Landgericht Magdeburg Urteil, 20. Juni 2013 - 10 O 1779/12

ECLI:ECLI:DE:LGMAGDE:2013:0620.10O1779.12.0A
bei uns veröffentlicht am20.06.2013

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin als Gebäudeversicherer des Mehrfamilienwohnhauses L 28 in M nimmt den Beklagten als ehemaligen Mieter der Wohnung im 4. Obergeschoss rechts wegen eines Wohnungsbrandes am 26.05.2012 in Regress.

2

Am Vorabend des 26. Mai 2012 fand in der von dem Beklagten bewohnten Wohnung eine Party der Wohngemeinschaft statt. Für die Party war die Sicherung für den in der Küche befindlichen Elektroherd ausgeschaltet. Grund hierfür ist gewesen, dass die Schalter des Elektroherdes sich leicht und auch unabsichtlich verdrehen ließen.

3

Am nächsten Morgen reinigten Mitbewohner des Beklagten die Wohnung.

4

Als der Beklagte gegen Mittag aufwachte, verspürte er Hunger, ging in die Küche und schob eine Tiefkühlpizza in den Ofen. Er stellte sodann fest, dass sich der Backofen nicht anschalten ließ und erinnerte sich daran, dass die Sicherung am Vorabend ausgestellt gewesen ist. Daraufhin begab sich der Beklagte zum Sicherungskasten und schaltete die Sicherung wieder an. Er vernahm akustisch das Anlaufen des Heizluftofens und begab sich in sein Zimmer, wo er seinen Wecker auf 8 Minuten für die Pizza stellte. Nach 5 bis 6 Minuten vernahm er einen Brandgeruch und begab sich in die Küche. Dort brannte bereits. Der Brand wurde durch die Feuerwehr gelöscht.

5

In der Vergangenheit war es, wenn auch relativ selten, vorgekommen, dass versehentlich ein Schalter des Elektroherdes verstellt worden ist, da sich die Schalter leicht drehen ließen.

6

Aufgrund des Brandschadens regulierte die Klägerin insgesamt 26.671,10 € gegenüber den Versicherungsnehmern. Diesen Schaden macht sie nun als Regress gegen den Mieter geltend.

7

Die Klägerin behauptet, der Brandschaden sei dadurch entstanden, dass das Ceranfeld hinten rechts voll aufgedreht gewesen sei.

8

Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe grobfahrlässig gehandelt, entweder habe er selbst versehentlich das Cerankochfeld eingeschaltet, obwohl er nur den Ofen bedienen wollte oder er habe es unterlassen, sich bei Inbetriebnahme des Herdes nach Einschalten der Sicherung zu vergewissern, dass nur der Backofen eingeschaltet gewesen ist und nicht das Ceranfeld.

9

Neben den von ihr ausgeglichenen Schaden macht die Klägerin noch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 14 der Klageschrift, Bl. 22 d.A., Bezug genommen.

10

Die Klägerin beantragt:

11

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 26.671,10 zzgl. Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 07.08.2012 zu bezahlen.

12

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten iHv € 961,28 zzgl. Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab 07.08.2012 zu bezahlen.

13

Der Beklagte beantragt

14

Klageabweisung.

15

Er ist der Meinung, keinesfalls grobfahrlässig gehandelt zu haben.

Entscheidungsgründe

16

Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten aus § 535 Abs. 1, § 280, 276 BGB zu.

17

Dabei haftet der Beklagte nicht für jede von ihm begangene Fahrlässigkeit. Eine Wohngebäudeversicherung dient dazu, Schäden zu ersetzen, die aufgrund fahrlässigen Handelns verursacht werden. In Betracht kommt daher nur dann eine Haftung - wie auch die Klägerin inzident ausführt -, wenn der Beklagte grobfahrlässig gehandelt hat.

18

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr fahrlässigen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss, auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteil vom 12.07.2005 IV ZR 83/04 Rz. 13 zit.n.juris).

19

Hinsichtlich der Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast. Grobe Fahrlässig kann dabei selbst dann wenn die objektiven Merkmale gegeben sind, hinsichtlich ihrer subjektiven Voraussetzungen nicht im Wege des Anscheinsbeweises nachgewiesen werden. Zwar kann nach der Rechtsprechung vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß der objektiven Pflichtverletzung auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit beschlossen werden. Dieser Schluss ist jedoch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn weitere in der Person des Handelnden liegende besonderen Umstände vorkommen, die den Grund des momentanen Versagen erkennen und dann in einem milderen nicht erscheinen lassen (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 10.12.2009 9 U 88/09 Rz. 6 und 10 zit.n.juris).

20

Hinsichtlich eines objektiven Pflichtenverstoßes ist die Kammer davon überzeugt, dass objektiv grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Wer, wie der Beklagte selbst ausführt, damit rechnen muss, dass aufgrund eigener Erfahrungen sich die Schalter des Herdes sehr leicht auch unabsichtlich verdrehen lassen, der muss dann aber, wenn nach einer Party er feststellt, dass die zuvor ausgestellte Sicherung durch die Mitbewohner gerade nicht angestellt wurde, sich davon überzeugen, ob die Schalter für die Herdplatten sich in der Nullstellung befunden haben. Gerade die Tatsache, dass obwohl die Wohnung aufgeräumt gewesen ist, die Mitbewohner die Sicherung nicht wieder angestellt hatten, musste den Beklagten veranlassen, nach dem Anstellen der Sicherung den Herd zu überprüfen. Da die Mitbewohner die Sicherung übersehen hatten, lag es daher durchaus auch nahe, dass sie es übersehen hatten, den Herd selbst zu überprüfen.

21

Demgegenüber lässt sich ein auf subjektiver Seite unentschuldbares Fehlverhalten des Beklagten nicht feststellen. Die Kammer geht - ebenso wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in der zitierten Entscheidung unter Rz. 9 - aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls von einem subjektiv zu berücksichtigenden Augenblickversagen aus.

22

Der Beklagte hat sowohl in seiner Befragung durch die Brandermittler als auch in seiner Anhörung durch das Gericht offen wahrheitsgemäße Angaben zu dem Schadenshergang gemacht. Es ist deutlich geworden, dass der Beklagte im Umgang mit dem Herd grundsätzlich nicht sorglos und gleichgültig gewesen ist. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass Vorkehrungen durch ihn und die Mitbewohner unternommen werden, um einen Schaden zu vermeiden. So wurde bei der Party die Sicherung ausgestellt wird. Hinzu kommt in subjektiver Hinsicht, dass der Beklagte nach einer langen Partynacht sehr spät am Morgen aufgestanden ist, als andere Mitbewohner bereits die Wohnung aufgeräumt hatten. Der Beklagte verspürte Hunger und hat sich darüber gefreut, dass seine Mitbewohner die Wohnung bereits aufgeräumt hatten und ihm das Aufräumen erspart geblieben ist. In diesem Moment hat er nicht darauf geachtet, den Herd noch einmal zu kontrollieren, obwohl er grundsätzlich im Zusammenhang mit dem Herd ein verantwortungsvolles Handeln bewiesen hat.

23

Bei ihrer Bewertung hat die Kammer auch die Urteile des Oberlandesgerichts Köln vom 25.10.1995, 13:43 Uhr/95, LG Köln vom 27.10.2005 24 O 544/04 und der österreichischen Gerichte vom 29.10.1997 7 OB 241/97 und vom 05.08.2003 in VersR 2005 S. 815) berücksichtigt. Diese Fälle sind bereits hinsichtlich der Gefährlichkeit des Tuns des Schädigers anders zu beurteilen. Es ist allgemein bekannt, dass das unbeaufsichtigte Erhitzen von Frittierfett auf Öfen bereits grundsätzlich potenziell gefährlich ist. Demgegenüber ist das Zubereiten einer Pizza in einem geschlossenen Ofen nicht von einer solchen Gefährlichkeit.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.


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Gesetz über den Lastenausgleich


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


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(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.