorgung um monatlich 65,36 €. Der Kläger hält die

30. Satzungsänderung für unwirksam und verlangt Nachzahlung auch dieser 65,36 € für die Zeit von August 2000 bis Dezember 2001.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit d er Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält die 30. Satzungsänder ung der Beklagten nicht nur hinsichtlich der formellen Voraussetzungen für wirksam zustande gekommen, sondern sieht auch keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht. Auch soweit die Beklagte unabhängig von dieser Satzungsänderung eine aufgrund von Pflegeleistungen erhöhte gesetzliche Rente nicht besonders berücksichtigt, sondern die gesetzliche Rente uneingeschränkt von der unveränderten Höhe der Gesamtversorgung abzieht und eine entsprechend geringere Zusatzversorgungsrente zahlt, sieht das Berufungsgericht keinen Grund zu Beanstandungen. Dieses Ergebnis resultiere aus der gewählten pauschalisierenden Verfahrensweise bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente. Die auf betrieblicher Ebene erfolgte Versorgungszusage gewähre ausschließlich einen Anspruch auf die näher bestimmte Gesamtversorgung. § 31 Abs. 2 KZVKS a.F. könne auch nicht dahin ausgelegt werden, daß Anteile an der gesetzlichen Rente, die auf Pflegeleistungen beruhen, von einer Anrechnung auf die Gesamtversorgung der Beklagten ebenso auszunehmen seien, wie

dies in einer nicht analogiefähigen Ausnahmeregelung der Satzung für Rentenanteile auf Grund von Kindererziehungszeiten vorgesehen ist. So weit reichten auch Sinn und Zweck des § 44 SGB XI nicht, die sich auf den Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkten. Der Vortrag des Klägers, Pflegeleistungen würden weit überwiegend von Frauen erbracht, rechtfertige jedenfalls nicht die Annahme, die Satzung der Beklagten verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, wie er insbesondere im Recht der Europäischen Gemeinschaften zum Ausdruck komme. Denn der Kläger werde wie alle behandelt, deren gesetzliche Rente durch Zahlungen der Pflegekasse höher ausfalle als ohne diese Zahlungen. Die vom Kläger beanstandete Satzungsregelung sei vom Geschlecht unabhängig. Ein Anlaß zur Vorlage an den EuGH bestehe daher nicht.
II. Das Berufungsgericht hat im Tenor seiner Entsc heidung die Revision zugelassen, ohne insoweit eine Einschränkung auszusprechen. Im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen seines Urteils werden die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Pflegetätigkeit geltend gemachten Ansprüche auf eine höhere Zusatzversorgung der Beklagten nach Grund und Höhe von den Ansprüchen unterschieden, die der Kläger aus einer Unwirksamkeit der 30. Satzungsänderung der Beklagten herleitet. Am Ende des Berufungsurteils begründet das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit, die Rechtssache habe im Hinblick darauf grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, ob und in welcher Weise die aus § 44 SGB XI resultierende Erhöhung des Anspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Gewährung der betrieblichen Zusatzversorgung zugunsten des Versorgungsbe-

rechtigten Berücksichtigung finden müsse. Die Beklagte macht mit Recht geltend, daß die Revision damit nur eingeschränkt zugelassen worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtsho fs kann sich die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Die Zulassung kann allerdings nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage beschränkt werden , sondern muß sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen. Wenn das Berufungsgericht über mehrere prozessuale Ansprüche entschieden hat und die Revision wegen einer Frage zuläßt, die nur für einen von ihnen erheblich ist, ergibt sich daraus regelmäßig eine eindeutige Beschränkung der Revisionszulassung auf diesen Anspruch (vgl. BGHZ 153, 358, 360 ff.; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03 - NJW 2004, 3264 unter II 2 und 3). So liegt es hier. Zwar hat der Kläger, soweit er eine Nachzahlung von Rentenbeträgen verlangt, in seinem Zahlungsantrag die Beträge zusammengefaßt, die er auf die Unrechtmäßigkeit einer Verrechnung seiner wegen Pflegeleistungen erhöhten gesetzlichen Rente einerseits und auf die Unwirksamkeit der 30. Satzungsänderung der Beklagten andererseits stützt. Das ändert aber nichts daran, daß es sich um unterschiedliche prozessuale Ansprüche handelt, über die durch Teilurteil hätte entschieden werden können, weil sie nach Grund und Höhe voneinander unabhängig sind. Die 30. Satzungsänderung betrifft die Vorschriften des § 31 Abs. 1 und 2a KZVKS a.F. nicht, um die es bei der Anrechnung der durch Pflegetätigkeit erhöhten gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung der Beklagten geht. Die Gesichtspunkte, aus denen Bedenken gegen die Satzung hergeleitet werden können, stützen sich für jeden

prozessualen Anspruch auf unterschiedliche Sachverhalte, auch soweit die Verletzung desselben Grundrechts (etwa aus Art. 3, 14 GG) gerügt wird.
Damit ist die Revision, soweit die Zahlung einer u m 65,36 € höheren Rente für die Monate August 2000 bis Dezember 2001 wegen Unwirksamkeit der 30. Satzungsänderung verlangt wird, mangels Zulassung als unzulässig zu verwerfen.
III. Soweit der Kläger die Anrechnung des durch se ine Pflegetätigkeit bedingten Teils der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung der Beklagten für rechtswidrig hält, dies festgestellt wissen will und deshalb die Zahlung einer um 16,62 € höheren Rente für die Monate August 2000 bis Dezember 2001 begehrt, ist die Revision unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit im Ergebnis mit Recht abgewiesen.
1. Gemäß § 31 Abs. 1 KZVKS a.F. wird als monatlich e Versorgungsrente der Betrag gezahlt, um den die Summe der in Abs. 2 der Vorschrift genannten Bezüge hinter der nach der Satzung errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. Soweit es - wie hier - um den Bezug einer gesetzlichen Rente wegen Alters geht (§ 31 Abs. 2a KZVKS a.F.), hängt deren anrechenbare Höhe von Einschränkungen und Änderungen ab, die im einzelnen unter § 31 Abs. 2 a aa - nn KZVKS a.F. bestimmt werden; zusätzlich ist vorgesehen, daß Rentenanteile, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten beruhen, grundsätzlich nicht der Anrechnung auf die Gesamtversorgung unterliegen. Rentenanteile, die auf einer Pfle-

getätigkeit wie der des Klägers im vorliegenden Fall beruhen, werden nicht erwähnt.
Daran hat sich auch dadurch nichts geändert, daß d ie Beklagte das System der beamtenähnlichen Gesamtversorgung in einer Neufassung ihrer Satzung durch eine Betriebsrente abgelöst hat. Nach § 69 Abs. 1 und 2 Satz 1 KZVKS n.F. werden Versorgungsrenten für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als dynamisierte Besitzstandsrenten weitergezahlt. Für die Höhe der Versorgungsrente des Klägers kommt es mithin nach wie vor auf § 31 Abs. 1 und 2a KZVKS a.F. an.
2. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden a ls Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung , die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835 unter 2 a, c; Senatsbeschluß vom 9. Juli 2003 - IV ZR 100/02 - VersR 2004, 364 unter II 2 a). Dieser Charakter der Satzung steht einer gesetzesähnlichen Auslegung entgegen (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2a; vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 2 b; vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 - NJW 2003, 2384 unter 2 a).
Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, der Wortl aut der Satzung lasse eine Auslegung dahin nicht zu, daß der Rentenanteil, den der Kläger wegen seiner Pflegetätigkeit erhält, nicht als Teil der auf die Gesamtversorgung anzurechnenden Bezüge anzusehen sei. Das gilt auch,

wenn auf das Verständnis des durchschnittlichen, bei der Beklagten Versicherten abgehoben wird. Soweit Rentenanteile aus Kindererziehungszeiten in der Satzung privilegiert werden, liegt es für den Versicherten fern, diese Regelung auch auf Rentenanteile aufgrund einer Pflegetätigkeit zu beziehen. Dem steht schon der Aufbau des § 31 Abs. 2a KZVKS a.F. entgegen, der zahlreiche eng umschriebene Tatbestände auflistet und damit deutlich werden läßt, daß nur in den im einzelnen aufgeführten Fällen von dem Grundprinzip einer vollen Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die von der Beklagten gebotene Gesamtversorgung abgewichen werden soll. Einer über den Wortlaut der Regelung hinausgehenden Auslegung zugunsten des Versicherten steht entgegen, daß für eine Förderung der Kindererziehung über die sozialversicherungsrechtliche Regelung hinaus auch im Rahmen der von der Beklagten gebotenen Gesamtversorgung nicht dieselben Gründe sprechen wie für eine Förderung von Pflegetätigkeiten. Während die Regelung für Kindererziehungszeiten die wirtschaftlichen Belastungen erträglich machen soll, die sich aus einer Einschränkung oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit im Interesse der Erziehung von Kindern ergeben, und damit auch die Bereitschaft, Nachwuchs zu bekommen, überhaupt unterstützen kann, soll die verbesserte soziale Sicherung der pflegerisch tätigen Personen die Pflegebereitschaft insbesondere innerhalb der Familie fördern (vgl. BGHZ 140, 39, 46; Gallon in LPK-SGB XI § 44 Rdn. 5). Beide Förderungszwecke betreffen zwar Aufgaben in der Familie als Alternative zur Erwerbstätigkeit, diese Aufgaben unterscheiden sich aber ihrer Art nach und im Hinblick auf die Zielgruppe, denen die jeweilige familienbezogene Tätigkeit zugute kommt. Dem Umstand, daß Rentenanteile aufgrund von Kindererziehungszeiten in der Satzung der Beklagten von der Anrechnung auf die Gesamtversorgung grundsätzlich ausgenommen werden, läßt sich daher

nicht entnehmen, daß etwas Entsprechendes auch für Rentenanteile habe gelten sollen, die auf Pflegetätigkeiten des Versicherten beruhen.
3. Die Regelung des § 31 Abs. 1 und 2a KZVKS a.F. hält, soweit die durch Pflegetätigkeit erworbenen Rentenanteile auf die zugesagte Gesamtversorgung angerechnet werden, auch einer richterlichen Inhaltskontrolle (vgl. § 9 AGBG, § 307 BGB) stand. Im Streit ist nicht das insoweit kontrollfreie Hauptleistungsversprechen der Beklagten als solches , nämlich die gesetzliche Rente mit einer Zusatzversorgung auf die Höhe einer näher bestimmten Gesamtversorgung aufzustocken (vgl. BGHZ 142, 103, 110; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 b), sondern die Frage, wie dieses Hauptleistungsversprechen hinsichtlich des auf einer Pflegetätigkeit beruhenden Anteils der gesetzlichen Rente auszugestalten oder zu modifizieren ist. Da die Beklagte eine Anstalt Öffentlichen Rechts ist und öffentliche Aufgaben wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen (BVerfG aaO; Senatsbeschluß vom 9. Juli 2003 aaO).

a) Daß die Beklagte in ihrer Satzung die aufgrund einer Pflegetätigkeit erworbenen Anteile an der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung anrechnet, hat sachliche Gründe; im Hinblick darauf liegt auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Versicherten weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch eine unangemessene, mit Treu und Glauben unvereinbare Benachteiligung im Sinne von §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Nach der Satzung der Beklagten wird die gesetzliche Rente durch eine Zusatzversorgungsrente grundsätzlich nur erhöht,

soweit nicht bereits die gesetzliche Rente ausreicht, um die zugesagte Gesamtversorgung zu sichern. Nach diesem Grundgedanken der Satzung wird die von der Beklagten zu deckende Versorgungslücke geringer , wenn die gesetzliche Rente etwa infolge einer Pflegetätigkeit höher ist. Darin liegt kein Verstoß gegen den Wortlaut und gegen Sinn und Zweck der Regelung des § 44 SGB XI. Denn auch dem bei der Beklagten Zusatzversicherten kommt wie jedem Sozialversicherten zunächst einmal die wegen der Pflegetätigkeit erhöhte gesetzliche Rente zugute. Die Beklagte behandelt diese Bezüge nicht anders als die auf einer Erwerbstätigkeit beruhenden Rentenbezüge, die der Kläger hätte erzielen können, wenn er seine Arbeit nicht mit Rücksicht auf die Pflegetätigkeit auf 50% reduziert hätte. Damit vereitelt oder schmälert die Satzung der Beklagten den von § 44 SGB XI beabsichtigten Zweck nicht, die Pflegetätigkeit durch eine verbesserte soziale Absicherung als Alternative zur Erwerbstätigkeit auszugestalten.

b) Andererseits ist die Beklagte nicht verpflichte t, die Pflegetätigkeit ähnlich wie die Kindererziehung im Rahmen der von ihr gewährten Zusatzversorgung ihrerseits zu fördern, indem sie darauf beruhende Anteile der gesetzlichen Rente von der Anrechnung auf die von ihr zugesagte Gesamtversorgung freistellt. Der Satzungsgeber der KZVKS a.F. mußte der Verbesserung der Pflegebereitschaft nicht die gleiche Bedeutung für den Kreis der bei der Beklagten Versicherten beimessen wie dem Anliegen, das hinter der Regelung für Kindererziehungszeiten steht. Darin liegt keine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG). Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Grundsatzes läßt sich aus ihm regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist lediglich, daß der Staat

die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfGE 82, 60, 79 f.). Diese Mindestvoraussetzungen werden durch die Anrechnung der nach § 44 SGB XI erhöhten Sozialversicherungsrente auf die von der Beklagten zugesagte Gesamtversorgung nicht beeinträchtigt. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, daß die Beklagte , obwohl der Kläger nur noch zu 50% in Altersteilzeit gearbeitet hat, gemäß § 34a Abs. 3 Satz 4 KZVKS a.F. zugunsten des Klägers von einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von 90% eines vollbeschäftigten Mitarbeiters in vergleichbarer Stellung ausgeht.

c) Auch eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschü tzte Rechtsposition des Klägers wird nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehören weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art, noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E. sowie vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 2 a.E.). Daß dem Kläger hier nicht einmal dieser Anspruchskern verbliebe, ist weder dargetan noch ersichtlich.
4. Endlich verstößt die angegriffene Satzungsregel ung auch nicht gegen ein gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot, weil eine Pflegetätigkeit nach der Behauptung des Klägers überwiegend von Frauen ausgeübt werde.

a) In Betracht käme hier insbesondere ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 h der Richtlinie 86/378/EWG vom 24. Juli 1986 (ABLEG Nr. L 225

vom 12. August 1986 S. 40), geändert durch Art. 1 Nr. 3 Richtlinie 96/97/EG vom 20 Dezember 1996 (ABLEG Nr. L 46 vom 17. Februar 1997 S. 20). Danach verletzt eine Bestimmung, die in Systemen der betrieblichen Sicherheit für Männer und Frauen unterschiedliche Leistungsniveaus bewirkt, den Grundsatz der Gleichbehandlung. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt hier nicht vor, da nach der Satzung der Beklagten Sozialrentenerhöhungen wegen einer Pflegetätigkeit sowohl bei Frauen als auch bei Männern auf die Zusatzversorgung angerechnet werden. Nach der Behauptung des Klägers werden solche Pflegeleistungen aber ganz überwiegend von Frauen erbracht. Die angegriffene Regelung der Satzung der Beklagten könnte daher auf eine mittelbare Diskriminierung hinauslaufen.

b) Abgesehen davon, ob sich der Kläger als Mann üb erhaupt auf eine derartige Diskriminierung berufen könnte, wäre die angegriffene Satzungsregelung der Beklagten, selbst wenn sie einen erheblich höheren Prozentsatz von Frauen als von Männern betrifft, jedenfalls objektiv gerechtfertigt, wenn sie auf Gründen beruht, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Ob und inwieweit eine Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis die Frauen jedoch stärker trifft als die Männer , aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist, hat das nationale Gericht, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen (st. Rspr. vgl. EuGH, Urteil vom 9. Februar 1999, Rs. C-167/97 - Seymour-Smith und Perez - Slg. 1999, I - 666 Rdn. 67 und 69; Urteil vom 2. Oktober 1997, Rs. C-1/95 - Gerster - Slg. 1997,

I - 5274 Rdn. 34 und 35; Urteil vom 7. März 1996, Rs. C-278/93 - Freers und Speckmann - Slg. 1996, I - 1182 Rdn. 28).

c) Hier beruht die uneingeschränkte Anrechnung auc h der auf einer Pflegetätigkeit beruhenden Anteile der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung der Beklagten auf dem Grundgedanken der Zusatzversorgung , die gesetzliche Rente nur insoweit bis zur Höhe einer Gesamtversorgung aufzustocken, wie sie hinter der Gesamtversorgung zurückbleibt ; eine Versorgungslücke, deren Deckung die Satzung der Beklagten bezweckt, besteht daher nicht, soweit der Versicherte eine wegen seiner Pflegetätigkeit erhöhte gesetzliche Rente erhält. Diese Gesichtspunkte haben mit einer Diskriminierung wegen des Geschlechts nichts zu tun. Auch die Regelung, daß auf Kindererziehungszeiten beruhende Rentenanteile nach der Satzung der Beklagten von der Anrechnung auf die Gesamtversorgung grundsätzlich ausgenommen werden, nicht aber Rentenanteile, denen Pflegetätigkeiten zugrunde liegen, hat sozialpolitische Gründe, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Geschlecht des Versicherten stehen. Vielmehr rechtfertigt sich die unterschiedliche Förderung im Hinblick auf Unterschiede in der Bedeutung, die der jeweiligen familienbezogenen Arbeit und der Personengruppe,

der sie zugute kommt, beigemessen wird. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kommt daher hier nicht in Betracht.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf
30
Bei a) der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zunächst zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - veröffentlicht in juris - unter B I 5 a cc m.w.N.). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zuletzt BGHZ 169, 122, 125). Als solche unterliegen sie zwar grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGHZ aaO). Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 141/04 Verkündet am:
6. Juli 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 307 Bk; AGBG § 9 Bk; KZVKS a.F. § 31
Die Regelung in der Satzung einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse, wonach
die gesetzliche Rente auch insoweit auf die zugesagte Gesamtversorgung angerechnet
wird, als die Rente aufgrund einer Pflegetätigkeit des Versicherten durch
Beiträge gemäß § 44 SGB XI erworben worden ist, hält einer richterlichen Inhaltskontrolle
stand.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - IV ZR 141/04 - LG Köln
AG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
6. Juli 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. Mai 2004 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Zahlung einer um 65,36 € höheren Rente für die Monate August 2000 bis Dezember 2001 von der Beklagten begehrt. Imübrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der bei der beklagten Zusatzversorgungskasse des V erbandes der Diözesen Deutschlands versicherte Kläger fordert eine höhere Versorgungsrente. Er war von 1976 bis 1996 vollzeitbeschäftigt beim CaritasVerband für die Diözese M. . Vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Juli 2000 arbeitete der Kläger in Altersteilzeit nur noch zu 50%, um sich der Pflege seiner schwerkranken Ehefrau widmen zu können.

Deshalb erhielt der Kläger Leistungen aus der gese tzlichen Pflegeversicherung. Zudem zahlte die gesetzliche Pflegekasse gemäß § 44 SGB XI Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Beiträge haben die gesetzliche Rente, die der Kläger seit 1. August 2000 erhält, um 16,62 € monatlich erhöht. Gemäß § 31 Abs. 1 und 2a der Satzung der Beklagten nach dem Stand vom Januar 1999 (im folgenden: KZVKS a.F.) zahlt diese als monatliche Zusatzversorgungsrente den Betrag, um den die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinter der nach ihrer Satzung näher zu berechnenden Gesamtversorgung zurückbleibt. Da sich die gesetzliche Rente des Klägers wegen seiner Pflegetätigkeit um 16,62 € erhöht hatte, zahlte die Beklagte dem Kläger seit 1. August 2000 eine entsprechend geringere Zusatzversorgungsrente. Der Kläger meint, die Beklagte dürfe diesen Mehrbetrag nicht auf die von ihr zugesagte Gesamtversorgung anrechnen. Er verlangt deshalb die Nachzahlung dieses Betrages für die Monate August 2000 bis Dezember 2001. Außerdem begehrt er die Feststellung, daß die Beklagte bis zu einer Aufhebung von § 44 SGB XI verpflichtet sei, die aus dieser Vorschrift folgende Erhöhung der gesetzlichen Rente nicht auf die von ihr zu gewährende Gesamtversorgung anzurechnen.
Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung zum 1. J uli 2000 dahin geändert, daß ein sogenannter fiktiver Arbeitnehmeranteil zur Umlage sowie ein pauschaler Steueranteil an der Umlage eingeführt wurden (§ 32 Abs. 3c Satz 1d und 3 KZVKS in der Fassung der 30. Satzungsänderung ). Dadurch verringerte sich die dem Kläger ab August 2000 zustehende Zusatzversorgung um monatlich 65,36 €. Der Kläger hält die

30. Satzungsänderung für unwirksam und verlangt Nachzahlung auch dieser 65,36 € für die Zeit von August 2000 bis Dezember 2001.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit d er Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält die 30. Satzungsänder ung der Beklagten nicht nur hinsichtlich der formellen Voraussetzungen für wirksam zustande gekommen, sondern sieht auch keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht. Auch soweit die Beklagte unabhängig von dieser Satzungsänderung eine aufgrund von Pflegeleistungen erhöhte gesetzliche Rente nicht besonders berücksichtigt, sondern die gesetzliche Rente uneingeschränkt von der unveränderten Höhe der Gesamtversorgung abzieht und eine entsprechend geringere Zusatzversorgungsrente zahlt, sieht das Berufungsgericht keinen Grund zu Beanstandungen. Dieses Ergebnis resultiere aus der gewählten pauschalisierenden Verfahrensweise bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente. Die auf betrieblicher Ebene erfolgte Versorgungszusage gewähre ausschließlich einen Anspruch auf die näher bestimmte Gesamtversorgung. § 31 Abs. 2 KZVKS a.F. könne auch nicht dahin ausgelegt werden, daß Anteile an der gesetzlichen Rente, die auf Pflegeleistungen beruhen, von einer Anrechnung auf die Gesamtversorgung der Beklagten ebenso auszunehmen seien, wie

dies in einer nicht analogiefähigen Ausnahmeregelung der Satzung für Rentenanteile auf Grund von Kindererziehungszeiten vorgesehen ist. So weit reichten auch Sinn und Zweck des § 44 SGB XI nicht, die sich auf den Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkten. Der Vortrag des Klägers, Pflegeleistungen würden weit überwiegend von Frauen erbracht, rechtfertige jedenfalls nicht die Annahme, die Satzung der Beklagten verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, wie er insbesondere im Recht der Europäischen Gemeinschaften zum Ausdruck komme. Denn der Kläger werde wie alle behandelt, deren gesetzliche Rente durch Zahlungen der Pflegekasse höher ausfalle als ohne diese Zahlungen. Die vom Kläger beanstandete Satzungsregelung sei vom Geschlecht unabhängig. Ein Anlaß zur Vorlage an den EuGH bestehe daher nicht.
II. Das Berufungsgericht hat im Tenor seiner Entsc heidung die Revision zugelassen, ohne insoweit eine Einschränkung auszusprechen. Im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen seines Urteils werden die vom Kläger im Zusammenhang mit seiner Pflegetätigkeit geltend gemachten Ansprüche auf eine höhere Zusatzversorgung der Beklagten nach Grund und Höhe von den Ansprüchen unterschieden, die der Kläger aus einer Unwirksamkeit der 30. Satzungsänderung der Beklagten herleitet. Am Ende des Berufungsurteils begründet das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit, die Rechtssache habe im Hinblick darauf grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, ob und in welcher Weise die aus § 44 SGB XI resultierende Erhöhung des Anspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Gewährung der betrieblichen Zusatzversorgung zugunsten des Versorgungsbe-

rechtigten Berücksichtigung finden müsse. Die Beklagte macht mit Recht geltend, daß die Revision damit nur eingeschränkt zugelassen worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtsho fs kann sich die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Die Zulassung kann allerdings nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage beschränkt werden , sondern muß sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen. Wenn das Berufungsgericht über mehrere prozessuale Ansprüche entschieden hat und die Revision wegen einer Frage zuläßt, die nur für einen von ihnen erheblich ist, ergibt sich daraus regelmäßig eine eindeutige Beschränkung der Revisionszulassung auf diesen Anspruch (vgl. BGHZ 153, 358, 360 ff.; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03 - NJW 2004, 3264 unter II 2 und 3). So liegt es hier. Zwar hat der Kläger, soweit er eine Nachzahlung von Rentenbeträgen verlangt, in seinem Zahlungsantrag die Beträge zusammengefaßt, die er auf die Unrechtmäßigkeit einer Verrechnung seiner wegen Pflegeleistungen erhöhten gesetzlichen Rente einerseits und auf die Unwirksamkeit der 30. Satzungsänderung der Beklagten andererseits stützt. Das ändert aber nichts daran, daß es sich um unterschiedliche prozessuale Ansprüche handelt, über die durch Teilurteil hätte entschieden werden können, weil sie nach Grund und Höhe voneinander unabhängig sind. Die 30. Satzungsänderung betrifft die Vorschriften des § 31 Abs. 1 und 2a KZVKS a.F. nicht, um die es bei der Anrechnung der durch Pflegetätigkeit erhöhten gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung der Beklagten geht. Die Gesichtspunkte, aus denen Bedenken gegen die Satzung hergeleitet werden können, stützen sich für jeden

prozessualen Anspruch auf unterschiedliche Sachverhalte, auch soweit die Verletzung desselben Grundrechts (etwa aus Art. 3, 14 GG) gerügt wird.
Damit ist die Revision, soweit die Zahlung einer u m 65,36 € höheren Rente für die Monate August 2000 bis Dezember 2001 wegen Unwirksamkeit der 30. Satzungsänderung verlangt wird, mangels Zulassung als unzulässig zu verwerfen.
III. Soweit der Kläger die Anrechnung des durch se ine Pflegetätigkeit bedingten Teils der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung der Beklagten für rechtswidrig hält, dies festgestellt wissen will und deshalb die Zahlung einer um 16,62 € höheren Rente für die Monate August 2000 bis Dezember 2001 begehrt, ist die Revision unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit im Ergebnis mit Recht abgewiesen.
1. Gemäß § 31 Abs. 1 KZVKS a.F. wird als monatlich e Versorgungsrente der Betrag gezahlt, um den die Summe der in Abs. 2 der Vorschrift genannten Bezüge hinter der nach der Satzung errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt. Soweit es - wie hier - um den Bezug einer gesetzlichen Rente wegen Alters geht (§ 31 Abs. 2a KZVKS a.F.), hängt deren anrechenbare Höhe von Einschränkungen und Änderungen ab, die im einzelnen unter § 31 Abs. 2 a aa - nn KZVKS a.F. bestimmt werden; zusätzlich ist vorgesehen, daß Rentenanteile, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten beruhen, grundsätzlich nicht der Anrechnung auf die Gesamtversorgung unterliegen. Rentenanteile, die auf einer Pfle-

getätigkeit wie der des Klägers im vorliegenden Fall beruhen, werden nicht erwähnt.
Daran hat sich auch dadurch nichts geändert, daß d ie Beklagte das System der beamtenähnlichen Gesamtversorgung in einer Neufassung ihrer Satzung durch eine Betriebsrente abgelöst hat. Nach § 69 Abs. 1 und 2 Satz 1 KZVKS n.F. werden Versorgungsrenten für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als dynamisierte Besitzstandsrenten weitergezahlt. Für die Höhe der Versorgungsrente des Klägers kommt es mithin nach wie vor auf § 31 Abs. 1 und 2a KZVKS a.F. an.
2. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten finden a ls Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung , die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835 unter 2 a, c; Senatsbeschluß vom 9. Juli 2003 - IV ZR 100/02 - VersR 2004, 364 unter II 2 a). Dieser Charakter der Satzung steht einer gesetzesähnlichen Auslegung entgegen (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2a; vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 2 b; vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02 - NJW 2003, 2384 unter 2 a).
Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, der Wortl aut der Satzung lasse eine Auslegung dahin nicht zu, daß der Rentenanteil, den der Kläger wegen seiner Pflegetätigkeit erhält, nicht als Teil der auf die Gesamtversorgung anzurechnenden Bezüge anzusehen sei. Das gilt auch,

wenn auf das Verständnis des durchschnittlichen, bei der Beklagten Versicherten abgehoben wird. Soweit Rentenanteile aus Kindererziehungszeiten in der Satzung privilegiert werden, liegt es für den Versicherten fern, diese Regelung auch auf Rentenanteile aufgrund einer Pflegetätigkeit zu beziehen. Dem steht schon der Aufbau des § 31 Abs. 2a KZVKS a.F. entgegen, der zahlreiche eng umschriebene Tatbestände auflistet und damit deutlich werden läßt, daß nur in den im einzelnen aufgeführten Fällen von dem Grundprinzip einer vollen Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die von der Beklagten gebotene Gesamtversorgung abgewichen werden soll. Einer über den Wortlaut der Regelung hinausgehenden Auslegung zugunsten des Versicherten steht entgegen, daß für eine Förderung der Kindererziehung über die sozialversicherungsrechtliche Regelung hinaus auch im Rahmen der von der Beklagten gebotenen Gesamtversorgung nicht dieselben Gründe sprechen wie für eine Förderung von Pflegetätigkeiten. Während die Regelung für Kindererziehungszeiten die wirtschaftlichen Belastungen erträglich machen soll, die sich aus einer Einschränkung oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit im Interesse der Erziehung von Kindern ergeben, und damit auch die Bereitschaft, Nachwuchs zu bekommen, überhaupt unterstützen kann, soll die verbesserte soziale Sicherung der pflegerisch tätigen Personen die Pflegebereitschaft insbesondere innerhalb der Familie fördern (vgl. BGHZ 140, 39, 46; Gallon in LPK-SGB XI § 44 Rdn. 5). Beide Förderungszwecke betreffen zwar Aufgaben in der Familie als Alternative zur Erwerbstätigkeit, diese Aufgaben unterscheiden sich aber ihrer Art nach und im Hinblick auf die Zielgruppe, denen die jeweilige familienbezogene Tätigkeit zugute kommt. Dem Umstand, daß Rentenanteile aufgrund von Kindererziehungszeiten in der Satzung der Beklagten von der Anrechnung auf die Gesamtversorgung grundsätzlich ausgenommen werden, läßt sich daher

nicht entnehmen, daß etwas Entsprechendes auch für Rentenanteile habe gelten sollen, die auf Pflegetätigkeiten des Versicherten beruhen.
3. Die Regelung des § 31 Abs. 1 und 2a KZVKS a.F. hält, soweit die durch Pflegetätigkeit erworbenen Rentenanteile auf die zugesagte Gesamtversorgung angerechnet werden, auch einer richterlichen Inhaltskontrolle (vgl. § 9 AGBG, § 307 BGB) stand. Im Streit ist nicht das insoweit kontrollfreie Hauptleistungsversprechen der Beklagten als solches , nämlich die gesetzliche Rente mit einer Zusatzversorgung auf die Höhe einer näher bestimmten Gesamtversorgung aufzustocken (vgl. BGHZ 142, 103, 110; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 b), sondern die Frage, wie dieses Hauptleistungsversprechen hinsichtlich des auf einer Pflegetätigkeit beruhenden Anteils der gesetzlichen Rente auszugestalten oder zu modifizieren ist. Da die Beklagte eine Anstalt Öffentlichen Rechts ist und öffentliche Aufgaben wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen (BVerfG aaO; Senatsbeschluß vom 9. Juli 2003 aaO).

a) Daß die Beklagte in ihrer Satzung die aufgrund einer Pflegetätigkeit erworbenen Anteile an der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung anrechnet, hat sachliche Gründe; im Hinblick darauf liegt auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Versicherten weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch eine unangemessene, mit Treu und Glauben unvereinbare Benachteiligung im Sinne von §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Nach der Satzung der Beklagten wird die gesetzliche Rente durch eine Zusatzversorgungsrente grundsätzlich nur erhöht,

soweit nicht bereits die gesetzliche Rente ausreicht, um die zugesagte Gesamtversorgung zu sichern. Nach diesem Grundgedanken der Satzung wird die von der Beklagten zu deckende Versorgungslücke geringer , wenn die gesetzliche Rente etwa infolge einer Pflegetätigkeit höher ist. Darin liegt kein Verstoß gegen den Wortlaut und gegen Sinn und Zweck der Regelung des § 44 SGB XI. Denn auch dem bei der Beklagten Zusatzversicherten kommt wie jedem Sozialversicherten zunächst einmal die wegen der Pflegetätigkeit erhöhte gesetzliche Rente zugute. Die Beklagte behandelt diese Bezüge nicht anders als die auf einer Erwerbstätigkeit beruhenden Rentenbezüge, die der Kläger hätte erzielen können, wenn er seine Arbeit nicht mit Rücksicht auf die Pflegetätigkeit auf 50% reduziert hätte. Damit vereitelt oder schmälert die Satzung der Beklagten den von § 44 SGB XI beabsichtigten Zweck nicht, die Pflegetätigkeit durch eine verbesserte soziale Absicherung als Alternative zur Erwerbstätigkeit auszugestalten.

b) Andererseits ist die Beklagte nicht verpflichte t, die Pflegetätigkeit ähnlich wie die Kindererziehung im Rahmen der von ihr gewährten Zusatzversorgung ihrerseits zu fördern, indem sie darauf beruhende Anteile der gesetzlichen Rente von der Anrechnung auf die von ihr zugesagte Gesamtversorgung freistellt. Der Satzungsgeber der KZVKS a.F. mußte der Verbesserung der Pflegebereitschaft nicht die gleiche Bedeutung für den Kreis der bei der Beklagten Versicherten beimessen wie dem Anliegen, das hinter der Regelung für Kindererziehungszeiten steht. Darin liegt keine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG). Angesichts der Weite und Unbestimmtheit dieses Grundsatzes läßt sich aus ihm regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist lediglich, daß der Staat

die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft (BVerfGE 82, 60, 79 f.). Diese Mindestvoraussetzungen werden durch die Anrechnung der nach § 44 SGB XI erhöhten Sozialversicherungsrente auf die von der Beklagten zugesagte Gesamtversorgung nicht beeinträchtigt. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, daß die Beklagte , obwohl der Kläger nur noch zu 50% in Altersteilzeit gearbeitet hat, gemäß § 34a Abs. 3 Satz 4 KZVKS a.F. zugunsten des Klägers von einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt von 90% eines vollbeschäftigten Mitarbeiters in vergleichbarer Stellung ausgeht.

c) Auch eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschü tzte Rechtsposition des Klägers wird nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehören weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art, noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E. sowie vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 2 a.E.). Daß dem Kläger hier nicht einmal dieser Anspruchskern verbliebe, ist weder dargetan noch ersichtlich.
4. Endlich verstößt die angegriffene Satzungsregel ung auch nicht gegen ein gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot, weil eine Pflegetätigkeit nach der Behauptung des Klägers überwiegend von Frauen ausgeübt werde.

a) In Betracht käme hier insbesondere ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 h der Richtlinie 86/378/EWG vom 24. Juli 1986 (ABLEG Nr. L 225

vom 12. August 1986 S. 40), geändert durch Art. 1 Nr. 3 Richtlinie 96/97/EG vom 20 Dezember 1996 (ABLEG Nr. L 46 vom 17. Februar 1997 S. 20). Danach verletzt eine Bestimmung, die in Systemen der betrieblichen Sicherheit für Männer und Frauen unterschiedliche Leistungsniveaus bewirkt, den Grundsatz der Gleichbehandlung. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt hier nicht vor, da nach der Satzung der Beklagten Sozialrentenerhöhungen wegen einer Pflegetätigkeit sowohl bei Frauen als auch bei Männern auf die Zusatzversorgung angerechnet werden. Nach der Behauptung des Klägers werden solche Pflegeleistungen aber ganz überwiegend von Frauen erbracht. Die angegriffene Regelung der Satzung der Beklagten könnte daher auf eine mittelbare Diskriminierung hinauslaufen.

b) Abgesehen davon, ob sich der Kläger als Mann üb erhaupt auf eine derartige Diskriminierung berufen könnte, wäre die angegriffene Satzungsregelung der Beklagten, selbst wenn sie einen erheblich höheren Prozentsatz von Frauen als von Männern betrifft, jedenfalls objektiv gerechtfertigt, wenn sie auf Gründen beruht, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Ob und inwieweit eine Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis die Frauen jedoch stärker trifft als die Männer , aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist, hat das nationale Gericht, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen (st. Rspr. vgl. EuGH, Urteil vom 9. Februar 1999, Rs. C-167/97 - Seymour-Smith und Perez - Slg. 1999, I - 666 Rdn. 67 und 69; Urteil vom 2. Oktober 1997, Rs. C-1/95 - Gerster - Slg. 1997,

I - 5274 Rdn. 34 und 35; Urteil vom 7. März 1996, Rs. C-278/93 - Freers und Speckmann - Slg. 1996, I - 1182 Rdn. 28).

c) Hier beruht die uneingeschränkte Anrechnung auc h der auf einer Pflegetätigkeit beruhenden Anteile der gesetzlichen Rente auf die Gesamtversorgung der Beklagten auf dem Grundgedanken der Zusatzversorgung , die gesetzliche Rente nur insoweit bis zur Höhe einer Gesamtversorgung aufzustocken, wie sie hinter der Gesamtversorgung zurückbleibt ; eine Versorgungslücke, deren Deckung die Satzung der Beklagten bezweckt, besteht daher nicht, soweit der Versicherte eine wegen seiner Pflegetätigkeit erhöhte gesetzliche Rente erhält. Diese Gesichtspunkte haben mit einer Diskriminierung wegen des Geschlechts nichts zu tun. Auch die Regelung, daß auf Kindererziehungszeiten beruhende Rentenanteile nach der Satzung der Beklagten von der Anrechnung auf die Gesamtversorgung grundsätzlich ausgenommen werden, nicht aber Rentenanteile, denen Pflegetätigkeiten zugrunde liegen, hat sozialpolitische Gründe, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Geschlecht des Versicherten stehen. Vielmehr rechtfertigt sich die unterschiedliche Förderung im Hinblick auf Unterschiede in der Bedeutung, die der jeweiligen familienbezogenen Arbeit und der Personengruppe,

der sie zugute kommt, beigemessen wird. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kommt daher hier nicht in Betracht.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.