Landgericht München I Endurteil, 20. Jan. 2016 - 14 S 16950/15

bei uns veröffentlicht am20.01.2016
vorgehend
Amtsgericht München, 417 C 11029/15, 14.08.2015

Gericht

Landgericht München I

Gründe

Landgericht München I

Az.: 14 S 16950/15

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 20.01.2016

417 C 11029/15 AG München

Das Urteil ist nicht rechtskräftig

Leitsätzen:

In dem Rechtsstreit

Dipl.-Ing. M., Weiden

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.

gegen

1) U., München vertreten durch den Betreuer K.

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K., München

2) F., München

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G., München

wegen Räumung und Herausgabe

erlässt das Landgericht München I - 14. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Fleindl, den Richter am Landgericht Dr. Schindler und den Richter Dr. Schrott aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2016 folgendes

Endurteil

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 14.08.2015, Az. 417 C 11029/15, aufgehoben.

2. Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung Nr. 421 am H-platz 2, ... München, im 4. OG Mitte rechts, bestehend aus 1 Zimmer, 1 Kammer, Küche, Bad, sowie Kellerabteil Nr. 4.OG-MR gemäß beiliegenden Plänen grün umrandet, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

3. Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung Nr. 411 am H-platz 2, ... München, im 4. OG rechts, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Kammer, Küche, Bad, sowie Kellerabteil Nr. 4.OG-R gemäß beiliegenden Plänen blau umrandet, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.458,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5. Soweit die Beklagten gemäß Ziffer 3. zur Räumung und Herausgabe der Wohnung Nr. 411 verurteilt wurden, wird ihnen eine Räumungsfrist bis 30.04.2016 gewährt.

6. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

8. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.300,84 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Zur Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Zusammenfassend und ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe zweier Mietwohnungen.

Mit Mietverträgen aus dem Jahr 1963 bzw. 1955 mieteten die Beklagte zu 1) und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann von den Eltern der Klägerin die streitgegenständlichen 1- bzw. 3-Zimmer-Wohnungen im 4. OG des Anwesens H-platz 2 in München an. Die Teilinklusivmiete betrug zuletzt 443,99 € bzw. 831,08 €.

Die Beklagte zu 1), geboren am 10.09.1919, bewohnt sei 1955 die 3-Zimmer-Wohnung. Die Beklagte zu 1) ist aufgrund ihrer Demenzerkrankung bettlägerig und steht unter Betreuung.

Der Beklagte zu 2) ist seit 2007 Betreuer der Beklagten zu 1) u. a. mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung gegenüber Behörden. Er bewohnt seit 2000 die streitgegenständliche 1-Zimmer-Wohnung und pflegt die Beklagte zu 1) ganztägig. Aufgrund der Pflegetätigkeit hält sich der Beklagte zu 2) täglich mehrere Stunden in der Wohnung der Beklagten zu 1) auf.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) ist weiterer Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Kontrolle des Pflegevertrages.

Im Verlauf eines Betreuungsverfahrens 2007 äußerte die Klägerin gegenüber dem Betreuungsgericht Bedenken hinsichtlich der Person des Beklagten zu 2) als Betreuer; 2010 versuchte die Klägerin, bei dem Betreuungsgericht auf die Entbindung des Beklagten zu 2) hinzuwirken. Das Betreuungsgericht und die Betreuungsstelle der Landeshauptstadt München sprachen sich jedoch bis zuletzt für den Beklagten zu 2) als Betreuer aus, da er die Beklagte zu 1) hingebungsvoll versorge.

Spätestens seit dem Jahr 2010 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Die Klägerin sprach 2009 nach einem Mieterhöhungsverlangen und 2011 nach Ruhestörungen Kündigungen aus, die jedoch nicht weiter verfolgt wurden.

Im gleichen Zeitraum ab 2010 schrieb der Beklagte zu 2) wiederholt Briefe und Emails mit beleidigendem Inhalt an Nachbarn, die Klägerin sowie ihren Hausverwalter. Hinsichtlich der Schreiben vom 19.01.2010, vom 11.08.2010 sowie vom 21.12.2011 wird auf die zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.

Auf ein Schreiben des Hausverwalters vom 31.03.2015, in dem der Hausverwalter die Beklagten aufforderte, ein im Hausflur abgestelltes Fahrrad sowie eine Blumenvase zu entfernen, antwortete der Beklagte zu 2) mit E-Mail vom 08.04.2015. Hierin heißt es u. a.:

„ihr saudummes schreiben wg. Rad & vase [...] ihr feindliche widerliche leute [...] eure beschissene/verschissene anfeindungskrakter [...] HAUT AB ihr feindlseliges pakt.“

Am 21.04.2015 kündigte die Klägerin die beiden streitgegenständlichen Mietverhältnisse aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Beklagten zu 2) und wegen unpünktlicher Mietzahlungen im März und April 2015 fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Nach einem weiteren beleidigenden Schreiben vom 24.04.2015 und einer erneuten fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 27.04.2015 wandte sich der Beklagte zu 2) erneut mit E-Mail vom 01.05.2015 an die Hausverwaltung der Klägerin. Darin heißt es:

„terroristen landen mindestens im knast! und ihr seid sehr feindselige und sehr gefährliche terroristen nazi ähnliche braune mist haufen auf eigener art!!! [...] und ich schwöre sehr hoch und sehr heilig, ich werde euch und jeder dreckiger perverse schurke der mit euch arbeitet/unterschtützt im knast zu schicken oder mindestens kurz davor, und ihr werdet meine stiefel sohle und die benutzte windel der frau ullmann lecken, und mich betteln, dass ich nicht tue, aber gnade werde ich nicht haben.“ Und weiter: „euer stark verwestes anfeindungdpssüchtiges charakter“.

Die Klägerin sei ein „schlangenkopf [...], sie macht sich langsam lächerlich wie Affe“.

Aufgrund dieser Äußerungen sprach die Klägerin im Klageschriftsatz vom 06.05.2015 nochmals die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung der Mietverhältnisse aus. Zugleich nahm die Klägerin die Beklagten vor dem Amtsgericht München auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnungen in Anspruch. Die Klägerin wolle die Beklagte zu 1) nicht aus ihrer vertrauten Umgebung reißen, die wiederholten verbalen Angriffe des Beklagten zu 2) seien jedoch nicht mehr hinnehmbar.

Der Beklagte meinte, die Äußerungen stellten eine Reaktion auf die rechtswidrigen und schikanösen Anschuldigungen der Klägerin dar.

Mit Endurteil vom 14.08.2015, wies das Amtsgericht München die auf Räumung und Herausgabe gerichtete Klage ab. Es fehle an einem wichtigen Grund für eine Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, da die Interessenabwägung zugunsten der Beklagten zu 1) ausfalle. Das Verhalten des Beklagten zu 2), der für längere Dauer in den Haushalt der Beklagten zu 1) aufgenommen worden sei, könne zwar grundsätzlich über § 540 Abs. 2 BGB zugerechnet werden, die Zumutbarkeitsgrenze verschiebe sich jedoch aufgrund des schuldlosen Handelns der Beklagten zu 1). Das Bestandsinteresse der Beklagten zu 1) überwiege das Integritätsinteresse der Klägerin. Zwar sei die Klägerin vielfach in ihrer Ehre verletzt worden, aber die Beklagte zu 1) sei bereits 95 Jahre alt, wohne seit vielen Jahrzehnten in dem Haus, sei bettlägrig und auf die Pflege des Beklagten zu 2) angewiesen. Die Beklagte zu 1) sei der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, das die Betreuung durch den Beklagten zu 2) trotz Kenntnis von dessen Verhalten weiterhin aufrechterhalte, ohne eigene Einflussnahmemöglichkeit ausgeliefert. Ein Umzug oder Wechsel der Pflegeperson sei ihr nicht mehr zumutbar, sondern führe zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Beklagten zu 1).

Auch für die hilfsweise ordentlich erklärten Kündigungen fehle es an einem berechtigten Interesse der Klägerin gemäß § 573 Abs. 1 BGB, das Bestandsinteresse der Beklagten zu 1) sei vorrangig.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Der Beklagte zu 2) habe die Beleidigungen bewusst und voll schuldfähig ausgesprochen, was sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen müsse. Auch ein Mietverhältnis mit einer dementen Person sei kein rechtsfreier Raum. Eine Interessensabwägung müsse zugunsten der Klägerin ausgehen, da wiederkehrende Vertragsverletzungen des Beklagten zu 2) vorlägen, wohingegen sich die Klägerin keiner Vertragsverletzung schuldig mache.

Darüber hinaus stützt die Klägerin ihren Räumungsausspruch im Berufungsverfahren auf eine weitere fristlose Kündigung vom 29.10.2015. Mit Schreiben vom 17.07.2015 und 02.08.2015 habe der Beklagte zu 2) für sich selbst und die Beklagte zu 1) Strafanzeige gegen die Klägerin aufgrund zahlreicher Straftaten wie „versuchter fahrlässiger Tötung“ erstattet. In der Anzeige seien erneut Beleidigungen ausgesprochen worden („wahre giftige Art von Terror“, „Terror Herrschaft“, „Virusartiger Alptraum“, „feindselig“, „blinden Fremdenhass“, „krankhafte Vorurteile“) die Klägerin sei mit „Nazis“ und „Terroristen“ verglichen worden.

Die Klägerin beantragt daher im Berufungsverfahren:

I.

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 14.08.2015, Aktenzeichen: 417 C 11029/15, wird aufgehoben.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung Nr. 421 am H-platz 2, ... München, im 4. OG Mitte rechts, bestehend aus 1 Zimmer, 1 Kammer, Küche, Bad, sowie Kellerabteil Nr. 4.OG-MR gemäß beiliegenden Plänen grün umrandet zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

III.

Die Beklagten werden verurteilt, die Wohnung Nr. 411 am H-platz 2, ... München, im 4. OG rechts, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Kammer, Küche, Bad, sowie Kellerabteil Nr. 4.OG-R gemäß beiliegenden Plänen blau umrandet zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

IV.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.458,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten meinen, die Klägerin stachele den Beklagten zu 2) zu den getätigten Äußerungen an. Der Beklagte zu 2) dürfe sich aufgrund der jahrelangen rechtswidrigen Versuche der Klägerin, die Beklagten aus der Wohnung zu entheben und den Beklagten zu 2) als Betreuer der Beklagten zu 1) ablösen zu lassen, der gewählten, teilweise scharfen Worte bedienen. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte zu 2) in ständiger Angst lebe, mit seiner Absetzung als Betreuer seine Existenzgrundlage zu verlieren. Zudem machen die Beklagten soziale Härtegründe geltend. Der Beklagten zu 1) sei aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung ein Umzug nicht zumutbar.

Zur Ergänzung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2016 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Verurteilung der Beklagten im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

1. Die Klägerin kann von den Beklagten Räumung und Herausgabe der beiden streitgegenständlichen Wohnungen verlangen, denn die fristlose Kündigung vom 6.5.2015 hat die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestehenden Mietverhältnisse wirksam beendet, §§ 546 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB.

a. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung lag vor.

Nach § 543 Abs. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Beleidigungen gegenüber dem Vermieter, der Hausverwaltung oder anderen Hausbewohnern können einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB darstellen. Während bloße Unhöflichkeiten und andere missliebige Verhaltensweisen ohne ehrverletzenden Charakter eine Kündigung nicht rechtfertigen, sind insbesondere Formalbeleidigungen grundsätzlich geeignet, dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar zu machen.

Bei der Abwägung, ob dem Kündigenden aufgrund einer Beleidigung die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist, sind stets die Begleitumstände der Äußerungen zu berücksichtigen. Eine Beleidigung stellt sich als weniger verletzend dar, wenn sie aus einer Provokation heraus oder im Zusammenhang einer bereits vorgegebenen streitigen Atmosphäre erfolgt oder wenn sie als eine momentane und vereinzelt gebliebene Unbeherrschtheit zu bewerten ist. Demgegenüber haben manche Beleidigungen ein solches Gewicht, dass die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung auf der Hand liegt (vgl. zum Ganzen etwa Schmidt-Futterer/Blank, 12. Aufl. 2015, § 543 Rn. 187 f.).

Nach diesen Maßstäben kann dahinstehen, ob bereits die den Kündigungen vom 21. und 27.4.2015 zugrunde liegenden Beleidigungen den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigen. Denn jedenfalls die Email des Beklagten vom 1.5.2015 stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, die der Klägerin ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar macht:

(1) In der Email beleidigte der Beklagte zu 2) die Klägerin und ihre Hausverwaltung auf entwürdigende und verachtende Weise. Er bezeichnete sie als Terroristen und nazi-ähnliche braune Misthaufen, die mit dreckigen perversen Schurken zusammenarbeiten; er schwor, sie in den Knast zu schicken, prophezeite ihnen, sie würden seine Stiefel und die benutzte Windel der Beklagten zu 1) lecken, ohne dass der Beklagte zu 2) ihnen Gnade zuteil werden lassen würde.

(2) Hierbei handelten die Beklagten schuldhaft. Die Beklagte zu 1), die die Beleidigungen weder selbst aussprach, noch guthieß, muss sich das Verschulden des Beklagten zu 2) nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 278, 540 Abs. 2 BGB zurechnen lassen, da sie dem Beklagten zu 2) die streitgegenständliche 1-Zimmer-Wohnung zum selbstständigen Gebrauch überlassen hatte und ihm auch an der 3-Zimmer-Wohnung im Rahmen der ganztätigen Pflegetätigkeit dauerhaften Mitbesitz eingeräumt hat (vgl. zur Zurechnung allgemein Staudinger/Emmerich, Stand 2014, § 543 Rn. 6a).

(3) Den Beleidigungen ging keine rechtswidrige Provokation durch die Klägerin oder die Hausverwaltung voraus, die die Beleidigungen in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte.

Soweit sich der Beklagte auf das Betreuungsverfahren und vergangene Kündigungen und damit auf Vorfälle aus den Jahren 2007-2011 beruft, fehlt es bereits an einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der beleidigenden Email vom 1.5.2015.

Darüber hinaus vermag die Kammer die Auffassung der Beklagten nicht zu teilen, er sei über Jahre ständig schikanösen Angriffen durch die Klägerin ausgesetzt gewesen. Soweit die Erklärungen der Klägerin aktenkundig wurden, bewahrte die Klägerin stets einen sachlichen Ton. Haltlose Anschuldigungen vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Soweit die Klägerin etwa im Betreuungsverfahren von Dritten geäußerte Bedenken zur Sprache brachte, machte sie deutlich, dass ihre Erkenntnisse vom Hörensagen stammten. Die Klägerin hat gegenüber der Kammer glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass es ihr nicht darum gehe, die Beklagte zu 1) aus ihrer vertrauten Umgebung zu reißen, sondern lediglich das Verhalten des Beklagten zu 2) nicht mehr hinnehmbar sei.

Ohnehin fielen die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten zu 2) nicht etwa im Rahmen einer hitzigen, persönlichen Konfrontation, sondern wurden schriftlich formuliert. Weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht ist ein Verhalten der Klägerin erkennbar, dass die Äußerungen in ihrer Schärfe provoziert haben könnte.

(4) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt vorliegend eine Verschiebung der Zumutbarkeitsgrenze nicht deshalb in Betracht, weil die Beklagte zu 1) schuldunfähig und dem Verhalten des Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerin ausgeliefert ist.

Zwar ist dem Amtsgericht darin Recht zu geben, dass der Beklagte zu 2) die hilflose Beklagte zu 1) in den streitgegenständlichen Konflikt geführt hat. Für eine Billigkeitskorrektur bleibt jedoch auf der Tatbestandsebene des § 543 Abs. 1 BGB kein Raum.

Die vom Amtsgericht herangezogene Verschiebung der Zumutbarkeitsgrenze bezieht sich auf Fälle, in denen der schuldlos handelnde Mieter selbst aufgrund eines natürlichen Handlungswillens Rechte des Vermieters verletzt. In diesen Fällen kann es angesichts der Schuldlosigkeit des Verletzers geboten sein, dem Vermieter ein gesteigertes Maß an Toleranz abzuverlangen.

Hier liegt der Fall anders:

Der schuldfähige Beklagte zu 2) beleidigte die Klägerin nachhaltig in schwerwiegender Weise. Dieses Verhalten ist der schuldlosen Beklagten zu 1) nach allgemeinen Grundsätzen zurechenbar. Eine Verschiebung der Zumutbarkeitsgrenze kommt nicht in Betracht, da sich die Klägerin nicht einer erkennbar schuldunfähigen Person gegenübersah, sondern einem mit Bedacht und offen zur Schau getragener Verachtung handelnden Betreuer.

(5) Eine Abwägung der Interessen der Mietvertragsparteien ergibt, dass angesichts der schwere der Beleidigungen der Klägerin ein Festhalten am Mietvertrag nicht zumutbar ist.

Die Beklagte zu 1) kann ein erhebliches Bestandsinteresse für sich beanspruchen, da das Mietverhältnis bereits sehr lange andauert; die Beklagte bewohnt die streitgegenständliche 3-Zimmer-Wohnung bereits seit 1955.

Dennoch wiegt das Interesse der Klägerin an einer sofortigen Beendigung vorliegend schwerer. Die Klägerin sah sich wiederholt schwersten Beleidigungen und Anfeindungen durch den Beklagten zu 2) ausgesetzt, ohne dass sie diese erkennbar heraufbeschworen oder gefördert hätte. Nach den oben genannten Grundsätzen erreichen die Beleidigungen eine Intensität, bei der die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung auf der Hand liegt.

b. Eine weitere Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung war vorliegend entbehrlich, da sie offensichtlich keinen Erfolg versprach und die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt war, § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 2 BGB.

Die Klägerin hatte bereits mit Schreiben vom 21.4.2015 aufgrund der zuvor ausgesprochenen Beleidigungen eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Diese Kündigung kann im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Kündigung in eine Abmahnung umgedeutet werden. Die erneuten Beleidigungen kurze Zeit später machten deutlich, dass sich der Beklagte zu 2) durch eine (weitere) Abmahnung nicht von einer erneuten Pflichtverletzung hätte abbringen lassen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Einwand es Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung, beim Verfassen der Email vom 1.5.2015 habe er von der Kündigung vom 27.4.2015 keine Kenntnis gehabt. Die Kenntnis von der vorausgegangenen Kündigung vom 21.4.2015 ist insoweit ausreichend.

Zudem war angesichts der Schwere der Beleidigungen eine (weitere) Abmahnung unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien entbehrlich.

c. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf in der Person der Beklagten zu 1) begründete Härtegründe. Nach der gesetzgeberischen Konzeption finden Härtegründe in der Frage der Beendigung bzw. Fortsetzung des Mietverhältnisses nur im Rahmen der §§ 574, 574a BGB Berücksichtigung.

Nach allgemeiner Meinung kommen diese Normen jedoch bereits mit Blick auf den Wortlaut des § 574 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zur Anwendung, wenn der Vermieter eine berechtigte fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen hat.

d. Die Verpflichtung zur Räumung war hinsichtlich beider Wohnungen auszusprechen, da sich die Kündigung vom 6.5.2015 nach ihrem klaren Wortlaut auf die beiden zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestehenden Mietverhältnisse bezog und die beiden Beklagten zur Räumung der beiden Wohnungen verpflichtet sind.

Der Räumungsanspruch gegen den Beklagten zu 2) ergibt sich aus § 546 Abs. 2 BGB, denn die Beklagte zu 1) hatte dem Beklagten zu 2) die beiden streitgegenständlichen Wohnungen zum Gebrauch überlassen. Die in Ziffer 2 des Tenors genannte 1-Zimmer-Wohnung nutzte der Beklagte zu 2) allein, an der in Ziffer 3 genannten 3-Zimmer-Wohnung hatte der Beklagte zu 2) Mitbesitz, da er sich jeden Tag mehrere Stunden täglich zur Pflege der Beklagten zu 1) in der Wohnung aufhielt und für die Beklagte zu 1) den Haushalt führte.

e. Die Kammer verkennt bei alledem nicht, dass die Beklagte zu 1) aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Verfassung und ihrer Abhängigkeit vom Verhalten des Beklagten zu 2) in hohem Maße schutzwürdig ist.

Billigkeitserwägungen und die Berücksichtigung von Härtegründen dürfen jedoch auf Tatbestandsebene bei der Frage, ob die streitgegenständlichen Mietverhältnisse wirksam beendet wurden, nach der Gesetzessystematik keine Rolle spielen. In Fällen wie dem vorliegenden liefe die Feststellung einer Zumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter auf eine rechtliche Fiktion hinaus, die den Vermieter schutzlos lässt und dem Beklagten zu 2) einen Freibrief für weitere Beleidigungen erteilt.

Für schutzbedürftige Mieter wie die Beklagte zu 1) hält die Rechtsordnung andere Instrumente bereit, die auch nach Beendigung des Mietverhältnisses unerträgliche Härten abfedern können. In einem Zwangsräumungsverfahren bleibt es der Beklagten zu 2) unbenommen, mit einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO die Zwangsräumung auf ihre Vereinbarkeit mit den guten Sitten überprüfen zu lassen.

Für eine Fortsetzung der Mietverhältnisse bleibt jedoch angesichts der schwerwiegenden Pflichtverletzungen kein Raum.

2. Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Klägerin durfte aufgrund der Pflichtverletzungen der Beklagten die Einschaltung eines Rechtsanwalts zum Ausspruch der Kündigungen für erforderlich halten.

III.

Hinsichtlich der hauptsächlich von der Beklagten zu 1) bewohnten 3-Zimmer-Wohnung gemäß Ziffer 3. des Tenors war von Amts wegen eine Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu gewähren. Dabei hat insbesondere das hohe Alter der Beklagten zu 1), ihre Pflegebedürftigkeit und die über sechzigjährige Dauer des Mietverhältnisses Berücksichtigung gefunden.

Gegen die Gewährung einer Räumungsfrist auch für die ausschließlich von dem Beklagten zu 2) bewohnten 1-Zimmer-Wohnung gemäß Ziffer 2 des Tenors sprechen vor allem die zur Kündigung berechtigenden und von ihm selbst ausgesprochenen Beleidigungen gegenüber der Klägerin, die er auch während des Räumungsprozesses fortsetzte. Die gerichtsbekannt angespannte Wohnungsmarktsituation in München steht dem nicht entgegen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht München I

Prielmayerstraße 7

80335 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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Landgericht München I Endurteil, 20. Jan. 2016 - 14 S 16950/15

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Gründe Landgericht München I Az.: 14 S 16950/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 20.01.2016 417 C 11029/15 AG München Das Urteil ist nicht rechtskräftig Leitsätzen: In dem Rechtsstreit Dipl.-Ing. M.,
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Landgericht München I Endurteil, 20. Jan. 2016 - 14 S 16950/15

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Gründe Landgericht München I Az.: 14 S 16950/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 20.01.2016 417 C 11029/15 AG München Das Urteil ist nicht rechtskräftig Leitsätzen: In dem Rechtsstreit Dipl.-Ing. M.,

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.

(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.

(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

(3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Antrag die Zwangsvollstreckung wegen des Räumungsanspruchs einstweilen einstellen.

(2) Ist auf künftige Räumung erkannt und über eine Räumungsfrist noch nicht entschieden, so kann dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewährt werden, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Urteil zu räumen ist, einen Antrag stellt. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(3) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist zu stellen. §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß.

(4) Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(5) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Jahresfrist rechnet vom Tage der Rechtskraft des Urteils oder, wenn nach einem Urteil auf künftige Räumung an einem späteren Tage zu räumen ist, von diesem Tage an.

(6) Die sofortige Beschwerde findet statt

1.
gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet;
2.
gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.