Landgericht Magdeburg Beschluss, 28. Nov. 2013 - 11 T 456/13

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2013:1128.11T456.13.0A
bei uns veröffentlicht am28.11.2013

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Zuschlagbeschluss des Amtsgerichts H vom 27.8.2013, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 8.10.2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht H zurückgegeben.

Der Beschwerdewert wird auf 13.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 18.9.2012 ordnete das Amtsgericht auf den Antrag der Volksbank L-Mühlen eG als Gläubigerin die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes des Schuldners in der Wstr. 54-57 in H an. Es ließ den Verkehrswert ermitteln und setzte diesen sodann mit Beschluss vom 18.3.2013 auf 27.200 € fest. Dem Antrag lag eine Forderung aus einer Briefgrundschuld zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 18.9.2012 Bezug genommen (Bd. I, Blatt 2 d.A.). Unter dem 9.4.2013 bestimmte es Versteigerungstermin für den 2.7.2013.

2

Mit Beschluss vom 15.5.2013 ließ das Amtsgericht den Beitritt einer weiteren Gläubigerin, nämlich der W W Str. 54-57 zu, die Wohn- und Hausgeldforderungen nebst Zinsen und Kosten vollstreckte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 15.5.2013 Bezug genommen (Bd. I, Blatt 83 d.A.). Mit Beschluss vom 4.6.2013 stellte das Amtsgericht auf die Bewilligung der Volksbank L-Mühlen eG das Verfahren hinsichtlich dieser Gläubigerin einstweilen ein.

3

Mit e-mail vom 28.6.2013 erklärte die weiter betreibende Gläubigerin, die W Wstr, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt P, dem Schuldner, dass sie nach Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.313,41 € die Zustimmung zur Erteilung der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung erteilen werde. Der Zahlungseingang erfolgte am 1.7.2013.

4

Mit Schriftsatz vom gleichen Tage, beim Amtsgericht eingegangen am 3.7.2013, gab Rechtsanwalt P sodann die angekündigte Zustimmungserklärung gegenüber dem Amtsgericht ab (Bd. I, Blatt 115 d.A.). Mit Beschluss vom 4.7.2013 hob das Amtsgericht einen bereits am 2.7.2013 verkündeten Zuschlagbeschluss zugunsten des meistbietenden Herrn T wieder auf. Herr T war im Versteigerungstermin mit einem Gebot von 13.500 € meistbietend geblieben. Anträge nach § 74a ZVG waren nicht gestellt worden. Die Versteigerungsbedingungen sahen bestehen bleibende Rechte in Höhe von 131 € vor.

5

Zur Begründung der Aufhebung des Zuschlagbeschlusses verwies das Vollstreckungsgericht auf eine Eintragung im Grundbuch, wonach zur Veräußerung des Wohnungseigentums die Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters notwendig sei. Die betreibende Gläubigerin sei zwar die Wohnungseigentümergemeinschaft. Gleichwohl habe das Vollstreckungsgericht das „aktive Betreiben des Verfahrens und eine Zustimmung“ im Versteigerungstermin irrtümlich als konkludentes Handeln angesehen. Ferner führte es in demselben Beschluss aus: „Ein gesonderter Zuschlagverkündungstermin wird nach Rechtskraft dieses Beschlusses anberaumt werden“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 4.7.2013 Bezug genommen.

6

Hiergegen legte die Gläubigerin Beschwerde ein und erklärte zunächst die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung des Wohnungseigentums. Mit Verfügung vom 22.7.2013 forderte das Vollstreckungsgericht nunmehr die Gläubigerin auf, die Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss zurückzunehmen, da beabsichtigt gewesen sei, nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses einen neuen Verkündungstermin anzuberaumen, um „sodann eine fehlerfreie Zuschlagentscheidung“ verkünden zu können. Zugleich forderte das Gericht die Gläubigerin auf, die Einstellungsbewilligung vom 1.7.2013 zurückzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 22.7.2013 Bezug genommen (Bd. I, Blatt 138 d.A.).

7

Eine Mitteilung dieser Verfügung an den Schuldner unterblieb.

8

Mit Schreiben vom 9.8.2013 erklärte die Gläubigerin sowohl die Beschwerde als auch den „Antrag auf einstweilige Einstellung“ zurückzunehmen.

9

Daraufhin beraumte das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.8.2013 einen neuen Verkündungstermin auf den 27.8.2013 an, von dem es den Schuldner am 14.8.2013 (ZU, Bd. I, Blatt 149 d.A.) in Kenntnis setzte. Schließlich erteilte es am 27.8.2013 dem Herrn T abermals den Zuschlag. Im Verkündungstermin war niemand erschienen.

10

Gegen diesen, dem Schuldner am 30.8.2013 zugestellten Beschluss, richtet sich nunmehr dessen am 12.9.2013 beim Amtsgericht eingelegte sofortige Beschwerde.

11

Der Schuldner macht geltend, er habe die betreibende Gläubigerin bereits am 28.6.2013 mit einer Zahlung in Höhe von 3.313, 41 € befriedigt. Die Gläubigerin habe ihm mit e-mail vom 28.6.2013 bestätigt, dass sie einer einstweiligen Einstellung zustimmen werde. Ihm sei zugestanden worden, dass der Gläubiger mit der Zahlung dieses Betrages befriedigt sei. Davon hätte die Gläubigerin das Gericht informieren müssen. Zugleich beantragt er die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

12

Die Gläubigerin hat Stellung genommen und im Wesentlichen den vorgetragenen e-mail Verkehr bestätigt, auf zeitliche Überschneidungen verwiesen, aber davon abgesehen konkrete Anträge zu stellen. Der Ersteher hat gleichfalls eine Erklärung abgegeben. Auf sein Schreiben vom 22.10.2013 wird Bezug genommen.

13

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 8.10.2013 nicht abgeholfen.

14

Im Wesentlichen hat es ausgeführt, die Gläubigerin sei nicht befriedigt gewesen, weil ihre Forderung 4.606,37 € betragen habe. Wegen der Übrigen Einzelheiten wird auf den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.

II.

15

Die Beschwerde ist nach den §§ 96, 98 ZVG, 567 ZPO zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt, weil der Schuldner im Verkündungstermin nicht anwesend gewesen ist.

16

Sie ist auch begründet, weil gemäß den §§ 100 Abs 1, i. V.m. 83 Ziff 6 ZVG ein Zuschlagversagungsgrund vorgelegen hat.

17

a) Das Vollstreckungsgericht hat die Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt.

18

aa) Es ist trifft zwar nicht zu, dass die betreibende Gläubiger in der e-mail erklärt hat, sie sehe sich als befriedigt an, wenn ein Betrag von 3.341, 41 € bezahlt werde. Ihre Forderung wegen der sie die Zwangsvollsteckung betrieben hat, hat, wie das Amtsgericht zutreffend dargestellt hat, 4.606,37 € betragen. Die Gläubigerin hat in dem vorgelegten e-mail Verkehr auch nur erklärt, die Zustimmung zu einer einstweiligen Einstellung zu erteilen, wenn 3.341,41 € bezahlt werden, nicht aber hat sie erklärt, in Höhe ihrer vollstreckbaren Forderung befriedigt zu sein.

19

bb) Es ist verfahrensrechtlich auch noch unbedenklich, dass sich die Gläubigerin an ihre zunächst dem Schuldner gegenüber erteilte Zusage nicht gehalten hat und ihre nach durchgeführter Versteigerung (§ 73 Abs. 2 ZVG) zunächst gegenüber dem Gericht erteilte Bewilligung zu einer einstweiligen Einstellung (§ 30 ZVG) wieder zurückgenommen hat. Das allein führt noch nicht zu einem im Beschwerdeverfahren rügefähigen Versagungsgrund nach § 83 Ziff 6 ZVG. Denn da die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 9.8.2013 ihren Zustimmung zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens (§ 30 ZVG) wieder zurückgenommen hat, lag dem Vollstreckungsgericht eine Bewilligungserklärung objektiv nicht mehr vor. Bei der gegenüber dem Gericht erklärten Bewilligung handelt es sich nämlich um eine Prozesshandlung, die aufgrund der das Verfahren einleitenden und aufrechterhaltenden Stellung des Gläubigers im Zwangsversteigerungsverfahren (§§ 15 und 29 ZVG) bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Gericht über die Einstellung entscheidet, auch noch rücknahmefähig ist (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 30 Rn Tz 2.7.; ebenso Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG 13. Aufl. § 30 Rn 9). Solange das Gericht selbst noch nicht über die Bewilligung der Einstellung entschieden hat, muss es eine derartige Erklärung deshalb auch nicht als Fortsetzungsantrag behandeln.

20

cc) Auch führt die dem Schuldner erteilte Bewilligungserklärung in der e-mail vom 28.6.2013 noch nicht zum Erfolg. Hierbei handelt es sich um eine privatrechtliche Willenserklärung, die den allgemeinen Regeln des BGB unterliegt und deshalb gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Zugang wirksam geworden ist. Diese kann der Gläubiger, ohne einen Rechtsgrund zu haben, nicht widerrufen, sondern nur nach den allgemeinen Regeln der §§ 119 ff BGB anfechten. Das ist hier unstreitig nicht erfolgt. Gleichwohl ist es grundsätzlich Sache des Schuldners, Erklärungen die ihm nur persönlich und nicht vom Gericht mitgeteilt worden sind, auch dem Gericht selbst bekannt zu geben, weil es sich inhaltlich um eine Einwendung handelt, die ebenso seiner Darlegungslast unterliegt und deshalb von ihm vorzubringen ist. Gemäß § 87 Abs. 3 ZVG hätte diese Erklärung auch noch im Verkündungstermin vorgebracht werden können. Denn da der Zuschlagbeschluss vom Vollstreckungsgericht bereits am 4.7.2013 aus anderen Gründen, die von der Kammer nicht zu bewerten sind, wieder aufgehoben worden war, hat es sich verfahrensrechtlich um eine neue Tatsache gehandelt. Denn die Bewilligungserklärung vom 28.6.2013 ist für das weitere Verfahren erst erheblich geworden, nachdem das Amtsgericht den Schuldner von dem abermals anberaumten Zuschlagverkündungstermin in Kenntnis hat. Neue Tatsachen sind auch nach der Versteigerung noch vom Vollstreckungsgericht zu beachten, wenn sie dem Gericht zur Kenntnis gegeben werden (vgl. hierzu etwa bei Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG 13. Aufl. § 87 Rn 17 m.w.N.). Deshalb muss sich der Schuldner es auch zurechnen lassen, dass er diese Gelegenheit, vom Gericht gehört zu werden, ungenutzt hat verstreichen lassen, indem er dem Verkündungstermin fern geblieben ist.

21

Dieser Umstand hat auch für das Beschwerdeverfahren Folgen. Denn auf Rechtsmängel begründende Tatsachen, die dem Vollstreckungsgericht erst nach Erteilung des Zuschlags, hier also mit der sofortigen Beschwerde, bekannt werden, kann sich der Schuldner jenseits der Beschränkungen im Beschwerdeverfahren – von engen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich nicht mehr stützen (BGHZ 44,138, BVerfG WM 2010, 767 bei juris Rn 15).

22

b) Allerdings lässt sich dem Hergang ein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens entnehmen. Denn bei objektiver Betrachtung der Hergänge ist das Verfahrensergebnis ursächlich darauf zurückzuführen, dass das Vollstreckungsgericht durch eine Richtung gebende Maßnahme in den Lauf des Verfahrens eingegriffen hat. Diese Maßnahme ist auch geeignet gewesen in substantieller Weise die Verfahrensposition des Schuldners zu seinen Lasten zu verändern, ohne dass das das Vollstreckungsgericht den Schuldner hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

23

aa) Denn das Vollstreckungsgericht hat die Gläubigerin ausdrücklich aufgefordert, die am 3.7.2013 abgegebene Erklärung, das Verfahren einstweilen einzustellen, wieder zurückzunehmen, um, wie es ausgeführt hat, eine „fehlerfreie Zuschlagentscheidung“ verkünden zu können. Dieser Hinweis ist mit dem Gesetz unvereinbar. Denn in den §§ 30 Abs. 1 Satz 1, 33 ZVG ist ausdrücklich bestimmt, wie zu entscheiden ist, wenn der Gläubiger die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bewilligt. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG darf das Gericht das Verfahren nicht mehr fortführen, sondern hat es ohne weiteres einstweilen einzustellen. Ist die Erklärung dem Gericht erst nach dem Versteigerungstermin zugegangen, hat es, weil ein Grund gegeben ist, das Verfahren einstweilen einzustellen, den Zuschlag zu versagen.

24

Da das Vollstreckungsgericht die Rücknahmeaufforderung in seinem Hinweis ausdrücklich mit einer fehlerfreien Zuschlagsentscheidung in Zusammenhang gebracht hat, qualifiziert dieser Zusatz die Maßnahme nicht mehr nur zu einem schlichten Verfahrensfehler, sondern lässt ihn als eine Maßnahme erscheinen, die nach ihrem Zweck dazu bestimmt gewesen ist, in substantieller Weise das Verfahrensergebnis zu Lasten des Schuldners zu beeinflussen. Denn das Amtsgericht hat dem betreibenden Gläubiger aufgezeigt, welche Verfahrenshandlung er vornehmen muss, um zu einer ihn günstigen Verfahrensentscheidung zu gelangen, obwohl dem Amtsgericht mit § 33 ZVG eine bindende Rechtslage vorgegeben war, auf deren Grundlage es zu entscheiden hatte. Der Schuldner ist von dieser Veränderung auch überrascht worden, weil er von der Aufforderung des Vollstreckungsgerichts an den Gläubiger keine Kenntnis haben konnte. Denn das Vollstreckungsgericht hat dem Schuldner diese Verfügung auch nicht zur Kenntnis gegeben. Das ergibt sich aus der Übersendungsverfügung, die nur die Mitteilung an den Gläubiger anordnet (Bd. I, Blatt 138 d.A.). Dazu wäre das Vollstreckungsgericht allerdings verpflichtet gewesen, weil die allgemeine Hinweispflicht nach § 139 ZPO auch im Verfahren nach der Zwangsversteigerung gilt und dort insbesondere dann zum Tragen kommt, wenn das Gericht Anlass haben muss, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt ( etwa BVerfG WM 2005, 335; BGH vom 10.10.2013, V ZB 181/12). Das ist nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO jedenfalls dann der Fall, wenn das Gericht selbst zu einer Maßnahme greift, von der es weiß oder jedenfalls wissen müsste, dass sie geeignet ist, die Verfahrenslage eines Beteiligten substantiell zu verändern, ohne dass der Beteiligte hiervon vom Gericht hierüber informiert wird und damit Gelegenheit erhält, sich hierzu zu äußern. Da der Schuldner weder verpflichtet gewesen, im Verkündungstermin zu erscheinen, noch vom Gericht von dieser Maßnahme in Kenntnis gesetzt worden ist, ist er von der auf diese Weise durch das Amtsgericht geschaffenen Verfahrenslage überrascht worden. Das ist mit den Grundsätzen des fairen Verfahrens unvereinbar, weshalb die Zuschlagentscheidung den Schuldner auch in seinem Eigentumsrecht nach Art 14 GG verletzt hat (zur verfahrensrechtlichen Reichweite des Art 14 GG in der Zwangversteigerung, vgl. BVerfG NJW 2012, 2500 m.w.N.). Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht auch auf dem Verstoß gegen das faire Verfahren, weil der Schuldner – hätte er von der Rücknahme des Einstellungsantrags gewusst - noch rechtzeitig vor der Zuschlagentscheidung einen eigenen Einstellungsantrag gestellt hätte. Das ergibt sich aus den Akten.

25

c) Die Kammer hebt daher den Zuschlagbeschluss vom 27.8.2013 nach § 83 Ziff 6 ZVG auf und gibt die Sache gemäß § 572 Abs. 3 ZPO an das Vollstreckungsgericht zurück. Bei der erneuten Entscheidungsfindung wird das Vollstreckungsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Schuldner spätestens mit Schriftsatz vom 30.9.2013 einen eigenen einstweiligen Einstellungsantrag gestellt und zur Begründung ferner darauf verwiesen hat, das die Forderung bis auf den Differenzbetrag aus 4.606,37 € und 3.313,41 € bereits ausgeglichen ist. Das entspricht auch der Feststellung des Vollstreckungsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 8.10.2013. Das Amtsgericht wird sich deshalb auch mit der Frage befassen müssen, inwieweit eine verbliebene Restforderung von 1292,95 € erwarten lässt, dass der Gläubiger kurzfristig, ohne dass es einer Zwangsversteigerung bedarf befriedigt wird. Die Forderung der weiteren Gläubigerin hat bei dieser Erwägung außer Betracht zu bleiben, weil sie die Zwangsversteigerung gegenwärtig nicht betreibt.

III.

26

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten im Zuschlagbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht als Gegner gegenüberstehen (vgl. etwa BGHZ 170, 378 bei Juris Rn 7). Anträge haben die Beteiligten nicht gestellt. Gerichtskosten sind nach KV Nr. 2241auch nicht zu erheben.

27

Der Beschwerdewert richtet sich gemäß § 54 Abs. 2 i.V.m. 47 GKG nach dem Wert des Zuschlags.


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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2013 - V ZB 181/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 181/12 vom 10. Oktober 2013 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 139 Die zivilprozessuale Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO gilt auch im Verfahren nach de

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(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.

Die Frist für die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts, durch welchen der Zuschlag versagt wird, beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Das gleiche gilt im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienen waren.

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem bezüglich sämtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, müssen 30 Minuten liegen. Die Versteigerung muß so lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.

(2) Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu verkünden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittels dreimaligen Aufrufs erfolgen.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.

Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Versteigerungsantrag von dem Gläubiger zurückgenommen wird.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, ist in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden.

(2) Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel bekanntzumachen.

(3) Sind nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem Verkündungstermin die anwesenden Beteiligten hierüber gehört werden.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

Nach dem Schluß der Versteigerung darf, wenn ein Grund zur Aufhebung oder zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens oder zur Aufhebung des Termins vorliegt, die Entscheidung nur durch Versagung des Zuschlags gegeben werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 181/12
vom
10. Oktober 2013
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die zivilprozessuale Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO gilt auch im Verfahren nach
dem Zwangsversteigerungsgesetz. Sie erfordert aber nicht allgemeine Ausführungen
über die Rechte der Beteiligten, sondern kommt in erster Linie zum Tragen, wenn
das Gericht Anlass zu der Annahme hat, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch
einschätzt und ihm deshalb ein Rechtsnachteil droht.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 181/12 - LG Karlsruhe
AG Bruchsal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Den Beteiligten zu 4 und 5 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. von Plehwe Prozesskostenhilfe bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. September 2012 aufgehoben. Die Beschwerden der Beteiligten zu 4 und 5 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 26. März 2012 werden zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 113.000 € für die Gerichtsgebühren, 164.743,83 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 2 und 170.000 € für die anwaltli- che Vertretung der Beteiligten zu 4 und 5.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten zu 4 und 5 (fortan: der Schuldner und die Schuldnerin) sind hälftige Miteigentümer des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks , das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht im Oktober 2009 die Zwangsversteigerung des Mit- eigentumsanteils des Schuldners an. Die Beteiligte zu 2 trat dem Verfahren bei. Mit Beschluss vom 18. Mai 2010 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 27. Oktober 2010 wurde der im Grundbuch eingetragene Insolvenzvermerk wieder gelöscht.
2
Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht im August 2010 auch die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils der Schuldnerin an. Die Verfahren der beiden Schuldner wurden miteinander verbunden.
3
In dem Versteigerungstermin vom 26. März 2012, in dem nur der Schuldner, nicht aber die Schuldnerin anwesend war, hat die Beteiligte zu 2 beantragt, die beiden Miteigentumshälften gemeinsam unter Verzicht auf Einzelausgebote auszubieten. Nachdem der Schuldner dem Antrag zugestimmt hatte, hat das Amtsgericht beschlossen, dass die Versteigerung der Miteigentumshälften nur im Gesamtausgebot erfolgt. Dem meistbietenden Beteiligten zu 6 ist der Zuschlag erteilt worden. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und dem Beteiligten zu 6 den Zuschlag versagt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

II.

4
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen. Der Verzicht des Schuldners auf Einzelausgebote beruhe auf einer Verletzung der dem Vollstreckungsgericht obliegenden Hinweisund Aufklärungspflicht, da es ihn nicht auf den gesetzlichen Grundsatz des Einzelausgebots hingewiesen habe. Das Zwangsversteigerungsgesetz räume der Einzelausbietung den Vorrang ein, weil ein bestmöglicher Verwertungserlös regelmäßig nur unter Beibehaltung auch des Einzelausgebots zu erwarten sei. Der Schuldner habe daher auf ein ihm nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich zustehendes Recht verzichtet. Über diese rechtliche Wirkung seines Verzichts sei er nicht aufgeklärt worden.

III.

5
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
6
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde geht das Beschwerdegericht allerdings zu Recht davon aus, dass der Schuldner gemäß § 97 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 9 ZVG beschwerdeberechtigt ist.
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Zwar wurde im Laufe des Zwangsversteigerungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Dies hat grundsätzlich die Folge, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergeht und der Schuldner die ihm zustehenden Rechtsbehelfe nicht mehr selbst einlegen kann (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 141/06, NJW-RR 2008, 360, 361; Beschluss vom 29. Mai 2008 - V ZB 3/08, WM 2008, 1789, 1790). Der im Grundbuch eingetragene Insolvenzvermerk ist einige Monate später aber, wie das Grundbuchamt dem Vollstreckungsgericht unter Vorlage eines Grundbuchauszugs mitgeteilt hat, gelöscht worden. Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Schuldner damit die Befugnis zur Verwaltung und Verfügung über den Miteigentumsanteil an dem Grundstück wiedererlangt hat und erneut Beteiligter im Sinne von § 9 ZVG war. Denn der Insolvenzvermerk wird gelöscht, wenn ein zur Insolvenzmasse gehörender, im Grundbuch eingetragener Vermögensgegenstand aus der beschlagnahmten Masse - sei es durch Freigabe oder Veräußerung eines einzelnen Gegenstandes durch den Verwalter (§ 32 Abs. 3 InsO) oder durch allgemeine Aufhebung des Insolvenzbeschlags - ausscheidet (MünchKomm-InsO/Schmahl/Busch, 3. Aufl., § 33 Rn. 76, 79; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 32 Rn. 25).
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2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts, das Vollstreckungsgericht habe seine Hinweispflicht verletzt.
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a) Bei der Versteigerung waren Einzelausgebote auf die beiden hälftigen Miteigentumsanteile der Schuldner ausgeschlossen worden. Das ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, nur zulässig, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, auf die Einzelausgebote nach § 63 Abs. 4 ZVG verzichtet haben; dies gilt auch, wenn es sich - wie hier - um ein Grundstück handelt, das mit einem einheitlichen Bauwerk bebaut ist, § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG (Senat, Beschluss vom 1. Juli 2010 - V ZB 94/10, NJW-RR 2010, 1458). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts lag der erforderliche Verzicht der Beteiligten , insbesondere auch der des Schuldners vor.
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b) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht aber, die Rechtspflegerin habe den Schuldner im Zusammenhang mit dem von ihm erklärten Verzicht auf Einzelausgebote nicht hinreichend aufgeklärt.
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Zwar gilt die zivilprozessuale Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO auch im Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Sie erfordert aber nicht allgemeine Ausführungen über die Rechte der Beteiligten, sondern kommt in erster Linie zum Tragen, wenn das Gericht Anlass zu der Annahme hat, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt und ihm deshalb ein Rechtsnachteil droht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2012, 302 Rn. 28; NJW-RR 2005, 936, 937). Für eine Aufklärung des Schuldners über die rechtliche Wirkung seiner Zustimmung zu dem Antrag der Beteiligten zu 2, die beiden Miteigentumshälften nur gemeinsam unter Verzicht auf Einzelausgebote auszubieten, bestand hiernach kein Anlass. Den Feststellungen des Beschwerdegerichts lässt sich nicht entnehmen , dass dem Vollstreckungsgericht Anhaltspunkte vorlagen, die darauf hindeuteten, dem Schuldner könnte der Unterschied zwischen einem Einzelausgebot und einem Gesamtausgebot nicht bekannt gewesen sein oder er könnte sich darüber im Unklaren gewesen sein, dass seine Zustimmung zu dem Antrag der Beteiligten zu 2 das Unterbleiben eines Einzelausgebots zur Folge hat. Ebenso wenig ergibt sich aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts , dass der Schuldner irrtümlich davon ausging, seine auf Nachfrage des Vollstreckungsgerichts ausdrücklich erklärte Zustimmung zu einem Verzicht auf ein Einzelausgebot sei rechtlich unbeachtlich, und dass er daher über die Wirkungen eines Verzichts hätte aufgeklärt werden müssen. Soweit das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht müsse einen Schuldner darüber aufklären, dass das Zwangsversteigerungsgesetz vom Vorrang der Einzelausbietung ausgehe - mithin ein Verzicht auf ein Einzelausgebot ein Abweichen von diesem Grundsatz bedeute -, überspannt es die Aufklärungsanforderungen. Das Vollstreckungsgericht muss dem Schuldner vor Abgabe einer Verzichtserklärung i.S.d. § 63 Abs. 4 ZVG nicht die Systematik der gesetzlichen Regelung erläutern.

IV.

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Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde stehen sich grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 25/11, juris Rn. 11, insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2011, 1434; Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7 mwN).
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Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Wert des Zuschlags § 54 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Wertfestsetzung für die Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 1 RVG (Beteiligte zu 2) bzw. auf § 26 Nr. 2 RVG (Beteiligte zu 4 und 5).
Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele

Vorinstanzen:
AG Bruchsal, Entscheidung vom 26.03.2012 - 3 K 114/09 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.09.2012 - 11 T 199/12 -

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.