Landgericht Stralsund Beschluss, 28. März 2012 - 6 O 380/11

published on 28/03/2012 00:00
Landgericht Stralsund Beschluss, 28. März 2012 - 6 O 380/11
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Tenor

1. ...

2. ...

3. Das Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich und sachlich unzuständig und verweist

den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht Leer.

Gründe

1

(...) Das Landgericht Stralsund ist weder örtlich noch sachlich zuständig.

1.

2

Eine örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ergibt sich weder aus §§ 12 f. ZPO noch aus § 32 ZPO oder § 29 Abs. 1 ZPO; andere Gerichtsstandsbestimmungen, die zu einer hiesigen

3

Zuständigkeit führen würden, sind nicht ersichtlich.

4

a) Der Beklagte ist im Bezirk des Amtsgerichts Leer wohnhaft; dies trägt die Klägerin selbst vor.

b) ...

5

c) Bzgl. § 29 Abs. 1 ZPO teilt das Gericht - wie mit Hinweis vom 20.01.2012 bereits angedeutet - nicht die herrschende Auffassung (hierzu statt aller etwa Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 29 Rdnr. 23 m.w.N.), dass die Schadensersatzpflicht (stets) dort zu erfüllen sei, wo die (vermeintlich) verletzte vertragliche Primärpflicht - hier die mangelfreie Mietraumüberlassung - zu erfüllen gewesen wäre. Im Grundsatz ist anerkannt, und dieser Grundsatz muss diesseitigen Erachtens auch vorliegend Platz greifen, dass der Erfüllungsort und damit auch Gerichtsstand für jede einzelne - primäre oder sekundäre - Vertragspflicht gesondert festzustellen ist. Die Schadensersatzpflicht aber, soweit sie - wie hier - nach abgeschlossener und in natura (§ 249 Abs. 1 BGB) nicht beheb- bzw. ausgleichbarer Pflichtverletzung auf Geldzahlung gerichtet ist, muss somit von dem Schädiger grundsätzlich an dessen (Wohn-) Sitz erfüllt werden. Dies folgt - der Gesetzeswortlaut erscheint insoweit klar - aus §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 ZPO. Insbesondere ergibt sich nach diesseitiger Auffassung - entgegen herrschender Meinung - auch aus "den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses" (§ 269 Abs. 1 BGB), nichts Gegenteiliges. Dem erkennenden Gericht erschließt sich nicht, inwieweit es in den "Umständen" bzw. namentlich in der "Natur des Schuldverhältnisses" - hier mithin in der Natur einer auf Geldzahlung gerichteten Schadensersatzpflicht - läge, dass die Schadlosstellung am Ort der Primärpflichtverletzung zu erfolgen hätte. Das Gericht hat aus analogen Erwägungen heraus in Abkehr von der auch insoweit - zumindest noch - gegenteiligen herrschenden Auffassung bereits mit Beschlüssen vom 04.10.2011 (6 O 77/11) und 13.10.2011 (6 O 211/11), beide veröffentlicht bei Juris, ausgeführt, dass im Zweifel gerade nicht von einem einheitlichen Erfüllungsort unabhängig von der konkret streitbegriffenen Einzelpflicht ausgegangen werden könne. So verhält es sich nach diesseitiger Einschätzung auch hier. Ebensowenig wie bei der Frage, an welchem Ort der Bauhandwerkerlohn zu vergüten ist, sprechen sachlich einleuchtende Gründe dafür, dass hier auf den Ort abzustellen wäre, an dem die Gegenleistung bzw. die zu Grunde liegende Primärleistung zu erfüllen war/ist. Besonders deutlich wird dies, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Pflicht, Ersatz in Geld zu leisten, mag sie auch in der Praxis oft unbar im Wege einer Banküberweisung erfüllt werden, im (gesetzlichen) Ausgangspunkt durch Übergabe und Übereignung von Bargeld zu erfüllen wäre. Es müsste hier also der Beklagte aus Ostfriesland Bargeld nach S. schaffen, um es dort der Klägerin - dienstansässig in D. - auszuhändigen bzw. (wenn man den gesetzlichen Forderungsübergang auf den klagenden Versicherungsträger außer Betracht lässt) der ebenfalls in Sachsen (N.) wohnhaften geschädigten Zeugin H. K.

2. ...

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
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published on 04/10/2011 00:00

Tenor Das Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Oldenburg. Gründe I. 1 Die Parteien streiten um Restwerklohn aus eine
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Annotations

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.