Landgericht München I Endurteil, 22. Jan. 2015 - 7 O 13885/14
Gericht
Principles
Tenor
Beschluss
Der Antrag der Verfügungsbeklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagte wegen Verletzung ihrer Rechte aus dem Europäischen Patent 2 397 914 auf Unterlassung, Herausgabe und Auskunft in Anspruch.
Die Verfügungsklägerin gehört zum Elektronikkonzern S. und bietet unter anderem von ihr entwickelte (Farb-)Laserdrucker nebst Verbrauchsmaterial, wie zum Beispiel Tonerkartuschen, an.
Die Verfügungsbeklagte betreibt unter http://www.xyz.de/eine Internetpräsenz, über die sie unter anderem Tonerkartuschen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anbietet und verkauft.
Die Verfügungsklägerin ist eingetragene Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 397 914 (= Verfügungspatent, Anlagen ASt 2 und 3). Das Verfügungspatent wurde am
Das Verfügungspatent betrifft Entwicklungsvorrichtungen für Bilderzeugungsgeräte (zum Beispiel in Form von Tonerkartuschen für Laserdrucker).
Patentanspruch 1 lautet im englischen Original wie folgt:
1. A developing device usable with an image forming apparatus (1) comprising a photoconductive medium (40), the developing device (100) comprising:
a driving force reception unit (160) disposed at one side of a front end of the developing device (100) to receive a driving force from the image forming apparatus (1); and
a power reception unit (170) disposed at an other side of the front end of the developing device (100) to receive an electric power from the image forming apparatus (1);
a memory unit (180) comprising a plurality of terminals (181 ad),
wherein the plurality of terminals (181 ad), are externally exposed through, and disposed at, a rear end of the developing device (100) with respect to a direction of mounting the developing device (100) into the image forming apparatus (1) and are connectable through contacting with terminal contact points (13) formed at a main body cover of the image forming apparatus (1); wherein the plurality of terminals (181 ad) are disposed closer to the power reception unit (170) than the driving force reception unit (160); and
wherein a developing roller (140) is disposed at the front end of the developing device (100) and is adapted to supply developer to the photoconductive medium (40) provided in the image forming apparatus (1),
wherein a first terminal (181 a) for data communications is disposed farther from the driving force reception unit (160) than at least one of the other terminals (181), and
a second terminal (181 b) operable to provide grounding of the memory unit (180) without a function of transceiving certain information or signals is disposed closer to the driving force reception unit (160) than the first terminal (181 a).
Patentanspruch 1 lautet in deutscher Übersetzung wie folgt:
1. Entwicklungsvorrichtung, die mit einem Bilderzeugungsgerät (1) verwendbar ist, das ein fotoleitfähiges Medium (40) aufweist, wobei die Entwicklungsvorrichtung (100) aufweist:
eine Antriebskraft-Empfangseinheit (160), die an einer Seite eines vorderen Endes der Entwicklungsvorrichtung (100) angeordnet ist, um eine Antriebskraft vom Bilderzeugungsgerät zu empfangen; und
eine Strom-Empfangseinheit (170), die an einer anderen Seite des vorderen Endes der Entwicklungsvorrichtung (100) angeordnet ist, um einen elektrischen Strom vom Bilderzeugungsgerät (1) zu empfangen;
eine Speichereinheit (180), die eine Vielzahl von Anschlüssen (181 ad) aufweist, wobei die Vielzahl von Anschlüssen (181 ad) durch ein bezüglich einer Einbaurichtung der Entwicklungsvorrichtung (100) in das Bilderzeugungsgerät (1) hinteres Ende der Entwicklungsvorrichtung (100) außen freiliegen und angeordnet sind und durch Kontakt mit an einer Hauptkörperabdeckung des Bilderzeugungsgeräts (1) geformten Anschlusskontaktpunkten (13) verbunden werden können;
wobei die Vielzahl von Anschlüssen (181 ad) näher bei der Strom-Empfangseinheit (170) als bei der Antriebskraft-Empfangseinheit (160) angeordnet sind; und
wobei die Entwicklungswalze (140) am vorderen Ende der Entwicklungsvorrichtung (100) angeordnet und geeignet ist, um Entwickler an das im Bilderzeugungsgerät (1) vorgesehene fotoleitfähige Medium (40) zu liefern,
wobei ein erster Anschluss (181 a) zur Datenübertragung weiter von der Antriebskraft-Empfangseinheit (160) als mindestens einer der anderen Anschlüsse (181) angeordnet ist, und ein zweiter Anschluss (181 b), der betreibbar ist, um die Erdung der Speichereinheit (180) ohne eine Funktion des Sendens/Empfangens bestimmter Informationen oder Signale zu liefern, näher bei der Antriebskraft-Empfangseinheit (160) als der erste Anschluss (181 a) angeordnet ist.
Die nachfolgenden Figuren 3 und 5 des Verfügungspatents zeigen erfindungsgemäße Entwicklungsvorrichtungen.


Folgende Vorrichtungen greift die Verfügungsklägerin an (Bl. 20 d. A.):
|
Bestellnr |
Modellbezeichnung |
S. Inventar Nr. |
|
4250490810474 |
Kompatibel zu S. CLT-M4092S /M4092 /CLP 310 Toner magenta XXL |
14 |
|
10004001 |
Kompatibel zu S. CLT-K4072S /CLP 320 Toner schwarz |
15 |
|
10005463 |
Kompatibel zu S. CLT-C406 S/ELS/C406 Toner cyan |
16 |
|
10008840 |
Kompatibel zu S. MLTD116LELS /116 L |
17 |
|
4250440201062 |
Kompatibel zu S. MLTD204EELS /204E Toner schwarz |
18 |
Die Verfügungsbeklagte vermarktet und vertreibt die angegriffenen Ausführungsformen deutschlandweit über das Internet.
Die Verfügungsklägerin hat über Zwischenfirmen bei der Verfügungsbeklagten Tonerkartuschen bestellt, die am
Mit Beschluss vom 21.07.2014
I.
untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland Entwicklungsvorrichtungen, die mit einem Bilderzeugungsgerät verwendbar sind, das ein fotoleitfähiges Medium aufweist, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei die Entwicklungsvorrichtung aufweist:
eine Antriebskraft-Empfangseinheit, die an einer Seite eines vorderen Endes der Entwicklungsvorrichtung angeordnet ist, um eine Antriebskraft vom Bilderzeugungsgerät zu empfangen; und
eine Strom-Empfangseinheit, die an einer anderen Seite des vorderen Endes der Entwicklungsvorrichtung angeordnet ist, um einen elektrischen Strom vom Bilderzeugungsgerät zu empfangen;
eine Speichereinheit, die eine Vielzahl von Anschlüssen aufweist,
wobei die Vielzahl von Anschlüssen durch ein bezüglich einer Einbaurichtung der Entwicklungsvorrichtung in das Bilderzeugungsgerät hinteres Ende der Entwicklungsvorrichtung außen freiliegen und angeordnet sind und durch Kontakt mit an einer Hauptkörperabdeckung des Bilderzeugungsgeräts geformten Anschlusskontaktpunkten verbunden werden können;
wobei die Vielzahl von Anschlüssen näher bei der Strom-Empfangseinheit als bei der Antriebskraft-Empfangseinheit angeordnet sind; und
wobei eine Entwicklungswalze am vorderen Ende der Entwicklungsvorrichtung angeordnet und geeignet ist, um Entwickler an das im Bilderzeugungsgerät vorgesehene fotoleitfähige Medium zu liefern,
wobei ein erster Anschluss zur Datenübertragung weiter von der Antriebskraft-Empfangseinheit als mindestens einer der anderen Anschlüsse angeordnet ist, und ein zweiter Anschluss, der betreibbar ist, um die Erdung der Speichereinheit ohne eine Funktion des Sendens/Empfangens bestimmter Informationen oder Signale zu liefern, näher bei der Antriebskraft-Empfangseinheit als der erste Anschluss angeordnet ist.
II.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gem. Ziffer 1 wird der Antragsgegnerin Ordnungsgeld bis Euro 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
III.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, alle im Inland in ihrem Eigentum und/oder Besitz befindlichen Ausführungsformen nach Ziffer 1 an den von der Antragstellerin zu beauftragenden, örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben, wobei die Antragstellerin den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher gegebenenfalls mit der Wegnahme zu diesem Zweck beauftragen kann.
IV.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin über Herkunft und den Vertriebsweg der in Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, insbesondere unter Angabe des Namens und der Anschrift der Hersteller, der Lieferanten und etwaiger anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber, ferner über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.
Gegen die einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom
Eine dritte Partei hat gegen das Verfügungspatent Einspruch eingelegt (Anlage LR 7).
Die Verfügungsklägerin argumentiert im Wesentlichen wie folgt: Durch das Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsformen verletze die Verfügungsbeklagte das Verfügungspatent unmittelbar (§ 9 PatG), weshalb der Verfügungsklägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Herausgabe und Auskunft zustünden. Auch der Verfügungsgrund sei gegeben. Die Verfügungsklägerin sei unverzüglich tätig geworden, um die Rechtsverletzungen der Verfügungsbeklagten zu verfolgen. Die Verletzung des Verfügungspatents durch die Verfügungsbeklagte sei einfach und klar festzustellen und der Rechtsbestand des Verfügungspatents gesichert. Ferner drohe der Verfügungsklägerin ohne ein sofortiges Handeln ein erheblicher Schaden. Dem stünden keine gewichtigen Interessen der Verfügungsbeklagten gegenüber.
Die Verfügungsklägerin beantragt:
I.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I
Die Verfügungsbeklagte beantragt:
I.
Die einstweilige Verfügung vom 21.07.2014
Die Verfügungsklägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die angegriffenen Ausführungsformen das Verfügungspatent nicht verletzten. Messungen hätten ergeben, dass die angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 4.5 nicht erfüllten.
Darüber hinaus sei das Verfügungspatent nicht rechtsbeständig. Es sei nicht auf Innovationsschutz, sondern auf Kompatibilitätsabwehr ausgerichtet. Die dem Verfügungspatent zugrundeliegende Aufgabe sei konstruiert, das beschriebene Problem stelle sich in der Praxis nicht.
Auch liege eine offenkundige Vorbenutzung durch die Kartusche HP CB435A vor, die zumindest seit 2007 auf dem Markt erhältlich sei. Die Kartusche HP CB435A offenbare die bereits vom Verfügungspatent als günstig angesehene Anordnung der Schnittstellen und damit die technische Lehre des Verfügungspatents. Auch sei der zweite Anschluss der Kartusche HP CB435A betreibbar, um die Erdung der Speichereinheit ohne eine Funktion des Sendens/Empfangens bestimmter Informationen oder Signale zu liefern. Der Gegenstand des Verfügungspatents sei daher nicht neu oder zumindest nicht erfinderisch gegenüber dem vorbekannten Kartuschenmodell HP CB 435A.
Ferner sei das Verfügungspatent aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit gegenüber der offenkundig vorbenutzten Tonerkartusche S. ML-D1630A, die ebenfalls seit dem Jahr 2007 auf dem Markt erhältlich gewesen sei, nicht rechtsbeständig. Dies hätte auch das Gericht zu Den Haag (Anlage LR 9) bestätigt. Die Kartusche ML-D1630A sei nächstliegender Stand der Technik. Die Unterschiede zwischen der Kartusche ML-D1630A und der in Anspruch 1 des Verfügungspatents patentierten Kartusche bestünden einzig darin, dass die Merkmale 4.3, 4.4. und 4.5 nicht erfüllt seien. Allerdings trage die Realisierung des Merkmals 4.3, also die Positionierung des fotoleitfähigen Mediums im Drucker und die damit zusammenhängende Anordnung der Entwicklerwalze an der Vorderseite der Kartusche, nichts zur Lösung des Problems bei. Hinsichtlich der Merkmale 4.4 und 4.5 führt die Verfügungsbeklagte aus, dass der Fachmann ausgehend von der Speichereinheit der Kartusche ML-D1630A ohne weiteres zu der im Anspruch 1 beanspruchten Anordnung der Anschlusskontakte gekommen wäre.
Die Verfügungsklägerin erwidert hierauf, dass soweit Anspruch 1 des Verfügungspatents verlange, dass ein Anschluss keine Funktion des Sendens/Empfangens von Signalen bereitstelle, nur solche Signale gemeint seien, die entweder vom Drucker oder von der Speichereinheit generiert würden, um der jeweiligen Gegenstelle etwas mitzuteilen.
Hinsichtlich der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents führt die Verfügungsklägerin aus, dass die Tonerkartusche HP CB435A nicht zum Stand der Technik gehöre. Auch offenbare sie nicht die vom Verfügungspatent beanspruchte Anschlussbelegung. Bezüglich der Tonerkartusche ML-D1630A habe es die Verfügungsbeklagte versäumt, im Einzelnen darzulegen, wie der Fachmann ausgehend von dieser zum Gegenstand des Verfügungspatents gelangen solle.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2015 Bezug genommen.
Gründe
Die erlassene einstweilige Verfügung ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufrechtzuerhalten, weil die Verfügungsklägerin insoweit einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat.
A.
Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 139 Abs. 1 PatG i. V. m. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Durch das Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsformen verletzt die Verfügungsbeklagte das Verfügungspatent unmittelbar (§ 9 PatG) und wird auch die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch begründet. Der geltend gemachte Herausgabeanspruch dient der Vorbereitung und Sicherung des Vernichtungsanspruchs aus § 140 a PatG. Der Auskunftsanspruch beruht auf § 140 b PatG. Die Voraussetzungen des § 140 b Abs. 7 PatG sind erfüllt, weil die Rechtsverletzung offensichtlich ist.
I.
Zum Gegenstand des Verfügungspatents
1. Das Verfügungspatent betrifft Entwicklungsvorrichtungen für Bilderzeugungsgeräte (zum Beispiel in Form von Tonerkartuschen für Laserdrucker). Entwicklungsvorrichtungen, mit denen sich die Verfügungspatentschrift befasst, weisen eine Speichereinheit auf, über die Betriebsinformationen der Entwicklungsvorrichtung an die Bilderzeugungsgeräte übertragen werden können. Der Aufbau und die Funktionsweise der Entwicklungsvorrichtung sind dabei wie folgt:
Die Entwicklungsvorrichtung weist eine Antriebskraft-Empfangseinheit (160) auf, auf die eine Antriebskraft vom Drucker übertragen wird. Außerdem weist sie eine Strom-Empfangseinheit (170) auf, die vom Drucker mit elektrischer Energie versorgt wird. Über die Antriebskraft-Empfangseinheit (160) wird eine Entwicklungswalze (140) in Bewegung versetzt, über die Toner auf das zu bedruckende Papier übertragen wird. Außerdem umfasst die Entwicklungsvorrichtung eine Speichereinheit (180), die mit Anschlüssen (181), unter anderem zur Datenübertragung, versehen ist.
Da die Entwicklungsvorrichtung im Betrieb einer steten Abnutzung unterliegt und die Füllmenge des Toners sich mit der Benutzung des Bilderzeugungsgerätes stetig verringert, muss die Entwicklungsvorrichtung regelmäßig ausgetauscht werden. Um den Zeitpunkt für den Austausch rechtzeitig zu erkennen, sind auf der Speichereinheit (180) die aktuellen Betriebsinformationen hinterlegt. Über die Anschlüsse (181) an der Speichereinheit (180) werden die hinterlegten Betriebsinformationen an das Bilderzeugungsgerät übertragen.
2. Nach der übereinstimmenden Definition der Parteien, der sich die Kammer anschließt, ist der angesprochene Fachmann ein Dipl.-Ing. der Elektrotechnik, der langjährig mit der Entwicklung von Druckern befasst ist.
3. Entwicklungsvorrichtungen der vorstehend beschriebenen Art sind aus dem Stand der Technik bekannt. Die Verfügungspatentschrift erwähnt die Schriften US 2005/0078978, JP2003/195723 und US 2007/0189781, die sich auf Tonerkartuschen mit einer Speichereinheit beziehen.
4. Das Verfügungspatent wirft in der Beschreibung insbesondere die Anfälligkeit der Speichereinheit und ihrer Anschlüsse für Beschädigungen durch äußere Einwirkungen wie beispielsweise Hitze oder Vibrationen im Bilderzeugungsgerät als Problem auf. Die Speichereinheitanschlüsse neigen dazu, während des Einbaus der Entwicklungsvorrichtung beschädigt zu werden, wenn die Speichereinheit an einer Position wie der oberen oder unteren Fläche der Entwicklungsvorrichtung angeordnet ist (Abschnitt [0009]). Auch die Anordnung der Speichereinheit in der Nähe der Fixiereinheit des Bilderzeugungsgeräts, die im Betrieb große Hitze erzeugt, kann zu Beschädigungen der Speichereinheit führen (a. a. O.). Ebenso kann die Anordnung der Speichereinheit in der Nähe der Entwicklungswalze Verschmutzungen der Anschlüsse mit Tonerstaub zur Folge haben, was die Datenübertragung zwischen der Speichereinheit der Entwicklungsvorrichtung und dem Bilderzeugungsgerät beeinträchtigen oder sogar unterbrechen kann (Abschnitt [0009]). Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die Datenübertragung durch Vibrationen, die die Entwicklungsvorrichtung im Betrieb hervorruft, beeinträchtigt wird (Abschnitte [0010-0011]).
Schließlich führt die Beschreibung noch aus, dass es wünschenswert erscheint die Länge eines Kabelbaums, welcher die Kontaktpunkte mit der Platine verbindet zu reduzieren. Infolgedessen könnten Kosten für Teile eingespart werden, während die Nebenwirkungen elektromagnetischer Wellen, die um den Kabelbaum herum erzeugt werden, unterdrückt würden (Abschnitt [0065]).
5. Hiervon ausgehend macht es sich das Verfügungspatent zur Aufgabe, die geschilderten Probleme durch eine erfindungsgemäße Entwicklungsvorrichtung zu vermeiden.
Die Verfügungsklägerin legt für das Verfügungspatent folgende Merkmalsgliederung vor (Anlage ASt 5), der sich die Kammer angeschlossen hat.


II. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Es handelt sich bei dem geltend gemachten Patentanspruch 1 um einen Vorrichtungsanspruch.
1. Der Schutzbereich eines Europäischen Patents wird nach Art. 69 EPÜ durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung heranzuziehen. Hierbei ist funktionsorientiert und aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns auszulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Patentschrift ihr eigenes Lexikon bilden kann. Soweit sich aber einzelne Beschreibungsstellen nicht (mehr) auf den Anspruch lesen, sind sie bei der Anspruchsauslegung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2012, 701, Rn. 23 ff. - Okklusionsvorrichtung).
Bei Vorrichtungsansprüchen liegt eine Patentverletzung jedenfalls dann vor, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform objektiv geeignet sind, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Unerheblich ist, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und, ob der Verletzer darauf abzielt, diese Wirkungen zu erzielen. Deshalb liegt eine Patentverletzung auch dann vor, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden.
2. Zu Recht herrschst zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass die angegriffenen Ausführungsformen folgende Merkmale unmittelbar wortsinngemäß verletzt: Merkmale1, 2 und 3 sowie von der Merkmalsgruppe 4 die (Unter-) Merkmale 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4.
3. Die angegriffenen Ausführungsformen machen - entgegen des Vorbringens des Verfügungsbeklagten - auch von Merkmal 4.5 wortsinngemäß Gebrauch, weil deren „zweiter“ Anschluss (im Sinne des Verfügungspatents) betreibbar ist, um die Erdung der Speichereinheit ohne eine Funktion des Sendens/Empfangens bestimmter Informationen oder Signale zu liefern. Als „bestimmte Signale“ im Sinne des Verfügungspatents sind dabei nur solche Signale anzusehen, die einen bestimmten Informationsgehalt innehaben.
a. Der maßgebliche Fachmann versteht das Merkmal 4.5 („[…] provide grounding of the memory unit without a function of transceiving certain information or signals […]“) dahingehend, dass mit „bestimmten Signalen“ nur solche Signale gemeint sind, die Daten repräsentieren, welche zwischen der Speichereinheit (wobei nach fachmännischem Verständnis hierbei von einem Speicherchip auszugehen ist) und dem Drucker ausgetauscht werden, um der jeweiligen Gegenstelle etwas mitzuteilen, bspw. hinsichtlich der Restmenge des Entwicklers oder der Lebensdauer von Bauteilen. Von den patentgemäßen Signalen sind vorhandene Stromflüsse zu unterscheiden, die keinen Informationsgehalt haben und somit keine Signale gemäß Patentanspruch 1 darstellen.
Dies ergibt sich aus dem Wortsinn des Begriffs „transceive“, der sich aus den englischen Wörtern „transmit“ (= senden) und „receive“ (= empfangen) zusammensetzt. Selbst wenn also ein „zweiter“ Anschluss (im Sinne des Merkmals 4.5 des Verfügungspatents) geeignet ist, eine Funktion des Sendens von Signalen bereitzustellen, müsste er darüber hinaus in der Lage sein, Signale zu empfangen, um Merkmal 4.5 nicht zu verwirklichen.
Ein davon abweichendes Auslegungsergebnis ergibt sich weder aus der Patentbeschreibung noch aus den dazugehörigen Zeichnungen.
Entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten versteht der maßgebliche Fachmann Merkmal 4.5 nicht dahingehend, dass „bestimmte Signale“ im Sinne des Anspruchs auch der reine Stromfluss sein kann bzw. dass für eine Verwirklichung des Merkmals 4.5 der „zweite“ (Erdungs-) Anschluss in keiner Weise (also auch nicht zur Gewährleistung eines geschlossenen Stromkreises) an der Datenübertragung beteiligt sein darf (was nach Vorbringen der Verfügungsbeklagten bspw. bei einem Spannungsdifferenzverfahren der Fall wäre).
Zuerst widerspricht dies bereits dem Wortsinn des Merkmals 4.5. Denn eine „Funktion des Sendens/Empfangens“ („[…] a function of transceiving […]“) ist nicht mit einer irgend gearteten Teilnahme an der Datenübertragung gleichzusetzen.
Das Verständnis der Verfügungsbeklagten ergibt sich aber auch nicht aus der Patentbeschreibung oder den Zeichnungen.
Läge man das Verständnis der Verfügungsbeklagten zugrunde, nämlich dass der „zweite“ Anschluss an der Datenübertragung überhaupt nicht teilnehmen soll, stellt sich die Frage, welche Funktion der zweite Anschluss dann überhaupt noch haben soll. Eine Patentschrift ist aber im Regelfall wohlwollend auszulegen. Es ist eine erfindungsgemäße Auslegung zu suchen, die aus fachmännischer Sicht Sinn macht (BGH, GRUR 2008, 887, 889 - Momentanpol II; Timmann/Haedicke, § 6, Rdnr. 100).
b. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von Merkmal 4.5 wortsinngemäß Gebrauch, weil deren „zweiter“ Anschluss (im Sinne des Verfügungspatents) betreibbar ist, um die Erdung der Speichereinheit ohne eine Funktion des Sendens/Empfangens bestimmter Informationen oder Signale zu liefern. Zum einen handelt es sich bei den von Herrn Dr. K. im Auftrag der Verfügungsbeklagten gemessenen Strömen nicht um Signale im Sinne des Verfügungspatents. Zum anderen fehlt es dem Anschluss an einer Funktion zum Empfangen von Signalen.
Um Merkmal 4.5 nicht zu verwirklichen, müsste ein „zweiter“ Anschluss (im Sinne Verfügungspatents) geeignet ist, eine Funktion des Sendens von Signalen bereitzustellen und darüber hinaus in der Lage sein, Signale zu empfangen.
(1) Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, dass Merkmal 4.5 durch die angegriffenen Ausführungsformen nicht verwirklicht werde, weil über den „zweiten“ Anschluss (im Sinne des Verfügungspatents) anspruchsgemäße Signale übertragen würden, kann dem nicht gefolgt werden.
In ihrer Antragsschrift hat die Verfügungsklägerin dargelegt und mittels Oszilloskopmessungen glaubhaft gemacht, dass der „zweite“ Anschluss (im Sinne des Verfügungspatents) der Testausführungsformen der Erdung dient (Bl. 27. d. A.). Ferner ist auf dem abgebildeten Oszillogramm eine gelbe Nulllinie zu sehen. Aus der abgebildeten Messung ergibt sich, dass als Messbereiche 2,0 Volt und 10,0 µs gewählt wurden.
Die Verfügungsbeklagte bestreitet, dass die angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 4.5 verwirklichen und legt zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens einen Untersuchungsbericht von Herrn Dr.-Ing. N. K. (Anlage LR 8) vor. Aus dem Gutachten ergibt sich zum Teil nicht, welche Kartusche von Herrn Dr. K. untersucht wurde. Allerdings ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich die Erkenntnisse von Herrn Dr. K. einszueins auf die angegriffenen Ausführungsformen übertragen lassen. Herr Dr. K. erläutert in seinem Gutachten - zu Recht - unstreitig, dass nachgewiesen werden konnte, dass über den zweiten Anschluss im Sinne des Verfügungspatents (im Gutachten Kontakt b) Strom fließt. Dieser Stromfluss stellt jedoch - entgegen der Auffassung von Dr. K. - kein Signal im Sinne des Verfügungspatents dar. Der über den zweiten Anschluss im Sinne des Verfügungspatents fließende Strom hat keine Bedeutung und kann, anders als die von Dr. K. nachgewiesenen Spannungssignale am ersten Anschluss im Sinne des Verfügungspatents (im Gutachten Kontakt a) auch nicht ausgewertet werden. Für den Datenaustausch zwischen dem Drucker und dem Speicherchip ist er bedeutungslos. Dies bestätigt auch die seitens der Verfügungsklägerin vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. J. B. (Anlage ASt 19).
(2) Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei den gemessenen Strömen um Signale im Sinne des Verfügungspatents handelt, so fehlt es dem untersuchten zweiten Anschluss (im Gutachten Kontakt b) jedenfalls an einer Funktion zum Empfangen von Signalen.
IV. Die Verfügungsklägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist eingetragene Inhaberin des geltend gemachten Verfügungspatents. Dieses Verfügungspatent ist derzeit auch in Kraft.
V. Die Verfügungsbeklagte ist passivlegitimiert. Sie hat die angegriffenen Ausführungsformen angeboten und in den Verkehr gebracht.
VI. Der Verfügungsklägerin stehen daher gegen die Verfügungsbeklagte die nachfolgend dargestellten Ansprüche zu.
1. Die Verfügungsklägerin hat Anspruch auf Unterlassung der im Tenor bezeichneten Handlungen gem. Art 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG, weil aufgrund der von der Verfügungsbeklagten begangenen Verletzungshandlungen Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Alternativen des Anbietens, in Verkehr Bringens und des Besitzens zu diesen Zwecken vermutet wird.
2. Der im Antrag zu 3 geltend gemachte Herausgabeanspruch dient der Vorbereitung und Sicherung des Vernichtungsanspruchs aus § 140a Abs. 1 PatG. Eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG wurde von der Verfügungsbeklagten nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
3. Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft besteht ebenfalls.
a. Der Anspruch auf Auskunft über Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140b Abs. 3 PatG.
Die weitergehende Verpflichtung zur Auskunft folgt aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 242, 259 BGB, damit die Verfügungsklägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin verfügt ohne eigenes Verschulden nicht über diese Angaben. Die Verfügungsbeklagte wird durch die Auskunftserteilung auch nicht unzumutbar belastet. Der Anspruch bezieht sich auf Gegenstände, die seit dem 04.06.2014 in Verkehr gelangt sind.
b. Die Voraussetzungen von § 140b Abs. 7 PatG sind erfüllt, weil die Rechtsverletzung (siehe dazu unter III.) offensichtlich ist.
Eine offensichtliche Rechtsverletzung liegt jedenfalls dann vor, wenn bei verständiger Würdigung des Einzelfalls keine ernsthaften Zweifel an der Rechtsverletzung bestehen. Die Offensichtlichkeit soll zum einen die Ausforschung ins Blaue hinein verhindern und trägt zum anderen zugleich dem Umstand Rechnung, dass der Rechtsinhaber durchaus ein berechtigtes Interesse auf Auskunft haben kann.
Die Verletzung des Verfügungspatents ist in diesem Sinne als offensichtlich zu beurteilen. Die Argumente der Verfügungsbeklagten sind umfassend berücksichtigt worden, führen jedoch nicht zu ernsthaften Zweifeln an der Rechtsverletzung. Anhaltspunkte für eine Ausforschung ins Blaue hinein liegen nicht vor. Hinzu kommt, dass die Verfügungspatentschrift einschließlich Deckblatt, Figuren und Ansprüchen einen Umfang von nur 17 Seiten hat und somit leicht zu erfassen ist.
B.
Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor.
Der Begriff „Verfügungsgrund“ bezeichnet das besondere Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers an der Erlangung eines Vollstreckungstitels im summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung. Maßgeblich ist, ob sich bei Berücksichtigung aller Umstände und der Interessen der Parteien ergibt, dass dem Antragsteller die mit der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens bis zum erstinstanzlichen Urteil verbundene Verzögerung nicht zugemutet werden kann (Cepl/Voß, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, § 940, Rdnr. 60 ff.; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 442). Dies erfordert neben der Dringlichkeit, dass der Rechtsbestand des Verfügungspatents ausreichend gesichert ist. So liegt der Fall hier.
I. Nach § 935 ZPO liegt ein Verfügungsgrund vor, wenn zu besorgen ist, dass durch eine bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Umschrieben wird der Verfügungsgrund zumeist mit dem Begriff der „Dringlichkeit“.
Vorliegend wurde die Verfügungsklägerin unverzüglich nach Kenntniserlangung von den Rechtsverletzungen der Verfügungsbeklagten tätig. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 04.06.2014. Danach hat die Verfügungsklägerin Testbestellungen von Tonerkartuschen veranlasst. Die verfahrensgegenständlichen Testausführungsformen wurden von der Verfügungsklägerin bis zum 26.06.2014 überprüft (Anlage ASt 6) und die Verletzung des Verfügungspatents festgestellt. Die Antragsschrift ging per Fax am 17.07.2014, per Post am 18.07.2014 und damit innerhalb der Monatsfrist seit Kenntnis der Rechtsverletzung am 26.06.2014 beim Landgericht München I ein.
II. Ein ausreichend gesicherter Rechtsbestand des Verfügungspatents liegt vor.
1. Grundsätzlich ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung der gesicherte Bestand des Verfügungsschutzrechts Voraussetzung. Zweifel an der grundsätzlich zu respektierenden Schutzfähigkeit des Verfügungspatents können das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ausschließen (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin). Es besteht jedoch dann kein Grund, vom insoweit darlegungsbelasteten Verfügungskläger einen besonderen Nachweis für den Rechtsbestand des Verfügungspatents zu fordern, wenn die Verteidigungsmöglichkeiten des Verfügungsbeklagten weder durch eine Einseitigkeit des Verfahrens noch durch eine knappe Frist bis zu einer mündlichen Verhandlung eingeschränkt sind (LG Düsseldorf, BeckRs 2014, 10847 ff.). Eine solche Konstellation liegt insbesondere dann vor, wenn das Verfügungsverfahren praktisch wie ein Hauptsacheverfahren geführt wird, so dass bis zum Verhandlungstermin für den Verfügungsbeklagten ausreichend Gelegenheit für Recherchen zum Rechtsbestand bestand (a. a. O.; LG Düsseldorf, InstGE 5, 231, bestätigt vom OLG Düsseldorf
So liegt der Fall hier. Zwischen der einstweiligen Verfügung vom 21.07.2014 und der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch am 22.01.2015 liegt fast ein halbes Jahr. Die Verfügungsbeklagte hatte ausreichend Zeit zum Rechtsbestand zu recherchieren und vorzutragen und hat dazu auch bereits in ihrer Widerspruchsschrift (Bl. 45/61) Stellung genommen. Zwischen der einstweiligen Verfügung vom 21.07.2014 und der Widerspruchsschrift der Verfügungsbeklagten vom 26.09.2014 lagen ca. zwei Monate. Der der Verfügungsbeklagten für ihren Widerspruch - und der Frage des Rechtsbestands - zur Verfügung stehende Zeitraum ist somit nach gängiger Praxis der Kammer mit dem einem Beklagten im Hauptsacheverfahren für eine Klageerwiderung zur Verfügung stehenden Zeitraum vergleichbar. Nach den Hinweisen zum Münchner Verfahren in Patentstreitsachen hat die beklagte Partei, wenn sie die Aussetzung der Rechtsstreits begehrt, die hierfür sprechenden Argumente bereits in der Klageerwiderung eigenständig und aus sich selbst heraus verständlich vorzutragen. Darüber hinaus hat die Verfügungsbeklagte in ihrem Schriftsatz vom 07.01.2015 (Bl. 14/31 d. Zwangsmittelhefts) ein weiteres Mal zum Rechtsbestand schriftsätzlich vorgetragen.
Wenn - wie vorliegend - das Verfügungsverfahren praktisch wie ein Hauptsacheverfahren geführt wird, ist die Beschlussverfügung schon dann zu bestätigen, wenn der entgegengehaltene Stand der Technik keinen Anlass zur Aussetzung eines Hauptsacheprozesses gegeben hätte (LG Düsseldorf, BeckRs 2014, 10847 ff.; OLG Düsseldorf
Im Rahmen eines Hauptsacheprozesses stellt die Tatsache, dass sich das Verfügungspatent noch im Einspruchsverfahren befindet, als solches noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf herauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes absolutes Recht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechts, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber dem Patentverletzer durch eine Aussetzung der Verhandlung praktisch suspendiert werden würde, kommt eine Aussetzung wegen Einspruchs oder eines gegen das Verfügungspatent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn eine Vernichtung des Schutzrechts nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Vernichtung des Verfügunsgpatents kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe - die von einer wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt - zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.
2. Unter Anwendung dieser Grundsätze besteht auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf des Verfügungspatents unter Berücksichtigung der Kartuschen HP CB435A sowie ML-D1630A, so dass der Rechtsbestand als ausreichend gesichert angesehen werden kann. Insofern kann auch dahinstehen, ob der Stand der Technik, auf welchen die Verfügungsbeklagte sich stützt, Gegenstand des von dritter Seite geführten Einspruchsverfahrens ist.
a. Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, der Gegenstand des Verfügungspatents sei gegenüber der Kartusche HP CB435A nicht neu bzw. nicht erfinderisch, so ist jedenfalls nach den oben angegebenen Maßstäben von einem ausreichend gesicherten Rechtsbestand auszugehen. Somit kann auch offen bleiben, ob die Kartusche HP CB435A überhaupt in den Stand der Technik fällt.
(1) Bereits im Erteilungsverfahren wurde in einer Einwendung Dritter vom 01.10.2013 auf die HP-Kartusche CB 435A verwiesen. Diese Einwendung hielt das Europäische Patentamt (im Folgenden: EPA) jedoch für unbeachtlich. Das EPA stellt zur Begründung insbesondere darauf ab, dass die Anordnung der Einheiten auf der Entwicklungsvorrichtung anders ist als bei einer Vorrichtung des Verfügungspatents („[…] NPL2, NPL 3 do not unambigously disclose the geometric arrangement of all components mention in claim 1 on file“ - Anlage ASt 11, S. 2; die HP-Kartusche wird vom EPA versehentlich als CB434A bezeichnet). Davon abgesehen hat das EPA außerdem das zur gleichen Patentfamilie wie das Verfügungspatent gehörende Verfahrenspatent EP 2 037 327 entsprechend dem Hauptantrag der Patentinhaberin aufrechterhalten. Der dort aufrechterhaltene Anspruch 1 ist deutlich breiter als der des Verfügungspatents (ASt 13), insbesondere weist der Vorrichtungsanspruch des Verfügungspatents zusätzliche Merkmale auf, die die Anordnung der Anschlüsse der Speichereinheit an der Tonerkartusche betreffen. Eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Verfügungspatent im Hinblick auf die HP-Kartusche CB435A widerrufen werden wird, vermag die Kammer daher nicht festzustellen.
(2) Darüber hinaus hat die Verfügungsbeklagte eine Merkmal 4.5 entsprechende Anschlussbelegung bei der Entgegenhaltung in ihrer Widerspruchsschrift vom 26.09.2014 (Bl. 57/60 d. A.) lediglich behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Sie ist von der Verfügungsklägerin jedoch bestritten (vgl. Schriftsatz vom 28.11.2014, Bl. 77/78 d. A. unter Verweis auf die in der Antragsschrift vom 17.07.2014 vorgelegten Messungen, Bl. 33 d. A.). Aus der eidesstattlichen Versicherung von Frau S. L. vom 07.05.2014 (Anlagen LR 6 a und b) ergibt sich einzig, dass der zweite Anschluss dazu diene, eine Erdung der Speichereinheit bereitzustellen. Zu der Frage, ob der zweite Anschluss betreibbar ist, um die Erdung der Speichereinheit ohne eine Funktion des Sendens/Empfangens bestimmter Informationen oder Signale zu liefern, enthält die eidesstattliche Versicherung von Frau S. L. keine Angaben. Ob abgesehen von (Unter-) Merkmal 4.5 - wie von der Verfügungsklägerin vorgebracht - auch die Merkmale 1 und 4.1 durch die Entgegenhaltung nicht erfüllt werden, kann dahinstehen.
(3) Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, der Gegenstand des Verfügungspatents sei gegenüber der Kartusche HP CB435A nicht erfinderisch, so lassen sich für eine Bejahung der Erfindungshöhe durchaus vernünftige Argumente finden. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH GRUR 2012, 378, 379 - Installiereinrichtung II). Die Verfügungsbeklagte hat es aber bisher versäumt darzulegen, wie der Fachmann ausgehend von der HP-Kartusche CB 435A zum Gegenstand des Verfügungspatents gelangen soll. Vielmehr hat die Verfügungsbeklagte bisher sinngemäß lediglich vorgetragen, dass die Merkmale 1 (Druckertyp) und 4.5 (Anordnung der Anschlusskontaktpunkte) nichts zur Erfindung des Verfügungspatents beitrügen. Dass - wie von der Verfügungsklägerin vorgetragen und glaubhaft gemacht (Anlagen ASt 17, 18) - bei verfügungspatentgemäßen Tonerkartuschen die gemessenen Vibrationen stärker als bei der Tonerkartusche HP CB 435A seien, so dass sich bei letzterer die dem Verfügungspatent zugrundeliegenden Probleme nicht stellten, weshalb der Fachmann wiederum keinen Anlass habe, die HP-Kartusche CB435A zur Problemlösung heranzuziehen, hat die Verfügungsbeklagte lediglich bestritten, nicht aber glaubhaft gemacht.
b. Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, der Gegenstand des Verfügungspatents sei gegenüber der Kartusche ML-D1630A nicht erfinderisch, konnte auch hier die Verfügungsbeklagte keine überwiegende Widerrufswahrscheinlichkeit aufzeigen. Die Kartusche ML-D1630A wurde im Einspruchsverfahren über das Stammpatent des hiesigen Verfügungspatents bereits berücksichtigt. Und auch der Verweis der Verfügungsbeklagten auf das Urteil des Gerichts zu Den Haag (Anlagen LR 9 und LR 10) rechtfertigt vorliegend keine andere Beurteilung.
(1) Wie bereits ausgeführt, hat das EPA im Einspruchsverfahren über das Stammpatent des hiesigen Verfügungspatents EP 2 037 327 eine Anspruchsfassung aufrechterhalten, die breiter ist, als der vorliegend geltend gemachte Anspruch 1 des Verfügungspatents. Im Einspruchsverfahren wurde auch die ML-D1630A berücksichtigt. Im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit wurde die ML-D1630A nicht herangezogen, weil diese eine „process cartridge“ (d. h. eine Tonerkartusche mit Bildtrommel) ist. Entsprechend ist das EPA von „developing cartridges“ (Entwicklerkartuschen, d. h. Kartuschen ohne Bildtrommel) als nächstliegendem Stand der Technik ausgegangen (ASt 20, S. 11). Vor diesem Hintergrund ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das EPA im Hinblick auf die Kartusche ML-D1630A das Verfügungspatent widerrufen wird.
(2) Auch der Verweis der Verfügungsbeklagten auf das Urteil des Gerichts zu Den Haag vom 30.10.2014 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, welches auf das streitgegenständliche Verfügungspatent gestützt war (Anlagen LR 9 und LR 10), rechtfertigt vorliegend keine andere Beurteilung. Das Gericht zu Den Haag kommt in dem Urteil zu dem Ergebnis, dass es wahrscheinlich sei, dass der Anspruch 1 vom Verfügungspatent in einem Widerrufs- und Einspruchsverfahren als nicht erfinderisch erachtet würde. Grundlage dieser Entscheidung ist, dass die Kartusche ML-D1630A als nächstliegender Stand der Technik angesehen wird. Im Einspruchsverfahren über das Stammpatent (EP 2 037 327) des hiesigen Verfügungspatents wurde aber - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit die ML-D1630A gerade nicht herangezogen (ASt 20, S. 11). Diese Entscheidung des EPA
III. Auch eine abschließende Abwägung der Interessen fällt zugunsten der Verfügungsklägerin aus. Die der Verfügungsklägerin drohenden Nachteile für den Fall der Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des Antrags überwiegen die möglichen Nachteile der Verfügungsbeklagten, sollte sich die Verfügung später als ungerechtfertigt erweisen. Die Unternehmensgruppe der Verfügungsklägerin erleidet erhebliche wirtschaftliche Nachteile durch den Verkauf von Nachahmerprodukten, die oft zu einem erheblich geringeren Preis als die Produkte der Verfügungsklägerin verkauft werden (Ast 6). Ein direktes Vorgehen gegen die Hersteller der angegriffenen Ausführungsformen ist der Verfügungsklägerin nicht möglich, weil ihr die Hersteller bisher unbekannt sind. Dafür, dass die angegriffenen Ausführungsformen die Basis für den Geschäftsbetrieb der Verfügungsbeklagten bilden, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Verfügungsbeklagten steht zudem offen, auf andere Produkte auszuweichen. Sofern die Verfügungsbeklagte vorbringt, dass sie durch die einstweilige Verfügung ganz erhebliche, irreparable Schäden oder Reputationsverluste erleidet, - was von der Verfügungsklägerin bestritten wird - versäumt es die Verfügungsklägerin diese glaubhaft zu machen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
D.
[…]
E.
Der erneute Antrag der Verfügungsbeklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 924 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 707 Abs. 1 S. 1 ZPO war, wie von der Verfügungsklägerin beantragt, zurückzuweisen. Wie bereits dargelegt wurde, erging die einstweilige Verfügung zu Recht. Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 14.11.2014 zur Zurückweisung des ersten entsprechenden Antrags festgestellt hat, ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur bei Vorliegen besonderer Umstände geboten, wobei Nachteile, die regelmäßig mit der Vollstreckung eines Titels einhergehen, die Einstellung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Die von der Verfügungsbeklagten behaupteten, jedoch nicht glaubhaft gemachten Nachteile - welche von der Verfügungsklägerin bestritten werden - gehen über die normalen Folgen der Zwangsvollstreckung nicht hinaus.
Die Zwangsvollstreckung war auch nicht bezüglich Ziffer 4 der einstweiligen Verfügung einzustellen.
moreResultsText
Annotations
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
