Landgericht Ravensburg Urteil, 22. Nov. 2016 - 2 O 41/16

bei uns veröffentlicht am22.11.2016

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag auf CFR-Basis vom 30.03.2007 Nr. X sich durch den erklärten Widerruf vom 07.09.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 10.944,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 13.04.2016 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 170.000,-- EUR

Tatbestand

 
Die Parteien schlossen am 30.03.2007 einen Darlehensvertrag auf CHF-Basis über einen Kreditbetrag von 393.782,40 CHF (Anl. K 1). Der Darlehensvertrag hatte keine feste Laufzeit, sondern war von den Klägern jederzeit mit einer Frist von drei Bankarbeitstagen zum Ende einer Zinsperiode kündbar. Der Kreditbetrag sollte variable für Zinsperioden von wahlweise 1, 2, 3, 6, 8 oder 12 Monate in Schweizer Franken verzinst werden, und für die erste Zinsperiode vom 03.04.2007 bis zum 03.05.2007 wurde ein anfänglicher Zinssatz von 3,85 % p. a. vereinbart. Das Darlehen sollte am Ende der Laufzeit in voller Höhe zurück bezahlt werden. Im Darlehensvertrag heißt es unter dem Punkt „Auszahlung“:
Die Auszahlung des Kreditbetrags erfolgt zu 100% am 03.04.2007. Der auszuzahlende Nettokreditbetrag wird valutagerecht über die RAIFFEISENBANK I… EG auf das dort geführte Konto des Kreditnehmer zu Verfügung gestellt.
Die Darlehensvaluta wurde dem in Euro geführten Konto der Kläger bei der Raiffeisenbank L...-I... am 03.04.2007 gutgeschrieben. In Folge der Umrechnung in Euro zu einem Wechselkurs von 1,6272 EUR/CHF gem. Bestätigung vom 30.03.2007 über das Devisenkassageschäft (Anl. B 1) ergab sich ein Gegenwert von 242.000,-- EUR.
Im Jahr 2011 verschlechterte sich der CHF/EUR - Wechselkurs fast bis zur Parität von 1,00 EUR. Die Kläger vereinbarten im Hinblick auf die Kursverschlechterung gem. Vertrag vom 27.06.2011 (Anl. B 11) mit der ein Aval zugunsten der Beklagten stellenden Volksbank Raiffeisenbank L...-I... eG eine Ausweitung des Avalkreditbetrages auf 363.000,-- EUR im Jahr 2011. Trotz des gesunkenen Werts des Euro gegenüber dem Schweizer Franken behielten die Kläger den Darlehensvertrag bei und bedienten die Zinsraten bis zur vollständigen Rückführung im Januar 2015 jeweils ordnungsgemäß. Am 21.11.2014 schlossen die Kläger mit der Beklagten eine „Stopp-Loss-Order“ vom 21.11.2014 (Anlage B 4) ab, die einen Limitkurs von 1,19 EUR/CHF vor sah. Die am 15.01.2015 von der Schweizerischen Nationalbank verkündete Aufhebung der ab September 2011 unterstützten Kursuntergrenze von 1,20 CHF/EUR führte zu einem Kurseinbruch des Euro gegenüber dem Schweizer Franken von bis unter 1,00 EUR/CHF. Dadurch wurde die Stop-Loss-Order ausgelöst. Für den Erwerb des zur Ausführung der Stop-/Loss-Order erforderlichen Schweizer Franken - Betrages von 393.782,40 CHF mussten die Kläger einen Betrag in Höhe von 394.176,58 EUR gem. Bestätigung über das Devisenkassageschäft vom 29.01.2005 (Anl. B 16), aufbringen (entsprechend einem Ausführungskurs von 0,999 EUR/CHF).
Mit Anwaltsschreiben vom 07.09.2015 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag vom 30.03.2007, die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 20.10.2015 zurück.
Die Kläger tragen im Wesentlichen vor:
Die Kläger meinen, dass sich der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt habe, da die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung nicht ausreichend deutlich gewesen und die Widerrufsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden sei. Wegen der Mängel der Widerrufsbelehrung im Einzelnen wird auf die Darstellung auf S. 3 der Klagschrift verwiesen.
Die Kläger sind weiter der Ansicht, dass bei der Rückabwicklung der beidseitig empfangenen Leistungen gemäß § 346 ff. BGB berücksichtigt werden müsse, dass die Kläger ihre Darlehensvaluta in Euro ausbezahlt bekommen hätten, so dass auch die entsprechende Rückabwicklung nur in Euro zu erfolgen habe. Ein Anspruch auf Erstattung des Wechselkursverlustes als Wertersatz stehe der Beklagten nicht zu, da insoweit dann § 346 Abs. 3 Nr. 2 BGB anzuwenden wäre, wonach ein Ersatz für diese vermeintlichen Kursverluste nicht gewährt werden könne, weil diese Kursverluste auch gleichfalls bei der Beklagten eingetreten wären. Die Kläger entnehmen auch aus den Ausführungen im Urteil des OLG Stuttgart vom 21.04.2015, Az. 6 U 148/12, dass das Wechselkursrisiko in Fällen wie dem hier vorliegenden bei der Bank zu verbleiben habe.
Die Kläger machen weiter geltend, dass sie nur sehr pauschal auf die Wechselkursrisiken hingewiesen worden seien, aber keinesfalls, wie es nach der Entscheidung des EuGH vom 30.03.2014, Az. C-26/13, erforderlich gewesen wäre, auf die entsprechenden wirtschaftlichen Folgen hingewiesen worden seien. Die Kläger seien bei entsprechender Kostentwicklung durchaus ein existenzbedrohendes Risiko eingegangen; es habe gegebenenfalls die Zwangsversteigerung gedroht, wenn nämlich die Kursverluste Werte erreicht hätten, die von den Klägern nicht hätten aufgefangen werden können. Angesichts der Intention der Kläger, ein Eigenheim zur Altersversorgung zu finanzieren, sei das Anbieten eines Fremdwährungskredits von vornherein nicht anlegergerecht gewesen. Die bestehenden Risiken seien geradezu heruntergespielt werden, und das, obwohl es bereits eindeutige Hinweise der Spitzenverbände der Bankwirtschaft gegeben habe, die Kursbewegungen zu Lasten der Darlehensnehmer vorausgesagt hätten und von bestimmten Währungen abgeraten hätten.
10 
Die Kläger sind der Auffassung, dass den Klägern bei einer entsprechenden Verrechnung der jeweiligen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis ein Betrag per Stichtag 25.05.2015 von 215.016,25 EUR zustehe. Sie verweisen hierzu auf das außergerichtliche Kreditgutachten des Sachverständigen B... vom 10.07.2015 mit Anlagen (Anl. K 4 zu Bl. 1 d.A. und Anl. A1 zu Bl. 75 d.A.).
11 
Die Kläger beantragen zuletzt,
12 
1. wie im Tenor zu Ziff. 1 erkannt worden ist.
13 
2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern 170.000,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 13.04.2016 zu bezahlen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor:
17 
Die Beklagte meint, dass das Landgericht Ravensburg international nicht zuständig sei, da die Parteien in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag gemäß § 38 Abs. 2 ZPO wirksam Luxemburg-Stadt als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart hätten.
18 
Die Beklagte steht weiter auf dem Standpunkt, dass der Darlehenswiderruf verfristet sei, da die im streitgegenständlichen Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung entgegen der Rechtsauffassung der Kläger den Anforderungen gem. § 360 BGB a. F. entsprochen hätte.
19 
Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass der nach Ablauf von über acht Jahren nach Abschluss des Darlehensvertrages und mehr als ein halbes Jahr nach vollständiger Darlehensrückzahlung erklärte Widerruf unwirksam sei, da das Widerrufsrecht verwirkt worden sei. Der Widerruf sei auch rechtsmissbräuchlich, da die Kläger nach den Regelungen im Darlehensvertrag jederzeit berechtigt gewesen seien, dass Darlehensverhältnis kurzfristig zu kündigen.
20 
Bezüglich der Folgen eines etwaigen wirksamen Darlehenswiderrufs sind, ist die Beklagte der Meinung, dass die Rückabwicklung nicht auf Eurobasis erfolgen könne, da es sich um ein Fremdwährungsdarlehen gehandelt habe. Der Umstand, dass die Kläger den Gegenwert des Darlehenskapitals in Euro auf ihrem Konto gutgeschrieben bekommen hätten, ändere hieran nichts. Auch der von den Klägern angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.04.2014 lasse sich nicht entnehmen, dass ein Ausgleich der gegenseitigen Leistungen in Euro zu erfolgen habe. Diese Entscheidung habe lediglich die Frage zum Gegenstand gehabt, wie bei Fremdwährungsdarlehen über Währungsrisiken aufzuklären sei, darüber hinaus habe der hier streitgegenständliche Darlehensvertrag keine Vertragsklauseln enthalten, die vergleichbar mit den Klauseln des vom Europäischen Gerichtshof beurteilten Darlehensvertrags seien.
21 
Die Beklagte meint, dass die im Zusammenhang mit der Auszahlung, den Zinszahlungen und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens durchgeführten Devisenkassageschäfte keine verbundenen Verträge im Sinne von § 358 Abs.3 BGB seien, da die Darlehensaufnahme nicht zur Finanzierung der Devisengeschäfte, sondern die Devisengeschäfte umgekehrt nur wegen der Aufnahme des streitgegenständlichen CHF-Darlehens abgeschlossen worden seien.
22 
Bezüglich einer etwaigen von der Beklagten bei Rückabwicklung des Darlehens geschuldeten Nutzungsentschädigung tritt die Beklagte der Vermutung eines Nutzungszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten von dem jeweiligen Basiszinssatz entgegen. Sie behauptet, sie habe seit Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages im Jahr 2007 in ihrem Geschäftsbereich Finanzierungen stets eine durchschnittliche Kreditmarge in Höhe von unter 0,4 % p. a. generiert. Bei einer Saldierung der gegenseitigen Rückabwicklungsansprüche kommt die Beklagte zum Ergebnis, dass der Beklagten bei einem wirksamen Darlehenswiderruf noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 48.399,87 CHF zu stünde. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 23.09.2016, S. 14 - 27, Bezug genommen.
23 
Ansprüche aus Beraterhaftung hält die Beklagte nach §§ 195, 199 Abs.1 BGB für verjährt, zumal die Kläger fortlaufend über die eingetretenen Währungsverluste und damit die Risiken eines Fremdwährungsdarlehens informiert worden seien. Außerdem bestehe auch keine Haftung dem Grunde nach, denn die Kläger seien im Darlehensvertrag ausdrücklich auf das Umtauschrisiko hingewiesen worden (unter dem Punkt „Wechselkursrisiko/Meldepflicht“).

Entscheidungsgründe

 
I.
24 
Die Klage ist zulässig, denn das Landgericht Ravensburg ist gem. Art. 18 Abs.1 EuGVVO international zuständig. Die Kläger sind Verbraucher und haben von der Wahlmöglichkeit des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO Gebrauch gemacht und am Gericht ihres Wohnsitzes geklagt.
II.
25 
Der Feststellungsantrag gem. Klagantrag Ziff. 1 ist begründet. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich durch den Widerruf vom 07.09.2015 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt.
1.
26 
Der Widerruf war nicht verfristet, da die Widerrufsfrist nicht begonnen hat. Denn die Widerrufsbelehrung gemäß Darlehensvertrag vom 30.03.2007 war nicht ordnungsgemäß, sie war nicht ausreichend deutlich i. S. von § 355 Abs. 2 BGB a.F. Insbesondere unzutreffend und damit irreführend ist der letzte Satz der Widerrufsbelehrung:
27 
Hat der Kreditnehmer den Kredit empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er den Kredit nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Kredits zurückzahlt“.
2.
28 
Die Kläger konnten auch noch nach der am 20.10.2015 erfolgten Rückzahlung des Darlehens widerrufen. Denn der Darlehensvertrag ist durch die Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht erloschen.
29 
Das Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 07.09.2015 auch nicht verwirkt. Weder die Dauer des Darlehensverhältnisses noch die Tatsache der Rückzahlung führen dazu, dass die Beklagte Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufs trotz Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung entwickeln konnte. Einem solchen Vertrauenstatbestand steht bereits entgegen, dass es die Beklagte jederzeit in der Hand gehabt hätte, die unzureichende Widerrufsbelehrung nachzuholen, dies aber nicht getan hat.
30 
Der Widerruf ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Motive der Kläger für den Widerruf sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht gewusst hätten und gleichwohl keinen Gebrauch davon gemacht hätten. Allein aus der Tatsache, dass sie jederzeit in der Lage gewesen wären, den Darlehensvertrag durch Kündigung vorzeitig zu beenden, lässt sich kein Rechtsmissbrauch ableiten.
III.
31 
Den Klägern steht allerdings lediglich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.944,50 EUR zu.
1.
32 
Gemäß § 346 Abs.1 BGB können die Kläger für die von ihnen an die Beklagte bezahlten Zinsraten eine Nutzungsentschädigung verlangen. Nach der Rechtsprechung des BGH wird hierbei vermutet, dass die Beklagte aus den Zahlungen der Kläger Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen hat.
33 
Diese Vermutung hat die Beklagte nicht wiederlegt. Sie hat zwar pauschal behauptet, dass sie seit 2007 stets eine durchschnittliche Kreditmarge in Höhe von unter 0,4 % p.a. generiert habe. Es reicht aber nicht aus, wenn die Beklagte hierzu ausführt, dass sie für ihr Darlehensgeschäft in dem Geschäftsbereich „Finanzierungen“ üblicherweise mit einer Nettokreditmarge von lediglich 0,375 % kalkuliere, und dass die Beklagte kein allgemeines Cash-Management in der Form durchführe, dass die Mittel in die Geschäftsfelder „Private Banking“ und „Investmentfonds flössen. Entscheidend ist, dass die Beklagte in ihrer Entscheidung, wie sie die Zahlungen der Klägerin verwendete, völlig frei war, so dass sie diese auch in anderen Geschäftsfeldern einsetzen durfte. Es kommt daher auf die Marge der Beklagten im Aktivgeschäft insgesamt an, und diese hat die Beklagte nicht dargelegt.
34 
Die auf Grundlage der Vermutung einer Verzinsung von 5 % nachvollziehbar berechnete Nutzungsvergütung gem. Gutachten B... von 19.484,58 EUR ist allerdings um den in Zeile 121 aufgeführten für den Zeitraum vom 21.01.2015 bis 30.06.2015 ermittelten Zinsbetrag von 8.540,08 EUR zu kürzen, so dass im Ergebnis nur ein Betrag von 10.944.50 EUR berechtigt ist. Denn Nutzungen sind nur bis zur Rückführung des Darlehens am 20.01.2015 zu erstatten (spiegelbildlich endet mit diesem Zeitpunkt endet auch die Verzinsungspflicht der Kläger für das erhaltene Darlehen).
35 
Die Kläger haben Anspruch auf Verzinsung der Nutzungsentschädigung gemäß §§ 292, 288 BGB ab Rechtshängigkeit (13.04.2016) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
2.
36 
Die Kläger können gegenüber der Beklagten nicht die volle oder teilweise Rückzahlung des zur Tilgung des Darlehens am 20.01.2015 aufgewandten Betrages von 394.176,58 EUR verlangen. Bei der Rückabwicklung haben die Parteien gem. §§ 357 Abs. 1, 346 BGB die wechselseitig erbrachten Leistungen zu erstatten, so auch die von den Klägern zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 21.04.2015, Az. 6 U 148/12 unter III 4. d) der Gründe.
37 
Im vorliegenden Fall hat die Leistung der Beklagten 393.782,50 CHF betragen. Genau diesen Betrag haben die Kläger der Beklagten mit Valuta zum 20.01.2015 auch unstreitig bereits zurückerstattet, eine Differenz zu Gunsten der Kläger ergibt sich nicht.
38 
Zu Unrecht berufen sich die Kläger darauf, sie seien nur zur Rückerstattung des EUR-Betrages von 242.000,-- EUR verpflichtet gewesen, der ihrem Konto bei der Darlehensgewährung mit Valuta 30.03.2007 gutgeschrieben worden ist. Denn das Devisenkassageschäft, das durchgeführt werden musste, um die Gutschrift des CHF-Betrages auf ihrem EUR-Konto zu erreichen, spielt für die Frage, was die Beklagte den Klägern geleistet hat, keine Rolle. Empfangen haben die Kläger die Leistung der Beklagten, also den CHF-Kreditbetrag. Es war die Entscheidung der Kläger, dass sie für den Empfang dieses Kreditbetrages nur ein EUR-Konto bereit hielten, so dass sie den empfangenen Betrag vor der Gutschrift in EUR umtauschen mussten. Bei dem für die Gutschrift auf ein EUR-Konto der Kläger erforderlichen Umtausch des CHF-Betrages handelt es sich um ein rechtlich selbständiges Geschäft, das mit dem Darlehensvertrag keine Einheit bildet.
39 
Der der Entscheidung OLG Stuttgart vom 21.04.2015, Az. 6 U 148/12 zu Grunde liegende Fall ist schon deshalb nicht vergleichbar, weil es sich dort um ein EUR-Darlehen gehandelt hat, und nicht wie hier um ein Fremdwährungsdarlehen.
40 
Bei dem Devisenkassageschäft handelt es sich auch nicht um verbundenes Geschäft gem. § 358 Abs. 3 BGB a. F. Ein verbundenes Geschäft im Sinne dieser Regelung setzt hiernach u. a. voraus, dass das Verbraucherdarlehen der Finanzierung dieses Vertrages dient. Hier liegt es jedoch umgekehrt, denn das Devisenkassageschäft wurden geschlossen, weil die Kläger sich entschieden hatten, den Darlehensvertrag wegen der günstigen Verzinsung in einer fremden Währung abzuschließen. Der Darlehensvertrag diente mithin nicht zur Finanzierung des Devisenkassageschäfts, sondern das Devisenkassageschäft diente der Umsetzung des Darlehensvertrags.
41 
Dass dieses Ergebnis zutrifft, zeigt auch folgende Überlegung: Das wirtschaftliche Ziel der Kläger im vorliegenden Fall hätte auch durch die Konstruktion erreicht werden können, dass die Parteien ein Darlehen in Euro über 242.000,-- EUR abgeschlossen hätten und zusätzlich einen Zins-/Währungsswap dahingehend, dass die Kläger während der Laufzeit variable Zinsen in CHF an die Beklagte und die Beklagte die Zinsen aus dem Darlehensvertrag in Euro an die Kläger zahlen, sowie dass die Kläger bei Ende der Laufzeit den Gegenwert von 393.782,40 EUR zu dem dann geltenden Wechselkurs in Euro an die Beklagte bezahlen und die Beklagte 242.000,-- EUR an die Kläger bezahlt. Auch in diesem Fall hätten die Kläger den Wechselkursverlust - der bei dieser Konstruktion dann auf Grund des Swapgeschäftes (und nicht auf Grund des Leistungsaustausches beim Darlehensvertrag) eingetreten wäre - schultern müssen. Ein verbundenes Geschäft hätte der Swap ebenfalls nicht dargestellt, auch hier hätte der Darlehensvertrag nicht der Durchführung des Swaps gedient.
III.
42 
Den Klägern steht kein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Falschberatung steht zu. Ein solcher Anspruch wäre jedenfalls nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Denn spätestens durch den enormen Kursverfall des Euro gegenüber dem Schweizer Franken im Jahr 2011 und die Erhöhung des Avalkredits von 242.000,-- EUR auf 345.000,-- EUR war den Klägern klar, dass sie ein erhebliches Wechselkursrisiko mit dem streitgegenständlichen Kreditvertrag eingegangen waren. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung sind also spätestens mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt.
IV.
43 
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Vortrag der Kläger in dem Schriftsatz vom 09.11.2016, der nach dem Zeitpunkt eingegangen ist, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, kommt nicht in Betracht. Ein Fall der gebotenen Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Eine im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung gem. § 156 Abs. 1 ZPO ist bereits deshalb nicht angezeigt, weil der Schriftsatz keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthält, der Anlass für eine Wiedereröffnung sein könnte. Im Übrigen sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, die entgegen der Konzentrationsmaxime, die den raschen Abschluss der Instanz gebietet, nach dem Ermessen des Gerichts für eine Wiedereröffnung sprechen würden, etwa eine beidseits bekundete Vergleichsbereitschaft der Parteien (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 156 Rn. 6).
44 
Nebenentscheidungen: §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO

Gründe

 
I.
24 
Die Klage ist zulässig, denn das Landgericht Ravensburg ist gem. Art. 18 Abs.1 EuGVVO international zuständig. Die Kläger sind Verbraucher und haben von der Wahlmöglichkeit des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO Gebrauch gemacht und am Gericht ihres Wohnsitzes geklagt.
II.
25 
Der Feststellungsantrag gem. Klagantrag Ziff. 1 ist begründet. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich durch den Widerruf vom 07.09.2015 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt.
1.
26 
Der Widerruf war nicht verfristet, da die Widerrufsfrist nicht begonnen hat. Denn die Widerrufsbelehrung gemäß Darlehensvertrag vom 30.03.2007 war nicht ordnungsgemäß, sie war nicht ausreichend deutlich i. S. von § 355 Abs. 2 BGB a.F. Insbesondere unzutreffend und damit irreführend ist der letzte Satz der Widerrufsbelehrung:
27 
Hat der Kreditnehmer den Kredit empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er den Kredit nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Kredits zurückzahlt“.
2.
28 
Die Kläger konnten auch noch nach der am 20.10.2015 erfolgten Rückzahlung des Darlehens widerrufen. Denn der Darlehensvertrag ist durch die Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht erloschen.
29 
Das Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 07.09.2015 auch nicht verwirkt. Weder die Dauer des Darlehensverhältnisses noch die Tatsache der Rückzahlung führen dazu, dass die Beklagte Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufs trotz Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung entwickeln konnte. Einem solchen Vertrauenstatbestand steht bereits entgegen, dass es die Beklagte jederzeit in der Hand gehabt hätte, die unzureichende Widerrufsbelehrung nachzuholen, dies aber nicht getan hat.
30 
Der Widerruf ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Motive der Kläger für den Widerruf sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht gewusst hätten und gleichwohl keinen Gebrauch davon gemacht hätten. Allein aus der Tatsache, dass sie jederzeit in der Lage gewesen wären, den Darlehensvertrag durch Kündigung vorzeitig zu beenden, lässt sich kein Rechtsmissbrauch ableiten.
III.
31 
Den Klägern steht allerdings lediglich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.944,50 EUR zu.
1.
32 
Gemäß § 346 Abs.1 BGB können die Kläger für die von ihnen an die Beklagte bezahlten Zinsraten eine Nutzungsentschädigung verlangen. Nach der Rechtsprechung des BGH wird hierbei vermutet, dass die Beklagte aus den Zahlungen der Kläger Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen hat.
33 
Diese Vermutung hat die Beklagte nicht wiederlegt. Sie hat zwar pauschal behauptet, dass sie seit 2007 stets eine durchschnittliche Kreditmarge in Höhe von unter 0,4 % p.a. generiert habe. Es reicht aber nicht aus, wenn die Beklagte hierzu ausführt, dass sie für ihr Darlehensgeschäft in dem Geschäftsbereich „Finanzierungen“ üblicherweise mit einer Nettokreditmarge von lediglich 0,375 % kalkuliere, und dass die Beklagte kein allgemeines Cash-Management in der Form durchführe, dass die Mittel in die Geschäftsfelder „Private Banking“ und „Investmentfonds flössen. Entscheidend ist, dass die Beklagte in ihrer Entscheidung, wie sie die Zahlungen der Klägerin verwendete, völlig frei war, so dass sie diese auch in anderen Geschäftsfeldern einsetzen durfte. Es kommt daher auf die Marge der Beklagten im Aktivgeschäft insgesamt an, und diese hat die Beklagte nicht dargelegt.
34 
Die auf Grundlage der Vermutung einer Verzinsung von 5 % nachvollziehbar berechnete Nutzungsvergütung gem. Gutachten B... von 19.484,58 EUR ist allerdings um den in Zeile 121 aufgeführten für den Zeitraum vom 21.01.2015 bis 30.06.2015 ermittelten Zinsbetrag von 8.540,08 EUR zu kürzen, so dass im Ergebnis nur ein Betrag von 10.944.50 EUR berechtigt ist. Denn Nutzungen sind nur bis zur Rückführung des Darlehens am 20.01.2015 zu erstatten (spiegelbildlich endet mit diesem Zeitpunkt endet auch die Verzinsungspflicht der Kläger für das erhaltene Darlehen).
35 
Die Kläger haben Anspruch auf Verzinsung der Nutzungsentschädigung gemäß §§ 292, 288 BGB ab Rechtshängigkeit (13.04.2016) in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
2.
36 
Die Kläger können gegenüber der Beklagten nicht die volle oder teilweise Rückzahlung des zur Tilgung des Darlehens am 20.01.2015 aufgewandten Betrages von 394.176,58 EUR verlangen. Bei der Rückabwicklung haben die Parteien gem. §§ 357 Abs. 1, 346 BGB die wechselseitig erbrachten Leistungen zu erstatten, so auch die von den Klägern zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 21.04.2015, Az. 6 U 148/12 unter III 4. d) der Gründe.
37 
Im vorliegenden Fall hat die Leistung der Beklagten 393.782,50 CHF betragen. Genau diesen Betrag haben die Kläger der Beklagten mit Valuta zum 20.01.2015 auch unstreitig bereits zurückerstattet, eine Differenz zu Gunsten der Kläger ergibt sich nicht.
38 
Zu Unrecht berufen sich die Kläger darauf, sie seien nur zur Rückerstattung des EUR-Betrages von 242.000,-- EUR verpflichtet gewesen, der ihrem Konto bei der Darlehensgewährung mit Valuta 30.03.2007 gutgeschrieben worden ist. Denn das Devisenkassageschäft, das durchgeführt werden musste, um die Gutschrift des CHF-Betrages auf ihrem EUR-Konto zu erreichen, spielt für die Frage, was die Beklagte den Klägern geleistet hat, keine Rolle. Empfangen haben die Kläger die Leistung der Beklagten, also den CHF-Kreditbetrag. Es war die Entscheidung der Kläger, dass sie für den Empfang dieses Kreditbetrages nur ein EUR-Konto bereit hielten, so dass sie den empfangenen Betrag vor der Gutschrift in EUR umtauschen mussten. Bei dem für die Gutschrift auf ein EUR-Konto der Kläger erforderlichen Umtausch des CHF-Betrages handelt es sich um ein rechtlich selbständiges Geschäft, das mit dem Darlehensvertrag keine Einheit bildet.
39 
Der der Entscheidung OLG Stuttgart vom 21.04.2015, Az. 6 U 148/12 zu Grunde liegende Fall ist schon deshalb nicht vergleichbar, weil es sich dort um ein EUR-Darlehen gehandelt hat, und nicht wie hier um ein Fremdwährungsdarlehen.
40 
Bei dem Devisenkassageschäft handelt es sich auch nicht um verbundenes Geschäft gem. § 358 Abs. 3 BGB a. F. Ein verbundenes Geschäft im Sinne dieser Regelung setzt hiernach u. a. voraus, dass das Verbraucherdarlehen der Finanzierung dieses Vertrages dient. Hier liegt es jedoch umgekehrt, denn das Devisenkassageschäft wurden geschlossen, weil die Kläger sich entschieden hatten, den Darlehensvertrag wegen der günstigen Verzinsung in einer fremden Währung abzuschließen. Der Darlehensvertrag diente mithin nicht zur Finanzierung des Devisenkassageschäfts, sondern das Devisenkassageschäft diente der Umsetzung des Darlehensvertrags.
41 
Dass dieses Ergebnis zutrifft, zeigt auch folgende Überlegung: Das wirtschaftliche Ziel der Kläger im vorliegenden Fall hätte auch durch die Konstruktion erreicht werden können, dass die Parteien ein Darlehen in Euro über 242.000,-- EUR abgeschlossen hätten und zusätzlich einen Zins-/Währungsswap dahingehend, dass die Kläger während der Laufzeit variable Zinsen in CHF an die Beklagte und die Beklagte die Zinsen aus dem Darlehensvertrag in Euro an die Kläger zahlen, sowie dass die Kläger bei Ende der Laufzeit den Gegenwert von 393.782,40 EUR zu dem dann geltenden Wechselkurs in Euro an die Beklagte bezahlen und die Beklagte 242.000,-- EUR an die Kläger bezahlt. Auch in diesem Fall hätten die Kläger den Wechselkursverlust - der bei dieser Konstruktion dann auf Grund des Swapgeschäftes (und nicht auf Grund des Leistungsaustausches beim Darlehensvertrag) eingetreten wäre - schultern müssen. Ein verbundenes Geschäft hätte der Swap ebenfalls nicht dargestellt, auch hier hätte der Darlehensvertrag nicht der Durchführung des Swaps gedient.
III.
42 
Den Klägern steht kein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Falschberatung steht zu. Ein solcher Anspruch wäre jedenfalls nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Denn spätestens durch den enormen Kursverfall des Euro gegenüber dem Schweizer Franken im Jahr 2011 und die Erhöhung des Avalkredits von 242.000,-- EUR auf 345.000,-- EUR war den Klägern klar, dass sie ein erhebliches Wechselkursrisiko mit dem streitgegenständlichen Kreditvertrag eingegangen waren. Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung sind also spätestens mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt.
IV.
43 
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Vortrag der Kläger in dem Schriftsatz vom 09.11.2016, der nach dem Zeitpunkt eingegangen ist, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, kommt nicht in Betracht. Ein Fall der gebotenen Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Eine im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung gem. § 156 Abs. 1 ZPO ist bereits deshalb nicht angezeigt, weil der Schriftsatz keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthält, der Anlass für eine Wiedereröffnung sein könnte. Im Übrigen sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, die entgegen der Konzentrationsmaxime, die den raschen Abschluss der Instanz gebietet, nach dem Ermessen des Gerichts für eine Wiedereröffnung sprechen würden, etwa eine beidseits bekundete Vergleichsbereitschaft der Parteien (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 156 Rn. 6).
44 
Nebenentscheidungen: §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO

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Landgericht Ravensburg Urteil, 22. Nov. 2016 - 2 O 41/16 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen


(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstande

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 360 Zusammenhängende Verträge


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung


(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtli

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 292 Haftung bei Herausgabepflicht


(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintreten

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Landgericht Ravensburg Urteil, 22. Nov. 2016 - 2 O 41/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht Ravensburg Urteil, 22. Nov. 2016 - 2 O 41/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Apr. 2015 - 6 U 148/12

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.9.2012 wird zurückgewiesen.2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten

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(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.9.2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden den Streithelfern auferlegt.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 60.000,- EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer Teilklage auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Der Beklagte verteidigt sich mit der Einwendung, er schulde nach dem Widerruf seiner Vertragserklärung keinerlei Zahlungen mehr.
1.
Der Beklagte entschloss sich Ende 2003 eine Sicherheits-Kompakt-Rente (SK-Rente) abzuschließen, die ihm von der als Vermittlerin tätigen ... & Partner GmbH angeboten worden war. Bei der SK-Rente handelt es sich um eine von der ...-Gruppe initiierte Kapitalanlage. Mit dem Modell sollte der Anleger eine bankfinanzierte Privatrente erhalten. Hierzu wurden mehrere Versicherungsverträge kombiniert, auf die überwiegend durch Bankkredite finanzierte Einmalbeiträge zu leisten waren. Die Darlehenszinsen sollten durch die sofort beginnenden Zahlungen aus der Rentenversicherung und Steuervorteile gedeckt werden. Nach Rückzahlung der Darlehen sollten dem Anleger die Ansprüche aus der Rentenversicherung verbleiben.
Zu diesem Zweck nahm der Beklagte am 19.12.2003 das in der Finanzierungszusage der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 16.12.2003 (Anlage K1) liegende Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages an. Danach gewährte die Rechtsvorgängerin der Klägerin dem Beklagten auf zwei unterschiedlichen Konten geführte Darlehen über einen Betrag von 80.573,00 EUR zur Mitfinanzierung der Einmaleinzahlung in die Rentenversicherung bei der ... Allgemeine Versicherung AG (Konto Nr. ...) und über weitere 493.672,00 EUR zur Mitfinanzierung der Einmaleinzahlung in die Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherung AG – der Rechtsvorgängerin der Streithelferin zu 1 – (Konto Nr. ...). Beide Darlehen dienten daneben der Mitfinanzierung der Kreditvermittlungsgebühr, des Disagios und der Bearbeitungsgebühr. Vereinbarungsgemäß wurden die Darlehen nach der Auszahlung in Schweizer Franken konvertiert.
Jeweils zum Ablauf der vertraglich festgelegten Zinsbindung trafen die Parteien im Jahr 2008 und in den Folgejahren Vereinbarungen über die Anpassung der Darlehenskonditionen, denen jeweils eine Widerrufsbelehrung beigefügt war (Anlage K3 bis K4).
Am 15.12.2010 ließ der Beklagte den Widerruf aller seiner Erklärungen gegenüber der Klägerin erklären (Anlage K7). Mit Schreiben vom 6.2.2012 kündigte die Klägerin das Kreditverhältnis, nachdem der Beklagte seine Zahlungen eingestellt hatte.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage von der behaupteten Darlehensrestschuld einen Teilbetrag von 60.000 EUR geltend gemacht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Widerruf sei unwirksam, weil der Beklagte jedenfalls im Zusammenhang mit den Neuvereinbarungen zu den Konditionen ausreichend belehrt worden sei. Ein verbundenes Geschäft sei nicht gegeben. Die Klägerin könne nicht für die Fehlspekulation des Beklagten haftbar gemacht werden, die infolge der Risiken der SK-Rente und der Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens eingetreten sei.
Der Beklagte hat sich auf die Wirksamkeit seines Widerrufs berufen. Angesichts von Fehlern in der Widerrufsbelehrung sei der Widerruf noch rechtzeitig erfolgt. Da es sich bei dem Darlehnsvertrag und den Versicherungsverträgen um verbundene Verträge handle, könne er nicht auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch genommen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Streithelferin zu 1 hat mit Schriftsatz vom 14.8.2012 (Bl.7) den Beitritt auf Seiten der Klägerin erklärt. Der Beitritt des Streithelfers zu 2 – einem für die Rechtsvorgängerin der Klägerin tätigen Vorstand – auf Seiten der Klägerin ist am 10.9.2012 noch vor Verkündung des Urteils erster Instanz beim Landgericht eingegangen (Bl. 77).
2.
10 
Das Landgericht ist der Argumentation des Beklagten gefolgt und hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe seine Vertragserklärung wirksam widerrufen. Die Klägerin könne sich nicht auf die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, da sie die in der Verordnung vorgesehene Musterbelehrung nicht unverändert übernommen habe. Die dem Beklagten erteilte Belehrung entspreche nicht dem Deutlichkeitsgebot, weil sie eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veraltete Rechtslage wiedergebe, indem sie auf § 495 Abs. 2 BGB in der bis zum 31.7.2002 geltenden Fassung Bezug nehme. Wegen dieses Mangels der Belehrung habe die Widerrufsfrist nicht begonnen, sodass der vom Beklagten erklärte Widerruf noch rechtzeitig erfolgt sei.
11 
Die Voraussetzungen für das Vorliegen verbundener Verträge seien gemäß § 358 Abs. 3 S. 1 BGB gegeben. Insbesondere sei eine wirtschaftliche Einheit zu bejahen, was bereits an dem Konzept der SK-Rente zu erkennen sei. Darüber hinaus sei dem Beklagten eine anderweitige Verfügung über die ausbezahlten Darlehen als eine Zahlung an die beteiligten Versicherer nicht möglich gewesen. Die Klägerin gehe darüber hinaus im Darlehensvertrag selbst von einem verbundenen Geschäft aus. Soweit die Klägerin dem Beklagten im Zusammenhang mit den Vereinbarungen über die weiteren Konditionen des Darlehens Widerrufsbelehrungen erteilt habe, könnten darin keine wirksamen Nachbelehrungen gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB gesehen werden. Gemäß §§ 357 Abs. 1, 346, 358 Abs. 4 S. 3 BGB schulde der Beklagte keinerlei Zahlungen auf den Vertrag mehr.
3.
12 
Gegen das Urteil haben der Streithelfer zu 2 (Bl. 80) und der Streithelfer zu 3 – letzterer unter gleichzeitigem Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin (Bl.88) – Berufung eingelegt.
13 
Der Streithelfer zu 2 hat zur Begründung ausgeführt, das Landgericht habe unzutreffend unterstellt, es liege ein Verbraucherdarlehen vor. Der Beklagte habe nichts dazu vorgetragen, dass er bei Abschluss des Darlehensvertrages als Verbraucher gehandelt habe. Das könne hier deshalb nicht angenommen werden, weil der Beklagte durch die erhebliche Investition in zwei mit hohen Renditeerwartungen verbundene Versicherungsverträge und mit Abschluss des Fremdwährungsdarlehens der Sache nach Spekulationsgeschäfte getätigt habe, die weder dem Bereich privater, konsumtiver Zwecke noch der privaten Vermögensverwaltung zugerechnet werden könnten.
14 
Beide Berufungsführer machen geltend, der Beklagte habe sein Widerrufsrecht verwirkt, da er es erst Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages – insbesondere nach Ablauf der sechsjährigen Aufbewahrungsfrist gemäß § 257 HGB – ausgeübt habe, obwohl er durch die wiederholten Anpassungen der Konditionen die Geltung des Darlehens immer wieder bestätigt habe. Obwohl er eine Widerrufsbelehrung erhalten habe, die jedenfalls nicht geeignet gewesen sei, ihn vom Widerruf abzuhalten, habe er erst als er festgestellt habe, dass die mit dem finanzierten Geschäft verbundenen Erwartungen nicht eintreten würden, den Widerruf erklärt.
15 
Selbst wenn der Widerruf als wirksam zu erachten sei, bestünde nach Auffassung beider Berufungsführer ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin, ohne dass dieser durch die Vorschriften über verbundene Verträge ausgeschlossen wäre. Diese seien bereits gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB a. F. nicht anwendbar, weil das Darlehen der Finanzierung des Erwerbs von Devisen, nämlich Schweizer Franken gedient habe. Der Gesetzgeber habe die Anwendung der Verbundvorschriften auf finanzierte Spekulationsgeschäfte ausschließen wollen.
16 
Die Feststellungen des Landgerichts zum Vorliegen verbundener Verträge seien – so der Streithelfer zu 3 und die Streithelferin zu 1 – schon deshalb nicht ausreichend, weil nicht festgestellt sei, dass sich die Klägerin der Mitwirkung der beteiligten Versicherungsunternehmen bedient hätte oder die Versicherungsgesellschaften die ...-Gruppe zum Abschluss der Versicherungsverträge eingeschaltet hätten, ferner dass ihnen die Darlehensfinanzierung überhaupt bekannt gewesen sei. Dieser Einwand sei auch in zweiter Instanz noch zu berücksichtigen, weil die Klägerin den Verbund bereits in erster Instanz bestritten habe. Durch die im Darlehensvertrag erteilten Hinweise sei auch hinreichend klargestellt, dass das Darlehen unabhängig von der SK-Rente sei. Soweit der Beklagte seinen Sachvortrag zur Einbindung der Versicherer im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 8.9.2014 erstmals substantiiert habe, sei dies verspätet.
17 
Selbst wenn ein Verbund zu bejahen wäre, müsse der Beklagte die Nachteile aus den Wechselkursänderungen in Höhe von 128.137,30 EUR tragen, denn diese seien dem Anlagerisiko zuzuordnen, das nach der Rechtsprechung den Beklagten treffen müsse. Darüber hinaus habe der Beklagte in jedem Fall die von der Klägerin finanzierte Kreditvermittlungs- und Konzeptgebühr zu erstatten. Schließlich müsse der Beklagte auch die von ihm gezogenen Steuervorteile an die Klägerin auskehren.
18 
Auf gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin im Schriftsatz vom 30.1.2015 klargestellt, dass sie ihre Teilklage auf den erststelligen Teil ihres Rückzahlungsanspruchs betreffend das Darlehen Nr. ... stützt, soweit damit die Zahlung des Einmalbetrages an die ... Versicherung AG finanziert wurde.
19 
Unter Einbeziehung dieser Klarstellung haben der Streithelfer zu 2 und der Streithelfer zu 3 beantragt,
20 
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.9.2012 – 8 O 212/12 – aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 60.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2012 zu zahlen.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Berufung abzuweisen.
23 
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Streithelfer würden erstmals mit ihren Berufungen substantiiert bestreiten, dass verbundene Verträge vorlägen. Wie die Klägerin hätten auch die beteiligten Versicherungen mit der ...-Gruppe eng zusammengearbeitet und die Abwicklung miteinander abgestimmt.
24 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S..., P..., E... und M... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.3.2015 (Bl. 393) verwiesen.
25 
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
26 
Die von den Streithelfern zu 2 und zu 3 eingelegte Berufung ist als zulässiges Rechtsmittel der Klägerin zu behandeln. Der Streithelfer kann gemäß §§ 67, 66 Abs. 2 ZPO für die Hauptpartei ein Rechtsmittel einlegen und begründen. Er wird dadurch allerdings nicht selbst Partei des Rechtsstreits, vielmehr wirkt sein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Partei und bringt diese in die Stellung des Rechtsmittelklägers (BGH v. 24.5.2012 − VII ZR 24/11; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 511 Rn. 13). Die Streithelfer haben die Berufung jeweils innerhalb der auch für sie maßgeblichen Berufungsfrist der Klägerin (§ 517 ZPO) eingelegt, wobei der Streithelfer zu 3 die Einlegung des Rechtsmittels mit seinem Beitritt auf Seiten der Klägerin verbinden durfte (§ 66 Abs. 2 ZPO).
III.
27 
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zwar bestehen gegen die Zulässigkeit der Teilklage nach der Klarstellung der Klägerin, welcher Teil des Darlehens Gegenstand der Klage sein soll, keine Bedenken. Das Landgericht hat die Klage aber zu Recht als unbegründet abgewiesen.
1.
28 
Maßgeblich sind die Vorschriften des BGB über Verbraucherverträge nach den Änderungen durch das OLG - Vertretungsänderungsgesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I S. 2850).
2.
29 
Die Bestimmungen über Verbraucherdarlehen sind anwendbar.
a)
30 
Der persönliche Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts ist eröffnet (§ 491 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hat in erster Instanz ausdrücklich geltend gemacht, er habe in seiner Eigenschaft als Verbraucher (§ 13 BGB) gehandelt, ohne dass dies von der Klägerin oder der Streithelferin zu 1 bestritten worden wäre. Entsprechend war der Vertrag auch als Verbraucherdarlehen ausgestaltet, insbesondere wurde der Beklagte über ein Widerrufsrecht belehrt. Soweit der Streithelfer zu 2 erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, der Beklagte habe unternehmerische Zwecke verfolgt, handelt es sich um neues Vorbringen, für das kein Zulassungsgrund gegeben ist (§ 531 Abs.2 ZPO).
31 
Der Streithelfer zu 2 zeigt auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine unternehmerische Betätigung des Beklagten auf. Die Verwaltung eigenen Vermögens – wozu Geschäfte zur Kapitalanlage zu rechnen sind – ist nicht gewerblicher Natur, solange sie keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert (BGH v. 23.10.2001 – XI ZR 63/01). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Wie § 491 Abs.3 Nr.2 BGB zu entnehmen ist, gehören auch Kreditverträge, die der Finanzierung spekulativer Geschäfte dienen zu den Verbraucherdarlehen. Lediglich die Anwendbarkeit der Regeln über verbundene Verträge kann nach dieser Vorschrift bei der Finanzierung spekulativer Geldanlagen ausgeschlossen sein. Ein unternehmerischer Zweck des Darlehens ist danach nicht gegeben.
b)
32 
Sachlich erfasst § 491 Abs. 1 BGB Gelddarlehen, nach dem Wortsinn also auch Fremdwährungsdarlehen. Allerdings haben die Parteien kein Fremdwährungsdarlehen in dem Sinne vereinbart, dass der Beklagte Schweizer Franken erhalten sollte. Vielmehr waren die Darlehen in Euro auszuzahlen und zurückzuführen. Nur rechnerisch wurden sie während der Vertragslaufzeit in Schweizer Franken geführt und bewertet. Es ist nicht erkennbar, warum der Schutzzweck des Verbraucherkreditrechts bei einem so ausgestalteten Darlehensvertrag keine Berechtigung haben sollte. Gerade der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Übereilungsschutz ist vielmehr in besonderem Maße gerechtfertigt, wenn der Darlehensvertrag zusätzlich mit Währungsrisiken belastet wird. Danach besteht kein Anlass, die Regelung des § 491 Abs.1 BGB in der Weise einschränkend auszulegen, dass Darlehensverträge, mit denen Fremdwährungsrisiken verbunden sind, nicht als Verbraucherdarlehen anzusehen sind.
33 
Auch aus § 491 Abs.3 Nr.2 BGB lässt sich in diesem Zusammenhang nichts ableiten. Wie bereits ausgeführt, handelt es dabei um eine in ihrem Anwendungsbereich begrenzte Ausnahmevorschrift, die lediglich die Wirkungen des Verbunds ausschließt, wenn mit dem Darlehen eines der im Gesetz genannten Spekulationsgeschäfte finanziert wird. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Verbraucherkreditrecht nicht anwendbar ist, wenn Darlehensnehmer und Darlehensgeber durch Konvertierung des Darlehens in eine Fremdwährung in Bezug auf die Wertentwicklung dieser Währung eine zusätzliche spekulative Komponente in den Darlehensvertrag einfügen.
3.
34 
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat.
a)
35 
Das dem Beklagten gemäß §§ 495 Abs.1, 355 BGB zustehende Widerrufsrecht wurde fristgerecht ausgeübt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Belehrung wegen des Hinweises fehlerhaft, dass im Falle des Widerrufs bei bereits ausbezahltem Darlehen die Rückzahlung des Darlehensbetrags binnen zwei Wochen erfolgen müsse, ansonsten gelte der Widerruf als nicht erfolgt. Das entsprach nicht der Rechtslage im Zeitpunkt der Belehrung, weil § 495 Abs. 2 BGB in der bis 31.7.2002 geltenden Fassung nicht mehr in Kraft war. Eine besondere vertragliche Vereinbarung über diese Widerrufsfolge gemäß § 506 Abs. 2 S.1 BGB wurde weder getroffen noch wäre sie möglich gewesen. Denn – wie unter 4. näher dargelegt – liegen gemäß § 358 Abs. 3 BGB verbundene Verträge vor und damit ein Fall des Widerrufsdurchgriffs gemäß § 358 Abs. 2 BGB506 Abs. 2 S.2 BGB). Insofern ist auch der Hinweis nicht zutreffend, dass der Beklagte der Klägerin im Falle des Widerrufs die Rückzahlung des Darlehensbetrags schulde. Angesichts der fehlerhaften Belehrung hat die Widerrufsfrist nicht begonnen (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB).
36 
Auch die dem Beklagten später im Zusammenhang mit den Vereinbarungen über die Zinskonditionen erteilten Belehrungen haben die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Dem steht bereits entgegen, dass es sich um keine Nachbelehrungen gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB handelte. Hierfür wäre erforderlich, dass die Belehrung erkennbar Bezug auf die frühere Vertragserklärung des Verbrauchers nimmt und deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll (BGH v. 15.2.2011 – XI ZR 148/10 Tz.10). Die dem Beklagten ab dem Jahr 2008 erteilten Belehrungen waren jeweils ausdrücklich auf die Konditionenanschlussvereinbarungen und nicht auf den ursprünglichen Darlehensvertrag bezogen. Selbst wenn darin Nachbelehrungen lägen, wären diese inhaltlich fehlerhaft, weil darin eine Widerrufsfrist von zwei Wochen genannt ist, während die Frist gemäß § 355 Abs. 2 S BGB einen Monat beträgt, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt.
b)
37 
Der Beklagte hat sein Widerrufsrecht nicht verwirkt.
38 
aa) Bei der Verwirkung handelt es sich um einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), die in der illoyal verspäteten Geltendmachung eines Rechts liegt. Der Einwand ist berechtigt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH v. 23.1.2014 - VII ZR 177/13; v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11).
39 
bb) Ein in dem Sinne illoyales Verhalten des Beklagten, dass dieser in Kenntnis seines Widerrufsrechts über lange Zeit an dem Darlehensvertrag festgehalten und den Widerruf erst nach dem Fehlschlagen der finanzierten Kapitalanlage erklärt hätte, kann nicht festgestellt werden. Es ist nicht behauptet, dass der Beklagte vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung wusste, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Dass der Beklagte im Zusammenhang mit den Konditionenanpassungen über ein Widerrufsrecht belehrt wurde, lässt keine andere Würdigung zu. Aus Sicht des Beklagten hätte ein Widerruf nur diese Folgevereinbarungen betroffen, ohne dass dadurch die Bindung an den ursprünglichen Darlehensvertrag und die verbundenen Verträge entfallen wäre.
40 
cc) Zwar ist eine Verwirkung auch ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis und Willensrichtung des Berechtigten möglich, wenn der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten schließen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauchte und sich entsprechend darauf einrichten durfte (BGH v. 16.3.2007 - V ZR 190/06; v. 27.6.1957 - II ZR 15/56). Diese Voraussetzungen sind aber im Falle des unbefristeten Widerrufsrechts regelmäßig nicht gegeben.
41 
Der Umstand, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Anspruch unbekannt war, steht der Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten fällt. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (BGH v. 18.10.2004 - II ZR 352/02). Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Unternehmer regelmäßig schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt hat, indem er eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat (BGH v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11 Tz.30). Der Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen hat, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, darf nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Er muss erkennen, dass dem Verbraucher nach dem Gesetz ein zeitlich nicht befristetes Widerrufsrecht zusteht, und darf folglich allein aus dem Umstand, dass der Darlehensvertrag über lange Zeit erfüllt wird, nicht schließen, der Verbraucher werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben. Ohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte ist vielmehr zu unterstellen, dass der Verbraucher zunächst keine Kenntnis von seinem unbefristeten Widerrufsrecht hat, sodass der Widerruf auch noch nach langer Zeit erfolgen kann, sollte der Verbraucher später von der Rechtslage Kenntnis erlangen. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spricht zudem, dass er den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden kann. Der Ablauf der für den Darlehensgeber geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Unterlagen aus der Geschäftsbeziehung zum Darlehensnehmer ändert an der fehlenden Schutzwürdigkeit des Darlehensgebers nichts.
42 
Danach scheidet eine Verwirkung auch hier aus. Weder die Tatsache, dass der Beklagte das Darlehen bis 2010 bedient hat noch die mehrfache Prolongation des Darlehens berechtigten die Klägerin dazu, darauf zu vertrauen, der Beklagte werde das ihm zustehende Recht nicht mehr ausüben. Zudem hat die Klägerin nicht aufgezeigt, in welcher Weise sie sich darauf eingerichtet hat, dass der Beklagte nicht widerrufen werde, und welcher unzumutbare Nachteil ihr aus dem jetzt erklärten Widerruf entstehen soll.
43 
Soweit in der Rechtsprechung eine Verwirkung in Fällen bejaht worden ist, in denen der widerrufene Vertrag beiderseits bereits vollständig erfüllt war und dem Verbraucher eine im Kern zutreffende, gleichwohl in einem Punkt fehlerhafte Belehrung erteilt wurde, deren Mangel aber nicht geeignet war, den Verbraucher von dem Widerruf abzuhalten (OLG Köln v. 25.1.2012 – 13 U 30/11; KG v. 16.08.2012 - 8 U 101/12), kann offen bleiben, ob dem zu folgen ist. Hier war der Darlehensvertrag noch nicht abgewickelt und die Belehrung der Klägerin litt an einem gravierenden Mangel, weil sie den Irrtum erweckte, ein Widerruf wäre nur möglich, wenn das Darlehen binnen zwei Wochen zurückgezahlt würde. Dieser Mangel war durchaus geeignet, den Beklagten von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.
4.
44 
Aufgrund des wirksamen Widerrufs ist der Beklagte an seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärungen nicht mehr gebunden (§§ 495 Abs.1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Klägerin hat demnach keinen Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen. Auch im Rahmen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses, das durch den Widerruf entstanden ist (§§ 495 Abs.1, 357 Abs.1, 346 Abs.1 BGB), kann die Klägerin die Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht verlangen, weil verbundene Verträge (§ 358 BGB) gegeben sind.
a)
45 
Die gesetzlichen Bestimmungen über verbundene Verträge (§ 358 BGB) sind anwendbar. § 491 Abs. 3 Nr. 2 BGB, der die Anwendung des § 358 Abs. 2, 4 und 5 BGB für Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren oder Devisen dienen, ausschließt, greift nicht ein.
46 
aa) Die Regelung entspricht dem früher geltenden § 9 Abs. 2 Nr. 4 VerbrKrG, der 1993 in das Verbraucherkreditgesetz eingefügt wurde, um dem Wertpapierkäufer die Möglichkeit zu nehmen, während der Widerrufsfrist kursrisikofrei zu Lasten des Kreditinstituts zu spekulieren. Die damit verbundene Einschränkung des Verbraucherschutzes hat der Gesetzgeber insbesondere deshalb für hinnehmbar erachtet, weil sich der Käufer jederzeit zum Tageskurs wieder von den gekauften Wertpapieren, Devisen oder Edelmetallen trennen kann (BT-Drucks. 12/4526, S.13). Soweit § 491 Abs.3 Nr.2 BGB die Anwendung der Vorschriften über verbundene Verträge beim finanzierten Erwerb von Wertpapieren ausschließt, sind deshalb nur Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs.1 WpHG erfasst, die an einem geregelten Markt angeboten werden und die der Anleger jederzeit veräußern kann (Schürnbrand in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 491 Rn.98 f.; Kessal-Wulf in Staudinger, BGB (2004), § 492 Rn.95).
47 
bb) Der Beklagte hat mit Abschluss der finanzierten Versicherungsverträge keine Wertpapiere, sondern lediglich Ansprüche auf die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung erworben. Auch eine entsprechende Anwendung des Ausnahmetatbestandes scheidet aus. Die abgeschlossenen Versicherungsver-träge können den im Gesetz genannten Spekulationsgeschäften nicht gleichgestellt werden. Zwar mag der Wert der Versicherungen auch von der Entwicklung des Kapitalmarkts abhängen. Dies rechtfertigt es aber nicht, den Abschluss einer langfristigen Renten- oder Kapitallebensversicherung mit dem Erwerb von Wertpapieren gleichzusetzen, bei denen der Anleger auf Kursgewinne spekulieren kann, die durch kurzfristige Veräußerung zu realisieren sind. Es kann deshalb offen bleiben, ob eine analoge Anwendung des § 491 Abs.3 Nr.2 BGB auf sonstige Spekulationsgeschäfte überhaupt in Betracht kommt (verneinend Schürnbrand a.a.O.).
48 
cc) Die Darlehensverträge dienten auch nicht dem Erwerb von Devisen. Der Beklagte hat keine Devisengeschäfte, sondern die Versicherungsverträge und die Darlehensvermittlung finanziert. Er hat auch von der Klägerin keine Devisen erhalten, sondern den vereinbarten Darlehensbetrag in Euro. Lediglich rechnerisch wurde das Darlehen in Schweizer Franken konvertiert. Dass der Darlehensvertrag selbst auf einer Spekulation beider Parteien mit Wechselkursänderungen beruht, hat mit dem finanzierten Geschäft nichts zu tun und kann deshalb auch an der Anwendung der Regeln über verbundene Verträge nichts ändern.
b)
49 
Wie sich bereits aus dem Darlehensvertrag ergibt, diente das Verbraucherdarlehen nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien, ganz oder teilweise der Finanzierung der Versicherungsverträge sowie der Kreditvermittlungs- und Konzeptgebühr (S. 1 f., 4 des Darlehensvertrages, K1). Zwar mögen sog. Versicherungsdarlehen, bei denen der Verbraucher im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag auch einen Lebensversicherungsvertrag schließt, nicht unter § 358 BGB fallen (Habersack in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 358 Rn.13). Das gilt aber nur insoweit, als die Verbindung der Verträge sich darin erschöpft, dass die Versicherungssumme der Rückzahlung des Festkredits dient. Hier entspricht es jedoch gerade der Zweckbestimmung des Darlehens, die Beitragszahlungen zu den Versicherungen zu finanzieren. Finanziert wurden demnach Verträge über die Erbringung einer „anderen Leistung“ im Sinne des § 358 Abs.3 S.1 BGB.
c)
50 
Die finanzierten Verträge und der Darlehensvertrag bilden eine wirtschaftliche Einheit. Das gilt insbesondere für die Rentenversicherung bei der ... Allgemeine Versicherung AG, deren Finanzierung der Teil des Darlehens diente, den die Klägerin zum Gegenstand ihrer Teilklage gemacht hat.
51 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehen die dafür notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen fest. Es kann deshalb offen bleiben, ob eine wirtschaftliche Einheit schon deshalb bejaht werden kann, weil die Klägerin in der Widerrufsbelehrung explizit erklärt hat, dass es sich bei den Versicherungsverträgen um verbundene Verträge handelt. Dagegen, dass allein dieser Hinweis den Verbund zu begründen vermag, spricht allerdings der Umstand, dass die Erklärung des Kreditgebers nicht gegen den Unternehmer als Partner des finanzierten Geschäfts wirkt, dessen Rechte von den Verbundfolgen aber ebenfalls tangiert werden (Habersack in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 358 Rn.71; Saenger in Erman, BGB, 13. Aufl., § 358 Rn.22).
52 
aa) Eine wirtschaftliche Einheit ist anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände (Verbindungselemente), die sich nicht wie notwendige Tatbestandselemente abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt. Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (BGH v. 18.1.2011 - XI ZR 356/09 Tz. 21 f.; v. 18.12.2007 - XI ZR 324/06).
53 
bb) Hier sind das Darlehen und die Lebens-/Rentenversicherungen nach den konkreten Umständen des Falles in einer Weise miteinander verknüpft, dass nach dem Gesamtbild eine wirtschaftliche Einheit zu bejahen ist.
54 
(1) Aus Sicht des Beklagten bedingten sich die Darlehen und die finanzierten Versicherungsverträge wechselseitig und waren Teile eines zumindest wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts, weil die Kreditverträge als notwendige Komponenten der SK-Rente abgeschlossen wurden, um den Einsatz eigener Mittel zu minimieren und Steuervorteile zu erzielen. Zu den objektiven Indizien, die für eine wirtschaftliche Einheit sprechen, ist auch der Umstand zu rechnen, dass das Darlehen zu den integralen Bestandteilen einer finanzierten Kapitalanlage gehört (BGH v. 5.5.1992 - XI ZR 242/91 juris Tz.27).
55 
Der Klägerin war dies bekannt. Entsprechend enthalten die Darlehensverträge auch jeweils Bezugnahmen auf die finanzierten Versicherungsverträge und das Anlagemodell. Ausdrücklich heißt es im Vertrag, dass die Klägerin die Finanzierungsfunktion „im Rahmen des Konzepts“ der SKR einnimmt. Der Beklagte hat sich die Darlehen bei der Klägerin, zu der er zuvor keinerlei Geschäftsbeziehungen unterhalten hatte, auch nicht „auf eigene Faust” beschafft, vielmehr wurden ihm die Verträge auf Initiative der Firma ... & Partner GmbH gleichzeitig angeboten. Aufgrund der Angaben des Zeugen E... steht fest, dass die Firma ... & Partner GmbH im Auftrag der ...-Gruppe tätig war.
56 
(2) Gemäß der Zweckbindung des Darlehens war die direkte Auszahlung an die Versicherer vorgesehen (S.4 des Darlehensvertrages). Die Valutierung hing zudem davon ab, dass der Beklagte den von ihm auf die Versicherungen zu leistenden Eigenkapitalanteil auf das interne Verrechnungskonto bei der Klägerin eingezahlt hatte. Dadurch war die Auszahlung der Darlehen an die Versicherer in einer Weise gewährleistet, dass anderweitige Verfügungen des Beklagten über die Valuta praktisch ausgeschlossen waren.
57 
(3) Die Verwendung der Darlehen zur Zahlung der Einmalbeiträge, die auf die Versicherungen zu leisten waren, lag auch deshalb im Interesse der Klägerin, weil ihr die Rechte aus den Versicherungsverträgen abgetreten waren. Ist der Kredit davon abhängig, dass dem Darlehensgeber der aufgrund des finanzierten Geschäfts erworbene Gegenstand als Sicherheit übertragen wird, liegt darin ein weiteres Anzeichen für eine wirtschaftliche Einheit (BGH v. 6.12.1979 - III ZR 46/78; Saenger in Erman, BGB, 13. Aufl., § 358 Rn.8).
58 
(4) Die Klägerin hat in der Widerrufsbelehrung selbst explizit erklärt, dass es sich bei den Versicherungsverträgen um verbundene Verträge handelt. Bringt der Darlehensgeber in der Widerrufsbelehrung zum Ausdruck, dass er selbst davon ausgeht, dass ein Verbund gegeben ist und die Verträge entsprechend als Einheit anzusehen sind, kann er sich später nicht ohne weitere auf den Standpunkt stellen, für ihn habe es sich um einen reinen Personalkredit ohne jede Beziehung zu einem bestimmten Vertrag mit einem Dritten gehandelt (BGH v. 25.3.1982 - III ZR 198/80). In dem Inhalt der Belehrung liegt deshalb ein weiteres gewichtiges Indiz für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit.
59 
(5) Für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit ist eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Kreditgeber und dem Unternehmer, mit dem das finanzierte Geschäft zustande kommt – hier der Versicherer –, nicht zwingend erforderlich. Ein Verbund kann auch dann gegeben sein, wenn die Leistungen des Darlehensgebers und des Unternehmers durch einen Dritten in einer Weise verknüpft werden, dass aus Sicht des Verbrauchers gleichsam eine Leistung aus einer Hand angeboten wird. Zum Nachteil sowohl des Darlehensgebers als auch des Unternehmers kann ein Verbund aber nur angenommen werden, wenn beiden die Verbindung zwischen den Verträgen zugerechnet werden kann. Im vorliegenden Fall ist hierfür ausreichend, dass sowohl der Klägerin als auch den Versicherern die Einbindung in das Modell der SK-Rente bekannt war, sie also wussten, dass dem jeweiligen Kunden der Kredit und die Versicherungen als Elemente eines einheitlichen Kapitalanlagekonzepts angeboten wurden.
60 
Dass die Klägerin um die Einbindung in die von der ...-Gruppe initiierte SK-Rente wusste, belegen bereits die Angaben zu diesem Modell im Darlehensvertrag hinreichend. Bestätigt wird dies durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, nach der darüber hinaus fest steht, dass auch die Versicherer – insbesondere die ... Versicherung AG – nicht nur von ihrer Einbindung wussten, sondern arbeitsteilig mit der ...-Gruppe zusammengearbeitet haben.
61 
Soweit der Beklagte sein Vorbringen hierzu erst im Schriftsatz vom 8.9.2014 näher substantiiert hat, führt dies nicht zur Zurückweisung dieses Vorbringens gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO. Bereits das mit Beweisangeboten versehene Vorbringen des Beklagten in der Berufungserwiderung vom 29.1.2013 (S.9 f. und 12 f.) in Verbindung mit dem Vortrag im Schriftsatz vom 26.3.2014 war ausreichend, in eine Beweisaufnahme einzutreten, sodass der ergänzende Sachvortrag des Beklagten zu keiner Verzögerung des Verfahrens geführt hat. Zwar hat der Beklagte ein Zusammenwirken der ...-Gruppe mit den Versicherern zunächst nur sehr pauschal und ohne nähere Substantiierung behauptet; unzulässiger Vortrag ins „Blaue hinein“, bei dem der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" aufstellt (BGH v. 23.9.2014 – XI ZR 215/13), liegt darin aber nicht. Die Darlegung näherer Einzelheiten zur Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen konnten vom Beklagten schon deshalb nicht erwartet werden, weil diese Umstände nicht in seiner Sphäre liegen. Im vorliegenden Fall bestanden auch greifbare Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Einheit, weil die Klägerin in ihrer Widerrufsbelehrung selbst angegeben hat, bei dem Darlehensvertrag und den Versicherungsverträgen handle es sich um verbundene Verträge. Folglich war über das Vorbringen des Beklagten Beweis zu erheben.
62 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sowohl die Klägerin als auch die beteiligten Versicherer aufgrund direkter Verhandlungen mit Vertretern der ...-Gruppe und durch Informationsveranstaltungen, an denen sowohl Vertreter der Banken als auch der Versicherer teilnahmen, über das Konzept der SK-Rente und die damit verbundene Einbindung der beteiligten Unternehmen eingehend informiert waren. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Sch. entsprach es der üblichen Vorgehensweise der ...-Gruppe, mit den beteiligten Banken und Versicherern, die in das Konzept integriert werden sollten, bereits im Vorfeld Gespräche zu führen. Der Zeuge hat glaubhaft geschildert, dass es dieser Praxis entsprechend Gespräche über die Struktur und Details der SK-Rente mit Mitarbeitern der ... Versicherung AG gab und auch mit der ... & ... Bankiers AG – der Rechtsvorgängerin der Klägerin – auf Geschäftsführerebene solche Gespräche geführt wurden, nach denen die Beteiligten wussten, wie die SK-Rente strukturiert war und dass sie „aus einer Hand“ angeboten wurde. Weiter hat der Zeuge angegeben, dass der Kontakt zur ... Lebensversicherung zwischen GS... und dem Zeugen M... geknüpft wurde. Dass es Verhandlungen zwischen GS... und dem Zeugen M... als Vorstandsmitglied der ... Lebensversicherung AG gab, in die auch die ... und ... Bankiers AG einbezogen war, wird durch das Schreiben des Zeugen M... vom 24.5.2002 (Anlage B3, nach Bl. 249) und dessen Aussage bestätigt. Der Zeuge P... hat bestätigt, dass die beteiligten Banken und Versicherer – auch die im vorliegenden Fall betroffenen Unternehmen – durch Gespräche und Seminare im Detail über die SK-Rente informiert waren. Dass solche Informationsveranstaltungen mit Vertretern der Banken und der Versicherer – insbesondere auch der ... Versicherung AG – durchgeführt wurden, entspricht ferner der glaubhaften Darstellung des Zeugen E...
63 
Insgesamt steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei fest, dass sich sowohl die Rechtsvorgängerin der Klägerin als auch die ... Versicherung AG und die ... Lebensversicherung AG aufgrund von Gesprächen mit Vertretern der ...-Gruppe in Kenntnis der inhaltlichen Ausgestaltung der SK-Rente an diesem Modell beteiligten und danach auch wussten, dass den Anlegern von der ...-Gruppe bzw. den von dieser eingeschalteten Untervermittlern die Versicherungsverträge und die Finanzierung als notwendig verknüpft aus einer Hand angeboten wurden. Dass die ...-Gruppe mit mehreren Versicherungen und Kreditinstituten zusammengearbeitet hat, steht der Annahme, dass im Einzelfall jeweils eine wirtschaftliche Einheit zwischen Versicherungs- und Darlehensvertrag bestand, nicht entgegen.
64 
(6) In der Gesamtschau sind danach Verbindungselemente gegeben, die ausreichen, eine wirtschaftliche Einheit gemäß § 358 Abs. 3 S. 1 BGB anzunehmen.
65 
cc) Die dem Beklagten im Darlehensvertrag erteilten Hinweise schließen eine wirtschaftliche Einheit nicht aus. Dabei kann offen bleiben, ob die noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes ergangene Rechtsprechung, wonach eine wirtschaftliche Einheit trotz ausreichender objektiver Verbindungselemente zu verneinen ist, wenn die kreditgebende Bank dem Darlehensnehmer durch unmissverständliche individuelle Hinweise vor Abschluss des Darlehensvertrages klarmacht, dass das Darlehen völlig unabhängig von dem finanzierten Vertrag gewährt wird und deshalb ohne Rücksicht auf Einwendungen daraus zurückzuzahlen ist (BGH v. 5.5.1992 – XI ZR 242/91), mit dem heute geltenden Recht noch vereinbar ist. Dagegen spricht, dass die zum Schutz des Verbrauchers halbzwingende Regelung in § 358 Abs. 3 BGB auf objektive Umstände und nicht auf den subjektiven Eindruck beim Darlehensnehmer abstellt, sodass allein die Aufklärung über das Aufspaltungsrisiko den Tatbestand nicht ausschließt und die gesetzlichen Folgen der wirtschaftlichen Einheit im Vertrag auch nicht abbedungen werden können (Koch in Erman, BGB, 14. Aufl., § 358 BGB, Rn. 8; Habersack in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 358 Rn. 24; Kessal-Wulf in Staudinger, BGB (2012), § 358 Rn.7).
66 
Selbst wenn im Vertrag eindeutig auf die Selbständigkeit der Verträge hingewiesen worden wäre, würde dadurch eine wirtschaftliche Einheit angesichts des eindeutigen Hinweises in der Widerrufsbelehrung, dass es sich bei dem Kreditvertrag und den Versicherungsverträgen um verbundene Verträge handle, nicht ausgeschlossen. Wirkt eine Widerrufsbelehrung, durch die der Darlehensgeber zum Ausdruck bringt, dass er von einer wirtschaftlichen Einheit ausgeht, dem mit vorausgehenden Hinweisklauseln erstrebten Aufklärungszweck genau entgegen, kann der durch die Belehrung und die weiteren objektiven Umstände beim Darlehensnehmer erweckte Eindruck, es lägen verbundene Verträge vor, nicht beseitigt werden (BGH v. 25.03.1982 - III ZR 198/80).
67 
Unabhängig davon wurde dem Beklagten durch den Darlehensvertrag auch nicht unmissverständlich deutlich gemacht, dass das Darlehen ohne Rücksicht auf Einwendungen aus den finanzierten Verträgen zurückzuzahlen ist. Soweit im Vertrag und ausführlicher in den beigefügten Risikohinweisen zur SK-Rente darauf hingewiesen wird, dass die Klägerin keinerlei Beratung zur SK-Rente leiste, sie weder in die Gestaltung des Vertragswerks eingebunden sei noch das Konzept der SK-Rente geprüft habe, und das Darlehen unabhängig vom Erfolg der Anlage zurückzuzahlen sei, wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin eine Verantwortung für die Plausibilität des Anlagekonzepts und für mögliche Fehler bei der Beratung und Risikoaufklärung ablehnt. Dem kann der Darlehensnehmer aber nicht entnehmen, dass ein Widerrufs- oder Einwendungsdurchgriff gemäß §§ 358, 359 BGB ausgeschlossen sein soll. Sollte dies anders zu verstehen sein, läge darin zudem kein individueller Hinweis im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, sondern eine vorformulierte Trennungsklausel, die auch nach der Rechtsprechung zum alten Recht den Verbund nicht ausschließen könnte, weil es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die einer Inhaltskontrolle nicht stand halten würden (BGH v. 19.9.1985 – III ZR 214/83).
d)
68 
Da verbundene Verträge vorliegen und das Darlehen – soweit es die Klägerin zum Gegenstand ihrer Teilklage gemacht hat – bereits an die ... Versicherung geflossen ist, schuldet der Beklagte der Klägerin im Rahmen der Rückabwicklung keine Zahlung.
69 
aa) Gemäß § 358 Abs.4 S.3 BGB tritt die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherers aus dem finanzierten Geschäft ein. Der Beklagte ist nicht zur Rückzahlung des zur Finanzierung des Versicherungsbeitrags aufgewandten Kreditbetrages an die Klägerin verpflichtet, ohne dieser seine Ansprüche gegen den Versicherer entgegenhalten zu können. Seine Ansprüche gegen den Versicherer auf Rückzahlung des aus dem Darlehen finanzierten Beitrags werden vielmehr mit den Ansprüchen der Klägerin verrechnet und die Rückabwicklung der an die Versicherer geflossenen Leistungen erfolgt im Verhältnis zwischen diesem und der Klägerin (vgl. BGH v. 18.1.2011 - XI ZR 356/09 Tz.25 m.w.N.).
70 
bb) Der Umstand, dass die Parteien im Darlehensvertrag die Konvertierung der Darlehensschuld in Schweizer Franken vereinbart haben, ändert an diesem Ergebnis nichts. Soweit der Beklagte mit dieser Abrede Wechselkursrisiken übernommen hat, ist dies mit dem Wegfall der Bindung an den Vertrag infolge des Widerrufs hinfällig geworden. Im Rahmen der Rückabwicklung spielt die Vereinbarung keine Rolle, weil gemäß §§ 357 Abs.1, 346 Abs. 1 BGB lediglich die wechselseitig erbrachten Leistungen zu erstatten sind. Dem Beklagten wurde das Darlehen von der Klägerin in Euro ausbezahlt, sodass der Erstattungsanspruch der Klägerin nicht wie vertraglich vereinbart auf die Rückzahlung in Schweizer Franken gerichtet ist, sondern auf die Erstattung des tatsächlich in Euro ausbezahlten Betrages. Dem kann der Beklagte infolge des Verbunds jeweils den Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsbeitrags in gleicher Höhe entgegenhalten. Der Hinweis des Streithelfers zu 3, der Beklagte müsse das Anlagerisiko tragen, geht insoweit fehl, weil die Klägerin den Beklagten an der im Vertrag vereinbarten, ihr im Ergebnis günstigen Währungsspekulation nicht mehr festhalten kann. Im Übrigen trifft die finanzierende Bank nach der Rechtsprechung auch das Anlagerisiko, das sich aus dem finanzierten Geschäft ergibt (BGH v. 25.4.2006 – XI ZR 193/04 Tz. 20).
71 
cc) Selbst wenn sich der Beklagte im Rahmen einer Vorteilsausgleichung Steuervorteile anrechnen lassen müsste, ist dies im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, weil daraus allenfalls eine Kürzung der Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin folgen würde. Ein selbständiger Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich daraus nicht.
72 
dd) Ohne Erfolg macht der Streithelfer zu 3 schließlich geltend, der Zahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich jedenfalls daraus, dass der Beklagte die Kreditvermittlungs- und Konzeptionsgebühr zu erstatten habe. Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin dies nicht zum Gegenstand ihrer Teilklage gemacht hat. Sie leitet ihren Anspruch aus dem Teil des Darlehens her, der der Finanzierung des Einmalbetrags zu der Rentenversicherung bei der ... Versicherung AG diente. Der Gegenstand des Klage steht nicht zur Disposition des Streithelfers.
73 
Unabhängig davon wird auch in Bezug auf die Kreditvermittlungs- und Konzeptionsgebühr ein Verbund zu bejahen sein. Das Darlehen diente auch der Finanzierung dieser Beträge. Beim Tätigwerden eines selbständigen Kreditvermittlers kann zwischen dem Kreditvermittlungsvertrag und dem - auch die Vergütung des Vermittlers finanzierenden - Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit gegeben sein (Kessal-Wulf in Staudinger, BGB (2012), § 358 Rn.30, 40; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl., § 495 Rn.240; Habersack DStR 1994, 1835). Nachdem davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Vergabe von Krediten wie dem vorliegenden im Vorfeld abgestimmt hat, wird angesichts des arbeitsteiligen Zusammenwirkens deshalb auch insoweit der Tatbestand des § 358 Abs. 3 S.1 BGB erfüllt sein.
74 
ee) Der Beklagte schuldet der Klägerin demnach den mit der Teilklage geltend gemachten Betrag aufgrund des wirksamen Widerrufs weder ganz noch teilweise mit der Folge, dass die Teilklage unbegründet ist.
IV.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO. Auch wenn nur die Streithelfer zu 2 und zu 3 Berufung eingelegt haben, sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Legt nur der Streithelfer ein Rechtsmittel ein und bleibt dies erfolglos, sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nur dann aufzuerlegen, wenn er das Rechtsmittel auch ohne Beteiligung der von ihm unterstützten Partei durchgeführt hat. Hingegen hat die Hauptpartei die Kosten zu tragen, wenn diese am Rechtsmittelverfahren teilgenommen hat. Als eine Beteiligung in diesem Sinne ist es bereits anzusehen, wenn die Hauptpartei durch einen Anwalt einen Schriftsatz einreicht und mit einem solchen Anwalt zur mündlichen Verhandlung erscheint (BGH v. 14.12.1967 - II ZR 30/67; OLG Hamburg v. 12.12.1986 – 6 U 89/85; OLG Düsseldorf v. 24.10.2014 - 22 U 111/14; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 101 Rn. 2; Schulz in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 101 Rn. 7 und 20; Heßler in Zöller, ZPO, 30. Aufl., Vor § 511 Rn. 24;). Die Klägerin hat sich an der Durchführung des Berufungsverfahrens beteiligt, indem sie mit Schriftsatz vom 30.1.2015 eine notwendige Klarstellung zur Abgrenzung ihrer Teilklage vorgenommen hat. Darüber hinaus war sie in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten und hat sich auch durch Fragen an der Beweisaufnahme beteiligt (Bl. 397). Demnach sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention der Klägerin aufzuerlegen.
76 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
77 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.

(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.

(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.