Landgericht Münster Urteil, 12. Jan. 2016 - 09 S 35/15
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Tecklenburg vom 19.03.2015 wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.439,29 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger macht aus § 93 SGB XII übergeleitete Ansprüche auf ersparte Aufwendungen für vertraglich von dem Beklagten übernommene Verpflichtungen zur Beköstigung (vgl. § 12 des Erbbauübertragungsvertrags) und zur Übernahme der Wohnnebenkosten (vgl. § 9 des Erbbauübertragungsvertrags) geltend.
4Die maßgeblichen Regelungen aus dem Erbbauübertragungsvertrag lauten wie folgt:
5„§ 9
6Der jeweilige Berechtigte ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand in bewohnbarem Zustand zu erhalten.
7Die Kosten für Schönheitsreparaturen fallen dem Übernehmer zur Last, ebenfalls die anteiligen Kosten für Licht, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr u.a..
8[…]
9§ 11
10Der Übernehmer verpflichtet sich, die Übergeber Zeit deren Lebens in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur bei Bedarf, in deren Wohnung vollständig und unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen bzw. sie pflegen und betreuen zu lassen.
11Im Fall von Gebrechlichkeit und Krankheit hat der Übernehmer dafür zu sorgen, dass die Übergeber so gepflegt werden, wie es ihr Gesundheitszustand erfordert.
12Die Pflegepflicht ruht ohne Ersatzleistungsrecht, wenn und solange sich die Übergeber auf Einweisung eines Arztes in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder Altersheim aufhalten.
13§ 12
14Der Übernehmer verpflichtet sich, die Übergeber auf Lebenszeit unentgeltlich am gemeinschaftlichen Tisch zu beköstigen. Die Übergeber können verlangen, dass ihnen Speise und Trank in ihre Wohnung gebracht wird.“
15Wegen des weiteren Sachverhalts nimmt die Kammer Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
16Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil verwiesen.
17Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:
18Die für eine Auslegung im Sinne des Amtsgerichts erforderliche Regelungslücke sei in Wirklichkeit nicht vorhanden. Aus § 11 des Vertrages ergebe sich, dass die Beteiligten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sehr wohl an die Möglichkeit gedacht hätten, dass der Beklagte die von ihm übernommenen Verpflichtungen zur Pflege und Betreuung während eines etwaigen Aufenthalts der Eheleute in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder Altersheim nicht würde erbringen können. Nur für diesen Fall sehe der Vertrag ein Ruhen ohne Ersatzleistungspflicht vor. Hätten die Beteiligten dies auch mit Blick auf die Schönheitsreparaturen und Beköstigung regeln wollen, hätte es nahe gelegen, auch insofern eine Ruhensregelung aufzunehmen, zumal der Vertrag von einem Notar entworfen worden sei.
19Selbst wenn man eine Regelungslücke erkennen wollte, führe dies unter Berücksichtigung der Interessenlage der Eheleute zu einer Vertragsauslegung im Sinne einer Ersatzleistungspflicht im Falle der Heimaufnahme.
20Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
21Wegen des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
22II.
23Die Berufung hat Erfolg.
241.
25Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie rechtzeitig eingelegt und begründet worden.
262.
27Die Berufung ist begründet. Denn der Kläger kann die von ihm begehrte Zahlung i.H.v. 4.439,29 € von dem Beklagten verlangen.
28a)
29Der Kläger hat als Leistungsträger der Sozialhilfe mit schriftlicher Anzeige vom 23.1.2012 den Anspruch der Eheleute C, der Großeltern des Beklagten, gegen diesen auf Beköstigung und Übernahme der Wohnnebenkosten bis zur Höhe der von diesem ersparten Aufwendungen nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII auf sich übergeleitet.
30b)
31Ein entsprechender Anspruch der Großeltern des Beklagten und demgemäß eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten ergeben sich zumindest aus einer ergänzenden Auslegung des notariellen Erbbauübertragungsvertrages vom 12.12.1994. In diesem übernahm der Beklagte im Gegenzug für die Übertragung des Erbbaurechts bestimmte Verpflichtungen zu Wart und Pflege zugunsten der Übergeber, seiner Großeltern.
32Ob diese Pflichten bei einer andauernden außerhäusigen Unterbringung entfallen oder fortbestehen sollten, lässt sich den einschlägigen Vertragsbestimmungen nicht eindeutig entnehmen. Für das Fortbestehen spricht, dass die Vertragsparteien in § 11 Abs. 3 mit Blick auf die Pflegepflicht einen ausdrücklichen Dispens aufgenommen haben. Ein solcher fehlt hingegen hinsichtlich der Regelungen in § 9 und § 12.
33Selbst wenn man vor diesem Hintergrund nicht von einem ausdrücklichen Fortbestand der Pflichten zur Beköstigung und Übernahme der Wohnnebenkosten ausgehen wollte, ergibt sich jedoch zumindest aus der dann gebotenen ergänzenden Auslegung der Vereinbarung eine entsprechende Verpflichtung:
34Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil, vom 29.1.2010 – V ZR 312/09 –, NJW 2010, 2649 m.w.N.) ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, wenn die Beteiligten eines Übergabevertrages bei dessen Abschluss davon ausgegangen sind, der Übergeber könne im Alter zuhause versorgt werden, und deshalb keine Regelung für den Fall seines Umzugs in ein Senioren- oder Pflegeheim getroffen haben. Eine solche Regelungslücke ist unter Berücksichtigung der von den Parteien eingegangenen Bindungen zu schließen. Sollen die Verpflichtungen des Übernehmers zu der Alterssicherung des Übergebers beitragen, entspricht es dessen Absicherungsinteresse, dass ihm im Umfang der ersparten Aufwendungen ein Anspruch auf Beteiligung an den Versorgungskosten zusteht, wenn er dauerhaft außerhäusig untergebracht ist.
35So liegt der Fall hier: Es besteht jedenfalls – wenn man nicht aus dem Fehlen eines Dispenses ohnehin auf ein Fortbestehen der Pflichten schließen will – mit Blick auf die Wohnnebenkosten sowie die Beköstigungspflicht eine Regelungslücke. Denn den einschlägigen Vertragsbestimmungen in §§ 9, 12 lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob diese Pflichten bei einer andauernden außerhäusigen Unterbringung entfallen oder fortbestehen sollten. Die vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen tragen auch zu der Alterssicherung der Eheleute C bei.
36c)
37Die von dem Beklagten ersparten Aufwendungen entsprechen der Klagesumme.
38Diesbezüglich gilt, dass sich der Umfang der ersparten Aufwendungen nach dem Inhalt der ursprünglichen Verpflichtung zu Wart und Pflege richtet. An die Stelle nicht mehr zu erbringender Sachleistungen treten Zahlungsverpflichtungen, die den Wert der ersparten Aufwendungen für diese Leistungen abschöpfen (vgl. BGH, a.a.O.).
39Mit Blick auf die ersparte Beköstigung ergibt sich ein Anspruch i.H.v. 2.878,12 €. Der Kläger hat hier zur Ermittlung der Aufwendungen mit nachvollziehbaren Erwägungen, denen sich die Kammer im Rahmen der nach § 287 Abs. 2 ZPO gebotenen Schätzung anschließt, die jeweils anwendbare Regelbedarfsstufe 3 für die Bedarfsposition „Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke“ aus der Anlage zu § 28 SGB XII herangezogen. Wegen der zutreffenden Berechnung nimmt die Kammer Bezug auf Seite 4 der Klageschrift (Bl. 4 der GA). Dass die von ihm ersparten Aufwendungen tatsächlich unter diesen Regelsätzen lagen, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.
40Mit Blick auf die Wohnnebenkosten ergibt sich insgesamt ein Anspruch i.H.v. 1.561,17 €. Die monatlich vom Beklagten ersparten Aufwendungen schätzt die Kammer nach § 287 Abs. 2 ZPO auf 102,26 €. Dies entspricht nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten der monatlichen Beteiligung der Eheleute C an den Wohnnebenkosten. Vor diesem Hintergrund können diese Aufwendungen jedenfalls mindestens auf diesen Betrag taxiert werden. Wegen der zutreffenden Berechnung der ersparten Gesamtsumme nimmt die Kammer Bezug auf Seite 5 der Klageschrift (Bl. 5 der GA). Unbeschadet der tatsächlichen Beteiligung der Eheleute C an den Wohnnebenkosten geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte auch insofern Aufwendungen erspart hat. Denn dass es eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten C und dem Beklagten gegeben hat, wonach diese auf dessen Pflicht zur Tragung der Wohnnebenkosten verzichtet haben, hat er nicht vorgetragen. Auf einen entsprechenden Verzichtswillen gerade für den Zeitraum ab der kostenintensiven Unterbringung der Eheleute in dem Pflegeheim lässt sich zudem allein aufgrund der tatsächlichen Beteiligung an den Kosten vor der Unterbringung nicht schließen.
41d)
42Zinsen kann der Kläger seit dem 22.2.2014 aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Der Beklagte befand sich spätestens seit der Mahnung vom 31.1.2014 in Verzug.
433.
44Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
45Unterschriften
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 28 Ermittlung der Regelbedarfe
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 93 Übergang von Ansprüchen
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.
(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.
(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch
- 1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder - 2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.
(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.