Gericht

Landgericht Passau

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 29.02.2016, Az. 804 K 13/14, aufgehoben.

2. Die Beschwerdegegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten sind, z. T. aufgrund Erbfolge, Miteigentümer am Grundstück Am G.-Steig … und W.-Str. …, Flurstück …/20, verbunden mit Sondereigentum an einer Wohnung sowie einer Garage, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Freyung von A. BI. 789 bzw. 809.

Durch anwaltlichen Schriftsatz vom 22.1.2014 beantragte der Antragsteller die Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft sowie Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 12.3.2014 ordnete das Amtsgericht Passau - Abteilung für Zwangsversteigerungssachen - die Zwangsversteigerung der obig bezeichneten Miteigentumsanteile zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an (BI. 13/15 d. A.). Mit weiterem Beschluss vom 3.11.2014 wies das Amtsgerichts Passau den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück. Hiergegen wandte sich der Antragsteller und legte am 1.12.2014 sofortige Beschwerde ein und bat mit Schriftsatz vom 22.12.2014 darum, das Verfahren einstweilen einzustellen. Daraufhin stellte das Amtsgericht Passau mit Beschluss vom 30.12.2014 das Verfahren einstweilen nach § 30 ZVG ein (BI. 61 d. A.) und hob es schließlich mit Beschluss vom 17.7.2015 vollständig nach § 31 Abs. 1 S. 2 ZVG auf (BI. 65 d. A.), nachdem der Antragsteller am 23.6.2015 mitgeteilt hatte, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen.

Mit Antrag vom 29.10.2015 beantragten die Antragsgegner zu 1) und 3) den Wert des Verfahrens festzusetzen und dem Antragsteller die Kosten nach § 788 ZPO aufzuerlegen. Daraufhin setzte das Amtsgericht Passau mit Beschluss vom 11.11.2015 den Gegenstandswert des Verfahrens auf EUR 32.108 fest und wies darauf hin, dass eine Kostenentscheidung nicht veranlasst sei. Notwendige Kosten seien gemäß § 788 Abs. 1 ZPO zu erstatten (BI. 71/73 d. A.). Unter dem 9.12.2015 beantragten die Antragsgegner zu 1) und 3) Kostenfestsetzung und verlangten dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller am 25.1.2016 mit dem Argument, dass im Teilungsversteigerungsverfahren keine Kostenerstattung stattfinde und auch im Falle eines erfolglosen Versteigerungsversuchs es sich um gemeinschaftliche Kosten handele.

Mit Beschluss vom 29.2.2016, dem Antragsteller am 7.3.2016 zugegangen, setzte das Amtsgericht Passau - Abteilung für Zwangsversteigerungssachen - die zu erstattenden notwendigen Kosten der bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen auf EUR 715,19 fest und wies darauf hin, dass der Antrag auf Teilungsversteigerung eine Vollstreckungsmaßnahme darstelle (BI. 78/80 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 17.03.2016, eingegangen beim Amtsgericht in Passau am gleichen Tag, legte der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.2.2016 sofortige Beschwerde ein und beantragte, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.2.2016 aufzuheben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragsgegnern aufzuerlegen.

Mit Beschluss vom 22.4.2016 half das Amtsgericht Passau der sofortigen Beschwerde nicht ab (BI.83/85 d. A.).

Mit Beschluss vom 18.5.2016 hat der zuständige originäre Einzelrichter, Dr. Orgel, das Verfahren der Kammer zur Entscheidung übertragen. Den im Beschwerdeverfahren beteiligten Parteien wurde mit Verfügung vom 18.5.2016 nochmals umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Zur Vervollständigung und Ergänzung wird Bezug genommen auf die Verfahrensakte des Amtgerichts Passau - Abteilung für Zwangsversteigerungssachen - unter dem Aktenzeichen 2 T 56/16.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 29.2.2016 ist begründet.

1. Zulässigkeit

a) Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss findet gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt.

b) Der in § 567 Abs. 2 ZPO genannte Streitwert ist unproblematisch erreicht.

c) Die Notfrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) wurde gewahrt.

d) Sonstige Umstände, die gegen eine Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechen, sind nicht ersichtlich.

e) Das Landgericht Passau war für die Entscheidung gemäß § 72 Abs. 1 GVG sachlich und örtlich zuständig.

f) Die Entscheidung ergeht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO durch die Kammer.

2. Begründetheit

Die sofortige Beschwerde ist begründet, da § 788 ZPO im Rahmen der Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG keine Anwendung findet und somit keine Rechtsgrundlage für den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Passau vom 29.2.2016 sein kann.

Die außergerichtlichen Kosten eines Teilhabers im Verfahren nach § 180 ZVG sind nach Gemeinschaftsrecht und nicht nach § 788 ZPO zu ersetzen.

Das Verfahren nach § 180 ZVG dient lediglich der Aufhebung von Rechtsgemeinschaften (Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Bd. 3, 8. Aufl. 1976, § 180 Rn. 8). An die Stelle des in Natur nicht teilbaren Grundstücks tritt dadurch eine teilbare Geldsumme. Es wird also eine Vermögensauseinandersetzung vorbereitet, die dann von den Beteiligten (nicht dem Vollstreckungsgericht) durchzuführen ist (Böttcher in: Böttcher, ZVG, 6. Aufl. 2016, § 180 Rn. 1). Eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der ZPO kommt nur in begrenztem Umfang in Betracht (Steiner/Riedel, a. a. O., § 180 Rn. 8). Während der BGH mit Beschluss vom 22.3.2007 für § 765a ZPO ausdrücklich entschieden hat (BGH, Beschl. v. 22.3.2007, Az. V ZB 152/06, Rpfleger 2007, 408), dass diese Vorschrift auch in Verfahren nach § 180 ZVG anzuwenden ist, ist die Anwendung von § 788 ZPO, soweit der Kammer ersichtlich, noch nicht Gegenstand ober- oder höchstgerichtlicher Entscheidungen gewesen.

In der Literatur wird die Anwendung von § 788 ZPO auf Verfahren nach § 180 ZVG größtenteils verneint (vgl. Lackmann in: Musielak/Voit, ZPO,12. Aufl. 2015, § 788 Rn. 1a; Schmid/Brinkmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 788 Rn. 6) Steiner/Riedel, a. a. O., § 180 Rn. 16 (3ba); Stöber, ZVG, 20. Aufl. 2012, § 180, Rn. 7.14 c) und d)). Andere ordnen das Zwangsversteigerungsverfahren nach § 180 ZVG zwar als Verfahren der Zwangsvollstreckung ein, lassen aber offen, ob hieraus auch die Anwendbarkeit von § 788 ZPO für die Kostenentscheidung folgen soll (Böttcher, FPR 2013, 345).

Richtigerweise ist die Anwendbarkeit von § 788 ZPO - unabhängig von der Notwendigkeit der entstandenen außergerichtlichen Kosten - im Zwangsversteigerungsverfahren nach § 180 ZVG zu verneinen. Zwar enthält § 180 Abs. 1 ZVG neben der expliziten Verweisung auf die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz) anerkanntermaßen auch die Aussage, dass Regelungen, die das Zwangsversteigerungsverfahrens wesentlich bestimmen, auch dann anzuwenden sind, wenn sie in anderen Vorschriften als denen der genannten Abschnitte des Zwangsversteigerungsgesetzes enthalten sind (BGH, Beschl. v. 22.03.2007, Az. V ZB 152/06, Rpfleger 2007, 408 - juris Tz. 21). Zu diesen Regelungen gehört § 788 ZPO indes nicht. Die Vorschriften über die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft enthalten mit den § 2042 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i. V. m. § 753 BGB bereits Bestimmungen zur Teilung durch Verkauf, die in § 753 Abs. 2 BGB zudem eine besondere Kostentragung vorsehen. Danach tragen die Teilhaber die Kosten des ersten Verkaufsversuchs gemeinsam (Gehrlein in: Beck‘scher Online-Kommentar, BGB, 38. Ed. 1.2.2016, § 753 Rn. 6). Scheitert der Verkauf, so kann jeder Teilhaber Wiederholung verlangen; bei einem abermaligen Fehlschlag hat er indes allein für die Kosten aufzukommen (Gehrlein, a. a. O.). Im Hinblick auf den jederzeitigen Auseinandersetzungsanspruch des Miterben nach § 2042 Abs. 1 BGB und der gesetzlich normierten Kostentragung der §§ 750 ff BGB scheint die hiervon abweichende Regelung des § 788 ZPO auch nicht immer interessengerecht. Dass die in der Teilungsversteigerung gegebene Situation von der sonstigen zwangsvollstreckungsrechtlichen Lage verschieden ist, zeigt schon die fehlende Erforderlichkeit eines Vollstreckungstitels, § 181 ZVG. Eine Anwendung von § 788 ZPO ist daher auch nicht zwangsläufig geboten.

Jedenfalls konnte demgemäß im vorliegenden Fall eine Kostenfestsetzung nicht erfolgen. Der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 29.2.2016 war dementsprechend aufzuheben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des erfolgreichen Rechtsmittels zu tragen hat.

IV.

Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtssache weist nämlich grundsätzliche Bedeutung auf und erfordert auch aus Gründen der Rechtsfortbildung sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Entsprechend war die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht auszusprechen.

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Tenor

Die von dem Antragsteller an den Antragsgegner zu 1 und die Antragsgegnerin zu 3 gem. § 788 ZPO zu erstattenden notwendigen Kosten der bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen werden auf 715,19 € (in Worten: siebenhundertfünfzehn 19/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 18.12.2015 festgesetzt.

Gründe

Der anwaltliche Vertreter der Antragsgegner zu 1 und 3 hat mit Schreiben vom 25.01.2016 eingewendet, dass eine Festsetzung nicht möglich sei, da in der Teilungsversteigerung keine Kostenerstattung stattfinde, vgl. hierzu die Kommentierung in Stöber § 180 ZVG Ziffer 7.14; hiermit ist jedoch lediglich die Kostenerstattung im Sinne der §§ 104 ZPO gemeint.

Eine Erstattung gem. § 788 ZPO ist m.E. möglich, vgl. hierzu die Kommentierung in Stöber, 21. Auflage, Einleitung Ziffer 39.4; dies insbesondere deshalb da der Antrag auf Teilungsversteigerung insofern eine Vollstreckungsmaßnahme darstellt, als die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs auf Auseinandersetzung verfolgt wird.

Rechtspflegerin

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt

a)
im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens,
b)
im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war,
c)
im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
d)
wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen.

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 152/06
vom
22. März 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zur Aufhebung der Gemeinschaft
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gemeinsame Pflegekinder nicht anwendbar.

b) § 765a ZPO ist im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden.

c) Belange von gemeinsamen Pflegekindern sind im (Teilungs-) Versteigerungsverfahren
in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen.
BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - V ZB 152/06 - LG Passau
AG Passau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 21. August 2006 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe


I.


1
Die Beteiligten sind zu je ½ Anteil Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks, auf dem sich ein Wohnhaus befindet. Darin wohnten sie bis zu ihrer Trennung mit ihren drei gemeinsamen leiblichen Kindern und einer schwerstbehinderten Pflegetochter, deren gemeinsame Vormünder sie seit deren achtem Lebensmonat sind. Im Jahr 2002 verließ der Beteiligte zu 2 die eheliche Wohnung; der Sohn der Beteiligten zog zu ihm. Die Beteiligte zu 1 wohnt mit den beiden gemeinsamen Töchtern und der Pflegetochter weiter in dem Haus. Am 11. Februar 2004 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden.
2
Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks zur Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Darauf hat die Beteiligte zu 1 die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG beantragt. Sie macht geltend, die Durchführung der Zwangsversteigerung gefährde das Wohl der gemeinsamen Pflegetochter, die auf Veränderungen ihrer Umwelt und den Wechsel von Bezugspersonen mit Verhaltensstörungen reagiere. Diesem Antrag hat das Amtsgericht teilweise, nämlich mit einer Einstellung für die Dauer von zwei Jahren, entsprochen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht, sachverständig beraten, die Einstellung aufgehoben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher die Beteiligte zu 1 weiterhin die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung erreichen möchte.

II.


3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts scheidet eine Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG aus. Eine Einstellung nach § 180 Abs. 3 ZVG scheitert nach seiner Ansicht daran, dass diese Vorschrift nur auf gemeinschaftliche Kinder, nicht aber auf Pflegekinder anzuwenden ist. Auch eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 765 a ZPO komme nicht in Betracht , da sich die Pflegetochter bei einem vorbereiteten und therapeutisch begleiteten Umzug an die neue Situation gewöhnen werde. Die Fortführung des Verfahrens stelle daher unter Abwägung aller Interessen im Einzelfall keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte dar.

III.


4
Das hält einer rechtlichen Prüfung stand. Die Antragsgegnerin kann die einstweilige Einstellung des Verfahrens nicht verlangen.
5
1. Eine Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG scheidet aus. Sie kommt nur in Betracht, wenn ein wirtschaftlich Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehender Umstände die Versteigerung zur Unzeit durchsetzt, um den wirtschaftlich Schwächeren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundstück zu drängen (Senat, BGHZ 79, 249, 255 f.; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 180 Rdn. 68). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Dies greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an.
6
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG nicht in Betracht. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, besteht diese Möglichkeit nur bei gemeinschaftlichen Kindern, nicht aber bei einem gemeinsamen Pflegekind.
7
a) Nach § 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG ist die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft auf Antrag des (früheren) Ehegatten des Antragstellers einstweilen einzustellen, wenn die Gemeinschaft nur aus dem Antragsteller und seinem (früheren) Ehegatten besteht und die Einstellung zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Was unter einem gemeinschaftlichen Kind zu verstehen ist, wird weder in § 180 ZVG noch in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes festgelegt , sondern vorausgesetzt.
8
b) Nach dem Wortsinn ist ein gemeinschaftliches Kind ein Kind, das in einem Kindschaftsverhältnis sowohl zu dem Antragsteller als auch zu dessen (früherem) Ehegatten steht. In diesem Sinne verwendet das Bürgerliche Gesetzbuch den Begriff Kind, ohne dass es allerdings in jedem Fall darauf ankommt , zu wem das Kindschaftsverhältnis besteht. Minderjährige, deren Eltern die elterliche Sorge über sie nicht wahrnehmen können oder dürfen, bezeichnet das Bürgerliche Gesetzbuch demgegenüber nicht als Kinder, sondern als Mündel. Diesem Sprachgebrauch folgt § 180 Abs. 3 ZVG. Diese Regelung ist mit dem Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301 – UnterhaltsrechtsÄnderungsgesetz ) in die Vorschrift eingefügt worden. Sie sollte die seinerzeit eingeführten Sonderregelungen für gemeinschaftliche Kinder geschiedener Ehegatten im Teilungsversteigerungsrecht ergänzen (Entwurfsbegründung in BTDrucks. 10/2888 S. 13) und übernimmt dazu die Begrifflichkeit des Unterhaltsund Zugewinnausgleichsrechts des gleichzeitig geänderten Bürgerlichen Gesetzbuchs.
9
c) Gemeinschaftliches Kind ist in § 180 Abs. 3 ZVG deshalb entsprechend dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Wortsinne nach nur, wer von dem Antragsteller und seinem (früheren) Ehegatten abstammt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kindschaftsverhältnis nach näherer Maßgabe der §§ 1591 bis 1593 BGB durch Geburt oder nach § 1754 Abs. 1 BGB durch anfänglich (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder nachträglich (§ 1742 BGB) gemeinschaftliche Annahme als Kind entstanden ist. In diesem Sinne wird die Vorschrift allgemein verstanden (LG Berlin Rpfleger 1987, 515; LG Hamburg FamRZ 1988, 424, 425; Böttcher, aaO, § 180 Rdn. 72; Hintzen /Wolf, Handbuch Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung , Rdn. 12.202; Reinhard/Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 180 Rdn. 60; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 180 Anm. 13.4). Zu den in diesem Sinne gemeinschaftlichen Kindern gehört die Pflegetochter der Beteiligten nicht. Diesen ist zwar durch das Vormundschaftsgericht die „elterliche Sorge“ übertragen worden. Damit hat das Vormundschaftsgericht aber nur den Aufgabenkreis der Beteiligten plakativ umschrieben. Diese Aufgabe nehmen die Beteiligten als gemeinschaftliche Vormünder (§ 1775 Satz 1 BGB) im Rahmen eines Vormundschaftsverhältnisses wahr. Ein Kindschaftsverhältnis zu ihrer Pflegetochter besteht nicht. Daran hat auch nichts geändert, dass die Pflegetochter den Nachnamen der Beteiligten angenommen hat. Sie macht zwar die Einbeziehung in den Familienverband nach außen deutlich, vermag aber, für sich genommen, ein Kindschaftsverhältnis nicht zu begründen. Das wäre nur durch gemeinschaftliche Annahme als Kind nach § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB möglich, welche die Beteiligten nicht beantragt haben und das Vormundschaftsgericht nicht ausgesprochen hat (vgl. § 1752 Abs. 1 BGB).
10
c) Auch die Entstehungsgeschichte und die systematische Stellung der Vorschrift rechtfertigen eine Einbeziehung gemeinsamer Pflegekinder in § 180 Abs. 3 ZVG nicht.
11
aa) Die Vorschrift geht, wie bereits ausgeführt, auf das UnterhaltsrechtsÄnderungsgesetz vom 20. Februar 1986 zurück. Zweck der Regelung ist es, die Änderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht im Recht der Teilungsversteigerung abzusichern (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 13). Mit den Änderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht sollte eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus seinen Entscheidungen zur Überprüfung der Scheidungsrechtsreform von 1976 umgesetzt werden, nämlich im Unterhaltsrecht getrennt lebender und geschiedener Ehegatten jede Regelung zu vermeiden, die sich für die Entwicklung der Kinder nachteilig auswirken könnte (BVerfGE 57, 361, 382 f.). Die Bedürfnisse der gemeinschaftlichen Kinder bei dem Zerbrechen und der endgültigen Auflösung der Ehe ihrer Eltern fanden im seinerzeitigen Scheidungsfolgenrecht keine, jedenfalls keine ausreichende Berücksichtigung. Das wollte der Gesetzgeber ändern und dabei auch indirekte nachteilige Auswirkungen der Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten auf das Wohl ihrer gemeinschaftlichen Kinder einbeziehen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 11, 12 f., 35 f.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die daran anschließenden Überlegungen des Gesetzgebers betrafen allein Kinder aus einer geschiedenen Ehe, also nur Kinder, die in der Ehe geboren (oder während der Ehe von den Ehegatten gemeinschaftlich angenommen) worden waren.
12
bb) An dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber auch die Systematik der Vorschriften ausgerichtet. Vorschriften, mit denen den Bedürfnissen gerade der gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten Rechnung getragen werden soll, bezeichnen diese ausdrücklich so. In Vorschriften, denen diese begrenzte Zielsetzung fehlt, kommt dies auch in der Vermeidung des einschränkenden Zusatzes "gemeinschaftlich" zum Ausdruck.
13
(1) Ein wesentliches Instrument zum Schutz gerade der Kinder aus der geschiedenen Ehe ist der Betreuungsunterhalt. Ihn erhält ein geschiedener Ehegatte nach § 1570 BGB nur, solange und soweit er von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Regelung gilt nur für Kinder, die von den Ehegatten abstammen oder von ihnen gemeinschaftlich angenommen wurden, nicht dagegen für Stief- und Pflegekinder (BGH, Urt. v. 25. Januar 1984, IVb ZR 28/82, NJW 1984, 1538, 1539 f.; Erman/Graba, BGB, 11. Aufl., § 1570 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/Maurer, 4. Aufl., § 1570 Rdn. 2; Palandt/ Brudermüller, BGB, 66. Aufl. § 1570 Rdn. 2). Die gleiche Unterscheidung sehen § 1578 BGB bei der Bemessung des Unterhalts und § 1579 BGB bei der Begrenzung von Unterhaltsansprüchen vor. Genauso liegt es im Zugewinnausgleichsrecht. Die (unbestrittene) Ausgleichsforderung aus Zugewinn ist gemäß § 1382 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Familiengericht zu stunden, wenn die so- fortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. In diesem Sinne zur Unzeit erfolgt die Zahlung nach § 1382 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisses gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
14
(2) Nicht auf den Schutz der gemeinschaftlichen Kinder ausgerichtet sind dagegen etwa die Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit oder nach der Scheidung. Dies kommt im Wortlaut der Vorschriften aber auch zum Ausdruck. Nach § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen im Fall der Trennung die Überlassung der bisherigen ehelichen Wohnung unter anderem dann verlangen, wenn das Wohl von "im Haushalt lebenden Kindern" beeinträchtigt ist. Das sind nicht nur die gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten (KG FamRZ 1991, 467; OLG Schleswig FamRZ 1991, 1301; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 1361b Rdn. 6). Nach § 2 HausrVO ist bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung im Fall der Scheidung auch das Wohl "der Kinder" zu berücksichtigen, wozu auch andere als gemeinschaftliche Kinder gehören (vgl. KG FamRZ 1991, 467 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 636, 637; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 2 HausrVO § 2 Rdn. 4; Staudinger/Weinreich, BGB [2004], § 2 HausrVO Rdn. 7). Eine vergleichbar offene Formulierung verwendet § 180 Abs. 3 ZVG nicht, weil die Vorschrift als Ausprägung des besonderen Schutzes gerade gemeinschaftlicher Kinder gedacht ist.
15
3. § 180 Abs. 3 ZVG kann auf gemeinsame Pflegekinder auch nicht entsprechend angewendet werden.
16
a) Das Zerbrechen der Gemeinschaft von Ehegatten, die nach § 1775 Satz 1 BGB die gemeinsame Vormundschaft über ein Mündel übernommen haben, kann und wird vielfach auch, das ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen , dem Wohl des Mündels abträglich sein. In einer solchen Lage kann und wird auch ein Mündel wie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten ein Bedürfnis nach besonderer Zuwendung und nach dem Erhalt der gewohnten Umgebung haben. Eine entsprechende Anwendung der für gemeinschaftlichen Kinder vorgesehenen Schutzinstrumente, hier des § 180 Abs. 3 ZVG, setzt aber voraus, dass der Gesetzgeber dieses Bedürfnis als regelungsbedürftig übersehen und dass er ihm, hätte er es als regelungsbedürftig erkannt, auch in gleicher Weise Rechnung getragen hätte. Das ist im Ergebnis nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat sich zwar im Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz nicht ausdrücklich gegen eine Einbeziehung anderer als gemeinschaftlicher Kinder ausgesprochen. Er hat aber ein Regelungsmodell entwickelt, das aus sachlichen Gründen nach dem Nähegrad der Kinder differenziert. Das steht einer entsprechenden Anwendung des § 180 Abs. 3 ZVG auf gemeinsame Pflegekinder entgegen.
17
b) Gemeinschaftliche Kinder stehen in einem Kindschaftsverhältnis zu beiden (geschiedenen) Ehegatten. Das Kindschaftsverhältnis des gemeinschaftlichen Kindes verpflichtet beide Ehegatten in gleicher Weise dazu, für das Kind zu sorgen und dabei für das Kind uneingeschränkt einzustehen. Ein Ausdruck dieser besonderen Bindung ist die Pflicht, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 180 Abs. 3 ZVG hinzunehmen, auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 765a ZPO nicht vorliegen. Eine solche enge beiderseitige Bindung besteht nur bei gemeinschaftlichen Kindern der Ehegatten , wenn auch unabhängig davon, ob sie durch Geburt oder Annahme als Kind entstanden ist. Bei nicht gemeinschaftlichen Kindern eines Ehegatten besteht sie nur für diesen, nicht aber für den Ehegatten, von dem sie nicht abstammen oder förmlich als Kind angenommen worden sind. Auch bei gemeinsamen Pflegekindern besteht die besondere Bindung nicht, die sich aus dem Kindschafts- verhältnis ergibt. Zwar sind die Ehegatten als gemeinsame Vormünder gesetzlich verpflichtet, für das Mündel zu sorgen. Ihre Verpflichtung reicht aber nicht so weit wie die Verpflichtung aus dem Kindschaftsverhältnis. Das ergibt sich sinnfällig daraus, dass das Kindschaftsverhältnis unauflöslich ist und auch nach Eintritt der Volljährigkeit besteht. Demgegenüber endet die Vormundschaft nach §§ 1882, 1773 BGB mit dem Eintritt der Volljährigkeit kraft Gesetzes und, kraft Richterspruchs, wenn der Vormund dies beantragt und ein wichtiger Grund vorliegt. Vormünder erhalten nach § 1835 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen und, wenn sie die Vormundschaft berufsmäßig führen, nach § 1836 BGB auch ein Entgelt. Beides ist dem Kindschaftsverhältnis fremd.
18
c) Der Gesetzgeber hat die Bedürfnisse anderer als gemeinschaftlicher Kinder auch nicht übersehen. Er trägt ihnen vielmehr im Rahmen der allgemeinen Härteregelungen Rechnung. So scheidet bei nicht gemeinschaftlichen Kindern zwar der besondere Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB aus. Das bedeutet aber nicht, dass die Betreuung anderer Kinder unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung fände. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt im Rahmen des Billigkeitsunterhalts nach § 1576 BGB zu berücksichtigen, etwa dann, wenn ein Pflegekind von den Ehegatten gemeinsam aufgenommen worden war (BGH, Urt. v. 18. April 1984, IVb ZR 80/82, NJW 1984, 2355, 2356). Bei der Einstellung der Zwangsversteigerung liegt es genauso. Die Belange nicht gemeinschaftlicher Kinder finden, wie noch zu zeigen sein wird, im Rahmen von § 765a ZPO Berücksichtigung.
19
d) Eine entsprechende Anwendung des § 180 Abs. 3 ZVG lässt sich deshalb auch aus den Grundrechten des Mündels aus Art. 1, 2 und 6 Abs. 1 GG nicht ableiten. Zwischen den Pflichten gegenüber einem gemeinsamen Mündel einerseits und den Pflichten gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind andererseits bestehen sachliche Unterschiede, die eine daran ausgerichtete differenzierende Regelung wenn nicht gebieten, so doch jedenfalls rechtfertigen.
20
4. Auch nach § 765a ZPO ist die Zwangsversteigerung nicht (einstweilen ) einzustellen.
21
a) Ob in der Teilungsversteigerung eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO in Betracht kommt, ist umstritten (dafür: OLG München NJW 1955, 149; OLG Köln MDR 1991, 452 f.; OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 413, 414 und Rpfleger 1994, 223; KG NJW-RR 1999, 434; Böttcher, aaO, § 180 Rdn. 84; HkZPO /Kindl, § 765 a Rdn. 2; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl. § 765a Rdn. 2; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung , 9. Aufl., § 180 Rdn. 146; Stöber, aaO, Einl. ZVG Rdn. 52.6; Thomas /Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 765a Rdn. 4; dagegen: OLG Oldenburg NJW 1955, 150; OLG Koblenz NJW 1960, 828 f.; OLG München NJW 1961, 787; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 65. Aufl., § 765a Rdn. 5; Mohrbutter /Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwalterpraxis, 7. Aufl., S. 1063; MünchKomm-ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 765a Rdn. 18; Reinhard /Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO, § 180 Rdn. 72). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang nicht entschieden (offen gelassen in Beschl. v. 25. Juni 2004, IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 f.; unterstellt in Senatsbeschl. v. 9. März 2006, V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697). Der Senat bejaht die Frage. § 765a ZPO gehört zwar nicht zu den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz), auf welche § 180 Abs. 1 ZVG verweist. Dabei allein kann die Auslegung der Vorschrift jedoch nicht stehen bleiben. § 180 Abs. 1 ZVG enthält nicht nur diese Verweisung. Seine we- sentliche Aussage besteht vielmehr darin, dass er das Zwangsversteigerungsverfahren als Verfahren zur Aufhebung einer Gemeinschaft bestimmt. Regelungen , die das Zwangsversteigerungsverfahren wesentlich bestimmen, sind deshalb auch dann anzuwenden, wenn sie in anderen Vorschriften als denen der genannten Abschnitte des Zwangsversteigerungsgesetzes enthalten sind. Zu diesen Regelungen gehört jedenfalls heute, im Lichte des Art. 14 GG, der Schuldnerschutz. Auf diesen Schutz muss der Antragsgegner eines Teilungsversteigerungsverfahrens ebenfalls zurückgreifen können. Denn auch er kann in die Lage geraten, einer Verschleuderung seines Vermögens entgegenzuwirken (BVerfGE 42, 64, 75 f.) oder andere wesentliche Interessen sichern zu müssen. Eine wesentliche Vorschrift des Schuldnerschutzes in der Zwangsversteigerung ist § 765a ZPO, der deshalb auch in der Teilungsversteigerung anzuwenden ist.
22
b) Zu den in diesem Rahmen zu berücksichtigenden Härten gehört auch die Beeinträchtigung des Wohls von gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Pflegekindern. Der Schuldner, im Teilungsverfahren der Antragsgegner, kann sich im Rahmen von § 765a ZPO zwar nur auf eigene Belange, nicht auf Belange Dritter berufen (BVerfG NJW-RR 2005, 936, 937; Musielak/Lackmann, aaO, § 765a Rdn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 765a Rdn. 8). Das gilt aber nicht für die (persönlichen) Belange von Angehörigen; sie sind in die anzustellende wertende Betrachtung einzubeziehen (Senat, BGHZ 163, 66, 72). Die Pflegetochter ist zwar rechtlich keine Angehörige der Beteiligten. Das ändert hier aber nichts. Die Beteiligten haben die Pflegetochter in ihren Familienverband integriert. Diese Integration ist zudem nach außen dadurch deutlich geworden , dass die Pflegetochter den Familiennamen der Beteiligten angenommen hat. Sie hat auch mit der Trennung der Beteiligten kein Ende gefunden. Das Vormundschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1, den Beteiligten zu 2 aus der Mitvormundschaft zu entlassen, abgelehnt. Das Wohl der gemeinsamen Pflegetochter ist deshalb ein berücksichtigungspflichtiger Belang. Hinzu kommt, dass beide Beteiligten als gemeinsame Vormünder gesetzlich verpflichtet sind, im Rahmen des ihnen übertragenen Wirkungskreises, hier der umfassenden "elterliche Sorge", für das Wohl ihrer Pflegetochter zu sorgen. Die Abwehr einer Gefährdung des Wohls ihrer Pflegetochter ist damit auch ein eigener Belang der Beteiligten zu 1 selbst und schon aus diesem Grund zu beachten. Davon ist das Beschwerdegericht zu Recht ausgegangen.
23
c) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht als Ergebnis seiner Abwägung eine einstweilige Einstellung abgelehnt hat. Sie ist nämlich nur anzuordnen, wenn die Fortführung des Verfahrens im Einzelfall zu einem für den Schuldner, bei der Teilungsversteigerung für den Antragsgegner, untragbaren Ergebnis führen würde (Senat, BGHZ 44, 138, 142 f.; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004, IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 f.; Musielak/Lackmann, aaO, § 765a Rdn. 5; Zöller/Stöber, aaO, § 765a Rdn. 5). Das hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint. Die gemeinsame Pflegetochter reagiert zwar auf Veränderungen in ihrem Lebensumfeld mit Verhaltensstörungen. Es spricht auch viel dafür, dass die mögliche Ersteigerung des Anwesens durch Dritte und ein dann notwendig werdender Umzug solche Störungen auslösen werden. Das Beschwerdegericht hat aber sachverständig beraten festgestellt, dass zu erwarten ist, dass sich die Pflegetochter an die neue Situation wieder gewöhnen und auf diese einstellen kann, so dass die zu erwartenden Verhaltensstörungen voraussichtlich nur vorübergehender Natur sein werden. Der Sachverständige hat zwar auch festgestellt, dass es dazu einer therapeutischen Begleitung während des Zwangsversteigerungsverfahrens bedarf. Das ändert aber nichts, weil von der Beteiligten zu 1 entsprechende Bemühungen erwartet werden können. Das hat der Senat für die Suizidgefahr ei- nes Angehörigen entschieden (BGHZ 163, 66, 74). Das gilt erst recht für beherrschbare vorübergehende Verhaltensstörungen eines Pflegekindes.

IV.


24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Norm ist hier wegen der Nähe des Teilungsversteigerungsverfahrens zum kontradiktorischen Verfahren anzuwenden (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143; Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Veröffentlichung bestimmt

).


Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Passau, Entscheidung vom 30.01.2006 - K 278/05 -
LG Passau, Entscheidung vom 21.08.2006 - 2 T 48/06 -

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 152/06
vom
22. März 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zur Aufhebung der Gemeinschaft
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gemeinsame Pflegekinder nicht anwendbar.

b) § 765a ZPO ist im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden.

c) Belange von gemeinsamen Pflegekindern sind im (Teilungs-) Versteigerungsverfahren
in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen.
BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - V ZB 152/06 - LG Passau
AG Passau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 21. August 2006 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe


I.


1
Die Beteiligten sind zu je ½ Anteil Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks, auf dem sich ein Wohnhaus befindet. Darin wohnten sie bis zu ihrer Trennung mit ihren drei gemeinsamen leiblichen Kindern und einer schwerstbehinderten Pflegetochter, deren gemeinsame Vormünder sie seit deren achtem Lebensmonat sind. Im Jahr 2002 verließ der Beteiligte zu 2 die eheliche Wohnung; der Sohn der Beteiligten zog zu ihm. Die Beteiligte zu 1 wohnt mit den beiden gemeinsamen Töchtern und der Pflegetochter weiter in dem Haus. Am 11. Februar 2004 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden.
2
Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks zur Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Darauf hat die Beteiligte zu 1 die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG beantragt. Sie macht geltend, die Durchführung der Zwangsversteigerung gefährde das Wohl der gemeinsamen Pflegetochter, die auf Veränderungen ihrer Umwelt und den Wechsel von Bezugspersonen mit Verhaltensstörungen reagiere. Diesem Antrag hat das Amtsgericht teilweise, nämlich mit einer Einstellung für die Dauer von zwei Jahren, entsprochen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht, sachverständig beraten, die Einstellung aufgehoben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher die Beteiligte zu 1 weiterhin die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung erreichen möchte.

II.


3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts scheidet eine Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG aus. Eine Einstellung nach § 180 Abs. 3 ZVG scheitert nach seiner Ansicht daran, dass diese Vorschrift nur auf gemeinschaftliche Kinder, nicht aber auf Pflegekinder anzuwenden ist. Auch eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 765 a ZPO komme nicht in Betracht , da sich die Pflegetochter bei einem vorbereiteten und therapeutisch begleiteten Umzug an die neue Situation gewöhnen werde. Die Fortführung des Verfahrens stelle daher unter Abwägung aller Interessen im Einzelfall keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte dar.

III.


4
Das hält einer rechtlichen Prüfung stand. Die Antragsgegnerin kann die einstweilige Einstellung des Verfahrens nicht verlangen.
5
1. Eine Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG scheidet aus. Sie kommt nur in Betracht, wenn ein wirtschaftlich Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehender Umstände die Versteigerung zur Unzeit durchsetzt, um den wirtschaftlich Schwächeren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundstück zu drängen (Senat, BGHZ 79, 249, 255 f.; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 180 Rdn. 68). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Dies greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an.
6
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt auch eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG nicht in Betracht. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, besteht diese Möglichkeit nur bei gemeinschaftlichen Kindern, nicht aber bei einem gemeinsamen Pflegekind.
7
a) Nach § 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG ist die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft auf Antrag des (früheren) Ehegatten des Antragstellers einstweilen einzustellen, wenn die Gemeinschaft nur aus dem Antragsteller und seinem (früheren) Ehegatten besteht und die Einstellung zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Was unter einem gemeinschaftlichen Kind zu verstehen ist, wird weder in § 180 ZVG noch in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes festgelegt , sondern vorausgesetzt.
8
b) Nach dem Wortsinn ist ein gemeinschaftliches Kind ein Kind, das in einem Kindschaftsverhältnis sowohl zu dem Antragsteller als auch zu dessen (früherem) Ehegatten steht. In diesem Sinne verwendet das Bürgerliche Gesetzbuch den Begriff Kind, ohne dass es allerdings in jedem Fall darauf ankommt , zu wem das Kindschaftsverhältnis besteht. Minderjährige, deren Eltern die elterliche Sorge über sie nicht wahrnehmen können oder dürfen, bezeichnet das Bürgerliche Gesetzbuch demgegenüber nicht als Kinder, sondern als Mündel. Diesem Sprachgebrauch folgt § 180 Abs. 3 ZVG. Diese Regelung ist mit dem Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301 – UnterhaltsrechtsÄnderungsgesetz ) in die Vorschrift eingefügt worden. Sie sollte die seinerzeit eingeführten Sonderregelungen für gemeinschaftliche Kinder geschiedener Ehegatten im Teilungsversteigerungsrecht ergänzen (Entwurfsbegründung in BTDrucks. 10/2888 S. 13) und übernimmt dazu die Begrifflichkeit des Unterhaltsund Zugewinnausgleichsrechts des gleichzeitig geänderten Bürgerlichen Gesetzbuchs.
9
c) Gemeinschaftliches Kind ist in § 180 Abs. 3 ZVG deshalb entsprechend dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Wortsinne nach nur, wer von dem Antragsteller und seinem (früheren) Ehegatten abstammt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kindschaftsverhältnis nach näherer Maßgabe der §§ 1591 bis 1593 BGB durch Geburt oder nach § 1754 Abs. 1 BGB durch anfänglich (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder nachträglich (§ 1742 BGB) gemeinschaftliche Annahme als Kind entstanden ist. In diesem Sinne wird die Vorschrift allgemein verstanden (LG Berlin Rpfleger 1987, 515; LG Hamburg FamRZ 1988, 424, 425; Böttcher, aaO, § 180 Rdn. 72; Hintzen /Wolf, Handbuch Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung , Rdn. 12.202; Reinhard/Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 180 Rdn. 60; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 180 Anm. 13.4). Zu den in diesem Sinne gemeinschaftlichen Kindern gehört die Pflegetochter der Beteiligten nicht. Diesen ist zwar durch das Vormundschaftsgericht die „elterliche Sorge“ übertragen worden. Damit hat das Vormundschaftsgericht aber nur den Aufgabenkreis der Beteiligten plakativ umschrieben. Diese Aufgabe nehmen die Beteiligten als gemeinschaftliche Vormünder (§ 1775 Satz 1 BGB) im Rahmen eines Vormundschaftsverhältnisses wahr. Ein Kindschaftsverhältnis zu ihrer Pflegetochter besteht nicht. Daran hat auch nichts geändert, dass die Pflegetochter den Nachnamen der Beteiligten angenommen hat. Sie macht zwar die Einbeziehung in den Familienverband nach außen deutlich, vermag aber, für sich genommen, ein Kindschaftsverhältnis nicht zu begründen. Das wäre nur durch gemeinschaftliche Annahme als Kind nach § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB möglich, welche die Beteiligten nicht beantragt haben und das Vormundschaftsgericht nicht ausgesprochen hat (vgl. § 1752 Abs. 1 BGB).
10
c) Auch die Entstehungsgeschichte und die systematische Stellung der Vorschrift rechtfertigen eine Einbeziehung gemeinsamer Pflegekinder in § 180 Abs. 3 ZVG nicht.
11
aa) Die Vorschrift geht, wie bereits ausgeführt, auf das UnterhaltsrechtsÄnderungsgesetz vom 20. Februar 1986 zurück. Zweck der Regelung ist es, die Änderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht im Recht der Teilungsversteigerung abzusichern (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 13). Mit den Änderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht sollte eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus seinen Entscheidungen zur Überprüfung der Scheidungsrechtsreform von 1976 umgesetzt werden, nämlich im Unterhaltsrecht getrennt lebender und geschiedener Ehegatten jede Regelung zu vermeiden, die sich für die Entwicklung der Kinder nachteilig auswirken könnte (BVerfGE 57, 361, 382 f.). Die Bedürfnisse der gemeinschaftlichen Kinder bei dem Zerbrechen und der endgültigen Auflösung der Ehe ihrer Eltern fanden im seinerzeitigen Scheidungsfolgenrecht keine, jedenfalls keine ausreichende Berücksichtigung. Das wollte der Gesetzgeber ändern und dabei auch indirekte nachteilige Auswirkungen der Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten auf das Wohl ihrer gemeinschaftlichen Kinder einbeziehen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 10/2888 S. 11, 12 f., 35 f.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die daran anschließenden Überlegungen des Gesetzgebers betrafen allein Kinder aus einer geschiedenen Ehe, also nur Kinder, die in der Ehe geboren (oder während der Ehe von den Ehegatten gemeinschaftlich angenommen) worden waren.
12
bb) An dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber auch die Systematik der Vorschriften ausgerichtet. Vorschriften, mit denen den Bedürfnissen gerade der gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten Rechnung getragen werden soll, bezeichnen diese ausdrücklich so. In Vorschriften, denen diese begrenzte Zielsetzung fehlt, kommt dies auch in der Vermeidung des einschränkenden Zusatzes "gemeinschaftlich" zum Ausdruck.
13
(1) Ein wesentliches Instrument zum Schutz gerade der Kinder aus der geschiedenen Ehe ist der Betreuungsunterhalt. Ihn erhält ein geschiedener Ehegatte nach § 1570 BGB nur, solange und soweit er von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Regelung gilt nur für Kinder, die von den Ehegatten abstammen oder von ihnen gemeinschaftlich angenommen wurden, nicht dagegen für Stief- und Pflegekinder (BGH, Urt. v. 25. Januar 1984, IVb ZR 28/82, NJW 1984, 1538, 1539 f.; Erman/Graba, BGB, 11. Aufl., § 1570 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/Maurer, 4. Aufl., § 1570 Rdn. 2; Palandt/ Brudermüller, BGB, 66. Aufl. § 1570 Rdn. 2). Die gleiche Unterscheidung sehen § 1578 BGB bei der Bemessung des Unterhalts und § 1579 BGB bei der Begrenzung von Unterhaltsansprüchen vor. Genauso liegt es im Zugewinnausgleichsrecht. Die (unbestrittene) Ausgleichsforderung aus Zugewinn ist gemäß § 1382 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Familiengericht zu stunden, wenn die so- fortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. In diesem Sinne zur Unzeit erfolgt die Zahlung nach § 1382 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisses gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
14
(2) Nicht auf den Schutz der gemeinschaftlichen Kinder ausgerichtet sind dagegen etwa die Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung während der Trennungszeit oder nach der Scheidung. Dies kommt im Wortlaut der Vorschriften aber auch zum Ausdruck. Nach § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen im Fall der Trennung die Überlassung der bisherigen ehelichen Wohnung unter anderem dann verlangen, wenn das Wohl von "im Haushalt lebenden Kindern" beeinträchtigt ist. Das sind nicht nur die gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten (KG FamRZ 1991, 467; OLG Schleswig FamRZ 1991, 1301; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 1361b Rdn. 6). Nach § 2 HausrVO ist bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung im Fall der Scheidung auch das Wohl "der Kinder" zu berücksichtigen, wozu auch andere als gemeinschaftliche Kinder gehören (vgl. KG FamRZ 1991, 467 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 636, 637; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 2 HausrVO § 2 Rdn. 4; Staudinger/Weinreich, BGB [2004], § 2 HausrVO Rdn. 7). Eine vergleichbar offene Formulierung verwendet § 180 Abs. 3 ZVG nicht, weil die Vorschrift als Ausprägung des besonderen Schutzes gerade gemeinschaftlicher Kinder gedacht ist.
15
3. § 180 Abs. 3 ZVG kann auf gemeinsame Pflegekinder auch nicht entsprechend angewendet werden.
16
a) Das Zerbrechen der Gemeinschaft von Ehegatten, die nach § 1775 Satz 1 BGB die gemeinsame Vormundschaft über ein Mündel übernommen haben, kann und wird vielfach auch, das ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen , dem Wohl des Mündels abträglich sein. In einer solchen Lage kann und wird auch ein Mündel wie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten ein Bedürfnis nach besonderer Zuwendung und nach dem Erhalt der gewohnten Umgebung haben. Eine entsprechende Anwendung der für gemeinschaftlichen Kinder vorgesehenen Schutzinstrumente, hier des § 180 Abs. 3 ZVG, setzt aber voraus, dass der Gesetzgeber dieses Bedürfnis als regelungsbedürftig übersehen und dass er ihm, hätte er es als regelungsbedürftig erkannt, auch in gleicher Weise Rechnung getragen hätte. Das ist im Ergebnis nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat sich zwar im Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz nicht ausdrücklich gegen eine Einbeziehung anderer als gemeinschaftlicher Kinder ausgesprochen. Er hat aber ein Regelungsmodell entwickelt, das aus sachlichen Gründen nach dem Nähegrad der Kinder differenziert. Das steht einer entsprechenden Anwendung des § 180 Abs. 3 ZVG auf gemeinsame Pflegekinder entgegen.
17
b) Gemeinschaftliche Kinder stehen in einem Kindschaftsverhältnis zu beiden (geschiedenen) Ehegatten. Das Kindschaftsverhältnis des gemeinschaftlichen Kindes verpflichtet beide Ehegatten in gleicher Weise dazu, für das Kind zu sorgen und dabei für das Kind uneingeschränkt einzustehen. Ein Ausdruck dieser besonderen Bindung ist die Pflicht, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 180 Abs. 3 ZVG hinzunehmen, auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 765a ZPO nicht vorliegen. Eine solche enge beiderseitige Bindung besteht nur bei gemeinschaftlichen Kindern der Ehegatten , wenn auch unabhängig davon, ob sie durch Geburt oder Annahme als Kind entstanden ist. Bei nicht gemeinschaftlichen Kindern eines Ehegatten besteht sie nur für diesen, nicht aber für den Ehegatten, von dem sie nicht abstammen oder förmlich als Kind angenommen worden sind. Auch bei gemeinsamen Pflegekindern besteht die besondere Bindung nicht, die sich aus dem Kindschafts- verhältnis ergibt. Zwar sind die Ehegatten als gemeinsame Vormünder gesetzlich verpflichtet, für das Mündel zu sorgen. Ihre Verpflichtung reicht aber nicht so weit wie die Verpflichtung aus dem Kindschaftsverhältnis. Das ergibt sich sinnfällig daraus, dass das Kindschaftsverhältnis unauflöslich ist und auch nach Eintritt der Volljährigkeit besteht. Demgegenüber endet die Vormundschaft nach §§ 1882, 1773 BGB mit dem Eintritt der Volljährigkeit kraft Gesetzes und, kraft Richterspruchs, wenn der Vormund dies beantragt und ein wichtiger Grund vorliegt. Vormünder erhalten nach § 1835 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen und, wenn sie die Vormundschaft berufsmäßig führen, nach § 1836 BGB auch ein Entgelt. Beides ist dem Kindschaftsverhältnis fremd.
18
c) Der Gesetzgeber hat die Bedürfnisse anderer als gemeinschaftlicher Kinder auch nicht übersehen. Er trägt ihnen vielmehr im Rahmen der allgemeinen Härteregelungen Rechnung. So scheidet bei nicht gemeinschaftlichen Kindern zwar der besondere Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB aus. Das bedeutet aber nicht, dass die Betreuung anderer Kinder unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung fände. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt im Rahmen des Billigkeitsunterhalts nach § 1576 BGB zu berücksichtigen, etwa dann, wenn ein Pflegekind von den Ehegatten gemeinsam aufgenommen worden war (BGH, Urt. v. 18. April 1984, IVb ZR 80/82, NJW 1984, 2355, 2356). Bei der Einstellung der Zwangsversteigerung liegt es genauso. Die Belange nicht gemeinschaftlicher Kinder finden, wie noch zu zeigen sein wird, im Rahmen von § 765a ZPO Berücksichtigung.
19
d) Eine entsprechende Anwendung des § 180 Abs. 3 ZVG lässt sich deshalb auch aus den Grundrechten des Mündels aus Art. 1, 2 und 6 Abs. 1 GG nicht ableiten. Zwischen den Pflichten gegenüber einem gemeinsamen Mündel einerseits und den Pflichten gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind andererseits bestehen sachliche Unterschiede, die eine daran ausgerichtete differenzierende Regelung wenn nicht gebieten, so doch jedenfalls rechtfertigen.
20
4. Auch nach § 765a ZPO ist die Zwangsversteigerung nicht (einstweilen ) einzustellen.
21
a) Ob in der Teilungsversteigerung eine einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO in Betracht kommt, ist umstritten (dafür: OLG München NJW 1955, 149; OLG Köln MDR 1991, 452 f.; OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 413, 414 und Rpfleger 1994, 223; KG NJW-RR 1999, 434; Böttcher, aaO, § 180 Rdn. 84; HkZPO /Kindl, § 765 a Rdn. 2; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl. § 765a Rdn. 2; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung , 9. Aufl., § 180 Rdn. 146; Stöber, aaO, Einl. ZVG Rdn. 52.6; Thomas /Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 765a Rdn. 4; dagegen: OLG Oldenburg NJW 1955, 150; OLG Koblenz NJW 1960, 828 f.; OLG München NJW 1961, 787; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 65. Aufl., § 765a Rdn. 5; Mohrbutter /Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwalterpraxis, 7. Aufl., S. 1063; MünchKomm-ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 765a Rdn. 18; Reinhard /Müller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO, § 180 Rdn. 72). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang nicht entschieden (offen gelassen in Beschl. v. 25. Juni 2004, IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 f.; unterstellt in Senatsbeschl. v. 9. März 2006, V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697). Der Senat bejaht die Frage. § 765a ZPO gehört zwar nicht zu den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz), auf welche § 180 Abs. 1 ZVG verweist. Dabei allein kann die Auslegung der Vorschrift jedoch nicht stehen bleiben. § 180 Abs. 1 ZVG enthält nicht nur diese Verweisung. Seine we- sentliche Aussage besteht vielmehr darin, dass er das Zwangsversteigerungsverfahren als Verfahren zur Aufhebung einer Gemeinschaft bestimmt. Regelungen , die das Zwangsversteigerungsverfahren wesentlich bestimmen, sind deshalb auch dann anzuwenden, wenn sie in anderen Vorschriften als denen der genannten Abschnitte des Zwangsversteigerungsgesetzes enthalten sind. Zu diesen Regelungen gehört jedenfalls heute, im Lichte des Art. 14 GG, der Schuldnerschutz. Auf diesen Schutz muss der Antragsgegner eines Teilungsversteigerungsverfahrens ebenfalls zurückgreifen können. Denn auch er kann in die Lage geraten, einer Verschleuderung seines Vermögens entgegenzuwirken (BVerfGE 42, 64, 75 f.) oder andere wesentliche Interessen sichern zu müssen. Eine wesentliche Vorschrift des Schuldnerschutzes in der Zwangsversteigerung ist § 765a ZPO, der deshalb auch in der Teilungsversteigerung anzuwenden ist.
22
b) Zu den in diesem Rahmen zu berücksichtigenden Härten gehört auch die Beeinträchtigung des Wohls von gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Pflegekindern. Der Schuldner, im Teilungsverfahren der Antragsgegner, kann sich im Rahmen von § 765a ZPO zwar nur auf eigene Belange, nicht auf Belange Dritter berufen (BVerfG NJW-RR 2005, 936, 937; Musielak/Lackmann, aaO, § 765a Rdn. 11; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 765a Rdn. 8). Das gilt aber nicht für die (persönlichen) Belange von Angehörigen; sie sind in die anzustellende wertende Betrachtung einzubeziehen (Senat, BGHZ 163, 66, 72). Die Pflegetochter ist zwar rechtlich keine Angehörige der Beteiligten. Das ändert hier aber nichts. Die Beteiligten haben die Pflegetochter in ihren Familienverband integriert. Diese Integration ist zudem nach außen dadurch deutlich geworden , dass die Pflegetochter den Familiennamen der Beteiligten angenommen hat. Sie hat auch mit der Trennung der Beteiligten kein Ende gefunden. Das Vormundschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1, den Beteiligten zu 2 aus der Mitvormundschaft zu entlassen, abgelehnt. Das Wohl der gemeinsamen Pflegetochter ist deshalb ein berücksichtigungspflichtiger Belang. Hinzu kommt, dass beide Beteiligten als gemeinsame Vormünder gesetzlich verpflichtet sind, im Rahmen des ihnen übertragenen Wirkungskreises, hier der umfassenden "elterliche Sorge", für das Wohl ihrer Pflegetochter zu sorgen. Die Abwehr einer Gefährdung des Wohls ihrer Pflegetochter ist damit auch ein eigener Belang der Beteiligten zu 1 selbst und schon aus diesem Grund zu beachten. Davon ist das Beschwerdegericht zu Recht ausgegangen.
23
c) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht als Ergebnis seiner Abwägung eine einstweilige Einstellung abgelehnt hat. Sie ist nämlich nur anzuordnen, wenn die Fortführung des Verfahrens im Einzelfall zu einem für den Schuldner, bei der Teilungsversteigerung für den Antragsgegner, untragbaren Ergebnis führen würde (Senat, BGHZ 44, 138, 142 f.; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004, IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 f.; Musielak/Lackmann, aaO, § 765a Rdn. 5; Zöller/Stöber, aaO, § 765a Rdn. 5). Das hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint. Die gemeinsame Pflegetochter reagiert zwar auf Veränderungen in ihrem Lebensumfeld mit Verhaltensstörungen. Es spricht auch viel dafür, dass die mögliche Ersteigerung des Anwesens durch Dritte und ein dann notwendig werdender Umzug solche Störungen auslösen werden. Das Beschwerdegericht hat aber sachverständig beraten festgestellt, dass zu erwarten ist, dass sich die Pflegetochter an die neue Situation wieder gewöhnen und auf diese einstellen kann, so dass die zu erwartenden Verhaltensstörungen voraussichtlich nur vorübergehender Natur sein werden. Der Sachverständige hat zwar auch festgestellt, dass es dazu einer therapeutischen Begleitung während des Zwangsversteigerungsverfahrens bedarf. Das ändert aber nichts, weil von der Beteiligten zu 1 entsprechende Bemühungen erwartet werden können. Das hat der Senat für die Suizidgefahr ei- nes Angehörigen entschieden (BGHZ 163, 66, 74). Das gilt erst recht für beherrschbare vorübergehende Verhaltensstörungen eines Pflegekindes.

IV.


24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Norm ist hier wegen der Nähe des Teilungsversteigerungsverfahrens zum kontradiktorischen Verfahren anzuwenden (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143; Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Veröffentlichung bestimmt

).


Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Passau, Entscheidung vom 30.01.2006 - K 278/05 -
LG Passau, Entscheidung vom 21.08.2006 - 2 T 48/06 -

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich.

(2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.