Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 08. Nov. 2016 - 7 S 1713/16

published on 08/11/2016 00:00
Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 08. Nov. 2016 - 7 S 1713/16
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Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 04.02.2016, Az. 11 C 146/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.908,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 15.02.2015 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

2. Im Übrigen werden beide Berufungen zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 42,5%, die Beklagten als Gesamtschuldner 57,5%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.235,36 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Hersbruck verurteilte die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.923,85 € nebst Zinsen. Des Weiteren verurteilte es die Kläger unter Abweisung der Widerklage im Übrigen zur Zahlung von Schadensersatz und Mietrückstand unter Abzug unstreitiger Guthaben in Höhe von 449,32 € nebst Zinsen. Auf das angefochtene Urteil wird Bezug genommen.

Gegen das am 09.02.2016 an beide Parteivertreter zugestellte Urteil legten die Kläger mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.03.2016, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tage, Berufung ein, die mit Schriftsatz vom 06.05.2016, eingegangen am 09.05.2016, innerhalb verlängerter Frist begründet wurde.

Auch die Beklagten legten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.03.2016, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tage, Berufung ein, die sie mit Schriftsatz vom 28.04.2016, eingegangen per Fax am selben Tage, innerhalb verlängerter Frist begründeten.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Kläger wird auf die Schriftsätze vom 06.05. und 27.06.2016 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

  • 1.Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hersbruck vom 04.02.2016, Az. 11 C 146/15, werden die Beklagten verurteilt, an die Kläger über die Entscheidung des Amtsgerichts Hersbruck hinaus noch weitere 2.056,14 € (also insgesamt 5.979,99 €) zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.02.2015 zu bezahlen.

  • 2.Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagten beantragen,

  • 1.Das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck wird aufgehoben. Die. Klage wird abgewiesen.

  • 2.Auf die Widerklage der Beklagten werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt über die Entscheidung des AG Hersbruck hinaus noch weitere 806,05 € (insgesamt also 1.255,37 €) nebst 5%-Punkte über dem Basiszinssatz der EZB ab Zustellung der Widerklage zu bezahlen.

Beide Parteien beantragen jeweils:

Zurückweisung der Berufung der Gegenseite.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten nimmt die Kammer auf die Schriftsätze vom 08.03., 14.03. und 28.04.2016 Bezug.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger hat nur insoweit Erfolg, wie sie sich gegen ihre Verurteilung auf die Widerklage der Beklagten hin richtet.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat ebenfalls nur teilweise Erfolg und führt zu einer Reduzierung ihrer Schadensersatzpflicht gegenüber den Klägern.

1. a. Die Kläger haben dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, da sie das Mietverhältnis wirksam ordentlich zum 31.10.2014 gekündigt und Anspruch auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens haben. Auf die insoweit sehr ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts wird vollumfänglich Bezug genommen.

Weder kann die Berufung der Kläger damit durchdringen, die erklärte außerordentliche Kündigung sei bereits wirksam. Noch können die Beklagten mit ihrem Berufungsvorbringen überzeugen, es liege gar keine Nebenpflichtverletzung vor, die eine Kündigung rechtfertigen würde.

Auch nach Auffassung der Kammer liegt eine massiver Pflichtverstoß der Beklagten darin, dass sie die Kläger trotz mehrfacher Aufforderung über den Umfang des Legionellen-Befalls im Anwesen im Unklaren ließen. Dies obwohl nicht nur eine Wohnung ganz massiv befallen war, sondern durchaus auch in vielen anderen Wohnungen in dem Gesamtkomplex Werte erheblich oberhalb des technischen Maßnahmewertes von 100 KBE/100 ml festgestellt worden waren, bei dessen Überschreitung nach Aussage des Zeugen … ebenfalls bereits die Anordnung einer Gefährdungsanalyse veranlasst werden muss und nach den Leitlinien zur Trinkwasserverordnung Nr. 2.7.5. eine vermeidbare Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen ist. Die Beklagten hätten auch - anders als die Kläger - gegenüber der Hausverwaltung die Herausgabe der Ergebnisse der Gefährdungsanalyse durchsetzen können; bei datenschutzrechtlichen Bedenken hätten die Ergebnisse dann unter Schwärzung der Namen und/oder Wohnungsnummern an die Kläger weitergeleitet werden können. Ein zusätzliches berechtigtes Interesse benötigten die Kläger nicht; vielmehr genügt es, dass sie als Mieter mit einem so belasteten Gesamtsystem in Kontakt kommen - jedem Mieter ist es in einer solchen Situation unbenommen, nach Erhalt der Informationen über etwaige eigene Schutzmaßnahmen, die über die behördlichen Empfehlungen hinausgehen, nachzudenken.

Hingegen war den Klägern ein Zuwarten bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin zumutbar. Sie haben nach fruchtlosem Ablauf beider von ihnen gesetzten Fristen zunächst am 12.05.2014 (Anlage K 13) und dann unter Ausspruch einer Abmahnung und Androhung einer fristlosen Kündigung am 08.06.2014 (Anlage K 15) noch weitere 9 Wochen zugewartet, bevor sie am 04.08.2014 die außerordentliche Kündigung aussprachen. Zwar ist ihnen ein gewisser Überlegungszeitraum zuzubilligen, auch zur Inanspruchnahme anwaltlichen Rates. § 314 Abs. 3 BGB ist nach BGH, Urt. v. 13.07.2016, Az. VIII ZR 296/15, auf die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses gemäß § 543 BGB nicht anwendbar. Allerdings ist eine längere Verzögerung der Kündigungserklärung bei der Frage der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung bis zum nächsten ordentlichen Kündigungszeitpunkt zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung dessen, dass im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich die erforderlichen Maßnahmen seitens der Wohnungseigentümer veranlasst worden waren, um eine Gesundheitsgefahr auszuschließen, die hier in Anspruch genommene Überlegungsfrist von 9 Wochen nach Ablauf der bereits selbst gesetzten Fristen auch unter Berücksichtigung dessen, dass die ordentliche Kündigungsfrist der Mieter lediglich 3 Monate beträgt, eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung nicht zu bejahen. Um Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche vorzubeugen, hätte auch die außerordentliche Kündigung auch unter freiwilliger Zubilligung einer Auslauffrist erfolgen können (vgl. Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 542 BGB, Rn. 21 (2)).

b. Hinsichtlich der Höhe des Ersatzanspruchs der Kläger, insbesondere zu den Kosten des Umzugs (34,11 €, 59,95 €, 19,90 €, 1.338,79 €, 297,50 €, 460,00 €), wird auf die Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen.

Zu kürzen waren allerdings die geltend gemachten Maklerkosten (1.713,60 €), da diese den Klägern bereits am 26.07.2014, also vor Ausspruch der Kündigung, in Rechnung gestellt worden waren und auch bereits bezahlt wurden. Bei dem gebotenen Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Kündigung fehlt es daher an einem kausalen Schaden.

Hinzu kommen aber die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 697,82 €, da die Kläger angesichts der schwierigen Rechtsfragen zum Thema Kündigung schon aufgrund des fruchtlosen Ablaufs der selbst gesetzten Fristen anwaltliche Hilfe und Beratung in Anspruch nehmen durften, auch wenn im Ergebnis dann der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung genügt hätte.

Weitere Ansprüche stehen den Klägern nicht zu. Hinsichtlich der geltend gemachten Arbeitsstunden handelt es sich überwiegend um nicht ersatzfähigen Zeitaufwand. Die vom Erstgericht vorgenommene Schätzung der auf den eigentlichen Umzug entfallenden - ersatzfähigen - Arbeitstunden wie auch die festgesetzte Stundensatzhöhe ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Rechnung der Fa. … über 237,76 € fehlte es erstinstanzlich an jeglichem Sachvortrag. Soweit die Kläger in der Berufungserwiderung nunmehr erstmals vorbringen, es handele sich um die Kosten einer neuen Küchenarbeitsplatte, ist dies nicht nur verspätet, sondern rechtfertigt auch aus rechtlichen Gründen jedenfalls keinen Ersatzanspruch. Den Kosten der Neuanschaffung steht nämlich bei dem gebotenen Vermögensvergleich ein entsprechender bleibender Wert im Vermögen gegenüber. Die Ausführungen des Erstgerichts zur Fälligkeit des Nebenkostenguthabens von 104,56 € aus der Abrechnung vom 15.05.2014 greift die Berufung nicht an.

2. Nachdem die außerordentliche Kündigung nicht wirksam war, ist folgerichtig die Widerklage der Beklagten in Höhe von 1.140,00 € Mietrückstand für September und Oktober 2014 auch begründet.

Allerdings steht den Beklagten kein Anspruch auf Ersatz ihrer Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der außerordentlichen Kündigung der Kläger zu. Zwar kann die Ausübung eines nicht bestehenden Gestaltungsrechts eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht darstellen (mit der Folge des § 280 Abs. 1 BGB). Allerdings haben die Kläger diese Pflichtverletzung vorliegend nicht zu vertreten, da ihr Rechtsstandpunkt, insbesondere nachdem ein Kündigungsgrund vorlag und die außerordentliche Kündigung lediglich aufgrund fehlender Unzumutbarkeit nicht durchgriff, nicht von vorneherein unplausibel war (vgl. zu den Voraussetzungen der Ersatzpflicht BGH, Urt. v. 16.01.2009, Az. V ZR 133/08). Es gehörte daher im Ergebnis zum allgemeinen Lebensrisiko der Beklagten, mit einem unberechtigten Anspruch konfrontiert zu werden.

Auch ein Schadensersatzanspruch steht den Beklagten nicht zu. Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zur Verjährung wird Bezug genommen. Rückerhalt i.S.v. § 548 Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Mieter keine Einwirkungsmöglichkeit mehr auf die Mietsache hat und der Vermieter die Möglichkeit hat, diese zu untersuchen. Diese Voraussetzungen sind auch beim einseitigen Zurücklassen der Schlüssel jedenfalls gegeben. Ob hierdurch gleichzeitig eine Rückgabe der Mietsache i.S.v. § 546 BGB stattfand, kann an dieser Stelle offen bleiben.

Unter Verrechnung der Kaution, deren Höhe von 1.321,21 € unstreitig feststeht, ist daher kein Widerklageanspruch der Beklagten mehr gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Kläger obsiegen mit ihrer Klageforderung in Höhe von 2.908,07 € und unterliegen insoweit mit 3.071,92 €. Des Weiteren obsiegen die Kläger hinsichtlich der Widerklage insgesamt (1.255,37 €), so dass sich die im Tenor ersichtliche Quote ergibt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 133/08 Verkündet am: 16. Januar 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
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Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 3.923,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2015 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
published on 13/07/2016 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Räumungs- und H
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Annotations

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.

(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

(3) (aufgehoben)

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.