Landgericht München II Endurteil, 01. Juni 2018 - 11 O 2249/17 Ent

published on 01/06/2018 00:00
Landgericht München II Endurteil, 01. Juni 2018 - 11 O 2249/17 Ent
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Amtshaftungsansprüche wegen Ablehnung eines Bauantrages der Klägerin.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Außenwerbung. In dieser Eigenschaft stellt sie bundesweit gewerblich und entgeltlich Werbeflächen für sogenannten Plakatanschlag auf Werbeträgern zur Verfügung, welche sie auf oder an von Grundstückseigentümern angepachteten Flächen errichtet und unterhält. Bei den Werbeträgern handelt es sich um baurechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben.

Am 8.02.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung einer Plakatwerbetafel auf Monofuß für wechselnde Produktwerbung auf dem G. S. Straße 99 in 8. P. Die Beklagte beschloss in der Sitzung ihres Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschusses vom 8.04.2013 die Entscheidung zum Einvernehmen bezüglich des Bauantrags der Klägerin bis zu einer späteren Sitzung des Marktgemeinderates zurückzustellen. Im Rahmen einer Sitzung des Marktgemeinderates vom 18.04.2013 beschloss die Beklagte den Erlass einer Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen (im Folgenden: Werbeanlagensatzung). Die Satzung wurde am 29.04.2013 ausgefertigt und unter dem 30.04.2013 bekannt gemacht.

Am 10.05.2013 legte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin dem Landratsamt Weilheim-Schongau zur Entscheidung vor. Mit Bescheid vom 19.07.2013 lehnte das Landratsamt Weilheim-Schongau den Bauantrag unter Berufung auf die von der Beklagten erlassene Werbeanlagensatzung sowie das verweigerte gemeindliche Einvernehmen ab (Anlage zur Klageschrift). Dagegen erhob die Klägerin am 6.09.2013 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Mit rechtskräftigem Urteil vom 9.10.2014 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Freistaat Bayern zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung (Anlage zur Klageschrift). Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Regelung des § 5 Nr. 1 der Werbeanlagensatzung unwirksam sei, sodass das klägerische Vorhaben mit den bauplanungsrechtlichen Vorgaben des Art. 59 S. 1 Nr. 1 Var. 1 BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BauGB im Einklang stehe.

Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte die Werbeanlagensatzung einzig und allein im Hinblick auf den von der Klägerin gestellten Bauantrag gefasst habe. Es liege folglich eine reine Verhinderungsplanung vor.

Die Klägerin meint, dass die Beklagte amtspflichtwidrig und schuldhaft die Erteilung ihres gemeindlichen Einvernehmens zum Bauvorhaben der Klägerin versagt habe. Die Beklagte habe die Versagung ihres Einvernehmens dabei an der ersichtlich unwirksamen Werbeanlagensatzung orientiert. Auch insoweit habe die Beklagte amtspflichtwidrig die nach dem Gesetz und der Rechtsprechung gegebenen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Fremdwerbeausschlusses missachtet. Die Nichtigkeit der Satzung ergebe sich bereits aus der zeitlichen Abfolge ihres Erlasses. Außerdem sei in der Satzung pauschal jedwede Fremdwerbung kategorisch ausgeschlossen worden. Schließlich seien bei Erlass der Werbeanlagensatzung die nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO erforderlichen ortsgestalterischen Gründe nicht in Erwägung gezogen worden.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass die rechtliche Falschbewertung des Landratsamts nichts an der Haftung der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung und der Ursächlichkeit derselben für den klägerischen Schaden ändere. Denn das Landratsamt habe seine Entscheidung ersichtlich auf die unwirksame Werbeanlagensatzung der Beklagten gestützt. Damit treffe die Beklagte eine eigenständige Haftung. Diese habe durch Erlass der unwirksamen Satzung den für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Drittbezug selbst hergestellt.

Die Klägerin macht aufgrund der Ablehnung ihres Bauantrages Schadensersatz für den ihr im Zeitraum vom 19.07.2013 bis 15.12.2014 entgangenen Gewinn geltend. Sie trägt insoweit zunächst vor, dass sie die beiden Werbeflächen im Jahr 2013 an 164 Kalendertagen zu einem Tagespreis von jeweils 19,00 € netto mit einer durchschnittlichen Auslastungsquote von 65% vermarktet hätte. Hieraus wäre laut Klägerin ein Nettoerlös in Höhe von 4.050,80 € entstanden. Im folgenden Jahr 2014 hätte die Klägerin nach ihrem Vortrag die Werbeflächen an 345 Tagen zu einem jeweiligen Tagespreis von 19,40 € netto bei einer Auslastung von ebenfalls 65% vermarktet und damit 8.700,90 € erzielen können. Von diesem Gesamtbetrag in Höhe von 12.751,40 € seien 25% ersparte Agenturvergütungen und Vertriebskosten in Höhe von 3.187,93 €, Klebekosten in Höhe von 9,00 € pro Klebung, ersparter Mietzins von 0,78 € pro Tag und ersparte Stromkosten in Höhe von jährlich 180,00 € in Abzug zu bringen, womit sich ein Netto-Schadensbetrag von 9.167,14 € errechne.

Mit Schriftsatz vom 10.05.2017 ergänzte die Klägerin ihren Vortrag zur Schadensberechnung und trug vor, dass im Kalenderjahr 2013 von einem täglichen Gewinn in Höhe von 24,70 € abzüglich der oben genannten anteiligen Abzüge auszugehen sei und die begehrte Baugenehmigung bereits einen Monat vor deren Ablehnung hätte erteilt werden können und müssen, sodass 2013 eine Vermietung an 230 Tagen hätte stattfinden können und nicht bloß an 164 Tagen, wie ursprünglich vorgetragen. Die Werbeanlagen würden im Durchschnitt innerhalb von 10 Kalendertagen errichtet und sofort in die Bewirtschaftung gehen. Die im Rahmen der Klageforderung irrtümlich nicht in Abzug gebrachten Stromkosten von 509,00 € würden daher von diesem höheren Gewinnentgang kompensiert, sodass es beim Zahlbetrag von 9.167,14 € bleibe.

Die Klägerin hat ursprünglich allein gegen den Freistaat Bayern vor dem Landgericht München I geklagt (Bl. 1/5 d.A.). Mit Schriftsatz vom 19.12.2016 (Bl. 26/31 d.A.) erweiterte sie die Klage gegen die hiesige Beklagte und begehrte sodann die Verurteilung der beiden Beklagten als Gesamtschuldner. Nachdem die hiesige Beklagte mit Schriftsatz vom 2.02.2017 die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I gerügt hatte (Bl. 37/38 d.A.) und dieses am 9.03.2017 einen Hinweisbeschluss erlies (Bl. 45/47 d.A.), hat die Klagepartei mit Schriftsatz vom 27.03.2017 die Abtrennung und Abgabe des Verfahrens gegen die Beklagte dieses Verfahrens an das Landgericht München II beantragt (Bl. 51 d.A.). Mit Beschluss vom 5.04.2017 hat das Landgericht München I das Verfahren sodann insoweit abgetrennt (Bl. 52 d.A.) und mit weiterem Beschluss vom 20.06.2017 an das hier entscheidende Gericht verwiesen (Bl. 69/71 d.A.).

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klägerin 9.167,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.5.2015 sowie weitere 745,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, dass sie zum Erlass einer Werbeanlagensatzung berechtigt sei. Aufgrund vermehrter Anträge auf Außenwerbung in den letzten Jahren, habe sich die Beklagte zum Erlass einer solchen Satzung für das gesamte Gemeindegebiet entschieden. Weiter habe die Beklagte ihr Einvernehmen nicht versagt, da ein solches zwei Monate nach Einreichung des Bauantrags als erteilt gelte. Die Beklagte habe den Bauantrag der Klägerin lediglich zurückgestellt. Doch selbst bei Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens läge kein amtspflichtwidriges Verhalten vor, da letztlich allein das Landratsamt für die Erteilung der begehrten Baugenehmigung zuständig sei. Dieses könne sich dabei über ein nicht erteiltes Einvernehmen der Beklagten hinwegsetzen und dieses ersetzen.

Die Beklagte meint, dass auch das verwaltungsgerichtliche Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München nicht zur Feststellung eines Amtspflichtverstoßes führe, sondern lediglich zu einer teilweisen Unwirksamkeit der Werbeanlagensatzung. Ferner läge auch keine Verhinderungsplanung vor, da sich die Satzung auf das gesamte Gemeindegebiet beziehe.

Schließlich könne die Beklagte die Höhe der geltend gemachten Schäden nicht nachvollziehen. Aus dem klägerischen Vortrag ergebe sich die Berechnung dieser Schäden nicht.

Durch Beschluss vom 6.04.2018 wurde der Rechtsstreit dem hier entscheidenden Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat am 23.04.2018 mündlich verhandelt. Beweis wurde nicht erhoben. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.

I.

Die Klage ist insgesamt zulässig, insbesondre ist das hier angerufene Landgericht München II gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sachlich und nach §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig.

A)

Ausweislich des Art. 34 S. 3 GG darf der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Schadensersatzklagen wegen Amtspflichtverletzung nicht ausgeschlossen werden. Auf Ebene des Verwaltungsverfahrensrechts setzt dies § 40 Abs. 2 S. 1 HS. 1 VwGO folgerichtig um. Denn nach dieser Norm ist der ordentliche Rechtsweg für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, gegeben. Vorliegend geht es um die zuletzt genannten Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung, sodass der ordentliche Rechtsweg einschlägig ist. Innerhalb dieses Gerichtszweiges sind gem. § 1 ZPO i.V.m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG die Landgerichte in 1. Instanz sachlich zuständig.

B)

Der u.a. für Gemeinden zugeschnittene § 17 Abs. 1 ZPO (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, § 17, Rn. 1) führt zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts München II. Die Beklagte hat ihren Sitz im Bezirk dieses Gerichtes, sodass auch die örtliche Zuständigkeit desselben zu bejahen ist.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet und daher vollumfänglich abzuweisen.

A)

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.

1. Durch Erlass der unwirksamen Werbeanlagensatzung hat die Beklagte keine der Klägerin gegenüber gerichtete Amtspflichtverletzung begangen.

a) Amtspflicht ist jede persönliche Verhaltenspflicht des Amtsträgers bezüglich seiner Amtsführung. Die Verletzung dieser Pflicht kann sowohl durch ein positives Tun als auch durch Unterlassen erfolgen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, § 839, Rn. 31). Dabei trifft den Amtsträger die grundsätzliche Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten (MüKoBGB/Papier/Shirvani BGB § 839 Rn. 193; Palandt/Sprau, BGB, § 839, Rn. 32).

Im Rahmen der Haftung wegen Amtspflichtverletzung, muss die Amtspflicht einem Dritten gegenüber bestehen, nicht nur gegenüber der Allgemeinheit oder der Behörde (Palandt/Sprau, BGB, § 839, Rn. 43). Es reicht nicht aus, dass jemand infolge eines Amtspflichtverstoßes nachteilig in seinen Belangen betroffen ist. Die Drittbezogenheit der Amtspflicht, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht – wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch – den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht aus Amtspflichtverstoß. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Anspruchssteller bestehen (vgl. hierzu BeckOK BGB/Reinert § 839 Rn. 60).

b) An dieser Drittgerichtetheit fehlt es hinsichtlich der unwirksamen Werbeanlagensatzung der Beklagten.

Die hier erkennende Kammer ist zwar an die Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München in Bezug auf die Unwirksamkeit der gemeindlichen Werbeanlagensatzung der Beklagten gebunden (siehe Palandt/Sprau, BGB, § 839, Rn. 87). Insoweit ist grundsätzlich von einem Amtspflichtverstoß seitens der Beklagten auszugehen, da diese ihre Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten missachtet hat.

Gleichwohl hat das hier angerufene Gericht über die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Amtshaftungsanspruches, und insbesondere über die Drittgerichtetheit des festgestellten Amtspflichtverstoßes zu entscheiden. An dieser Drittgerichtetheit mangelt es hier.

aa) Der BGH hat bislang stets eine Haftung für legislatives und weitestgehend auch für normatives Unrecht mangels Drittbezogenheit abgelehnt (vgl. BGHZ 56, 40, 46 = NJW 1971, 1172, 1174 BGHZ 84, 292, 300 = NJW 1983, 215; BGHZ 87, 321, 335 = NJW 1988, 478, 482 BGH NJW 1989, 101; BGHZ 100, 136 = NJW 1987, 1875; BGHZ 102, 350 = NJW 1988, 478; BGHZ 125, 27, 38 = NJW 1994, 858 BGH BeckRS 2015, 08777 Rn. 32). Legislatives Unrecht betrifft verfassungswidrige förmliche Gesetze des Parlaments. Bei untergesetzlichen Normen, wie Rechtsverordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften, die gegen höherrangiges Recht verstoßen, spricht man von normativem Unrecht. Amtspflichten der öffentlichen Amtsträger dienen danach in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Gemeinwesen. Soweit sich die Amtspflichten darin erschöpfen, diesem Allgemeininteresse zu dienen, und noch keine besonderen Beziehungen zwischen diesen Amtspflichten und bestimmten Personen oder Personengruppen bestehen, kommen bei Verletzung solcher Amtspflichten Schadensersatzansprüche für außenstehende Dritte nicht in Betracht. Um derartige Amtspflichten handelt es sich im Allgemeinen bei den Pflichten, die für die dafür Verantwortlichen im Rahmen der Gesetzgebungsaufgaben bestehen. Gesetze und Verordnungen enthalten durchweg generelle und abstrakte Regeln, und dementsprechend nimmt der Gesetzgeber – bei Tätigwerden und Untätigbleiben – i.d.R. ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt.

Nur in Ausnahmefällen, etwa bei sog. Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen, kann etwas anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter einzelner unmittelbar berührt werden (Palandt/Sprau, BGB, § 839, Rn. 49).

bb) Die streitgegenständliche Werbeanlagensatzung richtet sich vor diesem Hintergrund ebenfalls grundsätzlich an die Allgemeinheit. Damit fehlt es am erforderlichen Drittbezug eines etwaigen Amtspflichtverstoßes.

Der Klägerin gelingt hier auch nicht der Nachweis einer Einzelfallregelung, die nur sie treffe. Zwar stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die Satzung allein zur Verhinderung ihres Bauvorhabens erlassen worden ist und folglich eine reine Verhinderungsplanung darstelle.

Allerdings hat dies die Beklagte substantiiert bestritten. Sie hat vorgetragen, dass in den letzten Jahren vermehrt Anträge auf Außenwerbung gestellt worden seien. Vor diesem Hintergrund habe sie die Entscheidung getroffen, eine Satzung zur Zulässigkeit und Regelung dieser Werbeanlagen zu erlassen. Ferner habe sie die Satzung für das gesamte Gemeindegebiet erlassen, sodass keine Verhinderungsplanung gegeben sei.

In Anbetracht dieses substantiierten Bestreitens seitens der Beklagten, bleibt die Klägerin den Nachweis einer reinen Verhinderungsplanung schuldig. Bezeichnenderweise hat sie eine solche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt nicht vorgetragen. Erst im hiesigen Schadensersatzprozess wird dieser Einwand erhoben. Außerdem hat sich das Bayerische Verwaltungsgericht München mit der Frage der Verhinderungsplanung nicht beschäftigt und die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung hiermit nicht begründet.

Doch selbst bei Zugrundelegung eines ausreichend substantiierten Vortrags der Klägerin, kommt eine Verhinderungsplanung der Beklagten vorliegend nicht in Betracht. Den Vorwurf einer am Maßstab von § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB unzulässigen Verhinderungs- bzw. Negativplanung muss eine Gemeinde nämlich nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie keine städtebaulichen Ziele verfolgt, wenn also die planerische Ausweisung in Wirklichkeit nicht gewollt ist, sondern die Regelung nur und ausschließlich getroffen wird, um eine andere Nutzung zu verhindern. Nicht erforderlich im Sinne dieser Bestimmung sind daher nur solche Bebauungspläne bzw. sonstige baurechtlich relevante Satzungen, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist grundsätzlich erst auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Es gibt insbesondere kein generelles Verbot negativer Festsetzungen. Denn bereits mit jeder positiven Ausweisung einer zulässigen Nutzung ist regelmäßig auch eine negative, andere Nutzungen ausschließende Wirkung verbunden. Wie § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO zeigt, geht der Normgeber selbst davon aus, dass positive, d.h. nicht von vornherein gegen § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB verstoßende Planungsziele auch durch rein negative Festsetzungen erreicht werden können. Der Gemeinde ist es grundsätzlich auch nicht verwehrt, auf Bauanträge mit einer Bauleitplanung zu reagieren, die diesen die materielle Rechtsgrundlage entziehen soll. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer – aus der Sicht der Gemeinde – auf eine Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe zum Ganzen exemplarisch: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 NB 8.90 – BayVBl. 1991, 280 ff. = juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 15.3.2012 – 4 BN 9.12 – BauR 2012, 1067 = juris Rn. 3; BayVGH, Urt. v. 12.12.2013 – 15 N 12.1020 – juris Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom 24.4.2013 – 3 S 2404/12 – BauR 2013, 1635 ff. = juris Rn. 14).

An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Der Beklagten ist es grundsätzlich nicht verwehrt auch aus Anlass eines konkreten Bauantrages eine baurechtliche Regelung zu treffen. Diese kann auch in der Verhinderung des jeweiligen Vorhabens liegen. Es ist völlig logisch und grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass es einer Gemeinde in Anbetracht eines konkreten Bauvorhabens möglich sein muss, hierauf bauplanungsrechtlich zu reagieren, um so ihre aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 S. 1 BauGB entspringende gemeindliche Planungshoheit zu verwirklichen. Hierin liegt nicht bereits eine reine Verhinderungsplanung, sofern die gewählte planerische Konzeption tatsächlich gewollt ist.

So liegen die Dinge hier, denn die Beklagte wollte Fremdwerbung in überwiegend durch Wohnen geprägten Mischgebieten ausschließen. Ausgenommen war Werbung an der Stätte der Leistung. Damit hat die Beklagte – bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags – den Bauantrag der Klägerin zum Anlass genommen, um eine positive bauplanungsrechtliche Regelung zu treffen. Anhaltspunkte für eine bloße Verhinderung des klägerischen Vorhabens sind mithin nicht erkennbar. Eine Verhinderungsplanung scheidet folglich aus. Damit liegt aber auch ein womöglich die Drittgerichtheit der Amtspflicht begründendes Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen nicht vor.

2. Auch durch die Nichterteilung bzw. Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB hat die Beklagte keine Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin verwirklicht. Damit fehlt es insoweit gleichfalls an einer konstitutiven Voraussetzung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruches.

a) Ausweislich des verwaltungsgerichtlichen Urteils und entgegen der Ansicht der Klägerin, hat die Beklagte ihr Einvernehmen zum Vorhaben der Klägerin schon nicht verweigert. Vielmehr sei gem. § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB von einer Fiktion des gemeindlichen Einvernehmens auszugehen, da die Beklagte ihr Einvernehmen nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert hat. In der Zurückstellung des Bauantrags liege laut dem Bayerischen Verwaltungsgericht München schon begrifflich keine Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens.

Überdies sei die Fiktionswirkung des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB selbst bei angenommener Verweigerung der Beklagten eingetreten, weil diese nicht rechtzeitig erfolgt sei.

Damit steht auch für das hiesige Gericht fest, dass es an einer Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens seitens der Beklagten fehlt. Zwar hat die Baugenehmigungsbehörde ihren Ablehnungsbescheid u.a. auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen gestützt. Allerdings hätte es hier die Fiktionswirkung des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB erkennen müssen. Jedenfalls liegt aufgrund der genannten Fiktionswirkung schon per se kein Amtspflichtverstoß seitens der Beklagten vor. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin hat diese ihr Einvernehmen nicht verweigert. Vielmehr galt ihr Einvernehmen gem. § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB als erteilt.

b) Doch selbst bei angenommener Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, fehlt es an der Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht von Seiten der Beklagten.

aa) Mit seinem Grundsatzurteil vom 16.10.2010 (Az.: III ZR 29/19) hat der BGH entschieden, dass der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren bei der Verweigerung ihres gemeindlichen Einvernehmens keine den Bauwilligen schützende Amtspflichten obliegen, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB i.V.m. den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann.

Der BGH führt insoweit aus, dass nach dessen ursprünglicher Rechtsprechung zum § 36 BauGB in der bis zum Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 vom 18. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2081) geltenden Fassung, eine Amtspflichtverletzung der das Einvernehmen versagenden Gemeinde in Betracht kam, wenn dies Bindungswirkung für die Baugenehmigungsbehörde hat. Der auf der Planungshoheit beruhenden Beteiligung der Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren könne nämlich im Falle der Versagung des Einvernehmens eine für den Bauwilligen ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach der Rechtslage gehindert ist, eine Baugenehmigung auszusprechen, solange die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht erklärt hat (übereinstimmende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs; vgl. z.B. BVerwGE 22, 342, 345 ff; BVerwG UPR 1992, 234, 235; Senatsurteile vom 29. September 1975 - III ZR 40/73, BGHZ 65, 182, 186; vom 18. Dezember 1986 - III ZR 174/85, BGHZ 99, 262, 273; vom 21. Mai 1992 - III ZR 14/91, BGHZ 118, 263, 265; vom 13. Oktober 2005 - III ZR 234/04, NVwZ 2006, 1177).

Diesen Ansatz hob der BGH mit dem eingangs genannten Grundsatzurteil für die Konstellation auf, in welcher sich die Baugenehmigungsbehörde nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften über das versagte Einvernehmen der Gemeinde durch Ersetzung desselben hinwegsetzen kann. Denn soweit der Baugenehmigungsbehörde die Befugnis eingeräumt ist, das versagte gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen, wird ihre Prüfungs- und Entscheidungskompetenz erweitert. Sie umfasst nicht nur die Frage, ob ein gemeindliches Einvernehmen erforderlich ist, sondern auch, ob die Verweigerung der Gemeinde rechtswidrig war. Die Bindungswirkung der negativen Entscheidung der Gemeinde für die Baugenehmigungsbehörde ist folglich aufgehoben. Die Behörde ist mithin nicht mehr unter Umständen gezwungen, den Antrag auf Genehmigung eines an sich genehmigungsfähigen Bauvorhabens sehenden Auges allein wegen des rechtswidrig verweigerten Einvernehmens abzulehnen. Der maßgebliche Grund für die Annahme einer drittgerichteten Amtspflicht seitens der Gemeinde bei der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens und damit ihrer haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit zum Bauherren - die Bindungswirkung ihrer Versagung für die Baugenehmigungsbehörde, obschon es sich bei dem gemeindlichen Einvernehmen nur um ein Verwaltungsinternum handelt - ist laut BGH dementsprechend entfallen (vgl. zu allem BGH Urt. v. 16.09.2010, Az.: III ZR 29/10).

Vorliegend ist bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags genau diese Konstellation gegeben. Ausweislich des Art. 67 Abs. 1 BayBO steht den Baugenehmigungsbehörden in Bayern die oben genannte Ersetzungsbefugnis zu. Damit greift der vom BGH aufgestellte Grundsatz, dass allein die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Baugenehmigungsbehörde begründet ist, weil sie in eigener Verantwortung über die Baugenehmigung zu befinden hat und die Prüfungskompetenz nicht hinter derjenigen der Gemeinde zurückbleibt. Daneben kommt ein Haftung der Gemeinden und folglich der hiesigen Beklagten wegen Versagung ihres Einvernehmens zum Bauvorhaben der Klägerin nicht mehr in Betracht.

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin, hat die Beklagte den für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Drittbezug auch nicht durch Erlass der unwirksamen Werbeanlagensatzung hergestellt.

Insoweit ist auf ein Urteil vom 25.10.2012 (Az.: III ZR 29/12) zu verweisen, in welchem der BGH seine obige Rechtsprechung fortgesetzt hat. Nach dem genannten Urteil komme eine drittgerichtete Amtspflichtverletzung der Gemeinden selbst dann nicht in Betracht, wenn die Gemeinde die Versagung ihres Einvernehmens mit einem ihrer Bebauungspläne begründet und dieser Bebauungsplan unwirksam ist.

In dem vom BGH entschiedenen Fall stützte die beklagte Gemeinde die Verweigerung ihres Einvernehmens darauf, dass die geplanten Bauvorhaben den Festsetzungen im einfachen Bebauungsplan widersprachen. Da dieser jedoch, in den für die Beurteilung der Vorhaben bedeutsamen Punkten unwirksam war, war auch die Verweigerung des Einvernehmens rechtswidrig. Demgemäß bestand für das Landratsamt gemäß Art. 74 Abs. 1 BayBO a.F. das Recht und die Pflicht, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Dies selbst vor dem Hintergrund, dass der Baugenehmigungsbehörde keine Normverwerfungskompetenz zusteht (vgl. BGH Urt. v. 25.03.2004 - III ZR 227/02, NVwZ 2004, 1143, 1144; BayVGH, BayVBl. 1982, 654; BayVBl. 1993, 626). Mit der fehlenden Normverwerfungskompetenz stehe laut BGH jedoch nicht fest, dass die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Prüfung der Erteilung der beantragten Baugenehmigung und - damit in Zusammenhang stehend - der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens einen von ihr für unwirksam gehaltenen Plan zugrunde zu legen oder eine auf diesen Plan gestützte Verweigerung des Einvernehmens zu beachten hat. Vielmehr handeln die Bediensteten der Baugenehmigungsbehörde amtspflichtwidrig, wenn sie einen unwirksamen Bebauungsplan anwenden. Hinsichtlich der Unwirksamkeit des Bebauungsplans kommt der Bauaufsichtsbehörde eine Prüfungskompetenz zu. Erkennt die Baugenehmigungsbehörde die Unwirksamkeit, hat sie laut BGH die Gemeinde und die Kommunalaufsicht von ihren Bedenken zu unterrichten. Die Gemeinde hat den Bebauungsplan aufzuheben, soweit sie sich nicht dafür entscheidet, - soweit möglich - die die Nichtigkeit begründenden behebbaren Fehler zu beseitigen (vgl. BVerwGE 75, 142, 145). Sollte sich die Gemeinde der Rechtsauffassung der Baugenehmigungsbehörde nicht anschließen, kann die Kommunalaufsicht die gesetzwidrigen Satzungsbeschlüsse der Gemeinde beanstanden und deren Aufhebung innerhalb angemessener Frist verlangen (vgl. BVerwG NVwZ 1993, 1197). Soweit die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch nicht abgelaufen ist, kommt auch ein eigener Normenkontrollantrag der Baugenehmigungsbehörde gegen den von ihr als unwirksam erkannten Bebauungsplan in Betracht (vgl. BVerwG NVwZ 1989, 654 f; 1990, 57 f). Auf diesen genannten Wegen kann die Baugenehmigungsbehörde die Beseitigung des Bebauungsplans erreichen und so die Voraussetzungen sowohl für die Erteilung der Baugenehmigung als auch - sofern dann noch erforderlich - für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens schaffen (vgl. hierzu BGH Urt. v. 25.10.2012, Az.: III ZR 29/12).

Der BGH schließt hieraus, dass das für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zuständige Landratsamt auch ohne eine eigene Verwerfungskompetenz nicht gehindert ist, das gemeindliche Einvernehmen nach Durchführung entsprechender vorbereitender Verfahrensschritte zu ersetzen. Deshalb hat die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens auch in dieser Konstellation keine Bindungswirkung für das Landratsamt, das zunächst die Amtspflicht hat, für eine Aufhebung des Bebauungsplans zu sorgen, um dann anschließend das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen und die beantragte Genehmigung zu erteilen. Mangels entsprechender Bindungswirkung stellte sich die Verweigerung des Einvernehmens durch die Gemeinde auch bei dieser Sachlage als reines Verwaltungsinternum mit der Folge dar, dass sie mit dieser Maßnahme keine ihr gegenüber der Klägerin obliegende drittgerichtete Amtspflicht verletzt hat.

Die eben dargelegten Grundsätze lassen sich auf den hiesigen Fall übertragen. Bebauungsplan und Werbeanlagensatzung sind anerkannte bauplanungsrechtliche Instrumente. Da beide als Satzung erlassen werden (vgl. für den Bebauungsplan § 10 Abs. 1 BauGB), bestehen folglich keine durchgreifenden Unterschiede. Selbst für den Fall also, dass von einer rechtzeitigen Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens auszugehen und dieses mit der unwirksamen Werbeanlagensatzung der Beklagten begründet worden wäre, käme eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht. Denn das zuständige Landratsamt hätte Maßnahmen der Kommunalaufsicht oder aber ein Normenkontrollverfahren einleiten und so die Voraussetzungen für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens schaffen können. Vor diesem Hintergrund kommt in Übereinstimmung mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch eine Haftung der Beklagten neben der Baugenehmigungsbehörde nicht in Betracht. Mangels drittgerichteter Amtspflicht bleibt es vielmehr bei der Alleinhaftung der Baugenehmigungsbehörde, die hier nicht streitgegenständlich ist.

c) Mit Teilen der Literatur (vgl. exemplarisch Singbartl/Whowsky, Amtshaftung bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens in der jüngeren Rechtsprechung des BGH, NVwZ 2013, 1525 ff.) mag dieses Ergebnis für den Bauwilligen – hier mithin die Klägerin – befremdlich wirken. Denn in Anbetracht der eben aufgezeigten Rechtsprechungslinie des BGH wird die Klägerin hinsichtlich etwaiger Amtshaftungsansprüche nunmehr allein auf die Baugenehmigungsbehörde verwiesen, obgleich diese die rechtswidrige Satzung selbst nicht erlassen hat und die Satzung mangels Normverwerfungskompetenz auch nicht einfach unangewendet lassen darf. Damit scheint es so, dass der eigentlich „Schuldige“ – hier die die Satzung erlassende Beklagte – einen „Freibrief“ erhält, während die Voraussetzungen eines amtshaftungsrechtlichen Anspruches gegen das Haftungssubjekt Baugenehmigungsbehörde mangels Verschuldens oder Kausalität üblicherweise nicht vorliegen werden, sodass der Bauwillige letztlich den Eindruck gewinnt, dass er trotz eines verwaltungsgerichtlich bestätigten Fehlverhaltens letztlich keinen Ausgleich für den von ihm erlittenen Schaden erhält.

Gleichwohl ist dieser Rechtsprechung zu folgen. Denn der Bauwillige muss erkennen, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren einerseits und das vor den Zivilgerichten geführte Amtshaftungsverfahren andererseits zwei völlig verschiedene Verfahren sind, die sich nach gänzlich unterschiedlichen Normen richten. Während das Verwaltungsgericht im Rahmen der in diesen Fällen üblichen Verpflichtungsklage lediglich prüft, ob die Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung verpflichtet ist, muss das Zivilgericht darüber entscheiden, ob die ursprüngliche Ablehnung des Bauantrags zu einem Amtshaftungsanspruch führt. Damit steht mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil – wie die Klägerin womöglich meinen könnte – gerade noch nicht fest, dass auch von Seiten der Beklagten Schadensersatz wegen eines Amtspflichtverstoßes geschuldet ist. Denn dieser Anspruch verlangt eine Reihe weiterer Voraussetzungen, die das Verwaltungsgericht überhaupt nicht prüft.

Ferner streiten die besseren Argumente für die Ansicht des BGH. Durch die durch Landesrecht den Baugenehmigungsbehörden eingeräumte Befugnis, ein rechtswidrig versagtes gemeindliches Einvernehmen zu ersetzen, wirkt sich diese Versagung tatsächlich nicht mehr auf den Bauwilligen aus. Alleiniger Entscheidungsträger ist damit die Baugenehmigungsbehörde. Haftungsrechtlich hat mithin allein sie drittgerichtete Amtspflichten bei ihrer Entscheidung und verfahrensrechtlichen Vorgehensweise zu berücksichtigen. Die Gemeinde trifft hingegen tatsächlich keine Amtspflicht gegenüber dem Bauwilligen. Da auch eine Haftung für legislatives und normatives Unrecht grundsätzlich nicht besteht, ist es nur folgerichtig, dass der BGH in dieser Konstellation ebenfalls die Haftung der Gemeinden verneint, selbst wenn die Versagung des Einvernehmens mit einer unwirksamen baurechtlichen Satzung begründet wird. Dogmatisch ist diese Entscheidung mithin völlig richtig. Andernfalls würde in derartigen Fällen durch die Hintertür doch eine allgemeine Haftung für normatives Unrecht in das Haftungssystem eingeführt, welche dem deutschen Recht grundsätzlich nicht bekannt ist und daher auf wenige Ausnahmefälle – insbesondere bei Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen – beschränkt bleiben muss. Da ein solcher Ausnahmefall wie gesehen hier nicht gegeben ist, bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Beklagte aufgrund gegebener Ersetzungsbefugnis der Baugenehmigungsbehörde und der Möglichkeit kommunalaufsichtsrechtlichen Einschreitens gegen die unwirksame Satzung dem Bauwilligen und folglich der hiesigen Klägerin gegenüber nicht haftet.

Durch dieses Ergebnis steht die Klägerin auch nicht schutzlos. Denn mit dem BGH verbleibt ihr die Möglichkeit die Baugenehmigungsbehörde in Anspruch zu nehmen. Gleichwohl müssten auch der Genehmigungsbehörde gegenüber die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches erfüllt sein. Denn auch insoweit ist mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil noch keine Aussage hinsichtlich eines etwaigen Schadensersatzanspruches wegen Amtspflichtverletzung getroffen.

B)

Da schon aus Rechtsgründen eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach ausscheidet, muss auf die geltend gemachte Schadenshöhe grundsätzlich nicht mehr eingegangen werden.

Gleichwohl ist diese für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Mangels Vorlage konkreter Vergleichszahlen, waren die Angaben der Klägerin nicht belastbar. Außerdem waren die Ausführungen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 10.05.2017 nicht nachzuvollziehen, wonach an Stelle der ursprünglich versehentlich in der Klageforderung nicht in Abzug gebrachten Stromkosten von 509,00 € nunmehr ein weiterer Schaden entstanden sein soll, der diesen Betrag mehr als kompensieren solle, sodass es beim ursprünglichen Zahlungsbetrag bleibe. Statt Aufrechterhaltung des von Beginn an geltend gemachten Betrages, wäre hier eine konkrete Berechnung angezeigt gewesen. Mangels einer solchen, ist der Vortrag der Klägerin zum erlittenen Schaden wohl eher unschlüssig.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 25/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 29/12 Verkündet am: 25. Oktober 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 13/10/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 234/04 Verkündet am: 13. Oktober 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 E, F
published on 25/03/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 227/02 Verkündet am: 25. März 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe S
published on 16/09/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 29/10 Verkündet am: 16. September 2010 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Cb Fe;
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Annotations

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.