Landgericht Münster Urteil, 09. Juni 2016 - 115 O 17/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Sanierungsgeldes.
3Die Klägerin als kirchliche Zusatzversorgungskasse ist eine kirchliche Einrichtung, der durch Gesetz im Jahre 1964 die Rechte einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts verliehen wurden. Sie hat den Zweck, den Mitarbeitenden der an ihr beteiligten kirchlichen und diakonischen Arbeitgeber eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Rechtsbeziehungen werden durch die Satzung der Klägerin geregelt.
4Die Beklagte ist eine evangelische Krankenhaus gGmbH; sie ist Beteiligte der Klägerin. Gem. § 13 Abs. 1 der Satzung der Klägerin (KZVKS) ist das Beteiligungsverhältnis ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Klägerin. Die Beklagte hat mit der Beteiligungsvereinbarungen vom 30.11.1998, 23.12.1998 und 05.01.1999 das jeweils geltende Satzungsrecht der Klägerin als verbindlich anerkannt.
5Mit Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002 vereinbarten die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände sowie die Gewerkschaften im Tarifvertrag die rückwirkende Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem mit Ablauf des 31.12.2000.
6Anlage 5 des ATV-K enthält den Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001. Er bestimmt auszugsweise:
7„4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.
8Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) - mindestens jedoch als Umlagesatz von 4 v.H. - wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. (...)
9In Ergänzung dazu bestimmt der ATV-K:
10§ 17 Sanierungsgelder
11(1) Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, der über die am 01.11.2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. (...)
12(2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.“
13Im Zuge des Systemwechsels fasste die Klägerin alle zu Zeiten des Gesamtversorgungssystems entstandenen Anwartschaften und Leistungsansprüche in einem „Abrechnungsverband S“ zusammen und schloss diesen Verband. Diesem Verband fließen seit der Umstellung weder Umlagen noch Beiträge der Arbeitgeber zu. Die Rentenaufwendungen werden allein aus dem diesem Abrechnungsverband zugeordneten Vermögen und dessen Früchten erbracht. Zur Deckung von Fehlbeträgen im Abrechnungsverband S führte die Klägerin ein von den beteiligten Arbeitgebern zu zahlendes Sanierungsgeld ein. In der Satzung der Klägerin finden sich u.a. folgende Finanzierungsregelungen:
14§ 55 Getrennte Verwaltung
15(1) Innerhalb des Kassenvermögens werden drei getrennte Abrechnungsverbände geführt, und zwar
16a) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten Pflichtbeiträgen beruhen (Abrechnungsverband P),
17b) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten freiwilligen Beiträgen beruhen (Abrechnungsverband F) und
18c) für alle übrigen Anwartschaften und Ansprüche (Abrechnungsverband S)
19für die eigene versicherungstechnische Bilanzen erstellt werden. Diese sind vom Verantwortlichen Aktuar zu testieren.
20§ 56 Versicherungstechnische Deckungsrückstellung
21(1) Für die Abrechnungsverbände nach § 55 Abs. 1 wird in der Bilanz jeweils eine eigene Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach bestehenden Anwartschaften und Ansprüche in die Bilanz eingestellt.
22§ 63 Sanierungsgeld
23(1) Die Kasse kann ein Sanierungsgeld zur Deckung eines Fehlbetrags im Abrechnungsverband S erheben.
24(2) Das von den Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgesetzten Vomhundertsatz
25a) der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S,
26(...)
27(5) Das Sanierungsgeld wird von der Kasse nach Abschluss der Jahresabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr erhoben. Es wird mit der Entscheidung der Kasse fällig und ist zum Ende des Monats an die Kasse zu zahlen, der dem Monat der Zustellung der Entscheidung folgt. (…)
28Eine vollständige Ausfinanzierung der Klägerin in Bezug auf die im Abrechnungsverband S zusammengefassten Ansprüche bestand schon zum Zeitpunkt der Systemumstellung zum Stichtag 31.12.2001 nicht. Es bestand jedoch die Erwartung, dass der bestehende Fehlbetrag noch durch Vermögenserträge auf der Zeitachse auszugleichen sein würde. In den folgenden Jahren weitete sich die Unterdeckung im Abrechnungsverband S aufgrund der ungünstigen Kapitalmarktentwicklung und aufgrund veränderter biometrischer Parameter aus. Der zuständige Verantwortliche Aktuar Dr. H empfahl daher die Erhebung eines Sanierungsgeldes. Der Verwaltungsrat der Klägerin beschloss sodann auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars am 25.06.2008 die Einführung eines Sanierungsgeldes in Höhe von 1% der Bemessungsgröße ab dem 01.01.2010 für den Abrechnungsverband S. Durch hier streitgegenständlichen Beschluss vom 30.11.2009 hob der Verwaltungsrat der Klägerin das Sanierungsgeld auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars auf 2% der Bemessungsgröße ab dem 01.01.2011 an.
29Durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 15.09.2010 wurde der technische Geschäftsplan der Klägerin vom 27.07.2004 (Anl. LLR 2) mit Nachtrag vom 01.03.2006 (Anl. LLR 15) rückwirkend zum 01.09.2009 geändert (Anl. LLR 13).
30Mit Schreiben vom 25.10.2012 berechnete die Klägerin das für das Jahr 2011 auf die Beklagte entfallende Sanierungsgeld in Höhe von 98.513,50 € und erbat die Zahlung bis zum 30.11.2012. Da ein Zahlungseingang nicht zu verzeichnen war, stellte der Vorstand der Klägerin in seiner Sitzung am 02.06.2015 die Zahlungspflicht der Beklagten in Höhe von 98.513,50 € förmlich fest. Diese Entscheidung wurde der Beklagten mit Schreiben vom 15.10.2015 am 20.10.2015 zugestellt.
31Da Zahlungen seitens der Beklagten nicht erfolgten, leitete die Klägerin das gerichtliche Mahnverfahren ein, welches nach Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid vom 23.12.2015 in das vorliegende Streitverfahren mündete.
32Die Klägerin hält § 63 KZVKS für wirksam. Sie meint, sie habe das Sanierungsgeld zu Recht erhoben. Bedingt durch die Systemumstellung habe sich im Abrechnungsverband S eine Deckungslücke von 552.946.845,76 € (bilanziert) bzw. 622.446.486 € (angepasst) zum 31.12.2008 ergeben, die aus den in das neue Betriebsrentensystem zu überführenden Besitzständen resultiere. Diese Deckungslücke sei gemäß dem Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars durch die Erhöhung des Sanierungsgeldes von 1% auf 2% der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zu schließen. Die Entscheidung des Verwaltungsrats vom 30.11.2009 über die Anhebung des Sanierungsgeldes sei ermessensfehlerfrei zustande gekommen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verantwortliche Aktuar bei seinen Berechnungen die sich aus den Richttafeln 2005 G ergebenden biometrischen Erkenntnisse berücksichtigt habe. Dies sei sachgerecht, um den prognostischen Finanzbedarf des Abrechnungsverbandes S ermitteln zu können. Im Übrigen seien die Richttafeln 2005 G - was unstreitig ist - rückwirkend zum 01.09.2009 als Rechnungsgrundlagen in den technischen Geschäftsplan der Klägerin aufgenommen worden. Auch die Einbeziehung der sich aus einer Neuberechnung der rentenfernen Startgutschriften ergebenden Erhöhung des Verpflichtungsumfangs im Abrechnungsverband S bei der Ermittlung des Finanzbedarfs sei sachgerecht. Vorstand und Verwaltungsrat seien schon aus Haftungsgründen gehalten, Risiken in dieser Größenordnung (100 bis 120 Mio. EUR) zu identifizieren, zu benennen, Vorschläge auszuarbeiten sowie Maßnahmen zu beraten und zu ergreifen, um diese nicht eintreten zu lassen. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 S. 1 ATV-K liege nicht vor. Die in dieser Vorschrift enthaltene Begrenzung sei auf den vollständig kapitalgedeckten Abrechnungsverband S der Klägerin nicht anwendbar. Die Klägerin habe die an ihr beteiligten Arbeitgeber durch zahlreiche Rundschreiben umfassend über das zu erhebende Sanierungsgeld informiert.
33Die Klägerin beantragt,
34die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 98.513,50 € nebst Zinsen darauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2015 zu zahlen.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie meint, die Erhebung des Sanierungsgeldes durch die Klägerin entbehre einer wirksamen Rechtsgrundlage. § 63 KZVKS sei intransparent, weil die Bestimmung keinerlei Berechnungsgrundlagen für das Sanierungsgeld enthalte. Zudem sei das Leistungsbestimmungsrecht durch den Verwaltungsrat der Klägerin ermessensfehlerhaft ausgeübt worden. Das Sanierungsgeld dürfe ausschließlich zur Deckung von Finanzierungslücken, die durch die Umstellung des Leistungsrechts bedingt seien, erhoben werden. Ein auf der Zeitachse gesunkenes Zinsniveau und eine erhöhte Lebenserwartung der Versicherten seien keine geeigneten Parameter zur Rechtfertigung einer Sanierungsgelderhebung. Die Berücksichtigung der Richttafeln 2005 G sowie einer ungewissen künftigen Belastung durch die Anpassung der rentenfernen Startgutschriften bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung sei unzulässig. Zudem liege ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 S. 1 ATV-K vor, weil die Klägerin – was diese nicht bestreitet – ihren Finanzbedarf auf der Grundlage ihres Beitragssatzes von 4% ermittelt habe, wohingegen ihr Umlagesatz zum Stichtag 4,75% betragen habe. Die Verwaltungsratsbeschlüsse vom 25.06.2008 und 30.11.2009 seien hinsichtlich der Zeitpunkte, ab denen das Sanierungsgeld erhoben bzw. angehoben werden solle, missverständlich. Zudem habe die Klägerin keine Entscheidung zum konkreten Kapitalbedarf und zur Erhebungsdauer getroffen.
38Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe
40Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
41I.
42Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung des begehrten Sanierungsgeldes gegen die Beklagte aus § 63 KZVK i.V.m. dem Verwaltungsratsbeschluss vom 30.11.2009. Die Festsetzung des Sanierungsgeldes durch den Verwaltungsrat der Klägerin ist unwirksam, weil sie einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 1 BGB nicht standhält.
431.
44§ 63 KZVKS stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Sanierungsgeldes durch die Klägerin dar. Die Regelung übernimmt von den Tarifvertragsparteien getroffene tarifrechtliche Grundentscheidungen und ist daher mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307ff BGB entzogen. Soweit sie einer Prüfung anhand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts unterliegt, verstößt sie hiergegen nicht. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die Entscheidung des BGH vom 20.07.2011 (IV ZR 76/09) und macht sich die dort dargestellten Gründe ausdrücklich zu Eigen. Dass diese Entscheidung zu der inhaltlich anderslautenden Regelung in § 65 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ergangen ist, steht deren Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall nicht entgegen. Der BGH hat auch andere, inhaltlich mit § 63 Abs. 1 der Satzung der Klägerin vergleichbare Satzungsregelungen, die weder den Inhalt von § 17 ATV-K wiedergaben noch eine Regelung zur Höhe des Sanierungsgeldes enthielten, unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 20.07.2011 ausdrücklich für wirksam erklärt (Urteile vom 05.12.2012, IV ZR 111/10 und vom 09.12.2015, IV ZR 336/14).
452.
46Die Festsetzung des Sanierungsgeldes im Beschluss vom 30.11.2009 ist unverbindlich, weil sie nicht billigem Ermessen entspricht.
47§ 63 KZVKS bestimmt, dass der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars das von den Beteiligten zu zahlende Sanierungsgeld festsetzt. Der Klägerin steht damit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB zu, das nach billigem Ermessen zu treffen ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 111/10). Die Billigkeit im Sinne des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind. Die Entscheidungskontrolle darf nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt werden, vielmehr ist auch der subjektive Ermessensfehlgebrauch in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Ermessensfehlerlehre von Bedeutung. Neben sachfremden Motiven ist daher auch zu prüfen, ob der Verwaltungsrat deshalb nicht ermessensfehlerfrei entscheiden konnte, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines weit überhöhten Finanzbedarfs ausgegangen ist (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2010, 20 U 44/09).
48Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Verwaltungsrat mit seinem Beschluss vom 30.11.2009 die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten.
49a)
50Der Beschluss des Verwaltungsrates vom 30.11.2009 beruht auf einer unrichtig (satzungswidrig) ermittelten Deckungslücke, weil der Verantwortliche Aktuar seinen Berechnungen nicht dem technischen Geschäftsplan / der Satzung der Klägerin entsprechende Rechnungsgrundlagen zugrunde gelegt hat. Das hatte zur Folge, dass der Verwaltungsrat – ausgehend von einem überhöhten Finanzbedarf - das ihm zustehende Ermessen nicht wirksam ausgeübt hat und auch nicht wirksam ausüben konnte.
51aa)
52Der Verantwortliche Aktuar hat seinen Berechnungen nicht die dem technischen Geschäftsplan der Klägerin entsprechenden biometrischen Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) zugrunde gelegt.
53Tarifvertraglich regelt Nr. 3 Abs. 1 S. 1 der Anlage 4 zum ATV-K die versicherungsmathematischen Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz. Danach dienen als biometrische Rechnungsgrundlagen die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck. In ihrem technischen Geschäftsplan für die Pflichtversicherung vom 27.07.2004, welcher dem Verantwortlichen Aktuar zum Zeitpunkt seiner Berechnungen vorlag, hat die Klägerin diese biometrische Rechnungsgrundlage übernommen (Anl. LLR 2, Ziff. 4.3 und Ziff. 7.1)
54Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hat der Verantwortliche Aktuar jedoch die sich aus den Richttafeln 2005 G ergebenden neuen biometrischen Erkenntnisse „in den Blick genommen“ und diese als Stärkung im Rahmen der Deckungsrückstellung berücksichtigt. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Anl. LLR 10, aus der eine Brutto-Deckungsrückstellung vor Stärkung (RT 1998) von 3.597.877.563 € und eine modifizierten Brutto-Deckungsrückstellung (RT05G mod.) von 3.779.177.563 € hervorgehen. Die Stärkung der Deckungsrückstellung führte zu einer Anhebung des (bilanzierten) Fehlbetrags von 552.946.485,76 € auf 622.446.486 €.
55Die Satzung der Klägerin erlaubt nicht, dass der Verantwortliche Aktuar ohne vorherige Änderung des technischen Geschäftsplans durch die Klägerin von diesem abweichende Richttafeln verwendet. Nach § 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 KZVKS, wonach der Verantwortliche Aktuar die Übereinstimmung der Deckungsrückstellung für die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung mit dem technischen Geschäftsplan der Klägerin zu bestätigen hat, darf der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass die der Ermittlung der Deckungsrückstellungen zugrunde liegenden biometrischen Rechnungsgrundlagen dem technischen Geschäftsplan entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 336/14).
56Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die veränderten biometrischen Erkenntnisse im technischen Geschäftsplan vom 19.03.2010 (Anl. LLR 13), der durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 15.09.2010 rückwirkend zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist, berücksichtigt worden sind. Die der Festsetzung des Sanierungsgeldes zugrunde gelegte Deckungslücke entsprach nicht dem im Zeitpunkt der Berechnungen des Aktuars und der Beschlussfassung tatsächlich vorliegenden technischen Geschäftsplan. Erst 9 ½ Monate später erfolgte eine Anpassung der Rechnungsgrundlagen. Die rückwirkende Inkraftsetzung des geänderten technischen Geschäftsplans vermag den im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden Ermessensfehlgebrauch nicht zu beseitigen.
57Der von dem OLG Köln in seinen Urteilen vom 31.07.2014 (7 U 197/13 und 7 U 198/13) vertretenen Rechtsauffassung, auf die die Klägerin sich beruft, vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Der BGH hat diese Entscheidungen unter Bezugnahme auf seine o.g. Entscheidung vom 09.12.2015 aufgehoben (Urteile vom 23.03.2016, IV ZR 339/14 und IV ZR 344/14).
58bb)
59Bei der Bestimmung der Deckungsrückstellung für Anwartschaften ist der Verantwortliche Aktuar ebenfalls vom technischen Geschäftsplan der Klägerin abgewichen.
60Ausweislich des Versicherungsmathematischen Gutachtens über die Berechnung des Deckungskapitals zum 31.12.2008 (Anl. LLR 12, Seiten 4+5) hat der Aktuar bei seinen Berechnungen die beitragsfrei Versicherten ohne erfüllte Wartezeit anteilig mit 55% berücksichtigt. Der technische Geschäftsplan der Klägerin vom 27.07.2004 in der Fassung des Nachtrags vom 01.03.2006 (Anl. LLR 15) sieht vor, dass die Gewichtung der beitragsfrei Versicherten ohne Erfüllung der Wartezeit mit einem Faktor von 0,5 erfolgt.
61Zwar mag der technische Geschäftsplan – worauf sich die Klägerin beruft – auch vorsehen, dass dieser Ansatz im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens jährlich überprüft wird. Ohne vorherige Anpassung des technischen Geschäftsplans durfte der Verantwortliche Aktuar aber nicht eigenmächtig von dem Faktor 0,5 abweichen.
62cc)
63Bei der Ermittlung des für die Festsetzung des Sanierungsgeldes maßgeblichen Finanzbedarfs sind zudem - satzungswidrig - die möglichen Kosten für eine zukünftige Anhebung der rentenfernen Startgutschriften berücksichtigt worden.
64Nach den eigenen Angaben der Klägerin ließ der Vorstand bereits im Jahr 2008 die möglichen Auswirkungen der BGH-Rechtsprechung zu den Startgutschriften auf die Erhöhung der Deckungsrückstellung im Abrechnungsverband S unter Zugrundelegung einer Anhebung des Versorgungssatzes von 2,25% auf 2,5% berechnen und gelangte hierbei zu einem Betrag i.H.v. ca. 114,6 Mio. EUR. Der Verantwortliche Aktuar bestätigte dies, indem er nach Anstellung eigener Berechnungen von einem Betrag i.H.v. ca. 100 - 120 Mio. EUR ausging. Diese Erkenntnisse flossen in die Beschlussfassung des Verwaltungsrats mit ein, um das Anwachsen einer Deckungslücke, die nach Meinung des Vorstands in der Zukunft nur unter größeren Anstrengungen zu schließen war, zu vermeiden.
65Dieses Vorgehen steht nicht im Einklang mit der Satzung der Klägerin. Nach § 56 KZVKS ist die Deckungsrückstellung für den Abrechnungsverband S allein anhand des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche zu ermitteln. Dass hierbei erhöhte Verbindlichkeiten Berücksichtigung finden dürfen, die auf einer zum Bilanzstichtag noch nicht erfolgten (und zudem noch ungewissen) Anhebung des Versorgungssatzes beruhen, lässt sich der Satzung der Klägerin nicht entnehmen.
66b)
67Darüber hinaus ist der Sanierungsgeldhebesatz übersetzt, weil die Klägerin ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der Grundlage ihres derzeitigen Beitragssatzes von 4% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ermittelt hat. Dies verstößt gegen § 17 Abs. 1 S. 1 ATV-K.
68§ 17 Abs. 1 S. 1 ATV-K beschränkt das Sanierungsgeld auf denjenigen Finanzbedarf, der über die am 01.11.2001 jeweils geltende Umlage, bei der Klägerin 4,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, hinausgeht. Obwohl sich aus dem Wortlaut des § 63 KZVKS keine entsprechende Beschränkung ergibt, wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass die Festsetzung des Sanierungsgelds durch die Klägerin den zugrunde liegenden tarifvertraglichen Beschränkungen unterworfen sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 336/14).
69Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie ihren Finanzbedarf auf der Grundlage ihres derzeitigen Beitragssatzes von 4% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ermittelt hat. Sie meint, §§ 16, 17 ATV-K seien auf Kassen ausgerichtet, die die Umlagefinanzierung zumindest im Rahmen eines sog. Kombinationsmodells nach § 15 Abs. 1 S. 2 ATV-K weiterführen würden. Für die Klägerin, die im Abrechnungsverband S direkt in einem Schritt in die Kapitaldeckung gewechselt habe, mache die Begrenzung in § 17 Abs. 1 S. 1 ATV-K keinen Sinn. Die Vorschrift müsse daher ohne diese tarifliche Begrenzung als Rechtsgrundlage für die Sanierungsgelderhebung der Klägerin herangezogen werden.
70Dem vermag die Kammer sich nicht anzuschließen. Die Rechtsauffassung der Klägerin ist mit der Rechtsprechung des BGH, der die Kammer folgt, nicht in Einklang zu bringen. In seiner o.g. Entscheidung vom 09.12.2015 hat der BGH einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 S. 1 ATV-K festgestellt. Nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteivertreter in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2016 lag dieser Entscheidung ein identischer Sachverhalt zugrunde. Die dortige Versorgungskasse hatte – genau wie die Klägerin – im Rahmen der Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell einen geschlossenen Abrechnungsverband gebildet, in den keine Umlagen oder Beiträge flossen.
713.
72Eine gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist im vorliegenden Fall nicht möglich. § 315 Abs. 3 BGB ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann. Dies gilt auch hier. Die Zusatzversorgung der Klägerin stellt ein komplexes Versicherungssystem dar, das bezüglich seiner Finanzierung über die Belange der Beklagten hinausgeht und die Beteiligten in ihrer Gesamtheit betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10).
73II.
74Mangels Begründetheit der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die begehrten Zinsen.
75Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 709 ZPO.
76Der Streitwert wird auf 98.513,50 € festgesetzt.
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(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. Gemäß § 11 Abs. 2 ihrer Satzung (KZVKS) ist Voraussetzung für den Erwerb einer Beteiligung, dass der Arbeitgeber das für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltende Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelvertraglich anwendet. Das Beteiligungsverhältnis ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KZVKS ein privatrechtliches Versi- cherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Klägerin. Die Beklagte hat in ihrer Beteiligungsvereinbarung das jeweils geltende Satzungsrecht der Kasse als verbindlich anerkannt und ausdrücklich erklärt, ein Versorgungsrecht entsprechend der Kassensatzung anzuwenden.
- 2
- Mit Neufassung ihrer Satzung vom 24. Juni 2002 (veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbistums K. 2002, S. 214 ff.) stellte die Klägerin ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) um. Zuvor hatten die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände sowie die Gewerkschaften im Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002 einen entsprechenden Systemwechsel vereinbart. Dabei regelt § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K, dass die Zusatzversorgungskassen zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, vom Arbeitgeber Sanierungsgelder erheben. Die Höhe des Sanierungsgeldes ist für die Klägerin tarifvertraglich nicht festgelegt. Anlage 5 des ATV-K enthält den Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 (AVP 2001). Nach dessen Ziff. 2.2. Abs. 3 Satz 2 werden von den Überschüssen der Kasse nach Abzug der Verwaltungskosten vorrangig die sozialen Komponenten und die Bonuspunkte finanziert.
- 3
- Ziff. 4.1 AVP 2001 bestimmt: "Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) - mindestens jedoch als Umlagesatz von 4 v.H. - wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. …"
- 4
- In der KZVKS finden sich unter anderem folgende Finanzierungsregelungen : § 53 Kassenvermögen (1) … 3Innerhalb des Kassenvermögens werden drei ge- trennte Abrechnungsverbände geführt, und zwar
a) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten Pflichtbeiträgen beruhen (Abrechnungsverband P),
b) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten freiwilligen Beiträgen beruhen (Abrechnungsverband F) und
c) für alle übrigen Anwartschaften und Ansprüche (Abrechnungsverband S). ... (3) 1Für jedes Geschäftsjahr erstellt die Kasse nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens einen Wirtschaftsplan … sowie einen Rechnungsabschluss. 2Bestandteil des Rechnungsabschlusses ist eine gesonderte Bilanz, die vom Verantwortlichen Aktuar zu testieren ist. … § 54 Deckungsrückstellung 1In der gesonderten Bilanz ist eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach bestehenden Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten … sowie beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit einzustellen. … § 55 Deckung von Fehlbeträgen und Überschussverwendung … (3) 1Weist die gesonderte Bilanz einen Fehlbetrag aus, können zu seiner Deckung die Verlustrücklage und die Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen werden. …3Solange die Verlustrücklage einen für den Abrechnungsverband S festgestellten Fehlbetrag der Höhe nach unterschreitet, kann der Verwaltungsrat der Kasse auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Deckung des Fehlbetrags die Erhebung eines Sanierungsgeldes festle- gen. … § 63 Sanierungsgeld (1) Der Beteiligte ist Schuldner eines pauschalen Sanierungsgeldes. (2) Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgesetzten Vomhundertsatz der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S, … … (5) 1Das Sanierungsgeld wird von der Kasse nach Abschluss der Jahresabrechnung für das vorangegangene Ka- lenderjahr erhoben. …
- 5
- Der Verwaltungsrat der Klägerin setzte durch Beschluss vom 16. April 2002 die Höhe des zu erhebenden Sanierungsgeldes ab dem 1. Januar 2002 auf 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts fest.
- 6
- Im Leistungsrecht regelt § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 KZVKS soziale Komponenten. Dazu gehören unter anderem Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrenten , Kindererziehungszeiten und eine Übergangsregelung für die Versicherten mit einer Mindestpflichtversicherungszeit von 20 Jahren.
- 7
- Die Klägerin erhebt zudem einen so genannten Beitragszuschuss Ost. Dabei stützt sie sich auf § 64 KZVKS, wonach sie "nach Maßgabe besonderer Durchführungsvorschriften von Dritten und Beteiligten Zuschüsse entgegennehmen" kann. Der Beitragszuschuss Ost dient der Finanzierung der weiteren sozialen Komponente gemäß § 35 Abs. 5 KZVKS, demzufolge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet unabhängig vom tatsächlichen Beitrag Versorgungspunkte auf Basis des Beitragssatzes hinzugerechnet werden, der auch im übrigen Bundesgebiet erhoben wird. Zu § 64 KZVKS wurde eine gesonderte Durchführungsvorschrift erlassen (veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbistums K. 2002, S. 233). Auszugsweise heißt es dort: "1. Die nach § 35 Abs. 5 hinzugerechneten Versorgungspunkte werden zu einem Drittel aus den Überschüssen des Abrechnungsverbandes P und zu einem weiteren Drittel durch einen Zuschuss der zum 31. Dezember 2001 vorhandenen Beteiligten aus dem Tarifgebiet West und schließlich zu einem weiteren Drittel durch einen Zuschuss des Verbandes der Diözesen Deutschlands finanziert. … 3. Basis für die Belastung des jeweiligen Dienstgebers ist sein gesamtes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt des Jahres 2001. ..."
- 8
- Bei der Beklagten sind Arbeitnehmer des kirchlich-caritativen Dienstes beschäftigt. Sie ist Beteiligte der Klägerin. In ihrer Beteiligungsvereinbarung hat sie das jeweils gültige Satzungsrecht der Kasse als verbindlich anerkannt. Von der Klägerin geforderte Zahlungen für das Sanierungsgeld und den Beitragszuschuss Ost hat sie nicht geleistet; diese summieren sich für die Jahre 2002 bis 2005 auf rund 70.000 Euro.
- 9
- Die Klägerin hält § 63 KZVKS für wirksam. Sie habe das Sanierungsgeld zu Recht erhoben. Anlässlich der Systemumstellung habe sich eine Deckungslücke von 446.840.912,26 € ergeben, die aus den in das neue Betriebsrentensystem zu überführenden Besitzständen resultiere. Diese Deckungslücke sei gemäß dem Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars durch Erhebung eines Sanierungsgeldes in Höhe von 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu schließen. Der Beitragszuschuss Ost sei auf Grundlage des § 64 KZVKS rechtmäßig erhoben worden. Unter Zuwendungen seien im Sinne von § 4c Abs. 1 EStG Zuwendungen zur Abdeckung von Fehlbeträgen der Kasse zu verstehen. Der Beitragszuschuss Ost schließe einen Finanzierungsbedarf der Klägerin.
- 10
- Nach Ansicht der Beklagten ist § 63 KZVKS unwirksam. Die Klägerin könne sich bei der Einführung des Sanierungsgeldes nicht auf den ATV-K stützen, da ihre Beteiligten nicht diesen Tarifvertrag, sondern die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen C. (AVR) anwendeten. Für den Beitragszuschuss Ost fehle es an einer Rechtsgrundlage; unter einer Zuwendung i.S. des § 64 KZVKS sei nur eine freiwillige Leistung zu verstehen.
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- Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob bei der Klägerin ein durch die Systemum- stellung bedingter Finanzierungsbedarf bestanden habe, abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderungen weiter.
- 12
- Der Verwaltungsrat der Klägerin hat mit Beschluss vom 20. Mai 2010 den Vomhundertsatz für die Erhebung des Sanierungsgeldes rückwirkend für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 erneut auf 0,75 und für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 auf 1,35 festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
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- Die Revision hat keinen Erfolg.
- 14
- I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Sanierungsgeld verneint. Die Satzungsregelung des § 63 KZVKS sei zwar wirksam. Allerdings sei der Verwaltungsratsbeschluss vom 16. April 2002 über die Festlegung der Höhe des Sanierungsgeldes unwirksam. Die auf billiges Ermessen hin zu überprüfende Entscheidung des Verwaltungsrats beruhe auf einem Ermessensfehler, weil der Verwaltungsrat von einer unzutreffenden Höhe der umstellungsbedingten Deckungslücke ausgegangen sei. Zum einen widerspreche die von der Klägerin vorgenommene Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit der abschließenden Regelung in § 54 Satz 1 KZVKS, wonach bei der Deckungsrückstellung nur beitragsfrei Versicherte mit erfüllter Wartezeit zu berücksichtigen seien. Zum anderen seien in die Deckungslücke die sozialen Komponenten nach § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 KZVKS pauschal hineingerechnet worden, obwohl diese aus Überschüssen zu finanzieren seien, die hinreichende Möglichkeit einer konkreten Berechnung bestehe und die so- zialen Komponenten überwiegend zum Abrechnungsverband P gehörten und deshalb nicht im Abrechnungsverband S zu berücksichtigen seien. Die Deckungslücke für 2002 liege daher um rund 286 Mio. € niedriger als die vom Verwaltungsrat angenommene Summe von rund 447 Mio. €. Diese Diskrepanz schließe eine sachgerechte und ermessensfehlerfreie Ermessensausübung des Verwaltungsrats aus.
- 15
- Einen Anspruch auf den Beitragszuschuss Ost gebe es ebenso wenig. § 64 KZVKS könne nicht im Sinne einer Zahlungsverpflichtungen auslösenden Anordnungsermächtigung verstanden werden. Überdies könnten die West-Beteiligten nicht im Wege einer bloßen Durchführungsvorschrift zu einer Sonderfinanzierung herangezogen werden.
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- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
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- 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Sanierungsgeld verneint.
- 18
- a) Allerdings enthält die Satzung der Klägerin - anders als das Berufungsgericht meint - in § 63 i.V.m. § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS nur einen einzigen, einheitlichen Sanierungsgeldtatbestand. Der Beteiligte hat als durchschnittlicher Versicherungsnehmer keinen Anlass, von unterschiedlichen Sanierungsgeldern in § 63 KZVKS einerseits und § 55 Abs. 3 KZVKS andererseits auszugehen. Insbesondere kann er § 63 KZVKS kein gesondertes, von einem konkreten Finanzierungsbedarf abgekoppeltes Sanierungsgeld entnehmen.
- 19
- b) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Einführung eines Sanierungsgeldes durch § 63 i.V.m. § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS und dessen Erhebung allein von den Arbeitgebern nicht als unangemessene Benachteiligung der Beklagten i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB betrachtet. Die Satzungsbestimmungen der Klägerin übernehmeninsoweit tarifrechtliche Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien (§ 17 ATV-K und Ziff. 4.1 AVP 2001). Soweit hiernach § 55 und § 63 KZVKS nur einer Überprüfung an Hand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts unterliegt, verstößt er hiergegen nicht; ebenso sind die Grenzen der Satzungsänderungsbefugnis nicht überschritten (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 63 ff.). Dabei muss sich die Beklagte über ihre Beteiligungsvereinbarung im Rahmen der AGB-Prüfung den ATV-K und den AVP 2001 entgegenhalten lassen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 aaO Rn. 59 ff.). Keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien besteht indessen zur konkreten Höhe des Sanierungsgeldes, weil der ATV-K und der AVP 2001 insoweit keine Regelung für die Klägerin treffen.
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- c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Festlegung der Höhe des Sanierungsgeldes durch den Verwaltungsratsbeschluss vom 16. April 2002 auf die Einhaltung billigen Ermessens hin überprüft und diesen für unwirksam erachtet.
- 21
- aa) § 315 Abs. 1 BGB setzt eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 33 m.w.N.). Ein faktisches Bestimmungsrecht reicht nicht aus (BGH aaO). Eine vertragliche Bestimmung der Leistung geht vor und schließt die Anwendung des § 315 BGB aus, etwa wenn die Vertragspartner objektive Maßstäbe vereinbaren, die es ermöglichen, die vertraglichen Leistungspflichten zu bestimmen (Erman/Hager, BGB 13. Aufl. § 315 Rn. 1, 4). So liegt bei einer Preisanpassungsklausel nur dann ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vor, wenn dem Leistungserbringer bei der Preisgestaltung ein Ermessensspielraum zusteht; dies ist nicht der Fall, wenn vertraglich die Berechnungsfaktoren im Einzelnen bestimmt sind (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, NJW 2007, 210 Rn. 19).
- 22
- Nach diesen Grundsätzen ist von einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB auszugehen. § 63 Abs. 2 KZVKS überlässt die Festlegung der Höhe des Sanierungsgeldes allein der Klägerin. Die Satzung selbst gibt zwar den Rahmen vor, indem § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS als Voraussetzung für die Erhebung einen Fehlbetrag im Abrechnungsverband S festlegt, § 63 Abs. 2 KZVKS Verfahrensregelungen trifft und § 63 Abs. 3 KZVKS Einzelheiten zur Berechnung enthält. Die Kernentscheidung der Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe bleibt indes ausdrücklich kraft satzungsmäßiger Zuweisung dem Verwaltungsrat der Klägerin vorbehalten, womit allein ihm die Leistungsbestimmung obliegt. Diese hat er gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen.
- 23
- bb) Gegenstand des Verfahrens ist allein der Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. April 2002. Der nach dem Erlass des Berufungsurteils ergangene neue Beschluss des Verwaltungsrats vom 20. Mai 2010 ist entgegen der Ansicht der Klägerin im Revisionsverfahren nicht zu beachten.
- 24
- Das Revisionsgericht hat das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (BGH, Urteil vom 26. Februar 1953 - III ZR 214/50, BGHZ 9, 101; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 545 Rn. 9). Hierzu gehören Vorschriften, die Normen objektiven Rechts enthalten. Dem Verwaltungsratsbeschluss fehlt es an der erforderlichen Normqualität. Er ist lediglich Tatbestandsvoraussetzung des als Allgemeine Versicherungsbedingung anzusehenden § 63 Abs. 2 KZVKS, enthält jedoch kein revisibles objektives Recht.
- 25
- cc) Das Berufungsgericht hat mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung eine Überschreitung des billigen Ermessens angenommen.
- 26
- (1) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 BGB können vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 20 m.w.N.).
- 27
- (2) Das Berufungsgericht hat den Begriff des billigen Ermessens nicht verkannt. Die Billigkeit i.S. des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzu- wägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BAG NJW 1962, 268, 270). Mithin ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidungskontrolle nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt werden darf, sondern auch der subjektive Ermessensfehlgebrauch in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Ermessensfehlerlehre von Bedeutung ist (Staudinger/ Rieble, BGB Neubearb. 2009 § 315 Rn. 327 f.). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht geprüft, ob der Verwaltungsrat deshalb nicht ermessensfehlerfrei entscheiden konnte, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines weit überhöhten umstellungsbedingten Finanzierungsbedarfs ausgegangen war. Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, dass der Verwaltungsrat nach dem Vorbringen der Klägerin den gleichen Vomhundertsatz mit einer anderen Begründung hätte festsetzen können.
- 28
- (3) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht den Beschluss des Verwaltungsrats der Klägerin vom 16. April 2002 als ermessensfehlerhaft betrachtet hat, weil diesem die Annahme einer weit übersetzten Deckungslücke zu Grunde lag.
- 29
- (aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht aus § 54 Satz 1 KZVKS abgeleitet, dass bei der Bestimmung der Deckungsrückstellung allein Versicherte mit erfüllter Wartezeit zu berücksichtigen sind und im Umkehrschluss Versicherte ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung keine Berücksichtigung finden können. Der Auslegung der Revision, wonach der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkenne, dass diese Bestimmungen zur Bilanzierung nicht vollständig seien und deshalb an- derweitige Bilanzierungsregeln Vorrang hätten, kann nicht gefolgt werden. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer orientiert sich bei seinem Verständnis am Satzungswortlaut. Gibt ihm dieser wie hier keinen entsprechenden Hinweis, besteht für ihn kein Anlass, nicht benannten Bilanzregeln den Vorrang vor ausdrücklich genannten Bewertungsregeln zu geben. Gleiches gilt für den Einwand der Revision, die Anknüpfung des Sanierungsgeldes in § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS beziehe sich auf den Fehlbetrag in der gesonderten Bilanz und nicht auf die Deckungsrückstellung. Dass das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin nicht gefolgt ist, für die Versicherten ohne Wartezeit bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit des Erreichens der Wartezeit über eine anderweitige Beschäftigung , lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Aus § 54 Satz 1 KZVKS ist zu entnehmen, dass dieser Umstand erst Berücksichtigung finden soll, wenn die Wartezeit erfüllt und mithin die von der Revision aufgezeigte Wahrscheinlichkeit eingetreten ist.
- 30
- (bb) Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Abrechnungsverband S habe nicht über die Berücksichtigung sozialer Komponenten bei der Deckungsrückstellung belastet werden dürfen.
- 31
- Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die sozialen Komponenten aus den Überschüssen zu finanzieren sind. Ziff. 2.2 Abs. 3 Satz 2 AVP 2001 bestimmt dies für die dort näher genannten sozialen Komponenten der Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenrenten, Kindererziehungszeiten undder Übergangsregelung für langjährig Versicherte ausdrücklich durch Tarifvertrag. Hiervon ist die Klägerin nicht abgewichen. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit den Technischen Geschäftsplan der Klägerin als widersprüchlich angesehen, weil er einerseits anordnet, dass die Finanzierung der sozialen Komponenten aus dem Überschuss erfolgt, und andererseits die Deckungsrückstellung mit sozialen Komponenten belastet. Daher gibt es keine Grundlage dafür, Aufwendungen für soziale Komponenten bei der Ermittlung der systembedingten Deckungslücke anzusetzen. Überzeugend hat das Berufungsgericht den Einwand der Klägerin verworfen, die vorherige Einstellung in die Deckungsrücklage sei nichts anderes als eine Überschussverteilung, weil auf diese Weise später kein oder ein geringerer Überschuss verbleibe. Überschussverteilung bedeutet , dass ein Überschuss ermittelt und dessen positiver Saldo verteilt wird. Mithin besagt die Überschussfinanzierung der sozialen Komponenten , dass der Verantwortliche Aktuar die sozialen Komponenten aus den erwirtschafteten Erträgen der Kasse abdecken muss (Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes 3. Aufl. Rn. 55).
- 32
- Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Annahme des Berufungsgerichts , dass es auf Grundlage des technischen Geschäftsplans der Klägerin gegen versicherungsmathematische Grundsätze verstößt, die Deckungsrückstellung - wie von der Klägerin praktiziert - durch den Ansatz einer Pauschale für die sozialen Komponenten zu belasten. Diese auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten gestützte tatrichterliche Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen, zumal der Technische Geschäftsplan der Klägerin selbst davon spricht, dass die sozialen Komponenten bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung grundsätzlich erst berücksichtigt werden, wenn sie endgültig feststehen.
- 33
- Da bereits aus diesen Gründen die Einbeziehung der sozialen Komponenten in die Berechnung der umstellungsbedingten Deckungslü- cke fehlerhaft ist, kann dahinstehen, ob sich - wie das Berufungsgericht meint - zusätzlich noch aus § 53 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a KZVKS eine Zuordnung der sozialen Komponenten zum Abrechnungsverband P ergibt.
- 34
- d) Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verzichtet, eine eigene Bestimmung der Leistung durch Urteil vorzunehmen.
- 35
- Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsrente ist § 315 Abs. 3 BGB einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann (BAG NZA-RR 2008, 520). Dies gilt auch hier. Die Zusatzversorgung der Klägerin stellt ein komplexes Versicherungssystem dar, das bezüglich seiner Finanzierung über die Belange der Beklagten hinausgeht und die Beteiligten in ihrer Gesamtheit betrifft.
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- 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf den von ihr erhobenen Beitragszuschuss Ost mangels entsprechender Anspruchsgrundlage verneint.
- 37
- a) Dabei hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Bestimmung des § 64 KZVKS "Die Kasse kann nach Maßgabe besonderer Durchführungsvorschriften von Dritten und Beteiligten Zuschüsse entgegennehmen." keine Regelung entnehmen kann, die ihm eine Zahlungspflicht auferlegt. Es kann dahinstehen, ob der hier maßgebliche Kreis der kirchlichen Arbeitgeber unter einem Zuschuss gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch eine freiwillige Leistung oder gemäß dem steuerrechtlichen Begriff der Zuwendung i.S. des § 4c EStG einen Zuschuss an eine Pensionskasse zur Sicherstellung ihrer Leistungen (Heger in Blümich, EStG 115. Aufl. § 4c EStG Rn. 38) versteht. Der Begriff des "Entgegennehmens" beschreibt einen rein passiven Akt auf Seiten der Klägerin. Eine Zahlungsverpflichtung auf Seiten des Beteiligten wird damit nicht statuiert , zumal der Begriff "kann" den unverbindlichen Charakter nochmals unterstreicht. Die Satzung spricht nicht davon, dass Zuschüsse von der Kasse verpflichtend erhoben werden können. Dass eine Partei etwas entgegennimmt, besagt nicht zwangsläufig, dass die gebende Partei eine Verpflichtung hierzu hat. Dies zeigt sich anschaulich daran, dass 1/3 der von der Klägerin entgegen genommenen Zuwendungen aus einem freiwilligen Zuschuss des Verbandes der Diözesen Deutschlands stammt.
- 38
- b) Ein anderes Verständnis folgt nicht aus der Durchführungsvorschrift zu § 64 KZVKS.
- 39
- Trotz des Verweises in § 64 KZVKS auf die einschlägige Durchführungsvorschrift braucht der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese nicht zu berücksichtigen, weil sie als überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist.
- 40
- aa) Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (Senatsurteile vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 16; vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13 m.w.N.). Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH, Urteile vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, NJW-RR 2012, 1261 Rn. 10; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 27; vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109 unter 2 a). Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben , wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 aaO, vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 16 f.).
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- bb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
- 42
- Die Durchführungsvorschrift beschreibt unter Ziff. 1 die Finanzierung der sozialen Komponente des § 35 Abs. 5 KZVKS. Dabei spricht Ziff. 1 davon, dass ein Drittel der Kosten "durch einen Zuschuss der zum 31. Dezember 2001 vorhandenen Beteiligten aus dem Tarifgebiet West" finanziert wird. Ziff. 3 bestimmt, dass Basis für die "Belastung des jeweiligen Dienstgebers" sein gesamtes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt des Jahres 2001 ist. Dies besagt, dass die Kasse eine zwangsweise Belastung der Beteiligten West vornimmt.
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- Ein kirchlicher Arbeitgeber braucht nicht damit zu rechnen, dass in einer so gefassten Durchführungsvorschrift zu einer Satzungsbestimmung erstmals eine zwangsweise Zahlungsverpflichtung begründet wird.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 13.01.2009 - 8 O 432/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2010- 20 U 44/09 -
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Tenor
-
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Juli 2014 aufgehoben.
-
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.
-
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
-
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, die Rückzahlung für das Jahr 2008 gezahlten Sanierungsgeldes nebst Zinsen.
- 2
-
Die Beklagte, eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ihrer Satzung (im weiteren: KZVKS) ist Voraussetzung für den Erwerb einer Beteiligung, dass der Arbeitgeber ein für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelvertraglich anwendet. Das Beteiligungsverhältnis ist nach § 13 Abs. 1 KZVKS ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Beklagten, dessen Inhalt durch die jeweils geltenden Vorschriften der Satzung der Beklagten und deren Durchführungsvorschriften sowie die jeweils geltenden Beschlüsse des Verwaltungsrats bestimmt wird.
- 3
-
Im Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - vom 1. März 2002 (im weiteren: ATV-K) vereinbarte die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit den beteiligten Gewerkschaften die rückwirkende Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem mit Ablauf des 31. Dezember 2000.
- 4
-
Anlage 5 zum ATV-K enthält den Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 (im Weiteren: AVP 2001). Er bestimmt auszugsweise:
-
"4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.
-
Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) - mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v. H. - wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt.
-
…"
-
"§ 17 Sanierungsgelder
-
(1) 1Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. …
-
(2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat."
- 6
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Die Höhe dieser Sanierungsgelder ist für die Beklagte nicht tarifvertraglich festgelegt.
- 7
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Mit Neufassung ihrer Satzung vom 24. Juni 2002 führte die Beklagte rückwirkend zum Ablauf des 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) das Punktemodell ein. Zugleich stellte sie ihre Finanzierung vom zuvor geltenden Umlageverfahren auf ein vollständig kapitalgedecktes Verfahren um. In ihrer Satzung finden sich unter anderem folgende Finanzierungsregelungen:
-
"§ 53 Kassenvermögen
-
(1) … Innerhalb des Kassenvermögens werden drei getrennte Abrechnungsverbände geführt, und zwar
-
a) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten Pflichtbeiträgen beruhen (Abrechnungsverband P),
-
b) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten freiwilligen Beiträgen beruhen (Abrechnungsverband F) und
-
c) für alle übrigen Anwartschaften und Ansprüche (Abrechnungsverband S).
-
...
-
(3) Für jedes Geschäftsjahr erstellt die Kasse nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens … einen Rechnungsabschluss. 2Bestandteil des Rechnungsabschlusses ist eine gesonderte Bilanz, die vom Verantwortlichen Aktuar zu testieren ist. …
-
…
-
§ 54 Deckungsrückstellung
-
1In der gesonderten Bilanz ist eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach bestehenden Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten, Leistungsempfängern, freiwillig Versicherten sowie beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit einzustellen. …
-
§ 55 Deckung von Fehlbeträgen und Überschussverwendung
-
…
-
(3) Weist die gesonderte Bilanz einen Fehlbetrag aus, können zu seiner Deckung die Verlustrücklage und die Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen werden. … 3Solange die Verlustrücklage einen für den Abrechnungsverband S festgestellten Fehlbetrag der Höhe nach unterschreitet, kann der Verwaltungsrat der Kasse auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Deckung des Fehlbetrages die Erhebung eines Sanierungsgeldes festlegen. …
-
§ 63 Sanierungsgeld
-
(1) Der Beteiligte hat an die Kasse ein pauschales Sanierungsgeld zu zahlen.
-
(2) Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgesetzten Vomhundertsatz der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S, …
-
…
-
(5) 1Das Sanierungsgeld wird von der Kasse nach Abschluss der Jahresabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr erhoben. …"
- 8
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Durch Beschluss vom 16. April 2002 setzte der Verwaltungsrat der Beklagten auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Höhe des zu erhebenden Sanierungsgeldes rückwirkend ab dem 1. Januar 2002 auf 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts fest. Nachdem das Oberlandesgericht Hamm durch Urteile vom 17. März 2010 die diesem Beschluss zugrunde liegende Ermittlung der Deckungslücke beanstandet hatte, beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten auf der Grundlage eines weiteren aktuariellen Vorschlags am 20. Mai 2010, die Höhe des Sanierungsgeldes für die Jahre 2002 bis 2009 wiederum auf 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts festzusetzen. Mit Urteilen vom 5. Dezember 2012 (IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 und IV ZR 111/10, juris) wies der erkennende Senat die Revisionen gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm zurück und verneinte auf den Beschluss vom 16. April 2002 gestützte Sanierungsgeldansprüche der Beklagten wegen Unbilligkeit der im Beschluss festgesetzten Sanierungsgeldhöhe.
- 9
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Die Klägerin ist Beteiligte der Beklagten. Sie gehört unter anderem dem Abrechnungsverband S an. Für das Jahr 2008 zahlte sie ein Sanierungsgeld von 57.679,67 € an die Beklagte, das sie nebst Zinsen mit ihrer Klage zurückverlangt.
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Das Landgericht hat der Klage - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die auf Rückzahlung des Sanierungsgeldes gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
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I. Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint, weil der Verwaltungsratsbeschluss vom 20. Mai 2010 einen Rechtsgrund für das Behalten des Sanierungsgelds bilde. Er beruhe auf den §§ 63, 55 Abs. 3 KZVKS, die jedenfalls mittelbar eine tarifvertragliche Grundentscheidung aus § 17 ATV-K und Nr. 4.1. AVP 2001 umsetzten. Wegen der zu beachtenden Tarifautonomie unterlägen sie nur einer Überprüfung anhand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts, wogegen sie indes nicht verstießen.
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Zwar sei die Beklagte im Mai 2010 noch durch den vorangegangenen Beschluss vom 16. April 2002 an einer erneuten Festsetzung des Sanierungsgeldes gehindert gewesen, die Auslegung des Beschlusses vom 20. Mai 2010 ergebe aber, dass er mit der zulässigen Rechtsbedingung verknüpft gewesen sei, nur im Fall der später rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit der Leistungsbestimmung vom 16. April 2002 gelten zu sollen. Aus der maßgeblichen objektivierten Sicht der beteiligten Arbeitgeber sei "vernünftigerweise" davon auszugehen, dass der Beschluss vom 20. Mai 2010 nur vorsorglich für den Fall gefasst worden sei, dass der Beschluss von 2002 durch den Bundesgerichtshof für wirkungslos erklärt werde.
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Die Höhe des Sanierungsgeldes sei mangels tarifvertraglicher Grundentscheidung anhand des § 315 Abs. 1 BGB zu prüfen und entspreche billigem Ermessen. Wirtschaftlicher Zweck des Sanierungsgelds sei es, Finanzierungslücken der Beklagten sowohl aus dem Wechsel zum Punktemodell als auch infolge der Einführung der kapitalgedeckten Finanzierung zu schließen. Durch Umstellung der Finanzierung entstehende Deckungslücken könnten allein durch ein Sanierungsgeld geschlossen werden. Zwar sähen die Versorgungstarifverträge eine schrittweise Ablösung der Umlagefinanzierung durch ein kapitalgedecktes System vor; die danach zu erhebenden Beiträge finanzierten jedoch allein die nach dem Umstellungsstichtag entstehenden neuen Versorgungsanwartschaften. Für zum Umstellungsstichtag bestehende Ansprüche und unverfallbare Anwartschaften kämen im Fall einer Deckungslücke nur Sonderleistungen des Arbeitgebers, eben durch Sanierungsgelder, in Betracht. Dies sei nach der am Sinn des Regelungszusammenhangs zu orientierenden Auslegung in § 17 Abs. 1 ATV-K "hineinzulesen".
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Der beschlossene Hebesatz von 0,75% sei zur Deckung des Fehlbetrags erforderlich. Bei seiner Festsetzung habe der Verwaltungsrat aktualisierte Sterbetafeln zugrunde legen dürfen, denn eine ausreichende Finanzierung der Versorgungsansprüche und Anwartschaften setze eine realistische Berechnung anhand jeweils aktueller Parameter voraus. Soweit im Geschäftsplan der Beklagten andere Sterbetafeln zugrunde gelegt sein sollten, begründe dies allenfalls die Obliegenheit der Beklagten, eine Änderung des Geschäftsplans herbeizuführen.
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II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht verneinen. Der Verwaltungsratsbeschluss vom 20. Mai 2010 bildet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Rechtsgrund für das von der Klägerin für 2008 geleistete Sanierungsgeld.
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1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die rechtliche Grundlage für den Verwaltungsratsbeschluss vom 20. Mai 2010 den §§ 63, 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS entnommen. Beide Vorschriften bilden einen einheitlichen Sanierungsgeldtatbestand (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 18; IV ZR 111/10, juris Rn. 18). Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die §§ 63, 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS für wirksam gehalten. Sie übernehmen von den Tarifvertragsparteien getroffene tarifrechtliche Grundentscheidungen, die daher entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung von der Beklagten nicht aufgrund ihrer originären Satzungsgewalt außer Acht gelassen werden können. Soweit sie danach einer Überprüfung anhand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts unterliegen, verstoßen sie hiergegen nicht (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 19; IV ZR 111/10 aaO Rn. 19). Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB sind die §§ 63, 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 19; IV ZR 111/10 aaO Rn. 19; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 50 ff. jeweils m.w.N.).
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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Verwaltungsratsbeschluss der Beklagten vom 20. Mai 2010 unwirksam.
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a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 21 f.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 21 f.) sieht das Berufungsgericht in dem Verwaltungsratsbeschluss eine einseitige Leistungsbestimmung der Beklagten nach § 315 Abs. 1 BGB. Das ihr aus ihrer Satzung zustehende Recht, den für sie tarifvertraglich nicht festgesetzten Sanierungsgeldhebesatz zu bestimmen, hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter richtig erkannt hat, zunächst durch Ausübung im Beschluss vom 16. April 2002 verbraucht. Die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB konkretisiert den Leistungsinhalt endgültig, sie ist für den Bestimmenden unwiderruflich (BGH, Urteile vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 139/04, VersR 2005, 504 unter II B 2; vom 24. Januar 2002 - IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421 unter III). Entspricht die Leistungsbestimmung, wie die Festsetzung des Sanierungsgelds durch Beschluss vom 16. April 2002, nicht der Billigkeit, bleibt der Bestimmungsberechtigte gleichwohl an seine Leistungsbestimmung gebunden, bis das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BGB eine anderweitige Bestimmung durch Urteil getroffen hat (MünchKomm-BGB/Würdinger, 7. Aufl. 2012 § 315 BGB Rn. 44; Staudinger/Rieble, (2015) § 315 BGB Rn. 414 ff.). Eine gerichtliche Festsetzung schied hier aus, weil bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung wie der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes die Leistungsbestimmung zwar einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht aber seine Entscheidung nicht an die Stelle einer unwirksamen Leistungsbestimmung setzen kann (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 35; IV ZR 111/10 aaO Rn. 35; BAGE 125, 11 Rn. 38). In einem solchen Fall wird die unbillige Leistungsbestimmung erst infolge der sich aus der gerichtlichen Entscheidung ergebenden Gestaltungswirkung (BAG AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG unter III 2 b aa; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492 Rn. 32) unwirksam. Bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unbilligkeit bleibt der Bestimmungsberechtigte an seine Bestimmung gebunden (BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 aaO unter II B 2 m.w.N.). Danach war die Beklagte, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, trotz Unbilligkeit der mit Beschluss vom 16. April 2002 festgesetzten Sanierungsgeldhöhe bis zum Erlass der beiden Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 an ihre Leistungsbestimmung gebunden. Für eine erneute Festsetzung des Sanierungsgeldhebesatzes im Beschluss vom 20. Mai 2010 war dementsprechend kein Raum.
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b) Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Beschluss vom 20. Mai 2010 nicht deswegen wirksam, weil er aufschiebend bedingt nur für den Fall gefasst worden ist, dass der Beschluss vom 16. April 2002 rechtskräftig für unwirksam erklärt wird. Dieses Verständnis des Beschlussinhalts hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
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aa) Die Auslegung des Beschlusses vom 20. Mai 2010 ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Beschlüsse des Verwaltungsrats der Beklagten sind Tatbestandsvoraussetzung des als Allgemeine Versicherungsbedingung anzusehenden § 63 Abs. 2 KZVKS (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 24; IV ZR 111/10 aaO Rn. 24). Ihre Auslegung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18 m.w.N.).
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bb) Die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung verstößt gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Dazu gehört, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a aa m.w.N.). Davon ist das Berufungsgericht abgewichen.
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(1) Es hat zunächst richtig gesehen, dass dem Wortlaut des Beschlusses vom 20. Mai 2010 keine Bedingung zu entnehmen ist. Auch das Sitzungsprotokoll der Beklagten vom 20. Mai 2010, auf das das Berufungsgericht Bezug nimmt, enthält keine dem Beschlusswortlaut widersprechenden Gesichtspunkte. Der dortige Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, nach der ein "rückwirkender Heilungsbeschluss" möglich sei, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der Verwaltungsrat den heilenden Beschluss nur in Abhängigkeit von der - zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden - Unwirksamkeit des Beschlusses vom 16. April 2002 hat fassen wollen.
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Die zur Begründung des gegenteiligen Ergebnisses vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkte rechtfertigen die von ihm vertretene Auslegung nicht. Angesichts des Wortlauts des Beschlusses hat das Berufungsgericht weder aus der Interessenlage der Beklagten, noch aus dem Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten im Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Beschlusses vom 16. April 2002 auf eine bedingte Wirksamkeit des Beschlusses vom 20. Mai 2010 schließen dürfen. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Beklagte bis zum Erlass der beiden Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 und auch in den Vorinstanzen jener Rechtsstreite die Auffassung vertreten hat, die durch Beschluss vom 16. April 2002 getroffene Festsetzung des Sanierungsgelds entspreche billigem Ermessen und sei deshalb verbindlich, für das Gegenteil. Zudem hat die Beklagte in den damaligen Revisionsverfahren versucht, den Beschluss vom 20. Mai 2010 zum Gegenstand der Prüfung zu machen (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 23 f.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 23 f.). Dieses Prozessverhalten war aus der maßgeblichen objektiven Sicht eines an der Beklagten Beteiligten nicht dahingehend zu verstehen, dass der Beschluss vom 20. Mai 2010 nur vorsorglich für den Fall gefasst worden ist, dass der Beschluss vom 16. April 2002 für wirkungslos erklärt wird. In diesem Zusammenhang misst das Berufungsgericht entgegen § 286 ZPO auch dem Berichterstattervermerk in den weiteren Verfahren 20 U 84/12, 20 U 89/12 und 20 U 98/12 vor dem Oberlandesgericht Hamm keine Bedeutung bei. Nach der dort wiedergegebenen Erklärung der Beklagtenvertreter habe der Beschluss vom 20. Mai 2010 den vorangegangenen Beschluss aus 2002 inhaltlich bestätigen und auf neue Füße stellen sollen. Sein Ziel sei es gewesen, die Schwäche des ersten Beschlusses zu heilen. Es habe sich zunächst um zwei kombinierte, übereinander liegende Beschlüsse handeln sollen. Dieser nachträglichen Erläuterung des Erklärungsinhalts durch den Erklärenden kommt, was das Berufungsgericht übersieht, jedenfalls indizielle Wirkung im Rahmen der Auslegung zu (BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, aaO unter II 2 a bb m.w.N.). Aus ihr ergibt sich zugleich, dass die Beklagte selbst zwischen den beiden Beschlüssen zunächst kein gestaffeltes oder bedingtes Verhältnis gesehen hat. Dann aber kann, anders als das Berufungsgericht meint, von der Klägerin nicht verlangt werden, sie habe bei objektiver Betrachtung entgegen dem Beschlusswortlaut vernünftigerweise von einer bedingten Sanierungsgeldfestsetzung ausgehen müssen.
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(2) Die Auslegung des Beschlusses durch das Berufungsgericht ist deshalb für den Senat nicht bindend. Da weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind, kann er den Beschlussinhalt selbst auslegen (Senatsurteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148 Rn. 30; BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04 aaO unter II 2 b). Entsprechend den vorstehend dargelegten Maßstäben kann ihm aus der objektiven Sicht eines an der Beklagten beteiligten Arbeitgebers nicht entnommen werden, dass der Beschluss vom 20. Mai 2010 nur bei rechtskräftig festgestellter Unwirksamkeit des vorangegangenen Beschlusses vom 16. April 2002 hat Geltung erlangen sollen.
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3. Die Festsetzung des Sanierungsgelds im Beschluss vom 20. Mai 2010 ist darüber hinaus deswegen unverbindlich, weil sie nicht billigem Ermessen entspricht.
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a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Festsetzung des Sanierungsgeldes einer Billigkeitskontrolle anhand des § 315 Abs. 1 BGB unterworfen (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 20 f.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 20 f.). Seine tatrichterlichen Ausführungen kann das Revisionsgericht daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt hat. Billigkeit im Sinne des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist dahingehend nachprüfbar, ob dessen Grenzen eingehalten und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 26 f. m.w.N.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 26 f.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Verwaltungsrat der Beklagten mit seinem Beschluss vom 20. Mai 2010 die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten.
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b) Dem Beschluss liegt schon deshalb eine unrichtig ermittelte Deckungslücke zugrunde, weil der Verantwortliche Aktuar seinen Berechnungen nicht dem technischen Geschäftsplan der Beklagten entsprechende biometrische Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) zugrunde gelegt hat.
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Tarifvertraglich regelt Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 4 zum ATV-K die versicherungsmathematischen Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz. Danach dienen als biometrische Rechnungsgrundlagen die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck. Inwieweit es der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt einer ausreichenden Finanzierung der im Abrechnungsverband S geführten Versorgungsansprüche und Anwartschaften der Beklagten rechtfertigen kann, von diesen Vorgaben abzuweichen, muss der Senat nicht entscheiden. Jedenfalls erlaubt die Satzung der Beklagten nicht, dass der Verantwortliche Aktuar - wie hier - ohne vorherige Änderung des technischen Geschäftsplans durch die Beklagte von diesem abweichende Richttafeln verwendet.
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Im Verhältnis zu den beteiligten Arbeitgebern sind die Satzungsbestimmungen der Beklagten als Allgemeine Versicherungsbedingungen nach ständiger Senatsrechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.). Mit Blick auf § 8 Abs. 1 Satz 2 KZVKS, wonach der Verantwortliche Aktuar die Übereinstimmung der Deckungsrückstellungen für Anwartschaften und Ansprüche aus Pflichtbeiträgen mit dem technischen Geschäftsplan der Beklagten zu bestätigen hat, wird ein durchschnittlicher, an der Beklagten beteiligter Arbeitgeber davon ausgehen, dass die der Ermittlung der Deckungsrückstellungen zugrunde liegenden biometrischen Rechnungsgrundlagen dem versicherungstechnischen Geschäftsplan entsprechen müssen. Darin bestärkt ihn, dass nach § 54 Satz 2 KZVKS auch der für die Ermittlung der Deckungsrückstellung zu berücksichtigende Rechnungszins und die Verwaltungskosten im Rahmen der versicherungstechnischen Geschäftspläne festgelegt werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Satzung für einen durchschnittlichen Arbeitgeber nicht, dass der Aktuar, der die sich aus dem Geschäftsplan ergebenden biometrischen Rechnungsgrundlagen für unzureichend hält, ohne vorherige Änderung des Geschäftsplans auf von diesem abweichende Rechnungsgrundlagen zurückgreifen darf und die Beklagte lediglich ihren Geschäftsplan entsprechend anzupassen hat. Abgesehen davon, dass dies auch in den Augen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Festsetzung der Rechnungsgrundlagen im Geschäftsplan faktisch unverbindlich und damit überflüssig machte, wird der Versicherungsnehmer § 8 KZVKS, der die Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars regelt, eine solche Befugnis nicht entnehmen. Vielmehr wird er mit Blick auf § 8 Abs. 2 KZVKS, wonach der Aktuar bei fehlender Übereinstimmung der Deckungsrückstellungen mit dem technischen Geschäftsplan den Vorstand der Beklagten zur Abhilfe der Beanstandung zu unterrichten hat, davon ausgehen, dass der Aktuar bei inhaltlichen Bedenken gegen die im versicherungstechnischen Geschäftsplan aufgeführten biometrischen Rechengrundlagen ebenfalls nicht eigenverantwortlich von diesen abweichen darf.
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c) Darüber hinaus ist der Sanierungsgeldhebesatz, worauf die Revision zu Recht hinweist, übersetzt, weil die Beklagte ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der Grundlage ihres derzeitigen Beitragssatzes von 4% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ermittelt hat. § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K beschränkt demgegenüber - ungeachtet der vom Berufungsgericht herangezogenen Regelung des § 17 Abs. 2 ATV-K - das Sanierungsgeld auf denjenigen zusätzlichen Finanzbedarf, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage, bei der Beklagten 4,25% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, hinausgeht.
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Obwohl sich aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS keine entsprechende Beschränkung ergibt, wird ein durchschnittlicher, an der Beklagten beteiligter Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Festsetzung des Sanierungsgelds durch die Beklagte den zugrundeliegenden tarifvertraglichen Beschränkungen unterworfen sein soll. Zwar bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 2 KZVKS, dass der Inhalt des Beteiligungsverhältnisses an der Beklagten durch die jeweils geltenden Vorschriften der Satzung und ihrer Durchführungsvorschriften sowie die jeweils geltenden Verwaltungsratsbeschlüsse bestimmt wird. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird diese Aufzählung aber nicht als abschließend ansehen. Vielmehr entnimmt er § 11 Abs. 2 KZVKS, der ausdrücklich die Anwendung des geltenden Versorgungstarifrechts oder eines inhaltsgleichen Rechts zur Voraussetzung des Beteiligungserwerbs macht, dass der Inhalt dieses Versorgungstarifrechts zusätzlich zu berücksichtigen ist.
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III. Ob der festgesetzte Hebesatz darüber hinaus, wie die Revision meint, die Grenzen billigen Ermessens überschreitet, weil die vom Aktuar zugrunde gelegte Deckungslücke entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K und Nr. 4.1 Abs. 2 AVP 2001 nicht aufgrund des finanziellen Mehrbedarfs wegen Schließung des Gesamtversorgungssystems und Wechsels von der Gesamtversorgung zum Punktemodell entstanden sein soll, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden.
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1. Die Revision beanstandet bereits die Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K durch das Berufungsgericht. Daran ist richtig, dass diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach das Sanierungsgeld auf zusätzlichen Finanzbedarf infolge des Systemwechsels auf Leistungsseite beschränkt. Dass das Sanierungsgeld, wie das Berufungsgericht meint, darüber hinaus dem Regelungszusammenhang nach dazu dienen soll, sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften zu decken, findet im Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschriften dagegen keine Stütze. Zwar ist die aufgrund des Punktemodells zu zahlende Versorgung nach Nr. 2.1 Satz 2 AVP 2001 und Satz 2 der Präambel zum ATV-K nach den Leistungen zu ermitteln, die sich ergäben, wenn die Beiträge vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würden. Das betrifft aber ersichtlich nur den Umfang der Versorgungsleistung, denn zu der anderenfalls notwendigen sofortigen Umstellung der Finanzierung auf eine Kapitaldeckung verpflichtet der Tarifvertrag gerade nicht (vgl. Fieberg, BetrAV 2002, 230, 235). Allerdings kann der Senat bislang nicht erkennen, dass eine am Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K orientierte Beschränkung des Sanierungsgelds auf zusätzlichen Finanzbedarf infolge der Umstellung des Leistungssystems zu einem sachgerechten Verständnis der tarifvertraglichen Bestimmungen führt. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der Systemwechsel auf Leistungsseite für sich genommen keinen zusätzlichen Finanzbedarf erzeugen kann, weil die nach dem Punktemodell zu ermittelnden Versorgungsansprüche erwartbar geringer ausfallen als die Ansprüche aufgrund des Gesamtversorgungssystems (vgl. Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse 2009, S. 95 f.; Furtmayr/Wagner, BetrAV 2007, 543, 547 ff.).
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2. Dass die dem Sanierungsgeld zugrunde liegende Deckungslücke im Abrechnungsverband S der Beklagten auf einem, bereits vom Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K erfassten, zusätzlichen Finanzbedarf infolge des Systemwechsels auf Leistungsseite beruht, steht nicht fest. Das Berufungsgericht hat die Herkunft des Finanzbedarfs, aus seiner Sicht folgerichtig, nicht geklärt. Dies kann ebenso wie die Frage, ob auch zusätzlicher Finanzierungsbedarf infolge einer Umstellung des Finanzierungssystems die Erhebung eines Sanierungsgeldes rechtfertigt, offenbleiben, weil der Beschluss vom 20. Mai 2010 schon aus den unter II. erörterten Gründen unwirksam ist.
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IV. Mit Blick darauf führen die unter III. angesprochenen Gesichtspunkte nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann vielmehr in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
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Dr. Karczewski Dr. Bußmann
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Köln vom 26.09.2013 – 20 O 501/12 - abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EURO 1.664,39 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz werden der Klägerin zu 97 % und der Beklagten zu 3 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Klägerin begehrt die Rückerstattung von Geldern, jeweils gezahlt im Jahr 2009 an die Beklagte, und zwar Sanierungsgeld (für das Jahr 2008) in Höhe von 57.995,83 € bzw. Beitragszuschuss Ost (für das Jahr 2008) in Höhe von 1.664,39 €, gesamt also 59.660,22 €.
4Das Landgericht hat durch Urteil vom 26.09.2010, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, der Klage (bis auf einen Teil der geltend gemachten Nebenforderung betreffend die Höhe des Zinssatzes) stattgegeben.
5Gegen das Urteil hat die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
6Sie wendet sich nicht gegen das Rückzahlungsverlangen hinsichtlich des Beitragszuschusses Ost und verfolgt ihren erstinstanzlichen klageabweisenden Antrag nur insoweit weiter, als sie zur Rückzahlung der Sanierungsgelder verurteilt worden ist. Unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen macht sie geltend, entgegen der Bewertung des Landgerichtes sei durch den Verwaltungsratsbeschluss vom 20.05.2010 eine wirksame, für die Klägerin verbindliche Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB getroffen worden.
7Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 02.01.2014 und auf den Schriftsatz vom 28.05.2014 verwiesen.
8Die Beklagte beantragt,
9unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in Höhe von 57.995,83 € abzuweisen.
10Die Klägerin beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Sie ist der Berufung unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegengetreten.
13Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 16.04.2014 verwiesen.
14Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 05.06.2014 Bezug genommen.
15B.
16Die prozessual bedenkenfreie Berufung ist begründet.
17Der Berufung war stattzugeben, da der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der für das Jahr 2008 geleisteten Sanierungsgelder nach der hier allein zu erwägenden Anspruchsgrundlage des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB nicht zusteht. Der in diesem Zusammenhang als maßgeblich anzusehende Verwaltungsratsbeschluss vom 20.05.2010 ist wirksam.
181. Der fehlende Rechtsgrund für die geleisteten Sanierungsgelder ergibt sich nicht daraus, dass sie ohne wirksame Rechtsgrundlage erhoben worden wären: Das Sanierungsgeld wurde aufgrund der wirksamen Satzungsbestimmungen der §§ 63, 55 Abs. 3 KZVKS erhoben.
19Insbesondere war die zugrundeliegende Satzungsänderung durch § 13 Abs. 1 KZVKS gedeckt.
20Sowohl der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.12.2012, - IV ZR 110/10 -, juris) als auch das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 17.03.2010 – 20 U 45/09 -, juris; Urteil vom 26.04.2013 -20 U 98/12 -, juris) gehen ebenso wie der Senat (Urteil vom 13.12.2007 – 7 U 22/07 -; Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12 -, veröffentlicht in Juris) von einer auch im Verhältnis der Parteien zu beachtenden tarifvertraglichen Grundentscheidung (§ 17 AVT-K und Ziffer 4.1 AVP 2001) aus. Soweit die Klägerin einwendet, dass eine Tarifbindung der Beklagten als l.A fehle, ist dies im Ergebnis unbeachtlich. Der Errichtungszweck der Beklagten ist die Gewährung einer Zusatzversorgung, die der im öffentlichen Dienst entspricht (Senat, Urteil vom 02.05.2013, aaO.). Um dieses Ziel zu erreichen gründet die streitgegenständliche Satzung in gleicher Weise wie die des öffentlichen Dienstes auf die in § 33 des Tarifvertrages Altersversorgung ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) bzw. des Tarifvertrages Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) getroffenen Regelungen. Nur durch diese „Koppelung“ kann ein Gleichlauf erreicht und die Beibehaltung einer gleichwertigen Altersversorgung sichergestellt werden. Die Klägerin hat durch ihre Beteiligung gemäß § 11 KZVK dieses Ziel und damit auch die Anknüpfung an die tarifvertraglichen Regelungen des ATV-K gebilligt, zumal der Erwerb der Beteiligung gemäß § 11 Abs. 2 KZVK voraussetzt, dass der Arbeitgeber (hier: die Klägerin) „ein für die Mitglieder in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesensgleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelvertraglich“ anwendet. Vor dem Hintergrund dieses Sinnzusammenhanges beruhen die Satzungsbestimmungen der Beklagten jedenfalls mittelbar auf einer tarifvertraglichen Grundentscheidung. Während die Präambel zum ATVK klarstellt, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen wird, regelt § 17 Abs. 1 ATV-K die Möglichkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern. Diese Regelungsmöglichkeiten hat die Beklagte in ihre Satzung überführt.
21Die §§ 63, 55 Abs. 3 KZVKS stehen auch nicht in Widerspruch zu § 17 ATV-K. Soweit der Verwaltungsratsbeschluss vom 20.05.2010 nicht im Einklang mit § 17 ATV-K stehen sollte, berührt dies jedenfalls nicht die Rechtsgrundlage, auf der er gefasst wurde, sondern allenfalls die ordnungsgemäße Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts, das durch § 63 Abs. 2 KZVKS eröffnet ist.
22Entgegen der anderslautenden Argumentation der Klägerin sind die streitgegenständlichen Satzungsbestimmungen in Hinblick auf das Bestimmtheits- und Transparenzgebot unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 BGB nicht unwirksam.
23Festzuhalten ist, dass die Satzungsregelungen der Beklagten wegen der zu beachtenden Tarifautonomie nur einer eingeschränkten Rechtsprüfung unterliegen (Senat, Urteil vom 13.12.2007; Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.04.2014 – IV ZR 191/13 - die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, beides veröffentlicht in juris; OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2011 – 20 U 103/10, I-20 U 103/10 - zitiert nach juris Rz. 40 sowie auch Rz. 41). Insbesondere hat der Bundesgerichtshof dies zuletzt mit seinem Urteile vom 05.12.2012 - IV ZR 110/10 bzw. IV ZR 111/10 - klar gestellt. Da die Satzungsbestimmungen tarifrechtliche Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien (vgl. oben) übernehmen, unterliegen die betreffenden Vorschriften nur einer Überprüfung an Hand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts, wogegen sie indes nicht verstoßen. Daher muss sich der beteiligte Arbeitgeber über seine Beteiligungsvereinbarung den ATV-K und den AVP 2001 entgegenhalten lassen.
24Keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien besteht lediglich zur konkreten Höhe des Sanierungsgeldes, weil der ATV K und der AVP 2001 insoweit keine Regelung für die Beklagte (A) treffen. Insoweit ist kraft der satzungsmäßigen Zuweisung der Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe an den Verwaltungsrat der Beklagten in § 63 II der Satzung von einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten gem. § 315 I BGB auszugehen (BGH aaO). Dass die Höhe des Sanierungsgeldes in der Satzung selber nicht festgelegt ist, ist ohne Belang. Die Satzung gibt jedenfalls den Rahmen vor, indem § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS als Voraussetzung für die Erhebung einen Fehlbetrag im Abrechnungsverband S festlegt, § 63 Abs. 2 KZVKS Verfahrensregelungen trifft und § 63 Abs. 3 KZVKS Einzelheiten zur Berechnung enthält. Die Kernentscheidung der Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe bleibt aber ausdrücklich kraft satzungsmäßiger Zuweisung dem Verwaltungsrat der Beklagten vorbehalten, was unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten bedenkenfrei ist, da damit ihm die Leistungsbestimmung, die nach § 315 BGB („Bestimmung nach billigen Ermessens“) zu erfolgen hat, obliegt (BGH, Urteil vom 05.12.2012, - IV ZR 110/10 -, juris). Das Vorschlagsrecht des Aktuars ist unschädlich, weil es lediglich eine Entscheidungsgrundlage darstellt und der Verwaltungsrat davon auch abweichen kann. Nichts anderes ergibt sich vor dem Hintergrund der von der Verwaltung erstellten versicherungstechnischen Geschäftspläne, auch diese bilden lediglich eine Entscheidungsgrundlage, ohne das Ermessen des Verwaltungsrates in einem rechtsrelevanten Maße einzuschränken.
25Hieraus folgt, dass die weitere Erwägung der Klägerin, es sei die Berechnungsgrundlage des § 63 Abs. 3 Satz 2 falsch angewandt worden bzw. diese sei nichtig, da im Falle eines späteren Personalabbaus die Beteiligten als Berechnungsgrundlage für das Sanierungsgeld mindestens die im Jahr 2001 gezahlte Entgeltsumme, dynamisiert, gegen sich gelten lassen müssen, ohne Belang ist. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang insbesondere an, die Regelung sei deshalb unangemessen, weil in den Fällen, in denen z.B. Krankenhäuser aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen seien, teilweise massiv Personal abzubauen, sich das zu zahlende Sanierungsgeld im Gegenzuge stark erhöhe. Die Wirksamkeit der Satzung wird dadurch jedoch nicht berührt, vielmehr kann dann die Einziehung des Sanierungsgeldes in dem konkreten Einzelfall bezogen auf den jeweiligen Beteiligten treuwidrig sein. Selbst dann, wenn eine Satzungsregelung einer – wie oben ausgeführt - abstrakten Kontrolle standhält, kann nämlich eine Korrektur aufgrund einer besonderen Härte geboten sein, die u.U. zu einer Kürzung oder Stundung des Geldes führen kann. Diese Erwägungen können aber nur ausnahmsweise durchgreifen, und zwar nur dann, wenn die Einziehung des Sanierungsgeldes ansonsten nach Treu und Glauben auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im konkreten Einzelfall zu schlichtweg untragbaren Ergebnissen führen würde. Hierzu ist vorliegend bezogen auf die Klägerin nichts ersichtlich. Soweit einzelnen Beteiligten vor diesem Hintergrund das Sanierungsgeld ganz oder teilweise erlassen wurde, berührt dies die Wirksamkeit der Satzung ebenfalls nicht.
262. Die mit dem Verwaltungsratsbeschluss 2010 rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2009 getroffene Leistungsbestimmung, auf die allein die Beklagte ihren Anspruch auf Zahlung bzw. Behaltendürfen der streitgegenständlichen Sanierungsgelder für die Jahre 2008 gestützt hat, ist nicht ermessensfehlerhaft; sie ist daher wirksam.
27a. In diesem Zusammenhang stellt sich vorrangig die Frage, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Beschlussfassung wegen des Verwaltungsratsbeschlusses 2002 an einer neuen Leistungsbestimmung gehindert war. Dies ist zu verneinen.
28Aus dem Grundsatz der Unwiderruflichkeit von Gestaltungserklärungen folgt, dass das Leistungsbestimmungsrecht verbraucht ist, sobald es einmal wirksam ausgeübt wurde (Rieble in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2009, § 315, Rn. 273). Die Leistungsbestimmung konkretisiert den Leistungsinhalt endgültig und sie ist für den Bestimmenden unwiderruflich (BGH NJW 2002, 1421 unter III). Der Bestimmungsberechtigte kann es also kein zweites Mal ausüben, etwa weil er es sich “anders überlegt“ hat (BGH vom 19. 1. 2005 – VIII ZR 139/04 – NJW-RR 2005, 762 unter II.B. 2.). Ist die Leistungsbestimmung nicht unwirksam, sondern unbillig, so ist sie zwar gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich. Jedoch bleibt der Bestimmungsberechtigte an sie gebunden und kann sich selbst nicht auf die Unbilligkeit berufen (Rieble in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2009, § 315, Rn.277; Erman/J Hager BGB § 315 Rn 16; Würdinger im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 315 Rn. 44). Er bleibt sogar bis zu einer anderweitigen gerichtlichen Bestimmung gebunden (OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 379; Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 315 BGB Rn. 16; Würdinger im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 315 Rn. 44). Im vorliegenden Fall ist eine gerichtliche Leistungsbestimmung nicht möglich. Die Bestimmung des Hebesatzes hat nämlich eine Bedeutung, die über das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin hinausgeht und jedenfalls auch kollektive Belange berührt. Wie der Bundesgerichtshof bereits festgestellt hat, ist § 315 Abs. 3 BGB daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann (Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10 unter Verweis auf die Entscheidung des BAG NZA-RR 2008, 520). Hieraus muss jedoch zugleich folgen, dass die Beklagte solange an ihre Leistungsbestimmung gebunden war, bis rechtskräftig entschieden wurde, dass die Leistungsbestimmung unbillig ist. Da die Leistungsbestimmung eine rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung ist, ist dabei auf den Zeitpunkt ihres Zugangs abzustellen. Zu dem Zeitpunkt des Zugangs des Verwaltungsratsbeschlusses 2010 bei der Klägerin lag die Entscheidung des BGH vom 05.12.2012 noch nicht vor. Die Beklagte war also im Zeitpunkt der Beschlussfassung grundsätzlich an einer neuen Leistungsbestimmung gehindert, es sei denn, die Leistungsbestimmung 2010 ist mit einer zulässigen Rechtsbedingung verknüpft gewesen.
29Die Beklagte hat in den gerichtlichen Verfahren argumentiert, dass die Leistungsbestimmung 2010 deshalb wirksam sei, weil sie nicht sofort, sondern erst mit feststehender Unwirksamkeit der Leistungsbestimmung 2002 habe gelten sollen. Auch im vorliegenden Rechtsstreit vertritt sie die Auffassung, dass der Beschluss von 2010 erst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes automatisch auf den Beschluss von 2002 nachgefolgt sei.
30An dem Dogma der Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungserklärungen wird heute nicht mehr starr festgehalten. Zulässig sind Bedingungen, deren Eintritt der Erklärungsempfänger selbst herbeiführen oder feststellen kann (vgl. Würdinger-Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 315, Rn. 37), insbesondere also bloße Rechtsbedingungen, also gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Rechtsgeschäfts (Bork in Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2010, Vorb. §§ 158 bis 163, Rn. 23). Sollte der Verwaltungsratsbeschluss 2010 nicht unmittelbar mit seiner Beschlussfassung, sondern erst Geltung erlangen, sobald der Verwaltungsratsbeschluss 2002 rechtskräftig als unverbindlich erklärt worden sein sollte, wäre also ggf. eine Rechtsbedingung anzunehmen, weil lediglich an die gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung des § 315 Abs. 1 BGB – Billigkeit - angeknüpft wird. Wenn aber die Wirksamkeitsabhängigkeit eine zulässige Rechtsbedingung darstellt, führt dies spiegelbildlich dazu, dass in diesem Sinne auch ein Beschluss „auf Vorrat“, nämlich für den Fall des Eintritts der Rechtsbedingung, getroffen werden konnte.
31Die Beklagte hat eine in diesem Sinne bedingte Leistungsbestimmung vorgenommen.
32Da die Leistungsbestimmung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, ist bei ihrer Auslegung die Sicht eines objektiven Empfängers (§ 133 BGB) maßgeblich.
33Dabei ist zunächst zu sehen, dass die Beklagte auch noch nach der Beschlussfassung 2010 an der Wirksamkeit des Beschluss 2002 bis zum rechtskräftigen Abschluss des diesen Beschluss betreffenden gerichtlichen Verfahrens festhielt. Nach dem Inhalt des Protokolls zur Beschlussfassung vom 20.05.2010 ist zwar nicht ausdrücklich bestimmt worden, dass der dort gefasste Beschluss nur und erst dann Geltung erhalten sollte, wenn der Beschluss 2002 durch den BGH für „unwirksam“ erklärt werden sollte. Vielmehr heißt es unter TOP6 „Konsequenzen aus den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm zum Sanierungsgeld und Beitragszuschuss Ost“: „...ein rückwirkender Heilungsbeschluss sei nach Meinung des Gerichts möglich. Die Kasse habe daher den Verantwortlichen Aktuar beauftragt, auf der Grundlage der in der OLG-Entscheidung zum Ausdruck kommenden Auffassung neue Berechnungen vorzunehmen.“ Die Beschlussfassung erfolgte sodann, ohne dass auf den Beschluss von 2002 eingegangen wurde. Vielmehr heißt es: „Da kein weiterer Diskussionsbedarf besteht, lässt Herr Generalvikar L über die Beschlussvorschläge gemäß VerwR 31-10 abstimmen. Diese werden einstimmig, ohne Enthaltung, beschlossen“. Gleichfalls zu würdigen ist allerdings, dass die Verteidigung des alten Beschlusses durch die Beklagte bis zur letzten gerichtlichen Instanz nur Sinn machte, wenn sie von der Gültigkeit dieses Beschlusses überzeugt war. Dass dieser Beschluss ohne weiteres durch den Beschluss vom 20.05.2010 ersetzt werden sollte, musste sich daher als sinnwidrig darstellen. Aus der maßgeblichen objektivierten Sicht der beteiligten Arbeitgeber war dann aber „vernünftigerweise“ davon auszugehen, dass der Beschluss vom 20.05.2010 nur vorsorglich für den Fall gefasst worden war, dass der Beschluss von 2002 durch den Bundesgerichtshof für wirkungslos erklärt werden würde. Ersichtlich sollte für den Fall vorgesorgt werden, dass diese Verteidigung erfolglos bleiben würde, damit nahtlos eine Grundlage für die Verpflichtung zur Leistung des Sanierungsgeldes und damit das Recht zum Behaltendürfen der bereits geleisteten Zahlungen vorhanden sein würde. Bei verständiger Würdigung muss klar gewesen sein, dass nicht zwei verschiedene Leistungsbestimmungserklärungen nebeneinander Geltung beanspruchen können, diese vielmehr in einem gestaffelten (rechtsbedingten) Verhältnis zu sehen sind. Soweit demgegenüber die Klägerin auf Erklärungen der Gegenseite im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm verweist, die in einem nachträglich angefertigten „Berichterstattervermerk“ (vgl. Anlage zum hiesigen Protokoll vom 05.06.2014) aufgeführt sind, so ist dies nicht zielführend. Entscheidend ist nämlich auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen, so dass es auf Vorstellungen bzw. Erklärungen von Terminsvertretern der Beklagtenseite über die Reichweite der Beschlussfassung nicht ankommen kann, zumal hier eine Entscheidung eines aus mehreren Personen bestehenden Gremiums in Rede steht.
34b. Nach Auffassung des Senates ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Leistungsbestimmung unbillig im Sinne von § 315 BGB erfolgt ist.
35Gemäß § 315 Abs. 1 BGB muss die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entsprechen. Als Bereicherungsgläubigerin hat die Klägerin die Unbilligkeit der Bestimmung darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BGH NJW 2003, 1449 ff.). Die Billigkeit im Sinne des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung verbindlich ist. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind. Die Entscheidungskontrolle darf nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt werden, vielmehr ist auch der subjektive Ermessensfehlgebrauch in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Ermessensfehlerlehre von Bedeutung. Neben sachfremden Motiven ist daher auch zu prüfen, ob der Verwaltungsrat deshalb nicht ermessensfehlerfrei entscheiden konnte, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines weit überhöhten umstellungsbedingten Finanzbedarfs ausgegangen ist (vgl. BGH 5.12.2012 IV ZR 110/10) bzw. bestimmte Umstände zu Unrecht herangezogen oder außer Betracht gelassen hat (Staudinger-Rieble, BGB Neubearbeitung 2009, § 315 Rz. 327).
36Der die Leistungsbestimmung überprüfende Richter hat allerdings von vorneherein kein „Billigkeitsnachbesserungsrecht“, das ihm gestattete, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser oder billiger gehaltene zu ersetzen.
37Um die Berechtigung der materiellen Einwände der Klägerin (beteiligte Arbeitgeberin) gegen die Beanspruchung des Sanierungsgeldes durch die Beklagte würdigen zu können, ist entscheidend auf das Verständnis des Zusatzversorgungsversprechens und dessen Finanzierung zugrundeliegenden Systems abzustellen. Mit der (tarifrechtsgestützten) Umstellung des entgehaltsbezogenen, an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystems auf ein beitragsorientiertes Punktemodell (welches die berufliche Biographie besser abbildet, andererseits zu der erstrebten Absenkung des Rentenniveaus führt) zum 31.12.2001 hat die Beklagte gleichzeitig den Schritt von der vorherigen Umlagefinanzierung in die Kapitaldeckung vollzogen. Das bedeutet, dass die Leistungsansprüche grundsätzlich aus dem Vermögen finanziert werden, das durch die für den Versicherten gezahlten Beiträge entstanden ist. Finanzierungslücken entstehen dabei sowohl aus dem Systemwechsel im Leistungsbereich (von der Gesamtversorgung zum Betriebsrentenmodell) als auch in der Umstellung im Finanzierungsbereich (von der Umlagefinanzierung zur kapitalgedeckten Finanzierung). Der wirtschaftliche Zweck der Sanierungsgelder ist es, diese Finanzierungslücken zu schließen.
38Hierzu ist zum einem auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27.01.2010 (I R 103/08) zu verweisen, in dem bezogen auf den Wechsel des Leistungssystems ausgeführt wird, die Finanzierunglücken seien darauf zurückzuführen, dass die von den Kassenmitgliedern aufzubringenden Beiträge ab dem 1. Januar 2002 auf der Basis des nach dem Systemwechsel maßgeblichen Punktesystems bemessen werden, die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Versorgungsansprüche der Bestandsrentner und Versorgungsanwartschaften der rentennahen Jahrgänge jedoch weiterhin auf der Grundlage des vor dem Systemwechsel geltenden Gesamtversorgungsprinzips bedient werden müssen.
39Bezogen auf den Wechsel des Finanzierungssystems hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 14.9.2005 – VI R 32/04 – zum anderen ausgeführt, dass die Sonderzahlungen (Sanierungsgelder) im Zusammenhang mit der Schließung eines Umlagesystems – anders als Umlagen – nicht der Finanzierung von neuen Versorgungsanwartschaften dienen, sondern der Finanzierung bereits ausgelöster Renten sowie der unverfallbaren Anwartschaften der aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmer.
40Danach wird ein Umlagesystem u.a. geschlossen, wenn es beendet und auf ein Kapitaldeckungsverfahren übergegangen wird. Da das Umlagesystem auf seinen Fortgang angelegt ist und kein ausreichender Kapitalstock gebildet wird, kommt es bei der Schließung des Systems hinsichtlich bereits bestehender Versorgungslasten zwangsläufig und systembedingt zu einem Fehlbetrag. Durch die dem Ausgleich dieser Fehlbeträge dienenden Leistungen im Sinne des § 63 der streitgegen-ständlichen Satzung wird aber dem Arbeitnehmer nichts zugewendet, was über die bereits erworbene und im Umlageverfahren ausreichend finanzierte Versorgungsanwartschaft im Sinne einer ausreichenden versicherungs-mathematischen Kalkulation hinausgeht. Die Zuführung der Sonderleistungen an den Versicherer führt somit in diesen Fällen nicht zu einem geldwerten Vorteil der aktiven Arbeitnehmer. Die Zahlungen können also nicht dergestalt qualifiziert werden, dass sie wirtschaftlich an die Stelle eigener Beiträge der aktiven Arbeitnehmer treten (BFH aaO. 2005).
41Festzuhalten ist demnach, dass die Lücken in der Finanzierung der Altlasten (Bestandsrenten, unverfallbare Anwartschaften zum Stichtag) im Zusammenhang mit dem Wechsel sowohl im Leistungssystem als auch im Finanzierungssystem ihrem Wesen nach allein durch Sonderzahlungen (Sanierungsgeld) geschlossen werden können.
42§ 17 Abs. 1 ATV-K sieht zunächst vor, dass zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erforderlichen, zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, Sanierungsgelder erhoben werden können. Darüber hinaus bestimmt § 15 Abs. 1 ATV-K allerdings, dass die Finanzierung der Pflichtversicherung von den Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig geregelt wird und je nach ihren Möglichkeiten die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden kann (Kombinationsmodell). Dementsprechend heißt es in Ziffer 1.4. AVP 2002, dass die Umlagefinanzierung schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen durch Kapitaldeckung abgelöst werden kann (s. auch Ziffer 1.3).
43Dass der Wechsel im Finanzierungssystem hinsichtlich der Altlasten nur mit dem Sanierungsgeld - und nicht etwa durch höhere Beiträge - finanziert werden kann, folgt aber aus den vorstehenden grundlegenden Erläuterungen zum Finanzierungssystem. Denn mit den Beiträgen werden allein die nach dem Umstellungsstichtag entstehenden neuen Versorgungsanwartschaften nach dem Punktemodell finanziert, während für die zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des alten Gesamtversorgungsprinzips bereits ausgelösten Renten und bestehenden unverfallbaren Anwartschaften, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auskömmlich kalkuliert waren, im Fall einer Deckungslücke nur Sonderleistungen des Arbeitgebers – eben das sog. Sanierungsgeld – in Betracht kommen.
44Aus alledem ist eine tarifvertragliche Grundentscheidung dahingehend zu folgern, dass auch der erhöhte finanzielle Mehrbedarf durch die Umstellung des Finanzierungssystems mittels Sonderzahlungen auf die Arbeitgeber umgelegt werden darf. Bei der hier maßgeblichen, am Sinn des Regelungszusammenhangs zu orientierenden Auslegung ist dies in § 17 Abs. 1 ATV-K “ hineinzulesen“.
45Wenn demgegenüber die Klägerin auf einen Erlass des Bundesministerium der Finanzen vom 08.03.2002 (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 17.06.2013) abhebt und hierzu insbesondere unter Beweisantritt des Zeugnis Dr. W vorträgt, dieser Erlass entspreche inhaltlich der gemeinsamen Zielsetzung von VKA, Tarifgemeinschaft der Länder, Bund sowie der Gewerkschaftseite, so ist dies unbeachtlich. Dieses an die Tarifgemeinschaft deutscher Länder gerichtete Schreiben, das nachrichtlich an das Bundesministerium des Inneren sowie an die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände versandt worden ist, verhält sich dazu, inwieweit – so die Bitte der damaligen Teilnehmer der Unterredung im Finanzministerium – steuerunbelastete Sanierungsgelder im Sinne des Altersvorsorgeplans 2001 und nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers nebeneinander möglich sind. Insoweit ist schon nicht erkennbar, wieso die in diesem Zusammenhang von der Steuerabteilung des Finanzministeriums gegebenen Antworten der Zielsetzung der Tarifvertragsparteien (einschließlich Gewerkschaftsseite!) entsprochen haben sollen, zumal den dort wiedergegebenen wesentlichen Erwägungen in den zitierten Entscheidungen durch den Bundesfinanzgerichtshof eine Absage erteilt worden ist, sie daher als überholt anzusehen sind.
46Unabhängig davon steht hier die Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung in Rede. Tarifverträge sind in ihrem normativen Teil nach den für die Gesetzesauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen (vgl. Palandt-Ellenberger BGB 73. Aufl. § 133 Rdnr. 28). Danach kann es aber auf den subjektiven Willen des historischen Normgebers bzw. Vorstellungen einzelner Tarifvertragsparteien – zu betonen ist, dass sich das klägerseits zitierte Schreiben des Finanzministeriums nicht an die Gewerkschaftsseite richtete - nicht ankommen. Allein maßgebend ist der im Wortlaut objektivierte Wille des Normgebers, wobei nach dem Rechtsgedanken des § 133 BGB nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern auf den Sinn der Norm abzustellen ist (vgl. Palandt-Sprau, BGB 73. Aufl., Einleitung vor § 1 Rdnr. 40).
47Entsprechendes gilt für die im Übrigen durch den Wortlaut der §§ 15, 17 Abs. 2 ATV-K nicht belegbare Behauptung, von den Tarifvertragsparteien sei eine Sanierungsgelderhebung nur zugelassen worden, wenn daneben eine Umlagefinanzierung beibehalten werde, und zwar mindestens in einer Höhe, wie sie am Stichtag erhoben wurde. Der klägerseits erhobene Einwand, das Sanierungsgeld habe erst oberhalb des damaligen Umlagesatzes bei der Beklagten i.H.v. 4,25 % eingeführt werden können und nicht - wie tatsächlich geschehen - oberhalb eines Beitragssatzes von 4 %, liegt daher neben der Sache. Denn § 17 Abs. 2 ATV-K sieht nur vor, dass Sanierungsgelder dann nicht in Betracht kommen, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat, was aber hier unstreitig nicht der Fall war.
48Der Verwaltungsratsbeschluss ist auch nicht etwa deswegen als unbillig im Sinne von § 315 BGB anzusehen, da – wie die Klägerin meint – die Berechnungsgrundlage unklar geblieben sei.
49Da es hier um die Ermittlung des tatsächlichen Finanzbedarfs für die Vorfinanzierung der künftigen Versorgungsleistungen in Bezug auf die Altlasten geht, sind auch die zu erwartenden künftigen ungünstigeren Kapitalmarktrenditen zu berücksichtigen, die zwangsläufig zu einer höheren Deckungslücke führen. Daraus folgt zunächst, dass bei einem Hebesatz von 0,75 % ab 2002, für den der Verwaltungsrat sich entschieden hat, bei sämtlichen Berechnungsvarianten für die streitgegenständlichen Abrechnungsjahre eine Deckungslücke verbleibt, die je nach Abrechnungsvariante zwischen 500 Mio. € (ohne verfallbare Anwartschaften und Zurechnungszeiten) und 800 Mio. € (mit) liegt. Naturgemäß würde die Deckungslücke bei einem Hebesatz von nur 0,5 % noch höher liegen. Dagegen würde sie sich bei einem Hebesatz von 1,0 zwischen 300 (ohne) und 700 Mio. € bewegen.
50Dass die Beklagte sich nicht für den höchsten Hebesatz entschieden hat, kann nicht als unbillig angesehen werden, da eine solche Erhöhung gerade zu Lasten der Klägerin gegangen wäre, die sich indes gegen die Heranziehung zu Sanierungsgeld wehrt und nicht etwa mit noch höheren Sonderleistungen belastet werden will. Im Übrigen ist die damals erwogene Überlegung, dass dann bei allen Beteiligten Nacherhebungen für den Zeitraum seit 2002 erfolgen müssten, nicht sachfremd oder willkürlich.
51Gegen einen Hebesatz von 0,75 % ist daher per se nichts einzuwenden, da er auch bei der gebotenen Ermittlung der Deckungslücke ohne verfallbare Anwartschaften und Zurechnungszeiten zu deren Schließung mindestens erforderlich wäre. Abgesehen davon ist aus dem Gesamtkontext zu ersehen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates sich der Problematik der Ermittlung der zutreffenden Deckungslücke im Hinblick auf die Tatsachengrundlage ihrer Entscheidung bewusst waren. Dies folgt schon aus dem Anlass der Sitzung zur erneuten Bestimmung eines Hebesatzes, nämlich vor dem Hintergrund der ersten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, das damals die seinerzeitige Ermittlung des Fehlbetrages als fehlerhaft angesehen hatte, nunmehr neue Berechnungen auf Grundlage der in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Auffassung vornehmen zu lassen und vorzustellen. Mit besonderer Deutlichkeit erhellt dies die zielsichere Frage der Frau Dr. L1 mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, warum damals wie heute, trotz unterschiedlicher Voraussetzungen bei der Berechnung der Deckungslücke, die gleichen Vomhundertsätze erforderlich seien, und die dahingehend beantwortet wurde, dass die Deckungslücke „atme“ und sich der Kapitalmarkt insgesamt und die Zinsen zwischenzeitlich deutlich negativer entwickelt hätten als damals vorauszusehen war (s. auch Vorschlag Aktuar Heubeck: angepasster Rechnungszins von 4 %).
52Zudem wäre bei verständiger Betrachtungsweise auch kaum nachzuvollziehen, warum die Beklagte erneut gerichtlich verworfene Berechnungsparameter bei der Ermittlung der Deckungslücke hätte zugrundelegen sollen: Wenn der Bundesgerichtshof unter Abänderung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm diese Berechnung toleriert hätte und dem 1. Verwaltungsratsbeschluss zur Geltung verholfen hätte, wäre es auf den erneuten Beschluss 2010 nicht mehr angekommen. Andererseits konnte der Beschluss 2010 von vorneherein bei bestätigender Entscheidung des Bundesgerichtshofes nur Geltung erlangen, wenn die Berechnungsgrundlage im Sinne des Oberlandesgerichts Hamm vorgenommen worden war. Bei einer anderen Betrachtungsweise würde man den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses eine Uneinsichtigkeit unterstellen, die durch nichts gerechtfertigt erscheint.
53Angesichts dessen liegt der weiter klägerseits erhobene Einwand, die Dauer des Sanierungsgeldes sei nicht ersichtlich, neben der Sache. Maßgeblich war die Berechnung „Variante 2a/b“, die – so der schriftliche Vorschlag des Aktuars – 2018 zur Schließung der Deckungslücke führt, wobei diese alternative Begründung nicht zu beanstanden ist. Dass die Erhebung des Sanierungsgeldes in den maßgeblichen Beschlüssen nicht ausdrücklich befristet wurde, ist daher unbeachtlich.
54Es ist gleichfalls nicht zu beanstanden, dass hier unterschiedlichen Hebesätze - für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2009 0,75% und für den Zeitraum ab 01.01.2010 1,35% - beschlossen worden sind. Auf Grund der einschlägigen Satzungsregelungen und nach Sinn und Zweck des Sanierungsgeldes ist schon nicht für den gesamten Zeitraum eine einheitliche Leistungsbestimmung in Form eines einheitlichen Hebesatzes zu fordern. Im Übrigen weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, dass – wie weiter oben ausgeführt worden ist - eine Ersetzung der Leistungsbestimmung durch gerichtliches Urteil nicht möglich ist. Wäre sie möglich, so wäre insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (Staudinger-Rieble, BGB Neubearbeitung 2009, § 315 BGB Rdnr. 345). Wenn demgegenüber - wie in der vorliegenden Fallkonstellation – bei Unbilligkeit der Leistungsbestimmung die Möglichkeit gerichtlicher Bestimmung verneint wird mit der Folge, dass dem Leistungsbestimmungsberechtigten eine (erneute) Leistungsbestimmung überlassen wird, so ist es nur konsequent, dass bei dieser Leistungsbestimmung auf die ggf. geänderten Umstände zum Zeitpunkt ihrer Vornahme abzustellen ist. Erst recht muss dies hier auch deswegen gelten, weil durch die Festsetzung des Sanierungsgeldes ein „Dauerleistungsbestimmungsrecht“ ausgeübt wird, das sich auf eine wiederkehrende Leistung bezieht (vgl. Münchener-Kommentar BGB Bearbeiter Würdinger, 6. Aufl. 2012, § 315 Rdnr. 52). Aus dem Charakter des Dauerleistungsbestimmungsrechts folgt jedoch, dass die Konkretisierung des Schuldverhältnisses – hier im Hinblick auf das Sanierungsgeld – mit Blick auf immer neue Umstände (z.B. Kapitalmarktbedingungen, also auch abgesunkene Zinsniveau und Anlageverluste bzw. geänderte Sterbetafeln) erlaubt ist.
55Vor diesem Hintergrund ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass bei der Festsetzung im Jahr 2010 eine andere Sterbetafel zugrunde gelegt worden ist als in 2002. Denn im Abrechnungsverband S werden konsequenterweise getrennt die Altlasten geführt und verwaltet, was die hinreichende Vorausfinanzierung der zukünftigen Versorgungsleistungen beinhaltet. Der Verpflichtungswert der entsprechenden Versorgungsleistungen ist daher realistisch anhand der jeweils aktuellen Parameter zu berechnen. Dagegen kann die Verteuerung der Altlasten aufgrund der längeren Lebenserwartung der Bestandsrentner und der (rentennahen) Berechtigten aus unverfallbaren Anwartschaften nicht im Wege einer Erhöhung der Beiträge ausgeglichen werden, die allein der Finanzierung der neuen Versorgungsanwartschaften dienen. Soweit im Geschäftsplan andere Sterbetafeln zugrundegelegt sein sollten, so ist dies in diesem Zusammenhang ohne Belang, da sich hieraus allenfalls die Obliegenheit der Beklagtenseite herleiten lässt, eine Anpassung des Geschäftsplanes herbeizuführen. Daher ist unbeachtlich, dass die Beklagte ihre Geschäftspläne nicht vorgelegt hat.
56Nicht durchgreifend ist auch die Erwägung der Klägerin, es sei ein deutlich zu niedriger Rechnungszins bei der Bewertung bestehender Rentenverpflichtungen angesetzt wurden, wodurch sich ein unrealistisch hoher Sanierungsbedarf ergeben habe. Soweit die Klägerin hierzu anführt, die Beklagte müsse nicht derart vorsichtig kalkulieren wie die Versicherer der Privatwirtschaft, da letztere keine Anhebung der Versicherungsbeiträge beschließen dürften und deshalb zur Vermeidung einer Unterdeckung gezwungen seien, vorsichtig zu bewerten, so dass regelmäßig Überschüsse zurückzuerstatten seien, so greift dies zu kurz. Denn wie oben schon ausgeführt worden ist, kann die Beklagte für die im Abrechungsverband S geführten Altlasten keine Beitragserhöhungen vornehmen.
57Es ist auch nicht unzulässigerweise bei der Berechnung der Deckungslücke eine Dynamisierung von 1% berücksichtigt worden. Wie sich aus § 37 der Satzung ergibt, bedeutet die Schließung des Gesamtversorgungssystems, dass die bisher gezahlten Renten weiterzuzahlen sind und, soweit bisher nicht dynamisiert, zusätzlich ab 2002 um 1 % zu dynamisieren sind.
58Auch die Erwägung der Klägerin, es sei fehlerhaft, die Deckungslücke nicht mit Verlustrücklagen und Rückstellungen aus Überschussbeteiligung zu verrechnen, liegt neben der Sache. Denn nach der Beschlussvorlage des Aktuars betrugen die Verlustrücklagen und Rückstellungen für die Überschussbeteiligung ab dem Jahr 2008 „Null“. Variante 2a („ohne Berücksichtigung“) und Variante 2b („unter zusätzlicher Verrechnung und Rückstellung für Überschussbeteiligung) stimmen ab 2008 überein, so dass 2018 die Deckungslücke bei beiden Varianten nicht mehr vorliegt, wie auf dem Balkendiagramm auf Seite 7 der Beschlussvorlage des Aktuars vom 07.05.2010 anschaulich verdeutlicht wird.
59Soweit die Klägerin unter Hinweis auf Top 4 des Protokolles der Sitzung des Verwaltungsrates vom 30.09.2010 (Anlage RNSP 53) den Vorwurf der Falschbewertung des Anlagevermögen und der damit einhergehenden Verwendung von falschen Berechnungsparametern erhebt, so geht dies fehl. Im Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates zum Rechnungsabschluss zum 31.12.2009 hat das Vorstandsmitglied der Beklagten Dr. M einen Bericht der „neuen“ Prüfungsgesellschaft „F GmbH“ dahingehend referiert, es habe sich gezeigt, dass der weitaus überwiegende Teil der Kapitalanlagen wie Umlaufvermögen behandelt worden sei, obwohl Kapitalanlagen gemäß den Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches wie Anlagenvermögen zu behandeln seien. Hieraus kann sich aber nicht ergeben, dass der Verwaltungsrat bei dem Beschluss vom 20.05.2010 einen weit überhöhten umstellungsbedingten Finanzierungsbedarf zugrundegelegt hat, was die Klägerin im vorliegenden Kondiktionsprozess darzulegen hätte, bevor sich die Frage nach einer etwa erweiterten Entgegnungslast des Prozessgegners stellt (vgl. BGH Urteil vom 05.02.2013 – VIII ZR 111/02 – NJW 2003, 1449 ff., 1450). Denn die Zugangsbewertung von Finanzanlagen als Anlagevermögen bestimmt sich grundsätzlich nach den aufgewendeten Anschaffungskosten. Eine planmäßige Abschreibung findet nicht statt. Bei Vorliegen einer dauernden Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB), bei Wertminderungen voraussichtlich nur vorübergehender Natur besteht ein Abschreibungswahlrecht (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB; vgl. von Kanitz „Bilanzkunde für Juristen“ 3. Aufl. Rdnr. 439). Dass Kapitalanlagen in die Bilanzen der Beklagten in das Umlaufvermögen eingestellt wurden, führt dann aber im Grundsatz nur dazu, dass der „wahre Wert“ zum Stichtag in die Aktiva der Bilanz einfließt, da die Bewertung von Gegenständen des Umlaufvermögens gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB zu erfolgen hat. Danach ist immer – unabhängig von der Dauerhaftigkeit der Wertminderung – die Abwertung des Umlaufvermögens auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis bzw. den niedrigeren beizulegenden Wert (also entsprechend dem Zeitwert) am Abschlussstichtag („strenges Niederstwertprinzip“) vorzunehmen (von Kanitz aaO. Rdnr. 341). Zwar wird in dem klägerseits zitierten Protokoll vom 30.09.2010 auch darauf verwiesen, von Kassenseite seien die niedrigeren Wertansätze trotz Werterholung beibehalten worden, so dass stille Reserven gebildet worden seien. Dies entsprach aber damaliger Gesetzeslage (§ 253 Abs. 5 HGB 1994). Ohne dass dem klägerseits entgegengetreten worden wäre, hat die Beklagte hierzu vorgetragen, dass die Reserven deshalb nicht zu bewerten seien, weil insbesondere Geldanlagen bis zum Ablauf der vorgesehenen Frist gehalten werden und daher nicht zwischenzeitlich Gewinne zu realisieren seien. Dass durch § 253 Abs. 5 HGB 2009 ein Werterholungsgebot für außerplanmäßige Abschreibungen beim Anlagevermögen und für sämtliche Abschreibungen beim Umlaufvermögen normiert worden ist (Baumbach/Hopt-Merkt HGB 36. Aufl., § 253 Rdnr. 28), so ist dies hier ohne Belang. Gemäß § 66 Abs. 3 EGHGB war diese Bewertungsänderung erstmals für die Geschäftsjahre nach dem 31.12.2009 zu beachten, also nicht für das Geschäftsjahr 2009, auf das sich indes der Protokollvermerk von 30.09.2010 bezog, der allein von Klägerin für ihre Rüge in Bezug genommen wird.
60Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
61Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.
62Streitwert: 57.995,83 €
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Köln vom 26.09.2013 – 20 O 503/12 - abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EURO 1.082,35 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz werden der Klägerin zu 97 % und der Beklagten zu 3 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2A.
3Die Klägerin begehrt die Rückerstattung von Geldern, jeweils gezahlt im Jahr 2009 an die Beklagte, und zwar Sanierungsgeld (für das Jahr 2008) in Höhe von 46.579,95 € bzw. Beitragszuschuss Ost (für das Jahr 2008) in Höhe von 1.082,35 €, gesamt also 47.662,30 €.
4Das Landgericht hat durch Urteil vom 26.09.2010, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, der Klage (bis auf einen Teil der geltend gemachten Nebenforderung betreffend die Höhe des Zinssatzes) stattgegeben.
5Gegen das Urteil hat die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
6Sie wendet sich nicht gegen das Rückzahlungsverlangen hinsichtlich des Beitragszuschusses Ost und verfolgt ihren erstinstanzlichen klageabweisenden Antrag nur insoweit weiter, als sie zur Rückzahlung der Sanierungsgelder verurteilt worden ist. Unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen macht sie geltend, entgegen der Bewertung des Landgerichtes sei durch den Verwaltungsratsbeschluss vom 20.05.2010 eine wirksame, für die Klägerin verbindliche Leistungsbestimmung gemäß § 315 BGB getroffen worden.
7Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 02.01.2014 und auf den Schriftsatz vom 28.05.2014 verwiesen.
8Die Beklagte beantragt,
9unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage in Höhe von 46.579,95 € abzuweisen.
10Die Klägerin beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Sie ist der Berufung unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegengetreten.
13Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 16.04.2014 verwiesen.
14Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 05.06.2014 Bezug genommen.
15B.
16Die prozessual bedenkenfreie Berufung ist begründet.
17Der Berufung war stattzugeben, da der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der für das Jahr 2008 geleisteten Sanierungsgelder nach der hier allein zu erwägenden Anspruchsgrundlage des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB nicht zusteht. Der in diesem Zusammenhang als maßgeblich anzusehende Verwaltungsratsbeschluss vom 20.05.2010 ist wirksam.
181. Der fehlende Rechtsgrund für die geleisteten Sanierungsgelder ergibt sich nicht daraus, dass sie ohne wirksame Rechtsgrundlage erhoben worden wären: Das Sanierungsgeld wurde aufgrund der wirksamen Satzungsbestimmungen der §§ 63, 55 Abs. 3 KZVKS erhoben.
19Insbesondere war die zugrundeliegende Satzungsänderung durch § 13 Abs. 1 KZVKS gedeckt.
20Sowohl der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.12.2012, - IV ZR 110/10 -, juris) als auch das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 17.03.2010 – 20 U 45/09 -, juris; Urteil vom 26.04.2013 -20 U 98/12 -, juris) gehen ebenso wie der Senat (Urteil vom 13.12.2007 – 7 U 22/07 -; Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12 -, veröffentlicht in Juris) von einer auch im Verhältnis der Parteien zu beachtenden tarifvertraglichen Grundentscheidung (§ 17 AVT-K und Ziffer 4.1 AVP 2001) aus. Soweit die Klägerin einwendet, dass eine Tarifbindung der Beklagten als l.A. fehle, ist dies im Ergebnis unbeachtlich. Der Errichtungszweck der Beklagten ist die Gewährung einer Zusatzversorgung, die der im öffentlichen Dienst entspricht (Senat, Urteil vom 02.05.2013, aaO.). Um dieses Ziel zu erreichen gründet die streitgegenständliche Satzung in gleicher Weise wie die des öffentlichen Dienstes auf die in § 33 des Tarifvertrages Altersversorgung ATV (Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) bzw. des Tarifvertrages Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002) getroffenen Regelungen. Nur durch diese „Koppelung“ kann ein Gleichlauf erreicht und die Beibehaltung einer gleichwertigen Altersversorgung sichergestellt werden. Die Klägerin hat durch ihre Beteiligung gemäß § 11 KZVK dieses Ziel und damit auch die Anknüpfung an die tarifvertraglichen Regelungen des ATV-K gebilligt, zumal der Erwerb der Beteiligung gemäß § 11 Abs. 2 KZVK voraussetzt, dass der Arbeitgeber (hier: die Klägerin) „ein für die Mitglieder in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesensgleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelvertraglich“ anwendet. Vor dem Hintergrund dieses Sinnzusammenhanges beruhen die Satzungsbestimmungen der Beklagten jedenfalls mittelbar auf einer tarifvertraglichen Grundentscheidung. Während die Präambel zum ATVK klarstellt, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen wird, regelt § 17 Abs. 1 ATV-K die Möglichkeit der Erhebung von Sanierungsgeldern. Diese Regelungsmöglichkeiten hat die Beklagte in ihre Satzung überführt.
21Die §§ 63, 55 Abs. 3 KZVKS stehen auch nicht in Widerspruch zu § 17 ATV-K. Soweit der Verwaltungsratsbeschluss vom 20.05.2010 nicht im Einklang mit § 17 ATV-K stehen sollte, berührt dies jedenfalls nicht die Rechtsgrundlage, auf der er gefasst wurde, sondern allenfalls die ordnungsgemäße Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts, das durch § 63 Abs. 2 KZVKS eröffnet ist.
22Entgegen der anderslautenden Argumentation der Klägerin sind die streitgegenständlichen Satzungsbestimmungen in Hinblick auf das Bestimmtheits- und Transparenzgebot unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 BGB nicht unwirksam.
23Festzuhalten ist, dass die Satzungsregelungen der Beklagten wegen der zu beachtenden Tarifautonomie nur einer eingeschränkten Rechtsprüfung unterliegen (Senat, Urteil vom 13.12.2007; Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.04.2014 – IV ZR 191/13 - die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, beides veröffentlicht in juris; OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2011 – 20 U 103/10, I-20 U 103/10 - zitiert nach juris Rz. 40 sowie auch Rz. 41). Insbesondere hat der Bundesgerichtshof dies zuletzt mit seinem Urteile vom 05.12.2012 - IV ZR 110/10 bzw. IV ZR 111/10 - klar gestellt. Da die Satzungsbestimmungen tarifrechtliche Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien (vgl. oben) übernehmen, unterliegen die betreffenden Vorschriften nur einer Überprüfung an Hand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts, wogegen sie indes nicht verstoßen. Daher muss sich der beteiligte Arbeitgeber über seine Beteiligungsvereinbarung den ATV-K und den AVP 2001 entgegenhalten lassen.
24Keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien besteht lediglich zur konkreten Höhe des Sanierungsgeldes, weil der ATV K und der AVP 2001 insoweit keine Regelung für die Beklagte (Zusatzversorgungskasse) treffen. Insoweit ist kraft der satzungsmäßigen Zuweisung der Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe an den Verwaltungsrat der Beklagten in § 63 II der Satzung von einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten gem. § 315 I BGB auszugehen (BGH aaO). Dass die Höhe des Sanierungsgeldes in der Satzung selber nicht festgelegt ist, ist ohne Belang. Die Satzung gibt jedenfalls den Rahmen vor, indem § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS als Voraussetzung für die Erhebung einen Fehlbetrag im Abrechnungsverband S festlegt, § 63 Abs. 2 KZVKS Verfahrensregelungen trifft und § 63 Abs. 3 KZVKS Einzelheiten zur Berechnung enthält. Die Kernentscheidung der Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe bleibt aber ausdrücklich kraft satzungsmäßiger Zuweisung dem Verwaltungsrat der Beklagten vorbehalten, was unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten bedenkenfrei ist, da damit ihm die Leistungsbestimmung, die nach § 315 BGB („Bestimmung nach billigen Ermessens“) zu erfolgen hat, obliegt (BGH, Urteil vom 05.12.2012, - IV ZR 110/10 -, juris). Das Vorschlagsrecht des Aktuars ist unschädlich, weil es lediglich eine Entscheidungsgrundlage darstellt und der Verwaltungsrat davon auch abweichen kann. Nichts anderes ergibt sich vor dem Hintergrund der von der Verwaltung erstellten versicherungstechnischen Geschäftspläne, auch diese bilden lediglich eine Entscheidungsgrundlage, ohne das Ermessen des Verwaltungsrates in einem rechtsrelevanten Maße einzuschränken.
25Hieraus folgt, dass die weitere Erwägung der Klägerin, es sei die Berechnungsgrundlage des § 63 Abs. 3 Satz 2 falsch angewandt worden bzw. diese sei nichtig, da im Falle eines späteren Personalabbaus die Beteiligten als Berechnungsgrundlage für das Sanierungsgeld mindestens die im Jahr 2001 gezahlte Entgeltsumme, dynamisiert, gegen sich gelten lassen müssen, ohne Belang ist. Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang insbesondere an, die Regelung sei deshalb unangemessen, weil in den Fällen, in denen z.B. Krankenhäuser aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen seien, teilweise massiv Personal abzubauen, sich das zu zahlende Sanierungsgeld im Gegenzuge stark erhöhe. Die Wirksamkeit der Satzung wird dadurch jedoch nicht berührt, vielmehr kann dann die Einziehung des Sanierungsgeldes in dem konkreten Einzelfall bezogen auf den jeweiligen Beteiligten treuwidrig sein. Selbst dann, wenn eine Satzungsregelung einer – wie oben ausgeführt - abstrakten Kontrolle standhält, kann nämlich eine Korrektur aufgrund einer besonderen Härte geboten sein, die u.U. zu einer Kürzung oder Stundung des Geldes führen kann. Diese Erwägungen können aber nur ausnahmsweise durchgreifen, und zwar nur dann, wenn die Einziehung des Sanierungsgeldes ansonsten nach Treu und Glauben auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im konkreten Einzelfall zu schlichtweg untragbaren Ergebnissen führen würde. Hierzu ist vorliegend bezogen auf die Klägerin nichts ersichtlich. Soweit einzelnen Beteiligten vor diesem Hintergrund das Sanierungsgeld ganz oder teilweise erlassen wurde, berührt dies die Wirksamkeit der Satzung ebenfalls nicht.
262. Die mit dem Verwaltungsratsbeschluss 2010 rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2009 getroffene Leistungsbestimmung, auf die allein die Beklagte ihren Anspruch auf Zahlung bzw. Behaltendürfen der streitgegenständlichen Sanierungsgelder für die Jahre 2008 gestützt hat, ist nicht ermessensfehlerhaft; sie ist daher wirksam.
27a. In diesem Zusammenhang stellt sich vorrangig die Frage, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Beschlussfassung wegen des Verwaltungsratsbeschlusses 2002 an einer neuen Leistungsbestimmung gehindert war. Dies ist zu verneinen.
28Aus dem Grundsatz der Unwiderruflichkeit von Gestaltungserklärungen folgt, dass das Leistungsbestimmungsrecht verbraucht ist, sobald es einmal wirksam ausgeübt wurde (Rieble in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2009, § 315, Rn. 273). Die Leistungsbestimmung konkretisiert den Leistungsinhalt endgültig und sie ist für den Bestimmenden unwiderruflich (BGH NJW 2002, 1421 unter III). Der Bestimmungsberechtigte kann es also kein zweites Mal ausüben, etwa weil er es sich “anders überlegt“ hat (BGH vom 19. 1. 2005 – VIII ZR 139/04 – NJW-RR 2005, 762 unter II.B. 2.). Ist die Leistungsbestimmung nicht unwirksam, sondern unbillig, so ist sie zwar gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unverbindlich. Jedoch bleibt der Bestimmungsberechtigte an sie gebunden und kann sich selbst nicht auf die Unbilligkeit berufen (Rieble in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2009, § 315, Rn.277; Erman/J Hager BGB § 315 Rn 16; Würdinger im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 315 Rn. 44). Er bleibt sogar bis zu einer anderweitigen gerichtlichen Bestimmung gebunden (OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 379; Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 315 BGB Rn. 16; Würdinger im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 315 Rn. 44). Im vorliegenden Fall ist eine gerichtliche Leistungsbestimmung nicht möglich. Die Bestimmung des Hebesatzes hat nämlich eine Bedeutung, die über das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin hinausgeht und jedenfalls auch kollektive Belange berührt. Wie der Bundesgerichtshof bereits festgestellt hat, ist § 315 Abs. 3 BGB daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann (Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10 unter Verweis auf die Entscheidung des BAG NZA-RR 2008, 520). Hieraus muss jedoch zugleich folgen, dass die Beklagte solange an ihre Leistungsbestimmung gebunden war, bis rechtskräftig entschieden wurde, dass die Leistungsbestimmung unbillig ist. Da die Leistungsbestimmung eine rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung ist, ist dabei auf den Zeitpunkt ihres Zugangs abzustellen. Zu dem Zeitpunkt des Zugangs des Verwaltungsratsbeschlusses 2010 bei der Klägerin lag die Entscheidung des BGH vom 05.12.2012 noch nicht vor. Die Beklagte war also im Zeitpunkt der Beschlussfassung grundsätzlich an einer neuen Leistungsbestimmung gehindert, es sei denn, die Leistungsbestimmung 2010 ist mit einer zulässigen Rechtsbedingung verknüpft gewesen.
29Die Beklagte hat in den gerichtlichen Verfahren argumentiert, dass die Leistungsbestimmung 2010 deshalb wirksam sei, weil sie nicht sofort, sondern erst mit feststehender Unwirksamkeit der Leistungsbestimmung 2002 habe gelten sollen. Auch im vorliegenden Rechtsstreit vertritt sie die Auffassung, dass der Beschluss von 2010 erst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes automatisch auf den Beschluss von 2002 nachgefolgt sei.
30An dem Dogma der Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungserklärungen wird heute nicht mehr starr festgehalten. Zulässig sind Bedingungen, deren Eintritt der Erklärungsempfänger selbst herbeiführen oder feststellen kann (vgl. Würdinger-Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 315, Rn. 37), insbesondere also bloße Rechtsbedingungen, also gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Rechtsgeschäfts (Bork in Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2010, Vorb. §§ 158 bis 163, Rn. 23). Sollte der Verwaltungsratsbeschluss 2010 nicht unmittelbar mit seiner Beschlussfassung, sondern erst Geltung erlangen, sobald der Verwaltungsratsbeschluss 2002 rechtskräftig als unverbindlich erklärt worden sein sollte, wäre also ggf. eine Rechtsbedingung anzunehmen, weil lediglich an die gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung des § 315 Abs. 1 BGB – Billigkeit - angeknüpft wird. Wenn aber die Wirksamkeitsabhängigkeit eine zulässige Rechtsbedingung darstellt, führt dies spiegelbildlich dazu, dass in diesem Sinne auch ein Beschluss „auf Vorrat“, nämlich für den Fall des Eintritts der Rechtsbedingung, getroffen werden konnte.
31Die Beklagte hat eine in diesem Sinne bedingte Leistungsbestimmung vorgenommen.
32Da die Leistungsbestimmung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, ist bei ihrer Auslegung die Sicht eines objektiven Empfängers (§ 133 BGB) maßgeblich.
33Dabei ist zunächst zu sehen, dass die Beklagte auch noch nach der Beschlussfassung 2010 an der Wirksamkeit des Beschluss 2002 bis zum rechtskräftigen Abschluss des diesen Beschluss betreffenden gerichtlichen Verfahrens festhielt. Nach dem Inhalt des Protokolls zur Beschlussfassung vom 20.05.2010 ist zwar nicht ausdrücklich bestimmt worden, dass der dort gefasste Beschluss nur und erst dann Geltung erhalten sollte, wenn der Beschluss 2002 durch den BGH für „unwirksam“ erklärt werden sollte. Vielmehr heißt es unter TOP6 „Konsequenzen aus den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm zum Sanierungsgeld und Beitragszuschuss Ost“: „...ein rückwirkender Heilungsbeschluss sei nach Meinung des Gerichts möglich. Die Kasse habe daher den Verantwortlichen Aktuar beauftragt, auf der Grundlage der in der OLG-Entscheidung zum Ausdruck kommenden Auffassung neue Berechnungen vorzunehmen.“ Die Beschlussfassung erfolgte sodann, ohne dass auf den Beschluss von 2002 eingegangen wurde. Vielmehr heißt es: „Da kein weiterer Diskussionsbedarf besteht, lässt Herr Generalvikar L über die Beschlussvorschläge gemäß VerwR 31-10 abstimmen. Diese werden einstimmig, ohne Enthaltung, beschlossen“. Gleichfalls zu würdigen ist allerdings, dass die Verteidigung des alten Beschlusses durch die Beklagte bis zur letzten gerichtlichen Instanz nur Sinn machte, wenn sie von der Gültigkeit dieses Beschlusses überzeugt war. Dass dieser Beschluss ohne weiteres durch den Beschluss vom 20.05.2010 ersetzt werden sollte, musste sich daher als sinnwidrig darstellen. Aus der maßgeblichen objektivierten Sicht der beteiligten Arbeitgeber war dann aber „vernünftigerweise“ davon auszugehen, dass der Beschluss vom 20.05.2010 nur vorsorglich für den Fall gefasst worden war, dass der Beschluss von 2002 durch den Bundesgerichtshof für wirkungslos erklärt werden würde. Ersichtlich sollte für den Fall vorgesorgt werden, dass diese Verteidigung erfolglos bleiben würde, damit nahtlos eine Grundlage für die Verpflichtung zur Leistung des Sanierungsgeldes und damit das Recht zum Behaltendürfen der bereits geleisteten Zahlungen vorhanden sein würde. Bei verständiger Würdigung muss klar gewesen sein, dass nicht zwei verschiedene Leistungsbestimmungserklärungen nebeneinander Geltung beanspruchen können, diese vielmehr in einem gestaffelten (rechtsbedingten) Verhältnis zu sehen sind. Soweit demgegenüber die Klägerin auf Erklärungen der Gegenseite im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm verweist, die in einem nachträglich angefertigten „Berichterstattervermerk“ (vgl. Anlage zum hiesigen Protokoll vom 05.06.2014) aufgeführt sind, so ist dies nicht zielführend. Entscheidend ist nämlich auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen, so dass es auf Vorstellungen bzw. Erklärungen von Terminsvertretern der Beklagtenseite über die Reichweite der Beschlussfassung nicht ankommen kann, zumal hier eine Entscheidung eines aus mehreren Personen bestehenden Gremiums in Rede steht.
34b. Nach Auffassung des Senates ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Leistungsbestimmung unbillig im Sinne von § 315 BGB erfolgt ist.
35Gemäß § 315 Abs. 1 BGB muss die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entsprechen. Als Bereicherungsgläubigerin hat die Klägerin die Unbilligkeit der Bestimmung darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BGH NJW 2003, 1449 ff.). Die Billigkeit im Sinne des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung verbindlich ist. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind. Die Entscheidungskontrolle darf nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt werden, vielmehr ist auch der subjektive Ermessensfehlgebrauch in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Ermessensfehlerlehre von Bedeutung. Neben sachfremden Motiven ist daher auch zu prüfen, ob der Verwaltungsrat deshalb nicht ermessensfehlerfrei entscheiden konnte, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines weit überhöhten umstellungsbedingten Finanzbedarfs ausgegangen ist (vgl. BGH 5.12.2012 IV ZR 110/10) bzw. bestimmte Umstände zu Unrecht herangezogen oder außer Betracht gelassen hat (Staudinger-Rieble, BGB Neubearbeitung 2009, § 315 Rz. 327).
36Der die Leistungsbestimmung überprüfende Richter hat allerdings von vorneherein kein „Billigkeitsnachbesserungsrecht“, das ihm gestattete, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser oder billiger gehaltene zu ersetzen.
37Um die Berechtigung der materiellen Einwände der Klägerin (beteiligte Arbeitgeberin) gegen die Beanspruchung des Sanierungsgeldes durch die Beklagte würdigen zu können, ist entscheidend auf das Verständnis des Zusatzversorgungsversprechens und dessen Finanzierung zugrundeliegenden Systems abzustellen. Mit der (tarifrechtsgestützten) Umstellung des entgehaltsbezogenen, an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystems auf ein beitragsorientiertes Punktemodell (welches die berufliche Biographie besser abbildet, andererseits zu der erstrebten Absenkung des Rentenniveaus führt) zum 31.12.2001 hat die Beklagte gleichzeitig den Schritt von der vorherigen Umlagefinanzierung in die Kapitaldeckung vollzogen. Das bedeutet, dass die Leistungsansprüche grundsätzlich aus dem Vermögen finanziert werden, das durch die für den Versicherten gezahlten Beiträge entstanden ist. Finanzierungslücken entstehen dabei sowohl aus dem Systemwechsel im Leistungsbereich (von der Gesamtversorgung zum Betriebsrentenmodell) als auch in der Umstellung im Finanzierungsbereich (von der Umlagefinanzierung zur kapitalgedeckten Finanzierung). Der wirtschaftliche Zweck der Sanierungsgelder ist es, diese Finanzierungslücken zu schließen.
38Hierzu ist zum einem auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27.01.2010 (I R 103/08) zu verweisen, in dem bezogen auf den Wechsel des Leistungssystems ausgeführt wird, die Finanzierunglücken seien darauf zurückzuführen, dass die von den Kassenmitgliedern aufzubringenden Beiträge ab dem 1. Januar 2002 auf der Basis des nach dem Systemwechsel maßgeblichen Punktesystems bemessen werden, die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Versorgungsansprüche der Bestandsrentner und Versorgungsanwartschaften der rentennahen Jahrgänge jedoch weiterhin auf der Grundlage des vor dem Systemwechsel geltenden Gesamtversorgungsprinzips bedient werden müssen.
39Bezogen auf den Wechsel des Finanzierungssystems hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 14.9.2005 – VI R 32/04 – zum anderen ausgeführt, dass die Sonderzahlungen (Sanierungsgelder) im Zusammenhang mit der Schließung eines Umlagesystems – anders als Umlagen – nicht der Finanzierung von neuen Versorgungsanwartschaften dienen, sondern der Finanzierung bereits ausgelöster Renten sowie der unverfallbaren Anwartschaften der aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmer.
40Danach wird ein Umlagesystem u.a. geschlossen, wenn es beendet und auf ein Kapitaldeckungsverfahren übergegangen wird. Da das Umlagesystem auf seinen Fortgang angelegt ist und kein ausreichender Kapitalstock gebildet wird, kommt es bei der Schließung des Systems hinsichtlich bereits bestehender Versorgungslasten zwangsläufig und systembedingt zu einem Fehlbetrag. Durch die dem Ausgleich dieser Fehlbeträge dienenden Leistungen im Sinne des § 63 der streitgegen-ständlichen Satzung wird aber dem Arbeitnehmer nichts zugewendet, was über die bereits erworbene und im Umlageverfahren ausreichend finanzierte Versorgungsanwartschaft im Sinne einer ausreichenden versicherungs-mathematischen Kalkulation hinausgeht. Die Zuführung der Sonderleistungen an den Versicherer führt somit in diesen Fällen nicht zu einem geldwerten Vorteil der aktiven Arbeitnehmer. Die Zahlungen können also nicht dergestalt qualifiziert werden, dass sie wirtschaftlich an die Stelle eigener Beiträge der aktiven Arbeitnehmer treten (BFH aaO. 2005).
41Festzuhalten ist demnach, dass die Lücken in der Finanzierung der Altlasten (Bestandsrenten, unverfallbare Anwartschaften zum Stichtag) im Zusammenhang mit dem Wechsel sowohl im Leistungssystem als auch im Finanzierungssystem ihrem Wesen nach allein durch Sonderzahlungen (Sanierungsgeld) geschlossen werden können.
42§ 17 Abs. 1 ATV-K sieht zunächst vor, dass zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erforderlichen, zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, Sanierungsgelder erhoben werden können. Darüber hinaus bestimmt § 15 Abs. 1 ATV-K allerdings, dass die Finanzierung der Pflichtversicherung von den Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig geregelt wird und je nach ihren Möglichkeiten die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden kann (Kombinationsmodell). Dementsprechend heißt es in Ziffer 1.4. AVP 2002, dass die Umlagefinanzierung schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen durch Kapitaldeckung abgelöst werden kann (s. auch Ziffer 1.3).
43Dass der Wechsel im Finanzierungssystem hinsichtlich der Altlasten nur mit dem Sanierungsgeld - und nicht etwa durch höhere Beiträge - finanziert werden kann, folgt aber aus den vorstehenden grundlegenden Erläuterungen zum Finanzierungssystem. Denn mit den Beiträgen werden allein die nach dem Umstellungsstichtag entstehenden neuen Versorgungsanwartschaften nach dem Punktemodell finanziert, während für die zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des alten Gesamtversorgungsprinzips bereits ausgelösten Renten und bestehenden unverfallbaren Anwartschaften, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auskömmlich kalkuliert waren, im Fall einer Deckungslücke nur Sonderleistungen des Arbeitgebers – eben das sog. Sanierungsgeld – in Betracht kommen.
44Aus alledem ist eine tarifvertragliche Grundentscheidung dahingehend zu folgern, dass auch der erhöhte finanzielle Mehrbedarf durch die Umstellung des Finanzierungssystems mittels Sonderzahlungen auf die Arbeitgeber umgelegt werden darf. Bei der hier maßgeblichen, am Sinn des Regelungszusammenhangs zu orientierenden Auslegung ist dies in § 17 Abs. 1 ATV-K “ hineinzulesen“.
45Wenn demgegenüber die Klägerin auf einen Erlass des Bundesministerium der Finanzen vom 08.03.2002 (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 17.06.2013) abhebt und hierzu insbesondere unter Beweisantritt des Zeugnis Dr. W vorträgt, dieser Erlass entspreche inhaltlich der gemeinsamen Zielsetzung von VKA, Tarifgemeinschaft der Länder, Bund sowie der Gewerkschaftseite, so ist dies unbeachtlich. Dieses an die Tarifgemeinschaft deutscher Länder gerichtete Schreiben, das nachrichtlich an das Bundesministerium des Inneren sowie an die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände versandt worden ist, verhält sich dazu, inwieweit – so die Bitte der damaligen Teilnehmer der Unterredung im Finanzministerium – steuerunbelastete Sanierungsgelder im Sinne des Altersvorsorgeplans 2001 und nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers nebeneinander möglich sind. Insoweit ist schon nicht erkennbar, wieso die in diesem Zusammenhang von der Steuerabteilung des Finanzministeriums gegebenen Antworten der Zielsetzung der Tarifvertragsparteien (einschließlich Gewerkschaftsseite!) entsprochen haben sollen, zumal den dort wiedergegebenen wesentlichen Erwägungen in den zitierten Entscheidungen durch den Bundesfinanzgerichtshof eine Absage erteilt worden ist, sie daher als überholt anzusehen sind.
46Unabhängig davon steht hier die Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung in Rede. Tarifverträge sind in ihrem normativen Teil nach den für die Gesetzesauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen (vgl. Palandt-Ellenberger BGB 73. Aufl. § 133 Rdnr. 28). Danach kann es aber auf den subjektiven Willen des historischen Normgebers bzw. Vorstellungen einzelner Tarifvertragsparteien – zu betonen ist, dass sich das klägerseits zitierte Schreiben des Finanzministeriums nicht an die Gewerkschaftsseite richtete - nicht ankommen. Allein maßgebend ist der im Wortlaut objektivierte Wille des Normgebers, wobei nach dem Rechtsgedanken des § 133 BGB nicht am buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern auf den Sinn der Norm abzustellen ist (vgl. Palandt-Sprau, BGB 73. Aufl., Einleitung vor § 1 Rdnr. 40).
47Entsprechendes gilt für die im Übrigen durch den Wortlaut der §§ 15, 17 Abs. 2 ATV-K nicht belegbare Behauptung, von den Tarifvertragsparteien sei eine Sanierungsgelderhebung nur zugelassen worden, wenn daneben eine Umlagefinanzierung beibehalten werde, und zwar mindestens in einer Höhe, wie sie am Stichtag erhoben wurde. Der klägerseits erhobene Einwand, das Sanierungsgeld habe erst oberhalb des damaligen Umlagesatzes bei der Beklagten i.H.v. 4,25 % eingeführt werden können und nicht - wie tatsächlich geschehen - oberhalb eines Beitragssatzes von 4 %, liegt daher neben der Sache. Denn § 17 Abs. 2 ATV-K sieht nur vor, dass Sanierungsgelder dann nicht in Betracht kommen, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat, was aber hier unstreitig nicht der Fall war.
48Der Verwaltungsratsbeschluss ist auch nicht etwa deswegen als unbillig im Sinne von § 315 BGB anzusehen, da – wie die Klägerin meint – die Berechnungsgrundlage unklar geblieben sei.
49Da es hier um die Ermittlung des tatsächlichen Finanzbedarfs für die Vorfinanzierung der künftigen Versorgungsleistungen in Bezug auf die Altlasten geht, sind auch die zu erwartenden künftigen ungünstigeren Kapitalmarktrenditen zu berücksichtigen, die zwangsläufig zu einer höheren Deckungslücke führen. Daraus folgt zunächst, dass bei einem Hebesatz von 0,75 % ab 2002, für den der Verwaltungsrat sich entschieden hat, bei sämtlichen Berechnungsvarianten für die streitgegenständlichen Abrechnungsjahre eine Deckungslücke verbleibt, die je nach Abrechnungsvariante zwischen 500 Mio. € (ohne verfallbare Anwartschaften und Zurechnungszeiten) und 800 Mio. € (mit) liegt. Naturgemäß würde die Deckungslücke bei einem Hebesatz von nur 0,5 % noch höher liegen. Dagegen würde sie sich bei einem Hebesatz von 1,0 zwischen 300 (ohne) und 700 Mio. € bewegen.
50Dass die Beklagte sich nicht für den höchsten Hebesatz entschieden hat, kann nicht als unbillig angesehen werden, da eine solche Erhöhung gerade zu Lasten der Klägerin gegangen wäre, die sich indes gegen die Heranziehung zu Sanierungsgeld wehrt und nicht etwa mit noch höheren Sonderleistungen belastet werden will. Im Übrigen ist die damals erwogene Überlegung, dass dann bei allen Beteiligten Nacherhebungen für den Zeitraum seit 2002 erfolgen müssten, nicht sachfremd oder willkürlich.
51Gegen einen Hebesatz von 0,75 % ist daher per se nichts einzuwenden, da er auch bei der gebotenen Ermittlung der Deckungslücke ohne verfallbare Anwartschaften und Zurechnungszeiten zu deren Schließung mindestens erforderlich wäre. Abgesehen davon ist aus dem Gesamtkontext zu ersehen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates sich der Problematik der Ermittlung der zutreffenden Deckungslücke im Hinblick auf die Tatsachengrundlage ihrer Entscheidung bewusst waren. Dies folgt schon aus dem Anlass der Sitzung zur erneuten Bestimmung eines Hebesatzes, nämlich vor dem Hintergrund der ersten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, das damals die seinerzeitige Ermittlung des Fehlbetrages als fehlerhaft angesehen hatte, nunmehr neue Berechnungen auf Grundlage der in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Auffassung vornehmen zu lassen und vorzustellen. Mit besonderer Deutlichkeit erhellt dies die zielsichere Frage der Frau Dr. L1 mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, warum damals wie heute, trotz unterschiedlicher Voraussetzungen bei der Berechnung der Deckungslücke, die gleichen Vomhundertsätze erforderlich seien, und die dahingehend beantwortet wurde, dass die Deckungslücke „atme“ und sich der Kapitalmarkt insgesamt und die Zinsen zwischenzeitlich deutlich negativer entwickelt hätten als damals vorauszusehen war (s. auch Vorschlag Aktuar I: angepasster Rechnungszins von 4 %).
52Zudem wäre bei verständiger Betrachtungsweise auch kaum nachzuvollziehen, warum die Beklagte erneut gerichtlich verworfene Berechnungsparameter bei der Ermittlung der Deckungslücke hätte zugrundelegen sollen: Wenn der Bundesgerichtshof unter Abänderung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm diese Berechnung toleriert hätte und dem 1. Verwaltungsratsbeschluss zur Geltung verholfen hätte, wäre es auf den erneuten Beschluss 2010 nicht mehr angekommen. Andererseits konnte der Beschluss 2010 von vorneherein bei bestätigender Entscheidung des Bundesgerichtshofes nur Geltung erlangen, wenn die Berechnungsgrundlage im Sinne des Oberlandesgerichts Hamm vorgenommen worden war. Bei einer anderen Betrachtungsweise würde man den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses eine Uneinsichtigkeit unterstellen, die durch nichts gerechtfertigt erscheint.
53Angesichts dessen liegt der weiter klägerseits erhobene Einwand, die Dauer des Sanierungsgeldes sei nicht ersichtlich, neben der Sache. Maßgeblich war die Berechnung „Variante 2a/b“, die – so der schriftliche Vorschlag des Aktuars – 2018 zur Schließung der Deckungslücke führt, wobei diese alternative Begründung nicht zu beanstanden ist. Dass die Erhebung des Sanierungsgeldes in den maßgeblichen Beschlüssen nicht ausdrücklich befristet wurde, ist daher unbeachtlich.
54Es ist gleichfalls nicht zu beanstanden, dass hier unterschiedlichen Hebesätze - für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2009 0,75% und für den Zeitraum ab 01.01.2010 1,35% - beschlossen worden sind. Auf Grund der einschlägigen Satzungsregelungen und nach Sinn und Zweck des Sanierungsgeldes ist schon nicht für den gesamten Zeitraum eine einheitliche Leistungsbestimmung in Form eines einheitlichen Hebesatzes zu fordern. Im Übrigen weist der vorliegende Fall die Besonderheit auf, dass – wie weiter oben ausgeführt worden ist - eine Ersetzung der Leistungsbestimmung durch gerichtliches Urteil nicht möglich ist. Wäre sie möglich, so wäre insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (Staudinger-Rieble, BGB Neubearbeitung 2009, § 315 BGB Rdnr. 345). Wenn demgegenüber - wie in der vorliegenden Fallkonstellation – bei Unbilligkeit der Leistungsbestimmung die Möglichkeit gerichtlicher Bestimmung verneint wird mit der Folge, dass dem Leistungsbestimmungsberechtigten eine (erneute) Leistungsbestimmung überlassen wird, so ist es nur konsequent, dass bei dieser Leistungsbestimmung auf die ggf. geänderten Umstände zum Zeitpunkt ihrer Vornahme abzustellen ist. Erst recht muss dies hier auch deswegen gelten, weil durch die Festsetzung des Sanierungsgeldes ein „Dauerleistungsbestimmungsrecht“ ausgeübt wird, das sich auf eine wiederkehrende Leistung bezieht (vgl. Münchener-Kommentar BGB Bearbeiter Würdinger, 6. Aufl. 2012, § 315 Rdnr. 52). Aus dem Charakter des Dauerleistungsbestimmungsrechts folgt jedoch, dass die Konkretisierung des Schuldverhältnisses – hier im Hinblick auf das Sanierungsgeld – mit Blick auf immer neue Umstände (z.B. Kapitalmarktbedingungen, also auch abgesunkene Zinsniveau und Anlageverluste bzw. geänderte Sterbetafeln) erlaubt ist.
55Vor diesem Hintergrund ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass bei der Festsetzung im Jahr 2010 eine andere Sterbetafel zugrunde gelegt worden ist als in 2002. Denn im Abrechnungsverband S werden konsequenterweise getrennt die Altlasten geführt und verwaltet, was die hinreichende Vorausfinanzierung der zukünftigen Versorgungsleistungen beinhaltet. Der Verpflichtungswert der entsprechenden Versorgungsleistungen ist daher realistisch anhand der jeweils aktuellen Parameter zu berechnen. Dagegen kann die Verteuerung der Altlasten aufgrund der längeren Lebenserwartung der Bestandsrentner und der (rentennahen) Berechtigten aus unverfallbaren Anwartschaften nicht im Wege einer Erhöhung der Beiträge ausgeglichen werden, die allein der Finanzierung der neuen Versorgungsanwartschaften dienen. Soweit im Geschäftsplan andere Sterbetafeln zugrundegelegt sein sollten, so ist dies in diesem Zusammenhang ohne Belang, da sich hieraus allenfalls die Obliegenheit der Beklagtenseite herleiten lässt, eine Anpassung des Geschäftsplanes herbeizuführen. Daher ist unbeachtlich, dass die Beklagte ihre Geschäftspläne nicht vorgelegt hat.
56Nicht durchgreifend ist auch die Erwägung der Klägerin, es sei ein deutlich zu niedriger Rechnungszins bei der Bewertung bestehender Rentenverpflichtungen angesetzt wurden, wodurch sich ein unrealistisch hoher Sanierungsbedarf ergeben habe. Soweit die Klägerin hierzu anführt, die Beklagte müsse nicht derart vorsichtig kalkulieren wie die Versicherer der Privatwirtschaft, da letztere keine Anhebung der Versicherungsbeiträge beschließen dürften und deshalb zur Vermeidung einer Unterdeckung gezwungen seien, vorsichtig zu bewerten, so dass regelmäßig Überschüsse zurückzuerstatten seien, so greift dies zu kurz. Denn wie oben schon ausgeführt worden ist, kann die Beklagte für die im Abrechungsverband S geführten Altlasten keine Beitragserhöhungen vornehmen.
57Es ist auch nicht unzulässigerweise bei der Berechnung der Deckungslücke eine Dynamisierung von 1% berücksichtigt worden. Wie sich aus § 37 der Satzung ergibt, bedeutet die Schließung des Gesamtversorgungssystems, dass die bisher gezahlten Renten weiterzuzahlen sind und, soweit bisher nicht dynamisiert, zusätzlich ab 2002 um 1 % zu dynamisieren sind.
58Auch die Erwägung der Klägerin, es sei fehlerhaft, die Deckungslücke nicht mit Verlustrücklagen und Rückstellungen aus Überschussbeteiligung zu verrechnen, liegt neben der Sache. Denn nach der Beschlussvorlage des Aktuars betrugen die Verlustrücklagen und Rückstellungen für die Überschussbeteiligung ab dem Jahr 2008 „Null“. Variante 2a („ohne Berücksichtigung“) und Variante 2b („unter zusätzlicher Verrechnung und Rückstellung für Überschussbeteiligung) stimmen ab 2008 überein, so dass 2018 die Deckungslücke bei beiden Varianten nicht mehr vorliegt, wie auf dem Balkendiagramm auf Seite 7 der Beschlussvorlage des Aktuars vom 07.05.2010 anschaulich verdeutlicht wird.
59Soweit die Klägerin unter Hinweis auf Top 4 des Protokolles der Sitzung des Verwaltungsrates vom 30.09.2010 (Anlage RNSP 53) den Vorwurf der Falschbewertung des Anlagevermögen und der damit einhergehenden Verwendung von falschen Berechnungsparametern erhebt, so geht dies fehl. Im Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates zum Rechnungsabschluss zum 31.12.2009 hat das Vorstandsmitglied der Beklagten Dr. M einen Bericht der „neuen“ Prüfungsgesellschaft „F GmbH“ dahingehend referiert, es habe sich gezeigt, dass der weitaus überwiegende Teil der Kapitalanlagen wie Umlaufvermögen behandelt worden sei, obwohl Kapitalanlagen gemäß den Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches wie Anlagenvermögen zu behandeln seien. Hieraus kann sich aber nicht ergeben, dass der Verwaltungsrat bei dem Beschluss vom 20.05.2010 einen weit überhöhten umstellungsbedingten Finanzierungsbedarf zugrundegelegt hat, was die Klägerin im vorliegenden Kondiktionsprozess darzulegen hätte, bevor sich die Frage nach einer etwa erweiterten Entgegnungslast des Prozessgegners stellt (vgl. BGH Urteil vom 05.02.2013 – VIII ZR 111/02 – NJW 2003, 1449 ff., 1450). Denn die Zugangsbewertung von Finanzanlagen als Anlagevermögen bestimmt sich grundsätzlich nach den aufgewendeten Anschaffungskosten. Eine planmäßige Abschreibung findet nicht statt. Bei Vorliegen einer dauernden Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB), bei Wertminderungen voraussichtlich nur vorübergehender Natur besteht ein Abschreibungswahlrecht (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB; vgl. von Kanitz „Bilanzkunde für Juristen“ 3. Aufl. Rdnr. 439). Dass Kapitalanlagen in die Bilanzen der Beklagten in das Umlaufvermögen eingestellt wurden, führt dann aber im Grundsatz nur dazu, dass der „wahre Wert“ zum Stichtag in die Aktiva der Bilanz einfließt, da die Bewertung von Gegenständen des Umlaufvermögens gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB zu erfolgen hat. Danach ist immer – unabhängig von der Dauerhaftigkeit der Wertminderung – die Abwertung des Umlaufvermögens auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis bzw. den niedrigeren beizulegenden Wert (also entsprechend dem Zeitwert) am Abschlussstichtag („strenges Niederstwertprinzip“) vorzunehmen (von Kanitz aaO. Rdnr. 341). Zwar wird in dem klägerseits zitierten Protokoll vom 30.09.2010 auch darauf verwiesen, von Kassenseite seien die niedrigeren Wertansätze trotz Werterholung beibehalten worden, so dass stille Reserven gebildet worden seien. Dies entsprach aber damaliger Gesetzeslage (§ 253 Abs. 5 HGB 1994). Ohne dass dem klägerseits entgegengetreten worden wäre, hat die Beklagte hierzu vorgetragen, dass die Reserven deshalb nicht zu bewerten seien, weil insbesondere Geldanlagen bis zum Ablauf der vorgesehenen Frist gehalten werden und daher nicht zwischenzeitlich Gewinne zu realisieren seien. Dass durch § 253 Abs. 5 HGB 2009 ein Werterholungsgebot für außerplanmäßige Abschreibungen beim Anlagevermögen und für sämtliche Abschreibungen beim Umlaufvermögen normiert worden ist (Baumbach/Hopt-Merkt HGB 36. Aufl., § 253 Rdnr. 28), so ist dies hier ohne Belang. Gemäß § 66 Abs. 3 EGHGB war diese Bewertungsänderung erstmals für die Geschäftsjahre nach dem 31.12.2009 zu beachten, also nicht für das Geschäftsjahr 2009, auf das sich indes der Protokollvermerk von 30.09.2010 bezog, der allein von Klägerin für ihre Rüge in Bezug genommen wird.
60Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
61Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.
62Streitwert: 46.579,95 €
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Juli 2014 aufgehoben.
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. September 2013 wird zurückgewiesen.
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Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, die Rückzahlung für das Jahr 2008 gezahlten Sanierungsgeldes nebst Zinsen.
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Die Beklagte, eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 ihrer Satzung (im weiteren: KZVKS) ist Voraussetzung für den Erwerb einer Beteiligung, dass der Arbeitgeber ein für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelvertraglich anwendet. Das Beteiligungsverhältnis ist nach § 13 Abs. 1 KZVKS ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Beklagten, dessen Inhalt durch die jeweils geltenden Vorschriften der Satzung der Beklagten und deren Durchführungsvorschriften sowie die jeweils geltenden Beschlüsse des Verwaltungsrats bestimmt wird.
- 3
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Im Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - vom 1. März 2002 (im weiteren: ATV-K) vereinbarte die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit den beteiligten Gewerkschaften die rückwirkende Umstellung des Zusatzversorgungssystems von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Punktemodell beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensystem mit Ablauf des 31. Dezember 2000.
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Anlage 5 zum ATV-K enthält den Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 (im Weiteren: AVP 2001). Er bestimmt auszugsweise:
-
"4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst.
-
Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) - mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v. H. - wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt.
-
…"
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"§ 17 Sanierungsgelder
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(1) 1Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. …
-
(2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat."
- 6
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Die Höhe dieser Sanierungsgelder ist für die Beklagte nicht tarifvertraglich festgelegt.
- 7
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Mit Neufassung ihrer Satzung vom 24. Juni 2002 führte die Beklagte rückwirkend zum Ablauf des 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) das Punktemodell ein. Zugleich stellte sie ihre Finanzierung vom zuvor geltenden Umlageverfahren auf ein vollständig kapitalgedecktes Verfahren um. In ihrer Satzung finden sich unter anderem folgende Finanzierungsregelungen:
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"§ 53 Kassenvermögen
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(1) … Innerhalb des Kassenvermögens werden drei getrennte Abrechnungsverbände geführt, und zwar
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a) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten Pflichtbeiträgen beruhen (Abrechnungsverband P),
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b) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten freiwilligen Beiträgen beruhen (Abrechnungsverband F) und
-
c) für alle übrigen Anwartschaften und Ansprüche (Abrechnungsverband S).
-
...
-
(3) Für jedes Geschäftsjahr erstellt die Kasse nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens … einen Rechnungsabschluss. 2Bestandteil des Rechnungsabschlusses ist eine gesonderte Bilanz, die vom Verantwortlichen Aktuar zu testieren ist. …
-
…
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§ 54 Deckungsrückstellung
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1In der gesonderten Bilanz ist eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach bestehenden Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten, Leistungsempfängern, freiwillig Versicherten sowie beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit einzustellen. …
-
§ 55 Deckung von Fehlbeträgen und Überschussverwendung
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…
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(3) Weist die gesonderte Bilanz einen Fehlbetrag aus, können zu seiner Deckung die Verlustrücklage und die Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen werden. … 3Solange die Verlustrücklage einen für den Abrechnungsverband S festgestellten Fehlbetrag der Höhe nach unterschreitet, kann der Verwaltungsrat der Kasse auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Deckung des Fehlbetrages die Erhebung eines Sanierungsgeldes festlegen. …
-
§ 63 Sanierungsgeld
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(1) Der Beteiligte hat an die Kasse ein pauschales Sanierungsgeld zu zahlen.
-
(2) Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgesetzten Vomhundertsatz der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S, …
-
…
-
(5) 1Das Sanierungsgeld wird von der Kasse nach Abschluss der Jahresabrechnung für das vorangegangene Kalenderjahr erhoben. …"
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Durch Beschluss vom 16. April 2002 setzte der Verwaltungsrat der Beklagten auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars die Höhe des zu erhebenden Sanierungsgeldes rückwirkend ab dem 1. Januar 2002 auf 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts fest. Nachdem das Oberlandesgericht Hamm durch Urteile vom 17. März 2010 die diesem Beschluss zugrunde liegende Ermittlung der Deckungslücke beanstandet hatte, beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten auf der Grundlage eines weiteren aktuariellen Vorschlags am 20. Mai 2010, die Höhe des Sanierungsgeldes für die Jahre 2002 bis 2009 wiederum auf 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts festzusetzen. Mit Urteilen vom 5. Dezember 2012 (IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 und IV ZR 111/10, juris) wies der erkennende Senat die Revisionen gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm zurück und verneinte auf den Beschluss vom 16. April 2002 gestützte Sanierungsgeldansprüche der Beklagten wegen Unbilligkeit der im Beschluss festgesetzten Sanierungsgeldhöhe.
- 9
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Die Klägerin ist Beteiligte der Beklagten. Sie gehört unter anderem dem Abrechnungsverband S an. Für das Jahr 2008 zahlte sie ein Sanierungsgeld von 57.679,67 € an die Beklagte, das sie nebst Zinsen mit ihrer Klage zurückverlangt.
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Das Landgericht hat der Klage - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die auf Rückzahlung des Sanierungsgeldes gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
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I. Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint, weil der Verwaltungsratsbeschluss vom 20. Mai 2010 einen Rechtsgrund für das Behalten des Sanierungsgelds bilde. Er beruhe auf den §§ 63, 55 Abs. 3 KZVKS, die jedenfalls mittelbar eine tarifvertragliche Grundentscheidung aus § 17 ATV-K und Nr. 4.1. AVP 2001 umsetzten. Wegen der zu beachtenden Tarifautonomie unterlägen sie nur einer Überprüfung anhand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts, wogegen sie indes nicht verstießen.
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Zwar sei die Beklagte im Mai 2010 noch durch den vorangegangenen Beschluss vom 16. April 2002 an einer erneuten Festsetzung des Sanierungsgeldes gehindert gewesen, die Auslegung des Beschlusses vom 20. Mai 2010 ergebe aber, dass er mit der zulässigen Rechtsbedingung verknüpft gewesen sei, nur im Fall der später rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit der Leistungsbestimmung vom 16. April 2002 gelten zu sollen. Aus der maßgeblichen objektivierten Sicht der beteiligten Arbeitgeber sei "vernünftigerweise" davon auszugehen, dass der Beschluss vom 20. Mai 2010 nur vorsorglich für den Fall gefasst worden sei, dass der Beschluss von 2002 durch den Bundesgerichtshof für wirkungslos erklärt werde.
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Die Höhe des Sanierungsgeldes sei mangels tarifvertraglicher Grundentscheidung anhand des § 315 Abs. 1 BGB zu prüfen und entspreche billigem Ermessen. Wirtschaftlicher Zweck des Sanierungsgelds sei es, Finanzierungslücken der Beklagten sowohl aus dem Wechsel zum Punktemodell als auch infolge der Einführung der kapitalgedeckten Finanzierung zu schließen. Durch Umstellung der Finanzierung entstehende Deckungslücken könnten allein durch ein Sanierungsgeld geschlossen werden. Zwar sähen die Versorgungstarifverträge eine schrittweise Ablösung der Umlagefinanzierung durch ein kapitalgedecktes System vor; die danach zu erhebenden Beiträge finanzierten jedoch allein die nach dem Umstellungsstichtag entstehenden neuen Versorgungsanwartschaften. Für zum Umstellungsstichtag bestehende Ansprüche und unverfallbare Anwartschaften kämen im Fall einer Deckungslücke nur Sonderleistungen des Arbeitgebers, eben durch Sanierungsgelder, in Betracht. Dies sei nach der am Sinn des Regelungszusammenhangs zu orientierenden Auslegung in § 17 Abs. 1 ATV-K "hineinzulesen".
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Der beschlossene Hebesatz von 0,75% sei zur Deckung des Fehlbetrags erforderlich. Bei seiner Festsetzung habe der Verwaltungsrat aktualisierte Sterbetafeln zugrunde legen dürfen, denn eine ausreichende Finanzierung der Versorgungsansprüche und Anwartschaften setze eine realistische Berechnung anhand jeweils aktueller Parameter voraus. Soweit im Geschäftsplan der Beklagten andere Sterbetafeln zugrunde gelegt sein sollten, begründe dies allenfalls die Obliegenheit der Beklagten, eine Änderung des Geschäftsplans herbeizuführen.
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II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht verneinen. Der Verwaltungsratsbeschluss vom 20. Mai 2010 bildet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Rechtsgrund für das von der Klägerin für 2008 geleistete Sanierungsgeld.
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1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die rechtliche Grundlage für den Verwaltungsratsbeschluss vom 20. Mai 2010 den §§ 63, 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS entnommen. Beide Vorschriften bilden einen einheitlichen Sanierungsgeldtatbestand (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 Rn. 18; IV ZR 111/10, juris Rn. 18). Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die §§ 63, 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS für wirksam gehalten. Sie übernehmen von den Tarifvertragsparteien getroffene tarifrechtliche Grundentscheidungen, die daher entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung von der Beklagten nicht aufgrund ihrer originären Satzungsgewalt außer Acht gelassen werden können. Soweit sie danach einer Überprüfung anhand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts unterliegen, verstoßen sie hiergegen nicht (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 19; IV ZR 111/10 aaO Rn. 19). Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB sind die §§ 63, 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS mit Blick auf den Schutz der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 19; IV ZR 111/10 aaO Rn. 19; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 50 ff. jeweils m.w.N.).
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2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Verwaltungsratsbeschluss der Beklagten vom 20. Mai 2010 unwirksam.
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a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 21 f.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 21 f.) sieht das Berufungsgericht in dem Verwaltungsratsbeschluss eine einseitige Leistungsbestimmung der Beklagten nach § 315 Abs. 1 BGB. Das ihr aus ihrer Satzung zustehende Recht, den für sie tarifvertraglich nicht festgesetzten Sanierungsgeldhebesatz zu bestimmen, hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter richtig erkannt hat, zunächst durch Ausübung im Beschluss vom 16. April 2002 verbraucht. Die Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB konkretisiert den Leistungsinhalt endgültig, sie ist für den Bestimmenden unwiderruflich (BGH, Urteile vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 139/04, VersR 2005, 504 unter II B 2; vom 24. Januar 2002 - IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421 unter III). Entspricht die Leistungsbestimmung, wie die Festsetzung des Sanierungsgelds durch Beschluss vom 16. April 2002, nicht der Billigkeit, bleibt der Bestimmungsberechtigte gleichwohl an seine Leistungsbestimmung gebunden, bis das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BGB eine anderweitige Bestimmung durch Urteil getroffen hat (MünchKomm-BGB/Würdinger, 7. Aufl. 2012 § 315 BGB Rn. 44; Staudinger/Rieble, (2015) § 315 BGB Rn. 414 ff.). Eine gerichtliche Festsetzung schied hier aus, weil bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung wie der gesetzlichen Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes die Leistungsbestimmung zwar einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht aber seine Entscheidung nicht an die Stelle einer unwirksamen Leistungsbestimmung setzen kann (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 35; IV ZR 111/10 aaO Rn. 35; BAGE 125, 11 Rn. 38). In einem solchen Fall wird die unbillige Leistungsbestimmung erst infolge der sich aus der gerichtlichen Entscheidung ergebenden Gestaltungswirkung (BAG AP Nr. 55 zu § 16 BetrAVG unter III 2 b aa; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12, NJW-RR 2014, 492 Rn. 32) unwirksam. Bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unbilligkeit bleibt der Bestimmungsberechtigte an seine Bestimmung gebunden (BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 aaO unter II B 2 m.w.N.). Danach war die Beklagte, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, trotz Unbilligkeit der mit Beschluss vom 16. April 2002 festgesetzten Sanierungsgeldhöhe bis zum Erlass der beiden Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 an ihre Leistungsbestimmung gebunden. Für eine erneute Festsetzung des Sanierungsgeldhebesatzes im Beschluss vom 20. Mai 2010 war dementsprechend kein Raum.
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b) Anders als das Berufungsgericht meint, ist der Beschluss vom 20. Mai 2010 nicht deswegen wirksam, weil er aufschiebend bedingt nur für den Fall gefasst worden ist, dass der Beschluss vom 16. April 2002 rechtskräftig für unwirksam erklärt wird. Dieses Verständnis des Beschlussinhalts hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
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aa) Die Auslegung des Beschlusses vom 20. Mai 2010 ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Beschlüsse des Verwaltungsrats der Beklagten sind Tatbestandsvoraussetzung des als Allgemeine Versicherungsbedingung anzusehenden § 63 Abs. 2 KZVKS (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 24; IV ZR 111/10 aaO Rn. 24). Ihre Auslegung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18 m.w.N.).
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bb) Die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung verstößt gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Dazu gehört, dass die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a aa m.w.N.). Davon ist das Berufungsgericht abgewichen.
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(1) Es hat zunächst richtig gesehen, dass dem Wortlaut des Beschlusses vom 20. Mai 2010 keine Bedingung zu entnehmen ist. Auch das Sitzungsprotokoll der Beklagten vom 20. Mai 2010, auf das das Berufungsgericht Bezug nimmt, enthält keine dem Beschlusswortlaut widersprechenden Gesichtspunkte. Der dortige Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, nach der ein "rückwirkender Heilungsbeschluss" möglich sei, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass der Verwaltungsrat den heilenden Beschluss nur in Abhängigkeit von der - zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden - Unwirksamkeit des Beschlusses vom 16. April 2002 hat fassen wollen.
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Die zur Begründung des gegenteiligen Ergebnisses vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichtspunkte rechtfertigen die von ihm vertretene Auslegung nicht. Angesichts des Wortlauts des Beschlusses hat das Berufungsgericht weder aus der Interessenlage der Beklagten, noch aus dem Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten im Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Beschlusses vom 16. April 2002 auf eine bedingte Wirksamkeit des Beschlusses vom 20. Mai 2010 schließen dürfen. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Beklagte bis zum Erlass der beiden Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 und auch in den Vorinstanzen jener Rechtsstreite die Auffassung vertreten hat, die durch Beschluss vom 16. April 2002 getroffene Festsetzung des Sanierungsgelds entspreche billigem Ermessen und sei deshalb verbindlich, für das Gegenteil. Zudem hat die Beklagte in den damaligen Revisionsverfahren versucht, den Beschluss vom 20. Mai 2010 zum Gegenstand der Prüfung zu machen (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 23 f.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 23 f.). Dieses Prozessverhalten war aus der maßgeblichen objektiven Sicht eines an der Beklagten Beteiligten nicht dahingehend zu verstehen, dass der Beschluss vom 20. Mai 2010 nur vorsorglich für den Fall gefasst worden ist, dass der Beschluss vom 16. April 2002 für wirkungslos erklärt wird. In diesem Zusammenhang misst das Berufungsgericht entgegen § 286 ZPO auch dem Berichterstattervermerk in den weiteren Verfahren 20 U 84/12, 20 U 89/12 und 20 U 98/12 vor dem Oberlandesgericht Hamm keine Bedeutung bei. Nach der dort wiedergegebenen Erklärung der Beklagtenvertreter habe der Beschluss vom 20. Mai 2010 den vorangegangenen Beschluss aus 2002 inhaltlich bestätigen und auf neue Füße stellen sollen. Sein Ziel sei es gewesen, die Schwäche des ersten Beschlusses zu heilen. Es habe sich zunächst um zwei kombinierte, übereinander liegende Beschlüsse handeln sollen. Dieser nachträglichen Erläuterung des Erklärungsinhalts durch den Erklärenden kommt, was das Berufungsgericht übersieht, jedenfalls indizielle Wirkung im Rahmen der Auslegung zu (BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, aaO unter II 2 a bb m.w.N.). Aus ihr ergibt sich zugleich, dass die Beklagte selbst zwischen den beiden Beschlüssen zunächst kein gestaffeltes oder bedingtes Verhältnis gesehen hat. Dann aber kann, anders als das Berufungsgericht meint, von der Klägerin nicht verlangt werden, sie habe bei objektiver Betrachtung entgegen dem Beschlusswortlaut vernünftigerweise von einer bedingten Sanierungsgeldfestsetzung ausgehen müssen.
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(2) Die Auslegung des Beschlusses durch das Berufungsgericht ist deshalb für den Senat nicht bindend. Da weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind, kann er den Beschlussinhalt selbst auslegen (Senatsurteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148 Rn. 30; BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04 aaO unter II 2 b). Entsprechend den vorstehend dargelegten Maßstäben kann ihm aus der objektiven Sicht eines an der Beklagten beteiligten Arbeitgebers nicht entnommen werden, dass der Beschluss vom 20. Mai 2010 nur bei rechtskräftig festgestellter Unwirksamkeit des vorangegangenen Beschlusses vom 16. April 2002 hat Geltung erlangen sollen.
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3. Die Festsetzung des Sanierungsgelds im Beschluss vom 20. Mai 2010 ist darüber hinaus deswegen unverbindlich, weil sie nicht billigem Ermessen entspricht.
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a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Festsetzung des Sanierungsgeldes einer Billigkeitskontrolle anhand des § 315 Abs. 1 BGB unterworfen (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 20 f.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 20 f.). Seine tatrichterlichen Ausführungen kann das Revisionsgericht daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt hat. Billigkeit im Sinne des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist dahingehend nachprüfbar, ob dessen Grenzen eingehalten und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (Senatsurteile vom 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 aaO Rn. 26 f. m.w.N.; IV ZR 111/10 aaO Rn. 26 f.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Verwaltungsrat der Beklagten mit seinem Beschluss vom 20. Mai 2010 die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten.
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b) Dem Beschluss liegt schon deshalb eine unrichtig ermittelte Deckungslücke zugrunde, weil der Verantwortliche Aktuar seinen Berechnungen nicht dem technischen Geschäftsplan der Beklagten entsprechende biometrische Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) zugrunde gelegt hat.
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Tarifvertraglich regelt Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 4 zum ATV-K die versicherungsmathematischen Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz. Danach dienen als biometrische Rechnungsgrundlagen die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck. Inwieweit es der vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt einer ausreichenden Finanzierung der im Abrechnungsverband S geführten Versorgungsansprüche und Anwartschaften der Beklagten rechtfertigen kann, von diesen Vorgaben abzuweichen, muss der Senat nicht entscheiden. Jedenfalls erlaubt die Satzung der Beklagten nicht, dass der Verantwortliche Aktuar - wie hier - ohne vorherige Änderung des technischen Geschäftsplans durch die Beklagte von diesem abweichende Richttafeln verwendet.
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Im Verhältnis zu den beteiligten Arbeitgebern sind die Satzungsbestimmungen der Beklagten als Allgemeine Versicherungsbedingungen nach ständiger Senatsrechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.). Mit Blick auf § 8 Abs. 1 Satz 2 KZVKS, wonach der Verantwortliche Aktuar die Übereinstimmung der Deckungsrückstellungen für Anwartschaften und Ansprüche aus Pflichtbeiträgen mit dem technischen Geschäftsplan der Beklagten zu bestätigen hat, wird ein durchschnittlicher, an der Beklagten beteiligter Arbeitgeber davon ausgehen, dass die der Ermittlung der Deckungsrückstellungen zugrunde liegenden biometrischen Rechnungsgrundlagen dem versicherungstechnischen Geschäftsplan entsprechen müssen. Darin bestärkt ihn, dass nach § 54 Satz 2 KZVKS auch der für die Ermittlung der Deckungsrückstellung zu berücksichtigende Rechnungszins und die Verwaltungskosten im Rahmen der versicherungstechnischen Geschäftspläne festgelegt werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Satzung für einen durchschnittlichen Arbeitgeber nicht, dass der Aktuar, der die sich aus dem Geschäftsplan ergebenden biometrischen Rechnungsgrundlagen für unzureichend hält, ohne vorherige Änderung des Geschäftsplans auf von diesem abweichende Rechnungsgrundlagen zurückgreifen darf und die Beklagte lediglich ihren Geschäftsplan entsprechend anzupassen hat. Abgesehen davon, dass dies auch in den Augen eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Festsetzung der Rechnungsgrundlagen im Geschäftsplan faktisch unverbindlich und damit überflüssig machte, wird der Versicherungsnehmer § 8 KZVKS, der die Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars regelt, eine solche Befugnis nicht entnehmen. Vielmehr wird er mit Blick auf § 8 Abs. 2 KZVKS, wonach der Aktuar bei fehlender Übereinstimmung der Deckungsrückstellungen mit dem technischen Geschäftsplan den Vorstand der Beklagten zur Abhilfe der Beanstandung zu unterrichten hat, davon ausgehen, dass der Aktuar bei inhaltlichen Bedenken gegen die im versicherungstechnischen Geschäftsplan aufgeführten biometrischen Rechengrundlagen ebenfalls nicht eigenverantwortlich von diesen abweichen darf.
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c) Darüber hinaus ist der Sanierungsgeldhebesatz, worauf die Revision zu Recht hinweist, übersetzt, weil die Beklagte ihren zusätzlichen Finanzbedarf auf der Grundlage ihres derzeitigen Beitragssatzes von 4% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ermittelt hat. § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K beschränkt demgegenüber - ungeachtet der vom Berufungsgericht herangezogenen Regelung des § 17 Abs. 2 ATV-K - das Sanierungsgeld auf denjenigen zusätzlichen Finanzbedarf, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage, bei der Beklagten 4,25% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, hinausgeht.
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Obwohl sich aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS keine entsprechende Beschränkung ergibt, wird ein durchschnittlicher, an der Beklagten beteiligter Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Festsetzung des Sanierungsgelds durch die Beklagte den zugrundeliegenden tarifvertraglichen Beschränkungen unterworfen sein soll. Zwar bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 2 KZVKS, dass der Inhalt des Beteiligungsverhältnisses an der Beklagten durch die jeweils geltenden Vorschriften der Satzung und ihrer Durchführungsvorschriften sowie die jeweils geltenden Verwaltungsratsbeschlüsse bestimmt wird. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird diese Aufzählung aber nicht als abschließend ansehen. Vielmehr entnimmt er § 11 Abs. 2 KZVKS, der ausdrücklich die Anwendung des geltenden Versorgungstarifrechts oder eines inhaltsgleichen Rechts zur Voraussetzung des Beteiligungserwerbs macht, dass der Inhalt dieses Versorgungstarifrechts zusätzlich zu berücksichtigen ist.
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III. Ob der festgesetzte Hebesatz darüber hinaus, wie die Revision meint, die Grenzen billigen Ermessens überschreitet, weil die vom Aktuar zugrunde gelegte Deckungslücke entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K und Nr. 4.1 Abs. 2 AVP 2001 nicht aufgrund des finanziellen Mehrbedarfs wegen Schließung des Gesamtversorgungssystems und Wechsels von der Gesamtversorgung zum Punktemodell entstanden sein soll, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden.
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1. Die Revision beanstandet bereits die Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K durch das Berufungsgericht. Daran ist richtig, dass diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach das Sanierungsgeld auf zusätzlichen Finanzbedarf infolge des Systemwechsels auf Leistungsseite beschränkt. Dass das Sanierungsgeld, wie das Berufungsgericht meint, darüber hinaus dem Regelungszusammenhang nach dazu dienen soll, sämtliche Deckungslücken in der Finanzierung der Versorgungsansprüche und -anwartschaften zu decken, findet im Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschriften dagegen keine Stütze. Zwar ist die aufgrund des Punktemodells zu zahlende Versorgung nach Nr. 2.1 Satz 2 AVP 2001 und Satz 2 der Präambel zum ATV-K nach den Leistungen zu ermitteln, die sich ergäben, wenn die Beiträge vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würden. Das betrifft aber ersichtlich nur den Umfang der Versorgungsleistung, denn zu der anderenfalls notwendigen sofortigen Umstellung der Finanzierung auf eine Kapitaldeckung verpflichtet der Tarifvertrag gerade nicht (vgl. Fieberg, BetrAV 2002, 230, 235). Allerdings kann der Senat bislang nicht erkennen, dass eine am Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K orientierte Beschränkung des Sanierungsgelds auf zusätzlichen Finanzbedarf infolge der Umstellung des Leistungssystems zu einem sachgerechten Verständnis der tarifvertraglichen Bestimmungen führt. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass der Systemwechsel auf Leistungsseite für sich genommen keinen zusätzlichen Finanzbedarf erzeugen kann, weil die nach dem Punktemodell zu ermittelnden Versorgungsansprüche erwartbar geringer ausfallen als die Ansprüche aufgrund des Gesamtversorgungssystems (vgl. Gansel, Die Beendigung der Beteiligung an einer Zusatzversorgungskasse 2009, S. 95 f.; Furtmayr/Wagner, BetrAV 2007, 543, 547 ff.).
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2. Dass die dem Sanierungsgeld zugrunde liegende Deckungslücke im Abrechnungsverband S der Beklagten auf einem, bereits vom Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV-K erfassten, zusätzlichen Finanzbedarf infolge des Systemwechsels auf Leistungsseite beruht, steht nicht fest. Das Berufungsgericht hat die Herkunft des Finanzbedarfs, aus seiner Sicht folgerichtig, nicht geklärt. Dies kann ebenso wie die Frage, ob auch zusätzlicher Finanzierungsbedarf infolge einer Umstellung des Finanzierungssystems die Erhebung eines Sanierungsgeldes rechtfertigt, offenbleiben, weil der Beschluss vom 20. Mai 2010 schon aus den unter II. erörterten Gründen unwirksam ist.
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IV. Mit Blick darauf führen die unter III. angesprochenen Gesichtspunkte nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann vielmehr in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
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Dr. Karczewski Dr. Bußmann
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. Gemäß § 11 Abs. 2 ihrer Satzung (KZVKS) ist Voraussetzung für den Erwerb einer Beteiligung, dass der Arbeitgeber das für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltende Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelvertraglich anwendet. Das Beteiligungsverhältnis ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KZVKS ein privatrechtliches Versi- cherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Klägerin. Die Beklagte hat in ihrer Beteiligungsvereinbarung das jeweils geltende Satzungsrecht der Kasse als verbindlich anerkannt und ausdrücklich erklärt, ein Versorgungsrecht entsprechend der Kassensatzung anzuwenden.
- 2
- Mit Neufassung ihrer Satzung vom 24. Juni 2002 (veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbistums K. 2002, S. 214 ff.) stellte die Klägerin ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) um. Zuvor hatten die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände sowie die Gewerkschaften im Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002 einen entsprechenden Systemwechsel vereinbart. Dabei regelt § 17 Abs. 1 Satz1 ATV-K, dass die Zusatzversorgungskassen zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, vom Arbeitgeber Sanierungsgelder erheben. Die Höhe des Sanierungsgeldes ist für die Klägerin tarifvertraglich nicht festgelegt. Anlage 5 des ATV-K enthält den Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 (AVP 2001). Nach dessen Ziff. 2.2. Abs. 3 Satz 2 werden von den Überschüssen der Kasse nach Abzug der Verwaltungskosten vorrangig die sozialen Komponenten und die Bonuspunkte finanziert.
- 3
- Ziff. 4.1 AVP 2001 bestimmt: "Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) - mindestens jedoch als Umlagesatz von 4 v.H. - wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. …"
- 4
- In der KZVKS finden sich unter anderem folgende Finanzierungsregelungen : § 53 Kassenvermögen (1) … 3Innerhalb des Kassenvermögens werden drei ge- trennte Abrechnungsverbände geführt, und zwar
a) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten Pflichtbeiträgen beruhen (Abrechnungsverband P),
b) für Anwartschaften und Ansprüche, die auf nach dem 31. Dezember 2001 entrichteten freiwilligen Beiträgen beruhen (Abrechnungsverband F) und
c) für alle übrigen Anwartschaften und Ansprüche (Abrechnungsverband S). ... (3) 1Für jedes Geschäftsjahr erstellt die Kasse nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens einen Wirtschaftsplan … sowie einen Rechnungsabschluss. 2Bestandteil des Rechnungsabschlusses ist eine gesonderte Bilanz, die vom Verantwortlichen Aktuar zu testieren ist. … § 54 Deckungsrückstellung 1In der gesonderten Bilanz ist eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag dem Grunde und der Höhe nach bestehenden Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten … sowie beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit einzustellen. … § 55 Deckung von Fehlbeträgen und Überschussverwendung … (3) 1Weist die gesonderte Bilanz einen Fehlbetrag aus, können zu seiner Deckung die Verlustrücklage und die Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen werden. …3Solange die Verlustrücklage einen für den Abrechnungsverband S festgestellten Fehlbetrag der Höhe nach unterschreitet, kann der Verwaltungsrat der Kasse auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars zur Deckung des Fehlbetrages die Erhebung eines Sanierungsgeldes festle- gen. … § 63 Sanierungsgeld (1) Der Beteiligte ist Schuldner eines pauschalen Sanierungsgeldes. (2) Das insgesamt von allen Beteiligten zu entrichtende Sanierungsgeld beläuft sich je Kalenderjahr auf den vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgesetzten Vomhundertsatz der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S, … … (5) 1Das Sanierungsgeld wird von der Kasse nach Abschluss der Jahresabrechnung für das vorangegangene Ka- lenderjahr erhoben. …
- 5
- Der Verwaltungsrat der Klägerin setzte durch Beschluss vom 16. April 2002 die Höhe des zu erhebenden Sanierungsgeldes ab dem 1. Januar 2002 auf 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts fest.
- 6
- Im Leistungsrecht regelt § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 KZVKS soziale Komponenten. Dazu gehören unter anderem Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrenten , Kindererziehungszeiten und eine Übergangsregelung für die Versicherten mit einer Mindestpflichtversicherungszeit von 20 Jahren.
- 7
- Die Klägerin erhebt zudem einen so genannten Beitragszuschuss Ost. Dabei stützt sie sich auf § 64 KZVKS, wonach sie "nach Maßgabe gesonderter Durchführungsvorschriften von Dritten und Beteiligten Zuschüsse entgegennehmen" kann. Der Beitragszuschuss Ost dient der Finanzierung der weiteren sozialen Komponente gemäß § 35 Abs. 5 KZVKS, demzufolge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet unabhängig vom tatsächlichen Beitrag Versorgungspunkte auf Basis des Beitragssatzes hinzugerechnet werden, der auch im übrigen Bundesgebiet erhoben wird. Zu § 64 KZVKS wurde eine gesonderte Durchführungsvorschrift erlassen (veröffentlicht im Amtsblatt des Erzbistums K. 2002, S. 233). Auszugsweise heißt es dort: "1. Die nach § 35 Abs. 5 hinzugerechneten Versorgungspunkte werden zu einem Drittel aus den Überschüssen des Abrechnungsverbandes P und zu einem weiteren Drittel durch einen Zuschuss der zum 31. Dezember 2001 vorhandenen Beteiligten aus dem Tarifgebiet West und schließlich zu einem weiteren Drittel durch einen Zuschuss des Verbandes der Diözesen Deutschlands finanziert. … 3. Basis für die Belastung des jeweiligen Dienstgebers ist sein gesamtes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt des Jahres 2001. ..."
- 8
- Bei der Beklagten sind Arbeitnehmer des kirchlich-caritativen Dienstes beschäftigt. Sie ist Beteiligte der Klägerin. In ihrer Beteiligungsvereinbarung hat sie das jeweils gültige Satzungsrecht der Kasse als verbindlich anerkannt. Von der Klägerin geforderte Zahlungen für das Sanierungsgeld und den Beitragszuschuss Ost hat sie nicht geleistet; diese summieren sich für die Jahre 2002 bis 2005 auf rund 935.000 €.
- 9
- Die Klägerin hält § 63 KZVKS für wirksam. Sie habe das Sanierungsgeld zu Recht erhoben. Anlässlich der Systemumstellung habe sich eine Deckungslücke von 446.840.912,26 € ergeben, die aus den in das neue Betriebsrentensystem zu überführenden Besitzständen resultiere. Diese Deckungslücke sei gemäß dem Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars durch Erhebung eines Sanierungsgeldes in Höhe von 0,75% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu schließen. Der Beitragszuschuss Ost sei auf Grundlage des § 64 KZVKS rechtmäßig erhoben worden. Unter Zuwendungen seien im Sinne von § 4c Abs. 1 EStG Zuwendungen zur Abdeckung von Fehlbeträgen der Kasse zu verstehen. Der Beitragszuschuss Ost schließe einen Finanzierungsbedarf der Klägerin.
- 10
- Nach Ansicht der Beklagten ist § 63 KZVKS unwirksam. Die Klägerin könne sich bei der Einführung des Sanierungsgeldes nicht auf den ATV-K stützen, da ihre Beteiligten nicht diesen Tarifvertrag, sondern die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen C. (AVR) anwendeten. Für den Beitragszuschuss Ost fehle es an einer Rechtsgrundlage; unter einer Zuwendung i.S. des § 64 KZVKS sei nur eine freiwillige Leistung zu verstehen.
- 11
- Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob bei der Klägerin ein durch die Systemum- stellung bedingter Finanzierungsbedarf bestanden habe, abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderungen weiter.
- 12
- Der Verwaltungsrat der Klägerin hat mit Beschluss vom 20. Mai 2010 den Vomhundertsatz für die Erhebung des Sanierungsgeldes rückwirkend für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 erneut auf 0,75 und für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 auf 1,35 festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
- 13
- Die Revision hat keinen Erfolg.
- 14
- I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Sanierungsgeld verneint. Die Satzungsregelung des § 63 KZVKS sei zwar wirksam. Allerdings sei der Verwaltungsratsbeschluss vom 16. April 2002 über die Festlegung der Höhe des Sanierungsgeldes unwirksam. Die auf billiges Ermessen hin zu überprüfende Entscheidung des Verwaltungsrats beruhe auf einem Ermessensfehler, weil der Verwaltungsrat von einer unzutreffenden Höhe der umstellungsbedingten Deckungslücke ausgegangen sei. Zum einen widerspreche die von der Klägerin vorgenommene Berücksichtigung von Versicherten ohne erfüllte Wartezeit der abschließenden Regelung in § 54 Satz 1 KZVKS, wonach bei der Deckungsrückstellung nur beitragsfrei Versicherte mit erfüllter Wartezeit zu berücksichtigen seien. Zum anderen seien in die Deckungslücke die sozialen Komponenten nach § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 KZVKS pauschal hineingerechnet worden, obwohl diese aus Überschüssen zu finanzieren seien, die hin- reichende Möglichkeit einer konkreten Berechnung bestehe und die sozialen Komponenten überwiegend zum Abrechnungsverband P gehörten und deshalb nicht im Abrechnungsverband S zu berücksichtigen seien. Die Deckungslücke für 2002 liege daher um rund 286 Mio. € niedriger als die vom Verwaltungsrat angenommene Summe von rund 447 Mio. €. Diese Diskrepanz schließe eine sachgerechte und ermessensfehlerfreie Ermessensausübung des Verwaltungsrats aus.
- 15
- Einen Anspruch auf den Beitragszuschuss Ost gebe es ebenso wenig. § 64 KZVKS könne nicht im Sinne einer Zahlungsverpflichtungen auslösenden Anordnungsermächtigung verstanden werden. Überdies könnten die West-Beteiligten nicht im Wege einer bloßen Durchführungsvorschrift zu einer Sonderfinanzierung herangezogen werden.
- 16
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 17
- 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Sanierungsgeld verneint.
- 18
- a) Allerdings enthält die Satzung der Klägerin - anders als das Berufungsgericht meint - in § 63 i.V.m. § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS nur einen einzigen, einheitlichen Sanierungsgeldtatbestand. Der Beteiligte hat als durchschnittlicher Versicherungsnehmer keinen Anlass, von unterschiedlichen Sanierungsgeldern in § 63 KZVKS einerseits und § 55 Abs. 3 KZVKS andererseits auszugehen. Insbesondere kann er § 63 KZVKS kein gesondertes, von einem konkreten Finanzierungsbedarf abgekoppeltes Sanierungsgeld entnehmen.
- 19
- b) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Einführung eines Sanierungsgeldes durch § 63 i.V.m. § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS und dessen Erhebung allein von den Arbeitgebern nicht als unangemessene Benachteiligung der Beklagten i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB betrachtet. Die Satzungsbestimmungen der Klägerin übernehmen insoweit tarifrechtliche Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien (§ 17 ATV-K und Ziff. 4.1 AVP 2001). Soweit hiernach § 55 und § 63 KZVKS nur einer Überprüfung an Hand des deutschen Verfassungsrechts und des europäischen Gemeinschaftsrechts unterliegt, verstößt er hiergegen nicht; ebenso sind die Grenzen der Satzungsänderungsbefugnis nicht überschritten (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314Rn. 63 ff.). Dabei muss sich die Beklagte über ihre Beteiligungsvereinbarung im Rahmen der AGB-Prüfung den ATV-K und den AVP 2001 entgegenhalten lassen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2011 aaO Rn. 59 ff.). Keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien besteht indessen zur konkreten Höhe des Sanierungsgeldes, weil der ATV-K und der AVP 2001 insoweit keine Regelung für die Klägerin treffen.
- 20
- c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Festlegung der Höhe des Sanierungsgeldes durch den Verwaltungsratsbeschluss vom 16. April 2002 auf die Einhaltung billigen Ermessens hin überprüft und diesen für unwirksam erachtet.
- 21
- aa) § 315 Abs. 1 BGB setzt eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, wonach eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 33 m.w.N.). Ein faktisches Bestimmungsrecht reicht nicht aus (BGH aaO). Eine vertragliche Bestimmung der Leistung geht vor und schließt die Anwendung des § 315 BGB aus, etwa wenn die Vertragspartner objektive Maßstäbe vereinbaren, die es ermöglichen, die vertraglichen Leistungspflichten zu bestimmen (Erman/Hager, BGB 13. Aufl. § 315 Rn. 1, 4). So liegt bei einer Preisanpassungsklausel nur dann ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vor, wenn dem Leistungserbringer bei der Preisgestaltung ein Ermessensspielraum zusteht; dies ist nicht der Fall, wenn vertraglich die Berechnungsfaktoren im Einzelnen bestimmt sind (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, NJW 2007, 210 Rn. 19).
- 22
- Nach diesen Grundsätzen ist von einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB auszugehen. § 63 Abs. 2 KZVKS überlässt die Festlegung der Höhe des Sanierungsgeldes allein der Klägerin. Die Satzung selbst gibt zwar den Rahmen vor, indem § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS als Voraussetzung für die Erhebung einen Fehlbetrag im Abrechnungsverband S festlegt, § 63 Abs. 2 KZVKS Verfahrensregelungen trifft und § 63 Abs. 3 KZVKS Einzelheiten zur Berechnung enthält. Die Kernentscheidung der Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe bleibt indes ausdrücklich kraft satzungsmäßiger Zuweisung dem Verwaltungsrat der Klägerin vorbehalten, womit allein ihm die Leistungsbestimmung obliegt. Diese hat er gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen.
- 23
- bb) Gegenstand des Verfahrens ist allein der Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. April 2002. Der nach dem Erlass des Berufungsurteils ergangene neue Beschluss des Verwaltungsrats vom 20. Mai 2010 ist entgegen der Ansicht der Klägerin im Revisionsverfahren nicht zu beachten.
- 24
- Das Revisionsgericht hat das zur Zeit seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (BGH, Urteil vom 26. Februar 1953 - III ZR 214/50, BGHZ 9, 101; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 545 Rn. 9). Hierzu gehören Vorschriften, die Normen objektiven Rechts enthalten. Dem Verwaltungsratsbeschluss fehlt es an der erforderlichen Normqualität. Er ist lediglich Tatbestandsvoraussetzung des als Allgemeine Versicherungsbedingung anzusehenden § 63 Abs. 2 KZVKS, enthält jedoch kein revisibles objektives Recht.
- 25
- cc) Das Berufungsgericht hat mit revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung eine Überschreitung des billigen Ermessens angenommen.
- 26
- (1) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung des § 315 BGB können vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 20 m.w.N.).
- 27
- (2) Das Berufungsgericht hat den Begriff des billigen Ermessens nicht verkannt. Die Billigkeit i.S. des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BAG NJW 1962, 268, 270). Mithin ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidungskontrolle nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt werden darf, sondern auch der subjektive Ermessensfehlgebrauch in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Ermessensfehlerlehre von Bedeutung ist (Staudinger/ Rieble, BGB Neubearb. 2009 § 315 Rn. 327 f.). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht geprüft, ob der Verwaltungsrat deshalb nicht ermessensfehlerfrei entscheiden konnte, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines weit überhöhten umstellungsbedingten Finanzierungsbedarfs ausgegangen war. Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, dass der Verwaltungsrat nach dem Vorbringen der Klägerin den gleichen Vomhundertsatz mit einer anderen Begründung hätte festsetzen können.
- 28
- (3) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht den Beschluss des Verwaltungsrats der Klägerin vom 16. April 2002 als ermessensfehlerhaft betrachtet hat, weil diesem die Annahme einer weit übersetzten Deckungslücke zu Grunde lag.
- 29
- (aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht aus § 54 Satz 1 KZVKS abgeleitet, dass bei der Bestimmung der Deckungsrückstellung allein Versicherte mit erfüllter Wartezeit zu berücksichtigen sind und im Umkehrschluss Versicherte ohne erfüllte Wartezeit bei der Berechnung keine Berücksichtigung finden können. Der Auslegung der Revision, wonach der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkenne, dass diese Bestimmungen zur Bilanzierung nicht vollständig seien und deshalb anderweitige Bilanzierungsregeln Vorrang hätten, kann nicht gefolgt wer- den. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer orientiert sich bei seinem Verständnis am Satzungswortlaut. Gibt ihm dieser wie hier keinen entsprechenden Hinweis, besteht für ihn kein Anlass, nicht benannten Bilanzregeln den Vorrang vor ausdrücklich genannten Bewertungsregeln zu geben. Gleiches gilt für den Einwand der Revision, die Anknüpfung des Sanierungsgeldes in § 55 Abs. 3 Satz 3 KZVKS beziehe sich auf den Fehlbetrag in der gesonderten Bilanz und nicht auf die Deckungsrückstellung. Dass das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin nicht gefolgt ist, für die Versicherten ohne Wartezeit bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit des Erreichens der Wartezeit über eine anderweitige Beschäftigung , lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Aus § 54 Satz 1 KZVKS ist zu entnehmen, dass dieser Umstand erst Berücksichtigung finden soll, wenn die Wartezeit erfüllt und mithin die von der Revision aufgezeigte Wahrscheinlichkeit eingetreten ist.
- 30
- (bb) Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Abrechnungsverband S habe nicht über die Berücksichtigung sozialer Komponenten bei der Deckungsrückstellung belastet werden dürfen.
- 31
- Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die sozialen Komponenten aus den Überschüssen zu finanzieren sind. Ziff. 2.2 Abs. 3 Satz 2 AVP 2001 bestimmt dies für die dort näher genannten sozialen Komponenten der Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenrenten, Kindererziehungszeiten und der Übergangsregelung für langjährig Versicherte ausdrücklich durch Tarifvertrag. Hiervon ist die Klägerin nicht abgewichen. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit den Technischen Geschäftsplan der Klägerin als widersprüchlich angesehen, weil er einerseits anordnet, dass die Finan- zierung der sozialen Komponenten aus dem Überschuss erfolgt, und andererseits die Deckungsrückstellung mit sozialen Komponenten belastet. Daher gibt es keine Grundlage dafür, Aufwendungen für soziale Komponenten bei der Ermittlung der systembedingten Deckungslücke anzusetzen. Überzeugend hat das Berufungsgericht den Einwand der Klägerin verworfen, die vorherige Einstellung in die Deckungsrücklage sei nichts anderes als eine Überschussverteilung, weil auf diese Weise später kein oder ein geringerer Überschuss verbleibe. Überschussverteilung bedeutet , dass ein Überschuss ermittelt und dessen positiver Saldo verteilt wird. Mithin besagt die Überschussfinanzierung der sozialen Komponenten , dass der Verantwortliche Aktuar die sozialen Komponenten aus den erwirtschafteten Erträgen der Kasse abdecken muss (Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 3. Aufl. Rn. 55).
- 32
- Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Annahme des Berufungsgerichts , dass es auf Grundlage des technischen Geschäftsplans der Klägerin gegen versicherungsmathematische Grundsätze verstößt, die Deckungsrückstellung - wie von der Klägerin praktiziert - durch den Ansatz einer Pauschale für die sozialen Komponenten zu belasten. Diese auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten gestützte tatrichterliche Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erkennen, zumal der Technische Geschäftsplan der Klägerin selbst davon spricht, dass die sozialen Komponenten bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung grundsätzlich erst berücksichtigt werden, wenn sie endgültig feststehen.
- 33
- Da bereits aus diesen Gründen die Einbeziehung der sozialen Komponenten in die Berechnung der umstellungsbedingten Deckungslücke fehlerhaft ist, kann dahinstehen, ob sich - wie das Berufungsgericht meint - zusätzlich noch aus § 53 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a KZVKS eine Zuordnung der sozialen Komponenten zum Abrechnungsverband P ergibt.
- 34
- d) Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verzichtet, eine eigene Bestimmung der Leistung durch Urteil vorzunehmen.
- 35
- Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsrente ist § 315 Abs. 3 BGB einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann (BAG NZA-RR 2008, 520). Dies gilt auch hier. Die Zusatzversorgung der Klägerin stellt ein komplexes Versicherungssystem dar, das bezüglich seiner Finanzierung über die Belange der Beklagten hinausgeht und die Beteiligten in ihrer Gesamtheit betrifft.
- 36
- 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf den von ihr erhobenen Beitragszuschuss Ost mangels entsprechender Anspruchsgrundlage verneint.
- 37
- a) Dabei hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Bestimmung des § 64 KZVKS "Die Kasse kann nach Maßgabe besonderer Durchführungsvorschriften von Dritten und Beteiligten Zuschüsse entgegennehmen." keine Regelung entnehmen kann, die ihm eine Zahlungspflicht auferlegt. Es kann dahinstehen, ob der hier maßgebliche Kreis der kirchlichen Arbeitgeber unter einem Zuschuss gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch eine freiwillige Leistung oder gemäß dem steuerrechtli- chen Begriff der Zuwendung i.S. des § 4c EStG einen Zuschuss an eine Pensionskasse zur Sicherstellung ihrer Leistungen (Heger in Blümich, EStG, 115. Aufl. § 4c EStG Rn. 38) versteht. Der Begriff des "Entgegennehmens" beschreibt einen rein passiven Akt auf Seiten der Klägerin. Eine Zahlungsverpflichtung auf Seiten des Beteiligten wird damit nicht statuiert , zumal der Begriff "kann" den unverbindlichen Charakter nochmals unterstreicht. Die Satzung spricht nicht davon, dass Zuschüsse von der Kasse verpflichtend erhoben werden können. Dass eine Partei etwas entgegennimmt, besagt nicht zwangsläufig, dass die gebende Partei eine Verpflichtung hierzu hat. Dies zeigt sich anschaulich daran, dass 1/3 der von der Klägerin entgegen genommenen Zuwendungen aus einem freiwilligen Zuschuss des Verbandes der Diözesen Deutschlands stammt.
- 38
- b) Ein anderes Verständnis folgt nicht aus der Durchführungsvorschrift zu § 64 KZVKS.
- 39
- Trotz des Verweises in § 64 KZVKS auf die einschlägige Durchführungsvorschrift braucht der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese nicht zu berücksichtigen, weil sie als überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist.
- 40
- aa) Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (Senatsurteile vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 16; vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13 m.w.N.). Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu ei- ner ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH, Urteile vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11, NJW-RR 2012, 1261 Rn. 10; vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 27; vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109 unter 2 a). Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben , wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (BGH, Urteile vom 21. Juli 2010 aaO; vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, BGHZ 183, 299 Rn. 16 f.).
- 41
- bb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
- 42
- Die Durchführungsvorschrift beschreibt unter Ziff. 1 die Finanzierung der sozialen Komponente des § 35 Abs. 5 KZVKS. Dabei spricht Ziff. 1 davon, dass ein Drittel der Kosten "durch einen Zuschuss der zum 31. Dezember 2001 vorhandenen Beteiligten aus dem Tarifgebiet West" finanziert wird. Ziff. 3 bestimmt, dass Basis für die "Belastung des jeweiligen Dienstgebers" sein gesamtes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt des Jahres 2001 ist. Dies besagt, dass die Kasse eine zwangsweise Belastung der Beteiligten West vornimmt.
- 43
- Ein kirchlicher Arbeitgeber braucht nicht damit zu rechnen, dass in einer so gefassten Durchführungsvorschrift zu einer Satzungsbestimmung erstmals eine zwangsweise Zahlungsverpflichtung begründet wird. Der Beteiligte muss sich als durchschnittlicher Versicherungsnehmer da- rauf verlassen können, dass in der Satzung der Klägerin alle wesentlichen Regelungen getroffen sind. Nach allgemeinem Verständnis haben Durchführungsvorschriften nur subsidiären Charakter; sie dienen dazu, die in der Satzung getroffenen Regelungen mit Detailbestimmungen auszugestalten. Keinesfalls sind sie dazu bestimmt, Kernverpflichtungen des Beteiligten aus seinem Beteiligungsverhältnis wie dessen laufende Zahlungen an die Klägerin erstmals festzulegen. Die von der Klägerin gewählte Form der Erhebung des Beitragszuschusses Ost ist für den Beteiligten daher ungewöhnlich und erfolgt in einer Art und Weise, mit der dieser nicht zu rechnen braucht.
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 13.01.2009 - 8 O 433/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.03.2010- 20 U 45/09 -
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.