Landgericht Nürnberg-Fürth Endurteil, 14. Jan. 2015 - 4 HK O 4439/14
nachgehend
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 491,02 € sowie weiterhin Testkaufkosten in Höhe von 17,89 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.07.2014 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 68 % und die Beklagte 32 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 38.000,00 € festgesetzt (zu Ziffern 1. bis 3. der Klageanträge je 6.000,00 € und zu Ziffern 4. und 5. der Klageanträge je 10.000,00 €).
Tatbestand
„der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, Kopfhörer in den Verkehr zu bringen, wie beim ... geschehen,
-
1.Ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie der zugehörigen Geräteart registriert worden zu sein, sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden;
-
2.Die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifizieren;“
eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Hierauf wurde der Rechtsstreit in diesem Umfang übereinstimmend für erledigt erklärt.
der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, Kopfhörer in den Verkehr zu bringen, wie beim ... geschehen,
-
3.oder den ... geschehen, ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder sofern dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung gekennzeichnet sind.
-
4.mit einer Garantie, ohne auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen, sowie nicht darauf hinzuweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, sowie nicht alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers anzugeben, wie nachstehend:
4.
-
5.Mit CE, wenn die Voraussetzungen, das CE-Zeichen zu führen, nicht erfüllt sind.
-
6.Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung in den Anträgen 1.–5. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft angedroht.
-
7.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.336,90 € zzgl. Testkaufkosten in Höhe von 17,89 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Klage wird abgewiesen.
Gründe
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(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.08.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird untersagt,
1.
Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist, wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.
2.
Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG – mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ############ – in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller eindeutig identifiziert, „,wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin ist ein nicht gewinnorientiertes Unternehmen, das im Jahr 2005 als „Rücknahmesystem von LED- und Gasentladungslampen von führenden Lichtherstellern“ gegründet wurde. Sie verfolgt den Zweck, ihren Gesellschaftern und anderen Systemteilnehmern ein ökologisch und ökonomisch nachhaltiges System zur Rücknahme von Beleuchtungskörpern anzubieten, um ihre gesetzlichen und ethischen Verpflichtungen im Rahmen ihrer Herstellerverantwortung zu erfüllen. Ihre Tätigkeit zielt auf die optimierte Sammlung ausgedienter Beleuchtungskörper und deren fachgerechte Entsorgung ab, um so zum Schutz der Umwelt und zur Schonung von Ressourcen beizutragen. Die Klägerin führt deutschlandweit mit ca. 10.000 Sammelstellen die Rücknahme von Gasentladungslampen (z. B. Energiesparlampen und Leuchtstofflampen) sowie LED-Lampen über kommunale Wertstoffhöfe, Vertrags-Sammelstellen und durch die direkte Abholung bei Großverbrauchern durch.
4Die Beklagte handelt im Internet mit Beleuchtungskörpern.
5Die Klägerin ließ durch eine Testkaufagentur einen Testkauf bei dem Weiterverkäufer B in B2 durchführen. Gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) erwarb die Testkäuferin eine „Energiesparlampe für Strahler ##########“. Dieses Produkt, das der Weiterverkäufer bei der Beklagten erworben hatte, trägt die Bezeichnung „ZAZ“ (Anlage LL 2).
6In dem von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (G2) geführten Verzeichnis der registrierten Hersteller ist eine solche Marke nicht enthalten, wohl aber eine Marke „ZAZO“ (Anlage LL 4). Die erworbene Energiesparlampe ist zudem nicht so gekennzeichnet, dass ihr Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2012 (Anlage LL 7) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie rügte, die Beklagte vertreibe Beleuchtungskörper mit der Kennzeichnung „ZAZ“, ohne dass dafür eine wirksame und ordnungsgemäße Registrierung vorliege. Es fehle auch eine Kennzeichnung, aufgrund der sich der Hersteller eindeutig identifizieren lasse. Die Beklagte habe deshalb gegen die Marktverhaltensregelungen des § 6 Abs. 2 ElektroG und des § 7 ElektroG verstoßen.
8Die Beklagte gab daraufhin unter dem 20.07.2012 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung folgenden Inhalts ab (Anlage LL 7):
9„1.
10Die Firma C GmbH & Co. KG wird es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € zukünftig unterlassen, die Energiesparlampe für Strahler, ############, die auf der anliegenden Fotokopie abgebildet ist, in Deutschland zu bewerben, anzubieten und/oder zu verkaufen, wenn diese keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthält, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifiziert.
112.
12Die Firma C wird der Firma D GmbH Auskunft darüber erteilen, von welchem oder welchen Unternehmen die streitgegenständlichen Beleuchtungskörper bezogen wurden, und zwar unter Angabe der genauen Firmierung und der Anschrift und unter Vorlage zumindest einer Rechnung jedes dieser Unternehmen.“
13Die Klägerin hat sodann gegen die Beklagte eine am 15.08.2012 erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Arnsberg folgenden Inhalts erwirkt:
14„Der Antragsgegnerin wird untersagt,
151.
16Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist.
172.
18Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG – mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ############ - in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifizieren.
19Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.“.
20Nach Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht Arnsberg die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 13.09.2012 - 8 O 100/12 - bestätigt (Anlage LL 8). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Senats, dass es an einem Verfügungsgrund fehle, hat die Klägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen.
21Die Klägerin hat gemeint, sie selbst habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs nicht ordnungsgemäß registrierter und gekennzeichneter Beleuchtungskörper aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 6 Abs. 2; 7 S. 1 ElektroG. Als Wettbewerberin der Beklagten sei sie aktivlegitimiert. Die Retourlogistik von Altlampen sei Geschäftszweck der Klägerin. Die Beklagte sei als Herstellerin von Beleuchtungskörpern im Sinne des ElektroG anzusehen und damit nach §§ 10 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 und Abs. 4 ElektroG verpflichtet, die Altgeräte zu sammeln und abzuholen. Die Parteien befänden sich hinsichtlich der Retourlogistik in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Es reiche das Bestehen eines mittelbaren Wettbewerbsverhältnisses aus. So sei es unschädlich, wenn sich das Angebot einer Partei an die Hersteller/Händler wende und das der anderen an die Kunden des Herstellers, solange die Verbraucher als mittelbare „Kunden“ des mit den Händlern/Herstellern in direktem Vertragsverhältnis Stehenden angesehen werden könnten. Die Abnehmer von Beleuchtungsmitteln seien in Ansehung der Retourlogistik mittelbare Kunden der Klägerin. Denn sie seien ihrerseits nach § 9 Abs. 1 ElektroG verpflichtet, die Altgeräte der getrennten Entsorgung zuzuführen und dürften dabei darauf vertrauen, dass die im Kaufpreis enthaltenen Kosten der Entsorgung von der Beklagten abgeführt worden seien. Diese begünstige ihren Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin, indem sie ihren Kunden konkludent die Retourlogistik der Altgeräte anbiete, die ihr hierfür obliegenden Kosten aber der Klägerin aufbürde.
22Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin des in Rede stehenden Produkts anzusehen. Für die von ihr vertriebenen Beleuchtungskörper habe zum Zeitpunkt des Testkaufs keine ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung G2 bestanden, so dass das Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 S. 5 i. V. m. S. 2 ElektroG eingreife. Die Beleuchtungskörper wiesen auch keine Herstellerkennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG auf. Die vorgenannten Vorschriften seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
23Die Klägerin verfolgt hilfsweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die ihren Gesellschaftern zustehenden Unterlassungsansprüche. Sie ist insoweit von acht ihrer Gesellschafter (F GmbH, F2 GmbH, F3 GmbH & Co. KG, F4 GmbH, F5 GmbH, F6 GmbH, F7 GmbH, F8 GmbH) ermächtigt worden, deren sich aus dem ElektroG in Verbindung mit dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen.
24Die Beklagte hat gemeint, die Klageanträge genügten nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil sie ohne Konkretisierung auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale Bezug nähmen. Der Begriff „Beleuchtungskörper“ sei gesetzlich nicht hinreichend definiert. Im ElektroG fehle auch eine Definition, wann eine Kennzeichnung „dauerhaft“ sei. Die Klägerin habe diese Begriffe zudem nicht in ihrer Klageschrift näher eingegrenzt. Es bestehe auch kein Unterlassungsanspruch der Klägerin. Mit näheren Ausführungen hat die Beklagte geltend gemacht, § 6 Abs. 2 und § 7 S. 1 ElektroG seien keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Ferner hat sie darauf hingewiesen, sie und ihr Zulieferer, die G GmbH, seien seit 2007 als Unternehmen bei der Stiftung G2 registriert. Die Beklagte hat zudem bestritten, dass ihr durch das gerügte Verhalten ein mehr als nur unerheblicher finanzieller Vorteil entstanden sei. Schließlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
25Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
26Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klageanträge seien hinreichend bestimmt. Die Klägerin habe in der Klageschrift die Verletzungshandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend dargelegt. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 6 Abs 2 ElektroG und § 7 ElektroG begründet. Die Klägerin sei aktiv legitimiert. Da sie – ebenso wie die Beklagte – die Sammlung und Rücknahme ausgedienter Beleuchtungskörper anbiete, bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die genannten Vorschriften des ElektroG seien Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Eine Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 2 ElektroG liege unstreitig vor. Es bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Die diesbezügliche Vermutung sei nicht widerlegt. Die Unterlassungserklärung der Beklagten beziehe sich allein auf den Verstoß gegen § 7 ElektroG, nicht aber auf einen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 ElektroG. Hinsichtlich des Verstoßes gegen § 7 ElektroG sei sie zu eng gefasst, weil sie sich nur auf den konkret vorgefallenen Wettbewerbsverstoß, nicht aber auf kerngleiche Verletzungsformen beziehe. Die Unterlassungsansprüche seien nicht verjährt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist sei aufgrund des Einganges des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 13.08.2012 ab diesem Zeitpunkt gehemmt gewesen. Die Hemmung habe bis zum Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren am 05.04.2013 trotz Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2013 ununterbrochen angedauert (§ 204 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 BGB); durch den Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren sei die Verjährung erneut gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO).
27Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Klageanträge seien nicht hinreichend bestimmt und § 6 Abs. 2 sowie § 7 S. 1 ElektroG stellten keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie behauptet nun erstmals, die Mengen der streitgegenständlichen Artikel seien trotz falscher Etikettierung bei der Stiftung G2 von der Lieferantin, der G GmbH, erfasst worden. Dieses Unternehmen habe auch die Entsorgungsgebühren bezahlt und arbeite mit dem Entsorgungsunternehmen H GmbH zusammen.
28Die Beklagte beantragt,
29das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
30Die Klägerin beantragt,
31die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass
321.
33im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 2. die Formulierung „und/oder Importeur“ entfällt;
342.
35im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 1. hinter „… registriert ist“ und im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 2. hinter „eindeutig identifizieren“ jeweils eingefügt wird „,wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat“.
36Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen. Weiterhin meint sie, ihre Klageanträge genügten dem Bestimmtheitserfordernis. Eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform sei im vorliegenden Fall nicht notwendig. Sie begehre das umfassende Unterlassen des Vertriebs nicht ordnungsgemäß registrierter und gekennzeichneter Beleuchtungskörper. Eine weitergehende Konkretisierung ihrer Klageanträge könne nicht verlangt werden, ohne ihren Unterlassungsanspruch unzumutbar einzuschränken. Die Klage sei auch begründet. § 6 Abs. 2 ElektroG und § 7 S. 1 ElektroG seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die Klägerin bestreitet schließlich das Vorbringen der Beklagten zu der behaupteten Erfassung der Mengen der in Rede stehenden Artikel und rügt insoweit Verspätung.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38II.
39Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
401.
41Die Klageanträge sind mit den im Senatstermin aufgenommenen Maßgabezusätzen hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
42Es handelt sich nicht um bloß gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge (vgl. Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 12 UWG Rn. 2.40). Denn statt des in § 6 Abs. 2 S. 5 und § 7 S. 1 ElektroG verwendeten Begriffs der „Elektro- und Elektronikgeräte“ beziehen sich die Klageanträge auf „Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG“.
43Zwar ist der Begriff der „Beleuchtungskörper“ nicht abschließend gesetzlich definiert (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 ElektroG in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs I zum ElektroG). Daraus folgt aber keine mangelnde Bestimmtheit der Klageanträge. Denn deren hinreichende Bestimmtheit wird durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung gewährleistet.
44Dadurch wird das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht eingeschränkt. Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes der Beklagten liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ begangen wurde, sondern darin, dass ein Beleuchtungskörper in Verkehr gebracht wurde, ohne dass der Hersteller für die betreffende Marke ordnungsgemäß registriert ist, bzw. dass ein Beleuchtungskörper ohne eine zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers geeignete dauerhafte Kennzeichnung angeboten bzw. verkauft wurde.
45Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung steht nicht in Widerspruch zu der Einschränkung des Klageantrags zu 2., die lautet: „mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler ############“. Diese Einschränkung berücksichtigt lediglich, dass die Beklagte insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat.
46Soweit im Klageantrag zu 2. der im ElektroG nicht definierte Begriff „dauerhaft“ genannt ist, steht dies der Bestimmtheit des Antrags schon deshalb nicht entgegen, weil dessen Sinngehalt hinreichend verständlich ist. Das Adjektiv „dauerhaft“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch „einen langen Zeitraum überdauernd, beständig“ (Duden „online“ (www.duden.de)). Daraus ergibt sich, dass die Kennzeichnung mit dem Produkt fest verbunden sein muss und nicht einfach abzulösen sein darf (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 17). Im Übrigen erfolgt eine nähere Spezifizierung des Begriffs durch die Norm DIN EN 50419.
472.
48Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin selbst indes nicht zu.
49Denn die Parteien sind nicht als Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 95). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker). Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte).
50a)
51Hier besteht kein unmittelbares konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Sie setzen keine gleichartigen Waren bzw. gewerblichen Leistungen ab. Sie sind nicht auf demselben sachlich relevanten Markt tätig. Die Klägerin bietet als Gemeinschaftsunternehmen der führenden Hersteller von Beleuchtungskörpern den ihr angeschlossenen Unternehmen die bundesweite, einheitliche Retourlogistik für Altlampen an (vgl. Anlage LL 1). Die Beklagte handelt im Internet mit Beleuchtungskörpern. Zu ihrem Kundenkreis gehören Wiederverkäufer bzw. Zwischenhändler, möglicherweise auch Endverbraucher. Für die Beklagte besteht zwar infolge der Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG (dazu nachfolgend) eine gesetzliche Rücknahmepflicht nach § 10 ElektroG. Diese steht im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit, dem Verkauf von Beleuchtungskörpern. Das ändert aber nichts daran, dass sie nicht auf demselben sachlichen Markt wie die Klägerin tätig ist. Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise sind die angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen der Parteien nicht austauschbar. Vielmehr kommt die Beklagte dann, wenn sie nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin gilt, selbst als Kundin der Klägerin in Betracht.
52b)
53Auch ein sog. mittelbares Wettbewerbsverhältnis (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 2 UWG Rn. 96 ff.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller, 3. Aufl., § 2 UWG Rn. 138, 141) liegt zwischen den Parteien nicht vor. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es zwar, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte). Die Klägerin versucht aber auch nicht mittelbar, wie die Beklagte Beleuchtungskörper abzusetzen. Die Beklagte bietet demgegenüber keine Retourlogistik für andere Unternehmen, insbesondere für Hersteller an.
54Der Umstand, dass die Besitzer von ausgedienten Beleuchtungsmitteln nach § 9 Abs. 1 ElektroG verpflichtet sind, diese der getrennten Entsorgung zuzuführen, macht sie nicht zu mittelbaren Kunden der Klägerin. Denn ein Endverbraucher hat nicht für die Organisation des Rücknahmesystems bzw. die Retourlogistik Sorge zu tragen. Die Parteien stehen insoweit gerade nicht im Wettbewerbsverhältnis zueinander. Denn der Beklagten ist nicht an der Rücknahme der Beleuchtungskörper, geschweige denn den damit einhergehenden Entsorgungskosten gelegen.
55c)
56Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wechselbeziehung zwischen Absatzförderung und Absatzbeeinträchtigung annehmen. Dies kann möglicherweise im Falle eines Behinderungswettbewerbs (§ 4 Nr. 7 bis 10 UWG) in Betracht kommen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 99 und 105). Darum geht es hier indes nicht. Denn die Klägerin macht Verstöße im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG geltend.
57d)
58Für die Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es schließlich nicht, dass die Klägerin durch die angegriffene Wettbewerbshandlung in ihrem eigenen Marktstreben irgendwie betroffen ist. Auch eine bloße Beeinträchtigung reicht nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte). So liegt es hier.
59Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen (vgl. Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 18 Rn. 31), soweit die Klägerin eigene Ansprüche geltend macht.
603.
61Die Klägerin kann aber die ihren Gesellschaftern gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgen.
62a)
63Grundsätzlich ist es zulässig, den Anspruch eines Mitbewerbers in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Voraussetzung dafür sind eine Ermächtigung und ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung auf Grund der besonderen Beziehungen zum Rechtsinhaber. Dabei sind auch wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen. Das erforderliche eigene Interesse kann sich insbesondere aus einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung ergeben (Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 8 UWG Rn. 3.22 m. w. N.).
64Die Klägerin ist unstreitig von ihren vorstehend unter I. genannten Gesellschaftern ermächtigt worden, deren sich aus dem ElektroG in Verbindung mit dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen.
65Es besteht auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung. Sie hat ein wirtschaftliches Interesse daran, gegen den Vertrieb nicht registrierter und nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Beleuchtungskörper vorzugehen und für ihre Gesellschafter Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Ebenso besteht ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Gesellschafter an der Prozessführung durch die Klägerin; dadurch entstehen der Beklagten auch keine ungerechtfertigten Nachteile (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 44). Auf diese Weise können die Ansprüche der Gesellschafter in einem Prozess verfolgt werden. Dass mehrere Prozesse vermieden werden, liegt gerade auch im Interesse der Beklagten. Dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht abtretbar sind (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 3.18 ff.), steht der Zulässigkeit der Prozessstandschaft nicht entgegen. Hierfür genügt es, dass die Rechtsausübung - wie hier - überlassungsfähig ist (vgl. Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 46). Die Prozessstandschaft ist im Prozess zudem offengelegt worden (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 47).
66Die Klägerin macht die Ansprüche ihrer Gesellschafter kumulativ geltend. Dagegen bestehen keine Bedenken.
67b)
68Die Klagebefugnis der Gesellschafter der Klägerin besteht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Zwischen diesen Herstellern von Beleuchtungskörpern und der Beklagten besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Es ist unerheblich, dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen (Hersteller/Händler) tätig sind. Denn mittelbar sind die Kunden des Händlers auch Kunden des Herstellers, um die dieser meist selbst wirbt (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 96d).
694.
70Die im Wege der Prozessstandschaft verfolgten Klageanträge sind begründet.
71a)
72Klageantrag zu 1.:
73Der im Wege der Prozessstandschaft insoweit gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Gesellschafter der Klägerin besteht gem. §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG.
74aa)
75Unzweifelhaft stellt das Inverkehrbringen der in Rede stehenden Energiesparlampe eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
76bb)
77Diese ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG unlauter.
78Gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu einer solchen Marktverhaltensregelung gehört auch § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG (Senat, MMR 2013, 95; OLG München, GRUR-RR 2011, 424, 425 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2010, 754 - Golly Telly; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.155b; MünchKomm/Schaffert, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 69, 70). Nach dieser Bestimmung dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Bei dieser Vorschrift handelt sich um eine Bestimmung, die produktbezogen ein Absatzverbot regelt. Die Norm bezweckt in erster Linie den Umweltschutz, daneben aber auch den Schutz der Verbraucher, weil diese die Gewähr haben sollen, dass der Hersteller die von ihnen erworbenen Geräte zurücknimmt und sie dadurch von der Entsorgungslast befreit (Köhler/Bornkamm, a. a. O.). Für den Wettbewerb ist es von großer Bedeutung, dass sich alle Anbieter bestimmter Waren an die Sicherung der Rücknahme dieser Produkte halten, die durch das Absatzverbot sichergestellt werden soll. Wer dagegen verstößt, beeinträchtigt in erheblicher Weise den Wettbewerb (Senat, MMR 2013, 95).
79cc)
80Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen der Energiesparlampe, die sie an den Weiterverkäufer B abgegeben hat, gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG verstoßen.
81Der Anwendungsbereich des ElektroG ist eröffnet, weil es sich bei der Energiesparlampe um einen Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG handelt. Energiesparlampen sind Kompaktleuchtstofflampen. Die in Nr. 5 des Anhangs I zum ElektroG geregelte Ausnahme vom Anwendungsbereich des ElektroG („mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten“) gilt für sie nicht (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 2 Rn. 23).
82Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16 ElektroG) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 der Vorschrift registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 S. 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern istmarken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird (BVerwG, Urteil vom 15.04.2010 – 7 C 9/09). Es kommt somit nicht darauf an, dass die Beklagte und ihr Zulieferer, die G GmbH, seit 2007 als Unternehmen bei der Stiftung G2 registriert sind. Denn auch die identifizierende Angabe der Marke ist konstitutiver Teil der Registrierung (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 6 Rn. 29).
83Soweit die Beklagte mit der Berufung erstmals geltend macht, die Mengen der streitgegenständlichen Artikel seien bei der Stiftung G2 von ihrer Lieferantin erfasst worden, ist das hier unerheblich. Denn dabei handelt es sich um Mengenmeldungen nach § 13 ElektroG, nicht aber um die nach § 6 Abs. 2 ElektroG erforderliche Registrierung.
84Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin der in Rede stehenden Energiesparlampe anzusehen. Nach dieser Vorschrift gilt der Vertreiber als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Dies war hier der Fall. Die Beklagte hat ein neues Elektrogerät (die betreffende Energiesparlampe) eines nicht in Bezug auf die Marke „ZAZ“ registrierten Herstellers zum Verkauf angeboten. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Vertreiber aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht erkennt, dass er Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 73; Senat, MMR 2013, 95). Die Beklagte hat nicht dargetan, sich vor dem Inverkehrbringen des Produkts in geeigneter Weise – etwa durch Nachfrage beim Hersteller oder Recherche auf der von der Stiftung G2 gem. § 14 Abs. 2 S. 2 ElektroG einzurichtenden Internetseite (vgl. Giesberts/Hilf, a. a. O.) – nach dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Registrierung erkundigt zu haben.
85Den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber treffen grundsätzlich sämtliche Herstellerpflichten (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14; Giesberts/Hilf, a. a. O., § 3 Rn. 74; ebenso die Begründung zum Entwurf des ElektroG, BT-Drucksache 15/3930, S. 22). Dazu zählt auch das Verbot gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG (Senat, MMR 2013, 95).
86dd)
87Der Verstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die Mitbewerber des Beklagten müssen für die Registrierung erhebliche Mittel und Zeit aufwenden, die sich sog. „Trittbrettfahrer“ ersparen, die mit den Produkten, in Bezug auf die eine Registrierungspflicht besteht, handeln, sich aber um die Beteiligung an den Entsorgungskosten gerade nicht kümmern. Es liegt im Übrigen auch im Wesen eines Vertriebsverbotes, das gleiche Bedingungen im Wettbewerb sicherstellen soll, dass ein Verstoß dagegen den Wettbewerb zwangsläufig spürbar beeinträchtigen muss (Senat, MMR 2013, 95). Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm ist ein Verstoß gegen sie auch nicht dann wettbewerbsrechtlich irrelevant, wenn er dem Verletzer keinen Wettbewerbsvorteil bringt (MünchKomm/Schaffert, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303).
88ee)
89Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr wird aufgrund des vorliegenden Wettbewerbsverstoßes tatsächlich vermutet. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Die Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 20.07.2012 bezieht sich allein auf den gerügten Verstoß gegen § 7 ElektroG, nicht aber auf den Verstoß gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG.
90b)
91Klageantrag zu 2.:
92Der diesbezügliche Unterlassungsanspruch der Gesellschafter der Klägerin ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG.
93aa)
94Die im Angebot bzw. im Verkauf der fraglichen Energiesparlampe zu sehende geschäftliche Handlung ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG unlauter.
95§ 7 S. 1 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung i. S. des § UWG § 4 Nr. 11 UWG dar. Nach dieser Norm müssen Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft u. a. so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Die Pflicht zur Kennzeichnung des Herstellers ist Voraussetzung dafür, dass die Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 Abs. 5 S. 7 ElektroG identifiziert werden können. Zwar dient die Kennzeichnungspflicht unmittelbar Belangen des Umweltschutzes, die für sich genommen wettbewerbsneutral sind. Darüber hinaus bezweckt § 7 S. 1 ElektroG jedoch insoweit den Schutz der Marktteilnehmer, als vermieden werden soll, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte - in gleicher Weise wie bei einer fehlenden Registrierung des Herstellers - mit Entsorgungskosten belastet würde. Dieses Interesse der Marktteilnehmer hat im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich Berücksichtigung gefunden (BT-Drs. 15/3930, S. 23 [zu § 6 ElektroG]). Daraus folgt die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Kennzeichnungspflicht jedenfalls im Verhältnis zum Mitbewerber (OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013 - 13 U 84/13 = BeckRS 2013, 21103; Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14; Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 958 f.). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Hersteller - wie dies offenbar in der Praxis geschieht - den von ihnen zu entsorgenden Anteil nicht nach dem tatsächlichen Aufkommen in der gesamten Altgerätemenge, sondern gemäß § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG nach dem Marktanteil der von ihnen in Verkehr gebrachten Menge bestimmen lassen. Die Identifizierbarkeit des einzelnen Herstellers kann z. B. relevant werden, um die gesonderte Entfernung bestimmter Gefahrstoffe o. ä. dem Hersteller des einzelnen Produkts in Rechnung zu stellen (Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, Fn. 42).
96bb)
97Die Beklagte hat gegen § 7 S. 1 ElektroG verstoßen, weil auf dem Produkt eine Kennzeichnung fehlt, die den Herstellereindeutig identifiziert. Die Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG kann zwar durch Angabe des Namens, der Handelsmarke, des Warenzeichens, der registrierten Firmennummer oder anderer geeigneter Mittel zur Identifikation des Herstellers erfolgen (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 12). Welchem Hersteller die Marke oder Bezeichnung „ZAZ“ zuzuordnen ist, ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auf die Angaben auf der Verpackung kommt es nicht an, weil die Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG direkt auf dem Produkt erfolgen muss (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 18). Letztlich stellt auch die Beklagte einen Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG nicht in Abrede, zumal sie insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat.
98Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG trifft den Hersteller im Sinne des ElektroG (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14; Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 2). Die Beklagte ist – wie ausgeführt - nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin der in Rede stehenden Energiesparlampe zu behandeln (s. o. a) cc)).
99Ob den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG ausnahmslos trifft oder ob er insbesondere einwenden kann, dass ihm eine Kennzeichnung des nicht von ihm selbst produzierten Gerätes namentlich aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Beklagte keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat (vgl. Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14).
100Auch die Frage, ob der nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltende Vertreiber verpflichtet ist, eine auf ihn selbst hinweisende Kennzeichnung anzubringen, oder ob seine Verpflichtung aus § 7 Satz 1 ElektroG aufgrund der Besonderheiten seiner Position in der Lieferkette dahin modifiziert ist, dass er (lediglich) darauf hinwirken muss, dass eine auf einen ordnungsgemäß registrierten Hersteller – nicht notwendigerweise ihn selbst – hinweisende Kennzeichnung angebracht wird, kann vorliegend dahinstehen (vgl. Senat, a. a. O.). Ein Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG liegt schon deshalb vor, weil die in Rede stehende Energiesparlampe jedenfalls keine eindeutige Herstellerkennzeichnung aufweist.
101cc)
102Der Verstoß der Beklagten ist spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Die Regelung in § 7 Satz 1 ElektroG soll u. a. Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14 mit Verweis auf OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
103dd)
104Die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr ist auch hinsichtlich des Verstoßes gegen § 7 S. 1 ElektroG nicht vollständig widerlegt.
105Zwar hat die Beklagte insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben. Diese bezieht sich jedoch nur auf die mangelnde Kennzeichnung der in Rede stehenden Energiesparlampe. Die Unterwerfungserklärung deckt damit den durch das vorangegangene wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten entstandenen Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht in vollem Umfang ab (vgl. BGH GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet). Denn eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. In entsprechendem Umfang gilt ein gerichtliches Verbot, auch wenn es auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist.
106Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes der Beklagten liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ begangen wurde, sondern darin, dass ein Beleuchtungskörper ohne eine zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers geeignete dauerhafte Kennzeichnung angeboten bzw. verkauft wurde (vgl. auch Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14). Es besteht danach die Gefahr, dass die Beklagte auch andere Beleuchtungskörper ohne die gebotene Herstellerkennzeichnung anbietet bzw. verkauft.
107Zwar erstreckt sich eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung ebenso wie ein entsprechender Unterlassungstitel im Allgemeinen nicht nur auf identische, sondern auf alle Handlungen, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen. Die Auslegung der Unterwerfungserklärung des Schuldners kann jedoch auch ergeben, dass sie bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform beschränkt sein soll (vgl. BGH, WRP 1997, 1067 – Sekundenschnell; GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet). Davon geht der Senat hier aus. Denn obwohl die Beklagte zu einer weiter gefassten Unterlassungserklärung aufgefordert worden ist, hat sie sich auf die konkrete Verletzungsform beschränkt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 1.123 m. w. N.).
108c)
109Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Unterlassungsansprüche nicht verjährt sind. Die Klägerin hat am 12.07.2012 von den Wettbewerbsverstößen und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt. Der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist (§ 11 Abs. 1 UWG) ist mit Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 13.08.2012 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB). Eine erneute Hemmung der Verjährung ist mit Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren am 05.04.2013 eingetreten (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO). Infolge der Rücknahme des Verfügungsantrags gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2013 ist die Hemmung nicht beendet worden (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).
110III.
111Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
112IV.
113Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) bestehen nicht.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 22.01.2014 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Ziffer 1 des Hauptsachetenors des angefochtenen Urteils wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Kopfhörer anzubieten, ohne dass diese über eine dauerhafte Kennzeichnung verfügen, die den Hersteller eindeutig identifiziert, wenn dies geschieht wie beim Testkauf des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ (Artikelnummer 38000) durch den Testkäufer H am 28.10.2013“
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
1
G r ü n d e
2A.
3Der Antragsteller vertreibt im Online-Handel über seinen Internetauftritt „www.#####.com“ Kopfhörer. Die Antragsgegnerin vertreibt ebenfalls Kopfhörer im Online-Handel, und zwar unter den Internetadressen „##########.de“ und „##########.####“.
4Am 28.10.2013 bestellte der Testkäufer H im Auftrag des Antragstellers bei der Antragsgegnerin einen von dieser im Internet unter der Bezeichnung „Borussia Mönchengladbach Kopfhörer“ angebotenen Bügelkopfhörer zum Preis von 44,90 € inkl. Versandkosten (Bestellbestätigung Anlage FN 3a = Blatt 28-29 der Gerichtsakte). Der bestellte Kopfhörer wurde zusammen mit einer auf den 28.10.2013 datierten Rechnung (Anlage FN 3b = Blatt 30 der Gerichtsakte) an den TestkäuferH ausgeliefert.
5Der im Wesentlichen grün-weiß gefärbte Kopfhörer trägt auf der Außenseite seines Bügels die Aufschrift „Borussia Mönchengladbach“, dort ist zudem zweimal das schwarz-weiße, rautenförmige Unternehmenssymbol der professionellen und amateurmäßigen Fußballsport – u.a. durch die Teilnahme am Spielbetrieb der Fußball-Bundesliga – betreibenden „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ abgebildet. Auf der Innenseite des Bügels werden beim Auseinanderziehen die Schriftzüge „AONIKE-X6-8-L“ (auf der linken Seite) bzw. „AONIKE-X6-8-R“ (auf der rechten Seite) sichtbar. Auf der Verpackung des Kopfhörers finden sich neben weiteren Hinweisen auf die „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ und der Aufschrift „Offizielles Lizenzprodukt“ auch der Vermerk „Made in PRC“ sowie der Abdruck der Firma und der Adresse der „CD Corporate Design GmbH“ aus Mönchengladbach.
6Wer diesen Kopfhörer anfertigte, ist unbekannt. Im Verzeichnis der registrierten Hersteller der als „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) fungierenden „Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung EAR)“ sind weder die „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ noch die „CD Corporate Design GmbH“ als Hersteller eingetragen. Auch ein Hersteller mit dem Namensbestandteil „AONIKE“ oder eine Marke mit dem Wortbestandteil „AONIKE“ sind im Verzeichnis der Stiftung EAR nicht zu finden (vgl. die vom Antragsteller als Anlage FN4 = Blatt 31-36 der Gerichtsakte vorgelegten Ausdrucke von Suchanfragen in diesem Verzeichnis).
7Mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2013 (Anlage FN6 = Blatt 41-49 der Gerichtsakte) mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin ab. Er beanstandete u.a., der Bügelkopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ sei entgegen § 7 Satz 1 ElektroG nicht so gekennzeichnet, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren sei.
8Mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2013 (Anlage FN7 = Blatt 50-53 der Gerichtsakte) erklärte die Antragsgegnerin daraufhin „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch mit rechtsverbindlicher Wirkung“ u.a., sie werde es ab dem 22.11.2013 unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Verbrauchern den Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ mit der Artikel-Nr. 38000 anzubieten, ohne dass dieser eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG hat, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert.
9Ende November 2013 ließ der Antragsteller einen weiteren Testkauf bei der Antragsgegnerin durchführen. Die Testkäuferin T erwarb hierbei einen sogenannten „In-ear-Kopfhörer“ mit der Produktbezeichnung „z j Kopfhörer weiß“. An den zu diesem Gerät gehörenden Steckern befand sich eine auf den Hersteller „z“ hinweisende Kennzeichnung.
10Der Antragsteller hat am 25.11.2013 beim Landgericht Essen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die von der Antragsgegnerin abgegebene und nur auf das konkrete Produkt „Kopfhörer Borussia Mönchengladbach“ beschränkte Unterlassungserklärung sei zu eng gefasst.
11Der Antragsteller hat beantragt,
12der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet
13- 14
1. unabhängig von einer Beschränkung auf Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ mit der Artikel-Nr. 38000 Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert,
2.-5. (…) (die erstinstanzlichen Anträge zu 2.-5. sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens).
16Die Antragsgegnerin hat u.a. beantragt,
17den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf den Antrag zu 1) zurückzuweisen.
18Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, die von ihr unter dem 18.11.2013 abgegebene Unterlassungserklärung habe die konkrete Verletzungsform abgedeckt. Ein Anlass, eine weitergehende Unterlassungserklärung abzugeben, bestehe nicht.
19Mit dem angefochtenen, am 22.01.2014 verkündeten Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt,
20„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet
21- 22
1. Bügelkopfhörer wie den Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ mit der Artikel-Nr. 38000 Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert,
2.-5. (…)“ (die Verurteilung zu 2.-5. ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens; insoweit erfolgte antragsgemäße Verurteilung, zu 4. und 5. aufgrund eines Anerkenntnisses der Antragsgegnerin)
24Den weitergehenden Verfügungsantrag zu 1. hat das Landgericht zurückgewiesen.
25Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht sinngemäß ausgeführt, der Bügelkopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ habe unstreitig über keine Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG verfügt. Die von der Antragsgegnerin abgegebene Unterlassungserklärung sei zu eng gefasst. Die Unterlassungsverpflichtung sei auf alle Bügelkopfhörer zu erstrecken, weil insoweit kerngleiche Verletzungshandlungen möglich seien. Eine Erstreckung auf alle Arten von Kopfhörern, mithin auch auf sogenannte „In-ear-Kopfhörer“, könne der Antragsteller indes nicht verlangen. Derartige Kopfhörer unterschieden sich von Bügelkopfhörern so weitreichend, dass von einer kerngleichen Verletzungshandlung nicht mehr ausgegangen werden könne. Überdies habe der vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin Ende November 2013 erworbene „In-ear-Kopfhörer“ („z“) über eine Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG verfügt.
26Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung. Er ist der Auffassung, die Wiederholungsgefahr beschränke sich nicht nur auf einen bestimmten Typ von Kopfhörern, sondern erfasse das gesamte Wettbewerbssegment, jedenfalls dann, wenn der Verstoß in diesem ganzen Segment denkbar und somit zwingend kerngleich sei.
27Der Antragsteller beantragt,
28das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und Ziffer 1 des Hauptsachetenors des angefochtenen Urteils wie folgt neu zu fassen:
29„1.
30Kopfhörer anzubieten, ohne dass diese über eine dauerhafte Kennzeichnung verfügen, die den Hersteller eindeutig identifiziert,
31wenn dies geschieht wie bei dem Testkauf des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ (Artikelnummer 38000) durch den Testkäufer H am 28.10.2013“.
32Die Antragsgegnerin beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es den Verfügungsantrag zu 1. zurückgewiesen hat. Bei der Formulierung des Unterlassungsgebotes seien zwar gewisse Verallgemeinerungen zulässig, jedoch nur insoweit, als das Charakteristische bzw. der „Kern“ der konkreten Verletzungsform hierin noch zum Ausdruck komme. Charakteristikum der Verletzungshandlung sei hier die Nicht-Kennzeichnung eines Bügelkopfhörers gewesen, bezüglich andersartiger Kopfhörer sei eine Verallgemeinerung daher nicht zulässig.
35Soweit in den vorstehenden Ausführungen Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.
36B.
37Die – zulässige – Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der – zulässige – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, soweit ihn der Antragsteller mit seiner Berufung weiterverfolgt, auch begründet.
38I. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt.
39II. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG.
401. Bei dem Angebot des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ handelte es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
412. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen § 7 Satz 1 ElektroG. Die Antragsgegnerin hat durch das streitgegenständliche Angebot gegen diese Vorschrift verstoßen. Nach § 7 Satz 1 ElektroG müssen Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden (von dem Vorliegen dieser zeitlichen Voraussetzung ist hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen), dauerhaft u.a. so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.
42a) § 7 Satz 1 ElektroG ist als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen (OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
43b) Der gelieferte Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ entsprach den Vorgaben des § 7 Satz 1 ElektroG nicht. Seine Herkunft ist bislang ungeklärt. Nach dem von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Vorbringen des Antragstellers ist keiner der auf dem Kopfhörer – oder auf seiner Verpackung – angebrachten Hinweise geeignet, den bislang nicht bekannten, ausweislich des Verpackungsaufdruckes „Made in PRC“ möglicherweise in der Volksrepublik China ansässigen ursprünglichen Produzenten des Gerätes zu identifizieren. Die konkrete Verbindung der „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ oder der „CD Corporate Design GmbH“ zu dem hier in Rede stehenden Produkt ist ebenfalls unbekannt. Im Übrigen sind die beiden letztgenannten Unternehmen auch nicht im Verzeichnis der registrierten Hersteller der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung EAR) eingetragen.
44c) Die Antragsgegnerin war – jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation – verpflichtet, die Einhaltung der hier in Rede stehenden Vorgaben des § 7 Satz 1 ElektroG sicherzustellen.
45Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG trifft den Hersteller im Sinne des ElektroG (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl. [2009], § 7 Rdnr. 2). Die Antragsgegnerin ist im vorliegenden Falle als Herstellerin des Kopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ im Sinne des ElektroG zu behandeln. Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gilt der Vertreiber als Hersteller, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Dies ist hier der Fall. Mangels eines anderweitigen Vorbringens der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass der hier in Rede stehende Kopfhörer von einem nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Hersteller stammt und die Antragsgegnerin dies zumindest hätte erkennen können.
46Den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber treffen grundsätzlich sämtliche Herstellerpflichten (Giesberts/Hilf, a.a.O., § 3 Rdnr. 74; ebenso die Begründung zum Entwurf des ElektroG, BT-Drucksache 15/3930, S. 22). Durch die Regelung soll eine Selbstkontrolle des Marktes erreicht werden, um zu verhindern, dass in großem Umfang Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller in den Verkehr gelangen (BT-Drucksache 15/3930, S. 22).
47Ob den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG ausnahmslos trifft oder ob er insbesondere einwenden kann, dass ihm eine Kennzeichnung des nicht von ihm selbst produzierten Gerätes namentlich aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Antragsgegnerin keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat.
48Da der in Rede stehende Kopfhörer keine einzige auf einen (möglichen) Hersteller hinweisende Kennzeichnung aufweist, bedarf es ebenfalls keiner Entscheidung darüber, ob der nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltende Vertreiber verpflichtet ist, eine auf ihn selbst hinweisende Kennzeichnung anzubringen, oder ob seine Verpflichtung aus § 7 Satz 1 ElektroG aufgrund der Besonderheiten seiner Position in der Lieferkette dahin modifiziert ist, dass er (lediglich) darauf hinwirken muss, dass eine auf einen ordnungsgemäß registrierten Hersteller – nicht notwendigerweise ihn selbst – hinweisende Kennzeichnung angebracht wird.
493. Der Verstoß der Antragsgegnerin ist spürbar iSd § 3 Abs. 1 UWG. Die Regelung in § 7 Satz 1 ElektroG soll u.a. Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen (OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
504. Der Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 7 Satz 1 ElektroG begründet eine Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. [2014], § 8 Rdnr. 1.33 m.w.N.).
51a) Die Wiederholungsgefahr besteht dabei nicht nur im Hinblick auf Bügelkopfhörer, sondern im Hinblick auf alle Arten von Kopfhörern.
52Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverurteilung sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen gestattet, sofern auch in diesen Verallgemeinerungen (noch) das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, GRUR 2002, 187 [Lieferstörung]; GRUR 1999, 509 [Vorratslücken]). Dies hat seinen Grund darin, dass eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet (BGH, a.a.O.).
53Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes der Antragsgegnerin liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb eines Bügelkopfhörers begangen wurde, sondern darin, dass ein aus unbekannter Quelle stammender Kopfhörer ohne eine zur Identifizierung des Herstellers geeignete Kennzeichnung vertrieben wurde. Dass es sich bei diesem Kopfhörer – mehr oder weniger zufällig – um einen Bügelkopfhörer handelte, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Im Hinblick auf die Erfüllbarkeit der Verpflichtung aus § 7 Satz 1 ElektroG sind keine entscheidenden Unterschiede zwischen Bügelkopfhörern und anderen Arten von Kopfhörern ersichtlich. So hat der zweite Testkauf des Antragstellers unstreitig gezeigt, dass es auch bei einem sogenannten „In-ear-Kopfhörer“ möglich ist, eine Herstellerkennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG auf dem Gerät anzubringen.
54b) Dass bei dem zweiten Testkauf ein Verstoß gegen § 7 Satz 1 ElektroG nicht festgestellt werden konnte, lässt die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht – auch nicht teilweise – wieder entfallen. Dass es nach einem Wettbewerbsverstoß bei einem nachfolgenden gleichgelagerten Geschäftsvorfall nicht erneut zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist, genügt den strengen Voraussetzungen, die an die Annahme eines Wegfalls der Wiederholungsgefahr zu stellen sind, nicht (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., Rdnrn. 1.39, 1.40, 1.41).
55C.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.08.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird untersagt,
1.
Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist, wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.
2.
Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG – mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ############ – in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller eindeutig identifiziert, „,wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin ist ein nicht gewinnorientiertes Unternehmen, das im Jahr 2005 als „Rücknahmesystem von LED- und Gasentladungslampen von führenden Lichtherstellern“ gegründet wurde. Sie verfolgt den Zweck, ihren Gesellschaftern und anderen Systemteilnehmern ein ökologisch und ökonomisch nachhaltiges System zur Rücknahme von Beleuchtungskörpern anzubieten, um ihre gesetzlichen und ethischen Verpflichtungen im Rahmen ihrer Herstellerverantwortung zu erfüllen. Ihre Tätigkeit zielt auf die optimierte Sammlung ausgedienter Beleuchtungskörper und deren fachgerechte Entsorgung ab, um so zum Schutz der Umwelt und zur Schonung von Ressourcen beizutragen. Die Klägerin führt deutschlandweit mit ca. 10.000 Sammelstellen die Rücknahme von Gasentladungslampen (z. B. Energiesparlampen und Leuchtstofflampen) sowie LED-Lampen über kommunale Wertstoffhöfe, Vertrags-Sammelstellen und durch die direkte Abholung bei Großverbrauchern durch.
4Die Beklagte handelt im Internet mit Beleuchtungskörpern.
5Die Klägerin ließ durch eine Testkaufagentur einen Testkauf bei dem Weiterverkäufer B in B2 durchführen. Gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) erwarb die Testkäuferin eine „Energiesparlampe für Strahler ##########“. Dieses Produkt, das der Weiterverkäufer bei der Beklagten erworben hatte, trägt die Bezeichnung „ZAZ“ (Anlage LL 2).
6In dem von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (G2) geführten Verzeichnis der registrierten Hersteller ist eine solche Marke nicht enthalten, wohl aber eine Marke „ZAZO“ (Anlage LL 4). Die erworbene Energiesparlampe ist zudem nicht so gekennzeichnet, dass ihr Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2012 (Anlage LL 7) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie rügte, die Beklagte vertreibe Beleuchtungskörper mit der Kennzeichnung „ZAZ“, ohne dass dafür eine wirksame und ordnungsgemäße Registrierung vorliege. Es fehle auch eine Kennzeichnung, aufgrund der sich der Hersteller eindeutig identifizieren lasse. Die Beklagte habe deshalb gegen die Marktverhaltensregelungen des § 6 Abs. 2 ElektroG und des § 7 ElektroG verstoßen.
8Die Beklagte gab daraufhin unter dem 20.07.2012 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung folgenden Inhalts ab (Anlage LL 7):
9„1.
10Die Firma C GmbH & Co. KG wird es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € zukünftig unterlassen, die Energiesparlampe für Strahler, ############, die auf der anliegenden Fotokopie abgebildet ist, in Deutschland zu bewerben, anzubieten und/oder zu verkaufen, wenn diese keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthält, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifiziert.
112.
12Die Firma C wird der Firma D GmbH Auskunft darüber erteilen, von welchem oder welchen Unternehmen die streitgegenständlichen Beleuchtungskörper bezogen wurden, und zwar unter Angabe der genauen Firmierung und der Anschrift und unter Vorlage zumindest einer Rechnung jedes dieser Unternehmen.“
13Die Klägerin hat sodann gegen die Beklagte eine am 15.08.2012 erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Arnsberg folgenden Inhalts erwirkt:
14„Der Antragsgegnerin wird untersagt,
151.
16Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist.
172.
18Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG – mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ############ - in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifizieren.
19Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.“.
20Nach Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht Arnsberg die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 13.09.2012 - 8 O 100/12 - bestätigt (Anlage LL 8). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Senats, dass es an einem Verfügungsgrund fehle, hat die Klägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen.
21Die Klägerin hat gemeint, sie selbst habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs nicht ordnungsgemäß registrierter und gekennzeichneter Beleuchtungskörper aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 6 Abs. 2; 7 S. 1 ElektroG. Als Wettbewerberin der Beklagten sei sie aktivlegitimiert. Die Retourlogistik von Altlampen sei Geschäftszweck der Klägerin. Die Beklagte sei als Herstellerin von Beleuchtungskörpern im Sinne des ElektroG anzusehen und damit nach §§ 10 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 und Abs. 4 ElektroG verpflichtet, die Altgeräte zu sammeln und abzuholen. Die Parteien befänden sich hinsichtlich der Retourlogistik in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Es reiche das Bestehen eines mittelbaren Wettbewerbsverhältnisses aus. So sei es unschädlich, wenn sich das Angebot einer Partei an die Hersteller/Händler wende und das der anderen an die Kunden des Herstellers, solange die Verbraucher als mittelbare „Kunden“ des mit den Händlern/Herstellern in direktem Vertragsverhältnis Stehenden angesehen werden könnten. Die Abnehmer von Beleuchtungsmitteln seien in Ansehung der Retourlogistik mittelbare Kunden der Klägerin. Denn sie seien ihrerseits nach § 9 Abs. 1 ElektroG verpflichtet, die Altgeräte der getrennten Entsorgung zuzuführen und dürften dabei darauf vertrauen, dass die im Kaufpreis enthaltenen Kosten der Entsorgung von der Beklagten abgeführt worden seien. Diese begünstige ihren Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin, indem sie ihren Kunden konkludent die Retourlogistik der Altgeräte anbiete, die ihr hierfür obliegenden Kosten aber der Klägerin aufbürde.
22Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin des in Rede stehenden Produkts anzusehen. Für die von ihr vertriebenen Beleuchtungskörper habe zum Zeitpunkt des Testkaufs keine ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung G2 bestanden, so dass das Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 S. 5 i. V. m. S. 2 ElektroG eingreife. Die Beleuchtungskörper wiesen auch keine Herstellerkennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG auf. Die vorgenannten Vorschriften seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
23Die Klägerin verfolgt hilfsweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die ihren Gesellschaftern zustehenden Unterlassungsansprüche. Sie ist insoweit von acht ihrer Gesellschafter (F GmbH, F2 GmbH, F3 GmbH & Co. KG, F4 GmbH, F5 GmbH, F6 GmbH, F7 GmbH, F8 GmbH) ermächtigt worden, deren sich aus dem ElektroG in Verbindung mit dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen.
24Die Beklagte hat gemeint, die Klageanträge genügten nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil sie ohne Konkretisierung auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale Bezug nähmen. Der Begriff „Beleuchtungskörper“ sei gesetzlich nicht hinreichend definiert. Im ElektroG fehle auch eine Definition, wann eine Kennzeichnung „dauerhaft“ sei. Die Klägerin habe diese Begriffe zudem nicht in ihrer Klageschrift näher eingegrenzt. Es bestehe auch kein Unterlassungsanspruch der Klägerin. Mit näheren Ausführungen hat die Beklagte geltend gemacht, § 6 Abs. 2 und § 7 S. 1 ElektroG seien keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Ferner hat sie darauf hingewiesen, sie und ihr Zulieferer, die G GmbH, seien seit 2007 als Unternehmen bei der Stiftung G2 registriert. Die Beklagte hat zudem bestritten, dass ihr durch das gerügte Verhalten ein mehr als nur unerheblicher finanzieller Vorteil entstanden sei. Schließlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
25Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
26Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klageanträge seien hinreichend bestimmt. Die Klägerin habe in der Klageschrift die Verletzungshandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend dargelegt. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 6 Abs 2 ElektroG und § 7 ElektroG begründet. Die Klägerin sei aktiv legitimiert. Da sie – ebenso wie die Beklagte – die Sammlung und Rücknahme ausgedienter Beleuchtungskörper anbiete, bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die genannten Vorschriften des ElektroG seien Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Eine Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 2 ElektroG liege unstreitig vor. Es bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Die diesbezügliche Vermutung sei nicht widerlegt. Die Unterlassungserklärung der Beklagten beziehe sich allein auf den Verstoß gegen § 7 ElektroG, nicht aber auf einen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 ElektroG. Hinsichtlich des Verstoßes gegen § 7 ElektroG sei sie zu eng gefasst, weil sie sich nur auf den konkret vorgefallenen Wettbewerbsverstoß, nicht aber auf kerngleiche Verletzungsformen beziehe. Die Unterlassungsansprüche seien nicht verjährt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist sei aufgrund des Einganges des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 13.08.2012 ab diesem Zeitpunkt gehemmt gewesen. Die Hemmung habe bis zum Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren am 05.04.2013 trotz Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2013 ununterbrochen angedauert (§ 204 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 BGB); durch den Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren sei die Verjährung erneut gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO).
27Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Klageanträge seien nicht hinreichend bestimmt und § 6 Abs. 2 sowie § 7 S. 1 ElektroG stellten keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie behauptet nun erstmals, die Mengen der streitgegenständlichen Artikel seien trotz falscher Etikettierung bei der Stiftung G2 von der Lieferantin, der G GmbH, erfasst worden. Dieses Unternehmen habe auch die Entsorgungsgebühren bezahlt und arbeite mit dem Entsorgungsunternehmen H GmbH zusammen.
28Die Beklagte beantragt,
29das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
30Die Klägerin beantragt,
31die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass
321.
33im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 2. die Formulierung „und/oder Importeur“ entfällt;
342.
35im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 1. hinter „… registriert ist“ und im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 2. hinter „eindeutig identifizieren“ jeweils eingefügt wird „,wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat“.
36Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen. Weiterhin meint sie, ihre Klageanträge genügten dem Bestimmtheitserfordernis. Eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform sei im vorliegenden Fall nicht notwendig. Sie begehre das umfassende Unterlassen des Vertriebs nicht ordnungsgemäß registrierter und gekennzeichneter Beleuchtungskörper. Eine weitergehende Konkretisierung ihrer Klageanträge könne nicht verlangt werden, ohne ihren Unterlassungsanspruch unzumutbar einzuschränken. Die Klage sei auch begründet. § 6 Abs. 2 ElektroG und § 7 S. 1 ElektroG seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die Klägerin bestreitet schließlich das Vorbringen der Beklagten zu der behaupteten Erfassung der Mengen der in Rede stehenden Artikel und rügt insoweit Verspätung.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38II.
39Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
401.
41Die Klageanträge sind mit den im Senatstermin aufgenommenen Maßgabezusätzen hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
42Es handelt sich nicht um bloß gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge (vgl. Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 12 UWG Rn. 2.40). Denn statt des in § 6 Abs. 2 S. 5 und § 7 S. 1 ElektroG verwendeten Begriffs der „Elektro- und Elektronikgeräte“ beziehen sich die Klageanträge auf „Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG“.
43Zwar ist der Begriff der „Beleuchtungskörper“ nicht abschließend gesetzlich definiert (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 ElektroG in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs I zum ElektroG). Daraus folgt aber keine mangelnde Bestimmtheit der Klageanträge. Denn deren hinreichende Bestimmtheit wird durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung gewährleistet.
44Dadurch wird das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht eingeschränkt. Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes der Beklagten liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ begangen wurde, sondern darin, dass ein Beleuchtungskörper in Verkehr gebracht wurde, ohne dass der Hersteller für die betreffende Marke ordnungsgemäß registriert ist, bzw. dass ein Beleuchtungskörper ohne eine zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers geeignete dauerhafte Kennzeichnung angeboten bzw. verkauft wurde.
45Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung steht nicht in Widerspruch zu der Einschränkung des Klageantrags zu 2., die lautet: „mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler ############“. Diese Einschränkung berücksichtigt lediglich, dass die Beklagte insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat.
46Soweit im Klageantrag zu 2. der im ElektroG nicht definierte Begriff „dauerhaft“ genannt ist, steht dies der Bestimmtheit des Antrags schon deshalb nicht entgegen, weil dessen Sinngehalt hinreichend verständlich ist. Das Adjektiv „dauerhaft“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch „einen langen Zeitraum überdauernd, beständig“ (Duden „online“ (www.duden.de)). Daraus ergibt sich, dass die Kennzeichnung mit dem Produkt fest verbunden sein muss und nicht einfach abzulösen sein darf (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 17). Im Übrigen erfolgt eine nähere Spezifizierung des Begriffs durch die Norm DIN EN 50419.
472.
48Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin selbst indes nicht zu.
49Denn die Parteien sind nicht als Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 95). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker). Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte).
50a)
51Hier besteht kein unmittelbares konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Sie setzen keine gleichartigen Waren bzw. gewerblichen Leistungen ab. Sie sind nicht auf demselben sachlich relevanten Markt tätig. Die Klägerin bietet als Gemeinschaftsunternehmen der führenden Hersteller von Beleuchtungskörpern den ihr angeschlossenen Unternehmen die bundesweite, einheitliche Retourlogistik für Altlampen an (vgl. Anlage LL 1). Die Beklagte handelt im Internet mit Beleuchtungskörpern. Zu ihrem Kundenkreis gehören Wiederverkäufer bzw. Zwischenhändler, möglicherweise auch Endverbraucher. Für die Beklagte besteht zwar infolge der Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG (dazu nachfolgend) eine gesetzliche Rücknahmepflicht nach § 10 ElektroG. Diese steht im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit, dem Verkauf von Beleuchtungskörpern. Das ändert aber nichts daran, dass sie nicht auf demselben sachlichen Markt wie die Klägerin tätig ist. Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise sind die angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen der Parteien nicht austauschbar. Vielmehr kommt die Beklagte dann, wenn sie nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin gilt, selbst als Kundin der Klägerin in Betracht.
52b)
53Auch ein sog. mittelbares Wettbewerbsverhältnis (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 2 UWG Rn. 96 ff.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller, 3. Aufl., § 2 UWG Rn. 138, 141) liegt zwischen den Parteien nicht vor. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es zwar, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte). Die Klägerin versucht aber auch nicht mittelbar, wie die Beklagte Beleuchtungskörper abzusetzen. Die Beklagte bietet demgegenüber keine Retourlogistik für andere Unternehmen, insbesondere für Hersteller an.
54Der Umstand, dass die Besitzer von ausgedienten Beleuchtungsmitteln nach § 9 Abs. 1 ElektroG verpflichtet sind, diese der getrennten Entsorgung zuzuführen, macht sie nicht zu mittelbaren Kunden der Klägerin. Denn ein Endverbraucher hat nicht für die Organisation des Rücknahmesystems bzw. die Retourlogistik Sorge zu tragen. Die Parteien stehen insoweit gerade nicht im Wettbewerbsverhältnis zueinander. Denn der Beklagten ist nicht an der Rücknahme der Beleuchtungskörper, geschweige denn den damit einhergehenden Entsorgungskosten gelegen.
55c)
56Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wechselbeziehung zwischen Absatzförderung und Absatzbeeinträchtigung annehmen. Dies kann möglicherweise im Falle eines Behinderungswettbewerbs (§ 4 Nr. 7 bis 10 UWG) in Betracht kommen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 99 und 105). Darum geht es hier indes nicht. Denn die Klägerin macht Verstöße im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG geltend.
57d)
58Für die Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es schließlich nicht, dass die Klägerin durch die angegriffene Wettbewerbshandlung in ihrem eigenen Marktstreben irgendwie betroffen ist. Auch eine bloße Beeinträchtigung reicht nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte). So liegt es hier.
59Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen (vgl. Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 18 Rn. 31), soweit die Klägerin eigene Ansprüche geltend macht.
603.
61Die Klägerin kann aber die ihren Gesellschaftern gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgen.
62a)
63Grundsätzlich ist es zulässig, den Anspruch eines Mitbewerbers in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Voraussetzung dafür sind eine Ermächtigung und ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung auf Grund der besonderen Beziehungen zum Rechtsinhaber. Dabei sind auch wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen. Das erforderliche eigene Interesse kann sich insbesondere aus einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung ergeben (Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 8 UWG Rn. 3.22 m. w. N.).
64Die Klägerin ist unstreitig von ihren vorstehend unter I. genannten Gesellschaftern ermächtigt worden, deren sich aus dem ElektroG in Verbindung mit dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen.
65Es besteht auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung. Sie hat ein wirtschaftliches Interesse daran, gegen den Vertrieb nicht registrierter und nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Beleuchtungskörper vorzugehen und für ihre Gesellschafter Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Ebenso besteht ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Gesellschafter an der Prozessführung durch die Klägerin; dadurch entstehen der Beklagten auch keine ungerechtfertigten Nachteile (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 44). Auf diese Weise können die Ansprüche der Gesellschafter in einem Prozess verfolgt werden. Dass mehrere Prozesse vermieden werden, liegt gerade auch im Interesse der Beklagten. Dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht abtretbar sind (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 3.18 ff.), steht der Zulässigkeit der Prozessstandschaft nicht entgegen. Hierfür genügt es, dass die Rechtsausübung - wie hier - überlassungsfähig ist (vgl. Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 46). Die Prozessstandschaft ist im Prozess zudem offengelegt worden (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 47).
66Die Klägerin macht die Ansprüche ihrer Gesellschafter kumulativ geltend. Dagegen bestehen keine Bedenken.
67b)
68Die Klagebefugnis der Gesellschafter der Klägerin besteht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Zwischen diesen Herstellern von Beleuchtungskörpern und der Beklagten besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Es ist unerheblich, dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen (Hersteller/Händler) tätig sind. Denn mittelbar sind die Kunden des Händlers auch Kunden des Herstellers, um die dieser meist selbst wirbt (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 96d).
694.
70Die im Wege der Prozessstandschaft verfolgten Klageanträge sind begründet.
71a)
72Klageantrag zu 1.:
73Der im Wege der Prozessstandschaft insoweit gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Gesellschafter der Klägerin besteht gem. §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG.
74aa)
75Unzweifelhaft stellt das Inverkehrbringen der in Rede stehenden Energiesparlampe eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
76bb)
77Diese ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG unlauter.
78Gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu einer solchen Marktverhaltensregelung gehört auch § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG (Senat, MMR 2013, 95; OLG München, GRUR-RR 2011, 424, 425 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2010, 754 - Golly Telly; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.155b; MünchKomm/Schaffert, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 69, 70). Nach dieser Bestimmung dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Bei dieser Vorschrift handelt sich um eine Bestimmung, die produktbezogen ein Absatzverbot regelt. Die Norm bezweckt in erster Linie den Umweltschutz, daneben aber auch den Schutz der Verbraucher, weil diese die Gewähr haben sollen, dass der Hersteller die von ihnen erworbenen Geräte zurücknimmt und sie dadurch von der Entsorgungslast befreit (Köhler/Bornkamm, a. a. O.). Für den Wettbewerb ist es von großer Bedeutung, dass sich alle Anbieter bestimmter Waren an die Sicherung der Rücknahme dieser Produkte halten, die durch das Absatzverbot sichergestellt werden soll. Wer dagegen verstößt, beeinträchtigt in erheblicher Weise den Wettbewerb (Senat, MMR 2013, 95).
79cc)
80Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen der Energiesparlampe, die sie an den Weiterverkäufer B abgegeben hat, gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG verstoßen.
81Der Anwendungsbereich des ElektroG ist eröffnet, weil es sich bei der Energiesparlampe um einen Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG handelt. Energiesparlampen sind Kompaktleuchtstofflampen. Die in Nr. 5 des Anhangs I zum ElektroG geregelte Ausnahme vom Anwendungsbereich des ElektroG („mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten“) gilt für sie nicht (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 2 Rn. 23).
82Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16 ElektroG) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 der Vorschrift registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 S. 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern istmarken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird (BVerwG, Urteil vom 15.04.2010 – 7 C 9/09). Es kommt somit nicht darauf an, dass die Beklagte und ihr Zulieferer, die G GmbH, seit 2007 als Unternehmen bei der Stiftung G2 registriert sind. Denn auch die identifizierende Angabe der Marke ist konstitutiver Teil der Registrierung (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 6 Rn. 29).
83Soweit die Beklagte mit der Berufung erstmals geltend macht, die Mengen der streitgegenständlichen Artikel seien bei der Stiftung G2 von ihrer Lieferantin erfasst worden, ist das hier unerheblich. Denn dabei handelt es sich um Mengenmeldungen nach § 13 ElektroG, nicht aber um die nach § 6 Abs. 2 ElektroG erforderliche Registrierung.
84Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin der in Rede stehenden Energiesparlampe anzusehen. Nach dieser Vorschrift gilt der Vertreiber als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Dies war hier der Fall. Die Beklagte hat ein neues Elektrogerät (die betreffende Energiesparlampe) eines nicht in Bezug auf die Marke „ZAZ“ registrierten Herstellers zum Verkauf angeboten. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Vertreiber aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht erkennt, dass er Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 73; Senat, MMR 2013, 95). Die Beklagte hat nicht dargetan, sich vor dem Inverkehrbringen des Produkts in geeigneter Weise – etwa durch Nachfrage beim Hersteller oder Recherche auf der von der Stiftung G2 gem. § 14 Abs. 2 S. 2 ElektroG einzurichtenden Internetseite (vgl. Giesberts/Hilf, a. a. O.) – nach dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Registrierung erkundigt zu haben.
85Den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber treffen grundsätzlich sämtliche Herstellerpflichten (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14; Giesberts/Hilf, a. a. O., § 3 Rn. 74; ebenso die Begründung zum Entwurf des ElektroG, BT-Drucksache 15/3930, S. 22). Dazu zählt auch das Verbot gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG (Senat, MMR 2013, 95).
86dd)
87Der Verstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die Mitbewerber des Beklagten müssen für die Registrierung erhebliche Mittel und Zeit aufwenden, die sich sog. „Trittbrettfahrer“ ersparen, die mit den Produkten, in Bezug auf die eine Registrierungspflicht besteht, handeln, sich aber um die Beteiligung an den Entsorgungskosten gerade nicht kümmern. Es liegt im Übrigen auch im Wesen eines Vertriebsverbotes, das gleiche Bedingungen im Wettbewerb sicherstellen soll, dass ein Verstoß dagegen den Wettbewerb zwangsläufig spürbar beeinträchtigen muss (Senat, MMR 2013, 95). Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm ist ein Verstoß gegen sie auch nicht dann wettbewerbsrechtlich irrelevant, wenn er dem Verletzer keinen Wettbewerbsvorteil bringt (MünchKomm/Schaffert, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303).
88ee)
89Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr wird aufgrund des vorliegenden Wettbewerbsverstoßes tatsächlich vermutet. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Die Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 20.07.2012 bezieht sich allein auf den gerügten Verstoß gegen § 7 ElektroG, nicht aber auf den Verstoß gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG.
90b)
91Klageantrag zu 2.:
92Der diesbezügliche Unterlassungsanspruch der Gesellschafter der Klägerin ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG.
93aa)
94Die im Angebot bzw. im Verkauf der fraglichen Energiesparlampe zu sehende geschäftliche Handlung ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG unlauter.
95§ 7 S. 1 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung i. S. des § UWG § 4 Nr. 11 UWG dar. Nach dieser Norm müssen Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft u. a. so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Die Pflicht zur Kennzeichnung des Herstellers ist Voraussetzung dafür, dass die Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 Abs. 5 S. 7 ElektroG identifiziert werden können. Zwar dient die Kennzeichnungspflicht unmittelbar Belangen des Umweltschutzes, die für sich genommen wettbewerbsneutral sind. Darüber hinaus bezweckt § 7 S. 1 ElektroG jedoch insoweit den Schutz der Marktteilnehmer, als vermieden werden soll, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte - in gleicher Weise wie bei einer fehlenden Registrierung des Herstellers - mit Entsorgungskosten belastet würde. Dieses Interesse der Marktteilnehmer hat im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich Berücksichtigung gefunden (BT-Drs. 15/3930, S. 23 [zu § 6 ElektroG]). Daraus folgt die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Kennzeichnungspflicht jedenfalls im Verhältnis zum Mitbewerber (OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013 - 13 U 84/13 = BeckRS 2013, 21103; Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14; Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 958 f.). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Hersteller - wie dies offenbar in der Praxis geschieht - den von ihnen zu entsorgenden Anteil nicht nach dem tatsächlichen Aufkommen in der gesamten Altgerätemenge, sondern gemäß § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG nach dem Marktanteil der von ihnen in Verkehr gebrachten Menge bestimmen lassen. Die Identifizierbarkeit des einzelnen Herstellers kann z. B. relevant werden, um die gesonderte Entfernung bestimmter Gefahrstoffe o. ä. dem Hersteller des einzelnen Produkts in Rechnung zu stellen (Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, Fn. 42).
96bb)
97Die Beklagte hat gegen § 7 S. 1 ElektroG verstoßen, weil auf dem Produkt eine Kennzeichnung fehlt, die den Herstellereindeutig identifiziert. Die Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG kann zwar durch Angabe des Namens, der Handelsmarke, des Warenzeichens, der registrierten Firmennummer oder anderer geeigneter Mittel zur Identifikation des Herstellers erfolgen (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 12). Welchem Hersteller die Marke oder Bezeichnung „ZAZ“ zuzuordnen ist, ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auf die Angaben auf der Verpackung kommt es nicht an, weil die Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG direkt auf dem Produkt erfolgen muss (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 18). Letztlich stellt auch die Beklagte einen Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG nicht in Abrede, zumal sie insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat.
98Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG trifft den Hersteller im Sinne des ElektroG (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14; Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 2). Die Beklagte ist – wie ausgeführt - nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin der in Rede stehenden Energiesparlampe zu behandeln (s. o. a) cc)).
99Ob den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG ausnahmslos trifft oder ob er insbesondere einwenden kann, dass ihm eine Kennzeichnung des nicht von ihm selbst produzierten Gerätes namentlich aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Beklagte keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat (vgl. Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14).
100Auch die Frage, ob der nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltende Vertreiber verpflichtet ist, eine auf ihn selbst hinweisende Kennzeichnung anzubringen, oder ob seine Verpflichtung aus § 7 Satz 1 ElektroG aufgrund der Besonderheiten seiner Position in der Lieferkette dahin modifiziert ist, dass er (lediglich) darauf hinwirken muss, dass eine auf einen ordnungsgemäß registrierten Hersteller – nicht notwendigerweise ihn selbst – hinweisende Kennzeichnung angebracht wird, kann vorliegend dahinstehen (vgl. Senat, a. a. O.). Ein Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG liegt schon deshalb vor, weil die in Rede stehende Energiesparlampe jedenfalls keine eindeutige Herstellerkennzeichnung aufweist.
101cc)
102Der Verstoß der Beklagten ist spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Die Regelung in § 7 Satz 1 ElektroG soll u. a. Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14 mit Verweis auf OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
103dd)
104Die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr ist auch hinsichtlich des Verstoßes gegen § 7 S. 1 ElektroG nicht vollständig widerlegt.
105Zwar hat die Beklagte insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben. Diese bezieht sich jedoch nur auf die mangelnde Kennzeichnung der in Rede stehenden Energiesparlampe. Die Unterwerfungserklärung deckt damit den durch das vorangegangene wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten entstandenen Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht in vollem Umfang ab (vgl. BGH GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet). Denn eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. In entsprechendem Umfang gilt ein gerichtliches Verbot, auch wenn es auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist.
106Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes der Beklagten liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ begangen wurde, sondern darin, dass ein Beleuchtungskörper ohne eine zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers geeignete dauerhafte Kennzeichnung angeboten bzw. verkauft wurde (vgl. auch Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14). Es besteht danach die Gefahr, dass die Beklagte auch andere Beleuchtungskörper ohne die gebotene Herstellerkennzeichnung anbietet bzw. verkauft.
107Zwar erstreckt sich eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung ebenso wie ein entsprechender Unterlassungstitel im Allgemeinen nicht nur auf identische, sondern auf alle Handlungen, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen. Die Auslegung der Unterwerfungserklärung des Schuldners kann jedoch auch ergeben, dass sie bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform beschränkt sein soll (vgl. BGH, WRP 1997, 1067 – Sekundenschnell; GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet). Davon geht der Senat hier aus. Denn obwohl die Beklagte zu einer weiter gefassten Unterlassungserklärung aufgefordert worden ist, hat sie sich auf die konkrete Verletzungsform beschränkt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 1.123 m. w. N.).
108c)
109Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Unterlassungsansprüche nicht verjährt sind. Die Klägerin hat am 12.07.2012 von den Wettbewerbsverstößen und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt. Der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist (§ 11 Abs. 1 UWG) ist mit Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 13.08.2012 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB). Eine erneute Hemmung der Verjährung ist mit Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren am 05.04.2013 eingetreten (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO). Infolge der Rücknahme des Verfügungsantrags gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2013 ist die Hemmung nicht beendet worden (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).
110III.
111Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
112IV.
113Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) bestehen nicht.
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde kalenderjährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt oder gebracht hat und die in privaten Haushalten genutzt werden können. Die Garantie hat den Rückgriffsanspruch der Gemeinsamen Stelle gemäß § 34 Absatz 2 zu sichern.
(2) Für die Garantie sind folgende Formen möglich:
- 1.
eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 2.
eine Garantie auf erstes Anfordern eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, - 3.
die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der Länder oder - 4.
die Teilnahme an Systemen, die für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten geeignet sind; die Eignung eines solches Systems ist durch die zuständige Behörde gemäß § 37 Absatz 6 festzustellen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Elektro- oder Elektronikgeräte, für die der Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Die Pflicht nach Absatz 1 gilt für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, erfasst waren, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für ihre Bevollmächtigten nur in Bezug auf Geräte, die nach dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder werden. Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die ab dem 15. August 2018 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte gilt Absatz 1 in Bezug auf Geräte, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(4) Der Hersteller darf die Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten gegenüber dem Endkunden nicht ausweisen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.08.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird untersagt,
1.
Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist, wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.
2.
Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG – mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ############ – in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller eindeutig identifiziert, „,wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin ist ein nicht gewinnorientiertes Unternehmen, das im Jahr 2005 als „Rücknahmesystem von LED- und Gasentladungslampen von führenden Lichtherstellern“ gegründet wurde. Sie verfolgt den Zweck, ihren Gesellschaftern und anderen Systemteilnehmern ein ökologisch und ökonomisch nachhaltiges System zur Rücknahme von Beleuchtungskörpern anzubieten, um ihre gesetzlichen und ethischen Verpflichtungen im Rahmen ihrer Herstellerverantwortung zu erfüllen. Ihre Tätigkeit zielt auf die optimierte Sammlung ausgedienter Beleuchtungskörper und deren fachgerechte Entsorgung ab, um so zum Schutz der Umwelt und zur Schonung von Ressourcen beizutragen. Die Klägerin führt deutschlandweit mit ca. 10.000 Sammelstellen die Rücknahme von Gasentladungslampen (z. B. Energiesparlampen und Leuchtstofflampen) sowie LED-Lampen über kommunale Wertstoffhöfe, Vertrags-Sammelstellen und durch die direkte Abholung bei Großverbrauchern durch.
4Die Beklagte handelt im Internet mit Beleuchtungskörpern.
5Die Klägerin ließ durch eine Testkaufagentur einen Testkauf bei dem Weiterverkäufer B in B2 durchführen. Gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) erwarb die Testkäuferin eine „Energiesparlampe für Strahler ##########“. Dieses Produkt, das der Weiterverkäufer bei der Beklagten erworben hatte, trägt die Bezeichnung „ZAZ“ (Anlage LL 2).
6In dem von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (G2) geführten Verzeichnis der registrierten Hersteller ist eine solche Marke nicht enthalten, wohl aber eine Marke „ZAZO“ (Anlage LL 4). Die erworbene Energiesparlampe ist zudem nicht so gekennzeichnet, dass ihr Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2012 (Anlage LL 7) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie rügte, die Beklagte vertreibe Beleuchtungskörper mit der Kennzeichnung „ZAZ“, ohne dass dafür eine wirksame und ordnungsgemäße Registrierung vorliege. Es fehle auch eine Kennzeichnung, aufgrund der sich der Hersteller eindeutig identifizieren lasse. Die Beklagte habe deshalb gegen die Marktverhaltensregelungen des § 6 Abs. 2 ElektroG und des § 7 ElektroG verstoßen.
8Die Beklagte gab daraufhin unter dem 20.07.2012 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung folgenden Inhalts ab (Anlage LL 7):
9„1.
10Die Firma C GmbH & Co. KG wird es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € zukünftig unterlassen, die Energiesparlampe für Strahler, ############, die auf der anliegenden Fotokopie abgebildet ist, in Deutschland zu bewerben, anzubieten und/oder zu verkaufen, wenn diese keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthält, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifiziert.
112.
12Die Firma C wird der Firma D GmbH Auskunft darüber erteilen, von welchem oder welchen Unternehmen die streitgegenständlichen Beleuchtungskörper bezogen wurden, und zwar unter Angabe der genauen Firmierung und der Anschrift und unter Vorlage zumindest einer Rechnung jedes dieser Unternehmen.“
13Die Klägerin hat sodann gegen die Beklagte eine am 15.08.2012 erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Arnsberg folgenden Inhalts erwirkt:
14„Der Antragsgegnerin wird untersagt,
151.
16Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG in Deutschland in Verkehr zu bringen, wenn deren Hersteller für diejenige Marke, mit der die Beleuchtungskörper versehen sind, nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 6 Absatz 2 ElektroG registriert ist.
172.
18Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 5 ElektroG – mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler, ############ - in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifizieren.
19Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EURO oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.“.
20Nach Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht Arnsberg die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 13.09.2012 - 8 O 100/12 - bestätigt (Anlage LL 8). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Senats, dass es an einem Verfügungsgrund fehle, hat die Klägerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen.
21Die Klägerin hat gemeint, sie selbst habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs nicht ordnungsgemäß registrierter und gekennzeichneter Beleuchtungskörper aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. §§ 6 Abs. 2; 7 S. 1 ElektroG. Als Wettbewerberin der Beklagten sei sie aktivlegitimiert. Die Retourlogistik von Altlampen sei Geschäftszweck der Klägerin. Die Beklagte sei als Herstellerin von Beleuchtungskörpern im Sinne des ElektroG anzusehen und damit nach §§ 10 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 und Abs. 4 ElektroG verpflichtet, die Altgeräte zu sammeln und abzuholen. Die Parteien befänden sich hinsichtlich der Retourlogistik in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Es reiche das Bestehen eines mittelbaren Wettbewerbsverhältnisses aus. So sei es unschädlich, wenn sich das Angebot einer Partei an die Hersteller/Händler wende und das der anderen an die Kunden des Herstellers, solange die Verbraucher als mittelbare „Kunden“ des mit den Händlern/Herstellern in direktem Vertragsverhältnis Stehenden angesehen werden könnten. Die Abnehmer von Beleuchtungsmitteln seien in Ansehung der Retourlogistik mittelbare Kunden der Klägerin. Denn sie seien ihrerseits nach § 9 Abs. 1 ElektroG verpflichtet, die Altgeräte der getrennten Entsorgung zuzuführen und dürften dabei darauf vertrauen, dass die im Kaufpreis enthaltenen Kosten der Entsorgung von der Beklagten abgeführt worden seien. Diese begünstige ihren Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin, indem sie ihren Kunden konkludent die Retourlogistik der Altgeräte anbiete, die ihr hierfür obliegenden Kosten aber der Klägerin aufbürde.
22Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin des in Rede stehenden Produkts anzusehen. Für die von ihr vertriebenen Beleuchtungskörper habe zum Zeitpunkt des Testkaufs keine ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung G2 bestanden, so dass das Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 S. 5 i. V. m. S. 2 ElektroG eingreife. Die Beleuchtungskörper wiesen auch keine Herstellerkennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG auf. Die vorgenannten Vorschriften seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
23Die Klägerin verfolgt hilfsweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die ihren Gesellschaftern zustehenden Unterlassungsansprüche. Sie ist insoweit von acht ihrer Gesellschafter (F GmbH, F2 GmbH, F3 GmbH & Co. KG, F4 GmbH, F5 GmbH, F6 GmbH, F7 GmbH, F8 GmbH) ermächtigt worden, deren sich aus dem ElektroG in Verbindung mit dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen.
24Die Beklagte hat gemeint, die Klageanträge genügten nicht dem Bestimmtheitsgebot, weil sie ohne Konkretisierung auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale Bezug nähmen. Der Begriff „Beleuchtungskörper“ sei gesetzlich nicht hinreichend definiert. Im ElektroG fehle auch eine Definition, wann eine Kennzeichnung „dauerhaft“ sei. Die Klägerin habe diese Begriffe zudem nicht in ihrer Klageschrift näher eingegrenzt. Es bestehe auch kein Unterlassungsanspruch der Klägerin. Mit näheren Ausführungen hat die Beklagte geltend gemacht, § 6 Abs. 2 und § 7 S. 1 ElektroG seien keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Ferner hat sie darauf hingewiesen, sie und ihr Zulieferer, die G GmbH, seien seit 2007 als Unternehmen bei der Stiftung G2 registriert. Die Beklagte hat zudem bestritten, dass ihr durch das gerügte Verhalten ein mehr als nur unerheblicher finanzieller Vorteil entstanden sei. Schließlich hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
25Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
26Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klageanträge seien hinreichend bestimmt. Die Klägerin habe in der Klageschrift die Verletzungshandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend dargelegt. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 6 Abs 2 ElektroG und § 7 ElektroG begründet. Die Klägerin sei aktiv legitimiert. Da sie – ebenso wie die Beklagte – die Sammlung und Rücknahme ausgedienter Beleuchtungskörper anbiete, bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die genannten Vorschriften des ElektroG seien Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Eine Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 2 ElektroG liege unstreitig vor. Es bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Die diesbezügliche Vermutung sei nicht widerlegt. Die Unterlassungserklärung der Beklagten beziehe sich allein auf den Verstoß gegen § 7 ElektroG, nicht aber auf einen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 ElektroG. Hinsichtlich des Verstoßes gegen § 7 ElektroG sei sie zu eng gefasst, weil sie sich nur auf den konkret vorgefallenen Wettbewerbsverstoß, nicht aber auf kerngleiche Verletzungsformen beziehe. Die Unterlassungsansprüche seien nicht verjährt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist sei aufgrund des Einganges des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 13.08.2012 ab diesem Zeitpunkt gehemmt gewesen. Die Hemmung habe bis zum Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren am 05.04.2013 trotz Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2013 ununterbrochen angedauert (§ 204 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 BGB); durch den Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren sei die Verjährung erneut gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO).
27Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Klageanträge seien nicht hinreichend bestimmt und § 6 Abs. 2 sowie § 7 S. 1 ElektroG stellten keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie behauptet nun erstmals, die Mengen der streitgegenständlichen Artikel seien trotz falscher Etikettierung bei der Stiftung G2 von der Lieferantin, der G GmbH, erfasst worden. Dieses Unternehmen habe auch die Entsorgungsgebühren bezahlt und arbeite mit dem Entsorgungsunternehmen H GmbH zusammen.
28Die Beklagte beantragt,
29das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
30Die Klägerin beantragt,
31die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass
321.
33im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 2. die Formulierung „und/oder Importeur“ entfällt;
342.
35im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 1. hinter „… registriert ist“ und im erstinstanzlichen Urteilstenor zu 2. hinter „eindeutig identifizieren“ jeweils eingefügt wird „,wenn dies geschieht wie bei dem Verkauf einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ an den Händler B in B2, der dieses Produkt anlässlich eines Testkaufs gemäß Rechnung vom 27.06.2012 (Anlage LL 3) weiterverkauft hat“.
36Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen. Weiterhin meint sie, ihre Klageanträge genügten dem Bestimmtheitserfordernis. Eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform sei im vorliegenden Fall nicht notwendig. Sie begehre das umfassende Unterlassen des Vertriebs nicht ordnungsgemäß registrierter und gekennzeichneter Beleuchtungskörper. Eine weitergehende Konkretisierung ihrer Klageanträge könne nicht verlangt werden, ohne ihren Unterlassungsanspruch unzumutbar einzuschränken. Die Klage sei auch begründet. § 6 Abs. 2 ElektroG und § 7 S. 1 ElektroG seien Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die Klägerin bestreitet schließlich das Vorbringen der Beklagten zu der behaupteten Erfassung der Mengen der in Rede stehenden Artikel und rügt insoweit Verspätung.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38II.
39Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
401.
41Die Klageanträge sind mit den im Senatstermin aufgenommenen Maßgabezusätzen hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
42Es handelt sich nicht um bloß gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge (vgl. Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 12 UWG Rn. 2.40). Denn statt des in § 6 Abs. 2 S. 5 und § 7 S. 1 ElektroG verwendeten Begriffs der „Elektro- und Elektronikgeräte“ beziehen sich die Klageanträge auf „Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG“.
43Zwar ist der Begriff der „Beleuchtungskörper“ nicht abschließend gesetzlich definiert (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 ElektroG in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs I zum ElektroG). Daraus folgt aber keine mangelnde Bestimmtheit der Klageanträge. Denn deren hinreichende Bestimmtheit wird durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung gewährleistet.
44Dadurch wird das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht eingeschränkt. Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes der Beklagten liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ begangen wurde, sondern darin, dass ein Beleuchtungskörper in Verkehr gebracht wurde, ohne dass der Hersteller für die betreffende Marke ordnungsgemäß registriert ist, bzw. dass ein Beleuchtungskörper ohne eine zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers geeignete dauerhafte Kennzeichnung angeboten bzw. verkauft wurde.
45Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung steht nicht in Widerspruch zu der Einschränkung des Klageantrags zu 2., die lautet: „mit Ausnahme von Energiesparlampen für Strahler ############“. Diese Einschränkung berücksichtigt lediglich, dass die Beklagte insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat.
46Soweit im Klageantrag zu 2. der im ElektroG nicht definierte Begriff „dauerhaft“ genannt ist, steht dies der Bestimmtheit des Antrags schon deshalb nicht entgegen, weil dessen Sinngehalt hinreichend verständlich ist. Das Adjektiv „dauerhaft“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch „einen langen Zeitraum überdauernd, beständig“ (Duden „online“ (www.duden.de)). Daraus ergibt sich, dass die Kennzeichnung mit dem Produkt fest verbunden sein muss und nicht einfach abzulösen sein darf (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 17). Im Übrigen erfolgt eine nähere Spezifizierung des Begriffs durch die Norm DIN EN 50419.
472.
48Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin selbst indes nicht zu.
49Denn die Parteien sind nicht als Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 95). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker). Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte).
50a)
51Hier besteht kein unmittelbares konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Sie setzen keine gleichartigen Waren bzw. gewerblichen Leistungen ab. Sie sind nicht auf demselben sachlich relevanten Markt tätig. Die Klägerin bietet als Gemeinschaftsunternehmen der führenden Hersteller von Beleuchtungskörpern den ihr angeschlossenen Unternehmen die bundesweite, einheitliche Retourlogistik für Altlampen an (vgl. Anlage LL 1). Die Beklagte handelt im Internet mit Beleuchtungskörpern. Zu ihrem Kundenkreis gehören Wiederverkäufer bzw. Zwischenhändler, möglicherweise auch Endverbraucher. Für die Beklagte besteht zwar infolge der Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG (dazu nachfolgend) eine gesetzliche Rücknahmepflicht nach § 10 ElektroG. Diese steht im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit, dem Verkauf von Beleuchtungskörpern. Das ändert aber nichts daran, dass sie nicht auf demselben sachlichen Markt wie die Klägerin tätig ist. Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise sind die angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen der Parteien nicht austauschbar. Vielmehr kommt die Beklagte dann, wenn sie nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin gilt, selbst als Kundin der Klägerin in Betracht.
52b)
53Auch ein sog. mittelbares Wettbewerbsverhältnis (vgl. dazu Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 2 UWG Rn. 96 ff.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Keller, 3. Aufl., § 2 UWG Rn. 138, 141) liegt zwischen den Parteien nicht vor. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es zwar, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte). Die Klägerin versucht aber auch nicht mittelbar, wie die Beklagte Beleuchtungskörper abzusetzen. Die Beklagte bietet demgegenüber keine Retourlogistik für andere Unternehmen, insbesondere für Hersteller an.
54Der Umstand, dass die Besitzer von ausgedienten Beleuchtungsmitteln nach § 9 Abs. 1 ElektroG verpflichtet sind, diese der getrennten Entsorgung zuzuführen, macht sie nicht zu mittelbaren Kunden der Klägerin. Denn ein Endverbraucher hat nicht für die Organisation des Rücknahmesystems bzw. die Retourlogistik Sorge zu tragen. Die Parteien stehen insoweit gerade nicht im Wettbewerbsverhältnis zueinander. Denn der Beklagten ist nicht an der Rücknahme der Beleuchtungskörper, geschweige denn den damit einhergehenden Entsorgungskosten gelegen.
55c)
56Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wechselbeziehung zwischen Absatzförderung und Absatzbeeinträchtigung annehmen. Dies kann möglicherweise im Falle eines Behinderungswettbewerbs (§ 4 Nr. 7 bis 10 UWG) in Betracht kommen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 99 und 105). Darum geht es hier indes nicht. Denn die Klägerin macht Verstöße im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG geltend.
57d)
58Für die Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses genügt es schließlich nicht, dass die Klägerin durch die angegriffene Wettbewerbshandlung in ihrem eigenen Marktstreben irgendwie betroffen ist. Auch eine bloße Beeinträchtigung reicht nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH, GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte). So liegt es hier.
59Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen (vgl. Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 18 Rn. 31), soweit die Klägerin eigene Ansprüche geltend macht.
603.
61Die Klägerin kann aber die ihren Gesellschaftern gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgen.
62a)
63Grundsätzlich ist es zulässig, den Anspruch eines Mitbewerbers in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen. Voraussetzung dafür sind eine Ermächtigung und ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung auf Grund der besonderen Beziehungen zum Rechtsinhaber. Dabei sind auch wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen. Das erforderliche eigene Interesse kann sich insbesondere aus einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung ergeben (Köhler/Bornkamm, 32. Aufl., § 8 UWG Rn. 3.22 m. w. N.).
64Die Klägerin ist unstreitig von ihren vorstehend unter I. genannten Gesellschaftern ermächtigt worden, deren sich aus dem ElektroG in Verbindung mit dem UWG ergebenden Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen.
65Es besteht auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung. Sie hat ein wirtschaftliches Interesse daran, gegen den Vertrieb nicht registrierter und nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Beleuchtungskörper vorzugehen und für ihre Gesellschafter Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Ebenso besteht ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Gesellschafter an der Prozessführung durch die Klägerin; dadurch entstehen der Beklagten auch keine ungerechtfertigten Nachteile (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 44). Auf diese Weise können die Ansprüche der Gesellschafter in einem Prozess verfolgt werden. Dass mehrere Prozesse vermieden werden, liegt gerade auch im Interesse der Beklagten. Dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht abtretbar sind (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 3.18 ff.), steht der Zulässigkeit der Prozessstandschaft nicht entgegen. Hierfür genügt es, dass die Rechtsausübung - wie hier - überlassungsfähig ist (vgl. Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 46). Die Prozessstandschaft ist im Prozess zudem offengelegt worden (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 47).
66Die Klägerin macht die Ansprüche ihrer Gesellschafter kumulativ geltend. Dagegen bestehen keine Bedenken.
67b)
68Die Klagebefugnis der Gesellschafter der Klägerin besteht nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Zwischen diesen Herstellern von Beleuchtungskörpern und der Beklagten besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Es ist unerheblich, dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen (Hersteller/Händler) tätig sind. Denn mittelbar sind die Kunden des Händlers auch Kunden des Herstellers, um die dieser meist selbst wirbt (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 2 Rn. 96d).
694.
70Die im Wege der Prozessstandschaft verfolgten Klageanträge sind begründet.
71a)
72Klageantrag zu 1.:
73Der im Wege der Prozessstandschaft insoweit gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Gesellschafter der Klägerin besteht gem. §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG.
74aa)
75Unzweifelhaft stellt das Inverkehrbringen der in Rede stehenden Energiesparlampe eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
76bb)
77Diese ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG unlauter.
78Gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu einer solchen Marktverhaltensregelung gehört auch § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG (Senat, MMR 2013, 95; OLG München, GRUR-RR 2011, 424, 425 unter Hinweis auf BGH, GRUR 2010, 754 - Golly Telly; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn. 11.155b; MünchKomm/Schaffert, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 69, 70). Nach dieser Bestimmung dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. Bei dieser Vorschrift handelt sich um eine Bestimmung, die produktbezogen ein Absatzverbot regelt. Die Norm bezweckt in erster Linie den Umweltschutz, daneben aber auch den Schutz der Verbraucher, weil diese die Gewähr haben sollen, dass der Hersteller die von ihnen erworbenen Geräte zurücknimmt und sie dadurch von der Entsorgungslast befreit (Köhler/Bornkamm, a. a. O.). Für den Wettbewerb ist es von großer Bedeutung, dass sich alle Anbieter bestimmter Waren an die Sicherung der Rücknahme dieser Produkte halten, die durch das Absatzverbot sichergestellt werden soll. Wer dagegen verstößt, beeinträchtigt in erheblicher Weise den Wettbewerb (Senat, MMR 2013, 95).
79cc)
80Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen der Energiesparlampe, die sie an den Weiterverkäufer B abgegeben hat, gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG verstoßen.
81Der Anwendungsbereich des ElektroG ist eröffnet, weil es sich bei der Energiesparlampe um einen Beleuchtungskörper im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 ElektroG handelt. Energiesparlampen sind Kompaktleuchtstofflampen. Die in Nr. 5 des Anhangs I zum ElektroG geregelte Ausnahme vom Anwendungsbereich des ElektroG („mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten“) gilt für sie nicht (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 2 Rn. 23).
82Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16 ElektroG) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 der Vorschrift registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 S. 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern istmarken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird (BVerwG, Urteil vom 15.04.2010 – 7 C 9/09). Es kommt somit nicht darauf an, dass die Beklagte und ihr Zulieferer, die G GmbH, seit 2007 als Unternehmen bei der Stiftung G2 registriert sind. Denn auch die identifizierende Angabe der Marke ist konstitutiver Teil der Registrierung (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 6 Rn. 29).
83Soweit die Beklagte mit der Berufung erstmals geltend macht, die Mengen der streitgegenständlichen Artikel seien bei der Stiftung G2 von ihrer Lieferantin erfasst worden, ist das hier unerheblich. Denn dabei handelt es sich um Mengenmeldungen nach § 13 ElektroG, nicht aber um die nach § 6 Abs. 2 ElektroG erforderliche Registrierung.
84Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin der in Rede stehenden Energiesparlampe anzusehen. Nach dieser Vorschrift gilt der Vertreiber als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Dies war hier der Fall. Die Beklagte hat ein neues Elektrogerät (die betreffende Energiesparlampe) eines nicht in Bezug auf die Marke „ZAZ“ registrierten Herstellers zum Verkauf angeboten. Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Vertreiber aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht erkennt, dass er Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 73; Senat, MMR 2013, 95). Die Beklagte hat nicht dargetan, sich vor dem Inverkehrbringen des Produkts in geeigneter Weise – etwa durch Nachfrage beim Hersteller oder Recherche auf der von der Stiftung G2 gem. § 14 Abs. 2 S. 2 ElektroG einzurichtenden Internetseite (vgl. Giesberts/Hilf, a. a. O.) – nach dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Registrierung erkundigt zu haben.
85Den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber treffen grundsätzlich sämtliche Herstellerpflichten (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14; Giesberts/Hilf, a. a. O., § 3 Rn. 74; ebenso die Begründung zum Entwurf des ElektroG, BT-Drucksache 15/3930, S. 22). Dazu zählt auch das Verbot gemäß § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG (Senat, MMR 2013, 95).
86dd)
87Der Verstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die Mitbewerber des Beklagten müssen für die Registrierung erhebliche Mittel und Zeit aufwenden, die sich sog. „Trittbrettfahrer“ ersparen, die mit den Produkten, in Bezug auf die eine Registrierungspflicht besteht, handeln, sich aber um die Beteiligung an den Entsorgungskosten gerade nicht kümmern. Es liegt im Übrigen auch im Wesen eines Vertriebsverbotes, das gleiche Bedingungen im Wettbewerb sicherstellen soll, dass ein Verstoß dagegen den Wettbewerb zwangsläufig spürbar beeinträchtigen muss (Senat, MMR 2013, 95). Im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm ist ein Verstoß gegen sie auch nicht dann wettbewerbsrechtlich irrelevant, wenn er dem Verletzer keinen Wettbewerbsvorteil bringt (MünchKomm/Schaffert, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303).
88ee)
89Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr wird aufgrund des vorliegenden Wettbewerbsverstoßes tatsächlich vermutet. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Die Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 20.07.2012 bezieht sich allein auf den gerügten Verstoß gegen § 7 ElektroG, nicht aber auf den Verstoß gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG.
90b)
91Klageantrag zu 2.:
92Der diesbezügliche Unterlassungsanspruch der Gesellschafter der Klägerin ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG.
93aa)
94Die im Angebot bzw. im Verkauf der fraglichen Energiesparlampe zu sehende geschäftliche Handlung ist nach § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 S. 1 ElektroG unlauter.
95§ 7 S. 1 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung i. S. des § UWG § 4 Nr. 11 UWG dar. Nach dieser Norm müssen Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft u. a. so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Die Pflicht zur Kennzeichnung des Herstellers ist Voraussetzung dafür, dass die Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 Abs. 5 S. 7 ElektroG identifiziert werden können. Zwar dient die Kennzeichnungspflicht unmittelbar Belangen des Umweltschutzes, die für sich genommen wettbewerbsneutral sind. Darüber hinaus bezweckt § 7 S. 1 ElektroG jedoch insoweit den Schutz der Marktteilnehmer, als vermieden werden soll, dass die Herstellergemeinschaft bei fehlender Kennzeichnung der Geräte - in gleicher Weise wie bei einer fehlenden Registrierung des Herstellers - mit Entsorgungskosten belastet würde. Dieses Interesse der Marktteilnehmer hat im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich Berücksichtigung gefunden (BT-Drs. 15/3930, S. 23 [zu § 6 ElektroG]). Daraus folgt die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Kennzeichnungspflicht jedenfalls im Verhältnis zum Mitbewerber (OLG Celle, Urteil vom 21.11.2013 - 13 U 84/13 = BeckRS 2013, 21103; Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14; Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, 958 f.). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Hersteller - wie dies offenbar in der Praxis geschieht - den von ihnen zu entsorgenden Anteil nicht nach dem tatsächlichen Aufkommen in der gesamten Altgerätemenge, sondern gemäß § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG nach dem Marktanteil der von ihnen in Verkehr gebrachten Menge bestimmen lassen. Die Identifizierbarkeit des einzelnen Herstellers kann z. B. relevant werden, um die gesonderte Entfernung bestimmter Gefahrstoffe o. ä. dem Hersteller des einzelnen Produkts in Rechnung zu stellen (Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955, Fn. 42).
96bb)
97Die Beklagte hat gegen § 7 S. 1 ElektroG verstoßen, weil auf dem Produkt eine Kennzeichnung fehlt, die den Herstellereindeutig identifiziert. Die Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG kann zwar durch Angabe des Namens, der Handelsmarke, des Warenzeichens, der registrierten Firmennummer oder anderer geeigneter Mittel zur Identifikation des Herstellers erfolgen (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 12). Welchem Hersteller die Marke oder Bezeichnung „ZAZ“ zuzuordnen ist, ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auf die Angaben auf der Verpackung kommt es nicht an, weil die Kennzeichnung nach § 7 S. 1 ElektroG direkt auf dem Produkt erfolgen muss (Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 3 Rn. 18). Letztlich stellt auch die Beklagte einen Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG nicht in Abrede, zumal sie insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat.
98Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG trifft den Hersteller im Sinne des ElektroG (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14; Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 2). Die Beklagte ist – wie ausgeführt - nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als Herstellerin der in Rede stehenden Energiesparlampe zu behandeln (s. o. a) cc)).
99Ob den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG ausnahmslos trifft oder ob er insbesondere einwenden kann, dass ihm eine Kennzeichnung des nicht von ihm selbst produzierten Gerätes namentlich aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Beklagte keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat (vgl. Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14).
100Auch die Frage, ob der nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltende Vertreiber verpflichtet ist, eine auf ihn selbst hinweisende Kennzeichnung anzubringen, oder ob seine Verpflichtung aus § 7 Satz 1 ElektroG aufgrund der Besonderheiten seiner Position in der Lieferkette dahin modifiziert ist, dass er (lediglich) darauf hinwirken muss, dass eine auf einen ordnungsgemäß registrierten Hersteller – nicht notwendigerweise ihn selbst – hinweisende Kennzeichnung angebracht wird, kann vorliegend dahinstehen (vgl. Senat, a. a. O.). Ein Verstoß gegen § 7 S. 1 ElektroG liegt schon deshalb vor, weil die in Rede stehende Energiesparlampe jedenfalls keine eindeutige Herstellerkennzeichnung aufweist.
101cc)
102Der Verstoß der Beklagten ist spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG. Die Regelung in § 7 Satz 1 ElektroG soll u. a. Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen (Senat, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 25/14 mit Verweis auf OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
103dd)
104Die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr ist auch hinsichtlich des Verstoßes gegen § 7 S. 1 ElektroG nicht vollständig widerlegt.
105Zwar hat die Beklagte insoweit eine Unterwerfungserklärung abgegeben. Diese bezieht sich jedoch nur auf die mangelnde Kennzeichnung der in Rede stehenden Energiesparlampe. Die Unterwerfungserklärung deckt damit den durch das vorangegangene wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten entstandenen Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht in vollem Umfang ab (vgl. BGH GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet). Denn eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. In entsprechendem Umfang gilt ein gerichtliches Verbot, auch wenn es auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist.
106Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes der Beklagten liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb einer „Energiesparlampe für Strahler ##########“ begangen wurde, sondern darin, dass ein Beleuchtungskörper ohne eine zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers geeignete dauerhafte Kennzeichnung angeboten bzw. verkauft wurde (vgl. auch Senat, Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 25/14). Es besteht danach die Gefahr, dass die Beklagte auch andere Beleuchtungskörper ohne die gebotene Herstellerkennzeichnung anbietet bzw. verkauft.
107Zwar erstreckt sich eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung ebenso wie ein entsprechender Unterlassungstitel im Allgemeinen nicht nur auf identische, sondern auf alle Handlungen, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen. Die Auslegung der Unterwerfungserklärung des Schuldners kann jedoch auch ergeben, dass sie bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform beschränkt sein soll (vgl. BGH, WRP 1997, 1067 – Sekundenschnell; GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet). Davon geht der Senat hier aus. Denn obwohl die Beklagte zu einer weiter gefassten Unterlassungserklärung aufgefordert worden ist, hat sie sich auf die konkrete Verletzungsform beschränkt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 Rn. 1.123 m. w. N.).
108c)
109Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Unterlassungsansprüche nicht verjährt sind. Die Klägerin hat am 12.07.2012 von den Wettbewerbsverstößen und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt. Der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist (§ 11 Abs. 1 UWG) ist mit Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 13.08.2012 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB). Eine erneute Hemmung der Verjährung ist mit Eingang der Klageschrift im hiesigen Verfahren am 05.04.2013 eingetreten (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO). Infolge der Rücknahme des Verfügungsantrags gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2013 ist die Hemmung nicht beendet worden (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).
110III.
111Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
112IV.
113Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) bestehen nicht.
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 22.01.2014 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Ziffer 1 des Hauptsachetenors des angefochtenen Urteils wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Kopfhörer anzubieten, ohne dass diese über eine dauerhafte Kennzeichnung verfügen, die den Hersteller eindeutig identifiziert, wenn dies geschieht wie beim Testkauf des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ (Artikelnummer 38000) durch den Testkäufer H am 28.10.2013“
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
1
G r ü n d e
2A.
3Der Antragsteller vertreibt im Online-Handel über seinen Internetauftritt „www.#####.com“ Kopfhörer. Die Antragsgegnerin vertreibt ebenfalls Kopfhörer im Online-Handel, und zwar unter den Internetadressen „##########.de“ und „##########.####“.
4Am 28.10.2013 bestellte der Testkäufer H im Auftrag des Antragstellers bei der Antragsgegnerin einen von dieser im Internet unter der Bezeichnung „Borussia Mönchengladbach Kopfhörer“ angebotenen Bügelkopfhörer zum Preis von 44,90 € inkl. Versandkosten (Bestellbestätigung Anlage FN 3a = Blatt 28-29 der Gerichtsakte). Der bestellte Kopfhörer wurde zusammen mit einer auf den 28.10.2013 datierten Rechnung (Anlage FN 3b = Blatt 30 der Gerichtsakte) an den TestkäuferH ausgeliefert.
5Der im Wesentlichen grün-weiß gefärbte Kopfhörer trägt auf der Außenseite seines Bügels die Aufschrift „Borussia Mönchengladbach“, dort ist zudem zweimal das schwarz-weiße, rautenförmige Unternehmenssymbol der professionellen und amateurmäßigen Fußballsport – u.a. durch die Teilnahme am Spielbetrieb der Fußball-Bundesliga – betreibenden „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ abgebildet. Auf der Innenseite des Bügels werden beim Auseinanderziehen die Schriftzüge „AONIKE-X6-8-L“ (auf der linken Seite) bzw. „AONIKE-X6-8-R“ (auf der rechten Seite) sichtbar. Auf der Verpackung des Kopfhörers finden sich neben weiteren Hinweisen auf die „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ und der Aufschrift „Offizielles Lizenzprodukt“ auch der Vermerk „Made in PRC“ sowie der Abdruck der Firma und der Adresse der „CD Corporate Design GmbH“ aus Mönchengladbach.
6Wer diesen Kopfhörer anfertigte, ist unbekannt. Im Verzeichnis der registrierten Hersteller der als „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) fungierenden „Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung EAR)“ sind weder die „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ noch die „CD Corporate Design GmbH“ als Hersteller eingetragen. Auch ein Hersteller mit dem Namensbestandteil „AONIKE“ oder eine Marke mit dem Wortbestandteil „AONIKE“ sind im Verzeichnis der Stiftung EAR nicht zu finden (vgl. die vom Antragsteller als Anlage FN4 = Blatt 31-36 der Gerichtsakte vorgelegten Ausdrucke von Suchanfragen in diesem Verzeichnis).
7Mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2013 (Anlage FN6 = Blatt 41-49 der Gerichtsakte) mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin ab. Er beanstandete u.a., der Bügelkopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ sei entgegen § 7 Satz 1 ElektroG nicht so gekennzeichnet, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren sei.
8Mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2013 (Anlage FN7 = Blatt 50-53 der Gerichtsakte) erklärte die Antragsgegnerin daraufhin „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch mit rechtsverbindlicher Wirkung“ u.a., sie werde es ab dem 22.11.2013 unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Verbrauchern den Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ mit der Artikel-Nr. 38000 anzubieten, ohne dass dieser eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG hat, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert.
9Ende November 2013 ließ der Antragsteller einen weiteren Testkauf bei der Antragsgegnerin durchführen. Die Testkäuferin T erwarb hierbei einen sogenannten „In-ear-Kopfhörer“ mit der Produktbezeichnung „z j Kopfhörer weiß“. An den zu diesem Gerät gehörenden Steckern befand sich eine auf den Hersteller „z“ hinweisende Kennzeichnung.
10Der Antragsteller hat am 25.11.2013 beim Landgericht Essen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die von der Antragsgegnerin abgegebene und nur auf das konkrete Produkt „Kopfhörer Borussia Mönchengladbach“ beschränkte Unterlassungserklärung sei zu eng gefasst.
11Der Antragsteller hat beantragt,
12der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet
13- 14
1. unabhängig von einer Beschränkung auf Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ mit der Artikel-Nr. 38000 Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert,
2.-5. (…) (die erstinstanzlichen Anträge zu 2.-5. sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens).
16Die Antragsgegnerin hat u.a. beantragt,
17den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf den Antrag zu 1) zurückzuweisen.
18Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, die von ihr unter dem 18.11.2013 abgegebene Unterlassungserklärung habe die konkrete Verletzungsform abgedeckt. Ein Anlass, eine weitergehende Unterlassungserklärung abzugeben, bestehe nicht.
19Mit dem angefochtenen, am 22.01.2014 verkündeten Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt,
20„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet
21- 22
1. Bügelkopfhörer wie den Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ mit der Artikel-Nr. 38000 Kopfhörer an Verbraucher anzubieten, ohne dass diese eine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG haben, die den Hersteller oder den Importeur eindeutig identifiziert,
2.-5. (…)“ (die Verurteilung zu 2.-5. ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens; insoweit erfolgte antragsgemäße Verurteilung, zu 4. und 5. aufgrund eines Anerkenntnisses der Antragsgegnerin)
24Den weitergehenden Verfügungsantrag zu 1. hat das Landgericht zurückgewiesen.
25Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht sinngemäß ausgeführt, der Bügelkopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ habe unstreitig über keine Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG verfügt. Die von der Antragsgegnerin abgegebene Unterlassungserklärung sei zu eng gefasst. Die Unterlassungsverpflichtung sei auf alle Bügelkopfhörer zu erstrecken, weil insoweit kerngleiche Verletzungshandlungen möglich seien. Eine Erstreckung auf alle Arten von Kopfhörern, mithin auch auf sogenannte „In-ear-Kopfhörer“, könne der Antragsteller indes nicht verlangen. Derartige Kopfhörer unterschieden sich von Bügelkopfhörern so weitreichend, dass von einer kerngleichen Verletzungshandlung nicht mehr ausgegangen werden könne. Überdies habe der vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin Ende November 2013 erworbene „In-ear-Kopfhörer“ („z“) über eine Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG verfügt.
26Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung. Er ist der Auffassung, die Wiederholungsgefahr beschränke sich nicht nur auf einen bestimmten Typ von Kopfhörern, sondern erfasse das gesamte Wettbewerbssegment, jedenfalls dann, wenn der Verstoß in diesem ganzen Segment denkbar und somit zwingend kerngleich sei.
27Der Antragsteller beantragt,
28das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und Ziffer 1 des Hauptsachetenors des angefochtenen Urteils wie folgt neu zu fassen:
29„1.
30Kopfhörer anzubieten, ohne dass diese über eine dauerhafte Kennzeichnung verfügen, die den Hersteller eindeutig identifiziert,
31wenn dies geschieht wie bei dem Testkauf des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ (Artikelnummer 38000) durch den Testkäufer H am 28.10.2013“.
32Die Antragsgegnerin beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es den Verfügungsantrag zu 1. zurückgewiesen hat. Bei der Formulierung des Unterlassungsgebotes seien zwar gewisse Verallgemeinerungen zulässig, jedoch nur insoweit, als das Charakteristische bzw. der „Kern“ der konkreten Verletzungsform hierin noch zum Ausdruck komme. Charakteristikum der Verletzungshandlung sei hier die Nicht-Kennzeichnung eines Bügelkopfhörers gewesen, bezüglich andersartiger Kopfhörer sei eine Verallgemeinerung daher nicht zulässig.
35Soweit in den vorstehenden Ausführungen Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.
36B.
37Die – zulässige – Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der – zulässige – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, soweit ihn der Antragsteller mit seiner Berufung weiterverfolgt, auch begründet.
38I. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt.
39II. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG.
401. Bei dem Angebot des Bügelkopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ handelte es sich um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
412. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen § 7 Satz 1 ElektroG. Die Antragsgegnerin hat durch das streitgegenständliche Angebot gegen diese Vorschrift verstoßen. Nach § 7 Satz 1 ElektroG müssen Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13.08.2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden (von dem Vorliegen dieser zeitlichen Voraussetzung ist hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte auszugehen), dauerhaft u.a. so gekennzeichnet werden, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.
42a) § 7 Satz 1 ElektroG ist als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen (OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
43b) Der gelieferte Kopfhörer „Borussia Mönchengladbach“ entsprach den Vorgaben des § 7 Satz 1 ElektroG nicht. Seine Herkunft ist bislang ungeklärt. Nach dem von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Vorbringen des Antragstellers ist keiner der auf dem Kopfhörer – oder auf seiner Verpackung – angebrachten Hinweise geeignet, den bislang nicht bekannten, ausweislich des Verpackungsaufdruckes „Made in PRC“ möglicherweise in der Volksrepublik China ansässigen ursprünglichen Produzenten des Gerätes zu identifizieren. Die konkrete Verbindung der „Borussia VfL 1900 Mönchengladbach GmbH“ oder der „CD Corporate Design GmbH“ zu dem hier in Rede stehenden Produkt ist ebenfalls unbekannt. Im Übrigen sind die beiden letztgenannten Unternehmen auch nicht im Verzeichnis der registrierten Hersteller der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung EAR) eingetragen.
44c) Die Antragsgegnerin war – jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation – verpflichtet, die Einhaltung der hier in Rede stehenden Vorgaben des § 7 Satz 1 ElektroG sicherzustellen.
45Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG trifft den Hersteller im Sinne des ElektroG (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl. [2009], § 7 Rdnr. 2). Die Antragsgegnerin ist im vorliegenden Falle als Herstellerin des Kopfhörers „Borussia Mönchengladbach“ im Sinne des ElektroG zu behandeln. Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gilt der Vertreiber als Hersteller, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Dies ist hier der Fall. Mangels eines anderweitigen Vorbringens der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass der hier in Rede stehende Kopfhörer von einem nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Hersteller stammt und die Antragsgegnerin dies zumindest hätte erkennen können.
46Den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber treffen grundsätzlich sämtliche Herstellerpflichten (Giesberts/Hilf, a.a.O., § 3 Rdnr. 74; ebenso die Begründung zum Entwurf des ElektroG, BT-Drucksache 15/3930, S. 22). Durch die Regelung soll eine Selbstkontrolle des Marktes erreicht werden, um zu verhindern, dass in großem Umfang Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller in den Verkehr gelangen (BT-Drucksache 15/3930, S. 22).
47Ob den nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltenden Vertreiber die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Satz 1 ElektroG ausnahmslos trifft oder ob er insbesondere einwenden kann, dass ihm eine Kennzeichnung des nicht von ihm selbst produzierten Gerätes namentlich aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Antragsgegnerin keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben hat.
48Da der in Rede stehende Kopfhörer keine einzige auf einen (möglichen) Hersteller hinweisende Kennzeichnung aufweist, bedarf es ebenfalls keiner Entscheidung darüber, ob der nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG als Hersteller geltende Vertreiber verpflichtet ist, eine auf ihn selbst hinweisende Kennzeichnung anzubringen, oder ob seine Verpflichtung aus § 7 Satz 1 ElektroG aufgrund der Besonderheiten seiner Position in der Lieferkette dahin modifiziert ist, dass er (lediglich) darauf hinwirken muss, dass eine auf einen ordnungsgemäß registrierten Hersteller – nicht notwendigerweise ihn selbst – hinweisende Kennzeichnung angebracht wird.
493. Der Verstoß der Antragsgegnerin ist spürbar iSd § 3 Abs. 1 UWG. Die Regelung in § 7 Satz 1 ElektroG soll u.a. Marktteilnehmer davor schützen, dass andere Marktteilnehmer die Regelungen des ElektroG über die Belastung mit Entsorgungskosten zu umgehen versuchen (OLG Celle, BeckRS 2013, 21103).
504. Der Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 7 Satz 1 ElektroG begründet eine Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. [2014], § 8 Rdnr. 1.33 m.w.N.).
51a) Die Wiederholungsgefahr besteht dabei nicht nur im Hinblick auf Bügelkopfhörer, sondern im Hinblick auf alle Arten von Kopfhörern.
52Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverurteilung sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen gestattet, sofern auch in diesen Verallgemeinerungen (noch) das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, GRUR 2002, 187 [Lieferstörung]; GRUR 1999, 509 [Vorratslücken]). Dies hat seinen Grund darin, dass eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten lässt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet (BGH, a.a.O.).
53Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes der Antragsgegnerin liegt nicht darin, dass der Verstoß gerade beim Vertrieb eines Bügelkopfhörers begangen wurde, sondern darin, dass ein aus unbekannter Quelle stammender Kopfhörer ohne eine zur Identifizierung des Herstellers geeignete Kennzeichnung vertrieben wurde. Dass es sich bei diesem Kopfhörer – mehr oder weniger zufällig – um einen Bügelkopfhörer handelte, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Im Hinblick auf die Erfüllbarkeit der Verpflichtung aus § 7 Satz 1 ElektroG sind keine entscheidenden Unterschiede zwischen Bügelkopfhörern und anderen Arten von Kopfhörern ersichtlich. So hat der zweite Testkauf des Antragstellers unstreitig gezeigt, dass es auch bei einem sogenannten „In-ear-Kopfhörer“ möglich ist, eine Herstellerkennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG auf dem Gerät anzubringen.
54b) Dass bei dem zweiten Testkauf ein Verstoß gegen § 7 Satz 1 ElektroG nicht festgestellt werden konnte, lässt die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht – auch nicht teilweise – wieder entfallen. Dass es nach einem Wettbewerbsverstoß bei einem nachfolgenden gleichgelagerten Geschäftsvorfall nicht erneut zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen ist, genügt den strengen Voraussetzungen, die an die Annahme eines Wegfalls der Wiederholungsgefahr zu stellen sind, nicht (vgl. Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., Rdnrn. 1.39, 1.40, 1.41).
55C.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.