Landgericht München I Endurteil, 17. Dez. 2014 - 37 O 8778/14

bei uns veröffentlicht am17.12.2014

Gericht

Landgericht München I

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren wird auf EUR 5.400 - festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Zahlungsansprüche aufgrund der öffentlichen Zugänglichmachung eines Lichtbildes.

Der Kläger ist unter anderem Werbetexter und Fotograf sowie Inhaber einer Agentur für Medien und Dienstleistung, die Werbeauftritte im Print-, Radio und TV-Bereich konzipiert und realisiert.

Die Beklagte betreibt die Webseite www...at, auf der ... angeboten werden. Die Beklagte ist im Impressum der Webseite als Verantwortliche genannt (Anlage K 3).

Der Kläger hat während eines öffentlichen Auftritts im Juli 2010 die im Tenor wiedeingegebene Fotografie des deutschen Komikers, Schauspielers und Musikers ... angefertigt. Er hat diese Fotografíe im Medienangebot der Online-Enzyklopädie ... zum Artikel „...“ veröffentlicht. Bei einem Klick auf die- in der Artikelseite hinterlegte Fotografie lässt sich die Bildbeschreibungsseite aufrufen, die u a. eine großformatige Darstellung der Fotografie enthält (Ausdruck der Bildbeschreibungsseite Anlage K 1), Unterhalb des Lichtbildes sind unter der Überschrift „Summary“ unter anderem eine Beschreibung des Bildes und das Datum der Aufnahme enthalten, bei „Author“ ist der Name des Klägers genannt Unter der Überschrift „Licensing“ folgt in der deutschen Übersetzung (Anlage B 1) folgender Text:

„Ich der Urheber dièses Werkes, veröffentlichte es unter der folgenden Lizenz:

Diese Datei ist unter der Creative-Commens-Lizenz: „Namensnennung 3.0. nicht, portiert“ (https://c...de) lizenziert. Dieses Werk darf von dir

- verbreitet werden - vervielfältigt verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden

- neu zusammengestellt werden - abgewandelt und bearbeitet werden

Zu den folgenden Bedingungen

- Namensnennung - Du musst den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen (aber nicht so, dass es so aussieht, als würde er dich oder deine Verwendung des Werks unterstützen).“

Wenn man den Namen des Bildautors ... auf der Bildbeschreibungsseite anklickt, öffnet sich eine Unterseite mit der Überschrift „Erstellen von „User: ...“, auf der darauf hingewiesen wird; dass diese Benutzerseite noch nicht existiert (Anlage B 2). Von der Bildbeschreibungsseite führt ein Link auf den Text der Creative Commons Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported“ (Anlage K2). Unter Ziffer 4, „Bedingungen“ lautet die Lizenz wie folgt:

„Die Einräumung des Nutzungsrechts gemäß Abschnitt 3 dieser Lizenz erfolgt ausdrücklich nur untar den folgenden Bedingungen:

a) Sie dürfen den Schutzgegenstand ausschließlich unier den Bedingungen dieser Lizenz verbreiten oder öffentlich zeigen. Sie müssen dabei stets eine Kopie dieser Lizenz oder deren vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-ldentifier (URI) beifügen.

b) Die Verbreitung und das öffentliche Zeigen des Schutzgegenstandes oder auf ihm aufbauender Abwandlungen oder ihn enthaltender Sammelwerke ist Ihnen nur unter der Bedingung gestattet, dass Sie, vorbehaltlich etwaiger Mitteilungen im Sinne von Abschnitt 4.a), alle dazu gehörenden Rechtevermerke unberührt lassen. Sie sind verpflichtet, die Rechteinhaberschaft in einer der Nutzung entsprechenden, angemessenen Form anzuerkennen, indem Sie - soweit bekannt - Folgendes angeben:

I.

Den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches verwendet wird) des Rechteinhabers und/oder, falls der Lizenzgeber im Rechtevermerk, in den Nutzungsbedingungen oder auf andere angemessene Weise eine Zuschreibung an Dritte vorgenommen hat,(...), Namen bzw. Bezeichnung dieses oder dieser Dritten;

Die nach diesem Abschnitt 4.b). erforderlichen Angaben können in jeder angemessenen Form gemacht werden; ...“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

Die Beklagte machte das im Tenor abgebildete Lichtbild auf der von ihr betriebenen Homepage www...at öffentlich zugänglich, und zwar sowohl auf der Startseite, als auch auf einer Unterseite. Das Lichtbild war vom 20.09.2013 bis 27.0.9.2013 auf der Startseite der Homepage eingestellt und vom 15.06.2013 bis 27.09.2013 auf einer Unterseite im Zusammenhang mit dem Angebot einer Busreise zu einem Konzert ... in Zürich.

Ein Urheberhinweis und ein Hinweis auf die Lizenz waren jeweils nicht unmittelbar am Bild angebracht, per Name des Klägers und die Angabe der Lizenz waren jedoch in einer sogenannten Mouse-Over-Funktion hinterlegt. Sobald man mit der Computermaus auf das aus dem Tenor ersichtliche und auf der von der Beklagten betriebenen Webseite öffentlich zugänglich gemachte Lichtbild ging, erschien ein hinterlegter Text, der als Quelle den Kläger und die Lizenz angab.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2013 ab (Anlage K 5) Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 27.09.2013 und wies die Forderungen des Klägers zurück. Das Lichtbild wurde von der Homepage genommen. Es war bis zur mündlichen Verhandlung weiterhin auf dem Server hinterlegt und konnte durch Eingabe zweier konkreter URLs weiterhin abgerufen werden. Das Lichtbild war jedoch nicht mehr mit der Homepage verlinkt.

Die Beklagte hat im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erklärt, dass sie nicht beabsichtige, dieses Bild je wieder auf ihrer Webseite einzusetzen.

Sie hat erklärt es zukünftig - ohne dass hierzu jedoch eine Rechtsverpflichtung bestünde - zu unterlassen, dieses Bild überhaupt zu nutzen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass das Landgericht München I international sowie sachlich zuständig sei. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO. Hierfür komme es nicht darauf an! ob die fragliche Tätigkeit der Beklagten auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ sei. Das touristische Angebot auf der Seite www...at werde auch von interessierten Deutschen in Deutschland aufgerufen. Die internationale Zuständigkeit nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO setze lediglich die „Gefahr“ des Schadenseintritts voraus und regele die internationale Zuständigkeit auch für Unterlassungsansprüche. Hinzu komme noch die Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers. Insoweit habe der EUGH bereits entschieden, dass die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen habe.

Der Streitwert liege vorliegend aufgrund des Unterlassungsinteresses des Klägers jedenfalls über EUR 5 000,-, so dass das Landgericht München I auch sachlich zuständig sei. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass ihm die geltend gemachten Unterlassungs- und Zahlungsansprüche aufgrund einer Verletzung seines Urheberrechts zustünden. Die Beklagte habe seine Rechte an der streitgegenständlichen Fotografie verletzt, da sie das Lichtbild; ohne Einhaltung der Lizenzbedingungen öffentlich zugänglich gemacht habe. Der Kläger habe sich mit einer unentgeltlichen Weiternutzung nur für den Fall einverstanden erklärt, dass er als Urheber bei jeder Nutzung (einschließlich Quelle und Lizenz) genannt werde, so dass die vorliegende Nutzung ohne seine Einwilligung erfolgt sei. Die von der Beklagten gewählte Mouse-Over-Funktion stelle keine wirksame Urheberbenennurig dar. Eine wirksame Urheberbenennung setze nach Sinn und Zweck voraus, dass die Angaben stets und unmittelbar mit dem entsprechenden Werk wahrnehmbar sind. Nicht ausreichend sei demgegenüber, wenn es - wie bei einer Mouse-Over-Funktion - vom Zufall abhängt, ob der Nutzer mit seiner Maus über das entsprechende Bild fährt, oder auch von der Art des genutzten Endgerätes abhängt vor dem Hintergrund, dass es bei Tablets und anderen mobilen Endgeräten wie zum Beispiel Smartphones - unstreitig - keine Computermaus und keinen Mauszeiger gibt, so dass die mittels Mouse-Over-Funktion hinterlegten Informationen unstreitig niemals angezeigt werden.

Aufgrund dieser Rechtsverletzung, die die Wiederholungsgefahr indiziere, bestünde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Darüber hinaus stünde dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch in der, geltend gemachten Höhe zu. Der Beklagten sei jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass auch nach der Abmahnung das Lichtbild - unstreitig - über die Eingabe der direkten URL weiterhin abrufbar war, sei sogar von einer vorsätzlichen Rechtsverletzung auszugehen. Ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sei unter Heranziehung der Tarife der Mittelstandsgesellschaft Foto-Marketing (MFM) zu berechnen. Die MFM Honorare seien auf den Kläger anwendbar. Maßgeblich sei ... Zusammenhang, ob die Tätigkeit des Fotografierens der beruflichen Sphäre des Klägers zuzuordnen, sei, was vorliegend der Fall sei. Aus der Honorartabelle der MFM ergebe sich bei der Bildnutzung, im Internet auf der Unterseite ein Honoraranspruch in Höhe von EUR 270,- für den Zeitraum von drei Monaten und 2 Wochen. Für die Nutzungsdauer von einer Woche auf der Startseite ergebe sich ein Honoraranspruch von EUR 90,-. Dieser Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 360,- sei aufgrund fehlender Urheberbenennung und der damit ein hergehenden, eigenständigen Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrecht zu verdoppeln. Hieraus ergebe sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 720,- als Ausgangspunkt. Aufgrund der nicht schematischen Anwendung der MFM hat der Kläger in Bezug auf diesen Schadensersatzbetrag Abzüge vorgenommen unter anderem im Hinblick auf die gewählte Mouse-Over-Funktion. Vor diesem Hintergrund macht der Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 400,-(EUR 200,- Schadensersatz zzgl. EUR 200,- Zuschlag) geltend.

Die geltend gemachten außergerichtlichen Gebühren hat der Kläger aus einem Streitwert von EUR 5.400,- ermittelt.

Der Kläger beantragt:

I.

Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt es zu unterlassen die nachfolgend wiedergegebene Fotografie ohne Einwilligung des Klägers im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen:

II.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 400,00 EUR Schadensersatz, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.06.2013 zu zahlen.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten In Höhe von 480,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit erstatten.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Sie rügt die fehlende Zuständigkeit der deutschen Gerichte sowie die fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts. Die Beklagte führt insoweit aus, dass sich bereits aus der Bezeichnung der Domain ergebe, welcher Kundenkreis konkret angesprochen werde. Die Veröffentlichung einer österreichischen Firma mit Sitz in Österreich auf einer österreichischen Homepage unter der Domain „at“ betreffe lediglich Österreich: Es würden Kunden in Österreich, hauptsächlich in Vorarlberg angesprochen, die Werbung der Beklagten wirke sich offensichtlich nicht auf den deutschen Markt aus. Internet nutzer im südlichen Bundesgebiet Deutschland würde nicht zielgerichtet angesprochen.

Der Streitwert für die Unterlassung könne allenfalls mit EUR 3.000,- angesetzt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein einzelnes Lichtbild handele sowie um eine relativ kleine Werbetätigkeit für Busreisen. Das Lichtbild befinde sich seit vier Jahren im Netz, Zugriffe seien nicht vorhanden.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Rechte des Klägers nicht verletzt worden seien. Dadurch, dass der Kläger keine Vorgaben gemacht habe, auf welche Art und Weise er bei Verwendung des Lichtbildes genannt werden wolle, sei die Beklagte in der Art und. Weise der Namensnennung frei gewesen. Daher sei die Hinterlegung in Form der sogenannten Mouse-Over-Funktion als ausreichend anzusehen. Die Lizenz begrenze nicht die Möglichkeiten der Namensnennung, vielmehr oblag es der Beklagten als Nutzer zu entscheiden, wie die Namensnennung vorzunehmen sei.

Offenkundig sei es so, dass der Kläger dadurch, dass er keine weiteren Angaben auf einer Benutzerseite gemacht hat wohl gerade erreichen wolle, im Nachhinein Pflichtverletzungen rügen und Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

Der Kläger könne nicht im Wege des Unterlassungsantrages verlangen, dass die Beklagte das Bild nur mit seiner Einwilligung der Öffentlichkeit zugänglich machen dürfe, da er selber mit seinem Angebot an alle Dritte die Lizenz von seiner Einwilligung unabhängig gewährt. Der Klageantrag gehe daher über die bereits gewährte Lizenz hinaus. Der Kläger habe nicht das Recht, die bereits allgemein erteilte Einwilligung gerade gegenüber dem Kläger zu widerrufen. Die Klage sei schon aus diesem Grund im Unterlassungsantrag abweisungsreif. Soweit der Kläger Schadensersatz geltend mache, sei bereits ein Wert des Bildes zu bestreiten. Der Wert des Bildes, das sich seit ca. 4 Jahren im Netz befinde und auf das keinerlei Zugriffe vorhanden seien, dürfte im Nutzungsbereich mit Null anzusetzen sein.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss der Kammer vom 29.09.2014 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter jeweils nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet.

A

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht München I international, sachlich und örtlich zuständig.

I.

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Artikel 5 Nr. 3 EuGWO. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

Der Ort des Schadenseintritts ist sowohl der Ort, an dem der Schaden entstanden ist (Erfolgsort), als auch der Ort des ursächlichen Geschehens {Handlungsort); bei unerlaubten Handlungen im Internet gilt als Tatort jeder Ort, an dem das Medium bestimmungsgemäß abgerufen werden kann (Thomas Putzo, ZPO, 33. Auflage, 2012, Artikel 5 EuGWO, Rnr. 19 a, 19 h).

Vorliegend ist der Erfolgsort der unerlaubten Handlung auch in München. Die von der Beklagten betriebene Webseite ist bestimmungsgemäß zumindest auch im hiesigen Bezirk abrufbar Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich um eine deutschsprachige und im Bundesgebiet abrufbare Webseite handelt, sondern vor allem aus der Art der auf dieser Webseite angebotenen Dienstleistungen. Es handelt sich insoweit um touristische Angebote. Die Webseite wendet sich an Touristen, die vom Vorarlberg aus eine Busreise - wie beispielsweise zu einem Konzert von ... in Z. - unternehmen wollen! Damit richtet sich das Angebot nicht nur an österreichische Kunden aus dem Gebiet Vorarlberg oder auch aus sonstigen Gebieten Österreichs, sondern beispielsweise auch an Kunden aus dem deutschen Grenzgebiet, die eine solche Busreise wahrnehmen wollen. Schließlich wendet sie sich auch an Urlaubs reisen de aus Bayern und ganz Deutschland. Vorarlberg ist eine beliebte Urlaubsregion; in der Touristen aus dem Bundesgebiet und auch aus dem hiesigen Bezirk möglicherweise ihren Urlaub verbringen. Das Angebot, von dort aus Bus reisen zu unternehmen beispielsweise zu anderen Orten in Österreich oder auch in benachbarte Länder, wendet sich bestimmungsgemäß auch an diese Touristen.

Neben der internationalen ist demgemäß auch die örtliche Zuständigkeit zu bejahen.

II.

Das Landgericht München I ist zudem sachlich zuständig gemäß §§ 23, 71 Abs. 1 GVG Der Streitwert des hiesigen Verfahrens liegt, wie durch Beschluss festgesetzt, bei EUR 5.400,-. Dabei entfallen EUR 400,- auf den bezifferten Schadensersatzanspruch. Mit EUR 5.000,- ist der Streitwert des Unterfassungsantrags hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Fotografie eines erfahrenen Fotografen als am unteren Rand angesiedelt anzusehen. Zudem stellt die eigene Wertangabe der Klagepartei zu Beginn des Verfahrens in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung des Streitwerts dar, weil in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden dürfen als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen ist; dies gilt nur dann nicht, wenn sich die Wertangabe eines Klägers oder Antragstellers nicht in objektiv vertretbaren Grenzen gehalten hat (OLG München, Beschluss vom 25.04 2013, Az. 29 W 580/13; OLG München WRP 2008, 973 - Jackpot-Werbung; BGH, Beschluss vom 27.05.2008, X ZR 125/06)

B

Die Klage ist im Unterlassungsantrag begründet (siehe unten Ziff. I). Dem Kläger steht des Weiteren ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 225,- nebst Zinsen zu; im Übrigen war die Klage im Zahlungsantrag Ziff. II. abzuweisen (siehe unten Ziff. II). Daneben hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren In der geltend gemachten Höhe (siehe unten Ziff. III).

Auf den vorliegenden Sachverhalt ist gemäß Artikel 8 Rom II deutsches Recht anwendbar Gemäß Artikel 8 Abs. 1 Rom II ist auf außervertragIiche Schuldverhältnis aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird (Schutzlandprinzip). Vorliegend wird Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht, demnach ist deutsches Recht anwendbar.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des im Tenor abgebildeten Lichtbildes gemäß § 97 Abs. 1 UrhG im tenorierten Umfang.

1. Bei der Streitgegenstand liehen Fotografie handelt es sich um ein Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG: zumindest aber ist es nach § 72 UrhG a[s Lichtbild geschützt.

2. Der Kläger ist Urheber dieses Lichtbildwerks bzw. Lichtbildner. Die Beklagte hat im Laufe des Verfahrens unstreitig gestellt, dass er das streitgegenständliche Lichtbild gefertigt hat.

3. Vorliegend hat die Beklagte das Recht des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß §.19 a UrhG verletzt.

Sie kann sich nicht auf eine ihr erteilte Lizenz berufen, insbesondere nicht auf die Creative-Commons Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported“.

a) Der Kläger hat das streitgegenständliche Lichtbild unter die Creative Commons Lizenz „Namensnennung 3 0 Unported“ gestellt Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich zudem aus den vorliegenden Anlagen K 1, Bl. 1.

b) Die Beklagte hat die Voraussetzungen dieser Lizenz nicht erfüllt. Unter der Creative Commons Lizenz Anlage K 2 kann das Lichtbild unentgeltlich für beliebige Zwecke genutzt werden. Die Lizenz wird jedoch nur unter bestimmten Bedingungen erteilt, insbesondere der Bedingung der Namensnennung und des Hinweises auf die Lizenz selber. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte vorliegend nicht eingehalten. Bei der Verwendung des Lichtbildes sind weder der Name des Klägers als Urheber noch ein Hinweis auf die Lizenz unmittelbar am Bild selber erfolgt (siehe Anlage K 4)

aa) Die von den Beklagten gewählte Mouse-Over-Funktion ist für eine Urheberbenennung im Sinne der Lizenz nicht ausreichend.

Der Lizenztext fuhrt unter Ziffer 4.b. aus, dass die nach dieser Vorschrift erforderlichen Angaben - hierzu gehört die Angabe des Namens des Rechteinhabers - in jeder angemessenen Form gemacht werden können. Die von der Beklagten gewählte Mouse-Over-Funktion erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen einerseits und der Funktionsweise der Mouse-Over-Benennung andererseits. Wie von Klägerseite ausgeführt, erscheint bei Wahl der Mouse-Over-Funktion der Name des Urhebers genauso wie der Hinweis auf die Lizenz lediglich dann, wenn man mit der Maus eine kurze Zeit auf dem Bild verweilt. Zudem sind der Urheber und die Lizenz nicht ersichtlich, sofern ein Endgerät ohne Maus bzw. eine entsprechende Funktion verwendet wind.

Aufgrund dieser Gestaltung erscheinen der Name des Urhebers und die Lizenz bzw. deren Verlinkung nicht beim bloßen Betrachten des Bildes, Damit ist durch die gewählte Mouse-Over-Funktion nicht sichergestellt, dass jeder Nutzer den Namen des Urhebers und die verwendete Lizenz zur Kenntnis nimmt. Die Vorgaben, unter denen eine Lizenz überhaupt erst eingeräumt wird, werden somit bei einem Teil der zu erwartenden Aufrufe im Internet nicht eingehalten werden.

Soweit die Lizenz ausführt, dass die erforderlichen Angaben „in jeder abgemessenen Form gemacht“ werden können, so kann nach Sinn und Zweck der Lizenzbedingungen hiermit nur gemeint sein, dass die konkrete Art der Nennung des Urhebers und der Lizenz lediglich angemessen sein muss, nicht jedoch das dieser Hinweis auf den Urheber und die Lizenz teilweise gar nicht „zum Tragen“ kommt, Der Verwender des Lichtbildes kann beispielsweise den genauen Ort der Urheberbenennung (auf, neben oder unter dem Lichtbild etc) wählen, nicht jedoch wie vorliegend eine Art der Benennung, die dazu führt, dass der Name des Urhebers und die Lizenz vom Betrachter des streitgegenständlichen Lichtbildes nicht wahrgenommen werden bzw. im Einzelfall sogar nicht wahrgenommen werden können. Die Kenntnisnahme der Angaben zur Urheber und zur Lizenz hängen somit vom Zufall ab. Dies war vom Kläger bei Einräumung der Lizenz so ersichtlich nicht gewollt.

bb) An dieser Betrachtungsweise ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger keine Benutzerseite als Unterseite zur Bildbeschreibungsseite erstellt hat. Hierin kann weder eine Irreführung etwaiger Lizenznehmer, noch ein Verzicht des Klägers auf seine Nennung und die Einhaltung der Lizenzbedingungen gesehen werden.

Auf der Bildbeschreibungsseite ist unter der Bezeichnung „Urheber (Anlage B 1) bzw. „Author (Anlage K 1) der Name des Klägers „...“ genannt. Die auf der Bildbeschreibungsseite weiter unten angeführte Voraussetzung der Lizenz, dass der Name des Autors/Rechteinhabers „in der von ihm festgelegten Weise“ genannt werden muss (siehe Anlage B 1), bedeutet nicht, dass der Urheber zu weitergehenden Vorgaben verpflichtet ist. Vielmehr wird hierdurch nur klargestellt dass der Urheber wählen kann, wie er genannt werden möchte. Beispielsweise unter seinem vollständigen Namen, einem Teil seines Namens, einem Pseudonym etc. Der Kläger hat seine Wahl vorliegend dadurch getroffen, dass in der Spalte „Urheber“ sein vollständiger Name „...“ genannt ist.

4. Aufgrund der dargelegten Verletzungshandlung wird die Wiederholungsgefahr vermutet (ständige Rechtsprechung, siehe BGH GRUR 1961, 138 - Familie Schölermann, BGH GRUR 1997, 929 - Herstellergarantie, BGH GRUR 1997, 379 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Diese Wiederholungsgefahr kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Die während des vorliegenden Rechtsstreits abgegebene Erklärung, dass die Beklagte nicht beabsichtige, dieses Bild je wieder auf ihrer Webseite einzusetzen, sowie dass sie es zukünftig unterlassen werde, dieses Bild überhaupt zu nutzen, ist nicht strafbewehrt und vermag die Wiederholungsgefahr somit nicht auszuräumen.

5. Dem Kläger steht der Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang zu, insbesondere ist die Formulierung „ohne Einwilligung des Klägers“ zutreffend.

Dem steht nicht entgegen, dass das Streitgegenstand liehe Lichtbild weiterhin bei ... eingestellt ist und unter den Bedingungen der L'izpnz Anlage K 2 genutzt werden kann, Der Kläger hat tatsächlich unter diesen Bedingungen seine Einwilligung zur Nutzung erteilt, Sollte die Beklagte diese Nutzungsbedingungen : in Zukunft einhalten, verstößt sie nicht gegen das Verbot im Tenor Ziffer l. Eine Nutzung „ohne Einwilligung des Klägers“ ist nur dann anzunehmen, wenn - wie vorliegend - die Voraussetzungen der Lizenz nicht eingehalten sind; in diesen Fällen greift das unter Ziffer I tenotierte Verbot.

II.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 225,- nebst Zinsen gegen die Beklagte zu. Im Übrigen wird die Klage im Zahlungsantrag Ziff. II. abgewiesen.

1. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 97 Abs. 2 UrhG.

Zur Urheberrechts Verletzung wird voll umfänglich auf die Ausführungen oben unter Ziff. I verwiesen.

Der Beklagten ist auch zumindest Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Urheberrecht, hohe Sorgfaltsanforderungen gestellt werden. Diese Sorgfaltsanforderungen hat die Beklagte verletzt, als sie das streitgegenständliche Lichtbild nutzte; ohne die Voraussetzungen der einschlägigen Lizenz zu beachten. Bereits leichteste Fahrlässigkeit ist zur Begründung eines Schadensersatzanspruches nach § 97 Abs. 2 UrhG ausreichend.

2. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von EUR 225.- zu.

Gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG kann der Verletzer seinen Schadensersatzanspruch auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen. Die Höhe des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zählenden Schadensersatzes bemisst sich danach, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hatten, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH GRUR 1990, 1008 - Lizenzanalogie).

Bei der Berechnung dieses Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann nicht ohne Weiteres auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden, da es sich insoweit lediglich um Empfehlungen eines Interessen verband es handelt und nicht dargetan wurde, dass die Honorarempfehlungen bei derartigen Fotografien generell als Maßstab beim Abschluss von Lizenzverträgen zugrunde gelegt werden können (vgl. OLG München, Beschluss vom 11 10.2013, Az.: 6 U 1448/13; OLG Braunschweig GRUR 2012, 920, 923). Vielmehr ist die angemessene Lizenzgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei sind insbesondere der Umfang und die Intensität der Verletzung sowie die Qualität und die wirtschaftliche Bedeutung des verletzten Rechts zu berücksichtigen.

Vorliegend ist zunächst von Bedeutung, dass es sich um ein qualitativ hochwertiges Lichtbild eines professionellen Fotografen handelt. Der Kläger hat ausführlich zu seiner bisherigen Tätigkeit als Fotograf vorgetragen; dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Weiter ist in die Bewertung mit einzubeziehen, dass es sich um eine Veranstaltungsfotografie“ handelt, die aufgrund der Bewegungen des dargestellten Subjekts besondere Anforderungen aufweist.

Für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr nach § 287 ZPO sind die Dauer der streitgegenständlichen Nutzung und ihre jeweilige Intensität ebenfalls zu berücksichtigen Vorliegend war das streitgegenständliche Lichtbild ca. 3½ Monate auf der Angebotsseite, also einer Unterseife des von der Beklagten betriebenen Internetauftritts, öffentlich zugänglich, sowie eine Woche lang auf der Startseite. Des Weiteren war das Lichtbild über Eingabe zweier konkreter URL noch über einen längeren Zeitraum aufrufbar. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses letzten Gesichtspunkts ist jedoch als vergleichsweisegering zu beurteilen, so dass maßgeblich auf die genannten Nutzungszeiträume von 3½ Monaten auf einer Unterseite sowie von einer Woche auf der Startseite abzustellen ist.

Weiter ist von Bedeutung, dass die Nutzung zu einem gewerblichen Zweck erfolgte und dass das Bild mit einer Vergrößerungsfunktion ausgestattet war. Auf der anderen Seite ist bei der Schätzung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berücksichtigen, dass der Kläger das Lichtbild unter bestimmten Bedingungen kostenlos lizenziert hat. Die Tatsache, dass das Lichtbild unter Einhaltung von Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt werden konnte, führt nicht dazu, dass dem Lichtbild kein Wert beizumessen wäre. Der Kläger hat ein Interesse daran, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden und sein Name sowie die Lizenz genannt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten sind, so ist davon auszugehen, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts sehr wohl eine Lizenzzahlung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte. Dennoch Ist der Umstand, dass der Kläger das Lichtbild unter eine Creative Commons Lizenz gestellt hat, bei der Bemessung der Höhe des zu fordernden Schadensersatzbetrages zu berücksichtigen.

Schließlich ist bei der Bemessung der Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes von Bedeutung, dass die in der Creative Commons Lizenz geforderten Angaben (des Urhebers und der Lizenz) zumindest in Form einer Mouse-Over-Funktion erfolgt sind.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände schätzt das Gericht die fiktive Lizenzgebühr für den streitgegenständlichen Zeitraum auf EUR 150-. Hierauf ist nach Ansicht des Gerichts ein Zuschlag in Höhe von 50% wegen der unterbliebenen Urheberbenennung zu gewähren.

In der Regel ist der fehlenden Urheberbenennung eines Berufsfotografen aufgrund des entgangenen Werbewerts ein Zuschlag von zumeist 100% zuzubilligen. Einem Zuschlag steht vorliegend nicht per se die Tatsache entgegen, dass die fehlende Urheberbenennung auch ein Grund dafür war dass die Lizenzbedingungen nicht eingehalten waren und die Beklagte das Lichtbild nicht unentgeltlich nutzen durfte, da auch die weitere Voraussetzung der Nennung der Lizenz selber nicht erfüllt war. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch ebenso bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass die Urheberbenennung zumindest in der Form der Mouse-Over-Funktion erfolgte und damit zumindest bei einem Teil der Nutzer möglicherweise eine Werbewirkung eingetreten ist. Daher hält das Gericht vorliegend einen Zuschlag in Höhe von 50%für angemessen. Der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu zahlende Schadensersatz beträgt somit EUR 225,- (EUR 150,- + 50% Zuschlag): Soweit der Klägerin einen höheren Schadensersatzbetrag gefordert hat, wird die Klage im Zahlungsantrag Ziff. II. abgewiesen.

3. Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann der Verletzte ab dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch Zinsen verlangen (Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. 2008, § 97, Rnr. 63, BGH GRUR 1982, 301 - Kunststoffholprofil II).

III.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung vorgerichtlich entstandener RechtsanwaItskosten in Höhe von EUR 480,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung ergibt sich aus § 97 a Abs. 1 UrhG. Die Abmahnung war berechtigt, so dass der Kläger Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann.

Zur Berechtigung der Abmahnung wird vollumfänglich auf die Ausführungen oben unter Ziff. I verwiesen.

Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ist auch nicht gemäß § 97 a Abs. 2 gedeckelt, da bei einer öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbildes im Internet nicht von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen ist; zudem erfolgte diese nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.

2. Daneben besteht ein entsprechender Anspruch auch als Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Zum Verschulden Wird auf die Ausführungen oben Unter Ziff B.II. verwiesen.

Dabei besteht ein Schadensersatzanspruch. gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auch insoweit, als mit dem außergerichtlichen Schreiben vom 11.10.2013 auch ein Schadensersatzanspruch nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie geltend gemacht wird - solche Ansprüche hatte die Beklagte zuvor bereits zurückgewiesen (Anlage K 6), so dass insoweit ein Vorgehen mit Hilfe eines Rechtsanwalts als erforderlich anzusehen und die Voraussetzungen des Verzugs zu bejahen sind.

3. Der Kläger hat daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in der verlangten Höhe. Dabei hat das Gericht eine 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von EUR 5.225,- zzgl. Aus lagen pauschale zugrunde gelegt. Zur Höhe des Streitwerts wird auf die Ausführungen oben unter Ziff. A.II verwiesen. Der Zinsanspruch resultiert aus § 291 BGB.

1. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

3. Zur Bemessung des Streitwerts wird auf die Entscheidungsgrün de des Urteils verwiesen.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 71


(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 72 Lichtbilder


(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. (3

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Landgericht München I Endurteil, 17. Dez. 2014 - 37 O 8778/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2008 - X ZR 125/06

bei uns veröffentlicht am 27.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 125/06 vom 27. Mai 2008 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Be

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Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 125/06
vom
27. Mai 2008
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch die
Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren im Senatsbeschluss vom 25. März 2008 hat es sein Bewenden.

Gründe:


1
Der Senat hat den Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren durch den angegriffenen, nicht begründeten Beschluss auf 2 Millionen Euro festgesetzt und ist damit von der letzten Streitwertangabe der Klägerin (1 Million Euro) abgewichen. Dabei hat der Senat entsprechend gefestigter Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79 - Streitwert ) den gemeinen Wert des Patents bei Berufungseinlegung einschließlich bis dahin aufgelaufener Schadensersatzansprüche zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für die Höhe des Streitwerts ohne Belang, dass es in den zwei zuletzt von ihr genannten Verletzungsstreitigkeiten (im Schriftsatz vom 2.2.2007 hatte die Klägerin eine wesentlich größere Zahl von Verletzungsstreitigkeiten vorgetragen) zu einem Vergleich gekommen ist und dass die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents Zweifeln begegnen mag. Die Zugrundelegung des im erstinstanzlichen Verfahren widerspruchslos festgesetzten Streitwerts von 2 Millionen Euro beruhte auf der Überlegung, dass in diesem Verfahrensstadium, in dem die spätere Kostentragungspflicht anders als bei der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren noch offen war, erfahrungsgemäß Angaben von größerer Objektivität erwartet werden durften als zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostentragungspflicht mit erheblicher Sicherheit vorauszusehen war, zumal stichhaltige Gründe für eine abweichende Festsetzung nicht geltend gemacht worden sind und sich die Streitwertbemessung angesichts der Angaben im Schriftsatz vom 2. Februar 2007 im unteren Bereich des Vertretbaren bewegt. Der als Gegenvorstellung zu behandelnde (vgl. Sen.Beschl. v. 6.6.2006 - X ZR 73/03), als Beschwerde unstatthafte (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) Rechtsbehelf muss daher ohne Erfolg bleiben.
Scharen Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.10.2006 - 3 Ni 7/06 (EU) -

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.