Landgericht München I Endurteil, 13. Juli 2017 - 36 S 13356/16 WEG

bei uns veröffentlicht am13.07.2017

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 06.07.2016, Az. 484 C 28968/15 WEG, aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 04.11.2015 zu TOP 6 nichtig ist.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten könnten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr, 1 ZPO wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen sowie der Antragssteilungen erster Instanz zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts München vom 05.07.2016 (Bl. 69/75 d.A.).

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.07.2016 abgewiesen. Es war der. Ansicht, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 04.11.2015 zu TOP 6 weder unter einem formellen Mangel leide noch inhaltlich nicht hinreichend bestimmt wäre. Die von der Klagepartei erhobene Rüge der Nichteinhaltung der Ladungsfrist habe sich lediglich auf eine Ladung per Post, nicht jedoch auf eine Ladung bezogen, welche durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt wurde.

Der Inhalt des streitgegenständlichen Beschlusses sei im Wege der Auslegung feststellbar. Durch diesen werde gerade nicht der zwischen den Wohnungseigentümern und der ehemaligen Hausverwaltung abgeschlossene Vergleich genehmigt. Ausweislich des Beschlusswortlauts würden vielmehr ausschließlich die Vergleichsverhandlungen durch Rechtsanwalt E und Herrn M genehmigt. Eine Genehmigung des Vergleichs hätte nach Auffassung des Amtsgerichts ausdrücklich im Beschluss Erwähnung finden müssen. Zudem fehle es an einer Bezugnahme auf den Vergleichstext.

Gegen dieses der Klägervertreter am 08.07.2016 zugestellte Urteil hat diese mit Schriftsatz vom 04.08.2016, eingegangen beim Berufungsgericht am 05.08.2016, form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese fristgerecht innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 06.10.2016 (Bl. 95/103 d.A.) begründet.

Die Klagepartei begründet ihre Berufung zunächst damit, dass der streitgegenständliche Beschluss unbestimmt und intransparent sei. Der Inhalt des Beschlusses sei auch vor dem Hintergrund der Einladung vom 20,10,2015 zu TOP 6, wonach das Ergebnis der Vergleichsverhandlungen mit € 26.000,00 bestätigt werden sollte, unklar. Soweit hierin eine Genehmigung des Vergleichsabschlusses zu sehen sein sollte, wäre der Beschluss inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da zumindest die wesentlichen Eckpunkte des Vergleichs entsprechend hätten dargestellt werden müssen. Mit der Genehmigung von Vergleichsverhandlungen sei eine weitere Auslegungsvariante denkbar, insoweit wäre der Beschluss nach Auffassung des Klägers aber wiederum nicht ordnungsgemäß, weil der Beschluss keine Eckpunkte für die für die Gemeinschaft vorzunehmenden Verhandlungen vorgibt.

Schließlich beruhe das amtsgerichtliche Urteil auf einer Verletzung von § 286 ZPO. Das Amtsgericht habe die zur stritten Frage des rechtzeitigen Einwurfs der Ladung in den Briefkasten des Klägers erforderliche Beweisaufnahme unterlassen.

Der Kläger beantragt,

1. Unter Abänderung des am 05.07.2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts München mit dem Aktenzeichen 484 C 28968/15 wird die Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 6 der Eigentümerversammlung vom 04.11.2015 mit dem Wortlaut:

Die Eigentümerversammlung beschließt, die mit Herrn RA E. und Herrn M. geführten Vergleichsverhandlungen in der Sache „Schadenersatz des Vorverwalters S.“ anzuerkennen.

Ja-Stimmen 674,00

Nein-Stimmen 119,00

für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten und Berufungsbeklagten tragen die Kosten beider Rechtszüge.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten sind in ihrer Berufungserwiderung vom 29.11.2016 (Bl. 107/110) der Ansicht, dass der streitgegenständliche Beschluss nicht die Genehmigung des Vergleichsabschlusses beinhalte. Bereits am 22.12.2014 sei an den Miteigentümer M. eine uneingeschränkte Ermächtigung erteilt worden, für die WEG zu verhandeln und einen Vergleich nach eigenem Ermessen abzuschließen. Mit dem Beschluss sei lediglich eine „Anerkennung“ der Bemühungen des Eigentümers M. erklärt worden. Das Verhalten des Klägers sei auch als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Er setzte sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, da er hinsichtlich des abzuschließenden Vergleichs bereits mit Klage gedroht habe.

Das Bestreiten der fristgerechten Zustellung der Ladung in der Berufungsinstanz sei verspätet und im Übrigen nicht hinreichend substantiiert.

Die Kammer hat am 13.07.2017 mündlich verhandelt (vgl. Protokoll Bl, 119/126 d.A), Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2017.

II.

Die Berufung der Klagepartei ist zulässig und begründet.

Die Berufung wurde frist- und formgerecht gemäß §§ 517, 519 ZPO und unter Beachtung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eingelegt.

Das Rechtsmittel der Klagepartei hat auch in der Sache Erfolg, da entgegen der Ansicht des Amtsgerichts der streitgegenständliche Beschluss wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit als nichtig anzusehen ist.

1. Der Beschluss erfüllt nicht die Mindestanforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit. Der Beschluss lässt mehrere Auslegungsvarianten zu. Die sich hieraus ergebenden inhaltlichen Unklarheiten lassen sich auch nicht im Wege der Auslegung beseitigen.

Das Bestimmtheitserfordernis dient sowohl dem Schutz der derzeitigen Wohnungseigentümer als auch den gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG ohne Weiteres an die bestehenden Beschlüsse gebundenen zukünftigen Wohnungseigentümern. Ein Beschluss ist ausreichend bestimmt, wenn er aus sich heraus genau erkennen lässt, was gilt. Er muss sein Regelungsproblem vollständig lösen. Die Abgrenzung zwischen Nichtigkeit wegen vollständiger inhaltlicher Unbestimmtheit und Anfechtbarkeit wegen zweifelhaften Inhalts wird regelmäßig danach vorgenommen, ob der Beschluss überhaupt eine durchführbare Regelung erkennen lässt (Kümmel, in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 23, Rz 76 mwN).

Der Beschlusswortlaut lässt im vorliegenden Fall verschiedene Auslegungen zu:

a) Soweit ein rein deklaratorischer Beschluss im Raum steht, mit welchem lediglich eine Würdigung der durch den Wohnungseigentümer M. vorgenommenen Verhandlungen ausgesprochen werden soll, gilt Folgendes:

Deklaratorische Beschlüsse sind unbedenklich, wenn sie eine klarstellende Funktion haben und keine Zweifel an der Rechtslage aufkommen lassen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, NJW 2010, 933 Rn. 13). Vorliegend bestehen jedoch bereits deshalb Zweifel an der Rechtslage, weil unklar ist, ob es sich um einen deklaratorischen Beschluss handelt.

Die Beklagten vertreten vorliegend die Auffassung, der streitgegenständliche Beschluss habe gar keine Regelungswirkung, sondern es erfolge lediglich eine Kundgabe von Wertschätzung für bereits vollzogene Vergleichsverhandlungen im Beschlusswege.

Eine derartige Auslegung ließe sich zwar noch mit dem Wortlaut des Beschlusses vereinbaren Insoweit wäre „beschließen anzuerkennen“ im Sinne von „Anerkennung aussprechen“ verwendet, wodurch ein positives Werturteil zum Ausdruck gebracht würde.

Die verwendete Formulierung „beschließt (…) anzuerkennen.“ spricht zwar eher dafür, dass hier Rechtswirkungen erzeugt werden sollten. Im juristischen Sprachgebrauch wird hierdurch im Allgemeinen zum Ausdruck gebracht, dass man bestimmte Rechtsfolgen oder Forderungen gegen sich gelten lassen will. Es ist in die Überlegungen auch einzubeziehen, dass Beschlüsse im Regelfall gefasst werden, um eine Regelungswirkung zu erzielen (vgl. etwa Schultzky in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 23 Rn. 26).

b) Unabhängig davon, dass bereits zweifelhaft erscheint, ob der Beschluss eine Regelungswirkung haben soll oder nicht, ist darüber hinaus unklar, welche Regelung der streitgegenständliche Beschluss bewirken soll. So könnte eine „Anerkennung von Vergleichsverhandlungen“ sowohl die Ermächtigung zum Führen von Vergleichsverhandlungen beinhalten als auch 'die Genehmigung des Ergebnisses ebenjener Verhandlungen - mithin des Vergleichs selbstbetreffen.

Soweit das Amtsgericht der Auffassung ist, der streitgegenständliche Beschluss beziehe sich lediglich auf die Berechtigung zum Führen von Vergleichsverhandlungen, so stellt dies eine weitere mögliche Auslegungsvariante dar. Insoweit wäre Beschlussgegenstand die Erteilung von Vollmachten zur Durchführung von Vergleichsverhandlungen oder -da nicht gänzlich außer Betracht bleiben kann, dass die Vergleichsverhandlungen bereits abgeschlossen sind, was sich bereits aus der Einladung zur Eigentümerversammlung ergibt, eine Bestätigung, dass sich das Ergebnis des Vergleichs im Rahmen der bereits erteilten . Es bestehen jedoch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, wie sie ihren Niederschlag in der Einladung gefunden haben, Bedenken, ob dies tatsächlich das vollständige Regelungsprogramm des vorliegenden Beschlusses darstellt.

Für eine Genehmigung des Vergleichsabschlusses, selbst könnte die Bezugnahme auf den Beschlussantrag zu TOP 6 in der Einladung sprechen, der als Gegenstand der Beschlussfassung die Bestätigung des Ergebnisses der Vergleichsverhandlungen ankündigt und neben einer konkreten Vergleichssumme auch mitteilt, dass der Vergleichsbetrag auf dem Konto der WEG gutgeschrieben sei.

Eine solche Auslegung würde ebenfalls die Wortlautgrenze nicht überschreiten. Es stellt sich die Frage, ob sich die ausgesprochene „Anerkennung“ auch auf das Ergebnis der Vergleichsverhandlungen bezieht oder nicht bzw. ob die Eigentümer durch den angegriffenen Beschluss im Innenverhältnis bestätigen, dass der konkret abgeschlossene Vergleich sich aus Sicht der Wohnungseigentümer im Rahmen der in der Eigentümerversammlung vom 22.12.2014 erteilten Vollmachten hält. Insoweit kommt sowohl eine im Ergebnis deklaratorische wie auch eine genehmigende Wirkung des Beschlusses in Betracht. Insoweit ist auch auf die obigen Ausführungen zur Ordnungsmäßigkeit von deklaratorischen Beschlüssen Bezug zu nehmen.

Soweit der Beschluss eine Genehmigung eines konkret abgeschlossenen Vergleichs beinhaltet, wäre er im Übrigen zu unbestimmt, da er nicht auf einen konkreten Vergleichstext Bezug nimmt und auch im Wege der Auslegung der Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs nicht ermittelbar ist. Die Bezugnahme auf eine Vergleichssumme reicht hierfür nicht aus, weil - worauf die Klagepartei zu Recht hingewiesen hatauch klar sein muss, welche Ansprüche im Einzelnen insoweit abgegolten sein sollen.

Zwingend erscheint nach alledem keine der denkbaren Auslegungsvarianten. Der Beschluss ist dementsprechend zu unbestimmt, weil ein vollziehbarer Regelungsgehalt nicht erkennbar ist und es sich auch nicht um einen hinreichend klaren rein deklaratorischen Beschluss handelt.

2. Der Klage kann auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden.

Nach § 21 Absatz 4 WEG hat jeder Miteigentümer einen individuellen Rechtsanspruch auf eine ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Das Verlangen nach ordnungsgemäßer Verwaltung kann zwar im Einzelfall nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sein. Das ist jedoch im Streitfall nicht anzunehmen. Die Beklagten übersehen in diesem Zusammenhang, dass das Anfechtungsrecht nicht nur einem etwaigen persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers oder dem Minderheitenschutz, sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung dient (Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 46 Rn. 112). Der Kläger hat jedenfalls ein berechtigtes Interesse daran, einen in seinen rechtlichen Wirkungen unklaren Eigentümerbeschluss durch Anfechtungsklage zu beseitigen. Auf die Frage, ob der Kläger bereits wirksam an einen entsprechenden Vergleich gebunden ist, kommt es insoweit nicht an.

3. Nachdem der streitgegenständliche Beschluss die Mindestanforderungen an die erforderliche Bestimmtheit nicht erfüllt, war antragsgemäß dessen Nichtigkeit festzustellen. Einer Antragsumstellung bedurfte es insoweit auf Grund des einheitlichen Streitgegenstands nicht. Das amtsgerichtliche Urteil war auf die Berufung der Klagepartei entsprechend aufzuheben.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

2. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO, Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit unterbleibt auch dann nicht, wenn die Revision nicht zugelassen ist (vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., § 708 Rn. 11).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 49a GKG und entspricht der zutreffenden, unbeanstandet gebliebenen amtsgerichtlichen Wertfestsetzung.

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Landgericht München I Endurteil, 13. Juli 2017 - 36 S 13356/16 WEG zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen


(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebüh

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 10 Allgemeine Grundsätze


(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerl

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2010 - V ZR 80/09

bei uns veröffentlicht am 15.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 80/09 Verkündet am: 15. Januar 2010 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 10 Abs. 6

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

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2. Der zu TOP 4.2. ergangene Beschluss ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar folgt schon aus der Übertragung der Ausübungsbefugnis auf die Wohnungseigentümergemeinschaft deren Befugnis, die betroffenen Rechte auch prozessual in eigenem Namen geltend zu machen. Soweit das Gesetz der Wohnungseigentümergemeinschaft die Befugnis verleiht, Rechte der Wohnungseigentümer durchzusetzen, handelt diese verfahrensrechtlich in gesetzlicher Prozessstandschaft (vgl. nur BGHZ 172, 42, 47; Riecke/Schmid/Elzer, aaO , § 10 Rdn. 414; Wenzel in Bärmann, aaO, nach § 10 Rdn. 62; jeweils m.w.N.). Indessen folgt aus dem Umstand, dass der angegriffene Beschluss danach eine an sich überflüssige Regelung enthält, nicht ohne weiteres, dass er deshalb keinen Bestand haben könnte (vgl. auch Elzer, ZMR 2005, 892 ff.; Grziwotz/Jennißen in Jennißen, WEG, § 10 Rdn. 9; a.A. wohl Wenzel, aaO; vgl. auch BayObLG-ZMR 2005, 891 f.; KG NJW-RR 1993, 1104, 1105; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 23 Rdn. 257; Schmidt, ZWE 2009, 353, 354 f.; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 23 WEG Rdn. 6). Die offenbar vorsorglich beschlossene rechtsgeschäftliche Ermächtigung zielt auf eine Rechtswirkung ab, die mit der Rechtsordnung in Einklang steht. Sie stellt lediglich die verfahrensrechtliche Seite der materiellrechtlichen Regelung dar, die die Wohnungseigentümer in Ausübung ihrer Beschlusskompetenz getroffen haben. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn der Beschuss – wie hier – so gefasst ist, dass keine Zweifel an der Rechtslage aufkommen.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.