Landgericht Magdeburg Beschluss, 24. Nov. 2015 - 10 OH 51/14

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2015:1124.10OH51.14.0A
bei uns veröffentlicht am24.11.2015

Tenor

Der Kostenprüfungsantrag der Antragsteller gegen die Notarrechnung vom 09.10.2014 (1315a/2014) wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Am 27.05.2014 begab sich die Antragstellerin zum Notarbüro und führte ein Gespräch mit der Angestellten. Sie legte eine Eintragungsmitteilung des Grundbuchamtes Halberstadt vor. Die Angestellte notierte, dass eine Sicherungshypothek über 170.000,00 € zulasten des im Grundbuchblatt 587 (Eigentümerin die Tochter Frau Silvia T) für die Antragsteller auf deren Kosten eingetragen werden sollte. Diese Notizen unterschrieb die Antragstellerin. Ein nächster Termin sollte am 12.06. um 15.30 Uhr stattfinden. Hinsichtlich der Eintragungsmitteilung und den notierten Angaben wird auf Bl. 3 der Akte verwiesen.

2

Die Notarin nahm am 27.05.2014 Grundbucheinsicht und übersandte mit Schreiben vom 02.06.2014 an die Antragsteller und deren Tochter einen Entwurf (Bl. 4 der Akte), versehen mit dem Beurkundungsdatum 12.06.2014.

3

Am 05.06.2014 meldete sich die Antragstellerin telefonisch und forderte eine Änderung des Entwurfs. Hinsichtlich des der Sicherungshypothek zu Grunde liegenden Darlehens sollte nicht als Zweck die Finanzierung des Kaufpreises, sondern der Abriss des alten Geländes und dem Neubau eines Wohnhauses eingetragen werden.

4

Der Termin am 12.06.2014 wurde gegenüber der Notarin dann jedoch telefonisch abgesagt. Daraufhin stellte die Notarin den Antragstellern mit Schreiben vom 09.10.2014 die Notargebühren in Rechnung. Auf die Rechnung vom 09.10.2014 (AZ 1315a/2014) wird Bezug genommen.

5

Die Antragsteller wenden sich gegen die Kostenrechnung. Sie verweisen darauf, dass das Vorgespräch lediglich mit einer Notarangestellten stattgefunden habe. Sie hätten auch nicht den Notartermin abgesagt, sondern einen Termin für das notarielle Vorgespräch. Die Notarangestellte habe eigenmächtig den Wert auf 170.000 € festgesetzt. Sie behaupten, das Schriftstück sei nicht beurkundungsfähig gewesen. Der Entwurf habe nicht ihren Wünschen und Vorstellungen entsprochen.

II.

6

Das Kostenprüfungsverfahren nach § 127 Abs.1 S. 1 GNotKG ist statthaft.

7

Der Kostenantrag ist jedoch nicht begründet. Die von der Notarin für eine vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens gemäß Nr. 21303 KV angesetzte 1,0 Gebühr bei einem Beurkundungsverfahren nach 21200 ist angemessen. Auch der angenommene Geschäftswert von 170.000 € ist nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 97 Abs. 1GNotKG nicht zu beanstanden. Der Wert von 170.000 € entspricht demjenigen, den die Angestellte als gewünschte Summe für die Sicherungshypothek notiert hatte, die auch durch Unterschrift der Antragstellerin bestätigt wird. Die Höhe ist von den Antragstellern auch nicht anlässlich der Übersendung des Entwurfs bemängelt worden.

8

Soweit die Antragsteller einwenden, die Notarin habe einen Entwurf erstellt, welcher nicht ihren Wünschen und auch nicht Vorstellungen entsprochen habe, ist dieser Einwand so nicht nachvollziehbar. Aus den von der Antragstellerin unterzeichneten Notizen der Notarangestellten und dem Entwurf ergibt sich, dass die angegebenen Daten im erstellten Entwurf enthalten sind. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Entwurf den Wünschen entsprach, ist die Tatsache, dass die Antragstellerin anschließend nur einen Änderungswunsch vorbrachte. Die Behauptung, der Entwurf habe nicht den Wünschen und Vorstellungen entsprochen, wird zudem nicht näher substantiiert. So bleibt unklar, was die Antragsteller überhaupt kritisieren und an welcher Stelle von ihren Wünschen abgewichen ist.

9

Soweit die Antragsteller einwenden, der Entwurf sein nicht beurkundungsfähig gewesen, wird auch dies nicht näher substantiiert. Der gelieferte Entwurf war nach den Regeln der notariellen Kunst beurkundungsreif.

10

Wenn die Antragsteller schließlich zuletzt behaupten, nicht sie hätten den Auftrag vorzeitig beendet, sondern die Notarin, so sprechen die Tatsachen gegen diese Behauptung. Es steht unstreitig fest, dass die Antragsteller den Termin am 12. Juni 2014 abgesagt, ohne einen neuen Termin zu wünschen. Die Antragsteller haben sich bis zur Kostenrechnung im Oktober nicht mehr an die Notarin gewandt, so dass diese das Verhalten der Antragsteller als vorzeitige Beendigung des Auftrags werten musste.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 FamFG.


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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 80 Umfang der Kostenpflicht


Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 127 Antrag auf gerichtliche Entscheidung


(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dess

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(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.

(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.