Landgericht München I Endurteil, 21. Okt. 2016 - 25 O 7241/15
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
„I. Schenkung
„§ 1 Schenkungsversprechen, Vollzug
1. Frau ...
- im nachfolgenden die „Schenkerin“ genannt -
Schenkt hiermit ihrer Tochter, Frau ..., geb. ...
- im folgenden die „Beschenkte“ genannt -
Ihren im Grundbuch des Amtsgerichts ... vorgetragenen Grundbesitz (...) mit allen Rechten und Pflichten und Zubehör, insbesondere dem darauf errichteten Anwesen ... Nr. 1 jedoch ohne Inventar.
Die Beschenkte nimmt die Schenkung hiermit an. Die Vertragsteile sind über den Eigentumsübergang in Ansehung des vorgenannten Grundstücks (...) auf die Beschenkte als Alleineigentümerin einig und bewilligen und beantragen die Eintragung der Auflassung und Rechtsänderung im Grundbuch.
Vorstehende Auflassung ist nach außen hin bedingungslos und rechtswirksam erklärt, im Innenverhältnis sind jedoch die Vertragsteile darüber einig, das vorstehend erklärte Auflassung erst nach dem Ableben der Schenkerin grundbuchamtlich vollzogen werden soll. (...) Auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beschenkten wird trotz ausdrücklichen Hinweises verzichtet. Vielmehr sind die Vertragsteile sogar darüber einig, daß es der Schenkerin jederzeit vor ihrem Ableben freisteht, bei eigenem persönlichen Geldbedarf dieses Grundstück mit einer Hypothek oder Grundschuld zu belasten und zwar auch insoweit als dadurch die Position der Beschenkten beeinträchtigt wird.
(...) II. Echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB)
Die Vertragsteile - die Schenkerin und die Beschenkte - sind sich hiermit im Rahmen der nachstehend vereinbarten Schenkungsverträge zu Gunsten Dritter im Sinn des § 328 Abs. 1 BGB, wonach der jeweils bedachte Dritte einen unmittelbaren Rechtsanspruch erwirbt, die vereinbarte Leistung zu fordern, noch über folgendes einig:
Der in den nachgenannten Schenkungsverträge zu Gunsten Dritter jeweils bedachte Dritte erhält vertragsgemäß einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Herbeiführung des Rechtszustandes, wie er in Erfüllung der in den nachstehenden §§ 3 mit 8 aufgezeigten Auflagen entsteht mit der Maßgabe, daß unter Übernahme der an dem Grundbesitz bestehenden Belastungen in dinglicher und persönlicher Hinsicht die Kosten und Steuern, die mit der Erfüllung der Auflagen verbunden sind, der jeweils bedachte Dritte selbst zu tragen hat und mit der Maßgabe, daß die dann durch die Erfüllung der Auflagen entstehenden Zuwendungen als solche von Seiten der Schenkerin an den bedachten Dritten unmittelbar gelten sollen.
Dingliche Sicherung - etwa durch Eintragung entsprechender Auflassungsvormerkungen - zu Gunsten der nachgenannten bedachten Dritten wird trotz Belehrung und Hinweises auf die damit verbundenen Risiken ausdrücklich nicht gewünscht
(...) § 5 Auflage zur Übertragung von Grundstückseigentum
1. Von dem Grundstück Fl.Nr. ... hat ... die südliche, etwas mehr als 1/4 der Gesamtfläche von Fl.Nr. ... ausmachende Teilfläche, wie sie in beiliegender Skizze rot umrandet und gelb eingezeichnet ist an ihren Bruder ... zum Alleineigentum sowie aus der verbleibenden, mit dem Anwesen ... Nr. 1 bebauten, in der Skizze blau schraffiert eingezeichneten Teilfläche einen ideellen Miteigentumsbruchteil zu 1/2 an ihren Bruder ... unentgeltlich zu überlassen und aufzulassen, wobei der Erwerber ... auch die im Zeitpunkt der Erfüllung dieser Auflage auf diesem Grundstück lastende Belastungen anteilig zu 1/2 in dinglicher und persönlicher Haftung und in persönlicher Schuld mit zu übernehmen hat. Die Erfüllung dieser Auflage, deren Kosten ... allein zu tragen hat, ist fällig mit dem Tod der Schenkerin, dabei ist § 4 Abs. 2 und 3 zu beachten, ebenso ist dann zugleich unter den Vertragsteilen... und ... als Vertrag gemäß § 1010 BGB (Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen und Benutzungsregelung) das in § 5 Ziffer 2 und § 6 Ziffer 1 niedergelegte zu vereinbaren. Die in der Skizze gelb eingezeichnete Teilfläche kann ... auf seine Kosten vermessen und als eigenes Grundstück in seinem Alleineigentum im Grundbuch eintragen lassen.
2. Die Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich des so entstehenden Miteigentums ist auf Lebenszeit der Beschenkten und ... ausgeschlossen. Sie ist über den Tod des Längstlebenden von beiden solange hinaus ausgeschlossen, als Kinder der Beschenken oder ... leben. Danach bedarf die Aufhebung der Gemeinschaft einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 5 Jahren. Diese Regelung ist im Grundbuch einzutragen (gemäß § 1010 BGB). (...)
§ 6 Benutzungsregelung, Kosten und Lasten
1. Nach dem Erlöschen des Nießbrauchs ist die Benutzung zwischen ... und ... in Ansehung des durch Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 5 Ziffer 1. entstandenen gemeinsamen Grundbesitzes (...) so aufzuteilen, daß mit dem 1/2 Miteigentumsanteil, der ... gehört, die ausschließlichen Benutzung der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung und mit dem 1/2 Miteigentumsanteil, der der ... verbleibt, die ausschließliche Nutzung der im Obergeschoß des Wohnhauses gelegenen Wohnung samt Dachboden verbunden ist. Die Kellerräume, Hauseingang, Hausflur sowie etwa vorhandene Garage stehen beiden Vertragsteilen gemeinschaftlich zu Benutzung zu. (...)
Auch diese Benutzungsregelung ist gemäß § 1010 gegen BS Belastung der Miteigentumsanteile im Grundbuch einzutragen.
2. Die Lasten des Hauses, insbesondere die Kosten seiner Bewirtschaftung und Reparaturen sind nach Erlöschen des Nießbrauchs der Schenkerin von den Miteigentümern ... und ... je hälftig zu tragen. (...)
§ 8 Zweifelsfragen
Soweit bei Ausführung der vorstehenden §§ 5 mit 7 Zweifelsfragen auftauchen, steht... das alleinige und ausschließliche Recht zu, sie verbindlich für alle Beteiligten zu entscheiden. (...)“
„... München, den 27.04.1982
... Nr. 1
z. Zt. in ...
Herrn
... Hs. Nr. 1
... Betrifft: Widerruf des Schenkungsvertrages vom 07.03.1980
Lieber ...,
den Schenkungsvertrag vom 07.03.1980, UrNr. ... des Notars ... habe ich bezüglich des Anwesens ... Nr. 1, Fl.Nr. ... der Gemarkung Ilmendorf, rückgängig gemacht, so daß er keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet.
Damit ist das Schenkungsversprechen zu Gunsten von ... und der damit zu Deinen Gunsten schenkungsweise verknüpften Auflagen gegenstandslos.
Die in dem Vertrag vom 07.03.1980 Dir schenkungsweise zugesagte Zuwendungen bezüglich ... Nr. 1, Fl.Nr. ... Gemarkung ..., widerrufe ich hiermit Dir gegenüber wegen groben Undanks gem. §§ 530 ff. BGB, so daß damit für Dich aus dem Vertrag vom 07.03.1980 keinerlei Rechte mehr bestehen.
Den hiermit geltend gemachten Widerruf wegen groben Undanks begründe ich wie folgt:
-
•Du hast durch Dein Verhalten in unserer Familie unerträglich viel Streit und Zwietracht hineingetragen, an der wir alle - Deine Mutter und Deine Geschwister - zu zerbrechen drohen, so insbesondere auch durch Deine unlängst erhobene grundlose Strafanzeige gegen Deine Schwester ....
-
•Du hast Dich geweigert, die gegen Dich ergangenen Gerichtsurteile anzuerkennen und dem Richterspruch Folge zu leisten.
-
•Du hast Deine Schwester ... und deren Ehemann im Laufe der vergangenen Monate aufs Schwerste beschimpft und damit vorsätzlich beleidigt.
Mein Sohn, meine Geduld ist nun am Ende.
Das mußt Du endlich einmal verstehen.
Es grüßt dich
Eure Mutter"
„I.
-
a)Mit notarieller Urkunde vom 07.03.1980, diesamtliche URNr. ... hat Frau ... mit ihrer Tochter, Frau ..., einen Schenkungsvertrag u.a. über das im Grundbuch des Amtsgerichts ... für ... Vorgetragener Anwesen ... Nr. 1 (...) beurkunden lassen.
a)Frau ... hat sich jedoch dabei ausdrücklich das Recht vorbehalten, daß diese Urkunde noch nicht sofort im Grundbuch vollzogen werden sollte, sondern daß der grundbuchamtliche Vollzug erst nach ihrem Ableben von der Beschenkten veranlaßt werden sollte.
a)(...)
-
b)Im Rahmen dieses Schenkungsvertrages zwischen Frau ... und ihrer Tochter ... wurden zu Gunsten der Herren ... und ... gewisse Auflagen vereinbart.
II.
Die Vertragsteile, nämlich Frau ... und Frau ... sind darüber einig, dass die in der Urkunde vom 7.3.1980 vereinbarungsgemäß ausgesetzte grundbuchamtliche Vollzugshandlung der Eigentumsumschreibung von den Vertragsteil dahingehend verstanden werden sollte, dass Frau ... zu ihren Lebzeiten jederzeit noch das Recht haben sollte, über den Grundbesitz in eigenem Namen zu verfügen einschließlich des Rücktritts von dem Schenkungsvertrag vom 07.03.1980, diesamtliche URNr. ....
Die Vertragsteile bestätigen hiermit ausdrücklich diesen ursprünglichen Wunsch der Vertragsteile, wonach es Frau ... auch weiterhin freigestellt sein sollte, zu ihren Lebzeiten jederzeit nach eigenem Ermessen über dem Grundgesetz Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu verfügen.
III.
Frau ... erklärt daher hiermit gegenüber ihrer Tochter, Frau ..., den Rücktritt vom Schenkungsvertrag vom 07.03.1980 in Ansehung des schenkungsweise zugewandten Anwesens ... Nr. 1, Fl.Nr. ... der Gemarkung .... (...)
Frau ... nimmt hiermit den vorstehend erklärten Rücktritt ihrer Mutter vom Schenkungsvertrag vom 07.03.1980 an.
IV.
Darüber hinaus sind die Vertragsteile, Frau ... einerseits und ihre Tochter, Frau ... andererseits, darüber hiermit einig, daß der Schenkungsvertrag nebst Auflagen zu Gunsten der Herren ... hiermit unter den Vertragsteilen einvernehmlich aufgehoben wird und daher keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet.
Über diese hiermit vertraglich vereinbarte Rückgängigmachung des Schenkungsvertrages vom 07.03.1980 in Ansehung des Grundstücks der Gemarkung ... Fl.Nr. ..., sind die Vertragsteile einig. Dies rein vorsorglich neben der Rückgängigmachung gem. vorstehend III.
V.
Dazu erklärte Frau ... noch ergänzend, daß sie die im Schenkungsvertrag vom 07.03.1980 enthaltene Schenkung zu Gunsten ihres Sohnes ... gemäß §§ 530 ff. BGB widerrufen hat und daß sie ihren Sohn ... eine entsprechende schriftliche Widerrufserklärung mit Begründung per Einschreiben zugesandt hat. Dies rein vorsorglich neben der Rückgängigmachung gem. vorstehend III. und IV. (...)“
I. Die Beklagte wird verurteilt, die in der notariellen Urkunde Nr. ..., Notar Dr. ... vom 07.03.1980 in § 5 des Vertrages (S. 9) aufgeführte und in der dem Notarvertrag beigefügten Skizze rot umrandet und gelb eingezeichnete, südliche, etwas mehr als 1/4 der Gesamtfläche des Grundstücks FINr. ... der Gemarkung ... ausmachende Teilfläche, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ..., Blatt ..., an den Kläger zu Alleineigentum zu überlassen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die in Ziffer I. beschriebene Teilfläche aus dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... an den Kläger zu Alleineigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch des Amtsgerichts ... Blatt ... zu bewilligen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, aus dem verbleibenden Grundstück FlNr. ... (nach Übertragung wie in Ziffer I und Ii) der Gemarkung ... die im Notarvertrag URNr. ... Notar Dr. ... vom 07.03.1980, § 5 Nr. 1 (S. 9) in der dort beigefügten Skizze blau schraffierte Teilfläche, bebaut mit dem Anwesen ... 1, zu Miteigentum zu 1/2 zu Gunsten des Klägers den Kläger unentgeltlich zu überlassen.
IV. Da die Beklagte wird verurteilt, die im Notarvertrag URNr. 660, Notar Dr. ... vom 07.03.1980, § 5 Nr. 1 (S. 9 der Urkunde) und dem der Urkunde beigefügten Lageplan (Skizze) blau schraffiert eingezeichneten Teilfläche, gebaut im dem Anwesen ... 1, aus dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... für ... Blatt ..., an den Kläger zum Miteigentum zu 1/2 aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
V. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die ausschließliche Benutzung der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung im Anwesen ... 1, Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ..., einzuräumen und die Wohnung an den Kläger herauszugeben und diesen Besitz einzuräumen. Verbunden mit der Berechtigunc zur gemeinschaftlichen Benutzung der Kellerräume, des Hauseingangs, Hausflur sowie der vorhandenen Garagen.
VI. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die in Ziffer V. beschriebene Wohnung im Anwesen ... 1, Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... Grundbuch des Amtsgerichts ... von ..., Blatt ..., beschriebene Wohnung im Erdgeschoss zu Miteigentum von 500/1030 an den Kläger als Wohnungseigentum zu überlassen.
VII. Die Beklagte wird verurteilt, aus dem nach Eintrag im Grundbuch entsprechend Ziffer II und IV Der Klageanträge bezeichneten verbleibenden Teilfläche aus dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... an der ... für ..., Blatt ... und im Notarvertrag Nr. ... vom 07.03.1980, Ziffer § 5 Nr. 1 und § 6 Nr. 1, bezeichneten Teilfläche Sondereigentum an der im Erdcieschoss gelegenen Wohnung, verbunden mit dem Recht zur Mitbenutzung der Kellerräume, Hauseingang, Hausflur sowie der vorhandenen Garage, aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
VIII. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 923,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
1. notarieller Vertrag vom 07.03.1980 (Anlage K 1) als echter Vertrag zugunsten des Klägers als Drittem
„Die Vertragsteile - die Schenkerin und die Beschenkte - sind sich hiermit im Rahmen der nachstehend vereinbarten Schenkungsverträqe zu Gunsten Dritter im Sinn des § 328 Abs. 1 BGB, wonach der jeweils bedachte Dritte einen unmittelbaren Rechtsanspruch erwirbt, die vereinbarte Leistung zu fordern, noch über folgendes einig:
Der in den nachgenannten Schenkungsverträge zu Gunsten Dritter jeweils bedachte Dritte erhält vertragsgemäß einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Herbeiführung des Rechtszustandes, wie er in Erfüllung der in den nachstehenden §§ 3 mit 8 aufgezeigten Auflagen entsteht (...)."
2. Wirksamer Widerruf durch Brief vom 27.04.1982 (Anlage B 2)
a) Widerrufserklärung der Mutter der Parteien als Schenkerin gegenüber dem Kläger
„III.
Frau ... erklärt daher hiermit gegenüber ihrer Tochter, Frau ... den Rücktritt vom Schenkungsvertrag vom 07.03.1980 in Ansehung des schenkungsweise zugewandten Anwesens ... Nr. 1, Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...)
Frau ... nimmt hiermit den vorstehend erklärten Rücktritt ihrer Mutter vom Schenkungsvertrag vom 07.03.1980 an.
IV.
Darüber hinaus sind die Vertragsteile, Frau ... einerseits und ihre Tochter, Frau ..., andererseits, darüber hiermit einig, daß der Schenkungsvertrag nebst Auflagen zu Gunsten der Herren ... hiermit unter den Vertragsteilen einvernehmlich aufgehoben wird und daher keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet.
Über diese hiermit vertraglich vereinbarte Rückgängigmachung des Schenkungsvertrages vom 07.03.1980 in Ansehung des Grundstücks der Gemarkung ... Fl.Nr. ..., sind die Vertragsteile einig. Dies rein vorsorglich neben der Rückgängigmachung gem. vorstehend III.
V.
Dazu erklärte Frau ... noch ergänzend, daß sie die im Schenkungsvertrag vom 07.03.1980 enthaltene Schenkung zu Gunsten ihres Sohnes ... gemäß §§ 530 ff. BGB widerrufen hat und daß sie ihren Sohn ... eine entsprechende schriftliche Widerrufserklärung mit Begründung per Einschreiben zugesandt hat. Dies rein vorsorglich neben der Rückgängigmachung gem. vorstehend III. und IV. (...)“
b) grober Undank als Widerrufsgrund
„Ich habe Frau ... (die Mutter) dann angeboten, sie könne in die Toskana zu einem Haus, das mir zur Verfügung stand, mitkommen. Ich meine, dass das Ende der Sommerferien im Jahr 1981 war. Meine Kinder waren damals auf jeden Fall noch nicht schulpflichtig, die waren 3, 4 Jahre alt. Frau ... ist auf mein Angebot eingegangen und dann mit mir zusammen in die Toskana zu meinem dortigen Haus gefahren. Darüber hinaus habe ich eine weitere Dame mitgenommen, damit Frau ... dort Gesellschaft hatte. (...)
Frau ... hatte auch in der Toskana immer wieder traurige Momente. An einen kann ich mich noch gut erinnern. Ich kam an und da saß Frau ... mit der anderen Dame auf der Terrasse. Die beiden haben sich unterhalten. Die andere Dame hat zu Frau ... gesagt, sie müsse doch glücklich sein, sie habe doch 3 gesunde Kinder und darüber hinaus einen Nachfolger. Frau ... antwortete hierauf, dass die andere Dame das nicht beurteilen könne, dass alles so schlimm sei. Sie habe Angst wieder nach Hause zu fahren. Sie werde misshandelt. Aus dem Zusammenhang war klar, dass die Aussage, sie werde misshandelt, sich auf den Herrn ... (der Kläger) bezogen hatte. Damals lief nämlich auch ein Gerichtsverfahren, Herr ... sollte nämlich aus dem Anwesen ausziehen und ist zu diesem Zeitpunkt zumindest nicht ausgezogen. Auf die Aussage, sie werde misshandelt, fragte die andere Dame, was Frau ... damit meinte. Frau ... erwiderte hierauf, seelisch und körperlich. In diesem Zusammenhang habe ich auch Frau ... das erste Mal weinen gesehen.
Aufgrund dessen habe ich anschließend Frau ... (die Beklagte) angerufen und ihr gesagt, sie müsse etwas machen, ihre Mutter wolle nicht mehr in ihr Haus in ... zurück.
Die Sache verzögerte sich dann einige Zeit und ich habe dann Frau ... nach ... zu Frau ... in deren Wohnung gebracht. Ich weiß, dass Frau ... dann dort im Hinterhaus in einer Wohnung etwa 2 Jahre lang gewohnt hat.
(...) Es war so, dass Frau ... meinte, ihr Sohn ziehe in ... nicht aus, sie könne deswegen dort ja nicht zurück. Das war damals innerhalb der Familie insgesamt offenbar. Mein Eindruck war, dass Frau ... sich auf diese Weise der Konfrontation mit dem Kläger in ... entzogen hat.
(...) Es gab dann irgendwann ein zwangsmäßiges Auszugsprozedere im Hinblick auf Herrn .... Ich selbst war da nicht mit dabei, das weiß ich vom Hörensagen. Auf jeden Fall war das Anwesen in ... dann wieder frei und Frau ... ist wieder zurückgezogen.
(...) Es war damals deutlich, dass Frau ... nicht nach ... konnte und wollte, solange ihr Sohn ... dort wohnte. Großartig darüber gesprochen habe ich mit Frau ... nicht. Es war auch so, dass es eine Qual für Frau ... war, darüber zu reden. Sie war auch eine Frau einer anderen Generation, die sich nach außen hin schützend vor ihrer Kinder und ihrer Familie gestellt hat. Es war jedoch auch so, dass Frau ... damals fürchterlich angestrengt war. Mein Eindruck war auch, dass Frau ... sich dafür geschämt hat, wie die Situation eben war. Es wurden auch immer wieder Zweifel geäußert, ob sie in der Erziehung alles richtig gemacht hat. Insgesamt war jedoch offensichtlich, dass Frau ... nicht nach ... konnte, solange Herr ... dort lebte.
In der „... Zeit“ war es auch so, dass Frau ... immer weniger wurde. Sie war grundsätzlich eine stattliche Frau. Mit der ... Zeit meine ich die 2 Jahre, die Frau ... bei Frau ... in der Nähe in ... gelebt hat.
Mein Eindruck war, dass sich Frau ... damals darüber geschämt hat, dass sie eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrem Sohn, Herrn ... hatte. Derartiges entsprach auch überhaupt nicht ihrem Naturell.
(...) An die Situation der beiden Damen auf der Terrasse kann ich mich noch gut erinnern. Ich weiß deswegen sicher, dass das Wort „misshandeln“ gefallen ist. Dass Frau ... gesagt habe, sie werde geschlagen, das war nicht der Fall. Das habe ich so nicht gehört. Ich bin mir jedoch sicher, dass Frau ... bei diesem Gespräch auf Nachfrage der anderen Dame erläutert hat, sie werde körperlich und seelisch misshandelt. Wenn ich länger darüber nachdenke, dann meine ich, dass Frau ... damals auch gesagt hat, sie werde gequält, also sie werde misshandelt und gequält.
Damals in der Toskana bei dem von mir geschilderten Gespräch zwischen den beiden Damen habe ich das Wort „geschlagen“ nicht gehört. Es war jedoch so, dass ich derartiges damals irgendwie aus dem Umfeld schon mehrfach gehört habe. Ich habe es halt damals von Frau ... nicht gehört. (...)“
„Mein Bruder und meine Schwägerin (die Beklagte), die im selben Haus wohnen, haben mir damals mitgeteilt, dass sie die Mutter der Frau ... aufnehmen werden. Ich wohne im selben Haus, ein Stockwerk höher. Ich hatte damals im Rückgebäude auch mein Büro. Mir wurde mitgeteilt, dass Frau ...sen. (die Mutter) erhebliche Schwierigkeiten mit ihrem Sohn (dem Kläger) hat und das sie deswegen die Mutter aufnehmen. Ich kenne Frau ... sen. auch seit dem Jahr 1970, seit der Hochzeit meines Bruders mit Frau ....
Nachdem Frau ... sen. bei meinem Bruder und Frau ... eingezogen war, habe ich mitbekommen, dass diese sehr deprimiert und traurig war. Sie war auch regelmäßig bei mir und meiner verstorbenen Frau zu Besuch in unserer Wohnung. Frau ... sen. war grundsätzlich zurückhaltend. Sie teilte jedoch mit, dass sie es nicht mehr ausgehalten hat in ..., da sie es nicht mehr geschafft hat, dort zu leben, wegen der ständigen Auseinandersetzungen mit ihrem Sohn. Frau ...sen. war deswegen froh, von der Tochter in ... aufgenommen worden zu sein.
(...) Es ging damals um Erbschaftsangelegenheiten. Der Sohn sollte damals aus der Wohnung in ... ausziehen, weil die Mutter es dort mit ihm zusammen nicht mehr ausgehalten hat. Ich weiß auch noch aus Erzählungen der Frau ... sen., dass ihr Sohn sie immer wieder beschimpft und bedroht hatte. Details hierzu weiß ich jedoch nicht. Ich weiß jedoch sicher, dass ihr Sohn ihr gegenüber handgreiflich geworden sein soll. An das Wort „handgreiflich“ kann ich mich noch gut erinnern. Frau ... sen. war damals, als sie davon erzählte, auch den Tränen nahe. Ich wollte deswegen nicht weifer in sie dringen und sie damit quälen, weil Frau ... sen. von der Situation tief getroffen und innerlich sehr aufgeregt war.
(...). Das war Herbst 1981. Ich erinnere mich noch, dass damals ein Räumungsverfahren gelaufen ist. Papiere hierzu habe ich jedoch nicht gesehen. Das Räumungsverfahren kann jedoch nur Mutter gegen Sohn gewesen sein. Der Sohn muss dann auch irgendwann in ... ausgezogen sein, da Frau ... sen. von ... wieder zurück nach ... gegangen ist. Aus meiner Erinnerung muss das irgendwann in der ersten Hälfte des Jahres 1982 gewesen sein. (...)“
„(...) Insgesamt war es jedoch so, dass ich nur ein einziges Mal länger in ... anwesend war und dort mit meiner Mandantin, Frau ... sen. (der Mutter) gesprochen habe.
Bei meinem längerem Besuch in ... waren Frau ... sen. und Herr ... (der Kläger) als handelnde Personen anwesend. Das Gespräch war eindrucksvoll. Als ich damals in ... angekommen bin, habe ich zuerst Frau ... sen. und dann den ... gesehen. Beide sprachen mit mir. Ich tue mich jedoch schwer nach so langer Zeit, den roten Faden des damaligen Gespräches zu finden. Das Gespräch war insgesamt auch ungeordnet. Es war damals keine geordnete Diskussion, so dass ich mir jetzt schwer tue, da einen roten Faden zu finden. An eine Sache erinnere ich mich jedoch, weil die besonders eindrucksvoll war. Es war so, dass mich der ... gewarnt hat, ich solle mich in Acht nehmen, weil er nicht unbewaffnet sei. Er sagte, dass er Jagdutensilien dabei habe. Ich erinnere mich, dass der ... zumindest ein Jagdgewehr angesprochen hat. Ob er dieses auch damals auf den Tisch gelegt hat, dass weiß ich jetzt nicht mehr genau. Es war jedoch so, dass die Existenz von Waffen in Anspielung auf meine Person von Herrn ... ins Spiel gebracht wurde. Ich weiß noch, dass ich mir damals gedacht habe, ich muss aufpassen, dass nicht ein Gewehr auf mich gerichtet wird. Das Gespräch war insgesamt emotional. Der Herr ... war daran auch lebhaft beteiligt. Er hat auch Drohungen gebraucht. Ich möchte jedoch klar betonen, dass Herr ... kein Gewehr tatsächlich damals gebraucht hat. Das war eben nur eine Drohung.
(...) Das zweite, was ich berichten kann, weiß ich aus Berichten der Frau ... sen. Frau ... sen. hat mir erzählt, dass sie von ... sehr stark unter Druck gesetzt worden war. Das weiß ich deswegen im Wesentlichen, weil Frau ... sen. mehrfach mir davon berichtete, wir hatten mehrere Informationsgespräche, auch telefonisch.
Frau ... ist sehr stark von Herrn ... unter Druck gesetzt worden. Das war darauf gerichtet, dass Herr ... Frau ...sen. dazu bringen wollte, seine eigene Sachdarstellung zu bestätigen. Ich. muss allerdings einräumen, dass das Dinge sind, die besonders schlecht in meiner Erinnerung hochkommen.
(...) Es waren Pressionen körperlicher und verbaler Art. Die Pressionen sollen sehr massiv gewesen sein. Es soll auch Schläge gegeben haben, die ... seiner Mutter versetzt hat. Das habe ich von den Prozessbeteiligten und von Frau ... sen. in Gesprächen mitbekommen. Auf diese Weise wollte ... mit seinen beiden Geschwistern gleichgestellt werden, die wohl im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits von der Mutter bedacht worden sein sollen. Es ist für mich jedoch schwierig hier und heute besser ins Detail zu gehen, es ist auch eine lange Zeit verstrichen. Vielleicht tue ich mich einfacher, wenn ich das selbst in Ruhe niederschreiben kann. (...)“
c) Widerrufsfrist
3. Entscheidung hinsichtlich der Kosten und der vorläufigen Vollstreckbarkeit
4. Streitwert
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Annotations
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.