Landgericht München I Endurteil, 12. Mai 2016 - 36 S 6246/15 WEG

bei uns veröffentlicht am12.05.2016
vorgehend
Amtsgericht München, 483 C 7837/14 WEG, 06.03.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 06.03.2015, Az. 483 C 7837/14 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das.in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hohe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Wohnnutzung im Bereich eines als Teileigentumseinheit abgerissenen und neu errichteten Rückgebäudes.

Das Rückgebäude steht im Sondereigentum der Beklagten, die Kläger sind Sondereigentümer der im Vordergebäude befindlichen Einheiten Nr. 2 bis 17.

Das Amtsgericht München hat im Verfahren 483 C 7837/14 WEG am 06.03.2015 ein klageabweisendes Endurteil erlassen. Gegen dieses, der Klagepartei am 11.03.2015 zugestellte Endurteil hat der Kläger zu 1) mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 09.04.2015, bei Gericht eingegangen am 10.04.2015. Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit Schriftsatz vorn 11.06.2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag begründet.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Der Kläger ist der Auffassung, ein Unterlassungsanspruch sei bereits dann gegeben, wenn eine Anlage um eine weitere Wohneinheit vergrößert werde. Dies müsse erst recht gelten, wenn eine reine Teileigentumseinheit beseitigt und statt dessen eine reine Wohneinheit errichtet werde.

Das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass bei typisierender Betrachtungsweise eine Wohnnutzung nicht mehr störe, als eine Nutzung als Teileigentum. Dabei habe es die Regelung der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung über die weitgehende wirtschaftliche und rechtliche Trennung von Vordergebäude und Rückgebäude falsch dahingehend ausgelegt, dass jeder der Eigentümer aufgrund der Trennung nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren könne und daher die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG nicht überschritten sei. Damit habe das Amtsgericht die Ausnahme zur Regel gemacht und gegen den Sinn und Zweck der Regelungen §§ 1 Abs. 2, Abs. 3,14,15 WEG gehandelt.

Die ursprüngliche Teileigentumseinheit Nr. 1 sei zu Wohnzwecken ungeeignet gewesen. Ferner sei ein komplett neuer Raum geschaffen worden, im Keller und in Form einer Dachterrasse, der vorher nicht vorhanden war und allein einer Wohnnutzung diene.

Die Entscheidung des BGH vom 15.01.2010 (Ferienwohnung) V ZR 72/09 sei für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich, da es vorliegend nicht um die Frage gehe, ob eine Nutzung noch zulässige Wohnnutzung sei, sondern um die Frage, ob eine dauerhafte Wohnnutzung in einer Teileigentumseinheit zulässig sei. Eine Wohnnutzung stelle eine viel intensivere Nutzung dar, als eine Nutzung zu Nichtwohnzwecken, etwa als Garage, Werkstätte oder Lagerraum. Eine Wohnraumnutzung auf einer Terrasse mit Innenhof sei auch störender als beispielsweise eine Nutzung als Büro oder Atelier, Dem Mehrstören könne auch nicht entgegengehalten werden, dass Fälle denkbar seien, in denen es sich ausnahmsweise anders verhält.

Das Rotlichtmilieu könne bereits deshalb nicht in eine Vergleichsbetrachtung eingestellt werden, da die WEG in einem Sperrgebiet liege, für den die Landeshauptstadt München ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt habe. Spielhöllen und lärmende Gewerbebetriebe könnten dort nicht einmal ausnahmsweise zugelassen werden, § 4 BauNVO und seien daher ebenfalls für eine Vergleichsbetrachtung ungeeignet.

Der Gesetzgeber bilde in § 1 WEG mit Wohnungs- und Teileigentum zwei Oberkategorien. Dies zeige, dass die Umwandlung von einer Kategorie in eine andere an erhöhten Anforderungen zu messen sei. Die Zweckbestimmung Teileigentum werde sinnentleert, wenn jederzeit Teileigentum zu Wohnzwecken genutzt werden könne.

Vorder- und Rückgebäude seien nur grundsätzlich eigene Einheiten und soweit gesetzlich zulässig als selbständige Einheiten anzusehen und außerdem nur soweit rechtlich möglich so zu behandeln, als wenn es sich um jeweiliges Alleineigentum handeln würde. Auch die Mieter des Rückgebäudes seien Teil einer häuslichen Gemeinschaft. So gebe es beispielsweise nur einen Zugang zum Rückgebäude, nämlich durch das Vordergebäude. Sinn und Zweck der Regelung sei eine wirtschaftliche Trennung von Vorder- und Rückgebäude gewesen.

Soweit die Teilungserklärung vorsehe, dass der jeweilige Inhaber der Einheit Nr. 1 auch berechtigt sei, das derzeitige Rückgebäude abzubrechen und im Rahmen der baurechtlichen Vorschriften neu zu bebauen, sei gerade von einer wohnungseigentumsrechtlichen Nutzungsart nicht die Rede.

Hinsichtlich der Teileigentumseinheit Nr. 2 sei explizit festgehalten worden, dass diese in jeder behördlich zulässigen Weise genutzt werden dürfe, sowohl zu Wohnzwecken als auch gewerblich. Eine entsprechende Regelung fehle hinsichtlich der Teileigentumseinheit Nr. 1.

In den Jahren 2006 und 2009 seien für den Neubau einschließlich des Kellergeschosses Baugenehmigungen für eine Nutzungsänderung des Rückgebäudes von „Werkstätte“ zu „Büro/Atelier“ erteilt worden. Erst am 21.03.2011 sei beantragt worden: „Änderung von gewerblicher Nutzung in Wohnraum, Änderung von Garagennutzung in Wohnraum; bauliche Änderung; Errichtung einer Dachterrasse“.

Der neu geschaffene Baukörper habe die Fläche von 55,11 Quadratmeter auf 132.38 Quadratmeter vergrößert.

Der Kläger zu 1) beantragt,

I. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 06.03.2015, Az.: 483 C 7837/14 WEG wird aufgehoben.

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ihr Teileigentum Nr. 1 gemäß Aufteilungsplan mit Teilungserklärung vom 11.12.2002 zu Wohnzwecken als Wohnraum zu nutzen oder nutzen zu lassen.

2. Für den Fall einer jeden Zuwiderhandlung wird der Beklagten die Verhängung eines angemessenen Ordnungsgeldes angedroht

II Hilfsweise:

Das Urteil vom 06.03.2015 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverwiesen, falls das Gericht keine eigene Sachentscheidung trifft.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, das Erstgericht habe die Klage zurecht abgewiesen. Das Erstgericht sei zutreffend vom Grundsatz des § 903 BGB ausgegangen: Jeder Eigentümer könne nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren. Dabei habe es die bestehende Rechtsprechung umgesetzt, wonach eine von der im Grundbuch eingetragenen Nutzung abweichende Nutzung jedenfalls dann zulässig sei, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise generell nicht mehr stören oder beeinträchtigen kann als eine zulässige.

Das Rückgebäude sei im Aufteilungsplan als Teileigentum bezeichnet. Eine weitere Einschränkung des Nutzungszwecks ergebe sich aus der Teilungserklärung nicht. Soweit im Aufteilungsplan „Garage, Werkstatt, Lagerraum“ eingezeichnet sei, handele es sich nur um unverbindliche Nutzungsvorschläge des Architekten.

Der Aufteilungsplan solle seiner sachenrechtlichen Abgrenzungsfunktion entsprechend nur die räumliche Abgrenzung und die Lage und Größe der im Sonder- und Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile regeln.

Dementsprechend regele die gültige Gemeinschaftsordnung vom 04.07.2003, Anlage III (Anlage K 2), dass das Rückgebäude und das Vordergebäude grundsätzlich eigene Einheiten bildeten, die soweit gesetzlich zulässig und mit vertretbaren Aufwand ausscheidbar als selbständige Einheiten anzusehen seien und soweit rechtlich zulässig zu behandeln seien, als ob es sich um jeweiliges Alleineigentum handeln würde. Dies gelte auch für sämtliche Baumaßnahmen, Insbesondere sei der jeweilige Eigentümer der Einheit Nr. 1 auch berechtigt, das derzeitige Rückgebäude abzubrechen und im Rahmen der bau rechtlichen Vorschriften neu zu bebauen.

Vorliegend könne die Teileigentumseinheit Nr. 1 zu jeglichen Nichtwohnzwecken genutzt werden. Nach § 4 BauNVO seien beispielsweise zulässig „der Versorgung des Gebiets dienende Laden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, soziale gesundheitliche und sportliche Zwecke“. Zulässig seien somit beispielsweise eine Kindertagesstätte, Anlagen für sozial und sportliche Zwecke, Sport- (auch Kampfsport-) und Tanzstudios. Dies seien allesamt Nutzungen, die bei typisierender Betrachtungsweise mehr störten als eine bloße Wohnnutzung des Rückgebäudes.

Der Neubau sei als Wohnraum zu Wohnzwecken neu errichtet worden. Diese Nutzung sei Gegenstand der erteilten Bau- und Nutzungsgenehmigung und auch Gegenstand der entsprechenden Antragsunterlagen, die der damalige Eigentümer des Vordergebäudes mitunterzeichnet habe und mit denen sich auch die übrigen Eigentümer im weiteren Verlauf einverstanden erklärt hätten.

Auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2016 wird ergänzend Bezug genommen.

1. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie entsprechend §§ 517, 519 f. ZPO form- und fristgerecht eingelegt.

2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht den Klägern nicht zu. Er ergibt sich weder aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB noch aus § 15 WEG. Die Kammer hält hier ausnahmsweise im konkreten Einzelfall angesichts der besonderen Bestimmungen in der Teilungserklärung eine Wohnnutzung für zulässig (anders z.B. BayObLG, NZM 2005, 263 bei Änderung der gewerblichen Nutzung eines Teileigentums in Wohnnutzung für psychisch erkrankte wohnsitzlose Personen).

Gemäß § 15 Abs. 3 kann jeder Wohnungseigentümer unter anderem einen den Vereinbarungen entsprechenden Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile verlangen. Werden die in der Norm genannten Gebrauchsregelungen nicht eingehalten, liegt hierin eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB, wenn diese bei typisierender Betrachtungsweise mehr stört als die vorgesehene Nutzung (BGH, Urteil vom 16.05.2014 -VZR 131/13, zitiert nach juris, m.w.N.),

2.1 Bei der Bestimmung der Teilungserklärung, das Rückgebäude sei Teileigentum handelt es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (BayObLG, NJW-RR 1998, 946; BayObLG, WuM 1994, 222), Danach darf der betreffende Raum zwar nicht zu Wohnzwecken, aber grundsätzlich zu jedem anderen beliebigen beruflichen oder gewerblichen Zweck genutzt werden. Wird, wie hier, keine weitere, nähere Zweckbestimmung getroffen, kann sich eine Beschränkung allenfalls aus Charakter und baulicher Gestaltung der Anlage (Spielbauer/Then, WEG, 2. Auflage, § 14, Rdnr. 23; Bärmann, WEG, 13. Auflage, § 13, 38) bzw. Lage und Beschaffenheit der Räume (KG, ZMR 2007, 299 ff.) ergeben.

2.2 Eine Abänderung der Teilungserklärung dahingehend, dass der Nutzungszweck des Rückgebäudes geändert worden wäre, ist vorliegend nicht erfolgt.

Insbesondere ist bereits nicht erwiesen, dass der vormalige Eigentümer des Vordergebäudes einer Wohnnutzung zugestimmt hat. Soweit der Beklagtenvertreter insoweit auf die Unterzeichnung der Baupläne verweisen hat, hat der Klägervertreter substantiiert vorgetragen, dass das streitgegenständliche Rückgebäude nach Abriss zunächst als Büro/Atelier neu errichtet wurde und erst am 21,03.2011 die Änderung von gewerblicher Nutzung in Wohnraum und die Errichtung einer Dachterrasse beantragt worden sei.

Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 20.10.2010 (Anlage B 2) ist zwar in der Absichtserklärung unter TOP 1 von einer Wohnung 1 der Eigentümerin B. die Rede, doch kann die Formulierung einer Absichtserklärung keine Änderung des Nutzungszwecks bewirken. Auch durch Unterzeichnung des Freiflächengestaltungsplans wurde die Teilungserklärung nicht geändert. Der gemäß Bescheid vom 14.02:2011 genehmigte Freiflächengestaltungsplan (Anlage B 1) enthält auf einer Skizze den Eintrag „Whg 1 Eingang“. Der Bauantrag wurde für die WEG von der Hausverwaltung unterzeichnet. Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer, den Nutzungszweck abzuändern, kann dem Plan nicht entnommen werden.

2.3 Teilweise wird darauf abgestellt, dass die Wohnungseigentümer mit der Nutzungsbeschränkung Teileigentum den gesetzlichen Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG konkretisiert hätten und deshalb generell keine andere Nutzung hinnehmen müssten (Jennißen/Weise, WEG, 2. Auflage, § 15 Rn. 19 d, 19 e und 37 f.). Nach ganz herrschender Meinung, der sich auch die Kammer anschließt, ist eine von der Teilungserklärung abweichende Nutzungsart jedoch nach Art. 14 GG i.V.m. 13 Abs. 1, 1 Abs. 6 WEG zulässig, wenn eine solche anderweitige Nutzung, die übrigen Wohnungseigentümer nicht Über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer zulässigen Nutzung des Teileigentums üblicherweise zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 72/09; BGH, Beschluss vom 16.06.2011 -V ZA 1/11, jeweils zitiert nach juris, m.w.N.). Vorzunehmen ist eine typisierende Betrachtungsweise, bezogen auf die Umstände des konkreten Einzelfalls. Entscheidend sind die typischen Folgen des beabsichtigten zweckbestimmungswidrigen Gebrauchs in der konkreten Anlage verglichen mit den typischen Folgen eines unter den dort gegebenen Umständen zulässigen Gebrauchs.

Im Hinblick auf § 22 Abs. 1 WEG ist in der Regel der vorgegebene Bestand der Räumlichkeiten für die Vergleichsbetrachtung maßgeblich. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken, die weiteren Wohnungseigentümer in aller Regel mehr beeinträchtigt, als eine Nutzung als Teileigentum, wenn sie die Einheit um eine weitere Wohneinheit vergrößert, denn die Wohnanlage erfährt hierdurch typisch erweise eine intensivere Nutzung, die mit erhöhter Aus- und Abnutzung verbunden ist (BGH, Beschluss vom 16.06.2011 -VZA1/11; BGHVZR 131/13).

Ob eine Nutzung zu Wohnzwecken bei typisierender Betrachtungsweise wegen der intensiveren Nutzungsmöglichkeit generell mehr stört als eine gewerbliche Nutzung, lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht sagen (so ausdrücklich BayObLG, a.a.O.). Dies ist eine Frage des Einzelfalls, wobei neben dem Charakter der Wohnanlage und die diesen prägenden örtlichen Verhältnisse auch zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit eine nähere Zweckbestimmung für das Teileigentum getroffen wurde. Dies ist hier nicht der Fall; die gewerbliche Nutzungsbefugnis nach der Teilungserklärung ist uneingeschränkt. Eine Besonderheit des vorliegenden Falles besteht weiter darin, dass die streitgegenständliche Teileigentumseinheit Nr. 1 (Rückgebäude) und das Vordergebäude mit den Wohnungs-/Teileigentumseinheiten Nr. 2 -17 grundsätzlich eigene Einheiten bilden, die soweit gesetzlich zulässig und tatsächlich bei vertretbarem Aufwand ausscheidbar als selbständige Einheiten anzusehen sind. Die Einheiten sind soweit möglich als jeweiliges Alleineigentum zu behandeln und es sind umfassende Sondernutzungsrechte eingeräumt; die Gefahr der erheblich intensiveren Nutzung von Gemeinschaftsflächen, wie im oben zitierten Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NZM 2005, 263), in welchem die Nutzungsänderung zudem die Zahl der vorhandenen Wohnungen von 56 auf 113 ansteigen ließ, besteht daher hier nicht. Entscheidend fällt weiter die Bestimmung des 2. Nachtrags ins Gewicht, wonach der jeweilige Inhaber der Einheit Nummer 1 auch berechtigt ist, das Gebäude abzubrechen und im Rahmen der baurechtlichen Vorschriften neu zu bebauen. Dementsprechend kann für eine Vergleichsbetrachtung nicht auf eine in der Teilungserklärung vorgesehene Gestaltung des Rückgebäudes abgestellt werden, sondern nur auf nach der Teilungserklärung zulässige Vergleichsnutzungen des Rückgebäudes. Die ansonsten gegebene Schranke, wonach Räume nur im Rahmen ihrer gegebenen Lage und Beschaffenheit genutzt werden dürfen (BayObLG, NJW-RR 1995, 1103; BayObLG, NZM 1999, 80; OLG Frankfurt, ZWE 2013, 211) besteht daher hier nicht und es kommt daher nicht darauf an, ob die entsprechende Teileigentumseinheit, wie klägerseits vorgetragen wurde, für eine Wohnnutzung ungeeignet gewesen sei.

Die Kläger und Berufungskläger müssen sich insoweit nicht auf einen Vergleich der Wohnnutzung mit einer Nutzung im Rotlichtmilieu verweisen lassen. Das Anwesen liegt unstreitig in einem Sperrbezirk, so dass eine Nutzung des Rückgebäudes im Rotlichtmilieu unzulässig wäre. Nach der Beschreibung des Teileigentums in dem Gebäude, das im Übrigen in einem allgemeinen Wohngebiet liegt und bis auf die Einheiten Nr. 1 und 2 Wohneigentum ausweist, darf jedes beliebige, d.h. jedes erlaubte Gewerbe betrieben werden. Danach wären auch z.B. ein Gaststätten oder Cafebetrieb (nach BayObLG, NZM 2005, 263 auch ein Kinobetrieb), Einrichtungen für benachteiligte Personen oder Gruppen (Bärmann, a.a.O.), aber auch - nachdem keine weiteren Einschränkungen in der Teilungserklärung enthalten und auch umfassende Umbaumaßnahmen erlaubt sindbeispielsweise der Betrieb einer Kindertagesstätte oder eines Sportstudios etc. Soweit klägerseits im Rahmen der Vergleichsbetrachung lediglich auf eine Nutzung als Büro oder Atelier abgestellt wird, erfasst dies dagegen nur einen Teilausschnitt, Betrachtet man die zulässigen Vergleichsnutzungen, beeinträchtigt die Wohnnutzung des Rückgebäudes bei typisierender Betrachtungsweise die weiteren Wohnungseigentümer nicht mehr als beispielsweise die Nutzung als Tanz-, Sport- und Fitnesscenter bzw. Schank- und Speisewirtschaft. Hierbei kommt es zu Geruchsbeeinträchtigungen, zu Publikumsverkehr, zu Betriebszeiten sowohl tagsüber und unter der Woche als auch am späten Abend und an Sonn- und Feiertagen, Die Wohnnutzung nutzt weder das Gemeinschaftseigentum intensiver als die zulässige Vergleichsnutzung, noch ist sie in zeitlicher Hinsicht intensiver, noch führt sie zu andersartigen zusätzlichen Beeinträchtigungen.

Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch ist daher nicht gegeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es geht lediglich um die Auslegung des Gesetzes und einer konkreter Teilungserklärung anhand von im Wohnungseigentumsrecht allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen, nämlich die Frage zulässiger Nutzung in einem konkreten Einzelfall.

6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens war auf 20.000 € festzusetzen.

Das Gericht schätzt das Interesse der Parteien an der Wohnnutzung/Nichtwohnnutzung der Teileigentumseinheit Rückgebäude auf die doppelte Jahresnettomiete. Die Jahresnettomiete schätzt das Gericht vorliegend auf 20.000 €. Als Streitwert anzusetzen sind hiervon entsprechend § 49 a S. 1 GKG 50%, mithin die einjährige Jahresnettomiete von 20.000 €. Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf § 49 a Abs. 1 S. 2 GKG ist nicht veranlasst Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Betrag von 20.000 € das Fünffache des klägerischen Interesses an der Unterlassung der Wohnnutzung übersteigt.

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(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 72/09 Verkündet am:
15. Januar 2010
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei der Abweisung einer Beschlussanfechtungsklage darf nicht offen gelassen
werden, ob der angefochtene Beschluss die Geltendmachung einer Unterlassungsklage
bloß vorbereitet oder auf der Grundlage eines solchen Anspruchs eine
bestimmte Nutzung des Sondereigentums untersagt.

b) Wenn die Teilungsklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer
nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an
täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung.
BGH, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09 - LG Berlin
AGCharlottenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2009 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. April 2008 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft G. Straße 5-9 in B. vom 24. Januar 2008 zu den Tagesordnungspunkten 4 und 10 gefassten Beschlüsse: „Zu Ziffer 4 der Tagesordnung Die Gemeinschaft beschließt, dem Eigentümer der Wohnung Nr. 38 (G. Straße 7a, 4. OG rechts) zu untersagen, die Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste zu überlassen, und bevollmächtigt die Verwaltung, unter Einschaltung eines Rechtsanwalts bei Verstoß Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Zu Ziffer 10 der Tagesordnung Die Gemeinschaft beschließt, dem Eigentümer der Wohnung Nr. 61 (G. Straße 5b, EG links ([richtig: rechts]) zu untersagen, die Wohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste zu überlassen, und bevollmächtigt die Verwaltung, unter Einschal- tung eines Rechtsanwalts bei Verstoß Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen.“ nichtig sind.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit 92 Wohnungen in Berlin. Der Kläger vermietet seine beiden Eigentumswohnungen in der Anlage tage- oder wochenweise an Berlinbesucher, Geschäftsreisende und vergleichbare Mieter. Bei ihrer Versammlung am 24. Januar 2008 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dem Kläger und den Eigentümern von sieben weiteren, ähnlich genutzten Wohnungen zu untersagen, die Wohnungen täglich oder wöchentlich wechselnden Feriengästen zu überlassen , und die Verwaltung zu bevollmächtigen, unter Einschaltung eines Rechtsanwalts bei einem Verstoß Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Gegen diese Beschlüsse wenden sich die betroffenen Eigentümer mit mehreren Anfechtungsklagen. Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage sind die Beschlüsse der Gemeinschaft zu den Tagesordnungspunkten 4 und 10 der Versammlung vom 24. Januar 2008, die die beiden Wohnungen des Klägers betreffen. Der Kläger meint, die Vermietung an täglich oder wöchentlich wech- selnde Feriengäste und ähnliche Mieter halte sich im Rahmen der ordnungsgemäßen Nutzung seiner Wohnungen.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision, mit der der Kläger weiterhin die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse erreichen möchte. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Es spreche vieles dafür, dass die angefochtenen Beschlüsse als bloße Vorbereitungsbeschlüsse anzusehen seien. Wesentliches Ziel der Mehrheit der Wohnungseigentümer sei es nämlich gewesen, die Geltendmachung etwaiger Unterlassungsansprüche der anderen Wohnungseigentümer gegen den Kläger der Gemeinschaft zu übertragen. Auch sei nach der Rechtsprechung des Kammergerichts im Zweifel davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümer wegen ihrer fehlenden Kompetenz, Leistungspflichten der Wohnungseigentümer zu begründen, keine unmittelbaren materiellen Rechtsänderungen anstrebten, sondern die Geltendmachung von Ansprüchen nur vorbereiten wollten. Bei einem bloßen Vorbereitungsbeschluss sei der Unterlassungsanspruch nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss, sondern nur in dem Rechtsstreit zu prüfen, in dem der Unterlassungsanspruch durchgesetzt oder abgewehrt werden solle. Ob die Beschlüsse als Vorbereitungsbeschlüsse zu verstehen seien, brauche nicht entschieden zu werden. Wenn man den angefochtenen Beschlüssen das Bestreben entnehme, eine materielle Regelung zu treffen, seien die Beschlüsse ebenfalls nicht zu beanstanden, weil sie der materiellen Rechtslage entsprächen. Die Wohnungen seien nämlich zu Wohnzwecken bestimmt. Die Nutzung zu Wohnzwecken sei mit der Nutzung der Räume für einen längeren Zeitraum verknüpft, wohingegen ein ständiger Wechsel der Bewohner in kürzeren Zeitabständen die Annahme einer pensions- oder hotelartigen Nutzung rechtfertige, die über eine Wohnnutzung hinausgehe. Es könne zwar nicht festgestellt werden , dass die konkrete Art der Nutzung der beiden Einheiten die anderen Wohnungseigentümer stärker beeinträchtige als die in der Teilungserklärung ausdrücklich vorgesehene Wohnnutzung. Es sei aber eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Dabei ergebe sich, dass die Überlassung von Wohnungen an ständig wechselnde Besucher und Gäste die übrigen Miteigentümer erheblich stärker beeinträchtige als eine bloße Wohnnutzung.

II.

4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
5
1. Das Berufungsurteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob die angefochtenen Beschlüsse als bloße Vorbereitungs- oder als Untersagungsbeschlüsse auszulegen sind. Denn danach bliebe nicht nur ungeklärt, welchen Inhalt die Beschlüsse haben. Offen bliebe vor allem auch, ob nur über die Wirksamkeit der Übertragung der Ausübung etwaiger Unterlassungsansprüche der anderen Wohnungseigentümer gegen den Kläger auf die Gemeinschaft als Verband entschieden worden ist oder auch schon über den Unterlassungsanspruch selbst. Würden die Beschlüsse durch Abweisung der Beschlussanfechtungsklage bestandskräftig und ergäbe ihre Auslegung, dass sie dem Kläger die Vermietung seiner Wohnungen an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste untersagen, stünde die Unterlassungspflicht im späteren Unterlassungsklageprozess fest (vgl. BayObLG WE 1995, 187; OLG Bremen WuM 1995, 58, 59; OLG Karlsruhe NJWRR 1996, 1103; wohl auch Merle in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 23 Rdn. 197).
6
2. Dem Berufungsgericht kann ferner nicht in der Ansicht gefolgt werden, die angefochtenen Beschlüsse seien als so genannte bloße Vorbereitungsbeschlüsse nicht zu beanstanden.
7
a) Richtig ist allerdings, dass der Gemeinschaft als Verband nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG durch Mehrheitsbeschluss die Ausübung auch von Rechten der Wohnungseigentümer übertragen werden kann, die keinen Gemeinschaftsbezug haben und deren Ausübung dem Verband deshalb nicht schon kraft Gesetzes zusteht. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, dass die Zulässigkeit eines Beschlusses, der sich in einer Übertragung der Ausübung etwaiger Ansprüche auf die Gemeinschaft erschöpft und die Geltendmachung der Ansprüche bloß vorbereitet, nicht davon abhängt, ob der erst noch geltend zu machende Anspruch tatsächlich besteht. Denn ein solcher Beschluss enthielte keine Aussage zu dem Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs, sondern überließe dies dem gerichtlichen Verfahren gegen den betroffenen Wohnungseigentümer.
8
b) Die angefochtenen Beschlüsse sind indessen keine bloßen Vorbereitungsbeschlüsse in diesem Sinne. Sie sind im Gegenteil Beschlüsse, die dem Kläger die Vermietung seiner Wohnungen an Ferien- und ähnliche Gäste untersagen und die Gemeinschaft nur als Annex zur Verfolgung von Verstößen ermächtigen. Das ist das Ergebnis einer Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 10. September 1998, V ZB 11/98, NJW 1998, 3713, 3714).
9
aa) Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft sind objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Wohnungseigentümer ankäme (Senat, Beschl. v. 10. September 1998, V ZB 11/98, aaO; Merle in Bärmann, aaO, § 23 Rdn. 53). Dabei ist von dem protokollierten Wortlaut der Beschlüsse auszugehen. Danach haben die Wohnungseigentümer beschlossen, dem Kläger die Vermietung seiner Wohnungen an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste zu untersagen. Sie haben ihm mit dieser Formulierung die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen auch nicht lediglich ankündigen wollen. Dies wird aus dem zweiten Tei dieser Beschlüsse deutlich. Darin wird die Gemeinschaft ermächtigt, „bei Verstoß“ Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Zu einem Verstoß kann es aber nur kommen, wenn die in der ersten Satzhälfte ausgesprochene Untersagung als Vermietungsverbot verstanden wird, das der Kläger sofort beachten soll. Nichts anderes ergibt der Zweck der Beschlüsse. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer wollte, wie sich auch aus den Beschlüssen zu den übrigen für die Vermietung an Feriengäste genutzten Wohnungen und dem allgemeinen Beschluss für künftige Fälle zu TOP 19 der Mitgliederversammlung vom 24. Januar 2008 ergibt, die Vermietung an Feriengäste ab sofort unterbinden.
10
bb) Allerdings werden Beschlüsse, die von dem einzelnen Wohnungseigentümer ein konkretes Tun oder Unterlassen verlangen, selbst bei insoweit eindeutigem Wortlaut teilweise nur als Androhung gerichtlicher Maßnahmen verstanden (KG NJW-RR 1996, 1102, 1103; 1997, 1033, 1034 f.; Merle in Bärmann aaO, § 22 Rdn. 308; a. M. BayObLG ZMR 1996, 623, 624; OLG Karlsruhe NJW-RR 1996, 1103). Begründet wird dieses Verständnis solcher Beschlüsse mit der auch von dem Berufungsgericht angestellten Überlegung, dass die Wohnungseigentümer keinen Beschluss fassen wollten, der außerhalb der Regelungskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft liege und deshalb nichtig sei. Sie könnten dem einzelnen Wohnungseigentümer keine Leistungsund damit auch keine Unterlassungspflichten auferlegen, die ihm nach dem Gesetz, nach der Teilungserklärung oder nach – hier nicht festgestellten - Vereinbarungen der Wohnungseigentümer nicht obliegen oder auferlegt werden könnten (Senat, BGHZ 145, 158, 162; OLG Zweibrücken NJW 2007, 2417; Merle aaO). Sie wollten sich deshalb auf die ihnen zustehenden gesetzlichen Ansprüche beschränken. Diese Überlegung liegt nahe, zwingt aber nicht dazu, ein mit einem Beschluss der Wohnungseigentümer ausgesprochenes beschränktes Vermietungsverbot entgegen dem eindeutigen Wortlaut als bloße Androhung gerichtlicher Maßnahmen zu verstehen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nämlich nicht gehindert, einen Anspruch außergerichtlich auch durch Beschluss geltend zu machen (Senat, BGHZ 170, 369, 378 für den Anspruch nach § 18 WEG). Bei dem hier beschlossenen eingeschränkten Vermietungsverbot ist die Mehrheit der Wohnungseigentümer erkennbar davon ausgegangen, dass den Wohnungseigentümern ein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht. Diesen sollte die Gemeinschaft an sich ziehen, mit dem Verbot unmittelbar außergerichtlich geltend machen und erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen.
11
3. Ein solcher Anspruch steht den Wohnungseigentümern aber weder nach § 15 WEG noch nach § 1004 BGB zu. Die Beschlüsse sind deshalb mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft nichtig.
12
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die Wohnungseigentumsanlage besteht nach der Teilungserklärung aus 92 Eigentumswohnungen. Wohnungseigentum dient nach § 1 Abs. 2 WEG im Gegensatz zu dem auch möglichen Teileigentum Wohnzwecken. Der Kläger nutzt seine Wohnungen deshalb nur dann ordnungsgemäß, wenn er sie in dem durch die Nutzung zu Wohnzwecken bestimmten Rahmen nutzt.
13
b) Ob die Nutzung einer Wohnung zur Vermietung an Feriengäste und andere Mieter mit Unterkunftsbedürfnissen von kurzer Dauer in diesem Sinne eine Wohnnutzung ist, wird unterschiedlich beurteilt. Nach einer von dem Berufungsgericht geteilten Ansicht ist das nicht der Fall (KG ZMR 2007, 803, 804 f.; 2008, 406, 407; OLG Saarbrücken NZM 2006, 588, 589; AG Lübeck, Urt. v. 28. November 2008, 35 C 22/08, juris). Eine solche Form der Nutzung sei keine Wohn-, sondern eine gewerbliche Nutzung. Außerdem werde die Wohnnutzung durch das auf Dauer angelegte Bewohnen durch denselben Nutzer geprägt. Davon unterscheide sich diese Nutzung in wesentlichen Punkten. Das Gebäude werde für einen nicht überschaubaren Personenkreis geöffnet. Die Anonymität nehme zu; das Sicherheitsgefühl der anderen Wohnungseigentümer verringere sich. Außerdem nähmen Feriengäste typischerweise auf die Interessen der Hausgemeinschaft und das gemeinschaftliche Eigentum weniger Rücksicht. Das Gemeinschaftseigentum werde stärker abgenutzt. Nach anderer Auffassung umfasst die Wohnnutzung auch die Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste (BayObLG MDR 1979, 232; BayObLGZ 1978, 305, 308; 1982, 9, 14; OLG Frankfurt/Main OLGZ 1983, 61, 62; OLG Celle NZM 2005, 184; Jennißen/Löffler, WEG, § 13 Rdn. 32; Böhm, DWE 2008, 74, 76). Nach einer dritten Auffassung gilt das jedenfalls bei Wohnungseigentumsanlagen in Feriengebieten (LG Karlsruhe NZM 2009, 943, 944 f.; vgl. auch Wenzel in Bärmann aaO, § 13 Rdn. 34 f. und Staudinger/Kreuzer, BGB [2005], § 13 WEG Rdn. 73, 85).
14
c) Der Senat folgt im Ansatz der zweiten Meinung. Wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung. Sie ist weder eine unzulässige gewerbliche Nutzung noch eine sonstige Nutzung, die nur in Teileigentumseinheiten zulässig wäre.
15
aa) Wohnungseigentum kann nach § 1 Abs. 2 WEG nur an einer Wohnung begründet werden. Daraus ergibt sich nicht nur, dass das Sondereigentum zum Wohnen geeignet sein muss. Vielmehr folgt daraus auch, dass das Wohnungseigentum zum Wohnen bestimmt ist und sich seine ordnungsgemäße Nutzung nach diesem Zweck richtet (Wenzel in Bärmann, aaO, § 13 Rdn. 33). Zu dieser ordnungsgemäßen Nutzung gehört sicher in erster Linie die Nutzung der Wohnung als Lebensmittelpunkt. Darauf beschränkt sich der Wohnzweck entgegen der Ansicht, die die Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertreten hat, indessen nicht. Ähnlich wie der Begriff der Wohnung in Art. 13 Abs. 1 GG (zu diesem: BVerfGE 32, 54, 69, 75; BGH, Beschl. v. 15. Januar 1997, StB 27/96, NJW 1997, 1018, 1019) ist auch der hier in der Teilungserklärung verwendete Begriff der Wohnung in § 1 Abs. 2 WEG weit auszulegen und am Ziel der Vorschrift auszurichten. Ziel der Vorschrift ist es zwar auch, die Wohnungsnutzung von der sonstigen Nutzung abzugrenzen, für die mit § 1 Abs. 3 WEG das Teileigentum vorgesehen ist. Entscheidend ist aber, dass dem Wohnungseigentümer Eigentum zugewiesen wird, das vollen Eigentumsschutz genießt (dazu: Senat, BGHZ 116, 392, 394). Dessen Beschränkungen sind an Art. 14 GG zu messen. Nach Art. 14 GG hat der Wohnungseigentümer das mit § 13 Abs. 1 WEG auch einfachrechtlich abgesicherte Recht, mit dem Wohnungseigentum im Ausgangspunkt nach Belieben zu verfahren (BVerfGK 4, 333, 336; BVerfG, NJW 1995, 1665, 1666 für Art. 5 GG; Beschl. v. 6. Oktober 2009, 2 BvR 693/09, juris). Das umfasst das in § 13 Abs. 1 WEG ausdrücklich bestimmte Recht, sein Wohnungseigentum zu vermieten (BVerfGE 95, 64, 83).
16
bb) Der Wohnungseigentümer ist auch nicht darauf beschränkt, seine Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken zu nutzen. Aus Art. 14 GG i. V. m. § 13 Abs. 1 WEG folgt vielmehr das Recht, die Wohnung auch zu anderen Zwecken zu nutzen. Anerkannt worden ist das etwa für die Nutzung als Ingenieur -Planungsbüro ohne Publikumsverkehr (OLG Zweibrücken ZMR 1997, 482, 483) oder als Patentanwaltskanzlei (OLG Köln ZMR 2002, 380, 381). Entscheidend ist dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung des Wohnungseigentums typischerweise zu erwarten ist (BayObLG NZM 2001, 137, 138; OLG Saarbrücken, NZM 2006, 588, 589; LG Karlsruhe ZMR 2009, 943, 944). An diesem Maßstab sind deshalb auch Wohnnutzungen zu messen, die von der Wohnnutzung abweichen, die in der jeweiligen Wohnungseigentumsanlage vorherrscht. Entschieden worden ist das für das Überlassen einer Eigentumswohnung zum Dauerbewohnen durch eine asylberechtigte Familie (BayObLG NJW 1992, 917 f.; KG NJW 1992, 3045) und für die Überlassung einer Eigentumswohnung als Unterkunft für einen laufend wechselnden Kreis von Aus- und Übersiedlern (OLG Stuttgart NJW 1992, 3046; BayObLG NJW 1994, 1662). Für die Vermietung einer Eigentumswohnung an laufend wechselnde Feriengäste und vergleichbare Personenkreise gilt nichts anderes.
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cc) Eine solche Nutzung überschreitet das bei einer Wohnnutzung typischerweise zu erwartende Maß an Beeinträchtigungen nicht schon deshalb, weil sie als eine gewerbliche Nutzung anzusehen wäre. Eine solche Nutzung einer Ferienwohnung ist zwar steuerrechtlich als gewerbliche Tätigkeit anzusehen , wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt und die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter (hotelmäßiges Angebot) sowie die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind (BFHE 159, 199, 201 f.; BFH/NV 2009, 1114, 1115). Für die wohnungsei- gentumsrechtliche Einordnung einer solchen Nutzung kommt es aber weder darauf an, welcher steuerrechtlichen Einkommensart die Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung zuzuordnen sind, noch darauf, ob die Vermietung einer Eigentumswohnung, wie etwa bei gewerblichen Wohnungsunternehmen , Teil der unternehmerischen Tätigkeit des Eigentümers ist. Entscheidend ist nach §§ 1 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 WEG allein, welche Nutzung in der Wohnung selbst stattfindet. Die Nutzung der Wohnung selbst ist bei der Vermietung einer Eigentumswohnung an laufend wechselnde Ferien- oder Gäste mit vergleichbaren Unterkunftsbedürfnissen nicht gewerblich. Auch in diesem Fall dient die Wohnung den Gästen als Unterkunft und damit Wohnzwecken.
18
dd) Im Unterschied zu Mietern, die eine Eigentumswohnung als Hauptoder Nebenwohnung anmieten, verbleiben Feriengäste und vergleichbare Mieter nur für kurze Zeit in der Wohnung, die dann von einem anderen Mieter genutzt wird. Der dadurch bedingte häufige Wechsel des Mieters führt als solcher nicht zu Beeinträchtigungen, die sich signifikant von denen anderer Formen der Wohnnutzung abheben.
19
(1) Die nur verhältnismäßig kurze Dauer des Aufenthalts solcher Gäste in der Wohnung führt allerdings regelmäßig dazu, dass eine nähere nachbarliche Beziehung mit den Dauerbewohnern der Anlage nicht entsteht. Dem Berufungsgericht ist auch einzuräumen, dass dies von den Wohnungseigentümern gerade auch kleiner Wohnanlagen mit nur wenigen Eigentumswohnungen als störend empfunden werden kann und wird. Darin unterscheidet sich diese Form der Wohnnutzung aber bei typisierender Betrachtung heute nicht mehr, jedenfalls nicht mehr signifikant von der längerfristigen Vermietung einer Wohnung.
20
(2) Die Vermietung an Feriengäste unterscheidet sich von einer Vermietung zum Dauerwohnen auch nicht dadurch, dass sie das Sicherheitsgefühl der übrigen Bewohner verringert. Jeder Wohnungseigentümer hat das verfassungsrechtlich geschützte Recht, in seinem Wohnungseigentum Gäste zu empfangen (BVerfG, Beschl. v. 6. Oktober 2009 aaO), und ein solches Recht steht auch einem Mieter zu. Deshalb können sich in jeder Wohnanlage Personen aufhalten , die nicht zu den Dauerbewohnern gehören, die diese nicht kennen und die diese deshalb verunsichern können.
21
(3) Nichts anderes gilt im Ergebnis für das Argument, durch die Vermietung an Feriengäste werde das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentumsanlage stärker beansprucht oder gar in Mitleidenschaft gezogen werden als bei einer Nutzung durch die Eigentümer selbst oder durch Dauermieter. Auch dieses Argument kann im Einzelfall zutreffen. Es gibt Mieter, die mit einer Ferienwohnung weniger sorgsam umgehen als mit ihrer Dauerwohnung. Es gibt aber auch Dauerbewohner, die es an dem gebotenen sorgsamen Umgang mit dem Gemeinschaftseigentum oder auch mit dem Sondereigentum selbst fehlen lassen. Die entscheidende Frage ist deshalb, ob ein solches Fehlverhalten bei Feriengästen typischerweise eher erwartet werden kann, als bei Dauerbewohnern. Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt.
22
(4) Allerdings kann die Nutzung von Eigentumswohnungen einer Anlage für die Vermietung an Feriengäste, was das Berufungsgericht mit Recht erwägt, den Charakter der Wohnanlage verändern. Das gilt vor allem in kleinen Anlagen oder dann, wenn diese Nutzung zunimmt und die Dauernutzung zur Ausnahme wird. Das ist ein Nachteil, der auch den Wert des Wohnungseigentums entscheidend vermindern kann. Aber auch darin liegt keine spezifische Auswirkung gerade einer Vermietung an laufend wechselnde Feriengäste. Vergleichbare Veränderungen und Nachteile können sich auch bei anderen Formen der Nut- zung ergeben. Das persönliche Klima in der Gemeinschaft kann sich verändern, wenn die Eigentümer wechseln und miteinander nicht mehr auskommen. Der Charakter der Anlage kann sich verändern, wenn die Wohnungen in der Anlage (im anerkannt zulässigen Rahmen) verstärkt als Büros genutzt werden oder wenn die bisherigen Mieter ausziehen und neue Mieter mit anderer Einstellung einziehen. Solche Veränderungen lassen sich nicht einer spezifischen Nutzungsform zuordnen. Sie lassen sich wirksam nur verhindern, wenn die Wohnungseigentümer von ihnen nicht erwünschte Formen der Nutzung in der Teilungserklärung oder durch Vereinbarung ausschließen oder darin unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen (vgl. z. B. BayObLGZ 1982, 9, 14). Von diesen Möglichkeiten haben die Wohnungseigentümer hier keinen Gebrauch gemacht.
23
(5) Eine Vermietung an Feriengäste kann, wie jede andere Nutzung, in einer konkreten Ausgestaltung oder, z. B. durch Überbelegung, in einem Ausmaß erfolgen, die die übrigen Wohnungseigentümer in einem nach § 14 WEG nicht hinzunehmendem Maß beeinträchtigen. Beides hätte der Kläger nach § 15 Abs. 3 WEG zu unterlassen. Solche konkreten Beeinträchtigungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie werden von der Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer auch nicht geltend gemacht.
24
d) Die angefochtenen Beschlüsse sind damit nicht nur hinsichtlich der Untersagung der Nutzung, sondern insgesamt nichtig. Die Ermächtigung der Gemeinschaft zur gerichtlichen Inanspruchnahme des Klägers setzt nach dem Inhalt des Beschlusses die Wirksamkeit der Untersagung voraus, die damit durchgesetzt werden sollte.

III.

25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 25.04.2008 - 73 C 29/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 23.01.2009 - 85 S 68/08 WEG -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 1/11
vom
16. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Weinland

beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Die Beklagten sind Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Eigentümer einer Wohnung sowie eines im Untergeschoss der Wohnanlage gelegenen, in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum bezeichneten Raums. Sie leben in ihrer Wohnung mit drei Kindern, von denen zwei im Hobbyraum übernachten.
2
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung dieser Nutzung des Hobbyraums in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, es sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden, ob die Nutzung einer in der Teilungserklärung als Hobbyraum bezeichneten Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken zulässig sei. Die Beklagten beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision.

II.

3
Das Berufungsgericht meint, bei der in der Teilungserklärung enthaltenen Bezeichnung als Hobbyraum handele es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Eine abweichende Nutzung sei deshalb nur zulässig, wenn sie bei typisierender Betrachtung nicht mehr störe oder beeinträchtige als die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung. Letzteres sei bei der Nutzung eines Hobbyraums zu Wohnzwecken nicht der Fall, da die Wohnnutzung eine intensivere und konfliktträchtigere Nutzung darstelle. Ob diese durch Familienmitglieder des Eigentümers einer in demselben Gebäude gelegenen Wohnung oder durch Dritte erfolge, sei unerheblich. Ebenso wenig komme es darauf an, ob es im konkreten Fall Beeinträchtigungen gebe. Dass die Beklagten eine behördliche Genehmigung für die Nutzungsänderung erhalten hätten, sei im Verhältnis zu der Eigentümergemeinschaft ohne Bedeutung. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei weder verjährt noch verwirkt.

III.

4
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Ist die Revision, wie hier, von dem Berufungsgericht zugelassen worden, fehlt die Erfolgsaussicht, wenn sie nach § 552a ZPO zurückzuweisen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 27. September 2007 - V ZR 113/07, juris). So liegt es hier.
5
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegt nicht vor. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen hat, rechtfertigt die Zulassung der Revision für sich genommen nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Rechtsfrage umstritten ist oder dass ihr ein verallgemeinerungsfähiger Sachverhalt zugrunde liegt, für dessen Beurteilung es an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. näher Senat, Beschluss vom 27. März 2003 -V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 f.). Beides ist hier nicht der Fall.
6
Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken unzulässig ist (vgl. BayObLG, NJW-RR 1991, 139; ZMR 2004, 925; BayObLGR 2005, 2; OLG Düsseldorf, ZfIR 2000, 296, 297; OLG Zweibrücken, ZMR 2002, 219, 220; OLG München, ZMR 2007, 302; Bärmann/Klein, WEG, 11. Aufl., § 13 Rn. 26 u. 40; MünchKomm-BGB/Commichau, 5. Aufl., § 15 WEG Rn. 12; PWW/Elzer/Riecke, BGB, 6. Aufl., § 14 WEG Rn. 5; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 15 WEG Rn. 17; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG 3. Aufl., § 14 Rn. 16; Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 187, 193; Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 15 Rn. 6 f.; Röll/Sauren, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 9. Aufl., Teil B Rn. 70; vgl. auch BayObLG NZM 1999, 33 sowie Senat, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 217/02, NJW 2004, 364 u. Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NJW-RR 2010, 667 Rn. 5). Überwiegend wird dies damit begründet, dass eine Nutzungsbeschränkung mit Vereinbarungscharakter vorliege, bei der eine abweichende Nutzung nur zulässig sei, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr störe als die vorgesehene Nutzung als Hobbyraum, und dass dies bei einer Wohnnutzung nicht anzunehmen sei. Teilweise wird darauf abgestellt, dass die Wohnungseigentümer durch eine solche Nutzungsbeschränkung den gesetzlichen Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG konkretisiert hätten und deshalb generell keine andere Nutzung hinnehmen müssten (Jennißen/Weise, WEG, 2. Aufl., § 15 Rn. 19d, 19e und 37 f.).
7
2. Auch die weitere Voraussetzung für eine Zurückweisung nach § 552a Satz 1 ZPO - die Erfolglosigkeit der beabsichtigten Revision im Endergebnis - ist gegeben. Das Berufungsgericht nimmt auf der Grundlage der unter 1. dargestellten allgemeinen Auffassung ohne Rechtsfehler an, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Nutzung ihres Hobbyraums zu Wohnzwecken zu unterlassen, ohne dass es darauf ankommt, dass die Wohn- bzw. Schlafnutzung im konkreten Fall (derzeit) möglicherweise nicht störend ist. Zutreffend legt es seiner Entscheidung dabei zugrunde, dass die behördliche Genehmigung zur Umnutzung des Raums im Verhältnis der Parteien untereinander ohne Bedeutung und dass der Unterlassungsanspruch weder verwirkt noch verjährt ist. Letzteres folgt bereits daraus, dass die Verjährungsfrist bei einem auf dauernde Unterlassung gerichteten Anspruch mit jeder Zuwiderhandlung neu beginnt (vgl. § 199 Abs. 5 BGB sowie Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 199 Rn. 23). Krüger Stresemann Czub Roth Weinland
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 21.10.2009 - 20 C 1356/09 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.2010 - 2 S 50/09 -

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.