Landgericht Magdeburg Beschluss, 08. Apr. 2013 - 5 T 107/13

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2013:0408.5T107.13.0A
bei uns veröffentlicht am08.04.2013

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts O wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Frau S hat vom Amtsgericht O einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zur Abwehr/Durchsetzung Kündigung des Abo’s gegenüber der PVZ erhalten.

2

Das Amtsgericht O hat der Beschwerdeführerin daraufhin die antragsgemäß festgesetzten 99,96 € (70,00 € zuzüglich 14,00 € Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer) ausgezahlt. Mit Antrag vom 13. Dezember 2012 hat die Beschwerdeführerin die Auszahlung weiterer 155,00 € (125,00 € Einigungs- und Erledigungsgebühr, 7,00 € Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer) beantragt. Der Antrag ist darauf gestützt, dass die PVZ erklärt hat, dass

3

- sie den Vertrag mit Frau S storniere,
- sie daraus keine Rechte mehr herleite,
- sie auf die Rücksendung gelieferter Hefte verzichte,
- für den Fall der Übersendung weiterer Hefte, sie diese als kostenlose Werbeexemplare übersende,
- Zahlungsaufforderungen gegenstandslos seien und
- sie personenbezogene Daten bei ihr und ihrem PC - Dienstleister sperre sowie
- die Datenlöschung, die nicht sofort möglich sei, nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolge, sofern § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 3 BDSG nicht entgegenstünden.
- sie es aus „rechtlichen Gründen“ als nicht möglich ansehe, die Daten sofort zu löschen.

4

Der Rechtspfleger hat den Auszahlungsantrag durch Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Verzicht selbst dann keine Einigungsgebühr auslöse, wenn er in einen Vertrag aufgenommen werde.

5

Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin Erinnerung mit der Begründung eingelegt, dass sich Frau S entgegen ihrer ursprünglichen Forderung mit Schreiben vom 06.07.2012 mit der PVZ dahin geeinigt habe, dass die personenbezogenen Daten zunächst gesperrt und erst nach Fristablauf gelöscht werden. Sie sieht dies als Vereinbarung, die die Einigungsgebühr auslöst, an.

6

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht O mit Beschluss d. Richt. vom 28.01.2013 zurückgewiesen, weil ein Verzicht vorliege, bei dem es sich um einen einseitige Erklärung handle, die eine Einigungserklärung nicht entstehen lasse.

7

Gegen den am 30. Jan. 2013 der Beschwerdeführerin zugestellten Beschluss hat diese mit am 5. Feb. 2013 beim Amtsgericht O eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt, weil ihr Vorbringen nicht berücksichtigt worden sei, das für die Entscheidung von erheblicher Bedeutung sei. Denn es sei durch gegenseitiges Nachgeben ein Vergleich geschlossen und hierdurch ein Prozess verhindert worden.

II.

8

Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig.

9

Das Landgericht Magdeburg, Einzelrichter (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG), ist für die Entscheidung zuständig. Es handelt sich entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg (B.v.12.05.2011, 2 Wx25/11, zit. nach juris Rdnr. 7) nicht um eine Entscheidung für die nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) GVG das Oberlandesgericht zuständig ist. Denn es handelt sich bei dem Festsetzungsverfahren nach bewilligter Beratungshilfe nicht um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Denn dieses Verfahren ist im Gesetz nicht als solche Angelegenheit bezeichnet. In § 5 BerHG ist die entsprechende Anwendung der Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur für das Bewilligungsverfahren vorgesehen, eine Beschwerde ist nach § 6 Abs. 2 BerHG insoweit nicht statthaft, nicht jedoch für das dem RVG unterliegende Kostenfestsetzungsverfahren.

10

Vergleiche:
- OLG Frankfurt (Main) B.v.06.03.2012, 20 W 37/12,
- OLG Koblenz, B.v. 28.11.2011, 14 W 694/11,
- OLG Celle, B.v. 28.02.2011, 2 W 45/11,
- OLG Hamm, B.v.31.05.2011, 32 Sbd 39/11,
- OLG Köln, B.v.11.10.2010, 17 W 141/10,
- OLG Düsseldorf, B.v.14.10.2008, 10 WF 13/08, mit der Einschränkung, dass für den Fall, dass das Familiengericht ausdrücklich als solches entschieden hat, nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gem. §§ 33 Abs. 4 Satz 2, 119 Abs. 1 Nr. 1a RVG das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig ist,
- OLG Nürnberg, B.v.30.03.2004, 7 WF 719/04, ebenfalls mit der Einschränkung, dass für den Fall, dass das Familiengericht ausdrücklich als solches entschieden hat, nach §§ 33 Abs. 4 Satz 2, 119 Abs. 1 Nr. 1a RVG das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig ist,
BGH B.v.16.05.1984, IVb AZR 20/84, mit der Begründung, dass die Vergütung des Rechtsanwalt wegen geleisteter Beratungshilfe nicht im Katalog als Familiensache erwähnt und diesen auch nicht als eine die Hauptentscheidung vorbereitende oder ergänzende Entscheidung zugerechnet werden könne. Es handle sich um eine Beratung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

11

Die Unzulässigkeit folgt hier daraus, dass mit 155,89 €, deren Auszahlung beantragt wird, die Beschwerdeführerin einen Anspruch, der den Beschwerdewert von 200,00 € nicht erreicht, geltend macht (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG).

12

Ihre Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Sie begründet hier keine außerordentliche Beschwerde.

13

Dies ergibt sich schon daraus, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass das rechtliche Gehör in erheblicher Weise verletzt sein könnte.

14

Das Amtsgericht hat das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben der PVZ bei seinen Entscheidungen berücksichtigt. Dass es dies entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als Erklärung eines Verzichts und nicht als Einigung (Vertrag bzw. Vergleich) ausgelegt hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerführerin dar, denn die Ansicht der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. Die PVZ hat auf ihre Ansprüche mit Ausnahme der sofortigen Löschung der Daten verzichtet. Soweit sie der Forderung von Frau S nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, hat sie einen der von Frau S geltend gemachten Ansprüche abgelehnt, ohne jedoch den Verzicht auf ihre weitergehenden Ansprüche davon abhängig zu machen, dass Frau S auf den von ihr geltend gemachten Anspruch auf sofortige Löschung verzichtet. Es handelt sich insoweit mangels überstimmender Willenserklärungen gem. §§ 145 ff BGB - gerichtet auf einen dementsprechenden Vertragsschluss - hier nicht um einen Vertrag (Vergleich) zwischen den Parteien. Der Verzicht, soweit er erklärt worden ist, ist von der PVZ vorbehaltlos erklärt worden. Ob sich Frau S mit der Ablehnung der sofortigen Löschung abfindet oder insoweit ihre Ansprüche weiter verfolgen will, ist nicht Gegenstand einer Vereinbarung der Parteien, die den Verzicht im Übrigen betrifft. Die Einigungsgebühr gem. VV RVG 2508 ist nicht entstanden. Denn VV RVG 1000, der hier anzuwenden ist, beschreibt die Voraussetzungen für die Entstehung der Einigungsgebühr wie folgt:

15

„Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht … Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.“

16

Es ist mithin für die Entscheidung ohne Bedeutung, dass eine außerordentliche Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs („greifbarer Gesetzeswidrigkeit“) in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen ist und in vorliegender Sache auch nicht in Betracht kommt (vgl. Zöller-Heßler, ZPO 29. Aufl. Vor § 567 Rdr. 6).

17

Das Fehlen einer Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.


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Referenzen - Gesetze

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 35 Recht auf Löschung


(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehe

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 6 Berechtigungsschein


(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 5 Anwendbare Vorschriften


Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 d

Referenzen

(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.

(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.