Landgericht Stralsund Beschluss, 10. März 2011 - 6 O 378/10
Gericht
Tenor
Das angerufene Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das zuständige Landgericht Düsseldorf.
Gründe
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Der Rechtsstreit war gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Ausspruch der eigenen Unzuständigkeit an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Düsseldorf zu verweisen, nachdem die Klägerin dies mit Schriftsatz vom 07.03.2011 (Bd. III Bl. 131 f. d.A.) beantragt hat. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus dem dortigen Sitz der beklagten Versicherungsgesellschaft (vgl. §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG. Das Gericht war an die zuvor erfolgte Verweisung von Seiten des Landgerichts Rostock nicht gebunden, da das Landgericht Rostock seinen Verweisungsbeschluss nicht begründet hat; insoweit nimmt das Gericht auf den mit Schreiben vom 14.01.2011 erteilten richterlichen Hinweis Bezug (Bd. III Bl. 108 ff. d.A.).
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Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund ist nicht gegeben. Die ersichtlich allein als zuständigkeitsbegründend in Betracht kommende Vorschrift des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG n.F. ist nach Auffassung des Gerichts nicht anzuwenden. Das Gericht hält diese Vorschrift hier für nicht anwendbar, da es sich um einen so genannten "Altfall" handelt. Unstreitig ist der dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Versicherungsvertrag mit der Beklagten vor dem 31.12.2007 abgeschlossen worden und der Schadensfall vor dem 31.12.2008 eingetreten. Die Unanwendbarkeit des § 215 Abs. 1 S. 1 VVG n.F. in einem solchen Fall folgt aus Sicht des Gerichts - entgegen der Auffassung beider Parteien - aus Art. 1 Abs. 2 EGVVG.
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Inwieweit § 215 Abs. 1 VVG n.F. auf Altfälle anzuwenden ist, ist umstritten. Das Gericht teilt die Auffassung, dass Art. 1 Abs. 2 EGVVG auch auf die verfahrensbezogenen Gerichtsstandsvorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes mit der Folge anzuwenden ist, dass bei so genannten Altfällen - ein solcher liegt hier unstreitig vor - das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung unverändert - auch über den 31.12.2008 hinaus - anzuwenden ist und somit eine Zuständigkeit in Anknüpfung an den Wohnsitz der Klägerin nach § 215 Abs. 1 S. 1 VVG n.F. nicht in Betracht kommt (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.11.2008 - 7 AR 8/08, VersR 2009, 246 = RuS 2009, 103, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 2; OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2009 - I-20 U 110/08, 20 U 110/08, VersR 2009, 1345 = MDR 2009, 1391, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 41 ff.; OLG Naumburg, Beschluss vom 15.10.2009 - 4 W 35/09, VersR 2010, 374, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 5 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.03.2010 - 8 W 353/10, NJW-RR 2010, 1186 = VersR 2010, 935, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr 12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2010 - I-4 U 162/09, 4 U 162/09, VersR 2010, 1354, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 55; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.09.2010 - 1 W 39/10, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 6 ff.; LG Ansbach, Beschluss vom 15.02.2010 - 3 O 1360/09, 3 O 1360/09 Ver, VersR 2010, 935, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 15 ff.; LG Stralsund, Beschluss vom 01.02.2011 - 6 O 259/10, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 5 ff.; Klär, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG (2008),
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§ 215 Rdnr. 16; Abel/Winkens, RuS 2009, 103; dies., RuS 2010, 143; Bauer/Rajkowski, VersR 2010, 1559, 1560 f.). Der gegenteiligen - auch vom Oberlandesgericht Rostock vertretenen - Auffassung, die § 215 VVG n.F. auch bei Altfällen zumindest dann anwendet, wenn - wie hier - die Klage nach dem 31.12.2008 erhoben worden ist (OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2010 - 5 W 179/09, zitiert nach Juris, dort Rdnr. 6 ff.; ebenso, teilweise weitergehend auch bereits für vor dem 01.01.2009 erhobene Klagen, haben folgende Oberlandesgerichte entschieden: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.09.2008 - 5 W 220/08, VersR 2008, 1337, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 4 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2009 - 3 W 20/09, RuS 2010, 140, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 5 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.05.2010 - 10 W 772/09, VersR 2010, 1356, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 2 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 30.03.2009 - 9 W 23/09, VersR 2009, 531 = NJW-RR 2009, 966, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 6 f.; OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2009 - 9 W 36/09, VersR 2009, 1347, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 18; OLG Dresden, Beschluss vom 10.11.2009 - 3 AR 81/09, VersR 2010, 1065, hier zitiert nach Juris, dort Rdnr. 9, 11), vermag das Gericht sich aus den nachfolgenden Gründen nicht anzuschließen.
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Der aus Sicht des Gerichts eindeutige Gesetzeswortlaut stützt die Annahme, Art. 1 Abs. 2 EGVVG sei nach der Intention des Reformgesetzgebers nur auf materiell-vertragsinhaltliche VVG-Vorschriften zu erstrecken, nicht. Tatsächlich rekurriert die Gesetzesbegründung in Bezug auf Art. 1 Abs. 2 EGVVG begrifflich nur auf "Rechte und Pflichten" der Vertragsparteien (BT-Drucks. 16/3945, S. 117). Diese Formulierung lässt aus Sicht des Gerichts neben anderen Deutungen allenfalls als möglichen Schluss zu, dass der Gesetzgeber auf materiell-vertragsinhaltliche VVG-Vorschriften abgezielt habe. Sollte dieser Schluss tatsächlich zu ziehen sein, und selbst dies erscheint mehr als zweifelhaft, so wäre er im Übrigen allenfalls dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber mit Art. 1 Abs. 2 EGVVG in erster Linie bzw. vorrangig - nicht aber notwendig auch ausschließlich - eine materiellrechtliche Aussage treffen wollte. Auch das mit Klageerhebung begründete Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages enthält "Rechte und Pflichten", die der Gesetzgeber ebenfalls gemeint haben könnte (so zurecht ausdrücklich auch LG Ansbach, aaO, Rdnr. 18). Bei einer nur derart vagen gesetzgeberischen Andeutung, die sich zudem im Gesetzeswortlaut selbst letztlich nicht niedergeschlagen hat, ist eine Abweichung von der klar und eindeutig formulierten Übergangsvorschrift des Art. 1 Abs. 2 EGVVG nicht möglich. Unabhängig davon erschiene es auch wenig sinnvoll, Altverträge bei zwischen dem 01. Januar und dem 31. Dezember 2008 eingetretenen Versicherungsfällen einem gespaltenen Übergangsrechtsregime zu unterwerfen; eine derartige Interpretation läge nicht im Interesse der Rechtsklarheit. Soweit durch die Gegenauffassung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/11480, S. 3) argumentiert wird, Art. 1 Abs. 2 EGVVG diene nach seinem Wortlaut erkennbar der Abwicklung eines Versicherungsfalls, geht dieser Ansatz aus Sicht des Gerichts ins Leere und kann daher auf sich beruhen; die klageweise Inanspruchnahme des Versicherers aus Anlass eines Versicherungsfalles stellt gerade die - streitige - Abwicklung eines Versicherungsfalles dar, spricht also nicht gegen die Einbeziehung auch prozessualer Vorschriften in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 2 EGVVG (so zutreffend auch Bauer/Rajkowski, VersR 2010, 1559, 1559), sondern vielmehr gerade für eine solche Einbeziehung. Ohnehin hätte es nahe gelegen, die Regelung des Art. 1 Abs. 2 EGVVG, sollte diese tatsächlich als lediglich materiellrechtlich zu verstehen sein, in den ersichtlich und unstreitig auf materiellrechtliche Belange beschränkten Überleitungskatalog der Art. 2-6 EGVVG einzugliedern. Ebenso hätte der Gesetzgeber die Regelung des § 215 VVG n.F., hätte er sie auch auf Altverträge erstrecken wollen, ohne Weiteres unmittelbar in den Gerichtsstandskatalog der ZPO (§§ 12 ff.) integrieren können, ohne dass es auf das Überleitungsrechtsregime des EGVVG überhaupt angekommen wäre. Beides hat der Gesetzgeber jedoch nicht getan (vgl. OLG Düsseldorf, aaO; Bauer/Rajkowski, VersR 2010, 1559, 1560 f.).
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Insoweit war wie tenoriert zu verweisen.
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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.