Landgericht Magdeburg Beschluss, 30. Juni 2014 - 3 T 360/14

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2014:0630.3T360.14.0A
bei uns veröffentlicht am30.06.2014

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 13.06.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts S vom 04.06.2014 - Az. 3 M 524/14 - aufgehoben.

2. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin vom 14.03.2014 auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO nicht mit der Begründung abzulehnen, dass nach Abgabe der Vermögensauskunft durch die Schuldnerin und der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr darin getätigten Angaben an Eides statt keine Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Selbstauskunft aufkommen lassen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird gemäß Nr. 2121 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht erhoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 8.130,23 Euro. Mit Antrag vom 14.03.2014 begehrte die Gläubigerin die Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO in Verbindung mit der Einholung von Auskünften Dritter gemäß § 802l ZPO.

2

Daraufhin gab die Schuldnerin am 09.04.2014 eine Vermögensauskunft ab, nach der sie ein monatliches Einkommen von 398,12 Euro (Mutterschaftsgeld) zzgl. 184,- Euro (Kindergeld) bezieht und im Übrigen über keinerlei über eine bescheidene Lebensführung hinausgehende Vermögensgegenstände verfügt.

3

Nach Übersendung der Vermögensauskunft an die Gläubigerin forderte diese den Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 11.04.2014 auf, die Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO einzuholen, weil nach den Angaben in der Vermögensauskunft das vorhandene Einkommen bzw. Vermögen der Schuldnerin für die Tilgung der Forderungen der Gläubigerin nicht ausreichend sei. Diese Maßnahme lehnte der Gerichtsvollzieher unter Hinweis auf die Schlüssigkeit des Vermögensverzeichnisses und die diesbezügliche Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Schuldnerin ab.

4

Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung der Einholung der Drittauskünfte vom 22.04.2014 wies das Amtsgericht S mit Beschluss vom 04.06.2014 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, nach der für die Einholung von Drittauskünften bei Abgabe einer Vermögensauskunft Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Vermögensauskunft gegeben sein müssten, die vorliegend nicht ersichtlich seien, zurück.

5

Der gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde vom 13.06.2014 half das Amtsgericht durch Beschluss vom 16.06.2014 nicht ab und legte die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vor.

II.

6

Die gemäß §§ 793, 567 ff., 569 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.

7

Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO einzuholen, weil die Schuldnerin eine Vermögensauskunft abgegeben und deren Inhalt an Eides statt versichert hat und keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit dieser Auskunft vorliegen, entspricht nicht der geltenden Gesetzeslage. § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht ausdrücklich vor, dass der Gerichtsvollzieher die entsprechenden Auskünfte bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern, und dem Kraftfahrt-Bundesamt einholen darf, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommtoder wenn bei der Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Eine Einschränkung dieser Vorschrift dahingehend, dass bei Vorliegen einer Vermögensauskunft des Schuldners für das Einholen der Drittauskünfte Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass die vom Schuldner abgegebene Vermögensauskunft unrichtig oder unvollständig ist, lassen sich weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung entnehmen.

8

§ 802l ZPO wurde mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2258) eingeführt und trat mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft. Bereits in der Vorbemerkung zur Gesetzbegründung werden als Unzulänglichkeiten der bisherigen - auf den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des 19. Jahrhunderts fußenden - gesetzlichen Regelungen die begrenzten Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger und insbesondere deren Beschränkung auf die Eigenangaben des Schuldners bezeichnet (vgl. BT-Drucks. 16/13432, S. 1). Mit der Möglichkeit, in diesen Fällen Fremdauskünfte durch den Gerichtsvollzieher einholen zu lassen, soll diesem Informationsdefizit bei der Durchsetzung von Forderungen Rechnung getragen und dem Gläubiger im Interesse der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Zwangsvollstreckung der Zugang zu besseren Informationen über mögliche Vollstreckungsobjekte des Schuldners (Sachaufklärung) gewährleistet werden (vgl. BT-Drucks. 16/13432, a.a.O., S. 40).

9

Diesem Zweck widerspräche es offensichtlich, wenn nunmehr bei Vorliegen einer Vermögensauskunft der Gläubiger Anhaltspunkte dafür vortragen und glaubhaft machen müsste, dass die vom Schuldner abgegebene Vermögensauskunft unrichtig oder unvollständig ist. Über derartige Informationen verfügt der Gläubiger in der Regel nicht. Er wird sie im Gegensatz zu staatlichen Stellen auch nicht ohne weiteres erlangen können. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es ferner nicht erwünscht, dass der Gläubiger insoweit eigene Nachforschungen zur Richtigkeit oder Vollständigkeit der Vermögensauskunft des Schuldners anstellt. Vielmehr soll durch die Auskunftsmöglichkeiten des Gerichtsvollziehers als einer staatlichen Stelle und der Einführung eines justizförmigen Verfahrens, das dem Justizgewährleistungsanspruch gerecht wird, eine etwaige Selbsthilfe des Gläubigers obsolet werden (vgl. BT-Drucks. 16/13432, a.a.O., S. 40 f.).

10

Vor dem Hintergrund dieses eindeutigen Willens des Gesetzgebers zwingt auch das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 802l Abs. 1 ZPO dahingehend, dass Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Vermögensauskunft gegeben sein müssen, um entsprechende Drittauskünfte einzuholen (so aber LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29.08.2013 - 19 T 6835/13 - juris, Rn. 34 ff.; Wagner, in: MüKo/ZPO, 4. Aufl. 2012, § 802l Rn. 14 f.; offen gelassen Vollkommer, NJW 2012, 3681, 3685). Dem Gesetzgeber war ausweislich der Gesetzesbegründung bewusst, dass er mit der Regelung des § 802l ZPO in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. Vor dem Hintergrund bislang fehlender Möglichkeiten zur Überprüfung der Auskünfte des Schuldners auf deren Richtigkeit sieht der Gesetzgeber in der Einführung derartiger Auskunftsrechte indessen ein legitimes Mittel zur Stärkung der Gläubigerrechte, welches vor dem Hintergrund der Möglichkeiten des Schuldners, derartige Auskünfte durch wahrheitsgemäße und vollständige Angaben sowie einer Bereitschaft zur gütlichen Erledigung der Vollstreckungsangelegenheit abzuwehren, auch angemessen sei (BT-Drucks. 16/13432, a.a.O., S. 41). Diese Einschätzung ist vom Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, zumal in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich durch Gesetz eingegriffen werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03, 1 BvR 21 BvR 2357/04, 1 BvR 61 BvR 603/05 –, juris, Rn. 84 ff., BVerfGE 118, 168 ff.) und die Regelung des § 802l ZPO mit der Wertgrenze in Absatz 1 Satz 2 und den Löschungs-, Protokollierungs- und Mitteilungspflichten in den Absätzen 2 und 3 verhältnismäßig ausgestaltet ist.

11

Entgegen der Auffassung der Befürworter einer einschränkenden Auslegung sind Fremdauskünfte im Falle der Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner auch durchaus geeignet, neue Erkenntnisse zu vermitteln, nämlich insbesondere die Erkenntnis, ob die Vermögensauskunft des Schuldners tatsächlich richtig und vollständig war. Mit dieser Information ist auch ein Vollstreckungsvorteil des Gläubigers verbunden, weil er mit der externen Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensauskunft eine von den Eigenangaben des Schuldners unabhängige Möglichkeit erlangt, sich über den Vermögensstand des Schuldners Klarheit zu verschaffen. Diese Prüfungsmöglichkeit und die Schaffung eines Ausforschungsverfahren waren vom Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigt (so auch Voit, in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 802l Rn. 7).

12

Liegen daher die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vor und hat der Gläubiger einen Antrag gemäß § 802l ZPO gestellt, so hat der Gerichtsvollzieher - ohne dass ihm insoweit ein Ermessen zusteht (vgl. BR-Drucks. 304/08, S. 64) - im Falle der Abgabe der Vermögensauskunft auch ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Vermögensauskunft Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO einzuholen.

13

Der Gerichtsvollzieher war somit wie aus dem Tenor ersichtlich anzuweisen, den Antrag der Gläubigerin nicht mit der Begründung abzulehnen, es lägen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vermögensverzeichnisses der Schuldnerin vor.

III.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird gemäß Nr. 2121 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht erhoben.

IV.

15

Gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.


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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802c Vermögensauskunft des Schuldners


(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum un

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(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:1.Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des S

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(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1.
Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:

1.
Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2.
Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);
3.
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes beim Kraftfahrt-Bundesamt zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
2.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem der Maßnahme nach Satz 1 zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.
Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen des Satzes 2 nur zulässig, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch einem weiteren Gläubiger übermitteln, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat dem weiteren Gläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden, und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Absatz 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist.

(5) Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Absatz 4 Satz 1 an einen weiteren Gläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen; § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.