Amtsgericht Regensburg Beschluss, 25. März 2015 - XVII 1329/92

published on 25/03/2015 00:00
Amtsgericht Regensburg Beschluss, 25. März 2015 - XVII 1329/92
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Gericht

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Tenor

Die Betreuung wird geändert und verlängert bis 25.03.2022.

Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise:

- Gesundheitsfürsorge

- Vermögenssorge

- Widerruf erteilter Vollmachten insbesondere der notariellen Vollmacht vom 15.5.2009

- Aufenthaltsbestimmung

- Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages

- Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise

Zur Betreuerin ist bestellt:

Frau W.

Die Betreuerin führt die Betreuung berufsmäßig.

Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasst:

- Gesundheitsfürsorge

- Vermögenssorge

- Widerruf erteilter vollmachten insbesondere der notariellen Vollmacht vom 125.5.2009

- Aufenthaltsbestimmung

- Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages

- Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise

Zum Ersatzbetreuer ist bestellt:

Herr W.

Der Ersatzbetreuer führt die Betreuung berufsmäßig.

Das Gericht wird spätestens bis zum 25.03.2022 über die Aufhebung oder Verlängerung der hier getroffenen Regelungen entscheiden.

Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Änderung der Betreuung und Verlängerung der Betreuung (§ 295 FamFG) mit dem vorstehend beschriebenen Aufgabenkreis sind gegeben.

Die bestehende Betreuung wurde überprüft.

Die Betroffene ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten/Behinderungen, nämlich

- eines hirnorganischen Psychosyndroms

nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zum genannten Aufgabenkreis gehören.

Die Betreuung ist weiterhin erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten der Betroffenen anderweitig nicht erfolgen kann.

Die Betreuerbestellung erfolgt mit Willen der Betroffenen.

Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus

- dem aktuellen Gutachten d. Sachverständigen Dr. S.

- dem Bericht der Betreuungsbehörde, S.

- dem unmittelbaren Eindruck, den sich das Gericht anlässlich der Anhörung der Betroffenen in der üblichen Umgebung der Betroffenen verschafft hat

Daher war die Betreuung zu ändern und zu verlängern.

Die Vollmacht vom 15.5.2009 sollte nach dem audrücklichen Wunsch der damals geschäftsfähigen Betroffenen im Anhörungstermin vom 20.08.2009 bereits nicht mehr gelten. Dies wurde von der Betreuten im Anhörungstermin vom 29.10.13 sowie aktuell im weiteren richterlichen Anhörungstermin vom 24.3.15 bestätigt. Die Betreute hat sich am 16.3.2015 ähnlich gegenüber der Betreuungsbehörde geäußert.

Bei der Festsetzung der Frist über die Dauer der Entscheidung ging das Gericht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund des Krankheitsbildes bis zur erneuten Überprüfung nicht wesentlich bessern wird.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

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2 Referenzen - Gesetze

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(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen w

(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. (2)

Annotations

(1) Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat und eine Verlängerung dem erklärten Willen des Betroffenen nicht widerspricht. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Über die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung spätestens nach zwei Jahren zu entscheiden.

(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.