Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Juni 2004 - 15 O 146/04

29.06.2004

Tenor

1. Das beklagte Land wird verurteilt, die Löschungsbewilligung für die im Grundbuch von M., Band 33, Blatt 1338, im Grundbuch des Amtsgerichtes A. eingetragene Grundschuld auf der Fl.Nr. 1617 S., Campingplatz, Erholungsfläche zu 1,9005 ha,

- 97/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 4)

- 108/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 5)

- 97/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 11)

- 108/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 12)

- 120/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 22)

- 144/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 23)

- 72/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 36)

- 72/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 56)

- 108/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 62)

- 72/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 67)

- 37/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 68)

- 157,5/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 69)

- 105/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 71)

- 112/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 78)

- 164/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 81)

- 120/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 83)

- 110/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 88)

- 108/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 92)

- 216/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 93)

- 72/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 94)

- 2383/14941 Anteile (Einlagebogen Nr. 95)

abzugeben.

2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die dem Kläger anfallenden Kosten anlässlich der Löschung der Grundschuld zu tragen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 150.000,00 EUR

Tatbestand

 
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter gegenüber dem beklagten Land Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend.
Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts E. vom 31. Oktober 2003 (Anlage K 1, Bl. 10 d.A.). zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. GmbH mit ehemaligem Sitz in D., bestellt. Voraus ging die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter gemäß Beschluss des Amtsgerichts E. vom 22. September 2003 (Anlage K 2, Bl. 11 d.A.). Das Insolvenzverfahren kam durch Eigenantrag der Schuldnerin vom 22. September 2003 (Anlage K 3, Bl. 12 d.A.) in Gang und wurde mit Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung ab 3. September 2003 begründet.
Die Schuldnerin ist Eigentümerin zahlreicher Parzellen eines in M. bei A. gelegenen Campingplatzes.
Sie schuldet dem Finanzamt Umsatzsteuern in Höhe von 361.067,62 EUR. Diese Steuerschuld beruht darauf, dass für das Geschäftsjahr 2001 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung abgegeben werden musste, weil zuvor massive Versäumnisse innerhalb des schuldnerischen Unternehmens anlässlich der Erfassung von Eingangs- und Ausgangsrechnungen sowie der Erstellung der gegenüber dem Finanzamt abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldung festgestellt werden mussten. Anlässlich der berichtigten Steuererklärung wurde vom Finanzamt die entsprechende Steuerveranlagung vorgenommen und die Umsatzsteuernachzahlung geltend gemacht.
Mit Schreiben des für die Schuldnerin tätigen Wirtschaftsprüfers W. vom 28. April 2003 (Anlage K 4, Bl. 13 d.A.) wurde dem Finanzamt der Sachverhalt nochmals erläutert und außerdem mitgeteilt:
„Zwischenzeitlich ist die Gesellschaft durch die überall greifbare allgemeine wirtschaftliche Lage sowie die Kaufzurückhaltung im Konsumentenbereich erheblich getroffen worden, was dazu führt, dass derzeit die liquiden Mittel zur fristgemäßen Begleichung der Umsatzsteuerrestzahlung 2001 bedauerlicherweise nicht zur Verfügung stehen, obwohl der Gesellschafter, Herr K. W., erhebliche Gesellschafterleistungen in Form von Gesellschafterdarlehen in die Gesellschaft eingebracht hat. Er hat darüber hinaus zu Lasten seines Privatvermögens erhebliche Besicherungen zur Verfügung gestellt, um die Gesellschaft und ca. 20 Arbeitsplätze zu erhalten.
Um es zum einen der Gesellschaft zu ermöglichen, ihren Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, zum anderen für das Finanzamt K. die Umsatzsteuerrestzahlung 2001 zu realisieren, beantrage ich im Auftrag der vorbezeichneten Gesellschaft Stundung, hilfsweise Vollstreckungsaufschub in der Weise, als mit sofortigem Beginn monatliche Teilzahlungen von 50.000,00 EUR auf die Umsatzsteuerrestschuld bis zur endgültigen Begleichung bezahlt werden.
Ich halte unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen monatlichen Raten den Steueranspruch für nicht gefährdet, weshalb ich von der Gestellung der Sicherheitsleistung Abstand zu nehmen bitte.“
Mit Bescheid vom 02.05.2003 (Anlage K 5, Bl. 14 d.A.) wurde der Stundungsantrag abgelehnt und mitgeteilt, dass wegen der Umsatzsteuerschuld von 361.067,63 EUR in die Vollstreckung gegangen werde. Zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen stellte das Finanzamt gegen entsprechende Sicherheitsleistung und angemessene Ratenzahlung einen Vollstreckungsaufschub in Aufsicht.
10 
Am 12.05.2003 fand zwischen dem Wirtschaftsprüfer der Schuldnerin und dem Finanzamt K., vertreten durch Herrn F. und Frau S., eine Besprechung statt. Über diese wurde vom Wirtschaftsprüfer eine Aktennotiz (Anlage K 6, Bl. 15 d.A.) gefertigt. Danach wurde vereinbart, dass die Schuldnerin monatliche Raten von 25.000,00 EUR an das Finanzamt zur Tilgung der rückständigen Umsatzsteuer zu bezahlen habe und dass Herr W. „als Besicherung eine Grundschuld zu Lasten der Grundstücke A., in entsprechender Höhe zur Verfügung stelle“. Der Erlass von Säumniszuschlägen bis maximal 50 % wurde für den Fall der Begleichung der Steuerschuld in Aussicht gestellt. Herr F. teilte in der Besprechung weiter mit, dass die Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO gewertet werden könne. Voraussetzung sei aber, dass die Steuerschuld innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ausgeglichen sei, ansonsten könnten strafrechtliche Auswirkungen wohl nicht vermieden werden.
11 
Der Antrag auf Eintragung der Grundschuld vom 12.06.2003 (Anlage K 7, Bl. 16 d.A.) ging am 16.06.2003 beim Grundbuchamt A. ein (Anlage K 8, Bl. 17 d.A.) ein Berichtigungsantrag (auf Veranlassung des Grundbuchamts) vom 01.07.2003 ging am 03.07.2003 beim Grundbuchamt A. ein (Anlage K 9, Bl. 18 d.A.). Beide Anträge wurden ausschließlich von der Schuldnerin gestellt. Die Eintragung der Grundschuld erfolgte am 03.07.2003 (Anlage K 10, Bl. 19 d.A.).
12 
Mit Schreiben vom 11.11.2003 (Anlage K 11, Bl. 20 d.A.) hat der Kläger gegenüber dem Finanzamt die Insolvenzanfechtung geltend gemacht und zur Abgabe der Löschungsbewilligung für die eingetragenen Grundschulden aufgefordert. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28.11.2003 die Anfechtung zurückgewiesen.
13 
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Anfechtungstatbestände der §§ 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 133 Abs. 1 InsO erfüllt seien. Die anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin sei erst mit Eintritt ihrer Wirkungen am 03.07.2003 erfolgt und damit innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des § 131 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 InsO. Es liege eine inkongruente Deckung vor und die Schuldnerin sei zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig gewesen bzw. sei dem Finanzamt bekannt gewesen, dass eine Gläubigerbenachteiligung gegeben sei. Schließlich habe die Schuldnerin mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt und das Finanzamt habe hiervon Kenntnis gehabt (§ 133 Abs. 1 InsO).
14 
Der Kläger beantragt:
15 
Wie aus Ziff. 1. und 2. des Urteilstenors ersichtlich.
16 
Das beklagte Land beantragt:
17 
Klagabweisung.
18 
Es ist der Meinung, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld ankomme, sondern auf den der ersten Antragstellung, weswegen die im Streit stehende Rechtshandlung der Schuldnerin außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums liege. Im Übrigen handle es sich um eine kongruente Deckung und die Schuldnerin habe nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, zumindest sei ein solcher dem Finanzamt nicht bekannt gewesen.
19 
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 18.05.2003 (Bl. 41/43 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Klage ist begründet.
21 
Das beklagte Land ist gemäß § 143 Abs. 1 InsO verpflichtet, die Grundschuld auf ihre Kosten formgerecht an die Insolvenzschuldnerin zurück zu übertragen, weil es sich bei der Übertragung dieser Grundstücksrechte um eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO handelt. Statt der Rückübertragung kann der Kläger als Insolvenzverwalter die Löschung des Rechts verlangen (Münchener Kommentar, InsO, Band 2, 2002, Kirchhof, § 143, Rn. 35).
22 
Eine anfechtbare Rechtshandlung des Insolenzschuldners im Sinne des § 129 InsO ist jedes Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst, wie die Bewilligung und der Antrag auf Eintragung der streitgegenständlichen Grundschuld.
23 
Diese Rechtshandlung ist ursächlich für eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger. Dabei setzt § 129 InsO eine objektive Benachteiligung der Gläubiger in ihrer Gesamtheit voraus. Sie liegt vor, wenn sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet hätte.
24 
Bei den hier in Betracht kommenden Anfechtungstatbeständen der §§ 131 Abs. 1 Ziff. 2 und 3, 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare Benachteiligung, d. h. es reicht aus, dass zu der Rechtshandlung ein Umstand hinzu tritt, der zur Gläubigerbenachteiligung führt. Dies steht vorliegend außer Zweifel, denn durch die Belastung des Grundstückes mit der Grundschuld zugunsten des beklagten Landes in Höhe von 360.000,00 EUR ist dieser Vermögenswert wirtschaftlich der Insolvenzmasse entzogen worden, wodurch die Befriedigungsaussicht der Insolvenzgläubiger erheblich geschmälert wird.
25 
Der Anfechtungsgrund des § 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO und auch der des § 131 Abs. 1 Ziff. 3 InsO sind erfüllt.
26 
Nach § 131 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (Inkongruente Deckung).
27 
Unzweifelhaft war die Steuerschuld entstanden und zur Zahlung fällig zu einem Zeitpunkt, als dem beklagten Land keinerlei Anspruch gegenüber der Schuldnerin auf Besicherung zustand. Diese wurde vielmehr erst eingeräumt, als sich die Insolvenzschuldnerin bereits in der Krise befand. Das Schreiben des Wirtschaftsprüfers W. vom 28.04.2003 schildert unmissverständlich dem Finanzamt die schwierige wirtschaftliche Lage der Schuldnerin, die im Übrigen auch der Behörde bekannt gewesen sein muss aufgrund der jährlichen Steuererklärungen der Insolvenzschuldnerin.
28 
Das beklagte Land lehnte eine die Fälligkeit hinausschiebende Stundung ab und stellte lediglich unter fortgesetzter Erhebung der Säumniszuschläge einen Vollstreckungsaufschub in Aussicht für den Fall, dass eine Besicherung und Ratenzahlungen erfolgen würden.
29 
Von einer Kreditierung gegen Grundschuldeinräumung kann keinesfalls die Rede sein. Eine inkongruente Deckung wird vom Bundesgerichtshof seit seiner Entscheidung am 09.07.1997 (BGHZ 136, 309 ff.) in ständiger Rechtsprechung dann angenommen, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (BGH Urteil vom 18.12.2003, Az. IX ZR 9/03; BGH, Urteil vom 18.12.2003, Az. IX ZR 199/02).
30 
Unzweifelhaft hat die Schuldnerin die Besicherung vorgenommen auf das Drängen des Finanzamtes, um die angedrohte Vollstreckung abzuwenden und zudem auch unter dem Druck des strafrechtlichen Steuerhinterziehungsverfahrens.
31 
Von einem Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO (Münchener Kommentar/Kirchhof, a.a.O., § 142, Rn. 7) kann damit keinesfalls die Rede sein.
32 
Hinzu kommt, dass die Sicherungsabrede vom 12.05.2003 ausweislich der Aktenvermerk-Niederschrift des Finanzamtes K. vom selben Tag (Anlage B 1, Bl. 37 d.A.) zu unbestimmt war, um einklagbar zu sein (Münchener Kommentar/Kirchhof, a.a.O., § 131, Rn. 20). Denn es heißt dort: „Gewährung einer Grundschuld auf ein unbelastetes Grundstück in A.“
33 
Diese Streitfrage zwischen den Parteien kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil auf jeden Fall aus den übrigen zuvor genannten Gründen die Inkongruenz der Deckung folgt.
34 
Die anfechtbare Rechtshandlung ist auch innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des § 131 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 InsO erfolgt.
35 
Gemäß § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, indem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht setzt der Erwerb gemäß § 873 Abs. 1 BGB die Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch voraus. Die Eintragung erfolgte ausweislich des Grundbuchauszuges am 03.07.2003 und der Insolvenzeröffnungsantrag wurde am 22.09.2003 gestellt, so dass die Rechtshandlung innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums erfolgt ist.
36 
Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintragungsantrags kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 InsO nicht vorliegen.
37 
Das Gericht schließt sich dabei nicht der vom Beklagten im Einzelnen dargelegten und zitierten Literaturmeinung an, sondern der BGH-Rechtsprechung (BGH ZIP 1997, 423 ff.). Die dortigen Erwägungen gelten auch für § 140 Abs. 2 InsO, wie der BGH ausdrücklich feststellt. Danach setzt § 140 Abs. 2 InsO nicht nur die Bindung des Schuldners an die Willenserklärung gemäß § 873 Abs. 2 BGB voraus, sondern insbesondere auch, dass der „andere Teil“ - also der Anfechtungsgegner - den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Grund dafür ist die Erwägung, dass der Schuldner einen vom anderen Teil gestellten Antrag nicht seinerseits zurücknehmen kann. Erst mit einem eigenen Antrag hat der Anfechtungsgegner eine gesicherte Rechtsposition erlangt, die sogar durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr beeinträchtigt werden kann. Ist dagegen - wie vorliegend - der Eintragungsantrag allein vom Schuldner selbst gestellt worden, so vermag dieser - oder sein Insolvenzverwalter - den Antrag noch rechtswirksam zurückzunehmen, solange die Eintragung nicht vollendet ist. Dann könnte es nicht ohne ein zusätzliches Eingreifen des Antragsberechtigten zur Eintragung kommen. Die Rechtslage des Anfechtungsgegners gilt noch nicht als hinreichend gesichert. Das hat er selbst zu verantworten, weil er ohne eigenen Eintragungsantrag nicht alles in seiner Macht Stehende veranlasst hat, um sich selbst zu schützen.
38 
Das Finanzamt hätte den Eintragungsantrag ohne weiteres vor Beginn des Drei-Monats-Zeitraums stellen können. Aufgrund seines Versäumnisses sind die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 InsO nicht gegeben. Es verbleibt bei der Regelung des § 140 Abs. 1 InsO (vgl. hierzu Münchener Kommentar/Kirchhof, § 140, Rn. 39).
39 
Die Schuldnerin war auch zur Zeit der Handlung (03.07.2003) zahlungsunfähig (§ 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO).
40 
Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungseinstellung wird nicht verlangt, sondern ist lediglich ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO).
41 
Die Schuldnerin sah sich einer fälligen - vom Finanzamt zu keinem Zeitpunkt gestundeten - Umsatzsteuerschuld in Höhe von 361.067,62 EUR ausgesetzt, die zu erfüllen sie nicht im Stande war, wie der Wirtschaftsprüfer W. bereits im Schreiben vom 28. April 2003 dem Finanzamt unmissverständlich mitteilte.
42 
Dass das Unvermögen, eine fällige Zahlungspflicht in Höhe von 361.067,62 EUR zu erfüllen, ausreicht, um eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO und damit auch im Sinne des § 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO zu bejahen, steht außer Frage.
43 
Dass tatsächlich zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen von der Schuldnerin noch zwei Raten in Höhe von je 25.000,00 EUR am 24.06.2003 und am 18.07.2003 bezahlt wurden, steht der Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen, da gerade keine Zahlungseinstellung verlangt wird.
44 
Damit ist der Anfechtungsgrund des § 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO gegeben.
45 
Aber auch der des § 131 Abs. 1 Ziff. 3 InsO ist erfüllt.
46 
Hier wird das Merkmal der „Zahlungsunfähigkeit“ ersetzt durch die Kenntnis des Gläubigers von der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger. Nach § 131 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Benachteiligung die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen.
47 
Die Krise der Schuldnerin war dem Finanzamt bekannt durch die Steuererklärungen, auf jeden Fall aber durch das Schreiben des Wirtschaftsprüfers vom 28. April 2003.
48 
Die eingeräumte Sicherheit stellt eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO dar und zugleich ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 18.12.2003, Az. IX ZR 199/02).
49 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Recht bildet eine inkongruente Deckung in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von dieser Absicht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln.
50 
Diese Rechtsprechung hat auch unter der Geltung der Insolvenzordnung Bestand (BGH, a.a.O., m.w.N.). Für § 131 Abs. 1 Ziff. 3 InsO folgt daraus, dass der Inkongruenz dann ein gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigendes Beweisanzeichen für eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Gläubiger-Benachteiligung zu entnehmen sein kann, wenn er - was vom Insolvenzverwalter zu beweisen ist - bei Vorname der Handlung wusste, dass sich der Schuldner in einer finanziell beengten Lage befand.
51 
Mit dem vorgelegten Schreiben vom 28. April 2003 hat der Kläger hinreichend nachgewiesen, dass das Finanzamt wusste, dass sich die Schuldnerin tatsächlich in einer finanziell beengten Lage befand.
52 
Damit ist auch der Anfechtungsgrund des § 131 Abs. 1 Ziff. 3 InsO gegeben.
53 
Nachdem eine Anfechtung bereits gemäß § 131 InsO begründet ist, kommt es auf den weiteren Streit der Parteien zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht an.
54 
Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass sich aus den vorgenannten Ausführungen und den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2003, Az. IX ZR 169/02 und vom 18. Dezember 2003, Az. IX ZR 199/02 ohne weiteres ergibt, dass bei der Schuldnerin Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und beim beklagten Land als Gläubiger Kenntnis hiervon vorlagen.
55 
Die Sicherheit wurde gewährt unter der Androhung der Vollstreckung und des Strafverfahrens. Es lag eine inkongruente Deckung vor, und das Finanzamt wusste, dass sich die Schuldnerin in der Krise befand und durch die Grundschuldbestellung die Insolvenzmasse verkürzt wird. Dies war letztlich der Zweck der Besicherung, sich vorab aus dem Grundstück befriedigen zu können. Im Übrigen genügt für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners bedingter Vorsatz, also das „billigende Inkaufnehmen“ einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger, das dann zu bejahen ist, wenn der Schuldner das Ziel verfolgt, eine drohende Vollstreckung abzuwenden. Denn dann will er den einen Gläubiger bevorzugt vor den anderen befriedigen.
56 
Nachdem der Kläger die Insolvenzanfechtung gegenüber dem beklagten Land geltend gemacht hat, ist das beklagte Land gemäß § 143 Abs. 1 InsO verpflichtet, auf seine Kosten die Grundschuld zurückzugewähren, indem es die Löschungsbewilligung abgibt und die anlässlich die Löschung der Grundschuld anfallenden Kosten trägt.
57 
Der Klage war deshalb in vollem Umfang stattzugeben.
58 
Einer Einholung der von den Parteien angebotenen Beweise bedurfte es nicht, da die Entscheidung auf dem unstreitigen, von ihnen vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der zugleich vorgelegten, ebenfalls unstreitigen Anlagen beruht.
59 
Die nachgereichten - für den Kläger nachgelassenen, für das beklagte Land nicht nachgelassenen - Schriftsätze gaben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, nachdem das Urteil auf dem unstreitigen vor dem Verhandlungstermin vorgebrachten Tatsachenvortrag basiert und Rechtsausführungen jederzeit möglich sind. Im Übrigen sah sich das beklagte Land nicht veranlasst, auf den neuerlichen Vergleichsvorschlag des Klägers einzugehen oder hierüber zu verhandeln.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 894, 895 ZPO.
61 
Bei der Streitwertfestsetzung wurde § 6 S. 2 ZPO und damit der geringere Grundstückswert berücksichtigt.

Gründe

 
20 
Die zulässige Klage ist begründet.
21 
Das beklagte Land ist gemäß § 143 Abs. 1 InsO verpflichtet, die Grundschuld auf ihre Kosten formgerecht an die Insolvenzschuldnerin zurück zu übertragen, weil es sich bei der Übertragung dieser Grundstücksrechte um eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 129 ff. InsO handelt. Statt der Rückübertragung kann der Kläger als Insolvenzverwalter die Löschung des Rechts verlangen (Münchener Kommentar, InsO, Band 2, 2002, Kirchhof, § 143, Rn. 35).
22 
Eine anfechtbare Rechtshandlung des Insolenzschuldners im Sinne des § 129 InsO ist jedes Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst, wie die Bewilligung und der Antrag auf Eintragung der streitgegenständlichen Grundschuld.
23 
Diese Rechtshandlung ist ursächlich für eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger. Dabei setzt § 129 InsO eine objektive Benachteiligung der Gläubiger in ihrer Gesamtheit voraus. Sie liegt vor, wenn sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet hätte.
24 
Bei den hier in Betracht kommenden Anfechtungstatbeständen der §§ 131 Abs. 1 Ziff. 2 und 3, 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare Benachteiligung, d. h. es reicht aus, dass zu der Rechtshandlung ein Umstand hinzu tritt, der zur Gläubigerbenachteiligung führt. Dies steht vorliegend außer Zweifel, denn durch die Belastung des Grundstückes mit der Grundschuld zugunsten des beklagten Landes in Höhe von 360.000,00 EUR ist dieser Vermögenswert wirtschaftlich der Insolvenzmasse entzogen worden, wodurch die Befriedigungsaussicht der Insolvenzgläubiger erheblich geschmälert wird.
25 
Der Anfechtungsgrund des § 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO und auch der des § 131 Abs. 1 Ziff. 3 InsO sind erfüllt.
26 
Nach § 131 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung gewährt, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (Inkongruente Deckung).
27 
Unzweifelhaft war die Steuerschuld entstanden und zur Zahlung fällig zu einem Zeitpunkt, als dem beklagten Land keinerlei Anspruch gegenüber der Schuldnerin auf Besicherung zustand. Diese wurde vielmehr erst eingeräumt, als sich die Insolvenzschuldnerin bereits in der Krise befand. Das Schreiben des Wirtschaftsprüfers W. vom 28.04.2003 schildert unmissverständlich dem Finanzamt die schwierige wirtschaftliche Lage der Schuldnerin, die im Übrigen auch der Behörde bekannt gewesen sein muss aufgrund der jährlichen Steuererklärungen der Insolvenzschuldnerin.
28 
Das beklagte Land lehnte eine die Fälligkeit hinausschiebende Stundung ab und stellte lediglich unter fortgesetzter Erhebung der Säumniszuschläge einen Vollstreckungsaufschub in Aussicht für den Fall, dass eine Besicherung und Ratenzahlungen erfolgen würden.
29 
Von einer Kreditierung gegen Grundschuldeinräumung kann keinesfalls die Rede sein. Eine inkongruente Deckung wird vom Bundesgerichtshof seit seiner Entscheidung am 09.07.1997 (BGHZ 136, 309 ff.) in ständiger Rechtsprechung dann angenommen, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (BGH Urteil vom 18.12.2003, Az. IX ZR 9/03; BGH, Urteil vom 18.12.2003, Az. IX ZR 199/02).
30 
Unzweifelhaft hat die Schuldnerin die Besicherung vorgenommen auf das Drängen des Finanzamtes, um die angedrohte Vollstreckung abzuwenden und zudem auch unter dem Druck des strafrechtlichen Steuerhinterziehungsverfahrens.
31 
Von einem Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO (Münchener Kommentar/Kirchhof, a.a.O., § 142, Rn. 7) kann damit keinesfalls die Rede sein.
32 
Hinzu kommt, dass die Sicherungsabrede vom 12.05.2003 ausweislich der Aktenvermerk-Niederschrift des Finanzamtes K. vom selben Tag (Anlage B 1, Bl. 37 d.A.) zu unbestimmt war, um einklagbar zu sein (Münchener Kommentar/Kirchhof, a.a.O., § 131, Rn. 20). Denn es heißt dort: „Gewährung einer Grundschuld auf ein unbelastetes Grundstück in A.“
33 
Diese Streitfrage zwischen den Parteien kann aber letztlich dahingestellt bleiben, weil auf jeden Fall aus den übrigen zuvor genannten Gründen die Inkongruenz der Deckung folgt.
34 
Die anfechtbare Rechtshandlung ist auch innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des § 131 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 InsO erfolgt.
35 
Gemäß § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, indem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht setzt der Erwerb gemäß § 873 Abs. 1 BGB die Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch voraus. Die Eintragung erfolgte ausweislich des Grundbuchauszuges am 03.07.2003 und der Insolvenzeröffnungsantrag wurde am 22.09.2003 gestellt, so dass die Rechtshandlung innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums erfolgt ist.
36 
Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintragungsantrags kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 InsO nicht vorliegen.
37 
Das Gericht schließt sich dabei nicht der vom Beklagten im Einzelnen dargelegten und zitierten Literaturmeinung an, sondern der BGH-Rechtsprechung (BGH ZIP 1997, 423 ff.). Die dortigen Erwägungen gelten auch für § 140 Abs. 2 InsO, wie der BGH ausdrücklich feststellt. Danach setzt § 140 Abs. 2 InsO nicht nur die Bindung des Schuldners an die Willenserklärung gemäß § 873 Abs. 2 BGB voraus, sondern insbesondere auch, dass der „andere Teil“ - also der Anfechtungsgegner - den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Grund dafür ist die Erwägung, dass der Schuldner einen vom anderen Teil gestellten Antrag nicht seinerseits zurücknehmen kann. Erst mit einem eigenen Antrag hat der Anfechtungsgegner eine gesicherte Rechtsposition erlangt, die sogar durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr beeinträchtigt werden kann. Ist dagegen - wie vorliegend - der Eintragungsantrag allein vom Schuldner selbst gestellt worden, so vermag dieser - oder sein Insolvenzverwalter - den Antrag noch rechtswirksam zurückzunehmen, solange die Eintragung nicht vollendet ist. Dann könnte es nicht ohne ein zusätzliches Eingreifen des Antragsberechtigten zur Eintragung kommen. Die Rechtslage des Anfechtungsgegners gilt noch nicht als hinreichend gesichert. Das hat er selbst zu verantworten, weil er ohne eigenen Eintragungsantrag nicht alles in seiner Macht Stehende veranlasst hat, um sich selbst zu schützen.
38 
Das Finanzamt hätte den Eintragungsantrag ohne weiteres vor Beginn des Drei-Monats-Zeitraums stellen können. Aufgrund seines Versäumnisses sind die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 InsO nicht gegeben. Es verbleibt bei der Regelung des § 140 Abs. 1 InsO (vgl. hierzu Münchener Kommentar/Kirchhof, § 140, Rn. 39).
39 
Die Schuldnerin war auch zur Zeit der Handlung (03.07.2003) zahlungsunfähig (§ 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO).
40 
Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungseinstellung wird nicht verlangt, sondern ist lediglich ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO).
41 
Die Schuldnerin sah sich einer fälligen - vom Finanzamt zu keinem Zeitpunkt gestundeten - Umsatzsteuerschuld in Höhe von 361.067,62 EUR ausgesetzt, die zu erfüllen sie nicht im Stande war, wie der Wirtschaftsprüfer W. bereits im Schreiben vom 28. April 2003 dem Finanzamt unmissverständlich mitteilte.
42 
Dass das Unvermögen, eine fällige Zahlungspflicht in Höhe von 361.067,62 EUR zu erfüllen, ausreicht, um eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO und damit auch im Sinne des § 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO zu bejahen, steht außer Frage.
43 
Dass tatsächlich zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen von der Schuldnerin noch zwei Raten in Höhe von je 25.000,00 EUR am 24.06.2003 und am 18.07.2003 bezahlt wurden, steht der Annahme der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen, da gerade keine Zahlungseinstellung verlangt wird.
44 
Damit ist der Anfechtungsgrund des § 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO gegeben.
45 
Aber auch der des § 131 Abs. 1 Ziff. 3 InsO ist erfüllt.
46 
Hier wird das Merkmal der „Zahlungsunfähigkeit“ ersetzt durch die Kenntnis des Gläubigers von der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger. Nach § 131 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Benachteiligung die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen.
47 
Die Krise der Schuldnerin war dem Finanzamt bekannt durch die Steuererklärungen, auf jeden Fall aber durch das Schreiben des Wirtschaftsprüfers vom 28. April 2003.
48 
Die eingeräumte Sicherheit stellt eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 InsO dar und zugleich ein nach § 286 ZPO zu würdigendes Beweisanzeichen für die Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 18.12.2003, Az. IX ZR 199/02).
49 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Recht bildet eine inkongruente Deckung in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von dieser Absicht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln.
50 
Diese Rechtsprechung hat auch unter der Geltung der Insolvenzordnung Bestand (BGH, a.a.O., m.w.N.). Für § 131 Abs. 1 Ziff. 3 InsO folgt daraus, dass der Inkongruenz dann ein gemäß § 286 ZPO zu berücksichtigendes Beweisanzeichen für eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer Gläubiger-Benachteiligung zu entnehmen sein kann, wenn er - was vom Insolvenzverwalter zu beweisen ist - bei Vorname der Handlung wusste, dass sich der Schuldner in einer finanziell beengten Lage befand.
51 
Mit dem vorgelegten Schreiben vom 28. April 2003 hat der Kläger hinreichend nachgewiesen, dass das Finanzamt wusste, dass sich die Schuldnerin tatsächlich in einer finanziell beengten Lage befand.
52 
Damit ist auch der Anfechtungsgrund des § 131 Abs. 1 Ziff. 3 InsO gegeben.
53 
Nachdem eine Anfechtung bereits gemäß § 131 InsO begründet ist, kommt es auf den weiteren Streit der Parteien zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht an.
54 
Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass sich aus den vorgenannten Ausführungen und den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2003, Az. IX ZR 169/02 und vom 18. Dezember 2003, Az. IX ZR 199/02 ohne weiteres ergibt, dass bei der Schuldnerin Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und beim beklagten Land als Gläubiger Kenntnis hiervon vorlagen.
55 
Die Sicherheit wurde gewährt unter der Androhung der Vollstreckung und des Strafverfahrens. Es lag eine inkongruente Deckung vor, und das Finanzamt wusste, dass sich die Schuldnerin in der Krise befand und durch die Grundschuldbestellung die Insolvenzmasse verkürzt wird. Dies war letztlich der Zweck der Besicherung, sich vorab aus dem Grundstück befriedigen zu können. Im Übrigen genügt für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners bedingter Vorsatz, also das „billigende Inkaufnehmen“ einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger, das dann zu bejahen ist, wenn der Schuldner das Ziel verfolgt, eine drohende Vollstreckung abzuwenden. Denn dann will er den einen Gläubiger bevorzugt vor den anderen befriedigen.
56 
Nachdem der Kläger die Insolvenzanfechtung gegenüber dem beklagten Land geltend gemacht hat, ist das beklagte Land gemäß § 143 Abs. 1 InsO verpflichtet, auf seine Kosten die Grundschuld zurückzugewähren, indem es die Löschungsbewilligung abgibt und die anlässlich die Löschung der Grundschuld anfallenden Kosten trägt.
57 
Der Klage war deshalb in vollem Umfang stattzugeben.
58 
Einer Einholung der von den Parteien angebotenen Beweise bedurfte es nicht, da die Entscheidung auf dem unstreitigen, von ihnen vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der zugleich vorgelegten, ebenfalls unstreitigen Anlagen beruht.
59 
Die nachgereichten - für den Kläger nachgelassenen, für das beklagte Land nicht nachgelassenen - Schriftsätze gaben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, nachdem das Urteil auf dem unstreitigen vor dem Verhandlungstermin vorgebrachten Tatsachenvortrag basiert und Rechtsausführungen jederzeit möglich sind. Im Übrigen sah sich das beklagte Land nicht veranlasst, auf den neuerlichen Vergleichsvorschlag des Klägers einzugehen oder hierüber zu verhandeln.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 894, 895 ZPO.
61 
Bei der Streitwertfestsetzung wurde § 6 S. 2 ZPO und damit der geringere Grundstückswert berücksichtigt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Juni 2004 - 15 O 146/04

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Juni 2004 - 15 O 146/04

Referenzen - Gesetze

Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Juni 2004 - 15 O 146/04 zitiert 15 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Insolvenzordnung - InsO | § 131 Inkongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat

Insolvenzordnung - InsO | § 17 Zahlungsunfähigkeit


(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Insolvenzordnung - InsO | § 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung


(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. (2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Regist

Insolvenzordnung - InsO | § 142 Bargeschäft


(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner un

Abgabenordnung - AO 1977 | § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung


(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht n

Zivilprozessordnung - ZPO | § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht


Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser

Referenzen

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.