Landgericht Stralsund Beschluss, 27. Jan. 2009 - 3 T 7/08

bei uns veröffentlicht am27.01.2009

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.12.2008 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Handelsregister – Stralsund vom 05.12.2008, durch die die von ihrem Geschäftsführer mit Urkunde des ... vom 20.11.2008, UR-Nr. ..., angemeldete Vertretungsregelung beanstandet wurde, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf EUR 2.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin ist am 20.11.2008 im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1 a GmbHG als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit zwei Gesellschaftern und einem Stammkapital von EUR 2.000,00 gegründet worden. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft ist ... bestellt worden.

2

Mit Urkunde des bevollmächtigten Notars vom 20.11.2008, UR-Nr. ..., hat die Antragstellerin ihre Eintragung zum Handelsregister angemeldet. Die von ... angemeldete abstrakte Vertretungsregelung lautet wie folgt:

3

"Es gilt die gesetzliche Vertretungsregelung. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer vertreten".

4

Zur konkreten Vertretungsbefugnis hat er angemeldet:

5

"Ich bin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit".

6

Mit Zwischenverfügung vom 05.12.2008 hat das Amtsgericht die angemeldete allgemeine Vertretungsregelung als nichteintragungsfähig beanstandet. Gemäß § 2 Abs. 1 a GmbHG könne eine im vereinfachten Verfahren gegründete Gesellschaft höchstens einen Geschäftsführer haben. Die Regelung des § 6 Abs. 1 GmbHG, wonach die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben müsse, dürfte verdrängt sein, solange das Musterprotokoll als Satzung verwendet wird.

7

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz des beurkundenden Notars vom 10.12.2008 Beschwerde eingelegt. Sie führt zur Begründung aus, dass nur die Ziffern 1 bis 3 und 5 des Musterprotokolls materielle Satzungsbestandteile seien. Damit gelte die allgemeine Vertretungsregelung des § 35 Abs. 1 GmbHG, die im vorliegenden Fall auch angemeldet worden sei. Im Übrigen laufe die vom Amtsgericht vertretene Auffassung dem gesetzgeberischen Ziel zuwider, Existenzgründungen zu erleichtern und die GmbH international wettbewerbsfähig zu machen.

8

Das Amtsgericht hat der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 05.12.2008 nicht abgeholfen und den Vorgang der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

9

Die Beschwerde ist gemäß §§ 19 Abs. 2, 20 FGG zulässig, indes in der Sache unbegründet.

10

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die angemeldete Vertretungsregelung als nicht eintragungsfähig beanstandet.

11

Gem. § 8 Abs. 4 GmbHG ist in der Anmeldung anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. Diese ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG im Handelsregister einzutragen. Die Anmeldung und Eintragung der Vertretungsbefugnis haben stets in genereller Form zu erfolgen. Die Angabe der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer ist seit der auf Art. 8 § 2 des Koordinierungsgesetzes vom 15.08.1969 (BGBl. I 1969, 1146) zurückgehenden Neufassung dieser Normen in jedem Fall vorgeschrieben, und zwar auch dann, wenn die Vertretungsbefugnis sich nach dem Gesetz bestimmt. Sie hat für jeden – auch den einzigen – Geschäftsführer zu ergeben, ob nach dem Gesetz bestimmt. Sie hat für jeden – auch den einzigen – Geschäftsführer zu ergeben, ob er einzel- oder gesamtvertretungsberechtigt und gegebenenfalls in welcher Form er letzteres ist. Auch bei Bestellung eines einzigen Geschäftsführers ist anzugeben, dass dieser die Gesellschaft allein vertritt, selbst wenn sich diese Berechtigung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Ist die Vertretungsbefugnis für bestimmte Geschäftsführer besonders geregelt, ist daneben diese spezielle Befugnis zusätzlich anzumelden und einzutragen (vgl. EuGH BB 1974, 1500; BGH NJW 1975, 213; BayObLG Rpfleger 1980, 110; OLG Frankfurt Rpfleger 1987, 419; OLG Düsseldorf GmbHR 1989, 421; OLG Frankfurt BB 1993, 2474; BayObLG NJW-RR 1998, 400; jeweils m.w.N.; Lutter/Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 8 Rdnr. 15; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl., § 8 Rdnr. 30, 31; Ulmer in Ulmer, GmbHG, § 8 Rdnr. 38; H.Winter/Veil in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., 2006, § 8 Rdnr. 27; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 8 Rdnr. 17, § 10 Rdnr. 2;).

12

Mit Rücksicht auf den der handelsrechtlichen Transparenz im EG-Bereich dienenden Gesetzeszweck (vgl. OLG Düsseldorf GmbHR 1989, 421, 422) müssen die Angaben über die Vertretungsbefugnis so gefasst sein, dass sich die Vertretungsregelung allein aus dem Handelsregister ablesen lässt.

13

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Anmeldung nicht.

14

Nach § 2 Abs. 1a GmbHG kann die GmbH in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung ist das in der Anlage zu § 2 Abs. 1 a bestimmte Musterprotokoll zu verwenden, welches Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem Dokument vereint. Bei der Regelung in Ziffer 4 Satz 1 des Musterprotokolls (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 a GmbHG) handelt es sich um einen sogenannten unechten (redaktionellen, formellen) Satzungsbestandteil. Die abstrakte Vertretung der Unternehmergesellschaft ist im Musterprotokoll somit nicht geregelt. Daher ist auf die gesetzliche Regelung in § 35 Abs. 1 GmbHG zurückzugreifen.

15

Für die Anmeldung der abstrakten Vertretungsregelung genügt – wie eingangs erörtert – die Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung nicht. Da auch die Unternehmergesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben kann, wenn nämlich nach Eintragung der unter Verwendung des Musterprotokolls gegründeten Gesellschaft ein weiterer Geschäftsführer bestellt wird, ist – abstrakt - die allgemein geltende Vertretungsregelung anzumelden, dass bei Bestellung nur eines Geschäftsführers, dieser die Gesellschaft alleine vertritt, sowie dass bei Bestellung von mehreren Geschäftsführern, diese die Gesellschaft gemeinsam vertreten.

16

Weiterhin ist – konkret – die Vertretungsbefugnis des bestellten Geschäftsführers anzumelden. Aus der Anmeldung muss sich ergeben, dass der Anmeldende die Gesellschaft alleine vertritt, solange er der einzige Geschäftsführer ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.

17

Die Kammer regt für die Anmeldung der Vertretungsregelung folgende Formulierung (Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 7.Aufl., 2009, A 91, S. 87) an:

18

abstrakt:

Ist ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch sämtliche Geschäftsführer gemeinsam vertreten;

                 

konkret:

Ich vertrete die Gesellschaft alleine, solange ich der einzige Geschäftsführer bin. Ich bin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

19

Die Festsetzung des Beschwerdewertes hat ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Stralsund Beschluss, 27. Jan. 2009 - 3 T 7/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stralsund Beschluss, 27. Jan. 2009 - 3 T 7/08

Referenzen - Gesetze

Landgericht Stralsund Beschluss, 27. Jan. 2009 - 3 T 7/08 zitiert 7 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 35 Vertretung der Gesellschaft


(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 8 Inhalt der Anmeldung


(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,2. die Legitimation de

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 6 Geschäftsführer


(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. (2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer1.als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangel

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 2 Form des Gesellschaftsvertrags


(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. (1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäfts

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 10 Inhalt der Eintragung


(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Pe

Referenzen

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.

(2) Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das genehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen. Wenn eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, sind auch diese Angaben einzutragen; Dritten gegenüber gilt die Empfangsberechtigung als fortbestehend, bis sie im Handelsregister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht worden ist, es sei denn, dass die fehlende Empfangsberechtigung dem Dritten bekannt war.

(3) (weggefallen)

(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.

(1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in Anlage 1 bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.

(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. Die notarielle Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen.

(3) Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen, sofern andere Formvorschriften nicht entgegenstehen; dabei dürfen in den Gesellschaftsvertrag auch Verpflichtungen zur Abtretung von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft aufgenommen werden. Im Fall der Beurkundung mittels Videokommunikation genügen abweichend von Absatz 1 Satz 2 für die Unterzeichnung die qualifizierten elektronischen Signaturen der mittels Videokommunikation an der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter. Sonstige Willenserklärungen, welche nicht der notariellen Form bedürfen, können mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkundet werden; sie müssen in die nach Satz 1 errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Satz 3 ist auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwenden. Die Gründung mittels Videokommunikation kann auch im Wege des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen. Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.