Landgericht Magdeburg Beschluss, 26. Jan. 2016 - 10 T 398/14

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2016:0126.10T398.14.0A
published on 26/01/2016 00:00
Landgericht Magdeburg Beschluss, 26. Jan. 2016 - 10 T 398/14
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Gericht

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Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Notarkostenrechnung des Notars D Nr. D 698/2/2-2014 vom 08.07.2014 wird die Kostenberechnung auf einen Betrag von 265,55 € herabgesetzt und angeordnet , dass der Notar der Antragstellerin einen Betrag von 102,34 € zu erstatten hat.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin vereinbarte mit dem Notar einen Notartermin. In einer vorbereitenden Mail vom 16.06.2014 nannte sie einige Daten zum Objekt, den Eigentümer und der Käuferin. Weiter hieß es in der Mail:

2

"Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, AG, Notar, Maklercourtage der Käuferin 1.200,- EUR) wie üblich zu der Käuferin."

3

Es gibt eine handschriftliche Ergänzung auf der Mail, dass auch der Verkäufer Courtage zahlen sollte.

4

In einer Mail vom 17.06.2014 schrieb die Antragstellerin an den Makler und teilte ihm den Notartermin mit. Er solle den Termin beim Notar und den Eigentümern bestätigen. Es sei in Ordnung, wenn er am Termin nicht erscheine, an seinen Provisionsansprüchen ändere das nichts.

5

Am 19.06.2014 beurkundete der Notar zur Urkunden-Registernummer D 635/2014 einen Grundstückskaufvertrag mit Auflassung zwischen der Antragstellerin als Käuferin und einer Frau Karin G als Verkäuferin. Der Kaufpreis betrug 9.500 €.

6

Da im Grundbuch noch der inzwischen verstorbene Vater der Verkäuferin eingetragen war, bestimmte § 1 des Kaufvertrages:

7

"Alfons S ist verstorben und … beerbt worden von seiner Tochter, Karin G … Berichtigung des Grundbuches wird beantragt.“

8

§ 3 Nr. 3 des Kaufvertrages enthielt folgende Klausel:

9

"Nach Angaben der Beteiligten ist der vorstehende Vertrag durch die Fa. Gerhard T … zustande gebracht worden. Die nachstehende Maklercourtage ist vereinbart: Aufgrund der bestehenden Vereinbarungen bekennen der Verkäufer und der Käufer, der vorgenannten Firma je eine Vermittlungsgebühr i.H.v. 1200,00 € inklusive Mehrwertsteuer zu schulden.“

10

Zu den Kosten stellte § 10 des Kaufvertrages fest, dass die Kosten für die Beurkundung, eventuelle Genehmigungen und den Vollzug des Vertrages der Käufer trage.

11

Am 08.07.2014 legte der Notar eine berichtigte Kostenberechnung D 698/2/2- 2014, bezeichnet als Korrekturrechnung zur Urkunden-Registernummer D 635/2014. Darin gab er den Wert für die Beurkundung des Kaufvertrages nach KV 21100 mit 19.025,00 € an, nämlich berechnet aus dem Kaufpreis i.H.v. 9.500,00 €, der Maklercourtage insgesamt 2.400,00 € sowie der Grundbuchberichtigung (berechnet aus ¾ von 9500 €) in Höhe von 7.125,00 €.

12

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufnahme der Maklercourtage in den Gegenstandswert mit der Begründung, es sei kein rechtswirksamer Vertrag zwischen ihr und dem Makler zu Stande gekommen. Der Grundbuchberichtigungsantrag dürfe nicht ihr als Käuferin, sondern allenfalls der Verkäuferin in Rechnung gestellt werden.

13

Zu den Umständen, auf wessen Veranlassung und unter welchen Umständen die Maklerklausel in den Vertrag aufgenommen wurde, hat der Notar ausgeführt, dass er keine konkrete Erinnerung mehr daran habe. Er hätte diese nicht aufgenommen, wenn die Antragsteller diese abgelehnt hätten.

14

Die Ländernotarkasse ist angehört worden. Sie hat am 24.06.2015 in einem umfangreichen Rechtsgutachten die erhobenen Gebühren für begründet gehalten, die Präsidentin des Landgerichts als Dienstaufsicht führende Behörde hat sich dieser Auffassung angeschlossen.

15

Die unterbliebene Unterschrift unter die Kostenrechnung hat der Notar am 14.07.2015 im Laufe des Antragverfahrens nachgeholt.

II.

16

Der Antrag auf Kostenprüfung ist nach § 127 Abs. 1 S. 1 i.V.m. und § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG statthaft.

17

Er ist teilweise unbegründet. Er ist insoweit begründet, als die Antragstellerin sich gegen die Aufnahme des Gegenstandswerts der Maklerklausel in den Geschäftswert wendet.

18

1. Die Gebühren für die Grundbuchberichtigung sind der Antragstellerin zu Recht in Rechnung gestellt worden. Die Parteien haben im Notarvertrag die Stellung eines Grundbuchberichtigungsantrages vereinbart. Aus den vertraglichen Bestimmungen ergibt sich, dass die Antragstellerin als Käuferin zur Tragung der Kosten verpflichtet war. Sie hat nämlich in § 10 des Kaufvertrages die Kosten der Beurkundung im Verhältnis zur Verkäuferin vertraglich übernommen. § 30 Abs. 3 GNotKG bestimmt, dass derjenige, der in einer notariellen Urkunde die Kosten des Beurkundungsverfahrens übernommen hat, insofern auch gegenüber dem Notar haftet.

19

2. Bei der Berechnung des Gegenstandswerts darf die Malercourtage von 2.400,00 € nicht hinzugerechnet werden. Zwar haben beide Parteien des Kaufvertrages in diesem Vertrag bekannt, dass sie dem Makler jeweils eine Vermittlungsgebühr i.H.v. 1.200,00 € schulden und damit ein konstitutives Anerkenntnis hinsichtlich der Maklergebühren ausgesprochen. Doch kann nicht festgestellt werden, dass die Aufnahme dieser Klausel den Interessen der Vertragsparteien entsprach, so dass diese Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG nicht erhoben werden dürfen.

20

Materiell-rechtliche Gründe, die für die Beurkundung eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses sprechen könnten, wie etwa eine konkret drohende Ausübung eines Vorkaufsrechts, sind nicht ersichtlich.

21

Aus diesem Grund kommt es auf den Willen der Parteien zum Zeitpunkt der Beurkundung an. Dieser kann nicht eindeutig festgestellt werden. Die Antragstellerin hatte die Maklerkosten in ihrem Anschreiben an den Notar vom 16.06.2014 angesprochen und darauf hingewiesen, dass die sie als Käuferin einen Teil der Maklercourtage zu tragen hat. Sie hat den Anspruch des Maklers auch im Schreiben an diesen erwähnt. Dies reicht jedoch nicht aus, um davon auszugehen, dass es auch Wille der Parteien des Kaufvertrages war, sich mittels eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses gegenüber dem Makler zu verpflichten. Wie die Bundesnotarkammer in ihrem Schreiben vom 02.06.2015 aus Anlass der Entscheidung des BGH vom 24.11.2014 – NotSt 1/14 – ausführt muss vorrangiger Maßstab für die Aufnahme einer konstitutiven Maklerklausel stets der Wille der Kaufvertragsparteien sein. Sie hat weiter dargelegt, dass das Interesse des am Geschäft nicht beteiligten Maklers nicht Grund für die Aufnahme einer konstitutiven Maklerklausel sein darf. Deshalb kann auch nicht aus dem nachträglich entbrannten Streites, ob der Makler seine Gebühr verdient habe, darauf geschlossen werden, dass es sinnvoll war diese aufzunehmen, denn in diesem Fall wäre nur das Interesse des Maklers an der Courtage geschützt worden.

22

Da demnach nicht feststeht, dass das konstitutive Schuldanerkenntnis hinsichtlich der Maklercourtage dem Willen der Vertragsparteien entsprach, war die Aufnahme eine unrichtige Sachbehandlung und fließt nicht in den Geschäftswert ein. Da bereits die Aufnahme der Klausel als unrichtige Sachbehandlung zu werten ist, kann die Frage offen bleiben, ob der Makler auf Mehrkosten hätte hinweisen müssen.

23

3. Da nun die Berechnung von zwei getrennten Gebühren günstiger als die Berechnung nach der Wertsumme von 16.625,00 € berechnet sich der Kostenanspruch des Notars wie folgt:

24

KV 21100 Beurkundung Kaufvertrag 2,0 aus 9.500,00 €:

150,00 €

KV 22110, 22112,22113 0,5 aus 7.125,00 €:

 31,50 €

Dokumentenpauschale

 9,15 €

Dateipauschale

 4,50 €

Pauschale Post und Telekommunikation

 20,00 €

Registergebühren

 8,00 €

Mehrwertsteuer auf 223,15 €

 42,40 €

Summe 

265,55 €

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG.


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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anor

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Annotations

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

(1) Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist.

(2) Werden im Beurkundungsverfahren die Erklärungen mehrerer Beteiligter beurkundet und betreffen die Erklärungen verschiedene Rechtsverhältnisse, beschränkt sich die Haftung des Einzelnen auf die Kosten, die entstanden wären, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären.

(3) Derjenige, der in einer notariellen Urkunde die Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat, haftet insoweit auch gegenüber dem Notar.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.