Landgericht Nürnberg-Fürth Schlussurteil, 15. Jan. 2015 - 8 O 5750/14

published on 15/01/2015 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Schlussurteil, 15. Jan. 2015 - 8 O 5750/14
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) 275,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.06.2014 zu bezahlen.

II.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 2 von der Zahlung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 € freizustellen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Von den Gerichtskosten tragen:

96% die Klägerin zu 1, 2% der Kläger zu 2, 2% die Beklagten als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt diese selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 tragen 48% der Kläger zu 2 selbst und 52% die Beklagten als Gesamtschuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen 2% die Beklagten selbst als Gesamtschuldner, 96% die Klägerin zu 1 und 2% der Kläger zu 2.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagten gegen die Klägerin zu 1 nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers zu 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 14.845,41 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Unfall ereignete sich am 07.03.2014 gegen 16:15 Uhr in der Fronmüllerstraße in Fürth. Der klägerische Pkw BMW X1, amtliches Kennzeichen N-..., wurde im Unfallzeitpunkt von Frau Magdalena P, der Mutter des Klägers zu 2, gefahren. In dem klägerischen Fahrzeug befanden sich außerdem noch deren beide Kinder, Clemens P zugleich Kläger zu 2 (1 Jahr) und Emma P (4 Jahre), welche beide angeschnallt auf der Rücksitzbank saßen. Eigentümerin des BMW X1 ist die BMW Bank GmbH. Der Beklagten-Pkw BMW 3, amtliches Kennzeichen FÜ-..., wurde im Unfallzeitpunkt vom Beklagten zu 1 gefahren. Die Beklagte zu 2 ist Eigentümerin und Halterin des Pkw BMW 3, amtliches Kennzeichen FÜ-..., der bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert ist.

Auf Höhe des sich aus Sicht der Fahrerin des Klägerfahrzeugs auf der linken Straßenseite befindenden „Pizza Hut“ wollte die Fahrerin links auf dessen Parkplatz einbiegen. Dazu setzte sie den linken Fahrtrichtungsanzeiger. Der Fahrer des Beklagten-Pkw kam der Fahrerin des Klägerfahrzeugs auf der Fronmüllerstraße Richtung Waldstraße entgegen. Als die Fahrerin des Klägerfahrzeugs nach links abbog, kollidierten die beiden Fahrzeuge.

Der Schaden am Klägerfahrzeug wurde zwischenzeitlich repariert. Dadurch entstanden Reparaturkosten in Höhe von € 11.402,16 und pauschale Unkosten von je € 25,00. Außerdem entstanden weitere Schäden in Höhe von € 2.657,25, die sich zusammensetzen aus einer Wertminderung des Pkw BMW X1 in Höhe von € 1.750,00, Kosten für Inanspruchnahme der Feuerwehr der Stadt Fürth in Höhe von € 317,25 sowie Nutzungsausfall für 14 Tage à € 59,00 insgesamt € 826,00.

Mit anwaltlichem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27.03.2014 wurde die Beklagte zu 3 aufgefordert, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen, was diese ablehnte. Zahlungen erfolgten nicht.

Die Kläger behaupten, dass die Klägerin zu 1 von ihrer Leasinggeberin, der BMW Bank GmbH, zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ermächtigt worden sei. Sie behaupten ferner, die Fahrerin des Klägerfahrzeugs habe sich vor Einleitung des Abbiegevorgangs versichert, dass eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sei. Sie sei sodann - nachdem sie bereits abgebogen sei - im Einfahrtsbereich des Parkplatzes für ca. 15 Sekunden bevor sich die Kollision ereignete zum Stehen gekommen. Dabei habe ein Teil des Heckbereichs noch auf die Straße geragt. Die Fahrerin des Klägerfahrzeugs habe jedoch nicht auf der Gegenfahrbahn angehalten und diese auch nicht blockiert. Die Kläger tragen vor, dass der Beklagte zu 1 mit nicht unerheblicher Geschwindigkeit ungebremst in den klägerischen Pkw hineingefahren sei, da er diesen zu spät wahrgenommen habe. Für den Beklagten zu 1 sei das stehende Klägerfahrzeug jederzeit erkennbar und wahrnehmbar gewesen. Dem Beklagten zu 1 sei aufgrund des breiten Fahrstreifens ein Ausweichen, ohne die Gegenfahrbahn in Anspruch nehmen zu müssen, jederzeit möglich gewesen. Des Weiteren behaupten die Kläger, der Kläger zu 2 habe durch die Kollision eine Prellung am Kopf erlitten und habe eine Nacht stationär behandelt werden müssen. Zudem habe der Kläger zu 2 einen Schock davon getragen, was bei späteren Autofahrten deutlich geworden sei.

Die Kläger sind der Ansicht, die Klägerin zu 1 sei aktivlegitimiert, da sie als Leasingnehmerin berechtigt und verpflichtet sei, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. Der Unfall sei für die Fahrerin des Klägerfahrzeugs unvermeidbar, hingegen für den Beklagten zu 1 vermeidbar gewesen. Sie meinen, dem Kläger zu 2 stehe aufgrund der Verletzungen und des Schocks ein Schmerzensgeldanspruch von mindestens € 500,00 zu. Die Beklagten befänden sich seit 14.06.2014 in Verzug.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 11.11.2014 die Klage um Zahlung von Schadensersatz in Höhe von weiteren € 2.893,25 erweitert und zuletzt beantragen:

I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 € 11.427,16 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.06.2014 zu bezahlen.

II.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 weitere € 2.893,25 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

III.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger zu 2 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den betrag von € 500,00 jedoch nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.06.2014 zu bezahlen.

IV.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2 € 25,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.06.2014 zu bezahlen.

V.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger von der Zahlung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 986,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1 sei mit einer Geschwindigkeit von 45 - 50 km/h gefahren. Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs sei ohne zu bremsen und ohne den vorfahrtsberechtigten Gegenverkehr passieren zu lassen nach links in die Einfahrt des „Pizza Hut“ abgebogen. Sie sei unmittelbar vor dem Beklagtenfahrzeug abgebogen, so dass trotz des sofort eingeleiteten Bremsmanövers des Beklagten zu 1 die Kollision nicht mehr zu verhindern gewesen sei. Das klägerische Fahrzeug sei nicht im Einfahrtsbereich des Parkplatzes des „Pizza Hut“ zum Stehen gekommen, habe sich vielmehr noch in Bewegung befunden. Auch habe nicht lediglich das Heck auf die Straße geragt, sondern vielmehr habe sich das klägerische Fahrzeug noch nahezu vollständig auf der Gegenfahrbahn befunden. Des Weiteren behaupten die Beklagten, die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs habe am Unfallort selbst zugestanden, dass der Unfall vollumfänglich von ihr verschuldet worden sei, da sie, von der Sonne geblendet, das Beklagtenfahrzeug nicht gesehen habe.

Die Beklagten sind der Ansicht, der Unfall sei für die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nicht unvermeidbar gewesen, vielmehr habe sie den Unfall vollumfänglich zu verschulden. Es läge ein Verstoß der Fahrerin gegen § 9 StVO vor. Für den Beklagten zu 1 hingegen sei der Unfall unvermeidbar gewesen, weshalb die Klägerseite in vollem Umfang für die unfallbedingten Schäden selbst hafte.

Die Klage wurde den Beklagten zu 1 und zu 2 am 20.08.2014 zugestellt, der Beklagten zu 3 am 21.08.2014. Die Akte der StA Nürnberg-Fürth Az. 702 Js 65305/14 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme der Zeugen H, M und der Zeugin P sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen F. Wegen der Ergebnisse und des Gegenstands der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014 (Bl. 46-50 d. A.), im Übrigen zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Klage ist zulässig. Sie ist hinsichtlich der Klägerin zu 1 unbegründet, hinsichtlich des Klägers zu 2 jedoch zum Teil begründet.

I.

Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 1 gegen die Beklagten sind nicht gegeben.

1. Die Klägerin zu 1 ist allerdings auch für die Schadensersatzansprüche betreffend Reparaturkosten und Wertminderung aktivlegitimiert.

Die Klägerin zu 1 kann als Leasingnehmerin die Ansprüche ihres Leasinggebers in gewillkürter Prozesstandschaft geltend machen. Es ist zulässig, ein fremdes Recht in eigenem Namen im Prozess geltend zu machen, wenn der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat und der Kläger an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (vgl. BGH WM 1989, 585 BGH VersR 2001, 1130). Diese Voraussetzungen, insbesondere auch das schutzwürdige Interesse der Klägerin zu 1 als nach dem Leasingvertrag Berechtigte und Verpflichtete zur Schadensabwicklung, sind hier zu bejahen (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2014, 577; OLG Nürnberg NJW-RR 2004, 1168; KG VRS 104, 92; LG Köln, Urt. v. 18.03.2008 - 8 O 96/06, juris). Die Klägerin zu 1 hat durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Leasinggeberin (Anlage K 4) belegt, dass sie zur Klage im eigenen Namen berechtigt ist.

2. Da der Besitz der Klägerin (vgl. BGH, 09.12.2014 - VI ZR 155/14, juris) und das Eigentum der Leasinggeberin bei dem Zusammenstoß mit dem Beklagten-Pkw beschädigt wurden, haben beide dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) aus § 18 Abs. 1 StVG, gegen den Beklagten zu 2) aus § 7 Abs. 1StVG und gegen die Beklagte zu 3) aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht worden sei, wird von keiner Partei geltend gemacht. Ein Anspruch ist deshalb nur ausgeschlossen, wenn der Unfallschaden von der Klägerin zu 1 durch ein für den Beklagten zu 1) unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG) oder jedenfalls ganz überwiegend verursacht bzw. verschuldet wurde, so dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) vernachlässigt werden kann (§ 17 Abs. 1, 2 StVG, § 254 Abs. 1 BGB). Dafür, dass die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs durch eine - ggf. schuldhafte - Fahrweise gegenüber der des Pkw der Beklagten wesentlich erhöht war, sind grundsätzlich die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig (st. Rspr. BGH VersR 2007, 681).

Der Schaden wurde vorliegend durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht (§ 17 Abs. 1, 2 StVG). Somit hängt grundsätzlich im Verhältnis der Fahrzeugführer zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG ist aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH r+s 2014, 364; BGH r+s 2012, 195; BGH VersR 2010, 642; BGH VersR 2007, 557). Dabei dürfen nur feststehende Umstände berücksichtigt werden, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall ausgewirkt haben (BGH VersR 1995, 357 m. w. N.).

Im Hinblick auf den Umstand, dass die Klägerin zulässigerweise im Wege der Prozessstandschaft auch für die Leasinggeberin (BMW-Bank) - die nicht Halterin des Fahrzeug ist, dies ist die Leasingnehmerin (vgl. BGH r+s 1983, 116; BGH r+s 1986, 58) - die am geleasten Fahrzeug entstandenen Reparaturkosten und Wertminderung geltend macht, ist jedoch folgendes klarzustellen:

Der lediglich im eigenen Namen verfolgte originäre Anspruch der BMW-Bank betreffend Reparaturkosten und Wertminderung - die dem Eigentümer und nicht dem Besitzer zusteht - erhobene Schadensersatzanspruch kann wegen des Verschuldens des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs, des Beklagten zu 1, auch auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt werden (dazu sogleich). Diesem Anspruch kann mangels Zurechnungsnorm ein Mitverschulden der Fahrerin oder die Betriebsgefahr des klägerischen Leasingfahrzeugs aber nicht entgegengehalten werden (BGH, 10.7.2007 - VI ZR 199/06, r+s 2007, 435). Die „eigenen“ Ansprüche der BMW-Bank wären damit grundsätzlich „ohne Quote“ ungekürzt zuzusprechen (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2014, 577).

Da hier allerdings für den Schadensersatzanspruch der Leasinggeberin (BMW-Bank) dem Grunde nach nicht nur der Beklagte zu 1 nach § 18 Abs. 1 StVG und der Beklagte zu 2) als Halter nach § 7 Abs. 1 StVG einzustehen haben (dazu sogleich), sondern auch die Klägerin zu 1 als Leasingnehmerin, können die Beklagten dem Anspruch der Leasinggeberin auf Zahlung an die Klägerin den den Beklagten selbst gegen die Klägerin zustehenden gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 S. 2 BGB entgegenhalten (§ 242 BGB; dolo agit qui petit quod statim redditurus est: Lemcke r+s 2014, 579; Nugel NZV 2009, 313, 316). Ein Schadensersatzanspruch der Leasinggeberin gegen ihre Leasingnehmerin lässt sich zwar nicht auf § 7 Abs. 1 StVG stützen, da diese Norm nicht das gehaltene Fahrzeug selbst schützt (BGH 7.12.2010 - VI ZR 288/09, r+s 2011, 132). Auch ein Anspruch der BMW-Bank gegen die Klägerin als Leasingnehmerin aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht, da die Klägerin nicht selbst gehandelt hat bzw. gefahren ist, sondern die Zeugin P; ob diese Verrichtungsgehilfin der Klägerin ist, was eine Haftung der Klägerin nach § 831 BGB eröffnen könnte, ist nach dem Sachvortrag nicht zu beurteilen. Ein Anspruch gegen die Klägerin besteht aber nach §§ 280 Abs. 1, 278 BGB. Der Klägerin obliegt als Leasingnehmerin aus dem Leasingvertrag die vertragliche Nebenpflicht, den ihr überlassenen Leasinggegenstand pfleglich zu behandeln (Obhutspflicht; vgl. OLG Hamm NJW-RR 1987, 1142). Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht durch die Zeugin hat sich die Klägerin nach § 278 BGB zurechnen zu lassen (OLG Hamm NJW-RR 1987, 1142). Damit besteht zwischen den Beklagten zu 1 und 2 und der Klägerin eine Gesamtschuldnerschaft gegenüber der Leasinggeberin, die bei der Inanspruchnahme der Beklagten einen Ausgleichsanspruch begründet; dieser kann nach § 242 BGB bereits jetzt dem Anspruch der Leasinggeberin entgegengehalten werden.

Im Ergebnis unterliegt damit auch der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten und der Wertminderung einer Kürzung entsprechend § 17 Abs. 1 StVG, der auch im Rahmen des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB wirkt (vgl. BGH, 5.10.2010 - VI ZR 286/09, r+s 2011, 34).

3. Ergebnis der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG ist, dass die Klägerin keine Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Der geringe Erfolgsverursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 tritt hinter dem groben Verschulden der Fahrerin des Klägerfahrzeugs vollständig zurück.

a) Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs den Unfall überwiegend verschuldet hat, da sie gegen § 9 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 und Abs. 5 StVO verstoßen hat.

Nach § 9 Abs. 3 S. 1 StVO muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Nach § 9 Abs. 5 StVO hat der Fahrzeugführer sich beim Abbiegen in ein Grundstück darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Der Linksabbieger hat, wenn er seiner hiernach bestehenden Wartepflicht nicht genügt und es deshalb zu einem Unfall kommt, in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften, weil an eine Verletzung des Vorfahrtrechts des geradeaus Fahrenden durch den Linksabbieger ein schwerer Schuldvorwurf anknüpft (BGH, 7.2.2012 - VI ZR 133/11, r+s 2012, 196), wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht (BGH VersR 2005, 702; BGH NZV 2007, 294; OLG München, 29.10.2010 - 10 U 2996/10, juris). Der sichtbare Bevorrechtigte darf darauf vertrauen, dass der Linksabbieger - auch wenn er das linke Richtungszeichen gesetzt hat - sein Vorrecht auf ungehinderte Vorbeifahrt beachten werde, solange sich ihm kein erkennbarer Anlass zu gegenteiliger Befürchtung bietet (BGH NJW 1981, 2301). An eine Verletzung des Vorfahrtrechts des Geradeausfahrenden durch den Linksabbieger knüpft danach ein schwerer Schuldvorwurf an (BGH NZV 2005, 249).

Hier hat der Sachverständige sogar „positiv“ festgestellt, dass die Fahrerin des Klägerfahrzeugs - selbst wenn man von einem stehenden Start an der Mittelspurmarkierung ausgeht - stets das entgegenkommende Beklagtenfahrzeug als Gefahrenquelle hätte wahrnehmen können. Der Sachverständige hat weiter überzeugend dargelegt, dass der Abbiegevorgang in einer Zeitspanne von etwa 3,5, allenfalls 4 Sekunden vor der Kollision eingeleitet wurde. Zu diesem Zeitpunkt wäre der entgegenkommende Beklagten-Pkw bereits sicher als Gefahr erkennbar gewesen. Es hätte dann aber nicht mehr abgebogen werden dürfen.

Entgegen der Angaben der Zeugin P hatte sie ihr Fahrzeug im Moment der Kollision auch nicht in der Einfahrt zum Stehen gebracht. Die Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs war im Zeitpunkt der Kollision laut Sachverständigengutachten mit 4 km/h anzusetzen. Der Sachverständige hat dies überzeugend und zwingend u. a. damit begründet, dass es andernfalls nicht zur Krümmung der vom rechten Hinterrad des Klägerfahrzeugs gezeichneten Radierspur gekommen wäre.

Hinzu kommt erschwerend folgendes: Die Zeugin P hat selbst angegeben, dass sie das Klägerfahrzeug abgebremst hatte, um sich in der Einfahrt zum Schnellrestaurant zu orientieren, obwohl ihr Fahrzeug die Hauptstraße noch nicht wieder vollständig verlassen hatte. Wäre sie mit konstanter, typischer Geschwindigkeit vollständig nach links abgebogen, so wäre es nach Angaben des Sachverständigen wohl gar nicht zur Berührung der Fahrzeuge gekommen. Das Wiederabstoppen beziehungsweise Langsamerwerden des klägerischen Pkw ist damit jedenfalls klar als gefahrerhöhend einzustufen. Aus den nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen ergibt sich, dass die Zeugin das Klägerfahrzeug zu einem derart sorgfaltswidrigen Zeitpunkt - vorzeitig - abbremste, dass die Kollision geschah, als das Klägerfahrzeug noch zu mindestens zwei Drittel auf der Hauptstraße war (auf die Anlage IV des Sachverständigengutachtens wird verwiesen). Das Gericht sieht es somit als erwiesen an, dass sich die Fahrerin des Klägerfahrzeugs im Zeitpunkt der Kollision noch mitten im Abbiegevorgang befand und nicht im Einfahrtsbereich des Parkplatzes bereits zum Stehen gekommen war.

Es steht dringend zu vermuten - ohne dass es darauf ankäme -, dass die Fahrerin des klägerischen Pkw beim Abbiegevorgang durch Sonneneinstrahlung geblendet und damit in ihrer Wahrnehmung des Gegenverkehrs eingeschränkt war. Dies wird durch die Aussagen der Zeugen M und H bestätigt, die beide übereinstimmend angegeben haben, dass die Fahrerin des klägerischen Pkw unmittelbar nach dem Unfall gesagt habe, sie sei von der Sonne geblendet worden. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen M steht dabei allein aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zum Beklagten zu 1 nicht in Frage, da der Zeuge M widerspruchsfrei ausgesagt hat und sich seine Aussage auch den Angaben des Zeugen H und des Sachverständigen entspricht, der den Sonnenstand aus technischer Sicht für potentiell unfallursächlich hält.

b) Aber auch seitens des Beklagten zu 1 besteht ein eigener, wenn auch geringer, Verursachungsbeitrag.

Dem Beklagten zu 1 ist jedenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Der Unfall war für ihn insbesondere nicht unvermeidbar, da der Beklagte zu 1 vor der Kollision nach überzeugender Darlegung des Sachverständigen entweder mit etwas erhöhter Geschwindigkeit von circa 55 km/h gefahren ist (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) oder aber etwas verzögert auf den die eigene Fahrspur teilweise blockierenden klägerischen Pkw reagiert hat (§ 1 Abs. 2 StVO). Bei Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h beziehungsweise bei rechtzeitiger Reaktion und scharfer Abwehrbremsung hätte die Kollision durch den Beklagten zu 1) vermieden werden können.

c) Nach Abwägung der gegenüberstehenden Verursachungsbeiträge ergibt sich eine vollständige Haftungsfreistellung der Beklagten.

Der erhebliche Verursachungsbeitrag der Fahrerin des Klägerfahrzeugs überwiegt den geringfügigen Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1. Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs bog zu einem Zeitpunkt nach links über die Gegenfahrbahn hinweg ab, als das Beklagtenfahrzeug sich bereits soweit genähert hatte, dass es als Gefahrenquelle und als vorfahrtsberechtigt wahrgenommen werden musste. Zudem hat die Fahrerin des klägerischen Pkw auf der Fahrbahn des Beklagten zu 1 für diesen durch das verfrühte Langsamerwerden in der Einfahrt ohne berechtigenden Grund ein überraschendes Hindernis bereitet, mit dem der Beklagte zu 1 nicht rechnen musste. In der Rechtsprechung ist zu Recht anerkannt, dass auch ein berechtigtes Abbremsen im Linksabbiegevorgang etwa wegen eines nach § 9 Abs. 3 S. 3 StVO bevorrechtigten Fußgängers eine Mithaftung der Geradeausfahrers nicht begründen kann (Nachweise bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Aufl. Rn. 228).

Die leicht erhöhte Geschwindigkeit oder leicht verzögerte Reaktion tritt vollkommen hinter der, durch das grob verkehrswidrige Verhalten der Fahrerin erhöhten Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurück. Grundsätzlich kann zwar eine unfallkausal überhöhte Geschwindigkeit zu einer Mithaftung des Bevorrechtigten führen; dies gilt aber nicht bei einer lediglich geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung des Bevorrechtigten, mit der im üblicherweise noch tolerierten Rahmen stets zu rechnen ist (OLG München 29.10.2010 - 10 U 2996/10, juris: 2%; OLG Frankfurt NZV 2010, 508: - wie hier - 10%). Noch viel weniger kommt eine Mithaftung angesichts des besonders sorgfaltswidrigen Fehlverhaltens der Fahrerin des Klägerfahrzeugs in Betracht, die den Abbiegevorgang zudem noch grob fahrlässig im Bereich der vorfahrtsberechtigten Straße zum Zwecke der „Orientierung“ unterbrechen wollte.

II.

Der Anspruch des Klägers zu 2 gegen die Beklagten auf Schmerzensgeldzahlung ist hingegen zum Teil begründet. Es besteht ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers zu 2 gegen die Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 S. 2 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 250,00 €.

1. Eine vollständige Widerlegung des vermuteten Vertretenmüssens gem. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG gelingt dem Beklagten zu 1 nicht, da der Unfall auch durch seine - wenngleich leichte - Fahrlässigkeit mit verursacht wurde (s. o.).

2. Das grob fahrlässige Mitverschulden seiner Mutter, der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs muss sich der Kläger zu 2 als Mitfahrer nicht zurechnen lassen.

Ein Fahrzeuginsasse, der weder Fahrer noch selbst Halter ist, muss sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs nicht zurechnen lassen (vgl. BGH Urt. v. 17.11.2009 - VI ZR 64/08, r+s 2010, 76; OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.1.2012 - 4 U 2222/11, r+s 2012, 408). Eine entsprechende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn der Fahrer seinerseits für Verschulden gem. § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gem. § 18 StVG haftet. Denn die Anwendung des § 254 BGB setzt stets einen haftungsbegründenden Tatbestand auf der Seite des Geschädigten voraus (BGH, Urt. v. 17.11.2009 - VI ZR 64/08, r+s 2010, 76). Hierfür ist aber weder etwas vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Eine Verschuldenszurechnung der Mutter als gesetzliche Vertreterin des Klägers zu 2 und Fahrerin im haftungsbegründenden Vorgang gem. §§ 254 Abs. 1 S. 2, 278 BGB (ggf. i. V. m. §§ 1644 Abs. 1 BGB) scheitert schon mangels rechtlicher Sonderverbindung im Zeitpunkt der Schadensentstehung (BGH 12.11.1991 - VI ZR 7/91, NJW 1992, 560, 563).

3. Der Kläger zu 2 erlitt eine Prellung am Kopf, also eine Körperverletzung.

Die Schädelprellung und stationäre Behandlung/Überwachung für eine Nacht ist durch den Arztbrief des Klinikums Fürth vom 08.03.2014 (Anlage K5 zu den Akten) hinreichend substantiiert nachgewiesen. Dort ist als objektiver Befund eine „Prellmarke frontal rechts“ dokumentiert. Angesichts dieses substantiierten Klägervortrags konnten sich die Beklagten nicht auf ein einfaches Bestreiten einer Verletzungseintritts zurückziehen. Das Bestreiten ist damit als unsubstantiiert unbeachtlich. Der außerdem behauptete Schock, der sich durch deutlichen Stress bei späteren Autofahrten gezeigt haben soll, ist hingegen trotz Bestreitens der Beklagten nicht weiter substantiiert worden. Unabhängig davon kann diese Unfallfolge auch als zutreffend unterstellt werden, da sie als sehr geringfügig ein spürbar höheres Schmerzensgeld nicht rechtfertigen würde.

4. Insgesamt erachtet das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen ein Schmerzensgeld in Höhe von € 250,00 als angemessen und ausreichend.

Es wurde berücksichtigt, dass eine Schädelprellung gerade bei einem 1-jährigen Kind keine unerhebliche Körperverletzung darstellt. Zudem musste der Kläger zu 2 eine Nacht stationär im Klinikum verbleiben. Auf der anderen Seite erscheint dem Gericht ein Schmerzensgeld, das € 250,00 übersteigt, als überhöht. So war weder ein mehrtätiger stationärer Aufenthalt, noch eine intensive, langwierige oder anspruchsvolle Behandlung notwendig. Des Weiteren sind dem Kläger zu 2 keine bleibenden Schäden, wie etwa Narben, oder sonstige Beeinträchtigungen entstanden. Die Verletzung des Klägers zu 2 liegt im untersten denkbaren Bereich, wo der Ansatz eines Schmerzensgeldes überhaupt noch geboten und gerechtfertigt erscheint.

III.

Der Kläger zu 2 hat auch Anspruch auf Ersatz einer „eigenen“ Unkostenpauschale.

Zwar ist je Unfallereignis eine Pauschale lediglich einmal erstattungsfähig, ohne dass es auf die Anzahl der bei dem Unfall beschädigten Gegenstände ankommt (OLG Celle NJW 2008, 446). Anders ist dies jedoch bei - wie hier - verschiedenen Geschädigten. Davon hat jeder hinsichtlich seiner Schäden einen eigenen Anspruch auf pauschalen Ersatz seiner Unkosten. Der Höhe nach ist diese zwischen den Parteien unstreitig.

IV.

Der Zinsanspruch des Klägers zu 2 besteht gem. § 288 Abs. 1 S. 1 BGB seit 14.06.2014, weil auch der Schädiger selbst in Verzug kommt, wenn der aus einem Verkehrsunfall Geschädigte nur den Haftpflichtversicherer des Schädigers in Verzug setzt (vgl. BGH NJW 1973, 1369; OLG Nürnberg NJW 1974, 1950). Spätestens mit der Zahlungsverweigerung, welche die Beklagte zu 3 mit Schreiben vom 13.06.2014 erklärte (Anlage K 3), befand sie sich gem. § 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB ab 14.06.2014 (vgl. BGH VersR 2012, 178) in Verzug.

V.

Die Klage des Klägers zu 2 gegen den Beklagten zu 1 auf Zahlungsfreistellung ist begründet, jedoch nur in Höhe von 83,54 €.

Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2005, 1112 m. w. N.). Auf der Grundlage seines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Kläger vom Schädiger Schadensersatz aber grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch berechtigt ist. Damit ist der Erstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich seiner Anwaltskosten grundsätzlich auf die Gebühren nach demjenigen Geschäftswert beschränkt, welcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (BGH a. a. O.).

Gemessen daran kann der Kläger zu 2 lediglich für sich (ohne Erhöhungsgebühr, da die Forderung der Klägerin zu 1 unbegründet ist) die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus einem berechtigten Gegenstandswert von 275,00 € verlangen; das sind brutto 83,54 €.

Einen Anspruch auf Verzinsung des eingeklagten Freistellungsanspruchs besteht aber nicht. Ein Freistellungsanspruch ist als Handlungsschuld keine Geldschuld i. S. d. § 288 Abs. 1 BGB und deshalb nicht zu verzinsen (BAG BeckRS 2003, 440992 vgl. auch BGH NJW 2005, 2310 a. E.).

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 4 S. 1 ZPO.

Das Urteil ist für den Kläger zu 2 gem. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar, für die beiden Beklagten nach § 709 S. 1, 2 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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published on 17/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 64/08 Verkündet am: 17. November 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 05/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 286/09 Verkündet am: 5. Oktober 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 07/02/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 133/11 Verkündet am: 7. Februar 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 10/07/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 199/06 Verkündet am: 10. Juli 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Annotations

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.