Landgericht München I Endurteil, 22. Feb. 2018 - 7 O 4209/17

bei uns veröffentlicht am22.02.2018

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagtenpartei hat vor der Vollstreckungsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages zu zahlen.

Tatbestand

Die Klagepartei begehrt im Wege einer Vindikationsklage die Eintragung einer Mitberechtigung an einer Patentanmeldung betreffend einer Kupplungsvorrichtung, sowie Auskünfte bezüglich dieser Anmeldung.

Die Klägerin ist ein auf Antriebs- und Fahrwerktechnik spezialisiertes Unternehmen.

Die Beklagte ist auf elastische, temperaturbeständige Bauteile zur Drehmomentübertragung und Schwingungsdämpfung spezialisiert. In ihrem Angebot sind unter anderem Gelenkscheiben in Kardanwellen und Lenksäulen, Schwingungstilger in Antriebssträngen, Auspuffaufhängungen und -tilger sowie Gummi-Metallteile zur Lagerung von Aggregaten.

Im Jahr 2010 haben die Parteien auf Grund eines Projektauftrags der Klägerin zusammengearbeitet. Die Beklagte sollte für die Klägerin eine antriebsseitige doppelkardianische Kupplungsvorrichtung für ein Schienenfahrzeug entwerfen.

In der Folgezeit nahm die Klagepartei die deutsche Patentanmeldung DE10 2012 002 660 A1 und die europäische Patentanmeldung EP 26 26 579 A2 vor. Wegen dieser Anmeldungen wurde nach einem Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Vindikationsklage erhoben (Landgericht München I 7 O 20335/13 und 7 O 25451/13). Dieses wurde durch Vergleich vom 30.07.2014 beendet. Die Beklagtenpartei erhielt eine Mitberechtigung.

Hinsichtlich der deutschen Patentanmeldung DE 10 2013 222 753 A1 gab es vor dem Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 7 O 19987/15 ein Vindikationsverfahren. Die hiesige Beklagtenpartei klagte dort gegen die hiesige Klägerin und die CF G. GmbH. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Berufung ist eingelegt.

Die streitgegenständliche Patentanmeldung DE 10 2014 014 490 A1, betreffend eine Kupplungsvorrichtung, wurde am 25.09.2014 angemeldet. Die WO 2016/046019 A1 nimmt die Priorität der deutschen Patentanmeldung in Anspruch. Als Erfinder sind A.H., Dr. M.B., J.L., R.L. und W.O. genannt. Es handelt sich zumindest teilweise um Mitarbeiter der Beklagten. Der Erfinder H. hat nach der Eintragung geheiratet und den Namen seiner Frau übernommen. Er heißt nunmehr D..

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Patentanmeldungen gab es bereits ein Verfügungsverfahren, in dem die Klägerin die Sequestrierung der Anmeldungen begehrte (LG München I: 7 O 15898/16; OLG München: 6 W 1721/16). Der Antrag wurde mangels Dringlichkeit vom OLG München zurückgewiesen (Protokoll der Verhandlung vom 26.01.2017: K 1; Beschluss vom 09.06.2017: CBH 1).

Die in den Anmeldungen vorgesehenen Ansprüche haben folgenden, gleichlautenden Wortlaut:

1. Kupplungsvorrichtung (18) zum Verbinden eines Motors mit einem Getriebe eines Fahrzeugs, insbesondere eines Schienenfahrzeugs, mit wenigstens einer ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (36), wenigstens einem ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist, und wenigstens einem zweiten Flansch (42), der dem Getriebe (16) zugeordnet ist, wobei die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) den dem Motor (14) zugeordneten Flansch (40) und den dem Getriebe (16) zugeordneten zweiten Flansch (42) miteinander koppelt.

2. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens ein laschenförmiges Fadenpaket zur Drehmomentübertragung aufweist.

3. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens ein angetriebenes und wenigstens ein abgetriebenes Kopplungselement (60) aufweist, die über das wenigstens eine laschenförmige Fadenpaket miteinander gekoppelt sind.

4. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens einen elastischen Körper (58) aufweist, in den zumindest abschnittsweise das wenigstens eine Fadenpaket und die Kopplungselemente (60) eingebettet sind.

5. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) von mehreren elastischen Körpern gebildet wird, die jeweils wenigstens eine Fadenpaket aufweisen.

6. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) eine Mehrzahl von laschenförmigen Fadenpaketen aufweist, die ringförmig angeordnet und jeweils über wenigstens ein Kopplungselement (60) miteinander verbunden sind.

7. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) zum Koppeln mit dem wenigstens einen ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist, und wenigstens eine zweite fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34) zum Koppeln mit dem wenigstens einen zweiten Flansch (42) angeordnet ist, der dem Getriebe (16) zugeordnet ist, wobei die wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) und die wenigstens eine zweite fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34) über wenigstens eine Verbindungsanordnung (38) miteinander verbunden sind.

8. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Verbindungsanordnung (38) wenigstens einen Wellenabschnitt (50) umfasst, der sich zwischen wenigstens zwei Verbindungsflanschen (46, 48) erstreckt.

9. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsanordnung wenigstens ein scheibenförmiges Verbindungselement (168) umfasst, das die wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (134) und die wenigstens eine zweite fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (136) miteinander koppelt.

10. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement (168) sich senkrecht zur Mittelachse M der Kupplungsvorrichtung (118) erstreckt.

11. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement (168) wenigstens ein Anschlussstück (170, 172) zur Kopplung mit der wenigstens einen ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (134) und der wenigstens einen zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (136) aufweist.

12. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Verbindungsflanschanordnung (38) wenigstens einen Abstandshalter (52) aufweist, der einen vorbestimmen Abstand zwischen der wenigstens einen Verbindungsflanschanordnung (38) und wenigstens einer von erster und zweiter fadenverstärkter Gelenkvorrichtung (34, 36) einstellt.

13. Kupplungsvorrichtung (318) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass neben dem wenigstens einen ersten Flansch (340) und dem wenigstens einen zweiten Flansch (342) ein weiterer Flansch (388) mit der wenigstens einen fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (334) verbunden ist.

14. Kupplungsvorrichtung (418) nach einem der Ansprüche 1 bis 6 und 14, dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine erste Flansch (440) und der wenigstens eine zweite Flansch (442) an derselben axialen Fläche der wenigstens einen fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (434) angeordnet sind.

15. Antriebsanordnung (10) für ein Fahrzeug, insbesondere für ein Schienenfahrzeug, mit wenigstens einem Motor (14) und wenigstens einem Getriebe (16), das wenigstens einem anzutreibenden Fahrzeugrad (12) zugeordnet ist, wobei eine Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 1 bis 12 ausgebildet ist, die einen dem wenigstens einen Motor (14) zugeordneten ersten Flansch (40) und einen dem wenigstens einen Getriebe (16) zugeordneten zweiten Flansch (42) miteinander verbindet.

16. Antriebsanordnung (10) nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Rotationsachse (A3) der wenigstens einen Kupplungsvorrichtung (18) und die Rotationsachse wenigstens einer Getriebeeingangswelle (A2) im Wesentlichen in der gleichen Richtung erstrecken.

17. Antriebsanordnung (10) nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebsanordnung (10) wenigstens eine Halterung (22) aufweist, an der die wenigstens eine Getriebeeingangswelle (24) gelagert ist.

18. Schienenfahrzeug mit wenigstens einer Antriebsanordnung (10) nach einem der Ansprüche 15 bis 17.

Die Klagepartei behauptet, dass sie einen Beitrag zu diesen Patentanmeldungen geleistet hat. Die Beklagte habe bis zum Beginn der Zusammenarbeit mit der Klagepartei im März 2010 kein Wissen über Kupplungstechnik bei Schienenfahrzeugen gehabt. Erst die Klagepartei habe ihr das für die Anwendung ihrer Technologie bei Schienenfahrzeugen erforderliche Wissen vermittelt.

Nach einem ersten Treffen am 11.03.2010 habe der Mitarbeiter der Klagepartei Dr. B. S. der Beklagtenpartei in einer Email (K 16) Informationen zu Schienenbahnprojekten der Klagepartei zukommen lassen. Es handelt sich um die Spezifikationszeichung 4050 761 027 vom 06.07.2007 (K 17) und die dazugehörige Spezifikation (K 18), betreffend der Tram SIRIO, die für den Betrieb in der Stadt Florenz konstruiert worden sei, weiter um die Spezifikationen für das Projekt DESIRO Mainline (K 19).

In dem Verfahren 7 O 20355/13 vor dem Landgericht München habe die Klagepartei in dem Schriftsatz vom 21.11.2013 (K 23) Ausführungen auf Seite 29 ff. hinsichtlich der Verschwenkbarkeit einzelner Bauteile einer Kupplung gemacht und dies mit Anlagen belegt.

Die Beklagtenpartei habe keine Erfahrung mit der Anwendung von schaltungslosen Kupplungen bei Schienenfahrzeugen gehabt. Diese sei ihr erst durch die Unterlagen vermittelt worden, die sie von der Klagepartei am 11.03.2010 übersendet bekommen habe. Hinsichtlich der Verschwenkbarkeit von Kupplungsteilen in einem engen Bauumfeld habe die Beklagtenpartei ihr Wissen dem Schriftsatz der Klagepartei vom 21.11.2013 entnommen.

Soweit behauptet wird, dass der Miterfinder der Beklagten H. (später: D.) sich bereits in seiner Promotion mit Schienenantrieben beschäftigt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Das Thema der Doktorarbeit laute: „Beeinflussbarkeit des Kurvenquitschens durch Maßnahmen am Straßenbahnrad“. Es sei nicht ersichtlich, welchen Bezug dieses Thema hinsichtlich Antriebstechnik von Schienenfahrzeugen habe.

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass ihr eine Mitberechtigung an den streitgegenständlichen Patentanmeldungen zustehe. Sie habe die Beklagtenpartei erst mit der Kupplungstechnik bei Niederflur-Schienenfahrzeugen vertraut gemacht. Dies sei für die streitgegenständlichen Anmeldungen kausal.

Die Klägerin beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1.der Klägerin eine Mitberechtigung an der deutschen Patentanmeldungen DE 10 2014 014 490, Anmeldedatum: 25. September 2014, einzuräumen und gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in die Umschreibung der deutschen Patentanmeldung DE 10 2014 014 490, Anmeldedatum: 25. September 2014, im Patentregister einzuwilligen mit der Maßgabe, dass die Klägerin als Mitinhaberin der Patentanmeldung geführt wird.

  • 2.der Klägerin eine Mitberechtigung an allen aus der Internationalen Patentanmeldung WO 2016 046 019, Anmeldedatum: 15. September 2015, hervorgegangenen und hervorgehenden nationalen / regionalen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen, insbesondere der Europäischen Patentanmeldung EP 15763333, einzuräumen und gegenüber der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) sowie den jeweiligen zuständigen Patentämtern, insbesondere dem Europäischen Patentamt, in die Umschreibung der aus der Internationalen Patentanmeldung hervorgegangenen nationalen / regionalen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen in den Patentregistern einzuwilligen mit der Maßgabe, dass die Klägerin als Mitinhaberin von aus der Internationalen Patentanmeldung hervorgegangenen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen geführt wird.

  • 3.der Klägerin schriftlich darüber Auskunft zu erteilen, ob und welche nationalen / regionalen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen aus der Internationalen Patentanmeldung WO 2016 046 019, Anmeldedatum: 15. September 2015, hervorgegangen sind unter Angabe der entsprechenden Länder / Regionen, amtlichen Aktenzeichen, Anmelder / Inhaber sowie den jeweils benannten anwaltlichen Vertretern und allen laufenden Fristen.

  • 4.der Klägerin Kopien sämtlicher Korrespondenz zu der deutschen Patentanmeldung DE 10 2014 014 490 und der Internationalen Patentanmeldung WO 2016 046 019 sowie allen aus der Internationalen Patentanmeldung hervorgegangenen nationalen / regionalen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen mit den benannten anwaltlichen Vertretern und den jeweiligen Patentämter vorzulegen.

II. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus der unberechtigten Anmeldung, Offenlegung und Verwertung der Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen gemäß Klageantrag Ziffer I.1 und 2 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu erstatten, einschließlich der aus der Eigen- und Fremdnutzung stammenden oder in sonstiger Weise von der Beklagten aus der Rechtsstellung als Anmelderin gezogenen Vorteile.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin mittels geordnetem – auch elektronischem – Verzeichnis darüber Auskunft zu erteilen sowie Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte den Offenbarungsgehalt der in Klageantrag Ziffer I.1 und 2 bezeichneten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen seit dem 19. September 2016 selbst, zusammen mit Dritten oder durch Dritte verwertet hat, und zwar unter Angabe von

a) Kooperationspartnerschaften, aufgeschlüsselt nach Namen und Anschriften der Kooperationspartner, Gegenstand der Kooperation, Ziele der Kooperation sowie bereits erzielten Ergebnissen;

b) technischen Weiterentwicklungen, aufgeschlüsselt nach Technikbereich, gewerblicher Anwendbarkeit, Stadium der Weiterentwicklung sowie bestehendem oder beabsichtigtem registerrechtlichen Schutz;

c) Art und Dauer der Nutzung und der sonstigen wirtschaftlichen Verwertung, nämlich durch Lizenzvergabe, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte, jeweils im In- und Ausland; und d) dem Umfang der Verwertung, insbesondere Herstellungs- und Liefermengen, Herstellungskosten und angebotene und vereinnahmte Verkaufspreise, Lieferzeiten und Abnehmer, Lizenzeinnahmen, Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen sowie sonstigen Vermögensvorteilen.

Die Beklagte beantragte,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagtenpartei habe bereits vor dem Kontakt mit der Klagepartei im März 2010 Erfahrung mit Kupplungstechnik für Schienenfahrzeuge gehabt. Sie habe im Jahr 2001 unter der Projektnummer GSF02-001 ein Projekt für die niederländische Staatsbahn ausgeführt. Es habe sich um abtriebseitig montierte Laschenkupplungen für einen voll abgefederten Radsatzhohlwellenantrieb gehandelt. In einem Projekt in den Jahren 1992 bis 1995 sei unter der Bezeichnung GAF02-002 eine antriebseitig montierte und mit Gelenkscheiben versehene Kupplung für einen malayischen Stadtbahnwagen entwickelt worden.

Straßenbahnen des Typs SIRIO – wie in den Anlagen K 17 und K 18 gezeigt – würden vom Hersteller A.B. hergestellt und seien nicht nur in Florenz im Einsatz, sondern seit 2009 auch bei der Stadtbahn Bergamo-Albino und seit Oktober 2007 bei der Stadtbahn Sassari.

Die Beklagtenpartei ist der Ansicht, dass es sich bei dem angeblichen Beiträgen der Klagepartei um Fachwissen handle, welches zum Standard in Maschienenbauvorlesungen im Bereich „Schienenfahrzeugen“ gehöre (Unterlagen der Universität Hannover aus dem Wintersemester 2006/2007: CBH 2). Zudem sei in dem Standardlehrbuch „Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau“ dargestellt, wie beispielsweise Bogenzahnkupplungen zu konstruieren seien.

Die Beklagtenpartei ist der Ansicht, dass mit der Email vom 06.04.2010 nur deshalb die Spezifikationen bekannter Schienenfahrzeuge übermittelt worden seien, damit die Beklagtenpartei Anhaltspunkte bekommt, für welche Kräfteverhältnisse die Kupplungen ausgelegt werden müssten.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klagepartei hat zumindest keinen schöpferischen Beitrag geliefert, der in der streitgegenständlichen Patentanmeldung Berücksichtigung gefunden hat.

I. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts München I folgt aus § 143 Abs. 1 PatG, weil in der Sache eine Patentstreitsache vorliegt. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts folgt zumindest aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Das Deutsche Patent- und Markenamt, bei dem die Anmeldung des deutschen Streitpatents erfolgt ist, hat seinen Sitz in München.

II. Begründetheit

Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Eintragung einer Mitberechtigung würde voraussetzen, dass die Beklagtenpartei bei der Anmeldung der streitgegenständlichen Anmeldungen DE 10 2014 014 490 A1 und WO 2016/046019 A1 (Kupplungsvorrichtung) einen schöpferischen Beitrag der Klagepartei verwendet hat, § 8 I PatG. Dies darzulegen ist vorliegend nicht gelungen.

Die von Mitarbeitern der Klagepartei per Email vom 06.04.2010 übermittelten Zeichnungen und technischen Spezifikationen stellen allenfalls die Mitteilung allgemeinen technischen Fachwissens dar, der keinen schöpferischen Betrag zu einer etwaigen in den streitgegenständlichen Patentanmeldungen enthaltenen Erfindung leistet. Soweit die Klagepartei die Ansicht vertritt, dass in einem Verfahrensschriftsatz in dem Vorverfahren vom dem Landgericht München I mit dem Aktenzeichen 7 O 20355/ 13 ein schöpferischer Beitrag übermittelt worden sei, kann dahinstehen, wie der Vortrag einer Partei in einem Verfahren ohne Geheimhaltungsverpflichtung zu bewerten ist. Denn auch bei diesem Vortrag handelt es sich um eine bloße Darstellung fachmännischen Allgemeinwissens, welches zudem ohne jeglichen Bezug zu der in den streitgegenständlichen Patentanmeldungen behandelten Aufgabenstellung übermittelt wurde.

1. Vorliegen der widerrechtlichen Entnahme eines schöpferischen Beitrags Es liegt keine widerrechtliche Entnahme von Erfindungsbesitz vor. Zur Beurteilung der Frage, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, ist zunächst zu ermitteln, worin die streitgegenständliche Erfindung in ihrer Gesamtheit zu sehen ist, also welche technische Lehre entwickelt und in der Patentanmeldung sowohl in allgemeiner Form als auch in Gestalt konkreter Ausführungsformen beschrieben worden ist (BGH GRUR 2011, 903, Rn. 23 – Atemgasdrucksteuerung). Der Gegenstand der Erfindung ergibt sich aus der Anmeldung insgesamt; die Patentansprüche sind dabei lediglich ein Teil der Gesamtoffenbarung (BGH GRUR 2005, 1023, 1024 – Einkaufswagen II). So darf nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für eine die (Mit-)berechtigung begründende Beteiligung genommen werden, sondern es ist die gesamte in dem Patent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (BGH GRUR 1979, 540, 541 – Biedermeiermanschetten). Es ist ein prüfender Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird, vorzunehmen. Dazu ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren übereinstimmen. Ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, lässt sich in der dafür vorzunehmenden Gesamtschau zuverlässig nur auf der Grundlage festgestellter Übereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend gemachten und der angemeldeten Lehre beurteilen (BHG, Urteil vom 20.12.2015, X ZR 149/12 – Kfz-Stahlbauteil).

Es ist für die Beurteilung des Abtretungsanspruchs unbeachtlich, ob die betreffende Erfindung patentfähig ist (BGH, Urteil vom 17.05.2011, X ZR 53/08 - Atemgasdrucksteuerung). Denn es geht lediglich um die besseren Rechte am Gegenstand der Erfindung und nicht um dessen patentrechtliche Bewertung im Hinblick darauf, ob und mit welchem Inhalt hierauf ein Patent erteilt werden kann. Dementsprechend braucht der für die Begründung des (Mit-)Erfinderstatus erforderliche Beitrag nicht selbstständig erfinderisch sein. Es ist nicht notwendig, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt (vgl. BGH, GRUR 2004, 50 [51] – Verkranzungsverfahren). Nur Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben und die in Bezug auf die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind, reichen nicht aus, um die Stellung als (Mit) Erfinder zu begründen.

Die Annahme eines eine Mitberechtigung auslösenden schöpferischen Beitrags zur Entstehung des Gegenstandes der Vindikationsanmeldung setzt daher zunächst voraus, dass derjenige, der eine Mitberechtigung geltend macht, den Erfindern der Anmeldung einen auf die Lösung des technischen Problems der Anmeldung konkret zugeschnittenen Beitrag übermittelt hat. Die Übermittlung einer technischen Information, die nicht konkret ist, oder sich gar auf die Lösung eines anderen technischen Problems bezieht, kann zwar im weiteren Verlauf immer noch kausal für die Lösung des Problems der Anmeldung werden. Die Einräumung einer Mitberechtigung ist in diesem Fall aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Kläger insoweit auch einen weiteren kausalen Anstoß zum Heranziehen dieser unkonkreten oder anderweitigen technischen Information zur Lösung des Problems der Anmeldung gegeben hat.

Andernfalls würden Ansprüche auf Einräumung von Mitberechtigungen ausufern und z.B. jeden Lehrenden an einer technischen Universität in die Lage versetzen, spätere Patentanmeldungen der Studierenden mit dem Argumente teilzuvindizieren, dass in der Vorlesung von ihnen mitgeteiltes technisches Wissen eingeflossen sei (Landgericht München I, 7 O 19987/15, Urteil vom 22.12.2016).

Dieser Maßstab hat auch Niederschlag in dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.04.2012, I-2 U 3/10 gefunden. Dort heißt es:

Miterfinder ist dabei überhaupt nur derjenige, der zu der unter Schutz gestellten Erfindung einen schöpferischen (allerdings nicht notwendig selbst erfinderischen) Beitrag geleistet hat (BGH, GRUR 1969, 133, 135 - Luftfilter; BGH, GRUR 1977, 784, 787 - Blitzlichtgeräte; BGH, GRUR 2001, 226, 227 - Rollenantriebseinheit; BGH, Mitt 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse). Rein handwerkliches Mitarbeiten und technische Hilfsleistungen genügen ebenso wenig wie Hinweise auf technische Zwangsläufigkeiten, die sich für den Durchschnittsfachmann aus der gestellten Aufgabe aufdrängen, oder Ratschläge mit allgemein geläufigen Erkenntnissen. Bei einer Gesamtleistung von geringerer Erfindungshöhe, bei der die einzelnen Anteile der mehreren Beteiligten das jeweilige Maß durchschnittlichen Fachkönnens auf dem betreffenden Gebiet kaum übersteigen, kann es gerechtfertigt sein, nur sehr geringe Anforderungen an den Erwerb einer Mitberechtigung zu stellen, anderenfalls sich ein individueller Erfinder für eine solche Erfindung überhaupt nicht ermitteln ließe (vgl. BGH, GRUR 1966, 558, 559 f.); so kann es genügen, eine in einem Unteranspruch beschriebene Ausbildung des im Hauptanspruch dargestellten Gegenstandes entwickelt zu haben. Da die geistige Mitarbeit, die das Vorliegen eines schöpferischen Beitrages begründet, bei der Problemlösung stattfinden muss, genügt es auch nicht, dass lediglich eine Aufgabe gestellt oder noch nicht Gestalt angenommene Ideen vermittelt werden. Auch das Beisteuern eines Ausführungsbeispiels nach Vorliegen der fertigen Erfindung genügt ebenso wenig wie deren Ausgestaltung mit einer aus dem Stand der Technik entnommenen bekannten Maßnahme oder die Mithilfe bei der Abfassung der Anmeldungsunterlagen.

Die Frage, ob ein Vorschlag über das rein Handwerkliche hinausgeht und ihm schöpferische Qualität im geforderten Sinne zuzubilligen ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien und nicht vom (ggf. unzureichenden) subjektiven Kenntnisstand des Urhebers (so schon Senat, Urteil vom 12.03.2009 - I-2 U 71/04). Zwar sind Kombinationserfindungen denkbar, die sich dadurch auszeichnen, dass als solche jeweils vorbekannte Elemente mit synergistischem Effekt zu einer neuen technischen Lehre kombiniert werden (Schulte/Moufang, PatG, 8. Aufl., § 1 PatG Rn. 304). Unter derartigen Umständen kann - und wird regelmäßig - das Beisteuern eines der wechselwirkenden Elemente, obwohl für sich betrachtet im Stand der Technik geläufig, einen schöpferischen Rang haben. Anders verhält es sich hingegen, wenn objektiv Bekanntes im Sinne einer Aggregation bloß übertragend zu einer schon anderweitig vorhandenen Erfindung addiert wird, indem z. B. für gattungsgemäße Gegenstände im Sinne bevorzugter Ausführungsformen gebräuchliche Ausstattungsmerkmale ohne wechselwirkenden Effekt auf den erfindungsgemäßen Gegenstand angewandt werden. Wird in einer solchen Konstellation nur Vorbekanntes beigetragen, enthält der Vorschlag noch nicht einmal handwerkliches Gedankengut. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn derjenige, der den Vorschlag unterbreitet, in Unkenntnis darüber ist, dass sein Beitrag tatsächlich nichts Neues enthält, sondern längst Stand der Technik ist.

Wer eine Miterfinderstellung reklamiert, ist nach allgemeinen Grundsätzen für diejenigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, die seine die beanspruchte Quote rechtfertigende schöpferische Mitwirkung bei der Erfindung ergeben.

Nach diesem Maßstab war das klägerische Begehren erfolglos. Es wurde von der Klagepartei kein schöpferischer Beitrag zu den streitgegenständlichen Patentanmeldungen geleistet. Vielmehr handelt es sich bei den von der Klagepartei übermittelten Informationen um eine Zusammenstellungen von Allgemeinformationen, deren Übermittlung von der Klagepartei an die Beklagtenpartei keinen Bezug zu den Patentanmeldungen hat.

a. Inhalt der Patentanmeldung

Der Inhalt der Patentanmeldung (beide sind unstreitig identisch, daher wird aus DE 490 zitiert) ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind neben den Patentansprüchen auch die Beschreibung und die Zeichnungen vollumfänglich zu berücksichtigen.

aa. Die Patentanmeldung betrifft eine Kupplungsvorrichtung zum Verbinden eines Motors mit einem Getriebe eines Fahrzeugs, d. h. die Kupplungsvorrichtung wird antriebsseitig in einem Fahrzeug angeordnet. Der Begriff ”antriebsseitig” bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Kupplungsvorrichtung zwischen der Motorausgangswelle und der Getriebeeingangswelle angeordnet wird, also den Motor mit dem Getriebe verbindet [0001]. Anwendungsbereich können Niederflurfahrzeuge sein. Insbesondere Schienenfahrzeuge, aber auch Busse. Unter Niederflurfahrzeug ist in diesem Zusammenhang ein Fahrzeug zu verstehen, beispielsweise ein Schienenfahrzeug, bei dem der Boden des Innenraums unterhalb der Oberkante eines Rades des Fahrzeugs angeordnet ist. Beispielsweise kann der Fußboden in einem Bereich des halben Durchmessers des Rades vorgesehen sein. Niederflurfahrzeuge sollen Passagieren des Fahrzeugs einen barrierefreien Zugang und Ausstieg ermöglichen. Für derartige Niederflurfahrzeuge wird dementsprechend eine bestimmte Antriebstechnik verwendet, die trotz der niedrigen Böden des Innenraums der Fahrzeuge die Räder des Fahrzeugs antreiben kann. Unter anderem werden für derartige Niederflurfahrzeuge spezielle Antriebsanordnungen und Kupplungsvorrichtungen benötigt. [0002].

bb. Derartige Kupplungsvorrichtungen werden häufig auch in Schienenfahrzeugen mit Radsätzen eingesetzt. Im Bereich der Schienenfahrzeuge wird zur Verbindung eines Motors mit einem Getriebe zumeist auf Bogenzahnkupplungen zurückgegriffen. Bogenzahnkupplungen sind beispielsweise aus dem Dokument DE 29 808 627 U1 bekannt. Bogenzahnkupplungen sind aufgrund ihres Aufbaus und der notwendigen Ölbzw. Fettschmierung sehr wartungsintensiv. Die Montage und Demontage einer Bogenzahnkupplung ist mit einem sehr hohen Zeitaufwand verbunden. Aufgrund ihrer Verzahnungen entwickeln Bogenzahnkupplungen auch in erheblichem Maße Geräusche [0003].

Eine weitere aus dem Stand der Technik bekannte Kupplungsvorrichtung ist in dem Dokument DE 196 39 304 A1 offenbart. Dieses Dokument offenbart eine elastische Gelenkkupplung mit einem zwischen zwei Kupplungsflanschen angeordneten Zwischenring. Der Zwischenring weist einzelne am Umfang verteilte, in Gummiblöcke einvulkanisierte Metallelemente auf, die wechselseitig mit den Kupplungsflanschen verschraubt sind. Die Metallelemente des Zwischenrings bestehen aus in Umfangsrichtung gleichmäßig verteilten Keilen. Die Keile erstrecken sich in radialer Richtung über die gesamte Ringbreite. Zwischen den Keilen einvulkanisierte Gummiblöcke stehen im eingebauten Zustand in Umfangsrichtung unter Druckvorspannung [0004]. Derartige Gelenkkupplungen sind relativ aufwändig zu montieren, da die Gummiblöcke bei der Montage aufwändig radial vorgespannt werden müssen, um eine Druckvorspannung der Gummiblöcke im montierten Zustand zu erreichen [0005].

cc. Deshalb stellt sich die Aufgabe, eine Kupplungsvorrichtung bereitzustellen, die wartungsarm und einfach zu montieren ist, und gleichzeitig eine akustische Entkopplung der zu verbindenden Aggregate ermöglicht. Es ist eine weitere Aufgabe, eine Kupplungsvorrichtung bereitzustellen, die insbesondere für den antriebsseitigen Einsatz in einem Schienenfahrzeug geeignet ist.

dd. Dies möchte die Patentanmeldung mit folgenden Ansprüchen erreichen:

1. Kupplungsvorrichtung (18) zum Verbinden eines Motors mit einem Getriebe eines Fahrzeugs, insbesondere eines Schienenfahrzeugs, mit wenigstens einer ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (36), wenigstens einem ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist, und wenigstens einem zweiten Flansch (42), der dem Getriebe (16) zugeordnet ist, wobei die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) den dem Motor (14) zugeordneten Flansch (40) und den dem Getriebe (16) zugeordneten zweiten Flansch (42) miteinander koppelt.

2. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens ein laschenförmiges Fadenpaket zur Drehmomentübertragung aufweist.

3. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens ein angetriebenes und wenigstens ein abgetriebenes Kopplungselement (60) aufweist, die über das wenigstens eine laschenförmige Fadenpaket miteinander gekoppelt sind.

4. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) wenigstens einen elastischen Körper (58) aufweist, in den zumindest abschnittsweise das wenigstens eine Fadenpaket und die Kopplungselemente (60) eingebettet sind.

5. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) von mehreren elastischen Körpern gebildet wird, die jeweils wenigstens eine Fadenpaket aufweisen.

6. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 2 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34, 36) eine Mehrzahl von laschenförmigen Fadenpaketen aufweist, die ringförmig angeordnet und jeweils über wenigstens ein Kopplungselement (60) miteinander verbunden sind.

7. Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) zum Koppeln mit dem wenigstens einen ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist, und wenigstens eine zweite fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34) zum Koppeln mit dem wenigstens einen zweiten Flansch (42) angeordnet ist, der dem Getriebe (16) zugeordnet ist, wobei die wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (36) und die wenigstens eine zweite fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (34) über wenigstens eine Verbindungsanordnung (38) miteinander verbunden sind.

8. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Verbindungsanordnung (38) wenigstens einen Wellenabschnitt (50) umfasst, der sich zwischen wenigstens zwei Verbindungsflanschen (46, 48) erstreckt.

9. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Verbindungsanordnung wenigstens ein scheibenförmiges Verbindungselement (168) umfasst, das die wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung (134) und die wenigstens eine zweite fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (136) miteinander koppelt.

10. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement (168) sich senkrecht zur Mittelachse M der Kupplungsvorrichtung (118) erstreckt.

11. Kupplungsvorrichtung (118) nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement (168) wenigstens ein Anschlussstück (170, 172) zur Kopplung mit der wenigstens einen ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (134) und der wenigstens einen zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (136) aufweist.

12. Kupplungsvorrichtung (18) nach Anspruch 7 oder 8, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Verbindungsflanschanordnung (38) wenigstens einen Abstandshalter (52) aufweist, der einen vorbestimmen Abstand zwischen der wenigstens einen Verbindungsflanschanordnung (38) und wenigstens einer von erster und zweiter fadenverstärkter Gelenkvorrichtung (34, 36) einstellt.

13. Kupplungsvorrichtung (318) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass neben dem wenigstens einen ersten Flansch (340) und dem wenigstens einen zweiten Flansch (342) ein weiterer Flansch (388) mit der wenigstens einen fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (334) verbunden ist.

14. Kupplungsvorrichtung (418) nach einem der Ansprüche 1 bis 6 und 14, dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine erste Flansch (440) und der wenigstens eine zweite Flansch (442) an derselben axialen Fläche der wenigstens einen fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (434) angeordnet sind.

15. Antriebsanordnung (10) für ein Fahrzeug, insbesondere für ein Schienenfahrzeug, mit wenigstens einem Motor (14) und wenigstens einem Getriebe (16), das wenigstens einem anzutreibenden Fahrzeugrad (12) zugeordnet ist, wobei eine Kupplungsvorrichtung (18) nach einem der Ansprüche 1 bis 12 ausgebildet ist, die einen dem wenigstens einen Motor (14) zugeordneten ersten Flansch (40) und einen dem wenigstens einen Getriebe (16) zugeordneten zweiten Flansch (42) miteinander verbindet.

16. Antriebsanordnung (10) nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Rotationsachse (A3) der wenigstens einen Kupplungsvorrichtung (18) und die Rotationsachse wenigstens einer Getriebeeingangswelle (A2) im Wesentlichen in der gleichen Richtung erstrecken.

17. Antriebsanordnung (10) nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebsanordnung (10) wenigstens eine Halterung (22) aufweist, an der die wenigstens eine Getriebeeingangswelle (24) gelagert ist.

18. Schienenfahrzeug mit wenigstens einer Antriebsanordnung (10) nach einem der Ansprüche 15 bis 17.

Die Klagepartei hat hinsichtlich des Anspruchs 1 und des abhängigen Unteranspruchs 7 folgende Merkmalsgliederungen vorgeschlagen, die von der Beklagtenpartei nicht angegriffen wurde und die sich die Kammer zu Eigen macht.

Anspruch 1:

Kupplungsvorrichtung (18) zum Verbinden eines Motors mit einem Getriebe eines Fahrzeugs, insbesondere eines Schienenfahrzeugs mit

  • 1.wenigstens einem ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist,

  • 2.wenigstens einem zweiten Flansch (42), der dem Getriebe (16) zugeordnet ist,

  • 3.wenigstens einer ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (36), die den dem Motor (14) zugeordneten Flansch (40) und den dem Getriebe (16) zugeordneten zweiten Flansch (42) miteinander koppelt.

Der abhängige Unteranspruch 7 lehrt den zusätzlichen Einsatz einer Verbindungsanordnung zwischen einer ersten und zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung, wobei der Unteranspruch 7 in Kombination mit dem Patentanspruch 1 folgende Merkmale aufweist:

Kupplungsvorrichtung (18) zum Verbinden eines Motors mit einem Getriebe eines Fahrzeugs, insbesondere eines Schienenfahrzeugs mit

  • 1.wenigstens einem ersten Flansch (40), der dem Motor (14) zugeordnet ist,

  • 2.wenigstens einem zweiten Flansch (42), der dem Getriebe (16) zugeordnet ist,

  • 3.wenigstens einer ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (36) zum Koppeln mit dem wenigstens einen ersten Flansch (40),

  • 4.wenigstens einer zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (34) zum Koppeln mit dem wenigstens einen zweiten Flansch (42),

  • 5.wenigstens einer Verbindungsanordnung, die die wenigstens eine erste fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (36) mit der wenigstens einen zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung (34) verbindet.

ee. Die Patentanmeldung ist in ihrer Gesamtheit zu lesen. Sie kann nicht auf die Ansprüche beschränkt werden. Vielmehr ist die Gesamtheit der Anmeldung zu berücksichtigen. Vorliegend handelt es sich um eine Kupplungsvorrichtung zur Verbindung eines Motors mit einem Getriebe eines Fahrzeugs. Der Anspruch 1 ist sehr weit gefasst, die Einschränkung „insbesondere eines Schienenfahrzeugs“ reduziert den Schutzbereich nicht. Obwohl es in der Beschreibung der Streitanmeldungen vorrangig um Kupplungstechnologie in Niederflur-Schienenfahrzeugen geht, enthalten die Ansprüche eine solche Einschränkung nicht. Für die vorliegende Vindikationsklage ist dies insofern unbeachtlich, weil es für die Einräumung einer Mitberechtigung ausreichen würde, wenn die Klagepartei einen schöpferischen Beitrag zu auch nur einem Bestandteil der Anmeldung geleistet hätte.

Die Parteien streiten um die Frage, was der eigentliche Kern der Erfindung sein soll. Die Klagepartei hat insofern vorgetragen, dass der Kern der Erfindung darin liege, dass in Absatz 24 eine radiale Verschwenkbarkeit mindestens eines scheibenförmigen Verbindungselements genannt sei. Dies habe die Beklagtenpartei erst durch den Vortrag der Klagepartei in dem als K 23 vorliegenden Schriftsatz vom 21.11.2013 erfahren. Insofern habe sie, die Klagepartei, sogar das wesentliche Element zur Erfindung beigetragen.

Absatz 24 lautet:

Die wenigstens eine Verbindungsanordnung kann gemäß einer Ausführungsform wenigstens ein scheibenförmiges Verbindungselement umfassen. Das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement kann die wenigstens eine erste fadenverstärkte Gelenkvorrichtung und die wenigstens eine zweite fadenverstärkten Gelenkvorrichtung miteinander koppeln. Das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement kann derart ausgebildet sein, dass das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement von der ersten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung und der wenigstens einen zweiten fadenverstärkten Gelenkvorrichtung gelöst und in radialer Richtung entnommen werden kann. Um diese radiale Entnahme zu ermöglichen, ist das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement ohne Hinterschneidungen und ähnlichem ausgebildet. Das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement benötigt in axialer Richtung aufgrund seiner Scheibenform relativ wenig Bauraum. Die axiale Erstreckung des wenigstens einen scheibenförmigen Verbindungselements kann im Wesentlichen der axialen Erstreckung der Flanschabschnitte des ersten und des zweiten Flansches entsprechen. Durch das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement benötigt die Kupplungsvorrichtung insgesamt in axialer Richtung relativ wenig Bauraum. Ferner können durch das wenigstens eine scheibenförmige Verbindungselement bzw. aufgrund der geringen Masse des scheibenförmigen Verbindungselements Unwuchten bei hohen Drehzahlen erheblich reduziert werden.

Erst durch die radiale Verschwenkbarkeit sei der Ein- und Ausbau in einem engen Bauraum möglich. Es sei insofern unbeachtlich, dass dieses Merkmal nicht in die Ansprüche aufgenommen worden sei. Dies könne zu einem späteren Zeitpunkt im Erteilungsverfahren noch nachgeholt werden.

Dies wird von der Beklagtenpartei bestritten, welche den Kern der Erfindung so versteht, dass – wie in Absatz 6 der Patentanmeldungen formuliert – eine wartungsarme und einfach zu montierende Kupplung bereitgestellt werden soll, die gleichzeitig eine akustische Entkopplung der zu verbindenden Aggregate ermöglicht und für den antriebsseitigen Einsatz in einem Schienenfahrzeug geeignet ist. Die radiale Entnehmbarkeit sei bewusst nicht in den Anspruch aufgenommen worden, denn dies lasse sich mit der durch die in der Erfindung vorgestellten Lösung auf Grund der wirkenden Kräfteverhältnisse nicht umsetzen. Die erforderliche Dimensionierung des Verbindungselements lasse eine Verschwenkbarkeit nicht zu.

Der Fachmann, der nach Ansicht der Kammer ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (FH-Ausbildung ausreichend) mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Antriebstechnik ist, wird die Patentanmeldung so verstehen, dass es unter anderem auch auf die in Absatz 24 genannte radiale Verschwenkbarkeit ankommen wird, um die – unstreitig – von beiden Parteien genannten Aufgaben des Patents zu erreichen, nämlich die einfache Verbaubarkeit, die reduzierten Wartungsanforderungen und die akkustische Entkopplung der zu verbindenden Aggregate. Dabei sollen die Vorteile insbesondere durch die Verwendung der in Merkmal 3 genannten mindestens einen fadenverstärkten Gelenkvorrichtung erzielt werden, wobei zumindest derzeit keine Beschränkung auf Niederflur-Schienenfahrzeuge vorliegt, sondern vielmehr alle Arten von Fahrzeugen in den Schutzbereich der Patentansprüche fallen.

b. Fehlen der Übernahme eines schöpferischen Beitrags Der von der Klagepartei geltend gemachte Anspruch ist aus keinem der geltend gemachten Wissensvermittlungshandlungen gerechtfertigt. Weder die übersendeten Unterlagen, noch die Ausführungen in dem anwaltlichen Schriftsatz haben einen einzelnen oder in ihrer Gesamtheit schöpferischen Beitrag zu den Streitanmeldungen geleistet.

Die Klagepartei stützt die behauptete Entnahmehandlung auf drei verschiedene Beiträge. Nach den Ausführungen der Klagepartei sei aus den technischen Spezifikationen und Konstruktionszeichnungen zu dem Projekt SIRIO der grundlegende Aufbau der Antriebsanordnung übernommen worden. Aus der Zeichnung in der Anlage K 17, die nachfolgend gezeigt wird, sei die „Prinzip-Darstellung des Antriebs im Drehgestell“ übernommen:

Dies sei in der Anlage K 18 erläutert und finde sich in den streitgegenständlichen Patentanmeldungen wieder. Als Beispiel benennt die Klagepartei die Figur 3. Dort hat sie die Antriebsvorrichtung (Elemente 30 und 32) grafisch kenntlich gemacht:

Dies überzeugt nicht. Bei der benannten Anordnung handelt es sich um einen grundsätzlichen Aufbau, der sich auch aus den von der Beklagtenpartei vorgelegten Unterlagen der Universität Hannover (CBH 2) ergibt, wie sich unter anderem aus der nachfolgenden Abbildung ergibt.

Einen weiteren Beitrag sieht die Klagepartei darin, dass sie der Klagepartei erstmalig ein sogenanntes teilabgefedertes System vorgestellt habe. Gemäß der Spezifikation der K 18 sei der Motor elastisch gelagert. Das Kegelradgetriebe folge den Bewegungen des Antriebsrades und sei somit achsreitend und – gegenüber der weiteren Basisplattform der Konstruktion – ungefedert.

Dies habe die Beklagte in Abschnitt [0068] der Beschreibung übernommen. Dort lautet es:

„Die Kupplungsvorrichtung 18 ist direkt mit dem Motor 14 und dem Getriebe 16 verbunden, d. h. die Kupplungsvorrichtung 18 ist zwischen dem Getriebe 16 und dem Motor 14 vorgesehen und damit antriebsseitig angeordnet. In diesem Fall ist nur der Motor 14 gefedert. Der Motor 14 zählt dementsprechend zur gefederten Masse. Man spricht in diesem Fall auch von einem teilabgefederten System.“

Auch diese Ausführungen der Klagepartei überzeugen aus den oben benannten Gründen nicht. Es handelt sich um allgemeines Fachwissen, welches keinen Erfindungsbeitrag darstellen kann.

Weiter sieht die Klagepartei einen Beitrag in der Übernahme tragender Quer- und Längsholmen, aus der als K 17 vorliegenden Zeichnung. Dies habe seinen Niederschlag in Abschnitt 70 der Streitanmeldungen gefunden. Dort lautet es:

„Die Schienenfahrzeugräder 12 sind mit Querholmen 104 und Längsholmen 106 mit dem Fahrwerk 100 verbunden. Die Querholme 103 und die Längsholme 106 liegen abschnittsweise unterhalb der Achsen A1 der Räder 12.

Zudem sieht die Klagepartei eine Übernahme von drehmomentabstützender Verbindung mit Halterungs-Funktion aus der Anlage K 17 in den Abschnitt 69 der streitgegenständlichen Anmeldungen und eine Übernahme der Ausgestaltung als doppelkardanische Antriebskupplung in Absatz 89 der streitgegenständlichen Anmeldungen.

Eine entsprechende Übernahme von Grundlagenwissen sei auch hinsichtlich der Spezifikation DESIRO vorhanden, insbesondere auch die Übernahme von dynamischen Verlagerungen und einer Kombination von Pressverband und Stirnverzahnung, sowie die Übernahme der Ölzufuhr für einen Ölpressverband.

Aus dem Vortrag in dem Verfahren 7 O 203335/13 sei insbesondere Wissen zum Montageverfahren übernommen worden. In der dortigen Anlage ZF 23 werde gezeigt, wie auf engem Bauraum eine Kupplung durch die Verwendung von verschwenkbaren Elementen montiert werden könne, ohne dass dafür die Demontage angrenzender Bauteile erforderlich werde. Dies sei in Absatz 23 der Beschreibung übernommen.

Alle diese Argumente überzeugen nicht. Das Vorbringen der Klagepartei lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass sie durch die Übersendung der Anlagen zu der Email vom 06.04.2010 (K 17 ff.) erstmalig Wissen bezüglich der Konstruktion von Niederflur-Schienenfahrzeugen vermittelt habe. Deshalb sei sie auch für alle von der Beklagten auf diesem Gebiet getätigten Patentanmeldungen zumindest mitberechtigt. Denn nach Angaben der Klägerin habe die Beklagte bis 2010 über keinerlei Kenntnisse in der Gestaltung und den Einsatz von antriebsseitigen Kupplungsvorrichtungen bei Schienenfahrzeugen verfügt. Nach den Angaben der Klagepartei hätten ihre Ausführungen in dem Schriftsatz vom 21.11.2013 erstmalig Wissen hinsichtlich der Verwendung von verschwenkbaren Elementen vermittelt.

Die Ausführungen der Klagepartei haben spekulativen Charakter und verkennen, dass es für eine Klage auf Mitberechtigung an einer Patentanmeldung nicht ausreicht, wenn man aus einer nicht auf die Erfindung gerichteten Kommunikation einzelne Bestandteile herausgreift. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, dass die Klagepartei darlegt, dass sie – wie oben dargelegt – einen zielgerichteten Betrag zu der in den streitgegenständlichen Patentanmeldungen umgesetzten Aufgaben geleistet hat.

Unter Anwendung des oben beschriebenen Prüfungsmaßstabs kann deshalb von keinem schöpferischen Beitrag zu den streitgegenständlichen Erfindungen ausgegangen werden. Zum einen stellt bereits – wie die Beklagtenpartei in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – die Übermittlung von reinem Fachwissen keinen schöpferischen Beitrag dar. Denn dieses Fachwissen gehört zum Grundwissen des Fachmanns. Nach dem Urteil des BGH vom 09.01.2018, X ZR 14/16 – Wärmeenergieverwaltung – dient die Definition des Fachmanns dazu, eine fiktive Person festzulegen, aus deren Sicht das Patent und der Stand der Technik zu würdigen sind. Sie kann deshalb nicht auf Erwägungen zur Auslegung des Patents oder zur erfinderischen Tätigkeit gestützt werden. Dies bedeutet insbesondere auch, dass das Fachwissen nicht anhand von subjektiven Kriterien zu bestimmen ist. Demnach wäre – selbst wenn man den Klagevortrag, dass die Beklagtenpartei über keinerlei Fachwissen über die Konstruktion von Antriebstechnik bei Niederflurfahrzeugen als wahr unterstellt – der von der Klagepartei behauptete Anteil noch nicht geeignet, einen schöpferischen Beitrag zu den streitgegenständlichen Patentanmeldungen zu leisten. Bei dem, was nach den Angaben der Klagepartei den Unterlagen K 17 ff. entnommen worden sein sollte, handelt es sich um Grundlagenwissen, welches sich so auch in den von der Beklagtenpartei vorgelegten Vorlesungsunterlagen und dem Dubbel entnehmen lässt. Ebenfalls den Bereich des allgemeinen Fachwissens zuzurechnen dürften die Erkenntnisse sein, die angeblich aus dem Vorverfahren entnommen worden sein sollen. Denn es entspricht einem grundlegenden mechanischen Verständnis, dass die Verwendung eines verschwenkbaren Elements den Einbau eines relativ großen Bauteils in einem engen Umfeld erleichtern kann.

Unabhängig davon liegt keine geistige Mitarbeit vor, die sich an der Lösung der Aufgabe orientiert. Vielmehr sucht sich die Klagepartei aus verschiedenen Quellen, die sie an die Beklagte übermittelt hat, einzelne Teilbereiche heraus, um einen Beitrag an den streitgegenständlichen Patentanmeldungen zu konstruieren. Insbesondere die Kombination der im Frühjahr 2010 übersendeten Unterlagen mit den im Jahr 2013 übersendeten Schriftsatz erscheint willkürlich.

Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Beklagten ohne die Kontaktaufnahme im Jahr 2010 nicht im Kupplungsgeschäft für Niederflurschienenfahrzeuge tätig sein würden und sie die Kooperation mit der Klagepartei als Anlass genommen haben, sich mit der Technik zu beschäftigen, so kann daraus keine Miterfinderschaft abgeleitet werden. Ansonsten hätte derjenige, der einen anderen erstmals mit einer Technik vertraut macht, eine unendliche Teilhabe an dessen zukünftigen Entwicklungen. Dies steht im diametralen Gegensatz zu den Grundsätzen des Patentrechts.

III. Nebenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich nach § 709 ZPO.

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Landgericht München I Endurteil, 22. Feb. 2018 - 7 O 4209/17 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Patentgesetz - PatG | § 143


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2011 - X ZR 53/08

bei uns veröffentlicht am 17.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 53/08 Verkündet am: 17. Mai 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht München I Endurteil, 02. Juni 2016 - 7 O 19987/15

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen: III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläu

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2018 - X ZR 14/16

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

Tenor Auf die Berufung wird das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Oktober 2015 abgeändert.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen:

III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Teilung einer Patentanmeldung und die Übertragung der Ansprüche 1 - 5, sowie die Zustimmung zur Weiterverfolgung der so abgetrennten Patentansprüche. Hinsichtlich der verbleibenden Ansprüche begehrt die Klagepartei die Einräumung und Eintragung einer Mitberechtigung.

Die Klagepartei stellt vorwiegend Gelenkscheiben, Laschen, bzw. Laschenkupplungen her und vertreibt diese. Zudem bietet sie Kupplungen an, wobei sie die zur Herstellung der Kupplung erforderlichen weiteren Teile hinzukauft.

Die Beklagte zu 1) wurde 2010 von vormaligen Mitarbeitern der Klagepartei gegründet. Die Beklagte zu 2) ist ein Unternehmen, welches u.a. Kupplungen herstellt.

Die beiden Beklagten meldeten am 08.11.2013 die als (Doppel-Torsionskupplung für ein Schienenfahrzeug und Verfahren zur Montage einer Doppel-Torsionskupplung) registrierte Erfindung mit den nachfolgend wiedergegebene Ansprüchen an. Als Erfinder wurden benannt.

Patentansprüche 1-14:

1. Doppel-Torsionskupplung (1) zum Verbinden zweier Wellenenden, insbesondere für den antriebsseitigen Einsatz in einem Schienenfahrzeug, mit a) einer ersten Torsionskupplung (20), die ihrerseits aufweist: aa) einen ersten Verbindungsflansch (21) zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (2), ab) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement (22), das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch (21) verbunden ist, b) einer zweiten Torsionskupplung (30), die ihrerseits aufweist: ba) einen zweiten Verbindungsflansch (31) zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen, bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement (32), das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch (31) verbunden ist, und mit c) einem Zwischenstück (40), das die erste Torsionskupplung (20) mit der zweiten Torsionskupplung (30) verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente (22, 32) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass d) das Zwischenstück (40) aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück (41, 42) besteht, die lösbar miteinander verbunden sind, und dass e) das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe ausgeführt ist.

2. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) jeweils als flacher Schraubflansch ausgebildet ist.

3. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest einer der beiden Verbindungsflansche (21, 31) eine Pressverbandnabe zur Befestigung an dem jeweiligen zu verbindenden Wellenende aufweist.

4. Doppel-Torsionskupplung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils Befestigungsbuchsen (23, 33) mit in axialer Richtung durchgängigen Befestigungsbohrungen aufweist, zum Verbinden des Verbindungselementes (22, 32) mit dem jeweils zugeordneten Verbindungsflansch (21, 31) und mit dem jeweils zugeordneten Teilstück (41,42).

5. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) und der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) jeweils Lagerbuchsen (27, 28, 37, 38) aufweisen, auf denen die Befestigungsbuchsen (23, 33) gelagert sind.

6. Antriebsstrang für ein Schienenfahrzeug, mit einer Antriebsmaschine (2) und einem achsreiten-den Getriebe (3), dadurch gekennzeichnet, dass eine Abtriebswelle (26) der Antriebmaschine (2) über eine Doppel-Torsionskupplung (1) nach einem der vorgenannten Ansprüche mit einer Eingangswelle (36) des achsreitenden Getriebes (3) verbindbar ist.

7. Antriebsstrang nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass das achsreitende Getriebe (3) verschwenkbar um eine Rotationsachse (6) einer dem achsreitenden Getriebe (3) zugeordneten Achswelle (4) gelagert ist.

8. Antriebsstrang nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass ein Getriebegehäuse (9) des achsreitenden Getriebes (3) in einer Betriebsstellung mittels einer Drehmomentstütze (7) mit einem Drehgestell (8) oder einem Fahrzeugrahmen des Schienenfahrzeuges verbindbar ist.

9. Verfahren zur Montage einer antriebsseitig in einem teilabgefederten Antriebsstrang eines Schienenfahrzeuges angeordneten Doppel-Torsionskupplung (1), wobei die Doppel-Torsionskupplung folgendes umfasst, a) eine erste Torsionskupplung (20), die ihrerseits aufweist: aa) einen ersten Verbindungsflansch (21) zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (2), ab) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement (22), das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch (21) verbunden ist, b) eine zweite Torsionskupplung (30), die ihrerseits aufweist: ba) einen zweiten Verbindungsflansch (31) zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen, bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement (32), das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch (31) verbunden ist, und mit c) ein aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück (41, 42) bestehendes Zwischenstück (40), das die erste Torsionskupplung (20) mit der zweiten Torsionskupplung (30) verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente (22, 32) verbunden ist, gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte, x) Bereitstellen des in dem Drehgestell (8) vormontierten Antriebsstranges in einer Montagestellung, in der das achsreitende Getriebe (3) gegenüber der Antriebsmaschine (2) aus einer Betriebsstellung heraus verschwenkt ist, wobei jeweils ein Verbindungsflansch (21, 31), ein elastisches Verbindungselement (22, 32) und ein Teilstück (41, 42) auf dem Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebmaschine (2) und auf der Eingangswelle (36) des achsreitenden Getriebes (3) montiert sind, y) Verschwenken des achsreitenden Getriebes (3) von der Montagestellung in die Betriebsstellung, in der das abtriebsseitige Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebsmaschine (2) zumindest annähernd koaxial zu dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle (36) des Getriebes (3) angeordnet ist, z) Verbinden des ersten Teilstückes (41) mit dem zweiten Teilstück (42).

10. Verfahren nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass vor oder nach dem Verfahrensschritt z) eine kraftübertragende Verbindung zwischen einem Getriebegehäuse (9) des achsreitenden Getriebes (3) und dem Drehgestell (8) oder einem Fahrzeugrahmen des Schienenfahrzeuges hergestellt wird.

11. Verfahren nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass Verfahrensschritt x) das Befestigen jeweils eines Verbindungsflansches (21, 31), eines elastischen Verbindungselementes (22, 32) und eines Teilstückes (41, 42) auf dem dazugehörigen Wellenende (26, 36) mit folgenden Teilschritten beinhaltet; x1) Befestigen des ersten Verbindungsflansches (21) an dem abtriebsseitigen Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebsmaschine (2), x2) Verbinden des ersten elastischen Verbindungselementes (22) mit dem ersten Teilstück (41), x3) Befestigen des ersten elastischen Verbindungselementes (22) mit dem ersten Teilstück (41) an den ersten Verbindungsflansch (21), x4) Befestigen des zweiten Verbindungsflansches (31) an dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle (36) des Getriebes (3), x5) Verbinden des zweiten elastischen Verbindungselementes (32) mit dem zweiten Teilstück (42), x6) Befestigen des zweiten elastischen Verbindungselementes (32) und des zweiten Teilstückes (42) an den zweiten Verbindungsflansch (31).

12. Verfahren nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) in den Schritten x1) und x4) mit hydraulischen Hilfsmitteln in Form eines Pressverbandes auf dem jeweiligen Wellenende befestigt werden.

13. Verfahren nach Anspruch 11 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe mit Befestigungsbuchsen (23, 33) ausgeführt ist, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) und der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) jeweils Lagerbuchsen (27, 37) aufweisen, dass in den Teilschritten x2), x3), x5) und x6) die Lagerbuchsen (27, 37) in die Befestigungsbuchsen (23, 33) der beiden elastischen Verbindungselemente (22, 32) eingeführt werden, und dass die beiden elastischen Verbindungselemente (22, 32) durch erste Befestigungsschrauben (24, 34) an dem dazugehörigen Verbindungsflansch (21, 31) und durch zweite Befestigungsschrauben (25, 35) an dem dazugehörigen Teilstück (41, 42) befestigt werden.

14. Verfahren nach einem der Ansprüche 9 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass Verfahrensschritt z) folgende Teilschritte beinhaltet; z1) Zentrieren zweier Lochkreise zueinander, wobei jeweils ein Lochkreis in dem ersten und in dem zweiten Teilstück (41, 42) ausgebildet ist, zum Verschrauben der beiden Teilstücke (41, 42) miteinander, z2) Verschrauben des ersten Teilstückes (41) mit dem zweiten Teilstück (42) durch Passschrauben (46).

Von den Erfindern waren bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. und bei der Beklagten zu 1) . Die beiden letztbenannten waren zuvor bei der Klagepartei beschäftigt. bis 30.09.2010 und bis Januar 2011. Über den genauen Aufgabenbereich wird zwischen den Parteien gestritten.

Die Patentanmeldung wurde am 13.05.2015 offengelegt. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 7 O 10255/15 beantragte die Klagepartei die Sequestrierung der streitgegenständlichen Patentanmeldung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 25.06.2015 stattgegeben.

Die Klägerin behauptet, dass sie seit geraumer Zeit Doppel-Torsionskupplungen fertige, produziere und vertreibe. Diese würden aus bekannten Komponenten, insbesondere mit Zwischenstücken gefertigt. Auch die Ausfertigung des Zwischenstücks als flache Platte sei der Klägerin bekannt gewesen. Dies folge bereits aus dem Patent hinsichtlich dessen die Klagepartei als Mitinhaberin eingetragen ist.

Der bei der Klägerin beschäftigte habe am 23.07.2009 eine Doppel-Torsionskupplung als „Welle für einen Motorprüfstand“ entworfen. Dieser Entwurf liegt vor als Anlage PBP 5 und sieht aus wie folgt:

Diese Zeichnung übersendete der Miterfinder - während seiner Zeit als Beschäftiger der Klagepartei - an einen Geschäftspartner mit Email vom 28.04.2010 (PBP 7).

Unter der Entwurfsnummer EG00 hat Beschäftigte am 13.05.2010 eine weitere Gelenkscheibe gezeichnet. Diese Zeichnung liegt als Anlage PBP 6 vor und sieht aus wie folgt:

Diese Zeichnung übersandte der Miterfinder - während seiner Zeit als Beschäftigter der Klagepartei an einen Geschäftspartner mit E-Mail vom 28.04.2010 (PBP 7).

Der gleiche Mitarbeiter habe am 27.10.2010 die PBP 11 erstellt, welche eine Doppel-Torsionskupplung wie folgt anhält:

Ein Angebot hinsichtlich dieser Doppel-Torsionskupplung mit einem sog. Pressverband sei am 09.12.2010 (PBP 12) an Mitarbeiter der Beklagten zu 2) per E-Mail übermittelt worden.

Es gab bereits Vindikationsstreitigkeiten zwischen der Klagepartei und den Beklagten. Hinsichtlich dieser Streitigkeiten fand unter dem Aktenzeichen 164 AR 7404/14 G eine vergleichsweise Einigung statt (Der Vergleichstext liegt vor als BB 15; die Klagepartei zu 1) hat von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht; Die Vereinbarungen hinsichtlich des Patents „Elastische Doppel-Torsionskupplung“ (Anlage PBP 3) sine davon jedoch nicht betroffen). Hinsichtlich des Patents peinigten sich die Klagepartei und die Beklagte zu 2) dahingehend, dass dieses Verfahren durch einen Vergleich dahingehend beendet wird, dass die Klagepartei als Mitinhaberin eingetragen wird.

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass die Miterfinder und während der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Klagepartei das Wissen vermittelt bekommen hätten, welches in der streitgegenständlichen Patentanmeldung niedergelegt ist. Sie hätten diesen Erfindungsbesitz der Klagepartei bei der Anmeldung zu Unrecht verwendet.

Die Klagepartei sieht den Gegenstand der Patentanmeldung in Hauptanspruch 1 und Unteranspruch 4 durch die Konstruktionszeichnungen PBP 5 und PBP 6 vorweggenommen. Hinsichtlich der Unteransprüche 2 und 3 bestünde zwar keine Identität mit diesen Konstruktionszeichnungen. Die technische Lehre dieser Unteransprüche folge jedoch aus dem entsprechenden Erfindungsbesitz der Klägerin an dem Gegenstand des Patents .| Der Gegenstand des Unteranspruchs 5 folge zudem aus der (PBP 6a). Es sei der Klägerin bekannt gewesen, Befestigungsschrauben durch eine erste Buchse (Lagerbuchse) hindurchzuführen und diese Lagerbuchse mit der Befestigungsschraube zumindest teilweise innerhalb einer Befestigungsbuchse anzuordnen. Dafür exemplarisch bezieht sich die Klagepartei auf die Anlage PBP 6a, welche aussehe wie nachfolgend gezeigt:

Hinsichtlich des Anspruchs 6 folge der Anspruch daraus, dass dieser eine Doppel-Torsionskupplung gemäß Anspruch 1 in einen erfindungsgemäßen Antriebsstrang einbeziehe. Bei den Anlagen PBP 11 und PBP 12 handele es sich um eine neue Konstruktion der Doppel-Torsionskupplung mit einem sog. Pressverband. Dieser sei einem Mitarbeiter der Beklagten zu 2) übermittelt worden. Ferner sei dieses Wissen auch schon in das Patent eingegangen und deshalb der Beklagten zu 2) bekannt gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Ansprüche 9 ff. folge der Erfindungsbesitz der Klägerin wieder aus der Patentanmeldung .

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Vortrag der Klagepartei Bezug genommen.

Die Klagepartei kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass sie alleinige Berechtigte hinsichtlich der angemeldeten Patentansprüche 1-5 sei. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche sei sie zumindest mitberechtigt.

Die Klägerin beantragte,

  • 1.gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Teilung der deutschen Patentanmeldung mit dem Gegenstand der Ansprüche 1-5 zu erklären;

  • 2.gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf einen selbständigen Schutz sowie auf ein Benutzungsrecht aus den Ansprüchen 1-5 der deutschen Patentanmeldung | zu verzichten;

  • 3.den Anspruch auf Erteilung eines Patents aus der Trennanmeldung betreffend die Ansprüche 1-5 der deutschen Patentanmeldung an die Klägerin abzutreten sowie in die Weiterverfolgung dieser Trennanmeldung durch die Klägerin einzuwilligen und

  • 4.der Klägerin eine Mitberechtigung an der verbleibenden Stammanmeldung im Umfang der Ansprüche 6 bis 14 einzuräumen sowie in die entsprechende Umschreibung der Stammanmeldung in der Rolle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.

Die Beklagten beantragten,

Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) führt aus, dass die streitgegenständliche Patentanmeldung auf einer gemeinsamen Entwicklungsleistung der Beklagten beruhe. Die Entwicklungsleistung sei in der als Anlage B1 vorliegenden Erfindungsmeldung vom 24.10.2013 dargelegt. Auf Grundlage dieser Meldung habe der Mitarbeiter der Patentabteilung der Beklagten zu 2) - Herr - die streitgegenständliche Erfindungsmeldung geschrieben. Nach Einreichung der Erfindungsmeldung B1 hätten die Erfinder nur noch Detailänderungen vorgenommen.

Die Erfindungsmeldung habe sich nur auf Doppeltorsionskupplungen für Schienenfahrzeuge, bzw. ein Verfahren zum Montieren einer solchen Doppeltorsionskupplung bezogen. Der Erfindungsgedanke bestehe darin, dass zwei flache Schraubflansche zum Verbinden der einzelnen Torsionskupplungen eingesetzt werden, die drehbar ausgestaltet sind und für die gewünschte Drehmomentübertragung miteinander verschraubt werden können. Dadurch könne insbesondere die Montage erheblich vereinfacht werden. In der streitgegenständlichen Patentanmeldung habe der Mitarbeiter der Patentabteilung der Beklagten zu 2) - Herr - diese Erfindung verallgemeinert, um einen möglichst weitgehenden Schutz zu erwirken.

Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass zwischen dem Inhalt der Erfindungsmeldung und der Patentanmeldung zu unterscheiden sei. Hinsichtlich der Frage, ob eine Entnahme vorliege, sei allein auf die Erfindungsmeldung abzustellen, denn der Mitarbeiter der Patentabteilung habe keinen Kontakt mit der Klagepartei oder einem ihrer Mitarbeiter gehabt. Weiter hätten die von der Klagepartei behaupteten Bezugnahmen allesamt keine Wesensgleichheit zum Gegenstand der Erfindung. Die Anlagen PBP 5 und 6 zeigten Doppelgelenkwellen für einen Motorprüfstand. Doppeltorsionskupplungen wie in der Anlage PBP 11 gezeigt, habe die Klagepartei bereits vor dem Datum der Patenmeldung auf der Webseite beliebigen Dritten angeboten. Die Patentanmeldung sei am Anmeldetag des streitgegenständlichen Patents bereits offengelegt und habe deshalb zum freien Stand der Technik gehört. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die Schriftsätze der Beklagtenpartei zu 1) Bezug genommen.

Die Beklagte zu 2 ist ebenfalls der Ansicht, dass die Erfindungsleistung in der Anlage B 1 niedergelegt sei und von dem Mitarbeiter ihrer Patentabteilung zu der streitgegenständlichen Patentanmeldung ausgeweitet wurde. Es fehle deshalb insgesamt an einem kausalen Beitrag der Klagepartei, der in der Patentanmeldung Eingang gefunden habe. Hinsichtlich der Ausführungen der Beklagtenpartei zu 2) zu den Unterschieden zwischen der Erfindungsmeldung und den von der Klagepartei behaupteten Beiträgen wird auf die Ausführungen der Beklagtenpartei zu 2) vollumfänglich Bezug genommen.

Der nachgelassene Schriftsatz der Klagepartei vom 26.01.2017 wurde der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt. Der dort enthaltene Tatsachenvortrag gibt keine Veranlassung die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenpartei zu 2) vom 03.02.2017 wurde zur Kenntnis genommen. Auch dessen Inhalt gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klagepartei stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Trennung und Abtretung, bzw. Eintragung einer Mitberechtigung an dem Patent nicht zu.

A.

Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts München I folgt aus § 143 Abs. 1 PatG, weil in der Sache eine Patentstreitsache vorliegt. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts folgt zumindest aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Das Deutsche Patent- und Markenamt, wo die Patentanmeldung erfolgt ist, hat seinen Sitz in München.

B.

Die Klage ist unbegründet. Die Klagepartei konnte nicht darlegen, dass der Inhalt der Patentanmeldung (Doppel-Torsionskupplung für ein Schienenfahrzeug und Verfahren zur Montage einer Doppel-Torsionskupplung) auch nur teilweise von einem der Mitarbeiter der Klagepartei stammt, von dem die Klagepartei ihre Rechte ableitet.

1. Aktivlegitimation

Nach dem Vortrag der Klagepartei ist die Aktivlegitimation gegeben. Nach §§ 8 Satz 1, 6 PatG kann der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents, bzw. eine Mitberechtigung eingetragen wird. Wer an einer Erfindung berechtigt ist, bestimmt sich gemäß § 6 PatG. Erfinder kann insbesondere auch der Miterfinder sein. Dann besteht jedoch lediglich ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung.

Nach der Entscheidung des BGH, Urteil vom 30.10.1990, X ZR 16/ 90 - Objektträger - kann dem auf Übertragung beziehungsweise Abtretung klagenden Erfindungsbesitzer entgegengehalten werden, er habe kein sachliches Recht an der Erfindung und deshalb auch kein Recht auf das Patent. Vorliegend wurden die von der Klagepartei vorgelegten Abtretungsvereinbarungen der behaupteten Erfinder und vom 15.06.2015 (PBP 13), bzw. 19.09.2013 (PBP 14) nicht substantiiert bestritten. Die Aktivlegitimation ist mithin gegeben. …

2. Vorliegen einer widerrechtlichen Entnahme

Das Klagebegehren scheitert aber daran, dass die Klagepartei nicht dargelegt hat, dass die streitgegenständliche Patentanmeldung ganz oder teilweise auf einer widerrechtlichen Entnahme von Beiträgen der Mitarbeiter beruht, von der sie ihre Rechte ableitet, Sie konnte auch nicht darlegen, dass einer der benannten Mitarbeiter einen schöpferischen Beitrag zur Patentanmeldung geleistet hat. Deshalb war auch der Antrag auf Eintragung einer Mitberechtigung abzuweisen.

Zur Beurteilung der Frage, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, ist zunächst zu ermitteln, worin die streitgegenständliche Erfindung in ihrer Gesamtheit zu sehen ist, also welche technische Lehre entwickelt und in der Patentanmeldung sowohl in allgemeiner Form als auch in Gestalt konkreter Ausführungsformen beschrieben worden ist (BGH GRUR '2011, 903, Rn. 23 - Atemgasdrucksteuerung). Der Gegenstand der Erfindung ergibt sich aus der Anmeldung insgesamt; die Patentansprüche sind dabei lediglich ein Teil der Gesamtoffenbarung (BGH GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II). So darf nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für eine die (Mit-)berechtigung begründende Beteiligung genommen werden, sondern es ist die gesamte in dem Patent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (BGH GRUR 1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten). Es ist ein prüfender Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird, vorzunehmen. Dazu ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren übereinstimmen. Ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, lässt sich in der dafür vorzunehmenden Gesamtschau zuverlässig nur auf der Grundlage festgestellter Übereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend gemachten und der angemeldeten Lehre beurteilen (BHG, Urteil vom 20.12.2015, X ZR 149/12 - Kfz-Stahlbauteil).

Es ist für die Beurteilung des Abtretungsanspruchs unbeachtlich, ob die betreffende Erfindung patentfähig ist (BGH, Urteil vom 17.05.2011, X ZR 53/08 - Atemgasdrucksteuerung). Denn es geht lediglich um die besseren Rechte am Gegenstand der Erfindung und nicht um dessen patentrechtliche Bewertung im Hinblick darauf, ob und mit welchem Inhalt hierauf ein Patent erteilt werden kann. Dementsprechend braucht der für die Begründung des (Mit-)Erfinderstatus erforderliche Beitrag nicht selbstständig erfinderisch sein. Es ist nicht notwendig, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt (vgl. BGH, GRUR 2004, 50 [51] - Verkranzungsverfahren). Nur Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben und die in Bezug auf die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind, reichen nicht aus, um die Stellung als (Mit) Erfind er zu begründen.

Die Annahme eines eine Mitberechtigung auslösenden schöpferischen Beitrags zur Entstehung des Gegenstandes der Vindikationsanmeldung setzt daher zunächst voraus, dass derjenige, der eine Mitberechtigung geltend macht, den Erfindern der Anmeldung einen auf die Lösung des technischen Problems der Anmeldung konkret zugeschnittenen Beitrag übermittelt hat. Die Übermittlung einer technischen Information, die nicht konkret ist, oder sich gar auf die Lösung eines anderen technischen Problems bezieht, kann zwar im weiteren Verlauf immer noch kausal für die Lösung des Problems der Anmeldung werden. Die Einräumung einer Mitberechtigung ist in diesem Fall aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Kläger insoweit auch einen weiteren kausalen Anstoß zum Heranziehen dieser unkonkreten oder anderweitigen technischen Information zur Lösung des Problems der Anmeldung gegeben hat.

Andernfalls würden Ansprüche auf Einräumung von Mitberechtigungen ausufern und z.B. jeden Lehrenden an einer technischen Universität in die Lage versetzen, spätere Patentanmeldungen der Studierenden mit dem Argumente teilzuvindizieren, dass in der Vorlesung von ihnen mitgeteiltes technisches Wissen eingeflossen sei.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass vorliegende eine der beiden beschriebenen Varianten gegeben ist.

a. Inhalt der Patentanmeldung

Der Inhalt der Patentanmeldung ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind neben den Patentansprüchen auch die Beschreibung und die Zeichnungen vollumfänglich zu berücksichtigen.

Die streitgegenständliche Patentanmeldung mit dem Namen „Doppel-Torsionskupplung für ein Schienenfahrzeug und Verfahren zur Montage einer Doppel-Torsionskupplung“ hat einen Anspruch 1, der nicht, auf eine Doppel-Torsionskupplung für Schienenfahrzeuge beschränkt ist. Der in Anspruch 1 enthaltene „insbesondere'-Zusatz engt den Patentanspruch nicht ein.

Davon abgesehen betrifft die Gesamtoffenbarung der streitgegenständlichen Patentanmeldung „Doppel-Torsionskupplung für ein Schienenfahrzeug und Verfahren zur Montage einer Doppel-Torsionskupplung“ im Wesentlichen eine Doppel-Torsionskupplung für ein Schienenfahrzeug gemäß dem Oberbegriff des Anspruches 1, einen Antriebsstrang mit einer solchen Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 6, sowie ein Verfahren zur Montage einer Doppel-Torsionskupplung nach dem Oberbegriff des Anspruches 9. aa. Hinsichtlich des Standes der Technik hält die Patentanmeldung fest, dass nichtschaltbare, elastische Doppel-Torsionskupplungen neben der Drehmomentübertragung von einer Welle auf eine andere Welle einen Ausgleich bei axialem, radialem und winkeligen Versatz zweier miteinander zu verbindenden Wellenenden bewirken. Auch eine Schwingungsisolierung und eine akustische Abkopplung der miteinander zu verbindenden Wellen werden durch Doppel-Torsionskupplungen erreicht. Doppel-Torsionskupplungen können beispielsweise in teilabgefederten Antriebssträngen von Schienenfahrzeugen eingesetzt werden. Dabei sei eine Antriebsmaschine, beispielsweise ein Elektromotor, an dem gefederten Drehgestell aufgehängt, während das im Kraftfluss nachfolgende Getriebe als achsreitendes Getriebe ausgeführt ist, Das achsreitende Getriebe stützt sich dabei einerseits direkt auf einer zugeordneten, nicht gefederten Achswelle und andererseits über eine Drehmomentstütze an dem Drehgestell ab.

Als nächstliegender Stand der Technik wird das bereits im Tatbestand erwähnte Patent genannt. Dort sei eine elastische Doppel-Torsionskupplung für Schienenfahrzeuge beschrieben, die besonders geeignet für den Einbau in den Antriebsstrang eines Schienenfahrzeuges sei. Es handele sich dabei um eine Doppel-Torsionskupplung insbesondere zum sogenannten antriebsseitigen Einbau in den Antriebsstrang. Dabei bedeutete ein antriebsseitiger Einbau, dass die Kupplung zwischen der Abtriebswelle einer Antriebsmaschine und der Eingangswelle eines achsreitenden Getriebes montiert werde. An dieser Stelle sei die Drehzahlen der miteinander zu verbindenden Wellen sehr hoch und der zur Verfügung stehende Einbauraum verhältnismäßig knapp.

bb. Die Streitanmeldung beschreibt das Problem, dass die beschriebene Einbausituation dazu führe, dass der Ein- und Ausbau der Doppel-Torsionskupplung sehr zeitaufwändig sei, weil beispielsweise neben der Doppel-Torsionskupplung weitere Komponenten des Antriebsstranges wie die Antriebsmaschine und/oder das achsreitende Getriebe mit der Radsatzwelle ausgebaut werden müssen. Besondere Schwierigkeiten bei der Montage einer derartigen Kupplung folgten häufig durch einen vertikalen Versatz zwischen der Abtriebswelle der Antriebsmaschine und der Eingangswelle des achsreitenden Getriebes, der teilweise konstruktionsbedingt und teilweise durch Fertigungstoleranzen am Drehgestell, an der Antriebsmaschine und/oder an dem Getriebe verursacht wird.

cc. Die streitgegenständliche Anmeldung stellt sich die Aufgabe dieses Problem der aufwendigen Montage zu lösen, und möchte dies durch eine Doppel-Torsionskupplung, insbesondere für ein Schienenfahrzeug und einen entsprechenden Antriebsstrang lösen, die einfacher zu montieren sind. Des Weiteren soll ein Verfahren zur einfachen Montage einer Doppel-Torsionskupplung in dem genannten Antriebsstrang angegeben werden.

dd. Dies möchte die Patentanmeldung mit folgenden Ansprüchen erreichen:

Patentansprüche 1-14:

1. Doppel-Torsionskupplung (1) zum Verbinden zweier Wellenenden, insbesondere für den antriebsseitigen Einsatz in einem Schienenfahrzeug, mit a) einer ersten Torsionskupplung (20), die ihrerseits aufweist: aa) einen ersten Verbindungsflansch (21) zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (2), ab) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement (22), das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch (21) verbunden ist, b) einer zweiten Torsionskupplung (30), die ihrerseits aufweist: ba) einen zweiten Verbindungsflansch (31) zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen, bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement (32), das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch (31) verbunden ist, und mit c) einem Zwischenstück (40), das die erste Torsionskupplung (20) mit der zweiten Torsionskupplung (30) verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente (22, 32) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass d) das Zwischenstück (40) aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück (41, 42) besteht, die lösbar miteinander verbunden sind, und dass e) das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe ausgeführt ist.

2. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) jeweils als flacher Schraubflansch ausgebildet ist.

3. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest einer der beiden Verbindungsflansche (21, 31) eine Pressverbandnabe zur Befestigung an dem jeweiligen zu verbindenden Wellenende aufweist.

4. Doppel-Torsionskupplung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils Befestigungsbuchsen (23, 33) mit in axialer Richtung durchgängigen Befestigungsbohrungen aufweist, zum Verbinden des Verbindungselementes (22, 32) mit dem jeweils zugeordneten Verbindungsflansch (21, 31) und mit dem jeweils zugeordneten Teilstück (41, 42).

5. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) und der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) jeweils Lagerbuchsen (27, 28, 37, 38) aufweisen, auf denen die Befestigungsbuchsen (23, 33) gelagert sind.

6. Antriebsstrang für ein Schienenfahrzeug, mit einer Antriebsmaschine (2) und einem achsreiten-den Getriebe (3), dadurch gekennzeichnet, dass eine Abtriebswelle (26) der Antriebmaschine (2) über eine Doppel-Torsionskupplung (1) nach einem der vorgenannten Ansprüche mit einer Eingangswelle (36) des achsreitenden Getriebes (3) verbindbar ist.

7. Antriebsstrang nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass das achsreitende Getriebe (3) verschwenkbar um eine Rotationsachse (6) einer dem achsreitenden Getriebe (3) zugeordneten Achswelle (4) gelagert ist.

8. Antriebsstrang nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass ein Getriebegehäuse (9) des achsreitenden Getriebes (3) in einer Betriebsstellung mittels einer Drehmomentstütze (7) mit einem Drehgestell (8) oder einem Fahrzeugrahmen des Schienenfahrzeuges verbindbar ist.

9. Verfahren zur Montage einer antriebsseitig in einem teilabgefederten Antriebsstrang eines Schienenfahrzeuges angeordneten Doppel-Torsionskupplung (1), wobei die Doppel-Torsionskupplung folgendes umfasst, a) eine erste Torsionskupplung (20), die ihrerseits aufweist: aa) einen ersten Verbindungsflansch (21) zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (2), ab) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement (22), das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch (21) verbunden ist, b) eine zweite Torsionskupplung (30), die ihrerseits aufweist: ba) einen zweiten Verbindungsflansch (31) zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen, bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement (32), das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch (31) verbunden ist, und mit c) ein aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück (41, 42) bestehendes Zwischenstück (40), das die erste Torsionskupplung (20) mit der zweiten Torsionskupplung (30) verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente (22, 32) verbunden ist, gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte, x) Bereitstellen des in dem Drehgestell (8) vormontierten Antriebsstranges in einer Montagestellung, in der das achsreitende Getriebe (3) gegenüber der Antriebsmaschine (2) aus einer Betriebsstellung heraus verschwenkt ist, wobei jeweils ein Verbindungsflansch (21, 31), ein elastisches Verbindungselement (22, 32) und ein Teilstück (41, 42) auf dem Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebmaschine (2) und auf der Eingangswelle (36) des achsreitenden Getriebes (3) montiert sind, y) Verschwenken des achsreitenden Getriebes (3) von der Montagestellung in die Betriebsstellung, in der das abtriebsseitige Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebsmaschine (2) zumindest annähernd koaxial zu dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle (36) des Getriebes (3) angeordnet ist, z) Verbinden des ersten Teilstückes (41) mit dem zweiten Teilstück (42).

10. Verfahren nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass vor oder nach dem Verfahrensschritt z) eine kraftübertragende Verbindung zwischen einem Getriebegehäuse (9) des achsreitenden Getriebes (3) und dem Drehgestell (8) oder einem Fahrzeugrahmen des Schienenfahrzeuges hergestellt wird.

11. Verfahren nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass Verfahrensschritt x) das Befestigen jeweils eines Verbindungsflansches (21, 31), eines elastischen Verbindungselementes (22, 32) und eines Teilstückes (41, 42) auf dem dazugehörigen Wellenende (26, 36) mit folgenden Teilschritten beinhaltet; x1) Befestigen des ersten Verbindungsflansches (21) an dem abtriebsseitigen Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebsmaschine (2), x2) Verbinden des ersten elastischen Verbindungselementes (22) mit dem ersten Teilstück (41), x3) Befestigen des ersten elastischen Verbindungselementes (22) mit dem ersten Teilstück (41) an den ersten Verbindungsflansch (21), x4) Befestigen des zweiten Verbindungsflansches (31) an dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle (36) des Getriebes (3), x5) Verbinden des zweiten elastischen Verbindungselementes (32) mit dem zweiten Teilstück (42), x6) Befestigen des zweiten elastischen Verbindungselementes (32) und des zweiten Teilstückes (42) an den zweiten Verbindungsflansch (31).

12. Verfahren nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) in den Schritten x1) und x4) mit hydraulischen Hilfsmitteln in Form eines Pressverbandes auf dem jeweiligen Wellenende befestigt werden.

13. Verfahren nach Anspruch 11 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe mit Befestigungsbuchsen (23, 33) ausgeführt ist, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) und der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) jeweils Lagerbuchsen (27, 37) aufweisen, dass in den Teilschritten x2), x3), x5) und x6) die Lagerbuchsen (27, 37) in die Befestigungsbuchsen (23, 33) der beiden elastischen Verbindungselemente (22, 32) eingeführt werden, und dass die beiden elastischen Verbindungselemente (22, 32) durch erste Befestigungsschrauben (24, 34) an dem dazugehörigen Verbindungsflansch (21, 31) und durch zweite Befestigungsschrauben (25, 35) an dem dazugehörigen Teilstück (41, 42) befestigt werden.

14. Verfahren nach einem der Ansprüche 9 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass Verfahrensschritt z) folgende Teilschritte beinhaltet; z1) Zentrieren zweier Lochkreise zueinander, wobei jeweils ein Lochkreis in dem ersten und in dem zweiten Teilstück (41, 42) ausgebildet ist, zum Verschrauben der beiden Teilstücke (41, 42) miteinander, z2) Verschrauben des ersten Teilstückes (41) mit dem zweiten Teilstück (42) durch Passschrauben (46).

ee. Die Parteien verwenden hinsichtlich der Haupansprüche 1, 6 und 9 übereinstimmend die von der Klagepartei als Anlage PBP 4 vorgelegte Merkmalsgliederung, die wie folgt lautet:

Anspruch 1:

Doppel-Torsionskupplung zum Verbinden zweier Wellenenden, insbesondere für den antriebseitigen Einsatz in einem Schienenfahrzeug, mit (a) einer ersten Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:

(k) einen ersten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (l) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch verbunden ist,

(b) einer zweiten Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:

(u) einen zweiten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen;

(v) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch verbunden ist, und mit (c) einem Zwischenstück,

(ee) das die erste Torsionskupplung mit der zweiten Torsionskupplung verbindet und (ff) mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente verbunden ist.

dadurchgekennzeichnet,dass (d) das Zwischenstück aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück besteht, die lösbar miteinander verbunden sind und (e) das erste und das zweite elastische Verbindungselement jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe ausgeführt ist.

Anspruch 6:

Antriebsstrang für ein Schienenfahrzeug, mit (a) einer Antriebsmaschine und (b) einem achsreitenden Getriebe,

dadurchgekennzeichnet.dass (c) eine Abtriebswelle der Antriebmaschine über eine Doppel-Torsionskupplung nach einem der vorgenannten Ansprüche [1 bis 5] mit einer Eingangswelle des achsreitenden Getriebes verbindbar ist.

Anspruch 9:

Verfahren zur Montage einer antriebsseitig in einem teilabgefederten Antrieb sträng eines Schienenfahrzeuges angeordneten Doppel-Torsionskupplung, wobei die Doppel-Torsionskupplung folgendes umfasst,

(a) eine erste Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:

(aa) einen ersten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine,

(abl) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch verbunden ist,

(b) eine zweite Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:

(ba) einen zweiten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen,

(bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch verbunden ist, und mit .“

(c) ein aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück bestehendes Zwischenstück, das die erste Torsionskupplung mit der zweiten Torsionskupplung verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente verbunden ist,

gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte,

(x) Bereitstellen des in dem Drehgestell vormontierten Antriebsstranges in einer Montagestellung, in der das achsreitende Getriebe gegenüber der Antriebsmaschine aus einer Betriebsstellung heraus verschwenkt ist, wobei jeweils ein Verbindungsflansch, ein elastisches Verbindungselement und ein Teilstück auf dem Wellenende der Abtriebswelle der Antriebmaschine und auf der Eingangsweile des achsreitenden Getriebes montiert sind,

(y) Verschwenken des achsreitenden Getriebes von der Montagestellung in die Betriebsstellung, in der das abtriebsseitige Wellenende der Abtriebswelle der Antriebsmaschine zumindest annähernd koaxial zu dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle des Getriebes angeordnet ist,

(z) Verbinden des ersten Teilstückes mit dem zweiten Teilstück.

ee. Die Patentanmeldung ist in ihrer Gesamtheit zu lesen. Sie kann nicht auf die Ansprüche beschränkt werden. Vielmehr ist die Gesamtheit der Anmeldung zu berücksichtigen. Allerdings kann - im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagtenpartei - die Beschreibung mit Zeichnungen im Regelfall nicht zum Anlass genommen werden, die Bedeutung und den Umfang der Patentansprüche zu beschränken.

Für die vorliegende Patentanmeldung bedeutet dies, dass der Anspruch 1 in der vorhandenen breiten Form zu akzeptieren ist. Die dort enthalten Zweckbestimmung „insbesondere für den antriebseitigen Einsatz in einem Schienenfahrzeug“ engt den Anspruch 1 nicht ein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Anspruch 1 jede Art von Doppel-Torsionskupplung umfasst. Dass diese weite Fassung - wovon die Kammer ausgeht - möglicherweise nicht schutzfähig sein wird, ist für den streitgegenständlichen Anspruch - wie oben dargelegt -unbeachtlich.

Unabhängig von dem weit gefassten Anspruch ist die streitgegenständliche Patentanmeldung aus der Sicht des Fachmanns (nach Ansicht der Kammer ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (FH-Ausbildung ausreichend) mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Antriebstechnik) so zu verstehen, dass das Patent im Wesentlichen eine Doppel-Torsionskupplung, wie sie aus der bekannt ist, dahingehend verbessert, dass diese beim erstmaligen Einbau und auch bei einem Austausch mit einem geringen Aufwand aus- und wieder eingebaut werden kann. Dabei nimmt das Patent auf die besondere Belastung durch die hohen Kräfte, die gerade im Bereich der Antriebstechnik von Schienenfahrzeugen wirken, an verschiedenen Stellen Bezug. In einer ersten Ausführungsform [0010] erfolgt dies, indem das erste und zweite Teilstück als flacher Schraubenflansch ausgebildet ist. Diese Teilstücke sollen kraftschlüssig verbindbar sein. Durch die flache Ausgestaltung soll die Kraftübertragung gewährleistet sein. Soweit eine Verlängerung erforderlich ist, soll auch der Einbau von Distanzelementen möglich sein. Beispielshaft werden Distanzplatten, Distanzscheiben oder Distanzringe genannt [0010]. Nach einer weiteren beschriebenen Ausführungsform soll das achsreitende Getriebe verschwenkbar sein, um so die zu verbindenden Teilstücke ohne großen - nur durch Ausbauten herstellbaren - Aufwand miteinander verbinden zu können [0016]. In den weiteren Absätzen der Beschreibung werden diese Ausführungen auf ein Montageverfahren übertragen. Maßgeblich ist dabei die Verschwenkbarkeit des achsreitenden Getriebes, um so kraftschlüssige Verbindung herzustellen, bei gleichzeitig engem Bauraum.

b. Fehlen einer Entnahmehandlung

Der von der Klagepartei geltend gemachte Anspruch ist aus keinem der geltend gemachten Gesichtspunkt gegeben. Der klägerische Vortrag enthält im Wesentlichen drei Argumente zur Begründung des behaupteten Anspruchs. Erstens eine behauptete Entnahme eines Teils des Erfindungsbesitzes durch die Erfinder und bei der Entwicklung der „Gelenkwelle für einen Motorprüfstand“, die mit den Anlagen PBP 5 und PBP 6 belegt wird. Zweitens die Zusammenarbeit der Klagepartei mit der Beklagten zu 2 hinsichtlich eines Press Verbandes (belegt durch die Anlagen PBP 10, 11 und 12). Zuletzt das Patent hinsichtlich dessen die Klagepartei erst durch einen Vergleich (BB 15) eine Mitinhaberschaft erhalten hat. Die Klagepartei argumentiert insofern, dass das in dieses Patent eingeflossene Know-how auch Grundlage für Teile der streitgegenständlichen Patentanmeldung gewesen sei.

Bevor auf die einzelnen Argumente eingegangen wird ist klarzustellen, dass die Klage bereits deshalb abzuweisen war, weil die Klagepartei nicht substantiiert dargelegt hat, weshalb die Beklagten bei der Patentanmeldung auf verschiedene Dokumente der Klagepartei zurückgegriffen haben sollten, die sich weitgehend nicht mit Antriebstechnik für Schienenfahrzeuge befassen. Unstreitig ist, dass es hinsichtlich des Gegenstands des streitgegenständlichen Patents keine Kommunikation zwischen der Klagepartei und den Beklagtenparteien gab. Nur so ist es zu erklären, dass die Klagepartei in willkürlich erscheinender Weise Zeichnungen kombiniert, die einem der Miterfinder in irgendeiner Weise zur Kenntnis gelangt sind. Bezeichnend ist dies für das vorgelegte Dokument PBP 6a. Der Vortrag ist insofern vollständig substanzlos. Insbesondere weil die Klagepartei es versäumt hat den bekannten Stand der Technik - der für eine Übernahme nicht geeignet wäre - darzulegen.

Im Folgenden wird zuerst auf das dritte der oben benannten Argumente eingegangen. Denn der Argumentation der Klagepartei kann diesbezüglich bereits aus nachfolgenden Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

aa. Das Patent als Quelle der Übernahme

Hinsichtlich der von der Klagepartei behaupteten Übernahme des Erfindungsgedankens aus der Patentschrift kann der Argumentation der Klagepartei nicht gefolgt werden. Der Inhalt der war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Patentanmeldung bereits veröffentlicht und damit dem freien Stand der Technik zugehörend. Insofern ändert es nichts, dass die Klagepartei dieses Patent erst durch einen im Rahmen einer Vindikationsklage abgeschlossenen Vergleich erlangt hat. Das Patent ist also ohne aktives Tun der Klagepartei zur Anmeldung gelangt.

Mellulis in Benkard/ Mellulis, 11. Aufl., § 8 Rn. 7 nimmt in Hinblick auf den Einwand der fehlenden Schutzfähigkeit Bezug auf eine Entscheidung des LG Berlin, wonach dieses zu Recht eine identische ältere Anmeldung des Klägers unbeachtet gelassen habe. Es sei aber anders zu beurteilen, wenn der Kläger bereits ein Schutzrecht auf seine Erfindung erlangt habe, die der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt erneut anmeldet. In einem solchen Fall schließe das bereits erlangte eigene identische Recht mit dem besseren Altersrang eine Übertragungsklage aus. Dieser Beurteilung ist beizutreten und sie ist nach Einschätzung des Gerichts auch auf Fälle der Weiterentwicklung einer Erfindung anzuwenden. Denn ansonsten würde aus einer einmaligen Zusammenarbeit ein zeitlich unbegrenztes Mitberechtigungsrecht folgen können, was dem Wesen des Patentrechts widersprechen würde. Im Ergebnis bedeutet dies, dass beispielsweise für den Fall einer anfänglichen Kooperation zweier Erfinder beide ein Recht an einer ersten Erfindung erwerben können. Für den Fall, dass eine der Parteien eine Weiterentwicklung vornimmt, steht der anderen Partei daran kein Recht zu. Das Recht dieser Partei erschöpft sich in dem älteren Patent, welches die Grundlagenerfindung schützt. Eine andere Wertung gebietet vorliegend auch nicht der Umstand, dass das Patent möglicherweise gegen den Willen der Klagepartei angemeldet wurde. Denn selbst einem aus einer Vindiktionsklage erlangten patent haftet insoweit kein Makel an. Um so weniger kann dies für eine Patentanmeldung gelten, die im Wege einer vergleichsweisen Regelung teilübertragen wurde. Der Argumentation der Klagepartei kann daher nicht beigetreten werden. Der Verweis der Beklagten auf die stellt mithin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Die Beklagten sind nicht daran gehindert, sich auf die zu berufen.

Auf Grund dieser Wertungen war die Klage bereits hinsichtlich der Ansprüche 2, 3 und 9 ff. des Streitpatents ohne Erfolg. Denn die Klagepartei beruft sich insofern allein auf das Patent .

bb. Keine Berechtigung wegen der Entwicklung einer Antriebswelle für einen Motorprüfstand

Eine Berechtigung der Klagepartei kann aus den dargelegten Gründen auch nicht mit Erfolg auf die Anlagen PBP 5 und PBP 6 gestützt werden. Der Klagepartei ist zwar insofern zuzustimmen, dass alle Merkmale des Anspruchs 1 in den Zeichnungen enthalten sind. Dies ist aber unbeachtlich, weil die Zeichnungen PBP 5 und PBP 6 eine Antriebswelle für einen Motorprüfstand betreffen. Diese ist technisch nicht - weder in Aufgabe noch Umsetzung - mit einem Antriebsstrang für ein Schienenfahrzeug vergleichbar. Denn die Wirkkräfte sind - wie Absatz [0010] befegt - bei den beiden technischen Lösungen derart unterschiedlich ausgeprägt, dass eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Absatz [0010] der streitgegenständlichen Patentanmeldung lautet: „Bekannte Doppel-Torsionskupplungen für andere Anwendungen weisen in der Regel rohrförmige, in axialer Richtung sich erstreckende Zwischenstücke auf, wodurch sich eine große Abmessung in axialer Richtung ergibt, wodurch derartige Kupplungen für den antriebsseitigen Einbau in einem teilabgefederten Antriebsstrang eines Schienenfahrzeuges nicht geeignet sind.“

Dem Beklagtenvortrag nach haben die Erfinder in der als B1 vorliegenden Erfindungsmeldung vom 24.10.2013 ein „Verfahren zur Montage einer antriebsseitigen zwischen Motor und Getriebe positionierten Fadenverbundkupplung für Schienenfahrzeuge - zweiteiliger Flansch“ erfunden. Hinsichtlich der Problemsteilung ist ausgeführt: „Systembedingt kann eine Kupplung nicht als Ganzes an ein Getriebe bzw. an einen Motor montiert werden. Grund ist die Montagereihenfolge eines Antriebsstranges, wobei i.d.R. ein Radsatz mit aufgepresstem Getriebe und ein Antriebsmotor bereits im Drehgestell vormontiert sind - so befindet sich eine antriebsseitige Kupplung als Letztes in der Montagereihenfolge. Eine weitere Schwierigkeit während der Kupplungsmontage liegt in dem daraus resultierenden vertikalen Versatz zwischen Getriebe und Motor. Dieser Versatz ist auch - wiederum systembedingt - bei der Kupplungsmontage zu überwinden. Neben dem konstruktiven Versatz setzt sich dieser u.a. durch die Fertigungstoleranzen des Drehgestells, E-Motors und des Getriebes zusammen. Systembedingt kann die Kupplung nicht mit einem einteiligen Mittelflansch montiert werden.“

Nach dem Vortrag der Beklagtenparteien wurde diese Erfindungsmeldung dem Mitarbeiter der Patentabteilung der Beklagten zu 2) - Patentanwalt - übermittelt. Dieser habe dann die Ansprüche in der angemeldeten Form formuliert. Insbesondere die Ausweitung des sehr weiten Anspruchs 1 beruhe auf der Tätigkeit des Patentanwalts.

Diesem Vortrag ist die Klagepartei nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Im Schriftsatz vom 01.06.2016 wird insbesondere nicht die Erfindungsmeldung und der Inhalt der Erfindungsmeldung B1 bestritten. Auf Seite 3 wird lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass es nach der Patentmeldung keinen weiteren Kontakt zwischen den Erfindern und dem Patentanwalt gegeben habe. Darauf haben die Beklagten ausführlich erwidert und die Korrespondenz BB7 hinsichtlich des Abstimmungsvorgangs vorgelegt. Der Vortrag der Beklagtenpartei ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass sie jegliche Korrespondenz und Kommunikation zwischen den Erfindern und dem Patentanwalt vorgetragen hat. Ein weiterer Vortrag der Klagepartei dazu erfolgte indes nicht. Auch wenn die Kommunikation zwischen den Erfindern und dem Patentanwalt nicht im Einflussgebiet der Klagepartei liegt, so ist für einen hinreichend substantiierten Vortrag, bzw. ein hinreichend substantiiertes Bestreiten in einem Zivilprozess erforderlich, dass sich die Partei mit dem Vortrag der Gegenseite auseinandersetzt und substantiell Stellung nimmt, ob dieses weiterhin bestritten wird. Dies ist vorliegend nicht geschehen, so dass aus Rechtsgründen davon auszugehen ist, dass die vorgetragene Kommunikation abschließend war.

Damit steht - mangels substantiierten Bestreitens durch die Klagepartei - als Entscheidungsgrundlage für das Gericht fest, dass die weite Formulierung des Anspruchs 1 nicht auf den Erfindern und beruht, sondern von Patentanwalt gefasst wurde. Das insofern von der Klagepartei aufgeführte Gegenargument, dass Patentanwalt nicht als Erfinder in dem Patent gemeldet war, kann vor diesem Hintergrund keine andere Beurteilung rechtfertigen.

Im Ergebnis ist daher der Argumentation der Beklagtenparteien zu folgen. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entnahme erfolgt ist, muss auf die Erfindungsmeldung und auf den Inhalt dessen abgestellt werden, was von den Erfindern an den Patentanwalt übermittelt wurde. Dies ist inhaltlich auf eine Doppel-Torsionskupplung, die in einem Schienenfahrzeug genutzt werden kann, beschränkt. Für eine solche Erfindung kann aus den oben erläuterten Rechtsgründen mangels Vergleichbarkeit der Aufgabenstellung nicht auf Übermittlung der in den Anlagen PBP 5 und PBP 6 enthaltene Welle für einen Motorprüfstand zurückgegriffen werden.

Soweit sich die Klagepartei hinsichtlich des Unteranspruchs 5 auf die Zeichnung 6a beruft, kann diesem Vortrag nicht gefolgt werden. Auch hier wurde nicht vorgetragen, inwieweit diese Anlage den Erfindern übermittelt wurde, bzw. welcher Bezug zur streitgegenständlichen Patentanmeldung bestehen soll. Der angebotene Zeugenbeweis (Zeugep S. 18 der Klageschrift) ist unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, für welche Tatsachen der Zeuge benannt wurde.

cc. Keine Berechtigung aus der Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2) hinsichtlich der Konstruktion eines Pressverbandes

Ein Anspruch der Klagepartei folgt auch nicht aus der Übermittlung der Zeichnungen PBP 11 und PBP 12 an die Beklagte zu 2). Diese Zeichnungen haben bereits Eingang in das ältere Patent gefunden und sind dort teilweise abgebildet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Die Klagepartei hat den Vortrag der Beklagtenpartei bestätigt, dass die Zeichnung, die in den Anlagen PBP 11 und PBP 12 gezeigt wird:

im Juni 2013 - und damit vor der Anmeldung des Streitpatents - auf der Homepage der Klagepartei online war. Dies spricht bei verständiger Würdigung dafür, dass die in dieser Zeichnung dargelegten Konstruktionsmerkmale so allgemein sind, dass sie lediglich den Stand der Technik wiedergeben. Eine Übermittlung ohne konkreten Bezug zu der Aufgabenstellung der Vindikationsanmeldung verleiht jedoch - wie oben dargelegt - keine Mitberechtigung.

Hinzu kommt, dass die Klagepartei dem Vortrag der Beklagtenpartei zu 2), dass die Zeichnungen PBP 11 und 12 auf den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Spezifikationen gemäß Anlage PBP 9 beruht, nicht substantiiert entgegengetreten ist.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 53/08 Verkündet am:
17. Mai 2011
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Atemgasdrucksteuerung
PatG § 63 Abs. 2; EPÜAO Regel 20 Abs. 2

a) Der Anspruch auf Berichtigung einer Erfinderbenennung besteht unabhängig von
der Schutzfähigkeit der betreffenden Erfindung.

b) Der Berichtigungsanspruch steht, wie beim Vindikationsanspruch aus § 8 Abs. 1
PatG, demjenigen zu, der einen schöpferischen Beitrag zum Gegenstand der unter
Schutz gestellten Erfindung geleistet hat. Für die dafür vorzunehmende Prüfung
ist die gesamte in dem Patent unter Schutz gestellte Erfindung einschließlich
ihres Zustandekommens in den Blick zu nehmen (Bestätigung von BGH, Urteil
vom 20. Februar 1979 - X ZR 63/77, BGHZ 73, 337 - Biedermeiermanschetten).

c) Bei der Prüfung der Frage, welche schöpferischen Beiträge von welchen Personen
erbracht worden sind, kommt es auf die Fassung der Patentansprüche nur insofern
an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung
dargestellten Erfindung nicht zu demjenigen Gegenstand gehört, für den mit der
Patenterteilung Schutz gewährt worden ist (Klarstellung von BGH, Urteil vom
16. September 2003 - X ZR 142/01, GRUR 2004, 50 - Verkranzungsverfahren).
BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - X ZR 53/08 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. MeierBeck
, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin
Schuster

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das am 28. Februar 2008 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger, Wissenschaftler auf dem Gebiet der Verarbeitung biologischer Signale und leitende Mitarbeiter der früheren S. GmbH (im Folgenden: S. ), begehren,anstelle der Beklagten zu 1 bis 3 neben Dr. Sch. als Miterfinder am Gegenstand des im Verlauf des Berufungsverfah- rens erteilten europäischen Patents 1 294 426 sowie der - nur noch im Umfang dieses europäischen Patents verfolgten - deutschen Patentanmeldung 101 92 802.5 (im Folgenden zusammen nur: das Streitpatent) genannt zu werden.
2
Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet [Gliederungspunkte des Berufungsgerichts in eckigen Klammern]: "[a] Vorrichtung zur Erfassung der Atmungstätigkeit einer Person [b] mit wenigstens einer ersten Einrichtung zur Bereitstellung eines hinsichtlich eines Atemgasstroms v indikativen ersten Signals und [c] wenigstens einer Signalverarbeitungseinrichtung zur Verarbeitung des ersten Signals; [d] wobei die Signalverarbeitungseinrichtung derart ausgebildet ist, dass diese eine Korrelationsbeziehung [e] zwischen einer Referenzbeziehung und dem ersten Signal ermittelt und [f] auf Grundlage einer Betrachtung wenigstens der Korrelationsbeziehung ein für die Atmungstätigkeit oder den physiologischen Zustand der atmenden Person indikatives Ausgangssignal erzeugt [g] und die Atemgasdrucksteuerung hierauf abstimmt, [h] dadurch gekennzeichnet, dass die Signalverarbeitungseinrichtung jene Referenzbeziehung auf Grundlage des über eine erste Zeitspanne erfassten ersten Signals ermittelt, und [i] dass die Länge der ersten Zeitspanne derart bemessen ist, dass sich diese über wenigstens zwei Atemzyklen erstreckt."
3
Der erstmals am 30. Juni 2000 erfolgten Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die inzwischen erloschene M. GmbH & Co.
KG (im Folgenden: M. ) begann 1999 mit der Entwicklung eines automatisch gesteuerten Überdruck-Beatmungsgeräts zur ambulanten Therapie krankhafter Zustände schlafbezogener Atmungsstörungen (Schlafapnoe), das auf einem bei M. vorhandenen, in Schlaflabors einsetzbaren "Self-Set"-Gerät aufbauen sollte. Mit dem Einsatz solcher Geräte wird bezweckt, die Atemwege des Patienten während des Schlafs mit dem Ziel der Normalisierung von Schlaf und Atmung durch Beatmungsdruck offen zu halten. Zur Verbesserung der bekannten Steuerungsverfahren für solche Geräte beauftragte M. 1999 die S. mit der technischen Realisierung einer automatischen Steuerung auf der Grundlage der von Dr. Sch., einem Schlafmediziner, zu beschaffenden und medizinisch zu bewertenden Patientendaten. Das Ergebnis dieser Arbeiten legten der Kläger zu 1 in einem Zwischenbericht (Anlage K 2) und Dr. Sch. im Abschlussbericht (Anlage K 1) nieder. Auf der Grundlage dieser beiden Berichte erarbeitete Patentanwalt R. die internationale Patentanmeldung WO 02/00283 (Anlage B 2), für die die Priorität der Anmeldung vom 30. Juni 2000 in Anspruch genommen wurde und die dem Streitpatent zugrunde liegt. Die Rechte daraus hat die Beklagte zu 4 von M. erworben.
4
Die Kläger haben geltend gemacht, neben Dr. Sch. hätten weder der Beklagte zu 1, ein seit 1999 bei M. tätiger Diplombiologe, noch der Beklagte zu 2, ein auf dem Gebiet der Schlafmedizin tätiger Facharzt und der Beklagte zu 3, ein von 1999 bis Ende 2001 im Bereich Gerätetechnik als Geschäftsführer der M. tätiger Elektrotechniker, sondern nur sie, die Kläger, erfinderische Beiträge zum Gegenstand des Streitpatents geleistet. Die Kläger haben vor dem Landgericht beantragt, die Beklagten zu verurteilen zuzustimmen, dass an de- ren Stelle sie, die Kläger, im Streitpatent als Erfinder genannt werden. Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt.
5
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt; auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
7
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Die Kläger hätten zu den Merkmalen des Hauptanspruchs keine schöpferischen Beiträge geleistet. Die Merkmale a und b gehörten zum Stand der Technik. Eine Signalverarbeitungseinrichtung wie in Merkmal c angesprochen sei zur Berechnung von Formeln aus der internationalen Patentanmeldung WO 00/24446 (Anlage K 9) bekannt; dass das erste Signal die Atemflusskurve wie in Abbildung 2 des Zwischenberichts Anlage K 2 darstelle, begründe keinen schöpferischen Beitrag, weil es sich dabei um die Wiedergabe einer Atemmessung handele und entsprechende Messungen einer Atemkurve im Stand der Technik ebenfalls bekannt seien. Das Gleiche gelte für das Herstellen einer Korrelationsbeziehung zwischen dem Atemgasstrom und einem anderen Signal (Merkmale d und e). Soweit die Kläger darauf hinwiesen, dass es gegenüber dem Stand der Technik eines anderen Ansatzes bedurft habe, weil entscheidend sei, wie zwei Atemzyklen miteinander verglichen würden, sei ein bestimmter Vergleich nicht Gegenstand des Patentanspruchs; die von den Klägern reklamierte Entwicklung eines Algorithmus möge zwar Gegenstand der Patentanmeldung gewesen sein, habe jedoch in den erteilten Ansprüchen keinen Niederschlag gefunden. Bekannt gewesen sei in Bezug auf das Teilmerkmal "Referenzbeziehung" (e) auch, zu Vergleichszwecken auf einen vorangegangenen Atemzug desselben Patienten abzustellen. Soweit die Kläger hinsichtlich des "indikativen Ausgangssignals" (Merkmal f) auf die "'Differenz zu eins' an lokalen Maxima" (scil. die Differenz zum Maximalwert 1 einer Kurve, die die Korrelation zwischen zwei Atemzügen beschreibt, Anlage K 2 S. 3 Mitte) verwiesen , sei dies nicht Gegenstand des Patentanspruchs, weil dieser nicht lehre, wie die Betrachtung der Korrelationsbeziehung zu erfolgen habe, um auf dieser Grundlage ein Ausgangssignal zu erzeugen. Die Differenzierung zwischen unterschiedlichen physiologischen Schlafzuständen, wie sie in den Abbildungen 3 und 4 der Anlage K 2 dokumentiert sei, finde im erteilten Hauptanspruch ebenfalls keinen Niederschlag. Das Merkmal g sei unstreitig im Stand der Technik bekannt. Schöpferische Beiträge der Kläger ergäben sich schließlich auch nicht aus der Ermittlung der Referenzbeziehung über wenigstens zwei Atemzyklen hinweg (Merkmale h und i). Dies sei nach dem Vorbringen der Kläger in Abstimmung mit dem Arzt "festgelegt" worden. Die weiteren angeführten Beiträge führten lediglich eine robustere Statistik durch Mitteln an, enthielten jedoch nichts zur Zahl der Atemzyklen. Schöpferische Beiträge der Kläger an der Erfindung durch Mitwirkung an in den Unteransprüchen niedergelegten Lösungen seien ebenfalls nicht ersichtlich.
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Verpflichtung der Beklagten, der Benennung der Kläger als Miterfinder zuzustimmen , nicht verneint werden.
10
1. a) Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG sind, wenn die Person des Erfinders unrichtig angegeben ist, der Patentsucher oder Patentinhaber sowie der zu Un- recht Benannte dem Erfinder verpflichtet, gegenüber dem Patentamt die Zustimmung dazu zu erklären, dass die Nennung auf der Offenlegungs- und Patentschrift sowie in der Veröffentlichung der Erteilung des Patents und im Register berichtigt wird. Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, werden Berichtigungen nicht vorgenommen (§ 63 Abs. 3 PatG).
11
Nach Regel 21 Abs. 1 EPÜAO wird eine unrichtige Nennung des Erfinders (vgl. Art. 62 EPÜ) auf Antrag und mit Zustimmung des zu Unrecht als Erfinder Genannten und, wenn der Antrag von einem Dritten eingereicht wird, mit Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers berichtigt (Regel 21 Abs. 1 EPÜAO). Ist eine unrichtige Erfinderbenennung in das Europäische Patentregister eingetragen oder im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht worden, so wird auch die Berichtigung darin eingetragen bzw. bekannt gemacht (Regel 21 Abs. 1 EPÜAO). Erteilt der zu Unrecht benannte Erfinder die Zustimmung nicht von selbst, liegt es nahe, Regel 20 Abs. 2 EPÜAO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Bestimmung wird ein Dritter als Erfinder vermerkt, wenn er beim Europäischen Patentamt eine rechtskräftige Entscheidung einreicht, aus der hervorgeht, dass der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents verpflichtet ist, ihn als Erfinder zu nennen.
12
b) Wer als (wirklicher) Erfinder Zustimmung zur Berichtigung einer Erfinderbenennung im deutschen Patentanmeldeverfahren (§ 63 Abs. 2 Satz 1 PatG) verlangen kann, ist nach denselben Maßstäben zu beurteilen wie beim Anspruch auf Abtretung des Erteilungsanspruchs oder auf Übertragung des Patents (§ 8 Abs. 1 PatG). Entsprechendes hat nach den sich aus Art. 2 Abs. 2 EPÜ ergebenden Grundsätzen für die Zustimmung zur Berichtigung im europäischen Verfahren zu gelten. Beim Vindikations- und beim Berichtigungsanspruch die gleichen tatbestandlichen Anforderungen an die Erfindereigenschaft zu stellen rechtfertigt sich durch den komplementären Regelungsgehalt beider Ansprüche. Während der Berechtigte sich mithilfe des Vindikationsanspruchs die ihm als Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger (§ 6 PatG) materiell zustehende Rechtsposition verschaffen kann, dient der Anspruch aus § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG der korrekten Wiedergabe des Erfinderstatus in der Offenlegungsbzw. Patentschrift sowie in der Bekanntmachung der Patenterteilung und im Register.
13
c) aa) Wie beim Abtretungsanspruch aus § 8 PatG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - X ZR 227/99, GRUR 2001, 823, 825 - Schleppfahrzeug) gehört die Schutzfähigkeit der betreffenden Erfindung auch nicht zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs aus § 63 Abs. 2 Satz 1 PatG. Gleiches gilt im Übrigen, mit Blick auf die Rechte aus § 7 Abs. 2 PatG , für den auf widerrechtliche Entnahme gestützten Einspruch (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - X ZB 43/08 - Schweißheizung). Das beruht darauf, dass es in all diesen Verfahren allein um die besseren Rechte am Gegenstand der Erfindung geht und nicht um dessen patentrechtliche Bewertung im Hinblick darauf, ob und mit welchem Inhalt hierauf ein Patent erteilt werden kann.
14
bb) Dementsprechend braucht der für die Begründung des (Mit-)Erfinderstatus erforderliche Beitrag nicht selbständig erfinderisch zu sein; es ist nicht notwendig, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2003 - X ZR 142/01, GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren). Nur Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben und die in Bezug auf die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Drit- ten geschaffen worden sind, reichen nicht aus, um die Stellung als (Mit)Erfinder zu begründen.
15
2. Die Beurteilung der Frage, ob die Kläger schöpferische Beiträge zu derjenigen Erfindung geleistet haben, die erstmals am 30. Juni 2000 zum Patent angemeldet worden ist, durch das Berufungsgericht leidet an dem grundlegenden Mangel, dass dieses sich nicht mit der technischen Lehre, die die Erfinder entwickelt und in der Patentanmeldung sowohl in allgemeiner Form als auch in Gestalt konkreter Ausführungsformen beschrieben haben, in ihrer Gesamtheit befasst hat.
16
a) Der Senat hat bereits im Urteil "Biedermeiermanschetten" (vom 20. Februar 1979 - X ZR 63/77, BGHZ 73, 337) ausgesprochen, dass nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für die eine Mitberechtigung rechtfertigende Beteiligung genommen werden darf, sondern dass die gesamte in dem Patent unter Schutz gestellte Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen sind und zu prüfen ist, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (BGHZ 73, 337, 343 f.). Bei der Prüfung der Frage, welche schöpferischen Beiträge dazu von welchen Personen geleistet worden sind, kommt es auf die Fassung der Patentansprüche nur insofern an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung dargestellten Erfindung nicht zu demjenigen Gegenstand gehört, für den mit der Patenterteilung Schutz gewährt worden ist. Dabei geht es aber nicht etwa, wie das Berufungsgericht angenommen hat, darum, ob der Patentanspruch auf diejenige Ausführungsform beschränkt ist, die in der Beschreibung genannt ist, sondern lediglich darum, ob eine beschriebene Ausführungsform nicht mehr unter den Patentanspruch subsumiert werden kann, also außerhalb des patentrechtlich geschützten Gegenstands liegt und daher eine Miterfinderschaft an dem geschützten Gegenstand auch nicht begründen kann. Nur in diesem Sinne sollte auch das Senatsurteil vom 16. September 2003 (X ZR 142/01, GRUR 2004, 50, 51 - Verkranzungsverfahren) mit seiner Bezugnahme auf dasjenige, was nach Haupt- und Unteransprüchen Gegenstand der geschützten Erfindung ist, verstanden werden. Die von der Revisionserwiderung für ihren insoweit abweichenden Standpunkt herangezogene Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - X ZR 198/01, GRUR 2005, 754 - Knickschutz), betrifft die Ermittlung von Gegenstand und Schutzbereich des Patents, die zwangsläufig an die Patentansprüche anknüpfen muss (§ 14 PatG, Art. 56 EPÜ). Sie ist auf die hier in Rede stehende Fragestellung nicht übertragbar, weil die Leistung schöpferischer Beiträge, wie ausgeführt, nicht mit der Entfaltung einer erfinderischen Tätigkeit gleichzusetzen ist, die ihren Niederschlag in den Ansprüchen gefunden haben muss.
17
b) Im Übrigen gilt das Gleiche, was auch ansonsten für die Ermittlung des Offenbarungsgehalts einer Patentanmeldung gilt. Der Gegenstand der Erfindung ergibt sich aus der Anmeldung insgesamt; die Patentansprüche sind lediglich ein Teil der Gesamtoffenbarung (Senatsurteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II mwN).
18
Nur wenn dies beachtet wird, ist gewährleistet, dass Gegenstand und Umfang der schöpferischen Beteiligung an einer Erfindung unabhängig davon bestimmt werden, ob auf diese Erfindung bereits ein Patent erteilt ist, wie breit der Anspruch formuliert ist, mit dem das Patent angemeldet oder erteilt ist, und in welchem Umfang ein breiter Anspruch durch spätere Entscheidungen in einem Einspruchs-, Nichtigkeits- oder Beschränkungsverfahren beschränkt wird. Eine solche Beschränkung etwa durch Aufnahme von Merkmalen eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch, kann lediglich dazu führen, dass derjenige aus dem Kreis der Miterfinder (der nach der Beschränkung noch unter Schutz stehenden Erfindung) ausscheidet, dessen schöpferische Beiträge nunmehr nicht mehr unter den beschränkten Gegenstand der Erfindung fallen. Der Kreis der Miterfinder steht mit der Anmeldung der Erfindung "unerweiterbar" fest und erfasst alle diejenigen, die einen schöpferischen Beitrag zu derjenigen technischen Lehre der Erfindung geleistet haben, auf die ein Patentanspruch gerichtet ist oder nach dem Gesamtinhalt der Ursprungsoffenbarung gerichtet werden kann. Es ist deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unerheblich, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 des europäischen Patents durch Einbeziehung des Anspruchs 2 der Anmeldung enger gefasst worden ist.
19
3. Hiernach ist es ebenso rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht Beiträge der Kläger zu den Gegenständen der Unteransprüche als "im Rahmen handwerklicher Ausgestaltung" oder "im Rahmen des Üblichen liegend" abgetan hat.
20
Mit solchen Wendungen wird bei der Prüfung der Patentfähigkeit gelegentlich zum Ausdruck gebracht, dass die Gegenstände von Unteransprüchen eines seinerseits durch den Stand der Technik vorweggenommenen oder nahegelegten übergeordneten Patentanspruchs keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt aufweisen, sondern der Fachmann veranlasst war, diesem vorweggenommenen oder nahegelegten Gegenstand zusätzlich die im Rahmen seines ("handwerklichen") Fachkönnens liegende Ausgestaltung nach dem betroffenen Unteranspruch zu geben. Bei der Prüfung von schöpferischen Beiträgen zu Ausgestaltungen der Erfindung, die Gegenstand eines Unteranspruchs oder eines Ausführungsbeispiels sind, geht es jedoch nicht um die Ausgestaltung eines bekannten oder jedenfalls nahegelegten Gegenstands, sondern um das konkrete Erscheinungsbild der (patentfähigen) Erfindung. Sie verkörpern vielfach die Form, in der die Erfindung überhaupt gedanklich Gestalt ange- nommen hat, während die abstraktere Form des übergeordneten Anspruchs lediglich auf das Bemühen des Anmelders oder seines Patentanwalts zurückzuführen ist, die konkrete Erfindung im Interesse eines möglichst weit gehenden Patentschutzes in möglichst allgemeiner Form zum Patent anzumelden. Der Streitfall, in dem insbesondere der angemeldete Patentanspruch 1 den Kerngedanken der Erfindung, die Atemluftdrucksteuerung von der Korrelation zwischen einem Atemzug und der über mehrere Atemzyklen ermittelten, gegebenenfalls (adaptiv) gefilterten und/oder geglätteten "Referenzbeziehung" und damit von summierten und gemittelten und gegebenenfalls weiter modifizierten Vergleichswerten abhängig zu machen, allenfalls andeutungsweise zum Ausdruck bringt, bildet hierfür ein anschauliches Beispiel.
21
4. Schließlich ist es auch verfehlt, die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs darauf hin zu untersuchen, ob sie für sich genommen im Stand der Technik bekannt sind, um sie bejahendenfalls für einen schöpferischen Beitrag eines Miterfinders auszuschließen. Abgesehen davon, dass es im Streitfall, wie ausgeführt, auf die Schutzfähigkeit der Erfindung ohnehin nicht ankommt, steht es der Patentfähigkeit einer technischen Lehre nicht notwendig entgegen, dass jedes ihrer Merkmale für sich genommen im Stand der Technik bekannt ist. Entscheidend sind die technische Lehre in ihrer Gesamtheit und die Beiträge, die die einzelnen Erfinder zum Zustandekommen dieser Lehre geleistet haben. Hierzu ist dem Berufungsurteil, das die erstinstanzlichen Feststellungen nicht würdigt und dazu schweigt, wer überhaupt einen substantiellen Beitrag zu der Erfindung erbracht haben soll, nichts Substanzielles zu entnehmen.
22
III. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren werden die Kläger zunächst Gelegenheit haben, ihre Anträge zu überprüfen. Es liegt in der Natur der Sache , dass eine gegenständliche Berichtigung bereits veröffentlichter Druck- schriften nicht vorgesehen ist. Das Patentgesetz trägt dem durch eine entsprechende Regelung ausdrücklich Rechnung. Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird der benannte Erfinder nicht berichtigt (§ 63 Abs. 3 PatG). Dass es sich in Bezug auf die europäische Patentschrift anders verhielte , ergibt sich nicht aus Regeln 20 und 21 EPÜAO und ist auch sonst nicht anzunehmen. Eine Berichtigung durch Herausgabe einer neuen europäischen Patentschrift ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 103 EPÜ vorgesehen.
23
In der Sache wird das Berufungsgericht herauszuarbeiten haben, worin die Erfindung in ihrer Gesamtheit zu sehen ist, also welche technische Lehre entwickelt und in der Patentanmeldung sowohl in allgemeiner Form als auch in Gestalt konkreter Ausführungsformen beschrieben worden ist (oben II 2 b, c). Danach wird es sich der Frage zuzuwenden haben, ob den Klägern eigenständige Beiträge hierfür zuzuschreiben sind, die den Gesamterfolg beeinflusst haben und die in Bezug auf die Lösung nicht unwesentlich waren (oben II 1 c bb). Das Berufungsgericht ist dabei nur unter den Voraussetzungen von § 529 ZPO nicht an die nach Beweisaufnahme gewonnenen erstinstanzlichen Feststellungen gebunden, wozu die Revisionserwiderung allerdings auf diesbezügliche Angriffe in der Berufungsbegründungsschrift verweist.
24
Soweit die Kläger nach ihrem bisherigen Begehren erreichen wollen, anstelle der Beklagten als Miterfinder genannt zu werden, setzt der vollständige Erfolg der Klage voraus, dass die Beklagten keine Beiträge geleistet haben, die im Sinne des vorstehend Ausgeführten den Gesamterfolg beeinflusst haben, sondern allenfalls unwesentlich in Bezug auf die Lösung waren oder die nach Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten erbracht worden sind. Insoweit obliegt den Klägern die Führung eines Negativbeweises, was nach allgemeinen Grundsätzen bedeutet, dass sie den von den Beklagten hierzu gehaltenen substanziierten Vortrag zu widerlegen haben.
Meier-Beck Gröning Bacher
Hoffmann Schuster

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 10.03.2005 - 7 O 23286/02 -
OLG München, Entscheidung vom 28.02.2008 - 6 U 2675/05 -

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen:

III. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Teilung einer Patentanmeldung und die Übertragung der Ansprüche 1 - 5, sowie die Zustimmung zur Weiterverfolgung der so abgetrennten Patentansprüche. Hinsichtlich der verbleibenden Ansprüche begehrt die Klagepartei die Einräumung und Eintragung einer Mitberechtigung.

Die Klagepartei stellt vorwiegend Gelenkscheiben, Laschen, bzw. Laschenkupplungen her und vertreibt diese. Zudem bietet sie Kupplungen an, wobei sie die zur Herstellung der Kupplung erforderlichen weiteren Teile hinzukauft.

Die Beklagte zu 1) wurde 2010 von vormaligen Mitarbeitern der Klagepartei gegründet. Die Beklagte zu 2) ist ein Unternehmen, welches u.a. Kupplungen herstellt.

Die beiden Beklagten meldeten am 08.11.2013 die als (Doppel-Torsionskupplung für ein Schienenfahrzeug und Verfahren zur Montage einer Doppel-Torsionskupplung) registrierte Erfindung mit den nachfolgend wiedergegebene Ansprüchen an. Als Erfinder wurden benannt.

Patentansprüche 1-14:

1. Doppel-Torsionskupplung (1) zum Verbinden zweier Wellenenden, insbesondere für den antriebsseitigen Einsatz in einem Schienenfahrzeug, mit a) einer ersten Torsionskupplung (20), die ihrerseits aufweist: aa) einen ersten Verbindungsflansch (21) zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (2), ab) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement (22), das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch (21) verbunden ist, b) einer zweiten Torsionskupplung (30), die ihrerseits aufweist: ba) einen zweiten Verbindungsflansch (31) zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen, bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement (32), das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch (31) verbunden ist, und mit c) einem Zwischenstück (40), das die erste Torsionskupplung (20) mit der zweiten Torsionskupplung (30) verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente (22, 32) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass d) das Zwischenstück (40) aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück (41, 42) besteht, die lösbar miteinander verbunden sind, und dass e) das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe ausgeführt ist.

2. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) jeweils als flacher Schraubflansch ausgebildet ist.

3. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest einer der beiden Verbindungsflansche (21, 31) eine Pressverbandnabe zur Befestigung an dem jeweiligen zu verbindenden Wellenende aufweist.

4. Doppel-Torsionskupplung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils Befestigungsbuchsen (23, 33) mit in axialer Richtung durchgängigen Befestigungsbohrungen aufweist, zum Verbinden des Verbindungselementes (22, 32) mit dem jeweils zugeordneten Verbindungsflansch (21, 31) und mit dem jeweils zugeordneten Teilstück (41,42).

5. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) und der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) jeweils Lagerbuchsen (27, 28, 37, 38) aufweisen, auf denen die Befestigungsbuchsen (23, 33) gelagert sind.

6. Antriebsstrang für ein Schienenfahrzeug, mit einer Antriebsmaschine (2) und einem achsreiten-den Getriebe (3), dadurch gekennzeichnet, dass eine Abtriebswelle (26) der Antriebmaschine (2) über eine Doppel-Torsionskupplung (1) nach einem der vorgenannten Ansprüche mit einer Eingangswelle (36) des achsreitenden Getriebes (3) verbindbar ist.

7. Antriebsstrang nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass das achsreitende Getriebe (3) verschwenkbar um eine Rotationsachse (6) einer dem achsreitenden Getriebe (3) zugeordneten Achswelle (4) gelagert ist.

8. Antriebsstrang nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass ein Getriebegehäuse (9) des achsreitenden Getriebes (3) in einer Betriebsstellung mittels einer Drehmomentstütze (7) mit einem Drehgestell (8) oder einem Fahrzeugrahmen des Schienenfahrzeuges verbindbar ist.

9. Verfahren zur Montage einer antriebsseitig in einem teilabgefederten Antriebsstrang eines Schienenfahrzeuges angeordneten Doppel-Torsionskupplung (1), wobei die Doppel-Torsionskupplung folgendes umfasst, a) eine erste Torsionskupplung (20), die ihrerseits aufweist: aa) einen ersten Verbindungsflansch (21) zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (2), ab) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement (22), das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch (21) verbunden ist, b) eine zweite Torsionskupplung (30), die ihrerseits aufweist: ba) einen zweiten Verbindungsflansch (31) zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen, bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement (32), das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch (31) verbunden ist, und mit c) ein aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück (41, 42) bestehendes Zwischenstück (40), das die erste Torsionskupplung (20) mit der zweiten Torsionskupplung (30) verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente (22, 32) verbunden ist, gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte, x) Bereitstellen des in dem Drehgestell (8) vormontierten Antriebsstranges in einer Montagestellung, in der das achsreitende Getriebe (3) gegenüber der Antriebsmaschine (2) aus einer Betriebsstellung heraus verschwenkt ist, wobei jeweils ein Verbindungsflansch (21, 31), ein elastisches Verbindungselement (22, 32) und ein Teilstück (41, 42) auf dem Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebmaschine (2) und auf der Eingangswelle (36) des achsreitenden Getriebes (3) montiert sind, y) Verschwenken des achsreitenden Getriebes (3) von der Montagestellung in die Betriebsstellung, in der das abtriebsseitige Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebsmaschine (2) zumindest annähernd koaxial zu dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle (36) des Getriebes (3) angeordnet ist, z) Verbinden des ersten Teilstückes (41) mit dem zweiten Teilstück (42).

10. Verfahren nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass vor oder nach dem Verfahrensschritt z) eine kraftübertragende Verbindung zwischen einem Getriebegehäuse (9) des achsreitenden Getriebes (3) und dem Drehgestell (8) oder einem Fahrzeugrahmen des Schienenfahrzeuges hergestellt wird.

11. Verfahren nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass Verfahrensschritt x) das Befestigen jeweils eines Verbindungsflansches (21, 31), eines elastischen Verbindungselementes (22, 32) und eines Teilstückes (41, 42) auf dem dazugehörigen Wellenende (26, 36) mit folgenden Teilschritten beinhaltet; x1) Befestigen des ersten Verbindungsflansches (21) an dem abtriebsseitigen Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebsmaschine (2), x2) Verbinden des ersten elastischen Verbindungselementes (22) mit dem ersten Teilstück (41), x3) Befestigen des ersten elastischen Verbindungselementes (22) mit dem ersten Teilstück (41) an den ersten Verbindungsflansch (21), x4) Befestigen des zweiten Verbindungsflansches (31) an dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle (36) des Getriebes (3), x5) Verbinden des zweiten elastischen Verbindungselementes (32) mit dem zweiten Teilstück (42), x6) Befestigen des zweiten elastischen Verbindungselementes (32) und des zweiten Teilstückes (42) an den zweiten Verbindungsflansch (31).

12. Verfahren nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) in den Schritten x1) und x4) mit hydraulischen Hilfsmitteln in Form eines Pressverbandes auf dem jeweiligen Wellenende befestigt werden.

13. Verfahren nach Anspruch 11 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe mit Befestigungsbuchsen (23, 33) ausgeführt ist, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) und der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) jeweils Lagerbuchsen (27, 37) aufweisen, dass in den Teilschritten x2), x3), x5) und x6) die Lagerbuchsen (27, 37) in die Befestigungsbuchsen (23, 33) der beiden elastischen Verbindungselemente (22, 32) eingeführt werden, und dass die beiden elastischen Verbindungselemente (22, 32) durch erste Befestigungsschrauben (24, 34) an dem dazugehörigen Verbindungsflansch (21, 31) und durch zweite Befestigungsschrauben (25, 35) an dem dazugehörigen Teilstück (41, 42) befestigt werden.

14. Verfahren nach einem der Ansprüche 9 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass Verfahrensschritt z) folgende Teilschritte beinhaltet; z1) Zentrieren zweier Lochkreise zueinander, wobei jeweils ein Lochkreis in dem ersten und in dem zweiten Teilstück (41, 42) ausgebildet ist, zum Verschrauben der beiden Teilstücke (41, 42) miteinander, z2) Verschrauben des ersten Teilstückes (41) mit dem zweiten Teilstück (42) durch Passschrauben (46).

Von den Erfindern waren bei der Beklagten zu 2) beschäftigt. und bei der Beklagten zu 1) . Die beiden letztbenannten waren zuvor bei der Klagepartei beschäftigt. bis 30.09.2010 und bis Januar 2011. Über den genauen Aufgabenbereich wird zwischen den Parteien gestritten.

Die Patentanmeldung wurde am 13.05.2015 offengelegt. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 7 O 10255/15 beantragte die Klagepartei die Sequestrierung der streitgegenständlichen Patentanmeldung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 25.06.2015 stattgegeben.

Die Klägerin behauptet, dass sie seit geraumer Zeit Doppel-Torsionskupplungen fertige, produziere und vertreibe. Diese würden aus bekannten Komponenten, insbesondere mit Zwischenstücken gefertigt. Auch die Ausfertigung des Zwischenstücks als flache Platte sei der Klägerin bekannt gewesen. Dies folge bereits aus dem Patent hinsichtlich dessen die Klagepartei als Mitinhaberin eingetragen ist.

Der bei der Klägerin beschäftigte habe am 23.07.2009 eine Doppel-Torsionskupplung als „Welle für einen Motorprüfstand“ entworfen. Dieser Entwurf liegt vor als Anlage PBP 5 und sieht aus wie folgt:

Diese Zeichnung übersendete der Miterfinder - während seiner Zeit als Beschäftiger der Klagepartei - an einen Geschäftspartner mit Email vom 28.04.2010 (PBP 7).

Unter der Entwurfsnummer EG00 hat Beschäftigte am 13.05.2010 eine weitere Gelenkscheibe gezeichnet. Diese Zeichnung liegt als Anlage PBP 6 vor und sieht aus wie folgt:

Diese Zeichnung übersandte der Miterfinder - während seiner Zeit als Beschäftigter der Klagepartei an einen Geschäftspartner mit E-Mail vom 28.04.2010 (PBP 7).

Der gleiche Mitarbeiter habe am 27.10.2010 die PBP 11 erstellt, welche eine Doppel-Torsionskupplung wie folgt anhält:

Ein Angebot hinsichtlich dieser Doppel-Torsionskupplung mit einem sog. Pressverband sei am 09.12.2010 (PBP 12) an Mitarbeiter der Beklagten zu 2) per E-Mail übermittelt worden.

Es gab bereits Vindikationsstreitigkeiten zwischen der Klagepartei und den Beklagten. Hinsichtlich dieser Streitigkeiten fand unter dem Aktenzeichen 164 AR 7404/14 G eine vergleichsweise Einigung statt (Der Vergleichstext liegt vor als BB 15; die Klagepartei zu 1) hat von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht; Die Vereinbarungen hinsichtlich des Patents „Elastische Doppel-Torsionskupplung“ (Anlage PBP 3) sine davon jedoch nicht betroffen). Hinsichtlich des Patents peinigten sich die Klagepartei und die Beklagte zu 2) dahingehend, dass dieses Verfahren durch einen Vergleich dahingehend beendet wird, dass die Klagepartei als Mitinhaberin eingetragen wird.

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass die Miterfinder und während der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Klagepartei das Wissen vermittelt bekommen hätten, welches in der streitgegenständlichen Patentanmeldung niedergelegt ist. Sie hätten diesen Erfindungsbesitz der Klagepartei bei der Anmeldung zu Unrecht verwendet.

Die Klagepartei sieht den Gegenstand der Patentanmeldung in Hauptanspruch 1 und Unteranspruch 4 durch die Konstruktionszeichnungen PBP 5 und PBP 6 vorweggenommen. Hinsichtlich der Unteransprüche 2 und 3 bestünde zwar keine Identität mit diesen Konstruktionszeichnungen. Die technische Lehre dieser Unteransprüche folge jedoch aus dem entsprechenden Erfindungsbesitz der Klägerin an dem Gegenstand des Patents .| Der Gegenstand des Unteranspruchs 5 folge zudem aus der (PBP 6a). Es sei der Klägerin bekannt gewesen, Befestigungsschrauben durch eine erste Buchse (Lagerbuchse) hindurchzuführen und diese Lagerbuchse mit der Befestigungsschraube zumindest teilweise innerhalb einer Befestigungsbuchse anzuordnen. Dafür exemplarisch bezieht sich die Klagepartei auf die Anlage PBP 6a, welche aussehe wie nachfolgend gezeigt:

Hinsichtlich des Anspruchs 6 folge der Anspruch daraus, dass dieser eine Doppel-Torsionskupplung gemäß Anspruch 1 in einen erfindungsgemäßen Antriebsstrang einbeziehe. Bei den Anlagen PBP 11 und PBP 12 handele es sich um eine neue Konstruktion der Doppel-Torsionskupplung mit einem sog. Pressverband. Dieser sei einem Mitarbeiter der Beklagten zu 2) übermittelt worden. Ferner sei dieses Wissen auch schon in das Patent eingegangen und deshalb der Beklagten zu 2) bekannt gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Ansprüche 9 ff. folge der Erfindungsbesitz der Klägerin wieder aus der Patentanmeldung .

Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Vortrag der Klagepartei Bezug genommen.

Die Klagepartei kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass sie alleinige Berechtigte hinsichtlich der angemeldeten Patentansprüche 1-5 sei. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche sei sie zumindest mitberechtigt.

Die Klägerin beantragte,

  • 1.gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Teilung der deutschen Patentanmeldung mit dem Gegenstand der Ansprüche 1-5 zu erklären;

  • 2.gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf einen selbständigen Schutz sowie auf ein Benutzungsrecht aus den Ansprüchen 1-5 der deutschen Patentanmeldung | zu verzichten;

  • 3.den Anspruch auf Erteilung eines Patents aus der Trennanmeldung betreffend die Ansprüche 1-5 der deutschen Patentanmeldung an die Klägerin abzutreten sowie in die Weiterverfolgung dieser Trennanmeldung durch die Klägerin einzuwilligen und

  • 4.der Klägerin eine Mitberechtigung an der verbleibenden Stammanmeldung im Umfang der Ansprüche 6 bis 14 einzuräumen sowie in die entsprechende Umschreibung der Stammanmeldung in der Rolle beim Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen.

Die Beklagten beantragten,

Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) führt aus, dass die streitgegenständliche Patentanmeldung auf einer gemeinsamen Entwicklungsleistung der Beklagten beruhe. Die Entwicklungsleistung sei in der als Anlage B1 vorliegenden Erfindungsmeldung vom 24.10.2013 dargelegt. Auf Grundlage dieser Meldung habe der Mitarbeiter der Patentabteilung der Beklagten zu 2) - Herr - die streitgegenständliche Erfindungsmeldung geschrieben. Nach Einreichung der Erfindungsmeldung B1 hätten die Erfinder nur noch Detailänderungen vorgenommen.

Die Erfindungsmeldung habe sich nur auf Doppeltorsionskupplungen für Schienenfahrzeuge, bzw. ein Verfahren zum Montieren einer solchen Doppeltorsionskupplung bezogen. Der Erfindungsgedanke bestehe darin, dass zwei flache Schraubflansche zum Verbinden der einzelnen Torsionskupplungen eingesetzt werden, die drehbar ausgestaltet sind und für die gewünschte Drehmomentübertragung miteinander verschraubt werden können. Dadurch könne insbesondere die Montage erheblich vereinfacht werden. In der streitgegenständlichen Patentanmeldung habe der Mitarbeiter der Patentabteilung der Beklagten zu 2) - Herr - diese Erfindung verallgemeinert, um einen möglichst weitgehenden Schutz zu erwirken.

Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass zwischen dem Inhalt der Erfindungsmeldung und der Patentanmeldung zu unterscheiden sei. Hinsichtlich der Frage, ob eine Entnahme vorliege, sei allein auf die Erfindungsmeldung abzustellen, denn der Mitarbeiter der Patentabteilung habe keinen Kontakt mit der Klagepartei oder einem ihrer Mitarbeiter gehabt. Weiter hätten die von der Klagepartei behaupteten Bezugnahmen allesamt keine Wesensgleichheit zum Gegenstand der Erfindung. Die Anlagen PBP 5 und 6 zeigten Doppelgelenkwellen für einen Motorprüfstand. Doppeltorsionskupplungen wie in der Anlage PBP 11 gezeigt, habe die Klagepartei bereits vor dem Datum der Patenmeldung auf der Webseite beliebigen Dritten angeboten. Die Patentanmeldung sei am Anmeldetag des streitgegenständlichen Patents bereits offengelegt und habe deshalb zum freien Stand der Technik gehört. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die Schriftsätze der Beklagtenpartei zu 1) Bezug genommen.

Die Beklagte zu 2 ist ebenfalls der Ansicht, dass die Erfindungsleistung in der Anlage B 1 niedergelegt sei und von dem Mitarbeiter ihrer Patentabteilung zu der streitgegenständlichen Patentanmeldung ausgeweitet wurde. Es fehle deshalb insgesamt an einem kausalen Beitrag der Klagepartei, der in der Patentanmeldung Eingang gefunden habe. Hinsichtlich der Ausführungen der Beklagtenpartei zu 2) zu den Unterschieden zwischen der Erfindungsmeldung und den von der Klagepartei behaupteten Beiträgen wird auf die Ausführungen der Beklagtenpartei zu 2) vollumfänglich Bezug genommen.

Der nachgelassene Schriftsatz der Klagepartei vom 26.01.2017 wurde der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt. Der dort enthaltene Tatsachenvortrag gibt keine Veranlassung die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenpartei zu 2) vom 03.02.2017 wurde zur Kenntnis genommen. Auch dessen Inhalt gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klagepartei stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Trennung und Abtretung, bzw. Eintragung einer Mitberechtigung an dem Patent nicht zu.

A.

Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts München I folgt aus § 143 Abs. 1 PatG, weil in der Sache eine Patentstreitsache vorliegt. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts folgt zumindest aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Das Deutsche Patent- und Markenamt, wo die Patentanmeldung erfolgt ist, hat seinen Sitz in München.

B.

Die Klage ist unbegründet. Die Klagepartei konnte nicht darlegen, dass der Inhalt der Patentanmeldung (Doppel-Torsionskupplung für ein Schienenfahrzeug und Verfahren zur Montage einer Doppel-Torsionskupplung) auch nur teilweise von einem der Mitarbeiter der Klagepartei stammt, von dem die Klagepartei ihre Rechte ableitet.

1. Aktivlegitimation

Nach dem Vortrag der Klagepartei ist die Aktivlegitimation gegeben. Nach §§ 8 Satz 1, 6 PatG kann der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents, bzw. eine Mitberechtigung eingetragen wird. Wer an einer Erfindung berechtigt ist, bestimmt sich gemäß § 6 PatG. Erfinder kann insbesondere auch der Miterfinder sein. Dann besteht jedoch lediglich ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung.

Nach der Entscheidung des BGH, Urteil vom 30.10.1990, X ZR 16/ 90 - Objektträger - kann dem auf Übertragung beziehungsweise Abtretung klagenden Erfindungsbesitzer entgegengehalten werden, er habe kein sachliches Recht an der Erfindung und deshalb auch kein Recht auf das Patent. Vorliegend wurden die von der Klagepartei vorgelegten Abtretungsvereinbarungen der behaupteten Erfinder und vom 15.06.2015 (PBP 13), bzw. 19.09.2013 (PBP 14) nicht substantiiert bestritten. Die Aktivlegitimation ist mithin gegeben. …

2. Vorliegen einer widerrechtlichen Entnahme

Das Klagebegehren scheitert aber daran, dass die Klagepartei nicht dargelegt hat, dass die streitgegenständliche Patentanmeldung ganz oder teilweise auf einer widerrechtlichen Entnahme von Beiträgen der Mitarbeiter beruht, von der sie ihre Rechte ableitet, Sie konnte auch nicht darlegen, dass einer der benannten Mitarbeiter einen schöpferischen Beitrag zur Patentanmeldung geleistet hat. Deshalb war auch der Antrag auf Eintragung einer Mitberechtigung abzuweisen.

Zur Beurteilung der Frage, ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, ist zunächst zu ermitteln, worin die streitgegenständliche Erfindung in ihrer Gesamtheit zu sehen ist, also welche technische Lehre entwickelt und in der Patentanmeldung sowohl in allgemeiner Form als auch in Gestalt konkreter Ausführungsformen beschrieben worden ist (BGH GRUR '2011, 903, Rn. 23 - Atemgasdrucksteuerung). Der Gegenstand der Erfindung ergibt sich aus der Anmeldung insgesamt; die Patentansprüche sind dabei lediglich ein Teil der Gesamtoffenbarung (BGH GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II). So darf nicht allein der Gegenstand der Patentansprüche zum Maßstab für eine die (Mit-)berechtigung begründende Beteiligung genommen werden, sondern es ist die gesamte in dem Patent beschriebene Erfindung und deren Zustandekommen in den Blick zu nehmen und zu prüfen, mit welcher Leistung der Einzelne zu der in ihrer Gesamtheit zu betrachtenden Erfindung beigetragen hat (BGH GRUR 1979, 540, 541 - Biedermeiermanschetten). Es ist ein prüfender Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird, vorzunehmen. Dazu ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren übereinstimmen. Ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, lässt sich in der dafür vorzunehmenden Gesamtschau zuverlässig nur auf der Grundlage festgestellter Übereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend gemachten und der angemeldeten Lehre beurteilen (BHG, Urteil vom 20.12.2015, X ZR 149/12 - Kfz-Stahlbauteil).

Es ist für die Beurteilung des Abtretungsanspruchs unbeachtlich, ob die betreffende Erfindung patentfähig ist (BGH, Urteil vom 17.05.2011, X ZR 53/08 - Atemgasdrucksteuerung). Denn es geht lediglich um die besseren Rechte am Gegenstand der Erfindung und nicht um dessen patentrechtliche Bewertung im Hinblick darauf, ob und mit welchem Inhalt hierauf ein Patent erteilt werden kann. Dementsprechend braucht der für die Begründung des (Mit-)Erfinderstatus erforderliche Beitrag nicht selbstständig erfinderisch sein. Es ist nicht notwendig, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt (vgl. BGH, GRUR 2004, 50 [51] - Verkranzungsverfahren). Nur Beiträge, die den Gesamterfolg nicht beeinflusst haben und die in Bezug auf die Lösung unwesentlich sind oder die nach den Weisungen eines Erfinders oder eines Dritten geschaffen worden sind, reichen nicht aus, um die Stellung als (Mit) Erfind er zu begründen.

Die Annahme eines eine Mitberechtigung auslösenden schöpferischen Beitrags zur Entstehung des Gegenstandes der Vindikationsanmeldung setzt daher zunächst voraus, dass derjenige, der eine Mitberechtigung geltend macht, den Erfindern der Anmeldung einen auf die Lösung des technischen Problems der Anmeldung konkret zugeschnittenen Beitrag übermittelt hat. Die Übermittlung einer technischen Information, die nicht konkret ist, oder sich gar auf die Lösung eines anderen technischen Problems bezieht, kann zwar im weiteren Verlauf immer noch kausal für die Lösung des Problems der Anmeldung werden. Die Einräumung einer Mitberechtigung ist in diesem Fall aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Kläger insoweit auch einen weiteren kausalen Anstoß zum Heranziehen dieser unkonkreten oder anderweitigen technischen Information zur Lösung des Problems der Anmeldung gegeben hat.

Andernfalls würden Ansprüche auf Einräumung von Mitberechtigungen ausufern und z.B. jeden Lehrenden an einer technischen Universität in die Lage versetzen, spätere Patentanmeldungen der Studierenden mit dem Argumente teilzuvindizieren, dass in der Vorlesung von ihnen mitgeteiltes technisches Wissen eingeflossen sei.

Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass vorliegende eine der beiden beschriebenen Varianten gegeben ist.

a. Inhalt der Patentanmeldung

Der Inhalt der Patentanmeldung ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind neben den Patentansprüchen auch die Beschreibung und die Zeichnungen vollumfänglich zu berücksichtigen.

Die streitgegenständliche Patentanmeldung mit dem Namen „Doppel-Torsionskupplung für ein Schienenfahrzeug und Verfahren zur Montage einer Doppel-Torsionskupplung“ hat einen Anspruch 1, der nicht, auf eine Doppel-Torsionskupplung für Schienenfahrzeuge beschränkt ist. Der in Anspruch 1 enthaltene „insbesondere'-Zusatz engt den Patentanspruch nicht ein.

Davon abgesehen betrifft die Gesamtoffenbarung der streitgegenständlichen Patentanmeldung „Doppel-Torsionskupplung für ein Schienenfahrzeug und Verfahren zur Montage einer Doppel-Torsionskupplung“ im Wesentlichen eine Doppel-Torsionskupplung für ein Schienenfahrzeug gemäß dem Oberbegriff des Anspruches 1, einen Antriebsstrang mit einer solchen Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 6, sowie ein Verfahren zur Montage einer Doppel-Torsionskupplung nach dem Oberbegriff des Anspruches 9. aa. Hinsichtlich des Standes der Technik hält die Patentanmeldung fest, dass nichtschaltbare, elastische Doppel-Torsionskupplungen neben der Drehmomentübertragung von einer Welle auf eine andere Welle einen Ausgleich bei axialem, radialem und winkeligen Versatz zweier miteinander zu verbindenden Wellenenden bewirken. Auch eine Schwingungsisolierung und eine akustische Abkopplung der miteinander zu verbindenden Wellen werden durch Doppel-Torsionskupplungen erreicht. Doppel-Torsionskupplungen können beispielsweise in teilabgefederten Antriebssträngen von Schienenfahrzeugen eingesetzt werden. Dabei sei eine Antriebsmaschine, beispielsweise ein Elektromotor, an dem gefederten Drehgestell aufgehängt, während das im Kraftfluss nachfolgende Getriebe als achsreitendes Getriebe ausgeführt ist, Das achsreitende Getriebe stützt sich dabei einerseits direkt auf einer zugeordneten, nicht gefederten Achswelle und andererseits über eine Drehmomentstütze an dem Drehgestell ab.

Als nächstliegender Stand der Technik wird das bereits im Tatbestand erwähnte Patent genannt. Dort sei eine elastische Doppel-Torsionskupplung für Schienenfahrzeuge beschrieben, die besonders geeignet für den Einbau in den Antriebsstrang eines Schienenfahrzeuges sei. Es handele sich dabei um eine Doppel-Torsionskupplung insbesondere zum sogenannten antriebsseitigen Einbau in den Antriebsstrang. Dabei bedeutete ein antriebsseitiger Einbau, dass die Kupplung zwischen der Abtriebswelle einer Antriebsmaschine und der Eingangswelle eines achsreitenden Getriebes montiert werde. An dieser Stelle sei die Drehzahlen der miteinander zu verbindenden Wellen sehr hoch und der zur Verfügung stehende Einbauraum verhältnismäßig knapp.

bb. Die Streitanmeldung beschreibt das Problem, dass die beschriebene Einbausituation dazu führe, dass der Ein- und Ausbau der Doppel-Torsionskupplung sehr zeitaufwändig sei, weil beispielsweise neben der Doppel-Torsionskupplung weitere Komponenten des Antriebsstranges wie die Antriebsmaschine und/oder das achsreitende Getriebe mit der Radsatzwelle ausgebaut werden müssen. Besondere Schwierigkeiten bei der Montage einer derartigen Kupplung folgten häufig durch einen vertikalen Versatz zwischen der Abtriebswelle der Antriebsmaschine und der Eingangswelle des achsreitenden Getriebes, der teilweise konstruktionsbedingt und teilweise durch Fertigungstoleranzen am Drehgestell, an der Antriebsmaschine und/oder an dem Getriebe verursacht wird.

cc. Die streitgegenständliche Anmeldung stellt sich die Aufgabe dieses Problem der aufwendigen Montage zu lösen, und möchte dies durch eine Doppel-Torsionskupplung, insbesondere für ein Schienenfahrzeug und einen entsprechenden Antriebsstrang lösen, die einfacher zu montieren sind. Des Weiteren soll ein Verfahren zur einfachen Montage einer Doppel-Torsionskupplung in dem genannten Antriebsstrang angegeben werden.

dd. Dies möchte die Patentanmeldung mit folgenden Ansprüchen erreichen:

Patentansprüche 1-14:

1. Doppel-Torsionskupplung (1) zum Verbinden zweier Wellenenden, insbesondere für den antriebsseitigen Einsatz in einem Schienenfahrzeug, mit a) einer ersten Torsionskupplung (20), die ihrerseits aufweist: aa) einen ersten Verbindungsflansch (21) zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (2), ab) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement (22), das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch (21) verbunden ist, b) einer zweiten Torsionskupplung (30), die ihrerseits aufweist: ba) einen zweiten Verbindungsflansch (31) zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen, bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement (32), das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch (31) verbunden ist, und mit c) einem Zwischenstück (40), das die erste Torsionskupplung (20) mit der zweiten Torsionskupplung (30) verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente (22, 32) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass d) das Zwischenstück (40) aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück (41, 42) besteht, die lösbar miteinander verbunden sind, und dass e) das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe ausgeführt ist.

2. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) jeweils als flacher Schraubflansch ausgebildet ist.

3. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest einer der beiden Verbindungsflansche (21, 31) eine Pressverbandnabe zur Befestigung an dem jeweiligen zu verbindenden Wellenende aufweist.

4. Doppel-Torsionskupplung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils Befestigungsbuchsen (23, 33) mit in axialer Richtung durchgängigen Befestigungsbohrungen aufweist, zum Verbinden des Verbindungselementes (22, 32) mit dem jeweils zugeordneten Verbindungsflansch (21, 31) und mit dem jeweils zugeordneten Teilstück (41, 42).

5. Doppel-Torsionskupplung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) und der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) jeweils Lagerbuchsen (27, 28, 37, 38) aufweisen, auf denen die Befestigungsbuchsen (23, 33) gelagert sind.

6. Antriebsstrang für ein Schienenfahrzeug, mit einer Antriebsmaschine (2) und einem achsreiten-den Getriebe (3), dadurch gekennzeichnet, dass eine Abtriebswelle (26) der Antriebmaschine (2) über eine Doppel-Torsionskupplung (1) nach einem der vorgenannten Ansprüche mit einer Eingangswelle (36) des achsreitenden Getriebes (3) verbindbar ist.

7. Antriebsstrang nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass das achsreitende Getriebe (3) verschwenkbar um eine Rotationsachse (6) einer dem achsreitenden Getriebe (3) zugeordneten Achswelle (4) gelagert ist.

8. Antriebsstrang nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass ein Getriebegehäuse (9) des achsreitenden Getriebes (3) in einer Betriebsstellung mittels einer Drehmomentstütze (7) mit einem Drehgestell (8) oder einem Fahrzeugrahmen des Schienenfahrzeuges verbindbar ist.

9. Verfahren zur Montage einer antriebsseitig in einem teilabgefederten Antriebsstrang eines Schienenfahrzeuges angeordneten Doppel-Torsionskupplung (1), wobei die Doppel-Torsionskupplung folgendes umfasst, a) eine erste Torsionskupplung (20), die ihrerseits aufweist: aa) einen ersten Verbindungsflansch (21) zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (2), ab) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement (22), das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch (21) verbunden ist, b) eine zweite Torsionskupplung (30), die ihrerseits aufweist: ba) einen zweiten Verbindungsflansch (31) zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen, bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement (32), das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch (31) verbunden ist, und mit c) ein aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück (41, 42) bestehendes Zwischenstück (40), das die erste Torsionskupplung (20) mit der zweiten Torsionskupplung (30) verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente (22, 32) verbunden ist, gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte, x) Bereitstellen des in dem Drehgestell (8) vormontierten Antriebsstranges in einer Montagestellung, in der das achsreitende Getriebe (3) gegenüber der Antriebsmaschine (2) aus einer Betriebsstellung heraus verschwenkt ist, wobei jeweils ein Verbindungsflansch (21, 31), ein elastisches Verbindungselement (22, 32) und ein Teilstück (41, 42) auf dem Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebmaschine (2) und auf der Eingangswelle (36) des achsreitenden Getriebes (3) montiert sind, y) Verschwenken des achsreitenden Getriebes (3) von der Montagestellung in die Betriebsstellung, in der das abtriebsseitige Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebsmaschine (2) zumindest annähernd koaxial zu dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle (36) des Getriebes (3) angeordnet ist, z) Verbinden des ersten Teilstückes (41) mit dem zweiten Teilstück (42).

10. Verfahren nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass vor oder nach dem Verfahrensschritt z) eine kraftübertragende Verbindung zwischen einem Getriebegehäuse (9) des achsreitenden Getriebes (3) und dem Drehgestell (8) oder einem Fahrzeugrahmen des Schienenfahrzeuges hergestellt wird.

11. Verfahren nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass Verfahrensschritt x) das Befestigen jeweils eines Verbindungsflansches (21, 31), eines elastischen Verbindungselementes (22, 32) und eines Teilstückes (41, 42) auf dem dazugehörigen Wellenende (26, 36) mit folgenden Teilschritten beinhaltet; x1) Befestigen des ersten Verbindungsflansches (21) an dem abtriebsseitigen Wellenende der Abtriebswelle (26) der Antriebsmaschine (2), x2) Verbinden des ersten elastischen Verbindungselementes (22) mit dem ersten Teilstück (41), x3) Befestigen des ersten elastischen Verbindungselementes (22) mit dem ersten Teilstück (41) an den ersten Verbindungsflansch (21), x4) Befestigen des zweiten Verbindungsflansches (31) an dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle (36) des Getriebes (3), x5) Verbinden des zweiten elastischen Verbindungselementes (32) mit dem zweiten Teilstück (42), x6) Befestigen des zweiten elastischen Verbindungselementes (32) und des zweiten Teilstückes (42) an den zweiten Verbindungsflansch (31).

12. Verfahren nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) in den Schritten x1) und x4) mit hydraulischen Hilfsmitteln in Form eines Pressverbandes auf dem jeweiligen Wellenende befestigt werden.

13. Verfahren nach Anspruch 11 oder 12, dadurch gekennzeichnet, dass das erste und das zweite elastische Verbindungselement (22, 32) jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe mit Befestigungsbuchsen (23, 33) ausgeführt ist, dass das erste und das zweite Teilstück (41, 42) und der erste und der zweite Verbindungsflansch (21, 31) jeweils Lagerbuchsen (27, 37) aufweisen, dass in den Teilschritten x2), x3), x5) und x6) die Lagerbuchsen (27, 37) in die Befestigungsbuchsen (23, 33) der beiden elastischen Verbindungselemente (22, 32) eingeführt werden, und dass die beiden elastischen Verbindungselemente (22, 32) durch erste Befestigungsschrauben (24, 34) an dem dazugehörigen Verbindungsflansch (21, 31) und durch zweite Befestigungsschrauben (25, 35) an dem dazugehörigen Teilstück (41, 42) befestigt werden.

14. Verfahren nach einem der Ansprüche 9 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass Verfahrensschritt z) folgende Teilschritte beinhaltet; z1) Zentrieren zweier Lochkreise zueinander, wobei jeweils ein Lochkreis in dem ersten und in dem zweiten Teilstück (41, 42) ausgebildet ist, zum Verschrauben der beiden Teilstücke (41, 42) miteinander, z2) Verschrauben des ersten Teilstückes (41) mit dem zweiten Teilstück (42) durch Passschrauben (46).

ee. Die Parteien verwenden hinsichtlich der Haupansprüche 1, 6 und 9 übereinstimmend die von der Klagepartei als Anlage PBP 4 vorgelegte Merkmalsgliederung, die wie folgt lautet:

Anspruch 1:

Doppel-Torsionskupplung zum Verbinden zweier Wellenenden, insbesondere für den antriebseitigen Einsatz in einem Schienenfahrzeug, mit (a) einer ersten Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:

(k) einen ersten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine (l) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch verbunden ist,

(b) einer zweiten Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:

(u) einen zweiten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen;

(v) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch verbunden ist, und mit (c) einem Zwischenstück,

(ee) das die erste Torsionskupplung mit der zweiten Torsionskupplung verbindet und (ff) mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente verbunden ist.

dadurchgekennzeichnet,dass (d) das Zwischenstück aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück besteht, die lösbar miteinander verbunden sind und (e) das erste und das zweite elastische Verbindungselement jeweils als eine einstückige Gelenkscheibe ausgeführt ist.

Anspruch 6:

Antriebsstrang für ein Schienenfahrzeug, mit (a) einer Antriebsmaschine und (b) einem achsreitenden Getriebe,

dadurchgekennzeichnet.dass (c) eine Abtriebswelle der Antriebmaschine über eine Doppel-Torsionskupplung nach einem der vorgenannten Ansprüche [1 bis 5] mit einer Eingangswelle des achsreitenden Getriebes verbindbar ist.

Anspruch 9:

Verfahren zur Montage einer antriebsseitig in einem teilabgefederten Antrieb sträng eines Schienenfahrzeuges angeordneten Doppel-Torsionskupplung, wobei die Doppel-Torsionskupplung folgendes umfasst,

(a) eine erste Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:

(aa) einen ersten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer drehmomenterzeugenden Antriebsmaschine,

(abl) zumindest ein erstes elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem ersten Verbindungsflansch verbunden ist,

(b) eine zweite Torsionskupplung, die ihrerseits aufweist:

(ba) einen zweiten Verbindungsflansch zur Verbindung mit einer angetriebenen Welle oder dergleichen,

(bb) zumindest ein zweites elastisches Verbindungselement, das auf seiner einen Seite mit dem zweiten Verbindungsflansch verbunden ist, und mit .“

(c) ein aus zumindest einem ersten und einem zweiten Teilstück bestehendes Zwischenstück, das die erste Torsionskupplung mit der zweiten Torsionskupplung verbindet und mit dem jeweils die andere Seite der elastischen Verbindungselemente verbunden ist,

gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte,

(x) Bereitstellen des in dem Drehgestell vormontierten Antriebsstranges in einer Montagestellung, in der das achsreitende Getriebe gegenüber der Antriebsmaschine aus einer Betriebsstellung heraus verschwenkt ist, wobei jeweils ein Verbindungsflansch, ein elastisches Verbindungselement und ein Teilstück auf dem Wellenende der Abtriebswelle der Antriebmaschine und auf der Eingangsweile des achsreitenden Getriebes montiert sind,

(y) Verschwenken des achsreitenden Getriebes von der Montagestellung in die Betriebsstellung, in der das abtriebsseitige Wellenende der Abtriebswelle der Antriebsmaschine zumindest annähernd koaxial zu dem antriebsseitigen Wellenende der Eingangswelle des Getriebes angeordnet ist,

(z) Verbinden des ersten Teilstückes mit dem zweiten Teilstück.

ee. Die Patentanmeldung ist in ihrer Gesamtheit zu lesen. Sie kann nicht auf die Ansprüche beschränkt werden. Vielmehr ist die Gesamtheit der Anmeldung zu berücksichtigen. Allerdings kann - im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagtenpartei - die Beschreibung mit Zeichnungen im Regelfall nicht zum Anlass genommen werden, die Bedeutung und den Umfang der Patentansprüche zu beschränken.

Für die vorliegende Patentanmeldung bedeutet dies, dass der Anspruch 1 in der vorhandenen breiten Form zu akzeptieren ist. Die dort enthalten Zweckbestimmung „insbesondere für den antriebseitigen Einsatz in einem Schienenfahrzeug“ engt den Anspruch 1 nicht ein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Anspruch 1 jede Art von Doppel-Torsionskupplung umfasst. Dass diese weite Fassung - wovon die Kammer ausgeht - möglicherweise nicht schutzfähig sein wird, ist für den streitgegenständlichen Anspruch - wie oben dargelegt -unbeachtlich.

Unabhängig von dem weit gefassten Anspruch ist die streitgegenständliche Patentanmeldung aus der Sicht des Fachmanns (nach Ansicht der Kammer ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau (FH-Ausbildung ausreichend) mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Antriebstechnik) so zu verstehen, dass das Patent im Wesentlichen eine Doppel-Torsionskupplung, wie sie aus der bekannt ist, dahingehend verbessert, dass diese beim erstmaligen Einbau und auch bei einem Austausch mit einem geringen Aufwand aus- und wieder eingebaut werden kann. Dabei nimmt das Patent auf die besondere Belastung durch die hohen Kräfte, die gerade im Bereich der Antriebstechnik von Schienenfahrzeugen wirken, an verschiedenen Stellen Bezug. In einer ersten Ausführungsform [0010] erfolgt dies, indem das erste und zweite Teilstück als flacher Schraubenflansch ausgebildet ist. Diese Teilstücke sollen kraftschlüssig verbindbar sein. Durch die flache Ausgestaltung soll die Kraftübertragung gewährleistet sein. Soweit eine Verlängerung erforderlich ist, soll auch der Einbau von Distanzelementen möglich sein. Beispielshaft werden Distanzplatten, Distanzscheiben oder Distanzringe genannt [0010]. Nach einer weiteren beschriebenen Ausführungsform soll das achsreitende Getriebe verschwenkbar sein, um so die zu verbindenden Teilstücke ohne großen - nur durch Ausbauten herstellbaren - Aufwand miteinander verbinden zu können [0016]. In den weiteren Absätzen der Beschreibung werden diese Ausführungen auf ein Montageverfahren übertragen. Maßgeblich ist dabei die Verschwenkbarkeit des achsreitenden Getriebes, um so kraftschlüssige Verbindung herzustellen, bei gleichzeitig engem Bauraum.

b. Fehlen einer Entnahmehandlung

Der von der Klagepartei geltend gemachte Anspruch ist aus keinem der geltend gemachten Gesichtspunkt gegeben. Der klägerische Vortrag enthält im Wesentlichen drei Argumente zur Begründung des behaupteten Anspruchs. Erstens eine behauptete Entnahme eines Teils des Erfindungsbesitzes durch die Erfinder und bei der Entwicklung der „Gelenkwelle für einen Motorprüfstand“, die mit den Anlagen PBP 5 und PBP 6 belegt wird. Zweitens die Zusammenarbeit der Klagepartei mit der Beklagten zu 2 hinsichtlich eines Press Verbandes (belegt durch die Anlagen PBP 10, 11 und 12). Zuletzt das Patent hinsichtlich dessen die Klagepartei erst durch einen Vergleich (BB 15) eine Mitinhaberschaft erhalten hat. Die Klagepartei argumentiert insofern, dass das in dieses Patent eingeflossene Know-how auch Grundlage für Teile der streitgegenständlichen Patentanmeldung gewesen sei.

Bevor auf die einzelnen Argumente eingegangen wird ist klarzustellen, dass die Klage bereits deshalb abzuweisen war, weil die Klagepartei nicht substantiiert dargelegt hat, weshalb die Beklagten bei der Patentanmeldung auf verschiedene Dokumente der Klagepartei zurückgegriffen haben sollten, die sich weitgehend nicht mit Antriebstechnik für Schienenfahrzeuge befassen. Unstreitig ist, dass es hinsichtlich des Gegenstands des streitgegenständlichen Patents keine Kommunikation zwischen der Klagepartei und den Beklagtenparteien gab. Nur so ist es zu erklären, dass die Klagepartei in willkürlich erscheinender Weise Zeichnungen kombiniert, die einem der Miterfinder in irgendeiner Weise zur Kenntnis gelangt sind. Bezeichnend ist dies für das vorgelegte Dokument PBP 6a. Der Vortrag ist insofern vollständig substanzlos. Insbesondere weil die Klagepartei es versäumt hat den bekannten Stand der Technik - der für eine Übernahme nicht geeignet wäre - darzulegen.

Im Folgenden wird zuerst auf das dritte der oben benannten Argumente eingegangen. Denn der Argumentation der Klagepartei kann diesbezüglich bereits aus nachfolgenden Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

aa. Das Patent als Quelle der Übernahme

Hinsichtlich der von der Klagepartei behaupteten Übernahme des Erfindungsgedankens aus der Patentschrift kann der Argumentation der Klagepartei nicht gefolgt werden. Der Inhalt der war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Patentanmeldung bereits veröffentlicht und damit dem freien Stand der Technik zugehörend. Insofern ändert es nichts, dass die Klagepartei dieses Patent erst durch einen im Rahmen einer Vindikationsklage abgeschlossenen Vergleich erlangt hat. Das Patent ist also ohne aktives Tun der Klagepartei zur Anmeldung gelangt.

Mellulis in Benkard/ Mellulis, 11. Aufl., § 8 Rn. 7 nimmt in Hinblick auf den Einwand der fehlenden Schutzfähigkeit Bezug auf eine Entscheidung des LG Berlin, wonach dieses zu Recht eine identische ältere Anmeldung des Klägers unbeachtet gelassen habe. Es sei aber anders zu beurteilen, wenn der Kläger bereits ein Schutzrecht auf seine Erfindung erlangt habe, die der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt erneut anmeldet. In einem solchen Fall schließe das bereits erlangte eigene identische Recht mit dem besseren Altersrang eine Übertragungsklage aus. Dieser Beurteilung ist beizutreten und sie ist nach Einschätzung des Gerichts auch auf Fälle der Weiterentwicklung einer Erfindung anzuwenden. Denn ansonsten würde aus einer einmaligen Zusammenarbeit ein zeitlich unbegrenztes Mitberechtigungsrecht folgen können, was dem Wesen des Patentrechts widersprechen würde. Im Ergebnis bedeutet dies, dass beispielsweise für den Fall einer anfänglichen Kooperation zweier Erfinder beide ein Recht an einer ersten Erfindung erwerben können. Für den Fall, dass eine der Parteien eine Weiterentwicklung vornimmt, steht der anderen Partei daran kein Recht zu. Das Recht dieser Partei erschöpft sich in dem älteren Patent, welches die Grundlagenerfindung schützt. Eine andere Wertung gebietet vorliegend auch nicht der Umstand, dass das Patent möglicherweise gegen den Willen der Klagepartei angemeldet wurde. Denn selbst einem aus einer Vindiktionsklage erlangten patent haftet insoweit kein Makel an. Um so weniger kann dies für eine Patentanmeldung gelten, die im Wege einer vergleichsweisen Regelung teilübertragen wurde. Der Argumentation der Klagepartei kann daher nicht beigetreten werden. Der Verweis der Beklagten auf die stellt mithin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Die Beklagten sind nicht daran gehindert, sich auf die zu berufen.

Auf Grund dieser Wertungen war die Klage bereits hinsichtlich der Ansprüche 2, 3 und 9 ff. des Streitpatents ohne Erfolg. Denn die Klagepartei beruft sich insofern allein auf das Patent .

bb. Keine Berechtigung wegen der Entwicklung einer Antriebswelle für einen Motorprüfstand

Eine Berechtigung der Klagepartei kann aus den dargelegten Gründen auch nicht mit Erfolg auf die Anlagen PBP 5 und PBP 6 gestützt werden. Der Klagepartei ist zwar insofern zuzustimmen, dass alle Merkmale des Anspruchs 1 in den Zeichnungen enthalten sind. Dies ist aber unbeachtlich, weil die Zeichnungen PBP 5 und PBP 6 eine Antriebswelle für einen Motorprüfstand betreffen. Diese ist technisch nicht - weder in Aufgabe noch Umsetzung - mit einem Antriebsstrang für ein Schienenfahrzeug vergleichbar. Denn die Wirkkräfte sind - wie Absatz [0010] befegt - bei den beiden technischen Lösungen derart unterschiedlich ausgeprägt, dass eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist. Absatz [0010] der streitgegenständlichen Patentanmeldung lautet: „Bekannte Doppel-Torsionskupplungen für andere Anwendungen weisen in der Regel rohrförmige, in axialer Richtung sich erstreckende Zwischenstücke auf, wodurch sich eine große Abmessung in axialer Richtung ergibt, wodurch derartige Kupplungen für den antriebsseitigen Einbau in einem teilabgefederten Antriebsstrang eines Schienenfahrzeuges nicht geeignet sind.“

Dem Beklagtenvortrag nach haben die Erfinder in der als B1 vorliegenden Erfindungsmeldung vom 24.10.2013 ein „Verfahren zur Montage einer antriebsseitigen zwischen Motor und Getriebe positionierten Fadenverbundkupplung für Schienenfahrzeuge - zweiteiliger Flansch“ erfunden. Hinsichtlich der Problemsteilung ist ausgeführt: „Systembedingt kann eine Kupplung nicht als Ganzes an ein Getriebe bzw. an einen Motor montiert werden. Grund ist die Montagereihenfolge eines Antriebsstranges, wobei i.d.R. ein Radsatz mit aufgepresstem Getriebe und ein Antriebsmotor bereits im Drehgestell vormontiert sind - so befindet sich eine antriebsseitige Kupplung als Letztes in der Montagereihenfolge. Eine weitere Schwierigkeit während der Kupplungsmontage liegt in dem daraus resultierenden vertikalen Versatz zwischen Getriebe und Motor. Dieser Versatz ist auch - wiederum systembedingt - bei der Kupplungsmontage zu überwinden. Neben dem konstruktiven Versatz setzt sich dieser u.a. durch die Fertigungstoleranzen des Drehgestells, E-Motors und des Getriebes zusammen. Systembedingt kann die Kupplung nicht mit einem einteiligen Mittelflansch montiert werden.“

Nach dem Vortrag der Beklagtenparteien wurde diese Erfindungsmeldung dem Mitarbeiter der Patentabteilung der Beklagten zu 2) - Patentanwalt - übermittelt. Dieser habe dann die Ansprüche in der angemeldeten Form formuliert. Insbesondere die Ausweitung des sehr weiten Anspruchs 1 beruhe auf der Tätigkeit des Patentanwalts.

Diesem Vortrag ist die Klagepartei nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Im Schriftsatz vom 01.06.2016 wird insbesondere nicht die Erfindungsmeldung und der Inhalt der Erfindungsmeldung B1 bestritten. Auf Seite 3 wird lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass es nach der Patentmeldung keinen weiteren Kontakt zwischen den Erfindern und dem Patentanwalt gegeben habe. Darauf haben die Beklagten ausführlich erwidert und die Korrespondenz BB7 hinsichtlich des Abstimmungsvorgangs vorgelegt. Der Vortrag der Beklagtenpartei ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass sie jegliche Korrespondenz und Kommunikation zwischen den Erfindern und dem Patentanwalt vorgetragen hat. Ein weiterer Vortrag der Klagepartei dazu erfolgte indes nicht. Auch wenn die Kommunikation zwischen den Erfindern und dem Patentanwalt nicht im Einflussgebiet der Klagepartei liegt, so ist für einen hinreichend substantiierten Vortrag, bzw. ein hinreichend substantiiertes Bestreiten in einem Zivilprozess erforderlich, dass sich die Partei mit dem Vortrag der Gegenseite auseinandersetzt und substantiell Stellung nimmt, ob dieses weiterhin bestritten wird. Dies ist vorliegend nicht geschehen, so dass aus Rechtsgründen davon auszugehen ist, dass die vorgetragene Kommunikation abschließend war.

Damit steht - mangels substantiierten Bestreitens durch die Klagepartei - als Entscheidungsgrundlage für das Gericht fest, dass die weite Formulierung des Anspruchs 1 nicht auf den Erfindern und beruht, sondern von Patentanwalt gefasst wurde. Das insofern von der Klagepartei aufgeführte Gegenargument, dass Patentanwalt nicht als Erfinder in dem Patent gemeldet war, kann vor diesem Hintergrund keine andere Beurteilung rechtfertigen.

Im Ergebnis ist daher der Argumentation der Beklagtenparteien zu folgen. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Entnahme erfolgt ist, muss auf die Erfindungsmeldung und auf den Inhalt dessen abgestellt werden, was von den Erfindern an den Patentanwalt übermittelt wurde. Dies ist inhaltlich auf eine Doppel-Torsionskupplung, die in einem Schienenfahrzeug genutzt werden kann, beschränkt. Für eine solche Erfindung kann aus den oben erläuterten Rechtsgründen mangels Vergleichbarkeit der Aufgabenstellung nicht auf Übermittlung der in den Anlagen PBP 5 und PBP 6 enthaltene Welle für einen Motorprüfstand zurückgegriffen werden.

Soweit sich die Klagepartei hinsichtlich des Unteranspruchs 5 auf die Zeichnung 6a beruft, kann diesem Vortrag nicht gefolgt werden. Auch hier wurde nicht vorgetragen, inwieweit diese Anlage den Erfindern übermittelt wurde, bzw. welcher Bezug zur streitgegenständlichen Patentanmeldung bestehen soll. Der angebotene Zeugenbeweis (Zeugep S. 18 der Klageschrift) ist unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, für welche Tatsachen der Zeuge benannt wurde.

cc. Keine Berechtigung aus der Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2) hinsichtlich der Konstruktion eines Pressverbandes

Ein Anspruch der Klagepartei folgt auch nicht aus der Übermittlung der Zeichnungen PBP 11 und PBP 12 an die Beklagte zu 2). Diese Zeichnungen haben bereits Eingang in das ältere Patent gefunden und sind dort teilweise abgebildet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Die Klagepartei hat den Vortrag der Beklagtenpartei bestätigt, dass die Zeichnung, die in den Anlagen PBP 11 und PBP 12 gezeigt wird:

im Juni 2013 - und damit vor der Anmeldung des Streitpatents - auf der Homepage der Klagepartei online war. Dies spricht bei verständiger Würdigung dafür, dass die in dieser Zeichnung dargelegten Konstruktionsmerkmale so allgemein sind, dass sie lediglich den Stand der Technik wiedergeben. Eine Übermittlung ohne konkreten Bezug zu der Aufgabenstellung der Vindikationsanmeldung verleiht jedoch - wie oben dargelegt - keine Mitberechtigung.

Hinzu kommt, dass die Klagepartei dem Vortrag der Beklagtenpartei zu 2), dass die Zeichnungen PBP 11 und 12 auf den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Spezifikationen gemäß Anlage PBP 9 beruht, nicht substantiiert entgegengetreten ist.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Oktober 2015 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 890 956, das unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 13. Juni 2005 am 24. Mai 2006 angemeldet worden ist und ein Verfahren sowie ein System zur Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude mit einem Kanal für Aufzugsanlagen betrifft. Die Patentansprüche 1 und 8, auf die dreizehn weitere Patentansprüche rückbezogen sind, lauten in der Verfahrenssprache:

1. Procédé de gestion d'énergie thermique dans un bâtiment (10) comprenant une installation de levage (13) avec une cabine (16) mobile dans une gaine (14) et un passage de ventilation (22) entre ladite gaine (14) et l'atmosphère, ledit procédé comprenant les étapes suivantes:

la surveillance d'au moins un paramètre d'état de ladite installation de levage (13), la surveillance d'au moins un paramètre d'état comprenant la surveillance de la présence d'une personne dans ladite installation de levage (13) e/ou la surveillance d'un mouvement de ladite cabine (16) dans ladite gaine (14);

l'évaluation dans une unité de gestion (32) de la nécessité de ventilation de ladite gaine (14) sur base de ces paramètres, ladite unité de gestion (32) concluant la nécessité de ventilation de ladite gaine (14) lorsque la présence d'une personne est détecté e/ou lorsque le mouvement de ladite cabine (16) est détecté;

le basculement d'un élément obturateur (30) associé audit passage de ventilation (22) d'une position d'ouverture, dans laquelle le passage de ventilation (22) est essentiellement ouvert, dans une position de fermeture, dans laquelle le passage de ventilation (22) est au moins partiellement obturé, uniquement lorsque ladite évaluation indique qu'une ventilation de ladite gaine (14) n'est pas requise, ledit élément obturateur (30) étant précontraint dans sa position d'ouverture.

8. Système de gestion d'énergie thermique dans un bâtiment comprenant une installation de levage (13) avec une cabine (16) mobile dans une gaine (14) et un passage de ventilation (22) entre ladite gaine (14) et l'atmosphère, ledit système comprenant en outre:

un élément obturateur (30) associe audit passage de ventilation (22), ledit élément obturateur (30) étant mobile entre une position d'ouverture, dans laquelle le passage de ventilation (22) est essentiellement ouvert, et une position de fermeture, dans laquelle le passage de ventilation (22) est au moins partiellement obturé;

un moyen de précontrainte afin de maintenir, dans un état passif, ledit élément obturateur (30) dans sa position d'ouverture; et

une unité de gestion (32) contrôlant la position dudit élément obturateur (30), ladite unité de gestion (32) comprenant des moyens pour surveiller au moins un paramètre d'état de ladite installation de levage (13), et pour évaluer la nécessité de ventilation de ladite gaine (14), ladite unité de gestion (32) ne permettant le basculement dudit élément obturateur (30) en position de fermeture uniquement lorsque l'évaluation de la nécessité de ventilation de ladite gaine (14) indique qu'une ventilation de ladite gaine (14) n'est pas requise, lesdits moyens pour surveiller au moins un paramètre d'état de ladite installation de levage (13) comprenant au moins un moyen pour détecter la présence d'une personne dans ladite installation de levage (13) e/ou au moins un moyen pour détecter le mouvement de ladite cabine (16) dans ladite gaine (14), ladite unité de gestion (32) concluant la nécessité de ventilation de ladite gaine (14) lorsque la présence d'une personne est détectée e/ou lorsque le mouvement de ladite cabine (16) est détecté.

2

Die Klägerin zu 1 hat die Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang der Patentansprüche 1 und 8, soweit diese vorsehen, dass die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage erfasst wird, und der darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 und 4 bis 7 bzw. 9 und 11 bis 15 beantragt und geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig und die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Klägerin zu 2 hat das Streitpatent in vollem Umfang wegen fehlender Patentfähigkeit angegriffen.

3

Die Beklagte hat das Streitpatent in erster Linie in der erteilten Fassung und mit fünf Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

4

Das Patentgericht hat das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel im Umfang ihrer erstinstanzlichen Anträge entgegen.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Berufung führt zur Abweisung der Klage.

6

I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und ein System zur Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude mit einem Kanal für Aufzugsanlagen.

7

1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift war es im Stand der Technik üblich und in vielen Ländern rechtlich vorgeschrieben, einen Aufzugsschacht aus Sicherheitsgründen mit einer Lüftung zu versehen. Eine Lüftung habe indes bedeutende Wärmeverluste zur Folge, was insbesondere bei Niedrigenergie- oder Passivgebäuden dazu führen könne, dass der Einbau eines Aufzugs nicht möglich sei. Eine Anordnung des Schachts außerhalb der Wärmehülle sei häufig nicht gewünscht oder nicht möglich, der Bau einer Dichtungsschleuse mit hohen Kosten verbunden. Die in einigen Patenten vorgeschlagenen Systeme zur Zwangslüftung bei Brand oder Rauch benutzten den Aufzugsschacht als Rauchabzugsweg für andere Räume des Gebäudes. Dies stehe in Widerspruch zu Nr. 5.2.3 der Normen EN 81-1 und EN 81-2. Zudem werde der Lüftungskanal bei diesen Systemen außerhalb von Gefahrensituationen geschlossen gehalten, was den gesetzlichen Bestimmungen einiger Länder zuwiderlaufe.

8

2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine Lösung zur Verfügung zu stellen, die üblichen Sicherheitsbestimmungen wie insbesondere den Normen EN 81-1 und EN 81-2 entspricht und zu möglichst geringen Energieverlusten führt.

9

3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in den Patentansprüchen 1 und 8 ein Verfahren und ein System vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (die bei Patentanspruch 8 teilweise abweichende Gliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern wiedergegeben):

Patentanspruch 1

Patentanspruch 8

1. Das Verfahren dient der Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude (10), das eine Aufzugsanlage (13) mit einer in einem Schacht (14) beweglichen Kabine (16) und einem Lüftungskanal (22) zwischen dem Schacht (14) und der Atmosphäre umfasst, und weist folgende Schritte auf:

1. Das System dient der Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude (10), das eine Aufzugsanlage (13) mit einer in einem Schacht (14) beweglichen Kabine (16) und einem Lüftungskanal (22) zwischen dem Schacht (14) und der Atmosphäre umfasst, und umfasst folgende Bestandteile:

2. Mindestens einer der beiden folgenden Zustandsparameter der Aufzugsanlage (13) wird überwacht

2. eine Verwaltungseinheit (32), welche die Stellung eines Verschließelements (30) kontrolliert [4] und Mittel aufweist, um mindestens einen der beiden folgenden Zustandsparameter der Aufzugsanlage (13) zu überwachen [5]:

2.1 die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage (13);

2.1 die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage (13) [5.1];

2.2 die Bewegung der Kabine (16) im Schacht (14).

2.2 die Bewegung der Kabine (16) im Schacht (14) [5.2];

3. Anhand dieser Parameter bewertet eine Verwaltungseinheit (32), ob eine Lüftung des Schachts (14) notwendig ist.

3. Mittel der Verwaltungseinheit (32), um zu bewerten, ob eine Lüftung des Schachts (14) notwendig ist [5];

4. Die Verwaltungseinheit (32) sieht eine Lüftung des Schachts (14) als notwendig an, wenn mindestens einer der beiden folgenden Zustände erfasst wird:

4. die Verwaltungseinheit (32) sieht eine Lüftung des Schachts (14) als notwendig an, wenn mindestens einer der beiden folgenden Zustände erfasst wird [6]:

4.1 die Anwesenheit einer Person;

4.1 die Anwesenheit einer Person [6];

4.2 die Bewegung der Kabine (16).

4.2 die Bewegung der Kabine (16) [6];

5. Nur dann, wenn die Auswertung ergibt, dass eine Lüftung des Schachts (14) nicht erforderlich ist, wird ein dem Lüftungskanal (22) zugeordnetes Verschließelement (30) von einer Offenstellung, in der der Lüftungskanal (22) im Wesentlichen offen ist, in eine Schließstellung, in der der Lüftungskanal (22) zumindest teilweise verschlossen ist, gekippt.

5. das Verschließelement (30) ist dem Lüftungskanal (22) zugeordnet und zwischen einer Offenstellung, in der der Lüftungskanal (22) im Wesentlichen offen ist, und einer Schließstellung, in der der Lüftungskanal (22) zumindest teilweise verschlossen ist, beweglich [2], wobei die Verwaltungseinheit (32) das Kippen des Verschließelements (30) in Schließstellung nur dann gestattet, wenn die Auswertung ergibt, dass eine Lüftung des Schachts (14) nicht erforderlich ist [5];

6. Das Verschließelement (30) ist in seine Offenstellung vorgespannt.

6. ein Mittel zum Vorspannen, um in einem passiven Zustand das Verschließelement (30) in seiner Offenstellung zu halten [3].

10

4. Von entscheidender Bedeutung für die damit beanspruchte Lösung ist eine an Sicherheitsaspekten orientierte Steuerung des Verschließelements (30).

11

a) Ebenso wie einige der in der Streitpatentschrift erwähnten, aus dem Stand der Technik bekannten Systeme sieht die vom Streitpatent beanspruchte Lösung ein Verschließelement (30) vor, das in geschlossenem Zustand dem Entweichen von Wärmeenergie entgegenwirkt. Um die in der Beschreibung aufgezeigten Sicherheitsanforderungen dennoch einzuhalten, sorgt eine Verwaltungseinheit (32) dafür, dass das Verschließelement seine Schließstellung nur dann einnimmt, wenn eine Auswertung der überwachten Betriebsparameter ergibt, dass eine Offenhaltung nicht erforderlich ist.

12

b) Das Patentgericht ist davon ausgegangen, dass es zur Überwachung des Betriebsparameters "Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage" nach den Merkmalen 2 und 2.1 ausreicht, die Betätigung eines Schalters oder Tasters auszuwerten, der allein dem Zweck dient, das Verschließelement zu öffnen.

13

Dies ist unzutreffend.

14

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mag die Überprüfung, ob ein Schalter oder Taster manuell betätigt worden ist, zwar als Überwachung bezeichnet werden können. Aus der vom Streitpatent verfolgten Zielsetzung, die insbesondere in den Merkmalen 4 und 5 Niederschlag gefunden hat, und aus den in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispielen ergibt sich indes, dass dies für eine Überwachung (surveillance) im Sinne der Merkmale 2 und 2.1 nicht ausreicht. Danach ist vielmehr erforderlich, dass ein Indikator herangezogen wird, anhand dessen für typische Nutzungssituationen hinreichend sicher beurteilt werden kann, ob sich eine Person in der Aufzugsanlage befindet. Hierfür ist weder erforderlich noch ausreichend, dass eine Detektionseinrichtung vorhanden ist, deren Ansprechen unter bestimmten, eher ungewöhnlichen Umständen auf die Anwesenheit einer Person hindeutet. Ebenfalls nicht ausreichend ist eine Vorrichtung, die Rückschlüsse auf die Anwesenheit einer Person nur dann zulässt, wenn dies durch eine allein darauf gerichtete Bedienoperation veranlasst wird.

15

aa) Nach der Beschreibung des Streitpatents deutet die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage darauf hin, dass die Anlage benutzt wird und deshalb nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Lüftung des Aufzugsschachts erforderlich ist (Abs. 12 Z. 36-38).

16

Dem damit angesprochenen Aspekt der Sicherheit wäre nach der Zielsetzung des Streitpatents nicht hinreichend Genüge getan, wenn die Anwesenheit einer Person nur in besonderen, eher ungewöhnlichen Betriebssituationen festgestellt werden könnte oder wenn es hierzu einer eigens darauf gerichteten Bedienoperation bedürfte.

17

In diesem Zusammenhang wäre zwar unschädlich, wenn eine Person, die die Lüftung bei Betreten der Anlage aktiviert hat, diese beim Verlassen nicht deaktiviert. Dementsprechend sieht Merkmal 5 - entgegen der Auffassung der Beklagten - gerade nicht vor, dass der Lüftungskanal nur dann geöffnet werden darf, wenn die Anwesenheit einer Person oder ein vergleichbarer Betriebszustand festgestellt wird. Vielmehr wird aus Sicherheitsgründen ein Verschließen des Lüftungskanals nur zugelassen, wenn aufgrund der Auswertung nach Merkmal 4 feststeht, dass ein solcher Betriebszustand nicht vorliegt.

18

Um das angestrebte Maß an Sicherheit zu erreichen, muss aber gewährleistet sein, dass eine Person nicht ohne weiteres den Aufzug benutzen kann, ohne dass die Lüftung aktiviert wird. Diese Anforderung ist nicht erfüllt, wenn zur Bedienung des Aufzugs und zur Aktivierung der Lüftung zwei unterschiedliche Schalter betätigt werden müssen, die eine Benutzung des Aufzugs ohne vorherige Aktivierung der Lüftung ermöglichen. Selbst wenn der Schalter für die Aktivierung der Lüftung so ausgestaltet ist, dass er deutlich wahrnehmbar und leicht zu bedienen ist, und wenn zusätzlich in leicht erkennbarer Form auf dessen Bedeutung hingewiesen wird, ist nicht auszuschließen, dass einzelne Nutzer aus Unachtsamkeit, Bequemlichkeit oder Gewohnheit von einer Aktivierung absehen. Ein solch rudimentärer Schutz genügte nicht der Zielsetzung des Streitpatents, wie sie in den Merkmalen 4 und 5 zum Ausdruck kommt.

19

bb) Dem steht nicht entgegen, dass die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage nach der Beschreibung (Abs. 12 Z. 40-44) wahlweise durch ein unabhängiges System festgestellt (détectée par un système indépendant) oder durch einen Bedienungsvorgang an der Aufzugsanlage selbst signalisiert (bien fournit par la manœuvre de l'installation de levage elle-même) werden kann. Auch bei der zweiten Variante ist nämlich - anders beim Einsatz eines separat zu betätigenden Schalters - für typische Betriebssituationen gewährleistet, dass der Aufzug nur bei aktivierter Lüftung benutzt werden kann.

20

Als Beispiele für ein unabhängiges System werden in der Beschreibung Präsenzsensoren (36, 38) (capteur de présence) in der Kabine oder am Boden des Aufzugsschachts angeführt (Abs. 27 Z. 15 f.). Entsprechende Ausführungen finden sich zur Feststellung, ob die Kabine in Bewegung ist (Abs. 13 Z. 51-54; Abs. 27 Z. 12-15). Als weitere Betriebsparameter, deren Überwachung in Betracht kommt, werden exemplarisch die Innentemperatur des Gebäudes oder des Aufzugsschachts, die Anwesenheit einer Person auf einem Treppenflur, die Außentemperatur, die Windgeschwindigkeit und die Sonneneinstrahlung angeführt (Abs. 17 Z. 45-50). Als geeignete Vorrichtungen zur Überwachung werden exemplarisch entsprechende Sensoren aufgezählt (Abs. 31 Z. 12-27). Diesen Erfassungsarten ist gemeinsam, dass sie nicht vom gezielten Verhalten einer Person abhängen.

21

Für die Feststellung anhand eines Bedienvorgangs gilt im Ergebnis nichts anderes. Ein Bedienvorgang erfordert zwar in der Regel eine zielgerichtete Operation seitens des Benutzers. Wenn die Lüftung schon durch eine solche Bedienoperation - etwa das Drücken einer Taste zum Anfordern des Aufzugs, zum Schließen der Tür oder zum Ansteuern eines bestimmten Stockwerks - aktiviert wird, ist aber in typischen Betriebssituationen ohne weiteres Zutun des Benutzers gewährleistet, dass der Aufzug nicht ohne aktivierte Lüftung benutzt werden kann. Damit wird ein Sicherheitsniveau erreicht, das qualitativ mit demjenigen bei Einsatz von Sensoren vergleichbar ist und sich deutlich abhebt von demjenigen bei Einsatz eines separat zu betätigenden Schalters oder einer Detektionseinrichtung, die nur in bestimmten, eher ungewöhnlichen Situationen auf die Anwesenheit einer Person anspricht.

22

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

23

Die Erfindung sei hinreichend offenbart. Die Angaben "Bewegungsfühler" und "Präsenzfühler" vermittelten dem Fachmann, einem Techniker der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik mit Fachschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Umsetzung der Bau- und Aufzugsrichtlinien bei der Projektierung eines Aufzugs oder dessen Nachrüstung, ausreichend Informationen, welche Fühler und Auswertelogik grundsätzlich verwendet werden könnten.

24

Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 8 in der erteilten Fassung sei dem Fachmann jedoch durch eine Veröffentlichung der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (Aufzugsanlagen - Wärmeverluste mindern, A4) und einen Prospekt der Brandschutz-Technik und Rauchabzug GmbH (Spezialartikel für den vorbeugenden Brandschutz, A3) nahegelegt. In beiden Veröffentlichungen werde die Lüftung zwar nur im Brandfall oder bei Betätigen eines speziellen Schalters aktiviert. Letzteres reiche zur Offenbarung der Merkmale 2 und 2.1 jedoch aus. In A4 sei darüber hinaus nicht die konkrete Schaltung offenbart. Eine naheliegende Lösung ergebe sich insoweit aus A3, wo unter anderem ein Zentralgerät zur Überwachung und Steuerung der anderen Komponenten offenbart sei.

25

Der Gegenstand der mit Hilfsantrag 1 verteidigten Fassung sei durch die japanische Offenlegungsschrift Hei 6-10640 (A9) in Zusammenschau mit A3 und A4 nahegelegt. In A9 sei eine Aufzugsanlage mit permanent offener Lüftungsöffnung und einem Personenpräsenzfühler in der Kabine offenbart. Die rund neun Jahre später veröffentlichten Empfehlungen in A4 hätten dem Fachmann nahegelegt, eine solche Anlage zum Zwecke der Energieeinsparung nachzurüsten und mit einer Ansteuerung wie nach A3 zu versehen. Eine Verbindung des darin vorgesehenen Steuergeräts mit einer Belegungsermittlung, die der Personenpräsenzerfassung diene, sei naheliegend vorteilhaft. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei davon auszugehen, dass ein Luftaustausch zwischen Kabine und Aufzugsschacht stattfinde, so dass eine Öffnung der Lüftungsklappen im Schacht auch eine Verbesserung der Luft in der Kabine bewirke.

26

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

27

1. Zu Recht ist das Patentgericht davon ausgegangen, dass ein mit der Entwicklung von Aufzügen befasster und mit der Problemstellung des Streitpatents betrauter Fachmann im Prioritätszeitpunkt über die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Technikers der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik verfügte.

28

a) Das Patentgericht hat hierzu ausgeführt, aus A4 ergebe sich, dass sich ein mit der Planung von Aufzügen betrauter Fachmann bereits im Jahr 2004 mit der Forderung nach einer aus Gründen der Energieeinsparung grundsätzlich luftdichten Gebäudehülle befasst habe. Hieraus sei zu folgern, dass er sich auch mit den Anforderungen an eine Schachtentlüftung befasst habe.

29

b) Diese Beurteilung ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

30

aa) Die von der Berufung eingehend erörterten Fragen, wie einzelne Merkmale des Streitpatents auszulegen sind und ob der so verstandene Gegenstand durch den Stand der Technik nahegelegt war, sind in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

31

Die Definition des Fachmanns dient gerade dazu, eine fiktive Person festzulegen, aus deren Sicht das Patent und der Stand der Technik zu würdigen sind. Sie kann deshalb nicht auf Erwägungen zur Auslegung des Patents oder zur erfinderischen Tätigkeit gestützt werden.

32

bb) Im Ansatz zutreffend macht die Berufung geltend, dass die Definition des Fachmanns von dem technischen Problem abhängen kann, dessen Lösung die Erfindung dient, und dass sich das technische Problem aus dem ergibt, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29/15, BGHZ 211, 1 = GRUR 2016, 921 Rn. 14 - Pemetrexed). Auch unter diesem Aspekt ist die angefochtene Entscheidung indes nicht zu beanstanden.

33

Nach Auffassung der Berufung spiegeln A4 und A3 als nächstliegender Stand der Technik das Wissen eines Aufzugsfachmanns im Prioritätszeitpunkt wider. Dafür spreche, dass beide Entgegenhaltungen aus den Anfängen der Aufzugsschachtentrauchung stammten, als Treppenhausentrauchungssysteme im Wesentlichen identisch auf Aufzugsanlagen übertragen worden seien.

34

Damit werden die Erwägungen des Patentgerichts nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt.

35

Dabei kann die - ohnehin nicht relevante (vgl. nur BGH, Urteil vom 31. Januar 2017 - X ZR 119/14, GRUR 2017, 498 Rn. 28 - Gestricktes Schuhoberteil) - Frage, welche Entgegenhaltung als "nächstliegender" Stand der Technik anzusehen, ebenso dahingestellt bleiben wie die Fragen, an welchen Personenkreis sich die genannten Entgegenhaltungen richten und von wem sie verfasst worden sind. Schon der Umstand, dass sie sich mit der Entrauchung eines Gebäudeteils befassen und hierzu Lösungen vorschlagen, die zur Entrauchung von Treppenhäusern bekannt waren, gab einem mit der Weiterentwicklung solcher Systeme betrauten Fachmann jedenfalls Veranlassung, einen Techniker der Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik hinzuzuziehen, wenn er selbst nicht über ausreichende eigene Kenntnisse auf diesen Gebieten verfügte.

36

cc) Entgegen der Auffassung der Berufung kann aus dem Umstand, dass am Prioritätstag keine Lösung offenbart war, die sowohl den Anforderungen der Energieeinsparverordnung als auch den Anforderungen der Normen EN 81-1 und EN 81-2 entsprach, nicht gefolgert werden, dass es keinen Fachmann gab, der im Stande war, diese Aufgabe zu meistern.

37

Wenn es am Prioritätstag tatsächlich kein System gab, das allen Anforderungen entsprach, und das Streitpatent erstmals eine entsprechende Lösung bereitstellte, mag dies ein gewichtiges Indiz für die Bejahung der Patentfähigkeit darstellen. Ob der Fachmann Anlass hatte, zu dieser Lösung zu gelangen, ist indes nach den für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit maßgeblichen Kriterien zu entscheiden, nicht hingegen durch die Definition des Fachmanns.

38

2. Zu Unrecht hat das Patentgericht den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung als nicht patentfähig angesehen.

39

a) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 8 nicht durch die Entgegenhaltungen A4 und A3 nahegelegt.

40

aa) Die von der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen in der Schweiz veröffentlichte Entgegenhaltung A4 enthält Empfehlungen für Architekten und Bauherren zur Vermeidung von Wärmeverlusten in Aufzügen.

41

In A4 wird ausgeführt, ein Aufzugsschacht müsse Öffnungen enthalten, um im Brandfall Rauch abführen und bei Bedarf Abwärme der Liftmotoren nach außen leiten zu können. Im regulären Betrieb gebe es keine Gründe, diese Öffnungen nicht zu verschließen. Deshalb wird vorgeschlagen, Lüftungsklappen anzubringen, deren Stellung über Thermostaten im Schachtkopf oder im Maschinenraum sowie über manuell zu betätigende Schalter gesteuert wird. Unterhalb einer von der jeweiligen Anlage abhängenden, in der Regel zwischen 35 und 40 °C liegenden Temperaturgrenze sollen die Klappen geschlossen, bei höheren Temperaturen, bei Betätigen eines entsprechenden Schalters, der auch als Feuerwehrschlüsselschalter ausgebildet sein könne, sowie im stromlosen Zustand hingegen geöffnet sein.

42

bb) Damit sind die Merkmale 1, 2, 5 und 6 offenbart.

43

Mit der in A4 offenbarten Konfiguration wird dem Entweichen von Wärmeenergie aus einem Gebäude mit Aufzug entgegengewirkt, indem zwei Zustandsparameter - Temperatur und Betätigung eines Schalters - überwacht werden. Aus der Vorgabe, dass die Klappen in stromlosem Zustand offen sind, ergibt sich, dass sie nur dann verschlossen werden, wenn die Auswertung der überwachten Parameter ergibt, dass ein Offenhalten nicht erforderlich ist. Dies erfordert ein Vorspannen der Klappen in die Offenstellung.

44

cc) Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die zusätzliche Ausgestaltung mit den Merkmalen 3 und 4 durch A3 nahegelegt ist.

45

Die in A4 enthaltenen Ausführungen, wonach die Klappen in Abhängigkeit von Thermostaten und Schaltern gesteuert werden sollen, geben dem Fachmann zumindest Anlass, nach geeigneten Steuerungsmitteln zu suchen. Selbst wenn dieser Hinweis nicht ausreichen würde, um auf eine Verwaltungseinheit mit den Merkmalen 3 und 4 zurückzugreifen, wurden dem Fachmann, wie das Patentgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, in A3 nicht nur entsprechende Anregungen gegeben, sondern sogar geeignete Geräte aufgezeigt.

46

In A3 ist ebenfalls ein System offenbart, bei dem die Lüftungsöffnung im Aufzugsschacht im regulären Betrieb geschlossen ist und nur im Brandfall, für dessen Feststellung ein Rauchansaugsystem eingesetzt wird, sowie optional bei manueller Betätigung eines Tasters geöffnet wird. Dies entspricht im Wesentlichen der in A4 beschriebenen Funktionalität. Der Fachmann hatte deshalb Anlass, zur näheren Ausgestaltung der in A4 vorgeschlagenen Lösung auf A3 zurückzugreifen. Dem steht nicht entgegen, dass die in A3 zum Verschließen der Öffnung vorgesehene Jalousie im Normalfall geschlossen ist und mit Hilfe eines Motors geöffnet werden muss. Der daraus resultierende Anpassungsbedarf wirft keine erkennbaren Probleme auf.

47

dd) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind weder in A4 noch in A3 die Merkmale 2.1 und 4.1 offenbart.

48

Wie bereits oben ausgeführt wurde, reicht die Überwachung des Zustands eines manuell zu betätigenden Schalters nicht aus, um den Betriebszustand "Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage" im Sinne von Merkmal 2.1 zu überwachen. Damit fehlt es zugleich an einer Offenbarung von Merkmal 4.1, weil mangels hinreichender Überwachung nicht gesichert ist, dass dieser Betriebszustand erfasst und bei der Steuerung des Verschließelements berücksichtigt wird.

49

ee) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 reicht die in A4 offenbarte Temperaturüberwachung zur Offenbarung der Merkmale 2.1 und 4.1 ebenfalls nicht aus.

50

Bei der in A4 offenbarten Lösung dienen die Thermostaten dazu, einen Brand oder eine zu starke Erwärmung der Aufzugsmotoren festzustellen. Je nach Anbringungsort und Anlagenkonfiguration mögen die Thermostaten im Einzelfall schon dann auslösen, wenn der Aufzug nur kurze Zeit in Betrieb ist oder wenn sich Personen im Schachtkopf oder im Maschinenraum - die im Sinne des Streitpatents einen Teil der Aufzugsanlage bilden - befinden. Damit ist eine den Anforderungen der Merkmalsgruppen 2 und 4 genügende Überwachung der Zustandsparameter "Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage" oder "Bewegung der Kabine im Schacht" indes nicht gewährleistet, weil die genannten Betriebszustände allenfalls in besonderen, eher ungewöhnlichen Umständen erfasst werden können, nicht aber in den typischen Betriebssituationen, in denen dies nach dem Streitpatent erforderlich ist. Hinweise darauf, das System so zu konfigurieren, dass eine Erfassung auch in typischen Betriebssituationen möglich ist, ergeben sich weder aus A4 noch aus A3.

51

b) Die Beurteilung des Patentgerichts wird nicht von dessen Ausführungen zu Hilfsantrag 1 getragen. Der Gegenstand des Streitpatents ist ausgehend von der Entgegenhaltung A9 ebenfalls nicht nahegelegt.

52

aa) In A9 ist eine Vorrichtung zur Steuerung der Belüftung in einer Aufzugskabine offenbart.

53

In der Beschreibung von A9 wird ausgeführt, im Stand der Technik seien Belüftungsvorrichtungen bekannt, die je nach der An- oder Abwesenheit von Fahrgästen automatisch ein- und ausgeschaltet würden. Die Gebläseumluftmenge während des Betriebs sei normalerweise konstant. Bei geringer Belegung oder niedriger Temperatur könne dies dazu führen, dass der Luftstrom als zu stark empfunden werde; außerdem werde Energie verschwendet. Bei starker Belegung oder hoher Temperatur könne die Luftmenge als unzureichend empfunden werden.

54

Zur Verbesserung dieses Zustands wird in A9 eine Vorrichtung vorgeschlagen, bei der die Luftmenge in Abhängigkeit von der Zahl der Fahrgäste, der Innentemperatur der Kabine oder einer Kombination dieser beiden Parameter bemessen wird. Die Anzahl der Fahrgäste wird hierbei anhand des Kabinengewichts ermittelt, die Innentemperatur durch einen Temperatursensor. In dem beschriebenen Ausführungsbeispiel wird die Lüftung zum Zwecke der Energieeinsparung erst dann eingeschaltet, wenn der Aufzug über einen Außenruf angefordert wird oder wenn ein Kabinenkommando erfolgt (Abs. 18).

55

bb) Damit ist die Merkmalsgruppe 2 offenbart. Mit dem Einschalten der Lüftung in Abhängigkeit vom Betätigen einer Taste zum Heranholen oder Bedienen des Aufzugs ist eine Überwachung der Betriebszustände "Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage" und "Bewegung der Kabine im Schacht" offenbart, wie sie auch das Streitpatent als Ausführungsbeispiel für die Merkmale 2.1 und 2.2 vorsieht.

56

cc) Nicht offenbart sind, wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, jedenfalls die Merkmalsgruppe 4 sowie die Merkmale 5 und 6.

57

A9 befasst sich nur mit der Belüftung der Aufzugskabine, nicht mit der Belüftung des Aufzugsschachts. Die Auswertung der überwachten Betriebsparameter entspricht zwar der in Merkmalsgruppe 4 vorgesehenen Logik. Sie dient aber lediglich der Steuerung der Kabinenlüftung. Wie der Schacht belüftet wird und ob er durch eine nach den Merkmalen 5 und 6 gesteuerte Verschließvorrichtung von der Atmosphäre getrennt ist, geht aus der Entgegenhaltung nicht hervor.

58

dd) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergab sich für den Fachmann aus A4 und A3 nicht die Anregung, die in A9 offenbarte Steuerung für die Lüftung des Schachts durch Öffnen und Schließen eines Verschließelements vorzusehen.

59

(1) Zu Recht ist das Patentgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Fachmann Anlass zu der Überlegung hatte, ob und wie die in A9 offenbarte Vorrichtung an die Anforderungen der Normen EN 81-1 und EN 81-2 und der Energieeinsparverordnung angepasst werden kann.

60

(2) Zugunsten der Klägerinnen kann überdies unterstellt werden, dass es nahelag, die Kabine zu diesem Zweck mit einer Lüftungsöffnung in Boden und Decke zu versehen, wie dies die beiden technischen Normen jeweils unter Nr. 8.16.1 vorsehen, so dass der von der Beklagten eingehend erörterten Frage, ob A9 eine im Wesentlichen luftdicht abgeschlossene Kabine offenbart, in der die Luft lediglich umgewälzt wird, keine ausschlaggebende Bedeutung zukäme.

61

(3) Zugunsten der Klägerinnen kann ferner unterstellt werden, dass es nahelag, den Aufzugsschacht mit einer Klappe zu versehen, wie sie in A4 und A3 zum Zwecke der Anpassung an die Vorgaben der Energieeinsparverordnung vorgeschlagen wird. Gerade weil A9 sich nur mit der Belüftung der Kabine und einer dabei möglichen Einsparung von Energie befasst, spricht einiges dafür, dass der Fachmann, der eine solche Kabine in einen belüfteten Schacht einbauen und auch hierbei unnötige Energieverluste vermeiden möchte, auf diesbezügliche Vorbilder aus dem Stand der Technik zurückgreift.

62

(4) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ergab sich für den Fachmann aber jedenfalls nicht die Anregung, die in A9 als Mittel zur Steuerung der Kabinenbelüftung offenbarte Überwachung der Anwesenheit einer Person und der Bewegung der Kabine auch als Mittel zur Steuerung der Verschlusseinrichtung für den Aufzugsschacht einzusetzen.

63

Der in A3 enthaltene Hinweis, das Zentralgerät sei auch über andere Systeme der Hausleittechnik ansteuerbar, mag dem Fachmann Anlass gegeben haben, nach anderen Parametern zu suchen, die für die Steuerung der Verschließeinrichtung relevant sind und automatisiert überwacht werden können. A3 gab aber keinen konkreten Hinweis, um welche Parameter es sich dabei handeln könnte.

64

Vor diesem Hintergrund gab der vom Patentgericht angeführte Umstand, dass die Zufuhr von frischer Luft in den Schacht für die Belüftung einer mit Lüftungsöffnungen versehenen Kabine von Vorteil sein kann, dem Fachmann keinen hinreichenden Anlass, eine Öffnung der Verschließeinrichtung bei jeder Benutzung des Aufzugs oder jeder Bewegung der Aufzugskabine vorzusehen. Die Ausführungen in A9, wonach das erforderliche Maß an Belüftung nicht nur vom Belegungsgrad, sondern auch von der Innentemperatur der Kabine abhängt, geben eher Veranlassung, die Öffnung an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen. Dies gilt umso mehr, als A3 aus Gründen der Energieeinsparung eine Öffnung nur im Brandfall vorsieht und A4 sogar den ausdrücklichen Hinweis enthält, im regulären Betrieb gebe es keinen Grund, die Öffnung nicht zu verschließen.

65

Aus den Normen EN 81-1 und EN 81-2 ergibt sich insoweit keine weitergehende Anregung. Der darin jeweils unter Nr. 5.2.3 enthaltenen Regelung, der Schacht müsse angemessen entlüftet sein, lässt sich, wie in anderem Zusammenhang auch die Klägerin zu 1 geltend macht, nicht ohne weiteres entnehmen, dass bei jeder Benutzung des Aufzugs zwingend eine Lüftung zu erfolgen hat.

66

3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend.

67

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2 ist der Gegenstand des Streitpatents auch durch die deutsche Offenlegungsschrift 198 49 868 (A7) nicht nahegelegt.

68

aa) In A7 ist eine Einrichtung zur Steuerung von Lüftungsmitteln in einem Gebäude offenbart.

69

In der Beschreibung von A7 wird ausgeführt, zur Steuerung oder Automatisierung der Lüftung in einem Raum würden üblicherweise Kriterien wie Raumtemperatur oder Personenanwesenheit herangezogen. Diese besagten jedoch wenig über die Luftqualität. Bei großen Anlagen mit geschlossenem Lüftungskreislauf würden hochgenaue CO2-Sensoren eingesetzt. Diese seien aber entsprechend aufwändig. Für die Steuerung von Lüftungsmitteln in Einzelräumen wird deshalb eine Einrichtung vorgeschlagen, die die CO2-Konzentration erfasst und mit einem einstellbaren Schwellenwert vergleicht.

70

bb) Damit ist kein Verfahren oder System zur Verwaltung von Wärmeenergie in einem Gebäude mit Aufzugsanlage offenbart.

71

Die in A7 vorgeschlagene Einrichtung mag zwar auch für diesen Zweck eingesetzt werden können. Ein solcher Einsatz ist in der Entgegenhaltung aber nicht beschrieben.

72

Hierbei kann offenbleiben, ob ein Aufzugsschacht, wie die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, aus Sicht des Fachmanns als Raum im Sinne von A7 anzusehen ist. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäbe sich aus dem in A7 enthaltenen Hinweis, das vorgeschlagene System sei besonders zur Steuerung von Lüftungsmitteln von Einzelräumen geeignet, nicht die unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Einsatzes in einem Aufzugsschacht.

73

cc) Darüber hinaus ist in A7 nicht offenbart, die vorgeschlagene Einrichtung zur Überwachung der Anwesenheit von Personen in einer Aufzugsanlage einzusetzen und anhand der erfassten Daten ein Verschließelement in der vom Streitpatent beanspruchten Weise anzusteuern.

74

Eine diesbezügliche Anregung hätte sich aus anderen Entgegenhaltungen wie A9, A4 oder A3 allenfalls dann ergeben, wenn der Fachmann Veranlassung gehabt hätte, die Anwesenheit von Personen in der Aufzugsanlage zum Anlass zu nehmen, das Verschließelement zu schließen. Daran fehlte es indes aus den bereits in Zusammenhang mit A9 angeführten Gründen.

75

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 ist der Gegenstand des Streitpatents durch die japanische Offenlegungsschrift Hei 4-184075 (A34) und die US-Patentschrift 5 718 627 (A22) ebenfalls nicht nahegelegt.

76

aa) In A34 wird ein System zur Zufuhr von Frischluft in ein Gebäude vorgeschlagen.

77

Bei dem in A34 offenbarten System sind in einem Aufzugsschacht auf mehreren Stockwerken jeweils ein Frischlufteinlass und ein mit dem Gebäudeinneren verbundener Kanal angeordnet. Zur Luftbewegung werden Rückschlagventile eingesetzt, die auf die bei der Bewegung der Aufzugskabine entstehenden Druckänderungen reagieren. In Bereichen mit Überdruck strömt Luft aus dem Schacht in das Gebäudeinnere, in Bereichen mit Unterdruck wird Frischluft von außen in den Schacht gesaugt.

78

bb) Ob darin ein Verfahren zur Verwaltung von Wärmeenergie im Sinne von Merkmal 1 zu sehen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls sind die Merkmale 2 bis 5 nicht offenbart.

79

Die als Verschließelemente fungierenden Rückschlagventile an den Frischlufteinlassen werden bei dem in A34 offenbarten System nicht durch eine Verwaltungseinheit gesteuert, die bestimmte Betriebsparameter überwacht, sondern allein durch den Luftdruck im Aufzugsschacht.

80

cc) Aus A22 ergibt sich nicht die Anregung, das in A34 offenbarte System um die Merkmale 2 bis 5 zu ergänzen.

81

In A22 ist ein System zur Belüftung eines Aufzugsschachts im Brandfall offenbart, bei dem über spezielle Kanäle angesaugte Frischluft mittels Ventilatoren von unten in den Schacht eingeblasen wird und in bestimmten Betriebssituationen über eine an der Oberseite des Schachts angebrachte Klappe entweicht. Diese Klappe ist steuerbar, damit die Luft bei bestimmten Stellungen der Aufzugskabine in das Gebäudeinnere entweichen kann.

82

Selbst wenn der Fachmann Veranlassung gehabt haben sollte, die in A34 und A22 offenbarten Lösungen miteinander zu kombinieren, hätte sich daraus nicht die Anregung ergeben, mittels der in A22 vorgesehen Steuerung auch die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage oder die Bewegung der Kabine im Schacht zu überwachen und die Verschließeinrichtung zu öffnen, wenn mindestens einer dieser beiden Zustände eingetreten ist. In A22 hängt die Ansteuerung der Klappe davon ab, an welcher Position sich die Aufzugskabine befindet. Daraus ergibt sich nicht die Anregung, die Klappe aus anderen Gründen zu öffnen.

83

c) Aus dem in zweiter Instanz vorgelegten Bauprüfdienst 3/1997 der Baubehörde Hamburg (A41) ergeben sich keine weiteren Anregungen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zu 1 rechtzeitig ist und ob dieses Dokument am Prioritätstag öffentlich zugänglich war.

84

aa) In A41 wird dargelegt, Fahrschächte seien nach § 35 Abs. 5 der Hamburger Bauordnung mit einer Rauchabzugsvorrichtung zu versehen. Auf dieser Grundlage wird festgelegt, Rauchabzugseinrichtungen dürften gleichzeitig der Lüftung dienen, wenn sie bestimmten Anforderungen genügten. Für den Fall, dass Rauchabzugsöffnungen durch Klappen verschlossen würden, müssten diese sich bei Auftreten von Rauch oder bei Temperaturen von etwa 70 °C selbsttätig öffnen und zusätzlich von einer geeigneten Stelle aus von Hand betätigt werden können.

85

bb) Daraus ist zwar zu entnehmen, dass die Anbringung einer Verschließeinrichtung jedenfalls in einem Bundesland schon im Jahr 1997 als zulässig angesehen wurde. Die Konstellationen, für die eine Öffnung zwingend vorgeschrieben wird, decken sich jedoch, wie auch die Klägerin zu 1 nicht verkennt, im Wesentlichen mit den in A4 und A3 genannten. Eine Anregung, die Aufzugsanlage auch auf die Anwesenheit einer Person zu überwachen, ergibt sich daraus nicht.

86

d) Die Gründe, aus denen das Patentgericht die Erfindung als so hinreichend offenbart angesehen hat, dass der Fachmann sie ausführen kann, lassen keine fehlerhafte Beurteilung erkennen.

87

aa) Das Patentgericht hat sich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin zu 1, auf das diese in ihrer Berufungserwiderung pauschal Bezug nimmt, im Einzelnen befasst und dieses mit zutreffender Begründung als nicht stichhaltig angesehen. Zusätzliche Gesichtspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, zeigt die Berufungserwiderung nicht auf.

88

bb) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin zu 1 führt der Umstand, dass es das Streitpatent dem Fachmann überlässt, anhand welcher Kriterien die Anwesenheit einer Person in der Aufzugsanlage oder die Bewegung der Kabine im Schacht erfasst wird, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

89

In der Beschreibung des Streitpatents werden dem Fachmann zwei gangbare Wege zur Erfassung der genannten Betriebszustände aufgezeigt, nämlich der Einsatz von Sensoren und die Auswertung von Bedienungsvorgängen an der Aufzugsanlage selbst. Damit ist die Erfindung ausreichend offenbart. Dass es zahlreiche andere, in der Patentschrift nicht näher dargestellte Möglichkeiten geben mag, das Vorliegen der genannten Betriebszustände zu erfassen, ist deshalb unerheblich.

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 ZPO.

91

Obwohl die beiden Klägerinnen das Streitpatent in unterschiedlichem Umfang angegriffen haben, sind die Kosten auf sie gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen zu verteilen. Für eine abweichende Verteilung nach § 100 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass, weil der auf einzelne Ansprüche beschränkte Angriff der Klägerin zu 1 im Falle einer isolierten Klage nicht zu einer erheblichen Reduzierung des Streitwerts geführt hätte.

Meier-Beck     

      

Bacher     

      

Hoffmann

      

Deichfuß     

      

Marx     

      

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.