Landgericht München I Endurteil, 22. Feb. 2018 - 7 O 4209/17
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagtenpartei hat vor der Vollstreckungsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages zu zahlen.
Tatbestand
1. Kupplungsvorrichtung (18) zum Verbinden eines Motors mit einem Getriebe eines Fahrzeugs, insbesondere eines Schienenfahrzeugs, mit wenigstens einer ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (36), wenigstens einem ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist, und wenigstens einem zweiten Flansch (42), der dem Getriebe (16) zugeordnet ist, wobei die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) den dem Motor (14) zugeordneten Flansch (40) und den dem Getriebe (16) zugeordneten zweiten Flansch (42) miteinander koppelt.
2. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens ein laschenförmiges Fadenpaket zur Drehmomentübertragung aufweist.
3. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens ein angetriebenes und wenigstens ein abgetriebenes Kopplungselement (60) aufweist, die über das wenigstens eine laschenförmige Fadenpaket miteinander gekoppelt sind.
4. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens einen elastischen Körper (58) aufweist, in den zumindest abschnittsweise das wenigstens eine Fadenpaket und die Kopplungselemente (60) eingebettet sind.
5. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) von mehreren elastischen Körpern gebildet wird, die jeweils wenigstens eine Fadenpaket aufweisen.
6. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) eine Mehrzahl von laschenförmigen Fadenpaketen aufweist, die ringförmig angeordnet und jeweils über wenigstens ein Kopplungselement (60) miteinander verbunden sind.
7. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) zum Koppeln mit dem wenigstens einen ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist, und wenigstens eine zweite fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34) zum Koppeln mit dem wenigstens einen zweiten Flansch (42) angeordnet ist, der dem Getriebe (16) zugeordnet ist, wobei die wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) und die wenigstens eine zweite fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34) über wenigstens eine Verbindungsanordnung (38) miteinander verbunden sind.
8. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Verbindungsanordnung (38) wenigstens einen Wellenabschnitt (50) umfasst, der sich zwischen wenigstens zwei Verbindungsflanschen (46, 48) erstreckt.
9. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsanordnung wenigstens ein scheibenförmiges Verbindungselement (168) umfasst, das die wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (134) und die wenigstens eine zweite fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (136) miteinander koppelt.
10. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement (168) sich senkrecht zur Mittelachse M der Kupplungsvorrichtung (118) erstreckt.
11. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement (168) wenigstens ein Anschlussstück (170, 172) zur Kopplung mit der wenigstens einen ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (134) und der wenigstens einen zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (136) aufweist.
12. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Verbindungsflanschanordnung (38) wenigstens einen Abstandshalter (52) aufweist, der einen vorbestimmen Abstand zwischen der wenigstens einen Verbindungsflanschanordnung (38) und wenigstens einer von erster und zweiter fadenverstärkter Gelenkvorrichtung (34, 36) einstellt.
13. Kupplungsvorrichtung (318) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass neben dem wenigstens einen ersten Flansch (340) und dem wenigstens einen zweiten Flansch (342) ein weiterer Flansch (388) mit der wenigstens einen fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (334) verbunden ist.
14. Kupplungsvorrichtung (418) nach einem der Ansprüche 1 bis 6 und 14, dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine erste Flansch (440) und der wenigstens eine zweite Flansch (442) an derselben axialen Fläche der wenigstens einen fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (434) angeordnet sind.
15. Antriebsanordnung (10) für ein Fahrzeug, insbesondere für ein Schienenfahrzeug, mit wenigstens einem Motor (14) und wenigstens einem Getriebe (16), das wenigstens einem anzutreibenden Fahrzeugrad (12) zugeordnet ist, wobei eine Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 1 bis 12 ausgebildet ist, die einen dem wenigstens einen Motor (14) zugeordneten ersten Flansch (40) und einen dem wenigstens einen Getriebe (16) zugeordneten zweiten Flansch (42) miteinander verbindet.
16. Antriebsanordnung (10) nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Rotationsachse (A3) der wenigstens einen Kupplungsvorrichtung (18) und die Rotationsachse wenigstens einer Getriebeeingangswelle (A2) im Wesentlichen in der gleichen Richtung erstrecken.
17. Antriebsanordnung (10) nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebsanordnung (10) wenigstens eine Halterung (22) aufweist, an der die wenigstens eine Getriebeeingangswelle (24) gelagert ist.
18. Schienenfahrzeug mit wenigstens einer Antriebsanordnung (10) nach einem der Ansprüche 15 bis 17.
I. Die Beklagte wird verurteilt,
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1.der Klägerin eine Mitberechtigung an der deutschen Patentanmeldungen DE 10 2014 014 490, Anmeldedatum: 25. September 2014, einzuräumen und gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in die Umschreibung der deutschen Patentanmeldung DE 10 2014 014 490, Anmeldedatum: 25. September 2014, im Patentregister einzuwilligen mit der Maßgabe, dass die Klägerin als Mitinhaberin der Patentanmeldung geführt wird.
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2.der Klägerin eine Mitberechtigung an allen aus der Internationalen Patentanmeldung WO 2016 046 019, Anmeldedatum: 15. September 2015, hervorgegangenen und hervorgehenden nationalen / regionalen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen, insbesondere der Europäischen Patentanmeldung EP 15763333, einzuräumen und gegenüber der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) sowie den jeweiligen zuständigen Patentämtern, insbesondere dem Europäischen Patentamt, in die Umschreibung der aus der Internationalen Patentanmeldung hervorgegangenen nationalen / regionalen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen in den Patentregistern einzuwilligen mit der Maßgabe, dass die Klägerin als Mitinhaberin von aus der Internationalen Patentanmeldung hervorgegangenen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen geführt wird.
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3.der Klägerin schriftlich darüber Auskunft zu erteilen, ob und welche nationalen / regionalen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen aus der Internationalen Patentanmeldung WO 2016 046 019, Anmeldedatum: 15. September 2015, hervorgegangen sind unter Angabe der entsprechenden Länder / Regionen, amtlichen Aktenzeichen, Anmelder / Inhaber sowie den jeweils benannten anwaltlichen Vertretern und allen laufenden Fristen.
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4.der Klägerin Kopien sämtlicher Korrespondenz zu der deutschen Patentanmeldung DE 10 2014 014 490 und der Internationalen Patentanmeldung WO 2016 046 019 sowie allen aus der Internationalen Patentanmeldung hervorgegangenen nationalen / regionalen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen mit den benannten anwaltlichen Vertretern und den jeweiligen Patentämter vorzulegen.
II. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der unberechtigten Anmeldung, Offenlegung und Verwertung der Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen gemäß Klageantrag Ziffer I.1 und 2 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu erstatten, einschließlich der aus der Eigen- und Fremdnutzung stammenden oder in sonstiger Weise von der Beklagten aus der Rechtsstellung als Anmelderin gezogenen Vorteile.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin mittels geordnetem – auch elektronischem – Verzeichnis darüber Auskunft zu erteilen sowie Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte den Offenbarungsgehalt der in Klageantrag Ziffer I.1 und 2 bezeichneten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen seit dem 19. September 2016 selbst, zusammen mit Dritten oder durch Dritte verwertet hat, und zwar unter Angabe von
a) Kooperationspartnerschaften, aufgeschlüsselt nach Namen und Anschriften der Kooperationspartner, Gegenstand der Kooperation, Ziele der Kooperation sowie bereits erzielten Ergebnissen;
b) technischen Weiterentwicklungen, aufgeschlüsselt nach Technikbereich, gewerblicher Anwendbarkeit, Stadium der Weiterentwicklung sowie bestehendem oder beabsichtigtem registerrechtlichen Schutz;
c) Art und Dauer der Nutzung und der sonstigen wirtschaftlichen Verwertung, nämlich durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte, jeweils im In- und Ausland; und d) dem Umfang der Verwertung, insbesondere Herstellungs- und Liefermengen, Herstellungskosten und angebotene und vereinnahmte Verkaufspreise, Lieferzeiten und Abnehmer, Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen sowie sonstigen Vermögensvorteilen.
Die Klage wird abgewiesen.
Gründe
I. Zulässigkeit
II. Begründetheit
Miterfinder ist dabei überhaupt nur derjenige, der zu der unter Schutz gestellten Erfindung einen schöpferischen (allerdings nicht notwendig selbst erfinderischen) Beitrag geleistet hat (BGH, GRUR 1969, 133, 135 - Luftfilter; BGH, GRUR 1977, 784, 787 - Blitzlichtgeräte; BGH, GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit; BGH, Mitt 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse). Rein handwerkliches Mitarbeiten und technische Hilfsleistungen genügen ebenso wenig wie Hinweise auf technische Zwangsläufigkeiten, die sich für den Durchschnittsfachmann aus der gestellten Aufgabe aufdrängen, oder Ratschläge mit allgemein geläufigen Erkenntnissen. Bei einer Gesamtleistung von geringerer Erfindungshöhe, bei der die einzelnen Anteile der mehreren Beteiligten das jeweilige Maß durchschnittlichen Fachkönnens auf dem betreffenden Gebiet kaum übersteigen, kann es gerechtfertigt sein, nur sehr geringe Anforderungen an den Erwerb einer Mitberechtigung zu stellen, anderenfalls sich ein individueller Erfinder für eine solche Erfindung überhaupt nicht ermitteln ließe (vgl. BGH, GRUR 1966, 558, 559 f.); so kann es genügen, eine in einem Unteranspruch beschriebene Ausbildung des im Hauptanspruch dargestellten Gegenstandes entwickelt zu haben. Da die geistige Mitarbeit, die das Vorliegen eines schöpferischen Beitrages begründet, bei der Problemlösung stattfinden muss, genügt es auch nicht, dass lediglich eine Aufgabe gestellt oder noch nicht Gestalt angenommene Ideen vermittelt werden. Auch das Beisteuern eines Ausführungsbeispiels nach Vorliegen der fertigen Erfindung genügt ebenso wenig wie deren Ausgestaltung mit einer aus dem Stand der Technik entnommenen bekannten Maßnahme oder die Mithilfe bei der Abfassung der Anmeldungsunterlagen.
Die Frage, ob ein Vorschlag über das rein Handwerkliche hinausgeht und ihm schöpferische Qualität im geforderten Sinne zuzubilligen ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien und nicht vom (ggf. unzureichenden) subjektiven Kenntnisstand des Urhebers (so schon Senat, Urteil vom 12.03.2009 - I-2 U 71/04). Zwar sind Kombinationserfindungen denkbar, die sich dadurch auszeichnen, dass als solche jeweils vorbekannte Elemente mit synergistischem Effekt zu einer neuen technischen Lehre kombiniert werden (Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl., § 1 PatG Rn. 304). Unter derartigen Umständen kann - und wird regelmäßig - das Beisteuern eines der wechselwirkenden Elemente, obwohl für sich betrachtet im Stand der Technik geläufig, einen schöpferischen Rang haben. Anders verhält es sich hingegen, wenn objektiv Bekanntes im Sinne einer Aggregation bloß übertragend zu einer schon anderweitig vorhandenen Erfindung addiert wird, indem z. B. für gattungsgemäße Gegenstände im Sinne bevorzugter Ausführungsformen gebräuchliche Ausstattungsmerkmale ohne wechselwirkenden Effekt auf den erfindungsgemäßen Gegenstand angewandt werden. Wird in einer solchen Konstellation nur Vorbekanntes beigetragen, enthält der Vorschlag noch nicht einmal handwerkliches Gedankengut. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn derjenige, der den Vorschlag unterbreitet, in Unkenntnis darüber ist, dass sein Beitrag tatsächlich nichts Neues enthält, sondern längst Stand der Technik ist.
Wer eine Miterfinderstellung reklamiert, ist nach allgemeinen Grundsätzen für diejenigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, die seine die beanspruchte Quote rechtfertigende schöpferische Mitwirkung bei der Erfindung ergeben.
a. Inhalt der Patentanmeldung
1. Kupplungsvorrichtung (18) zum Verbinden eines Motors mit einem Getriebe eines Fahrzeugs, insbesondere eines Schienenfahrzeugs, mit wenigstens einer ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (36), wenigstens einem ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist, und wenigstens einem zweiten Flansch (42), der dem Getriebe (16) zugeordnet ist, wobei die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) den dem Motor (14) zugeordneten Flansch (40) und den dem Getriebe (16) zugeordneten zweiten Flansch (42) miteinander koppelt.
2. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens ein laschenförmiges Fadenpaket zur Drehmomentübertragung aufweist.
3. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens ein angetriebenes und wenigstens ein abgetriebenes Kopplungselement (60) aufweist, die über das wenigstens eine laschenförmige Fadenpaket miteinander gekoppelt sind.
4. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens einen elastischen Körper (58) aufweist, in den zumindest abschnittsweise das wenigstens eine Fadenpaket und die Kopplungselemente (60) eingebettet sind.
5. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) von mehreren elastischen Körpern gebildet wird, die jeweils wenigstens eine Fadenpaket aufweisen.
6. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) eine Mehrzahl von laschenförmigen Fadenpaketen aufweist, die ringförmig angeordnet und jeweils über wenigstens ein Kopplungselement (60) miteinander verbunden sind.
7. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) zum Koppeln mit dem wenigstens einen ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist, und wenigstens eine zweite fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34) zum Koppeln mit dem wenigstens einen zweiten Flansch (42) angeordnet ist, der dem Getriebe (16) zugeordnet ist, wobei die wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) und die wenigstens eine zweite fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34) über wenigstens eine Verbindungsanordnung (38) miteinander verbunden sind.
8. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Verbindungsanordnung (38) wenigstens einen Wellenabschnitt (50) umfasst, der sich zwischen wenigstens zwei Verbindungsflanschen (46, 48) erstreckt.
9. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsanordnung wenigstens ein scheibenförmiges Verbindungselement (168) umfasst, das die wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (134) und die wenigstens eine zweite fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (136) miteinander koppelt.
10. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement (168) sich senkrecht zur Mittelachse M der Kupplungsvorrichtung (118) erstreckt.
11. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement (168) wenigstens ein Anschlussstück (170, 172) zur Kopplung mit der wenigstens einen ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (134) und der wenigstens einen zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (136) aufweist.
12. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Verbindungsflanschanordnung (38) wenigstens einen Abstandshalter (52) aufweist, der einen vorbestimmen Abstand zwischen der wenigstens einen Verbindungsflanschanordnung (38) und wenigstens einer von erster und zweiter fadenverstärkter Gelenkvorrichtung (34, 36) einstellt.
13. Kupplungsvorrichtung (318) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass neben dem wenigstens einen ersten Flansch (340) und dem wenigstens einen zweiten Flansch (342) ein weiterer Flansch (388) mit der wenigstens einen fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (334) verbunden ist.
14. Kupplungsvorrichtung (418) nach einem der Ansprüche 1 bis 6 und 14, dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine erste Flansch (440) und der wenigstens eine zweite Flansch (442) an derselben axialen Fläche der wenigstens einen fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (434) angeordnet sind.
15. Antriebsanordnung (10) für ein Fahrzeug, insbesondere für ein Schienenfahrzeug, mit wenigstens einem Motor (14) und wenigstens einem Getriebe (16), das wenigstens einem anzutreibenden Fahrzeugrad (12) zugeordnet ist, wobei eine Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 1 bis 12 ausgebildet ist, die einen dem wenigstens einen Motor (14) zugeordneten ersten Flansch (40) und einen dem wenigstens einen Getriebe (16) zugeordneten zweiten Flansch (42) miteinander verbindet.
16. Antriebsanordnung (10) nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Rotationsachse (A3) der wenigstens einen Kupplungsvorrichtung (18) und die Rotationsachse wenigstens einer Getriebeeingangswelle (A2) im Wesentlichen in der gleichen Richtung erstrecken.
17. Antriebsanordnung (10) nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebsanordnung (10) wenigstens eine Halterung (22) aufweist, an der die wenigstens eine Getriebeeingangswelle (24) gelagert ist.
18. Schienenfahrzeug mit wenigstens einer Antriebsanordnung (10) nach einem der Ansprüche 15 bis 17.
Anspruch 1:
Kupplungsvorrichtung (18) zum Verbinden eines Motors mit einem Getriebe eines Fahrzeugs, insbesondere eines Schienenfahrzeugs mit
-
1.wenigstens einem ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist,
-
2.wenigstens einem zweiten Flansch (42), der dem Getriebe (16) zugeordnet ist,
-
3.wenigstens einer ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (36), die den dem Motor (14) zugeordneten Flansch (40) und den dem Getriebe (16) zugeordneten zweiten Flansch (42) miteinander koppelt.
Kupplungsvorrichtung (18) zum Verbinden eines Motors mit einem Getriebe eines Fahrzeugs, insbesondere eines Schienenfahrzeugs mit
-
1.wenigstens einem ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist,
-
2.wenigstens einem zweiten Flansch (42), der dem Getriebe (16) zugeordnet ist,
-
3.wenigstens einer ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (36) zum Koppeln mit dem wenigstens einen ersten Flansch (40),
-
4.wenigstens einer zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (34) zum Koppeln mit dem wenigstens einen zweiten Flansch (42),
-
5.wenigstens einer Verbindungsanordnung, die die wenigstens eine erste fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (36) mit der wenigstens einen zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (34) verbindet.
Die wenigstens eine Verbindungsanordnung kann gemäß einer Ausführungsform wenigstens ein scheibenförmiges Verbindungselement umfassen. Das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement kann die wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung und die wenigstens eine zweite fadenverstärkten Gelenkvorrichtung miteinander koppeln. Das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement kann derart ausgebildet sein, dass das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement von der ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung und der wenigstens einen zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung gelöst und in radialer Richtung entnommen werden kann. Um diese radiale Entnahme zu ermöglichen, ist das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement ohne Hinterschneidungen und ähnlichem ausgebildet. Das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement benötigt in axialer Richtung aufgrund seiner Scheibenform relativ wenig Bauraum. Die axiale Erstreckung des wenigstens einen scheibenförmigen Verbindungselements kann im Wesentlichen der axialen Erstreckung der Flanschabschnitte des ersten und des zweiten Flansches entsprechen. Durch das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement benötigt die Kupplungsvorrichtung insgesamt in axialer Richtung relativ wenig Bauraum. Ferner können durch das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement bzw. aufgrund der geringen Masse des scheibenförmigen Verbindungselements Unwuchten bei hohen Drehzahlen erheblich reduziert werden.
„Die Kupplungsvorrichtung 18 ist direkt mit dem Motor 14 und dem Getriebe 16 verbunden, d. h. die Kupplungsvorrichtung 18 ist zwischen dem Getriebe 16 und dem Motor 14 vorgesehen und damit antriebsseitig angeordnet. In diesem Fall ist nur der Motor 14 gefedert. Der Motor 14 zählt dementsprechend zur gefederten Masse. Man spricht in diesem Fall auch von einem teilabgefederten System.“
„Die Schienenfahrzeugräder 12 sind mit Querholmen 104 und Längsholmen 106 mit dem Fahrwerk 100 verbunden. Die Querholme 103 und die Längsholme 106 liegen abschnittsweise unterhalb der Achsen A1 der Räder 12.
III. Nebenentscheidung
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen:
III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Patentansprüche 1-14:
-
1.gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Teilung der deutschen Patentanmeldung mit dem Gegenstand der Ansprüche 1-5 zu erklären;
-
2.gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf einen selbständigen Schutz sowie auf ein Benutzungsrecht aus den Ansprüchen 1-5 der deutschen Patentanmeldung | zu verzichten;
-
3.den Anspruch auf Erteilung eines Patents aus der Trennanmeldung betreffend die Ansprüche 1-5 der deutschen Patentanmeldung an die Klägerin abzutreten sowie in die Weiterverfolgung dieser Trennanmeldung durch die Klägerin einzuwilligen und
-
4.der Klägerin eine Mitberechtigung an der verbleibenden Stammanmeldung im Umfang der Ansprüche 6 bis 14 einzuräumen sowie in die entsprechende Umschreibung der Stammanmeldung in der Rolle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.
Die Klage abzuweisen.
Gründe
A.
B.
1. Aktivlegitimation
2. Vorliegen einer widerrechtlichen Entnahme
a. Inhalt der Patentanmeldung
Patentansprüche 1-14:
Anspruch 1:
(k) einen ersten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (l) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch verbunden ist,
(b) einer zweiten Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:
(u) einen zweiten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen;
(v) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch verbunden ist, und mit (c) einem Zwischenstück,
(ee) das die erste Torsionskupplung mit der zweiten Torsionskupplung verbindet und (ff) mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente verbunden ist.
dadurchgekennzeichnet,dass (d) das Zwischenstück aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück besteht, die lösbar miteinander verbunden sind und (e) das erste und das zweite elastische Verbindungselement jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe ausgeführt ist.
Anspruch 6:
dadurchgekennzeichnet.dass (c) eine Abtriebswelle der Antriebmaschine über eine Doppel-Torsionskupplung nach einem der vorgenannten Ansprüche [1 bis 5] mit einer Eingangswelle des achsreitenden Getriebes verbindbar ist.
Anspruch 9:
(a) eine erste Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:
(aa) einen ersten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine,
(abl) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch verbunden ist,
(b) eine zweite Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:
(ba) einen zweiten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen,
(bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch verbunden ist, und mit .“
(c) ein aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück bestehendes Zwischenstück, das die erste Torsionskupplung mit der zweiten Torsionskupplung verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente verbunden ist,
gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte,
(x) Bereitstellen des in dem Drehgestell vormontierten Antriebsstranges in einer Montagestellung, in der das achsreitende Getriebe gegenüber der Antriebsmaschine aus einer Betriebsstellung heraus verschwenkt ist, wobei jeweils ein Verbindungsflansch, ein elastisches Verbindungselement und ein Teilstück auf dem Wellenende der Abtriebswelle der Antriebmaschine und auf der Eingangsweile des achsreitenden Getriebes montiert sind,
(y) Verschwenken des achsreitenden Getriebes von der Montagestellung in die Betriebsstellung, in der das abtriebsseitige Wellenende der Abtriebswelle der Antriebsmaschine zumindest annähernd koaxial zu dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle des Getriebes angeordnet ist,
(z) Verbinden des ersten Teilstückes mit dem zweiten Teilstück.
b. Fehlen einer Entnahmehandlung
aa. Das Patent als Quelle der Übernahme
bb. Keine Berechtigung wegen der Entwicklung einer Antriebswelle für einen Motorprüfstand
cc. Keine Berechtigung aus der Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2) hinsichtlich der Konstruktion eines Pressverbandes
im Juni 2013 - und damit vor der Anmeldung des Streitpatents - auf der Homepage der Klagepartei online war. Dies spricht bei verständiger Würdigung dafür, dass die in dieser Zeichnung dargelegten Konstruktionsmerkmale so allgemein sind, dass sie lediglich den Stand der Technik wiedergeben. Eine Übermittlung ohne konkreten Bezug zu der Aufgabenstellung der Vindikationsanmeldung verleiht jedoch - wie oben dargelegt - keine Mitberechtigung.
C.
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger, Wissenschaftler auf dem Gebiet der Verarbeitung biologischer Signale und leitende Mitarbeiter der früheren S. GmbH (im Folgenden: S. ), begehren,anstelle der Beklagten zu 1 bis 3 neben Dr. Sch. als Miterfinder am Gegenstand des im Verlauf des Berufungsverfah- rens erteilten europäischen Patents 1 294 426 sowie der - nur noch im Umfang dieses europäischen Patents verfolgten - deutschen Patentanmeldung 101 92 802.5 (im Folgenden zusammen nur: das Streitpatent) genannt zu werden.
- 2
- Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet [Gliederungspunkte des Berufungsgerichts in eckigen Klammern]: "[a] Vorrichtung zur Erfassung der Atmungstätigkeit einer Person [b] mit wenigstens einer ersten Einrichtung zur Bereitstellung eines hinsichtlich eines Atemgasstroms v indikativen ersten Signals und [c] wenigstens einer Signalverarbeitungseinrichtung zur Verarbeitung des ersten Signals; [d] wobei die Signalverarbeitungseinrichtung derart ausgebildet ist, dass diese eine Korrelationsbeziehung [e] zwischen einer Referenzbeziehung und dem ersten Signal ermittelt und [f] auf Grundlage einer Betrachtung wenigstens der Korrelationsbeziehung ein für die Atmungstätigkeit oder den physiologischen Zustand der atmenden Person indikatives Ausgangssignal erzeugt [g] und die Atemgasdrucksteuerung hierauf abstimmt, [h] dadurch gekennzeichnet, dass die Signalverarbeitungseinrichtung jene Referenzbeziehung auf Grundlage des über eine erste Zeitspanne erfassten ersten Signals ermittelt, und [i] dass die Länge der ersten Zeitspanne derart bemessen ist, dass sich diese über wenigstens zwei Atemzyklen erstreckt."
- 3
- Der erstmals am 30. Juni 2000 erfolgten Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die inzwischen erloschene M. GmbH & Co.
- 4
- Die Kläger haben geltend gemacht, neben Dr. Sch. hätten weder der Beklagte zu 1, ein seit 1999 bei M. tätiger Diplombiologe, noch der Beklagte zu 2, ein auf dem Gebiet der Schlafmedizin tätiger Facharzt und der Beklagte zu 3, ein von 1999 bis Ende 2001 im Bereich Gerätetechnik als Geschäftsführer der M. tätiger Elektrotechniker, sondern nur sie, die Kläger, erfinderische Beiträge zum Gegenstand des Streitpatents geleistet. Die Kläger haben vor dem Landgericht beantragt, die Beklagten zu verurteilen zuzustimmen, dass an de- ren Stelle sie, die Kläger, im Streitpatent als Erfinder genannt werden. Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt.
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt; auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger.
Entscheidungsgründe:
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- Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
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- I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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- Die Kläger hätten zu den Merkmalen des Hauptanspruchs keine schöpferischen Beiträge geleistet. Die Merkmale a und b gehörten zum Stand der Technik. Eine Signalverarbeitungseinrichtung wie in Merkmal c angesprochen sei zur Berechnung von Formeln aus der internationalen Patentanmeldung WO 00/24446 (Anlage K 9) bekannt; dass das erste Signal die Atemflusskurve wie in Abbildung 2 des Zwischenberichts Anlage K 2 darstelle, begründe keinen schöpferischen Beitrag, weil es sich dabei um die Wiedergabe einer Atemmessung handele und entsprechende Messungen einer Atemkurve im Stand der Technik ebenfalls bekannt seien. Das Gleiche gelte für das Herstellen einer Korrelationsbeziehung zwischen dem Atemgasstrom und einem anderen Signal (Merkmale d und e). Soweit die Kläger darauf hinwiesen, dass es gegenüber dem Stand der Technik eines anderen Ansatzes bedurft habe, weil entscheidend sei, wie zwei Atemzyklen miteinander verglichen würden, sei ein bestimmter Vergleich nicht Gegenstand des Patentanspruchs; die von den Klägern reklamierte Entwicklung eines Algorithmus möge zwar Gegenstand der Patentanmeldung gewesen sein, habe jedoch in den erteilten Ansprüchen keinen Niederschlag gefunden. Bekannt gewesen sei in Bezug auf das Teilmerkmal "Referenzbeziehung" (e) auch, zu Vergleichszwecken auf einen vorangegangenen Atemzug desselben Patienten abzustellen. Soweit die Kläger hinsichtlich des "indikativen Ausgangssignals" (Merkmal f) auf die "'Differenz zu eins' an lokalen Maxima" (scil. die Differenz zum Maximalwert 1 einer Kurve, die die Korrelation zwischen zwei Atemzügen beschreibt, Anlage K 2 S. 3 Mitte) verwiesen , sei dies nicht Gegenstand des Patentanspruchs, weil dieser nicht lehre, wie die Betrachtung der Korrelationsbeziehung zu erfolgen habe, um auf dieser Grundlage ein Ausgangssignal zu erzeugen. Die Differenzierung zwischen unterschiedlichen physiologischen Schlafzuständen, wie sie in den Abbildungen 3 und 4 der Anlage K 2 dokumentiert sei, finde im erteilten Hauptanspruch ebenfalls keinen Niederschlag. Das Merkmal g sei unstreitig im Stand der Technik bekannt. Schöpferische Beiträge der Kläger ergäben sich schließlich auch nicht aus der Ermittlung der Referenzbeziehung über wenigstens zwei Atemzyklen hinweg (Merkmale h und i). Dies sei nach dem Vorbringen der Kläger in Abstimmung mit dem Arzt "festgelegt" worden. Die weiteren angeführten Beiträge führten lediglich eine robustere Statistik durch Mitteln an, enthielten jedoch nichts zur Zahl der Atemzyklen. Schöpferische Beiträge der Kläger an der Erfindung durch Mitwirkung an in den Unteransprüchen niedergelegten Lösungen seien ebenfalls nicht ersichtlich.
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- II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Verpflichtung der Beklagten, der Benennung der Kläger als Miterfinder zuzustimmen , nicht verneint werden.
- 10
- 1. a) Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG sind, wenn die Person des Erfinders unrichtig angegeben ist, der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Un- recht Benannte dem Erfinder verpflichtet, gegenüber dem Patentamt die Zustimmung dazu zu erklären, dass die Nennung auf der Offenlegungs- und Patentschrift sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents und im Register berichtigt wird. Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, werden Berichtigungen nicht vorgenommen (§ 63 Abs. 3 PatG).
- 11
- Nach Regel 21 Abs. 1 EPÜAO wird eine unrichtige Nennung des Erfinders (vgl. Art. 62 EPÜ) auf Antrag und mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten und, wenn der Antrag von einem Dritten eingereicht wird, mit Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers berichtigt (Regel 21 Abs. 1 EPÜAO). Ist eine unrichtige Erfinderbenennung in das Europäische Patentregister eingetragen oder im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht worden, so wird auch die Berichtigung darin eingetragen bzw. bekannt gemacht (Regel 21 Abs. 1 EPÜAO). Erteilt der zu Unrecht benannte Erfinder die Zustimmung nicht von selbst, liegt es nahe, Regel 20 Abs. 2 EPÜAO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Bestimmung wird ein Dritter als Erfinder vermerkt, wenn er beim Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entscheidung einreicht, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen.
- 12
- b) Wer als (wirklicher) Erfinder Zustimmung zur Berichtigung einer Erfinderbenennung im deutschen Patentanmeldeverfahren (§ 63 Abs. 2 Satz 1 PatG) verlangen kann, ist nach denselben Maßstäben zu beurteilen wie beim Anspruch auf Abtretung des Erteilungsanspruchs oder auf Übertragung des Patents (§ 8 Abs. 1 PatG). Entsprechendes hat nach den sich aus Art. 2 Abs. 2 EPÜ ergebenden Grundsätzen für die Zustimmung zur Berichtigung im europäischen Verfahren zu gelten. Beim Vindikations- und beim Berichtigungsanspruch die gleichen tatbestandlichen Anforderungen an die Erfindereigenschaft zu stellen rechtfertigt sich durch den komplementären Regelungsgehalt beider Ansprüche. Während der Berechtigte sich mithilfe des Vindikationsanspruchs die ihm als Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger (§ 6 PatG) materiell zustehende Rechtsposition verschaffen kann, dient der Anspruch aus § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG der korrekten Wiedergabe des Erfinderstatus in der Offenlegungsbzw. Patentschrift sowie in der Bekanntmachung der Patenterteilung und im Register.
- 13
- c) aa) Wie beim Abtretungsanspruch aus § 8 PatG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - X ZR 227/99, GRUR 2001, 823, 825 - Schleppfahrzeug) gehört die Schutzfähigkeit der betreffenden Erfindung auch nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs aus § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG. Gleiches gilt im Übrigen, mit Blick auf die Rechte aus § 7 Abs. 2 PatG , für den auf widerrechtliche Entnahme gestützten Einspruch (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - X ZB 43/08 - Schweißheizung). Das beruht darauf, dass es in all diesen Verfahren allein um die besseren Rechte am Gegenstand der Erfindung geht und nicht um dessen patentrechtliche Bewertung im Hinblick darauf, ob und mit welchem Inhalt hierauf ein Patent erteilt werden kann.
- 14
- bb) Dementsprechend braucht der für die Begründung des (Mit-)Erfinderstatus erforderliche Beitrag nicht selbständig erfinderisch zu sein; es ist nicht notwendig, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2003 - X ZR 142/01, GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren). Nur Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben und die in Bezug auf die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Drit- ten geschaffen worden sind, reichen nicht aus, um die Stellung als (Mit)Erfinder zu begründen.
- 15
- 2. Die Beurteilung der Frage, ob die Kläger schöpferische Beiträge zu derjenigen Erfindung geleistet haben, die erstmals am 30. Juni 2000 zum Patent angemeldet worden ist, durch das Berufungsgericht leidet an dem grundlegenden Mangel, dass dieses sich nicht mit der technischen Lehre, die die Erfinder entwickelt und in der Patentanmeldung sowohl in allgemeiner Form als auch in Gestalt konkreter Ausführungsformen beschrieben haben, in ihrer Gesamtheit befasst hat.
- 16
- a) Der Senat hat bereits im Urteil "Biedermeiermanschetten" (vom 20. Februar 1979 - X ZR 63/77, BGHZ 73, 337) ausgesprochen, dass nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für die eine Mitberechtigung rechtfertigende Beteiligung genommen werden darf, sondern dass die gesamte in dem Patent unter Schutz gestellte Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen sind und zu prüfen ist, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (BGHZ 73, 337, 343 f.). Bei der Prüfung der Frage, welche schöpferischen Beiträge dazu von welchen Personen geleistet worden sind, kommt es auf die Fassung der Patentansprüche nur insofern an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung dargestellten Erfindung nicht zu demjenigen Gegenstand gehört, für den mit der Patenterteilung Schutz gewährt worden ist. Dabei geht es aber nicht etwa, wie das Berufungsgericht angenommen hat, darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausführungsform beschränkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern lediglich darum, ob eine beschriebene Ausführungsform nicht mehr unter den Patentanspruch subsumiert werden kann, also außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstands liegt und daher eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand auch nicht begründen kann. Nur in diesem Sinne sollte auch das Senatsurteil vom 16. September 2003 (X ZR 142/01, GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren) mit seiner Bezugnahme auf dasjenige, was nach Haupt- und Unteransprüchen Gegenstand der geschützten Erfindung ist, verstanden werden. Die von der Revisionserwiderung für ihren insoweit abweichenden Standpunkt herangezogene Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 198/01, GRUR 2005, 754 - Knickschutz), betrifft die Ermittlung von Gegenstand und Schutzbereich des Patents, die zwangsläufig an die Patentansprüche anknüpfen muss (§ 14 PatG, Art. 56 EPÜ). Sie ist auf die hier in Rede stehende Fragestellung nicht übertragbar, weil die Leistung schöpferischer Beiträge, wie ausgeführt, nicht mit der Entfaltung einer erfinderischen Tätigkeit gleichzusetzen ist, die ihren Niederschlag in den Ansprüchen gefunden haben muss.
- 17
- b) Im Übrigen gilt das Gleiche, was auch ansonsten für die Ermittlung des Offenbarungsgehalts einer Patentanmeldung gilt. Der Gegenstand der Erfindung ergibt sich aus der Anmeldung insgesamt; die Patentansprüche sind lediglich ein Teil der Gesamtoffenbarung (Senatsurteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II mwN).
- 18
- Nur wenn dies beachtet wird, ist gewährleistet, dass Gegenstand und Umfang der schöpferischen Beteiligung an einer Erfindung unabhängig davon bestimmt werden, ob auf diese Erfindung bereits ein Patent erteilt ist, wie breit der Anspruch formuliert ist, mit dem das Patent angemeldet oder erteilt ist, und in welchem Umfang ein breiter Anspruch durch spätere Entscheidungen in einem Einspruchs-, Nichtigkeits- oder Beschränkungsverfahren beschränkt wird. Eine solche Beschränkung etwa durch Aufnahme von Merkmalen eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch, kann lediglich dazu führen, dass derjenige aus dem Kreis der Miterfinder (der nach der Beschränkung noch unter Schutz stehenden Erfindung) ausscheidet, dessen schöpferische Beiträge nunmehr nicht mehr unter den beschränkten Gegenstand der Erfindung fallen. Der Kreis der Miterfinder steht mit der Anmeldung der Erfindung "unerweiterbar" fest und erfasst alle diejenigen, die einen schöpferischen Beitrag zu derjenigen technischen Lehre der Erfindung geleistet haben, auf die ein Patentanspruch gerichtet ist oder nach dem Gesamtinhalt der Ursprungsoffenbarung gerichtet werden kann. Es ist deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 des europäischen Patents durch Einbeziehung des Anspruchs 2 der Anmeldung enger gefasst worden ist.
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- 3. Hiernach ist es ebenso rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht Beiträge der Kläger zu den Gegenständen der Unteransprüche als "im Rahmen handwerklicher Ausgestaltung" oder "im Rahmen des Üblichen liegend" abgetan hat.
- 20
- Mit solchen Wendungen wird bei der Prüfung der Patentfähigkeit gelegentlich zum Ausdruck gebracht, dass die Gegenstände von Unteransprüchen eines seinerseits durch den Stand der Technik vorweggenommenen oder nahegelegten übergeordneten Patentanspruchs keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt aufweisen, sondern der Fachmann veranlasst war, diesem vorweggenommenen oder nahegelegten Gegenstand zusätzlich die im Rahmen seines ("handwerklichen") Fachkönnens liegende Ausgestaltung nach dem betroffenen Unteranspruch zu geben. Bei der Prüfung von schöpferischen Beiträgen zu Ausgestaltungen der Erfindung, die Gegenstand eines Unteranspruchs oder eines Ausführungsbeispiels sind, geht es jedoch nicht um die Ausgestaltung eines bekannten oder jedenfalls nahegelegten Gegenstands, sondern um das konkrete Erscheinungsbild der (patentfähigen) Erfindung. Sie verkörpern vielfach die Form, in der die Erfindung überhaupt gedanklich Gestalt ange- nommen hat, während die abstraktere Form des übergeordneten Anspruchs lediglich auf das Bemühen des Anmelders oder seines Patentanwalts zurückzuführen ist, die konkrete Erfindung im Interesse eines möglichst weit gehenden Patentschutzes in möglichst allgemeiner Form zum Patent anzumelden. Der Streitfall, in dem insbesondere der angemeldete Patentanspruch 1 den Kerngedanken der Erfindung, die Atemluftdrucksteuerung von der Korrelation zwischen einem Atemzug und der über mehrere Atemzyklen ermittelten, gegebenenfalls (adaptiv) gefilterten und/oder geglätteten "Referenzbeziehung" und damit von summierten und gemittelten und gegebenenfalls weiter modifizierten Vergleichswerten abhängig zu machen, allenfalls andeutungsweise zum Ausdruck bringt, bildet hierfür ein anschauliches Beispiel.
- 21
- 4. Schließlich ist es auch verfehlt, die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs darauf hin zu untersuchen, ob sie für sich genommen im Stand der Technik bekannt sind, um sie bejahendenfalls für einen schöpferischen Beitrag eines Miterfinders auszuschließen. Abgesehen davon, dass es im Streitfall, wie ausgeführt, auf die Schutzfähigkeit der Erfindung ohnehin nicht ankommt, steht es der Patentfähigkeit einer technischen Lehre nicht notwendig entgegen, dass jedes ihrer Merkmale für sich genommen im Stand der Technik bekannt ist. Entscheidend sind die technische Lehre in ihrer Gesamtheit und die Beiträge, die die einzelnen Erfinder zum Zustandekommen dieser Lehre geleistet haben. Hierzu ist dem Berufungsurteil, das die erstinstanzlichen Feststellungen nicht würdigt und dazu schweigt, wer überhaupt einen substantiellen Beitrag zu der Erfindung erbracht haben soll, nichts Substanzielles zu entnehmen.
- 22
- III. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren werden die Kläger zunächst Gelegenheit haben, ihre Anträge zu überprüfen. Es liegt in der Natur der Sache , dass eine gegenständliche Berichtigung bereits veröffentlichter Druck- schriften nicht vorgesehen ist. Das Patentgesetz trägt dem durch eine entsprechende Regelung ausdrücklich Rechnung. Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird der benannte Erfinder nicht berichtigt (§ 63 Abs. 3 PatG). Dass es sich in Bezug auf die europäische Patentschrift anders verhielte , ergibt sich nicht aus Regeln 20 und 21 EPÜAO und ist auch sonst nicht anzunehmen. Eine Berichtigung durch Herausgabe einer neuen europäischen Patentschrift ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 103 EPÜ vorgesehen.
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- In der Sache wird das Berufungsgericht herauszuarbeiten haben, worin die Erfindung in ihrer Gesamtheit zu sehen ist, also welche technische Lehre entwickelt und in der Patentanmeldung sowohl in allgemeiner Form als auch in Gestalt konkreter Ausführungsformen beschrieben worden ist (oben II 2 b, c). Danach wird es sich der Frage zuzuwenden haben, ob den Klägern eigenständige Beiträge hierfür zuzuschreiben sind, die den Gesamterfolg beeinflusst haben und die in Bezug auf die Lösung nicht unwesentlich waren (oben II 1 c bb). Das Berufungsgericht ist dabei nur unter den Voraussetzungen von § 529 ZPO nicht an die nach Beweisaufnahme gewonnenen erstinstanzlichen Feststellungen gebunden, wozu die Revisionserwiderung allerdings auf diesbezügliche Angriffe in der Berufungsbegründungsschrift verweist.
- 24
- Soweit die Kläger nach ihrem bisherigen Begehren erreichen wollen, anstelle der Beklagten als Miterfinder genannt zu werden, setzt der vollständige Erfolg der Klage voraus, dass die Beklagten keine Beiträge geleistet haben, die im Sinne des vorstehend Ausgeführten den Gesamterfolg beeinflusst haben, sondern allenfalls unwesentlich in Bezug auf die Lösung waren oder die nach Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten erbracht worden sind. Insoweit obliegt den Klägern die Führung eines Negativbeweises, was nach allgemeinen Grundsätzen bedeutet, dass sie den von den Beklagten hierzu gehaltenen substanziierten Vortrag zu widerlegen haben.
Hoffmann Schuster
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.03.2005 - 7 O 23286/02 -
OLG München, Entscheidung vom 28.02.2008 - 6 U 2675/05 -
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen:
III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Patentansprüche 1-14:
-
1.gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Teilung der deutschen Patentanmeldung mit dem Gegenstand der Ansprüche 1-5 zu erklären;
-
2.gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf einen selbständigen Schutz sowie auf ein Benutzungsrecht aus den Ansprüchen 1-5 der deutschen Patentanmeldung | zu verzichten;
-
3.den Anspruch auf Erteilung eines Patents aus der Trennanmeldung betreffend die Ansprüche 1-5 der deutschen Patentanmeldung an die Klägerin abzutreten sowie in die Weiterverfolgung dieser Trennanmeldung durch die Klägerin einzuwilligen und
-
4.der Klägerin eine Mitberechtigung an der verbleibenden Stammanmeldung im Umfang der Ansprüche 6 bis 14 einzuräumen sowie in die entsprechende Umschreibung der Stammanmeldung in der Rolle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.
Die Klage abzuweisen.
Gründe
A.
B.
1. Aktivlegitimation
2. Vorliegen einer widerrechtlichen Entnahme
a. Inhalt der Patentanmeldung
Patentansprüche 1-14:
Anspruch 1:
(k) einen ersten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (l) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch verbunden ist,
(b) einer zweiten Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:
(u) einen zweiten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen;
(v) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch verbunden ist, und mit (c) einem Zwischenstück,
(ee) das die erste Torsionskupplung mit der zweiten Torsionskupplung verbindet und (ff) mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente verbunden ist.
dadurchgekennzeichnet,dass (d) das Zwischenstück aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück besteht, die lösbar miteinander verbunden sind und (e) das erste und das zweite elastische Verbindungselement jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe ausgeführt ist.
Anspruch 6:
dadurchgekennzeichnet.dass (c) eine Abtriebswelle der Antriebmaschine über eine Doppel-Torsionskupplung nach einem der vorgenannten Ansprüche [1 bis 5] mit einer Eingangswelle des achsreitenden Getriebes verbindbar ist.
Anspruch 9:
(a) eine erste Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:
(aa) einen ersten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine,
(abl) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch verbunden ist,
(b) eine zweite Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:
(ba) einen zweiten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen,
(bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch verbunden ist, und mit .“
(c) ein aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück bestehendes Zwischenstück, das die erste Torsionskupplung mit der zweiten Torsionskupplung verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente verbunden ist,
gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte,
(x) Bereitstellen des in dem Drehgestell vormontierten Antriebsstranges in einer Montagestellung, in der das achsreitende Getriebe gegenüber der Antriebsmaschine aus einer Betriebsstellung heraus verschwenkt ist, wobei jeweils ein Verbindungsflansch, ein elastisches Verbindungselement und ein Teilstück auf dem Wellenende der Abtriebswelle der Antriebmaschine und auf der Eingangsweile des achsreitenden Getriebes montiert sind,
(y) Verschwenken des achsreitenden Getriebes von der Montagestellung in die Betriebsstellung, in der das abtriebsseitige Wellenende der Abtriebswelle der Antriebsmaschine zumindest annähernd koaxial zu dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle des Getriebes angeordnet ist,
(z) Verbinden des ersten Teilstückes mit dem zweiten Teilstück.
b. Fehlen einer Entnahmehandlung
aa. Das Patent als Quelle der Übernahme
bb. Keine Berechtigung wegen der Entwicklung einer Antriebswelle für einen Motorprüfstand
cc. Keine Berechtigung aus der Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2) hinsichtlich der Konstruktion eines Pressverbandes
im Juni 2013 - und damit vor der Anmeldung des Streitpatents - auf der Homepage der Klagepartei online war. Dies spricht bei verständiger Würdigung dafür, dass die in dieser Zeichnung dargelegten Konstruktionsmerkmale so allgemein sind, dass sie lediglich den Stand der Technik wiedergeben. Eine Übermittlung ohne konkreten Bezug zu der Aufgabenstellung der Vindikationsanmeldung verleiht jedoch - wie oben dargelegt - keine Mitberechtigung.
C.
Tenor
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Auf die Berufung wird das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Oktober 2015 abgeändert.
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 890 956, das unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 13. Juni 2005 am 24. Mai 2006 angemeldet worden ist und ein Verfahren sowie ein System zur Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude mit einem Kanal für Aufzugsanlagen betrifft. Die Patentansprüche 1 und 8, auf die dreizehn weitere Patentansprüche rückbezogen sind, lauten in der Verfahrenssprache:
-
1. Procédé de gestion d'énergie thermique dans un bâtiment (10) comprenant une installation de levage (13) avec une cabine (16) mobile dans une gaine (14) et un passage de ventilation (22) entre ladite gaine (14) et l'atmosphère, ledit procédé comprenant les étapes suivantes:
-
la surveillance d'au moins un paramètre d'état de ladite installation de levage (13), la surveillance d'au moins un paramètre d'état comprenant la surveillance de la présence d'une personne dans ladite installation de levage (13) e/ou la surveillance d'un mouvement de ladite cabine (16) dans ladite gaine (14);
-
l'évaluation dans une unité de gestion (32) de la nécessité de ventilation de ladite gaine (14) sur base de ces paramètres, ladite unité de gestion (32) concluant la nécessité de ventilation de ladite gaine (14) lorsque la présence d'une personne est détecté e/ou lorsque le mouvement de ladite cabine (16) est détecté;
-
le basculement d'un élément obturateur (30) associé audit passage de ventilation (22) d'une position d'ouverture, dans laquelle le passage de ventilation (22) est essentiellement ouvert, dans une position de fermeture, dans laquelle le passage de ventilation (22) est au moins partiellement obturé, uniquement lorsque ladite évaluation indique qu'une ventilation de ladite gaine (14) n'est pas requise, ledit élément obturateur (30) étant précontraint dans sa position d'ouverture.
-
8. Système de gestion d'énergie thermique dans un bâtiment comprenant une installation de levage (13) avec une cabine (16) mobile dans une gaine (14) et un passage de ventilation (22) entre ladite gaine (14) et l'atmosphère, ledit système comprenant en outre:
-
un élément obturateur (30) associe audit passage de ventilation (22), ledit élément obturateur (30) étant mobile entre une position d'ouverture, dans laquelle le passage de ventilation (22) est essentiellement ouvert, et une position de fermeture, dans laquelle le passage de ventilation (22) est au moins partiellement obturé;
-
un moyen de précontrainte afin de maintenir, dans un état passif, ledit élément obturateur (30) dans sa position d'ouverture; et
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une unité de gestion (32) contrôlant la position dudit élément obturateur (30), ladite unité de gestion (32) comprenant des moyens pour surveiller au moins un paramètre d'état de ladite installation de levage (13), et pour évaluer la nécessité de ventilation de ladite gaine (14), ladite unité de gestion (32) ne permettant le basculement dudit élément obturateur (30) en position de fermeture uniquement lorsque l'évaluation de la nécessité de ventilation de ladite gaine (14) indique qu'une ventilation de ladite gaine (14) n'est pas requise, lesdits moyens pour surveiller au moins un paramètre d'état de ladite installation de levage (13) comprenant au moins un moyen pour détecter la présence d'une personne dans ladite installation de levage (13) e/ou au moins un moyen pour détecter le mouvement de ladite cabine (16) dans ladite gaine (14), ladite unité de gestion (32) concluant la nécessité de ventilation de ladite gaine (14) lorsque la présence d'une personne est détectée e/ou lorsque le mouvement de ladite cabine (16) est détecté.
- 2
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Die Klägerin zu 1 hat die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang der Patentansprüche 1 und 8, soweit diese vorsehen, dass die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage erfasst wird, und der darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 und 4 bis 7 bzw. 9 und 11 bis 15 beantragt und geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig und die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Klägerin zu 2 hat das Streitpatent in vollem Umfang wegen fehlender Patentfähigkeit angegriffen.
- 3
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Die Beklagte hat das Streitpatent in erster Linie in der erteilten Fassung und mit fünf Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.
- 4
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Das Patentgericht hat das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel im Umfang ihrer erstinstanzlichen Anträge entgegen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung führt zur Abweisung der Klage.
- 6
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I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und ein System zur Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude mit einem Kanal für Aufzugsanlagen.
- 7
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1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift war es im Stand der Technik üblich und in vielen Ländern rechtlich vorgeschrieben, einen Aufzugsschacht aus Sicherheitsgründen mit einer Lüftung zu versehen. Eine Lüftung habe indes bedeutende Wärmeverluste zur Folge, was insbesondere bei Niedrigenergie- oder Passivgebäuden dazu führen könne, dass der Einbau eines Aufzugs nicht möglich sei. Eine Anordnung des Schachts außerhalb der Wärmehülle sei häufig nicht gewünscht oder nicht möglich, der Bau einer Dichtungsschleuse mit hohen Kosten verbunden. Die in einigen Patenten vorgeschlagenen Systeme zur Zwangslüftung bei Brand oder Rauch benutzten den Aufzugsschacht als Rauchabzugsweg für andere Räume des Gebäudes. Dies stehe in Widerspruch zu Nr. 5.2.3 der Normen EN 81-1 und EN 81-2. Zudem werde der Lüftungskanal bei diesen Systemen außerhalb von Gefahrensituationen geschlossen gehalten, was den gesetzlichen Bestimmungen einiger Länder zuwiderlaufe.
- 8
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2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine Lösung zur Verfügung zu stellen, die üblichen Sicherheitsbestimmungen wie insbesondere den Normen EN 81-1 und EN 81-2 entspricht und zu möglichst geringen Energieverlusten führt.
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3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in den Patentansprüchen 1 und 8 ein Verfahren und ein System vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (die bei Patentanspruch 8 teilweise abweichende Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiedergegeben):
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Patentanspruch 1
Patentanspruch 8
1. Das Verfahren dient der Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude (10), das eine Aufzugsanlage (13) mit einer in einem Schacht (14) beweglichen Kabine (16) und einem Lüftungskanal (22) zwischen dem Schacht (14) und der Atmosphäre umfasst, und weist folgende Schritte auf:
1. Das System dient der Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude (10), das eine Aufzugsanlage (13) mit einer in einem Schacht (14) beweglichen Kabine (16) und einem Lüftungskanal (22) zwischen dem Schacht (14) und der Atmosphäre umfasst, und umfasst folgende Bestandteile:
2. Mindestens einer der beiden folgenden Zustandsparameter der Aufzugsanlage (13) wird überwacht
2. eine Verwaltungseinheit (32), welche die Stellung eines Verschließelements (30) kontrolliert [4] und Mittel aufweist, um mindestens einen der beiden folgenden Zustandsparameter der Aufzugsanlage (13) zu überwachen [5]:
2.1 die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage (13);
2.1 die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage (13) [5.1];
2.2 die Bewegung der Kabine (16) im Schacht (14).
2.2 die Bewegung der Kabine (16) im Schacht (14) [5.2];
3. Anhand dieser Parameter bewertet eine Verwaltungseinheit (32), ob eine Lüftung des Schachts (14) notwendig ist.
3. Mittel der Verwaltungseinheit (32), um zu bewerten, ob eine Lüftung des Schachts (14) notwendig ist [5];
4. Die Verwaltungseinheit (32) sieht eine Lüftung des Schachts (14) als notwendig an, wenn mindestens einer der beiden folgenden Zustände erfasst wird:
4. die Verwaltungseinheit (32) sieht eine Lüftung des Schachts (14) als notwendig an, wenn mindestens einer der beiden folgenden Zustände erfasst wird [6]:
4.1 die Anwesenheit einer Person;
4.1 die Anwesenheit einer Person [6];
4.2 die Bewegung der Kabine (16).
4.2 die Bewegung der Kabine (16) [6];
5. Nur dann, wenn die Auswertung ergibt, dass eine Lüftung des Schachts (14) nicht erforderlich ist, wird ein dem Lüftungskanal (22) zugeordnetes Verschließelement (30) von einer Offenstellung, in der der Lüftungskanal (22) im Wesentlichen offen ist, in eine Schließstellung, in der der Lüftungskanal (22) zumindest teilweise verschlossen ist, gekippt.
5. das Verschließelement (30) ist dem Lüftungskanal (22) zugeordnet und zwischen einer Offenstellung, in der der Lüftungskanal (22) im Wesentlichen offen ist, und einer Schließstellung, in der der Lüftungskanal (22) zumindest teilweise verschlossen ist, beweglich [2], wobei die Verwaltungseinheit (32) das Kippen des Verschließelements (30) in Schließstellung nur dann gestattet, wenn die Auswertung ergibt, dass eine Lüftung des Schachts (14) nicht erforderlich ist [5];
6. Das Verschließelement (30) ist in seine Offenstellung vorgespannt.
6. ein Mittel zum Vorspannen, um in einem passiven Zustand das Verschließelement (30) in seiner Offenstellung zu halten [3].
- 10
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4. Von entscheidender Bedeutung für die damit beanspruchte Lösung ist eine an Sicherheitsaspekten orientierte Steuerung des Verschließelements (30).
- 11
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a) Ebenso wie einige der in der Streitpatentschrift erwähnten, aus dem Stand der Technik bekannten Systeme sieht die vom Streitpatent beanspruchte Lösung ein Verschließelement (30) vor, das in geschlossenem Zustand dem Entweichen von Wärmeenergie entgegenwirkt. Um die in der Beschreibung aufgezeigten Sicherheitsanforderungen dennoch einzuhalten, sorgt eine Verwaltungseinheit (32) dafür, dass das Verschließelement seine Schließstellung nur dann einnimmt, wenn eine Auswertung der überwachten Betriebsparameter ergibt, dass eine Offenhaltung nicht erforderlich ist.
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b) Das Patentgericht ist davon ausgegangen, dass es zur Überwachung des Betriebsparameters "Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage" nach den Merkmalen 2 und 2.1 ausreicht, die Betätigung eines Schalters oder Tasters auszuwerten, der allein dem Zweck dient, das Verschließelement zu öffnen.
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Dies ist unzutreffend.
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Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mag die Überprüfung, ob ein Schalter oder Taster manuell betätigt worden ist, zwar als Überwachung bezeichnet werden können. Aus der vom Streitpatent verfolgten Zielsetzung, die insbesondere in den Merkmalen 4 und 5 Niederschlag gefunden hat, und aus den in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispielen ergibt sich indes, dass dies für eine Überwachung (surveillance) im Sinne der Merkmale 2 und 2.1 nicht ausreicht. Danach ist vielmehr erforderlich, dass ein Indikator herangezogen wird, anhand dessen für typische Nutzungssituationen hinreichend sicher beurteilt werden kann, ob sich eine Person in der Aufzugsanlage befindet. Hierfür ist weder erforderlich noch ausreichend, dass eine Detektionseinrichtung vorhanden ist, deren Ansprechen unter bestimmten, eher ungewöhnlichen Umständen auf die Anwesenheit einer Person hindeutet. Ebenfalls nicht ausreichend ist eine Vorrichtung, die Rückschlüsse auf die Anwesenheit einer Person nur dann zulässt, wenn dies durch eine allein darauf gerichtete Bedienoperation veranlasst wird.
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aa) Nach der Beschreibung des Streitpatents deutet die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage darauf hin, dass die Anlage benutzt wird und deshalb nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Lüftung des Aufzugsschachts erforderlich ist (Abs. 12 Z. 36-38).
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Dem damit angesprochenen Aspekt der Sicherheit wäre nach der Zielsetzung des Streitpatents nicht hinreichend Genüge getan, wenn die Anwesenheit einer Person nur in besonderen, eher ungewöhnlichen Betriebssituationen festgestellt werden könnte oder wenn es hierzu einer eigens darauf gerichteten Bedienoperation bedürfte.
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In diesem Zusammenhang wäre zwar unschädlich, wenn eine Person, die die Lüftung bei Betreten der Anlage aktiviert hat, diese beim Verlassen nicht deaktiviert. Dementsprechend sieht Merkmal 5 - entgegen der Auffassung der Beklagten - gerade nicht vor, dass der Lüftungskanal nur dann geöffnet werden darf, wenn die Anwesenheit einer Person oder ein vergleichbarer Betriebszustand festgestellt wird. Vielmehr wird aus Sicherheitsgründen ein Verschließen des Lüftungskanals nur zugelassen, wenn aufgrund der Auswertung nach Merkmal 4 feststeht, dass ein solcher Betriebszustand nicht vorliegt.
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Um das angestrebte Maß an Sicherheit zu erreichen, muss aber gewährleistet sein, dass eine Person nicht ohne weiteres den Aufzug benutzen kann, ohne dass die Lüftung aktiviert wird. Diese Anforderung ist nicht erfüllt, wenn zur Bedienung des Aufzugs und zur Aktivierung der Lüftung zwei unterschiedliche Schalter betätigt werden müssen, die eine Benutzung des Aufzugs ohne vorherige Aktivierung der Lüftung ermöglichen. Selbst wenn der Schalter für die Aktivierung der Lüftung so ausgestaltet ist, dass er deutlich wahrnehmbar und leicht zu bedienen ist, und wenn zusätzlich in leicht erkennbarer Form auf dessen Bedeutung hingewiesen wird, ist nicht auszuschließen, dass einzelne Nutzer aus Unachtsamkeit, Bequemlichkeit oder Gewohnheit von einer Aktivierung absehen. Ein solch rudimentärer Schutz genügte nicht der Zielsetzung des Streitpatents, wie sie in den Merkmalen 4 und 5 zum Ausdruck kommt.
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bb) Dem steht nicht entgegen, dass die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage nach der Beschreibung (Abs. 12 Z. 40-44) wahlweise durch ein unabhängiges System festgestellt (détectée par un système indépendant) oder durch einen Bedienungsvorgang an der Aufzugsanlage selbst signalisiert (bien fournit par la manœuvre de l'installation de levage elle-même) werden kann. Auch bei der zweiten Variante ist nämlich - anders beim Einsatz eines separat zu betätigenden Schalters - für typische Betriebssituationen gewährleistet, dass der Aufzug nur bei aktivierter Lüftung benutzt werden kann.
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Als Beispiele für ein unabhängiges System werden in der Beschreibung Präsenzsensoren (36, 38) (capteur de présence) in der Kabine oder am Boden des Aufzugsschachts angeführt (Abs. 27 Z. 15 f.). Entsprechende Ausführungen finden sich zur Feststellung, ob die Kabine in Bewegung ist (Abs. 13 Z. 51-54; Abs. 27 Z. 12-15). Als weitere Betriebsparameter, deren Überwachung in Betracht kommt, werden exemplarisch die Innentemperatur des Gebäudes oder des Aufzugsschachts, die Anwesenheit einer Person auf einem Treppenflur, die Außentemperatur, die Windgeschwindigkeit und die Sonneneinstrahlung angeführt (Abs. 17 Z. 45-50). Als geeignete Vorrichtungen zur Überwachung werden exemplarisch entsprechende Sensoren aufgezählt (Abs. 31 Z. 12-27). Diesen Erfassungsarten ist gemeinsam, dass sie nicht vom gezielten Verhalten einer Person abhängen.
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Für die Feststellung anhand eines Bedienvorgangs gilt im Ergebnis nichts anderes. Ein Bedienvorgang erfordert zwar in der Regel eine zielgerichtete Operation seitens des Benutzers. Wenn die Lüftung schon durch eine solche Bedienoperation - etwa das Drücken einer Taste zum Anfordern des Aufzugs, zum Schließen der Tür oder zum Ansteuern eines bestimmten Stockwerks - aktiviert wird, ist aber in typischen Betriebssituationen ohne weiteres Zutun des Benutzers gewährleistet, dass der Aufzug nicht ohne aktivierte Lüftung benutzt werden kann. Damit wird ein Sicherheitsniveau erreicht, das qualitativ mit demjenigen bei Einsatz von Sensoren vergleichbar ist und sich deutlich abhebt von demjenigen bei Einsatz eines separat zu betätigenden Schalters oder einer Detektionseinrichtung, die nur in bestimmten, eher ungewöhnlichen Situationen auf die Anwesenheit einer Person anspricht.
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II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Die Erfindung sei hinreichend offenbart. Die Angaben "Bewegungsfühler" und "Präsenzfühler" vermittelten dem Fachmann, einem Techniker der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik mit Fachschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Umsetzung der Bau- und Aufzugsrichtlinien bei der Projektierung eines Aufzugs oder dessen Nachrüstung, ausreichend Informationen, welche Fühler und Auswertelogik grundsätzlich verwendet werden könnten.
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Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 8 in der erteilten Fassung sei dem Fachmann jedoch durch eine Veröffentlichung der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (Aufzugsanlagen - Wärmeverluste mindern, A4) und einen Prospekt der Brandschutz-Technik und Rauchabzug GmbH (Spezialartikel für den vorbeugenden Brandschutz, A3) nahegelegt. In beiden Veröffentlichungen werde die Lüftung zwar nur im Brandfall oder bei Betätigen eines speziellen Schalters aktiviert. Letzteres reiche zur Offenbarung der Merkmale 2 und 2.1 jedoch aus. In A4 sei darüber hinaus nicht die konkrete Schaltung offenbart. Eine naheliegende Lösung ergebe sich insoweit aus A3, wo unter anderem ein Zentralgerät zur Überwachung und Steuerung der anderen Komponenten offenbart sei.
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Der Gegenstand der mit Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung sei durch die japanische Offenlegungsschrift Hei 6-10640 (A9) in Zusammenschau mit A3 und A4 nahegelegt. In A9 sei eine Aufzugsanlage mit permanent offener Lüftungsöffnung und einem Personenpräsenzfühler in der Kabine offenbart. Die rund neun Jahre später veröffentlichten Empfehlungen in A4 hätten dem Fachmann nahegelegt, eine solche Anlage zum Zwecke der Energieeinsparung nachzurüsten und mit einer Ansteuerung wie nach A3 zu versehen. Eine Verbindung des darin vorgesehenen Steuergeräts mit einer Belegungsermittlung, die der Personenpräsenzerfassung diene, sei naheliegend vorteilhaft. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei davon auszugehen, dass ein Luftaustausch zwischen Kabine und Aufzugsschacht stattfinde, so dass eine Öffnung der Lüftungsklappen im Schacht auch eine Verbesserung der Luft in der Kabine bewirke.
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III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
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1. Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass ein mit der Entwicklung von Aufzügen befasster und mit der Problemstellung des Streitpatents betrauter Fachmann im Prioritätszeitpunkt über die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Technikers der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik verfügte.
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a) Das Patentgericht hat hierzu ausgeführt, aus A4 ergebe sich, dass sich ein mit der Planung von Aufzügen betrauter Fachmann bereits im Jahr 2004 mit der Forderung nach einer aus Gründen der Energieeinsparung grundsätzlich luftdichten Gebäudehülle befasst habe. Hieraus sei zu folgern, dass er sich auch mit den Anforderungen an eine Schachtentlüftung befasst habe.
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b) Diese Beurteilung ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend.
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aa) Die von der Berufung eingehend erörterten Fragen, wie einzelne Merkmale des Streitpatents auszulegen sind und ob der so verstandene Gegenstand durch den Stand der Technik nahegelegt war, sind in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
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Die Definition des Fachmanns dient gerade dazu, eine fiktive Person festzulegen, aus deren Sicht das Patent und der Stand der Technik zu würdigen sind. Sie kann deshalb nicht auf Erwägungen zur Auslegung des Patents oder zur erfinderischen Tätigkeit gestützt werden.
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bb) Im Ansatz zutreffend macht die Berufung geltend, dass die Definition des Fachmanns von dem technischen Problem abhängen kann, dessen Lösung die Erfindung dient, und dass sich das technische Problem aus dem ergibt, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29/15, BGHZ 211, 1 = GRUR 2016, 921 Rn. 14 - Pemetrexed). Auch unter diesem Aspekt ist die angefochtene Entscheidung indes nicht zu beanstanden.
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Nach Auffassung der Berufung spiegeln A4 und A3 als nächstliegender Stand der Technik das Wissen eines Aufzugsfachmanns im Prioritätszeitpunkt wider. Dafür spreche, dass beide Entgegenhaltungen aus den Anfängen der Aufzugsschachtentrauchung stammten, als Treppenhausentrauchungssysteme im Wesentlichen identisch auf Aufzugsanlagen übertragen worden seien.
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Damit werden die Erwägungen des Patentgerichts nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt.
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Dabei kann die - ohnehin nicht relevante (vgl. nur BGH, Urteil vom 31. Januar 2017 - X ZR 119/14, GRUR 2017, 498 Rn. 28 - Gestricktes Schuhoberteil) - Frage, welche Entgegenhaltung als "nächstliegender" Stand der Technik anzusehen, ebenso dahingestellt bleiben wie die Fragen, an welchen Personenkreis sich die genannten Entgegenhaltungen richten und von wem sie verfasst worden sind. Schon der Umstand, dass sie sich mit der Entrauchung eines Gebäudeteils befassen und hierzu Lösungen vorschlagen, die zur Entrauchung von Treppenhäusern bekannt waren, gab einem mit der Weiterentwicklung solcher Systeme betrauten Fachmann jedenfalls Veranlassung, einen Techniker der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik hinzuzuziehen, wenn er selbst nicht über ausreichende eigene Kenntnisse auf diesen Gebieten verfügte.
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cc) Entgegen der Auffassung der Berufung kann aus dem Umstand, dass am Prioritätstag keine Lösung offenbart war, die sowohl den Anforderungen der Energieeinsparverordnung als auch den Anforderungen der Normen EN 81-1 und EN 81-2 entsprach, nicht gefolgert werden, dass es keinen Fachmann gab, der im Stande war, diese Aufgabe zu meistern.
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Wenn es am Prioritätstag tatsächlich kein System gab, das allen Anforderungen entsprach, und das Streitpatent erstmals eine entsprechende Lösung bereitstellte, mag dies ein gewichtiges Indiz für die Bejahung der Patentfähigkeit darstellen. Ob der Fachmann Anlass hatte, zu dieser Lösung zu gelangen, ist indes nach den für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit maßgeblichen Kriterien zu entscheiden, nicht hingegen durch die Definition des Fachmanns.
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2. Zu Unrecht hat das Patentgericht den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung als nicht patentfähig angesehen.
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a) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 8 nicht durch die Entgegenhaltungen A4 und A3 nahegelegt.
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aa) Die von der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen in der Schweiz veröffentlichte Entgegenhaltung A4 enthält Empfehlungen für Architekten und Bauherren zur Vermeidung von Wärmeverlusten in Aufzügen.
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In A4 wird ausgeführt, ein Aufzugsschacht müsse Öffnungen enthalten, um im Brandfall Rauch abführen und bei Bedarf Abwärme der Liftmotoren nach außen leiten zu können. Im regulären Betrieb gebe es keine Gründe, diese Öffnungen nicht zu verschließen. Deshalb wird vorgeschlagen, Lüftungsklappen anzubringen, deren Stellung über Thermostaten im Schachtkopf oder im Maschinenraum sowie über manuell zu betätigende Schalter gesteuert wird. Unterhalb einer von der jeweiligen Anlage abhängenden, in der Regel zwischen 35 und 40 °C liegenden Temperaturgrenze sollen die Klappen geschlossen, bei höheren Temperaturen, bei Betätigen eines entsprechenden Schalters, der auch als Feuerwehrschlüsselschalter ausgebildet sein könne, sowie im stromlosen Zustand hingegen geöffnet sein.
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bb) Damit sind die Merkmale 1, 2, 5 und 6 offenbart.
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Mit der in A4 offenbarten Konfiguration wird dem Entweichen von Wärmeenergie aus einem Gebäude mit Aufzug entgegengewirkt, indem zwei Zustandsparameter - Temperatur und Betätigung eines Schalters - überwacht werden. Aus der Vorgabe, dass die Klappen in stromlosem Zustand offen sind, ergibt sich, dass sie nur dann verschlossen werden, wenn die Auswertung der überwachten Parameter ergibt, dass ein Offenhalten nicht erforderlich ist. Dies erfordert ein Vorspannen der Klappen in die Offenstellung.
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cc) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die zusätzliche Ausgestaltung mit den Merkmalen 3 und 4 durch A3 nahegelegt ist.
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Die in A4 enthaltenen Ausführungen, wonach die Klappen in Abhängigkeit von Thermostaten und Schaltern gesteuert werden sollen, geben dem Fachmann zumindest Anlass, nach geeigneten Steuerungsmitteln zu suchen. Selbst wenn dieser Hinweis nicht ausreichen würde, um auf eine Verwaltungseinheit mit den Merkmalen 3 und 4 zurückzugreifen, wurden dem Fachmann, wie das Patentgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, in A3 nicht nur entsprechende Anregungen gegeben, sondern sogar geeignete Geräte aufgezeigt.
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In A3 ist ebenfalls ein System offenbart, bei dem die Lüftungsöffnung im Aufzugsschacht im regulären Betrieb geschlossen ist und nur im Brandfall, für dessen Feststellung ein Rauchansaugsystem eingesetzt wird, sowie optional bei manueller Betätigung eines Tasters geöffnet wird. Dies entspricht im Wesentlichen der in A4 beschriebenen Funktionalität. Der Fachmann hatte deshalb Anlass, zur näheren Ausgestaltung der in A4 vorgeschlagenen Lösung auf A3 zurückzugreifen. Dem steht nicht entgegen, dass die in A3 zum Verschließen der Öffnung vorgesehene Jalousie im Normalfall geschlossen ist und mit Hilfe eines Motors geöffnet werden muss. Der daraus resultierende Anpassungsbedarf wirft keine erkennbaren Probleme auf.
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dd) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind weder in A4 noch in A3 die Merkmale 2.1 und 4.1 offenbart.
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Wie bereits oben ausgeführt wurde, reicht die Überwachung des Zustands eines manuell zu betätigenden Schalters nicht aus, um den Betriebszustand "Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage" im Sinne von Merkmal 2.1 zu überwachen. Damit fehlt es zugleich an einer Offenbarung von Merkmal 4.1, weil mangels hinreichender Überwachung nicht gesichert ist, dass dieser Betriebszustand erfasst und bei der Steuerung des Verschließelements berücksichtigt wird.
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ee) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 reicht die in A4 offenbarte Temperaturüberwachung zur Offenbarung der Merkmale 2.1 und 4.1 ebenfalls nicht aus.
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Bei der in A4 offenbarten Lösung dienen die Thermostaten dazu, einen Brand oder eine zu starke Erwärmung der Aufzugsmotoren festzustellen. Je nach Anbringungsort und Anlagenkonfiguration mögen die Thermostaten im Einzelfall schon dann auslösen, wenn der Aufzug nur kurze Zeit in Betrieb ist oder wenn sich Personen im Schachtkopf oder im Maschinenraum - die im Sinne des Streitpatents einen Teil der Aufzugsanlage bilden - befinden. Damit ist eine den Anforderungen der Merkmalsgruppen 2 und 4 genügende Überwachung der Zustandsparameter "Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage" oder "Bewegung der Kabine im Schacht" indes nicht gewährleistet, weil die genannten Betriebszustände allenfalls in besonderen, eher ungewöhnlichen Umständen erfasst werden können, nicht aber in den typischen Betriebssituationen, in denen dies nach dem Streitpatent erforderlich ist. Hinweise darauf, das System so zu konfigurieren, dass eine Erfassung auch in typischen Betriebssituationen möglich ist, ergeben sich weder aus A4 noch aus A3.
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b) Die Beurteilung des Patentgerichts wird nicht von dessen Ausführungen zu Hilfsantrag 1 getragen. Der Gegenstand des Streitpatents ist ausgehend von der Entgegenhaltung A9 ebenfalls nicht nahegelegt.
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aa) In A9 ist eine Vorrichtung zur Steuerung der Belüftung in einer Aufzugskabine offenbart.
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In der Beschreibung von A9 wird ausgeführt, im Stand der Technik seien Belüftungsvorrichtungen bekannt, die je nach der An- oder Abwesenheit von Fahrgästen automatisch ein- und ausgeschaltet würden. Die Gebläseumluftmenge während des Betriebs sei normalerweise konstant. Bei geringer Belegung oder niedriger Temperatur könne dies dazu führen, dass der Luftstrom als zu stark empfunden werde; außerdem werde Energie verschwendet. Bei starker Belegung oder hoher Temperatur könne die Luftmenge als unzureichend empfunden werden.
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Zur Verbesserung dieses Zustands wird in A9 eine Vorrichtung vorgeschlagen, bei der die Luftmenge in Abhängigkeit von der Zahl der Fahrgäste, der Innentemperatur der Kabine oder einer Kombination dieser beiden Parameter bemessen wird. Die Anzahl der Fahrgäste wird hierbei anhand des Kabinengewichts ermittelt, die Innentemperatur durch einen Temperatursensor. In dem beschriebenen Ausführungsbeispiel wird die Lüftung zum Zwecke der Energieeinsparung erst dann eingeschaltet, wenn der Aufzug über einen Außenruf angefordert wird oder wenn ein Kabinenkommando erfolgt (Abs. 18).
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bb) Damit ist die Merkmalsgruppe 2 offenbart. Mit dem Einschalten der Lüftung in Abhängigkeit vom Betätigen einer Taste zum Heranholen oder Bedienen des Aufzugs ist eine Überwachung der Betriebszustände "Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage" und "Bewegung der Kabine im Schacht" offenbart, wie sie auch das Streitpatent als Ausführungsbeispiel für die Merkmale 2.1 und 2.2 vorsieht.
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cc) Nicht offenbart sind, wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, jedenfalls die Merkmalsgruppe 4 sowie die Merkmale 5 und 6.
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A9 befasst sich nur mit der Belüftung der Aufzugskabine, nicht mit der Belüftung des Aufzugsschachts. Die Auswertung der überwachten Betriebsparameter entspricht zwar der in Merkmalsgruppe 4 vorgesehenen Logik. Sie dient aber lediglich der Steuerung der Kabinenlüftung. Wie der Schacht belüftet wird und ob er durch eine nach den Merkmalen 5 und 6 gesteuerte Verschließvorrichtung von der Atmosphäre getrennt ist, geht aus der Entgegenhaltung nicht hervor.
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dd) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergab sich für den Fachmann aus A4 und A3 nicht die Anregung, die in A9 offenbarte Steuerung für die Lüftung des Schachts durch Öffnen und Schließen eines Verschließelements vorzusehen.
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(1) Zu Recht ist das Patentgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Fachmann Anlass zu der Überlegung hatte, ob und wie die in A9 offenbarte Vorrichtung an die Anforderungen der Normen EN 81-1 und EN 81-2 und der Energieeinsparverordnung angepasst werden kann.
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(2) Zugunsten der Klägerinnen kann überdies unterstellt werden, dass es nahelag, die Kabine zu diesem Zweck mit einer Lüftungsöffnung in Boden und Decke zu versehen, wie dies die beiden technischen Normen jeweils unter Nr. 8.16.1 vorsehen, so dass der von der Beklagten eingehend erörterten Frage, ob A9 eine im Wesentlichen luftdicht abgeschlossene Kabine offenbart, in der die Luft lediglich umgewälzt wird, keine ausschlaggebende Bedeutung zukäme.
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(3) Zugunsten der Klägerinnen kann ferner unterstellt werden, dass es nahelag, den Aufzugsschacht mit einer Klappe zu versehen, wie sie in A4 und A3 zum Zwecke der Anpassung an die Vorgaben der Energieeinsparverordnung vorgeschlagen wird. Gerade weil A9 sich nur mit der Belüftung der Kabine und einer dabei möglichen Einsparung von Energie befasst, spricht einiges dafür, dass der Fachmann, der eine solche Kabine in einen belüfteten Schacht einbauen und auch hierbei unnötige Energieverluste vermeiden möchte, auf diesbezügliche Vorbilder aus dem Stand der Technik zurückgreift.
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(4) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergab sich für den Fachmann aber jedenfalls nicht die Anregung, die in A9 als Mittel zur Steuerung der Kabinenbelüftung offenbarte Überwachung der Anwesenheit einer Person und der Bewegung der Kabine auch als Mittel zur Steuerung der Verschlusseinrichtung für den Aufzugsschacht einzusetzen.
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Der in A3 enthaltene Hinweis, das Zentralgerät sei auch über andere Systeme der Hausleittechnik ansteuerbar, mag dem Fachmann Anlass gegeben haben, nach anderen Parametern zu suchen, die für die Steuerung der Verschließeinrichtung relevant sind und automatisiert überwacht werden können. A3 gab aber keinen konkreten Hinweis, um welche Parameter es sich dabei handeln könnte.
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Vor diesem Hintergrund gab der vom Patentgericht angeführte Umstand, dass die Zufuhr von frischer Luft in den Schacht für die Belüftung einer mit Lüftungsöffnungen versehenen Kabine von Vorteil sein kann, dem Fachmann keinen hinreichenden Anlass, eine Öffnung der Verschließeinrichtung bei jeder Benutzung des Aufzugs oder jeder Bewegung der Aufzugskabine vorzusehen. Die Ausführungen in A9, wonach das erforderliche Maß an Belüftung nicht nur vom Belegungsgrad, sondern auch von der Innentemperatur der Kabine abhängt, geben eher Veranlassung, die Öffnung an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen. Dies gilt umso mehr, als A3 aus Gründen der Energieeinsparung eine Öffnung nur im Brandfall vorsieht und A4 sogar den ausdrücklichen Hinweis enthält, im regulären Betrieb gebe es keinen Grund, die Öffnung nicht zu verschließen.
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Aus den Normen EN 81-1 und EN 81-2 ergibt sich insoweit keine weitergehende Anregung. Der darin jeweils unter Nr. 5.2.3 enthaltenen Regelung, der Schacht müsse angemessen entlüftet sein, lässt sich, wie in anderem Zusammenhang auch die Klägerin zu 1 geltend macht, nicht ohne weiteres entnehmen, dass bei jeder Benutzung des Aufzugs zwingend eine Lüftung zu erfolgen hat.
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3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend.
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a) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2 ist der Gegenstand des Streitpatents auch durch die deutsche Offenlegungsschrift 198 49 868 (A7) nicht nahegelegt.
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aa) In A7 ist eine Einrichtung zur Steuerung von Lüftungsmitteln in einem Gebäude offenbart.
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In der Beschreibung von A7 wird ausgeführt, zur Steuerung oder Automatisierung der Lüftung in einem Raum würden üblicherweise Kriterien wie Raumtemperatur oder Personenanwesenheit herangezogen. Diese besagten jedoch wenig über die Luftqualität. Bei großen Anlagen mit geschlossenem Lüftungskreislauf würden hochgenaue CO2-Sensoren eingesetzt. Diese seien aber entsprechend aufwändig. Für die Steuerung von Lüftungsmitteln in Einzelräumen wird deshalb eine Einrichtung vorgeschlagen, die die CO2-Konzentration erfasst und mit einem einstellbaren Schwellenwert vergleicht.
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bb) Damit ist kein Verfahren oder System zur Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude mit Aufzugsanlage offenbart.
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Die in A7 vorgeschlagene Einrichtung mag zwar auch für diesen Zweck eingesetzt werden können. Ein solcher Einsatz ist in der Entgegenhaltung aber nicht beschrieben.
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Hierbei kann offenbleiben, ob ein Aufzugsschacht, wie die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, aus Sicht des Fachmanns als Raum im Sinne von A7 anzusehen ist. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäbe sich aus dem in A7 enthaltenen Hinweis, das vorgeschlagene System sei besonders zur Steuerung von Lüftungsmitteln von Einzelräumen geeignet, nicht die unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Einsatzes in einem Aufzugsschacht.
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cc) Darüber hinaus ist in A7 nicht offenbart, die vorgeschlagene Einrichtung zur Überwachung der Anwesenheit von Personen in einer Aufzugsanlage einzusetzen und anhand der erfassten Daten ein Verschließelement in der vom Streitpatent beanspruchten Weise anzusteuern.
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Eine diesbezügliche Anregung hätte sich aus anderen Entgegenhaltungen wie A9, A4 oder A3 allenfalls dann ergeben, wenn der Fachmann Veranlassung gehabt hätte, die Anwesenheit von Personen in der Aufzugsanlage zum Anlass zu nehmen, das Verschließelement zu schließen. Daran fehlte es indes aus den bereits in Zusammenhang mit A9 angeführten Gründen.
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b) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 ist der Gegenstand des Streitpatents durch die japanische Offenlegungsschrift Hei 4-184075 (A34) und die US-Patentschrift 5 718 627 (A22) ebenfalls nicht nahegelegt.
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aa) In A34 wird ein System zur Zufuhr von Frischluft in ein Gebäude vorgeschlagen.
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Bei dem in A34 offenbarten System sind in einem Aufzugsschacht auf mehreren Stockwerken jeweils ein Frischlufteinlass und ein mit dem Gebäudeinneren verbundener Kanal angeordnet. Zur Luftbewegung werden Rückschlagventile eingesetzt, die auf die bei der Bewegung der Aufzugskabine entstehenden Druckänderungen reagieren. In Bereichen mit Überdruck strömt Luft aus dem Schacht in das Gebäudeinnere, in Bereichen mit Unterdruck wird Frischluft von außen in den Schacht gesaugt.
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bb) Ob darin ein Verfahren zur Verwaltung von Wärmeenergie im Sinne von Merkmal 1 zu sehen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls sind die Merkmale 2 bis 5 nicht offenbart.
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Die als Verschließelemente fungierenden Rückschlagventile an den Frischlufteinlassen werden bei dem in A34 offenbarten System nicht durch eine Verwaltungseinheit gesteuert, die bestimmte Betriebsparameter überwacht, sondern allein durch den Luftdruck im Aufzugsschacht.
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cc) Aus A22 ergibt sich nicht die Anregung, das in A34 offenbarte System um die Merkmale 2 bis 5 zu ergänzen.
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In A22 ist ein System zur Belüftung eines Aufzugsschachts im Brandfall offenbart, bei dem über spezielle Kanäle angesaugte Frischluft mittels Ventilatoren von unten in den Schacht eingeblasen wird und in bestimmten Betriebssituationen über eine an der Oberseite des Schachts angebrachte Klappe entweicht. Diese Klappe ist steuerbar, damit die Luft bei bestimmten Stellungen der Aufzugskabine in das Gebäudeinnere entweichen kann.
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Selbst wenn der Fachmann Veranlassung gehabt haben sollte, die in A34 und A22 offenbarten Lösungen miteinander zu kombinieren, hätte sich daraus nicht die Anregung ergeben, mittels der in A22 vorgesehen Steuerung auch die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage oder die Bewegung der Kabine im Schacht zu überwachen und die Verschließeinrichtung zu öffnen, wenn mindestens einer dieser beiden Zustände eingetreten ist. In A22 hängt die Ansteuerung der Klappe davon ab, an welcher Position sich die Aufzugskabine befindet. Daraus ergibt sich nicht die Anregung, die Klappe aus anderen Gründen zu öffnen.
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c) Aus dem in zweiter Instanz vorgelegten Bauprüfdienst 3/1997 der Baubehörde Hamburg (A41) ergeben sich keine weiteren Anregungen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zu 1 rechtzeitig ist und ob dieses Dokument am Prioritätstag öffentlich zugänglich war.
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aa) In A41 wird dargelegt, Fahrschächte seien nach § 35 Abs. 5 der Hamburger Bauordnung mit einer Rauchabzugsvorrichtung zu versehen. Auf dieser Grundlage wird festgelegt, Rauchabzugseinrichtungen dürften gleichzeitig der Lüftung dienen, wenn sie bestimmten Anforderungen genügten. Für den Fall, dass Rauchabzugsöffnungen durch Klappen verschlossen würden, müssten diese sich bei Auftreten von Rauch oder bei Temperaturen von etwa 70 °C selbsttätig öffnen und zusätzlich von einer geeigneten Stelle aus von Hand betätigt werden können.
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bb) Daraus ist zwar zu entnehmen, dass die Anbringung einer Verschließeinrichtung jedenfalls in einem Bundesland schon im Jahr 1997 als zulässig angesehen wurde. Die Konstellationen, für die eine Öffnung zwingend vorgeschrieben wird, decken sich jedoch, wie auch die Klägerin zu 1 nicht verkennt, im Wesentlichen mit den in A4 und A3 genannten. Eine Anregung, die Aufzugsanlage auch auf die Anwesenheit einer Person zu überwachen, ergibt sich daraus nicht.
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d) Die Gründe, aus denen das Patentgericht die Erfindung als so hinreichend offenbart angesehen hat, dass der Fachmann sie ausführen kann, lassen keine fehlerhafte Beurteilung erkennen.
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aa) Das Patentgericht hat sich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin zu 1, auf das diese in ihrer Berufungserwiderung pauschal Bezug nimmt, im Einzelnen befasst und dieses mit zutreffender Begründung als nicht stichhaltig angesehen. Zusätzliche Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, zeigt die Berufungserwiderung nicht auf.
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bb) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin zu 1 führt der Umstand, dass es das Streitpatent dem Fachmann überlässt, anhand welcher Kriterien die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage oder die Bewegung der Kabine im Schacht erfasst wird, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
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In der Beschreibung des Streitpatents werden dem Fachmann zwei gangbare Wege zur Erfassung der genannten Betriebszustände aufgezeigt, nämlich der Einsatz von Sensoren und die Auswertung von Bedienungsvorgängen an der Aufzugsanlage selbst. Damit ist die Erfindung ausreichend offenbart. Dass es zahlreiche andere, in der Patentschrift nicht näher dargestellte Möglichkeiten geben mag, das Vorliegen der genannten Betriebszustände zu erfassen, ist deshalb unerheblich.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO.
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Obwohl die beiden Klägerinnen das Streitpatent in unterschiedlichem Umfang angegriffen haben, sind die Kosten auf sie gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen zu verteilen. Für eine abweichende Verteilung nach § 100 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass, weil der auf einzelne Ansprüche beschränkte Angriff der Klägerin zu 1 im Falle einer isolierten Klage nicht zu einer erheblichen Reduzierung des Streitwerts geführt hätte.
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Meier-Beck
Bacher
Hoffmann
Deichfuß
Marx
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.