Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2019 - X ZA 1/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning und Dr. Bacher sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx
beschlossen:
Gründe:
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- I. Mit dem Beschluss vom 27. November 2018, gegen den die Gegenvorstellung sich richtet, hat der Senat das Gesuch des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 3. April 2017 zu bewilligen, zurückgewiesen. Der Senatsbeschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 28. Januar 2019 zugestellt worden.
- 2
- II. Die Gegenvorstellung ist schon deshalb unzulässig, weil sie erst am 28. Februar 2019 und damit verspätet eingelegt worden ist.
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- Einer Prozesspartei, deren für die Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Prozesskostenhilfegesuch nach Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird, steht danach nach ständiger Rechtsprechung zunächst eine kurze Überlegungszeit von etwa drei bis vier Tagen zur Verfügung, innerhalb derer sie sich entscheiden kann, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will; im Anschluss daran läuft die zweiwöchige Wiedereinset- zungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, juris).
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- Eine zum Zwecke der Herbeiführung einer gerichtlichen Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung, mit der die beantragte Prozesskostenhilfe für ein fristgebundenes Rechtsmittel abgelehnt wurde, hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO einzuhalten. Ein nach Ablauf der Frist aus § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegtes Rechtsmittel wäre verspätet und damit unzulässig. Wird, wie hier, nicht das Rechtsmittel eingelegt, für dessen Durchführung Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, sondern gegen die ablehnende Entscheidung Gegenvorstellung erhoben, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nach Bescheidung der Gegenvorstellung grundsätzlich von neuem zu laufen. Das setzt aber voraus, dass bei Erhebung dieses Rechtsbehelfs die Wiedereinsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war (BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262).
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- Diese Frist beträgt, außer in den in § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Fällen, die nicht einschlägig sind, weil es um die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geht, zwei Wochen. Diese Frist ist hier selbst dann verstrichen, wenn dem Kläger die einer Partei nach Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für die Durchführung eines Rechtsmittels nach der Bekanntgabe der Entscheidung grundsätzlich zugebilligte Bedenkzeit von drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will, ebenfalls zugestanden würde, obwohl dafür sachlich an sich kein Raum ist, weil er das Rechtsmittel gerade nicht auf eigene Kosten durchführen, sondern lediglich sein Prozesskostenhilfegesuch auf einen anderen Sachverhalt stützen möchte.
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- Im Übrigen ist die Gegenvorstellung auch deshalb unzulässig, weil dieser Rechtsbehelf seinem Wesen nach in der Sache dafür eröffnet ist, die Folgen schwerwiegender Fehler oder Versäumnisse bei der Bescheidung des zur Entscheidung gestellten Vorbringens zu beseitigen, nicht aber dafür, dem Petenten zu ermöglichen, sein Begehren auf einen anderen Sachverhalt zu stützen.
- 7
- III. Die vorstehenden Ausführungen würden sinngemäß gelten, wenn die Gegenvorstellung in die Einreichung eines neuerlichen Prozesskostenhilfegesuchs umgedeutet würde; auch dieses hätte nach Lage der Dinge jedenfalls innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt werden müssen.
Kober-Dehm Marx
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.10.2016 - 25 O 7241/15 -
OLG München, Entscheidung vom 03.04.2017 - 20 U 4591/16 -
Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.