Landgericht Münster Beschluss, 01. Okt. 2015 - 5 T 526/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Insolvenzverwalter auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.445,45 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz vom 27.02.2015 (Blatt 1 der Akte) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, wobei er eine Entschuldung im Wege eines Insolvenzplanverfahrens beabsichtigte. Ein von ihm erstellter Insolvenzplan (Blatt 27) war dem Antrag beigefügt. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 11.03.2015 (Blatt 48) die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und beauftragte insoweit den Beschwerdeführer. Dieser erstattete sein Gutachten unter dem 20.04.2015 (Blatt 57) und stimmte dem Plan (mit geringfügigen Korrekturen) zu. Mit Beschluss vom 24.04.2015 (Blatt 71) eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und ernannte den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Mit Schriftsätzen vom 07.05.2015 (Blatt 115) und 20.05.2015 (Blatt 136) reichte der Schuldner einen geänderten bzw. berichtigten Plan zur Akte. Im Termin vom 19.06.2015 (Blatt 181) stimmte die Mehrheit der stimmberechtigten Gläubiger dem Plan in seiner letzten Fassung zu, das Finanzamt T als Gläubiger stimmte dem Plan ausdrücklich nicht zu. Der Plan wurde mit – inzwischen rechtskräftigem - Beschluss vom 22.06.2015 (Blatt 208) gerichtlich bestätigt.
3Mit Schriftsatz vom 04.08.2015 (Blatt 235) beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung auf (Pauschalvergütung 3.500,00 EUR + pauschale Auslagen 700,00 EUR + MWSt =) 4.998,00 EUR. Zur Begründung bezog er sich auf den Insolvenzplan, in dem es unter III. 5. heißt: „Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist durch das Gericht festzusetzen. Zur Beschleunigung des Verfahrens erklären sich die Gläubiger mit einem Pauschalbetrag für die Verwaltervergütung von netto EUR 3.500,00 sowie einem Pauschalbetrag für die Auslagen von netto EUR 700,00 einverstanden. Die Verwaltervergütung nebst Auslagen errechnet sich dabei aus der Regelvergütung nebst einem Zuschlag für die Mehrarbeit des Verwalters aus der Regelvergütung nebst einem Zuschlag für die Mehrarbeit des Verwalters aus der Vorbereitung und Begleitung des Erörterungs- und Abstimmungstermins und etwaigen Kosten der Abwicklung. In dieser Höhe stimmen die Gläubiger der Entnahme durch den Verwalter zu.“ (Blatt 147).
4Das Amtsgericht setzte demgegenüber die Vergütung des Insolvenzverwalters mit Beschluss vom 14.08.2015 (Blatt 240) nur auf 2.552,55 EUR fest. Die Regelung im Insolvenzplan sei für das Gericht nicht bindend. Das Amtsgericht schloss sich insofern der von Schöttler (NZI 2014, 852) vertretenen Auffassung an.
5Gegen den ihm am 18.08.2015 zugestellten (Blatt 252) Festsetzungsbeschluss legte der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 20.08.2015 (Blatt 253) am 21.08.2015 sofortige Beschwerde ein unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des LG München (ZInsO 2013, 1966) und des LG Heilbronn (ZInsO 2015, 910)).
6Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 21.08.2015 (Blatt 254) nicht ab, wobei es ergänzend darauf verwies, dass im vorliegenden Fall der Insolvenzplan anders als in den Fällen, die den vom Insolvenzverwalter zitierten Entscheidungen zugrundelagen, nicht einstimmig angenommen worden ist.
7Auf die im Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen des Insolvenzverwalters (Blatt 260), des Schuldners (Blatt 264) und des Finanzamtes T als dem Plan nicht zustimmender Gläubiger (Blatt 266) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
8Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.
9In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
10Allerdings hält die Kammer anders als das Amtsgericht Vergütungsvereinbarungen im Insolvenzplan grundsätzlich für zulässig und bindend, jedoch nur dann, und insoweit stimmt die Kammer dem Amtsgericht zu, wenn alle Beteiligten ihnen zugestimmt haben, was vorliegend indes nicht geschehen ist:
11Das Finanzamt T als Gläubiger hat dem Plan nämlich ausdrücklich nicht zugestimmt. Dass dieser Gläubiger im Termin keine Einwände gegen die Vergütungsvereinbarung erhoben und den Plan aus anderen Gründen als wegen der Vergütungsregelung abgelehnt haben mag, ist unerheblich. Es hat dem Plan insgesamt und damit auch der Vergütungsvereinbarung nicht zugestimmt. Zu der Vergütungsvereinbarung hatte es, wie es im Schreiben vom 15.09.2015 klarstellt, keine Stellungnahme abgegeben und eigenen Worten zufolge auf eine Überprüfung der Verwaltervergütung durch das Insolvenzgericht vertraut, was gerade gegen die Annahme spricht, er akzeptiere die Vergütungsvereinbarung im Insolvenzplan und stimme ihr (stillschweigend) zu.
12Die streitentscheidende Frage, inwieweit Vergütungsvereinbarungen im Insolvenzplanverfahren zulässig sind bzw. das Insolvenzgericht an eine im Plan beschlossene Vergütungsentscheidung gebunden ist, ist in der InsO nicht ausdrücklich geregelt und wurde höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden (vgl. hierzu und im Folgenden insbesondere Reinhardt ZInsO 2015, 943 ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
13Die vom Amtsgericht in Anschluss an Schöttler (deren Ausführungen sich allerdings auf den – hier nicht vorliegenden – Fall bezogen, dass zu Lasten des Insolvenzverwalters eine geringere Vergütung vereinbart werden sollte) vertretene Auffassung (so auch Kreft, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 64 InsO Rn 38-47) wird insbesondere damit begründet, dass derartige Vergütungsvereinbarungen § 64 InsO widersprächen. Außerdem sei das Insolvenzgericht an der Vereinbarung nicht beteiligt und schon aus diesem Grunde hinsichtlich materieller Regelungen im Insolvenzplan nicht planunterworfen. Bei einer Zulassung von Vergütungsvereinbarungen wäre die zur rechtsstaatlichen Ordnung gehörende Unabhängigkeit des Verwalters gefährdet.
14Die Gegenmeinung (LG München und LG Heilbronn a.a.O. und Reinhardt a.a.O. jeweils m.w.N.; Uhlenbruck, Insolvenzordnung 14. Auflage 2015, § 63 InsO Rn 70 und 71; Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung 3. Auflage 2013, § 63 InsO Rn 52; Graeber ZIP 2013, 916; Haarmeyer ZInsO 2013, 1967) verweist darauf, dass sich dem Wortlaut des § 64 InsO nicht entnehmen lasse, dass bindende Vergütungsvereinbarungen ausgeschlossen seien. § 64 InsO beinhalte nur eine rein formale Festsetzungsbefugnis des Gerichts, vergleichbar mit der Regelung des über § 4 InsO anwendbaren § 278 Abs. 6 ZPO. Für die Zulässigkeit bindender Vergütungsvereinbarungen spreche zudem die durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) gestärkte Gläubigerautonomie. Im Insolvenzplanverfahren sei es gemäß § 217 InsO möglich, auch die Verfahrensabwicklung zu regeln. Wenn auch weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt sei, dass dazu auch die Festlegung der Verwaltervergütung gehöre, so spreche doch auch nichts gegen diese Annahme. Für die Zulässigkeit bindender Vergütungsvereinbarungen spreche weiterhin die erforderliche Planungssicherheit. Gerade wegen der Relevanz der Verwaltervergütung für den Vergleich der Gläubiger zwischen einer Liquidation im Regelverfahren und im Planverfahren sei es für die Gläubiger von entscheidender Bedeutung, die abschließende Höhe der Verwaltervergütung frühzeitig und verlässlich zu erfahren. Aus der Praxis wird zudem auf den Aspekt verwiesen, dass zulässige und für das Gericht bindende Vergütungsvereinbarungen die Gerichte entlasten und zu einem schnelleren Verfahrensabschluss führen, was im Interesse aller Beteiligten liegt.
15Aus Sicht der Kammer überzeugen die Argumente der zuletzt genannten Auffassung dann, wenn die in Rede stehende Vergütungsvereinbarung mit Zustimmung und Billigung aller Beteiligten beschlossen wurde. Zu Recht verweist Reinhard (a.a.O.) insoweit darauf, welch hohes Gut die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ist und dass dieses Gut durch die Beteiligten nicht gefährdet werden darf. Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ist aber (nur) dann nicht gefährdet, wenn die Vergütung im Einvernehmen mit allen Beteiligten festgelegt wird. Auf die Mehrheit der Gläubiger im Sinne des § 244 InsO kann insoweit nicht abgestellt werden.
16An der danach zu fordernden Einstimmigkeit fehlt es allerdings, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall.
17Das Amtsgericht hat es damit zu Recht abgelehnt, die Vergütung wie beantragt entsprechend der Vereinbarung im Insolvenzplan festzusetzen. Es hat die Verwaltervergütung zutreffend auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften festgesetzt. Dass die Vergütung davon ausgehend unzutreffend berechnet worden wäre, wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
18Die Beschwerde ist demzufolge zurückzuweisen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO.
20Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
21Rechtsmittelbelehrung:
22Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, die binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, enthalten sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung und beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
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Referenzen - Gesetze
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.
(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.
(1) Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluß fest.
(2) Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der vollständige Beschluß in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 567 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.
(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.
(1) Zur Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger ist erforderlich, daß in jeder Gruppe
- 1.
die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmt und - 2.
die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt.
(2) Gläubiger, denen ein Recht gemeinschaftlich zusteht oder deren Rechte bis zum Eintritt des Eröffnungsgrunds ein einheitliches Recht gebildet haben, werden bei der Abstimmung als ein Gläubiger gerechnet. Entsprechendes gilt, wenn an einem Recht ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch besteht.
(3) Für die am Schuldner beteiligten Personen gilt Absatz 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Summe der Ansprüche die Summe der Beteiligungen tritt.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.