Landgericht Mönchengladbach Urteil, 05. Juni 2014 - 10 O 229/13

ECLI:ECLI:DE:LGMG:2014:0605.10O229.13.00
bei uns veröffentlicht am05.06.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit


(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsv

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 9 Rechtsfolgen des Widerrufs


(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2012 - VIII ZR 249/11

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 249/11 Verkündet am: 26. September 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 03. Mai 2011 - 17 U 192/10

bei uns veröffentlicht am 03.05.2011

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. Juli 2010 - 10 O 136/10 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreck
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Landgericht Mönchengladbach Schlussurteil, 07. Jan. 2015 - 2 S 227/14

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.08.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 36 C 111/14) wird zurückgewiesen, soweit darüber nicht durch das Teil- Anerkenntnisurteil vom 10.11.2014 entschieden worden ist. Die Kost

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(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

45
(b) Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF). Die erforderliche Kenntnis setzt auch bei einem Bereicherungsanspruch grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit genügt vielmehr Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 f.), bei einem Bereicherungsanspruch demnach die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteile vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, aaO Rn. 12; vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47; vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26).

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. Juli 2010 - 10 O 136/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 4.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, der in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen ist, verlangt von der beklagten Bank die Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel für die Bearbeitung von Darlehensverträgen mit privaten Kunden. Ferner soll ihm die Befugnis zugesprochen werden, die Urteilsformel auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Die Beklagte hat in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis, das auf ihrer Internetseite veröffentlicht war, u.a. eine Klausel verwandt, wonach sie bei „Anschaffungsdarlehen“ eine „Bearbeitungsgebühr“ von 2,00 % aus dem Darlehensbetrag, mindestens jedoch 50,00 EUR, erhebt. Nachdem der Kläger dies am 29.10.2009 festgestellt hatte, hat er die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 04.11.2009 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich dieser Entgeltklausel aufgefordert, was diese abgelehnt hat. In dem daraufhin angestrengten Verfahren hat das Landgericht Karlsruhe durch Urteil vom 30.11.2010 die beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klausel erlassen (10 O 554/09). Das Urteil ist durch Rücknahme der hiergegen eingelegten Berufung der Beklagten rechtskräftig geworden. Zu einer Abschlusserklärung ist es jedoch nicht gekommen. Vielmehr verteidigt die Beklagte die streitbefangene Klausel weiterhin.
Der Kläger hat vorgetragen, die Klausel benachteilige die Kunden unangemessen. Das geforderte Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensantrags betreffe eine Leistung, die ausschließlich im Interesse der Bank vorgenommen werde. Dies gelte insbesondere für die im Vorfeld der Darlehensgewährung vorzunehmende Bonitätsprüfung. Es handele sich um eine Klausel, die als sog. Preisnebenabrede im Sinne der Rechtsprechung kontrollfähig sei. Zudem verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte vorgerichtlich auf die Abmahnung nicht reagiert habe und die Klausel auch nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung verteidige.
Die Beklagte hat geltend gemacht, bei der beanstandeten Klausel handele es sich um eine der AGB-rechtlichen Prüfung entzogene (Haupt-)Preisabrede. Dies folge schon aus dem Umstand, dass als Preis des Darlehens der Effektivzinssatz anzusehen sei, in den die Bearbeitungsgebühr eingehe. Die Bearbeitungsgebühr stelle deshalb nur einen unselbständigen Teil des lediglich kalkulatorisch aufgespaltenen Gesamtentgelts für die Inanspruchnahme der gesamten Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag dar. Außerdem halte diese Klausel auch einer Inhaltskontrolle stand. Da nach § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB (a.F.) die Kosten des Darlehens zwingend anzugeben seien und in die Berechnung des effektiven Zinssatzes gemäß § 6 Preisangabenverordnung (PAngV) eingingen, erachte der Gesetzgeber die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für zulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und ihrer Rechtsausführungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat der Beklagten untersagt, für Bankgeschäfte mit privaten Kunden in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder Preisaushang die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Vergütungsklausel zu verwenden:
„Anschaffungsdarlehen
    Bearbeitungsgebühr in %
    aus dem Darlehensbetrag
    Mindestgebühr in EUR
        
2
50,00“
Ferner hat es dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bis spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Urteils bekanntzumachen. Dem Kläger stehe in Bezug auf die beanstandete Klausel ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG i. V. mit § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, da die Entgeltklausel im Rahmen eines Konsumentenkredits den Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Die Ermächtigung zur Veröffentlichung der Urteilsformel ergebe sich aus § 7 UKlaG. Die von der Beklagten verwendete Entgeltklausel stelle eine kontrollfähige Preisnebenabrede im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar und benachteilige die Kunden unangemessen. Die Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Darlehensantrags erstreckten sich im Wesentlichen darauf, die Angaben des Kunden zu überprüfen, namentlich dahin, ob dieser für das vorgesehene Anschaffungsdarlehen wirtschaftlich in Betracht komme (Bonitätsprüfung) und ob und in welchem Umfang zusätzlich Sicherheiten vom Kunden zur Verfügung gestellt werden müssten. Diese Bearbeitung nehme die Beklagte aber überwiegend in ihrem eigenen Interesse vor, um Forderungsausfälle aus der Kreditvergabe von vornherein zu minimieren. Auch soweit in diesem Zusammenhang eine Beratung des Kunden erfolge, nehme die Beklagte diese überwiegend im eigenen Interesse vor, da eine Bank eine anleger- und anlagengerechte Beratung schulde. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei gegeben.
Schließlich verstoße die Klausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie nicht klarstelle, ob die Bearbeitungsgebühr auch dann anfalle, wenn ein Darlehensvertrag mit dem Kunden nicht zustande komme. Im Verbandsprozess sei dabei stets von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. Sie hält an ihrer Auffassung fest, bei der beanstandeten Klausel handele es sich um eine Preisabrede, die der AGB-rechtlichen Überprüfung entzogen sei. Die Bearbeitungsgebühr stelle sich lediglich als Teil eines aufgespaltenen Gesamtentgelts für die vertragliche Leistung aus dem Kreditvertrag dar. Als Gegenleistung für die Überlassung des Darlehensbetrags habe der Darlehensnehmer einen Preis in Höhe des Effektivzinses zu entrichten. Dies schließe die Bearbeitungsgebühr ein, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses einzurechnen sei. Zumindest stelle sie das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung dar. Sie sei Gegenleistung für die von der Beklagten erbrachte Beratung. In deren Rahmen finde die Bonitätsprüfung statt, die vorwiegend im Interesse des Kunden erfolge, für den die bestmöglichen Konditionen ermittelt würden und der dahingehend beraten werde, in welcher Höhe er sich - auch bei an sich höherer Leistungsfähigkeit - mit monatlichen Rückzahlungsraten belasten solle.
12 
Selbst wenn man aber die streitige Klausel einer Inhaltskontrolle unterwerfe, halte sie dieser stand. Dem Landgericht sei auch nicht darin zu folgen, dass die Klausel nicht klarstelle, ob die Bearbeitungsgebühr auch dann anfalle, wenn ein Vertrag mit dem Kunden nicht zustande komme. Bereits der Wortlaut der Klausel und die Berechnung als Prozentsatz aus dem Darlehensbetrag ließen erkennen, dass das Entstehen der Gebühr das Zustandekommen des Darlehensvertrags voraussetze.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
unter Abänderung des am 05. Juli 2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe, Az. 10 O 136/10, die Klage abzuweisen;
15 
fürsorglich die Revision zuzulassen.
16 
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 04.08.2010 (3 O 78/10). Ein Bankkunde habe lediglich Interesse an einem günstigen Zinssatz. Die Bonitätsprüfung erfolge in diesem Zusammenhang einzig und allein im Interesse der Bank im Rahmen der Sicherheitenbewertung. Der Kläger macht ferner geltend, die Bearbeitungsgebühr könne auch nicht wie ein Disagio behandelt werden. Auch auf die Vorschriften zur Berechnung des effektiven Zinssatzes nach § 6 PAngV könne sich die Beklagte nicht stützen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
18 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Zwar ist bei der Übermittlung der Berufungsbegründung per Fax an das Oberlandesgericht am letzten Tag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die erste Seite des Schriftsatzes nur unvollständig übertragen worden. Dies ist hier aber ausnahmsweise unschädlich gewesen, weil der Berufungsantrag auf Seite 2 - über die Bezeichnung des erstinstanzlichen Urteils - die Zuordnung des Schriftsatzes zu dem Berufungsverfahren gewährleistet hat und alle weiteren Seiten des Schriftsatzes mit den Berufungsanträgen und der -begründung sowie der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten von dem Fehler nicht betroffen waren.
19 
Die Berufung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger ist gemäß §§ 1, 3, 4 UKlaG berechtigt, die Beklagte insoweit auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, als sie die in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltene Entgeltklausel zu Bearbeitungsgebühren für Anschaffungsdarlehen gegenüber Verbrauchern verwendet.
20 
1. Bei dem auf eine Vielzahl von Einzelverträgen anwendbaren Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. von §§ 305 Abs. 1 Satz 1, 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, die einer rechtlichen Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen. Als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) hält die Vergütungsklausel bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern dieser rechtlichen Prüfung nicht stand. Die hier streitbefangene Klausel ist aus mehreren Gründen unwirksam.
21 
a) Die Klausel wird schon dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht, das unabhängig davon Anwendung findet, ob die Klausel auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle zugänglich ist (BGH, WM 2011, 263, Tz. 19). Die Erwägung des Landgerichts unter III. der Entscheidungsgründe, die Entgeltklausel verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie nicht klarstelle, ob die Bearbeitungsgebühr auch dann anfalle, wenn ein Vertrag mit dem Kunden nicht zustande komme, trägt das Urteil. Zwar erscheint durchaus möglich, dass nach der Intention des Verwenders eine Bearbeitungsgebühr erst bei Vertragsabschluss anfallen soll. Zutreffend weist das Landgericht aber darauf hin, dass im Verbandsprozess maßgebend ist der Grundsatz der „kundenfeindlichsten“ Auslegung (BGHZ 180, 257, Tz. 11; Urteil vom 21.04.2009 - XI ZR 55/08, Tz. 11). In dem auch im Internet veröffentlichten Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten heißt es unter den Überschriften „Service“ - „Mindestgebühr in EUR“ - „Bearbeitungsgebühr in % aus dem Darlehensbetrag“ zur Kennzeichnung des Gebührentatbestands lapidar „Anschaffungsdarlehen“ (vgl. Anlage A 2, Beiakte 10 O 554/09 des Landgerichts Karlsruhe). Fraglich ist bereits, was unter einem solchen Anschaffungsdarlehen zu verstehen ist. Nach den Erläuterungen der Beklagten im Senatstermin will sie diesen Begriff weit verstehen und auf alle Konsumentenkredite anwenden. Ob eine finanzierte „Anschaffung“ auch eine Urlaubsreise sein kann oder insoweit zumindest der Erwerb eines körperlichen Gegenstands erforderlich ist, bleibt unklar.
22 
Die Klausel lässt den Kunden aber auch im Ungewissen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Bearbeitungsgebühr entsteht. Als Grund für das Entstehen der Bearbeitungsgebühr kann danach bereits der Umstand ausreichen, dass sich ein Kunde wegen eines Anschaffungsdarlehens an die Beklagte wendet und diese in die Bearbeitung des Darlehensantrags eintritt, etwa die finanziellen Verhältnisse des Kunden erfragt und ggf. prüft, ob Sicherheiten erforderlich sind und gestellt werden können. Diese Tätigkeit erfolgt bereits unter Einbeziehung der in den Geschäftsräumen ausliegenden AGB. Insbesondere lässt die streitbefangene Klausel nicht erkennen, dass die Bearbeitungsgebühr nur im Erfolgsfall, also im Falle der tatsächlichen Gewährung des Darlehens mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags anfällt. Ferner bleibt unklar, ob die Bearbeitungsgebühr bei Auszahlung der Valuta einbehalten, also mitfinanziert, wird oder in welcher Weise die verlangte Gebühr zu zahlen ist oder wie sie sonst verrechnet wird. Offen ist auch, ob und ggf. in welcher Weise im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung eine Erstattung der Gebühr erfolgt.
23 
Das Transparenzgebot hält den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen dazu an, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, WM 2011, 263, Tz. 20). Diese Anforderungen erfüllt die streitbefangene Entgeltklausel jedoch nicht. Insbesondere legt sie nicht offen, ob im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung eine (anteilige) Erstattung erfolgt.
24 
Die Argumentation der Beklagten, die Gebühr solle insbesondere die vor Vertragsabschluss liegende Beratung des Kunden abgelten, zu der auch die Bonitätsprüfung gehöre einschließlich einer Beratung des Kunden, welche Ratenhöhe er sich höchstens zumuten solle, greift nicht durch. Danach möchte die Beklagte mit der Gebühr hauptsächlich vorvertraglichen Aufwand bezahlt haben. Das deutet darauf hin, dass eine (anteilige) Erstattung der Gebühr in keinem Fall, auch nicht im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung, vorgesehen ist, was dem Kunden aber nicht klar vor Augen geführt wird. Denn der ganz wesentliche Teil des „Bearbeitungs-“Aufwands fällt bereits vor Vertragsabschluss in Hinsicht auf den Darlehensvertrag an.
25 
Der Kunde geht regelmäßig nicht mit einer solchen Vorstellung zur Bank, er frage eine Beratungsleistung ab, wenn er ein Darlehen benötigt. Die Beratung, welche die Beklagte in jedem Fall eines Darlehensantrags dem Kunden zukommen lassen will, wird - soweit sie den Kunden über seine finanzielle Leistungsfähigkeit berät (empfehlenswerte Ratenhöhe) - nicht von der Bearbeitungsgebühr für ein Darlehen erfasst. Sie könnte allenfalls als eigenständige Leistung qualifiziert werden, für welche die Beklagte schon nach dem eigenen Vorbringen keine Vergütung verlangt, und auch nicht verlangen kann, solange sie mit dem Kunden nicht ausdrücklich einen gesonderten Beratungsvertrag gegen Honorar schließt. Denn der Kunde wünscht keine vergütungspflichtige Beratung in dieser Hinsicht, ob er sich ein Darlehen überhaupt leisten kann und wenn ja, welche Ratenhöhe sich empfiehlt. Er möchte schlicht wissen, ob die Beklagte bereit ist, ihm das benötigte Darlehen zu gewähren, und welche Monatsraten je nach Laufzeit zu zahlen sind. Die Überlegung, welche Ratenhöhe der Kunde in zumutbarer Weise aufbringen kann, sodass er auch unerwartete Ausgaben noch tätigen kann und ihm ein Spielraum verbleibt, stellt die Beklagte - wie die eigentliche Bonitätsprüfung - in ihrem eigenen Interesse an, um spätere Forderungsausfälle gering zu halten. Im Eigeninteresse erbrachter Aufwand zur Prüfung, ob dem Kunden ein Darlehen angeboten werden kann oder das Risiko zu hoch erscheint, ist - ebenso wie sonstiger Verwaltungsaufwand bis zum Vertragsabschluss und Ablauf der Widerrufsfrist - nicht durch eine Bearbeitungsgebühr in AGB „bepreisbar“, sondern muss in den Darlehenszins einkalkuliert werden.
26 
Vor diesem Hintergrund wird auch aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers (zum Auslegungsmaßstab vgl. näher BGH, WM 2011, 263, Tz. 29) insgesamt nicht deutlich, dass die formularmäßig verlangte Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen der Beklagten nur beim tatsächlichen Abschluss eines Darlehensvertrags über das nachgesuchte Darlehen gelten soll, weil sie jedenfalls ganz überwiegend Aufwand abgilt, der unabhängig von einem späteren Vertragsabschluss im Vorfeld entsteht.
27 
Auch dem von der Beklagten hervorgehobenen Umstand, die Bearbeitungsgebühr sei in Prozent aus dem Darlehensbetrag zu berechnen, lässt sich das Erfordernis eines tatsächlichen Vertragsabschlusses für das Entstehen der Gebühr nicht ausreichend entnehmen, weil er nur für die Höhe der Gebühr Bedeutung hat. Allenfalls mag sich ein geringerer Betrag als veranschlagt ergeben, wenn dem Kunden ein Darlehen nicht in der gewünschten Höhe gewährt wird, sondern nur in geringerem Umfang. Insofern mag die Höhe der Bearbeitungsgebühr von der Höhe des schließlich tatsächlich gewährten Darlehens abhängen. Die Schlussfolgerung, falls kein Darlehen gewährt wird (Darlehensbetrag = 0), entfalle die Gebühr, lässt sich jedoch nicht ziehen, weil zugleich eine Mindestgebühr von 50 EUR in jedem Fall geschuldet ist.
28 
b) Die Klausel ist auch unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Als Preisnebenabrede ist sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
29 
Ausgenommen von der Inhaltskontrolle sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Bestimmungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar regeln (BGH, Urteil vom 13.01.2011 – III ZR 78/10, Tz. 15). Denn deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien (BGHZ 124, 254; BGHZ 133, 10). Zu diesen Bestimmungen gehört die beanstandete Klausel nicht. Sie regelt nicht die Höhe der vom Darlehensnehmer für die Überlassung des Kapitalbetrags zu entrichtenden Zinsen, sondern legt eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Bearbeitung von Anschaffungsdarlehen fest, obwohl eine echte (Gegen-)Leistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird. Es handelt sich daher um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliegt. Die streitbefangene Vergütungsklausel hält dieser Kontrolle nicht stand. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteiligt private Darlehensnehmer (Verbraucher) in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
30 
Die aufgrund der streitigen Entgeltklausel beanspruchten Bearbeitungsgebühren für Anschaffungsdarlehen sind nicht als Teil der Hauptleistung des Kunden aus dem Darlehensvertrag anzusehen. Denn nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrags verpflichtet, einen geschuldeten „Zins“ zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuzahlen. Eine Bearbeitungsgebühr ist als Pauschalbetrag an sich laufzeitunabhängig und damit schon per se nicht Hauptleistung im Gegenzug für die Überlassung des Kapitals durch den Kreditgeber (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, Tz. 30). Vielmehr ergänzt sie die gesetzliche Regelung des § 488 Abs. 1 BGB und soll Verwaltungs- und - wie der Name sagt - Bearbeitungsaufwand der Bank abgelten, was keine dem Vertragspartner vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten ist. Auch als Beratung wird sie, wie oben ausgeführt, nicht auf rechtsgeschäftlicher Grundlage eines Beratungsvertrags erbracht. Davon ist jedenfalls nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB auszugehen.
31 
Die streitbefangene Entgeltklausel ist demnach als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Die Unterscheidung zwischen beiden richtet sich danach, ob es sich um die Bestimmung des Preises der vertraglichen Hauptleistung bzw. eine Klausel über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung im Interesse des Kunden handelt, oder ob die Regelung eine Aufwendung für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders betrifft oder die Gebühr für Tätigkeiten in dessen Interesse erhoben wird (BGH, BKR 2009, 345, 347; Nobbe, WM 2008, 185, 186). Die Auffassung der Beklagten, es handele sich um einen Teil der Gegenleistung für die Darlehensüberlassung, zumindest liege eine Sonderleistung für den Kunden vor, die ausschließlich in seinem Interesse erfolge, teilt der Senat nicht.
32 
Wie schon der Wortlaut „Bearbeitungsgebühr“ nahelegt, „bepreist“ die Klausel den der Beklagten mit der Bearbeitung des Darlehens einschließlich des Darlehensantrags entstehenden Verwaltungsaufwand. Diese Tätigkeit, also etwa die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers, stellt aber keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern dient vielmehr den Vermögensinteressen der Bank (Nobbe, WM 2008, 185, 193). Gleiches gilt für eine - vor Vertragsabschluss erfolgende - Beratung des Kunden, ist sie doch Teil der von der Bank im eigenen Interesse an einem Vertragsabschluss geführten Vertragsverhandlungen. Für die interne Bearbeitung des Darlehens nach Vertragsabschluss, etwa die Prüfung, ob der Kunde die vertraglichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Valuta erfüllt hat, und die Überwachung der Rückzahlung erforderliche Verwaltungstätigkeit würde nichts anderes gelten, sollte auch diese damit abgegolten werden. Insoweit wird die Bank im Rahmen der Wahrnehmung eigener Vermögensinteressen tätig.
33 
Die Einwendung der Beklagten, entscheidend sei, dass die Gegenleistung für die Darlehensüberlassung der vom Darlehensnehmer zu zahlende Effektivzins sei (bei dem die Bearbeitungsgebühr nach der PAngV einbezogen sei), greift nicht durch. Der „Preis“ des Darlehens, wie ihn die Beklagte definiert, würde zur Folge haben, dass der Kunde (nur) einen nach dem Effektivzins zu errechnenden Betrag zu zahlen hätte. Alle Kosten wären eingerechnet und solche, die den effektiven Jahreszins nicht beeinflussen, nicht geschuldet. So liegt es jedoch nicht. Der Darlehensnehmer hat nicht den effektiven Jahreszins zu zahlen, sondern den vereinbarten Nominalzinssatz auf die ausgereichte Valuta zu leisten und das Darlehenskapital wie vorgesehen zu tilgen sowie ferner die etwaigen im Darlehensvertrag wirksam vereinbarten sonstigen Gegenleistungen für die Darlehensüberlassung zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten zu erbringen. Die Angabe des effektiven Jahreszinses dient nur dazu, eine Vergleichbarkeit unterschiedlicher Darlehensangebote herzustellen und dem Kunden (im Idealfall) eine Information dafür zu geben, welches von mehreren Angeboten im Ergebnis das für ihn günstigste ist. Dabei kommt es nicht nur auf den Nominalzins an, sondern auch auf die sonstigen Vereinbarungen, etwa ein Disagio, aber auch Zinsverrechnungszeitpunkte und Tilgungshöhe, usw. Eine Aussage dazu, welcher Aufwand des Darlehensgebers in AGB auf den Kunden abgewälzt werden kann, trifft die Preisangabenverordnung nicht. Sie schreibt nur vor, wirksam vereinbarte Regelungen oder geforderte Beträge in bestimmter Weise bei der Errechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen.
34 
Unerheblich ist auch, dass die Bearbeitungsgebühr - wie die Beklagte vorträgt - in ihrer internen Kalkulation Gegenstand der Preiskalkulation für die Darlehensüberlassung ist und sie ohne die streitige Klausel gezwungen wäre, ihr kalkulatorisches Gefüge aus Dauer der Darlehensgewährung und Höhe der Darlehenszinsen neu auszurichten. Denn die fragliche Klausel ist bei der Prüfung, ob ihr eine echte Gegenleistung zugrundeliegt oder ob es sich um eine sogenannte Preisnebenabrede handelt, ohne Rücksicht auf die Preisstruktur insgesamt zu betrachten (BGH, NJW 2002, 2386, bei juris Tz. 27).
35 
Danach ist die streitbefangene Entgeltklausel gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn es ist - wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - unzulässig, Arbeiten in AGB zu bepreisen, wenn diese keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt werden (BGHZ 141, 380; BGHZ 137, 43; Nobbe, WM 2008, 185, 187).
36 
Das Vorbringen der Beklagten, ein Kreditgeber könne die - neben der Darlehensrückzahlung - geschuldete Gegenleistung für die Darlehensüberlassung, also den „Zins“ (vgl. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB), auch durch eine Kombination von Einzelpreisen und Pauschalgebühren bestimmen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dies mag zwar so sein. Die zu entscheidende Frage ist jedoch, ob der Kreditgeber - neben den schriftlich vereinbarten Nominalzinsen - in AGB eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr festlegen darf, durch die der Aufwand für die Beratung im Vorfeld des Vertragsabschlusses und die Bonitätsprüfung abgegolten wird. Eine so verstandene, von der Beklagten authentisch interpretierte Bearbeitungsgebühr ist nicht Gegenleistung für die Überlassung des Darlehenskapitals, sondern soll Aufwand abgelten, den die Beklagte für die Prüfung, ob sie dem Kunden ein Angebot unterbreitet, und die Ermittlung der Konditionen beansprucht. Diesen Aufwand erbringt die Beklagte jedoch ausschließlich in ihrem eigenen Geschäftsinteresse, das sie an der Ausreichung von Darlehen hat. Der Kunde wünscht keine solche Beratung, sondern geht davon aus, die Bank werde ihm ein kostenfreies Angebot über ein Darlehen in bestimmter Höhe machen. Er interessiert sich nur für die Darlehenskonditionen, also welches Kapital er zu welchem Zinssatz und zu welchen Tilgungskonditionen erhält und mit welcher Ratenhöhe er rechnen muss. Eine Sonderleistung für den Kunden in dessen Interesse liegt darin nicht. Vielmehr ist die Beratung, welche die Beklagte nach ihrem Vortrag in allen Fällen eines nachgesuchten Darlehens dem Kunden zuteil werden lässt, letztlich eine eigenständige Leistung, welche mit dem zu gewährenden Darlehen nichts zu tun hat und die durch die Klausel einer Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen nicht erfasst wird. Allenfalls die Bonitätsprüfung und die Erhebung der Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu diesem Zweck dienen dem nachfolgenden Vertragsabschluss. Insoweit nimmt die Beklagte die Tätigkeit - vergleichbar der Bewertung zu stellender Sicherheiten - im eigenen Interesse vor, weil sie sicherstellen möchte, dass der Kunde die Raten auch bezahlen kann und sie keinen Forderungsausfall erleidet.
37 
Die hier streitbefangene Klausel über eine Bearbeitungsgebühr ordnet sich damit insgesamt betrachtet nahtlos in die Systematik der (Un-)Zulässigkeit von Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ein und ist vergleichbar den ähnlichen Entgeltverlangen für Freistellungsanträge (BGHZ 136, 261), die Bearbeitung von Pfändungen oder die Nichteinlösung von Schecks, die nach der Rechtsprechung nicht mittels AGB zu Lasten des Kunden vereinbart werden können. Gleiches gilt für Gebührenklauseln über die Erstattung des Aufwands der Wertermittlung im Rahmen der Beleihungswertermittlung (LG Stuttgart, WM 2007, 1930; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 [10], Rn. 3) und zur Abgeltung des Aufwands der Bank für die Prüfung, ob sie eine Kontoüberziehung duldet (OLG Hamm, Urt. v. 21.09.2009 - 31 U 55/09 mit Anm. Schnauder, jurisPR-BKR 1/2010 Anm. 4). Allerdings hat der Bundesgerichtshof zu der konkreten Frage von Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge, die in einem formularmäßigen Preis- und Leistungsverzeichnis der Banken festgelegt sind, noch keine aktuelle Grundsatzentscheidung getroffen. Aus diesem Grund war die Revision für die Beklagte zuzulassen.
38 
Die Bearbeitungsgebühr ist auch nicht vergleichbar der Abschlussgebühr bei Bausparverträgen, für welche der Bundesgerichtshof wegen der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht annimmt (WM 2011, 263). Diese Entscheidung kann nicht auf übliche Privat- oder Konsumentenkredite einer Bank übertragen werden. Ein solches geschlossenes System der Bausparergemeinschaft ist bei „Anschaffungsdarlehen“ nicht gegeben (BGH, WM 2011, 263, Tz. 46).
39 
Die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die - ohne Ausführungen zur AGB-rechtlichen Zulässigkeit - Bearbeitungsgebühren neben einem Disagio unbeanstandet gelassen hat (BGHZ 81, 124; WM 1985, 686), ist nicht so zu verstehen, dass auch heute noch eine Bearbeitungsgebühr in AGB wirksam zu Lasten des Kunden festgelegt werden könnte (Nobbe, WM 2008, 185, 193). Vielmehr lässt sich diese Rechtsprechung zu Verständnis und Zulässigkeit eines Disagios bei der Kreditvergabe, das inzwischen seine Funktion als Abgeltung des einmaligen Verwaltungsaufwands bei der Kreditbeschaffung und -gewährung weitgehend verloren habe und in der Bankpraxis zu einem integralen Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation geworden sei (BGHZ 111, 287; WM 1985, 686; WM 1992, 1058, Tz. 9), mithin als „Zinsen“ anzusehen ist, nicht dafür heranziehen, dass ein (einmaliges) Bearbeitungsentgelt - vergleichbar einem Disagio - als Preisbestandteil für das Darlehen zu verstehen und damit als der Inhaltskontrolle entzogen und zulässig zu erachten wäre.
40 
Die Beklagte hat die Bearbeitungsgebühr bewusst nicht als Disagio bezeichnet und möchte daraus, was naheliegt, andere Rechtsfolgen für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung herleiten, insbesondere die Bearbeitungsgebühr nicht anteilig erstatten. Danach würde die Klausel die Beklagte berechtigen, ein Entgelt auch für solche Leistungen zu erheben, zu deren Erbringung sie schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Nach dem gesetzlichen Leitbild kann für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden (BGH, Urteil vom 21.04.2009 – XI ZR 55/08, Tz. 21). Eine entsprechende Vergütungsklausel ist dann regelmäßig unzulässig (BGH, WM 2011, 263, Tz. 44), zu der die erforderliche Interessenabwägung auch hier führt (wie hier OLG Bamberg, BKR 2010, 436 = ZIP 2011, 561 = WM 2010, 2072; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 – I-6 U 162/10; OLG Dresden, Urteil vom 02.12.2010 – 8 U 1461/10 unter II 3; Pfälzisches OLG in Zweibrücken in einem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 21.02.2011 – 4 U 174/10; OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2011 – I-31 U 192/10; Nobbe, WM 2008, 185, 193 unter 10.; A. Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 [10], Rn. 3; a. A. OLG Celle, WM 2010, 355, und LG Berlin, WM 2010, 709, allerdings im Wesentlichen gestützt auf die Argumentation, das im Anhang zur Preisangabenverordnung angegebene Berechnungsbeispiel schreibe vor, dass die Bearbeitungsgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist, welche durch die neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, WM 2011, 263 = ZIP 2011, 263, Tz. 39, überholt ist und so mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr in Übereinstimmung steht, zumal die PAngV inzwischen geändert wurde und eine Bearbeitungsgebühr nicht mehr konkret erwähnt; Cahn, WM 2010, 1197, 1203).
41 
2. Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Beklagte hält die beanstandete Klausel für wirksam und verteidigt sie im Rechtsstreit. Sie lehnt eine Unterlassungserklärung ab (BGH, NJW 2002, 2386; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., UKlaG § 1 Rn. 8).
42 
3. Gegen die vom Landgericht zuerkannte Veröffentlichungsbefugnis gemäß § 7 UKlaG wendet sich die Beklagte mit der Berufung nicht.
43 
Nach alledem war die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen.
III.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 
Die Revision war für die Beklagte zuzulassen. Der Bundesgerichtshof hat zu der hier streitigen Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren für Darlehensverträge, die im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank, mithin in AGB, festgelegt sind, noch keine grundsätzliche Entscheidung getroffen. Insbesondere ist die Entscheidung zur Zulässigkeit von Abschlussgebühren bei Bausparverträgen, die auf den Besonderheiten des Systems kollektiven Bausparens beruht, nicht auf Bearbeitungsgebühren bei Privat- oder Konsumentenkrediten einer Bank, wie hier, übertragbar. Aus diesem Grund war die Revision für die Beklagte zuzulassen, um eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser noch nicht abschließend geklärten Frage zu ermöglichen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
46 
Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.