Landgericht München I Endurteil, 11. Dez. 2015 - 3 O 534/15 (2)

bei uns veröffentlicht am11.12.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 91.171,90 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Validität eines gegen die Beklagte erwirkten Titels.

Die Klägerin ist Inhaberin des streitgegenständlichen Titels, des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts München I Az. … vom 09.06.2011 über 113.964,87 € nebst Zinsen hieraus von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2011.

Daneben ist die Klägerin Inhaberin weiterer Vollstreckungstitel gegen die Beklagte und ihren Ehemann. Die Beklagte schuldet der Klägerin hieraus insgesamt 680.842,80 €.

Die Klägerin betreibt als Gläubigerin u.a. die Zwangsvollstreckung in das im Eigentum der Beklagten stehende Hausgrundstück ….

Mit Schreiben vom 12.09.2012 stellte die Klägerin Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aus dem streitgegenständlichen Titel und Antrag auf Zwangsversteigerung des Grundstücks. Am 27.09.2012 erfolgte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück über insgesamt 183.703,65 € mit Zinsen von 5% Punkten über dem Basiszinssatz jährlich aus 69.626,90 € seit 17.02.2009 und aus 113.964,87 € seit 12.04.2011 sowie aus 111,88 € seit 27.04.2012 gemäß den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I vom 18.05.2011 und 09.06.2011 Az. … sowie des Amtsgerichts München vom 31.05.2012 Az. ….

Am 09.10.2012 ordnete das Amtsgericht München die Zwangsversteigerung des Grundstücks aus den genannten Titeln an. Nach Erwirkung eines Versäumnisurteils gegen den Ehemann der Beklagten beantragte die Klägerin erneut die Zwangsvollstreckung des Grundstücks.

Die Beklagte leistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 44.969,20 €, die durch die Gerichtsvollzieherin auf dem streitgegenständlichen Vollstreckungstitel quittiert wurden.

Am 08.05.2014 teilte die zuständige Rechtspflegerin mit, dass geleistete Zahlungen von 24.976,40 €, 9.996,40 € und 9.996,40 € laut der dem Antrag beigefügten Forderungsaufstellung auf unverzinsliche Kosten, verzinsliche Kosen bzw. auf Zinsen der Hauptforderung verrechnet worden seien, nicht jedoch auf die Forderungen des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 09.06.2011, auf den die Zahlungen geleistet und quittiert worden seien. Eine Vollstreckung könne daher zumindest aus dem vollen (Zins-)Betrag nicht mehr in der Rangklasse 4 erfolgen. Daher wurde um Verrechnung der Zahlungen auf die Forderungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses (Anlage K9) gebeten.

Mit Beschluss vom 01.07.2014 wurde der Antrag der Klägerin auf Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren zurückgewiesen (Anlage K12).

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hiergegen wurde nach teilweiser - nicht den streitgegenständlichen Titel betreffender - Abhilfe durch Beschluss des Landgerichts München I vom 03.09.2014 (Anlage K15) zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung und Gehörsrüge der Klägerin hiergegen wurde durch Beschluss des Landgerichts München I vom 17.12.2014 zurückgewiesen (Anlage K17).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Titel noch in voller Höhe valutiert sei. Die eingegangenen Zahlungen seien nach §§ 366, 367 BGB auf alle bestehenden Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte entsprechend der als Anlage K2 vorgelegten Forderungsaufstellung zu verrechnen. Die Quittierungen der Gerichtsvollzieherin auf dem Titel änderten hieran nichts. Diese bestätigten nur den Eingang der Zahlungen, nicht, wie die Zahlungen zu verrechnen seien. Die Schuldnerin habe bei ihren Teilzahlungen keine Tilgungsbestimmung getroffen. Dies sei im Zwangsvollstreckungsverfahren auch gar nicht zulässig, so dass die Verrechnung gem. §§ 366, 367 BGB zu erfolgen habe.

Die Klägerin beantragt,

Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I Az. … vom 09.06.2011 in der Hauptsache 113.964,87 € und Zinsen hieraus von 5% Punkten über dem Basiszins seit 01.01.2015 zustehen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie ist der Auffassung, dass die Zahlungen in Höhe von 44.969,20 € auf den streitgegenständlichen Vollstreckungstitel geleistet worden seien. Zudem bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 29.10.2015 (Bl. 90) Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Klage ist nur teilweise zulässig.

I.

Zwar bestehen Bedenken, ob ein Feststellungsinteresse bereits deswegen besteht, weil die Klägerin die Beseitigung der Widersprüche bei der Bezeichnung des Titels im Rahmen des Antrags nach § 16 ZVG begehrt. Wie die Klägerin zu Recht vorträgt, wird im Rahmen des Verfahrens nach § 16 ZVG nicht über die materiell-rechtliche Frage der Valutierung des streitgegenständlichen Titels entschieden. So befassen sich die vorgelegten Entscheidungen des Amtsgerichts München und des Landgerichts München I auch nicht mit dieser Frage, sondern mit der formellen Problematik, ob eine hinreichende Bezeichnung des vollstreckbaren Titels vorliegt. Umgekehrt ist aber fraglich, ob eine gerichtliche Feststellung der Höhe der Valutierung des streitgegenständlichen Titels der Klägerin überhaupt zu ihrem Ziel verhelfen kann, am Versteigerungsverfahren teilzunehmen.

II.

Eine Feststellunginteresse liegt aber jedenfalls insoweit vor, als die Beklagte die Valutierung des streitgegenständlichen Titels in voller Höhe bestreitet. Denn das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW-RR 2011, 1232 Rn. 11). Eine Gefährdung liegt regelmäßig darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH NJW 1986, 2507 2001, 1431, 1432).

Aus dem Beklagtenvortrag ergibt sich indes, dass die Beklagte die Valutierung des streitgegenständlichen Titels in einer den Betrag von 44.969,20 € übersteigenden Höhe nicht bestreitet. Streitig ist zwischen den Parteien vielmehr, ob die Zahlungen in Höhe von 44.969,20 € zum Erlöschen des Titels in dieser Höhe geführt hat. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin besteht demnach nur für den bestrittenen Teil der Valutierung.

B.

Die Klage ist - soweit zulässig - aber unbegründet, da der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 44.969,20 € erloschen ist, § 362 BGB.

I.

Unstreitig und durch die Quittierungen der Gerichtsvollzieherin auf dem Titel belegt hat die Beklagte Zahlungen in Höhe von 44.969,20 € geleistet, als die Gerichtsvollzieherin die Vollstreckung aus dem streitgegenständlichen Titel betrieb. Davon zu unterscheiden ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte die Zahlungen auf diesen Titel leistete.

II.

Zutreffend ist, dass mit der Quittierung durch die Gerichtsvollzieherin nach § 754 ZPO keine Verrechnung der Zahlungen auf die bestehenden Forderungen erfolgt ist. Die Anrechnung der Leistungen auf die Forderungen der Klägerin richten sich im Grundsatz nach den §§ 366, 367 BGB.

1. Die Regelung des § 366 Abs. 1 BGB ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 23.2.1999 - XI ZR 49-98), so dass in der Zahlung der Beklagten keine konkludente Tilgungsbestimmung gesehen werden kann.

2. Demnach gilt zwar im Grundsatz im Vollstreckungsverfahren die gesetzliche Tilgungsreihenfolge nach §§ 366 Abs. 2, 367 BGB. Dies gilt allerdings nur innerhalb der Vollstreckung des jeweiligen Titels. Somit kann vorliegend nicht ohne Weiteres die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB auf alle noch offenen und mit dem streitgegenständlichen Titel nicht in Zusammenhang stehenden Forderungen der Klägerin und Dritter gegen die Beklagte - gleich ob tituliert oder nicht, gleich ob von dem zu vollstreckenden Titel umfasst oder nicht - angewendet werden.

Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass für die Zuordnung der Leistung zur Schuld in der Zwangsvollstreckung an die Stelle der subjektiven Zwecksetzung des Schuldners das objektive Verfahrensziel tritt, das von Art und Inhalt des Titels abhängt (OVG Saarlouis, Urteil von 24.07.2012 - 1 A 44/12). Objektives Verfahrensziel eines Vollstreckungsauftrags ist die Eintreibung der im verfahrensgegenständlichen Titel bezeichneten Forderung. Der Gerichtsvollzieher erhält gem. §§ 753, 754 ZPO den Auftrag, die aus dem Titel geschuldete Leistung in Empfang zu nehmen. Unabhängig von der Tilgungsreihenfolge nach § 366 Abs. 2 BGB erfolgt damit die Leistung auf den gerade zu vollstreckenden Titel. Nur soweit der Vollstreckungstitel mehrere Verbindlichkeiten ausweist und daher den Bezug des Vollstreckungserfolges auf die jeweilige Verbindlichkeit nur unvollständig vornimmt, kann auf die Wertungen des § 366 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden (Kerwer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 366 BGB; OVG Saarlouis a.a.O.).

Die Beklagte leistete an die Gerichtsvollzieherin einen Betrag von insgesamt 44.969,20 € in Teilbeträgen, weil jeweils die Gerichtsvollzierhin von der Klägerin beauftragt worden war, den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss zu vollstrecken. Dass die Gerichtsvollzieherin von der Klägerin auch mit der Vollstreckung zahlreicher weiterer Titel beauftragt war, ändert an dem Umstand nichts, dass die Leistung durch die Beklagte erfolgte, weil konkret die Vollstreckung des streitgegenständlichen Titels anstand, wie die Quittierungen auf dem Titel zeigen. Dass diese falsch seien, behauptet die Klägerin, wie in der mündlichen Verhandlung nochmals herausgestellt wurde, gerade nicht.

Nach dem objektiven Verfahrensziel des Vollstreckungsauftrags wurden die Leistungen damit auf den streitgegenständlichen Vollstreckungstitel erbracht.

Dass dies im Ergebnis zutreffend sein muss, zeigt auch die folgende Erwägung: Träfe die Rechtsansicht der Klägerin zu, könnte sie zunächst in voller Höhe aus dem streitgegenständlichen Titel vollstrecken, die Leistungen auf anderweitige - auch nicht titulierte - Forderungen verrechnen und sodann die Vollstreckung aus demselben Titel - der nach ihrer Rechtsansicht nicht erloschen wäre - immer wieder erneut betreiben. Dies führte im Ergebnis zu einem „Recycling“ von Vollstreckungstiteln, das mit der grundsätzlichen Wertung der Zivilprozessordnung nicht vereinbar wäre, die jede Vollstreckung an die Voraussetzung knüpft, dass ein vollstreckbarer Titel über eine exakt bestimmbare Leistungspflicht vorliegt. Nach der Rechtsansicht der Klägerin könnte der Schuldner auf diese Weise verpflichtet werden, immer wieder auf denselben Titel zu zahlen, bis auch nicht titulierte Forderungen des Gläubigers befriedigt sind.

3. Im Ergebnis sind die durch die Beklagte geleisteten Teilbeträge in Höhe von 44.969,20 € auf den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss anzurechnen. In dieser Höhe ist der Titel durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Die Anrechnung auf die Forderungen innerhalb des Titels richten sich sodann nach § 367 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen


(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten


(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. (2)

Zivilprozessordnung - ZPO | § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung


(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstrecku

Zivilprozessordnung - ZPO | § 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung


(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarunge

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 16


(1) Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen. (2) Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrag beizufügen.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 24. Juli 2013 - 1 A 44/12

bei uns veröffentlicht am 24.07.2013

Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. September 2011 und des Abhilfebescheids der Beklagten vom 13. September 2011 verpflichtet, die Altersrente des Klägers beginnend mit dem 1

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(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer, den Anspruch und den vollstreckbaren Titel bezeichnen.

(2) Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden sind dem Antrag beizufügen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.

(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. September 2011 und des Abhilfebescheids der Beklagten vom 13. September 2011 verpflichtet, die Altersrente des Klägers beginnend mit dem 1. Oktober 2008 auf 1031,57 EUR festzusetzen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Altersrente.

Er war zu Beginn seines Berufslebens vom 1.6.1970 bis zum 31.5.1984 als Rechtsanwalt in Bayern tätig und Mitglied der Rechtsanwaltskammer München. Diese verfügte damals über kein Versorgungswerk, so dass der Kläger darauf angewiesen war, private Vorsorge für sein Alter zu treffen.

Zum 1.6.1984 ließ er sich im Saarland als Rechtsanwalt nieder und wurde Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Beklagten. Die seit dem 1.1.1984 geltende Fassung der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten - VwS - sah in § 21 Abs. 1 vor, dass jeder, der zur Zeit der Satzungsänderung zum 1.1.1984 bereits Mitglied des Versorgungswerks war, auf Antrag und ohne Nachweis seiner Einkommensverhältnisse einen ermäßigten Beitrag zahlen kann, der 3/10 des Regelbeitrags nicht unterschreiten darf. Dem Kläger, der zum Stichtag noch nicht Mitglied des Versorgungswerks gewesen war, kam diese Begünstigung nicht zugute. Ihm wurde aber mit Bescheid vom 26.6.1984 gestattet, gemäß § 19 VwS einkommensbezogene Beiträge - mindestens aber 3/10 des Regelbeitrags – zu entrichten. In der Folgezeit leistete der Kläger zunächst 3/10 und ab dem 1.11.1990 4/10 des Regelbeitrags.

Hinsichtlich des Jahres 1994 entstand Streit über die Höhe der satzungsmäßigen Beitragspflicht, nachdem die Beklagte zu der Auffassung gelangt war, der Kläger könne eine Beitragsermäßigung nicht beanspruchen, weil er mangels Vorlage der jeweiligen Einkommensteuerbescheide nicht nachgewiesen habe, dass seine Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreichen.

Dies zugrunde legend stellte die Beklagte durch Bescheid vom 27.11.1998 hinsichtlich des Jahres 1994 ausgehend vom Regelbeitrag einen Beitragsrückstand in Höhe von 10.506,24 DM (= 5.371,76 Euro) fest und forderte den Kläger auf, ab dem 1.1.1999 monatlich den Regelbeitrag zu entrichten. Der Kläger hielt dem entgegen, eine private Altersvorsorge bedienen zu müssen und wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, daneben den vollen Regelbeitrag an das Versorgungswerk zu leisten; es müsse daher bei 4/10 des Regelbeitrags verbleiben.

Der Bescheid vom 27.11.1998 ist – ebenso wie der für das Jahr 1995 ergangene Nachzahlungsbescheid vom 24.11.1999 über 10.445,76 DM (= 5.340,84 Euro) – nach erfolgloser Anfechtungsklage und Zurückweisung des Zulassungsantrags bestandskräftig geworden (Beschlüsse des Senats vom 15.7.2002 - 1 Q 30/01 und 1 Q 31/01 -).

Durch Bescheid vom 13.9.2000 in Gestalt des nach Vorlage der jeweiligen Steuerbescheide ergangenen Abhilfebescheids vom 4.2.2004 bezifferte die Beklagte die Beitragsrückstände hinsichtlich der Jahre 1996 – 1999 auf 4.161,05 Euro (1996), 4.202,03 Euro (1997), 5.784,55 Euro (1998) bzw. 2.150,77 Euro (1999), wobei sie mit Wirkung ab dem 1.2.2002 Zinsen in Höhe von 6% festsetzte. Der Kläger legte hiergegen Beschwerde ein, wobei er hinsichtlich der Zinsforderungen die Einrede der Verjährung erhob. Das diesbezüglich allein noch wegen der festgesetzten Zinsen eingeleitete Klageverfahren wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.12.2011 – 1 K 1996/09 – als in der Hauptsache erledigt eingestellt.

Am 4.2.2004 erließ die Beklagte den Bescheid für das Jahr 2000 und forderte eine Nachzahlung in Höhe von 1.745,05 Euro zuzüglich 6% Zinsen vom 1.1.2002 bis zum 17.5.2002 bzw. 8% Zinsen ab dem 18.5.2002.

Seit 2001 leistete der Kläger seine Beitragszahlungen nicht mehr monatlich, sondern in Gestalt unregelmäßiger Einzelzahlungen in unterschiedlicher Höhe.

Der Bescheid für das Jahr 2001 datiert vom 3.2.2004 und setzt eine offene Forderung in Höhe von 1.455,95 Euro zuzüglich 6% Zinsen vom 1.1.2002 bis zum 29.12.2002 und beginnend mit dem 30.12.2002 in Höhe von 8% fest.

2002 leistete der Kläger zunächst keine Zahlungen, worauf die Beklagte Vollstreckungsauftrag über 2600 EUR erteilte. Der Kläger nahm dies zum Anlass, der Beklagten einen Verrechnungsscheck über den geforderten Betrag mit dem Bemerken zu übersenden, dieser Betrag möge auf die rückständigen 4/10-Beiträge verrechnet werden.

Durch Bescheid vom 31.5.2005 wurde für das Jahr 2002 ein Rückstand von 3.957,36 Euro beziffert, der vom 1.1.2003 bis zum 25.6.2004 mit 6 % sowie ab dem 26.5.2004 mit 8 % zu verzinsen sei.

2003 erfolgten keine Zahlungen. Die Rückstände beliefen sich laut Bescheid vom 30.5.2005 auf 3.580,20 Euro, verzinslich mit 6% ab dem 1.1.2004.

Hinsichtlich des Jahres 2004 wurde dem Kläger formlos mitgeteilt, dass jahresbezogen ein Guthaben von 1.463,52 Euro entstanden sei, das mit offenen Forderungen verrechnet werde.

2005 zahlte der Kläger vor dem 20.5., dem Tag des Inkrafttretens einer Änderung der Satzung des Versorgungswerks, die die Zuordnung von Leistungen zu offenen Beitragsforderungen betraf, insgesamt 2075,06 EUR und nach dem Stichtag weitere 3266,49 EUR.

2006, 2007 und 2008 erfolgten Einzelzahlungen in unterschiedlicher Größenordnung, unter anderem am 19.11.2007 in Höhe von 20.000 EUR und am 25. 2. 2008 in Höhe von 5000,03 EUR. Im Wege der Zwangsvollstreckung wurden am 22.6.2007 3825,79 EUR und am 23.4.2008 4972,78 EUR beigetrieben.

Beitrags- bzw. Zinsbescheide für 2005, 2006, 2007 und 2008 sind nicht ergangen.

Der Kläger vollendete am 16.9.2008 das 65. Lebensjahr.

Die Beklagte setzte die ihm mit Wirkung ab dem 1.10.2008 zustehende Altersrente mit Bescheid vom 14.10.2008, dem Kläger zugestellt am 3.11.2008, zunächst auf 994,01 Euro fest.

Hiergegen legte der Kläger am 4.11.2008 Beschwerde ein und beanstandete, dass insbesondere die hohen Einzelzahlungen aus 2007 und 2008 – anders als noch in neueren Auskünften der Beklagten zum Stand seiner Rentenanwartschaft – in großem Umfang zur Tilgung angeblicher Zinsforderungen der Beklagten eingesetzt worden und ihm daher nicht rentenerhöhend zu Gute gekommen seien; vielmehr habe sich die Rente sogar verringert. Dies sei rechtswidrig. Eventuelle Zinsforderungen seien zur Zeit der Verrechnung bereits verjährt gewesen und er habe die Einrede der Verjährung erhoben.

Am 6.11.2009 hat der Kläger unter Bezugnahme auf die Begründung seiner Beschwerde mit dem Ziel der Rentenneufestsetzung Untätigkeitsklage erhoben und seine Rüge ordnungswidriger Verbuchungen geleisteter Zahlungen bekräftigt. Die Beklagte habe bereits als Beiträge vereinnahmte Zahlungen im Nachhinein zu seinen Ungunsten auf angebliche Zinspflichten umgebucht und seine Rentenanwartschaft dadurch vermindert. Die vorgenommene Verbuchung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 366 und 367 BGB. Nicht nachvollziehbar sei u.a., wieso hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 - anders als hinsichtlich späterer Jahre - überhaupt keine Beitragsleistungen gutgeschrieben seien.

Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte ihre Rentenberechnung einer Prüfung unterzogen und die monatliche Rente des Klägers durch Abhilfebescheid von 13.9.2011 auf 1.017,05 Euro festgesetzt. Maßgeblich für die die Erhöhung der Rente bewirkende Veränderung im Versicherungsverlauf sei, dass alle nach dem 19.5.2005 eingegangenen Zahlungen entsprechend der damals neu in Kraft getretenen Satzungsregelung des § 24 Nr. 7 VwS auf die jeweils ältesten Zahlungsverpflichtungen und dabei zunächst auf die aufgelaufenen Zinsen verbucht worden seien.

Soweit der Abänderungsbescheid dem Begehren des Klägers Rechnung getragen hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt.

Der Kläger hat seine weitergehenden Bedenken gegen die Rentenberechnung aufrechterhalten und beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Abhilfebescheids vom 13.9.2011 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Altersrente des Klägers neu zu entscheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die vorgenommene Neuberechnung berücksichtige die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vollumfänglich und alle weitergehenden Beanstandungen des Klägers seien unberechtigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.9.2011 ergangenes Urteil, dem Kläger zugestellt am 27.9.2011, abgewiesen. Es entspreche der satzungsrechtlichen Neuregelung in Verbindung mit den §§ 366 Abs. 2 und 367 Abs. 1 BGB, alle ab dem 20.5.2005 eingegangenen Zahlungen auf die jeweils älteren Forderungen und dabei zunächst auf die Zinsen zu verbuchen. Für die vor der Satzungsänderung geleisteten Zahlungen habe dem Kläger indes nach § 366 Abs. 1 BGB ein Bestimmungsrecht zugestanden, das er durch sein durch die Einzugsermächtigung sowie den Zeitpunkt und den Betrag der Zahlungen geprägtes Zahlungsverhalten zumindest stillschweigend dahin ausgeübt habe, dass die Zahlungen für den jeweils aktuell fälligen Beitragszeitraum verbucht werden sollen, zumal er den seitens der Beklagten vorgenommenen Verbuchungen zeitnah nie widersprochen habe.

Auf den Zulassungsantrag des Klägers vom 29.9.2011, den dieser am 20.10.2011 begründet hat, hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 16.2.2012 – 1 A 380/11 –, dem Kläger zugestellt am 23.2.2012, zugelassen.

Der Kläger hat seine Berufung mit Schriftsätzen vom 1. und vom 20.3.2012 begründet und klargestellt, gegen die Höhe der von der Beklagten in der Anlage zu der Rentenneuberechnung (Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24.5.2011) jahresbezogen bezifferten Beitragsforderungen keine Einwendungen zu erheben. Allerdings entspreche die Verbuchung der geleisteten Zahlungen immer noch nicht in allen Punkten den gesetzlichen Vorgaben, wodurch seine Rente geschmälert werde. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe er das ihm vor dem 19.5.2005 noch zustehende Bestimmungsrecht aus § 366 Abs. 1 BGB nicht ausgeübt. Die vor diesem Stichtag geleisteten Zahlungen dürften daher nicht auf das zur Zeit der Zahlung gerade laufende Beitragsjahr verbucht werden, sondern müssten ebenso wie die nach dem 19.5.2005 geleisteten Zahlungen, die die Beklagte bei der Neuberechnung seiner Rente in Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB rechtlich korrekt den Rückständen zugeordnet habe, auf die jeweils ältesten offenen Beitragsforderungen verbucht werden. Mit Blick hierauf werde er beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Abhilfebescheides vom 13.9.2011 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Altersrente des Klägers neu zu entscheiden, wobei die Verbuchung der vom Kläger vor dem 19.5.2005 geleisteten Beiträge nach dem gleichen Prinzip neu zu verbuchen seien, wie dies im Abhilfebescheid für die Beiträge nach dem 19.5.2005 geschehen sei.

Mit Schreiben vom 10.1.2013 hat der Senat zur Vorbereitung des für den 18.2.2013 anberaumten Erörterungstermins seine vorläufige Einschätzung zu den aufgeworfenen Fragen dargelegt.

Der Kläger hat hierauf erklärt, nicht mehr zu beanstanden, dass die bis zum 20.5. 2005 geleisteten Zahlungen jeweils auf das Kalenderjahr, in dem sie geleistet worden sind, verbucht worden sind. Festzuhalten sei indes an dem Einwand, dass bei der Rentenneuberechnung angebliche Zinsforderungen berücksichtigt und ausgeglichen worden seien, obwohl diese jedenfalls verjährt gewesen seien. An diesem Fehler leide auch die Verrechnung der nach dem 19.5.2005 geleisteten Zahlungen, so dass die erforderliche Neuberechnung diesen Zeitraum entgegen seiner ursprünglichen Einschätzung ebenfalls umfassen müsse. Mit dieser Rüge sei er keinesfalls ausgeschlossen, denn sein Begehren habe – wie er immer wieder betont habe – von Anfang an darauf gezielt, dass seine Altersrente nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften berechnet wird. Anlässlich der Neuberechnung sei zudem die Verbuchung der im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Beträge in Höhe von 2600 EUR bzw. 3825,79 EUR zu seinen Gunsten nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB zu korrigieren. So sei hinsichtlich des Betrags von 2600 EUR seine Bestimmung im Schreiben vom 24.5.2002 zu berücksichtigen, wonach dieser Betrag auf die rückständigen 4/10-Beiträge zu verrechnen sei. Damit seien keinesfalls die damals noch streitigen Forderungen der Jahre 1994 bis 1999, sondern vielmehr die von der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung vom 14.3.2002 ebenfalls erfassten Jahre 2000 und 2001 gemeint gewesen. Hinsichtlich des Betrags von 3825,79 EUR gelte, dass die erfolgte Verbuchung auf das Jahr 2006 ungesetzlich und daher ebenfalls den Vorgaben des § 366 Abs. 2 BGB anzupassen sei. Richtigerweise sei dieser Betrag auf das Jahr 1994 zu verbuchen, was unter der Prämisse, dass für 1994 und 1995 keine Zinspflicht entstanden ist, nach der von der Beklagten vorgelegten Alternativberechnung schon für sich genommen einen monatlichen Rentenanspruch von 1050,66 EUR begründe. Schließlich sei die als Anlagen B 13 und B 14 vorgelegte Alternativberechnung hinsichtlich des Jahres 2003 nicht nachvollziehbar.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.9.2011 und des Abhilfebescheids der Beklagten vom 13.9.2011 zu verpflichten, die Altersrente des Klägers unter Beachtung der von ihm erhobenen Rügen neu festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung teilweise – soweit der Berufungsantrag vom 11.2.2013 über den Berufungsantrag vom 29.2.2012 hinausgeht – als unzulässig zu verwerfen und die Berufung im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

Er meint, die Berufung sei unzulässig. Es fehle schon an einer formellen Beschwer des Klägers. Denn die im erstinstanzlichen Verfahren erstellte Neuberechnung sei vom Verwaltungsgericht geprüft und für rechtsfehlerfrei befunden worden. Damit entspreche sie der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, so dass der Kläger durch die Neufestsetzung seiner Rente sein Klageziel erreicht habe. Unzulässig sei die Berufung zudem insoweit, als Korrekturen hinsichtlich der nach dem 20.5.2005 zu verzeichnenden Zahlungseingänge gefordert würden. Denn ausweislich des ursprünglich angekündigten Berufungsantrags und der Begründung hierzu habe der Kläger seine Berufung auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verbuchung der Zahlungseingänge bis zum 20.5.2005 beschränkt. Damit habe er den Gegenstand des Berufungsverfahrens verbindlich festgelegt. Schließlich habe der Kläger in vielen Punkten erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – und damit verspätet – konkret vorgetragen, inwiefern die Berechnung seiner Rente fehlerhaft sein soll.

In materiell-rechtlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass die Bescheide für die Jahre 1994 bis 2003 in Bestandskraft erwachsen seien. Dies bedeute nicht nur, dass die jahresbezogen aufgelaufenen Rückstände feststünden, sondern auch, dass die einzelnen Zuordnungen von Beitragszahlungen zu diesen Jahren verbindlich seien. Abgesehen hiervon bereite die Abgrenzung der durch § 366 Abs. 2 BGB vorgegebenen Kriterien für die Reihenfolge der zu tilgenden Forderungen tatbestandliche Schwierigkeiten und liefere nicht unbedingt eindeutige Ergebnisse. So sei fraglich, ob die Verzinslichkeit der Rückstände eines Beitragsjahres mit 8 % ausschlaggebend für deren bevorzugte Tilgung sein müsse. Die Verzinslichkeit von Beitragsrückständen ergebe sich unmittelbar aus der Satzung, so dass der Erlass eines förmlichen Zinsbescheids nicht Voraussetzung einer Verbuchung auf Zinsansprüche sei. Dies gelte jedenfalls für die Verbuchung von Zahlungen, die vor der Verjährung von Zinsansprüchen eingegangen seien. Hinsichtlich im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebener Zahlungen sei für eine Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB grundsätzlich kein Raum. Denn der Gläubiger könne bei mehreren offenen Forderungen bestimmen, welche er zum Gegenstand einer Zwangsvollstreckung machen wolle und demgemäß gebe der Vollstreckungsauftrag vor, zur Befriedigung welcher Forderung vollstreckt werde. Mithin sei der Vollstreckungserlös vom 21.6.2007 auf die in der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung vom 15.12.2006 als Gegenstand der Vollstreckung bezeichneten Rückstände des Jahres 2006 zu verbuchen. Die vom Kläger gewünschte Zuordnung zum Jahr 1994 scheitere zudem daran, dass die höher verzinslichen Rückstände aus späteren Beitragsjahren für den Kläger lästiger Sinne des § 366 Abs. 2 BGB und daher zuerst zu bedienen seien.

Gemäß der Absprache im Erörterungstermin vom 18.5.2013 hat die Beklagte zwei Alternativberechnungen zur Akte gereicht, von denen eine unter der Prämisse erstellt ist, dass der Beklagten hinsichtlich der Beitragsrückstände aus 1994 und 1995 ein Zinsanspruch zusteht (Anlage B 6 und B 7), und die andere vom Nichtbestehen eines diesbezüglichen Zinsanspruchs ausgeht (Anlage B 8 und B 9). Hiernach errechnet sich eine monatliche Rente von 1.030,64 EUR (mit Zinspflicht) bzw. 1.031,57 EUR (ohne Zinspflicht).

Auf Bitte des Senats hat die Beklagte anknüpfend an die Rechtsansicht des Klägers, der Vollstreckungserlös vom 21.6.2007 in Höhe von 3.824,79 EUR dürfe nicht auf das im Vollstreckungsauftrag genannte Jahr 2006 verbucht werden, sondern müsse dem Beitragsjahr 1994 gutgeschrieben werden, zwei weitere Alternativberechnungen vorgelegt. Nach diesen ergibt sich unter der Annahme eines Zinsanspruchs für 1994 und 1995 eine monatliche Rente von 1.029,62 EUR (Anlage B 11 und B 12) und bei Nichtbestehen eines Zinsanspruchs eine Rente von 1.050,66 EUR (Anlage B 13 und B 14).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakte (2 Bände) sowie der Gerichtsakte des Verfahrens 1 K 1996/09 (1 Band) und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig (1) und nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet (2).

1. Die Anforderungen, denen eine Berufung genügen muss, um zulässig zu sein, liegen vor.

1.1 Der Kläger ist durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts formell beschwert. Die im Rechtsmittelverfahren als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung erforderliche formelle Beschwer ergibt sich aus der Abweisung der auf weitere Abänderung des ergangenen Abhilfebescheids zielenden Klage.

Der Kläger hat das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit Blick auf die teilweise Abänderung des ursprünglichen Rentenbescheids vom 14.10.2008 teilweise für erledigt erklärt und im Übrigen beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Abhilfebescheids vom 13.9.2011 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Altersrente des Klägers neu zu entscheiden. Zur Begründung hat er sowohl mit Schriftsatz vom 14.9.2011 als auch in der damaligen mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass die erfolgte Abhilfe seines Erachtens nicht allen zu beachtenden rechtlichen Vorgaben genüge und daher weiterer Abhilfebedarf bestehe. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die auf weitere Abänderung der Rentenfestsetzung gerichtete Klage abgewiesen. Damit hat es dem Kläger etwas versagt, was er beantragt hatte.

1.2. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger die vom Senat uneingeschränkt zugelassene Berufung ausweislich seiner Ausführungen im Rahmen der Berufungsbegründung und des damals angekündigten Berufungsantrags auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verbuchung der bis zum 19.5.2005 eingegangenen Zahlungen beschränkt hat.

Dem Berufungsverfahren liegt ein einheitlicher Streitgegenstand zu Grunde, nämlich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Altersrente des Klägers. Dieser Streitgegenstand lässt sich nicht teilen(vgl. zur Problematik der Nichtteilbarkeit einheitlicher Streitgegenstände BVerwG, Urteile vom 13.7.2000 – 2 C 34/99 –, juris, und vom 3.6.2010 - 9 C 4/09 -, juris) und der Kläger wollte ihn erkennbar auch nicht nur teilweise zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen.

Die Festsetzung einer Altersrente beruht auf einem komplizierten Rechenwerk, bei dessen Erstellung in rechtlicher Hinsicht eine Vielzahl von Vorgaben zu beachten und in tatsächlicher Hinsicht der konkrete Versicherungsverlauf des Rentenberechtigten nachzuzeichnen ist. Ziel jeder Rentenberechnung ist es, die Höhe des monatlichen Rentenanspruchs so zu ermitteln, dass sie sich vollumfänglich mit der durch die Beitragszahlungen erworbenen Rentenanwartschaft deckt. Die Einheitlichkeit des zu erstellenden Rechenwerks zeigt sich fallbezogen besonders deutlich daran, dass es, wollte man die bis zum 19.5.2005 geleisteten Zahlungen auf die jeweils ältesten Beitragsrückstände verbuchen, notwendig wäre, auch die späteren Zahlungen abweichend von der dem Abhilfebescheid zu Grunde liegenden Berechnung völlig neu zu verbuchen. Denn dann müssten zunächst die Zahlungseingänge bis zum 19.5.2005 zur Tilgung offener Beitragsrückstände eingesetzt werden und erst im Anschluss hieran wären die späteren Zahlungen zu berücksichtigen.

Maßgeblich für die Fixierung des Streitgegenstands ist daher, dass der Kläger durch seine Zahlungen an das Versorgungswerk eine Rentenanwartschaft erworben hat, deren Höhe sich nur aus einer Rentenberechnung ergeben kann, die alle rechtlich und tatsächlich relevanten Umstände beachtet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass sein erworbener Rentenanspruch in voller Höhe festgesetzt wird. Demgemäß ziele seine Berufung, wie er selbst immer wieder betont hat, stets auf die uneingeschränkte Verwirklichung dieses Anspruchs.

Zudem hat der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung (Seite 3) rechtlich zutreffend hervorgehoben, dass die Tilgung offener Forderungen dergestalt zu erfolgen hat, dass das Beitragssoll der einzelnen Beitragsjahre zu ermitteln ist und dann hinsichtlich eines jeden Beitragsjahres zunächst die Zinsen und sodann die Beitragsrückstände auszugleichen sind. Offenbar hatte er damals noch nicht realisiert, dass die dem Abhilfebescheid zugrunde liegende Verbuchung der ab dem 20.5.2005 geleisteten Zahlungen diesen von ihm erhobenen Anforderungen nicht gerecht wird. Jedenfalls kann aus der – missglückten – Formulierung des zunächst angekündigten Antrags nicht geschlossen werden, der Kläger habe hinsichtlich der Zahlungen nach dem 20.5.2005 entgegen seiner zentralen Forderung auf die Beachtung der für diesen Zeitraum geltenden rechtlichen Vorgaben verzichten wollen.

Eine wirksame den Senat im Sinn des § 129 VwGO bindende Beschränkung der Berufung liegt nach alldem nicht vor. Gegenstand der rechtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren ist die der Festsetzung der Altersrente des Klägers zugrunde liegende Rentenberechnung in ihrer Gesamtheit.

1.3. Gemessen hieran bedarf keiner Vertiefung, dass der Kläger auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht gehindert ist, aus seiner Sicht zweifelhafte Verbuchungsvorgänge zu benennen und diesbezüglich vorzutragen.

2. Die Berufung des Klägers ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet.

Unter Zugrundelegung der von der Beklagten als Anlagen B 8 und B 9 zum Schriftsatz vom 20.3.2013 vorgelegten Berechnung, die nach den Erkenntnissen des Senats den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben entspricht, beläuft sich der monatliche Rentenanspruch des Klägers auf 1031,57 EUR.

Nach § 15 Nr. 1 VwS wird die Höhe der Altersrente von vier Faktoren bestimmt, nämlich dem Rentensteigerungsbetrag, dem durchschnittlichen Beitragsniveau, der Zahl der geleisteten Beitragsjahre und den Zurechnungszeiten. Dabei wird das durchschnittliche Beitragsniveau gemäß Nr. 3 der Vorschrift ermittelt, indem für jeden mit Beiträgen belegten Monat ein Quotient aus dem tatsächlich gezahlten Beitrag und dem Regelbeitrag gebildet wird und die Summe dieser Quotienten durch die Zahl der mit Beiträgen belegten Monate dividiert wird. § 15 Nr. 6 VwS gibt die anzuwendende Rentenformel vor. Hiernach entspricht die monatliche Rente dem Produkt aus anrechenbaren Jahren, durchschnittlichem Beitragsniveau und Rentensteigerungsbetrag. Zur Ermittlung der anrechenbaren Jahre und des durchschnittlichen Beitragsniveaus bedarf es der Zuordnung der während der Versicherungszeit geleisteten Zahlungen zu den Beitragsforderungen der Beklagten, wobei im Fall von Beitragsrückständen auch Zinsansprüche bestehen können und gegebenenfalls zu befriedigen sind.

Der Satzung des Versorgungswerks liegt das Jahresbeitragsprinzip zu Grunde. Dies zeigt sich unter anderem an der maßgeblichen Bedeutung, die dem jahresbezogen ergehenden Einkommensteuerbescheid im Rahmen der Beantragung von Beitragsermäßigungen (§ 24 Nrn. 3 und 4 VwS) zukommt, sowie an der satzungsmäßigen Zinsregelung für den Fall, dass die Abrechnung eines Jahres ergibt, dass Beiträge nachzuzahlen oder zu erstatten sind. Denn jahresbezogen nachzuzahlende oder zu erstattende Beiträge sind nach § 24 Nr. 5 VwS ab dem Ersten des folgenden Kalenderjahres zu verzinsen. Die Jahresbezogenheit der Beitragsberechnung spiegelt sich zudem in der langjährigen Praxis der Beklagten wider, nach Abschluss eines Beitragsjahres eine Bescheinigung über die im Beitragsjahr geleisteten Zahlungen auszustellen.

Im Rahmen der Verrechnung von Beitragszahlungen mit offenen Forderungen der Beklagten ist dem satzungsmäßigen Jahresbeitragsprinzip dergestalt Rechnung zu tragen, dass jeweils zu entscheiden ist, ob ein Zahlungseingang zur Tilgung der Beitragsschuld des gerade laufenden Jahres oder zur Tilgung älterer Beitragsschulden einzusetzen ist. Diese Entscheidung hat sich grundsätzlich an den auch im öffentlichen Recht geltenden Vorgaben der §§ 366 und 367 BGB zu orientieren.(Kerwer in juris PK-BGB, Bd. 2.1, 6. Aufl. 2012, § 366 Rdnr. 21 und § 367 Rdnr. 9, jew. m.w.N.) Denn § 366 BGB erfasst mit dem Tatbestandsmerkmal „aus mehreren Schuldverhältnissen“ jeweils das Schuldverhältnis im engeren Sinne, also die einzelnen Forderungen, soweit sie selbständig sind und im Schuldverhältnis im weiteren Sinn ihre Grundlage haben.(Kerwer, a.a.O.,§ 366 Rdnr. 4) Damit handelt es sich bei den jahresbezogen ermittelten und festgesetzten Nachzahlungspflichten um mehrere Schuldverhältnisse im Sinn der Vorschrift. Die Anwendung der §§ 366 und 367 BGB entfällt ausnahmsweise, wenn ihre Geltung einvernehmlich abbedungen oder durch Satzungsregelung wirksam ausgeschlossen ist.(Kerwer, a.a.O., § 366 Rdnr. 22)

Ein solcher wirksamer Ausschluss durch Satzung findet sich erstmals in der am 20.5.2005(Amtsbl. S. 760) in Kraft getretenen Regelung des § 24 Nr. 7 VwS, nach deren Satz 2 die Bestimmungsrechte des Mitglieds entsprechend § 366 Abs. 1 BGB sowie § 367 Abs. 2 BGB entfallen. Damit stand das Bestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB dem Kläger ab dem 20.5.2005 nicht mehr zu. Zahlungen, die nicht zur vollständigen Tilgung aller fälligen Beiträge ausreichen, sind seither gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen, wobei bei Bestehen offener Zinsforderungen zudem die Vorgaben des § 367 Abs. 1 BGB zu beachten sind, die von dem satzungsmäßigen Anwendungsausschluss nicht erfasst sind.

Bis zum 19.5.2005 gab es keine entsprechenden satzungsrechtlichen Sondervorgaben, so dass die Zuordnung von Zahlungseingängen zu offenen Beitrags- und gegebenenfalls Zinsforderungen vorrangig nach Maßgabe des § 366 Abs. 1 BGB und nur für den Fall der Nichtausübung des Bestimmungsrechts in Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB, jeweils unter Beachtung des § 367 Abs. 1 BGB, zu erfolgen hat. Demgemäß führten Leistungen des Klägers, die nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreichten, gemäß § 366 Abs. 1 BGB zur Tilgung der Schuld, die er bei der Leistung bestimmt hat. War eine solche Leistungsbestimmung nicht erfolgt, so kommen die Tilgungsbestimmungen des § 366 Abs. 2 BGB zur Anwendung.

Mithin ist fallbezogen rechtlich zu differenzieren zwischen der Verbuchung der im Zeitraum bis zum 19.5.2005 eingegangenen Zahlungen und der Verbuchung aller späteren Zahlungen, wobei bis einschließlich des Jahres 1993 außer Streit steht, dass der Kläger seinen jährlichen Beitragspflichten jeweils vollständig nachgekommen ist.

Für die Jahre ab 1994 kann der Ansicht der Beklagten, die Bestandskraft der Bescheide für 1994 bis 2003 bedeute, dass die diesen Bescheiden zugrunde liegenden Zuordnungen von Beitragszahlungen zu den einzelnen Jahren verbindlich sei, nicht gefolgt werden. Denn in welcher Höhe einem rentenberechtigten Mitglied des Versorgungswerks Altersrente zu zahlen ist, steht erst fest, wenn die Rente berechnet und bestandskräftig festgesetzt ist. Rechenfehler und Rechtsanwendungsfehler, die bei Erstellung des umfangreichen Rechenwerks unterlaufen, unterliegen bis zum Eintritt der Bestandskraft der auf ihnen basierenden Rentenfestsetzung der jederzeitigen Korrektur. Wurden etwa - wie es vorliegend in Rede steht - Zahlungseingänge auf Beitragszeiten verbucht, denen sie nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben nicht hätten zugeordnet werden dürfen, oder wurden Zahlungen auf nicht existente oder bereits verjährte Zinsansprüche verbucht, so ist der Fehler im Rahmen der endgültigen Rentenberechnung zu beheben.

Die bis zum 19.5.2005 eingegangenen Zahlungen sind – soweit sie nicht wie im Jahr 2004 zu einer Überzahlung geführt haben – jeweils auf das Beitragsjahr des Zahlungseingangs anzurechnen (2.1). Die Leistungen des Klägers, die nach dem 20.5.2005 erfolgt sind, sind – ebenso wie die Überzahlung aus 2004 – nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB vorrangig zur Tilgung offener Rückstände einzusetzen (2.2).

2.1. Es ist anerkannt, dass der Schuldner sein aus § 366 Abs. 1 BGB resultierendes Recht, eine Tilgungsbestimmung zu treffen, nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent ausüben kann, etwa durch Zahlung des genauen Betrags einer der Schuldsummen oder des unstreitigen Teils einer Forderung. Ebenso kann sich aus sonstigen, dem Gläubiger bekannten Umständen ergeben, worauf der Schuldner seine Leistung erbringen will.(Kerwer in juris PK-BGB, a.a.O., § 366 Rdnr 9 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.4.2001 - 22 U 164/00 -, juris Rdnr. 36) In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung „bei der Leistung“ erfolgt. Nachträgliche Erklärungen kommen zu spät, weil die gesetzliche Tilgungsreihenfolge bei Nichtausübung des Bestimmungsrechts unmittelbar greift und es daher im Nachhinein nichts mehr zu bestimmen gibt.(Kerwer in juris PK-BGB, a.a.O., § 366 Rdnr.10 m.w.N.)

Dies vorausgeschickt gilt, dass der Kläger das ihm zum 19.5.2005 zustehende Bestimmungsrecht zwar nie ausdrücklich und eindeutig ausgeübt hat, dass sich aber aus den im Zeitpunkt der Zahlungen gegebenen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass er sein Bestimmungsrecht konkludent dergestalt ausgeübt hat, dass seine Zahlungen auf die Beitragsschuld des jeweiligen Beitragsjahres anzurechnen sind.

Bis einschließlich 2000 hat der Kläger jeweils monatliche Beträge in Höhe von 3/10 bzw. seit November 1990 4/10 des Regelbeitrags entrichtet, also genau die Zahlungen geleistet, zu denen er sich verpflichtet sah. Zudem waren die Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Beitragspflichten der Jahre 1994 und 1995 bzw. 1996 bis 1999 nicht abgeschlossen, so dass noch ungeklärt war, ob die jeweils erbrachten Zahlungen zur Tilgung der jährlichen Beitragspflicht ausreichten oder nicht. Der Kläger vertrat in diesen Verfahren jedenfalls den Standpunkt, durch seine monatlichen Zahlungen seiner jeweiligen Jahresbeitragspflicht vollumfänglich nachgekommen zu sein.

Ab 2001 sind Zahlungseingänge in der bisherigen Regelmäßigkeit nicht mehr zu verzeichnen, wobei freiwillige Zahlungen zum Teil gänzlich ausgeblieben sind. Dennoch ergibt sich aus den jeweiligen Umständen der vom 1.1.2001 bis zum 19.5.2005 geleisteten Zahlungen, dass der Kläger sein Bestimmungsrecht in dem Sinn, jeweils auf laufende jährliche Beitragspflichten zu leisten, ausgeübt hat, so dass die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung gelangen kann.

Im Jahr 2001 sind ausweislich der Aufrechnungsbescheinigung vom 26.4.2002 in den Monaten Januar, März und April jeweils Zahlungseingänge in Höhe des vollen Regelbeitrags zu verzeichnen. Weitere Zahlungen erfolgten in diesem Jahr nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gemäß § 366 Abs. 1 BGB bestimmt haben könnte, dass diese Zahlungseingänge – anders als bis dahin einvernehmlich geschehen – nicht auf die laufende Beitragsschuld aus 2001, sondern auf ältere Beitragsrückstände verrechnet werden sollten, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die Gerichtsverfahren bezüglich der Beitragsjahre 1994 und 1995 bzw. das Beschwerdeverfahren bezüglich der Jahre 1996 bis 1999 im Jahr 2001 noch nicht abgeschlossen waren und der Kläger diese Verfahren gerade angestrengt hatte, weil er glaubte, nicht zur Zahlung eines höheren als des 4/10-Beitrags verpflichtet zu sein, mit Gewicht dafür, dass es seinem damaligen Willen entsprochen hat, diese Zahlungseingänge auf 2001 anzurechnen. Hinzu tritt, dass die drei in Höhe des Regelbeitrags geleisteten Zahlungen nicht vom Kläger selbst erbracht worden sind, sondern ausweislich seiner in der Verwaltungsakte befindlichen Schreiben vom 23.1., vom 12.3. und vom 17.5.2001 auf entsprechende Abbuchungen seitens der Beklagten zurückgingen. Der Kläger widersprach dem, widerrief seine Einzugsermächtigung und stellte in Aussicht, den 4/10-Beitrag künftig einzeln zu überweisen, was in der unmittelbaren Folgezeit allerdings nicht geschehen ist. Dennoch belegen diese Vorgänge, dass der Kläger damals eine Anrechnung der eingezogenen Beträge auf die von ihm anerkannte 4/10-Beitragspflicht des laufenden Beitragsjahres 2001 wünschte. Somit ist eine Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bezüglich des Jahres 2001 ausgeschlossen.

2002 leistete der Kläger eine einzige Zahlung in Höhe von 2600 EUR. Diese Zahlung erfolgte unter dem Eindruck eines seitens der Beklagten am 10.5.2002 erteilten Vollstreckungsauftrags. Veranlasst durch das Tätigwerden der Gerichtsvollzieherin übersandte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 24.5.2002 – offenbar zur Abwendung der Vollstreckung – einen Verrechnungsscheck über den genannten Betrag mit dem Bemerken, dieser Betrag möge auf die rückständigen 4/10-Beiträge verrechnet werden. Damit handelte es sich bei diesem Zahlungseingang der Sache nach nicht um einen Vollstreckungserlös, sondern um eine zwar durch den Vollstreckungsauftrag motivierte, letztlich aber außerhalb der Vollstreckung bewirkte – und in diesem Sinn „freiwillige“ – Zahlung, für die die allgemeinen Regeln des § 366 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gelten. Demgemäß drängt sich auf, das Schreiben des Klägers vom 24.5.2002 dahin zu verstehen, dass der Betrag von 2600 EUR zur anteiligen Tilgung seiner Beitragsschuld des Jahres 2002 verwendet werden soll. Denn es entsprach seiner langjährigen Praxis, jeweils auf die laufende jährliche Beitragsschuld, aus seiner Sicht 4/10 des Regelbeitrags, zu leisten. Wenn er zur Zeit der Übersendung des Verrechnungsschecks abweichend hiervon erstmals auf Rückstände aus Vorjahren hätte leisten wollen, hätte dies – um eine wirksame für den Gläubiger erkennbare Tilgungsbestimmung sein zu können – entsprechend deutlich in dem Schreiben vom 24.5.2002 zum Ausdruck kommen müssen. Der Kläger selbst hat erstmals in seinem Schriftsatz vom 24.6.2013 (Seite 3) geltend gemacht, sein Schreiben vom 24.5.2002 enthalte den ausdrücklichen Hinweis, dass die 2600 EUR auf die rückständigen 4/10-Beiträge verrechnet werden mögen, und die Beklagte genau wisse, was er hiermit ausgedrückt habe, nämlich dass der Zahlungseingang auf die Jahrgänge 2000 und 2001 zu verbuchen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die vollstreckbare Zahlungsaufforderung vom 14.3.2002 angebliche Rückstände aus den Jahren 1994 bis 2001 zum Gegenstand gehabt habe und er vor der Bestandskraft der Bescheide für 1994 bis 1999 keinesfalls mehr als die bereits gezahlten 4/10-Beiträge habe leisten wollen. Daher habe sein Schreiben dahin verstanden werden müssen, dass er eine Anrechnung auf Rückstände aus 2000 und 2001 habe bewirken wollen. Diese Argumentation, eine entsprechende für die Beklagte verständliche Bestimmung getroffen zu haben, überzeugt nicht.

Sie steht bereits im Widerspruch zu dem bis dahin seitens des Klägers in Bezug auf die Ausübung des Bestimmungsrechts vertretenen Standpunkt. So hat der Kläger, seit diese Frage im gerichtlichen Verfahren diskutiert wird, durchgängig und dezidiert die Ansicht vertreten, er habe von dem Bestimmungsrecht aus § 366 Abs. 1 BGB nie – auch nicht in Bezug auf den Zahlungseingang vom Mai 2002 in Höhe von 2600 EUR (Schriftsatz vom 11.2.2013, Seite 2 f.) – Gebrauch gemacht (Schriftsätze vom 24.8.2011, Seite 1, vom 14.9.2011, vom 19.10.2011, Seite 3 ff., vom 29.2.2012, Seite 4, vom 18.5.2012, Seite 1, und vom 11.2.2013, Seite 1 ff.). Selbst in seinem Schriftsatz vom 24.6.2013 führt er auf Seite 2 noch aus, die Zahlung der 2600 EUR sei aufgrund der Zwangsvollstreckung erfolgt, so dass ausgeschlossen werden könne, dass er im Jahr 2002 ein Bestimmungsrecht ausgeübt habe, um sodann – wie ausgeführt – eine Seite später die Ansicht darzulegen, die Beklagte habe seinem Schreiben vom 24.5.2002 eindeutig entnehmen können, dass er bestimmt habe, die 2600 EUR seien auf Rückstände aus 2000 und 2001 zu verbuchen. Dass derartiger Sachvortrag nicht geeignet sein kann, dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, der Kläger habe bei Verfassen des Schreibens vom 24.5.2002 bestimmen wollen, dass der Zahlungseingang – entgegen der bisherigen und einvernehmlichen Praxis – auf Rückstände aus den Jahren 2000 und 2001 zu verbuchen sei, bedarf keiner vertieften Ausführungen.

Im Ergebnis scheitert die vom Kläger nunmehr gewünschte Anrechnung nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB schlicht daran, dass die 2600 EUR sich nicht als Vollstreckungserlös darstellen, dem Kläger daher ein Bestimmungsrecht eröffnet war und er von diesem zumindest konkludent wirksam im Sinne einer Anrechnung auf die laufende Jahresbeitragspflicht 2002 Gebrauch gemacht hat. Aus diesem Grund kann der Kläger der Anrechnung der 2600 EUR auf das Beitragsjahr 2002 nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Verbuchung auf die Beitragsschuld 2002 sei gesetzwidrig, weil das Beitragsjahr 2002 in dem Vollstreckungsauftrag vom 10.5.2002 nicht aufgeführt gewesen sei. Denn auf den im Vollstreckungsauftrag bezeichneten Gegenstand der Vollstreckung kommt es angesichts der letztendlich außerhalb der Vollstreckung geleisteten Zahlung nicht an.

Im Beitragsjahr 2003 erfolgten überhaupt keine Zahlungen, so dass insoweit nicht zu klären ist, ob § 366 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB zum Zuge kommt.

Im Beitragsjahr 2004 hat der Kläger erneut auf die laufende Jahresbeitragspflicht geleistet, indem er vier Einzelzahlungen zu 347,51 EUR (Mai bis August) sowie im April das Vierfache dieses Betrags und im November den dreifachen Betrag, insgesamt also elfmal den monatlichen 4/10-Regelbeitrag erbracht hat. Dieses Zahlungsverhalten spricht eindeutig gegen die Annahme, sein Wille sei darauf gerichtet gewesen, vorrangig offene Beitragspflichten aus den Vorjahren zu tilgen. Vielmehr ging es – wie zuvor – um die Begleichung der Schulden des laufenden Jahres.

Gleiches gilt hinsichtlich des Jahres 2005, in dem er vor dem Inkrafttreten der das Bestimmungsrecht ausschließenden Satzungsneuregelung am 20.5.2005 im Januar ebenfalls 347,51 EUR, im März 1032,53 EUR (also annähernd den dreifachen Monatsbetrag, wobei die Abweichung am ehesten durch einen Rechen- oder Schreibfehler bedingt sein dürfte) und Anfang Mai den doppelten Monatsbetrag gezahlt hat und damit einer 4/10-Beitragspflicht jahresanteilig - abgesehen von der Differenz von 10 EUR - vollständig nachgekommen ist. Dies lässt eindeutig erkennen, dass er die laufenden Beitragspflichten bedienen wollte und sein damals noch bestehendes Bestimmungsrecht aus § 366 Abs. 1 BGB mithin in diesem Sinn ausgeübt hat. Hierfür spricht zudem, dass er diese Praxis in den nächsten Monaten – wenngleich infolge der Satzungsänderung keine wirksame Anrechnungsbestimmung mehr möglich war – unverändert fortgesetzt hat, indem er den einfachen, zweifachen oder dreifachen 4/10-Regelmonatsbetrag überwiesen hat.

Nach alldem muss für den Zeitraum bis einschließlich 19.5.2005 davon ausgegangen werden, dass alle geleisteten Zahlungen auf die Beitragsschuld des Beitragsjahres, in dem sie erbracht worden sind, zu verrechnen sind. Da diese Zahlungen seit 1994 – abgesehen von 2004 – nicht ausgereicht haben, das jeweilige Jahresbeitragssoll auszugleichen, sind jährliche Beitragsrückstände entstanden, die nach Maßgabe der Satzung und der Zinsbescheide der Beklagten seit dem 1.1. bzw. 1.2.2002 mit 6 % bzw. 8 % zu verzinsen sind.

Auf die Entstehung einer Überzahlung im Jahr 2004 wurde der Kläger durch Schreiben der Beklagten vom 7.9.2006 mit dem Bemerken, das Guthaben sei mit offenen Forderungen verrechnet worden, hingewiesen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt. Die Verbuchung des Überschusses richtet sich nach § 366 Abs. 2 BGB.

2.2. Hinsichtlich aller seit dem 20.5.2005 geleisteten Zahlungen gilt wie ausgeführt, dass das Bestimmungsrecht aus § 366 Abs. 1 BGB, das den Mitgliedern des Versorgungswerks bis dahin zustand, kraft der satzungsrechtlichen Neuregelung ausgeschlossen ist, so dass sich bei mehreren offenen Beitragsforderungen der Beklagten nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB entscheidet, auf welche Beitragsforderung ein Zahlungseingang anzurechnen ist. Nach dieser Vorschrift richtet sich - wie schon erwähnt - auch, zur Tilgung welcher offenen Forderungen der Beklagten der Überschuss aus 2004 einzusetzen ist.

§ 366 Abs. 2 BGB gibt vor, dass zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.

Fällig waren ausweislich § 24 Nr. 1 VwS jeweils alle im Zeitpunkt eines Zahlungseingangs offenen Forderungen der Beklagten, so dass dieses Kriterium fallbezogen keine Vorgabe trifft.

Nächster Grund für eine vorrangige Tilgung ist nach der gesetzlichen Regelung, dass bestimmte Schulden dem Gläubiger eine geringere Sicherheit bieten als die übrigen Schulden. Insoweit ist unter anderem anerkannt, dass eine Forderung dem Gläubiger eine größere Sicherheit bietet, wenn ein entsprechender Vollstreckungstitel vorliegt. (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 366 Rdnr. 11 m.w.N.; Kerwer, a.a.O., § 366 Rdnr. 14) Dieses grundsätzlich im öffentlichen Recht entsprechend heranzuziehende Kriterium des Bestehens eines Vollstreckungstitels hilft indes in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation offener Beitragsforderungen eines berufsständigen Versorgungswerks nicht weiter. Denn insoweit weicht die konkrete Interessenlage von der typischen Interessenverteilung, der § 366 Abs. 2 BGB angemessen Rechnung tragen soll, maßgeblich ab, da die Beklagte des durch die Vorschrift bezweckten besonderen Schutzes nicht bedarf. Zum einen hat sie nach den §§ 13 RaVersorgG SL, 39 VwS, 84 BRAO die Möglichkeit, rückständige Beiträge jederzeit beizutreiben. Hierzu bedarf es einer von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung, die eine Beitreibung nach den Vorschriften ermöglicht, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Zum anderen liegen die Zahlung der Beiträge und die Begleichung rückständiger Beitragspflichten zugleich, wenn nicht primär im Interesse des Mitglieds des Versorgungswerks. Offene Beitragsforderungen belasten ein säumiges Mitglied zunächst mit den aus ihnen resultierenden Zinszahlungspflichten und – sofern die Beitragsforderungen auf lange Sicht nicht beglichen werden – mit entsprechenden Einbußen im Rentenalter, d.h. die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Säumigkeit treffen - auch - das säumige Mitglied selbst. Daher bietet das Kriterium der geringeren Sicherheit für den Gläubiger, soweit diese sich daraus ergeben könnte, dass eine Forderung anders als eine oder mehrere andere nicht durch einen Vollstreckungstitel gesichert ist, hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse der vorliegend zu beurteilenden Art kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung der beiderseitigen Interessen. Eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB scheidet insoweit aus diesem Grund aus. Denn die Vorschrift enthält eine Auffangregelung, die sich am vernünftigen und daher vermuteten Parteiwillen orientiert. Sie ist deshalb nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung unanwendbar, wenn sie ausnahmsweise zu Ergebnissen führt, die sich mit den berechtigten Interessen der Partei nicht vereinbaren lassen.(Kerwer, a.a.O., Rdnrn. 1 und 12 m.w.N.) Dies gilt für Schuldverhältnisse des öffentlichen Rechts gleichermaßen, wenn § 366 Abs. 2 BGB der durch deren konkrete Ausgestaltung vorgegebenen Interessenlage – wie vorliegend – ausnahmsweise nicht gerecht wird.

Ferner ist anerkannt, dass unter mehreren ungesicherten Forderungen – was nach Dafürhalten des Senats ebenso für mehrere gesicherte bzw. jederzeit sicherbare Forderungen gelten muss – diejenige dem Gläubiger die geringere Sicherheit bietet, die früher verjährt.(Palandt, a.a.O., § 366 Rdnr. 11 m.w.N.) Indes kann auch dieses Kriterium fallbezogen nicht entscheidungsrelevant sein, weil keine der offenen – teilweise rechts- bzw. bestandskräftig festgesetzten – Beitragsforderungen der Beklagten zur Zeit der maßgeblichen Zahlungseingänge (Überschuss 2004 und Zahlungen aus 2005 bis 2008) vorzeitig zu verjähren drohte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der satzungsrechtlichen Regelung des § 31 VwS ohnehin nur bis zum Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des 30.9.2008 zu Zahlungen auf seine Beitragspflichten berechtigt war. Damit beinhaltet das Tatbestandsmerkmal der geringeren Sicherheit für den Gläubiger fallbezogen kein Vorrangkriterium.

Anders ist dies hinsichtlich des nächsten Merkmals der Lästigkeit der Forderung für den Schuldner. Insoweit ist anerkannt, dass eine Forderung dann lästiger ist, wenn sie höher als die übrigen Forderungen zu verzinsen ist. Gemessen hieran sind die jeweils ab einem bestimmten Tag mit 8 % zu verzinsenden Beitragsforderungen der Jahre 2000, 2001 und 2002 für den Kläger lästiger als die Beitragsforderungen der übrigen Jahre. Damit sind die seit dem 20.5.2005 geleisteten Zahlungen vorrangig diesen Beitragsjahren - beginnend mit den insoweit ältesten Forderungen aus 2000 - zuzuordnen. Gleichzeitig ist § 367 Abs. 1 BGB zu beachten, der vorgibt, dass hinsichtlich jedes einzelnen Beitragsjahres zuerst eventuelle in diesem Beitragsjahr entstandene Kosten, dann die aus der Beitragsschuld dieses Jahres resultierenden Zinsforderungen und schließlich die Beitragsrestschuld des Jahres zu tilgen sind.

Die nach vollständiger Tilgung der Kosten, Zinsen und Rückstände aus 2000 bis 2002 aufgeworfene Frage, ob als nächstes auf die Beitragsjahre 1994 und 1995 als den Jahren mit den ältesten offenen Forderungen oder zunächst auf die Jahre 1996 bis 1999 sowie 2003 und 2005 bis 2008 als den Jahren mit den – wegen der Verzinslichkeit zu 6 % – lästigeren Forderungen zu verbuchen ist, ist im Ergebnis dahin zu beantworten, dass zuerst die Jahre 1996 bis 1999, dann das Jahr 2003, sodann die Jahre 1994 und 1995 und schließlich 2005 bis 2008 zur Tilgung anstehen.

Im Verhältnis dieser Beitragsjahre zueinander ist zu berücksichtigen, dass bis einschließlich 2003 rechtskräftige Bescheide über die Höhe der Beitragsforderungen vorliegen. Damit sind die Rückstände aus diesen Jahren für den Kläger lästiger als die Zahlungspflichten aus den Beitragsjahren 2005 bis 2008, hinsichtlich derer die Höhe der Jahresbeitragsschuld nie verbindlich festgesetzt wurde. Die Forderungen aus den Jahren 2005 bis 2008 stehen daher erst zur Tilgung an, wenn alle älteren Beitragsforderungen getilgt sind.

Hinsichtlich der Beitragsrückstände aus den Jahren 1994 und 1995 gilt, dass diese jedenfalls zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem ihnen erstmals anrechnungsfähige Zahlungen des Klägers gegenüber standen, weniger lästig als diejenigen der späteren Jahre 1996 bis 1999 und 2003 waren.

Zwar ist bezüglich 1994 und 1995 beginnend mit dem Inkrafttreten der satzungsrechtlichen Regelung des § 24 Nr. 5 VwS am 1.1.2002 ein Zinsanspruch der Beklagten in Höhe von 6 % entstanden, da nach dieser Vorschrift nachzuzahlende Beiträge ab dem Ersten des Jahres, das dem abgelaufenen Kalenderjahr folgt, mit 6 % jährlich zu verzinsen sind. Diese Zinspflicht erfasst auch am 1.1.2002 offene Beitragsforderungen der Beklagten aus länger zurückliegenden Jahren. Dass die Zinsansprüche für 1994 und 1995 nicht durch Bescheid festgesetzt worden sind, kann nichts an ihrem Entstehen ändern, sondern lediglich zur Folge haben, dass sie der Verjährung unterliegen. Somit waren die Beitragsforderungen aus 1994 und 1995 zur Zeit der Entstehung der Zinsansprüche am 1.1.2002 genauso lästig wie die ebenfalls mit 6 % zu verzinsenden Rückstände der Jahre 1996 bis1999.

Zuzustimmen ist der Beklagten darin, dass es für die Frage, ob eine offene Beitrags- oder Zinsforderung verjährt ist, nicht auf den Zeitpunkt der wegen aufgetretener Berechnungsfehler notwendigen Neuberechnung einer Altersrente ankommt, sondern vielmehr maßgeblich ist, ob die offene Forderung zur Zeit des zu verbuchen- den Zahlungseingangs bereits verjährt war oder nicht, ob die zu verrechnende Zahlung also vor Verjährungseintritt bewirkt wurde.

Welchem Beitragsjahr ein Zahlungseingang zuzuordnen ist und ob er zur Tilgung diesbezüglicher Zins- oder Beitragsforderungen einzusetzen ist, richtet sich nach den rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Zahlungseingangs. Dies heißt in rechtlicher Hinsicht – wie ausgeführt – zunächst, dass die Verbuchung des Überschusses aus 2004 und aller ab dem 20.5.2005, dem Tag des Inkrafttretens des § 24 Nr. 7 VwS, eingegangenen Zahlungen nach Maßgabe dieser Neuregelung vorzunehmen ist, während alle bis dahin eingegangenen Zahlungen nach altem Satzungsrecht zu behandeln sind. Speziell für die Frage, ob eine Zinsforderung, die nach § 367 Abs. 1 BGB vorrangig zu befriedigen wäre, verjährt ist, bedeutet dies zudem, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Beitragsforderung bzw. eine etwaige ihr zugehörige - nicht förmlich festgesetzte - Zinsforderung im Zeitpunkt der Neuberechnung verjährt ist, sondern dass entscheidend ist, ob zur Zeit des neu zu verbuchenden Zahlungseingangs bereits Verjährung eingetreten war. Ist dies nicht der Fall, so standen sich damals Zahlung und Forderung - sozusagen tilgungsfähig - gegenüber und dies hat zur Folge, dass der Zahlungseingang auch bei einer erst Jahre später erfolgenden Neuberechnung zunächst zur Tilgung der im Zeitpunkt des Zahlungseingangs im Verhältnis zu anderen offenen Forderungen vorrangig zu tilgenden Beitrags- bzw. Zinsforderung einzusetzen ist.

Die mit 6 % zu verzinsenden Beitragsrückstände aus 1994 und 1995 waren daher für den Kläger bei Auftreten des zuerst zu verbuchenden Überschusses aus 2004 genauso lästig wie seine Beitragsrückstände aus den Jahren 1996 bis 1999, so dass sie im Verhältnis zu diesen wegen ihres Alters vorrangig zu befriedigen gewesen wären. Allerdings gilt dies nicht im Verhältnis zu den Rückständen aus 2000 bis 2002, denn diese waren jeweils ab einem bestimmten Tag mit 8 % zu verzinsen und damit im Sinn des § 366 Abs. 2 BGB lästiger.

Daher bleibt es dabei, dass es dabei verbleiben muss, dass der Überschuss aus 2004 auf die offene Beitragsforderung aus 2000 anzurechnen ist. Festzuhalten ist auch daran, dass die seitens des Klägers 2005 nach dem Stichtag sowie die 2006 geleisteten Zahlungen vorrangig zur Tilgung der Zinsen und Rückstände aus 2000 bis 2002 einzusetzen sind.

Erst nach vollständiger Tilgung der mit 8 % verzinslichen Beitragsschuld des Jahres 2002, die durch einen Teilbetrag der am 19.11.2007 erfolgten Zahlung von 20.000 EUR bewirkt worden ist, stellt sich die Frage, ob der Rest dieser Zahlung zunächst auf Forderungen aus dem Jahre 1994 und 1995 oder vorrangig auf die Forderungen aus 1996 bis 1999 anzurechnen ist. Von Letzterem ist auszugehen.

Am 19.11.2007 waren die Beitragsforderungen aus 1994 und 1995 für den Kläger nicht mehr genauso lästig wie die Forderungen aus den späteren Beitragsjahren. Denn die diesbezügliche Zinspflicht war mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt. Insoweit sieht § 36 Abs. 2 Satz 1 VwS vor, dass Ansprüche des Versorgungswerks gegen das Mitglied auf Zahlung der nach der Satzung geschuldeten Beiträge in vier Jahren verjähren, beginnend mit dem Ende des Jahres, für das der Beitrag geschuldet wird. Die am 1.1.2002 hinsichtlich der rückständigen Beiträge aus 1994 und 1995 entstandenen Zinsforderungen sind somit ausgehend von der vorgegebenen Verjährungsfrist von vier Jahren – mangels Zinsfestsetzung binnen der Verjährungsfrist – mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt. Dass die zwischen Mitte 2005 und Ende 2006 - mithin vor Verjährung dieser Zinsforderungen - eingegangenen Zahlungen auf die Zinsen und Rückstände der Jahre 1994 und 1995 verbucht werden müssten, lässt sich schließlich nicht damit begründen, dass zur Zeit dieser Zahlungseingänge die Verjährung der Zinsforderungen beider Jahre absehbar gewesen und daher davon auszugehen sei, die Zinsschuld aus 1994 und 1995 habe der Beklagten eine geringere Sicherheit im Sinn des § 366 Abs. 2 BGB geboten als die übrigen nicht von Verjährung bedrohten Forderungen. Dieser Argumentation steht entgegen, dass die nach § 366 Abs. 2 BGB für die Tilgungsreihenfolge maßgeblichen Kriterien an die einzelne Schuld als solche und deren Verhältnis zu den anderen bestehenden Schulden anknüpfen. Dies schließt es aus, ein Beitragsjahr vorrangig bei der Tilgung zu berücksichtigen, weil die diesbezügliche nicht titulierte Zinsforderung zu verjähren droht. Mithin sind zunächst die Beitrags- und Zinsforderungen der Jahre 1996 bis 1999 und sodann die Beitragsforderungen der Jahre 1994 und 1995 zu tilgen.

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den am 22.6.2007 im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Zahlungseingang von 3825,79 EUR – wie im Erörterungstermin besprochen – zur anteiligen Tilgung der Beitragsschuld des Jahres 2006 eingesetzt hat. In der Zwangsvollstreckung findet § 366 Abs. 1 BGB keine Anwendung. Vielmehr tritt an die Stelle der subjektiven Zwecksetzung des Schuldners das objektive Verfahrensziel, das von Art und Inhalt des Titels abhängt. Nur soweit der Vollstreckungstitel mehrere Verbindlichkeiten ausweist, kann auf die Wertungen des § 366 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden.(Kerwer.a.a.O., § 366 Rdnr. 20) Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Denn in der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung vom 15.12.2006, die der zwangsweisen Beitreibung des Betrags von 3825,79 EUR zugrunde lag, ist als Gegenstand der Vollstreckungsmaßnahme – abgesehen von einem geringfügigen und im Ergebnis zu vernachlässigenden Teilbetrag in Höhe von 3,18 EUR, dessen isolierte anderweitige Verbuchung der Kläger selbst nicht fordert und hinsichtlich derer nicht zu erwarten ist, dass sie Einfluss auf die Höhe der Altersrente hätte – ausdrücklich das Jahr 2006 bezeichnet. Damit ist dieser Betrag – wie in den mit Schriftsatz der Beklagten vom 20.3.2013 vorgelegten Berechnungen geschehen – auf Rückstände aus dem Beitragsjahr 2006 anzurechnen. Eine Rentenberechnung nach Maßgabe der späteren vom Kläger präferierten Alternativberechnung – B 13/B 14 – ist ausgeschlossen. Da die Berechnung B 13/B 14 mithin nicht zum Zug kommen kann, geht der weitere Einwand des Klägers, diese Berechnung sei hinsichtlich des Jahres 2003 nicht nachvollziehbar, ins Leere.

Hinsichtlich der Verbuchung des Vollstreckungserlöses vom 23.4.2008 in Höhe von 4972,78 EUR bleibt anzumerken, dass nach dem Vollstreckungsauftrag vom 2.11.2007 hinsichtlich eines Betrages von 25.087,55 EUR Vollstreckungsauftrag erteilt war. Eine Zuordnung dieses Betrages zu Rückständen aus einzelnen Beitragsjahren ist in dem Vollstreckungsauftrag vom 2.11.2007 nicht erfolgt, so dass ein bei der Verbuchung zu beachtendes objektives Verfahrensziel nicht vorgegeben und mithin auf die Wertungen des § 366 Abs. 2 BGB zurückzugreifen ist. Diesen entspricht die in der Anlage B 8 vorgenommene Anrechnung auf die Restschuld des Jahres 2003 und einen Teil der Beitragsschuld des Jahres 1994.

Damit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass die Berechnung gemäß der Anlage B 8 und auf dieser aufbauend der Anlage B 9 den im Einzelnen erörterten satzungsmäßigen und gesetzlichen Vorgaben in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entspricht, wobei diese nach den Erkenntnissen des Senats rechnerisch richtig umgesetzt sind. Die Berechnung trägt den seitens des Klägers erhobenen Einwänden, soweit sie berechtigt sind, Rechnung. Bedenken gegen dieses Rechenwerk, die nicht Gegenstand der vorstehenden Erörterungen sind, bestehen aus Sicht des Senats nicht und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Nach alldem hat die Berufung des Klägers nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise Erfolg und unterliegt im Übrigen der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VwGO. Die Einbeziehung und Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - einschließlich der den für erledigt erklärten Verfahrensteil betreffenden Regelung - in den nunmehrigen Kostenausspruch rechtfertigt sich aus der teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig (1) und nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet (2).

1. Die Anforderungen, denen eine Berufung genügen muss, um zulässig zu sein, liegen vor.

1.1 Der Kläger ist durch das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts formell beschwert. Die im Rechtsmittelverfahren als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung erforderliche formelle Beschwer ergibt sich aus der Abweisung der auf weitere Abänderung des ergangenen Abhilfebescheids zielenden Klage.

Der Kläger hat das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit Blick auf die teilweise Abänderung des ursprünglichen Rentenbescheids vom 14.10.2008 teilweise für erledigt erklärt und im Übrigen beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Abhilfebescheids vom 13.9.2011 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Altersrente des Klägers neu zu entscheiden. Zur Begründung hat er sowohl mit Schriftsatz vom 14.9.2011 als auch in der damaligen mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass die erfolgte Abhilfe seines Erachtens nicht allen zu beachtenden rechtlichen Vorgaben genüge und daher weiterer Abhilfebedarf bestehe. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die auf weitere Abänderung der Rentenfestsetzung gerichtete Klage abgewiesen. Damit hat es dem Kläger etwas versagt, was er beantragt hatte.

1.2. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger die vom Senat uneingeschränkt zugelassene Berufung ausweislich seiner Ausführungen im Rahmen der Berufungsbegründung und des damals angekündigten Berufungsantrags auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verbuchung der bis zum 19.5.2005 eingegangenen Zahlungen beschränkt hat.

Dem Berufungsverfahren liegt ein einheitlicher Streitgegenstand zu Grunde, nämlich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Altersrente des Klägers. Dieser Streitgegenstand lässt sich nicht teilen(vgl. zur Problematik der Nichtteilbarkeit einheitlicher Streitgegenstände BVerwG, Urteile vom 13.7.2000 – 2 C 34/99 –, juris, und vom 3.6.2010 - 9 C 4/09 -, juris) und der Kläger wollte ihn erkennbar auch nicht nur teilweise zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen.

Die Festsetzung einer Altersrente beruht auf einem komplizierten Rechenwerk, bei dessen Erstellung in rechtlicher Hinsicht eine Vielzahl von Vorgaben zu beachten und in tatsächlicher Hinsicht der konkrete Versicherungsverlauf des Rentenberechtigten nachzuzeichnen ist. Ziel jeder Rentenberechnung ist es, die Höhe des monatlichen Rentenanspruchs so zu ermitteln, dass sie sich vollumfänglich mit der durch die Beitragszahlungen erworbenen Rentenanwartschaft deckt. Die Einheitlichkeit des zu erstellenden Rechenwerks zeigt sich fallbezogen besonders deutlich daran, dass es, wollte man die bis zum 19.5.2005 geleisteten Zahlungen auf die jeweils ältesten Beitragsrückstände verbuchen, notwendig wäre, auch die späteren Zahlungen abweichend von der dem Abhilfebescheid zu Grunde liegenden Berechnung völlig neu zu verbuchen. Denn dann müssten zunächst die Zahlungseingänge bis zum 19.5.2005 zur Tilgung offener Beitragsrückstände eingesetzt werden und erst im Anschluss hieran wären die späteren Zahlungen zu berücksichtigen.

Maßgeblich für die Fixierung des Streitgegenstands ist daher, dass der Kläger durch seine Zahlungen an das Versorgungswerk eine Rentenanwartschaft erworben hat, deren Höhe sich nur aus einer Rentenberechnung ergeben kann, die alle rechtlich und tatsächlich relevanten Umstände beachtet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass sein erworbener Rentenanspruch in voller Höhe festgesetzt wird. Demgemäß ziele seine Berufung, wie er selbst immer wieder betont hat, stets auf die uneingeschränkte Verwirklichung dieses Anspruchs.

Zudem hat der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung (Seite 3) rechtlich zutreffend hervorgehoben, dass die Tilgung offener Forderungen dergestalt zu erfolgen hat, dass das Beitragssoll der einzelnen Beitragsjahre zu ermitteln ist und dann hinsichtlich eines jeden Beitragsjahres zunächst die Zinsen und sodann die Beitragsrückstände auszugleichen sind. Offenbar hatte er damals noch nicht realisiert, dass die dem Abhilfebescheid zugrunde liegende Verbuchung der ab dem 20.5.2005 geleisteten Zahlungen diesen von ihm erhobenen Anforderungen nicht gerecht wird. Jedenfalls kann aus der – missglückten – Formulierung des zunächst angekündigten Antrags nicht geschlossen werden, der Kläger habe hinsichtlich der Zahlungen nach dem 20.5.2005 entgegen seiner zentralen Forderung auf die Beachtung der für diesen Zeitraum geltenden rechtlichen Vorgaben verzichten wollen.

Eine wirksame den Senat im Sinn des § 129 VwGO bindende Beschränkung der Berufung liegt nach alldem nicht vor. Gegenstand der rechtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren ist die der Festsetzung der Altersrente des Klägers zugrunde liegende Rentenberechnung in ihrer Gesamtheit.

1.3. Gemessen hieran bedarf keiner Vertiefung, dass der Kläger auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht gehindert ist, aus seiner Sicht zweifelhafte Verbuchungsvorgänge zu benennen und diesbezüglich vorzutragen.

2. Die Berufung des Klägers ist nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise begründet.

Unter Zugrundelegung der von der Beklagten als Anlagen B 8 und B 9 zum Schriftsatz vom 20.3.2013 vorgelegten Berechnung, die nach den Erkenntnissen des Senats den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben entspricht, beläuft sich der monatliche Rentenanspruch des Klägers auf 1031,57 EUR.

Nach § 15 Nr. 1 VwS wird die Höhe der Altersrente von vier Faktoren bestimmt, nämlich dem Rentensteigerungsbetrag, dem durchschnittlichen Beitragsniveau, der Zahl der geleisteten Beitragsjahre und den Zurechnungszeiten. Dabei wird das durchschnittliche Beitragsniveau gemäß Nr. 3 der Vorschrift ermittelt, indem für jeden mit Beiträgen belegten Monat ein Quotient aus dem tatsächlich gezahlten Beitrag und dem Regelbeitrag gebildet wird und die Summe dieser Quotienten durch die Zahl der mit Beiträgen belegten Monate dividiert wird. § 15 Nr. 6 VwS gibt die anzuwendende Rentenformel vor. Hiernach entspricht die monatliche Rente dem Produkt aus anrechenbaren Jahren, durchschnittlichem Beitragsniveau und Rentensteigerungsbetrag. Zur Ermittlung der anrechenbaren Jahre und des durchschnittlichen Beitragsniveaus bedarf es der Zuordnung der während der Versicherungszeit geleisteten Zahlungen zu den Beitragsforderungen der Beklagten, wobei im Fall von Beitragsrückständen auch Zinsansprüche bestehen können und gegebenenfalls zu befriedigen sind.

Der Satzung des Versorgungswerks liegt das Jahresbeitragsprinzip zu Grunde. Dies zeigt sich unter anderem an der maßgeblichen Bedeutung, die dem jahresbezogen ergehenden Einkommensteuerbescheid im Rahmen der Beantragung von Beitragsermäßigungen (§ 24 Nrn. 3 und 4 VwS) zukommt, sowie an der satzungsmäßigen Zinsregelung für den Fall, dass die Abrechnung eines Jahres ergibt, dass Beiträge nachzuzahlen oder zu erstatten sind. Denn jahresbezogen nachzuzahlende oder zu erstattende Beiträge sind nach § 24 Nr. 5 VwS ab dem Ersten des folgenden Kalenderjahres zu verzinsen. Die Jahresbezogenheit der Beitragsberechnung spiegelt sich zudem in der langjährigen Praxis der Beklagten wider, nach Abschluss eines Beitragsjahres eine Bescheinigung über die im Beitragsjahr geleisteten Zahlungen auszustellen.

Im Rahmen der Verrechnung von Beitragszahlungen mit offenen Forderungen der Beklagten ist dem satzungsmäßigen Jahresbeitragsprinzip dergestalt Rechnung zu tragen, dass jeweils zu entscheiden ist, ob ein Zahlungseingang zur Tilgung der Beitragsschuld des gerade laufenden Jahres oder zur Tilgung älterer Beitragsschulden einzusetzen ist. Diese Entscheidung hat sich grundsätzlich an den auch im öffentlichen Recht geltenden Vorgaben der §§ 366 und 367 BGB zu orientieren.(Kerwer in juris PK-BGB, Bd. 2.1, 6. Aufl. 2012, § 366 Rdnr. 21 und § 367 Rdnr. 9, jew. m.w.N.) Denn § 366 BGB erfasst mit dem Tatbestandsmerkmal „aus mehreren Schuldverhältnissen“ jeweils das Schuldverhältnis im engeren Sinne, also die einzelnen Forderungen, soweit sie selbständig sind und im Schuldverhältnis im weiteren Sinn ihre Grundlage haben.(Kerwer, a.a.O.,§ 366 Rdnr. 4) Damit handelt es sich bei den jahresbezogen ermittelten und festgesetzten Nachzahlungspflichten um mehrere Schuldverhältnisse im Sinn der Vorschrift. Die Anwendung der §§ 366 und 367 BGB entfällt ausnahmsweise, wenn ihre Geltung einvernehmlich abbedungen oder durch Satzungsregelung wirksam ausgeschlossen ist.(Kerwer, a.a.O., § 366 Rdnr. 22)

Ein solcher wirksamer Ausschluss durch Satzung findet sich erstmals in der am 20.5.2005(Amtsbl. S. 760) in Kraft getretenen Regelung des § 24 Nr. 7 VwS, nach deren Satz 2 die Bestimmungsrechte des Mitglieds entsprechend § 366 Abs. 1 BGB sowie § 367 Abs. 2 BGB entfallen. Damit stand das Bestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB dem Kläger ab dem 20.5.2005 nicht mehr zu. Zahlungen, die nicht zur vollständigen Tilgung aller fälligen Beiträge ausreichen, sind seither gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen, wobei bei Bestehen offener Zinsforderungen zudem die Vorgaben des § 367 Abs. 1 BGB zu beachten sind, die von dem satzungsmäßigen Anwendungsausschluss nicht erfasst sind.

Bis zum 19.5.2005 gab es keine entsprechenden satzungsrechtlichen Sondervorgaben, so dass die Zuordnung von Zahlungseingängen zu offenen Beitrags- und gegebenenfalls Zinsforderungen vorrangig nach Maßgabe des § 366 Abs. 1 BGB und nur für den Fall der Nichtausübung des Bestimmungsrechts in Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB, jeweils unter Beachtung des § 367 Abs. 1 BGB, zu erfolgen hat. Demgemäß führten Leistungen des Klägers, die nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreichten, gemäß § 366 Abs. 1 BGB zur Tilgung der Schuld, die er bei der Leistung bestimmt hat. War eine solche Leistungsbestimmung nicht erfolgt, so kommen die Tilgungsbestimmungen des § 366 Abs. 2 BGB zur Anwendung.

Mithin ist fallbezogen rechtlich zu differenzieren zwischen der Verbuchung der im Zeitraum bis zum 19.5.2005 eingegangenen Zahlungen und der Verbuchung aller späteren Zahlungen, wobei bis einschließlich des Jahres 1993 außer Streit steht, dass der Kläger seinen jährlichen Beitragspflichten jeweils vollständig nachgekommen ist.

Für die Jahre ab 1994 kann der Ansicht der Beklagten, die Bestandskraft der Bescheide für 1994 bis 2003 bedeute, dass die diesen Bescheiden zugrunde liegenden Zuordnungen von Beitragszahlungen zu den einzelnen Jahren verbindlich sei, nicht gefolgt werden. Denn in welcher Höhe einem rentenberechtigten Mitglied des Versorgungswerks Altersrente zu zahlen ist, steht erst fest, wenn die Rente berechnet und bestandskräftig festgesetzt ist. Rechenfehler und Rechtsanwendungsfehler, die bei Erstellung des umfangreichen Rechenwerks unterlaufen, unterliegen bis zum Eintritt der Bestandskraft der auf ihnen basierenden Rentenfestsetzung der jederzeitigen Korrektur. Wurden etwa - wie es vorliegend in Rede steht - Zahlungseingänge auf Beitragszeiten verbucht, denen sie nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben nicht hätten zugeordnet werden dürfen, oder wurden Zahlungen auf nicht existente oder bereits verjährte Zinsansprüche verbucht, so ist der Fehler im Rahmen der endgültigen Rentenberechnung zu beheben.

Die bis zum 19.5.2005 eingegangenen Zahlungen sind – soweit sie nicht wie im Jahr 2004 zu einer Überzahlung geführt haben – jeweils auf das Beitragsjahr des Zahlungseingangs anzurechnen (2.1). Die Leistungen des Klägers, die nach dem 20.5.2005 erfolgt sind, sind – ebenso wie die Überzahlung aus 2004 – nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB vorrangig zur Tilgung offener Rückstände einzusetzen (2.2).

2.1. Es ist anerkannt, dass der Schuldner sein aus § 366 Abs. 1 BGB resultierendes Recht, eine Tilgungsbestimmung zu treffen, nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent ausüben kann, etwa durch Zahlung des genauen Betrags einer der Schuldsummen oder des unstreitigen Teils einer Forderung. Ebenso kann sich aus sonstigen, dem Gläubiger bekannten Umständen ergeben, worauf der Schuldner seine Leistung erbringen will.(Kerwer in juris PK-BGB, a.a.O., § 366 Rdnr 9 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.4.2001 - 22 U 164/00 -, juris Rdnr. 36) In zeitlicher Hinsicht ist erforderlich, dass die ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung „bei der Leistung“ erfolgt. Nachträgliche Erklärungen kommen zu spät, weil die gesetzliche Tilgungsreihenfolge bei Nichtausübung des Bestimmungsrechts unmittelbar greift und es daher im Nachhinein nichts mehr zu bestimmen gibt.(Kerwer in juris PK-BGB, a.a.O., § 366 Rdnr.10 m.w.N.)

Dies vorausgeschickt gilt, dass der Kläger das ihm zum 19.5.2005 zustehende Bestimmungsrecht zwar nie ausdrücklich und eindeutig ausgeübt hat, dass sich aber aus den im Zeitpunkt der Zahlungen gegebenen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass er sein Bestimmungsrecht konkludent dergestalt ausgeübt hat, dass seine Zahlungen auf die Beitragsschuld des jeweiligen Beitragsjahres anzurechnen sind.

Bis einschließlich 2000 hat der Kläger jeweils monatliche Beträge in Höhe von 3/10 bzw. seit November 1990 4/10 des Regelbeitrags entrichtet, also genau die Zahlungen geleistet, zu denen er sich verpflichtet sah. Zudem waren die Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Beitragspflichten der Jahre 1994 und 1995 bzw. 1996 bis 1999 nicht abgeschlossen, so dass noch ungeklärt war, ob die jeweils erbrachten Zahlungen zur Tilgung der jährlichen Beitragspflicht ausreichten oder nicht. Der Kläger vertrat in diesen Verfahren jedenfalls den Standpunkt, durch seine monatlichen Zahlungen seiner jeweiligen Jahresbeitragspflicht vollumfänglich nachgekommen zu sein.

Ab 2001 sind Zahlungseingänge in der bisherigen Regelmäßigkeit nicht mehr zu verzeichnen, wobei freiwillige Zahlungen zum Teil gänzlich ausgeblieben sind. Dennoch ergibt sich aus den jeweiligen Umständen der vom 1.1.2001 bis zum 19.5.2005 geleisteten Zahlungen, dass der Kläger sein Bestimmungsrecht in dem Sinn, jeweils auf laufende jährliche Beitragspflichten zu leisten, ausgeübt hat, so dass die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung gelangen kann.

Im Jahr 2001 sind ausweislich der Aufrechnungsbescheinigung vom 26.4.2002 in den Monaten Januar, März und April jeweils Zahlungseingänge in Höhe des vollen Regelbeitrags zu verzeichnen. Weitere Zahlungen erfolgten in diesem Jahr nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gemäß § 366 Abs. 1 BGB bestimmt haben könnte, dass diese Zahlungseingänge – anders als bis dahin einvernehmlich geschehen – nicht auf die laufende Beitragsschuld aus 2001, sondern auf ältere Beitragsrückstände verrechnet werden sollten, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die Gerichtsverfahren bezüglich der Beitragsjahre 1994 und 1995 bzw. das Beschwerdeverfahren bezüglich der Jahre 1996 bis 1999 im Jahr 2001 noch nicht abgeschlossen waren und der Kläger diese Verfahren gerade angestrengt hatte, weil er glaubte, nicht zur Zahlung eines höheren als des 4/10-Beitrags verpflichtet zu sein, mit Gewicht dafür, dass es seinem damaligen Willen entsprochen hat, diese Zahlungseingänge auf 2001 anzurechnen. Hinzu tritt, dass die drei in Höhe des Regelbeitrags geleisteten Zahlungen nicht vom Kläger selbst erbracht worden sind, sondern ausweislich seiner in der Verwaltungsakte befindlichen Schreiben vom 23.1., vom 12.3. und vom 17.5.2001 auf entsprechende Abbuchungen seitens der Beklagten zurückgingen. Der Kläger widersprach dem, widerrief seine Einzugsermächtigung und stellte in Aussicht, den 4/10-Beitrag künftig einzeln zu überweisen, was in der unmittelbaren Folgezeit allerdings nicht geschehen ist. Dennoch belegen diese Vorgänge, dass der Kläger damals eine Anrechnung der eingezogenen Beträge auf die von ihm anerkannte 4/10-Beitragspflicht des laufenden Beitragsjahres 2001 wünschte. Somit ist eine Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bezüglich des Jahres 2001 ausgeschlossen.

2002 leistete der Kläger eine einzige Zahlung in Höhe von 2600 EUR. Diese Zahlung erfolgte unter dem Eindruck eines seitens der Beklagten am 10.5.2002 erteilten Vollstreckungsauftrags. Veranlasst durch das Tätigwerden der Gerichtsvollzieherin übersandte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 24.5.2002 – offenbar zur Abwendung der Vollstreckung – einen Verrechnungsscheck über den genannten Betrag mit dem Bemerken, dieser Betrag möge auf die rückständigen 4/10-Beiträge verrechnet werden. Damit handelte es sich bei diesem Zahlungseingang der Sache nach nicht um einen Vollstreckungserlös, sondern um eine zwar durch den Vollstreckungsauftrag motivierte, letztlich aber außerhalb der Vollstreckung bewirkte – und in diesem Sinn „freiwillige“ – Zahlung, für die die allgemeinen Regeln des § 366 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gelten. Demgemäß drängt sich auf, das Schreiben des Klägers vom 24.5.2002 dahin zu verstehen, dass der Betrag von 2600 EUR zur anteiligen Tilgung seiner Beitragsschuld des Jahres 2002 verwendet werden soll. Denn es entsprach seiner langjährigen Praxis, jeweils auf die laufende jährliche Beitragsschuld, aus seiner Sicht 4/10 des Regelbeitrags, zu leisten. Wenn er zur Zeit der Übersendung des Verrechnungsschecks abweichend hiervon erstmals auf Rückstände aus Vorjahren hätte leisten wollen, hätte dies – um eine wirksame für den Gläubiger erkennbare Tilgungsbestimmung sein zu können – entsprechend deutlich in dem Schreiben vom 24.5.2002 zum Ausdruck kommen müssen. Der Kläger selbst hat erstmals in seinem Schriftsatz vom 24.6.2013 (Seite 3) geltend gemacht, sein Schreiben vom 24.5.2002 enthalte den ausdrücklichen Hinweis, dass die 2600 EUR auf die rückständigen 4/10-Beiträge verrechnet werden mögen, und die Beklagte genau wisse, was er hiermit ausgedrückt habe, nämlich dass der Zahlungseingang auf die Jahrgänge 2000 und 2001 zu verbuchen sei. Dies ergebe sich daraus, dass die vollstreckbare Zahlungsaufforderung vom 14.3.2002 angebliche Rückstände aus den Jahren 1994 bis 2001 zum Gegenstand gehabt habe und er vor der Bestandskraft der Bescheide für 1994 bis 1999 keinesfalls mehr als die bereits gezahlten 4/10-Beiträge habe leisten wollen. Daher habe sein Schreiben dahin verstanden werden müssen, dass er eine Anrechnung auf Rückstände aus 2000 und 2001 habe bewirken wollen. Diese Argumentation, eine entsprechende für die Beklagte verständliche Bestimmung getroffen zu haben, überzeugt nicht.

Sie steht bereits im Widerspruch zu dem bis dahin seitens des Klägers in Bezug auf die Ausübung des Bestimmungsrechts vertretenen Standpunkt. So hat der Kläger, seit diese Frage im gerichtlichen Verfahren diskutiert wird, durchgängig und dezidiert die Ansicht vertreten, er habe von dem Bestimmungsrecht aus § 366 Abs. 1 BGB nie – auch nicht in Bezug auf den Zahlungseingang vom Mai 2002 in Höhe von 2600 EUR (Schriftsatz vom 11.2.2013, Seite 2 f.) – Gebrauch gemacht (Schriftsätze vom 24.8.2011, Seite 1, vom 14.9.2011, vom 19.10.2011, Seite 3 ff., vom 29.2.2012, Seite 4, vom 18.5.2012, Seite 1, und vom 11.2.2013, Seite 1 ff.). Selbst in seinem Schriftsatz vom 24.6.2013 führt er auf Seite 2 noch aus, die Zahlung der 2600 EUR sei aufgrund der Zwangsvollstreckung erfolgt, so dass ausgeschlossen werden könne, dass er im Jahr 2002 ein Bestimmungsrecht ausgeübt habe, um sodann – wie ausgeführt – eine Seite später die Ansicht darzulegen, die Beklagte habe seinem Schreiben vom 24.5.2002 eindeutig entnehmen können, dass er bestimmt habe, die 2600 EUR seien auf Rückstände aus 2000 und 2001 zu verbuchen. Dass derartiger Sachvortrag nicht geeignet sein kann, dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, der Kläger habe bei Verfassen des Schreibens vom 24.5.2002 bestimmen wollen, dass der Zahlungseingang – entgegen der bisherigen und einvernehmlichen Praxis – auf Rückstände aus den Jahren 2000 und 2001 zu verbuchen sei, bedarf keiner vertieften Ausführungen.

Im Ergebnis scheitert die vom Kläger nunmehr gewünschte Anrechnung nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB schlicht daran, dass die 2600 EUR sich nicht als Vollstreckungserlös darstellen, dem Kläger daher ein Bestimmungsrecht eröffnet war und er von diesem zumindest konkludent wirksam im Sinne einer Anrechnung auf die laufende Jahresbeitragspflicht 2002 Gebrauch gemacht hat. Aus diesem Grund kann der Kläger der Anrechnung der 2600 EUR auf das Beitragsjahr 2002 nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Verbuchung auf die Beitragsschuld 2002 sei gesetzwidrig, weil das Beitragsjahr 2002 in dem Vollstreckungsauftrag vom 10.5.2002 nicht aufgeführt gewesen sei. Denn auf den im Vollstreckungsauftrag bezeichneten Gegenstand der Vollstreckung kommt es angesichts der letztendlich außerhalb der Vollstreckung geleisteten Zahlung nicht an.

Im Beitragsjahr 2003 erfolgten überhaupt keine Zahlungen, so dass insoweit nicht zu klären ist, ob § 366 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB zum Zuge kommt.

Im Beitragsjahr 2004 hat der Kläger erneut auf die laufende Jahresbeitragspflicht geleistet, indem er vier Einzelzahlungen zu 347,51 EUR (Mai bis August) sowie im April das Vierfache dieses Betrags und im November den dreifachen Betrag, insgesamt also elfmal den monatlichen 4/10-Regelbeitrag erbracht hat. Dieses Zahlungsverhalten spricht eindeutig gegen die Annahme, sein Wille sei darauf gerichtet gewesen, vorrangig offene Beitragspflichten aus den Vorjahren zu tilgen. Vielmehr ging es – wie zuvor – um die Begleichung der Schulden des laufenden Jahres.

Gleiches gilt hinsichtlich des Jahres 2005, in dem er vor dem Inkrafttreten der das Bestimmungsrecht ausschließenden Satzungsneuregelung am 20.5.2005 im Januar ebenfalls 347,51 EUR, im März 1032,53 EUR (also annähernd den dreifachen Monatsbetrag, wobei die Abweichung am ehesten durch einen Rechen- oder Schreibfehler bedingt sein dürfte) und Anfang Mai den doppelten Monatsbetrag gezahlt hat und damit einer 4/10-Beitragspflicht jahresanteilig - abgesehen von der Differenz von 10 EUR - vollständig nachgekommen ist. Dies lässt eindeutig erkennen, dass er die laufenden Beitragspflichten bedienen wollte und sein damals noch bestehendes Bestimmungsrecht aus § 366 Abs. 1 BGB mithin in diesem Sinn ausgeübt hat. Hierfür spricht zudem, dass er diese Praxis in den nächsten Monaten – wenngleich infolge der Satzungsänderung keine wirksame Anrechnungsbestimmung mehr möglich war – unverändert fortgesetzt hat, indem er den einfachen, zweifachen oder dreifachen 4/10-Regelmonatsbetrag überwiesen hat.

Nach alldem muss für den Zeitraum bis einschließlich 19.5.2005 davon ausgegangen werden, dass alle geleisteten Zahlungen auf die Beitragsschuld des Beitragsjahres, in dem sie erbracht worden sind, zu verrechnen sind. Da diese Zahlungen seit 1994 – abgesehen von 2004 – nicht ausgereicht haben, das jeweilige Jahresbeitragssoll auszugleichen, sind jährliche Beitragsrückstände entstanden, die nach Maßgabe der Satzung und der Zinsbescheide der Beklagten seit dem 1.1. bzw. 1.2.2002 mit 6 % bzw. 8 % zu verzinsen sind.

Auf die Entstehung einer Überzahlung im Jahr 2004 wurde der Kläger durch Schreiben der Beklagten vom 7.9.2006 mit dem Bemerken, das Guthaben sei mit offenen Forderungen verrechnet worden, hingewiesen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt. Die Verbuchung des Überschusses richtet sich nach § 366 Abs. 2 BGB.

2.2. Hinsichtlich aller seit dem 20.5.2005 geleisteten Zahlungen gilt wie ausgeführt, dass das Bestimmungsrecht aus § 366 Abs. 1 BGB, das den Mitgliedern des Versorgungswerks bis dahin zustand, kraft der satzungsrechtlichen Neuregelung ausgeschlossen ist, so dass sich bei mehreren offenen Beitragsforderungen der Beklagten nach Maßgabe des § 366 Abs. 2 BGB entscheidet, auf welche Beitragsforderung ein Zahlungseingang anzurechnen ist. Nach dieser Vorschrift richtet sich - wie schon erwähnt - auch, zur Tilgung welcher offenen Forderungen der Beklagten der Überschuss aus 2004 einzusetzen ist.

§ 366 Abs. 2 BGB gibt vor, dass zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.

Fällig waren ausweislich § 24 Nr. 1 VwS jeweils alle im Zeitpunkt eines Zahlungseingangs offenen Forderungen der Beklagten, so dass dieses Kriterium fallbezogen keine Vorgabe trifft.

Nächster Grund für eine vorrangige Tilgung ist nach der gesetzlichen Regelung, dass bestimmte Schulden dem Gläubiger eine geringere Sicherheit bieten als die übrigen Schulden. Insoweit ist unter anderem anerkannt, dass eine Forderung dem Gläubiger eine größere Sicherheit bietet, wenn ein entsprechender Vollstreckungstitel vorliegt. (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 366 Rdnr. 11 m.w.N.; Kerwer, a.a.O., § 366 Rdnr. 14) Dieses grundsätzlich im öffentlichen Recht entsprechend heranzuziehende Kriterium des Bestehens eines Vollstreckungstitels hilft indes in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation offener Beitragsforderungen eines berufsständigen Versorgungswerks nicht weiter. Denn insoweit weicht die konkrete Interessenlage von der typischen Interessenverteilung, der § 366 Abs. 2 BGB angemessen Rechnung tragen soll, maßgeblich ab, da die Beklagte des durch die Vorschrift bezweckten besonderen Schutzes nicht bedarf. Zum einen hat sie nach den §§ 13 RaVersorgG SL, 39 VwS, 84 BRAO die Möglichkeit, rückständige Beiträge jederzeit beizutreiben. Hierzu bedarf es einer von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung, die eine Beitreibung nach den Vorschriften ermöglicht, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Zum anderen liegen die Zahlung der Beiträge und die Begleichung rückständiger Beitragspflichten zugleich, wenn nicht primär im Interesse des Mitglieds des Versorgungswerks. Offene Beitragsforderungen belasten ein säumiges Mitglied zunächst mit den aus ihnen resultierenden Zinszahlungspflichten und – sofern die Beitragsforderungen auf lange Sicht nicht beglichen werden – mit entsprechenden Einbußen im Rentenalter, d.h. die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Säumigkeit treffen - auch - das säumige Mitglied selbst. Daher bietet das Kriterium der geringeren Sicherheit für den Gläubiger, soweit diese sich daraus ergeben könnte, dass eine Forderung anders als eine oder mehrere andere nicht durch einen Vollstreckungstitel gesichert ist, hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse der vorliegend zu beurteilenden Art kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung der beiderseitigen Interessen. Eine entsprechende Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB scheidet insoweit aus diesem Grund aus. Denn die Vorschrift enthält eine Auffangregelung, die sich am vernünftigen und daher vermuteten Parteiwillen orientiert. Sie ist deshalb nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung unanwendbar, wenn sie ausnahmsweise zu Ergebnissen führt, die sich mit den berechtigten Interessen der Partei nicht vereinbaren lassen.(Kerwer, a.a.O., Rdnrn. 1 und 12 m.w.N.) Dies gilt für Schuldverhältnisse des öffentlichen Rechts gleichermaßen, wenn § 366 Abs. 2 BGB der durch deren konkrete Ausgestaltung vorgegebenen Interessenlage – wie vorliegend – ausnahmsweise nicht gerecht wird.

Ferner ist anerkannt, dass unter mehreren ungesicherten Forderungen – was nach Dafürhalten des Senats ebenso für mehrere gesicherte bzw. jederzeit sicherbare Forderungen gelten muss – diejenige dem Gläubiger die geringere Sicherheit bietet, die früher verjährt.(Palandt, a.a.O., § 366 Rdnr. 11 m.w.N.) Indes kann auch dieses Kriterium fallbezogen nicht entscheidungsrelevant sein, weil keine der offenen – teilweise rechts- bzw. bestandskräftig festgesetzten – Beitragsforderungen der Beklagten zur Zeit der maßgeblichen Zahlungseingänge (Überschuss 2004 und Zahlungen aus 2005 bis 2008) vorzeitig zu verjähren drohte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der satzungsrechtlichen Regelung des § 31 VwS ohnehin nur bis zum Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des 30.9.2008 zu Zahlungen auf seine Beitragspflichten berechtigt war. Damit beinhaltet das Tatbestandsmerkmal der geringeren Sicherheit für den Gläubiger fallbezogen kein Vorrangkriterium.

Anders ist dies hinsichtlich des nächsten Merkmals der Lästigkeit der Forderung für den Schuldner. Insoweit ist anerkannt, dass eine Forderung dann lästiger ist, wenn sie höher als die übrigen Forderungen zu verzinsen ist. Gemessen hieran sind die jeweils ab einem bestimmten Tag mit 8 % zu verzinsenden Beitragsforderungen der Jahre 2000, 2001 und 2002 für den Kläger lästiger als die Beitragsforderungen der übrigen Jahre. Damit sind die seit dem 20.5.2005 geleisteten Zahlungen vorrangig diesen Beitragsjahren - beginnend mit den insoweit ältesten Forderungen aus 2000 - zuzuordnen. Gleichzeitig ist § 367 Abs. 1 BGB zu beachten, der vorgibt, dass hinsichtlich jedes einzelnen Beitragsjahres zuerst eventuelle in diesem Beitragsjahr entstandene Kosten, dann die aus der Beitragsschuld dieses Jahres resultierenden Zinsforderungen und schließlich die Beitragsrestschuld des Jahres zu tilgen sind.

Die nach vollständiger Tilgung der Kosten, Zinsen und Rückstände aus 2000 bis 2002 aufgeworfene Frage, ob als nächstes auf die Beitragsjahre 1994 und 1995 als den Jahren mit den ältesten offenen Forderungen oder zunächst auf die Jahre 1996 bis 1999 sowie 2003 und 2005 bis 2008 als den Jahren mit den – wegen der Verzinslichkeit zu 6 % – lästigeren Forderungen zu verbuchen ist, ist im Ergebnis dahin zu beantworten, dass zuerst die Jahre 1996 bis 1999, dann das Jahr 2003, sodann die Jahre 1994 und 1995 und schließlich 2005 bis 2008 zur Tilgung anstehen.

Im Verhältnis dieser Beitragsjahre zueinander ist zu berücksichtigen, dass bis einschließlich 2003 rechtskräftige Bescheide über die Höhe der Beitragsforderungen vorliegen. Damit sind die Rückstände aus diesen Jahren für den Kläger lästiger als die Zahlungspflichten aus den Beitragsjahren 2005 bis 2008, hinsichtlich derer die Höhe der Jahresbeitragsschuld nie verbindlich festgesetzt wurde. Die Forderungen aus den Jahren 2005 bis 2008 stehen daher erst zur Tilgung an, wenn alle älteren Beitragsforderungen getilgt sind.

Hinsichtlich der Beitragsrückstände aus den Jahren 1994 und 1995 gilt, dass diese jedenfalls zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem ihnen erstmals anrechnungsfähige Zahlungen des Klägers gegenüber standen, weniger lästig als diejenigen der späteren Jahre 1996 bis 1999 und 2003 waren.

Zwar ist bezüglich 1994 und 1995 beginnend mit dem Inkrafttreten der satzungsrechtlichen Regelung des § 24 Nr. 5 VwS am 1.1.2002 ein Zinsanspruch der Beklagten in Höhe von 6 % entstanden, da nach dieser Vorschrift nachzuzahlende Beiträge ab dem Ersten des Jahres, das dem abgelaufenen Kalenderjahr folgt, mit 6 % jährlich zu verzinsen sind. Diese Zinspflicht erfasst auch am 1.1.2002 offene Beitragsforderungen der Beklagten aus länger zurückliegenden Jahren. Dass die Zinsansprüche für 1994 und 1995 nicht durch Bescheid festgesetzt worden sind, kann nichts an ihrem Entstehen ändern, sondern lediglich zur Folge haben, dass sie der Verjährung unterliegen. Somit waren die Beitragsforderungen aus 1994 und 1995 zur Zeit der Entstehung der Zinsansprüche am 1.1.2002 genauso lästig wie die ebenfalls mit 6 % zu verzinsenden Rückstände der Jahre 1996 bis1999.

Zuzustimmen ist der Beklagten darin, dass es für die Frage, ob eine offene Beitrags- oder Zinsforderung verjährt ist, nicht auf den Zeitpunkt der wegen aufgetretener Berechnungsfehler notwendigen Neuberechnung einer Altersrente ankommt, sondern vielmehr maßgeblich ist, ob die offene Forderung zur Zeit des zu verbuchen- den Zahlungseingangs bereits verjährt war oder nicht, ob die zu verrechnende Zahlung also vor Verjährungseintritt bewirkt wurde.

Welchem Beitragsjahr ein Zahlungseingang zuzuordnen ist und ob er zur Tilgung diesbezüglicher Zins- oder Beitragsforderungen einzusetzen ist, richtet sich nach den rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Zahlungseingangs. Dies heißt in rechtlicher Hinsicht – wie ausgeführt – zunächst, dass die Verbuchung des Überschusses aus 2004 und aller ab dem 20.5.2005, dem Tag des Inkrafttretens des § 24 Nr. 7 VwS, eingegangenen Zahlungen nach Maßgabe dieser Neuregelung vorzunehmen ist, während alle bis dahin eingegangenen Zahlungen nach altem Satzungsrecht zu behandeln sind. Speziell für die Frage, ob eine Zinsforderung, die nach § 367 Abs. 1 BGB vorrangig zu befriedigen wäre, verjährt ist, bedeutet dies zudem, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Beitragsforderung bzw. eine etwaige ihr zugehörige - nicht förmlich festgesetzte - Zinsforderung im Zeitpunkt der Neuberechnung verjährt ist, sondern dass entscheidend ist, ob zur Zeit des neu zu verbuchenden Zahlungseingangs bereits Verjährung eingetreten war. Ist dies nicht der Fall, so standen sich damals Zahlung und Forderung - sozusagen tilgungsfähig - gegenüber und dies hat zur Folge, dass der Zahlungseingang auch bei einer erst Jahre später erfolgenden Neuberechnung zunächst zur Tilgung der im Zeitpunkt des Zahlungseingangs im Verhältnis zu anderen offenen Forderungen vorrangig zu tilgenden Beitrags- bzw. Zinsforderung einzusetzen ist.

Die mit 6 % zu verzinsenden Beitragsrückstände aus 1994 und 1995 waren daher für den Kläger bei Auftreten des zuerst zu verbuchenden Überschusses aus 2004 genauso lästig wie seine Beitragsrückstände aus den Jahren 1996 bis 1999, so dass sie im Verhältnis zu diesen wegen ihres Alters vorrangig zu befriedigen gewesen wären. Allerdings gilt dies nicht im Verhältnis zu den Rückständen aus 2000 bis 2002, denn diese waren jeweils ab einem bestimmten Tag mit 8 % zu verzinsen und damit im Sinn des § 366 Abs. 2 BGB lästiger.

Daher bleibt es dabei, dass es dabei verbleiben muss, dass der Überschuss aus 2004 auf die offene Beitragsforderung aus 2000 anzurechnen ist. Festzuhalten ist auch daran, dass die seitens des Klägers 2005 nach dem Stichtag sowie die 2006 geleisteten Zahlungen vorrangig zur Tilgung der Zinsen und Rückstände aus 2000 bis 2002 einzusetzen sind.

Erst nach vollständiger Tilgung der mit 8 % verzinslichen Beitragsschuld des Jahres 2002, die durch einen Teilbetrag der am 19.11.2007 erfolgten Zahlung von 20.000 EUR bewirkt worden ist, stellt sich die Frage, ob der Rest dieser Zahlung zunächst auf Forderungen aus dem Jahre 1994 und 1995 oder vorrangig auf die Forderungen aus 1996 bis 1999 anzurechnen ist. Von Letzterem ist auszugehen.

Am 19.11.2007 waren die Beitragsforderungen aus 1994 und 1995 für den Kläger nicht mehr genauso lästig wie die Forderungen aus den späteren Beitragsjahren. Denn die diesbezügliche Zinspflicht war mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt. Insoweit sieht § 36 Abs. 2 Satz 1 VwS vor, dass Ansprüche des Versorgungswerks gegen das Mitglied auf Zahlung der nach der Satzung geschuldeten Beiträge in vier Jahren verjähren, beginnend mit dem Ende des Jahres, für das der Beitrag geschuldet wird. Die am 1.1.2002 hinsichtlich der rückständigen Beiträge aus 1994 und 1995 entstandenen Zinsforderungen sind somit ausgehend von der vorgegebenen Verjährungsfrist von vier Jahren – mangels Zinsfestsetzung binnen der Verjährungsfrist – mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt. Dass die zwischen Mitte 2005 und Ende 2006 - mithin vor Verjährung dieser Zinsforderungen - eingegangenen Zahlungen auf die Zinsen und Rückstände der Jahre 1994 und 1995 verbucht werden müssten, lässt sich schließlich nicht damit begründen, dass zur Zeit dieser Zahlungseingänge die Verjährung der Zinsforderungen beider Jahre absehbar gewesen und daher davon auszugehen sei, die Zinsschuld aus 1994 und 1995 habe der Beklagten eine geringere Sicherheit im Sinn des § 366 Abs. 2 BGB geboten als die übrigen nicht von Verjährung bedrohten Forderungen. Dieser Argumentation steht entgegen, dass die nach § 366 Abs. 2 BGB für die Tilgungsreihenfolge maßgeblichen Kriterien an die einzelne Schuld als solche und deren Verhältnis zu den anderen bestehenden Schulden anknüpfen. Dies schließt es aus, ein Beitragsjahr vorrangig bei der Tilgung zu berücksichtigen, weil die diesbezügliche nicht titulierte Zinsforderung zu verjähren droht. Mithin sind zunächst die Beitrags- und Zinsforderungen der Jahre 1996 bis 1999 und sodann die Beitragsforderungen der Jahre 1994 und 1995 zu tilgen.

Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den am 22.6.2007 im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Zahlungseingang von 3825,79 EUR – wie im Erörterungstermin besprochen – zur anteiligen Tilgung der Beitragsschuld des Jahres 2006 eingesetzt hat. In der Zwangsvollstreckung findet § 366 Abs. 1 BGB keine Anwendung. Vielmehr tritt an die Stelle der subjektiven Zwecksetzung des Schuldners das objektive Verfahrensziel, das von Art und Inhalt des Titels abhängt. Nur soweit der Vollstreckungstitel mehrere Verbindlichkeiten ausweist, kann auf die Wertungen des § 366 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden.(Kerwer.a.a.O., § 366 Rdnr. 20) Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Denn in der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung vom 15.12.2006, die der zwangsweisen Beitreibung des Betrags von 3825,79 EUR zugrunde lag, ist als Gegenstand der Vollstreckungsmaßnahme – abgesehen von einem geringfügigen und im Ergebnis zu vernachlässigenden Teilbetrag in Höhe von 3,18 EUR, dessen isolierte anderweitige Verbuchung der Kläger selbst nicht fordert und hinsichtlich derer nicht zu erwarten ist, dass sie Einfluss auf die Höhe der Altersrente hätte – ausdrücklich das Jahr 2006 bezeichnet. Damit ist dieser Betrag – wie in den mit Schriftsatz der Beklagten vom 20.3.2013 vorgelegten Berechnungen geschehen – auf Rückstände aus dem Beitragsjahr 2006 anzurechnen. Eine Rentenberechnung nach Maßgabe der späteren vom Kläger präferierten Alternativberechnung – B 13/B 14 – ist ausgeschlossen. Da die Berechnung B 13/B 14 mithin nicht zum Zug kommen kann, geht der weitere Einwand des Klägers, diese Berechnung sei hinsichtlich des Jahres 2003 nicht nachvollziehbar, ins Leere.

Hinsichtlich der Verbuchung des Vollstreckungserlöses vom 23.4.2008 in Höhe von 4972,78 EUR bleibt anzumerken, dass nach dem Vollstreckungsauftrag vom 2.11.2007 hinsichtlich eines Betrages von 25.087,55 EUR Vollstreckungsauftrag erteilt war. Eine Zuordnung dieses Betrages zu Rückständen aus einzelnen Beitragsjahren ist in dem Vollstreckungsauftrag vom 2.11.2007 nicht erfolgt, so dass ein bei der Verbuchung zu beachtendes objektives Verfahrensziel nicht vorgegeben und mithin auf die Wertungen des § 366 Abs. 2 BGB zurückzugreifen ist. Diesen entspricht die in der Anlage B 8 vorgenommene Anrechnung auf die Restschuld des Jahres 2003 und einen Teil der Beitragsschuld des Jahres 1994.

Damit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass die Berechnung gemäß der Anlage B 8 und auf dieser aufbauend der Anlage B 9 den im Einzelnen erörterten satzungsmäßigen und gesetzlichen Vorgaben in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entspricht, wobei diese nach den Erkenntnissen des Senats rechnerisch richtig umgesetzt sind. Die Berechnung trägt den seitens des Klägers erhobenen Einwänden, soweit sie berechtigt sind, Rechnung. Bedenken gegen dieses Rechenwerk, die nicht Gegenstand der vorstehenden Erörterungen sind, bestehen aus Sicht des Senats nicht und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Nach alldem hat die Berufung des Klägers nach Maßgabe des Urteilstenors teilweise Erfolg und unterliegt im Übrigen der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VwGO. Die Einbeziehung und Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - einschließlich der den für erledigt erklärten Verfahrensteil betreffenden Regelung - in den nunmehrigen Kostenausspruch rechtfertigt sich aus der teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.

(5) § 130d gilt entsprechend.

(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.

(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.