Landgericht Stralsund Beschluss, 13. Okt. 2011 - 6 O 211/11

bei uns veröffentlicht am13.10.2011

Tenor

Das angegangene Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Marburg.

Gründe

I.

1

Der in S. wohnhafte Kläger nimmt den in K. und damit im Bezirk des Landgerichts Marburg wohnhaften Beklagten auf Kaufpreisrückzahlung nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug zuzüglich Ersatz u.a. der Kosten einer vom Beklagten veranlassten - wie er behauptet werterhöhenden - Reparatur in Anspruch. Für den Inhalt des zu Grunde liegenden Kaufvertrages vom 21.08.2010 wird auf die Anlage K 1 (Bl. 8 d.A.) Bezug genommen.

2

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.08.2011 (Bl. 35 d.A.) gerügt, das Landgericht Stralsund sei örtlich nicht zuständig. Er sei vor seinem Wohnsitzgericht - dem Landgericht Marburg - zu verklagen. Mit Schreiben vom 31.08.2011 (Bl. 36 d.A.) - das Verfahren war zu diesem Zeitpunkt noch Kammersache - hat der Kammervorsitzende die Beteiligten darauf hingewiesen, dass seines Erachtens eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund bestünde. Hierzu hatte der Kläger bereits in der Klageschrift näher ausgeführt und sich auf eine Rechtsprechungsfundstelle bezogen (vgl. Seite 6 der Klageschrift vom 02.08.2011 = Bl. 6 d.A.). Mit Beschluss vom 20.09.2011 (Bl. 40 d.A.) ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichtersache übertragen worden. Der nunmehr verfahrensleitende Berichterstatter hat die Parteien mit Schreiben vom 28.09.2011 (Bl. 41 f., 44 d.A.) darauf aufmerksam gemacht, dass er die Auffassung des Kammervorsitzenden zur Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht teile, dies näher begründet - worauf Bezug genommen wird - und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 12.10.2011 (Bl. 46 f. d.A.) seinen Standpunkt verteidigt und vertieft; insbesondere hat er sich nunmehr auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.04.2011 (Az.: VIII ZR 220/10) bezogen. Hilfsweise hat er Verweisung an das Landgericht Marburg beantragt.

II.

3

Das Landgericht Stralsund ist - auch unter Berücksichtigung der jüngsten Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12.10.2011 - örtlich nicht zuständig. Der Kläger hat für den Fall, dass das erkennende Gericht bei seiner unter dem 28.09.2011 geäußerten Einschätzung verbleiben sollte, Verweisung an das Landgericht Marburg beantragt. Das Gericht hält an seiner Auffassung fest. Der Eventualfall ist damit eingetreten. Der Rechtsstreit war daher unter Ausspruch der eigenen Unzuständigkeit antragsgemäß an das Landgericht Marburg zu verweisen (vgl. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO).

4

1. Das Landgericht Stralsund ist örtlich nicht zuständig.

5

a) Der Beklagte ist außerhalb des hiesigen Bezirks ansässig. Auf §§ 12 f. ZPO kann eine Klage vor dem hiesigen Gericht somit nicht gestützt werden. Denkbar ist eine Zuständigkeit des hiesigen Gerichts daher allein - anderweitige Gerichtsstandsbestimmungen, die eine Anrufung des Landgerichts Stralsund rechtfertigen könnten, macht auch der Kläger nicht geltend - auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 ZPO. Diese Regelung greift hier indes nach zutreffender Auffassung nicht ein.

6

b) Das Gericht geht - wie bereits unter dem 28.09.2011 ausgeführt - im Anschluss u.a. an LG Krefeld, Beschluss vom 27.07.1977 - 2 O 262/77, MDR 1977, 1018, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 4 ff., und Stöber, NJW 2006, 2661, 2662 ff., davon aus, dass Erfüllungsort und damit zugleich Gerichtsstand für die auf § 346 Abs. 1 BGB gestützte Rückzahlungsklage des Käufers nach Rücktritt vom Kaufvertrag - wie sie hier vorliegt - gemäß § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB der (Wohn-) Sitz des Verkäufers ist (so u.a. auch Schwab, in: AnwKomm-BGB, 1. Aufl. 2005, § 269 Rdnr. 40 ff.; Huber, in: Soergel, BGB, 12. Aufl. 1991, § 467 Rdnr. 97, 99, für die Wandelung nach altem Recht; Döhmel, Der Leistungsort bei Rückabwicklung von Verträgen, 1997, Seiten 109 ff., 134 ff., ebenfalls zur Wandelung nach früherem Recht).

7

aa) Für Gegenteiliges - d.h. für einen einheitlichen Gerichtsstand an dem Ort, an dem sich die Kaufsache nach Rücktritt bestimmungsgemäß befindet - gibt das geltende Recht entgegen der zumindest bislang herrschenden Auffassung (u.a. - wie vom Kläger auf Seite 6 der Klageschrift herangezogen - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.2005 - 5 W 306/04, NJW 2005, 906, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 5, sowie LG Freiburg, Urteil vom 07.11.2008 - 8 O 98/08, zitiert nach Juris, dort Tz. 9, und - unlängst - OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011 - 3 U 174/10, DAR 2011, 260, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 10; weitere Nachweise u.a. bei Stöber, a.a.O., in Fußnoten 5 und 6), nichts her. Entgegen verbreiteter Auffassung ergibt sich für einen entsprechenden Einheitsgerichtsstand - der mit der differenzierenden und auf die jeweilige einzelne Vertragspflicht abstellenden gesetzlichen Systematik der §§ 269 f. BGB, 29 ZPO erkennbar nicht in Einklang steht - insbesondere nichts aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Das von Vertretern der wohl noch herrschenden Auffassung (u.a. OLG Köln, a.a.O.) wiederholt zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.03.1983 (Az.: VIII ZR 11/82, veröffentlicht u.a. in NJW 1983, 1479, sowie WM 1983, 561) ist für die Frage, an welchem Ort der zurückgetretene Käufer die Kaufpreisrückzahlung einklagen kann, unergiebig, da es sich nicht mit einer Rückzahlungsklage beschäftigt, sondern mit der Klage des Käufers gegen den Verkäufer auf Rücknahme der Kaufsache und insoweit die Frage nach dem Erfüllungsort für die Rückzahlung des Kaufpreises gerade - als nicht entscheidungserheblich - offen lässt (vgl. insbesondere Tz. 14 a.E. der Entscheidung bei Juris; hierauf verweist zurecht und dezidiert Stöber, NJW 2006, 2661, 2662, linke Spalte unter Punkt III). Tatsächlich besteht richtigerweise kein durchgreifender Grund, dem zurückgetretenen Käufer eine Klage auf Kaufpreisrückzahlung an seinem "Heimatgericht" entgegen Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelung zu eröffnen. Soweit hier verbreitet auf das vertragliche Synallagma, die Ortsnähe für den Fall einer Beweisaufnahme über die dem Rücktritt zu Grunde liegenden Mängel und die "Verantwortlichkeit" des Verkäufers für den Prozess verwiesen wird, handelt es sich durchweg um sachfremde Erwägungen, die mit dem Leitbild der gesetzlichen Regelung nichts zu tun haben und bei konsequenter Betrachtung - zu der sich bezeichnenderweise nahezu niemand versteigt - zur Folge haben müssten, dass bei allen gegenseitigen Verträgen stets ein einheitlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand anzunehmen wäre. Insbesondere müsste im Hinblick auf das vertragliche Synallagma konsequenterweise auch für die wechselseitige Erfüllung der Primärpflichten aus einem Kaufvertrag, von dem keine Partei zurückgetreten ist, ein einheitlicher Ort anzunehmen sein. Dies wird indes geradezu durchweg - auch von den Vertretern der hier abgelehnten Auffassung zum rücktrittsrechtlichen "Austauschort" - abgelehnt (vgl. zum Ganzen statt aller dezidiert und durchweg überzeugend LG Krefeld und Stöber, jeweils a.a.O., m.w.N.).

8

bb) Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12.10.2011 (Bl. 46 f. d.A.) rechtfertigen keine andere Sicht.

9

(1) Ob die Annahme eines Gerichtsstandes am Wohnsitz des Käufers "allein der Zielsetzung der Verbrauchsgüterrichtlinie 1999/44/EG entspricht", wie der Kläger meint, ist nicht ausschlaggebend, denn § 29 ZPO geht ebensowenig wie die materiellrechtlichen Erfüllungsortsvorschriften der §§ 269 f. BGB, auf die insoweit abzustellen ist, auf diese Richtlinie zurück und ist daher auch nicht in deren Lichte zu interpretieren. Im Übrigen enthält die betreffende Richtlinie keine Maßgaben für den nationalen Gesetzgeber, einen "Verbraucherwohnsitzgerichtsstand" vorzusehen. Jedenfalls kann aus ihr nicht abgeleitet werden, dass nationale Gerichte stets - auch ohne einen konkreten Bezug zu bestimmten Richtlinienbestimmungen - gehalten wären, streitentscheidende Normen "verbraucherfreundlich" auszulegen.

10

(2) Auch aus der in Bezug genommenen BGH-Entscheidung vom 13.04.2011 (Az.: VIII ZR 220/10; veröffentlicht u.a. in NJW 2011, 2278) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Entscheidung befasst sich mit dem Gerichtsstand für die Klage auf Nacherfüllung. An der vom Kläger zitierten Stelle (Tz. 28 bei Juris) geht der Bundesgerichtshof lediglich indirekt auf die Gerichtsstandsfrage für den Rückabwicklungsprozess nach erfolgtem Rücktritt ein.

11

Ohne sich zu dieser Frage selbst zu positionieren, stellt der Bundesgerichtshof lediglich im Sinne einer Bestandsaufnahme des vorhandenen Meinungsspektrums fest, dass der Erfüllungsort für "Rückgewähransprüche" - die nicht näher spezifiziert werden - "vielfach" dort "angesiedelt" würden, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet. Nur insoweit zitiert der Senat auch seine Entscheidung vom 09.03.1982 in Sachen VIII ZR 11/82 (Fundstellen s.o.), und zwar ausdrücklich mit dem Zusatz "zum alten Schuldrecht" und bereits einleitend mit dem Kürzel "vgl.". Hieraus kann substantiell nichts abgeleitet werden, zumal sich dem Zitat auch bei einer dem Kläger günstigen Betrachtung bestenfalls entnehmen lässt, dass der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes an seiner Entscheidung vom 09.03.1982 festhält, soweit sie - inhaltlich - reicht. Die Entscheidung vom 13.04.2011 kann daher zu Gunsten des Klägers allenfalls dahin gedeutet werden, dass der Bundesgerichtshof für die Klage des Käufers gegen den Verkäufer auf Rücknahme der Kaufsache auch weiterhin das Gericht am "Austauschort" für zuständig hält. Für die Kaufpreisrückzahlungsklage ist damit höchstrichterlich unverändert nichts ausgesagt. Selbst wenn der Bundesgerichtshof hierzu im Übrigen eine Aussage des Inhalts getroffen hätte, dass er das Wohnsitzgericht des auf Kaufpreisrückzahlung klagenden Käufers für zuständig hielte, würde sich das erkennende Gericht dem nicht anschließen, da für eine solche Auffassung - mag sie auch "Mehrheitsmeinung" sein - keine durchgreifenden Gründe streiten, wie eingangs bereits ausgeführt.

12

(3) Umgekehrt bestätigt das Urteil des Bundesgerichtshof vom 13.04.2011 (a.a.O.; dort v. a. D. Tz. 29 ff. bei Juris) vielmehr die in den letzten Jahren generell festzustellende Tendenz des Bundesgerichtshofs, sich bei der Erfüllungsorts- und Gerichtsstandsbestimmung auf die gesetzliche Ausgangsregel des § 269 Abs. 1 BGB zurückzubesinnen und im Zweifel - oft, wie z.B. für die Klage auf Zahlung des Anwaltshonorares (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - X ARZ 91/03, NJW 2004, 54, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 11 ff.), unter Aufgabe älterer Entscheidungen zu einem einheitlichen Gerichtsstand je nach Vertragstypus - eine Holschuld anzunehmen (vgl. zu dieser Tendenz allgemein etwa LG Halle a.d.S., Beschluss vom 10.01.2006 - 8 O 273/05, zitiert nach Juris, dort Tz. 15 ff., und LG Stralsund, Beschluss vom 04.10.2011 - 6 O 77/11, Seite 3 d. Beschl.-Ausf. m.w.N.). Insoweit sieht sich das Gericht hier in der Tendenz durchaus auf der derzeitigen "Linie" des Bundesgerichtshofes.

13

2. Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund ist daher nicht begründet. Zuständig ist jedenfalls - und zwar sowohl gemäß § 29 Abs. 1 ZPO als auch gemäß §§ 12 f. ZPO - das Gericht am Wohnsitz des Beklagten, mithin das Landgericht Marburg. Daher war dorthin antragsgemäß zu verweisen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Stralsund Beschluss, 13. Okt. 2011 - 6 O 211/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stralsund Beschluss, 13. Okt. 2011 - 6 O 211/11

Referenzen - Gesetze

Landgericht Stralsund Beschluss, 13. Okt. 2011 - 6 O 211/11 zitiert 7 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 269 Leistungsort


(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 270 Zahlungsort


(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. (2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassu

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Stralsund Beschluss, 13. Okt. 2011 - 6 O 211/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landgericht Stralsund Beschluss, 13. Okt. 2011 - 6 O 211/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2003 - X ARZ 91/03

bei uns veröffentlicht am 11.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 91/03 vom 11. November 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 29 Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisi

Landgericht Stralsund Beschluss, 04. Okt. 2011 - 6 O 77/11

bei uns veröffentlicht am 04.10.2011

Tenor Das Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Oldenburg. Gründe I. 1 Die Parteien streiten um Restwerklohn aus eine
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Stralsund Beschluss, 13. Okt. 2011 - 6 O 211/11.

Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Okt. 2018 - 24 U 1279/18

bei uns veröffentlicht am 04.10.2018

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 04.04.2018, Az.: 31 O 846/17, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.

Referenzen

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 91/03
vom
11. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gemäß
§ 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden.
BGH, Beschl. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03 - Kammergericht
AG Berlin-Charlottenburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver
und Asendorf
am 11. November 2003

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Berlin-Schöneberg bestimmt.

Gründe:


I. Die Kläger betreiben als Rechtsanwalt (Kläger zu 1) bzw. als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer (Kläger zu 2) eine Sozietät in Berlin im Bezirk des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg. Nach ihrem Vortrag wurden sie von dem Beklagten zu 1, der im Bezirk des Amtsgerichts Zossen (Brandenburg) wohnt, und von dem Beklagten zu 2, der im Bezirk des Amtsgerichts BerlinSchöneberg wohnt, beauftragt, bestimmte schriftliche Vertragsurkunden zu fertigen und die Eintragung einer Grundschuld zu veranlassen. Die Kläger berechneten für diese Tätigkeiten nach §§ 11, 26, 118 BRAGO einschließlich MwSt insgesamt 906,73 € und haben diesen Betrag nebst Zinsen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingeklagt.

Dieses Gericht hält sich nicht für zuständig. Auf den deshalb angebrachten Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit hat das Kammergericht beschlossen:
Die Sache wird gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Ist der Erfüllungsort für Honoraransprüche aus Anwaltsvertrag auch nach der Wandlung des Berufsbildes des Rechtsanwalts noch immer die Kanzlei des Rechtsanwalts?
Zur Begründung hat das Kammergericht ausgeführt: Wie schon das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg angenommen habe, bestehe ein für beide Beklagte örtlich zuständiges Gericht nicht, weil im Falle der Geltendmachung von Rechtsanwaltsgebühren ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Ort der Kanzlei gemäß § 29 ZPO zu verneinen sei. An der deshalb gebotenen Bestimmung des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg als zuständiges Gericht sehe man sich jedoch gehindert, weil jedenfalls das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW-RR 2001, 928; NJW 2003, 366), das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (BRAK-Mitt. 2002, 44) und das Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 1997, 825) die Frage des besonderen Gerichtsstands des Erfüllungsorts bei Klagen auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren anders entschieden hätten.
II. Die Vorlage ist zulässig.
1. Das zuständige Gericht ist zu bestimmen, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegeben sind. Die Beklagten haben in Anbetracht ihres unterschiedlichen Wohnsitzes ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten (§ 13 ZPO). Wie das Kammergericht zu Recht ausgeführt hat, sollen sie jedenfalls nach dem Hilfsantrag der Kläger als Streitgenossen in einem der beiden in Betracht kommenden allgemeinen Gerichtsstände verklagt werden, wobei der Senat davon ausgeht, daß die Nennung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten im Antrag der Kläger auf einem bloßen Versehen beruht. Für den Rechtsstreit ist schließlich - wie noch auszuführen sein wird - ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet.
2. Die nach § 36 Abs. 3 ZPO ferner erforderliche Divergenz ist ebenfalls gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, daß Forderungen von Rechtsanwälten aufgrund ihrer Beratungstätigkeit nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht ihres Kanzleisitzes geltend gemacht werden können. Damit will es von der Rechtsprechung der bereits genannten anderen Oberlandesgerichte und des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen.
III. Die zulässige Vorlage hat gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Folge, daß der Bundesgerichtshof in der Sache zu entscheiden, also das zuständige Gericht zu bestimmen hat. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, daß lediglich die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Beschränkung der Vorlage hierauf im Tenor des Vorlagebeschlusses des Kammergerichts ist deshalb bedeutungslos.
IV. Der Senat bestimmt in Ermangelung eines besonderen Gerichtsstands nach § 29 ZPO das Amtsgericht Berlin-Schöneberg als zuständiges Gericht.
1. § 29 Abs. 1 ZPO begründet im Streitfall keinen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand gegenüber beiden Beklagten, weil nichts vorgetragen oder ersichtlich ist, daß beide Beklagten jedenfalls zur Zeit des Zustandekommens des Vertrags mit den Klägern, der die streitige Rechtsanwaltsgebührenrechnung ausgelöst hat, im Bezirk ein und desselben Amtsgerichts wohnten.

a) Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist, wenn - wie hier - über eine Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis gestritten wird, das Gericht des Orts zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Dieser Erfüllungsort bestimmt sich - sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen eingreifen - nach dem Leistungsort , der sich aus § 269 Abs. 1 und 2 BGB ergibt. Insoweit stellt § 269 Abs. 1 BGB als Dispositivnorm (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 297) die von Gesetzes wegen zu beachtende Regel auf, daß die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der bzw. - bei als Streitgenossen Verklagten - der jeweilige Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. So ist diese Norm von gewichtigen Stimmen in der Literatur bisher verstanden worden (vgl. z.B. Planck, BGB, 4. Aufl. 1914, § 269 Anm. 3 a; Rosenberg, aaO; Baumgärtel/Strieder, Hdb. der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, Rdn. 1). Auch der Bundesgerichtshof hat den Aussagegehalt dieser Vorschrift wiederholt in diesem Sinne gesehen und angewendet (vgl. z.B. Beschl. v. 30.3.1988 - I ARZ 192/88, NJW 1988, 1914; Urt. v. 9.3.1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546; Urt. v. 2.10.2002 - VII ZR 163/01, MDR 2003, 402; Urt. v. 16.7.2003 - VIII ZR 302/02, ZIP 2003, 2080, 2081). Im Zweifel ist also - wenn nicht gemäß § 269 Abs. 2 BGB ersatzweise der Ort der gewerblichen Nieder-
lassung entscheidet - der in § 269 Abs. 1 BGB genannte Wohnsitz des jeweiligen Schuldners der Leistungsort für dessen vertraglich begründete Leistungspflicht , so daß bei einer Klage gegen Streitgenossen mit unterschiedlichem Wohnsitz ein gemeinsamer Leistungsort nicht besteht. Etwas anderes gilt erst dann, wenn festgestellt werden kann und muß, daß die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt haben oder die Umstände des Falls einen solchen Leistungsort ergeben. Dabei soll durch die zweite dieser (Ausnahme-)Alternativen in Fällen, in denen die Vertragsparteien es unterlassen haben, ihren tatsächlichen Willen zum Leistungsort durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten zum Ausdruck zu bringen, jedenfalls deren mutmaßlichem Willen Rechnung getragen werden können (vgl. Prot. II. 1. S. 306; auch Siemon, MDR 2002, 366, 369). Dieser mutmaßliche Wille kann sich vor allem aus der Beschaffenheit der streitigen Leistung ergeben, was als Selbstverständlichkeit keiner ausdrücklichen Erwähnung im Gesetz bedurfte (Prot. aaO), aber auch aus der Natur des Schuldverhältnisses zu ersehen sein. Sofern sich Besonderheiten des konkreten Schuldverhältnisses nicht feststellen lassen, erlaubt diese zweite Alternative damit auch eine Bewertung anhand der typischen Art des Vertragsverhältnisses, das die streitige Verpflichtung begründet hat.

b) Im Streitfall kommt die Anwendung der gesetzlichen Regel des § 269 Abs. 1 BGB allenfalls wegen der zweiten Ausnahme in Betracht, weil nichts dafür ersichtlich ist, daß die Parteien etwas darüber zum Ausdruck gebracht haben , wo nach ihrem übereinstimmenden Willen die von den Beklagten geschuldete Leistung zu erfolgen habe. Allein aus dem Abschluß eines Vertrags mit einem Rechtsanwalt ergibt sich insbesondere keine stillschweigende Vereinbarung über einen Leistungsort dergestalt, daß der Mandant am Ort der Kanzlei seinen auf die BRAGO gestützten Zahlungsverpflichtungen nachkommen soll.


c) Auch der zweite Ausnahmetatbestand läßt sich jedoch nicht feststellen.
(1) Die streitige Leistungspflicht ist nicht von einer Beschaffenheit, die es als sachgerecht und deshalb im mutmaßlichen Willen der Parteien liegend erscheinen lassen könnte, sie nicht an dem in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz des jeweiligen Beklagten zu erfüllen. Die Beklagten schulden im Falle der sachlichen Berechtigung der geltend gemachten Forderung lediglich Geld. Insoweit besteht anders als etwa bei einer Verpflichtung, die auf Übergabe eines Grundstücks, auf Auflassung desselben oder auf Herstellung eines Werks an einer bestimmten Stelle gerichtet ist, keine bestimmte örtliche Präferenz. Das steht in Einklang mit § 270 BGB, nach dessen Abs. 4 bei Geldschulden die Vorschrift über den Leistungsort unberührt bleibt.
(2) Auch das Schuldverhältnis der Parteien weist keine Besonderheiten auf, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den jeweiligen Wohnsitz eines Beklagten umständegerecht sein lassen.
In Frage steht nach dem behaupteten Inhalt des erteilten Auftrags - wie auch durch die Abrechnung nach der BRAGO deutlich wird - ein Schuldverhältnis , das einerseits auf Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, andererseits auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gerichtet ist. Da weitere Einzelheiten, etwa über das Zustandekommen des Vertrags der Parteien, nicht vorgetragen oder sonstwie ersichtlich sind, kommt insoweit nur die typisierende Bewertung eines solchen Schuldverhältnisses in Betracht. Sie ergibt zwar, daß dieses sein Gepräge durch die Leistungspflicht der Kläger erhielt, weil es sich hierdurch um einen von anderen Vertragstypen verschiedenen Vertrag handelt. Es mag auch
sein, daß der Schwerpunkt dieses Vertragsverhältnisses dort lag, wo die Kläger ihre nachgefragte Tätigkeit entfalteten. Allein das verleiht dem Schuldverhältnis jedoch keine Natur, die es rechtfertigte oder gar erforderte, daß die Kläger als Mandanten ihre Verpflichtung nicht wirksam an ihrem jeweiligen in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz erfüllen können. So hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Handelsvertreterverhältnissen zwar bei der Frage, welches materielle Recht nach dem hypothetischen Parteiwillen anzuwenden ist, auf den Schwerpunkt des Schuldverhältnisses abgestellt (vgl. BGHZ 53, 332, 337). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf die Bestimmung des Erfüllungsorts übertragen worden (BGH, Urt. v. 22.10.1987 - I ZR 224/85, NJW 1988, 966, 967). Sie führte auch praktisch bei jedem Vertragstyp zu einem einheitlichen Leistungsort für beide Vertragsparteien, was mit der Regelung des § 269 Abs. 1 BGB unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935; Nicole Fleischer, Der Gerichtsstand des gemeinsamen Erfüllungsortes im Deutschen Recht, Diss. 1997, S. 15 f. m.w.N.).
Ein solcher Erfüllungsort kann deshalb nur angenommen werden, wenn weitere Umstände festgestellt werden können, wie sie beispielsweise beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.2002 - VIII ZR 163/01, MDR 2003, 402), bei dem üblicherweise die beiderseitigen Leistungspflichten sogleich an Ort und Stelle erledigt werden, oder regelmäßig bei einem Bauwerksvertrag vorliegen, weil auch der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muß und es interessengerecht ist, daß eine gerichtliche Auseinandersetzung dort durchgeführt werden kann, wo aufgrund der räumlichen Nähe zum Bauwerk eine Beweisaufnahme (z.B. über das Aufmaß oder über behauptete Mängel) regelmäßig wesentlich einfacher und kostengünstiger geschehen kann als an
dem auswärtigen Wohnsitz des Auftraggebers (BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935).
Solche zusätzlichen Umstände sind jedoch im Falle eines Anwaltsvertrags regelmäßig nicht feststellbar.
Dem klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens ist der Anwaltsvertrag nicht vergleichbar, weil regelmäßig der Abschluß des Vertrags nicht zur gleichzeitigen Erfüllung der gegenseitigen Leistungen führt. Sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant erledigen das hierzu Erforderliche regelmäßig erst später. Selbst daß ein Mandant den von ihm beauftragten Rechtsanwalt sofort bezahlt, ist jedenfalls in der heutigen Zeit allenfalls ganz ausnahmsweise der Fall (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2001, 1583; LG Hanau MDR 2002, 1032; LG München NJW-RR 2002, 206, 207; LG Berlin NJW-RR 202, 207, 208; LG Ravensburg BRAK-Mitt. 2002, 99; AG Köln NJW-RR 1995, 185, 186). Hierzu hat auch die weite Verbreitung von Rechtsschutzversicherungen beigetragen; die Rechtsanwälte machen deshalb ihr Tätigwerden häufig lediglich von der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung abhängig. Die spätere Bezahlung des Rechtsanwalts durch den Mandanten entspricht aber auch der Regelung des § 18 Abs. 1 BRAGO, nach welcher der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern darf. Angesichts dessen kann auch die Tatsache, daß ein Rechtsanwalt gemäß § 17 BRAGO einen Vorschuß verlangen darf, einem Anwaltsvertrag nicht das Gepräge eines in bar abzuwickelnden Vertrags verleihen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann letztlich jede Vertragsdurchführung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden , so daß die Vorschußpflicht nicht gerade den Anwaltsvertrag seiner Natur nach kennzeichnet.

Auch eine Parallele zum Bauwerksvertrag, die wie bei diesem einen vom Wohnsitz des Auftraggebers abweichenden Erfüllungsort interessengerecht sein lassen könnte, besteht nicht (Prechtel, MDR 2003, 667, 668). Dabei kann dahinstehen, ob der Anwaltsvertrag überhaupt als Werkvertrag oder wie üblich als Geschäftsbesorgungs- bzw. Dienstvertrag zustande gekommen ist. Im ersteren Fall fehlt der insbesondere bei Mängeln zutage tretende Bezug zum Ort der Leistung des Auftragnehmers. Die kostengünstige und sachgerechte Beurteilung der Leistungen des Anwalts ist regelmäßig nicht davon abhängig, daß sie durch das für seinen Kanzleiort zuständige Gericht erfolgt. Im Falle der Ausgestaltung als Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrag ergibt sich nichts anderes , auch wenn man berücksichtigt, daß das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertritt, bei Arbeitsverhältnissen sei in der Regel von einem einheitlichen (gemeinsamen) Erfüllungsort an dem Ort auszugehen, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat, also der Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit liegt (z.B. BAG, Beschl. v. 9.10.2002 - 5 AZR 307/01, NZA 2003, 339). Denn für diese Rechtsprechung, die im übrigen - wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß vom 12. Oktober 1994 (5 AS 13/94) selbst angegeben hat - keinesfalls unumstritten ist, kann angeführt werden, daß der Arbeitsvertrag ein auf Dauer angelegtes Verhältnis begründet, das insbesondere soziale Fürsorgepflichten des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer einschließt. Das sind Umstände, die einen Anwaltsvertrag regelmäßig gerade nicht kennzeichnen ; vor allem ist ein dem Arbeitnehmer vergleichbarer Bedarf des Rechtsanwalts nach Schutz, der sachgerecht nur durch Erfüllung seiner Honorarforderung am Ort des Mittelpunkts seiner Berufstätigkeit zu befriedigen wäre, nicht zu erkennen.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß bei einem ausländischen Mandanten und Geltung deutschen Rechts der Erfüllungsort im Ausland liegt und der Rechtsanwalt Rechtsschutz im Ausland suchen muß. Denn das ist kein im Rahmen des § 269 Abs. 1 BGB maßgeblicher Gesichtspunkt, weil der ausländische Leistungsort auf der zur freien Disposition stehenden Auswahl des Vertragspartners beruht und deshalb die Natur des Schuldverhältnisses unberührt läßt. Daß die mit einer Klage im Ausland einhergehenden Nachteile durch Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsorts nicht vermeidbar sind, hat hingegen seinen Grund in der in § 29 Abs. 2 ZPO getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, die Wirkung einer Vereinbarung über den Erfüllungsort zu beschränken, wenn sie nicht von Angehörigen bestimmter Personengruppen getroffen wird. Im übrigen ist die Sicherung des allgemeinen Gerichtsstands , die auch der Regelung in § 38 Abs. 2 und 3 ZPO zugrunde liegt, nicht lückenlos. So erlaubt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 v. 16.1.2001, S. 1 ff.) in dem ihr unterfallenden Anwendungsbereich eine Vereinbarung über die Zuständigkeit (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1).
Der Rechtsprechung der Instanzgerichte, die bisher angenommen haben , daß die Gebührenforderung des Rechtsanwalts am Ort seiner Kanzlei zu erfüllen sei (vgl. neben den bereits genannten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, des Oberlandesgerichts Köln und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg OLG Celle NJW 1966, 1975; MDR 1980, 673; LG Hamburg NJW 1976, 199 sowie die Nachw. bei und überhaupt zum Meinungsstand neuerdings wieder Prechtel, MDR 2003, 667 ff.), ist hierfür und gegen die Anwendung der gesetzlichen Regel des § 269 Abs. 1 BGB schließlich ebenfalls kein tragendes Argument zu entnehmen. Diese Rechtsprechung mag darauf
zurückgehen (vgl. KG JW 1927, 1324), daß man zunächst eine Notwendigkeit gesehen hat, daß Notare ihre Gebührenforderung an ihrem Kanzleisitz gerichtlich geltend machen können. Ein Gesichtspunkt, der sich hieraus möglicherweise für Rechtsanwaltshonorarforderungen nutzbar machen ließe, war jedoch bereits durch die Einführung der §§ 154 ff. KostO durch die Kostenordnung vom 25. November 1935 (RGBl I 1371) hinfällig, wonach Notare ihre Forderungen selbst beitreiben können.
Für die heutige Zeit ist deshalb vielmehr festzustellen, daß es - bei typisierender Sicht wie im Streitfall - eine vom Gesetz nicht gedeckte Privilegierung der Rechtsanwälte gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen darstellte , wenn sie ihr Honorar nicht an dem gemäß § 13 ZPO bzw. §§ 29 Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Wohnsitz des Schuldners geltend machen müßten. Das würde sich insbesondere auch mit dem Schuldnerschutz nicht vertragen, der mit der Reform der Zuständigkeitsvorschriften durch das Gesetz vom 21. März 1974 (BGBl. I 753) gestärkt werden sollte (BT-Drucks. 7/1384 v. 7.12.1973). Soweit auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 97, 79, 82; Beschl. v. 29.1.1981 - III ZR 1/80, WM 1981, 411; Urt. v. 31.1.1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095 m.Hinw. zu weiteren Entscheidungen des III. Zivilsenats) die Meinung vertreten hat, Honorarforderungen eines Rechtsanwalts seien an dessen Kanzleiort zu erfüllen, kann deshalb an dieser Meinung nicht festgehalten werden. Die insoweit betroffenen Zivilsenate haben auf Rückfrage des entscheidenden Senats erklärt, daß gegen die aus den genannten Gründen zu treffende Entscheidung keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
2. Mangels gemeinsamen besonderen Gerichtsstands ist es sachgerecht , daß die Streitsache in einem der beiden in Betracht kommenden allgemeinen Gerichtsstände verhandelt und entschieden wird. Der Senat entscheidet
sich - der beabsichtigen Auswahl des Kammergerichts folgend - insoweit für das Amtsgericht Berlin-Schöneberg, weil die Kläger in Berlin berufsansässig sind und die anwaltliche Beratungstätigkeit im Hinblick auf eine in Berlin ansässige OHG erfolgt ist.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

Tenor

Das Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Oldenburg.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Restwerklohn aus einem Bauvertrag betreffend eine Ferienhausanlage unter der Anschrift "W. S. ..." in S. auf der Insel R. (Landgerichtsbezirk Stralsund). Die Klägerin - d.h. der Werkunternehmer - hat ihren Sitz in L. (ebenfalls Landgerichtsbezirk Stralsund); der Beklagte - d.h. der Besteller - ist in C. (Landgerichtsbezirk Oldenburg) wohnhaft.

2

Das Gericht hat zuletzt mit Hinweis vom 02.09.2011, für dessen näheren Inhalt auf Bl. 74 f., 84 f., 91 f. d.A. Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass es sich für örtlich unzuständig hält. Beiden Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 14.09.2011 (Bl. 100 ff. d.A.) der Auffassung des Gerichts angeschlossen und die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts gerügt. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 04.10.2011 (Bl. 103 d.A.) Verweisung an das Landgericht Oldenburg beantragt.

II.

3

Das angegangene Landgericht Stralsund ist örtlich nicht zuständig. Der Rechtsstreit war daher unter Ausspruch der eigenen Unzuständigkeit antragsgemäß an das Landgericht Oldenburg zu verweisen (vgl. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO). Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund ist - da der Beklagte seinen Wohnsitz und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12 f. ZPO im Bezirk des Landgerichts Oldenburg hat - nur auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 ZPO denkbar und hätte vorausgesetzt, dass die streitige Werklohnzahlung im Bezirk des Landgerichts Stralsund zu erfüllen ist. Hiervon kann - entgegen verbreiteter Auffassung - nicht ausgegangen werden. Das Gericht teilt die in Rechtsprechung und Literatur zumindest bislang überwiegende Auffassung, wonach bei Bauverträgen regelmäßig ein einheitlicher Gerichtsstand am Ort des Bauvorhabens bestehen soll, nicht.

4

Geldschulden - und hierzu zählt auch die Werklohnverpflichtung des Bestellers - sind prinzipiell am (Wohn-) Sitz des Bestellers zu erfüllen (§§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB). Damit liegt auch der Gerichtsstand für die Werklohnklage am (Wohn-) Sitz des Bestellers (§ 29 Abs. 1 ZPO; insoweit im Ergebnis ohne Abweichung von §§ 12 f. ZPO). Richtigerweise ergibt sich auch für den Bauvertrag nichts anderes, und zwar - entgegen der bislang mehrheitlichen Auffassung - insbesondere nicht aus den "Umständen" bzw. der "Natur des Schuldverhältnisses". Warum es abweichend von der gesetzlichen Regel (§ 269 Abs. 1 ZPO: Holschuld) in der Natur gerade des Bauvertrages liegen sollte, dass der Besteller den Werklohn am Ort des Bauwerkes zu leisten hätte, erschließt sich nicht. Insbesondere in Zeiten eines weitgehend bargeldlosen Zahlungsverkehrs erscheint die Vorstellung von einer Bargeldübergabe an der Baustelle - jedenfalls beim "legalen" Bruttogeschäft - geradezu als Anachronismus. Der von der Rechtsordnung nicht gebilligte "Schwarzbau", bei dem der Bauhandwerker tatsächlich regelmäßig oder zumindest oftmals am Ort des Bauwerks "cash" entlohnt werden mag, kann nicht ernstlich zum Maßstab der gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmung genommen werden. Abgesehen davon handelt es sich vorliegend auch nicht um ein "Schwarzgeschäft". Dass eine Beweisaufnahme über streitige Mängel - wie von der herrschenden Auffassung zur Begründung eines einheitlichen Bauwerksgerichtsstandes bemüht - durch das Gericht am Ort des Bauwerks in der Regel leichter durchgeführt werden könne, stellt einerseits eine prozessuale Zweckmäßigkeitserwägung dar, die im Rahmen der materiellrechtlichen Erfüllungsortsbestimmung - an die das Prozessrecht konsequent anknüpft - keine Rolle spielen kann, und trifft zum anderen auch nicht ohne Weiteres zu, denn über Mängeleinwände bei Bauvorhaben wird erfahrungsgemäß in aller Regel Sachverständigenbeweis in Gestalt eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Hier macht es keinen Unterschied, ob der Sachverständige zur Begutachtung durch ein ortsnahes oder ortsfernes Gericht bestellt wird. Entscheidend ist allenfalls die Ortsnähe des Sachverständigen (vgl. zum Ganzen dezidiert LG Frankenthal, Urteil vom 08.07.1998 - 5 O 520/98, zitiert nach Juris, dort insbesondere Tz. 18 ff. m.w.N.).

5

Dass u.a. der Bundesgerichtshof, auf dessen Rechtsprechung bereits im Hinweisschreiben vom 18.07.2011 (Bl. 64 d.A.) eingegangen worden ist (vgl. erneut BGH, Beschluss vom 05.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935, sowie aus jüngerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - X ARZ 91/03, NJW 2004, 54, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18, und - allerdings nur am Rande und lediglich als Hinweis auf frühere Rechtsprechung ohne ausdrückliche Bestätigung - BGH, Urteil vom 24.01.2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 17), eine örtliche Zuständigkeit am Ort des Bauwerkes annimmt, also gegenteiliger Auffassung ist, wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, ändert indes nichts daran, dass das Gericht die Auffassung des Bundesgerichtshofs nach eingehender Prüfung für nicht zutreffend hält und sich ihr daher nicht anzuschließen vermag. Das Gericht nimmt insoweit namentlich auf das dezidiert und insgesamt überzeugend begründete Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 08.07.1998 (a.a.O.) Bezug, das für die Werklohnklage auf den (Wohn-) Sitz des Auftraggebers verweist. Wie das LG Frankenthal (a.a.O.; Tz. 21) insbesondere auch zurecht ausführt, teilt im Übrigen eine nicht unerhebliche Zahl von Instanzgerichten und Literaturbeiträgen die Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht (so u.a. LG Konstanz, Beschluss vom 22.02.1983 - 4 O 558/82, BauR 1984, 86; LG Wiesbaden, Beschluss vom 28.01.1983 - 9 O 498/82, BauR 1984, 88; LG Karlsruhe, Beschluss vom 15.06.1990 - O 51/90 KfH III, MDR 1990, 1010; LG Braunschweig, Beschluss vom 19.06.1985 - 3 O 180/85, BauR 1985, 721 f.; LG Tübingen, Beschluss vom 30.04.1982 - 2 O 50/82, BauR 1983, 590 f.; LG Dortmund, Urteil vom 08.05.1980 - 2 O 352/79 [unveröffentlicht]; Völker, BauR 1981, 522, 523; Schmidt, MDR 1993, 410, 411; ferner für eine Architektenhonorarklage, der Sache nach aber übertragbar, EuGH, Urteil vom 15.01.1987 - 266/85, Slg. 1987, 239 ff. = NJW 1987, 1131, sowie OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.11.1989 - 4 U 83/89, BauR 1990, 513 f., und Geimer, NJW 1987, 1132 f.; vgl. insoweit auch - für den Erfüllungsort der Rückabwicklung nach Rücktritt vom Kaufvertrag - LG Krefeld, Beschluss vom 27.07.1977 - 2 O 262/77, MDR 1977, 1018, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 4 ff., und Stöber, NJW 2006, 2661, 2662 ff. m.w.N.). Wie wenig "gesichert" bzw. "herrschend" die Auffassung, Erfüllungsort für den Werklohnanspruch sei der Ort des Bauwerks, tatsächlich ist, zeigt auch der Umstand, dass in einschlägigen baurechtlichen Abhandlungen ausdrücklich empfohlen wird, die Werklohnklage aus anwaltlicher Vorsicht nicht am Ort des Bauwerks, sondern am (Wohn-) Sitz des Schuldners zu erheben (vgl. LG Halle a.d.S., Beschluss vom 10.01.2006 - 8 O 273/05, zitiert nach Juris, dort Tz. 15, und Englert, NZBau 2004, 360, 361). Überhaupt lässt sich allgemein feststellen, dass die Tendenz u.a. des Bundesgerichtshofes, bei verschiedenen Vertragstypen einen einheitlichen Erfüllungsort anzunehmen, spürbar zurückgeht (vgl. LG Halle a.d.S., a.a.O., Tz. 15 ff.). So hat der Bundesgerichtshof u.a. für den Anwaltsvertrag erst unlängst seine frühere Annahme, auch hier bestünde ein einheitlicher Erfüllungsort, aufgegeben und sich wieder dem Grundsatz angenähert, dass der Leistungsort für jede einzelne vertragliche Leistungspflicht gesondert zu bestimmen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - X ARZ 91/03, NJW 2004, 54, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 11 ff., und dazu LG Halle a.d.S., a.a.O., Tz. 16), was auch in der Sache überzeugt. Auch in den bisherigen Entscheidungen zum Bauvertrag hat der Bundesgerichtshof im Übrigen stets nur zurückhaltend formuliert, dass beim Bauvertrag lediglich "in der Regel" bzw. "regelmäßig" ein einheitlicher Erfüllungsort bestünde. Das vorliegend erkennende Gericht jedenfalls geht vorliegend nicht davon aus, dass der Erfüllungsort am Ort des Bauwerkes liegt, sondern - wie §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB es an sich auch klar zum Ausdruck bringen - am Wohnsitz des Beklagten, mithin in C. Örtlich zuständig ist daher - sowohl nach §§ 12 f. ZPO als auch nach § 29 Abs. 1 ZPO - allein das Landgericht Oldenburg.

6

Insoweit war daher antragsgemäß zu verweisen.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.