Landgericht Regensburg Beschluss, 10. Sept. 2015 - 5 T 269/15
Gericht
Gründe
I.
Die Betroffene steht unter Betreuung. Zur Betreuerin ist ... bestellt. Zuletzt durch Beschluss des Amtsgerichts ...
Gegen den Beschluss vom 25.03.2015
Die Beschwerde wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die streitgegenständliche Vollmacht über den Tod hinaus erteilt worden sei und insbesondere auch dann gültig bleiben solle, wenn die Betreute ihre „Geschäftsfähigkeit verlieren sollte oder aus sonstigen Gründen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen könne“. Hierin liege eine eindeutige Regelung vor. Einer Auslegung bedürfe es nicht. Auf die Beschwerdebegründung vom 08.06.2015 wird im Übrigen Bezug genommen.
Das Amtsgericht ... hat mit Beschluss vom 18.06.2015
II.
Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht ... hat mit Beschluss vom 25.03.2015
Demgegenüber kommt der Erklärung der Betroffenen in der Anhörung durch die Kammer vom
Es war daher der Aufgabenkreis zu erweitern, damit die Betreuerin durch einen Widerruf der Vollmacht für Rechtsklarheit sorgen kann und damit auch verhindern kann, dass die Bevollmächtigte jedenfalls die Vollmacht dazu benutzt, ihre eigenen Interessen durchzusetzen. Dies ist gerade nicht der Wunsch der Betroffenen.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 28.07.2015, Az. XII ZB 674/14) eine gerichtliche Ermächtigung zum Vollmachtswiderruf allein zum dem Zweck, eine Gefährdungslage für den Betroffenen abzuwenden, gerechtfertigt ist. Auf diese Voraussetzung kommt es vorliegend aber nach Auffassung der Kammer nicht an, da die Betroffene vorliegend zu einem Zeitpunkt, zu dem sie noch geschäftsfähig war, den Willen äußerte, die Vollmacht widerrufen zu wollen, mithin der Widerruf der Vollmacht dem Wunsch der Betroffenen, der vorliegend Berücksichtigung finden muss, entspricht.
Von einer Kostenentscheidung wurde im Hinblick auf § 25 Abs. 2 GNotKG abgesehen.
Annotations
Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge
(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.
(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.