Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 14. Jan. 2015 - 4 HK O 4439/14

bei uns veröffentlicht am14.01.2015
nachgehend
Oberlandesgericht Nürnberg, 3 U 154/15, 08.03.2016

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 491,02 € sowie weiterhin Testkaufkosten in Höhe von 17,89 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.07.2014 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 68 % und die Beklagte 32 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 38.000,00 € festgesetzt (zu Ziffern 1. bis 3. der Klageanträge je 6.000,00 € und zu Ziffern 4. und 5. der Klageanträge je 10.000,00 €).

Tatbestand

Die Parteien streiten um Wettbewerbsverstöße beim Vertrieb von Kopfhörern.

Der Kläger ist Hersteller von Kopfhörern und verkauft diese u.a. über die Handelsplattform ... und über seinen Onlineshop.

Die Beklagte verkauft ebenfalls Kopfhörer online.

Der Kläger erwarb zu Testzwecken Kopfhörer der Marke ... Anlage FN 6) sowie Kopfhörer ... (Anlage FN 18) bei der Beklagten.

Die Registrierung der ... bei der Stiftung ... erfolgte erst nach dem Testkauf.

Die Kopfhörer sowie die Verpackung tragen die Aufschrift ... sowie die Verpackung weiterhin das „CE“-Zeichen. Die Kontaktanschrift des Herstellers sowie eine sonstige Kennzeichnung, die eine Identifizierung des Herstellers ermöglichte, fehlen.

Die dem ... Kopfhörer beiliegende Bedienungsanleitung enthält die in Klageantrag Ziffer 4. wiedergegebene Garantieerklärung.

Auf dem ...-Kopfhörer fehlen der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers sowie die CE-Kennzeichnung.

Mit Schreiben vom 13.06.2014 lies der Kläger die Beklagte wegen der Verstöße gemäß der Klageanträge Ziffer 1. bis 4. anwaltlich abmahnen (Anlage FN 12).

Die Testkaufkosten für den ... Kopfhörer betrugen 17,89 €.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe nicht bei der Stiftung ... registrierte Kopfhörer vertrieben und hafte insoweit als Herstellerin.

Außerdem fehle die nach § 7 S. 1 ElektroG vorgeschriebene Kennzeichnung. Die ... Herstellerin der Kopfhörer, Firma ..., sei nicht Herstellerin im Sinne des ElektroG oder der ElektroStoffV. Vielmehr habe eine Drittfirma die Kopfhörer nach Deutschland eingeführt, sodass § 3 XI ElektroG nicht eingreife. Als Hersteller im Sinne des § 7 S. 1 ElektroG kämen somit nur die importierende Firma... sowie die Händler in Betracht.

Die Herstellerkennzeichnung sei Voraussetzung einer Identifizierung der Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 V ElektroG und diene dem Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten Entsorgung. Schutzzweck sei die Gesundheit.

Außerdem liege ein Verstoß gegen § 6 I Nr. 2 ProdSG vor, das Produkt sei damit unsicher im Sinne des § 6 V ProdSG und von Art. 2 b der Richtlinie 2001/95/EG. Weiterhin liege die Herstellerkennzeichnungspflicht nach der Richtlinie dem Katalog des § 5 a IV UWG zugrunde, sodass die Verletzungshandlung aus Gründen des Verbraucherschutzes als erheblich einzustufen sei und die Spürbarkeit zwingend aus dem Gesetz folge. Auch hafte die Beklagte nach der ElektroStoffV für die unvollständige Herstellerangabe.

Der Kläger trägt weiter vor, die Garantieerklärung verstoße gegen § 477 BGB. Dies sei von besonderer Relevanz für die Verbraucher, die oft nicht zwischen den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen und einer zusätzlichen (Hersteller-) Garantie unterscheiden könnten.

Außerdem sei der ... mit „CE“ gekennzeichnet, obwohl dies schon wegen seiner Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 2011/65/EU wegen der fehlenden Herstellerangabe nicht zulässig sei. Anspruchsgrundlage sei das ProdSG, weil der Kopfhörer wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen die CE-Kennzeichnung nicht tragen dürfe. Es handele sich nicht um sichere Produkte im Sinne der §§ 3, 7 I ProdSG i.V.m. IVM Art. 30 VO (EG) 765/2008. Der Kläger stützt sich auf Rechtsbruch und Irreführung. Er bestreitet das Vorliegen einer CE-Konformitätserklärung. Ein Händler hafte jedenfalls spätestens dann, wenn er auf den Verstoß hingewiesen werde oder sich grob fahrlässig dieser Erkenntnis verschlossen habe. In diesem Fall müsse er sich vorwerfen lassen, dass er seinen Mitwirkungspflichten aus § 6 V ProdSG nicht nachgekommen sei, zu verhindern, dass unsichere Produkte auf den Markt gelangten.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte im Umfang der angekündigten Klageanträge Ziffern 1. und 2.

„der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, Kopfhörer in den Verkehr zu bringen, wie beim ... geschehen,

  • 1.Ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie der zugehörigen Geräteart registriert worden zu sein, sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden;

  • 2.Die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifizieren;“

eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Hierauf wurde der Rechtsstreit in diesem Umfang übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt:

der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, Kopfhörer in den Verkehr zu bringen, wie beim ... geschehen,

  • 3.oder den ... geschehen, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder sofern dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung gekennzeichnet sind.

  • 4.mit einer Garantie, ohne auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen, sowie nicht darauf hinzuweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, sowie nicht alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers anzugeben, wie nachstehend:

    4.

  • 5.Mit CE, wenn die Voraussetzungen, das CE-Zeichen zu führen, nicht erfüllt sind.

  • 6.Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung in den Anträgen 1.–5. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft angedroht.

  • 7.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.336,90 € zzgl. Testkaufkosten in Höhe von 17,89 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, der Testkäufer habe am 17.12.2013 bei der Beklagten und zeitgleich beim Unternehmen der Tochter des Geschäftsführers der Beklagten, Firma ... jeweils einen Kopfhörer ... bestellt. Beide seien zusammen in einem Paket am 19.12.2013 versandt worden. Firma ... sei am 27.12.2013 abgemahnt worden, die Beklagte erst am 13.06.2014. Nach Eingang der Abmahnung bei Firma ... habe die Beklagte das Produkt aus dem Sortiment genommen und biete es seitdem nicht mehr an.

Die Herstellerin der ... Kopfhörer, Firma ... habe die EAR-Registrierung am 20.02.2014 nachgeholt und auch die beanstandete Garantieerklärung beigefügt, sie sei mithin Garantiegeberin.

Die Beklagte legt weiter dar, der Kläger sei rege im Abmahnmarkt tätig. Seit Oktober 2013 habe er mindestens weitere 11 Abmahnungen ausgesprochen, er müsse daher 14.872,80 € netto an Rechtsanwaltskosten verauslagt haben. Die Beklagte bestreitet die Kostenerstattung an die Anwälte des Klägers.

Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger nahezu ein halbes Jahr nach dem Testkauf eine Abmahnung ausspreche. Ihm habe bewusst sein müssen, dass das Produkt nicht mehr vertrieben werde.

Die Beklagte beruft sich auf Verjährung und trägt vor, der Kläger habe von den Verstößen mit der Bestellung am 17.12.2013 Kenntnis gehabt. Er habe dies aus anderen vorangegangenen Verfahren gewusst. Der Kläger habe vor dem 17.12.2013 Abmahnungen wegen Kopfhörern der Firma ... aussprechen lassen und somit die streitgegenständlichen Probleme gekannt.

Der Beklagte trägt weiter vor, über 80.000 Artikel, die die Beklagte vertreibe, könnten nicht auf Registrierungsnummern und die Berechtigung von CE-Kennzeichnungen überprüft werden. Es gebe keine anlassunabhängige Prüfpflicht.

Die Garantiebedingungen hätten nur als Zettel beigelegen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, jedes Produkt auszupacken.

Hinsichtlich der CE-Kennzeichnung treffe die Beklagte auch keine entsprechende Pflicht, wie sich aus § 8 II i.V.m. § 3 II ElektroStoffV ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Beweis ist nicht erhoben worden.

Gründe

Im Umfang der Klageanträge Ziffern 3.–5. ist die Klage als unbegründet abzuweisen, ebenso soweit mit dem Klageantrag 7. über den zugesprochenen Betrag hinausgehende Anwaltskosten verlangt werden.

Im Umfang der Klageanträge 1. und 2. sind die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, da diese ohne die Unterlassungsverpflichtungserklärung insoweit unterlegen wäre.

1. Hinsichtlich der Klageanträge Ziffer 1. und 2. sind die Kosten des Rechtsstreits nach der übereinstimmenden Erledigterklärung der Beklagten aufzuerlegen.

a) Beide Parteien vertreiben Kopfhörer, sodass der Anwendungsbereich des UWG eröffnet ist.

b) Kopfhörer sind Geräte der Unterhaltungselektronik im Sinne des § 2 I Nr. 4 ElektroG.

Nach § 6 II ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr bringt. Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in den Verkehr bringen, § 6 II S. 5 ElektroG.

Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, deren Hersteller sich entgegen Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen, nicht zum Verkauf anbieten, § 6 II S. 6 ElektroG. Diese Verpflichtung trifft die Beklagte als Händlerin der streitgegenständlichen Kopfhörer. Die Registrierungspflicht umfasst dabei die Geräteart, § 16 II ElektroG (VGH München, Urteil vom 02.10.2008, Az. 20 BV 08.1023).

Die Registrierung des per Testkauf erworbenen ... erfolgte erst nach dem Testkauf.

Bei § 6 II S. 6 ElektroG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. zu § 6 II S. 5 ElektroG OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2014, Az. 4 U 142/13). Die Vorschrift dient dem Umweltschutz und dem Schutz der Verbraucher, die durch die Regelungen des Elektrogesetzes von der Entsorgungslast befreit werden sollen. Für den Wettbewerb ist es von großer Bedeutung, dass sich alle Anbieter bestimmter Waren an die Sicherung der Rücknahme dieser Produkte halten, die durch das Absatzverbot sichergestellt werden soll. Wer dagegen verstößt, beeinträchtigt in erheblicher Weise den Wettbewerb (OLG Hamm, MMR 2013, 95).

c) Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in den Verkehr gebracht wurde, § 7 S. 1 ElektroG. Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes ist – auch – jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312 c II BGB gewerbsmäßig Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich des Elektrogesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt, § 3 XI Nr. 3 ElektroG (Importeur).

Nach dem – unstreitig gebliebenen – Vortrag des Klägers ist die finnische Firma ... nicht Herstellerin im Sinne des ElektroG, da der Import der Kopfhörer durch eine von der Herstellerin unabhängige Drittfirma erfolgt ist und somit die Voraussetzungen des § 3 XI ElektroG für Firma... nicht vorliegen. Dies bedeutet, dass der streitgegenständliche Kopfhörer keine Kennzeichnung im Sinne des § 7 S. 1 ElektroG trägt.

Bei § 7 S. 1 ElektroG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (OLG Celle, GRUR-RR 2014, 152; OLG Hamm, Urteil vom 03.04.2014, Az. 4 U 25/14; Urteil vom 24.07.2014, Az. 4 U 142/13). § 7 S. 1 ElektroG verhindert, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Gerätekennzeichnung mit Entsorgungskosten belastet wird, was jedenfalls im Verhältnis zum Mitbewerber eine wettbewerbsrechtliche Relevanz der Kennzeichnungspflicht ergibt (OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2014, Az. 4 U 142/13, T. z. 58). Von einem spürbaren Verstoß ist auszugehen (OLG Hamm a.a.O., T. z. 63).

Die genannte Kennzeichnungspflicht trifft auch die Beklagte als NUR-Händlerin, da ein Vertreiber als Hersteller im Sinne des ElektroG gilt, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, § 3 XII S. 2 ElektroG. Vorliegend stammt der ... von einem nicht registrierten Hersteller und die Beklagte hätte dies erkennen können (OLG Hamm, Urteil vom 03.04.2014, Az. 4 U 25/14).

d) Die Tatsache, dass die Beklagte nach Zugang der an die Firma ... gerichteten Abmahnung des Klägers das streitgegenständliche Produkt aus dem Sortiment genommen hat, führt nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. Dies schon deswegen, weil es der Beklagten jederzeit möglich gewesen wäre, das Produkt erneut zum Verkauf anzubieten.

Selbiges gilt für die Tatsache, dass die Abmahnung gegenüber der Beklagten erst erfolgt ist, als bereits eine Registrierung durch die Firma ... erfolgt war. Dies schon deswegen, da sich die streitgegenständlichen Anträge auf Kopfhörer und nur beispielhaft auf den ... beziehen.

e) Das Zuwarten mit der Abmahnung gegenüber der Beklagten von fast 6 Monaten nach dem Testkauf stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Der Kläger hat hierzu vortragen lassen, man habe zunächst nicht bemerkt, dass in einer Lieferung die Kopfhörer von zwei Firmen zusammengepackt worden waren. Im übrigen würde dieser Zeitablauf für die Annahme von Rechtsmissbrauch auch nicht genügen.

Der weitere Vortrag der Beklagten, der Kläger habe die Anwaltskosten seiner Anwälte für die Abmahnungen nicht bezahlt und es gebe mindestens 11 weitere Abmahnungen seit Oktober 2013, genügt nicht für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Zum einen ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, gegen Händler von unter Verstoß gegen das UWG angebotenen Produkten vorzugehen, zum anderen hat der Kläger vorgetragen, er habe die Abmahnkosten ausgeglichen und sei dazu auch finanziell in der Lage. Ihren gegenteiligen Vortrag hat die Beklagte nicht unter Beweis gestellt.

Die Zahl von mindestens 11 weiteren Abmahnungen genügt keineswegs zur Annahme von Rechtsmissbrauch.

2. Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherproduktes auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, § 6 I Nr. 2 ProdSG.

Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht, § 6 V ProdSG.

Ein Produkt darf, soweit es nicht dem § 3 I ProdSG unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet, § 3 II S. 1 ProdSG. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach § 3 II S. 1 ProdSG entspricht, sind insbesondere seine Kennzeichnung und alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen zu berücksichtigen, § 3 II S. 2 Nr. 3 ProdSG.

Die in § 6 V ProdSG und Art. 5 II RL 2001/95/EG offengelassene Frage, ob bzw. in welchem Umfang eine Prüfpflicht des NUR-Händlers besteht, ist dahin zu beantworten, dass jedenfalls vorliegend die Beklagte nicht gegen eine derartige Pflicht verstoßen hat. Dies ist der Regelung in § 8 I ElektroStoffV zu entnehmen, nach der der Vertreiber ein Gerät nur dann nicht auf dem Markt bereitstellen darf, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen nach § 3 I ElektroStoffV erfüllt. Dies entspricht der Regelung in Art. 10 RL 2011/65/EU.

Ein NUR-Händler wie die Beklagte hat für den vorliegenden Verstoß gegen § 6 I Nr. 2 ProdSG nicht zu haften (LG Hannover, Urteil vom 19.01.2012, Az. 25 O 66/11; LG Münster, Urteil vom 05.12.2012, Az. 25 O 127/13; LG Bochum, Urteil vom 16.01.2014, Az. I – 14 O 218/13; Molitoris/Klindt: Die Entwicklungen im Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht, NJW 2014, 1567).

Insoweit ist die Klage daher abzuweisen.

3. Eine Garantieerklärung muss enthalten den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschriften des Garantiegebers, § 477 I BGB.

Diese Vorschrift stellt auch eine Marktverhaltensregelung dar.

Ein Anspruch nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 I BGB bzw. § 312 d) I BGB, Art. 246 a, § 1 Nr. 9 EGBGB gegen die Beklagte ist allerdings nicht gegeben. Zwar kommt ein solcher Anspruch grundsätzlich in Betracht (BGH, MMR 2013, 586 – Internetwerbung mit Herstellergarantie), auch ist es beim Vorliegen einer Garantieerklärung unerheblich, ob der Unternehmer auch der Verkäufer ist (BGH a.a.O., Tz. 10), aber die streitgegenständliche Garantie der Firma ... stellt sich aus der insoweit maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucher nicht als vorteilhafter Bestandteil des Angebots der Beklagten dar. Vorliegend konnte die Garantieerklärung nämlich erst nach Erhalt des Kopfhörers und Auspacken der Lieferung zur Kenntnis genommen werden, da sie sich auf der Bedienungsanleitung befand, die weder von außen ersichtlich ist noch von der Beklagten eigenständig beworben worden ist. Die die Beklagte treffenden Händlerpflichten würden überspannt, wenn ihr abverlangt würde, alle von ihr vertriebenen Artikel auszupacken und sämtlich Beilagen wie Bedienungsanleitungen etc. auf eventuell wettbewerbswidrige Garantieerklärungen zu untersuchen.

Auch ein Anspruch nach §§ 5 I Nr. 7, 5 a) II, III Nr. 4 UWG kommt nicht in Betracht, da ein Auspacken und Überprüfen der innenliegenden Bedienungsanleitung nicht den Erfordernissen der sachlichen Sorgfalt entspricht.

Die Klage ist daher auch insoweit abzuweisen.

4. Nach § 3 II ElektroStoffV dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn für sie die EU-Konformitätserklärung gem. § 11 ausgestellt wurde und gem. § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.

§ 8 I S. 3 ElektroStoffV regelt, dass der Vertreiber das Gerät nicht auf dem Markt bereitsstellen darf, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen nach § 3 I erfüllt. Um die Anforderungen des § 3 I ElektroStoffV geht es vorliegend jedoch nicht. Daher lässt sich der genannten Regelung in § 8 I S. 3 ElektroStoffV entnehmen, dass – im Umkehrschluss – in den übrigen Fällen kein Vertriebsverbot besteht. Ein solches kann auch nicht damit begründet werden, dass es auf Art. 5 II RL 2001/95/EG gestützt würde. Dies würde der Regelung in § 8 I ElektroStoffV i.V.m. Art. 10 RL 2011/65/EU widersprechen.

Nichts anderes gilt für das Fehlen der Konformitätserklärung, die in § 8 I ElektroStoffV nicht erwähnt wird. Auch deswegen besteht kein Vertriebsverbot für die Beklagte, sie trifft allerdings die Verpflichtung aus § 8 II ElektroStoffV, die jedoch nicht streitgegenständlich ist.

Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.02.2014, Az. I-20 U 188/13, ist nicht einschlägig, da streitgegenständlich die Konformitätserklärung nicht zusammen mit den Kopfhörern zur Verfügung zu stellen ist.

Die Klage ist daher auch insoweit abzuweisen.

5. Die Beklagte hat grundsätzlich die Kosten der Abmahnung zu erstatten, jedoch nur in dem Umfang, in dem die Abmahnung begründet war.

Das Gericht setzt für die Klageanträge 1.–3. einen Streitwert von je 6.000,00 € und für die Klageanträge 4. und 5. einen Streitwert von je 10.000,00 € an, somit sind die Abmahnkosten aus einem Streitwert aus 12.000,00 € in Höhe von 1,3 Gebühren berechtigt, mithin in Höhe von 43 % gegenüber dem der Abmahnung zugrunde zu legenden Gesamtstreitwert von 28.000,00 €, also im Ergebnis 491,02 € (1.141,90 € × 43 %).

Die Kosten sind in diesem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu errechnen (BGH GRUR 2010, 744).

Die Testkaufkosten in Höhe von 15,89 € sind zu ersetzen (OLG Celle, GRUR-RR 2014, 152) § 12 I S. 2 UWG.

6. Verjährung ist nicht eingetreten.

Zum einen hatte der Kläger bei Anlieferung der Kopfhörer Ende Dezember 2013 wegen der unvollständigen Unterlagen keine Kenntnis von der Lieferung auch durch die Beklagte und zum anderen ist es nicht erheblich, ob der Kläger bereits vor Dezember 2013 andere Unternehmen wegen Wettbewerbsverstößen im Zusammenhang mit ... abgemahnt hat, da nicht unterstellt werden kann, dass die Beklagte den selben ... mit den selben wettbewerblichen „Mängeln“ liefern würde wie bei eventuellen früheren Abmahnungen durch den Kläger. Insoweit hat die Beklagte weder hinreichend vorgetragen noch gar Beweis angeboten.

7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 91 a ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.

(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:

1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder
4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kann auch formularmäßig übernommen werden, ohne dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.

(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.

(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:

1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder
4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kann auch formularmäßig übernommen werden, ohne dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.

(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.08.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird untersagt,

1.

Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist, wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.

2.

Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG – mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ############ – in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller eindeutig identifiziert, „,wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet


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(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.

(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:

1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder
4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kann auch formularmäßig übernommen werden, ohne dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.

(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 22.01.2014 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Ziffer 1 des Hauptsachetenors des angefochtenen Urteils wird wie folgt neu gefasst:

„1.

Kopfhörer anzubieten, ohne dass diese über eine dauerhafte Kennzeichnung verfügen, die den Hersteller eindeutig identifiziert, wenn dies geschieht wie beim Testkauf des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ (Artikelnummer 38000) durch den Testkäufer H am 28.10.2013“

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.


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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.08.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird untersagt,

1.

Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist, wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.

2.

Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG – mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ############ – in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller eindeutig identifiziert, „,wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet


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(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.

(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:

1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers,
3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder
4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
Eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kann auch formularmäßig übernommen werden, ohne dass dadurch gegen die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.

(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.08.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird untersagt,

1.

Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist, wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.

2.

Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG – mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ############ – in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller eindeutig identifiziert, „,wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet


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Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 22.01.2014 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Ziffer 1 des Hauptsachetenors des angefochtenen Urteils wird wie folgt neu gefasst:

„1.

Kopfhörer anzubieten, ohne dass diese über eine dauerhafte Kennzeichnung verfügen, die den Hersteller eindeutig identifiziert, wenn dies geschieht wie beim Testkauf des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ (Artikelnummer 38000) durch den Testkäufer H am 28.10.2013“

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.


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Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.