Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Okt. 2018 - 20 U 966/18 Bau

published on 24/10/2018 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Okt. 2018 - 20 U 966/18 Bau
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 22.02.2018, Az. 74 O 1192/13 abgeändert und zur Klarstellung teilweise neu gefasst wie folgt:

1. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.957,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.194,94 € seit 17.05.2013 und aus 3.762,97 € seit 25.12.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.013,35 € zu erstatten.

3. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 228,53 € zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Widerklage des Beklagten zu 1) wird abgewiesen.

6. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 59% und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 41%.

7. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und 57% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3). Die Beklagten zu 2) und 3) tragen als Gesamtschuldner 43% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 60% und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 40%.

IV. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und 58% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) im Berufungsverfahren. Die Beklagten zu 2) und 3) tragen als Gesamtschuldner 42% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Mängeln und Mangelfolgeschäden im Zusammenhang mit der Baumaßnahme S.str.2/L. str.34 in München. Die Baumaßnahme wurde 2006/2007 durchgeführt. Die Klägerin war Bauherrin, der Beklagte zu 1) planender Architekt, der Beklagte zu 2) bauaufsichtführender Architekt und der Beklagte zu 3) ausführender Unternehmer.

In der Genehmigungsplanung war beim Autoaufzug ein begrüntes Flachdach vorgesehen. Dieses kam nicht zur Ausführung. Eine Detailplanung für das Dach des Autoaufzuges wurde vom Beklagten zu 1) nicht erstellt. Anstelle des nicht durchführbaren begrünten Flachdachs wurde ein Metalldach ausgeführt, das mangelhaft war. Das Dach wies eine zu geringe Neigung auf. Die innenliegende Wasserablaufrinne war ohne Notüberlauf bzw. Notentwässerung und ohne darunterliegende Abdichtung ausgeführt, was nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Aufgrund dieser Mängel kam es zu Feuchtigkeitseintritten in der darunter liegenden Kindertagesstätte. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.02.2018 der Klage weitgehend stattgegeben und die Widerklage des Beklagten zu 1) auf Zahlung restlichen Honorars abgewiesen. Das Landgericht hat u.a. die Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 22.181,99 € nebst Zinsen zu bezahlen und vorgerichtliche Kosten zu erstatten. Ferner hat es die Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner für künftige weitere Schäden festgestellt.

Auf die Gründe der Entscheidung des Landgerichts wird verwiesen.

Dagegen richten sich die Berufungen der Beklagten.

Der Beklagte zu 1) macht geltend, er sei bei der Ausführung der von der genehmigten Planung abweichenden Dachkonstruktion völlig außen vor gelassen worden. Die Klägerin habe ihn nicht informiert und eigenmächtig eine abweichende Dachkonstruktion ausführen lassen. Es sei in Ziffer 3.1. des Architektenvertrages ein Abruf der Leistungen vereinbart worden. Eine Detailplanung für die ausgeführte Dachkonstruktion sei von ihm nicht angefordert worden. Dass er eine solche nicht angefertigt habe, stelle deshalb keine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Im Übrigen sei eine Nacherfüllung möglich gewesen, denn die fehlende Detailplanung sei nachholbar gewesen. Zum fraglichen Zeitpunkt habe sich keine angeblich mangelhafte Architektenleistung im Bauwerk verwirklicht gehabt. Angesichts des Zeitablaufs fehle das Feststellungsinteresse. Hinsichtlich des Anspruchs auf restliche Vergütung sei die Argumentation des Landgerichts widersprüchlich, da es insoweit eine sukzessive Beauftragung annehme, beim Schadensersatzanspruch hingegen nicht.

Der Beklagte zu 1) beantragt im Berufungsverfahren,

I. Unter Abänderung des am 22.02.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Landshut, Az. 74 O 1192/13 wird die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.

II. Für den Fall des Erfolgs des Berufungsantrags zu I.) ohne Verbrauch der hilfsweise aufgerechneten Honorarforderung wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten zu 1) 1.632,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.09.2010 zu bezahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) wenden sich gegen die gesamtschuldnerische Haftung in voller Höhe mit dem Beklagten zu 1) und sind jeweils der Auffassung, ihr Verursachungsbeitrag trete gänzlich hinter dem der anderen Beteiligten zurück. Sie beantragen jeweils, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die gegen sie erhobene Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat den Feststellungsantrag für erledigt erklärt und beantragt, die Berufungen der Beklagten zu 1), 2) und 3) kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 1) sei an der Erstellung des Daches beteiligt gewesen. Sein Büro sei darüber informiert worden, dass die ursprüngliche Planung nicht umgesetzt werden könne. Die tatsächlich erfolgte Ausführung sei zwischen dem Beklagten zu 2) und einem Mitarbeiter des Beklagten zu 1), dem Zeugen D., abgesprochen worden. Eine gesonderte Aufforderung des Beklagten zu 1) zur Erstellung von Detailplänen für die geänderte Ausführung sei entbehrlich gewesen. Sollte der Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) nicht darauf hingewiesen haben, dass eine geänderte Planung erforderlich sei, liege eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) vor, so dass dessen Verschuldensanteil deutlich höher einzustufen sei als 30%, wie vom Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren geschätzt.

Der Beklagte zu 1) hat der Erledigterklärung nicht zugestimmt. Die Beklagten zu 2) und 3) haben ihr nicht widersprochen.

II.

Die Berufung des Beklagten zu 1) ist hinsichtlich des Hauptantrags begründet, hinsichtlich der Hilfswiderklage unbegründet.

1. Eine schuldhafte Pflichtverletzung, die eine Haftung des Beklagten zu 1) für die Mängelbeseitigungs- und Mangelfolgekosten begründen könnte, liegt nicht vor.

a) Unstreitig hat der Beklagte zu 1) für die tatsächlich ausgeführte Dachkonstruktion keine Planung erstellt. Die Mängel der Dachkonstruktion gehen folglich nicht auf eine Planung des Beklagten zu 1) zurück. Der Beklagte zu 1) ist nicht verantwortlich für Mängel einer Konstruktion, die er gar nicht geplant hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1988 - VII ZR 182/87, NJW-RR 1989, 86/88). Es ist unerheblich, aus welchen Gründen - ob wegen fehlerhafter Berechnung der Höhen zwischen Wohngebäude und Garagendach, wie die Klägerin behauptet (vgl. Bl. 83 d.A.), oder wegen des von der Klägerin veranlassten Einbaus größerer Fenster als in der genehmigten Planung vorgesehen, wie vom Beklagten zu 2) dargelegt (vgl. Bl. 78 d.A.) - die ursprünglich vorgesehene und von der Baubehörde genehmigte Ausführung mit Begrünung nicht verwirklicht werden konnte. Selbst wenn die ursprüngliche Planung eines begrünten Flachdaches mit Außenentwässerung technisch von vornherein nicht realisierbar und deshalb fehlerhaft gewesen sein sollte, vermag das keine Haftung des Beklagten zu 1) für eine von ihm nicht geplante, gänzlich anders konstruierte Alternativausführung zu begründen.

b) Nach § 3.1 des Architektenvertrages vom 02.09.2004 (Anlage K 1) waren die Leistungen stufenweise schriftlich vom Bauherrn abzurufen. Ein solcher Abruf einer Detailplanung durch die Klägerin für die tatsächlich ausgeführte Dachkonstruktion ist nicht erfolgt. Es kann offen bleiben, ob der Beklagte zu 1) bzw. der für ihn tätige Architekt D. darüber unterrichtet war, dass die ursprüngliche Planung des Daches über dem Autoaufzug nicht zur Ausführung kommen konnte. Die etwaige Kenntnis des planenden Architekten, dass die genehmigte Planung hinsichtlich eines Bauteils nicht (mehr) ausführbar ist, ersetzt nicht die nach dem Vertrag erforderliche Anforderung einer Detailplanung für eine tatsächlich mögliche Ausführung durch den Bauherrn.

Aus den handschriftlichen Eintragungen auf der Anlage K 8 kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Sie stammen vom 19.09.2011, sind also nicht vor der Ausführung, sondern erst im Zuge der Besprechungen bezüglich der Mängel angebracht worden.

c) Nicht entscheidungserheblich ist auch, ob es bezüglich der ausgeführten Lösung eine „Abstimmung“ mit dem Architekten D. aus dem Büro des Beklagten zu 1) gegeben hat, wie der Beklagten zu 2) vorbringt. Abgesehen davon, dass zum Inhalt der „Abstimmung“ nichts vorgetragen wird, ersetzt eine „Abstimmung“ nicht eine Detailplanung für die tatsächlich ausgeführte Dachkonstruktion.

2. Demzufolge ist die Berufung hinsichtlich der Widerklage des Beklagten zu 1) auf Zahlung restlichen Honorars in Höhe von 1.632,84 € nicht begründet. Der Beklagte zu 1) rügt insoweit nur die Widersprüchlichkeit des landgerichtlichen Urteils, das einerseits bei der Frage der Vergütung annimmt, dass die Leistungen nicht beauftragt und nicht erbracht worden seien, während es bei der Frage der Pflichtverletzung davon ausgehe, dass der Beklagte vollumfänglich mit Planungsleistungen beauftragt gewesen sei und diese mangelhaft erbracht habe.

III.

Die Berufung der Beklagten zu 2) und zu 3) ist teilweise begründet. Sie haften als Gesamtschuldner nicht auf den vollen Schaden, sondern nur auf den Betrag, der sich nach Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin als Bauherrin ergibt. Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen L. in seinem Gutachten vom 29.06.2012 (s. 24 ff., Bl. 58 der Akten 72 OH 3277/11) bemisst der Senat das Mitverschulden der Klägerin auf 50,6%. Die Beklagten zu 2) und 3) haben deshalb als Gesamtschuldner nur 49,4% der vom Landgericht in Ziffer I. und III. des Tenors zugesprochenen Beträge zu tragen.

1. Für die fehlende Detailplanung ist in erster Linie die Klägerin verantwortlich.

a) Es obliegt dem Bauherrn, dem bauaufsichtführenden Architekten und dem ausführenden Unternehmer ordnungsgemäße Pläne als Grundlage für deren Leistung zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06, BauR 2009, 515/519 f.). Der Klägerin war ausweislich ihres Vortrags im Schriftsatz vom 01.07.2013 bei Ausführung der Baumaßnahme bekannt, dass die in der Genehmigungsplanung vorgesehene Dachkonstruktion nicht ausführbar war. Nachdem die vorliegenden genehmigten Pläne des Daches über dem Autoaufzug nicht als Grundlage für dessen Errichtung herangezogen werden konnten, war die Klägerin gehalten, eine neue, durchführbare Planung für das Dach anfertigen zu lassen. Dennoch hat sie weder den Beklagten zu 1) aufgefordert, eine Planung für eine ausführbare Lösung vorzulegen (und erforderlichenfalls bei der Genehmigungsbehörde einzureichen), noch einen Dritten damit beauftragt. Sie hat es vielmehr hingenommen, dass eine von den vorliegenden Plänen abweichende Dachkonstruktion über dem Autoaufzug ausgeführt wurde, ohne dass dafür eine Detailplanung gefertigt worden war.

Die Klägerin kann sich nicht mit ihrem Vortrag entlasten, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass sich der Beklagte zu 2) wegen der fehlenden Ausführungsplanung tatsächlich nicht mit dem Beklagten zu 1) ins Benehmen gesetzt habe. Ein Auftrag für die Anfertigung einer von der genehmigten Planung abweichenden Detailplanung war von der Klägerin als Bauherrin zu erteilen.

b) Das Mitverschulden der Klägerin entfällt nicht deshalb, weil die Beklagten zu 2) und 3) nicht auf Vorlage einer Detailplanung vor Ausführung des Daches bestanden haben - möglicherweise in der Annahme, solche nicht zu benötigen. Für die Erstellung der notwendigen Pläne und deren Aushändigung an den bauaufsichtführenden Architekten und den ausführenden Unternehmer hatte die Klägerin zu sorgen. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen, was die Beklagten zu 2) und 3) hingenommen haben. Dieser Sachverhalt ist nicht mit dem von der Klägerin angeführten Fall vergleichbar, in dem der ausführende Unternehmer genau erkennt, dass der ihm ausgehändigte Plan einen Fehler enthält, der mit Sicherheit zu einem Mangel des Bauwerks führen muss, und dennoch nach dem fehlerhaften Plan baut (vgl. Werner/Pastor/Frechen, Der Bauprozess 16. Aufl. 2018 Rn. 2490 a.E., 2495).

Die Mangelhaftigkeit der ausgeführten Dachkonstruktion war hier wesentlich darauf zurückzuführen, dass es an planerischen Vorgaben für die Wahl einer den Regeln der Technik entsprechenden Konstruktion zur Notentwässerung gefehlt hat. Demgegenüber sind die Ausführungsmängel, etwa bezüglich der zu geringen Dachneigung, weniger gewichtig. Der Sachverständige L. hat im Gutachten vom 29.06.2012 und im Ergänzungsgutachten vom 12.11.2012 (selbständiges Beweisverfahren Az. 72 OH 3277/11) eingehend erläutert, dass die gewählte Konstruktion insbesondere deshalb die Wasserundurchlässigkeit nicht gewährleistete, weil ein Notüberlauf nicht vorhanden war. Er hat ferner dargelegt, dass aus technischer Sicht für die Erstellung von innen liegenden Rinnen eine Detailplanung im Vorfeld der Bauausführung notwendig ist.

Der Senat hält es deshalb für angemessen, das Mitverschulden der Klägerin als Bauherrin mit 50,6% anzusetzen, denn angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles wiegt das von der Klägerin zu vertretende gänzliche Fehlen der erforderlichen Planung nicht weniger schwer als eine fehlerhafte Planung.

2. Weder der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) noch der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 3) ist von so untergeordneter Bedeutung, dass er vollständig hinter die Beiträge anderer Verursacher zurücktreten würde.

a) Der bauaufsichtführende Architekt hat eine herausgehobene Stellung unter den Baubeteiligten. Ihm obliegt es, für eine mangelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen. Ein vollständiges Zurücktreten seiner Haftung kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht (BGH, Urteil vom 27.11.2008 - VII ZR 206/06, BauR 2009, 515/520 f.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

b) Der ausführende Unternehmer schuldet ein mangelfreies, den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Werk. Wie der Sachverständige im Gutachten vom 29.06.2012 (S. 21, Bl. 55 der Akten 72 OH 3277/11) ausgeführt hat, entspricht die Erstellung einer innen liegenden Dachrinne ohne Notentwässerung nicht dem Stand der Technik. Zudem hat der Sachverständige festgestellt (vgl. Ergänzungsgutachten vom 12.11.2012 S. 28 ff., Bl. 118 ff. der Akten 72 OH 3277/11), dass mit der Dachneigung von nur 1°-1,7° selbst die absolut unterste Grenze von 3° für Dächer in Doppelstehfalztechnik nicht eingehalten und das Blechdach als nicht fachgerecht zu bewerten ist. Angesichts dieser erheblichen Mängel kommt ein vollständiges Zurücktreten der Haftung des Beklagten zu 3) nicht in Betracht.

3. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zu 3) zur Zahlung des Betrages von 228,53 € an die Klägerin verurteilt. Die in Rechnung gestellten Arbeiten betreffen die Suche nach der Ursache für den Wasserschaden, also die Feststellung der Mängel am Gewerk des Beklagten zu 3).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Durch die Widerklage des Beklagten zu 1), mit der er unterlegen ist, sind keine höheren Kosten verursacht worden.

Soweit sich der Feststellungsantrag gegen den Beklagten zu 1) gerichtet hat, war er von vornherein unbegründet; insoweit hat die Klägerin die Kosten zu tragen. Soweit er übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten erster Instanz im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2) und 3) aufzuteilen und die Kosten im Berufungsverfahren der Klägerin aufzuerlegen. In erster Instanz war der Feststellungsantrag jedenfalls zunächst teilweise begründet, das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden ist erst durch Zeitablauf entfallen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Verkündet am 24.10.2018

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

2 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/02/2018 00:00

Tenor I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 22.181,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 14.564,65 € seit dem 17.05.2013 und aus eine
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.