Landgericht München I Endurteil, 21. Okt. 2016 - 25 O 7241/15

published on 21/10/2016 00:00
Landgericht München I Endurteil, 21. Okt. 2016 - 25 O 7241/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten aufgrund eines notariellen Schenkungsvertrag vom 07.03.1980 die Überlassung, Auflassung und Grundbuchbewilligung hinsichtlich verschiedener Grundstücke und Rechte.

Der Kläger und die Beklagte sind Geschwister. Gemeinsame Mutter ist die im Januar 2011 verstorbene Frau ....

Zwischen der Beklagten und ihrer Mutter ... wurde am 07.03.1980 ein notarieller Vertrag mit der URNr. ... geschlossen, der in der Überschrift der notariellen Urkunde als Schenkungsvertrag und echter Vertrag zu Gunsten von Dritten bezeichnet wurde (vgl. Anlage K 1). In diesem Vertrag war insbesondere Folgendes geregelt:

„I. Schenkung

„§ 1 Schenkungsversprechen, Vollzug

1. Frau ...

- im nachfolgenden die „Schenkerin“ genannt -

Schenkt hiermit ihrer Tochter, Frau ..., geb. ...

- im folgenden die „Beschenkte“ genannt -

Ihren im Grundbuch des Amtsgerichts ... vorgetragenen Grundbesitz (...) mit allen Rechten und Pflichten und Zubehör, insbesondere dem darauf errichteten Anwesen ... Nr. 1 jedoch ohne Inventar.

Die Beschenkte nimmt die Schenkung hiermit an. Die Vertragsteile sind über den Eigentumsübergang in Ansehung des vorgenannten Grundstücks (...) auf die Beschenkte als Alleineigentümerin einig und bewilligen und beantragen die Eintragung der Auflassung und Rechtsänderung im Grundbuch.

Vorstehende Auflassung ist nach außen hin bedingungslos und rechtswirksam erklärt, im Innenverhältnis sind jedoch die Vertragsteile darüber einig, das vorstehend erklärte Auflassung erst nach dem Ableben der Schenkerin grundbuchamtlich vollzogen werden soll. (...) Auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beschenkten wird trotz ausdrücklichen Hinweises verzichtet. Vielmehr sind die Vertragsteile sogar darüber einig, daß es der Schenkerin jederzeit vor ihrem Ableben freisteht, bei eigenem persönlichen Geldbedarf dieses Grundstück mit einer Hypothek oder Grundschuld zu belasten und zwar auch insoweit als dadurch die Position der Beschenkten beeinträchtigt wird.

(...) II. Echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB)

Die Vertragsteile - die Schenkerin und die Beschenkte - sind sich hiermit im Rahmen der nachstehend vereinbarten Schenkungsverträge zu Gunsten Dritter im Sinn des § 328 Abs. 1 BGB, wonach der jeweils bedachte Dritte einen unmittelbaren Rechtsanspruch erwirbt, die vereinbarte Leistung zu fordern, noch über folgendes einig:

Der in den nachgenannten Schenkungsverträge zu Gunsten Dritter jeweils bedachte Dritte erhält vertragsgemäß einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Herbeiführung des Rechtszustandes, wie er in Erfüllung der in den nachstehenden §§ 3 mit 8 aufgezeigten Auflagen entsteht mit der Maßgabe, daß unter Übernahme der an dem Grundbesitz bestehenden Belastungen in dinglicher und persönlicher Hinsicht die Kosten und Steuern, die mit der Erfüllung der Auflagen verbunden sind, der jeweils bedachte Dritte selbst zu tragen hat und mit der Maßgabe, daß die dann durch die Erfüllung der Auflagen entstehenden Zuwendungen als solche von Seiten der Schenkerin an den bedachten Dritten unmittelbar gelten sollen.

Dingliche Sicherung - etwa durch Eintragung entsprechender Auflassungsvormerkungen - zu Gunsten der nachgenannten bedachten Dritten wird trotz Belehrung und Hinweises auf die damit verbundenen Risiken ausdrücklich nicht gewünscht

(...) § 5 Auflage zur Übertragung von Grundstückseigentum

1. Von dem Grundstück Fl.Nr. ... hat ... die südliche, etwas mehr als 1/4 der Gesamtfläche von Fl.Nr. ... ausmachende Teilfläche, wie sie in beiliegender Skizze rot umrandet und gelb eingezeichnet ist an ihren Bruder ... zum Alleineigentum sowie aus der verbleibenden, mit dem Anwesen ... Nr. 1 bebauten, in der Skizze blau schraffiert eingezeichneten Teilfläche einen ideellen Miteigentumsbruchteil zu 1/2 an ihren Bruder ... unentgeltlich zu überlassen und aufzulassen, wobei der Erwerber ... auch die im Zeitpunkt der Erfüllung dieser Auflage auf diesem Grundstück lastende Belastungen anteilig zu 1/2 in dinglicher und persönlicher Haftung und in persönlicher Schuld mit zu übernehmen hat. Die Erfüllung dieser Auflage, deren Kosten ... allein zu tragen hat, ist fällig mit dem Tod der Schenkerin, dabei ist § 4 Abs. 2 und 3 zu beachten, ebenso ist dann zugleich unter den Vertragsteilen... und ... als Vertrag gemäß § 1010 BGB (Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen und Benutzungsregelung) das in § 5 Ziffer 2 und § 6 Ziffer 1 niedergelegte zu vereinbaren. Die in der Skizze gelb eingezeichnete Teilfläche kann ... auf seine Kosten vermessen und als eigenes Grundstück in seinem Alleineigentum im Grundbuch eintragen lassen.

2. Die Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich des so entstehenden Miteigentums ist auf Lebenszeit der Beschenkten und ... ausgeschlossen. Sie ist über den Tod des Längstlebenden von beiden solange hinaus ausgeschlossen, als Kinder der Beschenken oder ... leben. Danach bedarf die Aufhebung der Gemeinschaft einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 5 Jahren. Diese Regelung ist im Grundbuch einzutragen (gemäß § 1010 BGB). (...)

§ 6 Benutzungsregelung, Kosten und Lasten

1. Nach dem Erlöschen des Nießbrauchs ist die Benutzung zwischen ... und ... in Ansehung des durch Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 5 Ziffer 1. entstandenen gemeinsamen Grundbesitzes (...) so aufzuteilen, daß mit dem 1/2 Miteigentumsanteil, der ... gehört, die ausschließlichen Benutzung der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung und mit dem 1/2 Miteigentumsanteil, der der ... verbleibt, die ausschließliche Nutzung der im Obergeschoß des Wohnhauses gelegenen Wohnung samt Dachboden verbunden ist. Die Kellerräume, Hauseingang, Hausflur sowie etwa vorhandene Garage stehen beiden Vertragsteilen gemeinschaftlich zu Benutzung zu. (...)

Auch diese Benutzungsregelung ist gemäß § 1010 gegen BS Belastung der Miteigentumsanteile im Grundbuch einzutragen.

2. Die Lasten des Hauses, insbesondere die Kosten seiner Bewirtschaftung und Reparaturen sind nach Erlöschen des Nießbrauchs der Schenkerin von den Miteigentümern ... und ... je hälftig zu tragen. (...)

§ 8 Zweifelsfragen

Soweit bei Ausführung der vorstehenden §§ 5 mit 7 Zweifelsfragen auftauchen, steht... das alleinige und ausschließliche Recht zu, sie verbindlich für alle Beteiligten zu entscheiden. (...)“

Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Anlage K 1 Bezug genommen.

Nach dem Vertragsabschluss vom 07.03.1980 gab es zwischen dem Kläger und seiner Mutter, Frau ..., Streit über die Wohnsituation in dem Anwesen ... Nr. 1. Die Mutter des Klägers war zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin dieses Anwesens, das zu diesem Zeitpunkt von dem Kläger und seiner Mutter gemeinsam bewohnt wurde. Diesem Streit konnte die Mutter des Klägers aufgrund der Wohnsituation nicht ausweichen. Insbesondere betrat der Kläger auch die nicht von ihm genutzten Räume der Mutter in dem Anwesen ... Nr. 1, obwohl die Mutter sich dieses verbat. Dies führte dazu, dass die Mutter des Klägers, vertreten durch Rechtsanwalt ..., nach dem Vertragsschluss im Jahr 1980 vor dem Amtsgericht ... eine Räumungsklage gegen den Kläger einreichte, mit der sie zunächst Betretungsverbot für den Kläger forderte. Hilfsweise beantragte die Mutter des Klägers in diesem Räumungsverfahren, den Kläger als damaligen Beklagten zu verurteilen, das Bad im Kellergeschoss des streitgegenständlichen Anwesens sowie das linke und das mittlere Zimmer im Kellergeschoss zu räumen und an sie herauszugeben. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 09.03.1981 (Anlage B 10, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird) wurde der Kläger entsprechend diesem Hilfsantrag verurteilt.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 09.03.1981 legte der Kläger als damaliger Beklagter Berufung zum Landgericht ... ein. Diese Berufung wurde mit Schriftsatz des Herrn Rechtsanwalt ... vom 05.06.1981 (Anlage B 12, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird) begründet, Mit Schriftsatz des Herrn Rechtsanwalt ... vom 25.05.1981 (Anlage B 11, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird) legte die Mutter des Klägers Anschlussberufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ... ein.

Mit rechtskräftigem Endurteil des Landgerichts ... vom 15.09.1981 (Anlage B 14, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird) wurden die vorstehende Berufung des Klägers bzw. die vorstehende Anschlussberufung seiner Mutter zurückgewiesen und dem Kläger wurde als damaligen Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 31.10.1981 hinsichtlich der gemäß dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 09.03.1981 zu räumenden und herauszugebenden Räumlichkeiten gewährt.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.10.1981 (Anlage B 15, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird) beantragte der Kläger die mit Endurteil des Landgerichts ... vom 15.09.1981 bis zum 31.10.1981 gewährte Räumungsfrist zu verlängern. Diesem Verlängerungsantrag widersetzte sich die Mutter des Klägers mit Anwaltsschriftsatz vom 23.10.1981 (Anlage B 16, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird). Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 11.11.1981 (Anlage B 17, und deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird) wurde die vorstehende Räumungsfrist bis zum 31.01.1982 verlängert.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 05.01.1982 (Anlage B 18, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird) beantragte der Kläger eine Verlängerung der Räumungsfrist über den 31.01.1982 hinaus bis zum 30.04.1982. Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 08.03.1982 (Anlage B 19, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird) wurde die vorstehend beantragte Verlängerung der Räumungsfrist versagt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Landgerichts ... vom 15.04.1982 (Anlage B 20, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird) zurückgewiesen.

Auch im Anschluss hieran erfolgte eine Räumung und Herausgabe der insoweit zwischen dem Kläger und seiner Mutter im Streit stehenden Räumlichkeiten durch den Kläger nicht.

Am 30.04.1982 wurde dem Kläger folgender Brief als Einschreiben mit Rückschein zugestellt (vgl. Anlagen B 2 und B 3):

„... München, den 27.04.1982

... Nr. 1

z. Zt. in ...

Herrn

... Hs. Nr. 1

... Betrifft: Widerruf des Schenkungsvertrages vom 07.03.1980

Lieber ...,

den Schenkungsvertrag vom 07.03.1980, UrNr. ... des Notars ... habe ich bezüglich des Anwesens ... Nr. 1, Fl.Nr. ... der Gemarkung Ilmendorf, rückgängig gemacht, so daß er keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet.

Damit ist das Schenkungsversprechen zu Gunsten von ... und der damit zu Deinen Gunsten schenkungsweise verknüpften Auflagen gegenstandslos.

Die in dem Vertrag vom 07.03.1980 Dir schenkungsweise zugesagte Zuwendungen bezüglich ... Nr. 1, Fl.Nr. ... Gemarkung ..., widerrufe ich hiermit Dir gegenüber wegen groben Undanks gem. §§ 530 ff. BGB, so daß damit für Dich aus dem Vertrag vom 07.03.1980 keinerlei Rechte mehr bestehen.

Den hiermit geltend gemachten Widerruf wegen groben Undanks begründe ich wie folgt:

  • Du hast durch Dein Verhalten in unserer Familie unerträglich viel Streit und Zwietracht hineingetragen, an der wir alle - Deine Mutter und Deine Geschwister - zu zerbrechen drohen, so insbesondere auch durch Deine unlängst erhobene grundlose Strafanzeige gegen Deine Schwester ....

  • Du hast Dich geweigert, die gegen Dich ergangenen Gerichtsurteile anzuerkennen und dem Richterspruch Folge zu leisten.

  • Du hast Deine Schwester ... und deren Ehemann im Laufe der vergangenen Monate aufs Schwerste beschimpft und damit vorsätzlich beleidigt.

Mein Sohn, meine Geduld ist nun am Ende.

Das mußt Du endlich einmal verstehen.

Es grüßt dich

Eure Mutter"

Mit notariellem Vertrag vom 28.04.1982 (Anlage B 1) erklärte die Mutter der Parteien den Rücktritt vom Schenkungsvertrag vom 07.03.1980 (Anlage K 1). In diesem notariellen Vertrag ist insbesondere Folgendes geregelt:

„I.

  • a)Mit notarieller Urkunde vom 07.03.1980, diesamtliche URNr. ... hat Frau ... mit ihrer Tochter, Frau ..., einen Schenkungsvertrag u.a. über das im Grundbuch des Amtsgerichts ... für ... Vorgetragener Anwesen ... Nr. 1 (...) beurkunden lassen.

    a)Frau ... hat sich jedoch dabei ausdrücklich das Recht vorbehalten, daß diese Urkunde noch nicht sofort im Grundbuch vollzogen werden sollte, sondern daß der grundbuchamtliche Vollzug erst nach ihrem Ableben von der Beschenkten veranlaßt werden sollte.

    a)(...)

  • b)Im Rahmen dieses Schenkungsvertrages zwischen Frau ... und ihrer Tochter ... wurden zu Gunsten der Herren ... und ... gewisse Auflagen vereinbart.

II.

Die Vertragsteile, nämlich Frau ... und Frau ... sind darüber einig, dass die in der Urkunde vom 7.3.1980 vereinbarungsgemäß ausgesetzte grundbuchamtliche Vollzugshandlung der Eigentumsumschreibung von den Vertragsteil dahingehend verstanden werden sollte, dass Frau ... zu ihren Lebzeiten jederzeit noch das Recht haben sollte, über den Grundbesitz in eigenem Namen zu verfügen einschließlich des Rücktritts von dem Schenkungsvertrag vom 07.03.1980, diesamtliche URNr. ....

Die Vertragsteile bestätigen hiermit ausdrücklich diesen ursprünglichen Wunsch der Vertragsteile, wonach es Frau ... auch weiterhin freigestellt sein sollte, zu ihren Lebzeiten jederzeit nach eigenem Ermessen über dem Grundgesetz Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu verfügen.

III.

Frau ... erklärt daher hiermit gegenüber ihrer Tochter, Frau ..., den Rücktritt vom Schenkungsvertrag vom 07.03.1980 in Ansehung des schenkungsweise zugewandten Anwesens ... Nr. 1, Fl.Nr. ... der Gemarkung .... (...)

Frau ... nimmt hiermit den vorstehend erklärten Rücktritt ihrer Mutter vom Schenkungsvertrag vom 07.03.1980 an.

IV.

Darüber hinaus sind die Vertragsteile, Frau ... einerseits und ihre Tochter, Frau ... andererseits, darüber hiermit einig, daß der Schenkungsvertrag nebst Auflagen zu Gunsten der Herren ... hiermit unter den Vertragsteilen einvernehmlich aufgehoben wird und daher keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet.

Über diese hiermit vertraglich vereinbarte Rückgängigmachung des Schenkungsvertrages vom 07.03.1980 in Ansehung des Grundstücks der Gemarkung ... Fl.Nr. ..., sind die Vertragsteile einig. Dies rein vorsorglich neben der Rückgängigmachung gem. vorstehend III.

V.

Dazu erklärte Frau ... noch ergänzend, daß sie die im Schenkungsvertrag vom 07.03.1980 enthaltene Schenkung zu Gunsten ihres Sohnes ... gemäß §§ 530 ff. BGB widerrufen hat und daß sie ihren Sohn ... eine entsprechende schriftliche Widerrufserklärung mit Begründung per Einschreiben zugesandt hat. Dies rein vorsorglich neben der Rückgängigmachung gem. vorstehend III. und IV. (...)“

Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Anlage B 1 Bezug genommen.

Letztlich wurde der Kläger aufgrund des rechtskräftigen Endurteils des Landgerichts ... vom 15.09.1981 von dem Anwesen ... Nr. 1 zwangsgeräumt und der Kläger zog hierauf in die ... nach ....

Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 16.06.1994 (Anlage B 4) übertrug Frau ... das streitgegenständliche Grundstück auf die Beklagte ohne weitere Auflagen. Die Beklagte wurde insoweit im Jahr 2008 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 01.12.2014 (Anlage K 2) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 10.12.2014 zur Erfüllung der in dem notarieller Vertrag vom 07.03.1980 mit der URNr. ... zu seinen Gunsten eingeräumten Verpflichtungen auf. Mit Anwaltsschriftsatz vom 16.02.2015 (Anlage K 4) wies die Beklagte diese vom Kläger behaupteten Ansprüche zurück.

Der Kläger führt aus, dass mit dem notariellen Vertrag vom 07.03.1980 mit der URNr. ... (Anlage K 1) ein echter Vertrag zu seinen Gunsten abgeschlossen worden sei, mit dem zu seinen Gunsten die mit den Klageanträgen geltend gemachten Rechte begründet worden seien. Diese Rechte würden ihm weiterhin zustehen und er könne sie demzufolge auch weiterhin geltend machen. Bei diesem Schenkungsversprechen, welches in der notariellen Urkunde Nr. ... zu Gunsten des Klägers abgegeben worden war, handele es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag. Das wirksame Schenkungsversprechen stelle bereits die Schenkung dar, das nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 530 ff. BGB zu seinen Lasten rückgängig gemacht werden könne. Auch können die ihm eingeräumten Rechte gemäß § 328 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht durch eine nachträgliche Vereinbarung seiner Mutter mit der Beklagte zu seinen Lasten entzogen werden. Die ihm mit notariellem Vertrag vom 07.03.1980 eingeräumten Rechte seien weder durch das Schreiben vom 27.04.1982 (Anlage B 2), noch durch den notariellen Vertrag vom 28.04.1982 (Anlage B 1) entfallen. Insbesondere werde bestritten, dass ein Widerrufsgrund für einen Widerruf wegen groben Undanks gegeben gewesen sei. Er habe weder Streit in die Familie hineingetragen, noch grundlose Strafanzeige gestellt, noch die Beklagte und deren Ehemann beschimpft und beleidigt. Auch habe er die Mutter niemals gequält oder geschlagen. Jedenfalls sei die Ausschlussfrist von einem Jahr gemäß § 532 BGB nicht eingehalten.

Weiter führte der Kläger im Hinblick auf das Schreiben vom 27.04.1982 (Anlage B 2) aus, dass er bestreite, dass die Unterschrift unter diesem Schreiben von seiner Mutter, Frau ..., stammen würde. Weiter werde bestritten, dass der Inhalt des Schreibens von seiner Mutter zu verfasst worden sei bzw. deren Willen entsprochen habe. Vielmehr habe seine Mutter, die von ihm bis zuletzt im Rahmen seiner Möglichkeiten betreut worden sei, ihm gegenüber mehrmals erklärt, dass es bei dem Inhalt der Urkunde Nr. ... bleiben solle. Auch sei seine Mutter bei dem damaligen Räumungsprozess vor dem Amtsgericht ... sowie in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht ... von der Beklagten und deren Familie beeinflusst gewesen. Ohne diese Beeinflussung hätte die Mutter diesen Räumungsprozess nicht gegen ihn geführt und führen wollen.

Außerdem ist der Kläger der Ansicht, er könne nach wie vor seine Ansprüche aus dem notariellen Vertrag vom 07.03.1980 geltend machen. Denn es läge insoweit weder eine Verwirkung noch eine Treuwidrigkeit vor.

Der Kläger beantragte Folgendes:

I. Die Beklagte wird verurteilt, die in der notariellen Urkunde Nr. ..., Notar Dr. ... vom 07.03.1980 in § 5 des Vertrages (S. 9) aufgeführte und in der dem Notarvertrag beigefügten Skizze rot umrandet und gelb eingezeichnete, südliche, etwas mehr als 1/4 der Gesamtfläche des Grundstücks FINr. ... der Gemarkung ... ausmachende Teilfläche, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ..., Blatt ..., an den Kläger zu Alleineigentum zu überlassen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die in Ziffer I. beschriebene Teilfläche aus dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... an den Kläger zu Alleineigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch des Amtsgerichts ... Blatt ... zu bewilligen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, aus dem verbleibenden Grundstück FlNr. ... (nach Übertragung wie in Ziffer I und Ii) der Gemarkung ... die im Notarvertrag URNr. ... Notar Dr. ... vom 07.03.1980, § 5 Nr. 1 (S. 9) in der dort beigefügten Skizze blau schraffierte Teilfläche, bebaut mit dem Anwesen ... 1, zu Miteigentum zu 1/2 zu Gunsten des Klägers den Kläger unentgeltlich zu überlassen.

IV. Da die Beklagte wird verurteilt, die im Notarvertrag URNr. 660, Notar Dr. ... vom 07.03.1980, § 5 Nr. 1 (S. 9 der Urkunde) und dem der Urkunde beigefügten Lageplan (Skizze) blau schraffiert eingezeichneten Teilfläche, gebaut im dem Anwesen ... 1, aus dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... für ... Blatt ..., an den Kläger zum Miteigentum zu 1/2 aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die ausschließliche Benutzung der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung im Anwesen ... 1, Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ..., einzuräumen und die Wohnung an den Kläger herauszugeben und diesen Besitz einzuräumen. Verbunden mit der Berechtigunc zur gemeinschaftlichen Benutzung der Kellerräume, des Hauseingangs, Hausflur sowie der vorhandenen Garagen.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die in Ziffer V. beschriebene Wohnung im Anwesen ... 1, Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... Grundbuch des Amtsgerichts ... von ..., Blatt ..., beschriebene Wohnung im Erdgeschoss zu Miteigentum von 500/1030 an den Kläger als Wohnungseigentum zu überlassen.

VII. Die Beklagte wird verurteilt, aus dem nach Eintrag im Grundbuch entsprechend Ziffer II und IV Der Klageanträge bezeichneten verbleibenden Teilfläche aus dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... an der ... für ..., Blatt ... und im Notarvertrag Nr. ... vom 07.03.1980, Ziffer § 5 Nr. 1 und § 6 Nr. 1, bezeichneten Teilfläche Sondereigentum an der im Erdcieschoss gelegenen Wohnung, verbunden mit dem Recht zur Mitbenutzung der Kellerräume, Hauseingang, Hausflur sowie der vorhandenen Garage, aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

VIII. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 923,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führt aus, dass die Mutter der Parteien und die Beklagte nicht daran gehindert gewesen seien, den notariellen Vertrag vom 07.03.1980 (Anlage K 1) durch den notariellen Vertrag vom 28.04.1982 (Anlage B 1) rückgängig zu machen. Aus dem notariellen Vertrag vom 07.03.1980 selbst ergebe sich, dass die Mutter der Parteien von diesem Vertrag zu Lebzeiten habe zurücktreten können. Weder sie, noch der Kläger hätten doch diese notariellen Vertrag bereits einen volle Recht erworben, zumal die entsprechenden Ansprüche nicht durch eine Vormerkung gesichert worden seien. Auch sei die in diesem notariellen Vertrag enthaltene Zuwendung zugunsten dem Kläger als Dritten lediglich ein Annex zu dem Schenkungsvertrag, der den Hauptvertrag darstelle, Folglich sei die Zuwendung zugunsten des Klägers durch die Wirksamkeit des Hauptvertrages bedingt.

Die Beklagte führt weiter aus, dass die gemeinsame Mutter bereits mit Brief vom 27.04.1982 die in dem notariellen Vertrag vom 07.03.1980 zu Gunsten des Klägers enthaltene Schenkung wegen groben Undanks wirksam widerrufen habe. Denn nach dem 07.03.1980 habe es zwischen dem Kläger und der gemeinsamen Mutter Streit über die Wohnsituation in dem Anwesen ... Nr. 1 gegeben, dem die Mutter aufgrund der Wohnsituation nicht habe ausweichen können. Der Kläger habe die Mutter hierbei mit ständigen Vorwürfen und Streitereien gequält. Dies habe letztlich dazu geführt, dass die Mutter vor dem Amtsgericht ... eine Räumungsklage gegen den Kläger eingereicht habe, mit der sie unter anderem ein Betretungsverbot für den Kläger für ihre Räumlichkeiten gefordert habe. Durch diesen Rechtsstreit, in dem der Kläger mit rechtskräftigen Endurteil des Landgerichts ... vom 15.09.1981 zur Räumung und Herausgabe der von ihm bewohnten Räumlichkeiten verurteilt worden war, seien die Streitereien zwischen dem Kläger und der Mutter nicht befriedet worden. Vielmehr hätten die Beschimpfungen und Quälereien der Mutter durch den Kläger weiter zugenommen. Der Kläger sei auch gegenüber der Mutter handgreiflich geworden und habe diese als blöd bezeichnet. Außerdem habe der Kläger das Urteil des Landgerichts ... nicht akzeptiert. Auch nach dem die verlängerte Räumungsfrist abgelaufen sei, habe der Kläger die entsprechenden Räumlichkeiten nicht geräumt und an die Mutter herausgegeben. Ebenso wenig habe der Kläger auf die Mutter insoweit Rücksicht genommen, dass er wenigstens deren alleinigen Nutzung ihrer eigenen Räume akzeptiert hätte. Dies alles habe dazu geführt, dass die Mutter nach einem Italien-Urlaub, mit dem sie den Anfeindungen, Vorwürfen und Quälereien des Klägers habe entkommen wollen, nicht mehr nach Hause nach ... zurückgekehrt sei, weil sie sich den ständigen Vorwürfen und psychischen Belastungen durch den Kläger nicht mehr gewachsen gefühlt habe. Die Mutter sei stattdessen zur Familie der Beklagten nach ... gezogen, wo sie ab dem 01.10.1981 gewesen sei. Erst 2 Jahre später nach ihrem Auszug im Oktober 1981 habe die Mutter wieder nach Hause nach ... gehen können, weil sie dann den Quälereien des Klägers wegen dessen letztlich erfolgte Räumung nicht mehr ausgesetzt gewesen sei. Aufgrund dieses Sachverhaltes stehe fest, dass sich der Kläger einer schweren Verfehlung im Sinne von § 530 BGB insbesondere gegenüber seiner Mutter schuldig gemacht habe. Denn der Schenker könne von dem Beschenktem ein von gewisser Dankbarkeit geprägtes Verhalten und Rücksichtnahme ihm gegenüber erwarten.

Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass das nunmehrige Berufen des Klägers darauf, dass der Widerruf der Schenkung durch die Mutter unwirksam sei, treuwidrig und verwirkt sei. Denn der Kläger habe sich 33 Jahre lang nicht gegen den Widerruf der angeblichen Schenkung gewehrt, obgleich dies mit der Zustellung des Widerrufs an ihn nicht nur nahegelegen habe, sondern auch notwendig gewesen wäre, um die Rechtslage zu klären.

Das Gericht erhob in der mündlichen Verhandlung vom 05.04.2016 Beweis durch Einvernahme der Zeugen ... und ... sowie in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2016 durch Einvernahme der Zeugen ... und .... Weiter wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2016 informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Protokolle dieser mündlichen Verhandlungen (Bl. 98-109 bzw. Bl. 120-130) Bezug genommen.

Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2015 (Bl. 79-84) sowie auf sämtliche Schriftsätze der Parteien mitsamt einer Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Mutter der Parteien als Schenkerin den in dem notariellen Vertrag vom 07.03.1980 (Anlage K 1) zugunsten des Klägers enthaltenen Schenkungsvertrag mit Brief vom 27.04.1982 (Anlage B 2) gegenüber dem Kläger wirksam gemäß §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 1, 532 S. 1 BGB widerrufen hat.

1. notarieller Vertrag vom 07.03.1980 (Anlage K 1) als echter Vertrag zugunsten des Klägers als Drittem

Bei dem in dem notariellen Vertrag vom 07.03.1980 unter Ziffer II. enthaltenen Schenkungsvertrag zugunsten des Klägers handelt es sich ausweislich des klaren Wortlautes um einen echten Vertrag zugunsten des Klägers als Drittem gemäß § 328 Abs. 1 BGB. Bereits die entsprechende Ziffer II. dieses notariellen Vertrages ist mit „Echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB)“ überschrieben. Übereinstimmend mit dieser Überschrift wird sodann Folgendes ausgeführt:

„Die Vertragsteile - die Schenkerin und die Beschenkte - sind sich hiermit im Rahmen der nachstehend vereinbarten Schenkungsverträqe zu Gunsten Dritter im Sinn des § 328 Abs. 1 BGB, wonach der jeweils bedachte Dritte einen unmittelbaren Rechtsanspruch erwirbt, die vereinbarte Leistung zu fordern, noch über folgendes einig:

Der in den nachgenannten Schenkungsverträge zu Gunsten Dritter jeweils bedachte Dritte erhält vertragsgemäß einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Herbeiführung des Rechtszustandes, wie er in Erfüllung der in den nachstehenden §§ 3 mit 8 aufgezeigten Auflagen entsteht (...)."

Wie das Gericht bereits mit Ladungsverfügung vom 11.08.2015 (Bl. 32) hingewiesen hat, ist die Konsequenz hieraus, dass die gemeinsame Mutter der Parteien als Schenkerin gegenüber dem Kläger nicht ohne weiteres wirksam den Rücktritt von diesem Schenkungsvertrag allein durch den notariellen Vertrag vom 28.04.1982 (Anlage B 1) erklären konnte. Ein wirksamer Rücktritt von diesem streitgegenständlichen Schenkungsvertrag durch die Mutter setzt vielmehr voraus, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Schenkung gemäß §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 1, 532 S. 1 BGB erfüllt sind.

2. Wirksamer Widerruf durch Brief vom 27.04.1982 (Anlage B 2)

Mit Brief vom 27.04.1982 erklärte die Mutter als Schenkerin gegenüber dem Kläger als Beschenkten wirksam den Widerruf des in dem notariellen Vertrag vom 07.03.1980 (Anlage K 1) zugunsten des Klägers enthaltenen Schenkungsvertrages, da insoweit die Voraussetzungen der §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 1, 532 S. 1 BGB erfüllt sind.

a) Widerrufserklärung der Mutter der Parteien als Schenkerin gegenüber dem Kläger

Zwischen den Parteien ist unstreitig ist, dass der Kläger den Brief vom 27.04.1982 (Anlage B 2) am 30.04.1982 erhalten hat, mit dem der Widerruf des in dem notariellen Vertrag vom 07.03.1980 (Anlage K 1) zugunsten des Klägers enthaltenen Schenkungsvertrages erklärt wurde.

Das Gericht ist weiter sowohl davon überzeugt, dass dieser Brief von der Mutter der Parteien stammt, als auch, dass die in diesem Brief enthaltene Widerrufserklärung von der Mutter der Parteien mit deren Willen gegenüber dem Kläger abgegeben wurde. Insoweit ist zu beachten, dass die Mutter der Parteien die in dem Brief vom 27.04.1982 enthaltenen Widerrufserklärung am folgenden Tag mit notariellem Vertrag vom 28.04.1982 (Anlage B 1) inhaltlich bestätigte. Denn in der notariellen Urkunde vom 28.04.1982 heißt es insoweit in den Ziffern III. - V. übereinstimmend mit der in dem Brief vom 27.04.1982 enthaltenen Widerrufserklärung folgendermaßen:

„III.

Frau ... erklärt daher hiermit gegenüber ihrer Tochter, Frau ... den Rücktritt vom Schenkungsvertrag vom 07.03.1980 in Ansehung des schenkungsweise zugewandten Anwesens ... Nr. 1, Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...)

Frau ... nimmt hiermit den vorstehend erklärten Rücktritt ihrer Mutter vom Schenkungsvertrag vom 07.03.1980 an.

IV.

Darüber hinaus sind die Vertragsteile, Frau ... einerseits und ihre Tochter, Frau ..., andererseits, darüber hiermit einig, daß der Schenkungsvertrag nebst Auflagen zu Gunsten der Herren ... hiermit unter den Vertragsteilen einvernehmlich aufgehoben wird und daher keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet.

Über diese hiermit vertraglich vereinbarte Rückgängigmachung des Schenkungsvertrages vom 07.03.1980 in Ansehung des Grundstücks der Gemarkung ... Fl.Nr. ..., sind die Vertragsteile einig. Dies rein vorsorglich neben der Rückgängigmachung gem. vorstehend III.

V.

Dazu erklärte Frau ... noch ergänzend, daß sie die im Schenkungsvertrag vom 07.03.1980 enthaltene Schenkung zu Gunsten ihres Sohnes ... gemäß §§ 530 ff. BGB widerrufen hat und daß sie ihren Sohn ... eine entsprechende schriftliche Widerrufserklärung mit Begründung per Einschreiben zugesandt hat. Dies rein vorsorglich neben der Rückgängigmachung gem. vorstehend III. und IV. (...)“

Angesichts der diesbezüglichen klaren Erklärung der Mutter der Parteien in dem notariellen Vertrag vom 28.04.1982 sind keine ausreichend Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Brief vom 27.07.1982 nicht von der Mutter der Parteien verfasst wurde. Demzufolge bestand für das Gericht auch kein Anlass, dem Beweisantrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten zu seinem Bestreiten, dass es sich bei der Unterschrift des Briefes vom 27.04.1982 um die Handschrift der Mutter handelt, nachzugehen.

Darüber hinaus gelang es dem Kläger auch nicht seine Behauptung zu beweisen, dass die Mutter bei dem damaligen Räumungsprozess vor dem Amtsgericht ... sowie in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht ... von der Beklagten und deren Familie beeinflusst gewesen sei. Denn der hierzu vernommene Zeuge ..., der in diesem Räumungsprozess den hiesigen Kläger als damaligen Beklagten anwaltlich vertreten hatte, bestätigte diese Behauptung des Klägers nicht, da er eine konkrete Erinnerung an eine derartige Beeinflussung der Mutter nicht hatte. Auch auf Vorhalt konnte der Zeuge ... lediglich mutmaßen, dass er damals derartige Informationen, die er von dem Kläger als seinem damaligen Mandanten erhalten hatte, schriftsätzlich umgesetzt hat, betonte hierbei jedoch, keine konkrete Erinnerung hieran zu haben.

Somit ist die Voraussetzung des § 531 Abs. 1 BGB vorliegend erfüllt.

b) grober Undank als Widerrufsgrund

Zu dem Zeitpunkt der Widerrufserklärung mit Brief vom 27.04.1982 lag auch der Widerrufsgrund des groben Undanks im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB vor.

Gemäß § 530 Abs. 1 BGB kann der Schenker eine Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker groben Undanks schuldig macht. Voraussetzung ist hierbei (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl., § 530, Rn. 5 f., 8), dass der Beschenkte, der zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers, die dieser erwarten kann, verpflichtet ist, diese Erwartung in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt. Die Verfehlung des Beschenkten muss objektiv von einer gewissen Schwere und subjektiv Ausdruck einer Gesinnung sein, die in erheblichem Maß die von dem Schenker erwartete Dankbarkeit vermissen lässt. Weiter muss der schweren Verfehlung grober Undank entnehmen zu sein.

Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des vorstehenden rechtlichen Maßstabes machte sich der Kläger als Beschenkter durch eine schweren Verfehlung gegenüber der Mutter als Schenkerin groben Undanks schuldig, indem er sich trotz rechtskräftigem Räumungsurteils des Landgerichts ... vom 15.09.1981 derart hartnäckig dem Wunsch der Mutter verweigerte, aus den entsprechenden Räumlichkeit in ... Nr. 1 auszuziehen, so dass die Mutter sich letztlich im Oktober 1981 gezwungen sah, selbst zeitweise aus ihrem zu Hause in ... Nr. 1 auszuziehen und nach ... zu der Beklagten zu ziehen. Das Gericht ist insoweit auch davon überzeugt, dass der Kläger hierbei vorsätzlich handelte und subjektiver Ausdruck einer Gesinnung des Klägers ist, die in erheblichem Maß die von der Mutter als Schenkerin erwartete Dankbarkeit vermissen lässt.

Unstreitiger Ausgangspunkt bei der Gesamtwürdigung aller Umstände ist, dass es nach dem streitgegenständlichen Schenkungsvertrag vom 07.03.1980 zu Streit zwischen dem Kläger und der Mutter über die Wohnsituation in dem Anwesen ... Nr. 1 gekommen ist, dem die Mutter wegen der Wohnsituation auch nicht ausweichen konnte. Weiter ist unstreitig, dass die Mutter als Klägerin bei dem Amtsgericht ... eine Räumungsklage gegen den hiesigen Kläger als damaligen Beklagten einreichte, mit der die Mutter hilfsweise beantragte, den Kläger als damaligen Beklagten zu verurteilen, das Bad im Kellergeschoss des streitgegenständlichen Anwesens sowie das linke und das mittlere Zimmer im Kellergeschoss zu räumen und an sie herauszugeben. Weiter ist unstreitig, dass der Kläger als damaliger Beklagter entsprechend diesem Hilfsantrag mit rechtskräftigem Endurteil des Landgerichts ... vom 15.09.1981 verurteilt wurde bei Einräumung einer Räumungsfrist bis zum 31.10.1981. Diese Räumungsfrist wurde auf Betreiben des Klägers und gegen dem Widersetzen der Mutter mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 11.11.1981 bis zum 31.01.1982 verlängert. Ein weiterer Antrag des Klägers auf Verlängerung der Räumungsfrist wurde dann mit Beschluss des Landgerichts ... vom 15.04.1982 zurückgewiesen. Weiter ist unstreitig, dass der Kläger auch im Anschluss hieran und nach Ablauf der gewährten Räumungsfrist dem rechtskräftigen Endurteil des Landgerichts ... vom 15.09.1981 freiwillige keine Folge leistete.

Weiter ist im Rahmen der Gesamtschau zu berücksichtigen, zum einen dass die Mutter unter der vorstehenden unstreitigen Situation derart gelitten hat, dass sie sich letztlich im Oktober 1981 gezwungen sah, selbst zeitweise aus ihrem zu Hause in ... Nr. 1 auszuziehen und nach ... zu der Beklagten zu ziehen, und zum anderen, dass dem Kläger dies damals bewusst gewesen ist. Hiervon ist das Gericht aufgrund der übereinstimmenden und sich ergänzenden Angaben der Zeugen ... und ... überzeugt.

So schilderte der Zeuge ... nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit glaubhaft, dass die Mutter der Parteien im Jahr 1981 immer mehr deprimiert gewesen ist und Probleme mit dem Kläger hatte. Weiter schilderte der Zeuge ... hierzu nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit glaubhaft, dass die Mutter der Parteien damals unter dieser Situation mit dem Kläger seelisch und körperlich sehr gelitten hat und aus diesem Grund nach einem Urlaub in der Toskana im Jahr 1981 für einen Zeitraum von etwa 2 Jahren nach ... zu der Beklagten gezogen ist, folgendermaßen:

„Ich habe Frau ... (die Mutter) dann angeboten, sie könne in die Toskana zu einem Haus, das mir zur Verfügung stand, mitkommen. Ich meine, dass das Ende der Sommerferien im Jahr 1981 war. Meine Kinder waren damals auf jeden Fall noch nicht schulpflichtig, die waren 3, 4 Jahre alt. Frau ... ist auf mein Angebot eingegangen und dann mit mir zusammen in die Toskana zu meinem dortigen Haus gefahren. Darüber hinaus habe ich eine weitere Dame mitgenommen, damit Frau ... dort Gesellschaft hatte. (...)

Frau ... hatte auch in der Toskana immer wieder traurige Momente. An einen kann ich mich noch gut erinnern. Ich kam an und da saß Frau ... mit der anderen Dame auf der Terrasse. Die beiden haben sich unterhalten. Die andere Dame hat zu Frau ... gesagt, sie müsse doch glücklich sein, sie habe doch 3 gesunde Kinder und darüber hinaus einen Nachfolger. Frau ... antwortete hierauf, dass die andere Dame das nicht beurteilen könne, dass alles so schlimm sei. Sie habe Angst wieder nach Hause zu fahren. Sie werde misshandelt. Aus dem Zusammenhang war klar, dass die Aussage, sie werde misshandelt, sich auf den Herrn ... (der Kläger) bezogen hatte. Damals lief nämlich auch ein Gerichtsverfahren, Herr ... sollte nämlich aus dem Anwesen ausziehen und ist zu diesem Zeitpunkt zumindest nicht ausgezogen. Auf die Aussage, sie werde misshandelt, fragte die andere Dame, was Frau ... damit meinte. Frau ... erwiderte hierauf, seelisch und körperlich. In diesem Zusammenhang habe ich auch Frau ... das erste Mal weinen gesehen.

Aufgrund dessen habe ich anschließend Frau ... (die Beklagte) angerufen und ihr gesagt, sie müsse etwas machen, ihre Mutter wolle nicht mehr in ihr Haus in ... zurück.

Die Sache verzögerte sich dann einige Zeit und ich habe dann Frau ... nach ... zu Frau ... in deren Wohnung gebracht. Ich weiß, dass Frau ... dann dort im Hinterhaus in einer Wohnung etwa 2 Jahre lang gewohnt hat.

(...) Es war so, dass Frau ... meinte, ihr Sohn ziehe in ... nicht aus, sie könne deswegen dort ja nicht zurück. Das war damals innerhalb der Familie insgesamt offenbar. Mein Eindruck war, dass Frau ... sich auf diese Weise der Konfrontation mit dem Kläger in ... entzogen hat.

(...) Es gab dann irgendwann ein zwangsmäßiges Auszugsprozedere im Hinblick auf Herrn .... Ich selbst war da nicht mit dabei, das weiß ich vom Hörensagen. Auf jeden Fall war das Anwesen in ... dann wieder frei und Frau ... ist wieder zurückgezogen.

(...) Es war damals deutlich, dass Frau ... nicht nach ... konnte und wollte, solange ihr Sohn ... dort wohnte. Großartig darüber gesprochen habe ich mit Frau ... nicht. Es war auch so, dass es eine Qual für Frau ... war, darüber zu reden. Sie war auch eine Frau einer anderen Generation, die sich nach außen hin schützend vor ihrer Kinder und ihrer Familie gestellt hat. Es war jedoch auch so, dass Frau ... damals fürchterlich angestrengt war. Mein Eindruck war auch, dass Frau ... sich dafür geschämt hat, wie die Situation eben war. Es wurden auch immer wieder Zweifel geäußert, ob sie in der Erziehung alles richtig gemacht hat. Insgesamt war jedoch offensichtlich, dass Frau ... nicht nach ... konnte, solange Herr ... dort lebte.

In der „... Zeit“ war es auch so, dass Frau ... immer weniger wurde. Sie war grundsätzlich eine stattliche Frau. Mit der ... Zeit meine ich die 2 Jahre, die Frau ... bei Frau ... in der Nähe in ... gelebt hat.

Mein Eindruck war, dass sich Frau ... damals darüber geschämt hat, dass sie eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrem Sohn, Herrn ... hatte. Derartiges entsprach auch überhaupt nicht ihrem Naturell.

(...) An die Situation der beiden Damen auf der Terrasse kann ich mich noch gut erinnern. Ich weiß deswegen sicher, dass das Wort „misshandeln“ gefallen ist. Dass Frau ... gesagt habe, sie werde geschlagen, das war nicht der Fall. Das habe ich so nicht gehört. Ich bin mir jedoch sicher, dass Frau ... bei diesem Gespräch auf Nachfrage der anderen Dame erläutert hat, sie werde körperlich und seelisch misshandelt. Wenn ich länger darüber nachdenke, dann meine ich, dass Frau ... damals auch gesagt hat, sie werde gequält, also sie werde misshandelt und gequält.

Damals in der Toskana bei dem von mir geschilderten Gespräch zwischen den beiden Damen habe ich das Wort „geschlagen“ nicht gehört. Es war jedoch so, dass ich derartiges damals irgendwie aus dem Umfeld schon mehrfach gehört habe. Ich habe es halt damals von Frau ... nicht gehört. (...)“

Übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen ... schilderte auch der Zeuge ... nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit glaubhaft, dass die Mutter der Parteien damals insbesondere unter der Wohnsituation mit dem Kläger sehr gelitten hat und aus diesem Grund für eine gewisse Zeit nach ... zu der Beklagten gezogen ist, folgendermaßen:

„Mein Bruder und meine Schwägerin (die Beklagte), die im selben Haus wohnen, haben mir damals mitgeteilt, dass sie die Mutter der Frau ... aufnehmen werden. Ich wohne im selben Haus, ein Stockwerk höher. Ich hatte damals im Rückgebäude auch mein Büro. Mir wurde mitgeteilt, dass Frau ...sen. (die Mutter) erhebliche Schwierigkeiten mit ihrem Sohn (dem Kläger) hat und das sie deswegen die Mutter aufnehmen. Ich kenne Frau ... sen. auch seit dem Jahr 1970, seit der Hochzeit meines Bruders mit Frau ....

Nachdem Frau ... sen. bei meinem Bruder und Frau ... eingezogen war, habe ich mitbekommen, dass diese sehr deprimiert und traurig war. Sie war auch regelmäßig bei mir und meiner verstorbenen Frau zu Besuch in unserer Wohnung. Frau ... sen. war grundsätzlich zurückhaltend. Sie teilte jedoch mit, dass sie es nicht mehr ausgehalten hat in ..., da sie es nicht mehr geschafft hat, dort zu leben, wegen der ständigen Auseinandersetzungen mit ihrem Sohn. Frau ...sen. war deswegen froh, von der Tochter in ... aufgenommen worden zu sein.

(...) Es ging damals um Erbschaftsangelegenheiten. Der Sohn sollte damals aus der Wohnung in ... ausziehen, weil die Mutter es dort mit ihm zusammen nicht mehr ausgehalten hat. Ich weiß auch noch aus Erzählungen der Frau ... sen., dass ihr Sohn sie immer wieder beschimpft und bedroht hatte. Details hierzu weiß ich jedoch nicht. Ich weiß jedoch sicher, dass ihr Sohn ihr gegenüber handgreiflich geworden sein soll. An das Wort „handgreiflich“ kann ich mich noch gut erinnern. Frau ... sen. war damals, als sie davon erzählte, auch den Tränen nahe. Ich wollte deswegen nicht weifer in sie dringen und sie damit quälen, weil Frau ... sen. von der Situation tief getroffen und innerlich sehr aufgeregt war.

(...). Das war Herbst 1981. Ich erinnere mich noch, dass damals ein Räumungsverfahren gelaufen ist. Papiere hierzu habe ich jedoch nicht gesehen. Das Räumungsverfahren kann jedoch nur Mutter gegen Sohn gewesen sein. Der Sohn muss dann auch irgendwann in ... ausgezogen sein, da Frau ... sen. von ... wieder zurück nach ... gegangen ist. Aus meiner Erinnerung muss das irgendwann in der ersten Hälfte des Jahres 1982 gewesen sein. (...)“

Ergänzend zu den Angaben der Zeugen ... und ... schilderte der Zeuge ... hierzu aus seiner eigenen Erinnerung heraus nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit glaubhaft insbesondere Folgendes:

„(...) Insgesamt war es jedoch so, dass ich nur ein einziges Mal länger in ... anwesend war und dort mit meiner Mandantin, Frau ... sen. (der Mutter) gesprochen habe.

Bei meinem längerem Besuch in ... waren Frau ... sen. und Herr ... (der Kläger) als handelnde Personen anwesend. Das Gespräch war eindrucksvoll. Als ich damals in ... angekommen bin, habe ich zuerst Frau ... sen. und dann den ... gesehen. Beide sprachen mit mir. Ich tue mich jedoch schwer nach so langer Zeit, den roten Faden des damaligen Gespräches zu finden. Das Gespräch war insgesamt auch ungeordnet. Es war damals keine geordnete Diskussion, so dass ich mir jetzt schwer tue, da einen roten Faden zu finden. An eine Sache erinnere ich mich jedoch, weil die besonders eindrucksvoll war. Es war so, dass mich der ... gewarnt hat, ich solle mich in Acht nehmen, weil er nicht unbewaffnet sei. Er sagte, dass er Jagdutensilien dabei habe. Ich erinnere mich, dass der ... zumindest ein Jagdgewehr angesprochen hat. Ob er dieses auch damals auf den Tisch gelegt hat, dass weiß ich jetzt nicht mehr genau. Es war jedoch so, dass die Existenz von Waffen in Anspielung auf meine Person von Herrn ... ins Spiel gebracht wurde. Ich weiß noch, dass ich mir damals gedacht habe, ich muss aufpassen, dass nicht ein Gewehr auf mich gerichtet wird. Das Gespräch war insgesamt emotional. Der Herr ... war daran auch lebhaft beteiligt. Er hat auch Drohungen gebraucht. Ich möchte jedoch klar betonen, dass Herr ... kein Gewehr tatsächlich damals gebraucht hat. Das war eben nur eine Drohung.

(...) Das zweite, was ich berichten kann, weiß ich aus Berichten der Frau ... sen. Frau ... sen. hat mir erzählt, dass sie von ... sehr stark unter Druck gesetzt worden war. Das weiß ich deswegen im Wesentlichen, weil Frau ... sen. mehrfach mir davon berichtete, wir hatten mehrere Informationsgespräche, auch telefonisch.

Frau ... ist sehr stark von Herrn ... unter Druck gesetzt worden. Das war darauf gerichtet, dass Herr ... Frau ...sen. dazu bringen wollte, seine eigene Sachdarstellung zu bestätigen. Ich. muss allerdings einräumen, dass das Dinge sind, die besonders schlecht in meiner Erinnerung hochkommen.

(...) Es waren Pressionen körperlicher und verbaler Art. Die Pressionen sollen sehr massiv gewesen sein. Es soll auch Schläge gegeben haben, die ... seiner Mutter versetzt hat. Das habe ich von den Prozessbeteiligten und von Frau ... sen. in Gesprächen mitbekommen. Auf diese Weise wollte ... mit seinen beiden Geschwistern gleichgestellt werden, die wohl im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits von der Mutter bedacht worden sein sollen. Es ist für mich jedoch schwierig hier und heute besser ins Detail zu gehen, es ist auch eine lange Zeit verstrichen. Vielleicht tue ich mich einfacher, wenn ich das selbst in Ruhe niederschreiben kann. (...)“

Die Zeugen ... und ... machten bei ihrer Einvernahme auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck. Alle Zeugen machten ihre Angaben ruhig, neutral und ohne erkennbaren Belastungseifer. Auch gaben die Zeugen jederzeit nachvollziehbar an, wenn sie hinsichtlich verschiedener Einzelheiten keine konkrete Erinnerung mehr hatten. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass diese Zeugen von der Beklagten benannt wurden und bereits insoweit in deren Lager stehen.

c) Widerrufsfrist

Die Mutter erklärte den streitgegenständlichen Schenkungswiderruf mit ihrem Brief vom 27.04.1982, der dem Kläger am 30.04.1982 zugegangen war, innerhalb der gemäß § 532 S. 1 BGB einjährigen Widerrufsfrist, da das Recht der Mutter zum Widerruf des streitgegenständlichen Schenkungsvertrages keinesfalls vor dem rechtskräftigem Abschluss des streitgegenständlichen Räumungsverfahrens zwischen dem Kläger und seiner Mutter mit rechtskräftigem Endurteil des Landgerichts München II vom 15.09.1981 enstanden sein ist. Denn vor diesem Zeitpunkt war eine Räumungs- und Herausgabeverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Mutter noch nicht abschließend und rechtskräftig gerichtlich geklärt.

3. Entscheidung hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

4. Streitwert

Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO entsprechend dem geschätzten Wert der streitgegenständlichen Schenkung auf EUR 50.000,- festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.

(2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.