Landgericht Stuttgart Beschluss, 02. Dez. 2010 - 10 T 330/10

02.12.2010

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 21.4.2010 (Az.: 2 K 119/07)) wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 EUR

Gründe

 
In dem mit Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 21.6.2007 angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren fanden zwei Versteigerungstermine statt.
Im ersten Termin am 16.9.2009 wurden keine Gebote abgegeben, weshalb das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag das Verfahren nach § 77 Abs. 1 ZVG einstweilen eingestellt hatte. Die Fortsetzung des Verfahrens wurde auf Antrag der Gläubigerin vom 30.9.2009 mit Beschluss des Amtsgerichts vom 7.10.2009 angeordnet.
Im zweiten Versteigerungstermin am 21.4.2010 wurde zwar ein Gebot abgegeben. Jedoch konnte der Bieter die vom Schuldnervertreter verlangte Sicherheit nicht in der erforderlichen Höhe leisten, so dass die zuständige Rechtspflegerin lt. Protokoll zu folgender Feststellung kam:
„Ein weiteres Gebot wurde nicht abgegeben, es liegt somit kein gültiges Gebot vor.“
Daraufhin hat die Gläubigervertreterin die einstweilige Einstellung gemäß § 30 ZVG bewilligt, weshalb das Amtsgericht diese mit Beschluss vom gleichen Tag anordnete.
Gegen diese dem Schuldnervertreter am 22.4.2010 zugestellte Entscheidung hat der Schuldnervertreter mit Telefax vom 5.5.2010 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des Verfahrens nach § 77 Abs. 2 ZVG verfolgt. Er macht geltend, nach Ablauf der Bietstunde könne der Gläubiger die Aufhebung des Verfahrens nach § 77 Abs. 2 ZVG nicht mehr durch die Bewilligung der Einstellung nach § 30 ZVG verhindern. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21.9.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 95 ZVG statthaft, rechtzeitig eingelegt und mithin zulässig.
In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht das Verfahren nach § 30 ZVG eingestellt und nicht gemäß § 77 Abs. 2 ZVG aufgehoben.
10 
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
11 
Zu Recht weist der Schuldnervertreter allerdings darauf hin, dass für eine Einstellung auf Bewilligung des Gläubigers nach § 30 ZVG nach Schluss der Schluss der Versteigerung kein Raum mehr ist (LG Mainz auf AG Mainz, beide Rpfleger 88, 376). § 77 Abs. 2 ZVG begrenzt die in § 30 ZVG manifestierte Verfahrensherrschaft des Gläubigers auf maximal zwei ergebnislose Zwangsversteigerungstermine. Nach Ablauf der Bietstunde hat das Gericht, wenn die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG vorliegen, von Amts wegen das Zwangsversteigerungsverfahren als solches aufzuheben, ohne dass der Gläubiger diese Wirkung noch durch eine Einstellungsbewilligung im Sinne von § 30 ZVG umgehen kann. Der Gläubiger wird dadurch nicht rechtlos gestellt, da er entweder ein neues Zwangsversteigerungsverfahren betreiben oder die einstweilige Einstellung im Falle der Nichtabgabe von Geboten bis zum Schluss der Bietstunde noch bewilligen kann (LG Mainz a.a.O.).
12 
Entgegen der Auffassung des Schuldnervertreters greift § 77 Abs. 2 ZVG aber vorliegend nicht, weil die Bietstunde im Zeitpunkt der Bewilligung der einstweiligen Einstellung durch die Gläubigerin noch nicht beendet war. Zwar hatte das Amtsgericht in diesem Zeitpunkt bereits - wie entsprechend § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG erforderlich - festgestellt, dass Gebote nicht abgegeben worden waren. Die Bietstunde endet aber erst mit der danach noch notwendigen Verkündung des Schlusses der Versteigerung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 ZVG. Erst nach diesem Zeitpunkt kann es zur Anwendung des § 77 Abs. 2 ZVG und daher zum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 30 ZVG kommen (vgl. Anmerkung der Schriftleitung zu LG und AG Mainz a.a.O. Rpfleger 88, 377).
13 
Entgegen der Auffassung des Schuldnervertreters erfolgte die Einstellungsbewilligung der Gläubigerin auch nicht willkürlich und unter Verstoß gegen das Schikaneverbot. Vielmehr diente sie dem Zweck, die Verwertung des Grundstücks noch im selben Verfahren zu ermöglichen. Dies kommt letztlich auch dem Schuldner zugute, da er durch die Verwertung zumindest teilweise von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Gläubigerin befreit wird. In Anbetracht des im Termin vom 21.4.2010 abgegebenen Gebots erscheint die Verwertung auch nicht aussichtslos. Im Falle der Aufhebung des Verfahrens könnte die Gläubigerin ein neues Verfahren einleiten, wodurch neue Kosten entstehen, welche den der Gläubigerin zufließenden Erlös schmälern und sich damit auch für den Schuldner nachteilig auswirken.
14 
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
15 
Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
16 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 30


(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine ern

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 95


Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 77


(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt. (2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Vora

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 73


(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis

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(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.

(2) Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.

(1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

(2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.