Landgericht Rottweil Beschluss, 01. Juni 2016 - 2 O 112/16

published on 01/06/2016 00:00
Landgericht Rottweil Beschluss, 01. Juni 2016 - 2 O 112/16
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Tenor

1. Die Übernahme des Rechtsstreits wird abgelehnt.

2. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.

Gründe

 
Das Verfahren ist zurückzuverweisen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verweisung an das Landgericht Rottweil nicht vorliegen. Das Amtsgericht Oranienburg ist nach §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 Abs. 1 ZPO jedenfalls örtlich zuständig. Der Verweisungsbeschluss vom 19.04.2016 entfaltet keine Bindungswirkung, da er als willkürlich zu betrachten ist.
1. Gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Verweisung eines Rechtsstreits u.a. voraus, dass das angegangene Gericht unzuständig ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Mit seinem zuletzt gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wendet sich der Antragsteller gegen den Antrag der Antragsgegner Ziff. 1 und 2, eine „P. V. GbR“ als Eigentümerin eines in Velten gelegenen Grundstücks in das Grundbuch eintragen zu lassen, obwohl als Grundstückseigentümerin weiterhin die „P. GbR“ mit dem Antragsteller sowie dem Antragsgegner Ziff. 2 als Gesellschafter eingetragen bleiben möge, weil es für die Eintragung einer neuen Grundstückseigentümerin mangels schuldrechtlicher Übertragung einer rechtlichen Grundlage entbehre (vgl. Schriftsatz vom 22.02.2016, dort S. 2/Bl. 194 d.A.). Der Sache nach begehrt der Antragsteller somit eine Grundbuchberichtigung, wie das Amtsgericht Oranienburg in seiner Verfügung vom 15.02.2016 selber - insoweit ausnahmsweise - zutreffend erkannt hat (vgl. Bl. 190 d.A.). Nach §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 Abs. 1 ZPO ist eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit der Gerichte begründet, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Grundstück liegt. Das sind - ungeachtet der sachlichen Zuständigkeit, zu der sich der Verweisungsbeschluss vom 19.04.2016 bezeichnenderweise nicht verhält - die im Landgerichtsbezirk Neuruppin gelegenen Gerichte, so auch das Amtsgericht Oranienburg.
Demgegenüber ergibt sich die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Rottweil weder aus § 937 Abs. 1 ZPO noch aus einem anderen Rechtsgrund. Nach § 937 Abs. 1 ZPO ist für den Erlass einstweiliger Verfügungen das Gericht der Hauptsache zuständig. Als Gericht der Hauptsache bezeichnet § 943 Abs. 1 ZPO das Gericht, bei dem das Verfahren über den zu sichernden Anspruch anhängig ist oder anhängig zu machen wäre. Der Begriff der Hauptsache ist dabei identisch mit § 919 ZPO. Hauptsache ist danach der prozessual geltend gemachte oder zukünftig geltend zu machende Anspruch, dessen Rechtsdurchsetzung das einstweilige Rechtsschutzverfahren im ordentlichen Hauptsacheverfahren einschließlich anschließender Zwangsvollstreckung sichern will (Drescher, in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. 2012, § 919 Rn. 5 und § 937 Rn. 3). Maßgeblich ist, ob die Hauptsache zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung bereits anhängig war (Drescher, in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. 2012, § 919 Rn. 9). In dem bei dem Landgericht Rottweil unter dem Az. 2 O 38/16 anhängigen Rechtsstreit des Antragstellers (dort Kläger) gegen die Antragsgegner Ziff. 1 und 2 (dort Beklagte Ziff. 1 und 2) beantragt der Antragsteller ohne bisherige Begründung „festzustellen, dass der Gesellschafterbeschluss der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „P. GbR“ vom 06.01.2016, in dem der Gesellschafter M. P. ausgeschlossen wurde, nichtig ist.“ Die Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses einerseits und des Grundbuchs andererseits betreffen indes unterschiedlich gelagerte Sachverhalte, was sich bereits daran zeigt, dass ein etwaiger schuldrechtlicher Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 894 BGB nicht zu begründen vermag (Kohler, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2013, § 894 Rn. 5). Selbst wenn daher der Rechtsstreit unter dem Az. 2 O 38/16 als Hauptsacheverfahren anzusehen wäre, was von Amts wegen zu prüfen das Amtsgericht Oranienburg trotz entsprechender Verpflichtung offenbar nicht für nötig befunden hat, ist zu berücksichtigen, dass jenes Verfahren erst am 16.02.2012, also nach Stellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 12.02.2016, bei dem Landgericht Rottweil anhängig geworden ist. Mit der Antragstellung hätte folglich der Antragsteller sein Wahlrecht zwischen dem Gericht der Hauptsache (§ 937 Abs. 1 ZPO) und dem zuständigen Amtsgericht der belegenen Sache (§§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 Abs. 1 ZPO) ausgeübt gehabt (vgl. Drescher, in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. 2012, § 937 Rn. 2). Weswegen die zwischenzeitliche Antragsänderung vom 22.02.2016 die Zuständigkeit des Landgerichts Rottweil als Gericht der Hauptsache begründen soll, erschließt sich nicht, zumal es im Hinblick auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO allgemein anerkannten Grundsätzen entspricht, dass eine spätere Veränderung die ursprüngliche Zuständigkeit nicht berührt (Drescher, in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. 2012, § 919 Rn. 9).
2. Dem Verweisungsbeschluss vom 19.04.2016 kommt keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 1 Satz 4 ZPO zu, weil er als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Urt. v. 27.05.2008 - X AZR 45/08, juris Rn. 6). So liegt der Fall hier.
Soweit der Verweisungsbeschluss überhaupt eine Begründung enthält, ist diese aus den vorstehenden Gründen in keiner Weise mehr tragfähig. Noch dazu hat sich das Amtsgericht Oranienburg den seine Zuständigkeit begründenden Umständen bewusst verschlossen. So hatte das Landgericht Rottweil bereits mit Verfügung vom 14.03.2016 auf die seinerzeit rechtsfehlerhafte Abgabeverfügung des Amtsgerichts Oranienburg vom 07.03.2016 (Bl. 202R d.A.) auf die einschlägige Zuständigkeitsregelung der §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 Abs. 1 ZPO ausdrücklich und unmissverständlich hingewiesen. Von daher ist die Vorgehensweise des Amtsgerichts Oranienburg, den Rechtsstreit wider besseres Wissen an das Landgericht Rottweil zu verweisen, völlig unverständlich.
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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Annotations

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.

(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.

(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.

(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach § 109 zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.

Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.

(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.

(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.