Landgericht Stuttgart Beschluss, 28. Sept. 2007 - 10 T 302/07

bei uns veröffentlicht am28.09.2007

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Absetzung in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Waiblingen vom 13.08.2007 (Az.: 1 M 3934/07) wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert : bis 300,-- EUR

Gründe

 
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 879,91 EUR. Sie hat mit Antrag vom 01.08.2007 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Waiblingen vom 13.08.2007 erwirkt, mit dem die Konten des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden.
Die Gläubigerin hatte mit ihrem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ferner beantragt, den Schuldner anzuweisen, die Kontoauszüge seit der Zustellung der Pfändung sowie des Zeitraumes ab drei Monate vor der Pfändung an die Gläubigerin herauszugeben.
Diesen Antrag hat das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen und insoweit eine Absetzung vorgenommen.
Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 15.08.2007 gegen den ihr an diesem Tag zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die genannte Absetzung erfolgt ist. Die Gläubigerin hat sich hierzu im Wesentlichen auf einen Beschluss des BGH vom 20.12.2006 - VII ZB 58/06 - (= NJW 2007, 606) berufen und hierzu ausgeführt, dass sich die beantragte Anordnung zur Herausgabe der Kontoauszüge durch den Schuldner selbst aus der weit auszulegenden Vorschrift des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO ergebe, und dass die Wertungen, die der BGH in der genannten Entscheidung zur Herausgabe von Lohnabrechnungen zum Ausdruck gebracht habe, in gleichem Umfang auch für die Herausgabe von Kontoauszügen gelten würden. Die Auffassung des Vollstreckungsgerichts gehe fehl, da die Gläubigerin nicht die Pfändung des Anspruchs des Schuldners auf Erteilung von Kontoauszügen beantragt habe, sondern die sich aus § 836 Abs. 3 ZPO ergebende Verpflichtung des Schuldners selbst, die ihm vorliegenden Unterlagen herauszugeben.
Das Vollstreckungsgericht hat durch Beschluss vom 03.09.2007 der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Stuttgart - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt. Das Vollstreckungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die von der Gläubigerin herangezogene BGH-Entscheidung ausschließlich auf die Herausgabe von Lohnabrechnungen beziehe und für Kontoauszüge auch nicht vergleichend zum Tragen komme. Maßgeblich sei vielmehr das Urteil des BGH vom 08.11.2005 - XI ZR 90/05 - (= NJW 2006, 217), wonach der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag sei, der bei einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet werden könne. Der Pfändungsgläubiger würde ansonsten Informationen erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos hätten und daher nicht mehr durch den Zweck des übergegangenen Nebenanspruchs gedeckt seien.
II.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist nach § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache aber keinen Erfolg, da der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Waiblingen vom 13.08.2007, durch den das Vollstreckungsgericht eine Absetzung in Bezug auf den Antrag auf Anweisung des Schuldners zur Herausgabe von Kontoauszügen an die Gläubigerin vorgenommen hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Die Begründung des Vollstreckungsgerichts vermag die vorgenommene Absetzung allerdings nur zum Teil zu tragen.
Das Vollstreckungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass sich die Gläubigerin für ihre Auffassung nicht auf den Beschluss des BGH vom 20.12.2006 - VII ZB 58/06 - (= NJW 2007, 606) berufen kann, da sich diese Entscheidung ausschließlich auf die Herausgabe von Lohnabrechnungen im Falle der Pfändung von Arbeitseinkommen bezieht und nicht ohne Weiteres im gleichen Umfang auf die Frage der Herausgabe von Kontoauszügen im Falle einer Kontenpfändung übertragen werden kann.
10 
Die Kammer vermag sich allerdings nicht der weiteren Argumentation des Vollstreckungsgerichts anzuschließen, wonach im vorliegenden Falle maßgeblich auf das Urteil des BGH vom 08.11.2005 - XI ZR 90/05 - (= NJW 2006, 217) abzustellen sei. Insoweit hat die Gläubigerin zutreffend dargelegt, dass sie nicht die dort in Rede stehende Pfändung des Anspruchs des Schuldners auf Erteilung von Kontoauszügen gegenüber der Drittschuldnerin beantragt hat, sondern eine sich aus § 836 Abs. 3 ZPO ergebende Verpflichtung des Schuldners selbst, die ihm vorliegenden Kontoauszüge an die Gläubigerin herauszugeben.
11 
Die Gläubigerin hat im Ergebnis jedoch keinen Anspruch auf eine derartige Anordnung gegenüber dem Schuldner, so dass die vom Vollstreckungsgericht vorgenommene Absetzung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist.
12 
Ausgangspunkt ist die Vorschrift des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO, derzufolge der Schuldner verpflichtet ist, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Diese Herausgabepflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH NJW 2003, 1256; NJW-RR 2006, 1576; NJW 2007, 606).
13 
Nach Auffassung der Kammer gehören hierzu im Falle einer Kontenpfändung nicht bzw. jedenfalls nicht uneingeschränkt und ohne Weiteres auch die Kontoauszüge seit der Zustellung der Pfändung sowie des Zeitraumes ab drei Monate vor der Pfändung.
14 
Die Kammer verkennt zwar nicht, dass aus dem Sinn und Zweck des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO folgt, dass die Vorschrift weit auszulegen ist (BGH a.a.O.). Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint es aber im Falle einer Kontenpfändung nicht gerechtfertigt, die von der Gläubigerin beantragte Herausgabeverpflichtung des Schuldners in Bezug auf Kontoauszüge ohne Weiteres bereits in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit aufzunehmen.
15 
Die Auskunfts- und Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO dient den Interessen des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten (BGH NJW-RR 2006, 1576; NJW 2007, 606). Allerdings soll der Gläubiger keine Informationen erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos haben. Für den Zahlungsanspruch des Gläubigers ist es grundsätzlich nicht notwendig zu erfahren, welche Lastschriften aufgrund der vorrangigen Pfändung zurückgegeben wurden bzw. woher eine Gutschrift kam und welcher Anspruch dieser zugrunde lag. Der Gläubiger könnte sich im Falle der Vorlage sämtlicher Kontoauszüge umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners informieren und würde von weiteren Pfändungsgrundlagen erfahren, auf die er Folgepfändungen gegen andere Drittschuldner ausbringen könnte. Damit würde die Herausgabe der Kontoauszüge auf eine unzulässige, von der ZPO nicht vorgesehene Ausforschungspfändung hinauslaufen (vgl. BGH NJW 2006, 217, allerdings für den Fall der Pfändung des Anspruchs des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen). Dem Pfändungsgläubiger wird es bei der beabsichtigten Pfändung des Anspruchs auf Vorlage von Kontoauszügen bzw. bei der Herausgabeverpflichtung des Schuldners in Bezug auf Kontoauszüge in der Regel auch nicht um eine Auskunft über den Kontostand gehen, sondern vielmehr darum, Informationen über Zahlungsströme auf dem Schuldnerkonto zu erhalten, um damit eventuell weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Wege zu leiten. Diesem Zweck soll die Pfändung von Schuldneransprüchen aber nicht dienen. Der Gläubiger möge hierfür das eidesstattliche Versicherungsverfahren betreiben (vgl. dazu LG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.1994 - 10 T 13/94 = RPfleger 1994, 471).
16 
Die Kammer hat bei ihren Erwägungen ferner insbesondere berücksichtigt, dass das Auskunftsinteresse des Gläubigers durch § 840 ZPO in der Regel hinreichend gesichert ist. So enthält auch der vorliegende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13.08.2007 die Aufforderung an die Drittschuldnerin, gemäß § 840 ZPO binnen zwei Wochen zu erklären, ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit ist, ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen, und ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
17 
Entgegen der Darstellung der Gläubigerin ergibt sich auch nicht aus Ziffer II.2.b) bb) der Entscheidung des BGH vom 08.11.2005 - XI ZR 90/05 (= NJW 2006, 217), dass der Gläubiger die Kontoauszüge stets und ohne Weiteres nach § 836 Abs. 3 ZPO vom Schuldner verlangen kann. Der BGH hat dort vielmehr ausgeführt, dass der Gläubiger vom Schuldner sich die erforderlichen Informationen und Urkunden „- auf Grund der weiten Definition dieser Urkunden ... gegebenenfalls auch Kontoauszüge -“ beschaffen kann, „falls ihm die Auskünfte, die er von dem Drittschuldner nach § 840 ZPO oder als Auskunft aufgrund des unselbständigen Nebenanspruchs erhalten hat, nicht genügen“. Auch daraus schließt die Kammer, dass die Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO zunächst vorrangig ist.
18 
Nach alledem hat das Vollstreckungsgericht die beantragte Anordnung der Herausgabe von Kontoauszügen zu Recht abgelehnt, so dass die sofortige Beschwerde der Gläubigerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.
19 
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zugelassen. Dies beruht zum einen darauf, dass der Entscheidung des BGH vom 08.11.2005 nicht zu entnehmen ist, unter welchen Umständen konkret („gegebenenfalls“) auch Kontoauszüge vom Schuldner herauszugeben sind. Zum anderen ist auch in der Kommentarliteratur umstritten, ob Kontoauszüge zu den Urkunden im Sinne des § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO gehören (bejahend: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2005, § 836 Rdnr. 14 Fußnote 43; Musielak, Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2007, § 836 Rdnr. 7; Behr, Pfändbare Nebenrechte und Einzelfragen bei der Kontenpfändung, JurBüro 1999, 458 ff.; verneinend: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Auflage 2007, § 836 Rdnr. 7 unter Hinweis auf AG Göppingen DGVZ 1989, 29; vgl. ferner Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 836 Rdnr. 13: „ggf.“; AG Wuppertal DGVZ 2006, 93 und LG Wuppertal JurBüro 2007, 439: Herausgabe nur solcher Kontoauszüge, aus denen sich ein positiver Abschlusssaldo ergibt ?).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 836 Wirkung der Überweisung


(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. (2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrech

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2005 - XI ZR 90/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 90/05 Verkündet am: 8. November 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____

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(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 90/05 Verkündet am:
8. November 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen
ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei
einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet
werden kann.
BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 90/05 - LG Regensburg
AG Regensburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren
(§ 128 Abs. 2 ZPO) aufgrund der bis zum 11. Oktober 2005 eingereichten
Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 1. März 2005 aufgehoben und das Teilurteil des Amtsgerichts Regensburg vom 27. Mai 2005 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die gepfändeten Konten mit den Nummern 4... und 8... ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 7. April 2003 mittels Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse Zug um Zug gegen Erstattung von 30 € pro Auskunftserteilung.
Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten bleibt dem amtsgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.
Die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt nach einer Pfändung von Girokonte n die beklagte Sparkasse als Drittschuldnerin auf Auskunft und Zahlung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Der Kläger betreibt wegen einer titulierten Geldfo rderung in Höhe von 2.031,81 € nebst Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangsvollstreckung gegen die Streitverkündete S. O. (im Folgenden: Schuldnerin), die bei der Beklagten zwei Girokonten unterhält. Das Amtsgericht R. hat am 28. März 2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, der die angeblichen, im Einzelnen näher bezeichneten Forderungen der Schuldnerin aus ihrer Geschäftsverbindung zu der Beklagten erfasst. In Ziffer 10 dieses Beschlusses heißt es: "Die Pfändung des Hauptanspruchs erstreckt sich auch auf die Nebenrechte wie den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Bankverhältnis, insbesondere die Angabe des Kontostandes bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses , die Angabe der auf dem Konto erfolgten Gutschriften mit Bezeichnung der Leistung, des Betrages und des Datums , die Angabe der einzelnen Belastungen mit Betrag und Datum und die jeweiligen Abschlusssalden zu den Quartalsabschlüs- sen für die gepfändeten Konten vom Tage der Zustellung an. Zudem wird angeordnet, dass Monatskonten, Kontenrechnungsübersichten bzw. Kontoauszüge herauszugeben sind."
3
Im April 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die beiden Girokonten wiesen im Zeitpunkt der Pfändung kein pfändbares Guthaben auf, die Pfändung künftiger Forderungen sei vorgemerkt, sie selbst habe eigene vorrangige Forderungen, die sie gemäß AGB-Pfandrecht geltend mache.
4
Mit der Klage begehrt der Kläger Auskunftserteilun g und Rechnungslegung über die beiden gepfändeten Konten ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 7. April 2003 mittels Herausgabe der Bankauszüge und Rechnungsabschlüsse, Zahlung eines bezifferten Teilbetrages von 1.870,60 € sowie einen weiteren, nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Restbetrag jeweils nebst Zinsen. Er ist der Meinung, die Beklagte habe ihm aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umfassend und unentgeltlich Auskunft über die gepfändeten Konten mittels Herausgabe von Rechnungsabschlüssen und Kontoauszügen zu erteilen.
5
Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß zur Auskunft verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung mit dem Antrag eingelegt, sie lediglich zur Auskunft mittels Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Kosten von 30 € pro Auskunftserteilung zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren im Umfang ihres Berufungsantrages weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Beklagte habe dem Grunde nach eine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht anerkannt. Die entsprechenden Rechte des Vollstreckungsschuldners seien als unselbständige Nebenrechte zur Hauptforderung aus der Bankverbindung mitgepfändet. Diese Nebenrechte schlössen den Anspruch auf Herausgabe regelmäßiger Kontoauszüge ein.
9
Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Erstattung d er durch die Auskunftserteilung entstehenden Kosten durch den Kläger. Ein vertraglicher Anspruch gemäß §§ 669, 670 BGB bestehe nicht, weil der Kläger keinen Auftrag erteilt habe, sondern seine mitgepfändeten Nebenrechte geltend mache. Auch die Voraussetzungen der §§ 261 Abs. 3, 811 Abs. 2 BGB seien nicht erfüllt. Aus den Grundsätzen zu den Kosten der Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO, die hier entsprechend anwendbar seien, ergebe sich ebenfalls keine Kostenpflicht des Gläubigers.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
11
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerd ings rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nicht deshalb aufgehoben hat, weil das Amtsgericht über den Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch Teilurteil entschieden hat. Es ist charakteristisch für eine unbezifferte Stufenklage nach § 254 ZPO, die der Kläger mit einer bezifferten Teilklage verbunden hat, dass durch Teilurteil zunächst über das Auskunftsbegehren entschieden wird, es sei denn, der unbezifferte Hauptsacheanspruch besteht nicht (BGHZ 107, 236, 239; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 254 Rdn. 3, 7, 9 m.w.Nachw.). Eine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich.
12
2. Rechtsfehlerhaft ist aber die nicht näher begrü ndete Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Bankauszüge und Rechnungsabschlüsse über die gepfändeten Konten gegen die Beklagte als Drittschuldnerin zu.
13
a) Bereits im Ansatz fehlerhaft hat das Berufungsg ericht den Anspruch des Bankkunden auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen aus dem Girovertrag (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099) gleichgesetzt mit dem als Nebenanspruch mitgepfändeten, nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubi- ger übergehenden Auskunftsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, WM 2003, 1891, 1892). Zwischen diesen beiden unterschiedlichen Auskunftsansprüchen ist aber streng zu unterscheiden, auch wenn beide Ansprüche auf § 666 BGB basieren (vgl. Lwowski/Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 33 Rdn. 30 a; Staudinger/Bittner, BGB Neubearb. 2004 § 259 Rdn. 20; Terpitz WuB VI E. § 829 ZPO 6.88; Vollkommer WuB VI E. § 829 ZPO 1.04).
14
aa) Der als Nebenanspruch des gepfändeten Hauptans pruchs auf den Gläubiger übergehende Auskunftsanspruch zielt lediglich darauf ab, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, WM 2003, 1891, 1892). Er folgt dem gepfändeten Hauptanspruch daher nur, soweit dessen Geltendmachung eine Auskunft oder eine Rechnungslegung erfordert (Staudinger /Bittner, BGB Neubearb. 2004 § 259 Rdn. 20). Besteht der gepfändete Auszahlungsanspruch nicht, weil auf dem Konto des Schuldners kein Guthaben vorhanden ist, und geht deshalb die Pfändung ins Leere, kann auch der Auskunftsanspruch nicht auf den Gläubiger übergehen (LG Itzehoe WM 1988, 994, 996; LG Aachen JurBüro 1991, 873, 875; Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1186 m.w.Nachw.; Sühr WM 1985, 741, 742). Diesen unselbständigen Nebenanspruch macht der Kläger - was das Berufungsgericht verkannt hat - mit seiner Klage nicht geltend.
15
bb) Der Kläger verfolgt damit vielmehr den Anspruc h der Schuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen. Dabei handelt es sich um einen selbständigen Anspruch aus dem Girover- trag (§§ 666, 675 BGB). Dieser setzt keinen anderen Anspruch voraus, dessen Geltendmachung die begehrte Auskunft vorbereiten soll, sondern er dient unabhängig hiervon der Information des Auskunftsberechtigten über die Geschäfte, die der Auskunftsverpflichtete in seinem Interesse geführt hat (Senatsurteile BGHZ 107, 104, 108 und vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621). Dieser Anspruch besteht daher auch dann, wenn das Konto kein Guthaben aufweist (Bach-Heuker, in: Hellner /Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1182; Staudinger /Hopt/Mülbert, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 607 ff. Rdn. 103).
16
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steh t dem Kläger dieser selbständige Auskunftsanspruch auf Erteilung von Rechnungsabschlüssen und Überlassung von Kontoauszügen nicht zu. Der Senat schließt sich der ganz herrschenden Meinung in der Instanzrechtsprechung und Literatur an, nach der der selbständige Auskunftsanspruch im Gegensatz zum unselbständigen Nebenanspruch nicht auf den Pfändungsgläubiger übergeht (LG Frankfurt a.M. WM 1986, 1008; LG Hildesheim JurBüro 1988, 547, 549; LG Itzehoe WM 1988, 994; LG Aachen JurBüro 1991, 873, 875; LG Stuttgart Rpfleger 1994, 471, 472; AG Meldorf SchlHA 1987, 152 und WM 1987, 1503; Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1187 f.; Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 829 Rdn. 80; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 193; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 357 Rdn. 8; Staudinger /Hopt/Mülbert, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 607 ff. Rdn. 120; Lwowski/Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 33 Rdn. 30 a; MünchKommBGB/Krüger, 4. Aufl. § 259 Rdn. 18; MünchKommHGB/Hadding/Häuser, ZahlungsV Rdn. A 250; Zöller/ Stöber, ZPO 25. Aufl. § 829 Rdn. 33 "Kontokorrent" Buchst. d; Vollkom- mer WuB VI E. § 829 ZPO 1.04; a.A. LG Cottbus InVo 2003, 244, 245; AG Rendsburg WM 1987, 1179; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. Grdz. § 704 Rdn. 87; Musielak/Becker, ZPO 4. Aufl. § 850 k Rdn. 18).
17
aa) Ginge der selbständige und umfassende Auskunft sanspruch des Bankkunden auf den Pfändungsgläubiger über, würde dieser Informationen erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos haben und daher nicht mehr durch den Zweck des übergegangenen Nebenanspruchs gedeckt sind. Für den Zahlungsanspruch des Gläubigers ist es nicht notwendig zu erfahren , welche Lastschriften aufgrund der vorrangigen Pfändung zurückgegeben wurden bzw. woher eine Gutschrift kam und welcher Anspruch dieser zugrunde lag. Das gilt auch im Fall der Hilfspfändung des Anspruchs auf Gutschrift künftiger Eingänge, der durch die jeweilige Gutschrift erfüllt worden ist (Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1185, 2/1187). Vielmehr könnte der Gläubiger sich dadurch umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners informieren; er erführe von weiteren Pfändungsgrundlagen und könnte darauf Folgepfändungen gegen andere Drittschuldner ausbringen. Damit würde die Pfändung der Ansprüche aus dem Girokonto auf eine unzulässige , von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Ausforschungspfändung hinauslaufen (AG Meldorf WM 1987, 1503; Engel BKR 2003, 878, 879; Hadatsch/Wagner, Die Bearbeitung von Pfändungsbeschluss und Drittschuldnererklärung 6. Aufl. S. 141; Sühr WM 1985, 741, 743; Weber WuB VI E. § 829 ZPO 3.87).
18
bb) Ein berechtigtes Interesse des Vollstreckungsg läubigers an der Herausgabe der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse kann auch nicht damit begründet werden, dass er diese zur Bezifferung seines Zahlungsanspruchs und zur Substantiierung der Einziehungsklage benötige. Denn aus § 836 Abs. 3 ZPO ergibt sich, dass der Schuldner die primäre Auskunftsquelle für den Gläubiger sein soll, von dem letzterer sich die erforderlichen Informationen und Urkunden - aufgrund der weiten Definition dieser Urkunden (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 53/03, WM 2003, 625, 626) gegebenenfalls auch Kontoauszüge (Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 836 Rdn. 14 Fn. 43; Musielak/Becker, ZPO 4. Aufl. § 836 Rdn. 7) - beschaffen kann, falls ihm die Auskünfte, die er von dem Drittschuldner nach § 840 ZPO oder als Auskunft aufgrund des unselbständigen Nebenanspruchs erhalten hat, nicht genügen.
19
cc) Dem vollständigen Übergang des Anspruchs auf H erausgabe der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse auf den Pfändungsgläubiger steht zudem entgegen, dass dem Kreditinstitut damit die Möglichkeit genommen würde, einen Kontokorrentabschluss im Sinne des § 355 HGB herbeizuführen (LG Itzehoe WM 1988, 994, 995; Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1188), weil für das Saldoanerkenntnis trotz der Pfändung weiterhin der Schuldner zuständig bleibt (vgl. Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1188; MünchKommHGB/Hefermehl, § 357 Rdn. 10; Staub/ Canaris, HGB 4. Aufl. § 357 Rdn. 40). Außerdem wäre der Kontoinhaber nicht hinreichend über die Ein- und Ausgänge auf seinem Konto und die Höhe der gepfändeten Beträge informiert (LG Stuttgart Rpfleger 1994, 471, 472; Engel BKR 2003, 878, 879). Er hätte nicht mehr die Möglich- keit zu überprüfen, ob von ihm zu reklamierende Fehlbuchungen oder durch § 850 k ZPO oder § 55 SGB I geschützte Gutschriften erfolgt sind.
20
c) Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch unter Berücksichtigung von Ziffer 10 des von der beklagten Sparkasse nicht angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zu. Danach erstreckt sich "die Pfändung des Hauptanspruchs ... auch auf die Nebenrechte wie den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Bankverhältnis, insbesondere die Angabe des Kontostandes ...". Hauptanspruch ist dabei der gepfändete Auszahlungsanspruch der Schuldnerin. Ausgehend davon sowie vom Wortlaut ("Nebenrechte" , "insbesondere") muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahin verstanden werden, dass er nur unselbständige, nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehende Nebenansprüche auf Auskunftserteilung erfasst, nicht aber selbständige, vom gepfändeten Hauptanspruch unabhängige Auskunftsansprüche der Schuldnerin als Kontoinhaberin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Girovertrag. Das gilt besonders, da diese Ansprüche nicht pfändbar sind (LG Frankfurt a.M. WM 1986, 1008; LG Itzehoe WM 1988, 994, 995; LG Aachen JurBüro 1001, 873, 875; LG Stuttgart Rpfleger 1994, 471, 472; BachHeuker , in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 1188; MünchKommBGB/Krüger, 4. Aufl. § 259 Rdn. 18; MünchKommHGB/ Hadding/Häuser, ZahlungsV Rdn. A 250). Zumindest ist der Pfändungsund Überweisungsbeschluss insoweit nicht klar und bestimmt. Dies geht zu Lasten des Klägers.
21
Dass in Ziffer 10 Satz 2 unter anderem die Herausg abe von Kontoauszügen angeordnet wird, ändert im Ergebnis nichts. Insoweit ist schon nicht hinreichend klar, dass sich diese Anordnung an die Beklagte richtet. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit der Schuldnerin jedenfalls hinsichtlich eines Kontos vereinbart hatte, dass die Erteilung von Kontoauszügen mittels Kontoauszugsdrucker erfolgt und Auszüge nur übersandt werden, wenn der Auszugsdrucker von der Schuldnerin über einen längeren Zeitraum nicht in Anspruch genommen worden ist. Dies kann die Beklagte auch dem Kläger entgegenhalten (Engel BKR 2003, 878, 879). Dass die Schuldnerin den Auszugsdrucker längere Zeit nicht betätigt hat, ist nicht vorgetragen.
22
3. Soweit die Verurteilung der Beklagten durch das Amtsgericht die Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse einschließt, kommt eine Klageabweisung allerdings nicht in Betracht, weil die Beklagte das amtsgerichtliche Urteil insoweit nicht angefochten hat und das Berufungsgericht an den Berufungsantrag der Beklagten gebunden war (§ 528 Satz 2 ZPO).
23
a) Mit der beschränkten Anfechtung des amtsgericht lichen Urteils hat die Beklagte ein schlüssiges prozessuales Anerkenntnis (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. Vor § 306 Rdn. 12) mit der Einschränkung abgegeben, dass sie sich nur einer Verurteilung Zug um Zug gegen Erstattung von Kosten in Höhe von 30 € beugen will. Wenn der Kläger - wie hier - auf einer einschränkungslosen Verurteilung besteht, kann insofern zwar kein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO ergehen. Dennoch ist die Beklagte an ihr Anerkenntnis gebunden. Das Gericht entscheidet nicht mehr über das materiell-rechtliche Bestehen des anerkannten Hauptanspruchs, sondern lediglich über die Berechtigung des geltend gemachten Gegenrechts (BGHZ 107, 142, 146 f.). Die Verurteilung zur Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse ist daher - auch wenn, wie dargelegt, ein entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch nicht besteht - aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten zu Recht erfolgt.
24
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten verneint. Die Beklagte ist berechtigt, die Auskunftserteilung von der Zahlung des begehrten Entgelts in Höhe von 30 € abhängig zu machen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der vierteljährlichen Rechnungsabschlüsse hat, handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten, für die sie auch ein von ihr zu bestimmendes Entgelt verlangen kann. Für eine Angemessenheitsüberprüfung des verlangten Entgelts ist angesichts der Tatsache, dass die Beklagte die Erteilung der Rechungsabschlüsse völlig verweigern könnte, kein Raum. Ziffer 17 Abs. 1 und 2 AGB-Sparkassen, die eine gerichtliche Überprüfung eröffnen würde, findet keine Anwendung, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zum Kläger mangels Einbeziehung nicht gelten.

III.


25
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuhebe n (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 9 C 579/04 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 01.03.2005 - 2 S 207/04 (2) -

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 90/05 Verkündet am:
8. November 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Der Anspruch des Kontoinhabers auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen
ist ein selbständiger Anspruch aus dem Girovertrag, der bei
einer Kontenpfändung nicht als Nebenanspruch mit der Hauptforderung mitgepfändet
werden kann.
BGH, Urteil vom 8. November 2005 - XI ZR 90/05 - LG Regensburg
AG Regensburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren
(§ 128 Abs. 2 ZPO) aufgrund der bis zum 11. Oktober 2005 eingereichten
Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 1. März 2005 aufgehoben und das Teilurteil des Amtsgerichts Regensburg vom 27. Mai 2005 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die gepfändeten Konten mit den Nummern 4... und 8... ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 7. April 2003 mittels Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse Zug um Zug gegen Erstattung von 30 € pro Auskunftserteilung.
Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten bleibt dem amtsgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.
Die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt nach einer Pfändung von Girokonte n die beklagte Sparkasse als Drittschuldnerin auf Auskunft und Zahlung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Der Kläger betreibt wegen einer titulierten Geldfo rderung in Höhe von 2.031,81 € nebst Zinsen und Vollstreckungskosten die Zwangsvollstreckung gegen die Streitverkündete S. O. (im Folgenden: Schuldnerin), die bei der Beklagten zwei Girokonten unterhält. Das Amtsgericht R. hat am 28. März 2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, der die angeblichen, im Einzelnen näher bezeichneten Forderungen der Schuldnerin aus ihrer Geschäftsverbindung zu der Beklagten erfasst. In Ziffer 10 dieses Beschlusses heißt es: "Die Pfändung des Hauptanspruchs erstreckt sich auch auf die Nebenrechte wie den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Bankverhältnis, insbesondere die Angabe des Kontostandes bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses , die Angabe der auf dem Konto erfolgten Gutschriften mit Bezeichnung der Leistung, des Betrages und des Datums , die Angabe der einzelnen Belastungen mit Betrag und Datum und die jeweiligen Abschlusssalden zu den Quartalsabschlüs- sen für die gepfändeten Konten vom Tage der Zustellung an. Zudem wird angeordnet, dass Monatskonten, Kontenrechnungsübersichten bzw. Kontoauszüge herauszugeben sind."
3
Im April 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die beiden Girokonten wiesen im Zeitpunkt der Pfändung kein pfändbares Guthaben auf, die Pfändung künftiger Forderungen sei vorgemerkt, sie selbst habe eigene vorrangige Forderungen, die sie gemäß AGB-Pfandrecht geltend mache.
4
Mit der Klage begehrt der Kläger Auskunftserteilun g und Rechnungslegung über die beiden gepfändeten Konten ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 7. April 2003 mittels Herausgabe der Bankauszüge und Rechnungsabschlüsse, Zahlung eines bezifferten Teilbetrages von 1.870,60 € sowie einen weiteren, nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden Restbetrag jeweils nebst Zinsen. Er ist der Meinung, die Beklagte habe ihm aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umfassend und unentgeltlich Auskunft über die gepfändeten Konten mittels Herausgabe von Rechnungsabschlüssen und Kontoauszügen zu erteilen.
5
Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß zur Auskunft verurteilt. Hiergegen hat die Beklagte Berufung mit dem Antrag eingelegt, sie lediglich zur Auskunft mittels Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Kosten von 30 € pro Auskunftserteilung zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren im Umfang ihres Berufungsantrages weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Beklagte habe dem Grunde nach eine Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht anerkannt. Die entsprechenden Rechte des Vollstreckungsschuldners seien als unselbständige Nebenrechte zur Hauptforderung aus der Bankverbindung mitgepfändet. Diese Nebenrechte schlössen den Anspruch auf Herausgabe regelmäßiger Kontoauszüge ein.
9
Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Erstattung d er durch die Auskunftserteilung entstehenden Kosten durch den Kläger. Ein vertraglicher Anspruch gemäß §§ 669, 670 BGB bestehe nicht, weil der Kläger keinen Auftrag erteilt habe, sondern seine mitgepfändeten Nebenrechte geltend mache. Auch die Voraussetzungen der §§ 261 Abs. 3, 811 Abs. 2 BGB seien nicht erfüllt. Aus den Grundsätzen zu den Kosten der Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO, die hier entsprechend anwendbar seien, ergebe sich ebenfalls keine Kostenpflicht des Gläubigers.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
11
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerd ings rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nicht deshalb aufgehoben hat, weil das Amtsgericht über den Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch Teilurteil entschieden hat. Es ist charakteristisch für eine unbezifferte Stufenklage nach § 254 ZPO, die der Kläger mit einer bezifferten Teilklage verbunden hat, dass durch Teilurteil zunächst über das Auskunftsbegehren entschieden wird, es sei denn, der unbezifferte Hauptsacheanspruch besteht nicht (BGHZ 107, 236, 239; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 254 Rdn. 3, 7, 9 m.w.Nachw.). Eine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich.
12
2. Rechtsfehlerhaft ist aber die nicht näher begrü ndete Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Bankauszüge und Rechnungsabschlüsse über die gepfändeten Konten gegen die Beklagte als Drittschuldnerin zu.
13
a) Bereits im Ansatz fehlerhaft hat das Berufungsg ericht den Anspruch des Bankkunden auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen aus dem Girovertrag (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099) gleichgesetzt mit dem als Nebenanspruch mitgepfändeten, nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubi- ger übergehenden Auskunftsanspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, WM 2003, 1891, 1892). Zwischen diesen beiden unterschiedlichen Auskunftsansprüchen ist aber streng zu unterscheiden, auch wenn beide Ansprüche auf § 666 BGB basieren (vgl. Lwowski/Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 33 Rdn. 30 a; Staudinger/Bittner, BGB Neubearb. 2004 § 259 Rdn. 20; Terpitz WuB VI E. § 829 ZPO 6.88; Vollkommer WuB VI E. § 829 ZPO 1.04).
14
aa) Der als Nebenanspruch des gepfändeten Hauptans pruchs auf den Gläubiger übergehende Auskunftsanspruch zielt lediglich darauf ab, Gegenstand und Betrag des Hauptanspruchs zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, WM 2003, 1891, 1892). Er folgt dem gepfändeten Hauptanspruch daher nur, soweit dessen Geltendmachung eine Auskunft oder eine Rechnungslegung erfordert (Staudinger /Bittner, BGB Neubearb. 2004 § 259 Rdn. 20). Besteht der gepfändete Auszahlungsanspruch nicht, weil auf dem Konto des Schuldners kein Guthaben vorhanden ist, und geht deshalb die Pfändung ins Leere, kann auch der Auskunftsanspruch nicht auf den Gläubiger übergehen (LG Itzehoe WM 1988, 994, 996; LG Aachen JurBüro 1991, 873, 875; Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1186 m.w.Nachw.; Sühr WM 1985, 741, 742). Diesen unselbständigen Nebenanspruch macht der Kläger - was das Berufungsgericht verkannt hat - mit seiner Klage nicht geltend.
15
bb) Der Kläger verfolgt damit vielmehr den Anspruc h der Schuldnerin auf Erteilung von Kontoauszügen und Rechnungsabschlüssen. Dabei handelt es sich um einen selbständigen Anspruch aus dem Girover- trag (§§ 666, 675 BGB). Dieser setzt keinen anderen Anspruch voraus, dessen Geltendmachung die begehrte Auskunft vorbereiten soll, sondern er dient unabhängig hiervon der Information des Auskunftsberechtigten über die Geschäfte, die der Auskunftsverpflichtete in seinem Interesse geführt hat (Senatsurteile BGHZ 107, 104, 108 und vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, WM 2001, 621). Dieser Anspruch besteht daher auch dann, wenn das Konto kein Guthaben aufweist (Bach-Heuker, in: Hellner /Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1182; Staudinger /Hopt/Mülbert, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 607 ff. Rdn. 103).
16
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steh t dem Kläger dieser selbständige Auskunftsanspruch auf Erteilung von Rechnungsabschlüssen und Überlassung von Kontoauszügen nicht zu. Der Senat schließt sich der ganz herrschenden Meinung in der Instanzrechtsprechung und Literatur an, nach der der selbständige Auskunftsanspruch im Gegensatz zum unselbständigen Nebenanspruch nicht auf den Pfändungsgläubiger übergeht (LG Frankfurt a.M. WM 1986, 1008; LG Hildesheim JurBüro 1988, 547, 549; LG Itzehoe WM 1988, 994; LG Aachen JurBüro 1991, 873, 875; LG Stuttgart Rpfleger 1994, 471, 472; AG Meldorf SchlHA 1987, 152 und WM 1987, 1503; Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1187 f.; Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 829 Rdn. 80; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 193; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 357 Rdn. 8; Staudinger /Hopt/Mülbert, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 607 ff. Rdn. 120; Lwowski/Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 33 Rdn. 30 a; MünchKommBGB/Krüger, 4. Aufl. § 259 Rdn. 18; MünchKommHGB/Hadding/Häuser, ZahlungsV Rdn. A 250; Zöller/ Stöber, ZPO 25. Aufl. § 829 Rdn. 33 "Kontokorrent" Buchst. d; Vollkom- mer WuB VI E. § 829 ZPO 1.04; a.A. LG Cottbus InVo 2003, 244, 245; AG Rendsburg WM 1987, 1179; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. Grdz. § 704 Rdn. 87; Musielak/Becker, ZPO 4. Aufl. § 850 k Rdn. 18).
17
aa) Ginge der selbständige und umfassende Auskunft sanspruch des Bankkunden auf den Pfändungsgläubiger über, würde dieser Informationen erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos haben und daher nicht mehr durch den Zweck des übergegangenen Nebenanspruchs gedeckt sind. Für den Zahlungsanspruch des Gläubigers ist es nicht notwendig zu erfahren , welche Lastschriften aufgrund der vorrangigen Pfändung zurückgegeben wurden bzw. woher eine Gutschrift kam und welcher Anspruch dieser zugrunde lag. Das gilt auch im Fall der Hilfspfändung des Anspruchs auf Gutschrift künftiger Eingänge, der durch die jeweilige Gutschrift erfüllt worden ist (Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1185, 2/1187). Vielmehr könnte der Gläubiger sich dadurch umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners informieren; er erführe von weiteren Pfändungsgrundlagen und könnte darauf Folgepfändungen gegen andere Drittschuldner ausbringen. Damit würde die Pfändung der Ansprüche aus dem Girokonto auf eine unzulässige , von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Ausforschungspfändung hinauslaufen (AG Meldorf WM 1987, 1503; Engel BKR 2003, 878, 879; Hadatsch/Wagner, Die Bearbeitung von Pfändungsbeschluss und Drittschuldnererklärung 6. Aufl. S. 141; Sühr WM 1985, 741, 743; Weber WuB VI E. § 829 ZPO 3.87).
18
bb) Ein berechtigtes Interesse des Vollstreckungsg läubigers an der Herausgabe der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse kann auch nicht damit begründet werden, dass er diese zur Bezifferung seines Zahlungsanspruchs und zur Substantiierung der Einziehungsklage benötige. Denn aus § 836 Abs. 3 ZPO ergibt sich, dass der Schuldner die primäre Auskunftsquelle für den Gläubiger sein soll, von dem letzterer sich die erforderlichen Informationen und Urkunden - aufgrund der weiten Definition dieser Urkunden (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2003 - IXa ZB 53/03, WM 2003, 625, 626) gegebenenfalls auch Kontoauszüge (Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 836 Rdn. 14 Fn. 43; Musielak/Becker, ZPO 4. Aufl. § 836 Rdn. 7) - beschaffen kann, falls ihm die Auskünfte, die er von dem Drittschuldner nach § 840 ZPO oder als Auskunft aufgrund des unselbständigen Nebenanspruchs erhalten hat, nicht genügen.
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cc) Dem vollständigen Übergang des Anspruchs auf H erausgabe der Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse auf den Pfändungsgläubiger steht zudem entgegen, dass dem Kreditinstitut damit die Möglichkeit genommen würde, einen Kontokorrentabschluss im Sinne des § 355 HGB herbeizuführen (LG Itzehoe WM 1988, 994, 995; Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1188), weil für das Saldoanerkenntnis trotz der Pfändung weiterhin der Schuldner zuständig bleibt (vgl. Bach-Heuker, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/1188; MünchKommHGB/Hefermehl, § 357 Rdn. 10; Staub/ Canaris, HGB 4. Aufl. § 357 Rdn. 40). Außerdem wäre der Kontoinhaber nicht hinreichend über die Ein- und Ausgänge auf seinem Konto und die Höhe der gepfändeten Beträge informiert (LG Stuttgart Rpfleger 1994, 471, 472; Engel BKR 2003, 878, 879). Er hätte nicht mehr die Möglich- keit zu überprüfen, ob von ihm zu reklamierende Fehlbuchungen oder durch § 850 k ZPO oder § 55 SGB I geschützte Gutschriften erfolgt sind.
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c) Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch unter Berücksichtigung von Ziffer 10 des von der beklagten Sparkasse nicht angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zu. Danach erstreckt sich "die Pfändung des Hauptanspruchs ... auch auf die Nebenrechte wie den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Bankverhältnis, insbesondere die Angabe des Kontostandes ...". Hauptanspruch ist dabei der gepfändete Auszahlungsanspruch der Schuldnerin. Ausgehend davon sowie vom Wortlaut ("Nebenrechte" , "insbesondere") muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahin verstanden werden, dass er nur unselbständige, nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehende Nebenansprüche auf Auskunftserteilung erfasst, nicht aber selbständige, vom gepfändeten Hauptanspruch unabhängige Auskunftsansprüche der Schuldnerin als Kontoinhaberin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Girovertrag. Das gilt besonders, da diese Ansprüche nicht pfändbar sind (LG Frankfurt a.M. WM 1986, 1008; LG Itzehoe WM 1988, 994, 995; LG Aachen JurBüro 1001, 873, 875; LG Stuttgart Rpfleger 1994, 471, 472; BachHeuker , in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 1188; MünchKommBGB/Krüger, 4. Aufl. § 259 Rdn. 18; MünchKommHGB/ Hadding/Häuser, ZahlungsV Rdn. A 250). Zumindest ist der Pfändungsund Überweisungsbeschluss insoweit nicht klar und bestimmt. Dies geht zu Lasten des Klägers.
21
Dass in Ziffer 10 Satz 2 unter anderem die Herausg abe von Kontoauszügen angeordnet wird, ändert im Ergebnis nichts. Insoweit ist schon nicht hinreichend klar, dass sich diese Anordnung an die Beklagte richtet. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit der Schuldnerin jedenfalls hinsichtlich eines Kontos vereinbart hatte, dass die Erteilung von Kontoauszügen mittels Kontoauszugsdrucker erfolgt und Auszüge nur übersandt werden, wenn der Auszugsdrucker von der Schuldnerin über einen längeren Zeitraum nicht in Anspruch genommen worden ist. Dies kann die Beklagte auch dem Kläger entgegenhalten (Engel BKR 2003, 878, 879). Dass die Schuldnerin den Auszugsdrucker längere Zeit nicht betätigt hat, ist nicht vorgetragen.
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3. Soweit die Verurteilung der Beklagten durch das Amtsgericht die Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse einschließt, kommt eine Klageabweisung allerdings nicht in Betracht, weil die Beklagte das amtsgerichtliche Urteil insoweit nicht angefochten hat und das Berufungsgericht an den Berufungsantrag der Beklagten gebunden war (§ 528 Satz 2 ZPO).
23
a) Mit der beschränkten Anfechtung des amtsgericht lichen Urteils hat die Beklagte ein schlüssiges prozessuales Anerkenntnis (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. Vor § 306 Rdn. 12) mit der Einschränkung abgegeben, dass sie sich nur einer Verurteilung Zug um Zug gegen Erstattung von Kosten in Höhe von 30 € beugen will. Wenn der Kläger - wie hier - auf einer einschränkungslosen Verurteilung besteht, kann insofern zwar kein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO ergehen. Dennoch ist die Beklagte an ihr Anerkenntnis gebunden. Das Gericht entscheidet nicht mehr über das materiell-rechtliche Bestehen des anerkannten Hauptanspruchs, sondern lediglich über die Berechtigung des geltend gemachten Gegenrechts (BGHZ 107, 142, 146 f.). Die Verurteilung zur Herausgabe vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse ist daher - auch wenn, wie dargelegt, ein entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch nicht besteht - aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten zu Recht erfolgt.
24
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten verneint. Die Beklagte ist berechtigt, die Auskunftserteilung von der Zahlung des begehrten Entgelts in Höhe von 30 € abhängig zu machen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der vierteljährlichen Rechnungsabschlüsse hat, handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Beklagten, für die sie auch ein von ihr zu bestimmendes Entgelt verlangen kann. Für eine Angemessenheitsüberprüfung des verlangten Entgelts ist angesichts der Tatsache, dass die Beklagte die Erteilung der Rechungsabschlüsse völlig verweigern könnte, kein Raum. Ziffer 17 Abs. 1 und 2 AGB-Sparkassen, die eine gerichtliche Überprüfung eröffnen würde, findet keine Anwendung, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zum Kläger mangels Einbeziehung nicht gelten.

III.


25
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuhebe n (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 9 C 579/04 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 01.03.2005 - 2 S 207/04 (2) -

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.