Landgericht Magdeburg Urteil, 29. Juni 2010 - 21 Ns 17/09

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0629.21NS17.09.0A
bei uns veröffentlicht am29.06.2010

Tenor

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichterin - M vom 9. Oktober 2008 (Az.: 12 Ds 556 Js 14590/05 [291/08])

aufgehoben.

Der Angeklagte ist des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 18 Fällen schuldig.

Gegen ihn wird eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt.

Die Höhe eines Tagessatzes beträgt 10,00 Euro.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 266 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 52, 53 StGB.

Gründe

I.

 

1

Mit Anklageschrift vom 12. Dezember 2007 hatte die Staatsanwaltschaft M dem Angeklagten vorgeworfen, in M, in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2001 bis zum 27. Januar 2006, unter anderem in 50 Fällen als Arbeitgeber der Einzugstelle Beiträge des Arbeitsnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben sowie unter anderem in 18 Fällen als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und die für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung, einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben.

 

2

Das Amtsgericht - Strafrichterin - M hat den Angeklagten mit Urteil vom 9. Oktober 2008 (Aktenzeichen: 12 Ds 556 Js 14590/05 [291/08]) aus Rechtsgründen freigesprochen. Die weiteren Tatvorwürfe der Anklageschrift vom 12. Dezember 2007 (Fälle 1. bis 46., 97. bis 223. und 243. bis 293.) hat das Amtsgericht M in der Hauptverhandlung am 9. Oktober 2008 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

 

3

Das Landgericht - 4. kleine Strafkammer - M hat die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 9. Oktober 2008 mit Urteil vom 26. März 2009, Aktenzeichen: 24 Ns 556 Js 14590/05, auf Kosten der Landeskasse verworfen.

 

4

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft M hat das Oberlandesgericht Naumburg mit Urteil vom 8. Juli 2009, Aktenzeichen: 2 Ss 90/09, das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts M vom 26. März 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts M zurückverwiesen.

 

II.

 

5

Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

 

6

1.          Zur Person:

 

7

Der 57jährige Angeklagte ist gelernter Ingenieur für Mechanik. Er ist verheiratet und hat drei Kinder, wobei zwei Kinder bereits wirtschaftlich selbstständig sind.

 

8

Die Ehefrau des Angeklagten ist von Beruf Krankenschwester und als solche auch tätig. Gegenwärtig erzielt der Angeklagte in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis 400,00 Euro monatlich.Der Angeklagte ist gebürtiger Ukrainer. Nach seinem Zuzug aus der Ukraine fand er in Deutschland in seinem Berufsbereich keine Arbeit. Zunächst war er als Spediteur tätig; später entschied er sich, eine Firma mit dem Geschäftsfeld eines Reinigungsservices zu gründen.

 

9

Am 1. Dezember 2001 meldete der Angeklagte die Firma „Reinigungsservice S“ bei dem Gewerbeamt der Landeshauptstadt M an. Das Unternehmen, „Reinigungsservice S“, das der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Inhaber allein vertrat, befindet sich seit dem Jahre 2010 in Insolvenz.

 

10

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

 

11

2.          Zu den Taten:

 

12

Es handelt sich hier um die Anklagepunkte 79. bis 96. und 224. bis 242. - Taten ab August 2004 bis einschließlich Januar 2006 - der oben genannten Anklageschrift. In der Hauptverhandlung erfolgte eine weitere Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO.

 

13

Dem Angeklagten gelang es, für das von ihm zum 1. Dezember 2001 angemeldete Gewerbe „Reinigungsservice S“ mit Sitz in M ab Dezember 2001 von Autohöfen bzw. Raststätten Toilettenanlagen einschließlich Duschräumen zu pachten. Im Einzelnen handelte es sich um die Autohöfe Rasthof W an der I, Eurorastpark R, Autohof N, Autohof G Wald, Autohof S, Autohof B und Autohof R. Außerdem war ihm der Sanitärtrakt eines M-Restaurants in S verpachtet worden. Im Zeitraum August 2004 bis Januar 2006 war der Angeklagte auf den Rasthöfen W an der I sowie Euro Rastpark R durchgängig, auf dem Autohof S ab Mai 2005, auf dem Autohof N ab Juni 2005, auf dem Autohof G Wald ab Juni 2005 und im M-Restaurant in S von Januar 2005 bis Februar 2005 tätig. Gemäß den Vertragswerken zwischen den Rasthofpächtern und der Firma des Angeklagten hatte die Firma „Reinigungsservice S“ zu garantieren, dass in den Sanitärtrakten des jeweiligen Rasthofes ständig Ordnung und Sauberkeit vorhanden ist. Dies bedeutete im Einzelnen, dass sich die Arbeitnehmer/-innen der Firma des Angeklagten 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche im Sanitärtrakt aufhalten mussten, um die Sauberkeit laut Vertrag zu garantieren. Darüber hinaus hatten die Arbeitnehmer/-innen der Firma „Reinigungsservice S“ die Fußböden im Tankshop und im jeweiligen Restaurant zu reinigen. Zusätzlich zu dem monatlich vereinbarten Entgelt (ab 500,00 Euro aufwärts) erhielt die Firma „Reinigungsservice S“ die Einnahmen der Duschgebühren sowie die freiwilligen Trinkgelder der Kunden bei Benutzung der Rasthoftoiletten. Die Höhe der Duschgebühren war auf den einzelnen Rasthöfen unterschiedlich. Sie lag zwischen 1,50 Euro bis 2,00 Euro je Duschgang. Weiterhin erhielt der Angeklagte für die Fensterreinigung vom Autorasthof S vierteljährlich 100,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, von den Autohöfen N und G Wald halbjährlich 100,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

14

Für die Reinigungstätigkeit warb der Angeklagte ausschließlich Personen an, die aus den ehemaligen GUS-Staaten stammten. Er schloss mit den Arbeitnehmer/-innen schriftliche Arbeitsverträge, in denen nur festgehalten war, dass Arbeitszeit nach Vereinbarung zu erbringen sei. Die einzelnen Arbeitnehmer/-innen erhielten Monatslöhne zwischen 60,00 Euro und 170,00 Euro bei einem Arbeitseinsatz von jeweils 14 Tagen im Monat und einer täglichen Arbeitszeit von 12 Stunden. Die Arbeitnehmer/-innen hatten zu gewährleisten, dass die dem Angeklagten gemäß den jeweiligen Vertragswerken auferlegte Verpflichtung, die entsprechenden Sanitäranlagen im 24-Stunden-Betrieb geöffnet zu lassen, eingehalten wird. Zwar betrug die reine „Putzzeit“ der jeweiligen Arbeitnehmer/-innen maximal zweieinhalb bis drei Stunden in einer „12-Stunden-Schicht“, jedoch hatten die jeweiligen Arbeitnehmer/-innen die Aufgabe, ständig vor Ort zu sein, um ständig beobachten zu können, ob Reinigungsarbeiten anfallen, und zudem waren sie verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass von den Kunden freiwillig entrichtete Trinkgelder sofort gesichert werden, um diese später an den Inhaber der Firma, den Angeklagten, der die Raststätten wöchentlich aufsuchte, übergeben zu können. Dem Angeklagten, der die Arbeitsaufgaben und die Arbeitszeit so wie angegeben selbst festgelegt hatte, war bekannt, dass die von ihm Beschäftigten tatsächlich 168 Stunden im Monat arbeiteten und es sich bei den tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelte. Dem Angeklagten war auch bekannt, dass für gewerblich Beschäftigte im Gebäudereinigerhandwerk arbeitsvertragliche Bestimmungen durch bundesweit einheitliche Rahmen- und Lohntarifverträge festgelegt werden. Zudem war ihm bekannt, dass seine Arbeitnehmer/-innen mit den von ihnen tatsächlich zu erbringenden Arbeitsleistungen auch unter die Regelung des Rahmentarifvertrages für das Reinigungsgewerbe fallen würden. Um sein eigenes Einkommen zu erhöhen zahlte der Angeklagte jedoch entgegen den Regelungen des für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003, allgemeinverbindlich seit dem 1. April 2004, nicht den Mindestlohn, der sich aus dem ebenfalls ab 1. April 2004 für allgemeinverbindlich erklärten Lohntarifvertrag (West) unter Berücksichtigung der geringsten Lohnstufe und des geringsten Lohnsatzes für die einzelnen Bundesländer mit wenigstens 7,68 Euro pro Stunde ergibt, sondern nur die zuvor in den Verträgen festgehaltenen Beträge. Damit erhielten einige Arbeitnehmer/-innen, wie noch darzustellen sein wird, zum Teil Arbeitsentgelt in Höhe von weniger als einen Euro pro Stunde.

15

Dem Angeklagten war auch bewusst, dass die von ihm Beschäftigten staatliche Leistungen für ihren Lebensunterhalt erhielten. Er meldete der zuständigen Einzugstelle für geringfügig Beschäftigte, der Deutschen Rentenversicherung, Knappschaft B, Minijobzentrale, die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer/-innen als Beschäftigte im Nebeneinkommen und führte monatlich die fälligen Arbeitgeberanteile an die Minijobzentrale ab. Zwar gab der Angeklagte die Höhe der gezahlten Löhne gegenüber dieser Einzugsstelle korrekt an, jedoch machte er mit dieser Angabe zugleich falsche Angaben zu den tatsächlich bestehenden Beschäftigungsverhältnissen (Arbeitszeiten), da es sich bei den Arbeitnehmer/-innen nicht mehr um geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 SGB IV handelte. Zugleich ließ er damit die für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle (AOK Sachsen-Anhalt) in Unkenntnis über die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse. Auch hier handelte der Angeklagte in dem Bewusstsein, durch die Angabe von Geringfügigkeitsbeschäftigungen die Sozialabgaben sowohl hinsichtlich der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteile zu ersparen.

 

16

Im Einzelnen meldete der Angeklagte im Zeitraum von August 2004 bis einschließlich Januar 2006 an die Minijobzentrale der Bundesknappschaft B jeweils die nachfolgend aufgeführten Arbeitnehmer/-innen, die er in der Lohnbuchhaltung als geringfügig Beschäftigte führte, die aber, wie bereits ausgeführt, jeweils tatsächlich 168 Stunden im Monat gearbeitet hatten. Danach wurden im Zeitraum von August 2004 (Fälligkeit: 15. September 2004) bis Januar 2006 in 18 Fällen Arbeitnehmerbeiträge sowie Beiträge des Arbeitgebers nicht an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Die Beitragssätze für Pflegeversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung des Arbeitnehmers sowie die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers für Renten- und Krankenversicherung beliefen sich dabei wie nachfolgend tabellarisch aufgeführt (im Folgenden: Arbeitgeber = AG, Arbeitnehmer = AN; in der Spalte „Pauschalbeträge Arbeitgeber“: Krankenversicherung = KV, Rentenversicherung = RV,):

 

17

Zeitraum:

Krankenvers.

Pflegevers.

Rentenvers.

Arbeitslosenvers .
Pauschalbeträge
Arbeitgeber

August 2004bis
Dezember 2004

AG      7,20 %

AN      7,20 %



AG      0,85 %

AN      0,85 %



AG      9,75 %

AN      9,75 %



AG      3,25 %

AN      3,25 %



RV      12 %

KV      11 %


  gesamt: 14,40 % gesamt: 1,70 % gesamt: 19,50 % gesamt: 6,50 %

 

Januar 2005
bis
Juni 2005

AG      7,20 %

AN      7,20 %



AG      0,85 %

AN      1,10 %



AG      9,75 %

AN      9,75 %



AG      3,25 %

AN      3,25 %



RV      12 %

KV      11 %


  gesamt: 14,40 % gesamt, 1,95 % gesamt: 19,50 % gesamt: 6,50 %

 

Juli 2005
bis
Jan. 2006


AG      6,75 %

AN      7,65 %



AG      0,85 %

AN      1,10 %



AG       9,75 %

AN      9,75 %



AG      3,25 %

AN      3,25 %



RV      12 %

KV      11 %


  gesamt: 14,40 % gesamt: 1,95 % gesamt: 19,50 % gesamt: 6,50 %

 

 

18

1. (Anklagepunkte 79/224)

 

19

Im August 2004 (Fälligkeit: 15. September 2004) meldete der Angeklagte folgende Arbeitnehmer/-innen mit den nachfolgend aufgeführten Arbeitsentgelten und zahlte Pauschalbeiträge als Arbeitgeber auf die Geringfügigkeitsbeschäftigung in nachfolgend genannter Höhe:

 

20
Name: gemeldetes Arbeitsentgelt: abgeführter Pauschalbeitrag als Arbeitgeber:
L W   60,00 Euro 13,80 Euro
R Z 120,00 Euro 27,60 Euro
V N 120,00 Euro 27,60 Euro
I Z   80,00 Euro 18,40 Euro
K D 100,00 Euro 23,00 Euro

 

21

Darüber hinaus meldete der Angeklagte einen weiteren Arbeitnehmer, für den er kein Arbeitsentgelt mitteilte und für den er auch keinen Arbeitgeberbeitrag abführte.

 

22

Unter Berücksichtigung eines zu erzielendes Arbeitsentgeltes in Höhe von 1.290,24 Euro pro Arbeitnehmer (unter Zugrundelegung eines Mindestlohns von 7,68 Euro pro Stunde) beträgt die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge 1.519,20 Euro , die der Arbeitnehmerbeiträge 1.629,60 Euro , die Gesamtsumme mithin für August 2004 (fällig: 15. September 2004) 3.148,80 Euro .

 

23

2. (Anklagepunkte 80/225)

 

24

Im September 2004 meldete der Angeklagte nach Maßgabe der oben genannten Darlegungen folgende Arbeitnehmer/-innen:

 

25
Name: gemeldetes Arbeitsentgelt: abgeführter Pauschalbeitrag als Arbeitgeber:
La W   60,00 Euro 13,80 Euro
R Z   80,00 Euro 18,40 Euro
V N 120,00 Euro 27,60 Euro
I Z   80,00 Euro 18,40 Euro

 

26

Darüber hinaus meldete der Angeklagte in diesem Monat als weitere Arbeitnehmer K D, für die er kein Arbeitsentgelt meldete und somit auch keinen Arbeitgeberbeitrag auf die Geringfügigkeitsbeschäftigung zahlte.

 

27

Nach Maßgabe der Ausführungen - siehe oben - beträgt die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge für September 2004 (Fälligkeit: 15. Oktober 2004) 1.279,80 Euro , die der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge 1.358,00 Euro ; mithin eine Gesamtsumme von 2.637,80 Euro .

 

28

3. (Anklagepunkte 81/226)

 

29

Im Oktober 2004 meldete der Angeklagte folgende Arbeitnehmer/-innen:

 

30
Name: gemeldetes Arbeitsentgelt: abgeführter Pauschalbeitrag als Arbeitgeber:
La W 60,00 Euro 13,80 Euro
R Z 80,00 Euro 18,40 Euro
I Z 80,00 Euro 18,40 Euro

 

31

Darüber hinaus meldete der Angeklagte im Oktober 2004 als weitere Arbeitnehmerin V N, für die er jedoch kein Arbeitsentgelt meldete und auch keinen Pauschalbeitrag als Arbeitgeber zahlte.

 

32

Die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge für Oktober 2004 (Fälligkeit: 15. November 2004) beträgt 1.035,80 Euro , die der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge 1.086,40 Euro ; die Gesamtsumme mithin 2.122,20 Euro .

 

33

4. (Anklagepunkte 82/227)

 

34

Im November 2004 meldete der Angeklagte folgende Arbeitnehmer/-innen:

 

35
Name: gemeldetes Arbeitsentgelt: abgeführter Pauschalbeitrag als Arbeitgeber:
La W   60,00 Euro 13,80 Euro
R Z   80,00 Euro 18,40 Euro
I Z   80,00 Euro 18,40 Euro

 

36

Die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge (Fälligkeit: 15. Dezember 2004) beträgt 764,20 Euro , die der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge 814,80 Euro , mithin eine Gesamtsumme von 1.579,00 Euro .

 

37

5. (Anklagepunkte 83/228)

 

38

Im Dezember 2004 meldete der Angeklagte folgende Arbeitnehmer/-innen:

 

39
Name: gemeldetes Arbeitsentgelt: abgeführter Pauschalbeitrag als Arbeitgeber:
La W   60,00 Euro 13,80 Euro
R Z   80,00 Euro 18,40 Euro
I Z   80,00 Euro 18,40 Euro

 

40

Darüber hinaus teilte der Angeklagte für Dezember 2004 als weitere Arbeitnehmerin G V mit, für die er jedoch kein Arbeitsentgelt meldete und auch keinen Arbeitgeberbeitrag abführte.

 

41

Die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge im Dezember 2004 (Fälligkeit: 15. Januar 2005) beträgt 1.035,80 Euro , die der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge 1.086,40 Euro ; die Gesamtsumme mithin 2.122,20 Euro .

 

42

6. (Anklagepunkte 84/229)

 

43

Im Januar 2005 meldete der Angeklagte folgende Arbeitnehmer/-innen:

 

44
Name: gemeldetes Arbeitsentgelt: abgeführter Pauschalbeitrag als Arbeitgeber:
La W   60,00 Euro 13,80 Euro
I Z   80,00 Euro 18,40 Euro

 

45

Darüber hinaus teilte der Angeklagte als weitere Arbeitnehmerin R Z mit, für die er jedoch kein Arbeitsentgelt meldete und keinen Arbeitgeberbeitrag abführte.

 

46

Die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge für Januar 2005 (Fälligkeit: 15. Februar 2005) beträgt 782,60 Euro , die der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge 824,49 Euro ; die Gesamtsumme mithin 1.607,09 Euro .

 

47

7. (Anklagepunkte 85/230)

 

48

Im Februar 2005 meldete der Angeklagte folgende Arbeitnehmer/-innen:

 

49
Name: gemeldetes Arbeitsentgelt: abgeführter Pauschalbeitrag als Arbeitgeber:
La W   60,00 Euro 13,80 Euro
I Z   80,00 Euro 18,40 Euro

 

50

Darüber hinaus teilte der Angeklagte als weitere Arbeitnehmerin R Z mit, für die er jedoch kein Arbeitsentgelt meldete und keinen Arbeitgeberbeitrag entrichtete.

 

51

Die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge für Februar 2005 (Fälligkeit: 15. März 2005) beträgt 705,00 Euro und die der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge 745,96 Euro ; mithin eine Gesamtsumme von 1.450,96 Euro .

 

52

8. (Anklagepunkte 86/231)

 

53

Im März 2005 meldete der Angeklagte folgende Arbeitnehmer/-innen:

 

54
Name: gemeldetes Arbeitsentgelt: abgeführter Pauschalbeitrag als Arbeitgeber:
La W   80,00 Euro 13,80 Euro
I Z   80,00 Euro 18,40 Euro
N G   80,00 Euro 18,40 Euro

 

55

Die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge für März 2005 (Fälligkeit: 15. April 2005) beträgt 589,59 Euro , die der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge 824,49 Euro ; die Gesamtsumme beträgt 1.414,08 Euro .

 

56

9. (Anklagepunkte 87/232)

 

57

Im April 2005 meldete der Angeklagte folgende Arbeitnehmer/-innen:

 

58
Name: gemeldetes Arbeitsentgelt: abgeführter Pauschalbeitrag als Arbeitgeber:
La W   60,00 Euro 13,80 Euro
I Z   80,00 Euro 18,40 Euro
S K 100,00 Euro 23,00 Euro
N G   80,00 Euro 18,40 Euro

 

59

Die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge für April 2005 (Fälligkeit: 15. Mai 2005) betrug 838,19 Euro , die der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge 1.099,32 Euro ; die Gesamtsumme mithin 1.937,51 Euro .

 

60

10. (Anklagepunkte 88/234 - die Anklage überspringt „233“)

 

61

Im Mai 2005 meldete der Angeklagte folgende Arbeitnehmer/-innen:

 

62
Name: gemeldetes Arbeitsentgelt: abgeführter Pauschalbeitrag als Arbeitgeber:
La W   60,00 Euro 13,80 Euro
I Z   80,00 Euro 18,40 Euro
S K 100,00 Euro 23,00 Euro
N G   80,00 Euro 18,40 Euro

 

63

Die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge für Mai 2005 (Fälligkeit: Juni 2005) betrug 838,19 Euro , die der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge 1.099,28 Euro ; die Gesamtsumme mithin 1.937,47 Euro .

 

64

11. (Anklagepunkte 89/235)

 

65

Im Juni 2005 meldete der Angeklagte folgende Arbeitnehmer/-innen:

 

66
Name: gemeldetes Arbeitsentgelt: abgeführter Pauschalbeitrag als Arbeitgeber:
M R 120,00 Euro 27,60 Euro
La W   60,00 Euro 13,80 Euro
I Z   80,00 Euro 18,40 Euro
S K 100,00 Euro 23,00 Euro
I D 100,00 Euro 23,00 Euro
T K 100,00 Euro 23,00 Euro
N G   80,00 Euro 18,40 Euro

 

67

Darüber hinaus teilte der Angeklagte als weitere Arbeitnehmer V G sowie O B mit, für die er jedoch kein Arbeitsentgelt meldete und keine Arbeitgeberbeiträge entrichtete.

 

68

Die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge für Juni 2005 (Fälligkeit: 15. Juli 2005) beträgt 2.122,59 Euro , die der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge 2.473,38 Euro ; die Gesamtsumme beträgt 4.595,97 Euro .

 

69

12. (Anklagepunkte 90/236)

 

70

Im Juli 2005 meldete der Angeklagte folgende Arbeitnehmer/-innen:

 

71
Name: gemeldetes Arbeitsentgelt: abgeführter Pauschalbeitrag als Arbeitgeber:
La W   60,00 Euro 13,80 Euro
I Z   80,00 Euro 18,40 Euro
S K 100,00 Euro 23,00 Euro
E K 120,00 Euro 27,60 Euro
I G 120,00 Euro 27,60 Euro
I D 100,00 Euro 23,00 Euro
T K 100,00 Euro 23,00 Euro
N G   80,00 Euro 18,40 Euro

 

 

72

Darüber hinaus meldete der Angeklagte für den Monat Juli 2005 als weitere Arbeitnehmerinnen V G, M R sowie O B. Für diese Arbeiternehmerinnen meldete der Angeklagte kein Arbeitsentgelt und zahlte keine Arbeitgeberbeiträge auf die Geringfügigkeitsbeschäftigung.

 

73

Die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge für Juli 2005 (Fälligkeit: 15. August 2005) betrug 2.578,02 Euro , die der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge 3.086,90 Euro ; die Gesamtsumme 5.664,92 Euro .

 

74

13. (Anklagepunkte 91/237)

 

75

Im August 2005 meldete der Angeklagte folgende Arbeitnehmer/-innen:

 

76
Name: gemeldetes Arbeitsentgelt: abgeführter Pauschalbeitrag als Arbeitgeber:
I Z   80,00 Euro 18,40 Euro
S K 100,00 Euro 23,00 Euro
E K 120,00 Euro 27,60 Euro
I G 120,00 Euro 27,60 Euro
V K 100,00 Euro 23,00 Euro
I D 100,00 Euro 23,00 Euro
M G 120,00 Euro 27,60 Euro
E V 100,00 Euro 23,00 Euro
T K 100,00 Euro 23,00 Euro
N G   80,00 Euro 18,40 Euro
La W   60,00 Euro 13,80 Euro

 

77

Darüber hinaus teilte der Angeklagte als weitere Arbeitnehmerin M R mit, für die er jedoch kein Arbeitsentgelt meldete und auch keinen Arbeitgeberbeitrag entrichtete.

 

78

Die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge für August 2005 (Fälligkeit: 15. September 2005) betrug 2.770,21 Euro , die der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge 3.367,53 Euro ; die Gesamtsumme 6.137,74 Euro .

 

79

14. (Anklagepunkte 92/238)

 

80

Im September 2005 meldete der Angeklagte folgende Arbeitnehmer/-innen:

 

81
Name: gemeldetes Arbeitsentgelt: abgeführter Pauschalbeitrag als Arbeitgeber:
La W   60,00 Euro 13,80 Euro
I Z 120,00 Euro 27,80 Euro
S K 100,00 Euro 23,00 Euro
E K 120,00 Euro 27,60 Euro
I G 120,00 Euro 27,80 Euro
V K 100,00 Euro 23,00 Euro
S V 130,00 Euro 29,90 Euro
I D 100,00 Euro 23,00 Euro
M G 120,00 Euro 27,60 Euro
E V 100,00 Euro 23,00 Euro
O G 120,00 Euro 27,60 Euro
T K 100,00 Euro 23,00 Euro

 

82

Die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge für September 2005 (Fälligkeit: 15. Oktober 2005) beträgt 2.892,78 Euro , die der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge 3.367,53 Euro ; die Gesamtsumme 6.260,31 Euro .

 

83

15. (Anklagepunkte 93/239)

 

84

Im Oktober 2005 meldete der Angeklagte folgende Arbeitnehmer/-innen:

 

85
Name: gemeldetes Arbeitsentgelt: abgeführter Pauschalbeitrag als Arbeitgeber:
La W   60,00 Euro 13,80 Euro
I Z 120,00 Euro 27,60 Euro
S K 100,00 Euro 23,00 Euro
E K 120,00 Euro 27,60 Euro
I G 120,00 Euro 27,60 Euro
V K 100,00 Euro 23,00 Euro
S V 130,00 Euro 29,90 Euro
I D 100,00 Euro 23,00 Euro
M G 120,00 Euro 27,60 Euro
E V 100,00 Euro 23,00 Euro

 

86

Darüber hinaus teilte der Angeklagte für den Monat Oktober 2005 als weitere Arbeitnehmerin O G mit, für die er jedoch kein Arbeitsentgelt meldete und für die er keinen Arbeitgeberbeitrag entrichtete.

 

87

Die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge für den Monat Oktober 2005 (Fälligkeit: 15. November 2005) beträgt 2.677,59 Euro und die der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge 3.367,53 Euro ; die Gesamtsumme 6.045,12 Euro .

 

88

16. (Anklagepunkte 94/240)

 

89

Im November 2005 meldete der Angeklagte folgende Arbeitnehmer/-innen:

 

90
Name: gemeldetes Arbeitsentgelt: abgeführter Pauschalbeitrag als Arbeitgeber:
La W   60,00 Euro 13,80 Euro
I Z 120,00 Euro 27,60 Euro
S K 130,00 Euro 29,90 Euro
E K 120,00 Euro 27,80 Euro
I G 120,00 Euro 27,60 Euro
S V 130,00 Euro 29,90 Euro
I D 100,00 Euro 23,00 Euro
M G 120,00 Euro 27,60 Euro
E V 100,00 Euro 23,00 Euro
I B 130,00 Euro 29,90 Euro
N T 130,00 Euro 29,90 Euro

 

 

91

Darüber hinaus teilte der Angeklagte als weitere Arbeitnehmerin für den Monat November 2005 M R mit, für die er jedoch kein Arbeitsentgelt meldete und für die er keinen Arbeitgeberbeitrag entrichtete.

 

92

Die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge für den Monat November 2005 (Fälligkeit: 15. Dezember 2005) beträgt 2.899,68 Euro , die der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge 3.367,53 Euro ; die Gesamtsumme mithin 6.267,21 Euro .

 

93

17. (Anklagepunkte 95/241)

 

94

Im Dezember 2005 meldete der Angeklagte folgende Arbeitnehmer/-innen:

 

95
Name: gemeldetes Arbeitsentgelt: abgeführter Pauschalbeitrag als Arbeitgeber:
La W   60,00 Euro 13,80 Euro
V N 130,00 Euro 29,90 Euro
I Z 120,00 Euro 27,60 Euro
S K 130,00 Euro 29,90 Euro
E K 120,00 Euro 27,60 Euro
I G 120,00 Euro 27,60 Euro
S V 130,00 Euro 29,90 Euro
I D 100,00 Euro 23,00 Euro
M G 120,00 Euro 27,60 Euro
E V 100,00 Euro 23,00 Euro
N K   85,00 Euro 19,55 Euro
I B 130,00 Euro 29,90 Euro

 

96

Darüber hinaus teilte der Angeklagte für den Monat Dezember 2005 als weitere Arbeitnehmerin M R mit, für die er kein Arbeitsentgelt meldete und keinen Arbeitgeberbeitrag entrichtete.

 

97

Die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge für den Monat Dezember 2005 (Fälligkeit: 15. Januar 2006) beträgt 3.145,92 Euro und die der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge 3.648,50 Euro ; die Gesamtsumme 6.794,42 Euro .

 

98

18. (Anklagepunkte 96/242)

 

99

Für den Monat Januar 2006 meldete der Angeklagte folgende Arbeitnehmer/-innen:

 

100
Name: gemeldetes Arbeitsentgelt: abgeführter Pauschalbeitrag als Arbeitgeber:
La W   60,00 Euro 13,80 Euro
V N 130,00 Euro 29,90 Euro
I Z 160,00 Euro 36,80 Euro
S K 130,00 Euro 29,90 Euro
E K 120,00 Euro 27,60 Euro
I G 120,00 Euro 27,60 Euro
S V 130,00 Euro 29,90 Euro
I D 100,00 Euro 23,00 Euro
M G 120,00 Euro 27,60 Euro
E V 100,00 Euro 23,00 Euro
N K 170,00 Euro 39,10 Euro
I B 130,00 Euro 29,90 Euro
I S   90,00 Euro 20,70 Euro

 

101

Darüber hinaus teilte der Angeklagte als weitere Arbeitnehmerin M R mit, für die er kein Arbeitsentgelt meldete und für die er keinen Arbeitgeberbeitrag entrichtete.

 

102

Die Summe der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge für Januar 2006 (Fälligkeit: 27. Januar 2006) beträgt 3.362,26 Euro und die der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge 3.648,50 Euro ; die Gesamtsumme 7.010,76 Euro .

 

103

Die Gesamtsumme der geschuldeten Arbeitgeberbeiträge beläuft sich auf 31.837,42 Euro und die der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge auf 36.896,10 Euro . Die Gesamtsumme aller geschuldeten Beiträge in dem genannten Zeitraum von August 2004 bis einschließlich Januar 2006 beträgt 68.733,52 Euro .

 

III.

 

104

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Aussagen sowie auf den Bekundungen des als Zeugen vernommenen Vorsitzenden Richters am Landgericht K, dem gegenüber der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung am 29. März 2009 Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen getätigt hatte. Die Kammer hatte keine Zweifel daran, dass der Zeuge K die gegenüber dem Gericht abgegebene Darstellung der persönlichen Verhältnisse korrekt wiedergegeben hat. Im Übrigen stimmen die Bekundungen des Zeugen K mit der insoweit abgegebenen Einlassung des Angeklagten zu seiner Person überein.

 

105

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen.

106

Die Kammer hat den Zeugen K auch zu den Aussagen des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung am 29. März 2010, in der er sich zur Sache eingelassen hatte, vernommen. Der Zeuge K bekundete, dass der Angeklagte dargelegt habe, neben einer Ganztagsbeschäftigten - im vorgeworfenen Tatzeitraum ab Dezember 2001 - nur Arbeiternehmer/-innen im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt zu haben und ferner, dass die ihm vorgeworfenen Arbeitsstunden tatsächlich nicht angefallen seien. Darüber hinaus bekundete der Zeuge K, der Angeklagte habe dargelegt, dass er - der Angeklagte - auch keine höheren Löhne hätte zahlen können, da ihm die entsprechenden Pachtverträge keine höheren Einnahmen ermöglicht hätten, so dass lediglich das in Rede stehende Entgelt hätte gezahlt werden können.

 

107

Die Kammer hatte keine Zweifel daran, dass der Vorsitzende Richter am Landgericht K die diesbezüglichen Aussagen des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung richtig wiedergegeben hat. Unter Berücksichtigung dieser Einlassungen, eingeführt durch die Aussage des Zeugen K, schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte ab August 2004 weitere Arbeitnehmer/-innen in einem „Vollarbeitsverhältnis“ beschäftigt hat.

 

108

Soweit der Angeklagte sich in der Berufungshauptverhandlung am 29. März 2009 dahingehend eingelassen hatte, dass er die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer/-innen auch tatsächlich nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Geringfügigkeitsbasis beschäftigt habe und dass die ihm vorgeworfenen Arbeitsstunden tatsächlich nicht angefallen seien, ist diese Einlassung widerlegt durch die Aussagen des Zeugen W, der als Beamter des Hauptzollamtes M das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten geführt hat.

 

109

Der Zeuge W bekundete, auf Grund zweier Anzeigen anderer Zollämter seien die Beschäftigungsverhältnisse in den Toilettenanlagen verschiedener Rasthöfe überprüft worden. Auf Grund von Vernehmungen von Mitarbeiter/-innen der Sanitärbereiche in diesen Rasthöfen habe sich für ihn, den Zeugen, ein festgestellter Rhythmus des Einsatzes von zwei Arbeitnehmerinnen zu jeweils 14 Tagen Arbeitszeit im Monat ergeben. Da es sich aber, wie im Nachhinein bekannt geworden, um geringfügig Beschäftigte gehandelt hatte, hätten diese die von ihnen zu bewältigende Arbeit gemäß Pachtvertrag nicht im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses auf Geringfügigkeitsbasis leisten können. Darüber hinaus bekundete der Zeuge, dass der Angeklagte in dem in Rede stehenden Tatzeitraum (ab August 2004) keine Ganztagskraft mehr beschäftigte.

 

110

Die Bekundungen des Zeugen W, an dessen Glaubhaftigkeit die Kammer keinen Zweifel hatte, fügen sich ein in die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Arbeitnehmerinnen. Zudem wurden die Bekundungen des Zeugen W aber auch gestützt durch die Bekundungen der als Zeugen vernommenen Verpächter der Rasthöfe W an der I und R.

 

111

So legten die ehemals bei dem Angeklagten beschäftigten Zeugen N T, R Z, La W, K D und O G übereinstimmend dar, dass sie jeweils im 14-tägigen Rhythmus im 12-Stunden Dienst auf den Rasthöfen tätig gewesen seien. Alle Zeuginnen bekundeten zudem übereinstimmend, dass sie lediglich zweieinhalb bis drei Stunden pro Tag tatsächlich Reinigungsarbeiten hätten erbringen müssen. Die Zeugin N T legte dar, nur einmal zum Einsatz gekommen zu sein. Von ihrem Arbeitgeber, dem Angeklagten, sei sie hinsichtlich der zu erfüllenden Arbeitsaufgabe ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass nach jedem Duschgang und nach jedem Toilettengang zu reinigen sei, was auch ihre 12-stündige ununterbrochene Anwesenheit erfordert hätte. Von den übrigen Zeuginnen K D, O G, R Z und La W war zunächst bekundet worden, dass sie nach Erledigung der reinen „Putztätigkeiten“ selbst hätten entscheiden können, ob sie vor Ort (Sanitärbereich) bleiben würden oder sich auf ihr Zimmer, welches in der Regel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden sei, hätten begeben können. Auf entsprechenden Vorhalt, wie sie denn ihre Arbeitsaufgabe hätten erfüllen wollen, wenn sie von etwaigen spontanen Verschmutzungen im Dusch- und Toilettenbereich nichts gewusst hätten, bekundeten sodann die Zeuginnen überstimmend, dass sie doch ständig hätten anwesend sein müssen. Sie hätten von sich aus Beobachtungen anstellen müssen, ob ihr Einsatz gefordert sei. Dies hätte ihre ständige Aufmerksamkeit gefordert. Die Bekundungen der Zeugen W, T, D und Z waren glaubhaft. Während der Vernehmung war insbesondere die Zeugin La W emotional beteiligt, in dem sie weinend bekundete, doch ständig vor Ort gewesen zu sein. Die Zeugin N T, die nur zwei Wochen bei dem Angeklagten beschäftigt war, hatte während der Vernehmung auch ihren Unmut über die Arbeitsbedingungen sowie die Entlohnung zum Ausdruck gebracht. Die „schlechte Bezahlung“ bei der anfallenden Arbeit sei für sie, die Zeugin, auch der Grund gewesen, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

 

112

Die Bekundungen dieser Zeuginnen stimmen überein mit den Aussagen der Zeugin K, Geschäftsführerin des Autohofes in R sowie denen der Zeugin M, Betriebsleiterin des Autohofes W an der I. Beide Zeuginnen bekundeten übereinstimmend, dass sie zwar nicht hätten sagen können, wie viele Arbeitnehmer der Angeklagte vor Ort beschäftigt habe, jedoch sei es so gewesen, dass entsprechend der Pachtverträge eine ständige Anwesenheit der Arbeitnehmer vor Ort im Sanitärbereich notwendig gewesen sei. Die Zeugin M legte dar, dass zu „Stoßzeiten“ auf dem Rasthof 30 bis 40 Duschgänge hätten anfallen können, in jedem Fall hätte zwischendurch gereinigt werden müssen. Zwar würden diese „Stoßzeiten“ sich mehr auf die Morgen- und Abendstunden verteilen, jedoch hätte auch über den Tag verteilt eine ständige Anwesenheit für die notwendigen anfallenden Arbeiten hinsichtlich der Toilettenreinigung gegeben sein müssen.

113

Auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Bekundungen dieser Zeugen hatte die Kammer keine Zweifel. Die Bekundungen der Zeugen waren schlüssig und fügen sich in das Gesamtbild, welches die vernommenen Arbeitnehmerinnen von den Arbeitsabläufen gegeben haben, ein.

 

114

Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der Angeklagte, entgegen seiner Mitteilung gegenüber der Minijob-Zentrale, die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer/-innen tatsächlich 12 Stunden pro Tag im 14-tägigen Rhythmus beschäftigte. Somit hatten die aufgeführten Arbeitnehmer/-innen einen wesentlich höheren Arbeitsaufwand als in einem Geringfügigkeitsbeschäftigungsverhältnis.

 

115

Die Feststellungen der Kammer zu der Anzahl der Rasthöfe, von denen der Angeklagte Toilettenanlagen einschließlich dazugehöriger Duschräume im Tatzeitraum gepachtet hatte sowie zum Inhalt der Verträge, ergeben sich aus den verlesenen Pachtverträgen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass in dem genannten Tatzeitraum sämtliche festgestellte Pachtverträge Bestand hatten. Inwieweit der Angeklagte mit nur drei gemeldeten Arbeitnehmern im November 2004 die Aufgaben aus diesen Verträgen hat erfüllen können, konnte letztlich nicht abschließend geklärt werden. Obwohl die Kammer nicht alle der tatsächlich von dem Angeklagten gemeldeten Arbeitnehmer/-innen als Zeugen vernommen hat, besteht kein Zweifel daran, dass auch die insoweit nicht vernommenen Beschäftigten Arbeitsleistungen in dem entsprechenden festgestellten Umfang haben erbringen müssen. Der Angeklagte hätte anderenfalls die von ihm vertraglich geforderten Reinigungsarbeiten nicht erbringen können. Allein die Aufgabe, die Sanitärbereiche an sieben Tagen in der Woche im 24-Stunden Betrieb sauber zuhalten, erfordert unter Berücksichtigung der Vorschriften über die gesetzliche Arbeitszeit pro Raststätte mindestens den Einsatz von drei Vollzeitkräften. Mit den monatlich tatsächlich gemeldeten Arbeitnehmern wären die Aufgaben laut Pachtvertrag im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Geringfügigkeitsbasis somit nicht zu erbringen gewesen.

 

116

Für die gewerblich Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk werden die arbeitsvertraglichen Bestimmungen durch bundesweit einheitliche Rahmen- und Lohntarifverträge festgelegt. Diese Tarifverträge werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für allgemeinverbindlich erklärt. Durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht erfassten Arbeitgeber und Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Tarifvertragsgesetz). Durch das Tarifvertragsgesetz wird die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers insofern eingeschränkt, als dass zumindest die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifnormen eingehalten werden müssen; bessere Arbeits- und Lohnbedingungen zu gewähren, ist erlaubt. Gemäß § 1 des für den Tatzeitraum geltenden Rahmentarifvertrages für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003, allgemeinverbindlich ab 1. April 2004, werden diejenigen Betriebe erfasst, die gemäß § 1 Abs. I ihren Sitz im Gebiet der Bundesrepublik haben und die gemäß § 1 Abs. II Reinigung sowie pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattung und Verglasungen ausüben. Gemäß Rahmentarifvertrag fallen Betriebe, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag.

 

117

Die Kammer hat keinerlei Zweifel daran, dass nicht nur Reinigungsarbeiten nach Maßgabe des Rahmentarifvertrages von den aufgeführten Arbeitnehmer/-innen erbracht worden sind sondern auch, dass diese Arbeiten überwiegend erbracht worden sind. Es handelte sich zur Überzeugung der Kammer im gesamten Zeitraum der Anwesenheit der Arbeitnehmer/-innen um Arbeitszeit, keinesfalls um eine Art Bereitschaftsdienst, die geringfügiger hätte vergütet werden können.

118

Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer, ohne dass von ihm wache Aufmerksamkeit gefordert wird , für Zwecke des Betriebes in einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb und außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann (BAGE, 10. Juni 1959; BAGE, 8, 25 [27 ff.]). Bereitschaftsdienst ist danach keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. Damit unterscheidet sich dieser Dienst seinem Wesen nach von der vollen Arbeitstätigkeit, die vom Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsleistung verlangt . Dieser qualitative Unterschied rechtfertigt es, für den Bereitschaftsdienst eine andere Vergütung vorzusehen als für die Vollarbeit. Vorliegend hatten die Arbeitnehmer/-innen ständig präsent zu sein. Es bestand nicht etwa eine Rufbereitschaft, sondern die Arbeitnehmer/-innen hatten die Aufgabe, selbst zu beobachten, ob sie zum Einsatz kommen müssen. Insoweit liegt zur Überzeugung der Kammer für den gesamten Zeitraum des Einsatzes Arbeitszeit vor. Es bestehen keine Zweifel daran, dass hier der Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung in vollem Umfang der Arbeitszeit Anwendung finden muss. Für die Höhe des zu zahlenden Arbeitsentgeltes ist der Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 allgemeinverbindlich, ab 1. April 2004, maßgebend.

 

119

Die Feststellungen der Kammer zu den Beitragssätzen und zu den jeweiligen Lohn- und Schadensberechnungen sowie die Feststellungen, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt der Angeklagte Angaben gegenüber der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft B gemacht hat, beruhen auf den Bekundungen der sachverständigen Zeugin K I. Die als Betriebsprüferin bei der Mitteldeutschen Rentenversicherung angestellte sachverständige Zeugin hat die Beitragssätze in dem hier in Rede stehenden Zeitraum für die unterschiedlichen Versicherungen glaubhaft dargelegt. Darüber hinaus ist die sachverständige Zeugin, ausgehend von der Anzahl in dem jeweiligen Monat gemeldeten Arbeitnehmer, wie folgt in ihrer Berechnung vorgegangen:

 

120

Pro Arbeitnehmer wurde ein Einsatz von 12 Stunden pro Tag im 14-tägigen Rhythmus zu Grunde gelegt. Hieraus ergibt sich eine monatliche Arbeitszeit von 168 Stunden. Auch die sachverständige Zeugin hat zu Gunsten des Angeklagten die niedrigste Lohngruppe gemäß Rahmentarifvertrag i. V. m. dem für allgemeinverbindlich erklärten Lohntarifvertrag (West) zu Grunde gelegt und ist dabei von einem Mindestlohn von 7,68 Euro ausgegangen. Bei jedem Arbeitnehmer wurde davon abgesehen, entsprechend der Sachkostenverordnung, Pauschalbeiträge in Höhe von 6,00 Euro für gewährte Unterkunft und Verpflegung anzusetzen, weil nach den jeweiligen Vertragswerken zwischen dem Angeklagten und den Verpächtern teilweise Unterkunft und Verpflegung auch von den Verpächtern gewährt worden ist. Somit lag der Schadensberechnung der reine zu erzielende Mindestlohn von 7,68 Euro pro Stunde zu Grunde. Hinsichtlich der abzuführenden Arbeitgeberbeiträge hat die sachverständige Zeugin ausgeführt, dass der Angeklagte, soweit er Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigte gegenüber der Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft B gemeldet hatte, für diese auch Pauschalbeiträge als Arbeitgeber geleistet habe. Diese Pauschalbeiträge seien bezüglich jedes einzelnen Arbeitnehmer/-in bei der Schadensberechnung hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge abgezogen worden.

 

121

Die Kammer hatte keinen Anlass an den Bekundungen der sachverständigen Zeugin K I zu zweifeln. Durch die von der sachverständigen Zeugin dargelegten Eckdaten ist die Kammer selbst in die Lage versetzt worden, eine Berechnung durchzuführen. Die Berechnung der Kammer stimmt insoweit mit den Bekundungen der sachverständigen Zeugin zur Schadensberechnung überein. Soweit geringfügige Abweichungen in den jeweils monatlich dargestellten Gesamtschadenssummen aufgetreten sind, handelt es sich um Rechenfehler.

 

122

Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Die Meldepflichten zur Sozialversicherung sowie die Abführung der geschuldeten Beiträge gehören zu den elementaren Grundlagen des Systems der Sozialversicherung und sind allgemein bekannt. Als vernünftiger und verständiger Arbeitgeber kann sich der Angeklagte nicht darauf berufen, von seinen Pflichten nichts gewusst zu haben. So obliegt ihm, wenn er die gesetzlichen Pflichten nicht selber erfüllen kann, zumindest die Sorgfalts- und Kontrollpflicht eines Arbeitgebers gegenüber dem von ihm beauftragten Personal. Der Angeklagte firmierte bewusst unter dem Firmennamen „Reinigungsservice S“. Für jeden verständigen Arbeitgeber, der bestimmte Dienstleistungen, wie Reinigungsleistungen anbietet, gehört es zur üblichen Geschäftsbesorgung, sich Kenntnis über die Arbeitsbedingungen im Allgemeinen und Vergütungsbedingungen im Besonderen zu verschaffen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte ganz bewusst die gültigen Tarifregelungen umgangen hat, um sein eigenes Einkommen zu erhöhen. Dabei hat er solche Arbeitnehmer/-innen angeworben, von denen er genau wusste, dass diese die von ihm eingegangene Praxis der Umgehung des Mindestlohnes mitmachen würden, weil die Arbeitnehmer überhaupt froh waren, in ein Beschäftigungsverhältnis, wenn auch nur geringfügig, zu gelangen. Zudem war dem Angeklagten bewusst, dass sich die von ihm Beschäftigten arbeitsrechtlich nicht wehren würden.

 

123

Da der Angeklagte den tariflich geschuldeten Mindestlohn nicht zahlte, war ihm auch bekannt, diesbezüglich keine Sozialabgaben zu entrichten. Dies hat er in seinen Überlegungen sehr genau aufgenommen, um nicht nur hinsichtlich der Lohnzahlungen sondern auch hinsichtlich der Sozialabgaben einen eigenen Vorteil zu erlangen.

 

124

Der Angeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, über seine Pflichten als Arbeitgeber nicht informiert gewesen zu sein, da er bereits gegenüber seinem Steuerberater nur unvollständige Angaben gemacht hatte. Der Zeuge L bekundete in diesem Zusammenhang, für den Angeklagten als Steuerberater auch im Zeitraum vom August 2004 bis einschließlich Januar 2006 tätig gewesen zu sein. Er legte dar, dass er die Lohnbuchhaltung für die Firma des Angeklagten übernommen habe. Diesbezüglich habe ihm der Angeklagte schriftlich mitgeteilt, wie viele Arbeitnehmer/-innen bei ihm beschäftigt gewesen seien und wie viele Stunden diese tatsächlich gearbeitet hätten. Darüber hinaus habe der Angeklagte ihm gegenüber schriftlich dargelegt, in welcher Höhe dieser Arbeitsentgelt an die Arbeitnehmer/-innen gezahlt habe. Diesbezüglich habe der Angeklagte jeweils Lohnzettel monatlich vorgelegt. Darüber hinaus hätten ihm auch die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer/-innen vorgelegen. Der Angeklagte habe ihn darüber informiert, dass die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer/-innen nur zwei Stunden arbeiten müssten, die übrige Zeit sei für die Beschäftigten Freizeit. Wenn er, so der Zeuge, gewusst hätte, dass die Arbeitnehmer/-innen tatsächlich in einem höheren Umfang Arbeitsleistungen haben erbringen müssen, hätte er geprüft, ob es sich um eine „Bereitschaft“ gehandelt hätte. Der Zeuge bekundete weiter, dass er den Angeklagten in diesem Falle auch über eine Vergütung der Bereitschaft informiert hätte. Er könne nur in dem Umfang tätig werden, in dem er selbst Informationen von dem Mandanten erhalte.

 

125

Die Kammer hatte keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen L. Seine Ausführungen waren schlüssig und nachvollziehbar. Danach ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte ganz bewusst die gültigen Tarifregelungen umgangen hat, um sein eigenes Einkommen zu maximieren.

 

 

IV.

 

126

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte in 18 Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, Vergehen strafbar gemäß §§ 266 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 52, 53 StGB, schuldig gemacht.

 

127

Zur Frage der objektiven Strafbarkeit hat das Oberlandesgericht Naumburg in der hier in Rede stehenden Revisionsentscheidung bereits ausgeführt, dass der objektive Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB schon dann erfüllt ist, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugstelle abführt, obwohl er zur Zahlung in der Lage war (BGHZ 134, 304; 144, 311; BGHSt 47, 318 jeweils m. w. N.). Die Beitragspflicht entsteht allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung des Arbeitnehmers gegen Entgelt (§§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 7, 22 Abs. 1 SGB IV). Der Eintritt der Fälligkeit der Beiträge zum 15. des Folgemonats setzt nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nur voraus, dass der Arbeitnehmer im Beschäftigungsmonat die Tätigkeit ausgeübt hat, mit der er das Arbeitsentgelt erzielt. Ob der Arbeitgeber ihm den vollen Lohn auszahlte oder aus welchen Gründen dies ganz oder teilweise unterblieben ist, spielt hingegen keine Rolle (BSGE 75, 61). Das für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 19 EStG) einkommensteuerrechtlich maßgebliche Zuflussprinzip (§§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 8 f. EStG) gilt für die Berechnung und die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge und damit auch für den sozialakzessorischen § 266 a StGB hingegen nicht. Bei Tariflohnunterschreitungen ist die Höhe der Beitragschuld gemäß §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 1 SGB IV nicht auf Grund des gezahlten oder unwirksam vereinbarten untertariflichen Lohnes, sondern nach dem geschuldeten Tariflohn zu berechnen (BSGE 93, 119; LSG Saarland, Urteil vom 22. April 2005 - L7RJ 229/03 -).

128

Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte im Tatzeitraum zahlungsunfähig gewesen wäre, hatte die Kammer nicht.

 

129

Indem der Angeklagte im Tatzeitraum jeweils nur gegenüber der Deutschen Rentenversicherung, Knappschaft B, Minijob-Zentrale, die festgestellten Meldungen hinsichtlich der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer/-inner sowie unvollständig hinsichtlich des Umfanges der Beschäftigung abgegeben hat und somit auch nur unvollständig Beiträge als Arbeitgeber abführte, hat er sich jeweils tateinheitlich gemäß § 266 a Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

 

V.

 

130

Ausgehend vom Strafrahmen des § 266 a Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten die lange Verfahrensdauer sowie die Tatsache, dass er nicht vorbestraft ist, gewertet. Zu seinen Lasten musste in die Betrachtung eingestellt werden, dass er jeweils zwei Tatbestandsvarianten tateinheitlich verwirklicht hat.

 

131

Die Kammer hat daher unter Berücksichtigung der jeweiligen Schadenshöhen für die Taten 1) bis 3) (Fälle September 2004 bis November 2004) jeweils 20 Tagessätze, für die Taten 4) bis 10) (Fälle von Dezember 2004 bis Juni 2005) jeweils 15 Tagessätze und für die Fälle 11) bis 18) (Juli 2005 bis Januar 2006) jeweils 30 Tagessätze als tat- und schuldangemessen verhängt. Die Höhe eines Tagessatzes ist unter Berücksichtigung des derzeitigen Einkommens des Angeklagten auf 10,00 Euro festgesetzt worden.

 

132

Bei der nach den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer den engen zeitlichen Zusammenhang und die Tatsache, dass stets dieselben Rechtsgüter verletzt worden sind, zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wurde wiederum die lange Verfahrensdauer zu Gunsten des Angeklagten in die Betrachtung eingestellt. Unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen hat die Kammer daher eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen á 10,00 Euro als tat- und schuldangemessen verhängt.

 

VI.

 

133

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

 

 

M

134

Vorsitzende Richterin am Landgericht


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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen z

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(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.

(1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.

(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
2.
behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden,
3.
Landwirte.

(3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders

1.
in der gesetzlichen Kranken-,Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,
2.
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach Satz 1 Nummer 2 zu stellen. Der Reeder hat auf Grund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers. Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. Der Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten.

(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.

(1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, werden entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen. Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fälligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festsetzungsstellen für die Beihilfe.

(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder die Krankenversicherung der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungsrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.

(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des folgenden Jahres fällig.

(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach § 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Absatz 2a.

(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versicherungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben unberührt.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.