Landgericht Rostock Beschluss, 18. Apr. 2011 - 1 S 171/10

published on 18/04/2011 00:00
Landgericht Rostock Beschluss, 18. Apr. 2011 - 1 S 171/10
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Gericht

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Tenor

Das Landgericht Rostock erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Berufungsverfahren an das zuständige Landgericht Stralsund.

Gründe

I.

1

Die Ferienwohnanlage "Dünenresidenz U." besteht aus zahlreichen Einzelgrundstücken (Anl. K 1), auf denen die beklagte Bauträgerin in mehreren Bauabschnitten Einzel-, Doppel- und Mehrfamilienhäuser errichtete, wobei sie letztere gem. § 8 WEG in Wohnungseigentum aufteilte. Die so entstandenen Einzelgrundstücke und Eigentumswohnungen veräußerte die Beklagte an die Kläger, auf den beispielhaft als Anlage BB1 eingereichten notariellen Kaufvertrag über Wohnungseigentum vom 13.01.2000 wird verwiesen. Während die Beklagte noch Eigentümerin der später zu übereignenden Verkehrsflächen ist, sind einige Kläger Miteigentümer vom Gemeinschaftsflächen (z.B. Müllplatz). Die Beklagte beauftragte am 13./20.09.2000 die Beigeladene mit der entgeltlichen Verwaltung und Pflege der Verkehrs- und Grünflächen sowie der Müllsammelplätze im Gemeinschaftseigentum. Hierzu gehören die Straßen, Gehwege, Parkplätze und Gemeinschaftsflächen sowie die Beleuchtung außerhalb der Einzelgrundstücke bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaften (Anl. K 2). Die Verwalterin sollte Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen erstellen sowie Eigentümerversammlungen durchführen. In den Kaufverträgen der Beklagten mit den Klägern wurde ein Eintritt der Erwerber in den Verwaltervertrag und eine anteilige Verteilung der vorgenannten Instandhaltungs- und Verwaltungskosten sowie der Kosten für eine Stichstraße vereinbart. Am 14.10.2006 fand auf Einladung der Verwalterin eine "Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft Dünenresidenz U./K." statt (Anl. K 28), auf der u.a. die Jahresabrechnung 2005 beschlossen wurde. Diese weist für die noch der Beklagten verbliebenen Eigentumswohnungen in verschiedenen Objekten Kosten von 19.607,88 € aus (Anl. K 3). Abzüglich vorausgezahlter 8.552,92 € verlangen die Kläger von der Beklagten mit der vorliegenden Klage die Zahlung der Differenz von 11.054,96 €.

2

Das angerufene Landgericht Stralsund hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21.04.2009 an das Amtsgericht Wolgast abgegeben, da eine Streitigkeit gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG vorliege. Das Amtsgericht Wolgast hat eine bindende Verweisung angenommen und die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 17.06.2010, den Klägern zugestellt am 22.06.2010, abgewiesen: Eine Hausgeldforderung gem. § 16 Abs. 2 WEG stehe den Klägern nicht zu, da zwischen den Parteien keine Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe. Eine anteilige Lasten- und Kostentragung gem. § 748 BGB greife nicht ein, da zwischen den Parteien keine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB bestehe; auch seien die Parteien keine Miteigentümer gem. § 1008 BGB.

3

Mit ihrer am 21.07.2010 eingegangenen und am 21.08.2010 begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihre Forderung von 11.054,96 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weiter, da zwischen den Parteien eine von der Beigeladenen verwaltete Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe und die Beklagte ihren Anteil an den die Gesamtanlage betreffenden Instandhaltungs- und Verwaltungskosten (Sat-Anlage, Straßen, Wege, Parkplätze, Grünflächen, Beleuchtung) gem. § 16 Abs. 2 WEG tragen müsse. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung, da die Kläger ihren Anspruch nach wie vor nicht schlüssig dargelegt hätten.

4

Die Kammer hat die Kläger mit Verfügung vom 02.03.2011 darauf hingewiesen, dass das Landgericht Rostock nicht gem. § 72 Abs. 2 GVG zuständig und die Berufung demzufolge unzulässig sei, da keine Binnenstreitigkeit gem. § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG vorliege. Daraufhin haben die Kläger am 25.03.2011 (hilfsweise) die Verweisung des Berufungsverfahrens an das zuständige Landgericht Stralsund beantragt. Die Beklagte ist hierzu angehört worden und hat am 14.04.2011 Stellung genommen.

5

II. Die Verweisung beruht auf § 281 ZPO. Für die Berufung ist nicht das Landgericht Rostock, sondern das Landgericht Stralsund örtlich zuständig (dazu 1.), ferner kann ausnahmsweise statt der Zurückweisung der Berufung als unzulässig eine Verweisung entsprechend § 281 ZPO erfolgen (dazu 2.).

6

1. Für die Berufung ist gem. § 72 Abs. 1 GVG das Landgericht Stralsund und nicht gem. § 72 Abs. 2 GVG das Landgericht Rostock örtlich zuständig, da keine Binnenstreitigkeit nach § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG vorliegt.

7

Die konzentrierte Berufungszuständigkeit gem. § 72 Abs. 2 GVG knüpft materiell-rechtlich an das Vorliegen einer Binnenstreitigkeit gem. § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG an, nicht formell an eine Entscheidung des WEG-Gerichts. Dabei kommt es für die Anwendung des § 43 Nr. 1 WEG nicht entscheidend auf die Anspruchsgrundlage an, maßgeblich ist vielmehr, ob die geltend gemachte Forderung in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (BGH, NJW 1995, 2851).

8

Ein solcher Zusammenhang besteht hier nicht, denn die Parteien bilden schon keine (werdende) Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger haben keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft zwischen den Parteien ergeben könnte. Weder ist die erforderliche Teilungserklärung ersichtlich noch gehören die hier relevanten Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen zum Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Vielmehr ist unstreitig, dass die relevanten Gemeinschaftsflächen entweder im Miteigentum einiger Kläger oder noch im Alleineigentum der Beklagten stehen. Dass sich am 14.10.2006 121 Eigentümer versammelt und auf "Grundlage des Verwaltervertrages und der Kaufverträge" über die Kosten der Gesamtanlage für das Jahr 2005 abgestimmt haben, macht die Zusammenkunft zu keiner Wohnungseigentümerversammlung. Auch die Verwalterin hat in der mündlichen Verhandlung am 01.10.2009 eingeräumt, dass es zwar eine Versammlung aller Bruchteilseigentümer der Gemeinschaftsflächen gegeben habe, aber gerade keine Wohnungseigentümerversammlung.

9

Den Klägern hilft es auch nicht weiter, dass bei sog. doppeltrelevanten Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage bzw. des Rechtsmittels erheblich sind, die Zulässigkeit schon bei schlüssiger Behauptung der diese begründenden Tatsachen bejaht werden muss. Die unschlüssige Rechtsansicht der Kläger, es bestehe eine Wohnungseigentümergemeinschaft zwischen den Parteien, ist keine Tatsachenbehauptung; sie kann deshalb entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht unstreitig sein.

10

Der geltend gemachte Anspruch der Kläger auf anteilige Beteiligung der Beklagten an den Kosten der Instandhaltung der Verkehrsflächen und der Verwaltung der sonstigen Gemeinschaftsflächen, die aufgrund des Verwaltervertrages vom 13./20.09.2000 (Anl. K 2) entstehen, kann sich nur aus den jeweiligen Kaufverträgen der Kläger mit der Beklagten bzw. aus § 748 BGB ergeben, da die Parteien gemeinschaftlich zur Nutzung der Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen berechtigt sind. Aus § 4 Nr. 10 des erstmals mit der Berufung vorgelegten Kaufvertrages vom 13.01.2000 (Anl. BB1) ergibt sich eine anteilige Verteilung der Kosten der Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen zwischen Verkäuferin und Käufern bzw. zwischen den einzelnen Käufern nach dem Verhältnis der Wohnflächen.

11

Auch wenn zwischen einigen Klägern eine kleinere Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen mag und auch die Beklagte noch Mitglied einer oder mehrerer kleinerer Wohnungseigentümergemeinschaften ist, so hat die geltend gemachte Forderung keinen Bezug zu diesem Rechtsverhältnis. Die Kläger haben mit der Berufungsbegründung vom 18.08.2010 (S. 8 f) ausdrücklich klargestellt, dass es nicht um die Rechte und Pflichten in den kleineren Wohnungseigentümergemeinschaften geht.

12

2. Eine beim falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung, die nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des richtigen Berufungsgerichts gelangt, ist grundsätzlich als unzulässig zu verwerfen.

13

Ausnahmsweise kann aber eine fristwahrende Berufungseinlegung beim unzuständigen Berufungsgericht mit anschließender Verweisung entsprechend § 281 ZPO erfolgen, wenn der Berufungskläger in schwierigen Grenzfällen anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zuverlässig beurteilen kann, ob eine Streitigkeit gem. § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG vorliegt (BGH, NJW 2010, 1818), oder wenn der Rechtsmittelkläger eine in verfahrensfehlerhafter Weise ergangene Entscheidung auf dem durch den Verfahrensfehler indizierten Weg anficht (BGH, NJW 1981, 2464; BGHZ 72, 182).

14

Hier hat erstinstanzlich statt des allgemein gem. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG zuständigen Landgerichts Stralsund das für WEG-Sachen ausschließlich zuständige Amtsgericht Wolgast entschieden, da das Landgericht Stralsund eine Binnenstreitigkeit gem. § 43 Nr. 1 WEG bejaht und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Wolgast verwiesen ("abgegeben") hat. Die Kläger haben den durch diesen Verfahrensfehler indizierten Weg eingeschlagen und Berufung zum Landgericht Rostock als Konzentrationsgericht für WEG-Berufungen gem. § 72 Abs. 2 WEG eingelegt. Die Entscheidung eines WEG-Gerichts in einer allgemeinen Zivilprozesssache ist vergleichbar mit der Entscheidung des Familiengerichts in einer Nichtfamiliensache (vgl. dazu BGH, aaO.), so dass die Kläger hier wahlweise Berufung zum Landgericht Stralsund oder zum Landgericht Rostock einlegen konnten. Hinzu kommt, dass auch das Aktenzeichen des Amtsgerichts für das Vorliegen einer WEG-Sache spricht (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 1995, 379).

15

Es kommt hingegen nicht darauf an, dass die Kläger bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Berufungszuständigkeit des Landgerichts Stralsund hätten erkennen können, denn die Zulassung der Anfechtung auf dem durch den Verfahrensfehler indizierten Weg hängt zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten nicht davon ab, ob und inwieweit der Rechtsmittelkläger im Einzelfall dieses Vertrauensschutzes bedarf (BGH, NJW 1981, 2464).

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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

Annotations

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.