Landgericht Mannheim Entscheidung, 27. Mai 2016 - 7 O 210/15

bei uns veröffentlicht am27.05.2016

Tenor

Das Interesse der Nebenintervenientin daran, eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu verhindern, für die sie möglicherweise regresspflichtig sein könnte, begründet ihr rechtliches Interesse an der Unterstützung der Beklagten. In dieser Konstellation kann das rechtliche Interesse erst bei sicherer Aussichtslosigkeit eines Regressanspruchs verneint werden.

1. Die Nebenintervenientin wird zugelassen.

2. Die Kosten des Zwischenstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Verletzung eines Patents auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Rückruf/Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch und begehrt die Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Die Patentverletzung durch Mobilfunkgeräte der Beklagten sieht sie dabei darin, dass diese mit dem Betriebssystem [...] ausgestattet sind und mit den darin implementierten Funktionalitäten von der patentgemäßen Lehre Gebrauch machten.
Die Nebenintervenientin ist jedenfalls an der Entwicklung des Betriebssystem [...] beteiligt. Sie ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten, ohne dass dem eine Streitverkündung vorangegangen wäre.
Dagegen wendet sich die Klägerin. Die Nebenintervenientin habe kein unmittelbares oder auch nur mittelbares rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Wenn sie eine Bindung an einen für die Beklagte negativen Prozessausgang vermeiden wolle, könne sie dies dadurch erreichen, dass sie nicht beitrete. Sie habe überdies nicht dargetan, dass sie für die Prozeduren des Betriebssystems verantwortlich sei, auf die die Patentverletzung gestützt werde.
Abgesehen davon seien Ansprüche der Beklagten gegen die Nebenintervenientin in jedem Fall ausgeschlossen, weil [...] eine Open-Source-Software sei, die von den Betreibern der […]-Software-Plattform, darunter der Streithelferin, im Rahmen der Open-Source-Lizenz „[…]“ zur Verfügung gestellt werde und bei der eine Haftung - auch für Patentverletzungen - der Anbieter gegenüber den Nutzern ausgeschlossen sei. Daher bestünden weder Gewährleistungsansprüche der Nutzer der […]-Systeme gegen die Betreiber der Plattform, noch Rückgriffsansprüche bzw. Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich im Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung der Nebenintervenientin neben der Beklagten wegen Patentverletzung gegenüber der Klägerin.
Die Klägerin beantragt, die Nebenintervention zurückzuweisen.
Die Nebenintervenientin beantragt, den Antrag der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Nebenintervention zuzulassen.
Die Nebenintervenientin und die Beklagte sind der Auffassung, dass ein rechtliches Interesse i.S.d. § 66 ZPO gegeben sei. Der Begriff sei weit auszulegen und ein rechtliches Interesse erst dann zu verneinen, wenn ein Regressanspruch der unterliegenden unterstützten Partei von vornherein unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht komme. Ein entsprechendes Interesse bestehe, weil die Nebenintervenientin Betreiberin der Software-Plattform für [...] sei. Sie führe die jeweiligen Releases durch und stimme deren Inhalt ab. Neben der […]-Lizenz habe die Beklagte noch weitere Lizenzen, insbesondere eine sog. […]-Lizenz, so dass es auf den angeblichen Haftungsausschluss in der […]-Lizenz nicht ankomme. Ungeachtet dessen könne ein angeblicher Haftungsausschluss im Verhältnis zwischen unterstützter Partei und Nebenintervenient das rechtliche Interesse ohnehin nicht entfallen lassen, da ein solcher Haftungsausschluss im Hauptrechtsstreit nicht mit Bindungswirkung zu Lasten der unterstützten Partei festgestellt werden könne. Überdies erfasse der Haftungsausschluss der […]-Lizenz den Gesamtschuldnerausgleich nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Nebenintervention war zuzulassen, da die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere hat die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht.
11 
1. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen (vgl. BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13 m.w.N.). Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; NZG 2006, 545 = WM 2006, 1252 Rn. 8; BGHZ 166, 18 = GRUR 2006, 438 Rn. 7). Entscheidend ist, dass eine rechtliche Auswirkung der Entscheidung auf dieses Rechtsverhältnis bestehen kann. Bloße möglicherweise faktische Auswirkungen der Entscheidung des Rechtsstreits etwa derart, dass in einem Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten dieselben Fragen zu entscheiden sein mögen und aus Sicht des Nebenintervenienten eine für ihn ungünstige Beurteilung dieser Fragen auch ohne rechtliche Bindungswirkung der später befassten Gerichte aus seiner Sicht faktisch ein negatives Vorzeichen für den späteren eigenen Prozess begründen könnte, genügt hierfür nicht. Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zu Gunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihm günstigen Entscheidung gelangen, stellen mithin lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Das genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; NZG 2006, 545 = WM 2006, 1252 Rn. 12). Es ist hingegen allgemein anerkannt, dass ein rechtliches Interesse zu bejahen ist, wenn das streitige Rechtsverhältnis für die Frage eines Regressanspruchs bzw. Haftung des Nebenintervenienten vorgreiflich ist (vgl. nur Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 66 Rn. 13 m.w.N.). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang von ausschlaggebender Bedeutung, dass nach deutschem Sachrecht im Falle des Unterliegens der Beklagten und der Erfüllung der Schadenersatzverpflichtung gegenüber der Klägerin gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 840 Abs. 1 BGB der Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Nebenintervenientin auf die Beklagte überginge, diese sich also als Gläubiger und Schuldner nicht nur sekundär eines Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 Abs. 1 BGB, sondern gerade auch primär eines Schadensersatzanspruchs wegen Patentverletzung gegenüberstünden. Hierdurch wirkt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zwischen den Hauptparteien (mit-)gestaltend auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin ein (vgl. Baumbach/Hartmann, 74. Aufl., § 66, Rn. 8 „Rückgriff“ BeckOKZPO/Dressler, 20. Edition, § 66 Rn. 12 m.w.N.; Musielak/Weth, 13. Aufl., § 66, Rn. 9; Prütting/Gehrlein, 6. Aufl., § 66, Rn. 10; Stein-Jonas/Bork, 21. Aufl., § 66, Rn.24; Thomas/Putzo, 36. Aufl., § 66, Rn. 6, der zutreffend vom praktisch wichtigsten Fall spricht; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 66, Rn. 13, der den [auch nur mit Sachgrund befürchteten] Regress zutreffend den Hauptfall der Vorgreiflichkeit nennt). Eine innere Rechtskraftwirkung im Sinne von § 322 ZPO ist bei möglichen Gesamtschuldnern gerade nicht erforderlich (Baumbach/Hartmann, a.a.O., R. 6). In dieser Konstellation kann das rechtliche Interesse erst bei sicherer Aussichtslosigkeit eines Regressanspruchs verneint werden (MüKoZPO/Schultes, 4. Aufl., § 66, Rn. 17). Durch diese Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Hauptpartei und Nebenintervenient in den Regressfällen unterscheidet sich die zur Beurteilung stehende Qualität der befürchteten Beeinflussung der Interessen des Nebenintervenienten auch entscheidend von der Situation in den Fällen des Streitbeitritts im selbständigen Beweisverfahren, wo es ein Obsiegen nicht gibt und keine rechtlichen, sondern bloß tatsächliche Verhältnisse festgestellt werden können (BGH, Beschl. v. 18. 11.2015 – VII ZB 57/12, NJW 2016, 1018, Rn. 14 u. 15).
12 
2. In Anwendung dieser Grundsätze ist ein Interesse der Nebenintervenientin am Streitbeitritt gegeben. Denn die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits kann rechtliche Auswirkungen auf ein mögliches Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin haben. Der von der Nebenintervenientin befürchtete Regressanspruch kann jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden.
13 
a) Das Interesse der Nebenintervenientin daran, eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu verhindern, für die sie möglicherweise regresspflichtig sein könnte, begründet ihr rechtliches Interesse an der Unterstützung der Beklagten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine abschließende Prüfung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Nebenintervenienten und der unterstützten Partei nicht Aufgabe des Zwischenstreits über die Zulassung der Nebenintervention ist. Nach dieser Maßgabe können Ansprüche der Beklagten gegen die Nebenintervenientin nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Die Nebenintervenientin hat glaubhaft gemacht, dass Ansprüche der Beklagten gegen sie in Betracht kommen.
14 
1) Eine Zurechnung der […]-Software zum rechtlichen Verantwortungsbereich der Nebenintervenientin ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Nebenintervenientin hat unter Bezugnahme auf einen Auszug aus der einschlägigen Internetseite, auf die die Klägerin sich ebenfalls teilweise bezieht, aufgezeigt, dass sie ungeachtet des Umstandes, dass es sich um eine Open-Source-Software handelt, zu der jeder beitragen kann, jedenfalls den Release verantwortet, indem sie – ggf. in Abstimmung mit anderen Beteiligten – auswählt, welche Weiterentwicklungen in den jeweiligen Release aufgenommen werden. Insoweit ist eine rechtliche Zuordnung der […]-Software insgesamt zum Verantwortungsbereich der Nebenintervenientin hinreichend glaubhaft gemacht. Wer die hier im hiesigen Rechtsstreit interessierenden Prozeduren tatsächlich programmiert hat, ist aufgrund des Umstandes, dass es jedenfalls auch die Nebenintervenientin war, die diese zum Gegenstand eines Releases gemacht hat, unerheblich. Selbst wenn unmittelbare Rechtsbeziehungen der […]-Verwender nur zu der […] bestünden, wäre im Übrigen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Nebenintervenientin als Mitglied dieser [Vereinigung] haften könnte.
15 
2) Trotz des Haftungsausschlusses in den Lizenzierungsbedingungen […] kann eine Haftung der Nebenintervenientin nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Haftungsausschluss steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem jeweils einschlägigen Recht. Bereits deshalb kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass eine Haftung trotz Haftungsausschlusses besteht, sofern der formularmäßige Haftungsausschluss von der anwendbaren Rechtsordnung nicht für zulässig erachtet wird. Zudem erscheint möglich, dass der Haftungsausschluss etwaige Ausgleichsansprüche nicht erfasst.
16 
b) Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 2016, 1018 Rn. 21, in anderem Zusammenhang aufgestellten Erwägungen eine andere Beurteilung tragen könnten. Die vom Bundesgerichtshof entschiedene Konstellation betraf – soweit ersichtlich – nicht den Fall einer möglichen Haftung des Nebenintervenienten gegenüber der unterstützten Partei im Falle ihres Unterliegens und damit keinen Regressfall, sondern etwaige Ansprüche des Nebenintervenienten gegen die unterstützte Partei, falls die Entscheidung zu ihren Gunsten ausfällt.
17 
3. Da die Klägerin im Zwischenstreit unterlegen ist, fallen ihr auch die insoweit angefallenen Kosten zur Last, § 91 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 71, Rn. 7). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Gründe

 
10 
Die Nebenintervention war zuzulassen, da die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere hat die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht.
11 
1. Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen (vgl. BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13 m.w.N.). Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Es ist erforderlich, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; NZG 2006, 545 = WM 2006, 1252 Rn. 8; BGHZ 166, 18 = GRUR 2006, 438 Rn. 7). Entscheidend ist, dass eine rechtliche Auswirkung der Entscheidung auf dieses Rechtsverhältnis bestehen kann. Bloße möglicherweise faktische Auswirkungen der Entscheidung des Rechtsstreits etwa derart, dass in einem Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten dieselben Fragen zu entscheiden sein mögen und aus Sicht des Nebenintervenienten eine für ihn ungünstige Beurteilung dieser Fragen auch ohne rechtliche Bindungswirkung der später befassten Gerichte aus seiner Sicht faktisch ein negatives Vorzeichen für den späteren eigenen Prozess begründen könnte, genügt hierfür nicht. Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zu Gunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihm günstigen Entscheidung gelangen, stellen mithin lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Das genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH, NJW-RR 2011, 907 Rn. 10; NZG 2006, 545 = WM 2006, 1252 Rn. 12). Es ist hingegen allgemein anerkannt, dass ein rechtliches Interesse zu bejahen ist, wenn das streitige Rechtsverhältnis für die Frage eines Regressanspruchs bzw. Haftung des Nebenintervenienten vorgreiflich ist (vgl. nur Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 66 Rn. 13 m.w.N.). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang von ausschlaggebender Bedeutung, dass nach deutschem Sachrecht im Falle des Unterliegens der Beklagten und der Erfüllung der Schadenersatzverpflichtung gegenüber der Klägerin gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 840 Abs. 1 BGB der Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Nebenintervenientin auf die Beklagte überginge, diese sich also als Gläubiger und Schuldner nicht nur sekundär eines Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 Abs. 1 BGB, sondern gerade auch primär eines Schadensersatzanspruchs wegen Patentverletzung gegenüberstünden. Hierdurch wirkt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zwischen den Hauptparteien (mit-)gestaltend auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin ein (vgl. Baumbach/Hartmann, 74. Aufl., § 66, Rn. 8 „Rückgriff“ BeckOKZPO/Dressler, 20. Edition, § 66 Rn. 12 m.w.N.; Musielak/Weth, 13. Aufl., § 66, Rn. 9; Prütting/Gehrlein, 6. Aufl., § 66, Rn. 10; Stein-Jonas/Bork, 21. Aufl., § 66, Rn.24; Thomas/Putzo, 36. Aufl., § 66, Rn. 6, der zutreffend vom praktisch wichtigsten Fall spricht; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 66, Rn. 13, der den [auch nur mit Sachgrund befürchteten] Regress zutreffend den Hauptfall der Vorgreiflichkeit nennt). Eine innere Rechtskraftwirkung im Sinne von § 322 ZPO ist bei möglichen Gesamtschuldnern gerade nicht erforderlich (Baumbach/Hartmann, a.a.O., R. 6). In dieser Konstellation kann das rechtliche Interesse erst bei sicherer Aussichtslosigkeit eines Regressanspruchs verneint werden (MüKoZPO/Schultes, 4. Aufl., § 66, Rn. 17). Durch diese Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Hauptpartei und Nebenintervenient in den Regressfällen unterscheidet sich die zur Beurteilung stehende Qualität der befürchteten Beeinflussung der Interessen des Nebenintervenienten auch entscheidend von der Situation in den Fällen des Streitbeitritts im selbständigen Beweisverfahren, wo es ein Obsiegen nicht gibt und keine rechtlichen, sondern bloß tatsächliche Verhältnisse festgestellt werden können (BGH, Beschl. v. 18. 11.2015 – VII ZB 57/12, NJW 2016, 1018, Rn. 14 u. 15).
12 
2. In Anwendung dieser Grundsätze ist ein Interesse der Nebenintervenientin am Streitbeitritt gegeben. Denn die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits kann rechtliche Auswirkungen auf ein mögliches Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin haben. Der von der Nebenintervenientin befürchtete Regressanspruch kann jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden.
13 
a) Das Interesse der Nebenintervenientin daran, eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu verhindern, für die sie möglicherweise regresspflichtig sein könnte, begründet ihr rechtliches Interesse an der Unterstützung der Beklagten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine abschließende Prüfung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Nebenintervenienten und der unterstützten Partei nicht Aufgabe des Zwischenstreits über die Zulassung der Nebenintervention ist. Nach dieser Maßgabe können Ansprüche der Beklagten gegen die Nebenintervenientin nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Die Nebenintervenientin hat glaubhaft gemacht, dass Ansprüche der Beklagten gegen sie in Betracht kommen.
14 
1) Eine Zurechnung der […]-Software zum rechtlichen Verantwortungsbereich der Nebenintervenientin ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Nebenintervenientin hat unter Bezugnahme auf einen Auszug aus der einschlägigen Internetseite, auf die die Klägerin sich ebenfalls teilweise bezieht, aufgezeigt, dass sie ungeachtet des Umstandes, dass es sich um eine Open-Source-Software handelt, zu der jeder beitragen kann, jedenfalls den Release verantwortet, indem sie – ggf. in Abstimmung mit anderen Beteiligten – auswählt, welche Weiterentwicklungen in den jeweiligen Release aufgenommen werden. Insoweit ist eine rechtliche Zuordnung der […]-Software insgesamt zum Verantwortungsbereich der Nebenintervenientin hinreichend glaubhaft gemacht. Wer die hier im hiesigen Rechtsstreit interessierenden Prozeduren tatsächlich programmiert hat, ist aufgrund des Umstandes, dass es jedenfalls auch die Nebenintervenientin war, die diese zum Gegenstand eines Releases gemacht hat, unerheblich. Selbst wenn unmittelbare Rechtsbeziehungen der […]-Verwender nur zu der […] bestünden, wäre im Übrigen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Nebenintervenientin als Mitglied dieser [Vereinigung] haften könnte.
15 
2) Trotz des Haftungsausschlusses in den Lizenzierungsbedingungen […] kann eine Haftung der Nebenintervenientin nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Haftungsausschluss steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem jeweils einschlägigen Recht. Bereits deshalb kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass eine Haftung trotz Haftungsausschlusses besteht, sofern der formularmäßige Haftungsausschluss von der anwendbaren Rechtsordnung nicht für zulässig erachtet wird. Zudem erscheint möglich, dass der Haftungsausschluss etwaige Ausgleichsansprüche nicht erfasst.
16 
b) Es ist schließlich nichts dafür ersichtlich, dass die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 2016, 1018 Rn. 21, in anderem Zusammenhang aufgestellten Erwägungen eine andere Beurteilung tragen könnten. Die vom Bundesgerichtshof entschiedene Konstellation betraf – soweit ersichtlich – nicht den Fall einer möglichen Haftung des Nebenintervenienten gegenüber der unterstützten Partei im Falle ihres Unterliegens und damit keinen Regressfall, sondern etwaige Ansprüche des Nebenintervenienten gegen die unterstützte Partei, falls die Entscheidung zu ihren Gunsten ausfällt.
17 
3. Da die Klägerin im Zwischenstreit unterlegen ist, fallen ihr auch die insoweit angefallenen Kosten zur Last, § 91 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 71, Rn. 7). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Re

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - VII ZB 57/12

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 57/12 vom 18. November 2015 in dem selbständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 66 Abs. 1, § 71, § 485 a) Im selbständigen Beweisverfahren ist entsprechend § 71 Z

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(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

14
bb) In einem selbständigen Beweisverfahren kann § 66 Abs. 1 ZPO nur entsprechend angewandt werden, weil es ein "Obsiegen" im engeren Sinne hier nicht gibt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

14
bb) In einem selbständigen Beweisverfahren kann § 66 Abs. 1 ZPO nur entsprechend angewandt werden, weil es ein "Obsiegen" im engeren Sinne hier nicht gibt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.