Landgericht Magdeburg Urteil, 30. Juli 2015 - 10 O 507/15 (145)
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus der Beseitigung einer Brücke geltend.
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Über die in der Baulast der Bundesrepublik Deutschland stehende Bundesstraße B existierte im Bereich B bis zum Juli 2012 eine Brücke. Über diese Brücke führte bis 1967 eine zweigleisige Werkbahn des Erztagebaus des VEB Bergbau- und Hüttenkombinat C, Betriebsteil B. Die Bahnstrecke diente dabei nicht dem öffentlichen Bahnverkehr, sondern es handelte sich um eine Schmalspurbahn, die als Werksbahn betrieben wurde. Hier erfolgte der Erztransport vom Abbauort zur Verhüttung für das Berg- und Hüttenkombinat C für das Abbaugebiet S. Das erzhaltige Gestein wurde aus den Tagebau um S mit einer dampfbetriebenen Grubenbahn zur Verladung in die 6 km entfernte Erzwäsche gebracht, d. h. es handelte sich bei der vorliegenden Bahnstrecke um eine ausschließlich für den Transport des abgebauten Erzes zur Verhüttung, d. h. zur östlich des Ortes B befindlichen Brech- und Siebanlage genutzten Bahn. Die Eisenerzgewinnung endete 1967. Der Eisenerztagebau des VEB Bergbau- und Hüttenkombinat C, Betriebsteil B wurde stillgelegt.
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Mit Schreiben vom 20.08.2008 (K3) teilte die Verwaltungsgemeinschaft Obere Aller der Klägerin mit, dass von dem Brückenkörper Betonteile auf die Fahrbahn stürzen. Mit Schreiben vom 17.09.2008 forderte die Klägerin die Beklagte zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und Unterhaltung des Bauwerks auf (K5). Mit Schreiben vom 07.10.2008 (K7) teilte die Beklagte mit, dass sie sich nicht als Trägerin der Baulast und daher nicht als verantwortlich für die Brücke sehe.
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Mit Schreiben eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs vom 16.11.2009 (K19) war der Klägerin bekannt, dass die Widerlager der Brücke u.a. auf zwei Flurstücken der Beklagten stehen.
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Mit Schreiben vom 02.02.2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit (K18), dass die Klägerin sich veranlasst sehe, den Abbruch des bestehenden Bauwerkes planerisch vorbereiten zu lassen, um einen kurzfristigen Abbruch aufzulösen. Die Beklagte sei zur Beseitigung verpflichtet. Weiterhin wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie der Beklagten die Kosten aus der Beseitigung der Abbruchmaßnahme in Rechnung stellen werde.
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Mit Schreiben vom 10.02.2010 teilte die Beklagte (K20) mit, dass sie sich nicht als Adressat der Inanspruchnahme der Klägerin sehe.
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Im Juli 2012 erfolgte auf Veranlassung der Klägerin der Abriss der gesamten Brücke einschließlich der Widerlager.
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Mit Schreiben vom 19.03.2013 (K30) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 32,2 % der Abrisskosten entsprechend des Grundstücksanteils, auf dem die Widerlager der Brücke standen, auf.
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Die Klägerin behauptet, die Gesamtabbruchkosten hätten knapp 270.000,-- € betragen, von denen die Beklagte ihren Anteil von rund 86.000,-- € zzgl. Verwaltungskosten i.H.v. 8.653,66 € zu tragen habe, was einen Gesamtbetrag i.H.v. 95.190,28 € ergebe, der mit der Klage geltend gemacht wird.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95.190,28 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2014 sowie außergerichtliche Nebenkosten i.H.v. 2.348,95 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erhebt die Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
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Eine öffentlich rechtliche Streitigkeit würde dann vorliegen, wenn das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (EBKrG) anwendbar wäre (vgl, OVG Koblenz Urteile vom 13.02.1997 1 A 13249/45 und 06.07.2006 1 A 11417/05, VG Hamburg Urteil vom 08.08.2007, 15 K 91/07, alle nach juris). In diesen Fällen stellt § 14 a EBKrG eine abschließende öffentlich-rechtliche Regelung dar.
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Allerdings ist § 1 EBKrG grundsätzlich nur auf Eisenbahnen anwendbar, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlussbahnen) und ferner die den Anschlussbahnen gleichgestellten Eisenbahnen.
II.
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Ein Anspruch der Klägerin aufgrund des FStG liegt nicht vor. Schon der Wortlaut des § 1 FStrG spricht nicht von Brücken über dem Straßengrund, sondern lediglich von Brücken. Die Vorschrift bezieht sich nicht auf die Straße kreuzende überführende Brücken, sondern auf Brücken die Teil der Straße und damit Baulast des Bundes sind. Für eine überführende Eisenbahnbrücke ist der Träger der Eisenbahn beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger Träger der Baulast.
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Ein Anspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag § 677 ff BGB scheitert daran, dass der Anspruch der Klägerin verjährt ist.
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Anwendbar ist die regelmäßige 3jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.
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Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners hat der Gläubiger nicht nur dann, wenn der Anspruch bewiesen ist oder der Gläubiger selbst keinerlei Zweifel mehr hat. Kenntnis hat der Gläubiger vielmehr schon dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen den Anspruch auch nur im Wege der Feststellungsklage, mit hinreichender Aussicht auf Erfolg einklagen kann. Dabei muss bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht bestehen, dass die Klage dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Es genügt vielmehr, die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, denn in diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung. Dies bedeutet aber nicht, dass der Prozess für den Kläger risikolos erscheinen muss (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2015, 22 U 35/14, juris, Rz. 19 - 21 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH).
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Nach diesen Grundsätzen hätte die Klägerin spätestens im Jahr 2010 Feststellungsklage erheben können. Zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin die Situation der Brücke, von der Steine herabzufallen drohten, bereits seit fast 2 Jahren bekannt. Die Klägerin kannte auch aufgrund der Angaben des Vermessungsingenieurs aus dem Jahr 2009 den Grundstücksanteil, der im Eigentum der Beklagten stand. Der Klägerin war auch bekannt, dass die Beklagte eine Inanspruchnahme hinsichtlich der Kosten ablehnte. Auf das entsprechende Schreiben der Klägerin vom 02.02.2010 hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 10.02.2010 eine Inanspruchnahme abgelehnt.
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Dass die Klägerin im Jahr 2010 die Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Beklagten im Eisenbahnkreuzungsgesetz gesehen hat, ändert hieran nichts, da es nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung ankommt, sondern allein auf die den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände.
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Die Klägerin hätte daher spätestens Ende 2013 Feststellungsklage gegenüber der Beklagten erheben können und müssen.
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Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift daher durch.
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Die rechtlichen Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 23.07.2015 überzeugen insoweit nicht.
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Soweit die Klägerin sich auf das Urteil des OLG Naumburg vom 12.12.2012 (12 U 78/12) bezieht, so konnte dieses Urteil von der Kammer in der Kürze der Zeit nicht beigezogen werden. In juris und in anderen zur Verfügung stehenden Datenbanken ist es nicht enthalten.
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Das Rechtsverhältnis betreffend die Geschäftsführung ohne Auftrag ist nicht bereits dann erst entstanden, wenn die Klägerin die Brücke tatsächlich abreißt, sondern bereits dann, wenn sie aufgrund der im Jahr 2010 gegebenen tatsächlichen Voraussetzungen ankündigt, für die Beklagte tätig zu werden, da diese ihrerseits nicht selbst tätig wird.
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Annotations
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen.
(2) Kreuzungen sind entweder höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen).
(3) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen.
(4) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.
(5) Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, werden, wenn sie Eisenbahnen kreuzen, wie Straßen, wenn sie Straßen kreuzen, wie Eisenbahnen behandelt.
(6) Beteiligte an einer Kreuzung sind das Unternehmen, das die Baulast des Schienenwegs der kreuzenden Eisenbahn trägt, und der Träger der Baulast der kreuzenden Straße.
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.
(2) Sie gliedern sich in
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Bundesautobahnen, - 2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).
(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.
(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören
- 1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen; - 2.
der Luftraum über dem Straßenkörper; - 3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung; - 3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht; - 4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen; - 5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).
(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.