Landgericht München II Endurteil, 31. Jan. 2019 - 7 O 14461/17
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
A. Zu den Parteien
B. Klagepatent
„8. A communication terminal (10) comprising:
a communication controller (63) including a transceiver device for transmitting signals over a communication link; a user interface including a display and an input interface; an input detection device (61) configured to sense input of letters by a user in a standby screen, representing a title for a second communication terminal; a title memory; a data retrieving mechanism (65), configured to retrieve information associated with the title of the second communication terminal and connected to a display control device (62) for presenting the retrieved information on the display and the data retrieving mechanism (65) is configured to retrieve information related to selectable communication channels usable for communicating with the second communication terminal;
characterised in that the display control device (62) is configured to present, on the display, a plurality of selectable items (152-157) only representing the usable communication channels, responsive to sensing of input of the title; wherein once the user starts to type letters, the display control device (62) is configured to present the different usable communication channels for selection.“
8. Kommunikationsendgerät umfassend:
eine Kommunikationssteuervorrichtung (63) umfassend eine Transceivervorrichtung zur Übertragung von Signalen über eine Kommunikationsverbindung; eine Benutzerschnittstelle umfassend eine Anzeige und eine Eingabeschnittstelle; eine Eingabedetektionsvorrichtung (61), die dazu ausgebildet ist, die Eingabe von Buchstaben durch einen Benutzer in einer Standby-Anzeige zu detektieren, die einen Titel für ein zweites Kommunikationsendgerät repräsentieren; einen Titelspeicher; einen Datenabfragemechanismus (65), der dazu ausgebildet ist, Information abzufragen, die mit dem Titel des zweiten Kommunikationsendgeräts assoziiert ist und mit einer Anzeigesteuervorrichtung (62) für die Darstellung der abgefragten Information auf der Anzeige verbunden ist; und der Datenabfragemechanismus (65) dazu ausgebildet ist, Information abzufragen, die sich auf auswählbare Kommunikationskanäle bezieht, die für das Kommunizieren mit dem zweiten Kommunikationsendgerät verwendbar sind;
dadurch gekennzeichnet, dass die Anzeigesteuervorrichtung (62) dazu ausgebildet ist, eine Mehrzahl von auswählbaren Punkten (152-157) auf der Anzeige darzustellen, die lediglich die verwendbaren Kommunikationskanäle repräsentieren, die auf das Detektieren der Eingabe des Titels ansprechbar sind; wobei die Anzeigesteuervorrichtung (62) dazu ausgebildet ist, am Anfang der Eingabe von Buchstaben durch den Benutzer die verschiedenen verwendbaren Kommunikationskanäle zur Auswahl darzustellen.
11. The communication terminal (10) according to claim 8, wherein the display control device (62) is configured to present the plurality of selectable items (152-157) as separate icons.
11. Kommunikationsendgerät (10) nach Anspruch 8, wobei die Anzeigesteuervorrichtung (62) zur Darstellung der Mehrzahl von auswählbaren Punkten (152-157) als gesonderte Ikonen ausgebildet ist.
C. Zu der angegriffenen Ausführungsform
D.
I. sie sei - entgegen der Auffassung der Beklagtenseite - aktivlegitimiert.
II. Vorwürfe der Beklagtenseite, die Klägerin würde eine Marktmacht missbrauchen und durch die Klage den Mitbewerber N. vom Markt drängen wollen, wies die Klägerin zurück. Sie unterstrich, die Beklagtenseite wolle vielmehr die Klägerin schädigen durch Anstiftung der Lizenznehmer der Klägerin dazu, Lizenzgebühren nicht mehr zu zahlen, (S. 63/75 Replik).
III. Zu der Auslegung des Merkmals „Standby-Anzeige“ stützt sie sich auf [0018], und unterstreicht, die Standby-Anzeige erlaube die Eingabe einer Nummer und die Einleitung eines Anrufs. Entscheidend sei, dass aus der Standby-Anzeige heraus ein Kommunikationskanal zugänglich sei, dass mithin keine gesonderte Anwendung für die Aktivierung des Kommunikationskanals aufgerufen werden müsse, sondern durch die bloße Aktivierung einer allgemeinen Eingabemöglichkeit - gleich der Eingabe einer Telefonnummer im Stand der Technik - etwaige Kommunikationskanäle aufgerufen werden können (Klage S. 20, 34/35, Replik S. 7/8). Dieses Verständnis werde durch [0003] und [0019] gedeckt (S. 8/9 Replik).
IV. Nach obiger zutreffender Auslegung sei das Merkmal verletzt. Denn die Suchfunktionalität erlaube das Eintippen und Eingeben einer Nummer, wie dies die klagepatentgemäße Standby-Anzeige verlange (S. 35 Klageschrift).
V. Eine Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf die Nichtigkeitsklage (S. 33/61 Replik) oder andere Verfahren (S. 76/80 Replik) sei nicht veranlasst.
E. Anträge
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, Kommunikationsendgeräte in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die Folgendes umfassen:
- eine Kommunikationssteuervorrichtung umfassend eine Transceivervorrichtung zur Übertragung von Signalen über eine Kommunikationsverbindung;
- eine Benutzerschnittstelle umfassend eine Anzeige und eine Eingabeschnittstelle;
- eine Eingabedetektionsvorrichtung, die dazu ausgebildet ist, die Eingabe von Buchstaben durch einen Benutzer in einer Standby-Anzeige zu detektieren, die einen Titel für ein zweites Kommunikationsendgerät repräsentiert;
- einen Titelspeicher;
- einen Datenabfragemechanismus, der dazu ausgebildet ist, Information zu detektieren, die mit dem Titel des zweiten Kommunikationsendgeräts assoziiert ist und mit einer Anzeigesteuervorrichtung für die Darstellung der abgefragenen Information auf der Anzeige verbunden ist; und der Datenabfragemechanismus dazu ausgebildet ist, Information abzufragen, die sich auf auswählbare Kommunikationskanäle bezieht, die für das Kommunizieren mit dem zweiten Kommunikationsendgerät verwendbar sind;
dadurch gekennzeichnet, dass die Anzeigesteuervorrichtung dazu ausgebildet ist, eine Mehrzahl von auswählbaren Punkten auf der Anzeige darzustellen, die lediglich die verwendbaren Kommunikationskanäle repräsentieren, die auf das Detektieren der Eingabe des Titels ansprechbar sind; wobei die Anzeigesteuervorrichtung dazu ausgebildet ist, am Anfang der Eingabe von Buchstaben durch den Benutzer die verschiedenen verwendbaren Kommunikationskanäle zur Auswahl darzustellen.
(Anspruch 8, unmittelbare Verletzung),
insbesondere, wenn die Kommunikationssteuervorrichtung zum Aufbau einer Kommunikationsverbindung mit dem zweiten Kommunikationsendgerät über einen ausgewählten aus der Mehrzahl von Kommunikationskanälen ausgebildet ist;
(Anspruch 9, unmittelbare Verletzung) und/oder insbesondere wenn die Eingabedetektionsvorrichtung dazu ausgebildet ist, die Eingabe eines Befehls zu detektieren, indem einer der Kommunikationskanäle ausgewählt wird;
(Anspruch 10, unmittelbare Verletzung) und/oder insbesondere wenn die Anzeigesteuervorrichtung zur Darstellung der Mehrzahl von auswählbaren Punkten als gesonderte Ikonen ausgebildet ist;
(Anspruch 11, unmittelbare Verletzung) und/oder insbesondere wenn die verschiedenen Kommunikationskanäle zwei Typen der Gruppe: Sprachanruf, Videoanruf, Textnachrichten, Bildnachrichten und E-Mail umfassen;
(Anspruch 12, unmittelbare Verletzung) und/oder insbesondere wenn die abgefragene Information Identitätsdaten eines Benutzers des zweiten Kommunikationsendgeräts umfasst;
(Anspruch 13, unmittelbare Verletzung) und/oder insbesondere wenn die abgefragene Information ein Bild eines Benutzers des zweiten Kommunikationsendgeräts umfasst;
(Anspruch 14, unmittelbare Verletzung)
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. März 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. April 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe:
a) die Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,
b) der einzelnen Lieferungen (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei zum Nachweis der Angaben zu b) die entsprechenden Belege (nämlich Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten trägt, und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen,
indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 30. April 2016 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, Kommunikationsendgeräte in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die Folgendes umfassen:
- eine Kommunikationssteuervorrichtung umfassend eine Transceivervorrichtung zur Übertragung von Signalen über eine Kommunikationsverbindung;
- eine Benutzerschnittstelle umfassend eine Anzeige und eine Eingabeschnittstelle;
- eine Eingabedetektionsvorrichtung, die dazu ausgebildet ist, die Eingabe von Buchstaben durch einen Benutzer in einer Standby-Anzeige zu detektieren, die einen Titel für ein zweites Kommunikationsendgerät repräsentiert;
- einen Titelspeicher;
- einen Datenabfragemechanismus, der dazu ausgebildet ist, Information zu detektieren, die mit dem Titel des zweiten Kommunikationsendgeräts assoziiert ist und mit einer Anzeigesteuervorrichtung für die Darstellung der abgefragenen Information auf der Anzeige verbunden ist; und der Datenabfragemechanismus dazu ausgebildet ist, Information abzufragen, die sich auf auswählbare Kommunikationskanäle bezieht, die für das Kommunizieren mit dem zweiten Kommunikationsendgerät verwendbar sind;
dadurch gekennzeichnet, dass die Anzeigesteuervorrichtung dazu ausgebildet ist, eine Mehrzahl von auswählbaren Punkten auf der Anzeige darzustellen, die lediglich die verwendbaren Kommunikationskanäle repräsentieren, die auf das Detektieren der Eingabe des Titels ansprechbar sind; wobei die Anzeigesteuervorrichtung dazu ausgebildet ist, am Anfang der Eingabe von Buchstaben durch den Benutzer die verschiedenen verwendbaren Kommunikationskanäle zur Auswahl darzustellen; und wobei die Anzeigesteuervorrichtung zur Darstellung der Mehrzahl von auswählbaren Punkten als gesonderte Ikonen ausgebildet ist.
(Anspruch 8, eingeschränkte Fassung, unmittelbare Verletzung),
insbesondere, wenn die Kommunikationssteuervorrichtung zum Aufbau einer Kommunikationsverbindung mit dem zweiten Kommunikationsendgerät über einen ausgewählten aus der Mehrzahl von Kommunikationskanälen ausgebildet ist;
(Anspruch 9, unmittelbare Verletzung) und/oder insbesondere wenn die Eingabedetektionsvorrichtung dazu ausgebildet ist, die Eingabe eines Befehls zu detektieren, indem einer der Kommunikationskanäle ausgewählt wird;
(Anspruch 10, unmittelbare Verletzung) und/oder insbesondere wenn die verschiedenen Kommunikationskanäle zwei Typen der Gruppe: Sprachanruf, Videoanruf, Textnachrichten, Bildnachrichten und E-Mail umfassen;
(Anspruch 12, unmittelbare Verletzung) und/oder insbesondere wenn die abgefragene Information Identitätsdaten eines Benutzers des zweiten Kommunikationsendgeräts umfasst;
(Anspruch 13, unmittelbare Verletzung) und/oder insbesondere wenn die abgefragene Information ein Bild eines Benutzers des zweiten Kommunikationsendgeräts umfasst;
(Anspruch 14, unmittelbare Verletzung)
2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. März 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. der Klägerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. April 2016 begangen hat, und zwar unter Angabe:
a) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,
b) der einzelnen Lieferungen (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote (unter Angabe der Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer), aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei zum Nachweis der Angaben zu b) die entsprechenden Belege (nämlich Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt, und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen,
indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits bezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der N. Inc. durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 30. April 2016 bis zum 20. September 2017 begangenen Handlungen der Beklagten und der der Klägerin durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 21. September 2017 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
hilfsweise Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage.
das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von mindestens 1,152 Mrd. € für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und der Beklagtenseite zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (auch durch Gestellung einer Bürgschaft) abzuwenden.
die Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des UK High Court, HP-2017-000015, § 148 ZPO, bzw. bis zur Entscheidung der EU-Kommission über die Wettbewerbsverfahren gegen die Klägerin wegen AT.40220, AT.39711, Art. 16 VO 2003/1/EG, außerdem weiter hilfsweise von der EU Kommission eine Stellungnahme zur Anwendung der Wettbewerbsregeln einzuholen und das Verfahren bis zum Erhalt der Stellungnahme auszusetzen, und zuletzt hilfsweise eine Vorlage an den EuGH, um die Kartellrechtswidrigkeit des behaupteten klägerischen Verhaltens überprüfen zu lassen.
F. Die Beklagtenseite bringt vor:
G. Prozessuales
Gründe
A.
B.
8. |
A communication terminal (10) comprising: | ||
|
8.1 |
a communication controller (63) including a transceiver device for transmitting signals over a communication link; | |
|
8.2 |
a user interface including a display and an input interface; | |
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8.3 |
an input detection device (61) configured to sense input of letters by a user in a standby screen, representing a title for a second communication terminal; | |
|
8.4 |
a title memory; | |
|
8.5 |
a data retrieving mechanism (65), | |
|
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8.5.1 |
configured to retrieve information associated with the title of the second communication terminal and connected to a display control device (62) for presenting the retrieved information on the display; and |
|
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8.5.2 |
configured to retrieve information related to selectable communication channels usable for communicating with the second communication terminal; |
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characterised in that | ||
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8.6 |
the display control device (62) is configured to present, on the display, a plurality of selectable items (152-157) only representing the usable communication channels, responsive to sensing of input of the title; wherein | |
|
|
8.6.1 8.6.2 |
once the user starts to type letters, the display control device (62) is configured to present the different usable communication channels for selection; and the display control device is configured to present the plurality of selectable items as separate icons. |
Deutsche Übersetzung:
8. |
Kommunikationsendgerät umfassend | ||
|
8.1 |
eine Kommunikationssteuervorrichtung (63) umfassend eine Transceivervorrichtung zur Übertragung von Signalen über eine Kommunikationsverbindung; | |
|
8.2 |
eine Benutzerschnittstelle umfassend eine Anzeige und eine Eingabeschnittstelle; | |
|
8.3 |
eine Eingabedetektionsvorrichtung (61), die dazu ausgebildet ist, die Eingabe von Buchstaben durch einen Benutzer in einer Standby-Anzeige zu detektieren, die einen Titel für ein zweites Kommunikationsendgerät repräsentieren; | |
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8.4 |
einen Titelspeicher; | |
|
8.5 |
einen Datenabfragemechanismus (65), | |
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8.5.1 |
der dazu ausgebildet ist, Information abzufragen, die mit dem Titel des zweiten Kommunikationsendgeräts assoziiert ist und mit einer Anzeigesteuervorrichtung (62) für die Darstellung der abgefragenen Information auf der Anzeige verbunden ist; und |
|
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8.5.2 |
der dazu ausgebildet ist, Information abzufragen, die sich auf auswählbare Kommunikationskanäle bezieht, die für das Kommunizieren mit dem zweiten Kommunikationsendgerät verwendbar sind; |
|
dadurch gekennzeichnet, dass | ||
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8.6 |
die Anzeigesteuervorrichtung (62) dazu ausgebildet ist, eine Mehrzahl von auswählbaren Punkten (152-157) auf der Anzeige darzustellen, die lediglich die verwendbaren Kommunikationskanäle repräsentieren, die auf das Detektieren der Eingabe des Titels ansprechbar sind; wobei | |
|
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8.6.1 8.6.2 |
die Anzeigesteuervorrichtung (62) dazu ausgebildet ist, am Anfang der Eingabe von Buchstaben durch den Benutzer die verschiedenen verwendbaren Kommunikationskanäle zur Auswahl darzustellen; und wobei die Anzeigesteuervorrichtung zur Darstellung der Mehrzahl von auswählbaren Punkten als gesonderte Ikonen ausgebildet ist. |
„In an exemplary embodiment, an address number may be input using input interface 14 tc [sic] type the number, or by fetching the number in a contact list stored in the terminal using e.g. a navigationtool 141 of the input interface.”; [0023]: “According to an exemplary embodiment of Fig. 1, a user has input an address number in the form of a telephone number +123456789, either using input interface 14 to type the number or by fetching the number in a contact list stored in the terminal.“)
Verkündet am 31.01.2019 |
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München II Endurteil, 31. Jan. 2019 - 7 O 14461/17
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Referenzen - Gesetze
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.