Landgericht Saarbrücken Urteil, 07. Nov. 2011 - 3 O 201/11

published on 07.11.2011 00:00
Landgericht Saarbrücken Urteil, 07. Nov. 2011 - 3 O 201/11
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Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB aus einen Betrag in Höhe von 11.243,50 EUR vom 12.07.2011 bis zum 14.10.2011, sowie Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB aus einem weiteren Betrag in Höhe von 39.575,59 EUR vom 12.07.2011 bis 15.07.2011 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 59.387,41 EUR vom 12.07.2011 bis zum 19.07.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist ein in der Rechtsform der GmbH betriebenes in Köln ansässiges Unternehmen, welches als Generalunternehmerin für die ...-Werke GmbH in ... Aufträge bezüglich Werkleistungen abwickelt. Es beauftragt die Beklagte Unternehmen, deren Rechnung sie selbst übernimmt und mit einem Zuschlag an die ...-Werke GmbH weiterleitet.

Der Kläger führt einen Meisterbetrieb im Bereich Heizung, Lüftung und Sanitär.

Der Kläger arbeitete bereits vor Beauftragung durch die Beklagte unter Zwischenschaltung eines anderen Unternehmens für die ...-Werke, wobei dieselben Bestell- und Zahlungsbedingungen vereinbart waren. Nach dem Ausscheiden des damals zwischengeschalteten Unternehmens übernahm die nunmehrige Beklagte die Aufträge der ...-Werke GmbH. Zu Beginn des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger wurden diesem schriftliche Vertragsbedingungen, auch die der ...-Werke GmbH, gegenüber der Beklagten, ausgehändigt. Hierbei handelt es sich im einzelnen um die Global Terms and Conditions, FGT 27, Rev. 9100; die allgemeinen ...-Baubedingungen, Form F 5889, Mar. 96; die Hausordnung für Fremdfirmen, Form D 7852, 1. Mai 2002; die ...-Zahlungsbedingungen und die Safety Clause (Clause D 2A90 E) Mar. 2006.

Streitgegenständlich sind Rechnungen bezüglich sechs erteilter Bauaufträge, wobei in der Auftragserteilung mit Ausnahme einer Beauftragung stets die fünf aufgelisteten allgemeinen Bedingungen ausdrücklich als Vertragsbedingungen aufgeführt wurden (vgl. Anlagen K 6; K 10; K 17; K 20 und K 24).

Lediglich bezüglich des Auftrags für Notmaßnahmen an der Brunnenleitung aufgrund eines Rohrbruchs im März 2011, bezüglich derer die Beauftragung zunächst mündlich erfolgte, enthält die schriftliche Bestätigung keine Auflistung der Bedingungen im einzelnen.

Der Kläger hat sämtliche beauftragten Maßnahmen sach- und fachgerecht ausgeführt, prüfbare Schlussrechnungen erstellt, die seitens der Beklagten mit ihren jeweiligen Zuschlägen übernommen an die ...-Werke GmbH weitergeleitet wurden.

Er begehrte zunächst Zahlung von ausstehenden Werklohn in Höhe von 122.592,60 Euro. Bis zum Eingang der Klage am 22.06.2011 bei Gericht waren sämtliche Restbeträge nicht ausgeglichen. Noch vor Zustellung der Klage am 11.07.2011 zahlte die Beklagte nach entsprechenden Zahlungseingängen ihrerseits seitens der ...-Werke GmbH die Rechnung vom 05.04.2011 über 221,20 EUR (Anlage K 18a) bezüglich des Austauschs von Armaturen, die Rechnung vom 26.04.2011 über 5.517,70 EUR (Anlage K 22) über Baumaßnahmen bezüglich Schutzeinrichtungen in der Hauptküche, die Rechnung vom 26.04.2011 über 1.283,56 EUR (Anlage K 26) über Rückbaumaßnahmen an Ölleitungen sowie die Rechnung vom 05.05.2011 über 5.959,60 EUR (Anlage K 15) betreffend Notstandsmaßnahmen an der Brunnenleitung Winterstauplatz. Infolgedessen erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 28.07.2011, eingegangen bei Gericht am 02.08.2011, eine Klagerücknahme in Höhe von 7.022,46 EUR sowie in der mündlichen Verhandlung eine weitere Klagerücknahme in Höhe von 5.959,60 EUR.

Weiterhin zahlte die Beklagte nach entsprechenden Zahlungseingängen seitens der ...-Werke GmbH mit Zahlungseingang beim Kläger am 19.07.2011 die Rechnung vom 19.04.2011 über 59.387,41 EUR (Anlage K 4) betreffend Notstandsmaßnahmen an der Brunnenleitung. Ebenso zahlte die Beklagte die Rechnung vom 25.03.2011 mit Zahlungseingang beim Kläger am 15.07.2011 über 39.575,59 EUR (Anlage K 13) betreffend weitere Notstandsmaßnahmen an der Brunnenleitung Winterstauplatz. Infolgedessen erklärte der Kläger die Klage hinsichtlich einer Hauptforderung in Höhe von 39.575,59 EUR zum 15.07.2011 sowie eine Hauptforderung in Höhe von weiteren 59.387,41 EUR zum 19.07.2011 für erledigt.

Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte schließlich auf die Schlussrechnung vom 09.03.2011 über 11.243,50 EUR (Anlage K 9) unter dem 14.10.2011, nachdem hinsichtlich dieses Betrages die Beklagte zwischenzeitlich gegen die ...-Werke GmbH ein Mahnverfahren einleitete.

Auch hinsichtlich dieses Betrags erklärten die Parteien den Rechtsstreit nach Schluss der mündlichen Verhandlung, aber noch vor Verkündung einer Entscheidung übereinstimmend für erledigt.

Zahlung auf die Rechnungen lehnte die Beklagte zunächst unter Verweis auf die in ihren Bestellbedingungen unter 3. a) enthaltene Regelung ab. Diese lautet wie folgt:

„Die Zahlung von Rechnungen erfolgt innerhalb 5 Werktagen nach Zahlungseingang der ...-Werke GmbH. Das Zahlungsziel beträgt ca. 45 Tage. Es gelten folgende Abgabetermine:

Abgabe laufender Monat 01. bis 03. Fälligkeit: 13. Folgemonat

04. bis 13. Fälligkeit: 23. Folgenmonat

14. bis 23. Fälligkeit: 3. übernächster Monat

24. bis 31. Fälligkeit: 13. übernächster Monat.

Um obige Termine einhalten zu können, ist es erforderlich, dass die Rechnung bis spätestens 4 Werktage vor dem angegebenen Termin unter Angabe der PN, des Anfordernden, der Abteilung sowie aller notwendiger Unterlagen (Aufmaße, Stunden-Nachweise, Abnahmebescheinigung etc.) an die in der Bestellung bezeichnete Kreditorenbuchhaltung geschickt werden.“

Diese Bedingung ist in den ... Facility Management GmbH Bestellbedingungen durch Fettdruck hervorgehoben. Sonstige Hervorhebungen von Bedingungen sind auf der ersten Seite nicht vorhanden.

Der Kläger ist der Ansicht,

eine Vereinbarung der Bestellbedingungen der Beklagten sei im Zeitpunkt der Auftragserteilungen nicht erfolgt. Ferner sei jedenfalls die unter 3. a) enthaltene Klausel unwirksam, da sie zu einer Verdoppelung des von ihm zu tragenden Zahlungsrisikos führe, da er nicht nur für die Zahlungsfähigkeit der Beklagten, sondern auch deren Hauptauftraggeberin, der ...-Werke GmbH, das Risiko übernehmen müsse.

Der Kläger hat letztlich (konkludent) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 11.243,50 EUR vom 11.07.2011 bis zum 14.10.2011 sowie Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 39.575,59 EUR vom 11.07.2011 bis zum 15.07.2011 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 59.387,41 EUR vom 11.07.2011 bis zum 19.07.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht,

ihre Bestellbedingungen lägen sämtlichen Aufträgen zugrunde, zumal der Kläger ohne ihre Einschaltung mangels einer eigenen Identifikationsnummer seitens der ...-Werke GmbH überhaupt keine Aufträge von der ...-Werke GmbH habe erhalten können. Die Klausel lege dem Beklagten auch kein unzumutbares Risiko auf, ferner habe sie alles in ihrer Möglichkeit stehende getan, um Zahlungen seitens der ...-Werke GmbH zu erlangen. Sämtliche erhaltenen Beträge seien von ihr auch mit einer Ausnahme binnen 24 stunden weitergeleitet worden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2011 (Bl. 58 ff. d. A.) und den Beschluss vom 31.10.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

Dem Kläger standen gegen die Beklagte Zahlungsansprüche in Höhe der streitgegenständlichen Rechnungen gemäß den §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1, Abs. 2, 640, 641 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu.

Die Beauftragung des Klägers durch die Beklagte hinsichtlich der abgerechneten Werkleistungen betreffend Notmaßnahmen an der Brunnenleitung gemäß Rechnung vom 19.04.2011, hinsichtlich Werkleistungen an der Bodenrinne in der Zentralküche gemäß Schlussrechnung vom 09.03.2011, betreffend Notstandsmaßnahmen an der Brunnenleitung Winterstauplatz gemäß Rechnungen vom 25.03.2011 und 05.05.2011, betreffend Austausch Armaturen gemäß Rechnung vom 05.04.2011, betreffend Vornahme von Schutzeinrichtungen in der Hauptküche gemäß Rechnung vom 26.04.2011 und betreffend Rückbau Ölleitung gemäß Rechnung vom 26.04.2011 ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso unstreitig ist mit Ausnahme der Beauftragung betreffend der Notstandsmaßnahmen an der Brunnenleitung die Aufführung geltender Vertragsbedingungen, insbesondere dort jeweils unter 4. ...-Zahlungsbedingungen.

Soweit der Kläger sich im Verfahren darauf beruft, dass es sich hierbei nicht um die vorgelegten Bestellbedingungen handele, da diese nicht mit dem Begriff Zahlungsbedingungen überschrieben seien, teilt das Gericht diese Auffassung nicht.

Der Kläger konnte keine anderen Bedingungen, insbesondere solche mit Zahlungsbedingungen überschrieben vorlegen, die Gegenstand der streitgegenständlichen Verträge geworden sein sollen. Da der Kläger weiterhin der Behauptung der Beklagten nicht entgegen getreten ist, dass ihm gerade diese mit Bestellbedingungen überschriebenen Bedingungen vor Erteilung des ersten Auftrags übergeben wurden, noch der Behauptung, dass ihm ferner die Abläufe bereits aus den vorangegangenen Beauftragungen mit dem vor der Beklagten tätigen Unternehmen bekannt waren und auch nicht der Behauptung der Beklagten, dass diese sich auf die bereits bekannten Bedingungen ausdrücklich vor Erteilung des ersten Auftrags ihrerseits an den Kläger bezogen habe, sind die mit Zahlungsbedingungen in den Auftragsbestätigungen bezeichneten Bedingungen gerade die vorliegenden Bestellbedingungen, es liegt eine nach dem objektiven Empfängerhorizont unschädliche Falschbezeichnung vor.

Genau diese Bedingungen sind auch hinsichtlich des mündlich erteilten Auftrags zur Durchführung von Notmaßnahmen an der Brunnenleitung als Vertragsbedingungen wirksam einbezogen worden. Dies ergibt sich aus der nicht bestrittenen Kenntnis des Klägers hinsichtlich der Abwicklung der Zahlungsmodalitäten bereits vor dem ersten Vertragsschluss mit der Beklagten, die von Anfang an keinen Zweifel daran hat aufkommen lassen, dass sie nur unter Einbeziehung der dem Kläger bekanntgemachten Bedingungen zu Vertragsschlüssen bereit ist. Selbst wenn man diese Rechtsfrage im Sinne des Klägers beantworten würde und eine Einbeziehung der Bedingungen aufgrund der unterschiedlichen Bezeichnungen ablehnen würde, würde dies am Erfolg der Klage nichts ändern, da es dann an jeglicher Stundungsvereinbarung fehlen würde.

Die vom Kläger geltend gemachte Vergütung für die erbrachten Leistungen ist hinsichtlich ihrer Vereinbarung zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Ausführungen der Arbeiten sach- und fachgerecht, damit mangelfrei im Sinne des § 633 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgten. Weiterhin ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Arbeiten durch die Beklagte abgenommen wurden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte die vom Kläger erstellten Rechnungen unter Zufügung des von ihr mit ihrem Hauptauftraggeber vereinbarten Zuschlags versehen übernommen und weitergereicht hat.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die vom Kläger geforderte Vergütung insbesondere auch für die Rechnung vom 09.03.2011 über 11.243,50 EUR (Anlage K 9) selbst bei noch ausstehender Zahlung des Auftraggebers der Beklagten fällig gemäß § 641 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Beklagte ist der Behauptung des Klägers, dass die Zentralkücheneinheit nach Durchführung der Arbeiten von der ...-Werke GmbH wieder in Betrieb genommen worden sei, nicht entgegen getreten. Damit liegt eine Abnahme der diesbezüglichen Leistung durch die ...-Werke GmbH vor. Die Voraussetzungen des § 641 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind damit erfüllt. Demgegenüber kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die in ihren Bestellbedingungen unter 3. a) aufgeführte Regelung berufen. Diese Regelung ist nicht geeignet, eine Stundung der berechtigten Forderung des Klägers bis zum Zahlungseingang seitens der ...-Werke GmbH bei der Beklagten herbeizuführen. Die Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Dass es sich bei der Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig, ergibt sich im Übrigen zweifelsfrei daraus, dass die mit... Facility Management GmbH Bestellbedingungen überschriebenen Regelungen solche sind, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden. Dies wird zum einen dadurch belegt, dass die entsprechenden Bestellbedingungen dem Kläger vor Erteilung des ersten Auftrages bereits vorgelegt wurden. Ferner wird dies dadurch dokumentiert, dass in 5 der vorliegenden Auftragsbestätigungen unter 4. jeweils auf die ...-Zahlungsbedingungen als vereinbarte Bedingungen ausdrücklich Bezug genommen wird, die ja nach Auffassung des Gerichts die mit Bestellbedingungen überschriebenen Regelungen meinen. Die Beklagte selbst hat ferner dargelegt, dass die Vereinbarung dieser Bedingungen Grundlage für die Erteilung von Werkaufträgen an den Kläger war. Auch hierin manifestiert sich die erforderliche Absicht der Mehrfachverwendung, für die grundsätzlich eine Verwendung der betreffenden Klausel in mindestens 3 Subunternehmerverträgen ausreicht (vgl. dazu Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2008, Stichwort: „Subunternehmervertrag“, RN 76; Kraus, NJW 1997, S. 223 ff.; Schlünder, NJW 1995, S. 1057 ff.).

Ferner folgt aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, dass die in Rede stehende Klausel nicht individuell ausgehandelt im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB sein kann. Die Beklagte selbst weist lediglich darauf hin, dass der Kläger auf die diesbezügliche Regelung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Die Beklagte selbst behauptet nicht einmal, die in den Bestellbedingungen aufgenommenen Zeitpunkte mit dem Kläger vor Erteilung eines Auftrages selbst ausgehandelt zu haben. Die Beklagte hat damit jedoch unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie zu einer Aufnahme von Vertragsbeziehungen mit dem Kläger nur unter der Geltung der von ihr vorgelegten Bestellbedingungen überhaupt bereit war. Dies hat sie nachdrücklich dadurch manifestiert, dass sie zudem deutlich gemacht hat, selbst über die uneingeschränkte Möglichkeit der Auswahl von Subunternehmern verfügt zu haben, da diese regelmäßig keine eigenen Identifikationsnummern seitens ihres Hauptauftraggebers, der ...-Werke GmbH, erhalten hätten. Es ist ferner in der Rechtsprechung anerkannt, dass es nicht ausreichend ist, eine fragliche vorformulierte Bedingung dem Vertragspartner bekannt zu machen, selbst wenn sie bei diesem nicht auf Bedenken stößt und deren Inhalt somit lediglich erläutert oder erörtert wird und daher auch den Vorstellungen des Geschäftspartners entspricht (vgl. OLG Celle, 14 U 67/09, Urteil vom 29.07.2009). Es ist somit auch nicht ausreichend, dass die entsprechende Klausel in den Bestellbedingungen der Beklagten auf der ersten Seite als einzige Klausel durch Fettdruck hervorgehoben wurde. Diese drucktechnische Hervorhebung kann vielmehr auch Ausdruck der Unumstößlichkeit und besonderen Bedeutung der Vereinbarung dieser vorformulierten Klausel für den Vertragsschluss seitens der Beklagten sein.

Da somit der eigenen Vortrag der Beklagten ergibt, dass die Akzeptanz gerade der Zahlungsklausel seitens des Klägers Grundbedingung für einen mit diesem vorzunehmenden Vertragsschluss war, liegt vorliegend keine individuell ausgehandelte Klausel vor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die in Rede stehende Klausel auch nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Maßgeblich für eine Unwirksamkeit ist somit, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, was gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Genau diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die Regelung in 3. a) der ... Facility Management GmbH Bestellbedingungen soll der Beklagten über die in § 641 Abs. 2 Nr. 2 BGB festgeschriebene Fälligkeit der Vergütung hinaus einen Zahlungsaufschub gewähren. Eine Auszahlung der seitens des Klägers mit Erbringung einer mangelfreien Werkleistung, die von seinem unmittelbaren Vertragspartner abgenommen wurde und vorliegend selbst vom Auftraggeber des Vertragspartners ohne Beanstandungen abgenommen wurde, wird hinsichtlich ihrer Auszahlung nunmehr zusätzlich davon abhängig gemacht, dass der Auftraggeber der Beklagten seinerseits eine Vergütung an die Beklagte auszahlt. Vorliegend kann der Kläger aufgrund der Klausel daher trotz vollumfänglicher beanstandungsfreier Leistungserbringung, welche unstreitig auch im Verhältnis zwischen der Beklagten und deren Auftraggeber bereits feststeht, gleichwohl seine Vergütung nicht realisieren, solange der Auftraggeber der Beklagten seinerseits keine Zahlung an die Beklagte vornimmt. Inhaltlich führt die Klausel demnach zu einer Forderungsstundung auf letztlich unbestimmte Zeit. Dies stellt eine erhebliche Abweichung der in § 641 Abs. 2 Nr. 2 BGB normierten Regelung gerade für die Fälle der Subunternehmerverhältnisse dar.

Grundsätzlich ist eine individualvertragliche Regelung eines Fälligkeitszeitpunktes auch abweichend von § 641 BGB ohne Zweifel möglich. Wenn der Vertragspartner jedoch eine solche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen trifft, muss sie sich an den Anforderungen des § 307 BGB messen lassen (vgl. auch OLG Celle, 14 U 67/09, Urteil vom 29.07.2009). Auch unter der Berücksichtigung der besonderen Konstellation von Subunternehmerbeauftragungen ist kein Grund ersichtlich, dem Generalunternehmer zu gestatten, das Risiko eines Ausfalls der Vergütung seitens seines Vertragspartners in unzumutbarer Weise auf seinen Subunternehmer abzuwälzen. Eine solche unzulässige Abwälzung stellen regelmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete sog. „Pay-when-Payed“ Klauseln dar (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage, RN 1413; Graf von Westphalen, a. a. O., RN 147 ff.; Peters-Jakobi in Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2008, § 641, RN 20; ferner für einen Dienstvertrag mit obiter dictum für Werkvertrag BGH in NJW-RR 1996, S. 1009 ff.; OLG Koblenz in IBR 2004, S. 560).

Maßgeblich gegen eine Wirksamkeit der vereinbarten Klausel ist vorliegend auch anzuführen, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit für den Kläger bei Geltung der Klausel vollkommen ungewiss bleibt, da in den Bestellbedingungen keinerlei Regelungen enthalten sind, wie im Falle einer Überschreitung des vorgegebenen Zahlungsziels verfahren wird. Weder sind Regelungen enthalten, innerhalb welcher Fristen die Verwenderin gegen ihren eigenen Auftraggeber vorgehen wird, noch dass überhaupt ein solches Vorgehen seitens der Verwenderin erfolgen wird. Mithin würde im Falle der Untätigkeit sowohl der Verwenderin als auch ihres Vertragspartners eine Fälligkeit der Forderung nie eintreten. Diese bestehende Regelungslücke in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch nicht durch den Rückgriff auf die grundsätzlich geltenden Kooperationsverpflichtungen gefüllt werden, da dies gerade mit dem im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Ergänzend kann auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 107, S. 75 ff.) bei der Inhaltskontrolle einer Klausel über das Hinausschieben eines Zeitpunkts der Abnahme verwiesen werden. Soweit vorliegend im Hinblick auf die in der Klausel enthaltenen Zahlungsziele diese als Höchstfristen angesehen werden könnten, steht dieser Auslegung, des nach objektivem Verständnis aber eben auch weit und umfassend zu verstehenden Klauselinhalts, auf einen dann noch gerade zu vertretenden und im Lichte des § 307 BGB zulässigen Umfangs der Grundsatz des Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion, der auch im kaufmännischen Verkehr gilt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Auflage, vor § 307 RN 8, 19), entgegen.

Der Kläger konnte daher von der Beklagten Ausgleich der offen stehenden Rechnung insgesamt verlangen.

Darüber hinaus stehen dem Kläger gemäß § 291 ZPO ab dem 12.07.2011 zu. Zwar ist die Zustellung am 11.07.2011 erfolgt, damit auch der Eintritt der Rechtshängigkeit. Jedoch ist aus dem Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 BGB folgend der Tag eines Ereigniseintritts selbst nicht mit zu berücksichtigen, so dass die Klage hinsichtlich einer bereits ab dem 11.07.2011 begehrten Verzinsungspflicht abzuweisen ist. Zinsen sind ab dem 12.07.2011 zu zahlen.

Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 291 Satz 2, 288 Abs. 2, 247 BGB.

Aus diesen Erwägungen heraus stehen der Klägerin sowohl bezüglich der am 15.07.2011 gezahlten Forderung in Höhe von 39.575,59 EUR für den Zeitraum vom 12. bis 15.07.2011 Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB zu, als auch bezüglich der Forderung in Höhe von 59.387,41 EUR für den Zeitraum vom 12. bis 19.07.2011. Ferner stehen der Klägerin Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB aus der Forderung von 11.243,50 EUR für den Zeitraum vom 12.07. bis 14.10.2011 zu, da die weitere übereinstimmende Teilerledigterklärung der Parteien auch insoweit zu berücksichtigen war, ohne dass es einer neuen mündlichen Verhandlung bedurft hätte, da die Parteien mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden waren (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage, § 91 a ZPO, Rdnr. 10, 14).

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

Soweit die Beklagte bezüglich der Nebenforderungen unterlieg, ist sie zur Kostentragung gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, da die teilweise Klageabweisung bezüglich des Zinseintrittszeitpunkts unerheblich ist. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der nach Rechtshängigkeit erfolgten Zahlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist die Beklagte ebenfalls zur Tragung der Kosten verpflichtet, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses den Rechtsstreit auch insoweit verloren hätte. Schließlich hat die Beklagte auch hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage die Kosten zu tragen, da der Eintritt des erledigenden Ereignisses, nämlich der jeweiligen Zahlungen, zwischen dem Zeitpunkt der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit der Klage eingetreten ist, so dass die Sonderregelung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO greift.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird gemäß den §§ 39 ff., 63 GKG, 3 ZPO auf 122.592,60 EUR bis zum 10.08.2011 und sodann ab dem 11.08.2011 auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt. Während zunächst der volle bezifferte Betrag der Klageforderung anzusetzen war, war nach übereinstimmender Erledigterklärung der Parteien zu dem verbliebenen restlichen Zahlungsbetrag die verbleibenden offenstehenden Kosten und Gebührenansprüche hinzuzuaddieren. Dies ergibt unter Berücksichtigung des zunächst vorliegenden Streitwerts die Festsetzung auf den Betrag bis 25.000,00 EUR.

Nach alledem war – wie geschehen – zu entscheiden.

Gründe

Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

Dem Kläger standen gegen die Beklagte Zahlungsansprüche in Höhe der streitgegenständlichen Rechnungen gemäß den §§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1, Abs. 2, 640, 641 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu.

Die Beauftragung des Klägers durch die Beklagte hinsichtlich der abgerechneten Werkleistungen betreffend Notmaßnahmen an der Brunnenleitung gemäß Rechnung vom 19.04.2011, hinsichtlich Werkleistungen an der Bodenrinne in der Zentralküche gemäß Schlussrechnung vom 09.03.2011, betreffend Notstandsmaßnahmen an der Brunnenleitung Winterstauplatz gemäß Rechnungen vom 25.03.2011 und 05.05.2011, betreffend Austausch Armaturen gemäß Rechnung vom 05.04.2011, betreffend Vornahme von Schutzeinrichtungen in der Hauptküche gemäß Rechnung vom 26.04.2011 und betreffend Rückbau Ölleitung gemäß Rechnung vom 26.04.2011 ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso unstreitig ist mit Ausnahme der Beauftragung betreffend der Notstandsmaßnahmen an der Brunnenleitung die Aufführung geltender Vertragsbedingungen, insbesondere dort jeweils unter 4. ...-Zahlungsbedingungen.

Soweit der Kläger sich im Verfahren darauf beruft, dass es sich hierbei nicht um die vorgelegten Bestellbedingungen handele, da diese nicht mit dem Begriff Zahlungsbedingungen überschrieben seien, teilt das Gericht diese Auffassung nicht.

Der Kläger konnte keine anderen Bedingungen, insbesondere solche mit Zahlungsbedingungen überschrieben vorlegen, die Gegenstand der streitgegenständlichen Verträge geworden sein sollen. Da der Kläger weiterhin der Behauptung der Beklagten nicht entgegen getreten ist, dass ihm gerade diese mit Bestellbedingungen überschriebenen Bedingungen vor Erteilung des ersten Auftrags übergeben wurden, noch der Behauptung, dass ihm ferner die Abläufe bereits aus den vorangegangenen Beauftragungen mit dem vor der Beklagten tätigen Unternehmen bekannt waren und auch nicht der Behauptung der Beklagten, dass diese sich auf die bereits bekannten Bedingungen ausdrücklich vor Erteilung des ersten Auftrags ihrerseits an den Kläger bezogen habe, sind die mit Zahlungsbedingungen in den Auftragsbestätigungen bezeichneten Bedingungen gerade die vorliegenden Bestellbedingungen, es liegt eine nach dem objektiven Empfängerhorizont unschädliche Falschbezeichnung vor.

Genau diese Bedingungen sind auch hinsichtlich des mündlich erteilten Auftrags zur Durchführung von Notmaßnahmen an der Brunnenleitung als Vertragsbedingungen wirksam einbezogen worden. Dies ergibt sich aus der nicht bestrittenen Kenntnis des Klägers hinsichtlich der Abwicklung der Zahlungsmodalitäten bereits vor dem ersten Vertragsschluss mit der Beklagten, die von Anfang an keinen Zweifel daran hat aufkommen lassen, dass sie nur unter Einbeziehung der dem Kläger bekanntgemachten Bedingungen zu Vertragsschlüssen bereit ist. Selbst wenn man diese Rechtsfrage im Sinne des Klägers beantworten würde und eine Einbeziehung der Bedingungen aufgrund der unterschiedlichen Bezeichnungen ablehnen würde, würde dies am Erfolg der Klage nichts ändern, da es dann an jeglicher Stundungsvereinbarung fehlen würde.

Die vom Kläger geltend gemachte Vergütung für die erbrachten Leistungen ist hinsichtlich ihrer Vereinbarung zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Ausführungen der Arbeiten sach- und fachgerecht, damit mangelfrei im Sinne des § 633 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgten. Weiterhin ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Arbeiten durch die Beklagte abgenommen wurden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte die vom Kläger erstellten Rechnungen unter Zufügung des von ihr mit ihrem Hauptauftraggeber vereinbarten Zuschlags versehen übernommen und weitergereicht hat.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die vom Kläger geforderte Vergütung insbesondere auch für die Rechnung vom 09.03.2011 über 11.243,50 EUR (Anlage K 9) selbst bei noch ausstehender Zahlung des Auftraggebers der Beklagten fällig gemäß § 641 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Beklagte ist der Behauptung des Klägers, dass die Zentralkücheneinheit nach Durchführung der Arbeiten von der ...-Werke GmbH wieder in Betrieb genommen worden sei, nicht entgegen getreten. Damit liegt eine Abnahme der diesbezüglichen Leistung durch die ...-Werke GmbH vor. Die Voraussetzungen des § 641 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind damit erfüllt. Demgegenüber kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die in ihren Bestellbedingungen unter 3. a) aufgeführte Regelung berufen. Diese Regelung ist nicht geeignet, eine Stundung der berechtigten Forderung des Klägers bis zum Zahlungseingang seitens der ...-Werke GmbH bei der Beklagten herbeizuführen. Die Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Dass es sich bei der Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig, ergibt sich im Übrigen zweifelsfrei daraus, dass die mit... Facility Management GmbH Bestellbedingungen überschriebenen Regelungen solche sind, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden. Dies wird zum einen dadurch belegt, dass die entsprechenden Bestellbedingungen dem Kläger vor Erteilung des ersten Auftrages bereits vorgelegt wurden. Ferner wird dies dadurch dokumentiert, dass in 5 der vorliegenden Auftragsbestätigungen unter 4. jeweils auf die ...-Zahlungsbedingungen als vereinbarte Bedingungen ausdrücklich Bezug genommen wird, die ja nach Auffassung des Gerichts die mit Bestellbedingungen überschriebenen Regelungen meinen. Die Beklagte selbst hat ferner dargelegt, dass die Vereinbarung dieser Bedingungen Grundlage für die Erteilung von Werkaufträgen an den Kläger war. Auch hierin manifestiert sich die erforderliche Absicht der Mehrfachverwendung, für die grundsätzlich eine Verwendung der betreffenden Klausel in mindestens 3 Subunternehmerverträgen ausreicht (vgl. dazu Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2008, Stichwort: „Subunternehmervertrag“, RN 76; Kraus, NJW 1997, S. 223 ff.; Schlünder, NJW 1995, S. 1057 ff.).

Ferner folgt aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, dass die in Rede stehende Klausel nicht individuell ausgehandelt im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB sein kann. Die Beklagte selbst weist lediglich darauf hin, dass der Kläger auf die diesbezügliche Regelung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Die Beklagte selbst behauptet nicht einmal, die in den Bestellbedingungen aufgenommenen Zeitpunkte mit dem Kläger vor Erteilung eines Auftrages selbst ausgehandelt zu haben. Die Beklagte hat damit jedoch unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie zu einer Aufnahme von Vertragsbeziehungen mit dem Kläger nur unter der Geltung der von ihr vorgelegten Bestellbedingungen überhaupt bereit war. Dies hat sie nachdrücklich dadurch manifestiert, dass sie zudem deutlich gemacht hat, selbst über die uneingeschränkte Möglichkeit der Auswahl von Subunternehmern verfügt zu haben, da diese regelmäßig keine eigenen Identifikationsnummern seitens ihres Hauptauftraggebers, der ...-Werke GmbH, erhalten hätten. Es ist ferner in der Rechtsprechung anerkannt, dass es nicht ausreichend ist, eine fragliche vorformulierte Bedingung dem Vertragspartner bekannt zu machen, selbst wenn sie bei diesem nicht auf Bedenken stößt und deren Inhalt somit lediglich erläutert oder erörtert wird und daher auch den Vorstellungen des Geschäftspartners entspricht (vgl. OLG Celle, 14 U 67/09, Urteil vom 29.07.2009). Es ist somit auch nicht ausreichend, dass die entsprechende Klausel in den Bestellbedingungen der Beklagten auf der ersten Seite als einzige Klausel durch Fettdruck hervorgehoben wurde. Diese drucktechnische Hervorhebung kann vielmehr auch Ausdruck der Unumstößlichkeit und besonderen Bedeutung der Vereinbarung dieser vorformulierten Klausel für den Vertragsschluss seitens der Beklagten sein.

Da somit der eigenen Vortrag der Beklagten ergibt, dass die Akzeptanz gerade der Zahlungsklausel seitens des Klägers Grundbedingung für einen mit diesem vorzunehmenden Vertragsschluss war, liegt vorliegend keine individuell ausgehandelte Klausel vor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die in Rede stehende Klausel auch nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Maßgeblich für eine Unwirksamkeit ist somit, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, was gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Genau diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Die Regelung in 3. a) der ... Facility Management GmbH Bestellbedingungen soll der Beklagten über die in § 641 Abs. 2 Nr. 2 BGB festgeschriebene Fälligkeit der Vergütung hinaus einen Zahlungsaufschub gewähren. Eine Auszahlung der seitens des Klägers mit Erbringung einer mangelfreien Werkleistung, die von seinem unmittelbaren Vertragspartner abgenommen wurde und vorliegend selbst vom Auftraggeber des Vertragspartners ohne Beanstandungen abgenommen wurde, wird hinsichtlich ihrer Auszahlung nunmehr zusätzlich davon abhängig gemacht, dass der Auftraggeber der Beklagten seinerseits eine Vergütung an die Beklagte auszahlt. Vorliegend kann der Kläger aufgrund der Klausel daher trotz vollumfänglicher beanstandungsfreier Leistungserbringung, welche unstreitig auch im Verhältnis zwischen der Beklagten und deren Auftraggeber bereits feststeht, gleichwohl seine Vergütung nicht realisieren, solange der Auftraggeber der Beklagten seinerseits keine Zahlung an die Beklagte vornimmt. Inhaltlich führt die Klausel demnach zu einer Forderungsstundung auf letztlich unbestimmte Zeit. Dies stellt eine erhebliche Abweichung der in § 641 Abs. 2 Nr. 2 BGB normierten Regelung gerade für die Fälle der Subunternehmerverhältnisse dar.

Grundsätzlich ist eine individualvertragliche Regelung eines Fälligkeitszeitpunktes auch abweichend von § 641 BGB ohne Zweifel möglich. Wenn der Vertragspartner jedoch eine solche Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen trifft, muss sie sich an den Anforderungen des § 307 BGB messen lassen (vgl. auch OLG Celle, 14 U 67/09, Urteil vom 29.07.2009). Auch unter der Berücksichtigung der besonderen Konstellation von Subunternehmerbeauftragungen ist kein Grund ersichtlich, dem Generalunternehmer zu gestatten, das Risiko eines Ausfalls der Vergütung seitens seines Vertragspartners in unzumutbarer Weise auf seinen Subunternehmer abzuwälzen. Eine solche unzulässige Abwälzung stellen regelmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete sog. „Pay-when-Payed“ Klauseln dar (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage, RN 1413; Graf von Westphalen, a. a. O., RN 147 ff.; Peters-Jakobi in Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2008, § 641, RN 20; ferner für einen Dienstvertrag mit obiter dictum für Werkvertrag BGH in NJW-RR 1996, S. 1009 ff.; OLG Koblenz in IBR 2004, S. 560).

Maßgeblich gegen eine Wirksamkeit der vereinbarten Klausel ist vorliegend auch anzuführen, dass der Zeitpunkt der Fälligkeit für den Kläger bei Geltung der Klausel vollkommen ungewiss bleibt, da in den Bestellbedingungen keinerlei Regelungen enthalten sind, wie im Falle einer Überschreitung des vorgegebenen Zahlungsziels verfahren wird. Weder sind Regelungen enthalten, innerhalb welcher Fristen die Verwenderin gegen ihren eigenen Auftraggeber vorgehen wird, noch dass überhaupt ein solches Vorgehen seitens der Verwenderin erfolgen wird. Mithin würde im Falle der Untätigkeit sowohl der Verwenderin als auch ihres Vertragspartners eine Fälligkeit der Forderung nie eintreten. Diese bestehende Regelungslücke in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch nicht durch den Rückgriff auf die grundsätzlich geltenden Kooperationsverpflichtungen gefüllt werden, da dies gerade mit dem im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Ergänzend kann auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 107, S. 75 ff.) bei der Inhaltskontrolle einer Klausel über das Hinausschieben eines Zeitpunkts der Abnahme verwiesen werden. Soweit vorliegend im Hinblick auf die in der Klausel enthaltenen Zahlungsziele diese als Höchstfristen angesehen werden könnten, steht dieser Auslegung, des nach objektivem Verständnis aber eben auch weit und umfassend zu verstehenden Klauselinhalts, auf einen dann noch gerade zu vertretenden und im Lichte des § 307 BGB zulässigen Umfangs der Grundsatz des Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion, der auch im kaufmännischen Verkehr gilt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Auflage, vor § 307 RN 8, 19), entgegen.

Der Kläger konnte daher von der Beklagten Ausgleich der offen stehenden Rechnung insgesamt verlangen.

Darüber hinaus stehen dem Kläger gemäß § 291 ZPO ab dem 12.07.2011 zu. Zwar ist die Zustellung am 11.07.2011 erfolgt, damit auch der Eintritt der Rechtshängigkeit. Jedoch ist aus dem Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 BGB folgend der Tag eines Ereigniseintritts selbst nicht mit zu berücksichtigen, so dass die Klage hinsichtlich einer bereits ab dem 11.07.2011 begehrten Verzinsungspflicht abzuweisen ist. Zinsen sind ab dem 12.07.2011 zu zahlen.

Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 291 Satz 2, 288 Abs. 2, 247 BGB.

Aus diesen Erwägungen heraus stehen der Klägerin sowohl bezüglich der am 15.07.2011 gezahlten Forderung in Höhe von 39.575,59 EUR für den Zeitraum vom 12. bis 15.07.2011 Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB zu, als auch bezüglich der Forderung in Höhe von 59.387,41 EUR für den Zeitraum vom 12. bis 19.07.2011. Ferner stehen der Klägerin Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB aus der Forderung von 11.243,50 EUR für den Zeitraum vom 12.07. bis 14.10.2011 zu, da die weitere übereinstimmende Teilerledigterklärung der Parteien auch insoweit zu berücksichtigen war, ohne dass es einer neuen mündlichen Verhandlung bedurft hätte, da die Parteien mit der Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden waren (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage, § 91 a ZPO, Rdnr. 10, 14).

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

Soweit die Beklagte bezüglich der Nebenforderungen unterlieg, ist sie zur Kostentragung gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, da die teilweise Klageabweisung bezüglich des Zinseintrittszeitpunkts unerheblich ist. Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der nach Rechtshängigkeit erfolgten Zahlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist die Beklagte ebenfalls zur Tragung der Kosten verpflichtet, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses den Rechtsstreit auch insoweit verloren hätte. Schließlich hat die Beklagte auch hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage die Kosten zu tragen, da der Eintritt des erledigenden Ereignisses, nämlich der jeweiligen Zahlungen, zwischen dem Zeitpunkt der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit der Klage eingetreten ist, so dass die Sonderregelung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO greift.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird gemäß den §§ 39 ff., 63 GKG, 3 ZPO auf 122.592,60 EUR bis zum 10.08.2011 und sodann ab dem 11.08.2011 auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt. Während zunächst der volle bezifferte Betrag der Klageforderung anzusetzen war, war nach übereinstimmender Erledigterklärung der Parteien zu dem verbliebenen restlichen Zahlungsbetrag die verbleibenden offenstehenden Kosten und Gebührenansprüche hinzuzuaddieren. Dies ergibt unter Berücksichtigung des zunächst vorliegenden Streitwerts die Festsetzung auf den Betrag bis 25.000,00 EUR.

Nach alledem war – wie geschehen – zu entscheiden.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Annotations

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.