Landgericht Mönchengladbach Urteil, 05. Juni 2014 - 10 O 229/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht die Rückabwicklung mehrerer Kreditverträge wegen Widerrufs geltend.
3Die Klägerin schloss mit der Beklagten insgesamt vier einander ablösende Kreditverträge, teils zur Fahrzeugfinanzierung. Unter dem 25.07.2006 schloss sie mit der Beklagten einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens über einen Nettodarlehensbetrag von 19.068,30 €. Gleichzeitig gab sie eine Beitrittserklärung zu einer Ratenschutzversicherung zu einem mitfinanzierten Beitrag von 3.994,95 € ab (Bl. 12 d.A.). Das Darlehen löste sie mit Vertrag vom 30.04.2007 durch einen Folgekredit ab. Dabei erhielt sie auf den Restschuldversicherungsbeitrag des Vorvertrags eine Erstattung von 2.852,51 €. Das Darlehen vom 30.04.2007 verhielt sich über eine Nettodarlehenssumme von 22.425,14 € und einen mitfinanzierten Beitrag zur Restschuldversicherung von 4.508,23 € (Bl. 13 d.A.). Auch dieses Darlehen löste sie durch einen Folgekredit ab und erhielt auf den Restschuldversicherungsbeitrag des Vorvertrags eine Erstattung von 3.629,77 €. Das Folgedarlehen datiert vom 13.12.2007 und verhält sich über eine Nettodarlehenssumme von 27.597,05 € und einen mitfinanzierten Beitrag zur Restschuldversicherung von 5.054,01 € (Bl. 14 d.A.). Schließlich löste die Klägerin auch dieses Darlehen durch einen Folgekredit ab und erhielt auf den Restschuldversicherungsbeitrag des Vorvertrags eine Erstattung von 633,66 €. Das Folgedarlehen datiert vom 11.05.2009 und verhält sich über eine Nettodarlehenssumme von 30.358,71 € und einen mitfinanzierten Beitrag zur Restschuldversicherung von 6.107,65 € (Bl. 14 d.A.). Auch dieses Darlehen ist mittlerweile durch einen nicht streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 22.07.2010 abgelöst (Bl. 30 ff d.A.).
4Sämtliche Darlehensverträge enthalten eine Widerrufsbelehrung, die u.a. wie folgt lautet: „Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die …… (im ersten Darlehensvertrag ……) den Darlehensantrag angenommen hat, sowie den Darlehensnehmern eine Vertragsurkunde, den schriftlichen Darlehens-antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages mit den jeweils enthaltenen gesetzlichen Informationspflichten zur Verfügung gestellt hat und die Darlehensnehmer von der Annahme des Darlehensantrags Kenntnis erhalten haben… Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren…, an den mit dem Darlehensvertrag gegebenenfalls verbundenen Restschuldversicherungsvertrag ist der Darlehensnehmer ebenfalls nicht mehr gebunden“. Die in ihnen enthaltene Belehrung über das Rücktritts- bzw. Widerrufs-recht für den Ratenschutzversicherungsvertrag verweist dagegen für die Folgen nur auf eine anteilige Beitragserstattung. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Darlehensverträge (Bl. 12 ff d.A.) Bezug genommen.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.02.2013 ließ die Klägerin die Darlehensverträge vom 25.07.2006, 30.04.2007, 13.12.2007 und 11.05.2009 widerrufen. Sie vertrat die Auffassung, sie habe wegen des wirksamen Widerrufs gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 27.097,65 €, zusammengesetzt aus dem Versicherungsbeitrag, Zinsen hierauf, Bearbeitungsgebühren und einer Zinsdifferenz betreffend die gesamte Darlehenssumme, und setzte eine Zahlungsfrist bis 07.03.2013. Mit der Klage macht sie nur noch 17.450,79 € geltend, weil sie sich die jeweiligen Erstattungen auf die Restschuldversicherungsbeiträge anrechnen lässt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung im Schreiben vom 21.02.2013 (Bl. 16 ff d.A.) sowie in der Klageschrift (Bl. 4 ff d.A.) Bezug genommen.
6Der Klägerin meint, ihr Widerruf sei wirksam, insbesondere nicht verfristet, da die Widerrufsbelehrungen keinen hinreichenden Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs verbundener Geschäfte enthielten. Insbesondere fehle ein solcher Hinweis im Hinblick auf die Beitritte zu den jeweiligen Versicherungsverträgen dahingehend, dass sie bei Widerruf des Ratenschutzversicherungsvertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden sei. Folglich müsse sie für den ersten Vertrag statt des vereinbarten Zinssatzes nur den unstreitig marktüblichen Zinssatz von 8.98 % für den ersten Vertrag, von 9.08 % für den zweiten Vertrag, von 5.46 % für den dritten Vertrag und von 5.08 % für den vierten Vertrag zahlen. Die Differenz zum vereinbarten Zinssatz könne sie deshalb ebenso verlangen, wie den Versicherungs-beitrag nebst Vertragszinsen hierauf und die Bearbeitungsgebühren.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.450,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2013 sowie 961,28 € vorgerichtliche Anwaltskosten als Nebenforderung zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte meint, die Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß, weshalb der Widerruf der Klägerin verfristet sei. Sie erhebt im Hinblick auf die Bearbeitungs-gebühren die Einrede der Verjährung.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist unbegründet.
141.
15Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung aus den §§ 358 Abs. 4, 357, 346 ff BGB.
16Der erst am 21.02.2013 erklärte Widerruf der vier Kreditverträge, von denen der letzte am 11.05.2009 geschlossen wurde, ist unwirksam. Die Widerrufsbelehrungen waren nämlich ordnungsgemäß, so dass zum Zeitpunkt des erklärten Widerrufs die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 a.F. BGB bereits weit abgelaufen war. Für das einen Verbraucherkredit betreffende Widerrufsrecht sind gemäß EGBGB Art. 229 § 22 Abs. 2 die bei Abgabe der in Rede stehenden Willenserklärungen geltenden Bestimmungen anzuwenden, hier also § 355 BGB in der in der Zeit vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 geltenden Fassung, welcher, wie auch die nunmehr geltende Fassung, eine Widerrufsfrist von 2 Wochen vorsah. Die Frist hat mit Abschluss der Darlehensverträge, d.h. für den letzten Darlehensvertrag im Jahr 2009 zu laufen begonnen, so dass der im Jahr 2013 erklärte Widerruf weit verfristet war.
17Die Frist begann mit Abschluss der Darlehensverträge, denn die Klägerin wurde darin hinreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt.
18a) Die in den Verträgen enthaltenen Belehrungen enthalten ausreichende und zutreffende Angaben über den Fristbeginn. Hierfür ist eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung darüber erforderlich, wann die Widerrufsfrist beginnt, so dass in der Tat eine Belehrung, die mit „frühestens“ dazu keine eindeutige Angabe enthält, nicht genügt (vgl. OLG Düsseldorf I 17 U 139/11 – zit. nach Juris; OLG Brandenburg – 4 U 64/12 – zit. nach Juris; BGH XI ZR 249/10 zit. nach Juris).
19So liegt es hier jedoch nicht, denn den Begriff „frühestens“ enthält die Belehrung nicht. Sie entspricht vielmehr dem Gesetzeswortlaut des § 355 Abs. 3 BGB a.F., wonach maßgeblich neben der Belehrung bei schriftlichen Verträgen die Aushändigung der Vertragsurkunde, des Darlehensantrags oder von Abschriften davon maßgeblich ist. Hiermit ist eindeutig klargestellt, dass der Lauf der Widerrufsfrist neben der Belehrung den Besitz einer die Vertragserklärung des Verbrauchers enthaltenen Urkunde voraussetzt. Missverständnisse dahingehend, dass die Frist unabhängig von der Verbrauchererklärung beginnen könnte, sind damit ausgeschlossen (vgl. OLG Frankfurt – 19 W 4/12 – zit. nach Juris). Dies gilt auch, soweit der Fristbeginn weiter von der Annahme durch die Beklagte abhängt. Durch die Verknüpfung mit „sowie“ ist nämlich klargestellt, dass beides vorliegen muss, also eine – verkörperte – Erklärung des Verbrauchers und – so diese nicht schon im Vertrag enthalten ist – eine Annahmeerklärung der Bank. Der Einwand, der Zeitpunkt der Annahme sei dem Darlehensnehmer nicht ersichtlich, trägt nicht. Die Belehrung stellt nämlich weiter klar, dass der Fristbeginn nicht von der Annahme allein abhängig ist, sondern ausdrücklich von der Kenntnis des Darlehensnehmers von der Annahme. Durch die Verknüpfung mit „und“ wird auch deutlich, dass beides vorliegen muss, also die Annahme und die Kenntnis davon. Damit kann der Darlehensnehmer den Fristbeginn aus eigener Kenntnis selbst bestimmen, so dass er hinreichend eindeutig festgelegt ist.
20b) Die Widerrufsbelehrungen belehren außerdem hinreichend über die Folgen des verbundenen Geschäfts. Sämtliche Darlehensverträge enthalten die Belehrung, dass bei Widerruf des Darlehensvertrags auch der gegebenenfalls damit verbundene Restschuldversicherungsvertrag entfällt. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.05.2014 eingewandt hat, für die ersten drei Verträge sei dies nicht der Fall, wurde durch Einsicht in die Kreditverträge in der Sitzung, auch in das der Klägervertreterin vorliegende Exemplar, geklärt, dass dies nicht zutrifft. Vielmehr enthalten auch diese Verträge (Bl. 12 bis 15 d.A.) in ihrem zweiten Absatz die Erklärung: „an den mit dem Darlehensvertrag gegebenenfalls verbunden Restschuldversicherungsvertrag ist der Darlehensnehmer ebenfalls nicht mehr gebunden“.
21Damit wird über die Folgen des § 358 Abs. 2 BGB für das verbundene Geschäft im Darlehensvertrag hinreichend belehrt.
22Die Widerrufsbelehrung verstößt nicht deshalb gegen die gesetzlichen Vorgaben, weil die Widerrufsbelehrung zur Restschuldversicherungsbeitrittserklärung nicht auch auf die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 BGB hinweist. Zwar geht der Bundesgerichtshof inzwischen, beginnend mit seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09 zit. nach Juris) davon aus, dass auch Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte sind. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass im Rahmen der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertragsbeitritt auf die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 BGB hinzuweisen ist. Wie der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung nämlich ebenfalls ausführt, richten sich dennoch die Rechtsfolgen bei einem Rücktritt vom Versicherungsvertrag nicht nach den §§ 355 ff BGB, sondern vielmehr allein nach den Vorschriften des VVG. Nach § 9 VVG ist Rechtsfolge des Widerrufs aber nur eine Erstattung des bis zum Widerruf nicht verbrauchten Versicherungsbeitrags. Demgegenüber kommt die Anwendung der §§ 355 ff BGB, insbesondere des § 358 BGB nur in Betracht, wenn einem Verbraucher durch ein Gesetz ein Widerrufsrecht gerade nach den Vorschriften der §§ 355 ff BGB eingeräumt ist (vgl. KG - 4 U 217/11 - zit. nach Juris). Da jedoch § 8 VVG keinen Verweis auf die §§ 355 ff BGB enthält, finden diese Regelungen auf den Widerruf des Versicherungsbeitritts gerade keine Anwendung. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung sowie später (BGH XI ZR 356/09 zit nach Juris) Widerrufsbelehrungen nur dann als ungenügend angesehen, wenn die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag überhaupt keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen für verbundene Geschäfte, also auch nicht i.S. von § 358 Abs. 2 BGB, enthielt. Für den Darlehensvertrag ist aber das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB gegeben, welcher ausdrücklich auf § 355 BGB verweist. Umgekehrt ist das für das Widerrufsrecht nach § 8 VVG, wie ausgeführt, aber gerade nicht der Fall.
23Auch Sinn und Zweck der Vorschriften über die Widerrufsbelehrung erfordern eine entsprechende Belehrung im Versicherungsvertrag nicht. Vielmehr wäre eine solche Belehrung für den durchschnittlichen Verbraucher unverständlich, möglicherweise sogar irreführend. Richten sich nämlich die Folgen des Widerrufs nach dem VVG, entfällt der Darlehensvertrag bei Widerruf des Versicherungsvertrags jedenfalls nicht komplett, sondern allenfalls so weit, wie das Darlehen der Finanzierung des Versicherungsbeitrags diente. Hinzu kommt, dass nach § 9 VVG a.F. Folge des Widerrufs nicht etwa eine Pflicht zur Rückzahlung des vollständigen Versicherungsbeitrags ist, sondern die Beitragspflicht nur für die Zeit ab Zugang des Widerrufs entfällt. Erstreckt man diese Folge auf den Darlehensvertrag, so würde er demgemäß nur ratierlich entfallen. Eine Belehrung, die über alle dergestalt möglichen Folgen belehrt, wäre aber ausufernd und damit wenig verständlich. Enthielte sie die Folgen aber nicht sämtlich, so wäre sie falsch.
24Eine derartige Belehrungspflicht wäre auch sinnwidrig, weil sie beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck hervorrufen könnte, der Darlehensvertrag entfiele bei Widerruf des Restschuldversicherungsvertrags vollständig. Dies entspricht in der Regel nicht dem Willen des Darlehensnehmers, denn er wird sich häufig nur vom Restschuldversicherungsvertrag lösen wollen, nicht aber vom Darlehensvertrag. Letzteres hätte nämlich die Folge, dass er dann auch die Darlehensvaluta vollständig sofort zurück zahlen muss, was ihm in der Regel nicht möglich sein wird. Im Ergebnis könnte daher eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis enthält, bei Widerruf des Restschuldversicherungsvertrags entfalle auch der Darlehensvertrag, den Darlehensnehmer vom von ihm gewünschten Widerruf des Restschuldversicherungsvertrags sogar abhalten. Die Ausdehnung der Unwirksamkeit auf das gesamte Vertragswerk, wenn der Bankkunde nur an dem Versicherungsvertrag nicht mehr gebunden sein will, ist daher nicht nur nicht erforderlich sondern wird dem Verbraucherschutz gerade nicht gerecht.
25c) Die Widerrufsbelehrungen sind auch nicht deshalb unrichtig, weil die angegebenen Fristen für das Versicherungsverhältnis zum Teil anders sind, als die für den Darlehensvertrag. Vielmehr beruht dies auf der unterschiedlichen gesetz-lichen Grundlage der Widerrufsrechts. Für Lebensversicherungsverträge sah § 8 Abs. 5 VVG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung nämlich ein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht binnen 30 Tagen vor. Abgesehen davon würden Fehler insoweit auch nicht dazu führen, dass die Widerrufsbelehrungen für die Darlehensvertrag, die richtig die Frist von zwei Wochen angeben, unzureichend würde.
262.
27Soweit die Klägerin die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren begehrt, stützt sie sich ausdrücklich nicht auf § 812 BGB, sondern nur auf eine Rückabwicklung nach Widerrufsvorschriften, die jedoch aus vorstehenden Gründen nicht zu erfolgen hat. Nur vorsorglich ist daher darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch aus § 812 BGB nach dem Dafürhalten der Kammer auch nicht besteht.
28Selbst wenn es sich bei den streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühren um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, wozu allerdings jeder Klägervortrag fehlt, und man diese nach § 307 BGB für unwirksam hielte, scheitert der Rückforderungsanspruch an der Verjährungseinrede der Beklagten. Die Forderungen der Klägerin auf Erstattung der Bearbeitungsgebühren sind verjährt (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 04.09.2013 – 2 S 48/13 –, BeckRS 2013, 15957, die Revision ist beim BGH unter dem Az. XI ZR 348/13 anhängig; LG Mönchengladbach, Urteil vom 04.09.2013 – 2 S 55/13 –, BeckRS 2013, 18074, die Revision ist beim BGH unter dem Az. XI ZR 380/13 anhängig; LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.11.2013 – 2 S 77/13 –, BeckRS 2013, 20214). Der Anspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Danach lief die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2012 ab. Der potenzielle Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB ist nämlich mit Auszahlung der jeweiligen Darlehensvaluta, und damit in den Jahren 2006 bis 2009 entstanden. Für die erforderliche Kenntnis vom Anspruch genügt die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt. Maßgeblich ist insoweit, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage ist, eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose, und ihm daher zumutbare Klage zu erheben (BGH, Urteil vom 26. September 2012 – VIII ZR 249/11 –, Rn. 45 m.w.N., zit. nach Juris.). Nicht entscheidend ist, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend würdigt, auch nicht im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1994, 3092, 3093 m.w.N.).
29Hier waren der Klägerin bei den Unterschriften unter die jeweiligen Darlehensverträge alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt, weshalb die Verjährung mit Ablauf des Abschlussjahres, also für den letzten Vertrag im Jahr 2009 und für die anderen Verträge entsprechend vorher, begann. Sie wusste, mit wem sie die Verträge geschlossen hatte und an wen sie die Bearbeitungsgebühr zahlen sollte. Ferner wusste sie, welchen Betrag die Bearbeitungsgebühr ausmacht, und dass sie die Höhe nicht mit einem Mitarbeiter der Beklagten ausgehandelt hatte. Ihr war aufgrund des Wortlauts der Regelung auch bekannt, dass die Beklagte die Gebühr für die Bearbeitung des Darlehensvertrags erhob; die Klausel „bepreist“ den der Beklagten mit der „Bearbeitung“ des Darlehens einschließlich des Darlehensantrags entstehenden Verwaltungsaufwand (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. Mai 2011 – 17 U 192/10 –,Rn. 32, zit.: nach Juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juli 2011 – 17 U 59/11 –,Rn. 40, zit.: nach Juris; Göhrmann BKR 2013, 275, 276). Dass die Klägerin möglicherweise nicht wusste, dass die Regelung der im Interesse der Beklagten liegenden Bearbeitungsgebühr unwirksam war, ist dabei unerheblich. Eine rechtlich zutreffende Würdigung der Tatumstände ist nämlich für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich.
303.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.
32Streitwert: 17.450,79 €
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(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.