Landgericht Regensburg Beschluss, 10. Sept. 2015 - 5 T 269/15

published on 10/09/2015 00:00
Landgericht Regensburg Beschluss, 10. Sept. 2015 - 5 T 269/15
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Gericht

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Gründe

I.

Die Betroffene steht unter Betreuung. Zur Betreuerin ist ... bestellt. Zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 25.03.2015 wurde die Betreuung geändert und unter anderem auf den Aufgabenkreis „Widerruf erteilter Vollmachten, insbesondere der notariellen Vollmacht vom 15.05.2009“ geändert. Diese Generalvollmacht erteilte die Betroffene am 15.05.2009 vor dem Notar ... an ....

Gegen den Beschluss vom 25.03.2015 legte die Betroffene, vertreten durch ... diese wiederum vertreten durch ..., mit Schreiben vom 27.04.2015, mit Schreiben vom 08.06.2015 beschränkt auf die Erweiterung der Betreuung und dem Aufgabenkreis „Widerruf erteilter Vollmachten, insbesondere der notariellen Vollmacht vom 15.05.2009“, Beschwerde ein.

Die Beschwerde wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die streitgegenständliche Vollmacht über den Tod hinaus erteilt worden sei und insbesondere auch dann gültig bleiben solle, wenn die Betreute ihre „Geschäftsfähigkeit verlieren sollte oder aus sonstigen Gründen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen könne“. Hierin liege eine eindeutige Regelung vor. Einer Auslegung bedürfe es nicht. Auf die Beschwerdebegründung vom 08.06.2015 wird im Übrigen Bezug genommen.

Das Amtsgericht ... hat mit Beschluss vom 18.06.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Amtsgericht ... hat mit Beschluss vom 25.03.2015 die bestehende Betreuung zu Recht um den Aufgabenkreis „Widerruf erteilter Vollmachten, insbesondere der notariellen Vollmacht vom 15.05.2009“ erweitert. Aus dem Anhörungsprotokoll vom 20.08.2009 des Amtsgerichts ... geht hervor, dass die damals noch geschäftsfähige Betroffene in diesem Anhörungstermin erklärt hat, dass sie die notarielle Urkunde des Notars ... vom 19.05.2009 nach genauer Sichtung als „zu weitgehend“ beurteile. Es war somit bereits 2009 der Wunsch der Betroffenen, dass die gesetzliche Betreuung mit Einschluss der gerichtlichen Kontrolle bestehen bleibt. Genauso hat sich die Betreute auch gegenüber der Betreuungsbehörde ... am 16.03.2005 geäußert. Dies geht aus der Stellungnahme der ... vom 19.03.2015 hervor, in der dargelegt wird, dass die Betroffene geäußert habe, dass „außer der Frau vom Amt niemand über ihre Finanzen verfügen soll“. Ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 24.03.2015 gab die Betroffene ausdrücklich auf richterliche Nachfrage an, dass ein notarieller Widerruf nicht erfolgt sei, weil sie der Ansicht gewesen sei, die Angelegenheit habe sich durch das Anhörungsprotokoll und die Erklärung gegenüber dem Richter vom 20.08.2009 bereits erledigt. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ... vom 10.12.2005 geht hervor, dass die Betroffene nunmehr geschäftsunfähig ist. Zum Zeitpunkt der Anhörung vom 20.08.2009 war die Betroffene dagegen noch geschäftsfähig und es war ihr Wille und Wunsch, dass die Vollmacht zugunsten von ... widerrufen wird.

Demgegenüber kommt der Erklärung der Betroffenen in der Anhörung durch die Kammer vom 29.07.2015, in der sie angegeben hat, dass sie die Vollmacht nicht widerrufen wollte, kein entscheidendes Gewicht zu, da die Betroffene zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr geschäftsfähig war.

Es war daher der Aufgabenkreis zu erweitern, damit die Betreuerin durch einen Widerruf der Vollmacht für Rechtsklarheit sorgen kann und damit auch verhindern kann, dass die Bevollmächtigte jedenfalls die Vollmacht dazu benutzt, ihre eigenen Interessen durchzusetzen. Dies ist gerade nicht der Wunsch der Betroffenen.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 28.07.2015, Az. XII ZB 674/14) eine gerichtliche Ermächtigung zum Vollmachtswiderruf allein zum dem Zweck, eine Gefährdungslage für den Betroffenen abzuwenden, gerechtfertigt ist. Auf diese Voraussetzung kommt es vorliegend aber nach Auffassung der Kammer nicht an, da die Betroffene vorliegend zu einem Zeitpunkt, zu dem sie noch geschäftsfähig war, den Willen äußerte, die Vollmacht widerrufen zu wollen, mithin der Widerruf der Vollmacht dem Wunsch der Betroffenen, der vorliegend Berücksichtigung finden muss, entspricht.

Von einer Kostenentscheidung wurde im Hinblick auf § 25 Abs. 2 GNotKG abgesehen.

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published on 28/07/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB674/14 vom 28. Juli 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1896; FamFG § 303 Abs. 4 a) Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese B
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Annotations

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.