Landgericht Magdeburg Beschluss, 25. Apr. 2017 - 10 T 194/17

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2017:0425.10T194.17.0A
bei uns veröffentlicht am25.04.2017

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden niedergeschlagen. Eine Erstattung der Auslagen findet nicht statt.

Gründe

1

Die Antragstellerin beantragte einen Mahnbescheid gegen die Antragsgegnerin. Neben einer Hauptforderung von 198,00 € verlangte der die Antragstellerin als Nebenforderungen Mahnkosten i.H.v. 15,00 €, Inkassokosten i.H.v. 83,54 € sowie eine Anwaltsvergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit i.H.v. 83,54 €.

2

Nachdem das Gericht die geltend gemachten Inkassokosten moniert hatte, versicherte der Anwalt der Antragstellerin, dass im vorliegenden Fall sowohl Inkassokosten als auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten tatsächlich entstanden sein. Mit Beschluss vom 27,2.2017 wies die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Aschersleben den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides vom 25.11.2016 hinsichtlich Inkassokosten i.H.v. 83,54 € zurück.

3

Hiergegen legte die Antragstellerin rechtzeitig Erinnerung ein. Die Erinnerung wies das Amtsgericht Aschersleben durch den Richter am 21.03.2017 zurück.

4

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. § 691 Abs. 3 S. 2 ZPO bestimmt, dass eine Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags nach § 691 Abs. 1 ZPO unanfechtbar ist. Sie unterliegt, sofern der Rechtspfleger entschieden hat, nur der befristeten Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG. Über diese entscheidet - wie hier - der Richter der ersten Instanz. Seine Entscheidung ist endgültig (Zoller, ZPO, 31. Auflage, Rn. 7 zu § 691; Münchener Kommentar, ZPO, 5. Auflage, Rn. 32 zu § 691).

5

Unberücksichtigt muss daher bleiben, dass sich die Entscheidung des Amtsgerichts inhaltlich als zutreffend erweist.

6

Im Hinblick auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, die auf die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel hinweist, werden die gerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahrens nach § 21 GKG nicht erhoben.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Magdeburg Beschluss, 25. Apr. 2017 - 10 T 194/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Magdeburg Beschluss, 25. Apr. 2017 - 10 T 194/17

Referenzen - Gesetze

Landgericht Magdeburg Beschluss, 25. Apr. 2017 - 10 T 194/17 zitiert 4 §§.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 691 Zurückweisung des Mahnantrags


(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:1.wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;2.wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.Vor der Zurückweisung ist der Ant

Referenzen

(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;
2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.