Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Apr. 2017 - 20 U 4591/16

published on 03/04/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Apr. 2017 - 20 U 4591/16
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Oktober 2016, Aktenzeichen 25 O 7241/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 50.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 21. Oktober 2016 Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Sachverhalt haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seiner Klage und erstrebt wie in erster Instanz die Verurteilung der Beklagten zur Überlassung, Auflassung und Grundbuchbewilligung hinsichtlich verschiedener Grundstücke und Rechte aus dem notariellen Schenkungsvertrag vom 7. März 1980. Auf die Berufungsbegründung vom 23. Januar 2017 (Bl. 191 ff.) wird verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Februar 2017 (Bl. 208 ff.), dem Kläger zugestellt am 23. Februar 2017, darauf hingewiesen, dass er die einstimmige Zurückweisung des Rechtsmittels gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Oktober 2016, Aktenzeichen 25 O 7241/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Das Urteil des Landgerichts hält den Berufungsangriffen stand. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 15. Februar 2017 (Bl. 208 ff.) Bezug genommen, an dem nach erneuter Überprüfung in vollem Umfang festgehalten wird. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zu den vom Kläger geäußerten Zweifeln an der Urheberschaft seiner Mutter hinsichtlich der ihm zugegangenen Widerrufserklärung, dazu, ob das Landgericht ausreichend zum Widerrufsgrund und einem vorsätzlichen Handeln des Klägers ausgeführt hat und zu einer Beeinflussung der Mutter durch Dritte, wozu der Kläger in seiner Gegenerklärung vom 30. März 2017 (Bl. 220 ff.) nichts Neues vorträgt.

Richterin am Oberlandesgericht S., die an dem vorgenannten Beschluss des Senats nicht mitgewirkt hat, nun aber zur Mitentscheidung berufen ist, tritt dem Beschluss in vollem Umfang bei.

Auch die sonstigen Ausführungen des Klägers in seiner Gegenerklärung geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass nicht der Kläger, sondern die Beklagte die Beweislast für das Vorliegen einer wirksamen, mit Rechtsbindungswillen abgegebenen Widerrufserklärung trägt, hat der Senat dies schon nicht bezweifelt, sondern ausweislich Seite 3 des Hinweisbeschlusses (dort letzter Absatz) lediglich darauf hingewiesen, dass für ein Vorliegen der Voraussetzungen der § 116 ff. BGB, d.h. eines geheimen Vorbehalts, eines Scheingeschäfts, oder eines Mangels der Ernstlichkeit, die Beweislast beim Kläger läge, dieser aber schon keinen entsprechenden Vortrag gehalten hat.

Die Rüge des Klägers, der Senat könne erst dann die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Klägers zur Beeinflussung seiner Mutter beurteilen, wenn er diesen angehört habe, geht ins Leere. Anders als der Kläger dies darstellt, hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. Februar 2017 nicht die Einlassung des Klägers zu einer Beeinflussung der Mutter durch die Beklagte beurteilt, sondern eine Einflussnahme Dritter unter Ziffer 3. a) des Beschlusses vielmehr mit näherer Begründung für nicht entscheidungsrelevant gehalten. Als „wenig glaubhaft“ hat der Senat in Ziffer 3. e) seines Beschlusses lediglich das verspätete neue klägerische Vorbringen beurteilt, der Kläger sei subjektiv der Meinung gewesen, dass ihn nicht die Mutter hinaushaben wollte, sondern die Beklagte. Auch übergeht der Kläger, dass der Senat diesen Vortrag zunächst als wahr unterstellt und insoweit ausgeführt hat, dass dieses Vorbringen lediglich impliziere, dass der Kläger den deutlich geäußerten Willen der unstreitig geschäftsfähigen Mutter nicht ernst genommen und einfach ignoriert habe. Dies schließe vorsätzliches Handeln nicht aus. Bei dieser Sachlage kommt es ersichtlich nicht auf die Glaubhaftigkeit der klägerischen Einlassung an.

Bei seinen Ausführungen zur Versöhnung übersieht der Kläger weiterhin, dass eine Versöhnung nach erfolgter Widerrufserklärung die Wirksamkeit der Erklärung nicht berührt (MünchKom BGB, § 532 Rn. 3). Auf den Zeitpunkt der Übertragung des zunächst in Aussicht genommenen Schenkungsgegenstands an einen Dritten kommt es nicht an.

Auch eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Wie der Senat in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 15. Februar 2017 bereits ausgeführt hat (dort Ziffer 3. b)) kommt es auf die Frage, ob der Kläger seine Mutter damals körperlich angegangen hat, nicht an, da die Mutter dies schon nicht als Widerrufsgrund thematisiert hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.