Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Okt. 2018 - 20 U 966/18 Bau

bei uns veröffentlicht am24.10.2018

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22.02.2018, Az. 74 O 1192/13 abgeändert und zur Klarstellung teilweise neu gefasst wie folgt:

1. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.957,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.194,94 € seit 17.05.2013 und aus 3.762,97 € seit 25.12.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.013,35 € zu erstatten.

3. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 228,53 € zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Widerklage des Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

6. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 59% und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 41%.

7. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und 57% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3). Die Beklagten zu 2) und 3) tragen als Gesamtschuldner 43% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 60% und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 40%.

IV. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und 58% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) im Berufungsverfahren. Die Beklagten zu 2) und 3) tragen als Gesamtschuldner 42% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Mängeln und Mangelfolgeschäden im Zusammenhang mit der Baumaßnahme S.str.2/L. str.34 in München. Die Baumaßnahme wurde 2006/2007 durchgeführt. Die Klägerin war Bauherrin, der Beklagte zu 1) planender Architekt, der Beklagte zu 2) bauaufsichtführender Architekt und der Beklagte zu 3) ausführender Unternehmer.

In der Genehmigungsplanung war beim Autoaufzug ein begrüntes Flachdach vorgesehen. Dieses kam nicht zur Ausführung. Eine Detailplanung für das Dach des Autoaufzuges wurde vom Beklagten zu 1) nicht erstellt. Anstelle des nicht durchführbaren begrünten Flachdachs wurde ein Metalldach ausgeführt, das mangelhaft war. Das Dach wies eine zu geringe Neigung auf. Die innenliegende Wasserablaufrinne war ohne Notüberlauf bzw. Notentwässerung und ohne darunterliegende Abdichtung ausgeführt, was nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Aufgrund dieser Mängel kam es zu Feuchtigkeitseintritten in der darunter liegenden Kindertagesstätte. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.02.2018 der Klage weitgehend stattgegeben und die Widerklage des Beklagten zu 1) auf Zahlung restlichen Honorars abgewiesen. Das Landgericht hat u.a. die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 22.181,99 € nebst Zinsen zu bezahlen und vorgerichtliche Kosten zu erstatten. Ferner hat es die Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner für künftige weitere Schäden festgestellt.

Auf die Gründe der Entscheidung des Landgerichts wird verwiesen.

Dagegen richten sich die Berufungen der Beklagten.

Der Beklagte zu 1) macht geltend, er sei bei der Ausführung der von der genehmigten Planung abweichenden Dachkonstruktion völlig außen vor gelassen worden. Die Klägerin habe ihn nicht informiert und eigenmächtig eine abweichende Dachkonstruktion ausführen lassen. Es sei in Ziffer 3.1. des Architektenvertrages ein Abruf der Leistungen vereinbart worden. Eine Detailplanung für die ausgeführte Dachkonstruktion sei von ihm nicht angefordert worden. Dass er eine solche nicht angefertigt habe, stelle deshalb keine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Im Übrigen sei eine Nacherfüllung möglich gewesen, denn die fehlende Detailplanung sei nachholbar gewesen. Zum fraglichen Zeitpunkt habe sich keine angeblich mangelhafte Architektenleistung im Bauwerk verwirklicht gehabt. Angesichts des Zeitablaufs fehle das Feststellungsinteresse. Hinsichtlich des Anspruchs auf restliche Vergütung sei die Argumentation des Landgerichts widersprüchlich, da es insoweit eine sukzessive Beauftragung annehme, beim Schadensersatzanspruch hingegen nicht.

Der Beklagte zu 1) beantragt im Berufungsverfahren,

I. Unter Abänderung des am 22.02.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Landshut, Az. 74 O 1192/13 wird die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.

II. Für den Fall des Erfolgs des Berufungsantrags zu I.) ohne Verbrauch der hilfsweise aufgerechneten Honorarforderung wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten zu 1) 1.632,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.09.2010 zu bezahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) wenden sich gegen die gesamtschuldnerische Haftung in voller Höhe mit dem Beklagten zu 1) und sind jeweils der Auffassung, ihr Verursachungsbeitrag trete gänzlich hinter dem der anderen Beteiligten zurück. Sie beantragen jeweils, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die gegen sie erhobene Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat den Feststellungsantrag für erledigt erklärt und beantragt, die Berufungen der Beklagten zu 1), 2) und 3) kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1) sei an der Erstellung des Daches beteiligt gewesen. Sein Büro sei darüber informiert worden, dass die ursprüngliche Planung nicht umgesetzt werden könne. Die tatsächlich erfolgte Ausführung sei zwischen dem Beklagten zu 2) und einem Mitarbeiter des Beklagten zu 1), dem Zeugen D., abgesprochen worden. Eine gesonderte Aufforderung des Beklagten zu 1) zur Erstellung von Detailplänen für die geänderte Ausführung sei entbehrlich gewesen. Sollte der Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) nicht darauf hingewiesen haben, dass eine geänderte Planung erforderlich sei, liege eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) vor, so dass dessen Verschuldensanteil deutlich höher einzustufen sei als 30%, wie vom Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren geschätzt.

Der Beklagte zu 1) hat der Erledigterklärung nicht zugestimmt. Die Beklagten zu 2) und 3) haben ihr nicht widersprochen.

II.

Die Berufung des Beklagten zu 1) ist hinsichtlich des Hauptantrags begründet, hinsichtlich der Hilfswiderklage unbegründet.

1. Eine schuldhafte Pflichtverletzung, die eine Haftung des Beklagten zu 1) für die Mängelbeseitigungs- und Mangelfolgekosten begründen könnte, liegt nicht vor.

a) Unstreitig hat der Beklagte zu 1) für die tatsächlich ausgeführte Dachkonstruktion keine Planung erstellt. Die Mängel der Dachkonstruktion gehen folglich nicht auf eine Planung des Beklagten zu 1) zurück. Der Beklagte zu 1) ist nicht verantwortlich für Mängel einer Konstruktion, die er gar nicht geplant hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1988 - VII ZR 182/87, NJW-RR 1989, 86/88). Es ist unerheblich, aus welchen Gründen - ob wegen fehlerhafter Berechnung der Höhen zwischen Wohngebäude und Garagendach, wie die Klägerin behauptet (vgl. Bl. 83 d.A.), oder wegen des von der Klägerin veranlassten Einbaus größerer Fenster als in der genehmigten Planung vorgesehen, wie vom Beklagten zu 2) dargelegt (vgl. Bl. 78 d.A.) - die ursprünglich vorgesehene und von der Baubehörde genehmigte Ausführung mit Begrünung nicht verwirklicht werden konnte. Selbst wenn die ursprüngliche Planung eines begrünten Flachdaches mit Außenentwässerung technisch von vornherein nicht realisierbar und deshalb fehlerhaft gewesen sein sollte, vermag das keine Haftung des Beklagten zu 1) für eine von ihm nicht geplante, gänzlich anders konstruierte Alternativausführung zu begründen.

b) Nach § 3.1 des Architektenvertrages vom 02.09.2004 (Anlage K 1) waren die Leistungen stufenweise schriftlich vom Bauherrn abzurufen. Ein solcher Abruf einer Detailplanung durch die Klägerin für die tatsächlich ausgeführte Dachkonstruktion ist nicht erfolgt. Es kann offen bleiben, ob der Beklagte zu 1) bzw. der für ihn tätige Architekt D. darüber unterrichtet war, dass die ursprüngliche Planung des Daches über dem Autoaufzug nicht zur Ausführung kommen konnte. Die etwaige Kenntnis des planenden Architekten, dass die genehmigte Planung hinsichtlich eines Bauteils nicht (mehr) ausführbar ist, ersetzt nicht die nach dem Vertrag erforderliche Anforderung einer Detailplanung für eine tatsächlich mögliche Ausführung durch den Bauherrn.

Aus den handschriftlichen Eintragungen auf der Anlage K 8 kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Sie stammen vom 19.09.2011, sind also nicht vor der Ausführung, sondern erst im Zuge der Besprechungen bezüglich der Mängel angebracht worden.

c) Nicht entscheidungserheblich ist auch, ob es bezüglich der ausgeführten Lösung eine „Abstimmung“ mit dem Architekten D. aus dem Büro des Beklagten zu 1) gegeben hat, wie der Beklagten zu 2) vorbringt. Abgesehen davon, dass zum Inhalt der „Abstimmung“ nichts vorgetragen wird, ersetzt eine „Abstimmung“ nicht eine Detailplanung für die tatsächlich ausgeführte Dachkonstruktion.

2. Demzufolge ist die Berufung hinsichtlich der Widerklage des Beklagten zu 1) auf Zahlung restlichen Honorars in Höhe von 1.632,84 € nicht begründet. Der Beklagte zu 1) rügt insoweit nur die Widersprüchlichkeit des landgerichtlichen Urteils, das einerseits bei der Frage der Vergütung annimmt, dass die Leistungen nicht beauftragt und nicht erbracht worden seien, während es bei der Frage der Pflichtverletzung davon ausgehe, dass der Beklagte vollumfänglich mit Planungsleistungen beauftragt gewesen sei und diese mangelhaft erbracht habe.

III.

Die Berufung der Beklagten zu 2) und zu 3) ist teilweise begründet. Sie haften als Gesamtschuldner nicht auf den vollen Schaden, sondern nur auf den Betrag, der sich nach Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin als Bauherrin ergibt. Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen L. in seinem Gutachten vom 29.06.2012 (s. 24 ff., Bl. 58 der Akten 72 OH 3277/11) bemisst der Senat das Mitverschulden der Klägerin auf 50,6%. Die Beklagten zu 2) und 3) haben deshalb als Gesamtschuldner nur 49,4% der vom Landgericht in Ziffer I. und III. des Tenors zugesprochenen Beträge zu tragen.

1. Für die fehlende Detailplanung ist in erster Linie die Klägerin verantwortlich.

a) Es obliegt dem Bauherrn, dem bauaufsichtführenden Architekten und dem ausführenden Unternehmer ordnungsgemäße Pläne als Grundlage für deren Leistung zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06, BauR 2009, 515/519 f.). Der Klägerin war ausweislich ihres Vortrags im Schriftsatz vom 01.07.2013 bei Ausführung der Baumaßnahme bekannt, dass die in der Genehmigungsplanung vorgesehene Dachkonstruktion nicht ausführbar war. Nachdem die vorliegenden genehmigten Pläne des Daches über dem Autoaufzug nicht als Grundlage für dessen Errichtung herangezogen werden konnten, war die Klägerin gehalten, eine neue, durchführbare Planung für das Dach anfertigen zu lassen. Dennoch hat sie weder den Beklagten zu 1) aufgefordert, eine Planung für eine ausführbare Lösung vorzulegen (und erforderlichenfalls bei der Genehmigungsbehörde einzureichen), noch einen Dritten damit beauftragt. Sie hat es vielmehr hingenommen, dass eine von den vorliegenden Plänen abweichende Dachkonstruktion über dem Autoaufzug ausgeführt wurde, ohne dass dafür eine Detailplanung gefertigt worden war.

Die Klägerin kann sich nicht mit ihrem Vortrag entlasten, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass sich der Beklagte zu 2) wegen der fehlenden Ausführungsplanung tatsächlich nicht mit dem Beklagten zu 1) ins Benehmen gesetzt habe. Ein Auftrag für die Anfertigung einer von der genehmigten Planung abweichenden Detailplanung war von der Klägerin als Bauherrin zu erteilen.

b) Das Mitverschulden der Klägerin entfällt nicht deshalb, weil die Beklagten zu 2) und 3) nicht auf Vorlage einer Detailplanung vor Ausführung des Daches bestanden haben - möglicherweise in der Annahme, solche nicht zu benötigen. Für die Erstellung der notwendigen Pläne und deren Aushändigung an den bauaufsichtführenden Architekten und den ausführenden Unternehmer hatte die Klägerin zu sorgen. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen, was die Beklagten zu 2) und 3) hingenommen haben. Dieser Sachverhalt ist nicht mit dem von der Klägerin angeführten Fall vergleichbar, in dem der ausführende Unternehmer genau erkennt, dass der ihm ausgehändigte Plan einen Fehler enthält, der mit Sicherheit zu einem Mangel des Bauwerks führen muss, und dennoch nach dem fehlerhaften Plan baut (vgl. Werner/Pastor/Frechen, Der Bauprozess 16. Aufl. 2018 Rn. 2490 a.E., 2495).

Die Mangelhaftigkeit der ausgeführten Dachkonstruktion war hier wesentlich darauf zurückzuführen, dass es an planerischen Vorgaben für die Wahl einer den Regeln der Technik entsprechenden Konstruktion zur Notentwässerung gefehlt hat. Demgegenüber sind die Ausführungsmängel, etwa bezüglich der zu geringen Dachneigung, weniger gewichtig. Der Sachverständige L. hat im Gutachten vom 29.06.2012 und im Ergänzungsgutachten vom 12.11.2012 (selbständiges Beweisverfahren Az. 72 OH 3277/11) eingehend erläutert, dass die gewählte Konstruktion insbesondere deshalb die Wasserundurchlässigkeit nicht gewährleistete, weil ein Notüberlauf nicht vorhanden war. Er hat ferner dargelegt, dass aus technischer Sicht für die Erstellung von innen liegenden Rinnen eine Detailplanung im Vorfeld der Bauausführung notwendig ist.

Der Senat hält es deshalb für angemessen, das Mitverschulden der Klägerin als Bauherrin mit 50,6% anzusetzen, denn angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles wiegt das von der Klägerin zu vertretende gänzliche Fehlen der erforderlichen Planung nicht weniger schwer als eine fehlerhafte Planung.

2. Weder der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) noch der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 3) ist von so untergeordneter Bedeutung, dass er vollständig hinter die Beiträge anderer Verursacher zurücktreten würde.

a) Der bauaufsichtführende Architekt hat eine herausgehobene Stellung unter den Baubeteiligten. Ihm obliegt es, für eine mangelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen. Ein vollständiges Zurücktreten seiner Haftung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht (BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06, BauR 2009, 515/520 f.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

b) Der ausführende Unternehmer schuldet ein mangelfreies, den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Werk. Wie der Sachverständige im Gutachten vom 29.06.2012 (S. 21, Bl. 55 der Akten 72 OH 3277/11) ausgeführt hat, entspricht die Erstellung einer innen liegenden Dachrinne ohne Notentwässerung nicht dem Stand der Technik. Zudem hat der Sachverständige festgestellt (vgl. Ergänzungsgutachten vom 12.11.2012 S. 28 ff., Bl. 118 ff. der Akten 72 OH 3277/11), dass mit der Dachneigung von nur 1°-1,7° selbst die absolut unterste Grenze von 3° für Dächer in Doppelstehfalztechnik nicht eingehalten und das Blechdach als nicht fachgerecht zu bewerten ist. Angesichts dieser erheblichen Mängel kommt ein vollständiges Zurücktreten der Haftung des Beklagten zu 3) nicht in Betracht.

3. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zu 3) zur Zahlung des Betrages von 228,53 € an die Klägerin verurteilt. Die in Rechnung gestellten Arbeiten betreffen die Suche nach der Ursache für den Wasserschaden, also die Feststellung der Mängel am Gewerk des Beklagten zu 3).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Durch die Widerklage des Beklagten zu 1), mit der er unterlegen ist, sind keine höheren Kosten verursacht worden.

Soweit sich der Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 1) gerichtet hat, war er von vornherein unbegründet; insoweit hat die Klägerin die Kosten zu tragen. Soweit er übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten erster Instanz im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2) und 3) aufzuteilen und die Kosten im Berufungsverfahren der Klägerin aufzuerlegen. In erster Instanz war der Feststellungsantrag jedenfalls zunächst teilweise begründet, das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden ist erst durch Zeitablauf entfallen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Verkündet am 24.10.2018

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Landgericht Landshut Endurteil, 22. Feb. 2018 - 74 O 1192/13

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 22.181,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 14.564,65 € seit dem 17.05.2013 und aus eine

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Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 22.181,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 14.564,65 € seit dem 17.05.2013 und aus einem Betrag von 7.617,34 € seit 25.12.2012 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche über einen Betrag von 7.617,34 € brutto liegenden weiteren Schäden, die dieser im Zusammenhang mit den Mängeln, die bei dem Vorhaben Kindergarten XY in M. zu Feuchtigkeitsschäden in den Räumen im Erdgeschoss der Kindertagesstätte geführt haben und noch entstehen, zu ersetzen.

III. Die Beklagten werden weiter verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.275,68 € und 775,64 € zu erstatten.

IV. Der Beklagte zu 3. wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 228,53 € zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 84% und die Klägerin 16%.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags.

VIII. Der Streitwert wird bis 01.10.2013 auf 21.701,37 € festgesetzt und ab 01.10.2013 auf 31.180,76 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadenersatz und Forderungen aus der Baumaßnahme Erweiterung XY in M..

Die Klägerin war Bauherrin der Baumaßnahme Erweiterung XY in M., die im Zeitraum 2006 und 2007 durchgeführt wurde. Daran waren der Beklagte zu 1. als Architekt, der Beklagte zu 2. als Bauleiter und der Beklagte zu 3. als ausführendes Unternehmen beteiligt. Die ursprüngliche Genehmigungsplanung sah beim Autoaufzug zum Anwesen Straße ein intensiv begrüntes Flachdach vor und wurde so vom Bauamt genehmigt, war jedoch nicht durchführbar. Eine weitere Detailplanung bezüglich des Daches wurde vom Beklagten zu 1. nicht angefertigt. Das realisierte Metalldach auf dem Autoaufzug wurde mangelhaft erstellt. Daraus resultierten Feuchtigkeitseintritte in der darunterliegenden Kindertagesstätte. Die auf dem Metalldach verbaute innenliegende Wasserablaufrinne war mangelhaft. Ursache für die Feuchtigkeitseintritte war eine falsche Dachneigung. Das Blechdach weist eine Neigung von 1,0 und 1,7 Grad auf, es müsste jedoch eine Mindestdachneigung von 3 Grad aufweisen. Weiter entspricht die verbaute innenliegende Dachentwässerung ohne Notüberlauf bzw. ohne Notentwässerung und ohne darunterliegende Abdichtung nicht den anerkannten Regeln der Technik.

Der Beklagte zu 1. war mit Architektenvertrag vom 02.09.2004 (Anlage K 1) mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 - 4 gemäß § 15 Abs. 1, 2 HOAI (2002) beauftragt.

Der Beklagte zu 2. war mit Bauüberwachungsvertrag (Anlage K 2) mit der Objektüberwachung Leistungsphase 8 gemäß § 15 Abs. 1, 2 HOAI (2002) beauftragt.

Der Beklagte zu 3. war für das vorbezeichnete Bauvorhaben mit dem Klempnerarbeiten beauftragt gemäß Bauvertrag (Anlage K 3). Er war insbesondere mit der Eindeckung des streitgegenständlichen Daches mit Blech und mit dem Einbau der innenliegenden Wasserablaufrinne beauftragt.

Die Klägerin trägt vor, dass ihr ein Schaden aus der Mangelbeseitigung in Höhe von 18.563,42 € entstanden sei. Dies seien die notwendigen Kosten für die Nachbesserungsarbeiten und die Mängelbeseitigung gewesen gemäß Schlussrechnung der Firma B.. Weiter seien ihr Mangelfolgeschäden in Höhe von insgesamt 7.617,34 € entstanden und zwar Kosten für die Reinigung des Abflusses in Höhe von 135,07 €, Kosten für die Wandtrocknung in Höhe von 285,60 €, Kauf eines Trocknungsgeräts von 355,69 €, Leckortungs- und Wandtrocknungskosten in Höhe von 2.744,54 €, Kosten für die Mauererneuerung in Höhe von 1.304,24 €, Kosten für den Schimmeltest in Höhe von 208,25 €, Stromkosten für die Wandtrocknung in Höhe von 326,25 €, Kosten für Wandausbesserungsarbeiten in Höhe von 392,70 €, Kosten für die Mauertrocknung in Höhe von 1.190,- €, Fahrtkosten in Höhe von 675,- €.

Die Klägerin behauptet, dass alle drei Beklagten gesamtschuldnerisch für die Schäden einsatzpflichtig seien. Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. liege vor allem in der fehlenden Detailplanung zum Dach des Autoaufzugs. Er habe in der ursprünglichen nicht realisierbaren Planung die Wandhöhen falsch berechnet und nicht auf die Nichtumsetzbarkeit hingewiesen. Es sei nicht vereinbart gewesen, dass Planungsleistungen nach Planungsfortschritt abgerufen werden. Der Beklagte zu 1. sei mit der Gesamtplanung des streitgegenständlichen Bauvorhabens beauftragt gewesen und nicht sukzessive zur Leistung verpflichtet gewesen. Der Vortrag des Beklagten zu 1. zu einer stufenweisen Abrufung von Leistungen ließe sich nicht mit seinem Abrechnungsverhalten in Einklang bringen, da er die komplette Ausführungsplanung abgerechnet habe.

Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. rühre daher, dass er die fehlende Detailplanung nicht moniert habe und er habe den Beklagten zu 3. nicht ordnungsgemäß überwacht. Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 3. liege darin, dass er die fehlende Detailplanung nicht beanstandet habe. Zudem habe er gegen die Richtlinien des Klempnerhandwerks verstoßen. Ferner habe der Beklagte zu 3. Nachbesserungsarbeiten in Höhe von 228,53 € separat abgerechnet, auf die er keinen Anspruch gehabt habe.

Ein Nachbesserungsrecht bestünde für keinen der Beklagten.

Der Klägerin seien Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.072,- € aus einem Gegenstandswert von 12.000,- € entstanden und von 775,64 € aus einem Streitwert von 9.430,80 €. Diese außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien im 1. Punkt für die Geltendmachung der Gewährleistung entstanden und im 2. Punkt für die Geltendmachung der Mangelfolgeschäden. Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Mangelfolgeschäden sei begründet, da infolge des Feuchtigkeitseintritts weitere Schäden auch derzeit noch nicht absehbar seien.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 26.180,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

1. aus einem Betrag in Höhe von € 18.563,42 seit Rechtshängigkeit und

2. aus einem Betrag in Höhe von € 7.617,34 seit 25.12.2012 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche über einen Betrag von € 7.617,34 brutto liegenden weiteren Schäden, die dieser im Zusammenhang mit den Mängeln, die bei dem Bauvorhaben Kindergarten XY in M. zu Feuchtigkeitsschäden in den Räumen im Erdgeschoss der Kindertagesstätte geführt haben und noch entstehen, zu ersetzen.

III. Die Beklagten werden weiter verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.275,68 und € 775,64 zu erstatten.

IV. Der Beklagte zu 3. wird weiter verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von € 228,53 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte zu 1. behauptet, nicht an der Planung des realisierten Daches mitgewirkt zu haben. Er ist der Ansicht, dass er deswegen nicht für Schäden, die aus dem mangelhaften Dach resultieren, haftbar sei. Zudem behauptet der Beklagte zu 1., dass ihm gegenüber der Klägerin ein Honoraranspruch in Höhe von 1.632,84 € zustehe. Der Beklagte zu 1. trägt vor, dass seine Leistung hinsichtlich der Detailplanung des Aufzugdaches nicht mehr abgerufen worden sei. Man habe ihn diesbezüglich nicht mehr kontaktiert. Eine Pflichtverletzung durch ihn sei somit nicht gegeben.

Der Beklagte zu 2. behauptet, die Mängel seien nicht wegen einer fehlenden Überwachung verursacht worden. Es liege keine mangelhafte Bauüberwachung vor, da sich ein Bauleiter zu einem gewissen Grade auch auf die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen dürfe.

Der Beklagte zu 3. behauptet, dass sein Verursachungsbeitrag nur gering sei. Bei dem Rückforderungsanspruch der Klägerin in Höhe von 228,53 € handle es sich um einen gesonderten Auftrag. Somit habe er diesen nicht zurückzuerstatten.

Die Klägerin behauptet, dass ein Honoraranspruch des Beklagten zu 1. nicht bestehe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen L. nebst mündlicher Anhörung des Sachverständigen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gutachten des Sachverständigen in den Akten verwiesen, sowie auf das Protokoll dessen mündlicher Anhörung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen, sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.09.2013 sowie 17.09.2015 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und größtenteils begründet.

I.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Bezahlung von 14.564,65 € Mängelbeseitigungskosten aus §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 BGB.

1. Unstreitig bestand zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. hinsichtlich des Bauvorhabens ein Architektenvertrag vom 02.09.2004 (Anlage K 1).

Unstreitig bestand zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. ein Bauüberwachungsvertrag (Anlage K 2).

Unstreitig bestand zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3. ein Vertrag (Anlage K 4) hinsichtlich der Klempnerarbeiten an dem Bauvorhaben der Klägerin Erweiterung Straße/ XY in M..

2. Unstreitig zwischen den Parteien bestand an dem Bauvorhaben ein Dachmangel im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Zwischen den Parteien ist nach Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens unstreitig geblieben, dass an der Kindertagesstätte Feuchtigkeitseintritte stattfanden durch eine falsche Dachneigung des Blechdachs und durch einen fehlenden Notüberlauf bzw. eine fehlende Abdichtung unterhalb der Rinne.

Der Sachverständige stellte fest, dass das Blechdach eine Neigung von 1,0 und 1,7 Grad aufweise. Das Blechdach müsse jedoch eine Mindestdachneigung von 3 Grad abweisen. Aufgrund der nicht eingehaltenen Mindestdachneigung entspreche das Blechdach nicht den anerkannten Regeln der Technik und sei mangelhaft. Die Dachentwässerung sei über eine innenliegende Dachrinne realisiert. Eine Notentwässerung wurde nicht verbaut. Innenliegende Dachrinnen müssen jedoch über eine Notentwässerung verfügen bzw. müssen diese nach unten hin abgedichtet haben. Eine innenliegende Dachentwässerung ohne Notüberlauf bzw. ohne Notentwässerung und ohne darunterliegende Abdichtung entspreche nicht den anerkannten Regeln der Technik und sei mangelhaft.

3. Allen drei Beklagten ist eine Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit ihren jeweiligen Werkverträgen vorzuwerfen.

a) Der Beklagte zu 1. hat eine schuldhafte Pflichtverletzung seines Werkvertrages, nämlich seines Architektenvertrages, begangen.

Unstreitig hat der Beklagte zu 1. keine Detailplanung hinsichtlich des Metalldaches durchgeführt. Unstreitig war die ursprüngliche Planung des Beklagten zu 1. zu dem Dach nicht durchführbar.

Da der Beklagte zu 1. mit der kompletten Planungsleistung gemäß Architektenvertrag vom 02.09.2004 (Anlage K 1) beauftragt war, gehörte auch die Detailplanung des Daches zu seinem Auftragsumfang.

Der Vortrag des Beklagten zu 1., dass seine Leistung hinsichtlich des Aufzugdaches nicht mehr abgerufen worden sei, überzeugt das Gericht nicht. Wenn der Beklagte zu 1. vorträgt, dass man ihn hinsichtlich der Detailplanung nicht mehr kontaktiert habe und, dass das Hauptgebäude in der Bauphase vorgezogen worden sei, so dass nach Abschluss dieses Bauabschnittes die Ausführungsplanung bezüglich des Flachdaches vorgenommen worden wäre, so steht dem der Architektenvertrag entgegen, in dem nichts von einer Leistung auf Abruf vereinbart ist. Der Architektenvertrag enthält nicht, dass Planungsleistungen nach Planungsfortschritt abgerufen werden. Der Beklagte zu 1. war mit der Gesamtplanung des streitgegenständlichen Bauvorhabens gemäß dem Architektenvertrag beauftragt. Darin ist nichts von einer sukzessiven Leistung beinhaltet.

Insbesondere widerspricht das eigene Abrechnungsverhalten des Beklagten zu 1. seinem eigenen Vortrag nach fehlender Abrufung der Leistung und nach einer Verpflichtung zu nur sukzessiven Leistung.

Bereits nach eigenem Vortrag und auch unter Vorlage der Anlage B 6 durch den Beklagten zu 1. ergibt sich, dass dieser das gesamte Bauvorhaben abgerechnet hat. Damit ist der Vortrag des Beklagten zu 1., das nur eine sukzessive Leistung nach Abruf vereinbart gewesen sei, im Hinblick auf sein eigenes Abrechnungsverhalten, bereits unschlüssig. Wenn vereinbart gewesen wäre, dass die Leistungen nur sukzessive nach Abruf zu erbringen gewesen wären, hätte der Beklagte zu 1. nicht die gesamte Leistung abrechnen können.

Somit ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1. mit der gesamten Architektenleistung hinsichtlich aller Planungsleistungen beauftragt war und dass seine Pflichtverletzung darin liegt, dass er die Detailplanung für das Metalldach nicht erstellt hat, obwohl er nach dem Architektenvertrag dazu verpflichtet gewesen wäre.

Im selbständigen Beweisverfahren 72 OH 3277/11 hat der Sachverständige L. auch festgestellt, dass bei der vorliegenden Konstruktion aus technischer Sicht 50,6% Verursachungsanteil zu Lasten des Planers gehen.

b) Dem Beklagten zu 2. liegt ebenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB zur Last.

Der Beklagte zu 2. war mit der Bauüberwachung beauftragt. Seine Pflichtverletzung besteht darin, dass er nicht festgestellt hat, dass die Detailplanung hinsichtlich des ausgeführten Blechdaches fehlte. Darin liegt aus Sicht des Gerichts eine Pflichtverletzung. Ebenso hat er die Bauausführung nicht ordnungsgemäß überwacht, da ihm dabei hätte auffallen müssen, dass eine Detailplanung für das Dach nicht vorliegt.

Im selbständigen Beweisverfahren hat der Sachverständige L. für das Gericht auch vollumfänglich widerspruchsfrei und nachvollziehbar festgestellt, dass aus technischer Sicht für die streitgegenständliche Konstruktion des Daches und der Wasserablaufrinne 30,4% Verursachungsbeitrag beim Bauleiter liegen.

c) Auch dem Beklagten zu 3. liegt eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB zur Last.

Der Beklagte zu 3. hat die Klempnerarbeiten an dem Metalldach und der Wasserrinne ausgeführt.

Unstreitig zwischen den Parteien sind das Metalldach und der Wasserablauf mangelhaft und entsprechen nicht den allgemeinen Regeln der Technik. Hierin liegt die Pflichtverletzung des Beklagen zu 3.. Weiter hat der Beklagte zu 3. nicht auf die fehlende Detailplanung hingewiesen und diese nicht moniert, worin ebenfalls eine Pflichtverletzung liegt.

Der Sachverständige L. hat im selbständigen Beweisverfahren dargestellt, dass aus technischer Sicht dem Handwerker und somit dem Beklagten zu 3. ein Verursachungsbeitrag von 19% zugrunde zu legen ist.

4. Der Anspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten ist nicht wegen des Fehlens einer Nachfrist ausgeschlossen.

Unstreitig hat die Klägerin den Beklagten zu 3. mehrfach Frist zur Nachbesserung erfolglos gesetzt.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1. und zu 2. war die Setzung einer Nachfrist entbehrlich, weil aus Sicht des Gerichts eine Nachbesserung keinen Sinn mehr machte.

Wenn sich ein etwaiger Fehler bereits im Bauwerk verwirklicht hat und eine Nachbesserung folglich keinen Sinn mehr macht, scheidet ein Recht zur Nacherfüllung bei Leistung von Architekten aus (vgl. Palandt, § 633, Rz. 11 m.w.N.). Dies gilt aus Sicht des Gerichts auch für einen Bauleiter, der mit der Bauüberwachung beauftragt ist. Da durch die fehlende Detailplanung des Beklagten zu 1. und die Tatsache, dass dies dem Beklagten zu 2. nicht aufgefallen war, dass eine Detailplanung fehlte, hat sich der Mangel durch die falsche Ausführung des Daches bereits so manifestiert, dass er von den Beklagten zu 1. und zu 2. nicht mehr nachgebessert werden konnte.

5. Die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. haften als Gesamtschuldner. Aus technischer Sicht sind nach dem vollumfänglich nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen L. im selbständigen Beweisverfahren 72 OH 3277/11 allen drei Beklagten Verursachungsanteile an den Sachmängeln zuzurechnen. Somit haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner nach § 421 BGB. Bei einem Ausgleich von Schäden haften grundsätzlich alle für den Schaden verantwortlichen gleichstufig. Eine Gesamtschuld besteht auch dann, wenn die Ersatzpflichtigen aufgrund verschiedener Verträge haften, wie etwa Bauunternehmer und sowohl planender als auch bauüberwachender Architekt (vgl. Palandt, § 421, Rz. 11).

6. Die Klägerin kann von den Beklagten nur 14.564,65 € brutto Mängelbeseitigungskosten verlangen.

Die Klägerin kann von den Beklagten nicht den vollen Rechnungsbetrag von 18.563,42 € aus der Rechnung der Firma B. GmbH für die Mängelbeseitigung verlangen, sondern nur 14.564,65 € brutto, Wie der Sachverständige L. in seinem vollumfänglich widerspruchsfreien und für das Gericht nachvollziehbaren Gutachten nebst ergänzenden Stellungnahmen und seiner mündlichen Anhörung festgestellt hat, sind als Mängelbeseitigungskosten für die festgestellten Sachmängel 14.564,65 € brutto erforderlich und angemessen.

Hierfür hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.08.2017 in allen Einzelheiten die Schlussrechnung der Firma B. überprüft und kommt bei der Überprüfung mit der Erstellung eines Aufmaßes und unter Ermittlung der ortsüblichen Preise und der ermittelten Massen unter Multiplizierung mit den ortsüblichen Preisen zu einem Gesamtbruttorechnungspreis von 14.564,65 €. Dabei ist der Sachverständige auf alle Einwendungen der Parteien für das Gericht vollumfänglich überzeugend und nachvollziehbar eingegangen.

Das Gericht hat somit an der Preisermittlung des Sachverständigen keinerlei Zweifel. Somit ist das Gericht aufgrund der Ermittlungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass die Klägerin nur 14.564,65 € brutto Mängelbeseitigungskosten geltend machen kann als angemessenen und ortsüblichen und erforderlichen Preis zur Mängelbeseitigung. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

II.

Die Zinsen von 5% seit Rechtshängigkeit des Verfahrens aus dem Betrag von 14.564,65 € ergeben sich aus § 291 ZPO.

III.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Bezahlung von 7.617,34 € Mangelfolgeschaden aus §§ 634, 280 Abs. 1 BGB.

Wie bereits dargestellt, liegt ein Sachmangel an dem Gewerk vor und bei allen drei Parteien sind die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB erfüllt.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Klagepartei die geltend gemachten Mangelfolgeschäden infolge des dargestellten Sachmangels auch in der geltend gemachten Höhe entstanden sind und, dass es sich dabei jeweils um Mangelfolgeschäden handelt.

Der Feuchteeintritt in der Kindertagesstätte ist grundsätzlich unstreitig.

Das Gericht ist aufgrund der Rechnung der Firma K. vom 30.10.2010 (Anlage K 14.1) davon überzeugt, dass der Klägerin durch das mangelhafte Dach und in dessen Folge durch den Wassereintritt Kosten für die Abflussreinigung in Höhe von 135,07 € brutto entstanden sind.

Das Gericht ist aufgrund der Rechnung der Firma V. GmbH vom 23.07.2010 (Anlage K 14) davon überzeugt, dass der Klägerin infolge des Wassereintritts Kosten in Höhe von 285,60 € für die Trocknung des Wasserschadens entstanden sind.

Das Gericht ist aufgrund des Überweisungsbeleges (Anlage K 15) davon überzeugt, dass die Klägerin durch immer wieder neu eindringendes Wasser über das mangelhafte Dach ein Trocknungsgerät erwerben musste und ihr hierfür Kosten von 355,69 € entstanden sind.

Aufgrund der Rechnung der Firma G. (Anlage K 16) ist das Gericht davon überzeugt, dass der Klägerin Kosten in Höhe von 2.744,54 € für die Leckortung und Wandtrocknung durch die Firma G. entstanden sind.

Aufgrund der Rechnung vom 22.12.2011 (Anlage K 17) ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin Mauerwerksschäden durch den Feuchtigkeitseintritt ausbessern lassen musste und ihr hierfür Kosten von 1.304,23 € entstanden sind.

Das Gericht ist aufgrund der Rechnung vom 13.03.2012 (Anlage K 18) davon überzeugt, dass der Klägerin 208,25 € Kosten für den Schimmeltest in der Kindertagesstätte aufgrund der eindringenden Feuchtigkeit entstanden sind.

Das Gericht ist aufgrund der E-Mail vom 10.03.2012 und des Kontoauszugs hierzu (Anlage K 19 und Anlage K 19.1) davon überzeugt, dass der Klägerin durch die Wassereintritte Stromkosten für die Wandtrocknung in Höhe von 326,25 € entstanden sind.

Das Gericht ist aufgrund der Rechnung vom 18.11.2012 (Anlage K 20) davon überzeugt, dass aufgrund des Wassereintritts und der Feuchtigkeitsschäden Wandausbesserungsarbeiten mit Kosten von 392,70 € für die Klägerin erforderlich waren.

Das Gericht ist aufgrund der Rechnung der Firma S. (Anlage K 21) davon überzeugt, dass der Klägerin für weitere Wandtrocknungsmaßnahmen im Januar 2013 Kosten in Höhe von 1.190,- € kausal durch den Wassereintritt entstanden sind.

Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass der Klägerin vermehrte Fahrtkosten in Höhe von 675,- € für 15 Fahrten Landshut-M. mit einer Entschädigung von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer als Mangelfolgeschaden kausal durch die mangelhafte Ausführung des Metalldaches und dem hieraus folgenden Feuchtigkeitseintritt entstanden sind.

Somit kann die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern den Betrag von 7.617,34 € Mangelfolgeschäden verlangen.

IV.

Der Zinsanspruch aus 7.617,34 € seit 25.12.2012 folgt aus §§ 286, 288 BGB.

V.

Der Beklagte zu 1. kann nicht mit einem restlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.632,84 € nebst Zinsen gegenüber den Ansprüchen der Klägerin aufrechnen.

Der Vortrag des Beklagten zu 1. zu der restlichen Schlussrechnung (Anlage B 6) ist bereits unschlüssig, da der Beklagte zu 1. einerseits vorträgt, dass er nur sukzessive zur Leistung verpflichtet gewesen wäre und somit mangels Abruf gar nicht die ganze Leistung erbracht habe. Andererseits rechnet der Beklagte zu 1. jedoch mit dieser restlichen Schlussrechnung (Anlage B 6) die komplette Planungsleistung ab. Somit ist der Vortrag bereits unschlüssig und dem Beklagten zu 1. steht bereits deswegen kein restlicher Honoraranspruch gegenüber der Klägerin zu, mit dem er hilfsweise aufrechnen könnte.

VI.

Der Feststellungsantrag auf Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche über einen Betrag von 7.617,34 € brutto liegenden weiteren Schäden, die dieser im Zusammenhang mit den Mängeln, die bei dem Bauvorhaben Kindergarten XY in M. zu Feuchtigkeitsschäden in den Räumen im Erdgeschoss der Kindertagesstätte geführt haben und noch entstehen, zu ersetzen, ist begründet.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich weiterer Mangelfolgeschäden ist nach § 256 ZPO begründet. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin besteht auch derzeit noch, da seit den Wassereintritten zwar bereits einige Jahre vergangen sind. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass bei Wasserschäden Mangelfolgeschäden auch noch über einen wesentlich längeren Zeitraum auftreten können. Gerade bei Feuchtigkeitseintritten in Gebäuden ist derzeit nicht absehbar, ob nicht noch weitere Mangelfolgeschäden auftreten werden. Somit hat die Klägerin diesbezüglich ein Feststellungsinteresse und der Feststellungsantrag ist aus Sicht des Gerichts begründet.

VII.

Der Anspruch der Klägerin auf die Bezahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.275,68 € und in Höhe von 775,64 € folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagten befanden sich mit der Mangelbeseitigung im Verzug. Sie waren bereits im Jahr 2010 aufgefordert worden, ihren Gewährleistungsverpflichtungen nachzukommen. Es kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen, wenn Nachbesserungsarbeiten nicht ausgeführt werden. Die Gegenstandswerte von 12.000,- € und 9.430,80 € und die Geschäftsgebühren von 2,0 bzw. 1,3 sind aus Sicht des Gerichts ordnungsgemäß berechnet. Es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zur Wahrung ihrer Rechtsansprüche gegen jeweils drei beteiligte Parteien aus verschiedenen Rechtsgründen vorgehen musste.

VIII.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten zu 3. ein Anspruch aus §§ 634, 280 BGB auf Bezahlung von 228,53 € zu. Der Beklagte zu 3. hat mit Rechnung vom 03.12.2010 (Anlage K 22.1) den Betrag von 228,53 € abgerechnet zur Ursachenforschung, weil er hierfür zur Ursachenforschung für die Entwässerung vom Dach über die Tiefgarage den Rinnenkessel abgebaut und wieder montiert hat.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich hierbei um Arbeiten zum Auffinden der eigentlichen Mangelursache für die mangelhafte Entwässerung handelt. Somit handelt es sich hierbei um eine Schadensposition, die einen Mangelfolgeschaden für die Klägerin darstellt. Somit hat der Beklagte zu 3. diesen Schadensposten zu ersetzen.

IX.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.