Landgericht Schwerin Beschluss, 09. Juli 2008 - 5 T 31/06

published on 09/07/2008 00:00
Landgericht Schwerin Beschluss, 09. Juli 2008 - 5 T 31/06
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Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 18.01.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 05.01.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: Euro 83.216,22.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1. ist in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der G. GmbH & Co. I. KG (G.) durch Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 12.01.1998 zum Gesamtvollstreckungsverwalter ernannt worden.

2

Die Gläubigerversammlung hat am 23.03.1998 u.a. unter Ziff. 4. beschlossen:

3

"Die eingehenden Gelder sollen bei der Hypo-Bank S. zu den dort üblichen Bedingungen hinterlegt werden."

4

Unter Ziff. 5. heißt es:

5

"Der Verwalter soll dem Gericht über die Verwaltung und Verwertung der Masse Bericht erstatten und Rechnung legen in 6-monatigen Abständen."

6

Auf seine Anträge vom 22. 01.1999 und 25.03. 2002 erhielt der Beschwerdeführer Vorschüsse in Höhe von insgesamt 162.756,78 DM (83.216,22 Euro).

7

Ende Januar 2003 lernte der Beteiligte zu 1. die Eheleute W. kennen, die in M. die G. GmbH geleitet hatten. Über das Vermögen dieses Unternehmens wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, das Unternehmen wurde von dem Insolvenzverwalter Dr. W. fortgeführt. Die Eheleute W. beabsichtigten, die G. GmbH zu erwerben und baten den Beschwerdeführer, ihnen bei einer Sanierung zu helfen. Der Beschwerdeführer und die Eheleute W. beschlossen, eine Auffanggesellschaft zu gründen, die den Geschäftsbetrieb der insolventen G. GmbH von dem Insolvenzverwalter zu einem Kaufpreis von 180.000,00 Euro aufkaufen sollte. Gespräche mit mehreren Geldinstituten wie der Deutschen Bank und der Sparkasse S., die zur Finanzierung des Kaufpreises gewonnen werden sollten, scheiterten. Da der Insolvenzverwalter der G. GmbH "Druck machte" und schnell zu einem Vertragsabschluss kommen wollte, schlug der Beschwerdeführer vor, den Kaufpreis über ein Darlehen der Firma G. zu finanzieren. Mit Gesellschaftsvertrag vom 10.02.2003 gründete der Beschwerdeführer zusammen mit den Eheleuten W. die Firma G. GmbH. Zweck dieser Gesellschaft war Erwerb und Fortführung des Unternehmens der G. GmbH. Dem Beschwerdeführer wurden 90% der Geschäftsanteile eingeräumt, die Eheleute W. wurden zu Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt. Eine Gewinnbeteiligung aus dem Betrieb der G. GmbH erhielt der Beschwerdeführer nicht.

8

Am 05.03.2003 schloss der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter der Firma G. mit der Firma G. GmbH einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens von 180.000,00 Euro. In diesem Vertrag heißt es u.a.:

" § 1

9

Kreditgegenstand

10

1. Der Kreditnehmer erhält ein Darlehen in Höhe von 180.000,00 Euro zum ausschließlichen Zweck des Erwerbs des Unternehmens der G. GmbH, geschäftsansässig in 23879 M. ... .

...

§ 8

11

Sicherheiten

12

1. Absicherung der Ansprüche des Kreditgebers aus diesem Vertrag wird ihm das derzeitige und das zukünftige von Rechten Dritter befreite Anlagevermögen sowie der Lager-/Warenbestand der G. GmbH, welches sich im Geschäfts- und Betriebsgebäude der Gesellschaft im R. in M. befindet, zur Sicherheit übereignet. Beide Parteien sind sich über den Umfang der angegebenen Sicherheiten einig und verzichten auf eine genaue Inventarisierung. Ferner tritt die G. GmbH sämtliche bestehende und alle zukünftigen Forderungen an den Kreditgeber ab. Für den Fall, dass der Kreditnehmer die Forderungen an einen Factor oder anderweitig verkauft, tritt dieser die Auszahlungsansprüche gegenüber dem Factor oder sonstigen Dritten an den Kreditgeber ab. Dieser nimmt die Abtretung an.

..."

13

Das Darlehen wurde unmittelbar auf das von dem Insolvenzverwalter der G. GmbH angegebene Anderkonto überwiesen.

14

Mit Schriftsatz vom 07.04.2003 legte der Beschwerdeführer dem Gericht einen Verwalterbericht vor. Ein Hinweis auf den Abschluss des Darlehensvertrages bzw. auf das ausgereichte Darlehen findet sich in diesem Bericht nicht. Beigefügt waren dem Schreiben vom 07.04.2003 zwei Kontoauszüge zweier Konten der Hypo-Vereinsbank S., aus denen sich jedoch nicht die Überweisung des Darlehnsbetrages ergab.

15

Im Oktober 2003 kam der Beschwerdeführer seiner Berichtspflicht nicht nach. Daraufhin forderte ihn das Amtsgericht mit Schreiben vom 30.10.2003 auf, den fälligen Sachbericht zu vorzulegen. Erst mit Schriftsatz vom 29.12.2003 erstattete der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht Bericht, ohne jedoch den abgeschlossenen Darlehensvertrag über 180.000,00 Euro zu erwähnen. Trotz der Bezugnahme auf einen "Massebestandsnachweis" waren aktuelle Kontoauszüge dem  Bericht nicht beigefügt.

16

Das Amtsgericht forderte den Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 13.01.2004 auf, den  Massebestandsnachweis nachzureichen. Mit Schreiben vom 10.02.2004 reichte der Beschwerdeführer dann zwei Kontoauszüge ein. Aus diesen ergab sich per 06.01.2004 ein Saldo von 155.944,68 Euro (Festgeldkonto, zuletzt vorgelegter Kontoauszug vom 02.01.2003: Euro 333.514,37) sowie per 04.02.2004 ein Saldo von 127.196,37 Euro (Anderkonto, zuletzt vorgelegter Kontoauszug vom 03.04.2003: Euro 30.220,03). Eine Erklärung für die Reduzierung des Massebestandes enthielt das Schreiben nicht.

17

Erst nachdem das Amtsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.03.2004 darauf hingewiesen hatte, dass der Barmassebestand im letzten Berichtszeitraum um ca. 80.000 Euro zurückgegangen sei und den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, die Massebestandsreduzierung zu erklären und eine Einnahmen- / Ausgabenrechnung vorzulegen, reichte dieser mit Schriftsatz vom 18.03.2004 den am 05.03.2003 mit der G. Technology GmbH geschlossenen Darlehensvertrag zur Akte. Der Beschwerdeführer verwies gleichzeitig darauf, dass das Darlehen in Höhe von 180.000,00 Euro bis auf 60.000,00 Euro vereinbarungsgemäß zurückgeführt worden sei. Es stünden noch Zinszahlungen in Höhe von 11.400,00 Euro aus.

18

Der in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma G. GmbH zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 06.08.2004 ausgeführt, die Firma G. GmbH sei steuerlich und buchhalterisch von dem Anwaltsbüro des Beschwerdeführers betreut worden. Darüber hinaus stellte der Insolvenzverwalter in diesem Gutachten fest, dass die G. GmbH bei ihrem Geschäftsbeginn im März 2003 deutlich unterkapitalisiert gewesen sei. Ihr Stammkapital von 25.000,00 Euro habe zusammen mit einem Gesellschafterdarlehen in Höhe von 180.000,00 Euro nicht ausgereicht, um einen Geschäftsbetrieb mit 50 Mitarbeitern und einem notwendigen Jahresumsatz von mindestens 2.000.000,-- Euro zu erzielen.

19

Am 09.08.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH eröffnet. Eine Rückführung des restlichen Darlehensbetrages in Höhe von ca. 60.000,00 Euro war bislang nicht erfolgt.

20

Mit Beschluss vom 28.09.2004 hat das Amtsgericht Schwerin den Beschwerdeführer wegen schwerwiegender Pflichtverletzung als Gesamtvollstreckungsverwalter der Firma G. entlassen  und an seiner Stelle Rechtsanwalt D. bestellt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 02.10.2004 hat das Landgericht Schwerin durch Beschluss vom 11.11.2004 zurückgewiesen.

21

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 05.01.2006 hat das Amtsgericht Schwerin die Vergütung des Beschwerdeführers auf 0,00 Euro festgesetzt und gleichzeitig die Rückzahlung der der Masse entnommenen Vorschüsse in Höhe von insgesamt 162.756,78 DM (83.216,22 Euro) angeordnet. Zur Begründung hat es ausführt, das Landgericht Schwerin habe in seinem Urteil vom 13.10.2005   -  Az.: 4 O 125/05, einem Verfahren, in dem der Beschwerdeführer von seinem Nachfolger als Insolvenzverwalter auf Schadensersatz und Rückzahlung überzahlter Honoraransprüche in Anspruch genommen worden war - festgestellt, dass die schwerwiegende Verfehlung des Beschwerdeführers in Gestalt eines zumindest grob fahrlässigen Verstoßes gegen mehrere Amtspflichten als Gesamtvollstreckungsverwalter zur Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung geführt habe:

22

- Die darlehensweise Auszahlung von 180.000,00 Euro sei ohne Zustimmung der  Gläubigerversammlung und entgegen der ausdrücklichen Beschlussfassung der  Gläubigerversammlung vom 23.03.1998 erfolgt.

23

- Einer Zustimmung der Gläubigerversammlung hätte es nicht nur wegen der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vom 23.03.2005, sondern auch wegen § 15 Abs. 6 Satz 5 GesO bedurft, weil es sich nach Art und Höhe des Darlehens um ein "bedeutsames Rechtsgeschäft" gehandelt habe.

24

- Auch die für den Beschwerdeführer als damaligen Verwalter ersichtliche Interessenkollision hätte diesen zur Einholung der Zustimmung der Gläubigerversammlung bewegen müssen.

25

- Der Beschwerdeführer habe schuldhaft gehandelt. Bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Verwalters (§ 60 Abs. 1 Satz 2 InsO) hätte er erkennen können, dass seine Vorgehensweise ein Risikogeschäft dargestellt habe. Er habe leichtfertig die zu wahrenden wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger und die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung missachtet.

26

- Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei der Masse ein Schaden entstanden.

27

Die Verletzung von Vermögenssorge und Treuepflichten im Allgemeinen begründe den Wegfall des Vergütungsanspruches durch Verwirkung. Das Amtsgericht folgte der Entscheidung des Landgerichts Konstanz vom 15.09.1999 (ZInsO 1999, 589), das ausgeführt hat, die Vorschriften der §§ 654, 1579 und 1611 BGB zeigten, dass bei einer schweren Verfehlung eine Verwirkung eintrete.

28

Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde vom 18.01.2006 macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm unterstellte Pflichtverletzung könne zu keiner Verwirkung seines Vergütungsanspruches führen. Die zitierte Entscheidung des Landgerichtes Konstanz vom 15.09.1999 sei nicht einschlägig, weil es in dieser Entscheidung um einen Verwalter gegangen sei, der sich ohne die notwendige Qualifikation unter Vorspiegelung falscher Tatsachen das Amt des Insolvenzverwalters erschlichen hätte. Es sei in diesem Fall also um die Frage gegangen, ob der Verwalter überhaupt berechtigt gewesen sei, eine Vergütung zu beanspruchen. Vorliegend handele es sich jedoch um die Frage, ob die Tätigkeit als Verwalter zu einer Verwirkung der Vergütung führe. Das Landgericht Potsdam (ZIP 2005, 1698) habe in seiner Entscheidung vom 01.08.2005 hingegen dargelegt, dass die Insolvenzverwaltervergütung als Tätigkeitsvergütung ausgestaltet sei und auch ein Verwalter, der aus wichtigem Grund entlassen worden sei, Anspruch auf die Vergütung für seine bisherige Tätigkeit habe.

29

Die Darlehensausreichung habe nicht seinen eigenen Interessen gedient, er habe das Darlehen vielmehr im Interesse der Masse ausgereicht. Er habe für das erwirtschaftete Vermögen mehr als "die recht dürftigen Zinsen" erzielen wollen. Das Darlehen sei umfassend über bewegliches Vermögen und Forderungen in einem nominalen Wert von mehreren 100.000,00 Euro abgesichert gewesen. Er habe sich über die betriebswirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers und der Werthaltigkeit der Sicherheiten vergewissert. Er habe alles in seinen Möglichkeiten Stehende unternommen, um das Darlehen in vollem Umfang für die Masse zu sichern. Sein Handeln sei allein auf die Mehrung der Masse gerichtet und nicht von anderen Motiven getragen gewesen.

30

Die Annahme der Verwirkung des gesamten Vergütungsanspruches sei im Übrigen auch unverhältnismäßig. Dabei verweist der Beschwerdeführer auf seine Tätigkeiten, die Grundbesitz der Gemeinschuldnerin in S. und S. betreffen. Das Gesamtvollstreckungsverfahren habe insgesamt einen hohen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen. Insgesamt seien Forderungen in Höhe von 8.861.394,93 Euro von insgesamt 31 Gläubigern angemeldet worden, die im Einzelnen hätten geprüft werden müssen, ohne dass ein Geschäftsführer zur Unterstützung des Verwalters zur Verfügung gestanden habe. Diese Tätigkeiten hätten in den 6 Jahren der Verfahrensdurchführung erhebliche Kosten in der Kanzlei des Beschwerdeführers verursacht, die über die Verwaltervergütung abgedeckt worden seien. Es ginge bei einer Rückforderung nicht nur um die Abschöpfung eines Gewinnes, sondern zugleich darum, dass die gesamten mit dem Verfahren verbundenen Kosten vom Beschwerdeführer getragen werden müssten. Der Beschwerdeführer hätte zudem durch die Kostentragung einen ganz erheblichen Aufwand von geschätzten 70.000,00 Euro. Dieser Eingriff in sein Eigentum und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Betrieb, sowie das Recht zur Berufsausübung bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Eine Rechtsfortbildung sei nicht ausreichend, um so nachhaltig in die Grundrechte des Beschwerdeführers einzudringen.

31

Der Beschwerdeführer habe auf Grund des vorgelegten Geschäftsplanes, des bei Darlehenshingabe vorhandenen Auftragsbestandes und insbesondere auf Grund der ihm zur Verfügung gestellten Sicherheiten von einer nicht übermäßig riskanten Geldanlage ausgehen können. Es sei für ihn weder vorhersehbar noch zu erwarten gewesen, dass der Geschäftsführer der G. GmbH, W., den Beschwerdeführer durch Vorlage falscher und gefälschter Betriebszahlen täuschen würde. Dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom 23.03.1998 sei nicht zu entnehmen, dass die eingehenden Gelder "mündelsicher" anzulegen seien. Den Gesellschafteranteil von 90 % der Gesellschaft habe der Beschwerdeführer treuhänderisch für die Eheleute W. gehalten.

32

Mit Urteil vom 02.08.2006 hat das Amtsgericht Schwerin - Gesch.-Nr.: 38 Ds 622/05 - den Beschwerdeführer wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt und ihm für die Dauer von zwei Jahren verboten, die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters auszuüben.

33

Auf die Berufung des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Schwerin, Kleine Strafkammer 2 (Gesch.-Nr.: 42 Ns 28/07), am 28.02.2008 das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 02.08.2006 aufgehoben und den Beschwerdeführer wegen Untreue zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Kammer wegen des mit der überlangen Verfahrensdauer verbundenen Verstoßes gegen Art. 6 MRK 6 Monate Freiheitsstrafe als verbüßt angesehen und die Vollstreckung der weiteren Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Für die Dauer von zwei Jahren hat sie dem Beschwerdeführer verboten, die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters auszuüben.

34

Nach den Feststellungen des Berufungsurteils ist der Firma G. ein Schaden in Höhe von 57.901,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 778,82 Euro entstanden.

35

Das Urteil der Berufungskammer ist von dem Beschwerdeführer mit der Revision zum Oberlandesgericht Rostock angefochten worden. Über die Revision ist bislang nicht entschieden.

II.

36

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 64 III InsO i.V.m. Art. 2 Nr. 7 EGInsO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

37

Das Amtsgericht Schwerin hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.01.2006 zu Recht die Vergütung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. GmbH & Co. I. KG auf Euro 0,00 festgesetzt und gleichzeitig die Rückzahlung der der Masse entnommenen Vorschüsse in Höhe von insgesamt  162.756,78 DM (83.216,22 Euro)  angeordnet. Der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit als Gesamtvollstreckungsverwalter verwirkt. Er hat sich für die Zahlung einer Vergütung als unwürdig erwiesen, weil er durch pflichtwidriges Verhalten die Gläubigerinteressen in hohem Maße verletzt und der Masse einen Schaden in Höhe von 57.901,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 778,82 Euro zugefügt hat.  

38

Die Rechtsprechung sieht einen grundsätzlich gegebenen Vergütungsanspruch in bestimmten Fällen als verwirkt an. Bereits das Reichsgericht hat den Vergütungsanspruch eines Vormundes als verwirkt angesehen, wenn sich der Vormund seinem Mündel gegenüber der Untreue schuldig gemacht hat (RGZ 154, 110, 117).  Der Gebührenanspruch eines Rechtsanwaltes kann nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts verwirkt sein, wenn der Anwalt seine Treuepflicht schuldhaft verletzt hat. Das Reichsgericht hat hieraus den allgemeinen Grundsatz abgeleitet, dass ein an sich begründeter Gebühren- oder Vergütungsanspruch verwirkt sein kann, wenn bei einem bestehenden Treueverhältnis gegen die Treuepflicht verstoßen wird (RG, JW 1926, 2086, zitiert nach Staudinger/Engler, Kommentar zum BGB, 12. Aufl.,  § 1836, Rn 32).

39

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass nach dem Grundgedanken des § 654 BGB ein an sich begründeter Gebühren- oder Vergütungsanspruch verwirkt sein kann, wenn ein Dienstverhältnis besondere Treuepflichten begründet und der Dienstleistende gegen diese verstößt, wenn es sich namentlich um besonders schwerwiegende, insbesondere strafrechtlich relevante Pflichtverstöße handelt (vgl. BGH ZIP, 2004, 1214). Die Verwirkung hat nach dieser Rechtsprechung Strafcharakter und soll den Verpflichteten bei Vermeidung des Verlustes seiner Vergütung dazu anhalten, die ihm gegenüber obliegende Treuepflicht zu wahren. Entscheidendes Gewicht liegt bei der Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit der Treuepflichtverletzung, aufgrund derer sich der Verpflichtete den Lohn nach allgemeinen Rechts- und Billigkeitsempfinden nicht verdient, sondern sich seines Lohnes als "unwürdig" erwiesen hat (vgl. mit ausführlicher Begründung BGH aaO).

40

Da der Insolvenzverwalter einen gemäß Art. 12 I GG verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf eine seiner Qualifikation und Tätigkeit angemessene Vergütung hat, gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch eine enge Begrenzung der Fälle, in denen ein Anspruch auf Vergütung ausgeschlossen ist (vgl. BGH aaO mwN).

41

Auch bei Anwendung dieser engen Begrenztheitskriterien liegt nach Auffassung der Kammer ein derartiger Ausnahmefall vor, in dem der bereits erworbene Vergütungsanspruch nachträglich entfallen ist.

42

Der Beschwerdeführer genügt bereits nicht den persönlichen Anforderungen, die an einen Insolvenzverwalter zu stellen sind. Hierzu gehören neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönliche Integrität, beispielsweise seine Ehrlichkeit. Im Hinblick auf die mit diesem Amt verbundene besondere Vertrauensstellung sind Insolvenzverwalter, die schwerwiegende Zweifel an ihrer beruflichen Zuverlässigkeit und Redlichkeit begründen, für die Verfahrensbeteiligten nicht tragbar (vgl. BGH, ZIP 2004,1214 mwN). Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer  in schwerwiegender, in einer dem Vorsatz nahe kommenden leichtfertigen Weise gegen seine Treuepflichten verstoßen hat, als er das Darlehn in Höhe von 180.000 Euro an die Eheleute W. ausgereicht hat. Denn als Insolvenzverwalter oblag ihm im Rahmen seiner besonderen Treuepflicht gegenüber den Gläubigern die Aufgabe, die Masse im Interesse der Gläubiger zu verwalten und den Bestand der Masse mindestens zu erhalten. Dabei hatte er sich an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu halten und durfte nur Handlungen vornehmen, die dem Zweck des Insolvenzverfahrens nicht widersprechen. Er durfte die Masse insbesondere keinen Risiken aussetzen. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.03.1998, wonach eingehende Gelder bei der Hypo-Bank S. zu den dort üblichen Bedingungen zu hinterlegen sind, ließ dem Beschwerdeführer insoweit keinen Entscheidungsspielraum für eine Darlehnsvergabe. Die - sein Verhalten bagatellisierende - Behauptung des Beschwerdeführers, er habe höhere als bankübliche Zinsen erwirtschaften wollen, ist als Schutzbehauptung zu werten. Denn als erfahrenem Gesamtvollstreckungsverwalter, dessen Kanzlei zudem die G. GmbH in Steuer- und Buchhaltungsangelegenheiten betreut hatte, war das hohe Risiko, das sich schließlich verwirklicht hat, offenkundig. Dies ergibt schon daraus, dass nach dem Gutachten des in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma G. GmbH zum Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalt Dr. W. vom 06.08.2004 die G. GmbH bei ihrem Geschäftsbeginn im März 2003 deutlich unterkapitalisiert war. Ihr Stammkapital von 25.000,00 Euro habe zusammen mit einem Gesellschafterdarlehen in Höhe von 180.000,00 Euro nicht ausgereicht, um einen Geschäftsbetrieb mit 50 Mitarbeitern und einem notwendigen Jahresumsatz von mindestens 2.000.000,-- Euro zu erzielen. Zudem lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Ausreichung des Darlehns erst auf eine entsprechende Nachfrage des Amtsgerichts eingeräumt hat, darauf schließen, dass er das mit der Darlehnsvergabe verbundene Risiko erkannt hat und es verschleiern wollte.

43

Auch die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe das Darlehn erst nach Prüfung vorhandener Sicherheiten ausgereicht, entkräftet den Vorwurf der schweren Pflichtverletzung nicht und steht auch der Feststellung nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer den Lohn nach allgemeinen Rechts- und Billigkeitsempfinden nicht verdient hat, sondern sich seiner Vergütung als "unwürdig" erweist.

44

Ebensowenig entlastet den Beschwerdeführer seine Behauptung, er habe sich über die betriebswirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers und der Werthaltigkeit der Sicherheiten vergewissert. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei für ihn weder vorhersehbar noch zu erwarten gewesen, dass ihn der Geschäftsführer der G. GmbH Roland W. durch Vorlage falscher und gefälschter Betriebszahlen täuschen würde, hat der Beschwerdeführer diesen Umstand selbst zu vertreten. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit der Darlehnsvergabe als solche gegen seine Treuepflichtenverstoßen hat,  hätte er die ihm gegenüber gemachten Angaben mit besonderer Sorgfalt überprüfen müssen, um etwaige Täuschungshandlungen aufzudecken. Denn gerade bei in Insolvenz geratenen Unternehmen ist es keine Seltenheit, dass die für die Insolvenz zumindest mitverantwortlichen Personen zu unlauteren Mitteln greifen, wenn sie der Meinung sind, den Geschäftsbetrieb auf diese Weise für sich retten zu können.   

45

Schließlich kann sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Darlehnsgabe habe nicht eigenen Interessen gedient. Dieser Einwand lässt den gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwurf der Untreue, dessentwegen er auch in 2. Instanz verurteilt worden ist, nicht entfallen.  

46

Die vorstehenden Erwägungen sind nach Auffassung der Kammer unabhängig davon durchgreifend, ob die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch die Berufungskammer des Landgerichts Schwerin vom 28.08.2008 in der Revision bestätigt wird. Der Beschwerdeführer hat sämtliche objektive Umstände, die seine Verurteilung wegen Untreue begründeten, sowohl gegenüber dem Amtsgericht Schwerin als auch gegenüber der Kleinen Strafkammer 2 des Landgerichts Schwerin eingeräumt. Alle diese Umstände unterlagen der Bewertung durch die Kammer.

47

Art. 12 und Art. 14 stehen der Verwirkung nicht entgegen. Die Kammer folgt dabei dem Landgericht Konstanz, das in der o.a. Entscheidung ausgeführt hat, dass sich den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 654, 1579 und 1611 BGB entnehmen lasse, dass eine Verwirkung des Anspruchs in Betracht komme, wenn sich jemand einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat, und dass Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Vorschriften nicht bestünden. Sowohl Art. 12 GG als auch Art. 14 GG enthalten Einschränkungen. Nach Art. 12 I S. 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Art. 14 GG bestimmt, dass Inhalt und Schranken des Eigentums durch das Gesetz bestimmt werden. Diese Regelung enthält § 242 BGB, wonach ein Anspruch verwirkt sein kann.

48

Auch unter Berücksichtigung der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit und der in Art. 14 GG festgeschriebenen Eigentumsgarantie ist der einzig von ihm selbst zu vertretende Verstoß des Beschwerdeführers derart schwerwiegend, dass die Abwägung der grundgesetzlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers und des Ausmaßes seines Pflichtverstoßes zur Verwirkung seines Vergütungsanspruchs einschließlich der Auslagen führt. Die Kammer hält die Gesamtverwirkung des Anspruchs auf Vergütung und Auslagen für angemessen. Denn bei Beurteilung der Frage, ob Verwirkung eingetreten ist, kommt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob er seine Tätigkeit - abgesehen von dem seiner Verurteilung zugrundeliegenden Verhalten - im Übrigen beanstandungsfrei erbracht hat. Denn Inhalt der Verwirkung ist, dass ein bereits entstandener Vergütungsanspruch infolge eines bestimmten Verhaltens entfällt. Dass auch die Auslagen von der Verwirkung erfasst sind, ergibt sich aus dem Strafcharakter der Verwirkung. Ein Grund zu einer Differenzierung ist insoweit nicht erkennbar.

49

Soweit der Beschwerdeführer auf den erheblichen Umfang und die besonderen Schwierigkeiten des vorliegenden Insolvenzverfahrens hinweist, stehen diese Kriterien der Verwirkung des Vergütungsanspruchs einschließlich der Auslagen nicht entgegen. Denn die Verwirkung ist in dem Ausmaß der Pflichtwidrigkeit begründet, das schließlich zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat. Das Ausmaß der Pflichtwidrigkeit relativiert sich nicht durch beanstandungsfreie Tätigkeit im Übrigen oder durch den Umfang der Tätigkeit als Insolvenzverwalter.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Annotations

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

Es werden aufgehoben:
1.
2.
3.
4.
5.
6.

7.
die Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1185), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374);
8.
das Gesamtvollstreckungs-Unterbrechungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1191);
9.

Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)