Tenor

1. ...

2. ...

3. Das Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich und sachlich unzuständig und verweist

den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht Leer.

Gründe

1

(...) Das Landgericht Stralsund ist weder örtlich noch sachlich zuständig.

1.

2

Eine örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ergibt sich weder aus §§ 12 f. ZPO noch aus § 32 ZPO oder § 29 Abs. 1 ZPO; andere Gerichtsstandsbestimmungen, die zu einer hiesigen

3

Zuständigkeit führen würden, sind nicht ersichtlich.

4

a) Der Beklagte ist im Bezirk des Amtsgerichts Leer wohnhaft; dies trägt die Klägerin selbst vor.

b) ...

5

c) Bzgl. § 29 Abs. 1 ZPO teilt das Gericht - wie mit Hinweis vom 20.01.2012 bereits angedeutet - nicht die herrschende Auffassung (hierzu statt aller etwa Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 29 Rdnr. 23 m.w.N.), dass die Schadensersatzpflicht (stets) dort zu erfüllen sei, wo die (vermeintlich) verletzte vertragliche Primärpflicht - hier die mangelfreie Mietraumüberlassung - zu erfüllen gewesen wäre. Im Grundsatz ist anerkannt, und dieser Grundsatz muss diesseitigen Erachtens auch vorliegend Platz greifen, dass der Erfüllungsort und damit auch Gerichtsstand für jede einzelne - primäre oder sekundäre - Vertragspflicht gesondert festzustellen ist. Die Schadensersatzpflicht aber, soweit sie - wie hier - nach abgeschlossener und in natura (§ 249 Abs. 1 BGB) nicht beheb- bzw. ausgleichbarer Pflichtverletzung auf Geldzahlung gerichtet ist, muss somit von dem Schädiger grundsätzlich an dessen (Wohn-) Sitz erfüllt werden. Dies folgt - der Gesetzeswortlaut erscheint insoweit klar - aus §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 ZPO. Insbesondere ergibt sich nach diesseitiger Auffassung - entgegen herrschender Meinung - auch aus "den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses" (§ 269 Abs. 1 BGB), nichts Gegenteiliges. Dem erkennenden Gericht erschließt sich nicht, inwieweit es in den "Umständen" bzw. namentlich in der "Natur des Schuldverhältnisses" - hier mithin in der Natur einer auf Geldzahlung gerichteten Schadensersatzpflicht - läge, dass die Schadlosstellung am Ort der Primärpflichtverletzung zu erfolgen hätte. Das Gericht hat aus analogen Erwägungen heraus in Abkehr von der auch insoweit - zumindest noch - gegenteiligen herrschenden Auffassung bereits mit Beschlüssen vom 04.10.2011 (6 O 77/11) und 13.10.2011 (6 O 211/11), beide veröffentlicht bei Juris, ausgeführt, dass im Zweifel gerade nicht von einem einheitlichen Erfüllungsort unabhängig von der konkret streitbegriffenen Einzelpflicht ausgegangen werden könne. So verhält es sich nach diesseitiger Einschätzung auch hier. Ebensowenig wie bei der Frage, an welchem Ort der Bauhandwerkerlohn zu vergüten ist, sprechen sachlich einleuchtende Gründe dafür, dass hier auf den Ort abzustellen wäre, an dem die Gegenleistung bzw. die zu Grunde liegende Primärleistung zu erfüllen war/ist. Besonders deutlich wird dies, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Pflicht, Ersatz in Geld zu leisten, mag sie auch in der Praxis oft unbar im Wege einer Banküberweisung erfüllt werden, im (gesetzlichen) Ausgangspunkt durch Übergabe und Übereignung von Bargeld zu erfüllen wäre. Es müsste hier also der Beklagte aus Ostfriesland Bargeld nach S. schaffen, um es dort der Klägerin - dienstansässig in D. - auszuhändigen bzw. (wenn man den gesetzlichen Forderungsübergang auf den klagenden Versicherungsträger außer Betracht lässt) der ebenfalls in Sachsen (N.) wohnhaften geschädigten Zeugin H. K.

2. ...

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Stralsund Beschluss, 28. März 2012 - 6 O 380/11 zitiert 6 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 269 Leistungsort


(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältni

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Landgericht Stralsund Beschluss, 28. März 2012 - 6 O 380/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Landgericht Stralsund Beschluss, 04. Okt. 2011 - 6 O 77/11

bei uns veröffentlicht am 04.10.2011

Tenor Das Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Oldenburg. Gründe I. 1 Die Parteien streiten um Restwerklohn aus eine

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Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Tenor

Das Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Oldenburg.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Restwerklohn aus einem Bauvertrag betreffend eine Ferienhausanlage unter der Anschrift "W. S. ..." in S. auf der Insel R. (Landgerichtsbezirk Stralsund). Die Klägerin - d.h. der Werkunternehmer - hat ihren Sitz in L. (ebenfalls Landgerichtsbezirk Stralsund); der Beklagte - d.h. der Besteller - ist in C. (Landgerichtsbezirk Oldenburg) wohnhaft.

2

Das Gericht hat zuletzt mit Hinweis vom 02.09.2011, für dessen näheren Inhalt auf Bl. 74 f., 84 f., 91 f. d.A. Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass es sich für örtlich unzuständig hält. Beiden Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 14.09.2011 (Bl. 100 ff. d.A.) der Auffassung des Gerichts angeschlossen und die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts gerügt. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 04.10.2011 (Bl. 103 d.A.) Verweisung an das Landgericht Oldenburg beantragt.

II.

3

Das angegangene Landgericht Stralsund ist örtlich nicht zuständig. Der Rechtsstreit war daher unter Ausspruch der eigenen Unzuständigkeit antragsgemäß an das Landgericht Oldenburg zu verweisen (vgl. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO). Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund ist - da der Beklagte seinen Wohnsitz und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12 f. ZPO im Bezirk des Landgerichts Oldenburg hat - nur auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 ZPO denkbar und hätte vorausgesetzt, dass die streitige Werklohnzahlung im Bezirk des Landgerichts Stralsund zu erfüllen ist. Hiervon kann - entgegen verbreiteter Auffassung - nicht ausgegangen werden. Das Gericht teilt die in Rechtsprechung und Literatur zumindest bislang überwiegende Auffassung, wonach bei Bauverträgen regelmäßig ein einheitlicher Gerichtsstand am Ort des Bauvorhabens bestehen soll, nicht.

4

Geldschulden - und hierzu zählt auch die Werklohnverpflichtung des Bestellers - sind prinzipiell am (Wohn-) Sitz des Bestellers zu erfüllen (§§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB). Damit liegt auch der Gerichtsstand für die Werklohnklage am (Wohn-) Sitz des Bestellers (§ 29 Abs. 1 ZPO; insoweit im Ergebnis ohne Abweichung von §§ 12 f. ZPO). Richtigerweise ergibt sich auch für den Bauvertrag nichts anderes, und zwar - entgegen der bislang mehrheitlichen Auffassung - insbesondere nicht aus den "Umständen" bzw. der "Natur des Schuldverhältnisses". Warum es abweichend von der gesetzlichen Regel (§ 269 Abs. 1 ZPO: Holschuld) in der Natur gerade des Bauvertrages liegen sollte, dass der Besteller den Werklohn am Ort des Bauwerkes zu leisten hätte, erschließt sich nicht. Insbesondere in Zeiten eines weitgehend bargeldlosen Zahlungsverkehrs erscheint die Vorstellung von einer Bargeldübergabe an der Baustelle - jedenfalls beim "legalen" Bruttogeschäft - geradezu als Anachronismus. Der von der Rechtsordnung nicht gebilligte "Schwarzbau", bei dem der Bauhandwerker tatsächlich regelmäßig oder zumindest oftmals am Ort des Bauwerks "cash" entlohnt werden mag, kann nicht ernstlich zum Maßstab der gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmung genommen werden. Abgesehen davon handelt es sich vorliegend auch nicht um ein "Schwarzgeschäft". Dass eine Beweisaufnahme über streitige Mängel - wie von der herrschenden Auffassung zur Begründung eines einheitlichen Bauwerksgerichtsstandes bemüht - durch das Gericht am Ort des Bauwerks in der Regel leichter durchgeführt werden könne, stellt einerseits eine prozessuale Zweckmäßigkeitserwägung dar, die im Rahmen der materiellrechtlichen Erfüllungsortsbestimmung - an die das Prozessrecht konsequent anknüpft - keine Rolle spielen kann, und trifft zum anderen auch nicht ohne Weiteres zu, denn über Mängeleinwände bei Bauvorhaben wird erfahrungsgemäß in aller Regel Sachverständigenbeweis in Gestalt eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Hier macht es keinen Unterschied, ob der Sachverständige zur Begutachtung durch ein ortsnahes oder ortsfernes Gericht bestellt wird. Entscheidend ist allenfalls die Ortsnähe des Sachverständigen (vgl. zum Ganzen dezidiert LG Frankenthal, Urteil vom 08.07.1998 - 5 O 520/98, zitiert nach Juris, dort insbesondere Tz. 18 ff. m.w.N.).

5

Dass u.a. der Bundesgerichtshof, auf dessen Rechtsprechung bereits im Hinweisschreiben vom 18.07.2011 (Bl. 64 d.A.) eingegangen worden ist (vgl. erneut BGH, Beschluss vom 05.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935, sowie aus jüngerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - X ARZ 91/03, NJW 2004, 54, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18, und - allerdings nur am Rande und lediglich als Hinweis auf frühere Rechtsprechung ohne ausdrückliche Bestätigung - BGH, Urteil vom 24.01.2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 17), eine örtliche Zuständigkeit am Ort des Bauwerkes annimmt, also gegenteiliger Auffassung ist, wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, ändert indes nichts daran, dass das Gericht die Auffassung des Bundesgerichtshofs nach eingehender Prüfung für nicht zutreffend hält und sich ihr daher nicht anzuschließen vermag. Das Gericht nimmt insoweit namentlich auf das dezidiert und insgesamt überzeugend begründete Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 08.07.1998 (a.a.O.) Bezug, das für die Werklohnklage auf den (Wohn-) Sitz des Auftraggebers verweist. Wie das LG Frankenthal (a.a.O.; Tz. 21) insbesondere auch zurecht ausführt, teilt im Übrigen eine nicht unerhebliche Zahl von Instanzgerichten und Literaturbeiträgen die Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht (so u.a. LG Konstanz, Beschluss vom 22.02.1983 - 4 O 558/82, BauR 1984, 86; LG Wiesbaden, Beschluss vom 28.01.1983 - 9 O 498/82, BauR 1984, 88; LG Karlsruhe, Beschluss vom 15.06.1990 - O 51/90 KfH III, MDR 1990, 1010; LG Braunschweig, Beschluss vom 19.06.1985 - 3 O 180/85, BauR 1985, 721 f.; LG Tübingen, Beschluss vom 30.04.1982 - 2 O 50/82, BauR 1983, 590 f.; LG Dortmund, Urteil vom 08.05.1980 - 2 O 352/79 [unveröffentlicht]; Völker, BauR 1981, 522, 523; Schmidt, MDR 1993, 410, 411; ferner für eine Architektenhonorarklage, der Sache nach aber übertragbar, EuGH, Urteil vom 15.01.1987 - 266/85, Slg. 1987, 239 ff. = NJW 1987, 1131, sowie OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.11.1989 - 4 U 83/89, BauR 1990, 513 f., und Geimer, NJW 1987, 1132 f.; vgl. insoweit auch - für den Erfüllungsort der Rückabwicklung nach Rücktritt vom Kaufvertrag - LG Krefeld, Beschluss vom 27.07.1977 - 2 O 262/77, MDR 1977, 1018, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 4 ff., und Stöber, NJW 2006, 2661, 2662 ff. m.w.N.). Wie wenig "gesichert" bzw. "herrschend" die Auffassung, Erfüllungsort für den Werklohnanspruch sei der Ort des Bauwerks, tatsächlich ist, zeigt auch der Umstand, dass in einschlägigen baurechtlichen Abhandlungen ausdrücklich empfohlen wird, die Werklohnklage aus anwaltlicher Vorsicht nicht am Ort des Bauwerks, sondern am (Wohn-) Sitz des Schuldners zu erheben (vgl. LG Halle a.d.S., Beschluss vom 10.01.2006 - 8 O 273/05, zitiert nach Juris, dort Tz. 15, und Englert, NZBau 2004, 360, 361). Überhaupt lässt sich allgemein feststellen, dass die Tendenz u.a. des Bundesgerichtshofes, bei verschiedenen Vertragstypen einen einheitlichen Erfüllungsort anzunehmen, spürbar zurückgeht (vgl. LG Halle a.d.S., a.a.O., Tz. 15 ff.). So hat der Bundesgerichtshof u.a. für den Anwaltsvertrag erst unlängst seine frühere Annahme, auch hier bestünde ein einheitlicher Erfüllungsort, aufgegeben und sich wieder dem Grundsatz angenähert, dass der Leistungsort für jede einzelne vertragliche Leistungspflicht gesondert zu bestimmen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - X ARZ 91/03, NJW 2004, 54, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 11 ff., und dazu LG Halle a.d.S., a.a.O., Tz. 16), was auch in der Sache überzeugt. Auch in den bisherigen Entscheidungen zum Bauvertrag hat der Bundesgerichtshof im Übrigen stets nur zurückhaltend formuliert, dass beim Bauvertrag lediglich "in der Regel" bzw. "regelmäßig" ein einheitlicher Erfüllungsort bestünde. Das vorliegend erkennende Gericht jedenfalls geht vorliegend nicht davon aus, dass der Erfüllungsort am Ort des Bauwerkes liegt, sondern - wie §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB es an sich auch klar zum Ausdruck bringen - am Wohnsitz des Beklagten, mithin in C. Örtlich zuständig ist daher - sowohl nach §§ 12 f. ZPO als auch nach § 29 Abs. 1 ZPO - allein das Landgericht Oldenburg.

6

Insoweit war daher antragsgemäß zu verweisen.