Landgericht Münster Urteil, 24. Juni 2016 - 010 O 114/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Anschluss seiner Photovoltaikanlage an den bestehenden Hausanschluss und die Aufnahme des Stroms durch die Beklagten.
3Der Kläger betreibt eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von 29,97 kWp am Standort I in S. Diese ist anschlussbereit fertiggestellt und wurde am 30.06.2011 in betrieb genommen. Die Errichtungskosten beliefen sich auf ca. 70.000 €. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20.10.2011 den Anschluss der Anlage am bestehenden Hausanschluss des Klägers ab mit der Begründung, dass die Netzverträglichkeitsprüfung ergeben habe, dass das Niederspannungsnetz am Hausanschluss technisch nicht geeignet sei. Hier sei ein Netzausbau erforderlich, dieser sei jedoch für die Beklagte wirtschaftlich unzumutbar. Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig geworden, dass die Kosten des Anschlusses ca. 30.000 € betragen.
4Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei aufgrund § 5 Abs. 1 EEG 2009 verpflichtet, seine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich vorrangig an der Stelle an das Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet sei und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweise, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweise. Ein technisch und wirtschaftlicher günstigerer Verknüpfungspunkt in einem anderen Netz liege nicht vor. Insbesondere gelte aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 2 EEG 2009 bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 kw, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befänden, der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt. Die Voraussetzungen für diese gesetzliche Vermutung lägen hier vor.
5Insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Netzausbaus i.S.d. § 9 Abs. 3 EEG 2009 berufen, da diese Vorschrift im Rahmen der gesetzlichen Fiktion bereits keine Anwendung finde ( vgl. dazu auch u.a. LG Münster, Urt. v. 19.12.2011, 2 O 634/09). Denn für die dieser Vorschrift unterfallenden Anlagen wird der vorhandene Netzanschluss sowohl als technisch wie auch als wirtschaftlich günstigster Verknüpfungspunkt fingiert. Sinn dieser Fiktion sei es, Rechtsstreitigkeiten und unnötige Kosten zu vermeiden. Damit sei es nicht zu vereinbaren, wenn die häufig nur mit großem und kostenintensiven Aufwand zu beantwortende Frage, ob ein Netzausbau unwirtschaftlich sei, vor einem Anschluss geklärt werden müsse. Durch die Anwendbarkeit des §§ 9 Abs. 3 EEG würden die Netzbetreiber auch nicht unzumutbar belastet, denn aus § 5 Abs. 3 EEG 2009 stehe ihnen das Recht zu, dem Anlagenbetreiber einen anderen Verknüpfungspunkt zuzuweisen.
6Der Kläger hat den ursprünglich gestellten Klageantrag zu 2), mit dem er Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begehrt hat, mit deren Zustimmung zurückgenommen und beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, seine am Standort I 23, 46348 S errichtete Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von 29,97 kWp an den bestehenden Hausanschluss des Grundstücks anzuschließen und den produzierten Strom abzunehmen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anschluss seiner Photovoltaikanlage an den Hausanschluss des Grundstücks, auf dem die Photovoltaikanlage errichtet sei. Denn dieser sei wirtschaftlich unzumutbar i.S.d. § 9 Abs. 3 EEG 2009. Der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit sei – wie bei § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 – auch im Rahmen eines Netzanschlussbegehrens auf Grundlage von § 5 Abs. 1 S. 2 EEG- zu beachten. Der Gesetzgeber fingiere lediglich den günstigsten Netzverknüpfungspunkt. Ob dem Netzbetreiber der Netzanschluss an diesem Netzverknüpfungspunkt auch tatsächlich wirtschaftlich zumutbar sei, stelle einen nachgelagerten zweiten Prüfungspunkt dar. Ein Netzausbau müsse auch für den Anschluss von Kleinstanlagen nicht erfolgen, wenn er wirtschaftlich völlig unzumutbar sei. Dies folge aus dem Wortlaut, der Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Regelung. (vgl. dazu Bl. 66 d.GA).
11Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 24. Januar 2014 Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13(*1)Die zulässige Klage ist begründet.
141.
15Der Kläger ist Betreiber einer Photovoltaikanlage, die im Jahr 2011 in Betrieb genommen wurde. Dabei handelt es sich um eine sog. Kleinstanlage im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 EEG 2009. Denn die Anlage hat eine Leistung von bis zu 30 kW und befindet sich auf einem Grundstück mit einem bereits bestehenden Netzanschluss. Einschlägig ist daher das EEG in der Fassung vom 01.01.2009 bis zum 30.04.2011 (EEG 2009). Anspruchsgrundlage für die Anschlussverpflichtung ist daher § 5 Abs. 1 EEG 2009. Der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz gilt als günstigster Verknüpfungspunkt. Deshalb kann die Frage dahinstehen bleiben, ob es andere technisch geeignete Anknüpfungspunkte gibt. Ein Varianten-Vergleich betreffend die gesamtwirtschaftlich günstigsten Kosten, wie sie S. 1 der vorgenannten Vorschrift fordert, ist nicht anzustellen.
162.
17Unstreitig kann ein Anschluss der Anlage des Klägers und die Einspeisung des von dieser Anlage erzeugten Stroms nicht ohne einen Netzausbau oder eine Erweiterung erfolgen. Gemäß § 5 Abs. 4 EEG 2009 besteht die Pflicht zum Netzanschluss auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 9 EEG möglich wird. Gemäß § 9 Abs. 1 EEG 2009 sind Netzbetreiber auf Verlangen der Einspeisung verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien sicherzustellen.
18Gemäß § 9 Abs. 3 EG 2009 ist der Netzbetreiber aber nicht zur Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau seines Netzes verpflichtet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.
19a)
20§ 9 Abs. 3 EEG 2009 ist auch auf den Anschluss von Kleinstanlagen anzuwenden ist, so dass auch in diesem Rahmen eine Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen ist. Denn die Anschlussverpflichtung der Beklagten ergibt sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 EEG 2009. § 5 Abs. 1 S. 2. EEG 2009 fingiert dabei lediglich den bereits bestehenden Netzanschluss als günstigsten Verknüpfungspunkt. Voraussetzung ist aber nach wie vor, dass dieser als Anknüpfungspunkt im Sinne des § 5 Abs. 1 EEG 2009 auch geeignet ist. Dabei stellt § 5 Abs. 4 EEG 2009 klar, dass diese Pflicht zum Netzanschluss auch dann besteht, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 9 EEG 2009 möglich wird. Die Optimierungspflicht wird in § 9 EEG 2009 umfassend geregelt. Sie sieht eine Einschränkung nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten vor. Das ist auch sachgerecht. Es ist nicht einsehbar, warum gerade der Anschluss von Kleinstanlagen auch dann erfolgen sollte, wenn dies wirtschaftlich unzumutbar ist. Auch die Tatsache, dass der Netzbetreiber berechtigt ist, der Anlage gemäß § 5 Abs. 3 EEG 2009 einen anderen Verknüpfungspunkt zuzuweisen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es ist nicht vorausgesetzt, dass es überhaupt einen anderen wirtschaftlich zumutbaren Verknüpfungspunkt gibt.
21b)
22Entscheidend ist daher die Frage, ob der Beklagten der Anschluss der Photovoltaikanlage des Klägers an ihr Stromnetz wirtschaftlich unzumutbar ist. Dabei ist zunächst die Frage zu klären, wann ein Netzausbau unzumutbar ist. Der Maßstab für die Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit folgt nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Allerdings wurde in der Gesetzesbegründung zum EEG 2004 (BT-Drucksachen 15/2864, Seite 34) ausgeführt: „ Die Zumutbarkeit des Netzausbau findet ihre Grenze dort, wo der sich aus den Vergütungssummen im Vergütungszeitraum ergebende Wert der Gesamtstrommenge aus den durch den Ausbau anschließbaren Erzeugungsanlagen die Kosten des Ausbaus nicht deutlich übersteigt. (…) Verhältnismäßig und damit zumutbar im engeren Sinne ist der Ausbau daher insbesondere dann, wenn die Kosten des Ausbaus 25 % der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungseinheit nicht überschreiten.“
23Nach einer alternativen Berechnungsweise wird der Netzausbau nur dann für unzumutbar gehalten, wenn der Wert der über die Vergütungshöhe erwarteten kumulierten Vergütung die Kosten der Kapazitätserweiterung nicht erheblich übersteigt. Diese Auffassung findet aber weder eine Stütze im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien. Insbesondere stellt § 9 Abs. 3 EEG 2009 für die Frage der Zumutbarkeit auf die wirtschaftlichen Interessen des Netzbetreibers, nicht des Anlagenbetreibers ab. Deshalb ist hinsichtlich der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht ausschließlich auf die zu erwartende Vergütung für den Anlagenbetreiber, sondern auf die für beide Seiten entstehenden bzw. entstandenen Kosten abzustellen.
24Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Netzausbau jedenfalls wirtschaftlich zumutbar ist, solange die Kosten des Netzausbaus 25 % der Kosten der Anlage nicht überschreiten.
25Der Kläger behauptet, die Anlage habe Errichtungskosten i.H.v. 71.067,63 EUR verursacht, die Beklagte geht von 65.538,00 € aus. Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig, dass die Kosten des erforderlichen Netzausbaus ungefähr 30.000 € betragen. Hiernach würden die Kosten des Netzausbaus deutlich über(* 2)15 % der Kosten der Photovoltaikanlage liegen. Der Netzausbau ist damit der Beklagten wirtschaftlich nicht zumutbar.
263. (*3)Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 263 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
27Am 23.08.2016 erging folgender Berichtigungsbeschluss:(*1), (*2), (*3)
28Die Gründe des Urteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24.06.2016 werden gemäß § 316 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass
291. der Text auf Seite 4, Absatz 2 wie folgt lautet:
30"Die zulässige Klage ist nicht begründet."
312. die Prozentangabe auf Seite 6, Absatz 1, Satz 3 wie folgt lautet:
32"25%"
333. die Kostenentscheidung auf Seite 6, Abs. 2 wie folgt lautet:
34"Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 ZPO,"....
35Gründe
36Das Urteil war wie geschehen gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da hinsichtlich der vorgenannten Punkte offensichtliche Schreibfehler vorlagen. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang des Textes der Entscheidungsgründe.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(weggefallen)
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.